Personalmanagement - Teil 3 - Reiner Müller - E-Book

Personalmanagement - Teil 3 E-Book

Reiner Müller

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Beschreibung

Diese 3teilige Publikation ist für Studierende gedacht, die im Rahmen des Besuches weiterführender Fach- und Hochschulen vor entsprechenden Abschlussprüfungen stehen. Es bietet als Lern-, Arbeits- und Übungsbuch eine umfassende Arbeitsgrundlage um sich die rechtlichen und unternehmenspraktischen Inhalte und Abläufe, die in einem modernen Personalmanagement erforderlich sind zu erarbeiten. Es umfasst drei Teile die miteinander verknüpft sind und aufeinander aufbauen - Teil 1 mit den erforderlichen rechtlichen/arbeitsrechtlichen Grundlagen als Basis personalwirtschaftlichen Handelns - Teil 2 mit einer prozessorientierten Betrachtung der einzelnen Funktionsbereiche des Personalmanagements von der Personalplanung bis zur Personalfreisetzung - sowie Teil 3 in dem exemplarisch Vertiefungsthemen und Übungen aus den einzelnen Funktionsbereichen dargestellt werden. Viele anschauliche Fälle mit Leitfragen, Strukturbildern, Checklisten und Zusammenfassungen lassen eine effektive Lernerfolgskontrolle zu. Praxis und Theorie werden miteinander verknüpft und bieten die optimale Grundlage für eine bevorstehende Prüfung. Ein begleitendes Buch mit Lösungshinweisen zu Fällen und Übungen ist in Vorbereitung.

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Seitenzahl: 83

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Die Entstehung dieses Buchmanuskriptes wurde von meiner Frau Silvia Gropp unterstützt. Sie hat durch ihre explizite Mitarbeit, durch Recherchen, Korrekturen und inhaltliche Hinweise einen wichtigen Beitrag zur Entstehung geleistet. Ein besonderer Dank gilt ihrem Verständnis und ihrer geduldigen Unterstützung.

Personalmanagement

Teil 1:

Rechtliche Rahmenbedingungen als Grundlage personalwirtschaftlichen Handelns

Teil 2:

Funktionsbereiche des Personalmanagements - eine prozessorientierte Betrachtung

Teil 3:

Vertiefungsthemen und Übungen zu ausgewählten Funktionsbereichen der Personalwirtschaft

Von

Reiner Müller

Diplom Kaufmann

Der Autor

Diplom-Kaufmann Reiner Müller, studierte an der Universität Mannheim mit den Schwerpunkten Personalwirtschaft, Jura, Marketing und Psychologie.

Nach Abschluss des Studiums arbeitete er langjährig zunächst als Personalreferent und dann als Abteilungsleiter im Personal- und Ausbildungsbereich zweier international tätiger Konzernunternehmen aus der Chemie- und IT-Branche.

Seine Aufgabenschwerpunkte lagen in der Rekrutierung von Mitarbeitern/innen, Konzeption und Durchführung von innerbetrieblichen Seminaren und Schulungen sowie in der Betreuung von Auszubildenden als Ausbilder.

Derzeit arbeitet er als Lehrkraft an der Fachschule für Hotelbetriebswirtschaftslehre und Hotelmanagement (FHH) in Heidelberg. Schwerpunkte bilden die Fachbereiche Personalwirtschaft, Allgemeines Schuldrecht, Arbeits-, Hotel- und Gaststättenrecht sowie Volkswirtschaftslehre.

Parallel dazu war er auch in den o. g. Schwerpunkten mit einem Lehrauftrag an der Dualen Hochschule in Mannheim betraut. Eine weitere Dozententätigkeit im Rahmen der gastgewerblichen Meisterausbildung an der HoFa-Akademie gem. GmbH an der o. g. FHH in Heidelberg rundet sein Erfahrungsspektrum ab.

Oftersheim, im Juli 2017

Reiner Müller

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1

: Entgeltfortzahlung

Abschnitt 2

: Teilzeitbeschäftigung

Abschnitt 3

: Entgeltabrechnung

Abschnitt 4

: Besondere Arbeitsverhältnisse

Abschnitt 5

: Analyse von Arbeitszeugnissen

Abschnitt 6

: Tarifverträge im Arbeitsrecht

Abschnitt 7

: Beteiligungsrechte des Betriebsrates

Abschnitt 8

: Wettbewerbsverbote im Arbeitsrecht

Abschnitt 9

: Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld

Abschnitt 10

: Haftung des Arbeitgebers für Arbeitnehmer

Abschnitt 11

: Innerbetriebliche Haftung des Arbeitnehmers

Abschnitt 12

: Haftung der Berufsgenossenschaft

Abschnitt 13

: Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht

Abschnitt 14

: Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht.

Abschnitt 1:

Entgeltfortzahlung

Abschnitt 1: Entgeltfortzahlung

Einleitende Situationsbeschreibung 1

Arbeitnehmerin R arbeitet seit dem 01.03. d. J. bei einem Unternehmen als Controllerin. In ihrer Freizeit betreibt sie seit 5 Jahren Gleitschirmfliegen als Sportart. Am 15.03. d. J. zieht sie sich bei einer Landung mit einem Gleitschirm einen komplizierten Unterschenkelbruch zu. Sie ist bis einschließlich 13.05. d. J. arbeitsunfähig. Beurteilen Sie die entstandene Situation nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (siehe Prüfraster für Situationsbeschreibung 1 auf den nachfolgenden Seiten).

Einleitende Situationsbeschreibung 2

Arbeitnehmer R arbeitet seit 3 Jahren bei einem Unternehmen als Systemanalytiker. Für folgende Zeiten liegt Arbeitsunfähigkeit vor.

a)

Rheuma

18.11.x1

bis

21.12.x1

b)

Asthma

10.01.x2

bis

14.01.x2

c)

Rheuma

04.06.x2

bis

24.06.x2

d)

Rheuma

01.08.x2

bis

21.09.x2

e)

Asthma

04.11.x2

bis

14.12.x2

f)

Asthma

13.01.x3

bis

14.02.x3

g)

Grippe

04.03.x3

bis

15.03.x3

h)

Beinbruch

14.03.x3

bis

02.05.x3

Nehmen Sie zu der entstandenen Situation Stellung (siehe Bearbeitungstabelle für Situationsbeschreibung 2 auf den nachfolgenden Seiten).

1. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle

1.1 Grundlagen und Voraussetzungen

Grundlage der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle bildet das Entgeltfortzahlungsgesetz, dessen Anwendungsbereich im § 1 II EntgFG festgelegt wird. Hierin wird u. a. die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen als auch die hier näher betrachtete Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall an Arbeitnehmer geregelt.

Als weitere Voraussetzungen sind zunächst die Vorschriften des § 3 I EntgFG zu nennen:

wird ein Arbeitnehmer durch,

Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit,

an seiner Arbeitsleistung verhindert,

ohne dass ihn ein Verschulden trifft,

so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (42 Kalendertage).

Arbeitsunfähigkeit:

Nach der gängigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) wird unter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit folgendes verstanden:

Arbeitnehmer ist objektiv nicht mehr in der Lage, die im Arbeitsvertrag festgelegte Arbeitsleistung zu erbringen oder

Arbeitnehmer kann seine Arbeitsleistung nur noch unter der Gefahr der Verschlimmerung seines Zustandes erbringen.

Dieselbe Erkrankung kann (je nach Berufsbild) bei dem einen Arbeitnehmer zur Arbeitsunfähigkeit führen, während ein anderer Arbeitnehmer trotz der Erkrankung arbeitsfähig bleibt. Folgendes Beispiel verdeutlicht dies: Nach einem Unfall muss ein Arbeitnehmer einen Gehgips an einem Bein tragen. Weitere Beeinträchtigungen liegen nicht vor. Übt der Arbeitnehmer nun eine körperliche Tätigkeit aus, die ständiges Stehen oder Gehen erfordert (z. B. Bauarbeiter, Verkäufer) wird somit Arbeitsunfähigkeit bestehen. Bei einer eher kaufmännischen bzw. sitzenden Tätigkeit kann durchaus Arbeitsfähigkeit bestehen.

Ursache und Verschulden:

Auf die Ursache der Arbeitsunfähigkeit kommt es grundsätzlich nicht an. Der Anspruch besteht also auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeits-, Sport- oder Verkehrsunfall verursacht wurde.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht aber nur dann, wenn den Arbeitnehmer an der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden trifft. Ein schuldhaftes Verhalten liegt nach BAG nur dann vor „wenn der Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartenden Verhaltensweise verstößt“. Sportverletzungen sind in diesem Sinne dann unverschuldet, wenn die Sportart sorgfältig und nach den anerkannten Regeln und Ausbildungsrichtlinien durchgeführt wird. Den Sprachgebrauch einer im eigentlichen Sinne „gefährlichen“ Sportart hat das BAG aufgegeben. Würde jedoch eine Person einen Gleitschirmsprung in eigener Regie ohne jeglichen Kurs im Gebirge durchführen und dabei einen Unfall erleiden, so läge eine verschuldete Arbeitsunfähigkeit vor.

Wartezeit:

Ein neu eingestellter Arbeitnehmer hat jedoch nach § 3 III EntgFG in den ersten vier Wochen der Beschäftigung zunächst eine Wartezeit und somit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle. Dafür zahlt i. d. R. die Krankenkasse das Krankengeld. Besteht die Arbeitsunfähigkeit über das Ende der vierten Beschäftigungswoche hinaus, zahlt der Arbeitgeber vom Beginn der fünften Woche an das Entgelt bis zu sechs Wochen fort. Die Wartezeit verkürzt also den Fortzahlungsanspruch nicht.

Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruches:

Die Sechs-Wochen-Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitszeit anfängt. Wird der Arbeitnehmer allerdings an einem Arbeitstag vor Beginn der Arbeit arbeitsunfähig, zählt dieser Tag bereits mit.

Folgende Beispiele verdeutlichen diesen Sachverhalt:

Ein Arbeitnehmer wird im Laufe des 05.08. d. J. arbeitsunfähig und beendet seine Arbeit nach vier Stunden. Die Arbeitsunfähigkeit dauert bis zum 10.10. d. J. an. Die Sechs-Wochen-Frist beginnt nun am 06.08. d. J. und endet am 16.09. d. J. (42 Kalendertage). Bis zu diesem Tag leistet der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung. Die für den 05.08. d. J. geleistete teilweise Entgeltfortzahlung wird auf die sechs Wochen nicht angerechnet.

Ein Arbeitnehmer erleidet am 05.08. d. J. auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall und ist bis zum 10.10. d. J. arbeitsunfähig. Da er vor Beginn der Arbeit arbeitsunfähig erkrankt ist, zählt der 05.08. d. J. für die Berechnung der sechs Wochen bereits mit. Die Entgeltfortzahlung endet somit am 15.09. d. J.

Endet das Arbeitsverhältnis allerdings nach Beginn der Entgeltfortzahlung, zum Beispiel bei einer befristeten Beschäftigung, endet auch die Entgeltfortzahlung. Dies gilt allerdings nicht, wenn das Arbeitsverhältnis wegen der Arbeitsunfähigkeit gekündigt wurde. In diesem Falle ist das Entgelt auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zu zahlen.

Prüfraster: Einleitende Situationsbeschreibung 1

1.2 Wiederholte Arbeitsunfähigkeit

Wird ein Arbeitnehmer kurzfristig hintereinander wegen verschiedenen Krankheiten arbeitsunfähig, so besteht jeweils ein Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Dies gilt auch dann, wenn die zweite Erkrankung unmittelbar nach Abschluss der ersten Arbeitsunfähigkeit eintritt.

Folgendes Beispiel verdeutlicht diesen Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer erkrankt arbeitsunfähig vom 05.01. bis zum 10.02. d. J. an einem Bandscheibenleiden (Krankheit A). Für diesen Zeitraum ergibt sich zunächst die reguläre Entgeltfortzahlung, da die Sechs-Wochen-Frist nicht ausgeschöpft ist. Angenommen er erkrankt nun vom 11.02. bis zum 01.03. d. J. erneut an einem Magengeschwür (Krankheit B), so gilt für diese Erkrankung erneut die Sechs-Wochen-Frist.

Erkranken Arbeitnehmer jedoch während der Arbeitsunfähigkeit an einer weiteren Krankheit, die für sich allein betrachtet ebenfalls Arbeitsunfähigkeit auslöst, haben sie trotzdem nur Anspruch auf insgesamt sechs Wochen Entgeltfortzahlung.

Folgendes Beispiel verdeutlicht diesen Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer ist am 01.07. d. J. wegen der Krankheit A bis auf Weiteres arbeitsunfähig. Am 04.08. d. J. tritt die Krankheit B hinzu, die für sich betrachtet ebenfalls Arbeitsunfähigkeit verursacht. Auch diese Krankheit dauert an. Der Arbeitgeber hat somit Entgeltfortzahlung bis einschließlich 11.08. d. J. zu leisten. Durch die hinzugetretene Krankheit entsteht somit kein neuer Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung.

War die Arbeitsunfähigkeit wegen der ersten Krankheit allerdings bereits beendet, stehen Arbeitnehmern erneut sechs Wochen Entgeltfortzahlung zu, auch wenn sie zwischendurch ihre Arbeit nicht wieder aufgenommen haben.

Folgendes Beispiel verdeutlicht diesen Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer ist am 01.07. d. J. wegen der Krankheit A bis einschließlich 06.08. d. J. arbeitsunfähig. Am 07.08. d. J. erkrankt er an Krankheit B, die bis zum 10.09. d. J. Arbeitsunfähigkeit verursacht. Der Arbeitgeber leistet somit die Entgeltfortzahlung aufgrund der Krankheit A bis einschließlich 06.08. d. J. Für die Krankheit B entsteht nun ein neuer Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung, beginnend mit dem 07.08. d. J. Der Arbeitgeber muss somit bis zum 10.09. d. J. Entgeltfortzahlung leisten.

1.3 Die „Zwölf- und Sechs-Monats-Fristen“ bei Folgeerkrankungen

Führt dieselbe Krankheit (sog. Folgeerkrankung) nach § 3 I, 2, Zif. 2 EntgFG innerhalb von zwölf Monaten wieder zur Arbeitsunfähigkeit, so wird die bisherige Arbeitsunfähigkeit auf den Entgeltfortzahlungsanspruch angerechnet. Diese Zwölf-Monats-Frist wird vom Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit berechnet, für die ein neuer sechswöchiger Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.

Ausnahme: Liegen nach § 3 I, 2, Zif. 1 EntgFG zwischen zwei Arbeitsunfähigkeiten mindestens sechs Monate, so entsteht ein neuer Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Dies gilt auch, wenn innerhalb dieser sechs Monate Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Erkrankung besteht. Die Sechs-Monats-Frist wird dadurch auch nicht verlängert.

Dieselbe Krankheit liegt dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf dieselbe Ursache, also dasselbe Grundleiden zurückzuführen ist.

Bearbeitungstabelle: Einleitende Situationsbeschreibung 2

Krankheit

Krankheitstage

EFZ in Tg.

Begründung bzgl. der Entgeltfortzahlung

a)

b)

c)

d)

e)

f)

g)

h)

1.4 Besonderheiten der Entgeltfortzahlung

a) Folgeerkrankungen und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Folgeerkrankungen gelten nur innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses. Wechselt der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber, so entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beim neuen Arbeitgeber - trotz Folgeerkrankung - erneut, wie wenn es eine Ersterkrankung wäre. Dies gilt auch bei Betriebsübergang, vgl. § 613a BGG.

b) Einheit des Verhinderungsfalles

Tritt während einer bestehenden Krankheit eine neue Krankheit hinzu, so kann der 6-Wochen-Zeitraum nur einmal in Anspruch genommen werden.

c) Prinzip des „gleichen Grundleidens“