Prüfungswissen kompakt für Industriemeister IHK - Jörg P. Ritter - E-Book

Prüfungswissen kompakt für Industriemeister IHK E-Book

Jörg P. Ritter

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Beschreibung

Bei Ihrer Prüfung zum Industriemeister bzw. zur Industriemeisterin IHK in der Basisqualifikation sind Sie aufgefordert, Ihr Wissen, dass Sie im Laufe des Unterrichts erworben haben unter Beweis zu stellen. Um sich darauf vorzubereiten, wird es kaum möglich sein den kompletten Stoff noch einmal in seiner Gesamtheit nachzuvollziehen – vielmehr werden Sie die Wesentlichen Inhalte wiederholen und den Stoff üben wollen. Aus diesem Grund haben wir die E-Book Reihe "Prüfungswissen kompakt" für angehende Industriemeister / - innen IHK entwickelt. In dieser E-Book Reihe werden alle wichtigen Themen in Kurzform nochmals dargestellt, so dass Sie sich optimal auf die Prüfung vorbereiten können, und die Prüfung erfolgreich meistern! E-Book für angehende Industriemeister / Industriemeisterinnen in der Fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikation mit dem Thema Rechtsbewusstes Handeln…. …in diesem E-Book werden die Themen Arbeitsrechtliche Vorschriften und Bestimmungen, Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, Rechtliche Bestimmungen der Sozialversicherung, Arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtliche Vorschriften, sowie die Vorschriften des Umweltrechts und Wirtschaftsrechtliche Vorschriften und Bestimmungen in Frage und Antwort Form behandelt. Wir haben uns dabei eng an die Rechtsverordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Industriemeister / Geprüfte Industriemeisterin“ sowie an den Rahmenlehrplan des DIHK gehalten.

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Inhaltsverzeichnis

Prüfungswissen kompakt für Industriemeister IHK

Kapitel 1 - Berücksichtigen Arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen

Kapitel 2 - Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe

Kapitel 3 - Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung

Kapitel 4 - Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen

Kapitel 5 - Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts

Kapitel 6 - Berücksichtigen einschlägiger Wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen

Impressum

Prüfungswissen kompakt für Industriemeister IHK

Bei der Prüfung zum Industriemeister bzw. zur Industriemeisterin sind sie gefordert, Ihre während des Unterrichts erworbenen Kenntnisse unter Beweis zu stellen. Um sich darauf vorzubereiten, können Sie höchstwahrscheinlich nicht die gesamten Unterrichtsinhalte komplett Nachvollziehen. Vielmehr werden Sie das Wesentliche wiederholen und den vermittelten Stoff üben wollen.

Dieses Buch behandelt nicht nur die wichtigsten Themen rund um das Prüfungsfach Rechtsbewusstes Handeln, es bereitet sie auch umfassend auf ihre Prüfung vor. Der Inhalt und der Aufbau dieses Buchs orientieren sich eng an der Rechtsverordnung über die Prüfung zum anerkannten IHK Abschluss "Geprüfter Industriemeister" bzw. "Geprüfte Industriemeisterin" und an dem Rahmenstoffplan des DIHK. 

Einige Lern - Tipps für Ihre Prüfungsvorbereitung:

Beginnen Sie rechtzeitig mit der Prüfungsvorbereitung und teilen sich den Stoff passend ein. Machen Sie sich einen Arbeitsplan und arbeiten diesen regelmäßig ab - halten Sie Ihr Lernpensum dabei immer im Auge. Sie können dieses Buch allein durcharbeiten oder es als Begleitmaterial in Kursen zur Prüfungsvorbereitung nutzen.

Für Ihre Prüfung wünsche ich Ihnen viel Erfolg und Glück!

Jörg P. Ritter

Kapitel 1 - Berücksichtigen Arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen

Berücksichtigen Arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestaltung von Arbeitsverhältnissen, dem Fehlverhalten von Mitarbeitern unter Berücksichtigung des Tarifvertragsrechts, des Arbeitsvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen.

1.1 Die Rechtsgrundlagen und deren Unterteilung

Rechtsgrundlagen geben in erster Linie Auskunft über Gebote und Verbote - unterteilt werden die Rechtsgrundlagen in das geschriebene Recht wie Sie es aus Gesetzen oder Verordnungen kennen, in das Gewohnheits- und Richterrecht, wobei hier besonders das Recht der obersten Bundesgerichte zu nennen ist, und in das vereinbarte Recht, dass Sie z.B. in Kauf- oder Arbeitsverträgen finden.

Unter dem Gewohnheitsrecht versteht man übrigens ein ungeschriebenes Recht, welches wegen langer, tatsächlicher (Aus) Übung und durch die allgemeine Anerkennung seiner Verbindlichkeit im Sinne einer rechtlichen Notwendigkeit der (Aus) Übung entstanden ist – hier nenne ich einmal das Wegerecht oder das Recht einen Kamin zu nutzen.

Als Richterrecht wird ein faktisches Recht bezeichnet, welches durch die Rechtsprechung der Gerichte entsteht und dem Zweck dient, bestehende Gesetzeslücken zu schließen – im Prinzip genauso wie das Gewohnheitsrecht. Allerdings wird das Richterrecht allein durch die Judikative begründet und ist nicht als eine verbindliche Rechtsquelle an zu sehen.

1.2 Die weitere Unterteilung des Rechts

Das Recht wird weiter unterteilt - zum einen in das öffentliche Recht, dass die Beziehungen des einzelnen Bürgers zum Staat und den übrigen Trägern öffentlicher Gewalt, wie z.B. staatlichen Institutionen, aber auch das Verhältnis der Körperschaften öffentlichen Rechts bzw der Träger öffentlicher Gewalt zueinander regelt. Öffentliches Recht finden Sie z.B. im Straßenverkehrsrecht oder auch im Baurecht.

Weiterhin wird in das private Recht unterteilt, dass Rechtssätze enthält, die die rechtlichen Beziehungen der einzelnen Menschen zueinander nach dem Grundsatz der Gleichordnung regeln. Privates Recht finden Sie z.B. im Bürgerlichen Gesetzbuch – dem BGB und dem Handelsgesetzbuch HGB.

Ein weiterer Unterteilungspunkt ist das materielle Recht - dieses ist als die Summe der Rechtsnormen zu verstehen, die die Entstehung, Veränderung und den Untergang von Rechten regelt. Das materielle Recht sagt allerdings auch wann ein Anspruch gegen jemand anderen besteht.

Als letzten Punkt der Unterteilung des Rechts haben wir das formelle Recht - die Regelungen des formellen Rechts beziehen sich insbesondere auf die gerichtliche Feststellung und Durchsetzung des materiellen Rechts - also wie ein Anspruch durchgesetzt werden kann. Materielles Recht finden Sie z.B. im BGB - formelles Recht in der Zivilprozessordnung.

1.3 Die Funktionen der Rechtsordnung

Die Funktionen geben auch einen Überblick - es wird unterschieden zwischen Ordnungsfunktion, Sicherheitsfunktion und Ausgleichsfunktion. Die Ordnungsfunktion gibt den Menschen Grund- und Verhaltensregeln vor, die ein geordnetes Zusammenleben ermöglichen sollen. Die Sicherheitsfunktion sorgt dafür das Verstöße gegen bestehende Rechtsvorschriften betraft werden.

Und die Ausgleichsfunktion sorgt dafür, dass Interessengegensätze friedlich ausgehandelt werden, es soll also eine gerechte Lösung gefunden werden, allerdings gibt es manchmal auch unterschiedliche Auffassungen von Gerechtigkeit.

Das Arbeitsrecht – eine Definition:  per Definition wird das Arbeitsrecht als das Sonderrecht der abhängig und weisungsgebundenen Beschäftigten, die für fremde Rechnung arbeiten bezeichnet… 

1.4 Gesetze mit Arbeitsrechtlicher Bedeutung

In verschiedenen Bundesgesetzen wird Bezug genommen auf arbeitsrechtliche Bestimmungen - hierzu gehören z.B. das BGB und das HGB in denen unter anderem Regelungen für kaufmännische Angestellte oder Handelsvertreter enthalten sind, und die zu denallgemeinenGesetzen gehören. Zu diesen allgemeinen Gesetzen zählt neben dem BGB und HGB auch die Gewerbeordnung - in der Bestimmungen für gewerbliche Arbeitnehmer enthalten sind, sowie die Handwerksordnung.

Lassen Sie sich durch die durch die nun folgende Aufzählung von Gesetzen nicht verunsichern, auf die einzelnen und wichtigen Bestandteile zur Prüfung wird zu gegebener Zeit noch näher eingegangen -SpeziellereVorschriften und Gesetze zum Arbeitsrecht finden Sie z.B. im Kündigungsschutzgesetz, Bundesurlaubsgesetz, Berufsbildungsgesetz, Mutterschutzgesetz, Betriebsverfassungsgesetz, Sozialgesetzbuch, Mitbestimmungsgesetz, Personalvertretungsgesetz, Arbeitszeitgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, Tarifvertragsgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz oder auch im Bundeserziehungsgeldgesetz…

…aber auch die Insolvenzordnung, das Arbeitssicherheitsgesetz oder das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, das Vermögensbildungsgesetz, das Arbeitsplatzschutzgesetz sowie das Sozialgesetzbuch - insbesondere das Dritte Buch - enthalten Gesetze die arbeitsrechtliche Auswirkungen haben können.

1.5 Das Arbeitsrecht im Grundgesetz und BGB

Im Grundgesetz sind folgende Artikel zu beachten. Der Artikel 2 des Grundgesetzes über das Persönlichkeitsrecht, Artikel 3 - der Gleichheitsgrundsatz, Artikel 4 - die Glaubens und Gewissensfreiheit, Artikel 5 - Meinungsfreiheit, Artikel 6 -Schutz von Ehe und Familie, Artikel 9 Absatz 3 - Koalitionsfreiheit und der Artikel 12 - die Berufsfreiheit.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch - dem BGB - findet sich auch einiges was arbeitsrechtlich von Bedeutung ist. Im BGB - zweites Buch - Schuldverhältnisse finden sich z.B. die § 242 und 315 bis 327 und wiederum in den Schuldverhältnissen - hier aber der sechste Titel - Dienstvertrag die § 611 bis 630.

Neben diesen staatlichen Gesetzen und Verordnungen sind es auch autonome Regelungen die wichtig sind, wie z.B. Tarifverträge, Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und Betriebsvereinbarungen. Dazu kommen auch hier die Grundsätze des Richterrechts - vorrangig das, des Bundesarbeitsgerichts.

1.6 Die Einteilung des Arbeitsrechts

Eingeteilt wird das Arbeitsrecht in das Individualarbeitsrecht das die Beziehung zwischen Arbeitgebern und den einzelnen Arbeitnehmern regelt – Wichtig im Individualarbeitsrecht ist das Arbeitsvertragsrecht, die Arbeitssicherheitsgesetze und das Arbeitnehmerschutzrecht.

Und in das Kollektive Arbeitsrecht - hier wird auf der einen Seite die Beziehung zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden bzw. einzelnen Arbeitgebern geregelt - und auf der anderen Seite z.B. die Beziehung zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten - Angewandt wird im kollektiven Arbeitsrecht das Arbeitskampfrecht, das Tarifvertragsrecht, die Unternehmensverfassung, das Betriebsverfassungsrecht sowie die Sprecherausschussverfassung.

Woran Sie denken sollten - Da sich ein Individueller Arbeitsvertrag immer an übergeordneten Normen wie z.B. arbeitsrechtlichen Gesetzen und Kollektivvereinbarungen orientiert, und mit dessen Inhalten überein stimmen muss, hat ein Individueller Arbeitsvertrag einen schwächeren Einfluss auf den Inhalt der einzelnen Arbeitsverhältnisse als die zuvor schon erwähnten Kollektivvereinbarungen.

Im Bereich des Kollektiven Arbeitsrechts möchte ich hier noch das Berufsverbandsrecht erwähnt das die interne Organisation der Arbeitgeberverbände sowie der Gewerkschaften regelt.

1.7 Rangprinzip, Günstigkeitsprinzip und Spezialitätsprinzip

Diese drei Prinzipien beschreiben die Rangfolge von arbeitsrechtlichen Gestaltungsquellen und zeigen in welcher Reihenfolge diese angewandt werden.

Die unterste arbeitsrechtliche Quelle ist demnach das Weisungsrecht des Arbeitgebers auf Platz 8 gefolgt von dem Einzelarbeitsvertrag auf Platz 7. An sechster Stelle stehen die betriebliche Übung und der Gleichheitsgrundsatz wiederum gefolgt von den Betriebsvereinbarungen auf Platz 5 und den Tarifverträgen auf Platz vier. Auf Platz 3 findest du die Verordnungen und das Richterrecht, auf Platz 2 die Bundes- und Landesgesetze und schließlich als die oberste arbeitsrechtliche Quelle die Nummer 1 – das Europäische Gemeinschaftsrecht.

Das Rangprinzip sagt aus, dass die höhere Rechtsquelle der niedrigeren Rechtsquelle vor geht - so steht die höhere Quelle der Bundes- und Landesgesetze den Regelungen der Betrieblichen Übung vor….

…im Günstigkeitsprinzip sieht das etwas anders aus: Hier gilt nämlich immer das die für den Arbeitnehmer günstigere Rechtsquelle anzuwenden ist - auch wenn diese günstigere Quelle rang niedriger ist - so geht z.B. eine für den Arbeitnehmer günstigere Urlaubsregelung im Arbeitsvertrag den Regelungen des Bundesarbeitsgesetzes vor.

Und das Spezialitätsprinzip ist die letzte Instanz in dieser Reihenfolge und sagt aus - wenn zwei Rechtsquellen auf der gleichen Stufe stehen, die spezielle vor der allgemeinen bzw. die neuere vor der älteren Regelung gilt. 

Rangfolgen des Arbeitsrechts

1.8 Wer ist Arbeitnehmer …

… nur derjenige der aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Arbeitsleistung gegenüber einem anderen verpflichtet ist, der wird auch zum Arbeitnehmer - wichtig ist hier der § 611 ff des BGB - natürlich spielt auch die Zahlung eines Entgelts eine Rolle. Alle anderen wie z.B. Soldaten, Beamte, Freiberufler, Selbstständige oder auch Vorstände von Aktien Gesellschaften sind keine Arbeitnehmer.

Der Arbeitsvertrag – Wesen und Zustandekommen

1.9 Wie alles beginnt – oder: wie kommt es zu einem Arbeitsverhältnis

Bevor es zu einem Arbeitsverhältnis kommt sind drei Schritte notwendig – der erste Schritt – das so genannte Anbahnungsverhältnis entsteht durch die Kontaktaufnahme zwischen Bewerber und Arbeitgeber. Schon in dieser Phase entsteht ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis - auch Anbahnungsschuldverhältnis genannt - und es kann bei Pflichtverletzungen wie z.B. Verstoß gegen die Vertraulichkeit, Wahrheitspflicht, Datenschutz oder Offenlegungspflicht zu Schadensersatzansprüchen führen.

Der zweite Schritt ist nun der Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber – dem logischerweise der dritte Schritt folgt: Die Arbeitsaufnahme.

1.10 Abschlussfreiheit, Abschlussgebot und Abschlussverbot

Unter Abschlussfreiheit versteht man, dass ein Arbeitgeber grundsätzlich nicht dazu verpflichtet ist bestimmte Personen einzustellen – das Abschlussgebot bedeutet das ein Arbeitgeber aufgefordert ist bestimmte Personen wie z.B. behinderte Menschen nach SGB IX unter bestimmten Voraussetzungen einzustellen, und das Abschlussverbot sagt aus, dass es einem Arbeitgeber verboten ist bestimmte Personen für bestimmte Tätigkeiten einzustellen  - als Beispiel nenne ich hier die Fließband Arbeit für werdende Mütter, oder die Beschäftigung von Kindern.

1.11 Fragen die Bewerbern im Vorstellungsgespräch nicht bzw. nur unter bestimmten Voraussetzungen gestellt werden dürfen

Fragen nach einer Schwangerschaft, der Höhe des letzten Verdienstes> außer wenn es zu einer Eingruppierung notwendig ist -, nach der Religionszugehörigkeit> außer bei Kirchlichen Einrichtungen - nach Schulden> außer bei einer Einstellung im finanziellen Bereich wie z.B. Kassierer in einer Bank - diese Fragen dürfennicht gestellt werden bzw. müssen nicht beantwortet werden. Fragen nach Vorstrafen müssen nur dann beantwortet werden wenn es sich um einschlägige Vorstrafen handelt - wie z.B. Alkoholdelikte bei Kraftfahrern - Fragen nach Krankheiten sind nur dann erlaubt wenn die Krankheit die Leistung des Arbeitnehmers beeinflussen könnte.

1.12 Die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages

Vom Grundsatz her ist ein Arbeitsvertrag an keine Form gebunden - er kann mündlich, sogar per Telefon, schriftlich oder einfach nur durch konkludentes Handeln entstehen und somit rechtswirksam zu Stande kommen. Ausnahmen gibt es nur bei Ausbildungsverträgen - diese müssen laut § 4 BBiG schriftlich geschlossen werden, und bei der so genannten Konkurrenzklausel nach § 74 HGB. Und auch wenn mittlerweile viele Tarifverträge eine schriftliche Form vorschreiben – durch mündliche, übereinstimmende Erklärung der Vertragsparteien kommt ein Arbeitsvertrag zu Stande.

1.13 Daten die mindestens in einem Arbeitsvertrag enthalten sein müssen

Mindestens enthalten sein müssen der Name und die Anschrift der Vertragspartner, der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sollte das Arbeitsverhältnis befristet sein - die Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Arbeitsort und die Beschreibung der zu leistenden Arbeit