Polizei- und Ordnungsrecht in Hessen - Dirk Fredrich - E-Book

Polizei- und Ordnungsrecht in Hessen E-Book

Dirk Fredrich

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Beschreibung

Schlanke Darstellung Der Autor erläutert in verständlicher Sprache die Grundzüge des Polizei- und Ordnungsrechts in Hessen. Das Buch konzentriert sich auf die Rechtsfragen, die bei der Anwendung des HSOG (Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung) durch Polizei- und Ordnungsbehörden und durch die Verwaltungsbehörden sowie in Studium und Ausbildung zu beantworten sind. Tiefer gehende Ausführungen enthält die Darstellung nur, soweit diese für ein besseres Verständnis einzelner Rechtsprobleme erforderlich sind. Beispiele aus der Praxis erleichtern den Zugang zur Rechtsmaterie. Praxistipps zum Umgang mit dem HSOG sowie Übersichten und zusammenfassende Hinweise ergänzen den Leitfaden. Gliederung für die Praxis Das Buch ist – analog der Vorgehensweise bei der Rechtsanwendung – in sechs Kapitel aufgeteilt: Die Aufgaben nach geltendem Recht (Gefahrenabwehr, Vollzugshilfe) Organisation und Zuständigkeiten der Gefahrenabwehrbehörden Organisation und Zuständigkeiten der Polizeibehörden Befugnisse der Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden Verwaltungszwang Möglichkeiten des Schadensausgleichs Aktueller Inhalt Der Verfasser hat die umfangreichen Änderungen des HSOG aus dem Jahr 2018 eingearbeitet, die u.a. auf die Umsetzung der EU-Datenschutzreform sowie auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2016 zurückgehen. Auch neue Befugnisse wie z.B. die elektronische Aufenthaltsüberwachung, die Online-Durchsuchung oder die Datenanalyse sind berücksichtigt. Ein umfangreiches Stichwortverzeichnis ermöglicht den schnellen Zugang zu speziellen Themen.

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Polizei- und Ordnungsrecht in Hessen

Grundzüge für die Ausbildung, Studium und Praxis

Dirk Fredrich

Ministerialrat a. D. vormals Referatsleiter Polizeirecht im Hessischen Ministerium des Inneren und für Sport

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

Print ISBN 978-3-415-06478-2 E-ISBN 978-3-415-06534-5

© 2019 Richard Boorberg Verlag

E-Book-Umsetzung: Datagroup int. SRL, Timisoara

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Titelfoto: © CPN – stock.adobe.com

Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresdenwww.boorberg.de

Vorwort

In dem neuen Buch wird das Polizei- und Ordnungsrecht in Hessen in seinen Grundzügen erläutert. Dabei werden die rechtlichen Grundlagen und Rechtsfragen, die für die alltägliche Anwendung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Polizeibehörden, Ordnungsbehörden und Verwaltungsbehörden und für die Ausbildung von Bedeutung sind, in den Vordergrund gestellt. Zum besseren Verständnis werden die Erläuterungen durch Beispiele, mit Übersichten und zusammenfassenden Hinweisen ergänzt. Ein umfangreiches Stichwortverzeichnis ermöglicht den schnellen Zugang zu gesuchten speziellen Themen.

Das Buch befasst sich in sechs Kapiteln mit den Aufgaben, der Organisation, den Zuständigkeiten, den Befugnissen, dem Verwaltungszwang sowie mit den Möglichkeiten des Schadensausgleichs. Dabei reicht die Spanne von den Anfängen des Polizeirechts in Gestalt von Kleiderordnungen bis zur Verhütung terroristischer Straftaten. Neben Ausführungen grundsätzlicher Art wie die Abgrenzung zwischen Verwaltungsakt und Realakt finden sich spezielle Themen wie die rechtliche Einordnung von Abschleppmaßnahmen. Besonders erläutert werden auch die Aufgaben und Befugnisse von Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten.

Einen aktuellen Schwerpunkt bildet die Darstellung der umfangreichen Änderungen des HSOG, die im Jahr 2018 erfolgten. Diese dienen der Umsetzung der EU-Datenschutzreform sowie des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2016. Zudem enthalten sie auch neue Befugnisse wie z. B. die elektronische Aufenthaltsüberwachung, die Online-Durchsuchung oder die Datenanalyse.

Das neue Buch knüpft an den Kommentar des HSOG von Meixner/Fredrich an, der derzeit in der 12. Auflage 2016 vorliegt. Daher wird auf die Änderungen des HSOG, die in den Jahren 2017 und 2018 erfolgten, jeweils besonders hingewiesen. Auch auf die wenigen Stellen, in denen die vertretene Auffassung von der im Kommentar abweicht, wird jeweils aufmerksam gemacht.

Gesetze, Rechtsprechung und Literatur sind bis zum Dezember 2018 berücksichtigt. Dies gilt auch für den am 5. Februar 2019 veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2018 zur teilweisen Verfassungswidrigkeit des den Einsatz automatischer Kennzeichenlesesysteme regelnden § 14a HSOG.

Für Anregungen und Hinweise bin ich dankbar (E-Mail: [email protected]).

Wiesbaden, im Februar 2019

Dirk Fredrich

Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

1. Gefahrenabwehr als Aufgabe des Staates

1.1 Rechtshistorische Entwicklung

1.1.1 Gefahrenabwehr

1.1.2 Der Träger der Aufgaben

1.2 Die Aufgaben im geltenden Recht

1.2.1. Die Gefahrenabwehr als Aufgabe des Staates

1.2.2 Der Gefahrenabwehrbegriff

1.2.2.1 Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit

1.2.2.2 Die Gefahr für die öffentliche Ordnung

1.2.3 Die Vorbereitungen für die Hilfeleistung in Gefahrenabwehrfällen

1.2.4. Die Vorbeugende Bekämpfung von Straftaten

1.2.4.1 Die Verhütung von Straftaten

1.2.4.2 Die Strafverfolgungsvorsorge

1.2.5. Die Vorbeugende Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten

1.2.5.1 Die Verhütung von Ordnungswidrigkeiten

1.2.5.2 Die Vorsorge für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

1.2.6 Die Vollzugshilfe

1.2.6.1 Verfahrensfragen

1.2.6.2 Die Vollzugshilfe für die allgemeinen Ordnungsbehörden

1.2.6.3 Die Vollzugshilfe für andere Behörden als allgemeine Ordnungsbehörden

1.2.7 Die Pflicht zur Zusammenarbeit bei der Gefahrenabwehr

1.2.8 Weitere Aufgaben außerhalb des HSOG

1.2.8.1 Die Aufgabe der Strafverfolgung

1.2.8.2 Die Aufgabe der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

1.2.8.3 Weitere Aufgaben der Polizeibehörden im Bereich der Gefahrenabwehr

1.2.8.4 Weitere Aufgaben der Gefahrenabwehrbehörden im Bereich der Gefahrenabwehr

1.2.9 Aufgabenabgrenzung

1.2.10 Übersicht über die Aufgaben

1.2.11 Zusammenfassender Hinweis

2. Die Organisation und Zuständigkeiten der Gefahrenabwehrbehörden

2.1. Die Verwaltungsbehörden

2.1.1 Die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden

2.1.1.1 Die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten der Verwaltungsbehörden

2.1.1.1.1 Die Ausbildung und die Fortbildung von Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten

2.1.1.1.2 Die persönlichen Voraussetzungen von Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten

2.1.1.2 Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden

2.1.1.3 Die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in den Gemeinden und Landkreisen

2.1.1.4 Die Kosten und die Kostenerhebung der Verwaltungsbehörden

2.1.1.5 Die Aufsicht über die Verwaltungsbehörden

2.2 Die Ordnungsbehörden

2.2.1 Die allgemeinen Ordnungsbehörden

2.2.1.1 Die sachliche Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden

2.2.1.2 Die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten der allgemeinen Ordnungsbehörden

2.2.1.3 Die örtliche Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden

2.2.1.4 Die Zusammenarbeit der allgemeinen Ordnungsbehörden

2.2.1.5 Die Kosten und die Kostenerhebung der allgemeinen Ordnungsbehörden

2.2.1.6 Die Aufsicht über die allgemeinen Ordnungsbehörden

2.2.2 Die Sonderordnungsbehörden

2.3 Übersicht über die Gefahrenabwehrbehörden

2.4 Zusammenfassender Hinweis

3. Die Organisation und die Zuständigkeiten der Polizeibehörden

3.1 Das Landespolizeipräsidium

3.2 Die Polizeipräsidien

3.2.1 Die Wachpolizei

3.2.2 Der Freiwillige Polizeidienst

3.3 Das Hessische Landeskriminalamt

3.4 Das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium

3.5 Das Hessische Polizeipolizeipräsidium für Technik

3.6 Die Polizeiakademie Hessen

3.7 Die sachliche Zuständigkeit der Polizeibehörden

3.8 Die örtliche Zuständigkeit der Polizeibehörden

3.9 Übersicht über die Polizeibehörden

3.10 Zusammenfassender Hinweis

4. Die Befugnisse der Gefahrenabwehrbehörden und der Polizeibehörden

4.1 Die allgemeine Befugnis

4.1.1 Die konkrete Gefahr

4.1.2 Der Verwaltungsakt

4.1.3 Der Realakt

4.1.4 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

4.1.5 Die Bindung an die Grundrechte

4.1.6 Das Ermessen

4.1.7 Die Adressaten der Maßnahmen

4.1.7.1 Die Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen

4.1.7.2 Die Verantwortlichkeit für den Zustand von Tieren und Sachen

4.1.7.3 Die Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen

4.1.8 Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme

4.1.8.1 Die Abgrenzung zu ähnlichen Regelungen

4.1.8.2 Das Abschleppen von Kraftfahrzeugen

4.2 Die Spezialbefugnisse

4.2.1 Die herkömmlichen Spezialbefugnisse

4.2.1.1 Die Befragung und die Auskunftspflicht

4.2.1.2 Die Vorladung

4.2.1.3 Die Meldeauflage

4.2.1.4 Die Platzverweisung, das Aufenthaltsverbot, das Kontaktverbot

4.2.1.5 Der Gewahrsam

4.2.1.6 Die Durchsuchung von Personen

4.2.1.7 Die Untersuchung von Personen

4.2.1.8 Die Durchsuchung von Sachen

4.2.1.9 Das Betreten und die Durchsuchung von Wohnungen

4.2.1.10 Die Sicherstellung

4.2.1.11 Das Halten gefährlicher Tiere und die Strafvorschrift

4.2.2 Die Befugnisse zur Verarbeitung personenbezogener Daten

4.2.2.1 Die allgemeine Befugnis zur Erhebung von personenbezogenen Daten

4.2.2.2 Die Zuverlässigkeitsüberprüfungen

4.2.2.3 Die Datenerhebung an öffentlichen Orten

4.2.2.4 Die Datenerhebung durch automatische Kennzeichenlesesysteme

4.2.2.5 Die Datenerhebung durch Observation und der Einsatz technischer Mittel

4.2.2.6 Die Elektronische Aufenthaltsüberwachung

4.2.2.7 Die Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) und die Eingriffe in informationstechnische Systeme

4.2.2.8 Die Datenerhebung durch V-Personen und VE-Personen

4.2.2.9 Die Polizeiliche Beobachtung und die Gezielte Kontrolle

4.2.2.10 Die parlamentarische Kontrolle

4.2.2.11 Die Identitätsfeststellung und die Prüfung von Berechtigungsscheinen

4.2.2.12 Die erkennungsdienstlichen Maßnahmen und die DNA-Analyse

4.2.2.13 Die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten und die Kennzeichnung

4.2.2.14 Die Datenübermittlung

4.2.2.15 Der Datenabgleich, die Datenanalyse und die Rasterfahndung

4.2.2.16 Die Berichtigung, die Löschung und die Protokollierung von Daten

4.2.2.17 Die Information, die Benachrichtigung, die Auskunft und die Kontrolle

4.2.2.18 Übersicht über die Justizvorbehalte und die Behördenleitungsvorbehalte

4.2.2.19 Zusammenfassender Hinweis

5. Der Verwaltungszwang

5.1 Die Ersatzvornahme

5.2 Das Zwangsgeld

5.3 Der unmittelbare Zwang

5.4 Übersicht über den Verwaltungszwang

5.5 Zusammenfassender Hinweis

6. Schadensausgleich

Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Außer beim HSOG werden bei Rechtsvorschriften die Fundstellen nur angegeben, wenn diese nicht oder noch nicht hinreichend bekannt sind.

A

a. A.

anderer Auffassung

ABl. EU

Amtsblatt der Europäischen Union

Abs.

Absatz

abw.

abweichend

a. D.

außer Dienst

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

AKLS

Automatisches Kennzeichenlesesystem

AllgBergG

Allgemeines Berggesetz für das Land Hessen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1969 (GVBl. I S. 223, 365), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)

AllgVwKostO

Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 11. Dezember 2009 (GVBl. I S. 763), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2017 (GVBl. S. 402)

ALR

allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten vom 2. Mai 1794

Alt.

Alternative

ÄndG

Änderungsgesetz, Änderungsgesetze

ÄndG-HSOG 2017

Art. 2 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Hilfen und Unterbringung bei psychischen Krankheiten vom 4. Mai 2017 (GVBl. S. 66)

ÄndG-HSOG I 2018

Art. 18 des Hessischen Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechtes an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 und zur Informationsfreiheit vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82)

ÄndG-HSOG II 2018

Art. 3 des Gesetzes zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes vom 25. Juni 2018 (GVBl. S. 302)

ÄndG-HSOG III 2018

Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des HBKG und des HSOG vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374)

Art.

Artikel

Aufl.

Auflage

APOgPVD

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst

ASOG

Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (in Berlin)

AsylG

Asylgesetz

AufenthG

Aufenthaltsgesetz

AÜG

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

B

bzw.

beziehungsweise

BayObLG

Bayerisches Oberstes Landesgericht

BayVBl.

Bayerische Verwaltungsblätter

BayVerfGH

Bayerischer Verfassungsgerichtshof

BeamtenStG

Beamtenstatusgesetz

Beschl.

Beschluss

betr.

betrifft, betreffend

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BImSchG

Bundesimmissionsschutzgesetz

BKAG

Bundeskriminalamtgesetz

BkatV

Bußgeldkatalog-Verordnung

BM

Bürgermeister

BOS

Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

BPolG

Bundespolizeigesetz

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

D

DAR

Deutsches Autorecht

DHPol

Deutsche Hochschule der Polizei

DÖV

Die Öffentliche Verwaltung

DSGVO

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72)

Datenübermittlung

DVBl.

Deutsches Verwaltungsblatt

E

EAÜ

Elektronische Aufenthaltsüberwachung

EBGTV GTV

Ergänzende Bestimmungen des Landes Hessen vom 1. Juli 2010 (StAnz. S. 1779)

ED-Maßnahmen

Erkennungsdienstliche Maßnahmen

EGMR

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Einl.

Einleitung

EMRK

Europäische Menschenrechtskonvention

EU

Europäische Union

EU-DS-Umsetzungsgesetz

Gesetz zur Anpassung des Hessischen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 und zur Informationsfreiheit vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82)

F

FAG

Finanzausgleichsgesetz

FamFG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FeV

Fahrerlaubnis-Verordnung

ff.

folgende

FPolD

Freiwilliger Polizeidienst

FZV

Fahrzeugzulassungs- Verordnung

G

GAB

Gefahrenabwehrbehörde, Gefahrenabwehrbehörden

GAV

Gefahrenabwehrverordnung, Gefahrenabwehrverordnungen

GerOrgG

Gerichtsorganisationsgesetz in der Fassung vom 11. Februar 2005 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Art. 22 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622) Gl. Nr. 2010-16

GG

Grundgesetz

GMBl.

Gemeinsames Ministerialblatt

GO LT

Geschäftsordnung des Hessischen Landtages vom 16. Dezember 1993 (GVBl. I S. 628, zuletzt geändert durch Beschluss vom 5. Dezember 2018 (GVBl. S. 698)

GRCh

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

GS

preußische Gesetzessammlung

GTV

Gefangenentransportvorschrift vom 30. April 2002 (StAnz. S. 1846)

GVBl.

Gesetz- und Verordnungsblatt

GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

GVGAG

Gesetz, die Ausführung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes betreffend vom 3. September 1878 (Hess.Reg.Bl. S. 101)

GwGZustV

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Geldwäschegesetz vom 2. Dezember 2014 (GVBl. S. 330), geändert durch Verordnung vom 6. September 2017 (GVBl. S. 282)

H

HAGBNatSchG

Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz

HArchivG

Hessisches Archivgesetz

HBKG

Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz

HBO

Hessische Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198)

HBPP

Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidium

HBQFG

Hessisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581)

HDSB

die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte

HDSIG

Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S 82)

HFeiertagsG

Hessisches Feiertagsgesetz

HFEG

Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen (außer Kraft)

HFischG

Hessisches Fischereigesetz

HFPG

Hessisches Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetz

HfPV

Hessische Hochschule für Polizei- und Verwaltung

HGO

Hessische Gemeindeordnung

HGöGD

Hessisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 18. September 2007 (GVBl. S. 659), zuletzt geändert durch Art. 24 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82)

Hipo

Hilfspolizeibeamtin, Hilfspolizeibeamter, Hilfspolizeibeamtinnen, Hilfspolizeibeamte

HKJGB

Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 27. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 30. April 2018 (GVBl. S. 69)

HKJGBAV

Verordnung zur Ausführung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches und über Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz vom 22. Oktober 2007 (GVBl. I S 694), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 30. April 2018 (GVBl. S. 69)

HKO

Hessische Landkreisordnung

HLKA

Hessisches Landeskriminalamt

HMdIS

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

HPA

Polizeiakademie Hessen

HPolG

Hessisches Polizeigesetz vom 10. November 1954 (GVBl. S. 203)

HPolLVO

Hessische Polizeilaufbahnverordnung

HPresseG

Hessisches Pressegesetz

HPT

Hessisches Polizeipräsidium für Technik

HSOG

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374)

HSOG-DVO

Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Hessischen-Freiwilligen-Polizeidienstgesetzes vom 12. Juni 2007 (GVBl. I S. 323), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 2012 (GVBl. S. 326)

HStVollzG

Hessisches Strafvollzugsgesetz

HSÜG

Hessisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz

HV

Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 (GVBl. I S. 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2018 (GVBl. I S. 752)

HVSG

Hessisches Verfassungsschutzgesetz vom 25. Juni 2018 (GVBl. S. 302)

HVwVfG

Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz

HVwVG

Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz

HVwKostG

Hessisches Verwaltungskostengesetz

I

IDF

Identitätsfeststellung

i. V. m.

in Verbindung mit

J

JuSchG

Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149)

JZ

Juristenzeitung

K

Kfz

Kraftfahrzeug

KLB

Kriminallagebild

KomG

Kommunalisierungsgesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)

L

LG

Landgericht

LPP

Landespolizeipräsidium

LT-Drs.

Landtagsdrucksache

M

MinZustB

Beschluss über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 102 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen vom 18. März 2014 (GVBl. S. 82), geändert durch Beschluss vom 25. Juni 2018 (GVBl. S. 334)

N

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

Nr.

Nummer

NVwZ-RR

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungsreport

O

OLG

Oberlandesgericht

OVG

Oberverwaltungsgericht

OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiZustVO-MdIS

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 6. September 2007 (GVBl.I S. 571), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2016 (GVBl. S. 367)

P

PAG

Polizeiaufgabengesetz

PAuswG

Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

PB

Polizeibehörde, Polizeibehörden

PDV

Polizeidienstvorschrift

PGO

Polizeigewahrsamsordnung

PKH

Psychiatrisches Krankenhaus

POG

Polizeiorganisationsgesetz

PolG BW

Polizeigesetz für Baden-Württemberg

PP

Polizeipräsidium, Polizeipräsidien

Pr. OVGE

Entscheidungen des Preußischen Oberverwaltungsgerichts

PTLV

Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung

PVB

Polizeivollzugsbeamtin, Polizeivollzugsbeamter, Polizeivollzugsbeamtinnen, Polizeivollzugsbeamte

PVG

Preußisches Polizeiverwaltungsgesetz vom 1. Juni 1931

PreisGZustV

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Preisgesetz, der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme, der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser und dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 16. Januar 2007 (GVBl. I S. 24), geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 20. November 2012 (GVBl. S. 410).

ProstSchGzustV

Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes vom 24. Januar 2018 (GVBl. S. 19)

PsychKHG

Gesetz zur Regelung des Rechts der Hilfen und Unterbringung bei psychischen Krankheiten vom 4. Mai 2017 (GVBl. S. 66)

R

RegBezG

Gesetz über die Regierungspräsidien und Regierungsbezirke des Landes Hessen vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 420)

RL

Richtlinie

RN

Randnummer, Randnummern

RP

Regierungspräsidium, Regierungspräsidien

RVO

Rechtsverordnung

S

S.

Seite

SDÜ

Schengener Durchführungsübereinkommen

SGB

Sozialgesetzbuch

Sog.

sogenannte (wird Begriffen vorangesetzt, die der Gesetzgeber nicht verwendet, die aber üblich sind).

SOG LSA

Gesetz über Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt

StA

Staatsanwaltschaft

StAnz.

Staatsanzeiger für das Land Hessen

StGB

Strafgesetzbuch

StPO

Strafprozessordnung

StVG

Straßenverkehrsgesetz

T

ThürPOG

Thüringisches Polizeiorganisationsgesetz

TKG

Telekommunikationsgesetz

TKÜ

Telekommunikationsüberwachung

TMG

Telemediengesetz

U

u. a.

und andere

Urt.

Urteil

V

VGH

Verwaltungsgerichtshof

vgl.

vergleiche

VL VollZG

Gesetz zum Vollzug von Aufgaben auf dem Gebiet des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung vom 2. März 2005 (GVB. S. 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2014 (GVBl. S. 237)

VkRZustV

Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten vom 12. November 2007 (GVBl. I S. 800), zuletzt geändert durch VO vom 5. März 2018 (GVBl. S. 338)

VVHSOG

Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des HSOG vom 10. November 2015 (StAnz. S. 1226)

VO

Verordnung

VVWaPol

Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des § 13 HSOG-DVO vom 23. Februar 2017 (StAnz. S. 330)

VwKostO-MdIS

Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des HMdIS vom 7. Juni 2013 (GVBl. S. 410), zuletzt geändert durch Art. 1 der VO vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 306)

VereinRZustVO

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem öffentlichen Vereinsrecht vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 658)

VersG

Versammlungsgesetz

VerwFHG

Verwaltungsfachhochschulgesetz

VVFPolD

Verwaltungsvorschrift zur Ausführung der Rechtsvorschriften über den Freiwilligen Polizeidienst vom 13. November 2017 (StAnz. S. 1096)

VV HundeVO

Hinweise zur Durchführung der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten von Hunden vom 24. November 2014 (StAnz. S. 1000)

VwZG

Verwaltungszustellungsgesetz (des Bundes)

W

WaffG

Waffengesetz

WaffG-DVO

Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 926), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2018 (GVBl. S. 340).

WStG

Wehrstrafgesetz

WÜK

Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGB. 1969 II S. 1585)

Z

ZA NTS

Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

z. B.

zum Beispiel

ZPO

Zivilprozessordnung

Literaturverzeichnis

Bei Werken mit mehr als zwei Autoren oder Herausgebern wird in den Zitaten jeweils nur der erste Name genannt.

Alpmann Brockhaus, Fachlexikon Recht, 2004,

Belz/Mussmann/Kahlert/Sander, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 8. Auflage 2015

Bergmann/Schumacher, Die Kommunalhaftung, 4. Auflage 2007

Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, Handkommentar, 20. Auflage 2010,

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Wesel, Geschichte des Rechts, 1997

1. Gefahrenabwehr als Aufgabe des Staates

1.1 Rechtshistorische Entwicklung

1.1.1 Gefahrenabwehr

1

Wesentliche Rechtsgrundlage für das Polizei- und Ordnungsrecht in Hessen ist das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG). Das HSOG gilt derzeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374).

Der Begriff „Polizei“ ist, anders als der Begriff „Ordnung“ in der Überschrift des Gesetzes „Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung“, nicht enthalten. Das HSOG geht aber in seiner Aufgabengeneralklausel vom materiellen Polizeibegriff aus (vgl. RN 7). Zum formellen Polizeibegriff vgl. RN 94.

Der Begriff hat seinen Ursprung in dem griechischen Wort „Politeia“ und umfasste die gesamte Staatsverwaltung. In Deutschland verstand man unter dem Begriff „Polizey“ seit dem Spätmittelalter einen Zustand der guten Ordnung des Gemeinwesens. In Polizeiordnungen des Reiches, der Länder und Städte wurden Regelungen getroffen, die die verschiedenartigsten Lebensbereiche erfassten, z. B. auch, welche Tracht zu tragen war oder wie sich der Geselle gegenüber dem Meister zu verhalten hatte (vgl. Lisken/Denniger, Abschnitt A, RN 5).

Im 17. und 18. Jahrhundert, also im Zeitalter des Absolutismus, wurde auch die Förderung der Wohlfahrt als „polizeiliche“ Aufgabe angesehen. Diese Epoche wird als Polizeistaat bezeichnet (vgl. Pausch/Dölger, S. 29, 30).

Im Zeitalter der Aufklärung wandelte sich der Polizeibegriff. Der Staat sollte nicht mehr unbegrenzt in das Leben der Bürger eingreifen, sondern sich auf die Abwehr von Gefahren beschränken (vgl. Krollmann, S. 7). Im Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten vom 2. Mai 1794 (ALR) hieß es in § 10 Teil II Titel 17:

„Die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung, und zur Abwendung der dem Publiko, oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahr zu treffen, ist das Amt der Polizey.“

Damit schied die Wohlfahrtspflege aus dem polizeilichen Aufgabenkreis aus (vgl. Schneider, Vorwort, S. 8). Es dauerte allerdings noch viele Jahrzehnte, nämlich bis zu dem sogenannten Kreuzbergurteil des Preußischen OVG vom 14.06.1882, Pr. OVGE 9, 353 ff., bis sich diese Auffassung auch tatsächlich durchgesetzt hatte (vgl. Wesel, RN 280).

3

Die Formulierung in § 10 II 17 ALR fand später sinngemäß Eingang in § 14 des preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes (PVG) vom 1. Juni 1931 (GS S. 77). Das PVG hielt in § 14 Abs. 2 auch bereits fest, dass den Polizeibehörden neben der Abwehr von Gefahren durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden können. Das PVG galt nach der Bildung des Landes Groß-Hessen durch die Proklamation Nr. 2 der Militärregierung Deutschland-Amerikanische Zone vom 19. September 1945 (vgl. Boehncke/Sarcowicz, S. 201), das in der Verfassung vom 1. Dezember 1946 den Namen Hessen erhielt (vgl. Art. 64 HV), in den Teilen des Landes Hessen weiter, die vorher zu Preußen gehörten. In den Gebieten des früheren Volksstaates Hessen fanden die einschlägigen Bestimmungen der Städteordnung und der Kreis- und Provinzialordnung von 1911 Anwendung (vgl. Krollmann, S. 9).

Durch das Hessische Polizeigesetz (HPolG) vom 10. November 1954 (GVBl. S. 203) war ein erstes landeseinheitliches Polizeirecht geschaffen worden. Es übernahm in seinem § 1 sinngemäß die Formulierung des § 14 PVG. und fasste die Beschreibung der Aufgabe „von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird“ als Legaldefinition unter dem Begriff „Gefahrenabwehr“ zusammen. Der Schutz privater Rechte war nicht ausdrücklich als Aufgabe definiert, ergab sich aber aus § 21 Abs. 2 HPolG, der eine Personalienfeststellung zuließ. Die Aufgabe der Vollzugshilfe fand sich in § 3 HPolG.

Das HSOG vom 17. Dezember 1964 (GVBl. I S. 209), das an die Stelle des HPolG trat, übernahm § 1 Abs. 1 die gesetzliche Definition der Gefahrenabwehr. § 1 Abs. 2 enthielt die Aufgabenabgrenzung für Eilfälle und den Hinweis auf gesetzlich besonders übertragene Aufgaben. Die Aufgaben in den Bereichen der Zusammenarbeit, des Privatrechtsschutzes, der einen Antrag des Berechtigten voraussetzte, und der Vollzugshilfe waren in §§ 2, 3 sowie § 44 Abs. 3 niedergelegt. In der Neufassung des HSOG vom 26. Januar 1972 (GVBl. I S. 23) blieben diese Regelungen unverändert.

4

Das HSOG vom 26. Juni 1990 (GVBl. I S. 197), das das HSOG in der Fassung von 1972 ersetzte, hat den Begriff „Gefahrenabwehr“ leicht abgewandelt, indem es nicht mehr zwischen der Allgemeinheit oder dem Einzelnen unterscheidet. Zudem wird dem von der Innenministerkonferenz im Jahre 1977 beschlossenen Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes (zum Text, s. Schenke, S. 405 ff.) gefolgt und eine Trennung zwischen Aufgaben und Befugnissen vollzogen. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Aufgabe der „Gefahrenabwehr“ in der sogenannten Generalklausel beschrieben. Die Aufgaben des Privatrechtsschutzes, die keinen Antrag der berechtigten Person mehr vorsehen, die der Vollzugshilfe und der Zusammenarbeit sind nunmehr in § 1 beschrieben (Abs. 3, 5 und 6). Darüber hinaus sind die Aufgaben „Vorbereitung für die Hilfeleistung in Gefahrenfällen sowie „vorbeugende Bekämpfung von Straftaten“ in der Form der Verhütung zu erwartender Straftaten als Teil der Gefahrenabwehraufgabe aufgenommen worden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4). Die Regelung über die Aufgabenabgrenzung für Eilfälle ist leicht abgewandelt in § 2 verlegt worden. Die zur Verfügung stehenden Befugnisse, mit denen die Aufgaben erfüllt werden können, die mit Eingriffen verbunden sind, finden sich in den §§ 11 ff. (vgl. RN 114 ff.).

Das HSOG von 1990 ist am 1. Januar 1991 in Kraft getreten (vgl. § 115 HSOG) und gilt noch heute. In den Jahren 1994 und 2005 sind aber nach umfangreichen Änderungen jeweils Bekanntmachungen der Neufassungen des HSOG vom 31. März 1994 (GVBl. I S. 174) und vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14) erfolgt.

Durch das Änderungsgesetz vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 399) ist in § 1 Abs. 4 die Aufgabe der Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten (vgl. RN 17) aufgenommen worden.

Durch das Änderungsgesetz vom 22. Mai 2000 (GVBl. I S. 577 ist in § 1 Abs. 6 der Aufgabenbereich durch eine Regelung über die Bildung von Kriminalpräventionsräten (vgl. RN 27) ergänzt worden.

Schließlich ist durch Änderungsgesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635) in § 1 Abs. 4 HSOG festgehalten worden, dass die Aufgabe der Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten (vgl. RN 17) nicht zum Bereich der Gefahrenabwehr gehört.

Die Innenminister von Bund und Ländern haben sich am 14.06.2017 verständigt, dass ein Musterpolizeigesetz erstellt werden soll, das deutschlandweit einheitliche Sicherheitsstandards enthält (Quelle: Beck-Online aktuell, 14. Juni 2017).

1.1.2 Der Träger der Aufgaben

5

Die Aufgabe der Polizei ist Angelegenheit des Staates. So formulierte es bereits das PVG in seinem § 1. Das HSOG 1964 stellte in § 55 klar: „Die polizeiliche Gefahrenabwehr ist Angelegenheit des Landes“. Im HSOG 1990 und deren Neufassungen 1994 und 2005 lautet die Überschrift des § 81: „Gefahrenabwehr als staatliche Aufgabe“.

1.2 Die Aufgaben im geltenden Recht

1.2.1. Die Gefahrenabwehr als Aufgabe des Staates

6

Die Gefahrenabwehr ist nach § 81 HSOG eine Aufgabe des Staates. Damit kommt die Verantwortlichkeit des Staates für die innere Sicherheit zum Ausdruck (vgl. Pausch/Dölger, S. 41). In der Bundesrepublik Deutschland sind die Bundesländer grundsätzlich für die Gefahrenabwehr zuständig. Das ergibt sich aus Art. 30 und Art. 70 GG, wonach die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben und das Recht der Gesetzgebung Sache der Länder ist, soweit das Grundgesetz keine anderen Regelungen trifft.

Der Bund hat daher nur ausnahmsweise Zuständigkeiten im Bereich der Gefahrenabwehr, die für den polizeilichen Bereich insbesondere im Bundespolizeigesetz (BPolG) und im Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) zusammengefasst sind. Der Bundespolizei obliegen z. B. die Aufgaben des Grenzschutzes, der Bahnpolizei und der Luftsicherheit (vgl. §§ 2, 3 und 4 BPolG). Das Bundeskriminalamt ist insbesondere die Zentralstelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen (vgl. § 2 Abs. 1 BKAG) und kann nach Maßgabe des § 5 BKAG die Aufgabe der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus wahrnehmen.

In Hessen sind die Gefahrenabwehrbehörden (GAB) und die Polizeibehörden (PB) mit der Gefahrenabwehr als gemeinsame Aufgabe betraut worden (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 HSOG). Damit wird ein Grundsatz zum Ausdruck gebracht, der insbesondere in der Zusammenarbeit (vgl. RN 27) konkretisiert wird. Er bedeutet nicht, dass beide Behörden stets zusammen tätig werden müssen. GAB, das sind die Verwaltungsbehörden und die Ordnungsbehörden (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 HSOG). Die GAB sind zum überwiegenden Teil kommunale Behörden (vgl. Art. 137 HV). Die Behörden des Landes haben Weisungsrechte (vgl. §§ 84 und 87 HSOG). Näheres zur Organisation und Zuständigkeit der GAB und der PB, vgl. RN 45 ff.

Die Aufgaben sind von den Befugnissen zu unterscheiden. Zur Erfüllung der Aufgaben, die Eingriffe (vgl. RN 111) erfordern, stehen den GAB und den PB die Befugnisse in den §§ 11 ff. HSOG oder spezielle Befugnisse außerhalb des HSOG (vgl. § 3 HSOG) zur Verfügung. Streifenfahrten oder Streifengänge sind zum Beispiel hoheitliches Handeln (vgl. RN 126), aber keine Eingriffe. Als Rechtsgrundlage genügt die Aufgabenzuweisung in § 1 HSOG (vgl. auch Nr. 1.1.1 VVHSOG) oder für den Bereich des Freiwilligen Polizeidienstes § 1 Abs. 3 Nr. 3 HFPG.

1.2.2 Der Gefahrenabwehrbegriff

7

Der Gesetzgeber definiert den Begriff „Gefahrenabwehr“ als „die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung“ (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 HSOG). Damit wird der sogenannte materielle Polizeibegriff umschrieben. Zum formellen Polizeibegriff, vgl. RN 94. Der materielle Polizeibegriff beantwortet die Frage, was Polizeiarbeit inhaltlich ist (Pewestorf, RN 3 zu § 5 ASOG). Die Aufgabenbeschreibung in § 1 Abs. 1 Satz 1 HSOG lässt sich in Abgrenzung zur sogenannten Befugnisgeneralklausel des § 11 HSOG (vgl. RN 114) als Aufgabengeneralklausel bezeichnen.

Bei dem Begriff „Gefahr“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 HSOG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Ausfüllung bedarf. Nach allgemeiner Auffassung ist unter einer Gefahr eine Lage zu verstehen, in der bei ungehindertem Ablauf des Geschehens ein Zustand oder ein Verhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen würde (vgl. Pausch/Dölger, S. 86.) Schaden ist die nicht unerhebliche Minderung eines Schutzgutes (vgl. dazu RN 8). Bloße Nachteile, Belästigungen, Unbequemlichkeiten und Geschmacklosigkeiten begründen keine Gefahr. Für die Einstufung als Gefahr kommt es vor allem auf die Intensität der Beeinträchtigung an (vgl. Ullrich, RN 32). Einer solchen Einstufung bedarf es nicht, wenn eine Rechtsvorschrift den Schutz vor „Belästigungen“ ausdrücklich vorsieht und damit Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ist (vgl. RN 8).

Beispiel:Nach § 1 Abs. 2 StVO hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. S. auch § 3 Abs. 1 Satz 1 BImSchG und § 118 OWiG.

Ist der Schaden an dem Schutzgut bereits eingetreten, wird dies als Störung bezeichnet. Eine Störung ist nur dann eine Gefahr, wenn weiterer Schaden zu befürchten ist, das Geschehen also noch nicht abgeschlossen ist (vgl. Belz, § 1 RN 50). Eine Störung wird unterbunden.

1.2.2.1 Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit

8

Der Begriff der öffentlichen Sicherheit ist im HSOG nicht gesetzlich definiert (s. aber z. B. § 3 Nr. 1 SOG LSA). Es handelt sich um einen weiteren unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung auf die amtliche Begründung zu § 14 PVG zurückgeht. Danach gilt „als Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit der Schutz vor Schäden, die entweder den Bestand des Staates oder seiner Einrichtungen einschließlich deren Funktionsfähigkeit oder das Leben, die Gesundheit, Freiheit, Ehre oder das Vermögen des Einzelnen bedrohen“.

Die Schutzgüter lassen sich in Gemeinschaftsrechtsgüter und Individualrechtsgüter einteilen (vgl. Ullrich, RN 8). Es muss gewährleistet sein, dass die verfassungs- und gesetzmäßigen Einrichtungen des Staates in ihrer Substanz und in ihrer Funktionsfähigkeit ungestört bleiben. Zu den Gemeinschaftsschutzgütern der „öffentlichen Sicherheit“ gehört somit die verfassungsmäßige Ordnung, deren Sicherung einen Schwerpunkt des Strafrechts darstellt (z. B. Landesverrat, Hochverrat etc.). Ferner zählen zu den geschützten Staatseinrichtungen im Allgemeinen die Volksvertretungen und Regierungen, die staatlichen Behörden, die Selbstverwaltungskörperschaften wie Gemeinden und Universitäten sowie öffentliche Anstalten (Pausch/Dölger, S. 107, 108).

Beispiel:Polizeibeamte, die eine Person befragen wollen (vgl. § 12 HSOG), werden durch lautstarke Zwischenrufe von Freunden der zu befragenden Person gestört. Es besteht eine Gefahr für das Funktionieren einer staatlichen Einrichtung.

Zu den Individualrechtsgütern zählen neben Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Vermögen auch die staatsbürgerlichen Rechte des Einzelnen und seine Grundrechte (vgl. Belz, RN 22 zu § 1).

Letztlich verweist der Begriff „öffentliche Sicherheit“ auf alle Rechtsvorschriften, die den Einzelnen, die Allgemeinheit oder das verfasste Gemeinwesen in irgendeiner Weise in Schutz nehmen (vgl. Gallwas, RN 75).

Eine Rechtsvorschrift ist ein Gesetz im materiellen Sinne, also eine allgemeinverbindliche, abstrakt-generelle Norm, die sich an eine Vielzahl von Personen richtet und eine Vielzahl von Fällen regelt. Dazu zählen neben den Gesetzen im formellen Sinne, die durch den parlamentarischen Gesetzgeber erlassen werden, auch die von der Exekutive erlassenen Rechtsverordnungen und die Satzungen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Regelung ihrer Angelegenheiten (vgl. Sodan, RN 4 zu Art. 70). Zum Begriff Verwaltungsvorschrift vgl. RN 69.

Auch das EU-Recht und das Privatrecht gehören zu den vom Begriff öffentliche Sicherheit erfassten Rechtsvorschriften. Wesentlicher Teil der Rechtsordnung im Bereich des öffentlichen Rechts sind die Strafvorschriften und die Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten, wobei es genügt, wenn der objektive Tatbestand einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erfüllt ist (vgl. Gallwas, RN 75, 76 und 77).

Auf das Vorliegen eines schuldhaften Handelns kommt es nicht an. Auch wer noch nicht vierzehn Jahre alt und somit schuldunfähig ist bzw. nicht vorwerfbar handelt (vgl. § 19 StGB und § 12 OWiG), kann den objektiven Tatbestand einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erfüllen.

Auch die Menschenwürde, die von privaten Personen verletzt wird, ist im Rahmen der öffentlichen Sicherheit zu schützen (vgl. Belz, RN 19 zu § 1). Die Menschenwürde ist verletzt, wenn ein Mensch wie ein Objekt behandelt wird (vgl. Jarass/Pieroth, RN 5 zu Art. 1 GG).

Beispiele:Ein sogenanntes Laserspiel, bei dem Menschen zum Objekt simulierter Tötungshandlungen werden, kann untersagt werden (vgl. BVerwG, NVwZ 2002, 598).Ein Event, bei dem kleingewachsene Menschen wie Sportgeräte so weit wie möglich geworfen werden, kann verboten werden (vgl. VG Neustadt, Beschl. v. 21.05.1992 – 7 L 1271792 – NVwZ 1993, 98).

9

Beim Privatrecht, das auch als Zivilrecht oder Bürgerliches Recht bezeichnet wird, besteht allerdings eine Einschränkung. Diese ergibt sich aus § 1 Abs. 3 HSOG.

Privatrecht ist der Teil der Rechtsordnung, der die Beziehung der Einzelnen zueinander auf der Grundlage der Gleichordnung und Selbstbestimmung regelt. Davon zu unterscheiden ist das öffentliche Recht. Darunter versteht man die Rechtsvorschriften, bei denen wenigstens der eine Teil in seiner Eigenschaft als Träger von hoheitlicher Gewalt beteiligt ist (vgl. Palandt, Einl. RN 2). Eine der wichtigsten Rechtsvorschriften des Privatrechts ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Der Schutz des Privatrechts ist grundsätzlich, also im Regelfall, der Ausnahmen zulässt, eine Angelegenheit der Gerichte. Zuständig sind die für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zuständigen Abteilungen der Amtsgerichte, Zivilkammern der Landgerichte und Zivilsenate der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofes. „Grundsätzlich“ bedeutet, dass eine Regelung nicht immer, also nicht in jedem Fall gilt, sondern dass es Ausnahmen gibt.

Nur ausnahmsweise ist der Schutz des Privatrechts eine Gefahrenabwehraufgabe, wenn der gerichtliche Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne behördliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

Die Zivilgerichte müssen aus zeitlichen Gründen nicht in der Lage sein, eine Entscheidung zu treffen. Auch Eilrechtsschutz wie z. B. ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung (§§ 916 ff. ZPO) darf nicht möglich oder muss mit sehr großen Schwierigkeiten verbunden sein (vgl. Stephan/Deger, RN 17 zu § 2).

Die Verwirklichung des Rechts wird nicht vereitelt oder wesentlich erschwert, wenn es der berechtigten Person zumutbar ist, ein zivilrechtliches Selbsthilferecht in Anspruch zu nehmen (vgl. Belz, § 2 RN 16). Solche Selbsthilferechte finden sich in den §§ 229, 562b, 859 BGB.

Das Privatrecht muss offenkundig bestehen. Im Rahmen der Gefahrenabwehr können keine zweifelhaften und schwierigen Rechtsfragen geklärt werden. Es genügt daher eine überschlägige zivilrechtliche Plausibilitätsprüfung (vgl. Pewestorf, RN 61 zu § 1 ASOG).

Beispiel:Ein rabiater Mieter, der mit der Miete im Rückstand ist, beginnt mit Hilfe mehrerer Freunde an einem Sonntag damit, seine Wohnung leer zu räumen (vgl. § 562 BGB). Die Polizeibehörde erlässt eine auf § 11 HSOG gestützte Verfügung, die Räumung zu unterlassen.

Rechtsgüter, die privatrechtlich geschützt sind, sind in den meisten Fällen zusätzlich auch öffentlich-rechtlich, insbesondere durch Strafvorschriften und die Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten geschützt. Z. B. ist eine Hausbesetzung nicht nur eine zivilrechtliche Besitzstörung (vgl. § 858 BGB), sondern erfüllt auch den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB. Der eingeschränkte Privatrechtsschutz gilt dann nicht. Der Schutz des öffentlichen Rechts geht vor (vgl. Belz, RN 12 zu § 2).

Beispiel:Der Mieter im vorstehenden Beispielsfall beginnt damit, das Eigentum des Vermieters mutwillig zu zerstören. Der objektive Tatbestand einer Sachbeschädigung nach § 303 StGB liegt, anders als im Fall einer lediglich versehentlichen (fahrlässigen) Eigentumsbeschädigung, vor. Ein Strafantrag (§ 303c StGB) muss nicht gestellt worden sein (a. A. Ullrich, RN 18). Dieser Umstand kann aber im Rahmen des Ermessens berücksichtigt werden (vgl. RN 141 ff.).

10

Ein „öffentliches Interesse“ ist kein zusätzliches Tatbestandsmerkmal, das neben oder innerhalb der Prüfung, ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt, erfüllt sein muss. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das öffentliche Interesse gegeben ist, wenn die von der öffentlichen Sicherheit umfassten Schutzgüter bedroht sind (vgl. Belz, RN 51 zu § 1 RN), der diese Auffassung sogar vertritt, obwohl der Begriff – anders als im HSOG – in § 1 Abs. 1 Satz 1 PolG BW ausdrücklich aufgeführt wird; a. A. Drewes, RN 34 zu § 14). Zur Fallgestaltung der Selbstgefährdung, vgl. RN 137.

1.2.2.2 Die Gefahr für die öffentliche Ordnung

11

Der Begriff öffentliche Ordnung ist von dem Begriff öffentliche Sicherheit zu unterscheiden. Der Gesetzgeber stellt das klar, in dem er nicht von öffentlicher Sicherheit und Ordnung, sondern von öffentlicher Sicherheit oder Ordnung spricht (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 HSOG). Auch dieser Begriff ist, anders als z. B. in Sachsen-Anhalt (vgl. § 3 Nr. 2 SOG LSA), nicht gesetzlich festgeschrieben. Er umfasst die Gesamtheit der im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung liegenden ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzungen eines geordneten staatsbürgerlichen Zusammenlebens betrachtet wird (vgl. Stephan/Deger, RN 64 zu § 1). Der Begriff der öffentlichen Ordnung bedarf der Ausfüllung durch Wertvorstellungen der Gesellschaft. Diese Wertvorstellungen sind nach Zeit und Ort verschieden (vgl. Ebert/Seel, RN 8 zu § 2).

Gegen den Schutz der öffentlichen Ordnung als Gefahrenabwehraufgabe wird eingewandt, dass es dem in Art. 20 Abs. 2 GG niedergelegten Demokratieprinzip widerspreche, wenn der Staat sich in Lebensbereiche einmische, die nicht durch Rechtsvorschriften geregelt sind (vgl. Lisken/Denninger, Abschnitt E, RN 36 ff.; Schipper, RN 21). Der Begriff wird jedoch im Grundgesetz selbst verwendet (vgl. Art. 35 Abs. 2 GG). Der hessische Gesetzgeber hält, wie fast alle Bundesländer und auch der Bund (vgl. § 14 Abs. 2 BPolG) an dem Begriff fest.

Beispiel:Die zuständige Verwaltungsbehörde verbietet die Durchführung eines Waffenmarktes in der Nähe des „Reichsparteitagsgeländes“ in Nürnberg mit Gegenständen, die einen erkennbaren Bezug zu nationalsozialistischen Organisationen aufweisen, wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung (BayVGH, BayVBl. 2013, 666).

Allerdings gibt es verfassungsrechtlich bedingte Einschränkungen. Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt dürfen nicht zum Schutz der öffentlichen Ordnung eingeschränkt werden (vgl. Schenke, RN 345 und RN 136).

Beispiel:Die örtliche Ordnungsbehörde verbietet die Aufführung einer Theateraufführung unter Berufung auf einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung. Das Verbot ist rechtswidrig, weil das Grundrecht der Kunstfreiheit (vgl. Art. 5 Abs. 3 GG) missachtet wird.

Auch die Meinungsfreiheit kann im Hinblick auf ihren grundrechtlichen Schutz (Art. 5 GG) nicht durch Rückgriff auf das polizeiliche Schutzgut der öffentlichen Ordnung eingeschränkt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23. 06. 2004, NJW 2004, 2814). Einschränkungen, die sich nicht auf den Inhalt der Äußerungen beziehen, sind dagegen zulässig, wenn durch die Meinungsäußerung zugleich sonstige Rechtsgüter verletzt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007, NVwZ 2008, 671).

12

Der Anwendungsbereich der öffentlichen Ordnung als Voraussetzung der Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der Gefahrenabwehr ist in den letzten Jahren deutlich geschrumpft, weil die Toleranz der Gesellschaft gegenüber dem Verhalten Einzelner und von Gruppen größer geworden ist. Zudem sind inzwischen viele Lebensbereiche durch Rechtsvorschriften, auch auf örtlicher Ebene durch Gefahrenabwehrverordnung oder Satzung (vgl. RN 36) geregelt und gehören damit als Teil der Rechtsordnung zum Begriff öffentliche Sicherheit.

Beispiel:Die Gefahrenabwehrverordnung der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 19. Dezember 2017, veröffentlicht im Wiesbadener Kurier am 22.12.2017, verpflichtet die Grundstückseigentümer, ihr Grundstück mit einer von der Stadt erteilten Hausnummer zu versehen.

Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und nicht für die öffentliche Ordnung besteht auch, wenn eine Rechtsvorschrift den Begriff öffentliche Ordnung enthält.

Beispiel:Nach § 118 OWiG handelt ordnungswidrig, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

Der objektive Tatbestand des § 118 OWiG und damit der Aufgabenbereich der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist damit für viele Lebensbereiche, wie z. B. Nacktheit oder Verrichten der Notdurft in der Öffentlichkeit, eröffnet.

1.2.3 Die Vorbereitungen für die Hilfeleistung in Gefahrenabwehrfällen

13

Zur Gefahrenabwehraufgabe, die den Gefahrenabwehrbehörden und den Polizeibehörden übertragen worden ist, gehören auch die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung in Gefahrenabwehrfällen. Dies wird in § 1 Abs. 1 Satz 2 HSOG klargestellt. Zu den erforderlichen Vorbereitungen zählen z. B. Erstellung von Konzeptionen und Einsatzplänen ebenso wie die Bereithaltung von Listen von Abschleppunternehmen oder Schlüsseldiensten.

1.2.4. Die Vorbeugende Bekämpfung von Straftaten

14

Die Aufgabe der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten besteht darin, zu erwartende Straftaten zu verhüten und für die Verfolgung zukünftiger Straftaten vorzusorgen. Diese Aufgabe ist grundsätzlich den PB übertragen worden (vgl. § 1 Abs. 4).

1.2.4.1 Die Verhütung von Straftaten

15

Die Verhütung zu erwartender Straftaten ist eine Teilaufgabe der Gefahrenabwehr (vgl. BayVerfGH, Entscheidung v. 19.10.1994, NVwZ 1996, 166). Es handelt sich um einen Unterfall der Gefahrenvorsorge, bei der der Staat bereits im Vorfeld konkreter Gefahren aktiv wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.2018 – 1 BvR 142/15). Ebenso wie im Rahmen des Begriffes öffentliche Sicherheit genügen tatbestandsmäßige rechtswidrige Handlungen (Nr. 5 der Allg. Begründung – LT-Drs. 12/5794).

Um den Aufgabenbereich zu eröffnen, müssen die Verwirklichung der zu verhütenden Straftaten nicht direkt bevorstehen. Es muss sich auch nicht um bestimmte Straftaten handeln, bei denen Art, Begehungsort und -zeit, Täter und sonstige Einzelheiten feststehen. Vielmehr reicht das polizeiliche Erfahrungswissen und die Lebenserfahrung aus, dass mit der Begehung von Straftaten gerechnet werden muss.

Die Aufgabe der Verhütung zu erwartender Straftaten ist den Polizeibehörden zugewiesen, weil diese auch Straftaten zu verfolgen haben (vgl. RN 29) und sie aus ihrer strafverfolgenden Tätigkeit über spezielle Erfahrungen verfügen, die sie in die Lage versetzen, der Entstehung von Kriminalität wirksamer begegnen zu können. In neueren Bestimmungen wird jetzt der Begriff „Verhütung von Straftaten“ verwendet (vgl. § 30a HSOG, § 40 HDSIG). Insoweit besteht kein inhaltlicher Unterschied. Der Gesetzgeber könnte hier eine Anpassung vornehmen. Die PB sind im Rahmen der Strafverfolgung ohnehin in einer späteren Phase des Geschehens zuständig, wenn nämlich bereits ein Tatverdacht besteht, die Straftat also nicht vor dem Eintritt des Versuchsstadiums verhütet werden konnte. Daher lässt sich die Aufgabe der Verhütung zu erwartender Straftaten auch als Vorfeldaufgabe bezeichnen. Diese Aufgabe hat in den letzten Jahren insbesondere im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung eine große Bedeutung erlangt (vgl. Stephan/Deger, § 1 RN 4).

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Ausnahmsweise haben auch die Gefahrenabwehrbehörden Aufgaben im Bereich der Verhütung zu erwartender Straftaten, obwohl dies in § 1 HSOG nicht ausdrücklich Erwähnung findet. Durch Befugnisnormen werden notwendigerweise zugleich die entsprechenden Aufgaben übertragen. Dies ist rechtsystematisch nicht korrekt, aber rechtlich zulässig. Denn Befugnisse ohne Aufgaben gibt es nicht (vgl. auch Ebert/Seel, RN 5 zu § 2). Solche Befugnisse sind z. B. §§ 14 Abs. 3, 31 Abs. 3 oder 40 Abs. 1 Nr. 4 HSOG.

Zur Erfüllung der Aufgabe, Straftaten zu verhüten, dienen z. B. Streifenfahrten und Streifengänge, aber auch die Informationen über aktuelle Methoden von Straftätern, etwa über den sogenannten Enkeltrick. Wird die Eingriffsschwelle überschritten, bedarf es einer Befugnisnorm. Entsprechende Befugnisse finden sich im Zweiten Abschnitts des HSOG, z. B. §§ 14 Abs. 3, 14a, 15, 16, 17, 31 Abs. 3 oder § 40 Nr. 4 HSOG.

Beispiel:Die Polizeibehörde berät Ratsuchende bei der Sicherung ihrer Wohnungen vor Einbrechern im Rahmen polizeilicher Vorbeugungsprogramme.

1.2.4.2 Die Strafverfolgungsvorsorge

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Im Vorfeld der Verfolgung einer konkreten Straftat ist die Aufgabe der Vorsorge für Verfolgung künftiger Straftaten (Strafverfolgungsvorsorge) anzusiedeln. Sie ist mit der Aufgabe der Vorbereitungen für die Hilfeleistung in Gefahrenabwehrfällen (vgl. RN 13) vergleichbar und erfasst die Vorbereitungen für Verfolgungen in der Zukunft liegender Straftaten. Diese Aufgabe wurde ursprünglich dem Bereich der Gefahrenabwehr zugerechnet. Sie wird jedoch neuerdings als Strafverfolgungsmaßnahme im weiteren Sinne angesehen und unterliegt somit der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (BVerfG, Beschl. v. 14.12.2000 – 2 BvR 1741/99 –, NStZ 2001, 328; BVerfG, Urt. v. 27.07.2005 – 1 BvR 668/04 –, NJW 2005, 2603; kritisch: Krey, RN 197, 198). Die zur Erfüllung dieser Aufgabe zur Verfügung stehenden Befugnisse müssen daher vorrangig dem Bundesrecht, insbesondere der Strafprozessordnung entnommen werden. Solange der Bundesgesetzgeber nicht eine abschließende flächendeckende Normierung der Strafverfolgungsvorsorge vorgenommen, sondern nur einzelne Regelungen, wie z. B. §§ 81b 2. Alt. und 81g StPO (vgl. RN 297 und 301), getroffen hat, darf der Landesgesetzgeber insoweit bestehende bundesrechtliche Lücken ausfüllen (vgl. Stephan/Deger, RN 21 zu § 20; Schenke, RN 12; BVerwG, Urt. v. 25.01.2012 – 6 C 9/11 – NVwZ 2012, 757). Für den Bereich der Telekommunikationsüberwachung hat das BVerfG (vgl. Urt. v. 27.07.2005 – 1 BvR 668/04 –, NJW 2005, 2603) eine abschließende Regelung angenommen.

Die Zuständigkeit für ein Tätigwerden im Bereich der Strafverfolgungsvorsorge beurteilt sich nicht nach der Strafprozessordnung, sondern nach den Polizeigesetzen der Länder (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 – 6 C2/05 –, NJW 2006, 1225). Diese Aufgabe ist daher den Polizeibehörden übertragen worden (§ 1 Abs. 4 HSOG).