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Die regelmäßige Abkürzung und Vereinfachung eines Strafprozesses durch ein Geständnis des Angeklagten, das durch einen zuvor ausgehandelten Strafnachlass angeregt wird, birgt verführerische Chancen und tückische Risiken für einen Rechtsstaat. Hierzu werden die reichhaltigen Erfahrungen im angelsächsischen Strafprozess dargestellt, in dem das Schuldbekenntnis des Angeklagten gegenüber einer aufwendigen Beweisführung vor einer Jury von Geschworenen längst den Regelfall und nicht mehr die Ausnahme der Prozesserledigung darstellt. Insbesondere wird die (irreversible?) Eigendynamik beleuchtet, die sich mit der Etablierung dieser Prozessgestaltung in Australien, England und den USA entwickelt hat. Diese Erkenntnisse werden mit Blick auf den deutschen Strafprozess, der in jüngerer Zeit eine zunehmende Absprachepraxis erfährt, einer kritischen Würdigung unterzogen. The regular shortening and easement of a criminal trial by a plea of guilty of the defendant induced by a bargained sentence discount implies seductive chances and tricky risks as measured by the rule of law. For this it is drawn from the comprehensive experiences in the Anglo-Saxon criminal process, where a plea of guilty has become the rule and no more the exception for the handling of criminal trials. A special focus is laid on the (irreversible?) momentum which has come along with the establishment of this practice in Australia, the UK and the USA. These findings are scrutinized with regard to the increasing practice of agreements in the German criminal trial.
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