Praxiskommentar Waffenrecht - Kai König - E-Book

Praxiskommentar Waffenrecht E-Book

Kai König

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Beschreibung

Das Werk bietet eine übersichtliche und verständliche Kommentierung des komplexen deutschen Waffenrechts und konzentriert sich dabei auf alle praxisrelevanten Themen. Es richtet sich nicht nur an den mit waffenrechtlichen Fragen befassten Juristen, sondern ist aufgrund seiner klaren und verständlichen Sprache auch für alle anderen Rechtsanwender in Verwaltung und Polizei, in den Verbänden der Sportschützen und Jäger sowie anderer Waffenbesitzer ein unverzichtbares Nachschlagewerk. Alle relevanten Normen werden in Zusammenhang miteinander dargestellt und erläutert. Zahlreiche Praxistipps und Beispiele erleichtern das Verständnis.

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Praxiskommentar Waffenrecht

WaffG mit AWaffV und WaffVwV

Kommentar

Herausgegeben von

Georg H. AmianRechtsanwaltFachanwalt für SteuerrechtFachanwalt für Erbrecht

Dr. Michael Pießkalla, LL.M.Eur.RechtsanwaltFachanwalt für VerwaltungsrechtLehrbeauftragter an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer

Verlag W. Kohlhammer

Zitatvorschlag:Autor, in: Amian/Pießkalla, § 1 WaffG Rn. 5

1. Auflage 2024

Alle Rechte vorbehalten

© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Print:

ISBN: 978-3-17-023333-1

E-Book-Formate:

pdf: ISBN 978-3-17-028788-4

epub: ISBN 978-3-17-028789-1

Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

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Das Werk bietet eine übersichtliche und verständliche Kommentierung des komplexen deutschen Waffenrechts und konzentriert sich dabei auf alle praxisrelevanten Themen.

Es richtet sich nicht nur an den mit waffenrechtlichen Fragen befassten Juristen, sondern ist aufgrund seiner klaren und verständlichen Sprache auch für alle anderen Rechtsanwender in Verwaltung und Polizei, in den Verbänden der Sportschützen und Jäger sowie anderer Waffenbesitzer ein unverzichtbares Nachschlagewerk. Alle relevanten Normen werden in Zusammenhang miteinander dargestellt und erläutert. Zahlreiche Praxistipps und Beispiele erleichtern das Verständnis.

Georg H. Amian, Rechtsanwalt; Dr. Michael Pießkalla, Rechtsanwalt; Prof. Dr. Jan F. Bruckermann, Rechtsanwalt; Alexander Eichener, Rechtsanwalt; Gregor Hugenroth, Rechtsanwalt; Christoph Keller, Leitender Polizeidirektor, Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW; Kai König, Erster Polizeihauptkommissar und Dozent an der Polizeiakademie Niedersachsen; Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt; Univ.-Prof. Dr. Anne Paschke, Direktorin des Instituts für Rechtswissenschaften und Leiterin der Forschungsstelle Mobilitätsrecht an der Technischen Universität Braunschweig; Sebastian Schmidt-Renkhoff, Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz; Klas Weber, Erster Polizeihauptkommissar und Dozent an der Polizeiakademie Niedersachsen

Autorinnen und Autoren:

Georg H. Amian

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht und für Erbrecht, Aachen

Prof. Dr. Jan F. Bruckermann

Rechtsanwalt, Aachen

Alexander Eichener

Rechtsanwalt, Freiburg

Gregor Hugenroth

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Agrarrecht, Borgeln

Christoph Keller

Leitender Polizeidirektor, Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW

Kai König

Erster Polizeihauptkommissar und Dozent an der Polizeiakademie Niedersachsen

Dr. Tobias Kumpf

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München

Univ.-Prof. Dr. Anne Paschke

Direktorin des Instituts für Rechtswissenschaften und Leiterin der Forschungsstelle Mobilitätsrecht an der Technischen Universität Braunschweig

Dr. Michael Pießkalla, LL.M.Eur.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, MünchenLehrbeauftragter an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer

Sebastian Schmidt-Renkhoff

Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz

Klas Weber

Erster Polizeihauptkommissar und Dozent an der Polizeiakademie Niedersachsen

Vorwort

Sehr geehrte Leserinnen, sehr geehrte Leser,das bundesdeutsche Waffenrecht gilt als eines der strengsten und kompliziertesten weltweit. Es baut in seiner heutigen Fassung auf dem Waffenrechtsneuregelungsgesetz des Jahres 2002 auf, in etwas mehr als zwei Jahrzehnten hat es jedoch nicht weniger als drei umfangreiche Reformen durchlaufen. Zuletzt wurde im Januar 2023 ein weiterer Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vorgelegt, der jedoch am Widerstand des Koalitionspartners FDP scheiterte.

Bedauerlicherweise konnte keine der bisherigen Reformen, die zu einer stetigen Verschärfung geführt haben, dazu beitragen, das Waffenrecht – gerade für juristisch nicht vorbelastete Bürgerinnen und Bürger – klarer, verständlicher sowie dessen Vollzug berechenbarer und nachvollziehbarer zu machen. Der Umstand, dass der Gesetzgeber bedeutende Themen bis heute keiner klaren Regelung zugeführt hat, führt angesichts der Tatsache, dass bereits kleinste Fehler in der Rechtsanwendung zum Wegfall der Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis führen können, zu großer Verunsicherung. Ein Beispiel: Im Jahr 2023 haben das nordrhein-westfälische und das sächsische Oberverwaltungsgericht die Vorgabe gemacht, Schlüssel zu Waffenschränken grundsätzlich in Sicherheitsbehältnissen aufzubewahren, die ihrerseits zur Waffenverwahrung zugelassen sind. Was nach dem Prinzip der Kette, die nur so stark sein kann, wie ihr schwächstes Glied, zunächst logisch erscheinen mag, sucht man als klare legislative Vorgabe bei der Lektüre des WaffG und der AWaffV freilich vergeblich. Daher findet die Sichtweise, dass die OVGs die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschritten haben, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt, in weiten Teilen der Rechtspraxis lebhaften Zuspruch. Dennoch: Wer der eben genannten richterlichen Vorgabe, zu deren weitreichenden Folgen Bürgerinnen und Bürger – wie so oft – keine klaren Handlungsanweisungen erhalten, nicht folgt, läuft Gefahr, sich dem gravierenden Vorwurf einer Missachtung von Aufbewahrungsvorschriften auszusetzen.

Dass Unsicherheiten bei der Rechtsanwendung sich nicht erst vor Gericht, sondern schon im Verwaltungsverfahren zeigen, belegt auch die Tatsache, dass der Vollzug des Waffengesetzes in den Bundesländern teils erheblich voneinander abweicht und sich die Innenressorts der Länder eher auf ihre eigenen Vollzugshinweise als auf die zur Vollzugsvereinheitlichung eines Bundesgesetzes gedachten Waffenverwaltungsvorschrift verlassen: Die Rechtszersplitterung steigt, die Berechenbarkeit der Vollzugslinie nimmt ab.

Die obige Aufzählung ließe sich beinahe beliebig fortsetzen. Der nun vorliegende Praxiskommentar, zu dessen Autoren Rechtsanwälte, Dozentinnen und Dozenten aus dem Hochschulbereich sowie Angehörige des Polizeidienstes gehören, möchte die vorhandene waffenrechtliche Literatur daher um ein auf den Praktiker zugeschnittenes Werk ergänzen. Es soll ein Nachschlagewerk sein, dessen Lektüre dem – nicht zwingend juristisch vorgebildeten – Rechtsanwender die relevanten Fragen rund um das WaffG, die AWaffV und die WaffVwV – auch anhand von Praxistipps – leichter verständlich macht. Zudem ist eine kritische Auseinandersetzung mit der bisherigen Literatur und Rechtsprechung dort beabsichtigt, wo es nötig erscheint.

Das Werk richtet sich, wie der Titel verheißt, an alle, die mit dem Waffenrecht in Berührung kommen: Seien es Jägerinnen und Jäger, Sportschützinnen und Sportschützen, Verbände des Sportschützen- und des Jagdwesens, das Büchsenmacherhandwerk und der Waffenhandel, Gerichte, Waffenbehörden, Staatsanwaltschaften und die Polizei. Um die Lesbarkeit zu verbessern und ein „hin und her“ zwischen WaffG, AWaffV und WaffVwV bei der Lektüre zu vermeiden, wurden die Kommentierungen den entsprechenden Regelungen des WaffG zugeordnet – exemplarisch seien die Erläuterungen zu den Schießstätten (§ 27 WaffG) und zur Waffen- und Munitionsaufbewahrung (§ 36 WaffG, § 13 AWaffV und Nr. 36 WaffVwV) erwähnt. Die ebenfalls mitbehandelte WaffVwV weist zwar noch den Stand des Jahres 2012 auf und ist damit angesichts der in den Jahren 2017 und 2020 durchgeführten, umfangreichen Waffengesetzänderungen veraltet – Erwähnung findet sie dort, wo sie sich bis heute auf den Vollzug auswirkt, aber dennoch.

Herausgeber und Autorenschaft hoffen, dass ihr Ziel, ein in der Praxis hilfreiches Nachschlagewerk vorgelegt zu haben, zur Zufriedenheit der Leserschaft erreicht werden konnte. Selbstverständlich nehmen alle Beteiligten das Feedback der Leserschaft – seien es Wünsche, Anregungen, Kritik oder auch Lob – gerne entgegen.

Aachen/München, im Juni 2024Die Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

Waffengesetz

Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen

§ 1Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

§ 2Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, ­Waffenliste

§ 3Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugend­liche

Abschnitt 2Umgang mit Waffen oder Munition

Unterabschnitt 1Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse

§ 4Voraussetzungen für eine Erlaubnis

§ 5Zuverlässigkeit

§ 6Persönliche Eignung

§ 7Sachkunde

§ 8Bedürfnis, allgemeine Grundsätze

§ 9Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und ­Anordnungen

Unterabschnitt 2Erlaubnisse für einzelne Arten des Umgangs mit Waffen oder Munition, Ausnahmen

§ 10Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

§ 11Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition mit ­Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat

§ 12Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

Unterabschnitt 3Besondere Erlaubnistatbestände für ­bestimmte Personengruppen

§ 13Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch ­Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken

§ 14Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

§ 15Schießsportverbände, schießsportliche Vereine

§ 15aSportordnungen

§ 15bFachbeirat Schießsport

§ 16Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Brauchtumsschützen, Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege

§ 17Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssammler

§ 18Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige

§ 19Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen

§ 20Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls

Unterabschnitt 4Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungs­unternehmer

§ 21Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel

§ 21aStellvertretungserlaubnis

§ 22Fachkunde

§ 23(aufgehoben)

§ 24Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht

§ 25Verordnungsermächtigungen

§ 25aAnordnungen zur Kennzeichnung

§ 26Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung

§ 27Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schieß­stätten

§ 27aSicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten; Verordnungsermächtigung

§ 28Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal

§ 28aErwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung

Unterabschnitt 5Verbringen und Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes

§ 29Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes

§ 30Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder ­Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in andere Mitgliedstaaten

§ 31(aufgehoben)

§ 32Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass

§ 33Anmelde- und Nachweispflichten, Befugnisse der Überwachungs­behörden beim Verbringen oder der Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes

Unterabschnitt 6Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten

§ 34Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht

§ 35Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote

§ 36Aufbewahrung von Waffen oder Munition

§ 37Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffen­händler

§ 37aAnzeigepflichten der Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder ­einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und ­Besitz und der Inhaber einer nichtgewerbsmäßigen Waffen­herstellungserlaubnis

§ 37bAnzeige der Vernichtung, der Unbrauchbarmachung und des Abhandenkommens

§ 37cAnzeigepflichten bei Inbesitznahme

§ 37dAnzeige von unbrauchbar gemachten Schusswaffen

§ 37eAusnahmen von der Anzeigepflicht

§ 37fInhalt der Anzeigen

§ 37gEintragungen in die Waffenbesitzkarte

§ 37hAusstellung einer Anzeigebescheinigung

§ 37iMitteilungspflicht bei Umzug ins Ausland und bei Umzug im Ausland

§ 38Ausweispflichten

§ 39Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau

§ 39aVerordnungsermächtigung für die Ersatzdokumentation

Unterabschnitt 6aBesondere Regelungen zum Umgang mit Salut­waffen und unbrauchbar gemachten Schusswaffen, zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und zur Aufbewahrung von Salutwaffen

§ 39bErwerb, Besitz und Aufbewahrung von Salutwaffen

§ 39cUnbrauchbarmachung von Schusswaffen und Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen; Verordnungs­ermächtigung

Unterabschnitt 7Verbote

§ 40Verbotene Waffen

§ 41Waffenverbote für den Einzelfall

§ 42Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen

§ 42aVerbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

Abschnitt 3Sonstige waffenrechtliche Vorschriften

§ 43Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten

§ 44Übermittlung an und von Meldebehörden

§ 44aBehördliche Aufbewahrungspflichten

§ 45Rücknahme und Widerruf

§ 46Weitere Maßnahmen

§ 47Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen oder zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht

§ 48Sachliche Zuständigkeit

§ 49Örtliche Zuständigkeit

§ 50(aufgehoben)

Abschnitt 4Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 51Strafvorschriften

§ 52Strafvorschriften

§ 52a(aufgehoben)

§ 53Bußgeldvorschriften

§ 54Einziehung

Abschnitt 5Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes

§ 55Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten

§ 56Sondervorschriften für Staatsgäste und andere Besucher

§ 57Kriegswaffen

Abschnitt 6Übergangsvorschriften, Verwaltungsvorschriften

§ 58Altbesitz; Übergangsvorschriften

§ 59Verwaltungsvorschriften

§ 60(aufgehoben)

§ 60aÜbergangsvorschrift zu den Waffenbüchern

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)Begriffsbestimmungen

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)Waffenliste

Stichwortverzeichnis

Literaturverzeichnis

Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, Kommentar, Loseblatt-Sammlung

Albrecht/Roggenkamp, Vereinsgesetz Kommentar, 2014

Apel, Beschussgesetz, 2006

Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 3: Allgemeine Waffengesetz-Verordnung, 3. Auflage 2005

Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2010

Basten, Privatrecht 2014

Braun, Stefan, Das Waffenrechtliche Bedürnisprinzip. Aufsatz, Hamburg, Gildebuchverlag GmbH, 2017

Busche, Handbuch zum Waffengesetz, 11. Aufl. 2020

Busche, Waffenrecht, 6. Auflage 2010

Busche, Lehrbuch Waffensachkunde, 10. Aufl. 2017

Busche/Schorner, Behördenhandbuch zum Waffenrecht, 7. Aufl. 2011

Busche/Weddern, Waffenrecht im Polizeidienst, 3. Aufl. 2017

Dickhoff, Gudrun, Historie des Waffenrechts, 4.11.2005

Doerfert, Europarecht, 4. Aufl. 2010

Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl. 2020

Eichholz, Europarecht, 4. Aufl. 2009

Erb/Schäfer (Hrsg.), Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Bd. 4, §§ 38–79b StGB, 4. Aufl. 2020

Erb/Schäfer (Hrsg.), Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Bd. 4, §§ 185–262 StGB, 4. Aufl. 2021

Erb/Schäfer (Hrsg.), Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Bd. 4, §§ 163–297 StGB, 4. Aufl. 2022

Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 194. Ergänzungslieferung 2013

Feltes/Rauls, Der Kampf gegen Rocker, 2020

Fischer, Europarecht, 2. Aufl. 2007

Fischer, Strafgesetzbuch, 61. Aufl. 2014

Fischer, Strafgesetzbuch, 68. Aufl. 2021

Gade, WaffG, Waffengesetz, Kommentar, 3. Aufl. 2022

Gade/Beck, Fälle und Musterlösungen zum Waffenrecht, 1. Aufl. 2013

Gade, Basiswissen Waffenrecht, 5. Aufl. 2021

Gade/Stoppa, Waffenrecht im Wandel, 2015

Giesberts/Reinhardt, Umweltrecht, 2. Aufl. 2018

Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 15. Aufl. 2012

Hau/Poseck, Beck’scher Online-Kommentar BGB, 62. Edition

Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, Handbuch für die Praxis, 4. Aufl. 2020

Herzog/Saliger (Hrsg.), Nomos-Kommentar zum Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2017

Hinze, Waffenrecht, Stand: März 2013

Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland; Kommentar, 11. Aufl. 2011

Joecks/Miebach (Hrsg.), Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 8, Nebenstrafrecht III., 2. Kapitel, Waffenrecht, 3. Aufl. 2018

Johlen/Oerder, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2012

Joniskeit, Mythos Schalldämpfer, 2. Aufl. 2008

Kalbfleisch, Die Waffensachkundeprüfung, 2018

Kingreen/Poscher, Grundrechte-Staatsrecht II, 35. Aufl. 2019

Knack/Henneke, VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2010

Kniesel/Braun/Keller, Besonderes Polizei- und Ordnungsrecht, 2018

König/Papsthart, Waffengesetz, 2. Aufl. 2012

König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, 2004

Komm, Waffenrecht, 2. Aufl. 2007

Kopp/Ramsauer, VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 14. Aufl. 2013

Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch, Kommentar, 29. Aufl. 2018

Laufhütte/Rissing-van Saan/Tiedemann (Hrsg.), Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 12. Aufl. 2009

Lehmann, Aktuelles Waffenrecht, Stand: Oktober 2013

Leonhardt/Pießkalla, Jagdrecht, Stand: März 2024

Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl. 2018

Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht, 4. Aufl. 2011

Lorz/Metzger, Jagdrecht, Fischereirecht, 5. Aufl. 2023

Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20. Aufl. 2020

Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020

Neitzel, Jagd mit Schalldämpfer, BLV-Verlag 2021

Noback, Waffenrecht und Tötungsdelinquenz, 2015

Nopens, Reviergang durch das Waffenrecht, 2009

Nopens, Treffsicher durch das Waffenrecht, 2009

Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht 4. Aufl. 2009

Ostgathe/Hexels, Waffengesetz und Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz, WaffG und WaffVwV 2012

Ostgathe, Waffenrecht kompakt, 7. Aufl. 2018

Ostgathe, Waffenrecht aktuell, 2. Aufl. 2011

Pewestorf/Söllner/Tölle, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. 2017

Praxis der Kommunalverwaltung (Bund), Stand Januar 2021

Sachs, Grundgesetz, 8. Aufl. 2018

Schallenberg/Hugenroth, Jagdrecht Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl. 2015

Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 15. Aufl. 2013

Schmidt, Gewinnabschöpfung im Straf- und Bußgeldverfahren, 1. Aufl. 2006

Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2019

Schuck, Bundesjagdgesetz, 2. Aufl. 2015

Schulz, Waffenrecht für Polizei und Bundespolizei, 3. Aufl. 2009

Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl. 2009

Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022

Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 8. Aufl. 2014

Ullrich, Waffenrechtliche Erlaubnisse, Verbringen, Mitnahme – Darstellung des aktuellen Waffenrechts, 3. Aufl. 2018

v. Grotthuss/Soens, Akt. Waffenrecht, 159. Aufl. 2021

Abkürzungsverzeichnis

a. A.anderer Ansichta. a. O.am angegebenen OrtAbschn. AbschnittAbl.AmtsblattAbs.Absatza. F.alte FassungArt.ArtikelAWaffVAllgemeine Waffengesetz-VerordnungBeschussGBeschussgesetzBFH BundesfinanzhofBGBBürgerliches GesetzbuchBGBl.BundesgesetzblattBGH BundesgerichtshofBJagdG BundesjagdgesetzBKA BundeskriminalamtBspw.BeispielsweiseBT-Drs.Bundestag DrucksacheBVA BundesverwaltungsamtBVerfG BundesverfassungsgerichtBVerfSchG BundesverfassungsschutzgesetzBVerwGBundesverwaltungsgerichtEMRK Europäische MenschenrechtskonventionErl. ErläuterungGewArchGewerbe ArchivGGGrundgesetzggf.gegebenenfallsi. S. d.im Sinne desi. S. v.im Sinne voni. V. m.in Verbindung mitKrWaffKontrG Kriegswaffenkontrollgesetzlit.BuchstabeL-VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz (Land)NWR Nationales WaffenregisterNr. NummerOVGOberverwaltungsgerichtOwiGOrdnungswidrigkeitengesetzRGBl.ReichsgesetzblattRn.RandnummerS. SeiteSprengG SprengstoffgesetzSRÜ UN-SeerechtsübereinkommenStGBStrafgesetzbuchStPOStrafprozessordnungs. u.siehe untenTierSchG Tierschutzgesetzu. a.unter anderenUA UnterabsatzUnterabschn. Unterabschnittv. a. vor allemVGVerwaltungsgerichtvgl.VergleicheVGH VerwaltungsgerichtshofVwGO VerwaltungsgerichtsordnungWaffG WaffengesetzWaffR WaffenrechtWaffRG WaffenregistergesetzWaffVwVAllgemeine Verwaltungsvorschrift zum WaffengesetzWBKWaffenbesitzkartez. B.zum Beispielz. T.zum Teil

Einleitung

Übersicht

Rn.  

A.

Die Geschichte des deutschen Waffenrechts

1–13

B.

Aufbau und Systematik der wichtigsten waffenrechtlichen Vorschriften

14–18

I.

Waffengesetz

14

II.

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

15

III.

Waffen-Verwaltungsvorschrift (WaffVwV)

16

IV.

Beschussrecht

17

V.

Waffenregistergesetz

18

C.

Geltungsbereich des Waffengesetzes

19

A.Die Geschichte des deutschen Waffenrechts

1Erste waffenrechtliche Vorschriften, die das Ziel verfolgten, den Waffenbesitz zu beschränken, waren bereits im Mittelalter bekannt. So erließ z. B. die Freie Reichsstadt Köln im Jahr 1400 ein Gesetz, wonach es nicht gestattet war, innerhalb der Stadtmauern Schwerter, lange Messer und andere Hieb- und Stichwaffen zu tragen. Dass diese Geräte in Privathand auch danach ein Problem für die Sicherheit in der Rheinmetropole darstellten, belegen die Ratsprotokolle aus den Folgejahren.1

Neben der allgemeinen Gewaltprävention waren auch Aufstände der Untertanen für die Herrschenden ein Anlass, privaten Waffenbesitz zu beschränken. So weist Scholzen darauf hin, dass infolge des Bauernkriegs von 1525 die Landmänner ihre Schwerter und Morgensterne abliefern mussten. Erst ab der Mitte des 16. Jahrhunderts habe jedoch das im Jahr 1495 eingerichtete Reichskammergericht und die Landesfürsten die Probleme der „Inneren Sicherheit“ mehr und mehr in den Griff bekommen. Systematisch sei von den Landesfürsten ein staatliches Gewaltmonopol durchgesetzt worden, dessen Kernelement darin bestand, dass nur die Vertreter der „Staatsmacht“ legal Waffen tragen durften. Privater Waffenbesitz beschränkte sich im Wesentlichen auf die Jäger, die Schützengilden und Schützenbruderschaften, die in vielen Städten und Gemeinden Sicherungsaufgaben übernahmen.2

2Im Rahmen der Deutschen Revolution von 1848/49, die mit der Mannheimer Volksversammlung im Februar 1848 ihren Beginn nahm, wurde – wie später auch durch die Gründer der Sozialdemokratie, Bebel und Liebknecht – u. a. auch die Volksbewaffnung einschließlich der freien Wahl der Offiziere gefordert. Diese liberale Sichtweise stieß auf Widerstand bei den damals Herrschenden. Auch nach der Deutschen Revolution fand das allgemeine Recht auf Bewaffnung aufgrund der ablehnenden Haltung der Konservativen keinen Eingang in die Verfassung des Deutschen Reiches. Beschränkungen des Waffenbesitzes – insbesondere in Bezug auf das Führen im öffentlichen Raum – kamen dabei insbesondere im Polizeirecht vor.

3Nach dem Ende des 1. Weltkrieges wurde, auf Grundlage von Art. 177 des Versailler Vertrages, die vollständige Entwaffnung in Bezug auf Militärwaffen durchgesetzt. Der Vertrag machte hierbei die Vorgabe, dass sich „Unterrichtsanstalten, Hochschulen, Kriegsvereine, Schützengilden, Sport- und Wandervereine, überhaupt Vereinigungen jeder Art, ohne Rücksicht auf das Alter ihrer Mitglieder, (…) nicht mit militärischen Dingen befassen (…)“ durften. Im “Gesetz über die Entwaffnung der Bevölkerung vom 7. August 1920“3 wurde die Ablieferung sämtlicher Militärwaffen angeordnet, wobei der eingesetzte Reichskommissar zu bestimmen hatte, welche Waffen als Militärwaffen anzusehen waren. Das Gesetz sah hierbei für rechtmäßig erworbene, abzugebende Waffen eine Entschädigung vor. Bereits hier wurden wesentliche und vorgearbeitete Waffenteile in den Anwendungsbereich der Entwaffnungsvorschriften einbezogen; gleiches galt für Munition.

Eine völlige Entwaffnung konnte auf Grundlage des Entwaffnungsgesetzes von 1920 jedoch nicht durchgesetzt werden. Dies nicht zuletzt deshalb, weil eine allgemeine Registrierungspflicht fehlte, was sich erst im Jahr 1928 änderte: Das „Gesetz über Schusswaffen und Munition vom 12. April 1928“4 führte nicht nur Genehmigungspflichten in Bezug auf die Herstellung von und den Handel mit Schusswaffen und Munition ein, sondern machte auch den Erwerb, das Führen, die Einfuhr und den Besitz von Schusswaffen und Munition von einem behördlich ausgestellten Waffen- oder Munitionserwerbsschein abhängig. Ausgenommen waren Behörden und der über entsprechende Genehmigungen verfügende gewerbliche Bereich (Waffenherstellung und -handel). Grundlage der Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen war u. a. die Zuverlässigkeit und das Vorliegen eines Bedürfnisses (§ 16). Privilegien waren u. a. für Jäger vorgesehen (§ 21), zudem konnte ein Bedürfnis zum Besitz und zum Führen von Waffen – aus heutiger Sicht durchaus bemerkenswert – bei Autofahrern in Betracht kommen.

4Im Jahr 1938 wurde das Waffenrecht durch die Nationalsozialisten neu geregelt („Waffengesetz vom 18. März 1938“)5. Die Erteilung gewerbsmäßiger waffenrechtlicher Erlaubnisse zum Zwecke des Handels und der Herstellung an „Juden“ im Sinne der nationalsozialistischen Rassegesetzgebung war ausgeschlossen (§ 3 Abs. 5), „Zigeunern und nach Zigeunerart umherziehenden Personen“ wurde der Waffenbesitz generell untersagt (§ 15 Abs. 2 Nr. 3). Obgleich formaljuristisch ein genereller Ausschluss von Personen, die nach den Nürnberger Rassegesetzen als „Juden“ galten, noch nicht existierte, wurde im Verwaltungsvollzug unter Bezugnahme auf die vermeintlich fehlende Vertrauenswürdigkeit häufig davon abgesehen, Erlaubnisse an betroffene Personen zu erteilen. Neben den staatlichen Behörden wurden insbesondere die „vom Stellvertreter des Führers bestimmten Dienststellen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei und ihrer Gliederungen“ (§ 12 Nr. 3) waffenrechtlich begünstigt, was zu einer (beabsichtigten) unmittelbaren waffenrechtlichen Privilegierung des gesamten Unterdrückungsapparates (u. a. der SA und der SS) führte. Mit der nach der Reichspogromnacht (9. November 1938) erlassenen „Verordnung gegen den Waffenbesitz der Juden vom 11. November 1938“6 wurde dann „Juden“ im Sinne der Nürnberger Rassegesetze der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition sowie von Hieb- und Stoßwaffen generell untersagt.

Die vorgenannten Regelungen zeigten plastisch auf, dass die Restriktion des Waffenbesitzes bei bestimmten Personengruppen ganz konkret darauf abzielte, möglichen bewaffneten Widerstand – allen voran bei Opfern des NS-Regimes – weitestgehend auszuschließen. Diese Motivation wird aus einer Analyse zur Neuregelung des Waffenrechts deutlich, in der es heißt: „Der Reichsminister des Innern hält den Zeitpunkt für eine Neuregelung des gesamten Waffenrechts erst dann für gegeben, wenn die Durchdringung des deutschen Volkes mit dem nationalsozialistischen Gedankengut so weit fortgeschritten ist, dass bewaffnete Ausschreitungen volks- und staatsfeindlicher Elemente in nennenswertem Umfang nicht mehr zu erwarten sind.“7

5Nach dem Ende des 2. Weltkrieges wurde, durch den Kontrollratsbefehl Nr. 2 über die Einziehung und Ablieferung von Waffen und Munition vom 7. Januar 1946, jeder Person und jeder Behörde verboten, Waffen zu besitzen. Eine erste Lockerung dieses umfassenden Verbotes ergab sich im Jahr 1950 in Bezug auf sportliche Langwaffen (Flinten bis Kaliber 12 und Büchsen bis Kaliber 8 mm), sofern ihre Magazine nicht mehr als 5 Schuss aufnehmen konnten. Pistolen und Revolver waren der Polizei und dem Grenzschutz fortan gestattet, vollautomatische Waffen aber auch weiterhin untersagt. Durch den „Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten“ (Deutschlandvertrag) wurde das Besatzungsstatut abgelöst und der Bundesrepublik Deutschland wieder völkerrechtliche Souveränität eingeräumt. Das Reichswaffengesetz aus dem Jahr 1938 erlangte über Art. 125 GG und Art. 74 Nr. 11 GG erneute Geltung.8

61968 trat das erste einheitlich bundesdeutsche Waffengesetz in Kraft. Im „Bundeswaffengesetz vom 14. Juni 1968“9 lag der Fokus der Regelungen allerdings noch auf Regelungen zur Waffenherstellung, dem Waffenhandel, der Einfuhr und der Bearbeitung, während der private Waffenbesitz von den Bundesländern geregelt wurde. Das Beschussrecht war noch integrativer Bestandteil des Gesetzes.

7Nachdem der Bund im Jahr 1972 die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Waffenrecht erlangt hatte (Art. 74 Abs. 1 Nr. 4a GG a. F.), trat das erste umfassende Waffengesetz der Bundesrepublik Deutschland am 1. Juli 1976in Kraft.10 Es regelte neben dem gewerblichen Bereich auch den privaten Schusswaffenbesitz und stellte diesen unter Erlaubnisvorbehalt (§ 28). Privilegien galten insbesondere für Sportschützen, Erben und Inhaber von Jagdscheinen. Auch Regelungen zum Beschuss fanden noch Eingang in das Gesetz (§§ 16 ff.). Einige Änderungen erfolgten im Jahr 1980.11

8Am 7. Dezember 2001 wurde mit dem Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)12 eine umfassende Reform der waffenrechtlichen Vorschriften aus dem Jahr 1976 in die Wege geleitet. Der Entwurf stellte hierbei heraus, dass das geltende Waffenrecht von seiner Systematik und vom Regelungsgehalt her kompliziert, lückenhaft und schwer verständlich gewesen sei. Mit einem neuen, ausschließlich auf die öffentliche Sicherheit ausgerichteten Normzweck und der Überführung der Vorschriften über die technische Sicher­heit von Waffen und Munition aus dem bisherigen Waffengesetz in ein eigenes Beschussgesetz strebte der Gesetzgeber an, die Transparenz und Verständlichkeit zu erhöhen. Außerdem sollte der missbräuchliche Umgang mit Waffen stärker eingeschränkt werden.13

Im Gesetzentwurf wurden vorrangig der private Erwerb und Besitz sowie der private Waffengebrauch geregelt, ferner waren Bestimmungen für Hersteller, Handel und sonstige gewerbliche Nutzungen enthalten. Für Sportschützen, Jäger, gefährdete Personen sowie Sammler wurden jeweils eigene Vorschriften geschaffen. Mit der Verschärfung der Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern, der Einführung eines sogenannten kleinen Waffenscheins für Gas- und Schreckschusswaffen sowie mit der Erweiterung des Verbots des Umgangs mit gefährlichen Messern sollte – so die Begründung – auch der missbräuchliche Umgang mit diesen Gegenständen eingedämmt werden.14 Grundlegendes Novum des WaffRNeuRegG war zudem die Schaffung der Anlage 1 (Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen) und der Anlage 2 (Waffenliste) mit dem Ziel, die Lesbarkeit und Verständlichkeit des Gesetzes zu erhöhen. Zudem wurden insbesondere die Vorschriften zur Aufbewahrung verschärft und detailliert geregelt.

Unter dem Einfluss des Amoklaufes von Erfurt, bei dem ein heranwachsender Sportschütze 16 Personen getötet und sich im Anschluss daran das Leben genommen hatte, wurden im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nochmalige Anpassungen vorgenommen. So wurde u. a. das Mindestalter für den Erwerb von Schusswaffen durch Inhaber von Jagdscheinen an die Volljährigkeit angepasst, für alle weiteren Gruppen (Sportschützen, Waffensammler, Waffensachverständige) wurde das Mindestalter für den Erwerb großkalibriger Schusswaffen auf 21 Jahre angehoben. Hinzu kam bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das Erfordernis eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige Eignung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 WaffG); Jäger sind hiervon ausgenommen. Pump-Guns (Vorderschaftrepetierflinten) mit Pistolengriff wurden in die Liste der verbotenen Waffen aufgenommen.

Das WaffRNeuRegG wurde am 11. Oktober 2002 verkündet und trat am 1. April 2003 in Kraft. Im Oktober 2003 folgte die vom Bundesministerium des Innern erlassene Allgemeine Waffengesetz-Verordnung mit zahlreichen Detailbestimmungen, u. a. zur Aufbewahrung (AWaffV).15

9Im Rahmen der Föderalismusreform im Jahr 2006 fiel das Waffenrecht mit Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes anheim.16

10Im Jahr 2007 wurde eine Ermächtigungsgrundlage für die Einrichtung von Waffenverbotszonen durch die Bundesländer geschaffen.17

11Im Jahr 2017 legte die Bundesregierung den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vor.18 Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich das Anforderungsniveau des Waffenrechts insgesamt bewährt habe: Eine systematische Verschärfung sei daher ebenso wenig erforderlich wie systematische Lockerungen. Seit der letzten inhaltlichen Änderung des Waffenrechts im Jahr 2002 seien aber Anpassungsbedarf der Vollzugspraxis sowie regelungstechnische Mängel des Waffenrechts offenbar geworden. Die Vorgaben bezüglich der Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition seien in Teilen überholt. Vereinzelt seien zudem Anpassungen an Vorgaben des europäischen und internationalen Rechts erforderlich. Insbesondere bedürfe es der flankierenden Gesetzgebung zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisteten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht würden.19

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 30. Juni 201720 welches am 5. Juli 2017 verkündet wurde und am 6. Juli 2017 in Kraft trat, wurden u. a. die Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen (§§ 36 WaffG, 13 AWaffV) nochmals modifiziert. Den Interessen der Besitzer von Sicherheitsbehältnissen, die nicht den seither geltenden Standards entsprechen, wurde durch unbefristete Besitzstandsregelungen Rechnung getragen. Hinzu kamen Amnestieregelungen in Bezug auf den Besitz illegaler Schusswaffen und Munition.

12Im August 2019 legte die Bundesregierung sodann den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG) vor.21 Dieser diente im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen.22 Die Bundesrepublik hatte die Umsetzungsfrist (14. September 2018) in diesem Zeitpunkt bereits verstreichen lassen.

Die mit der Novelle der EU-Feuerwaffenrichtlinie verbundenen Änderungen dienten, mit Blick auf die Terroranschläge von Paris von November 2015, hauptsächlich drei Zielen: Der Zugang zu illegalen Schusswaffen sollte erschwert werden, sämtliche Schusswaffen und ihre wesentlichen Teile über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg, das heißt von ihrer Herstellung oder ihrem Verbringen nach Deutschland bis zur Vernichtung oder ihrem Verbringen aus Deutschland, behördlich rückverfolgt werden können. Zudem sollte die Nutzung von legalen Schusswaffen zur Begehung terroristischer Anschläge erschwert werden, was insbesondere durch eine Begrenzung der Magazinkapazität halbautomatischer Schusswaffen erreicht werden sollte.

Zur Umsetzung der Richtlinienvorgaben sollten das Waffengesetz (WaffG) und das Nationales-Waffenregister-Gesetz (NWRG) systematisch überarbeitet werden, wobei das NWRG bei dieser Gelegenheit neu gefasst und in Waffenregistergesetz (WaffRG) umbenannt werden sollte. Ergänzend wurden u. a. Änderungen im Beschussgesetz (BeschG) sowie punktuelle Änderungen des Bundesmeldegesetzes (BMG) umgesetzt.

13Das Nationale Waffenregister sollte zum Zweck der Registrierung des vollständigen Lebensweges von Waffen und wesentlichen Waffenteilen ausgebaut werden. Um die von der EU-Feuerwaffenrichtlinie geforderte vollständige Rückverfolgbarkeit von Waffen und wesentlichen Teilen zu ermöglichen, sollten auch die Waffenhersteller und Waffenhändler (mit Ausnahmen für bestimmte Fälle der kurzfristigen Überlassung) verpflichtet werden, ihren Umgang mit Waffen und wesentlichen Teilen gegenüber den Waffenbehörden – ausschließlich elektronisch – anzuzeigen. Damit wurde zugleich das Ende der papierförmigen Waffenbücher eingeleitet.

In Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2017/853 wurde ferner im WaffG eine Anzeigepflicht für unbrauchbar gemachte Schusswaffen eingeführt. Salutwaffen (ehemals scharfe Schusswaffen, die so umgebaut worden sind, dass sie nur noch Kartuschenmunition abfeuern können) wurden zu erlaubnispflichtigen oder verbotenen Waffen, je nachdem, ob die Waffe, die zur Salutwaffe umgebaut wurde, erlaubnispflichtig oder verboten ist. Daneben wurden – in Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 91/477/EWG über die Beschränkung der Magazinkapazität – bestimmte große Wechselmagazine sowie Schusswaffen mit fest verbauten großen Ladevorrichtungen zu verbotenen Gegenständen. Den berechtigten Interessen der Eigentümer solcher Gegenstände sollte durch Besitzstandsregelungen Rechnung getragen werden.

Das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz wurde, nachdem im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens umfangreiche Änderungen,23 die nicht in Zusammenhang zur Umsetzungspflicht aus der EU-Feuerwaffenrichtlinie standen, vorgenommen worden waren (u. a. die Beschränkung der auf die gelbe Waffenbesitzkarte einzutragenden Waffen auf zehn Stück, Vorladung von Antragstellern durch die Waffenbehörde, Regelabfragen beim Verfassungsschutz im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung) am 19. Februar 2020 verkündet.24

B.Aufbau und Systematik der wichtigsten waffenrechtlichen Vorschriften

I.Waffengesetz

14Das WaffG gliedert sich in sechs Abschnitte.

Abschnitt 1 (§§ 1 bis 3) enthält Allgemeine Bestimmungen, definiert den Gegenstand des Gesetzes und enthält Begriffsbestimmungen und einen Verweis auf die beiden Anlagen 1 (Begriffsbestimmungen) und 2 (Waffenliste).

Abschnitt 2 (§§ 4 bis 42a) regelt in 8 Unterabschnitten den Umgang mit Waffen und Munition:

–  Unterabschnitt 1: Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse (§§ 4 bis 9)

–  Unterabschnitt 2: Erlaubnisse für einzelne Arten des Umgangs mit Waffen oder Munition, Ausnahmen (§§ 10 bis 12)

–  Unterabschnitt 3: Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen (§§ 13 bis 20)

–  Unterabschnitt 4: Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer (§§ 21 bis 28a)

–  Unterabschnitt 5: Verbringen und Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes (§§ 29 bis 33)

–  Unterabschnitt 6: Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten (§§ 34 bis 39a)

–  Unterabschnitt 6a: Besondere Regelungen zum Umgang mit Salutwaffen und unbrauchbar gemachten Schusswaffen, zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und zur Aufbewahrung von Salutwaffen (§§ 39b und 39c)

–  Unterabschnitt 7: Verbote (§§ 40 bis 42a)

Abschnitt 3 (§§ 43 bis 50) enthält sonstige waffenrechtliche Vorschriften, z. B. zur Datenübermittlung, zur Rücknahme und zum Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse und zur Zuständigkeit, während Abschnitt 4 die Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 51 bis 54), Abschnitt 5 Ausnahmen von der Anwendung des WaffG (§§ 55 bis 57) und Abschnitt 6 (§§ 58 bis 60a) Übergangs- und Verwaltungsvorschriften enthält.

II.Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

15Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung des Bundesministeriums des Innern vom 27. Oktober 2003,25 die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 202026 geändert worden ist, beruht auf den Ermächtigungsgrundlagen in § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 2, § 15 Abs. 7 Satz 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 7 Satz 2, § 34 Abs. 6, § 36 Abs. 5 und § 47 WaffG und ist in 9 Abschnitte gegliedert:

–  Abschnitt 1: Nachweis der Sachkunde (§§ 1 bis 3)

–  Abschnitt 2: Nachweis der persönlichen Eignung (§ 4)

–  Abschnitt 3: Schießsportordnungen; Ausschluss von Schusswaffen; Fachbeirat (§§ 5 bis 8)

–  Abschnitt 4: Benutzung von Schießstätten (§§ 9 bis 11)

–  Abschnitt 5: Aufbewahrung von Waffen und Munition (§§ 13 und 14)

–  Abschnitt 6: Vorschriften für das Waffengewerbe (§§ 15 bis 21)

–  Abschnitt 7: Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen (§§ 22 bis 25)

–  Abschnitt 7a: Bestimmungen in Bezug auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen (§§ 25a bis 25c)

–  Abschnitt 8: Vorschriften mit Bezug zur Europäischen Union und zu Drittstaaten (§§ 26 bis 33)

–  Abschnitt 9: Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften (§§ 34 bis 36)

Von weitreichender praktischer Bedeutung sind neben den Detailregelungen zur Waffenaufbewahrung (§§ 13 und 14) insbesondere die Vorschriften zur Überprüfung der persönlichen Eignung (§ 4) und die Regelungen in Bezug auf Schießstätten (§§ 9 bis 12).

III.Waffen-Verwaltungsvorschrift (WaffVwV)

16Die Waffen-Verwaltungsvorschrift vom 5. März 201227 beruht auf Art. 84 Abs. 2 GG und ist eine rein verwaltungsinterne Regelung, die dem einheitlichen Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften des WaffG und der AWaffV durch die Vollzugsbehörden der Länder dient. Allerdings ist diese Regelung – sie weist immer noch den Stand 2012 auf – nicht an die beiden umfangreichen Waffenrechtsreformen der Jahre 2017 und 2020 angepasst worden und damit veraltet. Zusätzlich ist festzustellen, dass die für den Vollzug zuständigen Landesbehörden ihre Vollzugspraxis bis heute nicht vorrangig an der WaffVwV, sondern an Vollzugshinweisen der Landesministerien ausrichten, die sich zum Teil nicht unerheblich von der WaffVwV unterscheiden. Eine bundeseinheitliche Vollzugslinie fehlt daher bis heute, was angesichts der möglichen Konsequenzen von Verstößen gegen waffenrechtliche Vorschriften ein kritikwürdiger Zustand ist. Details hierzu sind den einzelnen Kommentierungen zu entnehmen.

IV.Beschussrecht

17Das früher im Waffengesetz enthaltene Beschussrecht ist heute im Beschussgesetz28 und in der Beschussverordnung29 enthalten. Sie enthalten Bestimmungen in Bezug auf die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern und Munition, zielen auf die Produktsicherheit ab und setzen auch internationale Vorgaben – insbesondere die Beschlüsse der Ständigen Internationalen Kommission zur Prüfung von Handfeuerwaffen („Commission Internationale Permanente pour l’Epreuve des Armes à Feu Portatives“, CIP) – um.30

V.Waffenregistergesetz

18Das Gesetz über das Nationale Waffenregister (Waffenregistergesetz –WaffRG) vom 17. Februar 202031 wurde im Rahmen des Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften eingeführt und ersetzte das bis dahin gültige NWRG. Es verfolgt das Ziel, den Waffenbehörden und den um Datenübermittlung ersuchenden öffentlichen Stellen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

–  Waffen und wesentliche Teile zurückzuverfolgen sowie

–  sich untereinander über die verarbeiteten Daten auszutauschen.

C.Geltungsbereich des Waffengesetzes

19Das Waffengesetz enthält keine ausdrückliche Regelung, in welcher sein räumlicher Geltungsbereich festgelegt wird. Hier ist auf die allgemeinen Regelungen staatlicher Souveränität abzustellen, denen zufolge das WaffG im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Küstenmeeres (12-Meilen-Zone) Anwendung finden muss.32Gade weist allerdings zutreffend darauf hin, dass Art. 17 des UN-Seerechtsübereinkommens (SRÜ)33 ein Recht der friedlichen Durchfahrt vorsieht, wonach – vorbehaltlich abweichender Regelungen im SRÜ – die Schiffe aller Staaten, ob Küsten- oder Binnenstaaten, das Recht der friedlichen Durchfahrt durch das Küstenmeer beanspruchen können, was die Anwendbarkeit des Waffenrechts auf derartigen Wasserfahrzeugen zweifelhaft erscheine lässt.34

Der sachliche Anwendungsbereich des WaffG ergibt sich aus § 1 Abs. 1, wonach es „den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ regelt und die Begrifflichkeiten „Waffe“ (§ 1 Abs. 2) und „Umgang“ (§ 1 Abs. 3), auch unter Bezugnahme auf die Anlage 1 (§ 1 Abs. 4), umschreibt.35 Vom sachlichen Anwendungsbereich des WaffG sind Kriegswaffen, die dem auf die Proliferation bezogenen Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG)36 unterliegen, ausgenommen (§ 57 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Für den Fall, dass dem KrWaffKontrG unterfallende Waffen die Kriegswaffeneigenschaft verlieren, sehen § 57 Abs. 2 und Abs. 3 die Beantragung waffenrechtlicher Erlaubnisse vor.

Hinsichtlich der Abgrenzung des WaffG zum SprengG37 gilt, dass das SprengG nicht den Umgang mit Waffen und Munition, sondern den Umgang und den Verkehr mit sowie die Einfuhr und die Durchfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör normiert (§ 1 SprengG). Das SprengG gilt grundsätzlich nicht für den Erwerb fertiger, dem WaffG unterfallender erlaubnispflichtiger Munition. Allerdings sieht § 1b Abs. 1 Nr. 3 lit. a SprengG vor, dass bei Erwerb und Besitz selbst geladener oder wiedergeladener Munition aufgrund einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis das SprengG einschlägig ist.

§ 1Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.  Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und

2.  tragbare Gegenstände,

a)  die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

b)  die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

Übersicht

Rn.  

A.

Normzweck und Aufbau

1, 2

B.

Inhalt

3–14

I.

Abs. 1

3–5

II.

Abs. 2

6–12

1.

Abs. 2 Nr. 1

7, 8

2.

Abs. 2 Nr. 2 lit. a

9, 10

3.

Abs. 2 Nr. 2 lit. b

11, 12

III.

Abs. 3

13, 14

A.Normzweck und Aufbau

1Entsprechend dem heute üblichen Gesetzesaufbau stellt § 1 den Regelungsbereich des Waffengesetzes vor; hinsichtlich des zuvor geltenden Waffengesetzes fehlte es an einer entsprechenden Vorschrift.1 So enthielt etwa § 1 des WaffG 1976 in § 1 die Waffenbegriffe.2

§ 1 dient als Eingangsnorm des Waffengesetzes mehreren Zwecken: Absatz 1 bestimmt, dass das Waffengesetz als Teilbereich des besonderen Sicherheitsrechts den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regeln – namentlich: beschränken – soll. Absatz 2 legt den Anwendungsbereich des Gesetzes und den Waffenbegriff definitorisch näher fest. Absatz 3 zählt die einzelnen Arten des Umgangs mit Waffen oder Munition auf, wobei sich die nähere Umschreibung der einzelnen Umgangsarten aus der Anlage 1 zum WaffG ergibt. Dies bestätigt auch Absatz 4: Hiernach sind die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 lit. b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt. Die Anlagen dienen dazu, das Gesetz nicht mit Begriffsbestimmungen zu überfrachten.3

2Der Teilbereich der Produktsicherheit ist nicht mehr Gegenstand des Waffengesetzes. Er wird seit 2002 durch das Beschussgesetz geregelt.4 Maßgeblicher Grund für die Trennung beider Bereiche war die unterschiedliche Zweckrichtung der Gesetze: Während es bei dem neuen Waffengesetz primär um die Regelung des Umgangs mit Waffen unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geht, will das Beschussgesetz die Prüfung und Zulassung insbesondere von Feuerwaffen, Böllern, Schussapparaten und Munition sowie von bestimmten sonstigen Waffen im Interesse der Sicherheit für den Verwender und Dritte regeln.

Ferner zeigt der Fokus des WaffG auf das Sicherheitsrecht, dass zollrechtliche (anders als Einfuhr- und Verbringungsregelungen mit sicherheitsrechtlichem Fokus), allgemein gewerberechtliche oder umweltschutzrechtliche Anforderungen unberührt bleiben – ohne dass auf die Anwendbarkeit dieser Rechtsbereiche ausdrücklich im Waffengesetz hingewiesen wird.5

B.Inhalt

I.Abs. 1

3Nach der Gesetzesbegründung wird durch § 1 der Zweck des Gesetzes umrissen, der hauptsächlich darin besteht, den privaten Erwerb und Besitz von Waffen und Munition „unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ zu regeln. Konkret wird der Umgang mit Waffen und Munition im nichtstaatlichen Bereich mit dem Ziel der Minimierung von Sicherheitsrisiken, die von Waffen ausgehen können, beschränkt. Die einzelnen Arten des Umgangs ergeben sich hierbei aus Absatz 3. Absatz 4 legt fest, dass die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 lit. b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt (siehe auch Nr. 1.1 WaffVwV).

4Das BVerwG geht seit 1999 in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das WaffG insoweit von dem Grundsatz bestimmt wird, „so wenig Waffen wie möglich ins Volk“ gelangen zu lassen.6 Dies betrifft indes nur den nichtstaatlichen Bereich, wie z. B. § 55 Abs. 1 ausdrücklich vorsieht. Dieser normiert die Nichtanwendbarkeit des Waffengesetzes für Behörden und deren Bedienstete oder lässt durch § 55 Abs. 5 den Erlass von Freistellungsverordnungen zu.

5Die Reihenfolge „Erwerb, Besitz und Führen von bzw. Schießen mit Waffen“ beherrscht durchgängig das Waffengesetz, nämlich bei der Ausgestaltung der einzelnen Erlaubnistatbestände im Allgemeinen, bei der Ausgestaltung besonderer Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen, aber auch bei der Gliederung der Waffenliste in Anlage 2 unter Abschnitt 2. Erst anschließend erscheinen im Waffengesetz die Vorschriften über die Waffenherstellung und den Waffenhandel. Diese Gesetzessystematik sollte – so die Begründung – dazu beitragen, die Gefahr der Vernachlässigung sicherheitspolitischer Belange zugunsten wirtschaftspolitischer Interessen zu minimieren.7

II.Abs. 2

6Abs. 2 umschreibt den Anwendungsbereich im Hinblick auf die einzelnen Waffenarten näher.8 Im Gegensatz zu dem vor 2002 geltenden Recht wird hierbei ausdrücklich festgelegt, welche Gegenstände vom Waffengesetz erfasst werden. Dabei ist nach dem Willen des Gesetzgebers primär jener Waffenbegriff maßgebend, der sich an dem durch das Waffengesetz 1938 und das Bundeswaffengesetz 1968 geprägten Begriff der Waffe orientiert. An diesem wollte der verfassungsändernde Gesetzgeber 1972 nichts ändern, als er durch Artikel 74 Nr. 4a des Grundgesetzes (seit der Grundgesetzänderung von 1994 Artikel 74 Abs. 1 Nr. 4a des Grundgesetzes) das Waffenrecht in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes aufnahm. Dementsprechend wird an den herkömmlichen Waffenbegriff angeknüpft, wie er in den §§ 1 und 2 des Reichswaffengesetzes vom 18. März 19389 Eingang gefunden hatte. Vor dem Hintergrund des herkömmlichen historischen Waffenbegriffs bedarf es allerdings als Korrektiv für die Einstufung von Gegenständen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 lit. b als Waffen des Parlamentsvorbehalts.10

1.Abs. 2 Nr. 1

7Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 gehören zu den vom Anwendungsbereich des Waffengesetzes erfassten Gegenständen zunächst einmal Schusswaffenund die ihnen gleichgestellte Gegenstände. Nach Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 der Anlage 1 zum WaffG sind Schusswaffen „Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.“

Ihnen gleichgestellte Gegenstände sind nach Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2 der Anlage 1 zunächst tragbare Gegenstände, die zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1 genannten Zwecke bestimmt sind (Nr. 1.2.1) – hierzu gehören auch Gegenstände, die auf den ersten Blick nicht wie Waffen aussehen (z. B. Regenschirme und Kugelschreiber, die sich zum Abfeuern von Munition eignen).

Zu den gleichgestellten Gegenständen gehören nach Nr. 1.2.2 die in Anhang IV Nummer 18 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24; L 76 vom 16.3.2007, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind und zum Abschießen von Munition für andere als die in Nummer 1.1 genannten Zwecke (insbesondere Schlachtzwecke, technische und industrielle Zwecke) bestimmt sind (tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte),

a)  sofern sie nicht die Anforderungen des § 7 des Beschussgesetzes erfüllen und zum Nachweis das Kennzeichen der in § 20 Abs. 3 Satz 1 des Beschussgesetzes bezeichneten Stelle oder ein anerkanntes Prüfzeichen eines Staates, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, tragen oder

b)  bei ihnen nicht die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang I Nummer 2.2.2.1 der Richtlinie 2006/42/EG durch Bescheinigung einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates oder des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen ist.

8Unter die gleichgestellten Gegenstände fallen nach Nr. 1.2.3 zudem solche (auch ohne Lauf), bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte, nicht aber z. B. Sportbögen, denen es an der charakteristischen Sperrvorrichtung fehlt). Dies gilt nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (zum Beispiel Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird.

2.Abs. 2 Nr. 2 lit. a

9Nach Abs. 2 Nr. 2 lit. a fallen unter die den Waffenbegriff tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen. Diese Untergruppe wird auch als „Waffen im technischen Sinne“ bezeichnet. Die Wesensbestimmung richtet hierbei grundsätzlich nach dem Herstellungszweck.

Allerdings kann – so das Bundeskriminalamt – die Zweckbestimmung bei entsprechender Konstruktion auch bauartbedingt zum Ausdruck kommen. Dies hat das BKA dazu bewogen, einen „Klopfmassagestab“ als Waffe im technischen Sinne einzustufen, weil es die konstruktiven Merkmale eines sog. Totschlägers aufwies.11 Diese Bewertung erscheint kritikwürdig, da die Entscheidung den Gesetzeswortlaut, wonach es für die Einstufung als Waffe im technischen Sinne auf die – naturgemäß vom Hersteller oder von der Zielgruppe der Nutzer – angestrebte Verwendung ankommt, negiert.

10Die Anlage 1 führt unter Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 – nicht abschließend – technische Waffen auf. Dies sind insbesondere:

Nr. 1.1:  Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),

Nr. 1.2.1:  Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte)

Nr. 1.2.2:  Gegenstände, aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, die eine Reichweite bis zu 2 m haben (Reizstoffsprühgeräte),

Nr. 1.2.3:  Gegenstände, bei denen in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Menschen eine angriffsunfähig machende Wirkung durch ein gezieltes Versprühen oder Ausstoßen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen (1.2.3 lit. a) oder eine gesundheitsschädliche Wirkung durch eine andere als kinetische Energie, insbesondere durch ein gezieltes Ausstrahlen einer elektromagnetischen Strahlung (Nr. 1.2.3 lit. b) hervorgerufen werden kann,

Nr. 1.2.4:  Gegenstände, bei denen gasförmige, flüssige oder feste Stoffe den Gegenstand gezielt und brennend mit einer Flamme von mehr als 20 cm Länge verlassen,

Nr. 1.2.5:  Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann, oder in denen unter Verwendung explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst werden kann,

Nr. 1.2.6:  Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen, sowie

Nr. 1.3:  Schleudern, die zur Erreichung einer höchstmöglichen Bewegungsenergie eine Armstütze oder eine vergleichbare Vorrichtung besitzen oder für eine solche Vorrichtung eingerichtet sind (Präzisionsschleudern), sowie Armstützen und vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände.

3.Abs. 2 Nr. 2 lit. b

11Unter Abs. 2 Nr. 2 lit. b werden die sog. Waffen im nichttechnischen Sinne erfasst. Hierbei handelt es sich um tragbare Gegenstände, die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind. Der Gesetzgeber fasst also bei den nichttechnischen Waffen nur solche unter den Waffenbegriff, die explizit in den Anwendungsbereich des Gesetzes aufgenommen werden. Dies dient insbesondere dem Zweck, objektiv gefährliche Gebrauchsgegenstände (z. B. Küchenmesser) vom Waffenbegriff auszunehmen.

12Unter Abs. 2 Nr. 2 lit. b fallen folgende tragbaren Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2:

Nr. 2.1.1:  Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),

Nr. 2.1.2:  Messer, deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),

Nr. 2.1.3:  Messer mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),

Nr. 2.1.4:  Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),

Nr. 2.2:  Gegenstände, die bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Schmerzen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), mit Ausnahme der ihrer Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhaltung oder bei der sachgerechten Hundeausbildung Verwendung findenden Gegenstände (z. B. Viehtreiber).

III.Abs. 3

13Abs. 3 zählt die Untergruppen des vom Regelungsbereich des WaffG erfassten Umgang mit einer Waffe oder Munition auf. Umgang hat hiernach, wer Schusswaffen oder Munition erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Auch die Unbrauchbarmachung unterfällt dem Begriff des Umgangs.

Die einzelnen Arten des Umgangs werden in der Anlage 1 zum Waffengesetz – dort unter Abschnitt 2 definiert. Hiernach

–  erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt (Abschnitt 2 Nr. 1),

–  besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt (Abschnitt 2 Nr. 2),

–  überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt (Abschnitt 2 Nr. 3),

–  führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt (Abschnitt 2 Nr. 4),

–  verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert (Abschnitt 2 Nr. 5),

–  nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt (Abschnitt 2 Nr. 6),

–  schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt (Abschnitt 2 Nr. 7).

14Nach Abschnitt 2 Nr. 8

–  werden Waffen oder Munition hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden oder bei einer Waffe das führende wesentliche Teil durch ein Teil, das noch nicht in einer Waffe verbaut war, ersetzt wird; eine Schusswaffe ist hergestellt, wenn sie weißfertig im Sinne von § 2 Abs. 5 des Beschussgesetzes ist oder der Austausch des führenden wesentlichen Teils abgeschlossen ist; als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen (Nr. 8.1),

–  ist eine Waffe fertiggestellt, sobald sie mit dem amtlichen Beschusszeichen nach § 6 des Beschussgesetzes versehen wurde oder, sofern die Waffe nicht der amtlichen Beschussprüfung unterliegt, sobald sie zum Inverkehrbringen bereitgehalten wird (Nr. 8.1a),

–  wird eine Schusswaffe bearbeitet, wenn

Nr. 8.2.1:  sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können (Umbau),

Nr. 8.2.2:  wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden, sofern nicht Nummer 8.1 zutrifft,

Nr. 8.2.3:  Arbeiten an der Schusswaffe durchgeführt werden, die eine Beschusspflicht gemäß § 3 Abs. 2 des Beschussgesetzes auslösen, wenn nicht die Nummern 8.1, 8.2.1 oder 8.2.2 zutreffen (Instandsetzung); eine Schusswaffe wird nicht bearbeitet, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden.

Nach Abschnitt 2 Nr. 8.3. wird eine Schusswaffe unbrauchbar gemacht, wenn an ihr die Maßnahmen des Anhangs I Tabelle II bis III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 durchgeführt werden,

Gemäß Abschnitt 2 Nr. 9 treibt Waffenhandel, wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankauft, feilhält, Bestellungen entgegennimmt oder aufsucht, anderen überlässt oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen vermittelt.

§ 2Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.  Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,

2.  die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Übersicht

Rn.  

A.

Einführung

1, 2

B.

Alterserfordernis (Abs. 1)

3

C.

Erlaubnisvorbehalt (Abs. 2)

4

D.

Verbotene Waffen (Abs. 3)

5, 6

E.

Ausnahmeregeln (Abs. 4)

7

F.

Entscheidung in Zweifelsfällen (Abs. 5)

8–10

A.Einführung

1Anknüpfend an § 1, in dem der Gesetzgeber den Regelungsinhalt sowie wesentliche waffenrechtliche Begriffe bestimmt, werden in § 2 grundsätzliche Regelungen bezüglich der folgenden Inhalte festgelegt:

–  das grundsätzliche Alterserfordernis

–  die Festlegung, für welche Waffen es einer Erlaubnis bedarf

–  welche Waffen generell verboten sind

–  welche Waffen von dem Waffengesetz ganz oder teilweise ausgenommen sind und welche Waffen für bestimmte Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind

–  eine Regelung für Zweifelsfälle, die vorsieht, dass dann die zuständige Behörde entscheidet (siehe § 48 Abs. 3)

2Durch diese Bestimmungen werden gemeinsam mit § 1 die grundlegenden Strukturen des Waffenrechts vorgegeben. Die Regelung ist durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRG)1 vom 11.10.2002 zum 1. April 2003 in Kraft getreten, Änderungen durch das 3. WaffRÄndG und der WaffRÄndV von 2019 sind hier nicht erfolgt.

B.Alterserfordernis (Abs. 1)

3Der Gesetzgeber stellt mit § 2 Abs. 1 klar, dass das Mindestalter für den Umgang mit Waffen grundsätzlich 18 Jahre betragen soll. Dies ist eine eindeutige und zentrale Regelung, die es so in der Vergangenheit zum Teil nicht gegeben hat. Die Regelung beinhaltet somit auch ein generelles Verbot des Umgangs mit Waffen für Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben. Dies ist begründet in der nachvollziehbaren Annahme, dass erst ab diesem Alter die notwendige Reife für den Umgang mit Waffen jedweder Art erlangt wird. Gleichwohl hat der Gesetzgeber Ausnahmen vom Regel-Mindestalter geschaffen. So finden sich für bestimmte Personen oder Situationen in den § 3 Absatz 1 und 2 (14 bis 17 Jahre), Absatz 3 (unter 18 Jahren), § 13 Absatz 7 (16–18 Jahre), Absatz 8 (14–18 Jahre), § 14 Absatz 1 Satz 1 (21 Jahre), § 27 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 (12- 14 Jahre), Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 (14–18 Jahre), Absatz 4 (unter 14 Jahre), Absatz 5 (14–18 Jahre) und Absatz 6 (unter 18 Jahren) Ausnahmen von dieser Regelung. Diese beziehen sich u. a. auf zugelassene Reizstoffsprühgeräte, Ausbildungssituationen, junge Jäger, Schießstätten und den Schießsport.

§ 14 Abs. 1 Satz 1 sieht für Sportschützen unter bestimmten Umständen ein Mindestalter von 21 Jahren vor und ist damit die einzige Ausnahmevorschrift, die das Mindestalter heraufsetzt.

Ein Verstoß gegen das Alterserfordernis ist gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 bußgeldbewehrt.

C.Erlaubnisvorbehalt (Abs. 2)

4§ 2 Abs. 2 legt fest, für welche Waffen und Munition eine Erlaubnispflicht besteht. Von einer generellen Erlaubnispflicht wird hier abgesehen. Durch den hier erfolgten Verweis auf Anlage 2 Abschnitt 2 erlangt diese Gesetzeskraft.2 Daraus ergibt sich, dass die Erlaubnispflicht demnach für Waffen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 und die dazugehörige Munition gilt, was bedeutet, dass Schusswaffen und den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände hierunter fallen. Dies wird begrenzt durch die als Klammervermerk erfolgte Klarstellung, dass es nur die Waffen betrifft, die in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1, Nr. 1–4.3 genannt sind. Damit werden sinnhaft die unter den Ziffern 4.4 ff. befindlichen Begriffsbestimmungen und Nachbildungen von Schusswaffen nicht mitumfasst. Klargestellt wird hier, dass der Umgang (also alle Umgangsformen aus § 1 Abs. 3) erlaubnispflichtig ist. Das Überlassen wird sinnvollerweise ausgenommen, da sich hierzu generelle und abschließende Regelungen in § 34 finden und beim Überlassen von erlaubnispflichtigen Waffen der Überlassende und Übernehmende für den Besitz und Erwerb sowieso über eine Erlaubnis verfügen müssen.3

Dieser grundsätzlichen Regelung folgen eine Vielzahl von (umgangs- und waffenbezogenen) Ausnahmen in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2.

D.Verbotene Waffen (Abs. 3)

5In § 2 Abs. 3 wird der Umgang (vgl. § 1 Abs. 3) mit den in der Anlage 2 Abschnitt 1 gelisteten Waffen und Munition generell verboten. Ausnahmeregelungen werden in § 40 WaffG normiert.

Die Entscheidung, ob Waffen erlaubnispflichtig oder verboten sind, trifft der Gesetzgeber nach folgenden Kriterien: „Die Zuordnung von Waffen und Munition als erlaubnispflichtig oder verboten orientiert sich primär nach der Zweckbestimmung und der Gefährlichkeit; daneben ist für die Zuordnung aber vor allem auch von Bedeutung, welche Bedrohungswirkung die Waffe oder der Gegenstand entfaltet, die Häufigkeit ihrer missbräuchlichen Verwendung oder z. B. selbst die bloße Geeignetheit, unter Kindern und Jugendlichen die Aggressionsbereitschaft zu provozieren.“4

6Praxishinweis: Von praktischer Bedeutung sind hier insbesondere die Feststellungsbescheide des Bundeskriminalamtes (BKA) i. S. d. § 2 Abs. 5, durch die in Streitfällen eine Klarstellung erfolgt, ob ein Gegenstand den verbotenen Waffen zuzuordnen ist oder nicht.

E.Ausnahmeregeln (Abs. 4)

7§ 2 Abs. 4 Satz 1 regelt fast wortgleich mit der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, dass Ausnahmen von der Erlaubnispflicht in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 in Abhängigkeit von der Art des Umgangs geregelt sind. Einer solchen Regelung bedarf es, um dem Grundsatz aus § 1 Abs. 1 gerecht werden zu können und in Abhängigkeit von der tatsächlichen Gefährlichkeit und den regelmäßig bestehenden Bedürfnissen Ausnahmen für bestimmte Waffen zuzulassen.

Ebenso wird hier im WaffG bestimmt, dass sich auch in Anlage 2 Abschnitt 1 Ausnahmen von den generellen Verboten des § 2 Abs. 3 finden dürfen. Dies betrifft z. B. die Ausnahmen bei Reizstoffsprühgeräten (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.5) und Elektroimpulsgeräten (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6), sofern die entsprechenden Prüfzeichen aufgebracht sind, aber auch Springmesser (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.1), die bestimmte konstruktionsbedingte Merkmale aufweisen.

§ 2 Abs. 4 Satz 2 verweist für Nichtanwendungsregelungen auf Anlage 2 Abschnitt 3. Hier werden einige Waffen aufgrund der nicht oder nur bedingt bestehenden Gefährlichkeit ganz oder teilweise vom WaffG ausgenommen. Dabei soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass von z. B. Spielzeugwaffen mit einer begrenzten Geschossenergie einerseits wenig Gefahren ausgehen, sie aber gleichwohl als sogenannte Anscheinswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6) aus dem öffentlichen Raum verbannt bleiben sollen und deshalb dem Führungsverbot nach § 42a unterliegen.

F.Entscheidung in Zweifelsfällen (Abs. 5)

8§ 2 Abs. 5 regelt die Vorgehensweise bei Zweifelsfällen.

Dem Waffenrecht mit seinen technischen und rechtlichen Inhalten ist es immanent, dass regelmäßig eine eindeutige, zweifelsfreie Zuordnung nicht möglich ist. Dies betrifft die grundsätzliche Einordnung eines Gegenstandes als Waffe genauso wie die Frage der Art der Waffe und/oder ob Gegenstände als verbotene Waffen anzusehen sind (nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen der Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2).5

Der Gesetzgeber setzt hier im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung und einer allseits verbindlichen Leitentscheidung eine zuständige Behörde für derartige Zweifelsfälle ein. Für den Geltungsbereich des WaffG ist dies allgemein verbindlich.6

Als zuständige Behörde wird in § 48 Abs. 3 das BKA benannt.

Das sogenannte Pfeilabschussgerät (unter anderem als „Verminator“ auf den deutschen Markt gelangt) stellt ein Beispiel für einen Gegenstand dar, welcher durch das BKA nicht als Waffe i. S. d. WaffG eingestuft wurde7 und mit dem 3. WaffRÄndG zum 1.9.2020 in die Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.3 ausdrücklich als Waffe aufgenommen werden musste.

9Praxishinweis: Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollten die Entscheidungen des BKA auch für Gerichte verbindlich sein. Das BVerwG hat in einer Entscheidung allerdings klargestellt, dass die Feststellungen des BKA keinen Rechtsnormencharakter haben, sondern zumindest im Fall des § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 Verwaltungsakte darstellen.8 Die Entscheidungsbefugnis liegt nur in Zweifelsfällen und nicht als allgemeine Auslegungsbefugnis vor.9 Das BKA ist ebenfalls nicht befugt, einen Gegenstand aufgrund seiner Verwendung und nicht aufgrund seiner Konstruktion oder Bauart als verbotene Waffe einzustufen.10 Das BKA hat die Feststellungsbescheide zu sammeln und eine elektronische Abrufadresse im Internet einzurichten.11 Aus diesem Grund sind die ergangenen Feststellungsbescheide unter www.bka.de abrufbar.

10Antragsberechtigt sind die in § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 genannten Firmen oder Personen, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden kann. Dieses Interesse kann wirtschaftlicher oder rechtlicher Natur sein. Dieser Kreis ist bewusst weit gefasst, weil alle Personen, die mit Waffen zu tun haben, mit einem Zweifelsfall zu tun haben können.12 Die Glaubhaftmachung des berechtigten Interesses genügt, ein Nachweis muss nicht geführt werden.13

Das berechtigte Interesse liegt vor, wenn aufgrund der unklaren Rechtslage Nachteile zu befürchten sind, wie wirtschaftliche Nachteile (Umsatzeinbußen) und drohende zivilrechtliche oder strafrechtliche Sanktionen.14

Behörden sind gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 stets antragsbefugt. Das zuständige Bundeskriminalamt hat gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 die zuständigen Landesbehörden zu hören. Es muss keine Zustimmung erfolgen oder gar Einvernehmen hergestellt werden.15 Zur Allgemeinverbindlichkeit der Entscheidungen gemäß § 2 Abs. 5 Satz 4 WaffG siehe oben.

§ 3Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche

(1) Jugendliche dürfen im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses abweichend von § 2 Abs. 1 unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten mit Waffen oder Munition umgehen.

(2) Jugendliche dürfen abweichend von § 2 Abs. 1 Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben.

(3) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

Übersicht

Rn.  

A.

Allgemeines

1

B.

Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis (Abs. 1)

2

C.

Geprüfte Reizstoffsprühgeräte (Abs. 2)

3, 4

D.

Allgemeine Ausnahmen und Ausnahmen für den Einzelfall (Abs. 3)

5

A.Allgemeines

1Die Vorschrift stellt eine Ausnahmeregelung zu § 2 Abs. 1 dar, wonach der Umgang mit Waffen oder Munition nur Personen gestattet ist, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Hierfür sind Ausnahmen für Jugendliche in Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnissen (Abs. 1), für den Umgang von Jugendlichen mit geprüften Reizstoffsprühgeräten (Abs. 2) sowie allgemein oder im Einzelfall (Abs. 3) vorgesehen.

Weitere speziellere1 Ausnahmen vom Alterserfordernis ergeben sich aus den §§ 6 Abs. 3, 13 Abs. 2, 7 und 8, 14 Abs. 1 und 27 Abs. 3 bis 6.

Jugendliche sind Personen, die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 11). Kinder sind Personen, die noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 10).2

B.Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis (Abs. 1)

2Für Jugendliche wird, wenn sie innerhalb eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses mit Waffen oder Munition umgehen müssen, generell eine Ausnahme vom Alterserfordernis gemacht. Zu denken ist hierbei etwa an eine Ausbildung zum Büchsenmacher, Messerschmied, eine Lehre im Waffenhandel oder eine anschließende entsprechende Berufstätigkeit.3 Das Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis muss jedoch einen spezifischen Bezug zum Umgang mit Waffen aufweisen.4 Umstritten ist, ob dieser Bezug bei Bewachungsunternehmen vorliegt. Dies wird überwiegend verneint.5 Allerdings kann im Rahmen eines anerkannten Ausbildungsberufes der Industrie- und Handelskammer (z. B. als Fachkraft für Schutz und Sicherheit) ein waffenbezogenes Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis anzunehmen sein. Für die bloße tatsächliche Tätigkeit (etwa im Rahmen eines Ferienjobs) in einem Bewachungsunternehmen ist ein solcher Bezug jedoch abzulehnen.6

Voraussetzung ist, dass der Umgang mit Waffen oder Munition unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten erfolgt. Sofern eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderlich ist, muss der aufsichtführende Ausbilder oder Arbeitgeber selbst über die Erlaubnis verfügen. Die Weisungsbefugnis ergibt sich aus innerbetrieblichen Regelungen und kann auf bestimmte Personen konzentriert sein.7

Wenn § 3 Abs. 1 davon spricht, dass Jugendliche unter den hier genannten Umständen Umgang mit Waffen haben dürfen, soll dies nicht von eventuell erforderlichen Erlaubnissen befreien oder diese ersetzen. Solche Erlaubnisse sind jedoch regelmäßig nach § 12 Abs. 1 Nr. 3a und § 12 Abs. 2 Nr. 1 entbehrlich.8

C.Geprüfte Reizstoffsprühgeräte (Abs. 2)

3Die erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eingefügte Vorschrift eröffnet Jugendlichen die Möglichkeit, Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten (RSG) zu haben. Dabei handelt es sich um RSG nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.2, bei denen die Voraussetzungen der Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.5 zum WaffG erfüllt sein müssen: Die Reiz- oder anderen Wirkstoffe müssen als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sein und zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen. Bei dem amtlichen Prüfzeichen handelt es sich um das Zulassungszeichen nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 BeschussG, §§ 15 und 16 i. V. m. Anlage II der BeschussV (PTB-Zeichen im Trapez mit dem Zusatz „R“).

Das frühere Zulassungszeichen („BKA-Raute“) behält jedoch seine Gültigkeit.

4Verfügt das RSG (wenn es für den Einsatz gegen Menschen bestimmt ist; zu den Tierabwehrsprays sogleich) dagegen nicht über eines der genannten Prüfzeichen, so handelt es sich um eine verbotene Waffe (§§ 2 Abs. 3, 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.5).

Der Gesetzgeber wollte mit dieser Ausnahmeregelung für geprüfte RSG eine angemessene Möglichkeit für (insbesondere weibliche) Jugendliche schaffen, ihrem berechtigten Sicherheitsbedürfnis gerecht zu werden,9 ohne sie in die Illegalität zu drängen.10 Die praktische Relevanz der geprüften RSG ist inzwischen überschaubar, weil ganz überwiegend auf Tierabwehrsprays