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Die Haftungsrisiken von Vorständen, Geschäftsführern und Mitgliedern von Aufsichtsgremien beschäftigen Unternehmen, Unternehmensorgane, ihre Berater und Gerichte in erheblichem Umfang. Dies liegt einerseits an der zunehmenden Regulierungsdichte, der Unternehmen und ihre Organe ausgesetzt sind, andererseits an der oft kritischen Begleitung des Unternehmensgeschehens durch Investoren und die interessierte Öffentlichkeit. Skandale und Unternehmensschieflagen tragen ebenso hierzu bei. Das Buch will in der unübersichtlicher gewordenen Rechtsmaterie Orientierung bieten. Im Einzelnen dargestellt werden die rechtlichen Strukturen, die der Haftung dem Unternehmen gegenüber (Innenhaftung) und der Haftung gegenüber Dritten (Außenhaftung) zugrunde liegen. Ebenso werden die praktisch relevanten Fallkonstellationen beschrieben, in denen sich die Organhaftung häufig realisiert. Besonderes Augenmerk wird darauf gerichtet, wie Haftungsrisiken vermieden oder beschränkt werden können. In diesem Zusammenhang ist der D&O-Versicherung, deren Anwendungsbereich sowie ihrer Mechanik ein breiter Raum gewidmet. Abgerundet wird das Werk durch die Aufnahme relevanter Regelwerke wie des Deutschen Corporate Governance Kodex oder der GDV-Musterbedingungen für die D&O-Versicherung mit Erläuterungen sowie ein ausführliches Sachverzeichnis.
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Seitenzahl: 737
Prof. Dr. Roderich C. Thümmel LL.M. (Harvard), Attorney at Law (New York) Rechtsanwalt in Stuttgart Honorarprofessor an der Universität Tübingen
6., völlig neu bearbeitete Auflage 2024
Fachmedien Recht und Wirtschaft | dfv Mediengruppe | Frankfurt am Main
Alle im Buch verwendeten Begriffe verstehen sich geschlechterneutral. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet – entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.de abrufbar.
ISBN: 978-3-8005-1890-6
© 2024 Deutscher Fachverlag GmbH, Fachmedien Recht und Wirtschaft, Frankfurt am Main www.ruw.de Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Druck: Beltz Grafische Betriebe GmbH, 99947 Bad Langensalza
Das Haftungsrecht der Unternehmensorgane unterliegt stetiger Weiterentwicklung, die sich einerseits aus den regulatorischen Vorgaben des – deutschen und europäischen – Gesetzgebers, andererseits aus der gerichtlichen Praxis speist. Dabei bestätigt sich der Befund, dass Vorstände und Geschäftsführer ein durchaus signifikantes Haftungsrisiko tragen, Aufsichtsorgane aber zunehmend auch in den Fokus von Anspruchstellern geraten. Hierfür gibt es verschiedene Ursachen, zu denen neben dem schon im Ausgangspunkt strengen Haftungsregime die zunehmenden gesetzlichen Vorgaben an Unternehmen und ihre Organe, Skandale (Diesel, Wirecard), Erwartungen von Investoren wie auch eine kritischere Haltung der Öffentlichkeit zu Managemententscheidungen auf höchster Ebene gehören.
Neben bekannten Risiken wie Insolvenzen und Unternehmensschieflagen tragen auch neue Themen zu einer Erhöhung der Gefährdungslage bei. Sie verbinden sich mit den Begriffen Compliance, ESG (Environmental, Social, Governance) und Digitalisierung, die je für sich auf Unternehmensleitungen und ihre Aufsichtsorgane einwirken.
So war es an der Zeit, das vorliegende Buch wieder auf den neuesten Stand zu bringen. Sein Anspruch bleibt unverändert, dem Rechtsanwender – aber auch den betroffenen Organen selbst – in einer zunehmend unübersichtlicher werdenden Rechtsmaterie Orientierung zu bieten und dabei insbesondere die praktisch wichtigen Themen anzusprechen. Hierzu gehören die relevanten Haftungstatbestände und deren Überformung durch gerichtliche Entscheidungen wie auch die neueren Entwicklungen in der D&O-Versicherung. Gerade letztere ist für Manager und Aufsichtsorgane immer wichtiger geworden, auch wenn sie neben ihrer Schutzfunktion zu einer steigenden Anspruchsmentalität beiträgt.
Sehr herzlich danken möchte ich Herrn Assessor Roman Pfleiderer, der mir bei der Überarbeitung des Textes und den notwendigen Korrekturen wertvolle Hilfe geleistet hat.
Stuttgart, im März 2024
Roderich C. Thümmel
Die persönliche Haftung von Managern und Aufsichtsräten für Fehlentwicklungen, die in ihrem Unternehmen eingetreten sind, ist in Deutschland ein verhältnismäßig junges Thema. Obwohl entsprechende gesetzliche Grundlagen durchaus vorhanden sind, wurden diese in der Vergangenheit nur selten angewendet. Für den unsorgfältigen oder gar leichtfertigen Manager lag das Hauptrisiko im Wesentlichen darin, entlassen zu werden. Soweit Geschäftspartner oder Kunden des Unternehmens Ansprüche wegen eines Fehlverhaltens des Managers anmeldeten, wurden diese meist von dem Unternehmen getragen.
Die Situation hat sich gründlich gewandelt. Bei vielen Unternehmensinsolvenzen ist deutlich geworden, dass nicht nur glücklos, sondern unter Außerachtlassung aller Regeln der Kunst und oft auch kriminell gehandelt wurde. Die wegen ihrer enormen wirtschaftlichen Auswirkungen öffentlich diskutierten Fälle (z.B. Vulkan, Schneider, Balsam, Metallgesellschaft etc.) legen hiervon beredtes Zeugnis ab. Dementsprechend versuchen Insolvenzverwalter und leer ausgehende Gläubiger zunehmend, die handelnden Personen in die Pflicht zu nehmen. Aber auch außerhalb von Insolvenzen sind Unternehmen und ihre Eigner immer weniger bereit, durch das Management verursachte Schäden ohne Weiteres hinzunehmen.
Ziel dieses Buches ist es, die sehr zerstreuten und disparaten Haftungstatbestände zusammenzuführen und Unternehmensleitern ein möglichst klares und umfassendes Bild ihrer Haftungssituation und der besonderen Risikofelder zu vermitteln. Hierzu gehört eine detaillierte Zusammenstellung der Verhaltensanforderungen, welche an Manager und Aufsichtsräte gestellt werden. Breiter Raum ist dabei den Möglichkeiten der Haftungsvermeidung und der Befreiung von Haftungsrisiken gewidmet. Schließlich werden die zur Verfügung stehenden Versicherungslösungen und deren Reichweite erläutert.
Vorwort
Aus dem Vorwort zur 1. Auflage (1996)
Abkürzungsverzeichnis
A. Grundlagen
1. Kapitel: Management und Aufsichtsorgane im Haftungsrecht
I. Einführung
1. Managerhaftung im Wandel der Zeit
2. Entwicklungen im US-Recht
3. Änderungen des rechtlichen Umfelds
a) Rechtsprechung
b) Gesetzgebung
c) Reform
4. Corporate Governance
5. Haftung von Aufsichtsgremien
II. Gegenstand und Einteilung der Managerhaftung
1. Inhalt der Haftung
2. Innenhaftung
a) Begriff der Innenhaftung
b) Innenhaftung als gesetzlich geregelte Organhaftung
c) Innenhaftung und dienstvertragliche Haftung
3. Außenhaftung
a) Begriff der Außenhaftung
b) Außenhaftung und Insolvenz
c) Außenhaftung als Anknüpfungspunkt für die Innenhaftung
d) Haftung für Verbindlichkeiten des Unternehmens und für Eingriffe in geschützte Rechtspositionen Dritter
e) Haftungsbegründende Normen
4. Typische Haftungsszenarien
a) Insolvenz
b) Regress
c) Vermögensminderungen
d) Trennung
III. Kreis der Haftpflichtigen und der Anspruchsberechtigten
1. Anspruchsberechtigte
a) Das Unternehmen und Dritte
b) Vertretung des anspruchsberechtigten Unternehmens
2. Haftungsadressaten
a) Ausgangspunkt: Organmitglieder
b) Haftungsadressaten bei der AG
c) Haftungsadressaten bei der GmbH
d) Haftungsadressaten bei der SE
e) Haftungsadressaten bei der Personengesellschaft
f) Haftungsadressaten bei sonstigen Unternehmensformen
3. Mehrere Haftpflichtige
a) Grundsatz der Gesamtschuld
b) Innenausgleich
c) Entscheidungen von Kollegialorganen
IV. Überblick über die Haftung leitender Angestellter
1. Haftung gegenüber dem Unternehmen
a) Haftungsgrundlage: Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsvertrag
b) Pflichtenkreis
c) Verschulden, Mitverschulden des Arbeitgebers
d) Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs
e) Erleichterungen bei der Beweislastverteilung
2. Haftung gegenüber Dritten
a) Geringere Einwirkungsmöglichkeiten auf Rechte Dritter
b) Freistellungsanspruch
V. Strafrechtliche Verantwortlichkeit
1. Anwendbare Tatbestände
2. Wirkung der strafrechtlichen Normen
VI. Internationale Aspekte der Managerhaftung
1. Ausgangspunkt
2. Internationale Zuständigkeit
3. Anwendbares Recht
a) Maßgeblich: IPR des Gerichtsorts
b) Anwendbares Recht nach deutschem IPR
4. Vollstreckbarkeit im Ausland erwirkter Titel
VII. Schiedsgerichtliche Streitbeilegung
VIII. Entwicklung von Versicherungskonzepten
B. Innenhaftung
2. Kapitel: Innenhaftung der Vorstände und Geschäftsführer
I. Übersicht
II. Pflichtverletzung
1. Vorstand der AG
a) Sondertatbestände des § 93 Abs. 3 AktG
b) Weitere Legalitätspflichten des Vorstands
2. Geschäftsführer der GmbH
a) Sondertatbestände des § 43 Abs. 3 GmbHG
b) Weitere Legalitätspflichten des Geschäftsführers
3. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung
a) Ausgangspunkt
b) Unternehmerische Entscheidungen
c) Treuepflichten
III. Verschulden
1. Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters
2. Fälle fehlenden Verschuldens
3. Absenkung des Verschuldensmaßstabs
IV. Schaden
1. Kausalität
2. Einzelne Schadenspositionen
a) Zweckverfehlende Aufwendungen
b) Entgangener Gewinn
c) Verbindlichkeiten
d) Compliance-Kosten
e) Bußgeldregress
f) Vorteilsausgleichung
V. Darlegungs- und Beweislast
1. Umkehr der Beweislast bei Pflichtwidrigkeit und Verschulden
2. Beweislast bei Rechtsnachfolge
3. Einzelfälle
VI. Verjährung
3. Kapitel: Innenhaftung der Aufsichtsorgane
I. Übersicht
1. Grundlagen der Haftung
a) Obligatorische und fakultative Aufsichtsgremien
b) Pflichtenkreis von Aufsichtsgremien
2. Aufsichtsgremien und ihre Zusammensetzung
3. Größe und Effizienz von Aufsichtsgremien
II. Pflichtverletzung des Aufsichtsrats
1. Überwachungspflicht
a) Gegenstand der Überwachung
b) Ermessen des Aufsichtsrats
c) Verletzung der Überwachungspflicht
d) Instrumente der Überwachung
2. Selbstorganisation
3. Pflicht zur Vertretung der Gesellschaft
4. Besondere Pflichten im Konzern
5. Treuepflichten
a) Kein Wettbewerbsverbot
b) Geschäftschancenbindung
c) Verschwiegenheitspflicht
d) Verbot schädigenden Verhaltens
6. Sonstige Pflichten
III. Pflichtverletzung des Beirats
1. Pflichten aus der Satzung
2. Pflichten aus der Funktion des Beirats
3. Allgemeine organschaftliche Pflichten
4. Haftungsfolgen
IV. Pflichtverletzung von Aufsichtsorganen bei Gesellschaften mit öffentlich-rechtlichen Anteilseignern
1. Besetzung von Aufsichtsorganen
2. Anwendbare Verhaltenspflichten
a) Grundsatz
b) Überwachungspflicht
c) Pflicht zur Verschwiegenheit
d) Folgepflicht bei Weisungen
3. Haftung
V. Weitere Voraussetzungen der Haftung
1. Schaden, Kausalität, Beweislast
2. Verschulden
a) Maßstab
b) Insbesondere: Ausschüsse des Aufsichtsrats
4. Kapitel: Geltendmachung von Innenhaftungsansprüchen
I. Übersicht
II. Ansprüche der Aktiengesellschaft
1. Ausgangslage
2. Geltendmachung durch die Organe der Gesellschaft
a) Ansprüche gegenüber dem Vorstand
b) Ansprüche gegenüber dem Aufsichtsrat
3. Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter
4. Geltendmachung durch besondere Vertreter
a) Hauptversammlungsbeschluss
b) Gerichtliche Bestellung
5. Geltendmachung durch Aktionäre
a) Übersicht
b) Voraussetzungen der Klagezulassung
c) Weiteres Verfahren
III. Ansprüche der GmbH
1. Gesellschafterbeschluss als Anspruchsvoraussetzung
2. Vertretung der Gesellschaft
3. Zuständigkeit einzelner Gesellschafter
5. Kapitel: Beschränkung der Innenhaftung
I. Übersicht
II. Billigung pflichtwidrigen Verhaltens
1. Aktiengesellschaft
a) Vorstand
b) Aufsichtsrat
2. GmbH
III. Verzicht auf Innenhaftungsansprüche
1. Aktiengesellschaft
a) Wirkung eines Entlastungsbeschlusses
b) Verzicht und Vergleich
2. GmbH
a) Wirkung des Entlastungsbeschlusses
b) Verzicht und Vergleich
IV. Haftungsbeschränkung durch Vereinbarung
1. Zulässigkeit
2. Aktiengesellschaft
3. GmbH
V. Freistellung
C. Außenhaftung
6. Kapitel: Rechtsgrundlagen der Außenhaftung
I. Übersicht
II. Deliktische Schadenersatzansprüche
1. Rechtsgutsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB)
2. Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2 BGB)
3. Vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB)
III. Mithaftung des Unternehmens, Regress auf den Unternehmensleiter
IV. Freistellung von der Außenhaftung
1. Zulässigkeit der Freistellung
a) Begriff
b) Pflichtverletzung im Innenverhältnis
2. Freistellungsanspruch
7. Kapitel: Haftung gegenüber Gläubigern des Unternehmens
I. Übersicht
II. Mithaftungstatbestände
1. Handelnden-Haftung in der Gründungsphase
2. Durchgriffshaftung
3. Existenzvernichtungshaftung
4. Sachwalterhaftung
a) Grundsatz
b) Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens
c) Starkes wirtschaftliches Eigeninteresse
III. Insolvenzverschleppungshaftung
1. Begriff
2. Haftungsgrundlage
3. Schaden
4. Konsequenzen für Unternehmensleiter
IV. Eigentumsverletzung und Organisationsverschulden
V. Verfolgungsrecht der Gläubiger (§ 93 Abs. 5 AktG u.a.)
1. Gegenstand des Verfolgungsrechts
2. Voraussetzungen des Verfolgungsrechts
3. Befreiende Leistung
8. Kapitel: Haftung gegenüber Anteilseignern und Anlegern
I. Haftung gegenüber Anteilseignern
1. Gesetzliche Sonderregelungen
a) Verstöße gegen die Kapitalerhaltungspflicht bei der GmbH
b) Unzulässige Einflussnahme (§ 117 AktG)
c) Konzernrechtliche Ansprüche
d) Ansprüche bei Verschmelzung und sonstigen Umwandlungstatbeständen
2. Deliktische Haftung gegenüber Anteilseignern
a) Ausgangspunkt
b) Eingriff in das Mitgliedschaftsrecht
c) Schutzgesetze zugunsten von Anteilseignern
3. Schadensberechnung
II. Haftung gegenüber Anlegern
1. Überblick über das Kapitalmarktinformationshaftungsrecht
2. Prospekthaftung
a) Regelungsbereiche
b) Allgemeine bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung
c) Spezialgesetzliche Prospekthaftung
d) Haftung wegen Sittenverstoßes (§ 826 BGB)
3. Insiderrecht
a) Überblick
b) Falsche oder unterlassene Veröffentlichung von Insiderinformationen
9. Kapitel: Haftung gegenüber sonstigen Dritten
I. Haftung gegenüber Verbrauchern
1. Produkthaftung
2. Umwelthaftung
II. Haftung gegenüber staatlichen Einrichtungen
1. Haftung für Steuerschulden
a) Grundsatz
b) Umsatzsteuer
c) Lohnsteuer
2. Haftung für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge
3. Subventionsrecht
III. Haftung gegenüber abhängigen Gesellschaften
1. Haftung bei Vorliegen eines Beherrschungsvertrags
2. Haftung bei Abhängigkeit ohne Beherrschungsvertrag
IV. Haftung gegenüber Arbeitnehmern
1. Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten
2. Arbeitsplatzsicherheit
V. Haftung gegenüber Wettbewerbern und Schutzrechtsinhabern
1. Schutzrechts- und Wettbewerbsverstöße
2. Kartellverstöße
D. Versicherung
10. Kapitel: Versicherungsdeckung der Managerhaftpflicht
I. Entwicklung der D&O-Versicherung
1. D&O-Deckung in den USA
2. D&O-Versicherung in Deutschland
a) Herkunft
b) Angebotene Deckungskonzepte
II. Grundelemente der D&O-Versicherung
1. Versicherungsnehmer
2. Versicherte Personen
3. Versicherer
4. Gegenstand der Versicherung und Deckungsumfang
5. Versicherungsfall
6. Versicherungsprämie
7. Inanspruchnahme der Deckung
8. Vorsatzausschluss
9. Auskunftsrecht (§ 31 VVG)
10. Selbstbehalt
11. AGB-Kontrolle von Versicherungsbedingungen
III. Musterbedingungen der D&O-Police
Text der Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) mit Anmerkungen
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Aufsichtsräten, Vorständen und Geschäftsführern (AVB-D&O) (Stand Mai 2020). Teil A – D&O-Versicherung
1. Anmerkungen zu A-1 (Gegenstand der Versicherung)
a) Versicherte Personen
b) Versicherte Unternehmen
c) Gegenstand des Versicherungsschutzes
d) Innenhaftung und Außenhaftung
2. Anmerkungen zu A-2 (Claims-made-Prinzip)
3. Anmerkungen zu A-3 (Company reimbursement)
4. Anmerkungen zu A-4 (Tochtergesellschaften)
5. Anmerkungen zu A-5 (Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes)
a) Grundsatz
b) Rückwärtsdeckung
c) Nachhaftung
d) Umstandsmeldung
e) Insolvenz
6. Anmerkungen zu A-6 (Zum Umfang des Versicherungsschutzes)
a) Abwehrdeckung, Befriedigung
b) Serienschaden
c) Eigene Beteiligung der versicherten Personen
d) Selbstbehalt
7. Anmerkungen zu A-7 (Ausschlüsse)
a) Vorsatz
b) Produkthaftung
c) Umwelthaftung
d) Ausländische Gerichte, ausländisches Recht
e) Insider-Verstöße
f) Anderweitige Tätigkeit
g) Wettbewerbsverstöße
h) Vertragsstrafen etc.
i) Verlust von Darlehen
j) Sonstige Ausschlüsse
8. Anmerkungen zu A-8 (Versicherung für fremde Rechnung)
9. Anmerkungen zu A-9 (Abtretung des Versicherungsanspruchs)
10. Teil B – Allgemeiner Teil. Anmerkungen zu Teil B (Sonstige Bestimmungen)
E. Anhang
Auszüge aus Gesetzestexten und sonstigen Regelwerken
1. Abgabenordnung (AO)
§ 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
§ 69 Haftung der Vertreter
2. Aktiengesetz (AktG)
§ 41 Handeln im Namen der Gesellschaft vor der Eintragung. Verbotene Aktienausgabe
§ 88 Wettbewerbsverbot
§ 91 Organisation; Buchführung
§ 92 Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
§ 93 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
§ 94 Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
§ 111 Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats
§ 112 Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern
§ 116 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
§ 117 Schadenersatzpflicht
§ 147 Geltendmachung von Ersatzansprüchen
§ 148 Klagezulassungsverfahren
§ 149 Bekanntmachungen zur Haftungsklage
§ 161 Erklärung zum Corporate Governance Kodex
§ 309 Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter des herrschenden Unternehmens
§ 310 Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft
§ 317 Verantwortlichkeit des herrschenden Unternehmens und seiner gesetzlichen Vertreter
§ 318 Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft
§ 399 Falsche Angaben
§ 400 Unrichtige Darstellung
§ 401 Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
§ 404 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
3. Genossenschaftsgesetz (GenG)
§ 34 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
§ 35 Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
§ 39 Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats
§ 41 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
4. GmbH-Gesetz (GmbHG)
§ 9a Ersatzansprüche der Gesellschaft
§ 9b Verzicht auf Ersatzansprüche
§ 11 Rechtszustand vor der Eintragung
§ 41 Buchführung
§ 43 Haftung der Geschäftsführer
§ 44 Stellvertreter von Geschäftsführern
§ 46 Aufgabenkreis der Gesellschafter
§ 52 Aufsichtsrat
5. Insolvenzordnung (InsO)
§ 15a Antragspflicht bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften
§ 15b Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; Verjährung
§ 17 Zahlungsunfähigkeit
§ 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit
§ 19 Überschuldung
6. Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
§ 130
7. SE-Verordnung (SE-VO)
Artikel 51
8. SE-Ausführungsgesetz (SEAG)
§ 22 Aufgaben und Rechte des Verwaltungsrats
§ 39 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder
§ 40 Geschäftsführende Direktoren
9. Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) (in der Fassung vom 28. April 2022)
Präambel
A. Leitung und Überwachung
I. Geschäftsführungsaufgaben des Vorstands
II. Überwachungsaufgaben des Aufsichtsrats
III. Funktion der Hauptversammlung
B. Besetzung des Vorstands
C. Zusammensetzung des Aufsichtsrats
I. Allgemeine Anforderungen
II. Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder
III. Wahlen zum Aufsichtsrat
D. Arbeitsweise des Aufsichtsrats
I. Geschäftsordnung
II. Zusammenarbeit im Aufsichtsrat und mit dem Vorstand
III. Zusammenarbeit mit dem Abschlussprüfer
IV. Aus- und Fortbildung
V. Selbstbeurteilung
E. Interessenkonflikte
F. Transparenz und externe Berichterstattung
G. Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat
I. Vergütung des Vorstands
II. Vergütung des Aufsichtsrats
III. Berichterstattung
Literaturverzeichnis
Sachregister
A.
Atlantic Reporter
a.A.
anderer Ansicht
aaO.
am angegebenen Ort
Abs.
Absatz
aE.
am Ende
AG
Amtsgericht, Aktiengesellschaft, Die Aktiengesellschaft (Jahr, Seite)
AktG
Aktiengesetz
Anh.
Anhang
Anm.
Anmerkung
AO
Abgabenordnung
Art.
Artikel
Aufl.
Auflage
BaFin
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BAG
Bundesarbeitsgericht
BayObLGZ
Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Zivilsachen (Band, Seite)
BB
Betriebs-Berater (Jahr, Seite)
Bd.
Band
BeckRS
Beck-Rechtsprechung (Jahr, Nummer)
betr.
betreffend
BFH
Bundesfinanzhof
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGH
Bundesgerichtshof
BGHSt
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen (Band, Seite)
BGHZ
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (Band, Seite)
BJR
Business Jugdment Rule
BKR
Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht (Jahr, Seite)
BörsG
Börsengesetz
bzw.
beziehungsweise
CCZ
Corporate Compliance Zeitschrift (Jahr, Seite)
DB
Der Betrieb (Jahr, Seite)
DCGK
Deutscher Corporate Governance Kodex
Del. (Ch.)
Delaware (Chancery)
ders.
derselbe
DesignG
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design
d.h.
das heißt
dies.
dieselbe(n)
DNotZ
Deutsche Notar-Zeitschrift (Jahr, Seite)
D&O
Directors and Officers
DrittelbG
Drittelbeteiligungsgesetz
DStR
Deutsches Steuerrecht (Jahr, Seite)
DZWir
Deutsche Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (Jahr, Seite)
EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Einl.
Einleitung
etc.
et cetera
EU
Europäische Union
EuGH
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
EuGVVO
Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 12.12.2012 (Brüssel Ia-VO)
EuGVÜ
Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968
EuZW
Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (Jahr, Seite)
EWiR
Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht
f., ff.
folgende
FAZ
Frankfurter Allgemeine Zeitung
Fn.
Fußnote
Fed.R.Civ.P.
Federal Rules of Civil Procedure
GDV
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.
gem.
gemäß
GenG
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
ggf.
gegebenenfalls
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHR
GmbH-Rundschau (Jahr, Seite)
GoB
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz)
HGB
Handelsgesetzbuch
h.M.
herrschende Meinung
Hrsg.
Herausgeber
Hs.
Halbsatz
InsO
Insolvenzordnung
IntBusL
International Business Lawyer (Jahr, Seite)
IPR
Internationales Privatrecht
IPRax
Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts (Jahr, Seite)
i.S.
im Sinne
i.V.m.
in Verbindung mit
i.w.S.
im weiteren Sinne
JZ
Juristen-Zeitung (Jahr, Seite)
KAGB
Kapitalanlagegesetzbuch
Kap.
Kapitel
KapMuG
Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten
KG
Kommanditgesellschaft
KGaA
Kommanditgesellschaft auf Aktien
KO
Konkursordnung
KonTraG
Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich vom 5.3.1998
LG
Landgericht
lit.
litera (Buchstabe)
MAR
Market Abuse Regulation/Marktmissbrauchsverordnung (VO
(EU) Nr. 596/2014)
MarkenG
Markengesetz
MitbG
Mitbestimmungsgesetz
MoMiG
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23.10.2008
m.w.N.
mit weiteren Nachweisen
n.F.
neue Fassung
NJW
Neue Juristische Wochenschrift (Jahr, Seite)
NJW-RR
NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (Jahr, Seite)
Nr.
Nummer
NZG
Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (Jahr, Seite)
o.
oben
OHG
offene Handelsgesellschaft
OLG
Oberlandesgericht
OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
PatG
Patentgesetz
PHi
Produkt- und Umwelthaftpflicht international – Recht und Versicherung (Jahr, Seite)
r+s
recht und schaden – Unabhängige monatliche Informationsschrift für Versicherungsrecht und Schadenersatz (Jahr, Seite)
Rn.
Randnummer
RGZ
Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen (Band, Seite)
RIW
Recht der internationalen Wirtschaft (Jahr, Seite)
Rspr.
Rechtsprechung
RVO
Reichsversicherungsordnung
S.
Satz, Seite
s.
siehe
SE
Europäische Aktiengesellschaft (societas europaea)
SEAG
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz)
SE-VO
Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)
SGB
Sozialgesetzbuch
StGB
Strafgesetzbuch
str.
streitig
StuB
Steuern und Bilanzen (Jahr, Seite)
TransPuG
Gesetz zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität (Transparenz- und Publizitätsgesetz) vom 19.7.2002
u.a.
und andere
UMAG
Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.9.2005
UmwG
Umwandlungsgesetz
UrhG
Urheberrechtsgesetz
usw.
und so weiter
UWG
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
v.
von
VermAnlG
Gesetz über Vermögensanlagen vom 6.12.2011
VersR
Juristische Rundschau für die Individualversicherung (Jahr, Seite)
VersW
Versicherungswirtschaft, Halbmonatsschrift der deutschen Individualversicherung (Jahr, Seite)
vgl.
vergleiche
VorstAG
Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom 18.6.2009
vs.
versus (gegen)
VVaG
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
VVG
Gesetz über den Versicherungsvertrag
WHG
Wasserhaushaltsgesetz
WiB
Wirtschaftsrechtliche Beratung, Zeitschrift für Wirtschaftsanwälte und Unternehmensjuristen (Jahr, Seite)
WM
Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht, Wertpapier-Mitteilungen (Jahr, Seite)
WpHG
Gesetz über den Wertpapierhandel
WpPG
Wertpapierprospektgesetz vom 22.6.2005
WpÜG
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WuW/E
Wirtschaft und Wettbewerb, Entscheidungssammlung zum Kartellrecht
z.B.
zum Beispiel
ZfV
Zeitschrift für Versicherung (Jahr, Seite)
ZRP
Zeitschrift für Rechtspolitik
ZGR
Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht (Band, Jahr, Seite)
ZHR
Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht (Band, Jahr, Seite)
ZIP
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (Jahr, Seite)
ZPO
Zivilprozessordnung
ZVglRWiss
Zeitschrift für Vergleichende Rechtswissenschaft (Band, Seite)
Übersicht
I. Einführung
1
1. Managerhaftung im Wandel der Zeit
1
2. Entwicklungen im US-Recht
7
3. Änderungen des rechtlichen Umfelds
9
a) Rechtsprechung
9
b) Gesetzgebung
11
c) Reform
16b
4. Corporate Governance
17
5. Haftung von Aufsichtsgremien
22
II. Gegenstand und Einteilung der Managerhaftung
24
1. Inhalt der Haftung
24
2. Innenhaftung
25
a) Begriff der Innenhaftung
25
b) Innenhaftung als gesetzlich geregelte Organhaftung
27
c) Innenhaftung und dienstvertragliche Haftung
31
3. Außenhaftung
33
a) Begriff der Außenhaftung
33
b) Außenhaftung und Insolvenz
34
c) Außenhaftung als Anknüpfungspunkt für die Innenhaftung
35
d) Haftung für Verbindlichkeiten des Unternehmens und für Eingriffe in geschützte Rechtspositionen Dritter
36
e) Haftungsbegründende Normen
37
4. Typische Haftungsszenarien
39
a) Insolvenz
39
b) Regress
41
c) Vermögensminderungen
42
d) Trennung
43
III. Kreis der Haftpflichtigen und der Anspruchsberechtigten
44
1. Anspruchsberechtigte
44
a) Das Unternehmen und Dritte
44
b) Vertretung des anspruchsberechtigten Unternehmens
45
2. Haftungsadressaten
49
a) Ausgangspunkt: Organmitglieder
49
b) Haftungsadressaten bei der AG
50
aa) Vorstand
50
bb) Aufsichtsrat
52
c) Haftungsadressaten bei der GmbH
53
aa) Geschäftsführer
53
bb) Fakultative Organe: Aufsichtsrat und Beirat
55
d) Haftungsadressaten bei der SE
56
aa) Dualistische Organstruktur
56
bb) Monistische Organstruktur
57
e) Haftungsadressaten bei der Personengesellschaft
58
aa) Geschäftsführende Gesellschafter
58
bb) Verschuldensmaßstab
60
cc) GmbH & Co. KG
61
f) Haftungsadressaten bei sonstigen Unternehmensformen
62
aa) Eingetragene Genossenschaft
62
bb) Eingetragener Verein
63
cc) Stiftungen
63b
dd) Anstalten öffentlichen Rechts
63c
ee) Einzelkaufmännisches Unternehmen
64
3. Mehrere Haftpflichtige
65
a) Grundsatz der Gesamtschuld
65
b) Innenausgleich
66
c) Entscheidungen von Kollegialorganen
68
IV. Überblick über die Haftung leitender Angestellter
69
1. Haftung gegenüber dem Unternehmen
69
a) Haftungsgrundlage: Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsvertrag
69
b) Pflichtenkreis
71
c) Verschulden, Mitverschulden des Arbeitgebers
72
d) Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs
73
e) Erleichterungen bei der Beweislastverteilung
74
2. Haftung gegenüber Dritten
75
a) Geringere Einwirkungsmöglichkeiten auf Rechte Dritter
75
b) Freistellungsanspruch
76
V. Strafrechtliche Verantwortlichkeit
77
1. Anwendbare Tatbestände
77
2. Wirkung der strafrechtlichen Normen
90
VI. Internationale Aspekte der Managerhaftung
91
1. Ausgangspunkt
91
2. Internationale Zuständigkeit
92
3. Anwendbares Recht
94
a) Maßgeblich: IPR des Gerichtsorts
94
b) Anwendbares Recht nach deutschem IPR
95
aa) Innenhaftung
95
bb) Außenhaftung
96
cc) Auswirkungen
97
dd) Insolvenz des Unternehmens
97a
4. Vollstreckbarkeit im Ausland erwirkter Titel
98
VII. Schiedsgerichtliche Streitbeilegung
100
VIII. Entwicklung von Versicherungskonzepten
101
1
Unternehmerische Tätigkeit bezieht sich auf Zukunftszeiträume, beruht auf Prognosen und Einschätzungen und ist folglich mit Risiken verbunden. Noch bis vor wenigen Jahrzehnten entsprach es allgemeiner Überzeugung, dass Schäden und Verluste, die sich aus der Verwirklichung solcher Risiken ergaben, von Ausnahmefällen abgesehen allein die Eigentümer der Unternehmen trafen. Soweit angestellte Manager oder gar Aufsichtsorgane durch Fehlverhalten oder mangelnde Sorgfalt bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Schäden verursacht hatten, lag die Konsequenz allenfalls darin, dass sie ihr Amt verloren. Eine Haftung wurde nur bei krassen Regelverstößen eingefordert. Deshalb konnte noch in den 1980er Jahren in Fachveröffentlichungen konstatiert werden, dass Schadenersatzansprüche gegen Manager, die mit der Missachtung von Sorgfaltsstandards bei der Unternehmensführung begründet wurden, in der Bundesrepublik Deutschland „rechtstatsächlich kaum eine nennenswerte Rolle“ spielten und die entsprechenden Haftungsnormen hierzulande daher „kein lebendes Recht“ darstellten.1
2
Dieses Bild hat sich deutlich gewandelt.2 Für Schäden persönlich in Anspruch genommen zu werden, gehört heute zu den großen Berufsrisiken von Vorständen, Geschäftsführern und Aufsichtsräten.3 Äußerlich erkennbar wird der Umschwung an den in der Wirtschaftspresse vielfach und regelmäßig geführten Diskussionen um vermeintliches oder tatsächliches Versagen von Managern und Aufsichtsorganen, vor allem im Zusammenhang mit Unternehmensschieflagen oder -zusammenbrüchen, an der zunehmenden Zahl veröffentlichter Gerichtsentscheidungen, der Flut von Beiträgen in Fachzeitschriften und an der flächendeckenden Verbreitung einer bis vor zwei Jahrzehnten noch wenig bekannten Versicherungsgattung, nämlich der Managerhaftpflichtversicherung (Directors’ und Officers’, kurz: D&O-Versicherung). Mit dieser wird im Unterschied zu der früher schon erhältlichen Rechtsschutzversicherung (die lediglich die in einem gerichtlichen Verfahren entstehenden Prozesskosten abdeckt) zusätzlich die Deckung des Haftpflichtrisikos selbst angeboten, welchem Unternehmensleiter bei ihrer Tätigkeit ausgesetzt sind.
3
Die veränderte Wahrnehmung und verschärfte Umsetzung der Managerhaftung hat verschiedene Ursachen.4 Zu nennen ist die Globalisierung der Märkte und die hieraus folgende zunehmende internationale Verflechtung von Unternehmen. Diese hat den Blick für die sehr unterschiedlichen Risikopotenziale geschärft, die Unternehmensleiter in den verschiedenen Weltregionen zu gewärtigen haben. Der Grund für solche Unterschiede liegt in voneinander abweichenden rechtlichen Konzepten,5 aber auch in Mentalitätsunterschieden bei der Anwendung und Durchsetzung vorhandener rechtlicher Normen. Einflüsse anderer Rechtsordnungen auf das deutsche Managerhaftungsrecht sind unverkennbar. Europäische Vorgaben können ebenso als Beispiel genannt werden wie bestimmte Regelungstechniken des US-Rechts.6 In diesem Zusammenhang ebenfalls von großer Bedeutung sind die internationalen Kapitalmärkte, die in erheblichem Umfang Kontrollfunktion wahrnehmen7 und vergleichbare Standards für die Verantwortlichkeit von Unternehmensleitern anmahnen. Sichtbares Zeichen hierfür sind die Corporate-Governance-Regularien, wie etwa der Deutsche Corporate Governance Kodex,8 die sich in wichtigen Märkten finden und jeweils ähnliche Fragen ansprechen.9 Überhaupt ist weltweit die Zunahme von Regelwerken zu beobachten, die Unternehmen und ihr Führungspersonal betreffen. Parallel hierzu führt ein geschärfter Blick für regelkonformes Verhalten in und von Unternehmen, das an den Grenzen von Jurisdiktionen nicht Halt macht, zu verstärkten Compliance-Anforderungen, deren Verletzung Haftungsrisiken begründen können.
4
Neben dem Einfluss von außen gibt es aber auch interne Entwicklungen, welche die Managerhaftung stärker in den Blickpunkt öffentlichen Interesses gerückt haben. Angesprochen sind damit die nicht wenigen Fälle tatsächlich oder vermeintlich schadensverursachender Fehlentscheidungen von Managern, die wegen ihrer gesamtwirtschaftlichen Bedeutung in den vergangenen Jahrzehnten öffentliche Beachtung gefunden haben (ohne Anspruch auf Vollständigkeit: Bremer Vulkan, HypoVereinsbank, Balsam, Holzmann, Babcock, Bankgesellschaft Berlin, EM.TV, Infomatec, Com-Road, Mannesmann, WestLB, DaimlerChrysler („Hochzeit im Himmel“), Infineon, Siemens („schwarze Kassen“), Deutsche Bank („Breuer-Zitat“), VW („Diesel“) oder Wirecard). Forderungen aus der Politik, dass Manager stärker als bisher für ihre Fehlentscheidungen geradestehen müssten, waren dabei nur noch die Zusammenfassung der ohnehin sich in dieser Richtung bewegenden öffentlichen Debatte. Ins Kreuzfeuer der Kritik geraten sind im Übrigen in den erwähnten Fällen nicht nur die eigentlichen Akteure (Vorstände, Geschäftsführer), sondern zunehmend auch deren Überwacher (Aufsichtsräte). Letztere stehen in jüngster Zeit verstärkt unter Druck. Von ihnen wird nicht nur eine effektive Überwachung, sondern vor allem eine überzeugende Personalauswahl verbunden mit angemessenen Vergütungszusagen und, wenn erforderlich, die Durchsetzung von Haftungsansprüchen gegenüber den operativ tätigen Organen erwartet.
5
Hinzu kommt, dass in Zeiten wirtschaftlicher Krisen oder auch nur eingetretener Stagnation die Neigung aller Beteiligten wächst, nach weiteren Verantwortlichen Ausschau zu halten, die für eingetretene Schäden oder Verluste geradestehen könnten. Dies gilt etwa für Gläubiger insolvent gewordener Unternehmen, die mangels hinreichender Insolvenzquote ihr Heil in der persönlichen Inanspruchnahme der Unternehmensleiter suchen, für Insolvenzverwalter, die hier eine Chance für die Mehrung der Masse sehen, für Anleger, die ihre Ersparnisse verloren haben und die Vorstände hierfür haftbar machen, oder für in die Verlustzone geratene Familienunternehmen, die zur Verbesserung der Situation ihre Geschäftsführer in die Pflicht nehmen wollen. Auch diese Entwicklung ist eine Erklärung für die zu beobachtende Belebung des Rechts der Managerhaftung.
6
Nicht zu unterschätzen ist schließlich der Einfluss der D&O-Versicherung auf das Verhalten der Beteiligten. Eine bestehende Versicherungsdeckung verstärkt den Impuls möglicher Geschädigter, Schadenersatzansprüche auch tatsächlich durchzusetzen. Bestehende Skrupel wegen der häufig enormen Schadensumfänge werden zurückgestellt, weil die Erwartung besteht, dass Ersatzleistungen die Versicherung, nicht aber den Unternehmensleiter persönlich belasten. Dies kann so weit gehen, dass von dem betroffenen Unternehmensleiter Kooperation im Hinblick auf die Einforderung der Versicherungsleistung erwartet wird („freundliche Inanspruchnahme“). Gerade in Fällen vermuteter Kooperation wird die Versicherung aber mit Leistungen zurückhaltend sein, solange die Einstandspflicht des Managers nicht abschließend feststeht, was in der Regel erst der Fall sein wird, wenn eine gerichtliche Entscheidung vorliegt. So entsteht eine paradoxe Lage: Die Versicherungsdeckung fordert die Geltendmachung von Ansprüchen geradezu heraus, wo sie doch eigentlich den Schutz des Managers bezweckt. Praktisch bedeutet dies, dass sich der Manager in den vielen Fällen unklarer Sachverhalte und zweifelhafter Ansprüche – ein markantes Beispiel ist die verbreitete Geltendmachung von Schäden, die auf angeblich mangelnder Compliance beruhen – oft einem (belastenden) gerichtlichen Verfahren stellen muss, wenn sich Geschädigter und Versicherung nicht frühzeitig auf eine (Teil-)Regulierung einigen können.
7
Für die Leitungsorgane US-amerikanischer Unternehmen ist die Managerhaftung (und damit auch die D&O-Versicherung)10 ein alltägliches und vertrautes Thema. Die „litigious society“ – wie die US-amerikanische Gesellschaft wegen ihrer besonderen Prozessfreudigkeit gern genannt wird – hat mit der persönlichen Inanspruchnahme von Directors und Officers reiche Erfahrung, wobei den potenziellen Anspruchstellern prozessuale Besonderheiten des US-Rechts entgegenkommen. Hierzu gehört z.B. die Möglichkeit der direkten Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch die Aktionäre (shareholder derivative suit),11 der verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch des Klägers auf eine Entscheidung durch Geschworene (jury trial), die mögliche Verhängung eines über den tatsächlichen Schaden hinausgehenden Strafschadenersatzes (punitive damages) oder die erfolgsabhängige Anwaltshonorierung (contingency fee). Auch die class action ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, die vor allem im Bereich der Anlegerklagen (securities actions) Bedeutung hat. Die Voraussetzungen des shareholder derivative suit variieren je nach anwendbarer einzelstaatlicher Rechtsordnung, die bundesgesetzliche Regelung ist in Rule 23.1 Fed. R.Civ. P.12 enthalten.
7a
In der Regel ist erforderlich, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Management-Fehlverhaltens Aktionär der Gesellschaft war und das Management (den Board of Directors) vor der Klageerhebung vergeblich aufgefordert hatte, selbst die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (demand).13 Das demand-Erfordernis ist entbehrlich, wenn sich die Organe in einem Interessenkonflikt befinden.14 Die Klage wird im eigenen Namen des Aktionärs erhoben, richtet sich aber grundsätzlich auf Schadenersatzleistung an die Gesellschaft.
8
Das Verfahren zur Durchsetzung von Managerhaftpflichtansprüchen in den USA weicht daher recht deutlich von dem rechtlichen Rahmen ab, der in Deutschland gegeben ist. Dies erklärt, weshalb das Haftpflichtrisiko von Managern hierzulande noch immer weniger bedrohlich erscheint als in den USA. Dort handelt es sich typischerweise um Außenhaftung, während es in der deutschen Rechtspraxis in der Mehrzahl der Fälle um Innenhaftung geht. Und tatsächlich führen die genannten prozessualen Besonderheiten des US-Rechts oft zu sehr hohen Schadenersatzzahlungen, meist im Wege des Vergleichs. Dennoch gibt es Parallelen: So sieht die Aktionärsklage nach § 148 AktG eine Art shareholder derivative suit vor.15 Der duty of care,16 der Directors und Officers unterliegen, steht die „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ (§ 93 Abs. 1 Satz 1 AktG) gegenüber, der duty of loyalty17 die Treuepflicht, die sich etwa in der Verschwiegenheitspflicht (§ 93 Abs. 1 Satz 3 AktG) oder im Wettbewerbsverbot (§ 88 AktG) manifestiert. Die Business Judgment Rule18 schließlich findet zu weiten Teilen ihre Entsprechung im unternehmerischen Ermessen des deutschen Rechts. Dieses wurde erst 2005 kodifiziert und in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG aufgenommen.19 Auch andere Rechtsordnungen weisen hier Übereinstimmungen auf.20 Insgesamt ist die Vorbildfunktion des US-Rechts bei der Managerhaftpflicht unverkennbar, was sich vor allem bei der Gestaltung und Anwendung von D&O-Versicherungskonzepten zeigt (unten Rn. 451ff.).
9
Die Veränderungen in der Wahrnehmung und Anwendung des Managerhaftungsrechts sind von der Rechtsprechung begleitet und maßgeblich vorangetrieben worden. Der Bundesgerichtshof hat gerade in den letzten Jahrzehnten in einigen Leitentscheidungen juristisches Neuland betreten und das Leben für Manager und Aufsichtsräte risikoreicher gemacht. Beispielhaft zu nennen ist hier die „Baustoff“-Entscheidung21 aus dem Jahr 1990, mit der die Anforderungen an die Pflicht des Unternehmensleiters zur ordnungsgemäßen Organisation des Betriebes deutlich angehoben wurden. Aus dem Unternehmen heraus begangene Rechtsverletzungen sind dem Manager damit leichter zurechenbar, auch wenn er an der schadensstiftenden Maßnahme persönlich gar nicht mitgewirkt hatte. Heute spielt dieser Gesichtspunkt bei den Compliance-Fällen eine große Rolle. Erhebliche Auswirkungen hat ferner die Entscheidung zur Insolvenzverschleppung22 aus dem Jahr 1994, die das Haftungsrisiko von Vorständen und Geschäftsführern bei verspäteter (oder überhaupt unterlassener) Insolvenzantragstellung verschärft hat.
10
Besonders hervorzuheben ist die „ARAG“-Entscheidung23 aus dem Jahre 1997, die den Pflichtenkreis des Aufsichtsrats erweitert und den Begriff des unternehmerischen Ermessens präzisiert hat. Der Aufsichtsrat ist danach grundsätzlich gehalten, die Geschäftsleitung nicht nur zu kontrollieren, sondern namens der Gesellschaft auch auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen, wenn ein entsprechendes Fehlverhalten erkennbar ist. Ein Ermessen steht dem Aufsichtsrat insoweit nicht zu; verzichtet er auf die Geltendmachung von Ansprüchen, setzt er sich selbst einem Haftungsrisiko aus. Die „ARAG“-Entscheidung hat als Blaupause für die deutsche Business Judgment Rule (BJR) gedient, die 2005 kodifiziert wurde (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG). Weiterhin ist die „Mannesmann“-Entscheidung24 des BGH aus dem Jahr 2005 bemerkenswert. Zwar ging es hier um strafrechtliche Vorwürfe, diese haben aber auf die zivilrechtliche Haftung insbesondere des Aufsichtsrats erheblichen Einfluss. Der BGH betont die Fremdnützigkeit der Aufsichtsratstätigkeit und ihre Bindung an das Unternehmensinteresse („Gutsverwalter, nicht Gutsherr“), die es verbiete, Vermögen der Gesellschaft nutzlos hinzugeben. Auch die „ISION“-Entscheidung25 des BGH aus dem Jahr 2011 ist an dieser Stelle zu erwähnen, weil sie konturiert hat, unter welchen Voraussetzungen sich Unternehmensleiter auf (rechtliche) Beratung verlassen dürfen und durch diese exkulpiert werden. Ebenso bedeutsam ist die „Schloss Eller“-Entscheidung26 des BGH aus dem Jahr 2018, die es dem Unternehmensleiter ermöglichte, seine Haftung mit der schadensrechtlichen Rechtsfigur des rechtmäßigen Alternativverhaltens abzuwenden.
10a
Die Instanzgerichte haben den Rechtsstoff im Einzelfall handhabbar gemacht und dem Managerhaftungsrecht dadurch Kontur gegeben. Allerdings zeigt sich dabei auch immer wieder, wie schwierig es ist, in der Vergangenheit getroffene unternehmerische Entscheidungen allein im Kontext der damals zur Verfügung stehenden Informationen zu bewerten, so wie es die Business Judgment Rule im Kern fordert. Stattdessen spielt das psychologische Phänomen des „hindsight bias“ oft eine maßgebliche Rolle. Der nach der behaupteten Pflichtverletzung des Unternehmensleiters entstandene Erkenntnisgewinn (insbesondere der tatsächliche Schadensverlauf) fließt unbewusst in die Beurteilung des Vorgangs ein, sodass am Ende zuweilen ein nicht mehr realistischer Maßstab an die Erkenntnismöglichkeiten der betroffenen Personen angelegt wird.
11
In großem Umfang tätig geworden ist der Gesetzgeber. Den Beginn markiert das am 1.5.1998 in Kraft getretene Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG). Das KonTraG, mit dem verschiedene Bestimmungen des AktG und des GmbHG reformiert wurden, nahm „gezielte Korrekturen“ des Kontrollsystems für die Leitungsorgane von Kapitalgesellschaften vor.27 Hierzu gehörten insbesondere Änderungen im Recht des Aufsichtsrats und bei den Pflichten des Vorstands, die Stärkung der Kontrolle durch die Hauptversammlung und die Verbesserung der Qualität der Abschlussprüfung. Im Rahmen der Managerhaftung von Bedeutung ist die Erweiterung der Berichtspflicht des Vorstands im Hinblick auf die Unternehmensplanung (§ 90 Abs. 1 Nr. 1 AktG), die Verpflichtung des Vorstands zur Einrichtung eines Überwachungssystems, mit dem bestandsgefährdende Risiken für das Unternehmen frühzeitig erkannt werden (§ 91 Abs. 2 AktG, Risikomanagement) und die – inzwischen wieder aufgehobene28 – Erleichterung der Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegenüber Vorstand oder Aufsichtsrat auf Initiative von Aktionären durch Herabsetzung des Quorums bei groben Pflichtverletzungen (§ 147 Abs. 3 AktG a.F.).29 Die Veränderungen im Recht der Abschlussprüfung, insbesondere die stärkere Anbindung der Abschlussprüfer an den Aufsichtsrat (Auftragserteilung durch Aufsichtsrat, Teilnahme an Bilanzsitzung des Aufsichtsrats, §§ 318 Abs. 1 Satz 4 HGB, 171 Abs. 1 Satz 2 AktG) und die erhöhten Anforderungen an den Prüfungsinhalt haben mittelbare Auswirkungen auf die Managerhaftung. Der verbesserte Informationsstand der Beteiligten kann die Durchsetzung von Haftungsansprüchen erleichtern, weil Fehler offenkundiger werden und die Sachverhaltsbasis möglicher Ansprüche deutlicher zutage tritt.30
12
Das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz,31 in Kraft getreten am 1.7.2002, hat das Börsengesetz neu gefasst und das Wertpapierhandelsgesetz sowie weitere kapitalmarktrelevante Gesetze reformiert. Für die Managerhaftung bedeutsam geblieben sind die in das WpHG aufgenommenen Haftungsregelungen bei unterlassenen oder falschen Ad-hoc-Meldungen (ursprünglich §§ 37b, 37c WpHG, heute §§ 97, 98 WpHG), die allerdings nach außen nur die Gesellschaft, nicht die Unternehmensleitung treffen. Weiter zu erwähnen sind die in Art. 19 MAR niedergelegten Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten des Führungspersonals des Emittenten, insbesondere von Vorständen und Aufsichtsräten, bei Eigengeschäften mit Aktien der Gesellschaft („Directors’ Dealings“). Die Mitteilung hat an die Gesellschaft und die BaFin, die Veröffentlichung im Internet (Website der Gesellschaft) oder einem Börsenpflichtblatt zu erfolgen. Geschäfte, die über bestimmte nahe Angehörige abgewickelt werden, sind ebenfalls erfasst. Verstöße sind zwar bußgeldpflichtig (§ 120 WpHG), bieten aber keine Basis für Schadenersatzansprüche (keine Schutzgesetzverletzung).
13
Von wesentlicher Bedeutung ist ferner das am 26.7.2002 in Kraft getretene Gesetz zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität (TransPuG),32 das eine Reihe von Änderungen des AktG sowie der HGB-Bestimmungen zur Abschlussprüfung gebracht hat. Die Regelungen verstärken erneut die Position (und damit die Verantwortlichkeit) des Aufsichtsrats sowie der Hauptversammlung und begründen für börsennotierte Gesellschaften die Verpflichtung der Unternehmensorgane zur Abgabe einer Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex (§ 161 AktG). Die erste Fassung des Kodex selbst ist kurz vor Erlass des TransPuG veröffentlicht worden.
14
Weiterhin zu erwähnen sind das am 1.1.2002 in Kraft getretene WpÜG,33 das Verhaltensregeln für die Unternehmensleitung in Übernahmesituationen enthält, sowie das am 1.11.2005 in Kraft getretene Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (KapMuG).34 Letzteres ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen den Erlass von Musterentscheiden durch die Oberlandesgerichte, wodurch Massenverfahren leichter handhabbar werden sollten. Im Rahmen des Managerhaftungsrechts hätte das KapMuG bei Anlegerklagen eine Rolle spielen können, ist bisher aber kaum zur Anwendung gekommen.
15
Einen weiteren Eingriff des Gesetzgebers im Bereich des Managerhaftungsrechts stellt das am 1.11.2005 in Kraft getretene Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG)35 dar. Das UMAG führte die Aktionärsklage in das deutsche Aktienrecht ein (§§ 148, 149 AktG) und sorgte für eine Kodifizierung des unternehmerischen Ermessens und damit der Business Judgment Rule (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG). Die Aktionärsklage, die Ähnlichkeiten mit dem shareholder derivative suit des US-Rechts aufweist,36 steht allerdings unter dem Vorbehalt gerichtlicher Zulassung, die an verschiedene Voraussetzungen geknüpft ist. Hierzu gehört insbesondere der Verdacht einer qualifizierten Pflichtverletzung.
16
Für den Regelungsbereich des Managerhaftungsrechts sind ferner das am 1.11.2008 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)37 sowie das am 5.8.2009 in Kraft getretene Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)38 von Bedeutung. Ersteres hat Auswirkungen auf die Haftung von Unternehmensorganen in der Insolvenz, letzteres auf das Maß der Versicherbarkeit der Organhaftung (Selbstbehaltsanforderung, § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG) und die Haftung des Aufsichtsrats für unangemessene Vergütungszusagen. Das Restrukturierungsgesetz vom 9.12.2010 (RStruktG)39, am 1.1.2011 in Kraft getreten, hat schließlich die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche gegen Organe von Kreditinstituten und (sonstigen) börsennotierten Gesellschaften auf zehn Jahre verlängert (§ 93 Abs. 6 AktG).
16a
Weitere gesetzgeberische Aktivitäten, insbesondere auch auf europäischer Ebene, betreffen Themen aus dem großen ESG-Spektrum (Environmental, Social, Governance). Zu erwähnen ist die Corporate Sustainability Reporting Directive der EU (CSRD),40 die zu einer Fortentwicklung und Erweiterung der Anforderungen an die nichtfinanzielle Berichterstattung von Unternehmen führt und damit Nachhaltigkeitsthemen in den Fokus nimmt. Die nichtfinanzielle Berichterstattung unterliegt ebenso wie die finanzielle Berichterstattung der Prüfung durch den Abschlussprüfer (zunächst allerdings nur mit „begrenzter Sicherheit“, später mit „hinreichender Sicherheit“) und der Prüfung durch den Aufsichtsrat (§ 171 AktG). Grundsatz 6 DCGK betont, dass die Überwachung und Beratung durch den Aufsichtsrat insbesondere auch Nachhaltigkeitsfragen betrifft. Auch wenn insoweit nur Berichtspflichten adressiert sind, ergeben sich hieraus perspektivisch auch Verhaltenspflichten von Unternehmensorganen und damit Haftungsrisiken. Deutlich wird dies an der europäischen Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) aus dem Jahr 2022, die in ihrem Art. 25 Abs. 1 bei unternehmerischen Entscheidungen die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten fordert.41 Auch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) aus dem Jahr 202142 enthält Verhaltensanforderungen, die die Überwachung der vom Unternehmen genutzten Lieferketten im Hinblick auf die Verletzung menschenrechtlicher und umweltbezogener Grundstandards betreffen. Allerdings schließt § 3 Abs. 3 LkSG eine zivilrechtliche Haftung wegen der Verletzung der entsprechenden Sorgfaltspflichten ausdrücklich aus.43 Dies könnte sich ändern, wenn die EU-Lieferketten-Richtlinie in Kraft tritt.
16b
Insgesamt wird die Organhaftung, so wie sie sich in den gesetzlichen Regelungen und deren Anwendung in der Gerichtspraxis zeigt, als streng empfunden. Hierzu tragen vor allem der Grundsatz der Haftung für jeden Grad an Fahrlässigkeit, die langen Verjährungsfristen und die Umkehr der Beweislast im Hinblick auf Pflichtverletzung und Verschulden (§ 93 Abs. 2 Satz 2 AktG) im Bereich der Innenhaftung sowie die weitreichenden Compliance-Pflichten im Bereich der Außenhaftung bei. Schon als verhältnismäßig geringfügig erscheinende Pflichtverletzungen ziehen so oftmals sehr hohe Schadenersatzforderungen nach sich. Es hat daher immer wieder Überlegungen dazu gegeben, ob das Haftungsregime für Manager abgemildert werden sollte.44 Zuletzt hat sich der 70. Deutsche Juristentag des Themas angenommen, sich dabei allerdings nicht für bahnbrechende Veränderungen des bestehenden Systems ausgesprochen. Beschlossen wurde lediglich, dass die aktienrechtliche Innenhaftung durch Satzungsregelung begrenzbar sein soll (wie es bei der GmbH schon geltendem Recht entspricht), etwa durch Absenkung des Haftungsmaßstabs oder durch Haftungshöchstbeträge (jeweils allerdings auf fünf Jahre begrenzt). Außerdem soll die Beweislastregel des § 93 Abs. 2 Satz 2 entschärft, das Ressortprinzip gestärkt, die Verjährungsfrist den allgemeinen Regeln (§§ 195, 199 BGB) unterworfen und auf höchstens drei Jahre nach Ausscheiden des Organmitglieds begrenzt und die Verzichts- und Vergleichsfrist des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG abgeschafft werden.45 Ob der Gesetzgeber Schlussfolgerungen aus den Empfehlungen des 70. DJT zieht, bleibt abzuwarten.
17
Die vielfältigen Bemühungen des Gesetzgebers um eine bessere Unternehmenskontrolle, wie sie in den Regelungen des KonTraG, des TransPuG, des UMAG oder auch in den Anforderungen an das Risikomanagement, die interne Revision, das interne Kontrollsystem (IKS) und die Compliance zum Ausdruck kommen, machen deutlich, dass die Managerhaftung nur einen Teilaspekt aus einer breiteren Diskussion darstellt, die um das Thema Corporate Governance46 geführt wird. Corporate Governance betrifft die Organisation des Unternehmens und beschreibt die Voraussetzungen und Mechanismen einer angemessenen Führung und Kontrolle des Unternehmensgeschehens. Im Fokus stehen damit die Aufgaben des Managements und der Aufsichtsgremien. Eine wichtige Rolle bei der Kontrollaufgabe spielen ferner der Abschlussprüfer und natürlich die Anteilseigner, an deren Interessen sich die Unternehmensleitung bei ihrer Tätigkeit in erster Linie zu orientieren hat. Ob es neben dem shareholder value weitere Messlatten für gute Unternehmensführung gibt, mag in der Theorie umstritten sein.47 In der Praxis spielt dies jedenfalls dann kaum eine Rolle, wenn das Anteilseignerinteresse langfristig definiert wird, weil es eben auch bei den sonstigen denkbaren Stakeholdern vor allem um die Sicherung der langfristigen Ertragskraft des Unternehmens geht. Zunehmend diskutiert wird, ob und in welchem Maße sich das Management bei seinen Entscheidungen – ggf. im Konflikt mit den Interessen der Anteilseigner – auch von Nachhaltigkeits-, insbesondere Klimaschutzanforderungen leiten lassen muss oder darf.48
18
Corporate Governance stellt in erster Linie ein Instrument des Anlegerschutzes dar. Es geht folglich darum, die Unternehmensleitung so zu organisieren, dass die Gefahr einer Schädigung des Unternehmens und der Anleger möglichst gering ist. Im Vordergrund steht damit die Kontrollfunktion, die im deutschen Gesellschaftsrecht durch Aufsichtsgremien, Abschlussprüfer und Anteilseigner wahrgenommen wird. Die Professionalisierung der Aufsichtsratstätigkeit ist bei allen Überlegungen zur Verbesserung der Unternehmenskontrolle ein wesentliches Stichwort. Dabei geht es – neben der Auswahl der richtigen Personen49 – einerseits um die stärkere Einbeziehung des Aufsichtsrats in das Unternehmensgeschehen, etwa durch Präzisierung der Berichtspflichten der Geschäftsführung,50 durch die Verpflichtung zur Aufstellung von Zustimmungsvorbehalten (§ 111 Abs. 4 AktG) und damit zur Teilnahme an wesentlichen Entscheidungen oder durch die klarere Erfassung seiner Zuständigkeiten im Hinblick auf die strategische Ausrichtung des Unternehmens.51 Andererseits ist der verbesserte Kontrollzugriff angesprochen, wie er seit der Neuregelung durch das KonTraG sinnfällig in der Anbindung des Abschlussprüfers an den Aufsichtsrat zum Ausdruck kommt.52
19
Die Maßnahmen des Gesetzgebers zur Umsetzung von Corporate-Governance-Überlegungen sind notwendigerweise eher abstrakt. Deshalb hat es schon seit längerem verschiedene Initiativen53 gegeben, im Sinne eines Code of Best Practice die Verhaltensanforderungen an die beteiligten Personenkreise aufzufächern und praxisgerechte Anleitungen für eine gute Unternehmensführung zu geben. Von besonderer Bedeutung ist der Deutsche Corporate Governance Kodex,54 der von einer hochrangig besetzten Regierungskommission unter der Leitung des damaligen Vorsitzenden Cromme erarbeitet und im Februar 2002 erstmals veröffentlicht wurde (und gegenwärtig in der Überarbeitung des Jahres 2022 vorliegt). Die Idee des Kodex ist es, die in Deutschland geltenden Regeln zur Unternehmensleitung und -überwachung für internationale wie nationale Anleger transparent zu machen und Standards für unterschiedliche Aspekte einer guten Unternehmensführung zu setzen, die von den Unternehmen, die die Anforderungen erfüllen, als Gütesiegel gegenüber Anlegern eingesetzt werden können.
20
Der Kodex wiederholt und interpretiert zum Teil gesetzliche Regelungen und ergänzt diese in Form von Empfehlungen („soll“) und Anregungen („sollte“). Er betrifft zunächst börsennotierte Gesellschaften, soll aber auch auf nichtbörsennotierte Gesellschaften und Unternehmen anderer Rechtsform mittelbare Auswirkungen haben („Ausstrahlungswirkung“). Die Regeln des Kodex bewirken keine direkte rechtliche Bindung von Unternehmen oder Unternehmensleitern (soweit nicht gesetzliche Regelungen wiederholt werden). Der Kodex wird aber in dem durch das TransPuG eingeführten § 161 AktG vorausgesetzt, woran erkennbar wird, welche Bedeutung der Gesetzgeber ihm zumisst. Nach dieser Bestimmung sind Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft gehalten, öffentlich zu erklären, ob sie den Empfehlungen (nicht den Anregungen) des Kodex in seiner jeweiligen, im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung gefolgt sind und folgen werden oder an welchen Punkten Abweichungen vorliegen. Abweichungen sind dann zu erläutern („comply or explain“). Die disziplinierende Wirkung des Kodex, der regelmäßig überarbeitet wird, ist deshalb erheblich. Die darin enthaltenen Empfehlungen und Anregungen konkretisieren die Rollenverteilung zwischen Geschäftsführung und Aufsichtsrat, akzentuieren Berichts- und Kooperationspflichten und versuchen, Interessenkonflikte weitgehend auszuräumen. Allerdings haben die Autorität des Kodex und seine praktische Bedeutung durch verschiedene überholende gesetzgeberische Eingriffe abgenommen. Dennoch dürften inzwischen viele Empfehlungen und Anregungen zum Standard einer guten Unternehmensführung gehören.
21
Auch auf die Haftungssituation von Managern und Aufsichtsräten bleibt der Kodex nicht ohne Auswirkungen.55 Soweit seine Regelungen allgemein akzeptiert sind,56 kann im Regelfalle erwartet werden, dass ihnen auch entsprochen wird. Damit aber gewinnen sie wesentlichen Einfluss auf die äußeren Grenzen des unternehmerischen Ermessens, in dessen Rahmen der Unternehmensleiter haftungsfrei agieren kann. Wenn die Kodex-Regeln den Standard guter Unternehmensführung abbilden – und der Gesetzgeber bestätigt dies durch die Einführung der Compliance-Erklärung (§ 161 AktG) –, so kann ihre Verletzung einen Ermessensfehler darstellen, wenn nicht besondere Umstände ein solches Abweichen rechtfertigen. Außerdem kann davon ausgegangen werden, dass Abweichungen von den in wesentlichen Teilen organisatorischen Empfehlungen und Anregungen des Kodex im Einzelfall die Annahme eines Organisationsverschuldens rechtfertigen können, das für die Außenhaftung des Unternehmensleiters von Bedeutung ist.57
22
Unternehmensschieflagen und -zusammenbrüche der jüngeren Vergangenheit haben immer wieder deutliche Kontrollmängel zu Tage gefördert. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber verschiedentlich die Verbesserung der Unternehmenskontrolle in den Mittelpunkt seiner Bemühungen gestellt. Die Ausübung der Kontrollfunktion im Unternehmen und die Sicherung der Effizienz solcher Kontrolle stellt auch ein zentrales Thema des Deutschen Corporate Governance Kodex dar.58 Zuständig für die Kontrolle des Unternehmensgeschehens sind in erster Linie die Aufsichtsgremien, also Aufsichtsräte und ähnlich strukturierte Organe wie etwa Beiräte, jeweils in Zusammenarbeit mit dem Abschlussprüfer.
23
Die Verantwortlichkeit der Aufsichtsgremien, ihr gelegentlich beklagtes Versagen, die Mängel in ihrer Zusammensetzung und in ihrer Arbeitsmethode sind zu Recht Gegenstand einer intensiven und noch anhaltenden Diskussion geworden.59 Diese erstreckt sich auch auf die Frage der Haftung, die ein notwendiges Korrelat zu gesteigerter Verantwortung darstellt. Waren von dem verstärkten Interesse an der Managerhaftung zunächst nur Vorstände und Geschäftsführer betroffen, sind es nun ebenso die Aufsichtsräte60 (und Beiräte). Die hiermit verbundenen Risiken werden von den Beteiligten nur verzögert wahrgenommen. Gelegentlich fehlt es noch an einer wirklich professionellen Besetzung von Aufsichtsräten, in denen sich die verschiedenen für das Unternehmen relevanten Kompetenzen und Diversitätsanforderungen spiegeln. Häufig gesucht werden Digitalkompetenz, Nachhaltigkeitskompetenz oder internationale Erfahrung. Weiter wird zuweilen die konsequente Vermeidung von Interessenkonflikten und Abhängigkeiten gegenüber dem Management61 und die klare Ausrichtung der Tätigkeit am Unternehmensinteresse62 statt an Partikularinteressen nicht ausreichend in den Blick genommen. Dies sind aber wesentliche Voraussetzungen einer effizienten Kontrolltätigkeit und damit einer Verminderung von Haftungsrisiken.
1
Vgl.
v. Werder
, DB 1987, 2265;
Wiedemann
, Gesellschaftsrecht, S. 624; vgl. auch
Trescher
, DB 1995, 661ff.
2
Siehe auch
Reuter,
ZIP 2016, 597ff.
3
Vgl. den Überblick über Zwischenstände der Rechtslage bei
Thümmel
, AG 2004, 83ff.;
ders.,
Der Aufsichtsrat 2009, 84ff.; PHi 1998, 29ff.;
ders.
, StuB Rechtsrundschau 2001, 48ff.
4
Vgl. zu den tatsächlichen Entwicklungen und ihren Ursachen
Sieg
, DB 2002, 1759, 1760ff.
5
Einen rechtsvergleichenden Überblick verschafft etwa
Kreuzer
(Hrsg.), Die Haftung der Leitungsorgane von Kapitalgesellschaften.
6
Vgl. etwa §§ 148, 149 AktG, die sich an das Konzept des
derivative suit
des US-amerikanischen Kapitalgesellschaftsrechts anlehnen.
7
Siehe zur Bedeutung der Märkte als Kontrollinstanz vor allem in den USA
Escher-Weingart
, ZvglRWiss 99 (2000), 387, 396ff.
8
Der Text des DCGK ist im Anhang abgedruckt.
9
Siehe zur Konvergenz von Corporate-Governance-Prinzipien in Europa
Förster
, ZIP 2006, 162ff.
10
Vgl.
Ihlas
, S. 35ff.;
Uwe H. Schneider/Ihlas
, DB 1994, 1123, 1125,
Sieg
, DB 2002, 1759ff. sowie allgemein
Scheifele
und
Wollny
.
11
Siehe hierzu eingehend
Merkt
, Rn. 1126ff.;
Wiedemann
, S. 44f.; Beispielsfälle aus neuerer Zeit wären etwa Brehm et al. v. Eisner et al., Del.Supr., 746 A.2d 244 (2000) sowie In re Caremark International Inc. Derivative Litigation, Del. Ch., 698 A.2d 959 (1996).
12
Federal Rules of Civil Procedure. Der Text lautet wie folgt:
Rule 23.1. Derivative Actions
(a) Prerequisites. This rule applies when one or more shareholders or members of a corporation or an unincorporated association bring a derivative action to enforce a right that the corporation or association may properly assert but has failed to enforce. The derivative action may not be maintained if it appears that the plaintiff does not fairly and adequately represent the interests of shareholders or members who are similarly situated in enforcing the right of the corporation or association.(b) Pleading Requirements. The complaint must be verified and must:(1) allege that the plaintiff was a shareholder or member at the time of the transaction complained of, or that the plaintiff’s share or membership later devolved on it by operation of law;(2) allege that the action is not a collusive one to confer jurisdiction that the court would otherwise lack; and(3) state with particularity:(A) any effort by the plaintiff to obtain the desired action from the directors or comparable authority and, if necessary, from the shareholders or members; and(B) the reasons for not obtaining the action or not making the effort.(c) Settlement, Dismissal, and Compromise. A derivative action may be settled, voluntarily dismissed, or compromised only with the court’s approval. Notice of a proposed settlement, voluntary dismissal, or compromise must be given to shareholders or members in the manner that the court orders.
13
Die Gesellschaftsorgane müssen es zu Unrecht abgelehnt haben, selbst tätig zu werden. Weisen sie die
demand
ohne Verletzung ihrer
duty of care
zurück, ist dem Aktionär die Klagemöglichkeit genommen, vgl.
Knepper/Bailey
, Liability of Corporate Officers and Directors, 7th ed., § 18.09(1).
14
Siehe Aronson v. Lewis, 473 A.2d 805, 811, 812 (Del. 1984).
15
Siehe
Thümmel
, in: Gottwald (Hrsg.), Europäisches Insolvenzrecht – kollektiver Rechtsschutz, S. 235ff.
16
Siehe z.B. In re Caremark International Inc. Derivative Litigation, Del. Ch., 698 A.2d 959, 964 (1996);
Merkt
, Rn. 904ff.;
v. Werder/Feld
, RIW 1996, 481ff.
17
Siehe
Merkt
, Rn. 958ff.
18
Siehe
Merkt
, Rn. 922ff.; v.
Werder/Feld
, RIW 1996, 481, 482.
19
Zuvor lediglich in der Rechtsprechung verankert, siehe insb. BGHZ 135, 244 „
ARAG
“.
20
Vgl. etwa für Frankreich:
Fleischer
, RIW 1999, 576;
Maul
, RIW 2000, 364;
Becker
, GmbHR 2003, 162; für Luxemburg:
Steffen/Vezina
, IntBusL 1998, 23: für England:
Fleischer
, ZGR 2000, 152; für Spanien:
Meyer
, RIW 1999, 450;
Sanchez
, GmbHR 2003, 760;
Martinez-Pujalte/Rentsch
, RIW 2008, 29; für Tschechien:
Loges/Nedelka
, RIW 1998, 454; für Italien:
Casper/Reiß
, RIW 2004, 428; für skandinavische Länder:
Dotevall
, 37 Int. Lawyer 7.
21
BGHZ 109, 297; vgl. näher hierzu Rn. 387ff.
22
BGHZ 126, 181; vgl. näher hierzu Rn. 380, 382ff.
23
BGHZ 135, 244; vgl. näher hierzu Rn. 185ff., 251f., 270ff. und
Thümmel
, DB 1997, 1117ff.
24
BGHSt 50, 331; Vorinstanz LG Düsseldorf, NJW 2004, 3275.
25
AG 2011, 876.
26
NZG 2018, 1189.
27
Siehe die Allgemeine Begründung zu dem Regierungsentwurf des KonTraG und
Thümmel
, DB 1997, 261; vgl. auch
ders.
, in: Söffing/Thümmel, Kap. 3, Rn. 1ff.
28
Ersetzt durch §§ 148, 149 AktG.
29
Näher zum Pflichtenkreis des Vorstands unten Rn. 106ff.; zur Geltendmachung von Haftungsansprüchen Rn. 296ff.; kritisch zur Wirksamkeit der Neuregelung
Thümmel
, DB 1997, 261ff.
30
Thümmel
, DB 1997, 261, 264.
31
BGBl. I, S. 2010ff.
32
BGBl. I, S. 2681ff.
33
WpÜG vom 20.12.2001, BGBl. I, S. 3822.
34
KapMuG vom 16.8.2005, BGBl. I, S. 2437.
35
UMAG vom 22.9.2005, BGBl. I, S. 2802.
36
Siehe die vergleichende Darstellung bei
Thümmel
, in: Gottwald (Hrsg.), Europäisches Insolvenzrecht – Kollektiver Rechtsschutz, S. 235ff.
37
BGBl. I, S. 2026.
38
BGBl. I, S. 2509.
39
BGBl. I, S. 1900.
40
Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, ABl. EU Nr. L 322, 15.
41
Näher hierzu
Lieder/Döhrn
, AG 2023, 722, 725.
42
BGBl. I 2021, S. 2959.
43
Siehe hierzu
Fleischer,
DB 2022, 920ff.
44
Vgl. auch
Spindler
, AG 2013, 889, 894ff.
45
Siehe im Einzelnen Rn. 343ff.
46
Vgl. zum Begriff etwa
Escher-Weingart
, ZvglRWiss 99 (2000), 387ff. m.w.N.
47
Vgl. näher
Wiedemann
, Organverantwortung und Gesellschafterklage in der Aktiengesellschaft, S. 31ff.;
Malik
, Wirksame Unternehmensaufsicht, S. 91ff., 105ff.
48
Vgl. hierzu Art. 25 des Entwurfs der Europäischen Kommission zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) und
Fest,
AG 2023, 713ff.; siehe auch Rn. 16a.
49
Siehe hierzu etwa
Kopelke
, DB 2023, 1972ff.;
v. Werder
, AG 2013, 340ff.;
Thümmel
, Der Aufsichtsrat 2007, S. 65.
50
Siehe z.B. den durch das KonTraG sowie erneut durch das TransPuG reformierten § 90 Abs. 1 Nr. 1 AktG, der nun ausdrücklich die Unternehmensplanung mit entsprechender Nachverfolgung zum Gegenstand der Berichtspflicht macht; siehe eingehend
Theisen
, Grundsätze einer ordnungsmäßigen Information des Aufsichtsrats, S. 19ff.
51
Vgl. BGHZ 135, 244 „
ARAG
“ sowie BGHZ 114, 127, wo jeweils deutlich zwischen der vergangenheitsbezogenen Kontrollaufgabe und der „in die Zukunft gerichteten Kontrolle“, also der strategischen Begleitung der operativ tätigen Organe unterschieden wird.
52
Der Prüfungsauftrag wird vom Aufsichtsrat erteilt, der Abschlussprüfer hat diesem zu berichten und an der Bilanzbesprechung des Aufsichtsrats teilzunehmen, §§ 318 Abs. 1 Satz 4, 321 Abs. 5 Satz 2 HGB, 171 Abs. 1 Satz 2 AktG.
53
Siehe etwa
Schneider/Strenger
, AG 2000, 106 zu den Ergebnissen des German Panel on Corporate Governance; ferner
Peltzer/v. Werder
, AG 2001, 1ff. zu den Ergebnissen des Berliner Initiativkreises (Berlin Center of Corporate Governance).
54
Der Text des Deutschen Corporate Governance Kodex ist im Anhang abgedruckt und in seiner jeweiligen Fassung unter
www.corporate-governance-code.de
im Internet abrufbar.
55
Siehe auch
Ettinger/Grützediek
, AG 2003, 353;
Lutter
, ZHR 166 (2002), 523;
Bachmann
, WM 2002, 2137;
Berg/Stöcker
, WM 2002, 1569.
56
Vgl. zur Akzeptanz des Kodex den regelmäßigen Report des Berlin Center of Corporate Governance, etwa
v. Werder/Talaulicar
, DB 2005, 841.
57
Vgl. etwa BGHZ 109, 297 „
Baustoff
“ und unten Rn. 387ff.
58
Siehe insb. Grundsätze 6, 13, 15 und 18 des Kodex, die sich mit dem Aufsichtsrat, dessen Zusammenarbeit mit dem Vorstand und der Abschlussprüfung beschäftigen.
59
Vgl. etwa
Bea/Scheurer
, DB 1994, 2145ff.;
dies.
, DB 1995, 1289ff.;
Henze
, NJW 1998, 3309ff.;
Wiese
, DB 2000, 1901ff.;
Feddersen
, AG 2000, 385ff.;
Thümmel
, DB 1999, 885ff.;
ders.
, DB 1999, 1891ff.;
ders.
, FAZ v. 26.6.2002, S. 22; siehe auch BGHZ 135, 244, 252ff. „
ARAG
“.
60
Siehe etwa LG Bielefeld, BB 1999, 2630 m. Anm.
Thümmel
, DB 1999, 2633ff.; LG Stuttgart, DB 1999, 2462; LG Dortmund, DB 2001, 2591;
Thümmel
, DB 1999, 885ff.;
Pielorz/Sieg
, PHi 2000, 77ff.;
Reichert/Weller
, ZRP 2002, 49ff.
61
Insb. hierzu
Heermann
, WM 1997, 1689ff.;
Thümmel
, FAZ v. 26.6.2002, S. 22 und FAZ v. 11.4.2001, S. 30.
62
Siehe hierzu insb. BGHSt 50, 331 „
Mannesmann
“.
24
Der Begriff der Managerhaftung betrifft die Verpflichtung des Unternehmensleiters, für durch seine Tätigkeit oder Untätigkeit verursachte, bei seinem Unternehmen oder Dritten eingetretene Schäden Ersatz zu leisten. Soweit das Unternehmen betroffen ist, liegen solche Schäden darin, dass dort Vermögensminderungen in Form von verminderten Aktiva oder erhöhten Passiva (Belastung mit Verbindlichkeiten) eingetreten sind. Bei Dritten können Schäden entstehen, wenn diese ihre Forderungen gegen das Unternehmen wegen dessen Insolvenz nicht mehr durchsetzen können oder in ihren absolut geschützten Rechtsgütern (Leben, körperliche Unversehrtheit, Eigentum, gewerbliche Schutzrechte) oder sonst an ihrem Vermögen beeinträchtigt sind. Ist der Unternehmensleiter haftbar, so hat er diese Schäden nach §§ 249ff. BGB – d.h. soweit möglich durch Naturalrestitution, ansonsten durch Geldleistung – aus seinem persönlichen Vermögen auszugleichen. Von der zivilrechtlichen Haftung zu trennen ist eine etwa daneben bestehende strafrechtliche Verantwortlichkeit (Rn. 77ff.), die dazu führen kann, dass der Unternehmensleiter zu Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt wird.
25
Das Recht der Managerhaftung zeichnet sich dadurch aus, dass es kein in sich geschlossenes System darstellt, sondern nur für Teilbereiche spezielle gesetzliche Regelungen bereithält. Dies bedingt eine Zweiteilung der Haftungsfelder. Auf der einen Seite steht der klassische und weitgehend geregelte Bereich der Innenhaftung. Mit ihr wird die Haftung des Unternehmensleiters dem Unternehmen gegenüber beschrieben, für das er tätig ist. Der andere im Detail weitgehend ungeregelte und aus dem allgemeinen Haftungsrecht entwickelte Bereich ist die Außenhaftung, d.h. die Haftung des Unternehmensleiters allen anderen möglichen Anspruchsberechtigten gegenüber (vgl. Abb. 1).
26
Innenhaftungsansprüche setzen ein Organverhältnis zwischen anspruchstellendem Unternehmen und Manager voraus. Dies ist auch in Konzernbeziehungen zu beachten, wo die Inanspruchnahme des Managements von Ober- oder Untergesellschaften nicht in den Bereich der Innenhaftung fällt. Bei der gesellschaftsrechtlichen Mischform der GmbH & Co. KG würde diese enge Definition allerdings zu Unzuträglichkeiten führen, weil die Geschäftsführer des Unternehmens formal Organ der Komplementär-GmbH sind, Schäden aber typischerweise bei der KG als dem eigentlichen Unternehmensträger eintreten. Der BGH63 hat der KG hier ausdrücklich einen Direktanspruch gegenüber der Geschäftsführung eingeräumt, wobei er das Organ- und Anstellungsverhältnis mit der GmbH als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (nämlich der KG) qualifiziert. Auch der Direktanspruch der KG ist daher ein Innenanspruch im Sinne der obigen Definition. Gleiches gilt, wenn die Rechtsformen der AG & Co. KG oder SE & Co. KG64 Verwendung finden.
27
Die Innenhaftung ist bei den Kapitalgesellschaften gesetzlich geregelt. Sie ergibt sich für die Vorstände der Aktiengesellschaft aus § 93 AktG (mit weiteren Spezialregelungen), für die Aufsichtsräte der Aktiengesellschaft aus § 116 AktG (mit einem Verweis auf § 93 AktG), für die Geschäftsführer der GmbH aus § 43 GmbHG (mit weiteren Spezialregelungen), für die Aufsichtsräte der GmbH aus §§ 52 Abs. 1 GmbHG, 116 AktG sowie für die Vorstände und Aufsichtsräte der Genossenschaften aus §§ 34, 41 GenG. Nicht gesetzlich geregelt ist die Innenhaftung des Beirats bei der GmbH (und GmbH & Co. KG), die sich in Analogie zur Aufsichtsratshaftung ergibt.65
28