Polizeiorganisation in Nordrhein-Westfalen - Reinhard Mokros - E-Book

Polizeiorganisation in Nordrhein-Westfalen E-Book

Reinhard Mokros

0,0

Beschreibung

Topaktuelle Kommentierung Der neue Kommentar zum POG NRW enthält praxisorientierte Erläuterungen der einzelnen Gesetzesbestimmungen. Komplizierter Rechtsmaterie Der Gesetzgeber erleichtert nicht gerade das Verständnis des Polizeiorganisationsrechts: Gliederung und Regelungstiefe des Polizeiorganisationsgesetzes NRW (POG NRW) sind häufig unstimmig. Vieles ist zusätzlich in Rechtsverordnungen und Runderlassen des Innenministeriums geregelt. Dabei den Überblick zu behalten, ist sowohl für die Praxis als auch für die Auszubildenden sowie sonstige Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwender eine Herausforderung. Mit Einführung und den einschlägigen Rechtsverordnungen und Erlassen Hier hilft das Buch mit einer ausführlichen Einführung, die den Leserinnen und Lesern einen schnellen Gesamtüberblick über das Zuständigkeitsrecht verschafft. Der Autor berücksichtigt überdies die einschlägigen Rechtsverordnungen und Erlasse. Beispielfälle unterstützen das Verständnis und machen die Materie anschaulicher. Optimales Arbeitsmittel für Ausbildung und Praxis Damit wird der Kommentar zur unverzichtbaren Arbeitshilfe für Praktikerinnen und Praktiker und erleichtert Berufsanfängerinnen und Berufsanfängern den Einstieg in die Thematik.

Sie lesen das E-Book in den Legimi-Apps auf:

Android
iOS
von Legimi
zertifizierten E-Readern
Kindle™-E-Readern
(für ausgewählte Pakete)

Seitenzahl: 332

Das E-Book (TTS) können Sie hören im Abo „Legimi Premium” in Legimi-Apps auf:

Android
iOS
Bewertungen
0,0
0
0
0
0
0
Mehr Informationen
Mehr Informationen
Legimi prüft nicht, ob Rezensionen von Nutzern stammen, die den betreffenden Titel tatsächlich gekauft oder gelesen/gehört haben. Wir entfernen aber gefälschte Rezensionen.



Polizeiorganisation in Nordrhein-Westfalen

– POG NRW – mit Erläuterungen und einer Einführung

von

Reinhard Mokros M.A.

Präsident a. D. der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

Print ISBN 978-3-415-06932-9 E-ISBN 978-3-415-06934-3

© 2021 Richard Boorberg Verlag

E-Book-Umsetzung: Datagroup int. SRL, Timisoara

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Titelfoto: © Vitaly Krivosheev – stock.adobe.com

Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresdenwww.boorberg.de

Vorwort

Das Organisationsrecht führt in Theorie und Praxis der Polizei ein Schattendasein. Kaum jemand interessiert sich dafür. In der Ausbildung der Polizei NRW wird den Studierenden des Bachelorstudiengangs Polizei im Grundstudium im Modul GS 2.2 zwar das Thema „Aufgaben und Zuständigkeiten der Polizei“ vermittelt, aber schon die Bezeichnung „Eingriffsrecht“ für dieses Modul deutet an, dass die Eingriffsbefugnisse der Polizei die Schwerpunkte von Lehre und Studium sind. In der Einsatzlehre werden die Studierenden im Modul GS 3.1 mit den „Grundzügen der polizeilichen Aufbau- und Ablauforganisation“ vertraut gemacht; aber ohne eine Vorstellung von der Berufspraxis zu haben, fällt die Einordnung des erworbenen Wissens schwer. In den Praxismodulen erfahren die Studierenden dann, dass die sachliche und örtliche Zuständigkeit nach dem Polizeiorganisationsgesetz allenfalls für Klausuren von Bedeutung ist.

Der Gesetzgeber macht den Rechtsanwendern das Studium des Polizeiorganisationsrechts nicht leicht. Die Gliederung und die Regelungstiefe des Polizeiorganisationsgesetzes sind nicht immer stimmig. So widmet das Gesetz einerseits dem Polizeibeirat einen Abschnitt mit fünf Paragrafen, obwohl diese Institution für die praktische Polizeiarbeit kaum eine Rolle spielt, während die Organisation der Kreispolizeibehörden (KPB) rudimentär behandelt wird. Wasserschutzpolizei und Autobahnpolizei als Organisationseinheiten einer KPB werden genannt, die Bereitschaftspolizei und die Spezialeinheiten aber nicht. Vieles (auch Grundsätzliches) ist nicht im Gesetz, sondern in Rechtsverordnungen und Runderlassen des Innenministeriums geregelt. Die Rechtsvorschriften zu finden ist nicht immer leicht. Das gilt besonders dann, wenn im Ministerialblatt nur ein sogenannter „Kopferlass“ mit dem Titel, aber ohne den Inhalt der Vorschrift veröffentlicht wird. Das ist z. B. bei der grundlegenden „Vorschrift für den Wachdienst“ der Fall, die als Polizeidienstvorschrift 350 zur Verschlusssache (VS-NfD) erklärt wurde. Begründet ist diese Einstufung nicht.

Der vorliegende Kommentar des Polizeiorganisationsgesetzes NRW will deshalb mehr bieten als die Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Gesetzes. Es soll ein Gesamtüberblick über die Organisation und die Zuständigkeiten der nordrhein-westfälischen Polizei gegeben werden. Einschlägige Rechtsverordnungen und Erlasse wurden berücksichtigt, und Beispielfälle sollen das Studium des Organisationsrechts der Polizei erleichtern und anschaulicher machen. Die Erläuterungen sollen insbesondere den Berufsanfängern die Orientierung erleichtern, aber auch den Praktikern Handreichungen geben. Deshalb wurde der Kommentierung der einzelnen Bestimmungen des Polizeiorganisationsgesetzes eine längere Einführung vorangestellt, die einen Gesamtüberblick über die Polizeiorganisation in NRW bietet.

Duisburg, im Juni 2021

Der Verfasser

Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Rechtsquellen und Materialien im Internet

Einführung

Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen – Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW) –

Erster Abschnitt Organisation der Polizei

§ 1 Träger der Polizei

§ 2 Polizeibehörden

§ 3 Wasserschutzpolizei

§ 4 Polizeieinrichtungen

Zweiter Abschnitt Aufsicht

§ 5 Dienst- und Fachaufsicht

§ 6 (aufgehoben)

Dritter Abschnitt Örtliche Zuständigkeit

§ 7 Örtliche Zuständigkeit der Polizeibehörden und der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Nordrhein-Westfalen

§ 8 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten außerhalb Nordrhein-Westfalens

§ 9 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes, Zollbediensteten in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung des Bundes sowie von Angehörigen des Polizeidienstes anderer Staaten in Nordrhein-Westfalen

Vierter Abschnitt Sachliche Zuständigkeit

§ 10 Allgemeine sachliche Zuständigkeit der Polizeibehörden

§ 11 Sachliche Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden

§ 12 Autobahnpolizei

§ 13 Sachliche Zuständigkeit des Landeskriminalamts

§ 13a Sachliche Zuständigkeit des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste

§ 13b Sachliche Zuständigkeit des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei

§ 14 Außerordentliche Zuständigkeit

Fünfter Abschnitt Polizeibeiräte

§ 15 Polizeibeiräte, Mitgliederzahl

§ 16 Aufgaben des Polizeibeirats

§ 17 Wahl der Mitglieder

§ 18 Sitzungen des Polizeibeirats, Vorsitz, Geschäftsordnung und Geschäftsführung

§ 19 Neuwahl der Polizeibeiräte

Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 20 Verwaltungsvorschriften

Sachregister

Abkürzungsverzeichnis

AAO

Allgemeine Aufbauorganisation

Abs.

Absatz

ABl. C

Amtsblatt der Europäischen Union (Mitteilungen/Bekanntmachungen)

ABl. L

Amtsblatt der Europäischen Union (Rechtsvorschriften)

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Apr.

Ausschussprotokoll

Art.

Artikel

BAO

Besondere Aufbauorganisation

BeckRS

Beck Rechtsprechung (Datenbank)

ber.

berichtigt

BFE

Beobachtungs- und Festnahmeeinheit

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BP

Bereitschaftspolizei

BPolG

Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz)

BT-Drs.

Bundestagsdrucksache

BVerfGE

Bundesverfassungsgerichtsentscheidung

DGL

Dienstgruppenleiter

DHPol

Deutsche Hochschule der Polizei

DHPolG

Gesetz über die Deutsche Hochschule der Polizei

DirGE

Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz

DirK

Direktion Kriminalität

DirV

Direktion Verkehr

DÖV

Die Öffentliche Verwaltung

Drucks.

Drucksache

DVP

Deutsche Verwaltungspraxis

EA

Einsatzabschnitt

ebd.

ebenda

EHu

Einsatzhundertschaft

Einf.

Einführung

FHöV

Fachhochschule für öffentliche Verwaltung

FüGr

Führungsgruppe

GG

Grundgesetz

GMBl.

Gemeinsames Ministerialblatt

GO

Geschäftsordnung

GO LOB

Gemeinsame Geschäftsordnung für das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten, das Landeskriminalamt und das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen

GV./GVBl.

Gesetz- und Verordnungsblatt

HSPV

Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung

i. V. m.

in Verbindung mit

JMBl.

Justizministerialblatt

JuS

Juristische Schulung

Kfz.

Kraftfahrzeug

KHSt

Kriminalhauptstelle

KHSt-VO

Kriminalhauptstellenverordnung

KPB

Kreispolizeibehörde

KrO

Kreisordnung

LAFP

Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten

LBG

Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen – Landesbeamtengesetz

LDG

Landesdisziplinargesetz

LIS

Landesinformationsstelle Sporteinsätze

LKA

Landeskriminalamt

LMRR

Lebensmittel-Rechtsprechung

LOB

Landesoberbehörden

LOG

Landesorganisationsgesetz

LT

Landtag

LZPD

Landesamt für zentrale polizeiliche Dienste

MBl.

Ministerialblatt

MEK

Mobiles Einsatzkommando

NFIP

Nationale Informationsstelle Sporteinsätze

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

Nr./Nrn.

Nummer/Nummern

NStZ

Neue Zeitschrift für Strafrecht

NWVBl.

Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter

NW/NRW

Nordrhein-Westfalen

NZV

Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht

OBG

Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden

OVG

Oberverwaltungsgericht

OwiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

PDV

Polizeidienstvorschrift

PMK

Politisch motivierte Kriminalität

POG

Polizeiorganisationsgesetz

PolG

Polizeigesetz

PSP

Polizei-Studium-Praxis

PP

Polizeipräsidium

RdErl.

Runderlass

RLP

Rheinland-Pfalz

RN/Rn.

Randnummer

RVO

Rechtsverordnung

SE

Spezialeinheiten

SEK

Spezialeinsatzkommando

SGV.

Sammlung geltender Gesetze und Verordnungen

SMBl.

Sammlung geltender Erlasse

StA

Staatsanwaltschaft

StGB

Strafgesetzbuch

StPO

Strafprozessordnung

StVG

Straßenverkehrsgesetz

StVO

Straßenverkehrsordnung

SVR

Straßenverkehrsrecht

TEE

Technische Einsatzeinheit

u. ä.

und ähnliche

VersG

Versammlungsgesetz

VG

Verwaltungsgericht

vgl.

vergleiche

VkBl.

Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr

VS-NfD

Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

WDF

Wachdienstführer

WSP

Wasserschutzpolizei

WSPVO

Wasserschutzpolizeiverordnung

z. B.

zum Beispiel

ZIS

Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze

Literaturverzeichnis

Artkämper

Außerdienstliches Wissen von Polizeibeamten und Legalitätsprinzip, in: Kriminalistik 2001, S. 430–434.

Bastian

Westdeutsches Polizeirecht unter alliierter Besatzung (1945–1955), 2010.

BeckOK KommunalR/Bearbeiter

Dietlein/Heusch (Hrsg.): Beck‘scher Online-Kommentar Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen, 15. Edition, 2021.

BeckOK POR/Bearbeiter

Möstl/Kugelmann (Hrsg.): Beck‘scher Online-Kommentar Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 17. Edition, 2021.

Bernstein

Zur Rechtsnatur von Geschwindigkeitskontrollen, in: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), H. 8/1999, S. 316–322.

Blum/Mokros/Vahle

Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen. Textausgabe mit Erläuterungen der Gesetzesnovellen Dezember 2018, 2019.

Bortnikov

Staatsverträge der Länder, in: Juristische Schulung (JuS), 2017, S. 27–30.

Dietel/Gintzel

Allgemeines Verwaltungs- und Polizeirecht für Nordrhein-Westfalen, 10. Aufl. 1982.

Drewes/Malmberg/Wagner/Walter

Bundespolizeigesetz (BPolG), 6. Aufl. 2018.

Gemmerich

Die Sonderpolizeien des Bundes. Relikte oder Zukunftsmodelle für einen modernen Bundesstaat?, 2019.

Heinrich

Die Nacheile im Rahmen von Strafverfolgungsmaßnahmen, in: Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), 1996, S. 361–366.

Heise/Riegel

Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes mit Begründung und Anmerkungen, 2. Aufl. 1978.

Hoever

Mehr Ermittlungs- und Kontrolldruck für „Intensivtäter Gewalt und Sport“, in: Die Streife H. 2/2015, S. 5–8.

Kargl

Inhalt und Begründung der Festnahmebefugnis nach § 127 I StPO, in: Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), 2000, S. 8–15.

Kawelovski

Kriminaltechnik für Studierende und Praktiker, 3. Aufl. 2020

Kett-Straub

Das Verwenden nationalsozialistischer Kennzeichen. § 86a StGB im Spannungsfeld zwischen symbolischem Strafrecht, Gefühls- und echtem Rechtsgüterschutz, in: Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), 2011, S. 601–605.

Kirchhoff

IuK-Kriminalität (Cyberkriminalität). Grundkompetenzen im Bachelorstudium Polizei, in: Kriminalistik, H. 7/2013, S. 491–495.

Krumm

Verwarnung im Bußgeldverfahren: Voraussetzungen, Durchführung, Folgen, in: Straßenverkehrsrecht (SVR), 2014, S. 449–453.

Kugelmann

Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. 2012.

Lesmeister

Höhere Qualität. Landesarbeitsgruppe plant Reform der Polizeiorganisation, in: Streife H. 2/2020, S. 22–23.

Maunz/Dürig/Bearbeiter

Grundgesetz. Kommentar. Stand: 92. Lieferung 2020.

Meyer

Kriminalistisch-Kriminologische Forschung im Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, in: Die Polizei 2019, S. 36–39.

Mokros

Der (neue) Bachelorstudiengang an der FHöV NRW, in: Polizei – Studium – Praxis (PSP), H. 3/2012, S. 45–48.

Mokros

Fachhochschulausbildung für den öffentlichen Dienst in Nordrhein-Westfalen, in: Deutsche Verwaltungspraxis (DVP), H. 4/2020, S. L 6 – L 12.

Mokros

Politisch motivierte Kriminalität, in: Polizei – Studium – Praxis (PSP), H. 1/2015, S. 41–43.

Mokros

Polizeiorganisation in Nordrhein-Westfalen1945–1953, in: Die Polizei 2017, S. 12–19.

MüKoStPO/Bearbeiter

Münchener Kommentar zur StPO, 2014.

Niehaus/Runde/Krause

Personal- und Organisationsentwicklung in der Polizei, in: Bliesner/Lösel/Köhnken (Hrsg.): Lehrbuch der Rechtspsychologie, 2014, S. 138–155.

Papier

Abschluß völkerrechtlicher Verträge und Föderalismus, in: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), 2003, S. 265–270.

PdK NW B-2/Bearbeiter

Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in: Beck-Kommunalpraxis Nordrhein-Westfalen plus.

Reuter

Das Direktionsmodell – die Lösung aller organisatorischen Probleme?, in: Die Polizei 2007, S. 356–361.

Rietdorf/Heise/Böckenförde/Strehlau

Ordnungs- und Polizeirecht in Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 1972.

Schrapper/Günther

Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG NRW), 2. Aufl. 2017.

Schwacke/Schmidt

Staatsrecht, 4. Aufl. 1999.

Stelkens/Bonk/Sachs/Bearbeiter

Verwaltungsverfahrensgesetz. Kommentar, 9. Aufl. 2018.

Tegtmeyer

Polizeiorganisationsgesetz NRW – POG NRW – mit Erläuterungen, 2004.

Tegtmeyer/Vahle

Polizeigesetz NRW. Kommentar, 12. Aufl. 2018.

Thieme/Hofinger

Stabsarbeit und „Ständige Stäbe“ bei der Polizei: Sicherheit durch Professionalisierung, in: Badke-Schaub/Hofinger/Laube (Hrsg.): Human Factors. Psychologie sicheren Handelns in Risikobranchen, 2008, S. 257–270

Vahle

Nichtförmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungshandeln und -unterlassen, in: Kriminalistik, H. 11/1993, S. 713–715.

Vahle

Anmerkung zum Urteil des VG Gelsenkirchen vom 8.10.1997 – 17 K 2872/96, in: Deutsche Verwaltungspraxis (DVP), 1999, S. 263.

Wesseler/Kamp

Die Neuorganisation der Polizei in Nordrhein-Westfalen, in: NWVBl. 10/2009, S. 374–380.

Zeitner

Einsatzlehre. Grundlagen für Studium und Praxis, 2. Aufl. 2015.

Rechtsquellen und Materialien im Internet

Verträge und Rechtsakte der Europäischen Union werden auf der Website „EUR-Lex“ veröffentlicht. Link: https://eur-lex.europa.eu/homepage.html.

Gesetze und Verordnungen des Bundes werden auf der Website des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht. Link: https://www.gesetze-im-internet.de. Das Ministerium veröffentlicht auf der Website http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de auch Verwaltungsvorschriften.

Das Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) und das Ministerialblatt (MBl. NRW) des Landes NRW sowie die Sammlungen der geltenden und historischen Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW./HSGV. NRW.) sowie die Sammlung der geltenden und historischen Erlasse (SMBl. NRW./HSMBl. NRW.) sind auf der Website https://recht.nrw.de/ veröffentlicht.

Das Justizministerialblatt (JMBl.) mit Verwaltungsvorschriften für die Justizbehörden NRW und die Polizei im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist auf der Website http://www.jvv.nrw.de veröffentlicht.

Materialien des Landtags (Gesetzentwürfe, Vorlagen, Protokolle) können mit der jeweiligen Dokumentennummer, welche aus der Bezeichnung der Wahlperiode und einer fortlaufenden Nummer besteht (z. B. Drucks. 17/12015), von der Homepage des Landtags NRW https://www.landtag.nrw.de/home/dokumente_und_recherche/dokumentenabruf.html abgerufen werden.

Entscheidungen der Gerichte in Nordrhein-Westfalen (u. a. der Verwaltungsgerichte) können in der Rechtsprechungsdatenbank NRW (www.nrwe.de) im Volltext abgerufen werden.

Einführung

Inhalt

1.Rechtliche Grundlagen der Polizeiorganisation

2.Polizeiorganisation aus Sicht der Organisationslehre

2.1 Aufbauorganisation

2.2 Ablauforganisation

3.Historie der Polizeiorganisation in NRW

3.1 Polizeiorganisation von 1953 bis 1969

3.2 Polizeiorganisation von 1969 bis 1980

3.3 Polizeiorganisation von 1980 bis 1983

3.4 Polizeiorganisation von 1990 bis 2002

3.5 Polizeiorganisation von 2003 bis 2019

3.6 Aktuelle Polizeiorganisation

4.Aufgaben und Zuständigkeiten der Polizei

4.1 Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

4.2 Aufgaben der Polizei

4.3 Zuständigkeiten der Polizei

5.Polizeibehörden des Landes NRW

5.1 Allgemeines

5.2 Landesoberbehörden

5.3 Kreispolizeibehörden

6.Aufbauorganisation der Kreispolizeibehörden

6.1 Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz

6.2 Organisation des Wachdienstes

6.3 Bereitschaftspolizei

6.4 Spezialeinheiten

6.5 Direktion Kriminalität

6.6 Direktion Verkehr

6.7 Kreispolizeibehörden als Einstellungs- und Ausbildungsbehörden

1. Rechtliche Grundlagen der Polizeiorganisation

1

2

In § 6 Abs. 2 LOG werden die drei Landesoberbehörden der Polizei (vgl. § 2 RN 1) und in § 9 Abs. 2 LOG die Kreispolizeibehörden als „untere Landesbehörden“ aufgeführt. Einzelheiten der Polizeiorganisation sind im „Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen – Polizeiorganisationsgesetz“ (POG) geregelt. Ein eigenständiges Polizeiorganisationsgesetz gibt es in NRW seit 1980. Zuvor waren Organisation und Zuständigkeiten der Polizei gemeinsam mit deren Aufgaben und den Befugnissen zur Gefahrenabwehr im Polizeigesetz geregelt. Von den organisationsrechtlichen Bestimmungen ist nur die Aufgabenzuweisung in § 1 im Polizeigesetz (PolG) geblieben.

3

Die Regelungen über die Aufbauorganisation der Polizei im POG geben nur eine Grundstruktur vor. So werden in § 2 die Polizeibehörden genannt, aber keine Angaben zu deren Aufbau gemacht. Die Bestimmungen über die Zuständigkeiten der Polizei im POG (RN 69 ff.) sind ebenfalls nicht abschließend, sondern werden durch Rechtsverordnungen ergänzt. Das ist rechtlich zulässig, denn nach Art. 77 Satz 2 der Landesverfassung NRW obliegt die Einrichtung der Behörden im Einzelnen der Landesregierung und aufgrund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen Landesministern. Aufgrund dieser Ermächtigung hat die Landesregierung durch Rechtsverordnung (RVO) Einzelheiten der Polizeiorganisation wie z. B. die Festlegung der Zuständigkeitsbereiche (Polizeibezirke) der Kreispolizeibehörden (KPB) geregelt (vgl. § 2 RN 9). Weitere Einzelheiten der Aufbau- und Ablauforganisation wie z. B. die Bestimmung einzelner Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen durch die Kriminalhauptstellen-Verordnung (vgl. § 2 RN 12) wurden vom Innenministerium durch RVO oder durch Erlass wie z. B. den Runderlass (RdErl.) über die Organisation der Landesoberbehörden (RN 81) geregelt.

4

Erhebliche Veränderungen der Polizeiorganisation in der Vergangenheit wie z. B. die Neuorganisation der Bereitschaftspolizei (RN 98) oder die Gründung von Spezialeinheiten der Polizei (RN 110) wurden durch Erlasse des Innenministeriums geregelt. Eine Innenministerin oder ein Innenminister ist bei solchen Entscheidungen nicht auf politische Mehrheiten angewiesen und muss sie auch nicht öffentlich begründen. Der Landtag NRW wird über solche gravierenden Entwicklungen, die nicht selten mit einer strategischen und taktischen Neuausrichtung der Polizei einhergehen, allenfalls im Nachgang informiert.

2. Polizeiorganisation aus Sicht der Organisationslehre

2.1 Aufbauorganisation

5

Wenn aus Sicht der Organisationslehre die Struktur einer Organisation beschrieben wird, ist damit zunächst die „Allgemeine Aufbauorganisation“ (AAO) gemeint. So bezeichnet man die geplante, in der Regel auf Dauer angelegte Ordnung, welche verbindlich die Verteilung der ständigen Aufgaben und Zuständigkeiten (Funktionen/Kompetenzen), Unterstellungs-/Überstellungsbeziehungen innerhalb der Organisation (Instanzen) sowie die Kommunikations- und Entscheidungswege (Dienstwege) festlegt (vgl. Stichwort „Allgemeine Aufbauorganisation“ in Anlage 20 der PDV 100 – VS-NfD). Die Aufbauorganisation von Behörden (z. B. eines Polizeipräsidiums) wird für die Dauer eines längeren Zeitraums geplant, ist also in der Regel auf Dauer angelegt, was aber Organisationsreformen nicht ausschließt.

6

In einer Polizeiorganisation müssen jedoch nicht nur die täglichen Dienstgeschäfte (Aufnahme von Verkehrsunfällen, Ermittlungen nach Straftaten usw.) erledigt werden, sondern auch die Einsätze bei besonderen Einsatzlagen (Großveranstaltungen, Demonstrationen usw.) organisiert werden. Auch für diese Fälle müssen z. B. die Unterstellungs-/Überstellungsfunktionen innerhalb des Einsatzgeschehens geregelt sein und Kommunikationswege festgelegt werden, die meistens nicht mit denen der AAO übereinstimmen. Für solche Sondereinsätze wird daher eine „Besondere Aufbauorganisation“ (BAO) gebildet, in der einzelne Einsatzabschnitte (EA) unter einheitlicher Führung zusammengefasst werden (Zeitner, S. 43 ff.). Die jeweiligen Einsatzabschnitte bilden die jeweiligen Einsatzbereiche funktionell (z. B. EA „Beweissicherung/Strafverfolgung“), geografisch (z. B. EA „Stadion“) oder zeitlich anlassbezogen (EA „Voraufsicht“) ab.

7

Innerhalb einer Aufbauorganisation werden die Organisationsformen „Linie“ und „Stab“ unterschieden. Die Linie kennzeichnet das Über- und Unterstellungsverhältnis zweier Stellen zueinander, wobei der übergeordneten Stelle die Entscheidungs- und Anordnungsbefugnis zusteht. Als Stab werden Stellen bezeichnet, die einer Linienstelle zugeordnet sind und zu dieser in einer Hilfsfunktion stehen, selbst also keine originäre Entscheidungs-, Anordnungs- oder Ausführungsbefugnis mit Außenwirkung haben. Ein Stab ist ein Beratungsgremium und hat die Aufgabe, Entscheidungen eines Funktionsträgers der Leitungsebene vorzubereiten (Thieme/Hofinger, S. 257). In der Polizeiorganisation gibt es sowohl in der Alltagsorganisation als auch in der Besonderen Aufbauorganisation Stäbe.

8

Bei den Einsätzen, in denen eine BAO (RN 6) eingerichtet wird, unterscheidet man planbare Einsätze wie z. B. anlässlich von Demonstrationen oder Großveranstaltungen von Ad-hoc-Einsätzen wie z. B. bei Geiselnahmen oder Entführungen (Thieme/Hofinger, S. 258). In beiden Fällen wäre eine einzelne Person wegen der Komplexität der Ereignisse bei der Vorbereitung überfordert. „Die Vorbereitung bedeutsamer polizeilicher Einsätze findet deshalb grundsätzlich mit Stäben statt; häufig mit eigens dafür ausgebildeten Mitarbeitern und unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Methoden. Die Umsetzung von Entscheidungen (unmittelbare Einsatzbewältigung) läuft, weitgehend geplant, mit Stäben auf der Grundlage hoch geübter Handlungsroutinen in baulich und technisch besonders vorbereiteten Stabsräumen ab. Ein polizeilicher Führungsstab ist in Vorbereitung und Umsetzung polizeilicher Einsätze ein unterstützendes Gremium: Er ist ,Hand und Kopf‘ des Polizeiführers, der selbst nicht Teil des Stabes ist. Der Stab soll die Umstände der Einsatzlage abbilden, alternative Vorschläge zur Lösung erarbeiten, Risikoabwägungen vornehmen und die Kommunikation in der Organisation sicherstellen. Die Umsetzung strategischer Entscheidungen des Polizeiführers erfolgt jedoch vor Ort“, also in der Linie (Thieme/Hofinger, S. 258).

9

Bestimmte Einsatzlagen wie z. B. Geiselnahmen und Entführungen kommen in der Praxis sehr selten vor. Nach einer (mehrtätigen) Geiselnahme, die am 16. August 1988 in Gladbeck begann und mit einem Zugriff der Spezialeinheiten (RN 110) am 18. August 1988 auf der Autobahn 3 bei Bad Honnef endete, wurde der Landesteil der Polizeidienstvorschrift „Einsatz bei Geiselnahmen“ (PDV 132 VS-NfD) überarbeitet. Ein Untersuchungsausschuss des Landtags NRW hatte Fehler der Polizei bei der Leitung und Durchführung des Einsatzes festgestellt (vgl. LT NRW Drucks. 10/5291). In der „Verordnung über die Kriminalhauptstellen“ (§ 2 RN 12) wurde in § 4 den Polizeipräsidien Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Essen, Köln und Münster die Zuständigkeit für Einsätze anlässlich einer Geiselnahme übertragen. Bei diesen Behörden wurden „Ständige Stäbe“ eingerichtet. Die Zuständigkeit dieser „§ 4-Behörden“ gilt ab Bekanntwerden der Tat, sofern der oder die Täter Personen in ihrer Gewalt haben.

Beispiel: Am 20. Dezember 1999 erhält die Einsatzleitstelle des Polizeipräsidiums Aachen Kenntnis von einer Geiselnahme bei einem Geldtransportunternehmen in Würselen. Sofort wird über Funk die Leitstelle des PP Köln als zuständige „§ 4-Behörde“ informiert. Der Dienstgruppenleiter (DGL) der Leitstelle Köln übernimmt sofort die Einsatzleitung. Der Geiselnehmer hatte mit Geiseln in einem Geldtransporter inzwischen die Filiale der Landeszentralbank in der Aachener Innenstadt erreicht. Der DGL der Leitstelle des PP Köln organisiert diese 1. Phase des Einsatzes und bildet Einsatzabschnitte. Nachdem sich der Polizeiführer des PP Köln mit seinem Stab als „führungsfähig“ erklärt hat, übernimmt er die Einsatzleitung.

10

Auch die „Allgemeine Aufbauorganisation“ der Polizeibehörden (RN 5) ist als „Stab-/Liniensystem“ organisiert, welches durch die Zuordnung von Stäben oder Führungsgruppen zu einzelnen Führungsfunktionen gekennzeichnet ist. So sieht die „Gemeinsame Geschäftsordnung“ für die Landesoberbehörden (RN 81) vor, dass „grundsätzlich“ die Aufgaben aus „der Linienorganisation heraus“ wahrzunehmen sind, aber „soweit erforderlich“ auch „Stabsstellen“ im „notwendigen Umfang“ eingerichtet werden können. So kann der Behördenleitung ein „Leitungsstab“ zugeordnet werden, der Leitung der „Zentralabteilung kann ein Abteilungsbüro und den übrigen Abteilungsleitungen kann eine Führungsstelle zugeordnet werden“. Für die KPB werden im RdErl. „Organisation der Kreispolizeibehörden“ (§ 2 RN 5) Vorgaben für die Aufbauorganisation gemacht. Als Stabsdienststellen sind der „Leitungsstab“ auf der Ebene der Behördenleitung und „Führungsstellen“ bei den Direktionsleitungen sowie ein „Direktionsbüro“ bei der Leitung der Direktion „Zentrale Aufgaben“ vorgesehen.

2.2 Ablauforganisation

11

Während die Aufbauorganisation die Struktur der Behörde bestimmt, bildet die Ablauforganisation die Art und Weise der Aufgabenerledigung ab. In einer „Geschäftsordnung“ werden der „Geschäftsablauf“ sowie der „Dienstverkehr nach außen“ geregelt. Typische Inhalte einer Geschäftsordnung über den „Geschäftsablauf“ sind Regelungen über die internen Kommunikations- und Entscheidungswege („Dienstweg“), den Schriftverkehr, Dienstreisen und Dienstgänge sowie Dienstbefreiungen (z. B. wegen Urlaub oder Krankheit). Im Hinblick auf den „Dienstverkehr nach außen“ werden in der Geschäftsordnung Regelungen für die dienstliche Teilnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Behörde an Veranstaltungen sowie die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit getroffen. In einem „Geschäftsverteilungsplan“ als Ergänzung der Geschäftsordnung wird die Verteilung der Aufgaben auf die verschiedenen Organisationseinheiten der Behörde vorgenommen.

12

3. Historie der Polizeiorganisation in NRW

13

In diesem Kapitel wird ein Überblick über sämtliche Organisationsgesetze von 1953 (Verstaatlichung der Polizei) bis 2020 (Änderungen der Bestimmungen über die Dienst- und Fachaufsicht) gegeben. Ergänzend dazu werden wesentliche Organisationsentscheidungen in Rechtsverordnungen und Erlassen dargestellt. Der Blick auf die Polizeiorganisation und ihre Veränderungen in der Vergangenheit soll das Verständnis der heute geltenden Normen erleichtern.

3.1 Polizeiorganisation von 1953 bis 1969

14

Am 1. Oktober 1953 trat das „Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen“ vom 11. August 1953 (GV. NW. I 1953 S. 330) in Kraft. Es bestimmt in § 1: „Die Polizei ist Angelegenheit des Landes“. Dieser Satz hatte seinerzeit eine enorme Bedeutung, denn mit Inkrafttreten des Gesetzes erhielt das Land wieder die vollständige Organisations- und Personalhoheit über die Polizei. Zuvor bestanden in der britischen Besatzungszone und auch im neu gebildeten Land NRW die Stadtkreis- und Regierungsbezirkspolizeibehörden, die keine Landesbehörden waren (vgl. dazu Mokros Die Polizei 2017, S. 12 ff.).

15

Einzelheiten der Polizeiorganisation wurden in der Verwaltungsverordnung zum Gesetz (MBl. NW. 1953 S. 1571) sowie in den Erlassen „Überleitung der bisherigen Polizeiorganisation“ (MBl. NW. 1953 S. 1584) und „Organisation, Bezeichnung, Amtsschilder, Dienstsiegel und Schriftverkehr der Polizeibehörden“ (MBl. NW. 1953 S. 1587) vom 24. September 1953 geregelt. Einen guten Überblick über die Polizeiorganisation nach 1953 gibt der Rückblick in der „Studie über die Polizeiorganisation des Landes Nordrhein-Westfalen“ vom Oktober 1967, die Vorschläge für eine Organisationsreform macht. Der Text wurde im November 1968 vom Innenmister als Information an den Ausschuss für Innere Verwaltung des Landtags NRW gegeben (LT NRW, 6. WP, Vorlage Nr. 803).

16

In der Einleitung der Verwaltungsanordnung (RN 15) werden die zwei „wesentlichen Ziele“ des Gesetzes zusammengefasst:

–Das Gesetz begrenzt die sachlichen Aufgaben der Polizei auf diejenigen Gebiete, die in den §§ 12 und 13 des Gesetzes den Kreispolizeibehörden und den Landespolizeibehörden zugewiesen sind. Alle übrigen Aufgaben der früheren Verwaltungspolizei verbleiben im Rahmen der sogenannten Ordnungsverwaltung in der Hand der Gemeinden und Gemeindeverbände.

–Das Gesetz beseitigt die bisherige Dienstherreneigenschaft der SK- und RB-Polizeiausschüsse und setzt an ihre Stelle die des Landes. Sämtliche innerhalb der Polizei tätigen Dienstkräfte werden damit Beamte, Angestellte und Arbeiter des Landes.

17

Das „Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen“ vom 11. August 1953 (POG 1953) ist in acht Abschnitte gegliedert. Der erste Abschnitt ist mit „Träger der Polizei“ überschrieben und enthält nur den § 1 mit der Aussage: „Die Polizei ist Angelegenheit des Landes.“ Im zweiten Abschnitt (§§ 3–8) werden die Polizeibezirke bestimmt und die Polizeibehörden genannt (vgl. RN 18 f.). Der dritte Abschnitt (§§ 9–17) enthält Regelungen zur „Abgrenzung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden“. Im vierten Abschnitt (§§ 18–20) werden Regelungen zur Dienst- und Fachaufsicht getroffen. Als Verbindungsglied zur kommunalen Selbstverwaltung wurden die Polizeibeiräte eingeführt. Im fünften Abschnitt (§§ 21–25) sind Organisation und Aufgaben des Gremiums geregelt. Der sechste Abschnitt (§§ 26–28) des POG 1953 betrifft nicht die Organisation der Polizei, sondern deren Aufgaben und Befugnisse. In NRW galt noch das Preußische Polizeiverwaltungsgesetz (PVG) vom 1. Juni 1931 weiter, und im POG 1953 wurden in § 26 – dem Zitiergebot in Art. 19 GG folgend – die durch das Gesetz eingeschränkten Grundrechte aufgeführt. In § 28 POG 1953 wird der Innenminister ermächtigt, das PVG „in der zur Zeit geltenden Fassung unter Berücksichtigung der staatsrechtlichen und der durch dieses Gesetz gebotenen Änderungen für den Aufgabenbereich der Polizei im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben“. Der siebte Abschnitt (§§ 29–31) des POG 1953 enthält Bestimmungen über die „Polizeikosten“. Bemerkenswert ist, dass nach § 29 Abs. 1 POG 1953 die kreisfreien Städte und die Landkreise für ein Drittel der dem Land erwachsenen Kosten der Kreispolizeibehörden aufkommen mussten. Durch Gesetz vom 23. Juli 1963 (GV. NW. S. 249) wurde die Höhe der Kostenerstattung auf 20% reduziert und durch Gesetz vom 8. Dezember 1964 (GV. NW. S. 411) aufgehoben. Der achte Abschnitt (§§ 32–35) des POG 1953 enthält Übergangs- und Schlussbestimmungen. In § 35 wird der 1. Oktober 1953 als Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestimmt.

18

Ab dem 1. Oktober 1953 gab es in NRW die Kreis- und die Landespolizeibezirke. Die bisherigen Stadtkreis- und Regierungsbezirkspolizeibehörden wurden aufgelöst. Die Kreispolizeibezirke stimmten mit den Gebieten der Landkreise und der kreisfreien Städte überein, wobei der Innenminister in § 3 POG 1953 ermächtigt wurde, nach Anhörung der betroffenen Vertretungskörperschaften, Landkreise oder Teile davon sowie kreisfreie Städte zu einem Kreispolizeibezirk zusammenzufassen. Die Landespolizeibezirke stimmten nach § 4 mit den Grenzen der Regierungsbezirke überein. Der Zuständigkeitsbereich der Wasserschutzpolizei, welcher die schiffbaren Wasserstraßen sowie die Häfen umfasste, bildete nach § 3 Abs. 2 in seiner Gesamtheit einen eigenen Kreispolizeibezirk.

19

Polizeibehörden waren das Landeskriminalamt (als Landesoberbehörde), die sechs Regierungspräsidenten (Aachen, Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster) als Landespolizeibehörden sowie 79 Kreispolizeibehörden. Zu Letzteren gehörten elf Polizeipräsidien (Aachen, Bochum, Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Köln, Recklinghausen, Wuppertal), zehn Polizeidirektionen (Bielefeld, Hagen, Krefeld, Leverkusen, Mönchengladbach, Mülheim, Münster, Neuß, Oberhausen und die Direktion Wasserschutzpolizei), vier Polizeiämter (Hamm, Herford, Iserlohn, Lüdenscheid) und 54 Oberkreisdirektoren als KPB. In den Landkreisen waren die Oberkreisdirektoren als untere staatliche Verwaltungsbehörden, in den kreisfreien Städten mit bis zu 100 000 Einwohnern die „Leiter der Polizeiämter“, in den Städten mit einer Einwohnerzahl von 100 000 bis 300 000 die „Polizeidirektoren“, in Städten mit 300 000 und mehr Einwohnern die „Polizeipräsidenten“ und für die Wasserschutzpolizei der „Wasserschutzpolizeidirektor“ die Leiter der Kreispolizeibehörde. Leiter der Landespolizeibehörden waren die Regierungspräsidenten.

20

Die Aufbauorganisation einer KPB blieb seit der Verstaatlichung der Polizei im Jahr 1953 lange Jahre unverändert. Die beiden Sparten der Polizei, nämlich die Schutzpolizei und die Kriminalpolizei, bildeten jeweils eine Abteilung. Dazu kam die Abteilung „Verwaltung“, in der die Personal- und Wirtschaftsangelegenheiten der Behörde erledigt wurden. Die Abteilung Schutzpolizei war regional in „Schutzbereiche“ gegliedert. Eine Bezeichnung, welche die Rolle der Polizei in den Städten und Gemeinden treffender beschreibt als der heutige Begriff der „Polizeiinspektionen“. Die Abteilung Kriminalpolizei war in Kriminalgruppen gegliedert, denen jeweils (Fach- und Regional-)Kommissariate zugeordnet waren.

3.2 Polizeiorganisation von 1969 bis 1980

21

Im Jahr 1969 wurde das „Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen“ (RN 14) durch das Gesetz vom 8. Juli 1969 (GV. NW. S. 521) novelliert. Wesentlich war die Einfügung des neuen Abschnitts „Befugnisse der Polizeibehörden“. In Art. II des Änderungsgesetzes wird bestimmt, dass das Gesetz die Bezeichnung „Polizeigesetz“ erhält. Nach Art. IV des Änderungsgesetzes trat das Polizeigesetz mit Wirkung zum 1. Oktober 1969 in Kraft. Gleichzeitig traten das „Gesetz über die Bereitschaftspolizei des Landes Nordrhein-Westfalen“ (vgl. RN 96) und das „Preußische Polizeiverwaltungsgesetz in der für den Aufgabenbereich der Polizei geltenden Neufassung“ außer Kraft. Der Innenminister wurde ermächtigt, das Polizeigesetz unter Berücksichtigung der Änderungen bekannt zu geben. Dies ist am 28. Oktober 1969 (GV. NW. S. 740) geschehen.

22

Zu den Gründen für die Novellierung heißt es im Gesetzentwurf der Landesregierung vom 23. Mai 1967 (LT NRW, 6. WP, Drucks. Nr. 285, S. 13), dass mit dem POG 1953 „Organisation und Zuständigkeit der Polizei auf eine neue, den veränderten Nachkriegsverhältnissen angepaßte Rechtsgrundlage gestellt“ wurde, aber das „allgemeine Tätigkeitsrecht“ im weitergeltenden Polizeiverwaltungsgesetz (RN 17) geregelt wurde.

„Es erscheint dringend geboten, diese Zersplitterung und Unübersichtlichkeit zu beseitigen und ebenso wie für die Ordnungsbehörden ein einheitliches Gesetz über Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Polizei zu schaffen. Dieses Bemühen geht über rechtssystematische Bedürfnisse weit hinaus. Gerade die Aufgaben der Polizei machen vielfach unmittelbare Eingriffe in die Rechtssphäre des Staatsbürgers notwendig. Aus rechtsstaatlichen Gründen sollten die grundlegenden Vorschriften hierüber möglichst einheitlich und übersichtlich zusammengefaßt werden. Das dient dem Schutz des Bürgers in zweifacher Hinsicht: Er kann sich selbst leichter über die geltenden Bestimmungen unterrichten. Zum anderen wird es aber auch für den Polizeibeamten einfacher, die maßgeblichen Bestimmungen zu beherrschen und sich mit Voraussetzung und Grenzen seiner Befugnisse eingehend vertraut zu machen. Der derzeitige Rechtszustand erschwert die Bemühungen um eine bessere Ausbildung der Polizei außerordentlich.“ (ebd., S. 13 f.)

Schwerpunkt der Gesetzesnovellierung war die Regelung der Befugnisse der Polizei zur Gefahrenabwehr im sechsten Abschnitt des PolG 1969, aber es wurden auch organisationsrechtliche Änderungen vorgenommen. Die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit (§§ 12–14) und die Aufgaben und sachliche Zuständigkeit (§§ 15–19) stimmen weitgehend mit dem heute geltenden Recht überein.

23

Im zweiten Abschnitt wurde neben den Kreispolizeibehörden, den Landespolizeibehörden (Regierungspräsidenten) und dem Landeskriminalamt die Bereitschaftspolizei genannt. Die Bereitschaftspolizei ist nach § 8 Abs. 1 PolG 1969 eine Polizeieinrichtung und besteht aus der „Direktion der Bereitschaftspolizei“ und den „Abteilungen der Bereitschaftspolizei“. Nach § 8 Abs. 2 PolG 1969 dient die Bereitschaftspolizei der „Aus- und Fortbildung der Polizei und unterstützt die Polizeibehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Weisungen des Innenministers“. Die Zahl der Kreispolizeibehörden blieb nach Inkrafttreten des POG 1969 gleich. Sie veränderte sich erst durch eine Änderung des § 49 durch das „Gesetz zur abschließenden Regelung von Einzelfragen aus Anlaß der kommunalen Neugliederung (Neugliederungs-Schlußgesetz)“ vom 26. November 1974 (GV. NW. S. 1474). Danach bestanden folgende 51 Kreispolizeibehörden: 13 Polizeipräsidenten (Aachen, Bielefeld, Bochum, Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Köln, Mönchengladbach, Recklinghausen und Wuppertal), acht Polizeidirektoren (Hagen, Hamm, Krefeld, Leverkusen, Mülheim, Münster, Neuss, Oberhausen sowie der Wasserschutzpolizeidirektor in Duisburg), das Polizeiamt Iserlohn sowie 29 Oberkreisdirektoren als KPB.

3.3 Polizeiorganisation von 1980 bis 1983

24

Ein eigenständiges Polizeiorganisationsgesetz (POG) gibt es in NRW erst seit 1980. Durch das Gesetz zur Neuordnung des Polizei-, Ordnungs-, Verwaltungsvollstreckungs- und Melderechts vom 25. März 1980 (GV. NW. S. 234) wurde das Polizeigesetz des Landes NRW (PolG NRW) geschaffen, in dem die Aufgaben und Befugnisse der Polizei zur Gefahrenabwehr geregelt werden. In Art. VI des Gesetzes wird der Innenminister ermächtigt, die Bestimmungen über die Organisation und Zuständigkeiten der Polizei, die nicht mehr Teil des PolG NRW sind, als „Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen – Polizeiorganisationsgesetz (POG NW)“ bekannt zu machen. Dies geschah am 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 521).

25

In der 8. Wahlperiode plante die Landesregierung eine grundlegende Reform der Polizeiorganisation. Insbesondere sollte die im Rahmen der Gebietsreform getroffene Neuregelung des § 49 PolG NRW, durch die das Land in 51 Kreispolizeibehörden gegliedert worden ist (RN 23), dem neuesten Entwicklungsstand angepasst werden (LT NRW Drucks. 8/4351, S. 19). In § 3 des Gesetzentwurfs werden die künftigen Kreispolizeibehörden einzeln aufgeführt. Ihre Zahl sollte auf 42 reduziert werden. Polizeidirektoren als KPB sollte es nicht mehr geben. Als KPB werden im Entwurf 17 Polizeipräsidenten, der Präsident der Wasserschutzpolizei und 24 Oberkreisdirektoren genannt. In den ländlichen Gebieten des Landes sollten die Oberkreisdirektoren „Träger der Polizeigewalt“ bleiben, weil sie eine „ortsnahe und wirtschaftliche Verwaltung“ garantierten (LT NRW Drucks. 8/4351, S. 22). Im Gesetzentwurf war außerdem vorgesehen, dass die Polizeiaufgaben in sogenannten „Ballungskernen“ und „Ballungsrandzonen“ von Polizeipräsidenten als staatliche Behörden wahrgenommen werden sollten (LT NRW Drucks. 8/4351, S. 22). Dies wurde damit begründet, dass „in den Verdichtungsgebieten mit ihrer starken Ballung von Menschen, Siedlungen, von Gewerbe und Industrie die Gefahren für die öffentliche Sicherheit überproportional zunehmen“ (ebd.). Die Polizeibehörden sollten so groß sein, dass sie „durch Bereitstellung von Spezialkräften, Sonderausrüstungen und Einsatzreserven nicht nur die Routinearbeit der Polizei bewältigen, sondern auch außergewöhnliche Aufgaben lösen können“ (LT NRW Drucks. 8/4351, S. 22). Die Leitung der Behörde durch einen Polizeipräsidenten wurde im Gesetzentwurf damit begründet, dass so „die Führung sich ausschließlich auf die Erfüllung polizeilicher Aufgaben konzentrieren kann“ (ebd.). Im Gesetzentwurf war vorgesehen, dass die beiden Polizeidirektionen Mülheim und Oberhausen zum neuen Polizeipräsidium Mülheim zusammengefasst werden sollten und die Polizeidirektionen Hamm, Krefeld und Neuss und das Polizeiamt Iserlohn in die jeweils benachbarten Kreispolizeibehörden (PP Dortmund, PP Mönchengladbach, OKD Neuss und OKD Märkischer Kreis) eingegliedert werden sollten (LT NRW Drucks. 8/4351, S. 20). Die Amtszeit der Landesregierung mit Ministerpräsident Johannes Rau (SPD) und Innenminister Burkhard Hirsch (FDP) endete am 4. Juni 1980, sodass der Landtag in der 8. Wahlperiode die vorgeschlagenen Änderungen nicht mehr beschließen konnte.

26

Die vom 4. Juni 1980 bis zum 5. Juni 1985 amtierende Landesregierung mit Ministerpräsident Johannes Rau (SPD) und Innenminister Herbert Schnoor (SPD) brachte am 19. Januar 1982 das „Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Landes Nordrhein-Westfalen“ in den Landtag ein (LT NRW Drucks. 9/1400). Auch dieser Gesetzentwurf hatte das Ziel, die Kreispolizeibezirke den neuen kommunalen Grenzziehungen anzupassen. Im Gesetz sollte allerdings nur die Grundstruktur der Kreispolizeibezirke festgelegt und Einzelheiten der Organisation von der Landesregierung in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Die Änderung der bestehenden Organisation der KPB sollte „auf das unbedingt notwendige Maß“ beschränkt werden (LT NRW Drucks. 9/1400, S. 12). Auch der Behördentyp der Polizeidirektoren sollte beibehalten werden (ebd.). Die Mindest-Einwohnerzahl für Polizeipräsidien wurde von 300 000 auf 250 000 gesenkt (LT NRW Drucks. 9/1400, S. 13). Als Anlage war dem Gesetzentwurf der Entwurf einer Verordnung beigefügt, der u. a. vorsah, dass die Stadt Neuss in den Polizeibezirk des OKD Neuss und die Stadt Viersen in den Polizeibezirk des OKD Viersen integriert wurde. Das Polizeiamt Iserlohn sollte aufgelöst werden und die Stadt Iserlohn in den Polizeibezirk des OKD Lüdenscheid (Märkischer Kreis) integriert werden (LT NRW Drucks. 9/1400, S. 18). Großpräsidien in den Ballungsräumen (RN 25) sind im Gesetzentwurf allerdings nicht vorgesehen. Nach intensiven Beratungen im Ausschuss für innere Verwaltung einigten sich CDU und SPD darauf, dass in NRW nur noch Polizeipräsidien und Oberkreisdirektoren als Kreispolizeibehörden bestehen sollen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses LT NRW Drucks. 9/1780, S. 17). Um Besoldungserhöhungen für die bisherigen Polizeidirektoren (Besoldungsgruppe B 2) zu vermeiden, wurde durch Änderung des Landesbesoldungsgesetzes festgelegt, dass nur Polizeipräsidenten in Städten mit mehr als 300000 Einwohnern der Besoldungsgruppe B 4 angehören sollten. Diese Regelung gilt noch heute, obwohl die Einwohnerzahl eines Polizeibezirks allein kein geeigneter Indikator für die Bemessung der Besoldung der Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten ist.

27

Das „Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Land Nordrhein-Westfalen“ vom 13.7.1982 (GV. NW. S. 339) trat am 1.1.1983 in Kraft. Die Verordnung über die Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen (VO KPB) vom 27.10.1982 (GV. NW. 1982 S. 692) führt 20 Polizeipräsidenten in kreisfreien Städten und den Polizeipräsidenten der Wasserschutzpolizei sowie 29 Oberkreisdirektoren als KPB auf. Die VO KPB änderte die Polizeibezirke dahingehend, dass die Stadt Iserlohn (zuvor Polizeiamt) dem OKD Lüdenscheid, die Stadt Neuss (zuvor Polizeidirektor Neuss) dem OKD Neuss und die Stadt Viersen (zuvor Polizeidirektor Mönchengladbach) dem OKD Viersen sowie die Stadt Castrop-Rauxel dem PP Recklinghausen zugeordnet wurde.

3.4 Polizeiorganisation von 1990 bis 2002

28

Durch das „Gesetz zur Fortentwicklung des Datenschutzes im Bereich der Polizei und der Ordnungsbehörden“ (GFD Pol) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. 1990 S. 46) wurde das Polizeiorganisationsgesetz geringfügig geändert. Bei der sachlichen Zuständigkeit für die Gefahrenabwehr wurde das Schutzgut „öffentliche Ordnung“ gestrichen und die Regelungen über die Polizeibeiräte wurden um das Verbot der Benachteiligung (vgl. § 17 RN 7) und das Gebot der Verschwiegenheit (vgl. § 18 RN 3) ergänzt. Das POG wurde in der neuen Fassung durch Gesetz vom 22. Oktober 1994 (GV. NRW. 1994 S. 852) bekannt gemacht. Aufgehoben wurde es durch die Neufassung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. 2002 S. 308).

29

Mit Wirkung vom 15. März 1996 wurden nach § 14 LOG NRW die „Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen“ mit den „Polizeiausbildungsinstituten“ (PAI) Bochum, Brühl, Linnich, Schloß Holte-Stukenbrock, Selm und Wuppertal errichtet. Die Organisation dieser Polizeieinrichtungen wurde durch den RdErl. des Innenministeriums vom 16. April 1997 (MBl. NW. 1997 S. 500) bestimmt. Zum gleichen Zeitpunkt wurden das „Polizeifortbildungsinstitut Carl Severing“ in Münster und das „Polizeifortbildungsinstitut Neuss“ (vormals „Landeskriminalschule“) als Polizeieinrichtungen errichtet. Die Organisation der beiden Fortbildungsinstitute wurde durch den RdErl. des Innenministeriums vom 31. Oktober 1996 (MBl. NW. 1996 S. 1807) bestimmt.

30

Von besonderer Bedeutung ist die Änderung der Aufbauorganisation der KPB nach mehr als 40 Jahren durch den RdErl. des Innenministeriums „Organisation der Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen“ vom 29. Oktober 1997 (MBl. NW. 1997 S. 1364). Ziel der Reform war die Integration von Schutz- und Kriminalpolizei und eine Zentralisierung der Aufgaben, wie sie schon im ersten „Programm für die Innere Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland“ aus dem Jahr 1974 gefordert worden war (vgl. zur historischen Entwicklung: Reuter Die Polizei 2007, S. 356 ff.). Nach der Neuorganisation gab es statt drei nur noch die zwei Abteilungen „Verwaltung und Logistik“ (VL) und „Gefahrenabwehr/Strafverfolgung“ (GS). Die Abteilung GS war in die Unterabteilungen „Zentrale Kriminalitätsbekämpfung“ (ZKB), Polizeiinspektionen (PI) und „Polizeiliche Sonderdienste“ (PSD) gegliedert. Dem Leiter GS war ein Abteilungsstab mit den Dezernaten GS 1 (Einsatz), GS 2 (Kriminalitätsangelegenheiten) und GS 3 (Verkehr) zugeordnet. Als Organisationseinheit gehörte zu jeder PI auch mindestens ein Kriminalkommissariat. Neben einem Organigramm einer KPB als Anlage 1 wurden dem RdErl. eine „Aufgabenbeschreibung für den Bezirksdienst“, die Aufstellung „Dezentral und zentral wahrzunehmende Aufgaben der Kriminalitätsbearbeitung“, die „Aufgabenbeschreibung für die Unterabteilung Polizeilicher Staatsschutz“ sowie die „Aufgabenbeschreibung für die Wasserschutzpolizei bei der Bearbeitung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“ als Anlagen beigefügt.

31

Die Neuorganisation betraf auch die Autobahnpolizei bei den Bezirksregierungen (RN 32). Durch RdErl. des Innenministeriums vom 29. Oktober 1997 (MBl. NRW. 1997 S. 1371) wurde die Organisation in „Autobahn-Polizeiinspektionen“ (API) mit „Autobahnpolizeihauptwachen“ (APHW) und „Autobahnpolizeiwachen“ (APW) vorgegeben. Mit RdErl. vom gleichen Tag (MBl. NRW. 1997 S. 1369) wurde die Polizeifliegerstaffel NRW, die heute eine Dienststelle des LZPD ist, (vgl. § 13a RN 10) mit der „Polizeihubschrauber Staffel Rheinland“ (Bezirksregierung Düsseldorf) und der „Polizeihubschrauber Staffel Westfalen“ (Bezirksregierung Arnsberg) der Abteilung „Einsatzunterstützung“ des Landeskriminalamts NRW eingegliedert.

3.5 Polizeiorganisation von 2003 bis 2019

3.5.1 Neuorganisation von Wasserschutzpolizei und Autobahnpolizei

32

Durch das „Gesetz zur Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften über die Organisation der Polizei“ vom 23. Mai 2006 (GV. NRW. 2006 S. 266) wurde das POG im Hinblick auf zwei spezielle Organisationseinheiten geändert: Das Präsidium der Wasserschutzpolizei in Duisburg wurde aufgelöst und die Bezirksregierungen waren nicht mehr für die Autobahnpolizei zuständig. Nach § 3 Abs. 1 POG 2006 ist die Wasserschutzpolizei eine „Organisationseinheit des für den Standort Duisburg zuständigen Polizeipräsidiums“. Nach Neufassung des § 12 durch das POG 2006 sind für die Verkehrsüberwachung auf Bundesautobahnen (Autobahnpolizei) die Polizeipräsidien Bielefeld für den Regierungsbezirk Detmold, Münster für den Regierungsbezirk Münster, Dortmund für den Regierungsbezirk Arnsberg, Düsseldorf für den Regierungsbezirk Düsseldorf und Köln für den Regierungsbezirk Köln zuständig.

3.5.2 Erweiterung der Polizeibezirke PP Köln und PP Essen

33

Durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des POG (RN 32) wurde die „Verordnung über die Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen“ dahingehend geändert, dass zum Polizeibezirk des Polizeipräsidiums Köln die kreisfreien Städte Köln und Leverkusen und zum Polizeibezirk des Polizeipräsidiums Essen die kreisfreien Städte Essen und Mülheim/Ruhr gehören. Wie auch bei späteren Änderungen des POG wurde mit „Synergieeffekten“ argumentiert. Im Gesetzentwurf der Landesregierung (LT NRW Drucks. 14/929. S. 1) wird dazu festgestellt: „Die voraussichtlich eintretenden Synergieeffekte (etwa 145 Funktionen) bewirken, dass operative Bereiche (z. B. Wach- und Wechseldienst, Kommissariate) personell verstärkt werden.“ In NRW bestanden nach der Änderung des POG nunmehr 18 Polizeipräsidien.

34

Die Reduzierung der Anzahl der Kreispolizeibehörden ist eine Forderung, die auch von allen Arbeitsgruppen zur Reform der Polizeiorganisation in NRW erhoben worden ist. So hat die von der Landesregierung aufgrund eines Beschlusses des Landtags eingerichtete „Kommission zur Neuordnung von Polizeiführung und Polizeiverwaltung“, nach ihrem Vorsitzenden „Scheu-Kommission“ genannt, in ihrem Abschlussbericht vom Januar 2005 (LT NRW Vorlage 13/3156) eine Organisation mit „16 nahezu gleich großen Polizeipräsidien“ empfohlen (Abschlussbericht, S. 83 f.). Zuletzt hat sich die Regierungskommission „Mehr Sicherheit für Nordrhein-Westfalen“ mit ihrem Vorsitzenden Wolfgang Bosbach im Abschlussbericht über die Zahl der KPB geäußert. Zunächst werden die in anderen Arbeitsgruppen disku