Erhalten Sie Zugang zu diesem und mehr als 300000 Büchern ab EUR 5,99 monatlich.
Dieses Lösungsbuch ist für Personenkreise gedacht, die im Rahmen von Fort- und Weiterbildungen auch die Ausbildereignung erwerben wollen. Es bietet zusammen mit dem zweiteiligen Lern-, Arbeits- und Übungsbuch eine profunde Arbeitsgrundlage, um sich die rechtlichen und pädagogischen Inhalte und Stoffstrukturen zu erarbeiten. Anhand der Lösungshinweise können die erarbeiteten Fälle, Übungen und Aufgaben einer abschließenden Lernerfolgskontrolle unterzogen werden. Hierdurch werden Praxis und Theorie miteinander verknüpft und bieten eine optimale Grundlage für bevorstehende Prüfungen.
Sie lesen das E-Book in den Legimi-Apps auf:
Seitenzahl: 62
Das E-Book (TTS) können Sie hören im Abo „Legimi Premium” in Legimi-Apps auf:
Die Entstehung dieses Buches wurde von meiner Frau Silvia Gropp unterstützt. Sie hat durch ihre explizite Mitarbeit, durch Recherchen, Korrekturen und inhaltliche Hinweise einen wichtigen Beitrag zur Entstehung geleistet. Ein besonderer Dank gilt ihrem Verständnis und ihrer geduldigen Unterstützung.
Lösungsbuch:
Ausbildereignung - ein Lern- und Arbeitsbuch (Teil 1 und 2)
Teil 1:
Abschnitt 1: Rechtliche Rahmenbedingungen
Abschnitt 2: Planung und Vorbereitung der Ausbildung
Teil 2:
Abschnitt 3: Durchführung der Ausbildung
Abschnitt 4: Einstellung und Beurteilung von Auszubildenden
Abschnitt 5: Praxis- und handlungsorientierte Fallstudie
Von
Reiner Müller
Diplom-Kaufmann
mit Unterstützung und Anregung von
Markus Schotten
Diplom-Handelslehrer
Der Autor
Diplom-Kaufmann Reiner Müller, studierte an der Universität Mannheim mit den Schwerpunkten Personalwirtschaft, Jura, Marketing und Psychologie. Nach Abschluss des Studiums arbeitete er langjährig zunächst als Personalreferent und dann als Abteilungsleiter im Personal- und Ausbildungsbereich zweier international tätiger Konzernunternehmen aus der Chemie- und IT-Branche.
Derzeit arbeitet er als Lehrkraft an der Fachschule für Hotelbetriebswirtschaftslehre und Hotelmanagement (FHH) in Heidelberg. Schwerpunkte bilden die Fachbereiche Personalwirtschaft, Allgemeines Schuldrecht, Arbeitsrecht sowie Volkswirtschaftslehre.
Der Mitwirkende, Diplom-Handelslehrer Markus Schotten, studierte an der Maximiliansuniversität München. Nach Abschluss des Studiums trat er in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg ein und arbeitet langjährig als Lehrkraft an der Fachschule für Hotelbetriebswirtschaftslehre und Hotelmanagement (FHH) in Heidelberg. Schwerpunkte bilden die Fachbereiche Personalwirtschaft, Allgemeines Schuldrecht, Arbeitsrecht sowie Volkswirtschaftslehre.
Oftersheim, im September 2017
Reiner Müller
Ausbildereignung - ein Lern- und Arbeitsbuch
Teil 1
:
Abschnitt 1
: Rechtliche Rahmenbedingungen
Abschnitt 2
: Planung und Vorbereitung der Ausbildung
Teil 2
:
Abschnitt 3
: Durchführung der Ausbildung
Abschnitt 4
: Einstellung und Beurteilung von Auszubildenden
Abschnitt 5
: Praxis- und handlungsorientierte Fallstudie
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht.
Die Zusammenstellung der in diesem Lehrbuch enthaltenen Lösungshinweise erfolgte nach bestmöglicher Sorgfalt und Anwendung der gesetzlichen Vorschriften. Trotz sorgfältiger Beschreibung der jeweiligen Lösungsdarstellungen, kann es sein, dass grundsätzliche Verständnisprobleme beim Durcharbeiten entstehen. Dies kann auch durch sorgfältig zusammengestellte Lösungen nicht in vollem Umfange verhindert werden. Der Verfasser übernimmt somit bzgl. des Verständnisses des Lesers und eventueller eigener Lösungsansichten keinerlei Haftung in welcher Form auch immer.
Aufgabenstellung:
Im Folgenden finden Sie Leitfragen und Fallsituationen anhand derer Sie die erforderlichen Stoffstrukturen erarbeiten können. Als Hilfestellung finden Sie ein entsprechend nummeriertes Lösungsraster mit den erforderlichen Rechtsnormen:
Nr.
§§ BBiG
Lösungsbeschreibung
1.
§ 20
§ 4 B Zif. 3 MTV
> min. einen Monat und max. vier Monate
> min. einen Monat und max. drei Monate
Anmerkung: Rechtsprechung BAG - wird eine Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung!!
2.
§ 21 I
§ 21 II
§ 21 III
> BAV endet mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit
> ggf. vorher mit Bestehen der Abschlussprüfung
Falls nach § 24 BBiG eine Weiterbeschäftigung erfolgt ohne dass hierzu eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
> vgl. Arbeitsblatt - "Mehrmals nicht bestandene Prüfung"
3.
§ 8 II
> Um das Ausbildungsziel zu erreichen kann die Ausbildungszeit auf Antrag des Azubis verlängert werden
4.
§ 7
§ 8 I
> Verkürzung, wenn Besuch einer berufsbildenden Schule anrechenbar (Anrechnungspflicht bei Abschluss des BAV- sog. Berufsfachschul-Anrechnungs-VO)
siehe Anmerkung ***)
> Verkürzung auf gemeinsamen Antrag (Ausbildender u. Azubi), wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel erreicht wird;
(Anrechnungsmöglichkeit bei Abschluss des BAV)
5.
§ 45 I
§ 45 II
§ 43 II
> wenn die Leistungen (schulisch/betrieblich) dies rechtfertigen (Verkürzung während der Laufzeit des BAV)
> wer mind. das 1,5fache der Ausbildungszeit in dem Beruf tätig war, in dem die Abschlussprüfung erfolgt
> wer in einer berufsbildenden Schule ausgebildet wurde, die einer anerkannten Berufsausbildung entspricht
6.
§ 14 I, Zif. 1
> Ausbilder hat dafür zu sorgen, dass dem Azubi die Fertigkeiten u. Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind
7.
§ 14 I, Zif. 1
> sachliche u. zeitliche Gliederung, damit das Ausbildungsziel erreicht werden kann
8.
§ 14 I, Zif. 3
> kostenlose Aushändigung von Ausbildungsmitteln
9.
§ 14 I, Zif. 4
§ 15
> zum Besuch der Berufsschule anzuhalten (ggf. i.V. mit Berichtsheftführung)
> Freistellung zum Besuch der BS u. der Prüfungen
10.
§ 14 II
> Tätigkeiten die dem Ausbildungszweck dienen und körperlich angemessen sind
11.
§ 11
> unverzüglich, jedoch spätestens vor Beginn der Ausbildung - Schriftform
12.
§ 34
§ 35 I
> Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ist bei IHK bzw. Handwerkskammer zu führen
> BAV bzw. Änderungen sind dort einzutragen
13.
§ 35 I, Zif. 3
§ 32 I
JArbSchG
> Ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung
> Untersuchung innerhalb der letzten 14 Monate und Vorlage der ärztlichen Bescheinigung
Anmerkung
> siehe insbesondere auch §§ 33, 34, 35, 36 JArbSchG
14.
§ 13
> sog. Lern- und Sorgfaltspflicht, d. h. sorgfältige Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben und sorgfältiges Verhalten
15.
§ 13, 2
§ 14 I, Zif. 4
i. V. m.
§ 43 I, Zif. 2
§ 5 I EFZG
Zif. 2 --> Besuch der Berufsschule
Zif. 3 --> Weisungsgebundenheit
Zif. 4 --> Beachtung der betrieblichen Ordnung
Zif. 5 --> Sorgfaltspflicht
Zif. 6 --> Wahrung von Betriebsgeheimnissen
--> Berichtsheftführung
--> Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung
--> Benachrichtigungspflicht bei AU
16.
§ 17 I
§ 12 A, Zif. 3
MTV i. V. m.
L+G-TV
§ 17 II
§ 14 I, Zif. 3
Rechtsprechung
> jährlich steigend nach
Alter des Azubis u. abgeleisteter Ausbildungszeit
> vgl. Absatz F: L+G-TV: Vergütung für Auszubildende
> Sachleistungen nicht über 75 % der Bruttovergütung anrechenbar (z. B. Kost und Logis)
> Ausbildungsmittel sind kostenlos zur Verfügung zu stellen (z. B. Berichtsheft, Arbeitsmesser)
Ausbildungsvergütung bei Verkürzung
> nach § 7 BBiG:
Vergütung für das 2. u. 3. Jahr muss um den Verkürzungszeitraum früher gezahlt werden
> nach § 8 I BBiG:
Vergütung muss nicht um die Verkürzungszeit früher bezahlt werden
17.
§ 17 III
> besondere Vergütung
oder
> Freizeitausgleich
18.
§ 18 I
§ 18 II
> mtl. Bezahlung
und
> am letzten Arbeitstag des Monats
19.
§ 11
II BUrlG
§ 10, Zif. 8d
MTV
§ 11, Zif. 3
MTV
> U'entgelt vor Antritt des Urlaubs
> U'entgelt auf Wunsch d. AN vor U'antritt
> zusätzl. Urlaubsgeld vor Antritt des Urlaubs;
20.
§ 19 I, Zif. 2b
> Fortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen
(vgl. auch § 3 I EFZG)
21.
§ 19 III
JArbSchG
§ 7 II BurlG
> Urlaub soll während der Berufsschulferien gewährt werden; ansonsten pro Berufsschultag 1 weiterer U'tag
> Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren (außer: betr. Belange o. persönliche Gesichtspkt. des AN stehen entgegen; mind. 12 Tg. - aufeinanderfolgende Werktage).
22.
§ 22 I
§ 22 III
> K. jederzeit ohne Einhaltung einer K'frist
> K. in Schriftform u. für § 22 I ohne Angabe von Gründen
Anmerkung:
Bei minderjährigen Azubis muss die K. gegenüber den Eltern (gesetzl. Vertreter) abgegeben werden; diese müssen die K. unterschreiben (für den Minderjährigen selbst gilt § 113 BGB nicht bei BAV).
23.
§ 22 II,
Zif. 1 u. 2
§ 22 III
> Fristlos bei wichtigem Grund (z. B. Allergie, § 626 BGB)
> 4 Wochen K'frist bei Aufgabe der Ausbildung oder bei Berufswechsel durch Azubi
> K. in Schriftform u. für § 22 II mit Angabe der Gründe
Anmerkung:
Bei minderjährigen Azubis muss die K. gegenüber den Eltern (gesetzl. Vertreter) abgegeben werden; diese müssen die K. unterschreiben (für den Minderjährigen selbst gilt § 113 BGB nicht bei BAV).
24.
§ 22 IV