Rechtsgrundlagen Feldjägerdienst - Johannes Heinen - E-Book

Rechtsgrundlagen Feldjägerdienst E-Book

Johannes Heinen

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Beschreibung

Feldjägerdienst im In- und Ausland setzt fundierte Rechtskenntnisse voraus

Das Buch Rechtsgrundlagen Feldjägerdienst stellt die Rechtsgrundlagen sowohl für Inlands- als auch Auslandsverwendungen der Bundeswehr für den jeweiligen Auftrag im Zusammenhang dar und greift dabei die aktuellen Anforderungen an den Feldjägerdienst auf.

Weitere Inhalte:

  • Erläuterungen mit Verweis auf die neugefassten Dienstvorschriften
  • Aktuelle Fälle aus den Einsätzen der Bundeswehr
  • Einarbeitung der neuesten Rechtsprechung

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Seitenzahl: 1069

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11. Auflage

© WALHALLA Fachverlag, Regensburg

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Kurzbeschreibung

Feldjägerdienst im In- und Ausland setzt fundierte Rechtskenntnisse voraus

Das Buch Rechtsgrundlagen Feldjägerdienst stellt die Rechtsgrundlagen sowohl für Inlands- als auch Auslandsverwendungen der Bundeswehr für den jeweiligen Auftrag im Zusammenhang dar und greift dabei die aktuellen Anforderungen an den Feldjägerdienst auf.

Weitere Inhalte:

Erläuterungen mit Verweis auf die neugefassten DienstvorschriftenAktuelle Fälle aus den Einsätzen der BundeswehrEinarbeitung der neuesten Rechtsprechung

Autor

Johannes Heinen, Direktor, ist Leitender Rechtsberater und Wehrdisziplinaranwalt bei der Bundeswehr. Er war Rechtslehrer an der Schule für Feldjäger und Stabsdienst der Bundeswehr.

Alexander Bajumi ist Referent beim Bundesministerium der Verteidigung. Zuvor war er als Rechtsberater und Wehrdisziplinaranwalt im Bereich territoriale Aufgaben der Bundeswehr sowie im Kommando Feldjäger tägig.

Schnellübersicht

Vorwort - Abkürzungen

A. Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung ...

B. Jedermannrechte

C. Der Feldjäger als Vorgesetzter

D. Feldjägereinsatz

E. Literaturverzeichnis

Auszüge aus referenzierten Vorschriften

Vorwort - Abkürzungen

Vorwort

Abkürzungen

Vorwort

Die 11. Auflage des erstmals 1993 erschienenen Werks wartet mit Neuerungen auf. Alexander Bajumi, ebenfalls Rechtsberater und Wehrdisziplinaranwalt bei der Bundeswehr, verantwortet als Co-Autor die neue Auflage mit und wird das Werk zukünftig weiterführen.

Die Bundeswehr hat in den vergangenen Jahren ihr gesamtes Vorschriftenwesen gesichtet. Alle Dienstvorschriften wurden inhaltlich überprüft, in ein neues Ordnungssystem überführt bzw. außer Kraft gesetzt. Viele Vorschriften beinhalten nunmehr keine Befehle, sondern „nur“ noch Weisungen. Militärischer Ordnungs- und Verkehrsdienst der Feldjäger bestehen im Wesentlichen in der Durchsetzung der Befehle und Weisungen in den genannten Dienstvorschriften. Wichtige Organisationsgrundlagen für die Befugnisse der Feldjäger wurden neu gefasst. Mithin waren alle diesbezüglichen Verweise im Werk zu ändern und ggfs inhaltlich anzupassen.

Amts- und Katastrophenhilfe haben mit den Anschlägen in Europa, dem Zustrom von Flüchtlingen sowie der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine neue Qualität erlangt und stellen die Bundeswehr vor Herausforderungen. Mit dem 2016 neu gefassten Weißbuch zur Deutschen Sicherheitspolitik wurden die Aufgaben der Bundeswehr neu zentriert. Bündnis- und Landesverteidigung sowie der Einsatz der Bundesehr im Inneren als Beitrag zu einer gemeinsamen verantwortungsvollen Sicherheitsvorsorge im Land rücken wieder in den Fokus, hier spielen die Feldjäger eine wesentliche Rolle.

Die Bundeswehr beteiligt sich weiterhin an mittlerweile 16 Auslandseinsätzen. Kein Rechtsgebiet ist zurzeit so dynamisch wie das Einsatzrecht.

Das Werk ist inhaltlich mit der Internetkolumne „Der aktuelle Fall“ verknüpft und bietet dem Nutzer so die Möglichkeit, fortlaufend die Inhalte des Buches mit aktuellen Entwicklungen online auf der in Fachkreisen renommierten Plattform unter www.militarypolice.de zu ergänzen.

Potsdam, Hannover im Dezember 2017

Johannes HeinenAlexander Bajumi

Abkürzungen

a. A.anderer Ansichta. a. O.am angegebenen OrtAbfgAbfallgesetzAbs.Absatza. F.alte FassungAlt.AlternativeAnm.AnmerkungAPPAllied Procedural PublicationArt.ArtikelAufgBerFJgWesBwAufgabenbereich Feldjägerwesen BwAWVAußenwirtschaftsverordnungBAAINBwBundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der BundeswehrBAIUDBwBundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der BundeswehrBaybayerisch(-es)BayObLGBayerisches Oberstes LandesgerichtBBGBundesbeamtengesetzBerDVBereichsdienstvorschriftBerRBereichsrichtlinieBerVBereichsvorschriftBerVfgBereichsverfügungBeschlBeschlussBGBBürgerliches GesetzbuchBGBl.BundesgesetzblattBGHBundesgerichtshofBGHStEntscheidungen des Bundesgerichtshofes in StrafsachenBLGBundesleistungsgesetzBMVgBundesministerium der VerteidigungBOSBehörden und Organisationen mit SicherheitsaufgabenBT-DrsBundestagsdrucksacheBtMGBetäubungsmittelgesetzBVerfGBundesverfassungsgerichtBVerwGBundesverwaltungsgerichtBVerfGEEntscheidung des BundesverfassungsgerichtsBwDLZBundeswehr-DienstleistungszentrumCoCCode of ConductCPTEuropean Commitee for the Prevention of Torture and inhuman and degrading Treatment or PunishmentCRCCrowd and Riot ControlCWÜAGAusführungsgesetz zum ChemiewaffenübereinkommendBADezibelDirDirectiveDÖVDie Öffentliche VerwaltungDRZDeutsche RechtszeitschriftDVB1Deutsches VerwaltungsblattEGMREuropäischer Gerichtshof für MenschenrechteEinf,Einl Einführung, EinleitungEinsFüKdoBwEinsatzführungskommando der BundeswehrEMRKEuropäische MenschenrechtskonventionEUFOREuropean Union ForceEUNAVFOREuropean Union Naval Forcef., ff.folgendeFhrFührerFJgFeldjägerFJgFhrFeldjägerführerFJgDstKdoFeldjägerdienstkommandoFHQForce HeadquartersFRAGOFragmentary OrderGAGenfer Abkommen (nummeriert: I., II., III., IV.)GBAGeneralbundesanwalt beim BundesgerichtshofGGGrundgesetzGGVSEBGefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und BinnenschifffahrtGKÖDGesamtkommentar öffentliches DienstrechtGVGGerichtsverfassungsgesetzHDvHeeresdienstvorschriftHLKOHaager Landkriegsordnungh. M.herrschende(-r) MeinungHQHead Quarters; HauptquartierHRRHöchstrichterliche RechtsprechungHuV-IHumanitäres Völkerrecht – InformationsschriftenHVRHumanitäres Völkerrechti. d. F.in der FassungIEDImprovised Explosive DeviceIKRKInternationales Komitee vom Roten KreuzIPBPRInternationaler Pakt über politische und bürgerliche Rechtei. V. m.in Verbindung mitJRJuristische RundschauJuSJuristische SchulungJZJuristen-ZeitungKasKdtKasernenkommandantKdoKommandoKdrKommandeurKDVGKriegsdienstverweigerungsgesetzKFORKosovo ForceKGKammergerichtKgfKriegsgefangenerKp, KpChefKompanie, KompaniechefKVAEKonferenz über Vertrauens- u. Sicherheitsbildende Maßnahmen und Abrüstung in EuropaKWEAKreiswehrersatzamtLGLandgerichtL/RLöwe-RosenbergLuftSiGLuftsicherheitsgesetzMBMilitärischer BereichMCMilitary CommitteeMDRMonatsschrift für Deutsches Recht (Jahrgang und Seite)m. E.meines Erachtensm. w. N.mit weiteren NachweisenMKFMilitärkraftfahrerMNMPMultinationale MilitärpolizeiMODMilitärischer OrdnungsdienstMPMilitary PoliceMSBMilitärischer SicherheitsbereichMTAMilitary Technical AgreementMVDMilitärischer VerkehrsdienstNJWNeue Juristische Wochenschrift (Jahrgang und Seite)NStZNeue Zeitschrift für StrafrechtNTSNATO-TruppenstatutNVwZNeue Zeitschrift für VerwaltungsrechtNZVNeue Zeitschrift für VerkehrsrechtNZWehrrNeue Zeitschrift für Wehrrechto. a.oben angegebenOHQOperational (Operations) HeadquartersOLGOberlandesgerichtOSZEOrganisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in EuropaOVGOberverwaltungsgerichtOvWaOffizier vom WachdienstOWiGOrdnungswidrigkeitengesetzPAGPolizeiaufgabengesetzPDSSPersons with Designated Special StatusPDvPolizeidienstvorschriftPfPPartnership for PeacePo1GPolizeigesetzRB-StOffzRechtsberaterstabsoffizierRdNrRandnummerRGStEntscheidungen des Reichsgerichts in StrafsachenRiStBvRichtlinien für das Strafverfahren und das BußgeldverfahrenROERules of Engagements.sieheS.SeiteSAPScherer/Alff/Poretschkin, SoldatengesetzSch/SchSchönke/Schröder, StGBSGSoldatengesetzSOFAStatus of Forces Agreementsog.sogenannte(-s)So1dGGSoldatinnen- und SoldatengleichbehandlungsgesetzSOPStandard Operating ProceduresSPOCSingle Point of ContactStAStaatsanwaltschaftSTANAGStandardization AgreementStGBStrafgesetzbuchStOÜbP1Standort-ÜbungsplatzStPOStrafprozessordnungStrfStreifeStrfBeglStreifenbegleiterStrfFhrStreifenführerStVGStraßenverkehrsgesetzStVOStraßenverkehrsordnungTCNTroop Contributing NationTDGTruppendienstgerichtTPTRUPPENPRAXIS/WEHRAUSBILDUNGTVöDTarifvertrag für den öffentlichen DienstUBWVUnterrichtsblätter für die WehrverwaltungUNHCRUnited Nations High Commission for RefugeesUNMIKUnited Nations Interim Administration in KosovoUNSASUnited Nations Stand-by Arrangement SystemUNSCRUnited Nations Security Council ResolutionUSUnited StatesUZwGGesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des BundesUZwGBwGesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile WachpersonenVDIVerband Deutscher IngenieureVersammlGVersammlungsgesetzVGHVerwaltungsgerichtshofVLFVerantwortlicher LuftfahrzeugführerVNVereinte NationenVorgVVorgesetztenverordnungVRSVerkehrsrechtssammlungVStGBVölkerstrafgesetzbuchVwVfGVerwaltungsverfahrensgesetzVwVGVerwaltungsvollstreckungsgesetzWaffGWaffengesetzWBOWehrbeschwerdeordnungWDOWehrdisziplinarordnungWESWalz/Eichen/Sohm, SoldatengesetzWEUWesteuropäische UnionWPflGWehrpflichtgesetzWStGWehrstrafgesetzZA-NLZusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut für die NiederlandeZA-NTSZusatzabkommen zum NATO-TruppenstatutZDvZentrale DienstvorschriftZentrErlZentralerlassZentrRZentralrichtlinieZentrVZentralvorschriftZP IZusatzprotokoll I von 1977 zu den Genfer Abkommen

A. Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung ...

I. Geltungsbereich des UZwGBw

II. Begriff der „Straftat gegen die Bundeswehr“ (§ 3 UZwGBw)

III. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

IV. Besondere Befugnisse (§§ 4–8 UZwGBw)

V. Einzelmaßnahmen des unmittelbaren Zwanges

VI. Schusswaffengebrauch

VII. Explosivmittel (§ 18 UZwGBw)

VIII. Schutz verbündeter Streitkräfte in Deutschland durch das UZwGBw

I. Geltungsbereich des UZwGBw

Vorbemerkung

Das UZwGBw beabsichtigt den wirksamen Schutz der Einsatzbereitschaft, Schlagkraft und Sicherheit der Truppe gegen rechtswidrige Angriffe und Störungen Dritter (Amtl. Begründung, BT-Drs IV/1004 S. 6). Inhaltlich handelt es sich um Polizeirecht (Jess/Mann, Einleitung RdNr 11, Lück, S. 250 f.), ohne allerdings den berechtigten Personen, Soldaten der Bundeswehr mit Wach- und Sicherheitsaufgaben, den Status von Polizeibeamten zu verleihen. Feldjäger sind, rechtlich gesehen, keine Militärpolizei (Raap, Umbenennung der Feldjägertruppe in „Militärpolizei“, NZWehrr 1997, S. 199 ff.). Als spezielles Polizeirecht geht das UZwGBw dem allgemeinen Polizeirecht vor. Das UZwGBw greift nicht in die Polizeihoheit der Länder ein. Der Bund hat im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz „Verteidigung“ auch die Zuständigkeit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in diesem Sachbereich zu regeln (zu den Einzelheiten vgl. Heinen, Gedanken zur Novellierung des UZwGBw, NZWehrr 2002, S. 177 ff.). Das UZwGBw ist kein Kampfführungsrecht. Auch die Ausführung von Mandaten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Auslandseinsatz kann nicht auf das UZwGBw gestützt werden.

Adressaten von Maßnahmen nach dem UZwGBw können sowohl Zivilisten als auch Soldaten sein. Anweisungen nach UZwGBw von Feldjägern gegenüber Soldaten der Bundeswehr sind Befehle gemäß § 2 Nr. 2 WStG. Ihre Nichtbefolgung hat, neben der Möglichkeit ihrer Erzwingung (§§ 9 Nr. 3, 15 Abs. 1 Nr. 2–4 UZwGBw) disziplinare, unter Umständen auch strafrechtliche Folgen.

1. Berechtigte Personen, § 1 UZwGBw

Nicht alle Soldaten der Bundeswehr sind berechtigt, Maßnahmen nach dem UZwGBw einzusetzen. Dies sind nur die berechtigten Personen des § 1 UZwGBw:

Soldaten der Bundeswehr, denen militärische Wachaufgaben übertragen sind

Soldaten der Bundeswehr, denen militärische Sicherheitsaufgaben übertragen sind

Die Wachaufgabe dient dem Schutz von Personen, Gegenständen, Anlagen, Einrichtungen der Bundeswehr vor Straftaten oder rechtswidrigen Störungen. Sie wird stationär durchgeführt. Es wird etwas bewacht. Wachaufgaben sind Soldaten übertragen, die Wachdienst nach der ZDv A-1130/21 versehen. (Zu den Einzelheiten der Übertragung vgl. ZDv A-1130/21 Nr. 709–712.) Soldaten, die zur Bewachung eines aufgrund einer Sperrung (§ 2 Abs. 2 Satz 2 UZwGBw) eingerichteten militärischen Sicherheitsbereichs eingesetzt werden, nehmen demnach Wachaufgaben wahr (ZDv A-2122/2 Nr. 234).

Sicherheitsaufgaben sind alle anderen Aufgaben, die UZwGBw-Befugnisse voraussetzen (Großmann, III § 1 RdNr 43). Sie dienen insbesondere dem mobilen Schutz der Bundeswehr vor Straftaten oder rechtswidrigen Störungen. Sicherheitsaufgaben werden durch Befehle übertragen.

Die Übertragung von Sicherheitsaufgaben schließt die gleichzeitige Betrauung mit einer Wachaufgabe nicht aus.

Beispiel:

Feldjäger erklären eine Flugzeugabsturzstelle zum militärischen Sicherheitsbereich und sichern diesen sowie seine Umgebung durch Fußstreifen.

Andererseits entbindet der Einsatz in einem militärischen Sicherheitsbereich (z. B. zur Absicherung eines Gefechtsstandkernes oder einer Sperrzone) die Feldjäger nicht von der Wahrnehmung der ihnen ständig (ZDv A-2122/2 Nr. 202) übertragenen Sicherheitsaufgaben. Beide Aufgabenbereiche lassen sich nicht genau trennen (Jess/Mann, § 1 RdNr 3), denn beide dienen, ohne dass ein Unterschied zwischen ihnen besteht, der Abwehr von Straftaten und anderen rechtswidrigen Störungen gegen die Bundeswehr. Hintergrund der Gesetzesformulierung in § 1 Abs. 1 UZwGBw („oder“) ist die Absicht, Zivilpersonen von der Durchführung von Sicherheitsaufgaben auszuschließen (Großmann, III § 1 RdNr 41). Im Übrigen bleibt es den Streitkräften überlassen, durch eigene Dienstvorschriften die Aufgabenbereiche zu bestimmen und zu übertragen.

Die Übertragung der Wach- und Sicherheitsaufgaben an Soldaten erfolgt mit dem traditionellen Führungsmittel der Streitkräfte, dem Erteilen von Befehlen (Einzelbefehle oder Allgemeinbefehle). Nach der ZDv A-2122/2 Nr. 202 sind Sicherheitsaufgaben u. a. an Soldaten zu übertragen, „die im Feldjägerdienst stehen“. Nach der ZDv A-256/1 Nr. 301 stehen Feldjäger, „die gemäß dieser Vorschrift eingesetzt werden“, im Feldjägerdienst. Die Passivformel („eingesetzt werden“) zeigt, dass diese Verwendung nur aufgrund eines entsprechenden Befehls durchgeführt werden darf. Feldjäger haben demnach nicht die Möglichkeit (wie beispielsweise die Polizeibeamten), sich selbst in den Dienst zu versetzen. Der Befehl zum Feldjägerdienst ist, nicht zuletzt im Hinblick auf den Rechtfertigungsgrund „Amtsrechte“, zu dokumentieren (beispielsweise im Schichtbuch). Grundsätzlich sind nur Feldjägeroffiziere und -unteroffiziere mit abgeschlossener Feldjägerausbildung einzusetzen (ZDv A-256/1 Nr. 113). Der befehlswidrige Einsatz von Mannschaftsdienstgraden im Feldjägerdienst lässt im Außenverhältnis deren Berechtigung nach § 1 UZwGBw unberührt. Der Berechtigung nach § 1 UZwGBw steht auch nicht entgegen, dass der Feldjäger im Feldjägerdienst neben den Sicherheitsaufgaben weitere Feldjägeraufträge (z. B. militärischer Verkehrs- und Ordnungsdienst, aufgabenübergreifender Feldjägerdienst) ausführt (Großmann, III § 1 RdNr 65).

Soldaten, die als Angehörige eines Transportbegleitkommandos zum Schutz eines Bundeswehrtransportes eingesetzt sind, sind mit Sicherheitsaufgaben betraut. Darüber hinaus können Offiziere und Unteroffiziere Soldaten, die ihrer Befehlsbefugnis unterstehen, durch Befehl Sicherheitsaufgaben übertragen, wenn dies zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben erforderlich ist (ZDv A-2122/2 Nr. 203). In diesem Befehl sind die Sicherheitsaufgabe und ihre Durchführung so genau zu bezeichnen, wie es die Lage zulässt. Bei den Anweisungen für die Durchführung der Sicherheitsaufgaben ist zu berücksichtigen, dass die Bundeswehr auch hier nach der Auftragstaktik führt (a. A. Lingens, Polizeibefugnisse, S. 6). Auf die Zwangsbefugnisse nach dem UZwGBw ist hinzuweisen.

Sind im Notfall Offiziere/Unteroffiziere mit Portepee nicht erreichbar, können auch andere Vorgesetzte Sicherheitsaufgaben übertragen (ZDv A-2122/2 Nr. 203). Mit dieser Möglichkeit können im Bedarfsfall jederzeit aus Bundeswehrsoldaten berechtigte Personen zur Durchführung der Sicherheitsaufgaben geschaffen werden. Wach- und Sicherheitsaufgaben dürfen jedoch nur an ausgebildete Soldaten übertragen werden. Der übertragende Offizier oder Unteroffizier wird mit der Übertragung selbst berechtigte Person, da er die Durchführung der Sicherheitsaufgabe beaufsichtigen, notfalls korrigierend eingreifen muss (D. Peterson, Die Übertragung von Feldjägeraufgaben, NZWehrr 1982, S. 209 ff.).

Abzulehnen ist die Konstruktion, dass Offiziere/Unteroffiziere mit Portepee sich selbst Sicherheitsaufgaben übertragen und damit sich jederzeit zu berechtigten Personen machen können (Großmann, III § 1 RdNr 51, a. A. Lingens, Polizeibefugnisse S. 6). Die Selbstübertragungsmöglichkeit würde zu einer willkürlichen und unkontrollierbaren Vermehrung der berechtigten Personen führen. Zudem sind der Gesetzestext, die entsprechenden Regelungen in der ZDv A-2122/2 sowie die Bundeswehr-Dienstvorschriften (z. B. der Wachvorschrift ZDv A-1130/21) von der Tendenz getragen, den Kreis der zur Abwendung von Eingriffsrechten Befugten überschaubar zu halten.

Müssen die Feldjäger zur Durchführung einer Sicherheitsaufgabe verstärkt werden, können durch Befehl des Feldjägerführers weitere Soldaten der Feldjägertruppe in den Feldjägerdienst übernommen werden (z. B. die Soldaten aus dem Stab eines Feldjägerbataillons, Lehrgangsteilnehmer der Schule für Feldjäger und Stabsdienst der Bundeswehr).

Darüber hinaus können Soldaten anderer Truppengattungen „im Feldjägerdienst“ eingesetzt werden. Die Übertragung der Sicherheitsaufgabe im Sinne von § 1 UZwGBw erfolgt durch zwei Handlungen. Zunächst müssen Vorgesetzte ihre Untergebenen gemäß § 5 VorgV für eine bestimmte Aufgabe dem Feldjägerführer unterstellen. Diese Unterstellung ist den Soldaten dienstlich bekannt zu geben. Nun muss der Feldjäger, dem die Soldaten unterstellt werden, seine neuen Untergebenen mit Feldjägeraufgaben betrauen (Peterson, Die Übertragung von Feldjägeraufgaben, NZWehrr 1982, S. 209 ff.). Soldaten im Feldjägerdienst dürfen nur unter Leitung und Aufsicht eines ausgebildeten Feldjägers eingesetzt werden. Sie sind mit einer entsprechenden Armbinde zu kennzeichnen (vgl. dazu auch D I 1, 2; Der aktuelle Fall 05/2006).

Sicherheitsaufgaben können im Gegensatz zu Wachaufgaben (vgl. ZDv A-2122 Nr. 202) nicht an Zivilpersonen übertragen werden.

Der Status als berechtigte Person nach § 1 UZwGBw hängt nicht davon ab, ob der mit Sicherheitsaufgaben betraute Feldjäger Uniform trägt. Entsprechendes gilt für die Vorgesetzteneigenschaft nach § 3 VorgV sowie die Befugnis zu Befehlen, Anordnungen und zur Festnahme (§ 21 WDO). Gegen einen Einsatz von Feldjägerkräften in Zivil im Inland sprechen daher aus rechtlicher Sicht keine Bedenken (anders im Auslandseinsatz, vgl. D I 4). Taktische Erwägungen, insbesondere die Notwendigkeit einer besonderen Legitimation im Falle des Einschreitens, können jedoch einen solchen Einsatz ausschließen (zur Strafbarkeit des unbefugten Tragens einer Feldjägeruniform und MP-Armbinde vgl. BGH NZWehrr 2012, S. 37 ff.).

Nach dem neu gefassten § 1 Abs. 2 UZwGBw können nun auch Soldaten verbündeter Streitkräfte mit Wach- und Sicherheitsaufgaben betraut werden. Die Betrauung ist nur im Einzelfall möglich. Sie muss von einem durch den BMVg bestimmten Vorgesetzten vorgenommen werden. Diesem Vorgesetzten müssen die verbündeten Soldaten unterstellt werden. Die verbündeten Soldaten werden zeitlich und funktional aus ihrem bisherigen Unterstellungsverhältnis herausgelöst und unterstehen für die Durchführung der Wach- oder Sicherheitsaufgabe ausschließlich dem deutschen Vorgesetzten. Dieser ist für die Wahrnehmung der Wach- oder Sicherheitsaufgaben verantwortlich. Da die verbündeten Soldaten alleine nach den Weisungen des deutschen Vorgesetzten tätig werden, ist ihr Handeln als Ausübung deutscher Hoheitsgewalt zu qualifizieren.

Die Übertragung von Wach- oder Sicherheitsaufgaben und der entsprechenden Befugnisse auf Soldaten verbündeter Streitkräfte unterliegt dem Vorbehalt verbürgter Gegenseitigkeit, d. h. die verbündete Nation muss für diese Aufgaben den deutschen Soldaten die gleichen Befugnisse wie den eigenen Soldaten eingeräumt haben. Die ZDv A-2122/2 Nr. 204 verweist nun auf die Anlage 4.6 der ZDv A-2122/2, in der die verbündeten Nationen, die diese Voraussetzung erfüllen, aufgelistet sind. Zurzeit räumen nur die Niederlande deutschen Soldaten Wachbefugnisse ein.

Wichtig:

Das niederländische Rijkswet geweldgebruik bewakers militaire objecten vom 24.2.2003 mit seinen Ausführungsbestimmungen (Besluit houdende aanwijzing van Duitse militaire bewakers met geweldbevoegheid vom 9.4.2005) lässt jedoch einen Einsatz deutscher Soldaten nur zur Bewachung der (wenigen) vom I. Deutsch-Niederländischen Korps zu binationalen Zwecken genutzten Anlagen und Einrichtungen zu.

Die Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben durch Feldjäger in den Niederlanden kann mithin nicht auf diese Rechtsgrundlage gestellt werden.

Die Soldaten mit Wach- oder Sicherheitsaufgaben müssen in rechtmäßiger Erfüllung dieser Aufgaben handeln. Der Soldat muss danach örtlich und sachlich zuständig sein und zwingende Formvorschriften einhalten. Es bestehen keine besonderen örtlichen Zuständigkeiten für Feldjäger. Die Abgrenzung zwischen der Wache und den Feldjägern in der ZDv A-256/1 Nr. 121 ist von dienstinterner Natur und würde beim Eingreifen von Feldjägern im militärischen Sicherheitsbereich nicht zur Rechtswidrigkeit ihrer Maßnahmen führen. Der sachliche Zuständigkeitsbereich ist durch die in § 3 und § 9 Nr. 2 UZwGBw aufgeführten Rechtsgüter bestimmt. Zwingende Formvorschriften sind die Bestimmungen über die Androhung (§ 11 bzw. § 17 UZwGBw).

2. Örtlicher Geltungsbereich

Hoheitsgebiet

Das UZwGBw gilt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik ist ihr Landgebiet, das Küstenmeer bis zu 12 Seemeilen der angrenzenden See (Ipsen, Völkerrecht, § 48 RdNr 1, 4, 5) und die durch Vertragsgrenzen bestimmten Binnengewässer. Zum Hoheitsgebiet gehört schließlich der beherrschbare Luftraum über dem Landgebiet, Küstenmeer und Binnengewässer (BGH, Beschluss vom 7.4.2009 – Az 2 ARs 180/09; Ipsen, a. a. O. § 23 RdNr 67).

Nach dem Flaggenstaatsprinzip gilt an Bord von Schiffen, die nach entsprechender Registrierung die Bundesflagge führen, deutsches Recht (Wolfrum in Vitzthum, Handbuch Seerecht, S. 304; Großmann, II RdNr 310 unter gleichzeitigem Hinweis auf Luftfahrzeuge der Bw) einschließlich des UZwGBw. Dabei ist es unerheblich, ob sich das Schiff in deutschen oder ausländischen Hoheitsgewässern oder auf Hoher See befindet (zu den Einzelheiten vgl. Maaß, Zur Geltung des UZwGBw an Bord von Schiffen der Bundeswehr außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer, NZWehrr 2017, S. 15 ff.). Die Geltung ist außerhalb deutscher Hoheitsgewässer auf den Bereich des Schiffes beschränkt, so dass die Inanspruchnahme der Verfolgungsrechte (z. B. § 4 Abs. 2 UZwGBw) sowie ein Schusswaffengebrauch, der über diesen Bereich hinausgeht, nicht zulässig sind.

Geltung im Ausland

Das UZwGBw enthält selbst keine Bestimmung über den räumlichen Geltungsbereich. Außerhalb des deutschen Staatsgebietes gilt das UZwGBw überall dort, wo in zulässiger Weise deutsche Hoheitsgewalt ausgeübt wird (Jess/Mann, Einl RdNr 54), insbesondere wenn sie mit internationalem oder ausländischem Recht vereinbar ist (Großmann, II RdNr 297 ff.; unzutreffend: Talmon, NZWehrr 1997, S. 221 ff., 227). Ein Beispiel hierfür sind die Liegenschaften gemäß Art. VII Abs. 10 NTS auf dem Gebiet von NATO-Partnerländern. Die Befugnisse der Entsendetruppe sind im englischsprachigen Vertragstext mit „shall have the right to police any camps, establishments or other premises“ beschrieben. In der deutschen Übersetzung (Deutsch ist keine Vertragssprache!) werden die Befugnisse der Entsendetruppe unglücklicherweise als „Polizeigewalt“ bezeichnet. Ob der Aufnahmestaat damit dem Entsendestaat Hoheitsbefugnisse einräumt, ist zweifelhaft. Allerdings darf die Entsendetruppe durch von ihr ausgewählte Organe (z. B. Wache, Feldjäger) alle präventiven Maßnahmen ergreifen, um Ordnung und Sicherheit in der Liegenschaft aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen. Dabei wird sie auf das UZwGBw entweder unmittelbar (so Jess/Mann, Einl RdNr 55, 56) oder mittelbar zur Ausführung der Jedermannrechte des Aufnahmestaates (Großmann, II RdNr 303) bzw. der vertraglichen Ermächtigung aus Art. VII Abs. 10a NTS zurückgreifen.

Achtung: Die Befugnisse aus Art. VII Abs. 10 NTS gelten nur in Liegenschaften, die der Entsendetruppe aufgrund einer Vereinbarung mit dem Entsendestaat zur ausschließlichen Nutzung übergeben wurden. Über solche Liegenschaften verfügt die Bundeswehr im NATO-Ausland zurzeit nicht.

Im Einsatzgebiet von friedenserhaltenden oder -schaffenden Maßnahmen übt die Bundeswehr keine deutsche, sondern eine aus dem völkerrechtlichen Mandat oder einer völkerrechtlichen Vereinbarung abgeleitete Hoheitsgewalt aus, so dass das UZwGBw nicht unmittelbar anwendbar ist (unzutreffend: Talmon, NZWehrr 1997, S. 221 ff., 232 Fn 67). Grundsätzlich möglich ist eine Inkraftsetzung des UZwGBw durch ein entsprechendes völkerrechtliches Mandat. Allerdings ist es unwahrscheinlich, dass die Vereinten Nationen ausgerechnet die Geltung deutscher Hoheitsgewalt mandatieren werden (Schott, in Weingärtner S. 79 ff., 82). Das UZwGBw gilt ebenso wenig im Bereich der deutschen Feldlager. Bei Liegenschaften in Ländern, die als Bereitstellungsraum genutzt werden (z. B. Mazedonien, Gabun, Usbekistan), kommt es auf das jeweilige Abkommen an.

Wichtig:

Im Auslandseinsatz (KFOR, ISAF usw.) hat das UZwGBw im Einsatzgebiet sowie in ausländischen Transitgebieten (z. B. Albanien, Usbekistan) keine Geltung.

Militärischer Bereich und militärischer Sicherheitsbereich

Bestimmte Eingriffsrechte aus dem UZwGBw, wie beispielsweise die besonderen Befugnisse, gelten nicht überall im deutschen Hoheitsgebiet, sondern sind an einen „militärischen Sicherheitsbereich“ gebunden.

Überall im deutschen Hoheitsgebiet (innerhalb und außerhalb von militärischen Sicherheitsbereichen) gelten:

die Anwendung unmittelbaren Zwanges nach

§ 9 Nr. 1 (Abwehr von Straftaten gegen die Bundeswehr)

§ 9 Nr. 2 (Beseitigung sonstiger rechtswidriger Störungen)

§ 9 Nr. 3 (Erzwingung einer vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO wegen einer Straftat gegen die Bundeswehr)

§ 14 (Fesselung eines nach § 127 Abs. 1 StPO wegen einer Straftat gegen die Bundeswehr Festgenommenen)

der Schusswaffengebrauch nach

§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 (Abwehr von Straftaten gegen die Bundeswehr)

§ 15 Abs. 1 Nr. 3 und 4 (Erzwingung einer vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO wegen einer Straftat gegen die Bundeswehr)

der Einsatz von Explosivmitteln (§ 18) entsprechend den Voraussetzungen des § 15

Nur innerhalb militärischer Sicherheitsbereiche (einschließlich des Verfolgungsrechtes nach § 4 Abs. 2) gelten zusätzlich:

die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im militärischen Sicherheitsbereich gemäß § 2 Abs. 3 (Allgemeine Anordnungen und Einzelweisungen)

die besonderen Befugnisse:

§ 4 (Personenüberprüfung)

§ 5 (Weitere Personenüberprüfung)

§ 6 (Vorläufige Festnahme)

§ 7 Abs. 1, § 8 (Durchsuchung)

§ 7 Abs. 2 (Beschlagnahme)

die Anwendung unmittelbaren Zwanges nach § 9 Nr. 3 1. Alt. zur Erzwingung von Maßnahmen nach § 2 Abs. 3 und §§ 4–8

die Fesselung (§ 14) einer Person, die nach § 5 festgehalten oder nach § 6 vorläufig festgenommen wird

der Schusswaffengebrauch und der Einsatz von Explosivmitteln (§ 18) zur Verhinderung der Flucht

vor einer Personenüberprüfung nach § 4 (§ 15 Abs. 1 Nr. 2)

vor einer vorläufigen Festnahme (§ 15 Abs. 1 Nr. 3)

zur Aufrechterhaltung eines Gewahrsams, der wegen eines Festhaltens nach § 5 oder einer vorläufigen Festnahme nach § 6 oder § 127 Abs. 1 StPO wegen einer Straftat gegen die Bundeswehr begründet wurde (§ 15 Abs. 1 Nr. 4)

Der Begriff des militärischen Sicherheitsbereiches baut auf dem des militärischen Bereiches auf. Durch besondere Erklärung wird aus einem militärischen Bereich ein militärischer Sicherheitsbereich.

Militärische Bereiche sind nach gesetzlicher Begriffsbestimmung (§ 2 Abs. 1 UZwGBw) Anlagen und Einrichtungen und Schiffe der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte in der Bundesrepublik.

Anlagen sind Objekte, die für die Auftragserfüllung der Bundeswehr oder ihrer Verbündeten genutzt werden. Der Begriff ist weiter als die Schutzobjekte des § 109e StGB, der nur Anlagen und Einrichtungen erfasst, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen (a. A. Jess/Mann, § 2 RdNr 4). Die ZDv 1/50 Nr. 106 (Fußnote 2) definiert die militärische Anlage als eine Zusammenfassung von ortsfesten militärischen Objekten zu einem einheitlichen Zweck. Häufig werden es Liegenschaften oder Gebäude sein. Die Anlage ist durch ihre Bodenständigkeit gekennzeichnet (Lingens, Polizeibefugnisse, S. 8).

Beispiele:

Kasernen, Übungsplätze, Schießanlagen, Bürogebäude, Befestigungsanlagen, Flugplätze, Häfen

Auch Leerflächen, die für eine militärische Nutzung vorgesehen sind (z. B. Landungsrampen an Flüssen, Wasserübungsplätze), sind militärische Bereiche.

Einrichtungen sind gemäß der öffentlich-rechtlichen Begriffsbestimmung die Zusammenfassung von Personal und Material für Zwecke der Landesverteidigung und der anderen Verfassungsaufträge der Bundeswehr (vgl. auch ZDv 1/50 Nr. 106). Häufig werden beide Begriffe zusammenfallen, da sich die Einrichtungen in der Regel in einer Anlage befinden.

Beispiele:

Truppenschulen, Krankenhäuser, Rechenzentren, Flugabwehrstellungen

Bewegliche Gegenstände, wie Fahrzeuge, Wohnwagen, Geschütze, Luftfahrzeuge, sind keine militärischen Bereiche. Eine Ausnahme bilden nur die im Gesetz ausdrücklich erwähnten „Schiffe“ der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte. Mit „Schiffe“ sind alle schwimmenden Einheiten der Marine und Gerät der Bundeswehrverwaltung gemeint.

Weiter ist ihre Zweckbestimmung für die Erfüllung des Verfassungsauftrages (Lingens, Polizeibefugnisse, S. 8) sowie der anderen Verfassungsaufträge der Bundeswehr entscheidend. Entsprechendes gilt für die Verbündeten für eine Nutzung entsprechend den Zielrichtungen der NATO-Verträge.

Freizeiteinrichtungen der Bundeswehr sind nur dann militärische Bereiche, wenn sie ganz oder überwiegend zur Auftragserfüllung (z. B. Sportplatz) genutzt werden (weitergehend: Großmann, III § 2 RdNr 29). Ein Soldatenheim ist schon wegen der unabhängigen Trägerschaft und der Zutritts- und Nutzungsmöglichkeit durch Jedermann nicht von § 2 Abs. 1 UZwGBw umfasst.

Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) ist als militärischer Bereich zu qualifizieren, da es nicht nur oberste Bundesbehörde ist, sondern auch die oberste Kommandospitze der Streitkräfte umfasst. Zudem sind einzelne Liegenschaften des BMVg auch Standort von Truppenteilen und militärischen Dienststellen.

Die Einrichtungen und Anlagen müssen in der Verfügungsgewalt der Bundeswehr oder der verbündeten Streitkräfte stehen. Die tatsächliche Sachherrschaft muss jedoch in rechtlich zulässiger Weise begründet sein (Deiseroth, Demonstrationsfreiheit und Militär, S. 914 RdNr 17). Dies kann durch Eigentum oder Besitz, wie Pacht, Miete (Jess/Mann, § 2 RdNr 4) oder Charterung geschehen. Das Rechtsverhältnis der Bundeswehr kann auf unbestimmte Dauer oder zeitlich begrenzt sein (Großmann, III § 2 RdNr 26). Auch die Sperrung einer sonstigen Örtlichkeit (§ 2 Abs. 2 Satz 2 UZwGBw) etabliert einen militärischen Bereich (a. A. Großmann, III § 2 RdNr 26).

Die Inanspruchnahme eines Grundstücks nach dem Manöverrecht (§ 66 ff. BLG) hingegen begründet wegen ihrer anderen Zweckrichtung und der teilweise erforderlichen Zustimmung des Verfügungsberechtigten keinen militärischen Bereich (Jess/Mann, § 2 RdNr 16; Schwenk/Weidinger, Handbuch des Wehrrechts, § 68 Abs. 1; differenziert: Großmann, III § 2 RdNr 26). Der Bundeswehr bleibt es jedoch unbenommen, diese zu Übungszwecken in Anspruch genommene Fläche unter Wahrung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 UZwGBw vorübergehend zu sperren und zum militärischen Sicherheitsbereich zu erklären (Deiseroth, Demonstrationsfreiheit und Militär, S. 935 RdNr 64).

Die Inanspruchnahme von Grundstücken durch Leistungsbescheid nach BLG hingegen vermittelt der Bundeswehr jedoch eine besitzähnliche Stellung, deren Dauer nicht von vornherein absehbar ist, und das Objekt zum militärischen Bereich macht. Objekte, die im Spannungsfall gemäß Art. 87a Abs. 3 GG von den Streitkräften geschützt werden, bleiben zivile Objekte.

Die Liegenschaften privater Rüstungsfirmen, Werften und Werkstätten scheiden ebenfalls aus (Großmann, III § 2 RdNr 29). Entsprechendes gilt für Liegenschaften, die seitens der Bundeswehr im Rahmen der Privatisierung (z. B. der Bekleidungswirtschaft) vollständig an Privatfirmen übergeben wurden. Nutzt die Bundeswehr nur einen Teil eines Grundstücks oder Gebäudes (z. B. ein Karrierezentrum der Bundeswehr ist auf einer Etage eines mehrstöckigen Bürokomplexes untergebracht), beschränkt sich der militärische Bereich auf diesen Teil und erfasst nicht das gesamte Objekt.

Zur Bundeswehr gehört auch die Bundeswehrverwaltung mit ihren Einrichtungen (Bürogebäude, Erprobungsstellen, Lager usw.). Den Begriff des militärischen Bereiches erfüllen auch die Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehrverwaltung (Bildungszentrum der Bundeswehr) sowie die Universitäten der Bundeswehr in München und Hamburg.

Für die Qualifizierung einer Anlage oder einer Einrichtung oder eines Schiffes als militärischer Bereich oder militärischer Sicherheitsbereich muss sie nicht bewacht oder von einem Zaun umgeben sein.

Der Bundeswehr stehen im militärischen Bereich neben dem UZwGBw alle Rechte, die aus dem Hausrecht fließen, zu. Sie entscheidet über die Zutrittsgewährung. Diese kann von Bedingungen, wie Vorzeigen von Ausweisen, Einwilligung in eine Durchsuchung, Hinterlegung von Gegenständen usw., abhängig gemacht werden. Der Aufenthalt kann jederzeit durch Hinausweisung beendet werden. Wird ein Zutrittsverbot bzw. eine Hinausweisung missachtet, kann das Hausrecht im Rahmen der Notwehr (§ 32 StGB) verteidigt werden.

Gemäß den Bestimmungen in der ZDv A-2122/2 Nr. 231 kann von der zuständigen Dienststelle ein Zutrittsverbot über den militärischen Bereich verhängt werden (im Einzelnen vgl. ZDv A-2122/2 Nr. 231). Wird entgegen diesem Zutrittsverbot der militärische Bereich betreten, liegt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 114 OWiG (Betreten militärischer Anlagen) vor.

Achtung: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einem Verbot der zuständigen Dienststelle eine militärische Einrichtung oder Anlage oder eine Örtlichkeit, die aus Sicherheitsgründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben der Bundeswehr gesperrt ist, betritt (vgl. dazu im Einzelnen D I 5).

Ist der militärische Bereich mit einer Einfriedung umgeben, d. h. „befriedetes“ Besitztum, ist das Eindringen oder das Verweilen, trotz Aufforderung des Berechtigten zum Sich-entfernen, Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB. Dieser kann, da er Straftat gegen die Bundeswehr ist, im Rahmen des § 9 Nr. 1 UZwGBw mit Einzelmaßnahmen des unmittelbaren Zwanges abgewehrt werden. Gleiches gilt für das Eindringen/unberechtigte Verweilen in Gebäuden und Diensträumen der Bundeswehr, da dies abgeschlossene „Räume“ im Sinne des § 123 Abs. 1 StGB sind, die zum öffentlichen Dienst bestimmt sind. Die besonderen Befugnisse (§§ 4–8 UZwGBw) sowie die allgemeinen Anordnungen/Einzelanweisungen gemäß § 2 Abs. 3 UZwGBw gelten im militärischen Bereich nicht. Vgl. auch unten: Absicherung von Bundeswehr-Liegenschaften (D I 5).

Das Gesetz definiert in § 2 Abs. 2 UZwGBw den militärischen Sicherheitsbereich als einen militärischen Bereich, dessen Betreten durch die zuständigen Behörden verboten ist. Das Zutrittsverbot alleine kann jedoch nicht als Entstehungsvoraussetzung für den militärischen Sicherheitsbereich angesehen werden, da auch der Zutritt zu militärischen Bereichen verboten werden kann (vgl. ZDv A-2122/2 Nr. 229). Hinzukommen muss die Erklärung zum militärischen Sicherheitsbereich und seine Kennzeichnung. Auch Schiffe der Bundeswehr können zu militärischen Sicherheitsbereichen erklärt werden (Maaß, Zur Geltung des UZwGBw an Bord von Schiffen der Bundeswehr außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer, NZWehrr 2017, S. 15 ff.)

Sperrzonen werden aus Gründen des Geheimschutzes eingerichtet (ZDv A-1130/21 Nr. 116). Der Zutritt ist nur einem eng begrenzten Personenkreis nach Zutrittskontrolle möglich. Eine Sperrzone ist immer zum militärischen Sicherheitsbereich zu erklären.

Neben den ständigen militärischen Sicherheitsbereichen kann die Bundeswehr durch Sperrung sonstiger Örtlichkeiten gemäß § 2 Abs. 2 UZwGBw weitere einrichten. Vgl. dazu im Einzelnen unten: Absicherung einer Flugzeugabsturzstelle (D I 1), Schutz von Veranstaltungen in der Öffentlichkeit (D I 2), Sperrung nach Verkehrsunfällen (D III 6).

Allgemeine Anordnungen und Einzelweisungen, § 2 Abs. 3 UZwGBw

Für das Verhalten von Personen dürfen allgemeine Anordnungen erlassen werden zur Wahrung

der Sicherheit im militärischen Sicherheitsbereich.

der Ordnung im militärischen Sicherheitsbereich.

Die allgemeinen Anordnungen dienen dem vorbeugenden Schutz vor Gefahren für Sicherheit und Ordnung im militärischen Sicherheitsbereich. Die Anordnungsbefugnis versetzt die Bundeswehr in den Stand, Verhaltensregeln für die örtlichen Besonderheiten in den jeweiligen militärischen Sicherheitsbereichen zu erlassen (§ 2 Abs. 3 UZwGBw).

Der Begriff „Sicherheit“ umfasst den Schutz der Bundeswehr und ihrer Rechtsgüter vor rechts- oder ordnungswidrigen Angriffen (Jess/Mann, § 2 RdNr 25). Solche allgemeinen Anordnungen zur Wahrung der Sicherheit können beispielsweise sein:

Fotografierverbot

Hinterlegung von Fotoapparaten und Handys an der Wache

Verbot des Betretens des technischen Bereiches zu bestimmten Zeiten

Verbot des Rauchens/Verwenden offenen Feuers in bestimmten Bereichen

Hinterlegung von Feuerzeugen und Streichhölzern

Untersuchen des Kfz-Bodens mit Spiegeln

Der Begriff „Ordnung“ im militärischen Sicherheitsbereich beinhaltet die reibungslose Organisation des Dienstbetriebes. Eine typische Anordnung auf diesem Gebiet ist das Gebot, das die Regeln der Straßenverkehrsordnung auch im nichtöffentlichen Verkehrsraum Kaserne verbindlich macht (vgl. ZDv A-2122/2 Nr. 244).

Zuständig für den Erlass der allgemeinen Anordnungen ist gemäß ZDv A-2122/2 Nr. 242 neben dem Kasernenkommandanten (ZDv A-2122 Nr. 225) und den Dienststellenleitern (ZDv A-2122 Nr. 226) auch derjenige Soldat, der gemäß § 2 Abs. 2 UZwGBw die vorübergehende Sperrung einer sonstigen Örtlichkeit angeordnet hat. Die in der ZDv A-2122 Nr. 232 genannten, zur Sperrung berechtigten Soldaten (Kommandeure, Einheitsführer, Zugführer und der Führer einer Feldjägerstreife) dürfen in diesem vorübergehenden militärischen Sicherheitsbereich allgemeine Anordnungen erlassen. Neben den bereits oben erwähnten Beispielen kommen für den Fall der Sperrung nach einem Flugzeugabsturz noch folgende Anordnungen in Betracht:

Sichtbares Tragen von Ausweisen

Betreten nur auf markierten Wegen

An Bord von deutschen Kriegsschiffen ist der Kommandant nach Erklärung zum militärischen Sicherheitsbereich als Dienststellenleiter befugt, allgemeine Anordnungen zu erlassen (z. B. Zutrittsverbote für bestimmte Räume). Feldjägerkräfte können in diesem Zusammenhang Einzelweisungen, etwa gegenüber Piraten, die im Rahmen der Operation EUNAVFOR ATALANTA in Gewahrsam genommen wurden, erteilen, ggf. durchsetzen.

Die allgemeinen Anordnungen sind gut sichtbar bekannt zu geben (ZDv A-2122 Nr. 243, 244).

Die Möglichkeit, Verhaltensregeln durch allgemeine Anordnungen zu erlassen, wird begrenzt durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 12 UZwGBw). Darüber hinaus ist es unzulässig, an Stelle der gesetzlich geregelten besonderen Befugnisse (§§ 4–8 UZwGBw) allgemeine Anordnungen mit ähnlicher Zielrichtung, aber niedrigeren Eingriffsvoraussetzungen zu setzen (Großmann, III § 2 RdNr 92). Mit den allgemeinen Anordnungen können gesetzliche Beschränkungen der Standardmaßnahmen der §§ 4–8 UZwGBw nicht umgangen werden.

Wichtig:

Die Einzelweisungen dienen dazu, die Verhaltensregeln aus den allgemeinen Anordnungen im Einzelfall gegenüber einer Person zu konkretisieren.

Beispiel:

Anweisung des Feldjägers an einen Reporter, innerhalb der abgesperrten Flugunfallstelle das gegen das Fotografierverbot verstoßende Fotografieren zu unterlassen.

Die Einzelweisungen können nur im Rahmen einer allgemeinen Anordnung ergehen. § 2 Abs. 3 UZwGBw gibt nicht das Recht zu beliebigen Einzelweisungen zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung im militärischen Sicherheitsbereich (Großmann, III § 2 RdNr 96). § 2 Abs. 3 UZwGBw ist somit keine polizeiliche Generalklausel (missverständlich: BVerwG, NJW 1990, S. 2075 ff.).

Die allgemeinen Anordnungen und die Einzelweisungen können mit den Einzelmaßnahmen des unmittelbaren Zwanges gemäß § 9 Nr. 3 UZwGBw durchgesetzt werden.

II. Begriff der „Straftat gegen die Bundeswehr“ (§ 3 UZwGBw)

Das Vorliegen einer Straftat gegen die Bundeswehr ist Voraussetzung für zahlreiche Eingriffsrechte:

Eine Person kann gemäß § 5 UZwGBw bei Gefahr im Verzuge festgehalten werden, wenn sie einer Straftat gegen die Bundeswehr dringend verdächtig ist.

Bei dringendem Verdacht einer Straftat gegen die Bundeswehr kann beim Vorliegen weiterer Voraussetzungen die vorläufige Festnahme gemäß § 6 UZwGBw ausgesprochen werden.

Beim Verdacht einer Straftat gegen die Bundeswehr sowie weiterer Voraussetzungen kann gemäß § 7 Abs. 1 UZwGBw durchsucht werden. Gegenstände im Zusammenhang mit einer Straftat gegen die Bundeswehr können nach § 7 Abs. 2 UZwGBw sichergestellt bzw. vorläufig beschlagnahmt werden.

Allgemeine Durchsuchung nach § 8 UZwGBw im Zusammenhang mit einer Straftat gegen die Bundeswehr.

Eine Straftat gegen die Bundeswehr, die unmittelbar bevorsteht oder fortgesetzt wird, kann mit unmittelbarem Zwang nach § 9 Nr. 1 UZwGBw verhindert werden.

Eine vorläufige Festnahme gemäß § 127 Abs. 1 StPO wegen einer Straftat gegen die Bundeswehr kann gemäß § 9 Nr. 3 UZwGBw mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden.

Der Schusswaffengebrauch gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1a–d UZwGBw dient der Verhinderung bestimmter Straftaten gegen die Bundeswehr.

Die Flucht vor einer vorläufigen Festnahme wegen einer Straftat gegen die Bundeswehr nach § 15 Abs. 1 Nr. 1a–d UZwGBw darf gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 UZwGBw mit Schusswaffengebrauch unterbunden werden.

Die Flucht aus einem durch eine solche Festnahme oder ein Festhalten (§ 5 UZwGBw) begründeten Gewahrsam darf gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 UZwGBw mit der Schusswaffe verhindert werden.

Straftaten gegen die Bundeswehr aus einer Menschenmenge dürfen unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 UZwGBw mit der Schusswaffe abgewehrt werden.

Der Einsatz von Explosivmitteln ist unter den Voraussetzungen des Schusswaffengebrauchs möglich, so dass auch bei § 18 i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 1a–d UZwGBw das Vorliegen einer Straftat gegen die Bundeswehr zu prüfen ist.

Wichtig:

Der Begriff der Straftat gegen die Bundeswehr legt zugleich den sachlichen Anwendungsbereich des UZwGBw fest. Das UZwGBw ist zwar materiell-rechtlich ein Polizeigesetz, sein Anwendungsbereich ist aber auf den Schutz der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte beschränkt. Während die allgemeinen Polizeigesetze Rechtsgrundlagen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung enthalten, ist das UZwGBw nur auf den Schutz vor Straftaten gegen Rechtsgüter der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte (Personal, militärische Bereiche, Gegenstände und Geheimhaltung) sowie vor rechtswidrigen Störungen der dienstlichen Tätigkeit der Bundeswehr ausgelegt.

Eine Straftat gegen die Bundeswehr ist eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung, die gegen ein Strafgesetz verstößt. Die Tat muss nicht schuldhaft sein (Jess/Mann, § 3 RdNr 4). Mithin können auch Kinder und Personen, deren Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB ausgeschlossen ist, Straftaten gegen die Bundeswehr begehen. Ordnungswidrigkeiten begründen keine „Straftat gegen die Bundeswehr“.

Die Straftat muss sich richten gegen

Personal

militärische Bereiche

Gegenstände

Geheimhaltung

der Bundeswehr oder der verbündeten Streitkräfte in der Bundesrepublik.

Verbündete Streitkräfte sind die Truppen der NATO-Vertragspartner der Bundesrepublik Deutschland, die mit ihrer Zustimmung in Deutschland stationiert sind. Die Einbeziehung der NATO-Partner in den Schutz des UZwGBw der Bundeswehr oder der verbündeten Streitkräfte in der Bundesrepublik ist notwendig, da die Bundeswehr nicht nur im Bündnis verteidigt, sondern auch Friedens- und Krisenmissionen mit den NATO-Partnern durchführt und daher in der Lage sein muss, zugunsten ihrer Verbündeten tätig zu werden. Der Vertrag von Lissabon, der am 1.12.2009 in Kraft getreten ist, ergänzt den Vertrag über die Europäische Union um eine Beistandspflicht im Fall eines bewaffneten Angriffs auf einen Mitgliedstaat. Gleichwohl werden damit die Streitkräfte von Nicht-NATO-Mitgliedstaaten der EU (z. B. Österreich, Irland) nicht zu „verbündeten Streitkräften“ im Sinne des UZwGBw. Das UZwGBw wollte, wie die Bezugnahme auf das Vierte Strafrechtsänderungsgesetz (4. StÄG) in der Gesetzesbegründung (BT-Drs IV/1004 S. 9) zeigt, nur NATO-Partner begünstigen (so auch Jess/Mann, § 2 RdNr 20). Eine nachträgliche Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereiches eines (Bundes-)Polizeigesetzes durch völkerrechtliche Verträge erscheint zudem mehr als zweifelhaft. Hoheitsrechte nach dem UZwGBw stehen jedoch nur deutschen Soldaten zu. Die Verbündeten sind auf die ihnen im NATO-Truppenstatut eingeräumten Jedermannrechte beschränkt. Vgl. dazu im Einzelnen A VIII.

Die Streitkräfte der „Partnerschaft für den Frieden“-Staaten, die sich aufgrund des Streikräfteaufenthaltsgesetzes vorübergehend in der Bundesrepublik aufhalten, sind keine verbündeten Streitkräfte. Entsprechendes gilt für Mitglieder der Europäischen Union, die nicht NATO-Staaten sind. Auch KVAE-Manöverbeobachter oder Gäste der Bundeswehr aus anderen Nicht-NATO-Armeen genießen nicht den unmittelbaren Schutz der Bundeswehr (im Einzelnen vgl. D I 4).

Die Rechtsgüter im Einzelnen

Personal

„Angehörige der Bundeswehr“ sind alle im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung eingesetzten Soldaten, Beamten und Arbeitnehmer (BT-Drs IV/1004 S. 9). Unter „Bundeswehr“ ist dabei nicht nur der Bereich der Streitkräfte zu verstehen, sondern auch die Bundeswehrverwaltung sowie das Bundesministerium der Verteidigung selbst (Großmann, III § 1 RdNr 39).

Es kommt nicht darauf an, dass diese Personen hoheitliche Aufgaben erfüllen. Entscheidend ist, dass sie in einem Wehrdienst-, Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis zur Bundeswehr stehen. Somit sind auch Personen, die nach § 4 des Reservistinnen- und Reservistengesetzes in einem Reservewehrdienstverhältnis stehen (z. B. Leiter der Kreis- und Bezirksverbindungskommandos), während der Zeit, in der sie ihren besonderen Aufgaben nachgehen, umfasst. Hierzu zählen auch der Bundesminister der Verteidigung als Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt (Art. 65a GG), seine Parlamentarischen Staatssekretäre und die Truppendienstrichter. Bei Arbeitnehmern, die im Rahmen der Privatisierung einem zivilen Unternehmen, das Leistungen für die Bundeswehr erbringt (z. B. BwFuhrparkService GmbH), „beigestellt“ wurden, ist das weiter bestehende Beschäftigungsverhältnis zur Bundeswehr entscheidend.

Nicht in den Anwendungsbereich des UZwGBw einbezogen sind daher Personen, die ohne unmittelbares Beschäftigungsverhältnis zur Bundeswehr im Auftrag des zivilen Unternehmens Leistungen für die Bundeswehr erbringen (z. B. der Taxifahrer, der ein Fahrzeug der BwFuhrparkService GmbH führt). Dies gilt selbst dann, wenn das zivile Unternehmen mehrheitlich dem Bund gehört.

Zu den Angehörigen der zivilen Wache vgl. im Einzelnen § 1 Abs. 2 UZwGBw, ZDv A-2122 Nr. 205–223.

Zu den Angehörigen der verbündeten Streitkräfte vgl. im Einzelnen A VIII.

Die Angehörigen genießen jedoch nur eingeschränkt den Schutz des UZwGBw. Dies ist während der rechtmäßigen Dienstausübung, wenn die strafbaren Handlungen die Dienstausübung stören oder tätliche Angriffe sind, oder während des Aufenthaltes in militärischen Bereichen/militärischen Sicherheitsbereichen, wenn die strafbaren Handlungen tätliche Angriffe sind.

Das Merkmal „Dienstausübung“ reicht über den § 113 StGB hinaus und umfasst die hoheitliche wie auch die nichthoheitliche Dienstausübung (Großmann, III § 3 RdNr 12, Lingens, S. 13, a. A. Jess/Mann, § 3 RdNr 10). Hierbei ist zu bedenken, dass die Bundeswehr in aller Regel nicht hoheitlich handelnd gegenüber dem Bürger auftritt. Regelfall wird das schlicht hoheitliche Handeln sein (Marsch von Kolonnen, Übungen, Öffentlichkeitsarbeit). Auch diese Tätigkeiten von Bundeswehrangehörigen, die ihre Grundlage im Verteidigungsauftrag der Bundeswehr (Art. 87a GG) haben, bedürfen des Schutzes nach dem UZwGBw.

Dienstausübung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1a UZwGBw ist nicht nur der Dienst laut Dienstplan und der tatsächlich geleistete Dienst, sondern liegt auch vor, wenn der Angehörige der Bundeswehr/verbündeter Streitkräfte durch Straftaten an der rechtzeitigen Aufnahme seines Dienstes bereits vor Dienstbeginn gestört wird (Lingens, NZWehrr 1981, S. 167 ff., 170; zustimmend Großmann, III § 3 RdNr 14). Dem ist dann zuzustimmen, wenn ein enger räumlicher und sachlicher Zusammenhang der Störung mit dem Dienstbetrieb erkennbar ist (so im Beispiel einer morgendlichen Kasernenblockade, Lingens, Polizeibefugnisse, S. 15). Befindet sich der Angehörige der Bundeswehr nach Dienstschluss außerhalb militärischer Bereiche/militärischer Sicherheitsbereiche auf dem Heimweg, kommt § 3 UZwGBw nicht in Betracht.

Die Dienstausübung muss rechtmäßig sein (vgl. oben A I 1 UZwGBw).

Die Dienstausübung ist gestört, wenn sie nicht mehr wie geplant durchgeführt werden kann. Dies kann einmal dann der Fall sein, wenn die Dienstausübung überhaupt unterbunden wird, sie zeitlich verzögert wird oder in anderer Weise als zunächst beabsichtigt durchgeführt werden muss. Häufig wird die Dienststörung einhergehen mit dem anderen Tatbestandsmerkmal „tätlich angreift“. „Tätlich angreift“ ist gleichbedeutend mit § 113 StGB jede unmittelbar auf den Körper des Soldaten zielende feindselige Aktion, ohne dass es zu einer Körperberührung kommen muss.

Neben der Dienstausübung ist der Bundeswehrangehörige während seines Aufenthaltes in militärischen Bereichen/militärischen Sicherheitsbereichen geschützt, unabhängig davon, ob er sich im Dienst befindet oder nicht.

Zum einen soll sich der Bundeswehrangehörige in diesem Bereich sicher fühlen können, zum anderen ist die Bundeswehr in Abgrenzung zur Polizei für Sicherheit und Ordnung in ihren Anlagen zuständig und muss dementsprechend über die notwendigen Eingriffsmittel verfügen können (Jess/Mann, § 3 RdNr 19).

Werden Bundeswehrliegenschaften zur Unterbringung von Personen, die nicht zur Bundeswehr oder ihren verbündeten Streitkräften gehören (z. B. Flüchtlinge, Asylsuchende), genutzt, ist der örtliche und sachliche Anwendungsbereich des UZwGBw zu beachten:

Sind die Unterbringungsbereiche von der Bundeswehrliegenschaft ausgezäunt, haben sie nicht mehr den Status eines militärischen Sicherheitsbereiches (§ 2 Abs. 2 UZwGBw). Ein Schutz kann daher nicht mit den Befugnissen nach § 2 Abs. 3 und §§ 4 bis 8 UZwGBw bewirkt werden.

Denkbar ist jedoch ein Schutz auf der Grundlage des Hausrechtes. Dies müsste jedoch insoweit an die Bundeswehr zurückübertragen werden. Die örtlichen Polizeibehörden sollten davon in Kenntnis gesetzt werden. Die Befugnisse umfassen die Einlasskontrolle und Hinausweisung. Die Zutrittsgewährung kann von der Hinterlegung von Gegenständen und einer Durchsuchung abhängig gemacht werden.

Unabhängig davon, ob sich die genannten Personen in militärischen Bereichen oder Sicherheitsbereichen befinden, gehören sie nicht zum geschützten Personenkreis nach § 3 UZwGBw. Ein Schutz könnte nur auf der Grundlage der Jedermannrechte, Nothilfe (§ 32 StGB) und vorläufige Festnahme (§ 127 Abs. 1 StPO), erfolgen.

Als Straftaten, die sich gegen Personal richten, kommen insbesondere in Betracht: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB), Körperverletzungsstraftaten (§ 223 ff. StGB), Tötungsstraftaten (§ 211 ff. StGB), Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB), Geiselnahme (§ 239b StGB), tätlicher Angriff gegen einen Vorgesetzten (§ 25 WStG), Bedrohung/Nötigung eines Vorgesetzten (§§ 23, 24 WStG).

Militärische Bereiche der Bundeswehr oder der verbündeten Streitkräfte

Nach § 2 Abs. 1 UZwGBw sind militärische Bereiche Anlagen, Einrichtungen und Schiffe der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte in der Bundesrepublik (zu den Begriffen vgl. oben A I 1). Als Straftaten kommen der Hausfriedensbruch (§§ 123, 124 StGB), die Sachbeschädigung (§§ 303, 305a StGB), Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln (§ 109e StGB), Brandstiftungsstraftaten (§§ 306–308 StGB), Sprengstoffverbrechen (§ 311 StGB) in Betracht.

Gegenstände der Bundeswehr oder der verbündeten Streitkräfte

„Gegenstände“ sind die Sachgüter der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte (Gesetzesbegründung BT-Drs IV/1004 S. 9). Über die Wehrmittel (§ 109e StGB) hinaus ist das gesamte Material einschließlich der Ausbildungsmittel umfasst.

Die Tatsache, dass die Gegenstände für die Aufgabenwahrnehmung der Bundeswehr oder der verbündeten Streitkräfte wichtig sind, reicht alleine noch nicht aus (so jedoch: Jess/Mann, § 3 RdNr 21; Lingens, NZWehrr 1983, S. 14 ff.). Erforderlich ist vielmehr ein Rechtsverhältnis, nach dem die Bundeswehr oder die verbündeten Streitkräfte über die Gegenstände verfügen und die Sachherrschaft ausüben können, sei es Eigentum (Peterson, V. P., NZWehrr 1983, S. 186 f.), Besitz (z. B. Leihe, Miete) oder eine öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme (z. B. nach BLG, Großmann, III § 3 RdNr 24). Dabei ist unerheblich, ob die tatsächliche Sachherrschaft dauernd oder zeitweilig ausgeübt wird (Schubert, UBWV 2008, S. 216).

Beispiele:

Fahrzeuge der BwFuhrparkService GmbH im Rahmen der Überlassung an die Bundeswehr; EDV-Hardware, die von der BWI angemietet wurde

Als Straftaten kommen alle Formen der Sachbeschädigung (§ 303 ff. StGB), Brandstiftung (§ 306 ff. StGB), Sabotage (§ 109e StGB) sowie Diebstahls- und Raubstraftaten (§ 242 ff., § 249 ff. StGB) in Betracht. Den Straftaten ist gemein, dass sie sich gegen die Beschaffenheit, die Funktionsfähigkeit oder den Besitz sowie das Eigentum an den „Gegenständen“ richten. Das Vermögen als Inbegriff aller geldwerten Güter gehört nicht zu den geschützten „Gegenständen“ (Großmann, III § 3 RdNr 22), so dass Betrug (§ 263 StGB) und Untreue (§ 266 StGB) in aller Regel keine Straftaten gegen die Bundeswehr sind (vgl. dazu: Der aktuelle Fall 02/2006).

Die Geheimhaltung in der Bundeswehr oder den verbündeten Streitkräften

Denkbare Straftaten sind:

sicherheitsgefährdendes Abbilden (§ 109g StGB)

sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst (§ 109g StGB)

Landesverratstraftaten (§§ 93–101a StGB)

Wichtig:

Nicht alle militärischen Straftaten nach dem WStG sind Straftaten gegen die Bundeswehr (z. B. Eigenmächtige Abwesenheit, Fahnenflucht, bestimmte Fallvarianten der Gehorsamsverweigerung).

III. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat Verfassungsrang. Er gilt für alle Maßnahmen hoheitlichen Handelns. Im UZwGBw ist er in § 12 niedergelegt, jedoch findet er sich auch an anderen Stellen im UZwGBw. So sind die besonderen Vorschriften für den Schusswaffengebrauch in § 16 UZwGBw Ausprägungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Bei einigen Eingriffsrechten weist die Formulierung auf ihn hin („unerlässlich“ in § 2 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 UZwGBw, „den Umständen nach erforderlich“ in §§ 9, 15 UZwGBw).

Zahlreiche Bestimmungen in der ZDv A-2122 konkretisieren ihn:

–Nr. 236:dienstliche Notwendigkeit und Belange der Allgemeinheit bei der Sperrung sonstiger Örtlichkeiten–Nr. 242:unerlässliches Maß bei allgemeinen Anordnungen–Nr. 249:zeitliche Grenze der weiteren Personenüberprüfung–Nr. 257, 258:Zulässigkeit und Durchführung einer Durchsuchung–Nr. 262:Abwägung von Sicherheitsinteressen der Bundeswehr gegen Interessen der Betroffenen bei § 8 UZwGBw–Nr. 269–271:Einzelne Ausformungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes–Nr. 276–279:Zulässigkeit und Verfahren bei der Fesselung–Nr. 281:Schusswaffengebrauch bei Diebstahl–Nr. 284:Schusswaffengebrauch gegen Flüchtende–Nr. 287:Schusswaffengebrauch gegen Fahrzeuge–Nr. 288:Schusswaffengebrauch ohne Androhung–Nr. 292:Zulässigkeit von Explosivmitteln

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt unabhängig davon für alle Eingriffsrechte des UZwGBw.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz umfasst drei Gebote:

Unter mehreren gesetzlich möglichen Maßnahmen dürfen nur diejenigen getroffen werden, die geeignet sind, den angestrebten Zweck zu erreichen (Grundsatz der Geeignetheit).

Unter mehreren gesetzlich möglichen und auch geeigneten Maßnahmen darf nur diejenige eingesetzt werden, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt (Grundsatz der Erforderlichkeit).

Eine geeignete und an sich auch erforderliche Maßnahme darf nicht eingesetzt werden, wenn der durch sie zu erwartende Schaden erkennbar außer Verhältnis zum angestrebten und erreichbaren Erfolg steht (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne).

Die drei Gebote des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kann man sich bildlich vorstellen als drei Siebe hintereinander. Alle Maßnahmen passieren zunächst das Sieb „Grundsatz der Geeignetheit“. Hier werden nur die untauglichen Mittel festgehalten. Die große Masse der geeigneten Maßnahmen geht dann in das Sieb „Grundsatz der Erforderlichkeit“. Dabei bleibt nur die Maßnahme übrig, die am wenigsten beeinträchtigt. Auch diese Maßnahme wird im letzten Sieb überprüft, ob ihre Folgen im Verhältnis zum Erfolg stehen.

Grundsatz der Geeignetheit

Der Grundsatz der Geeignetheit stellt die untere Grenze für Eingriffsmaßnahmen dar. Untaugliche Maßnahmen muss der Störer nicht dulden (Jess/Mann, § 12 RdNr 4). Zugleich stellt dieser Grundsatz klar, dass nur gesetzlich zugelassene Maßnahmen auf ihre Geeignetheit geprüft werden.

Beispiel:

Nachdem bei einer Sitzblockade der Kasernenzufahrten die Störer bereits wiederholt aufgehoben und weggetragen wurden, scheidet diese Maßnahme mangels Geeignetheit gegenüber denselben Störern, die sich erneut in der Zufahrt niederlassen, aus.

Der Feldjäger muss nun anhand seines Auftrages und den ihm zur Verfügung stehenden Grundlagen prüfen, mit welchen Mitteln er diesen erfüllen kann. Dabei ist für ihn das Bild vom Geschehen maßgebend, das sich ihm in dieser Situation bietet. Aus dieser Erkenntnis heraus darf er die Zwangsmittel wählen. Diese werden nicht durch eine objektiv nachträgliche Betrachtung bestimmt.

Grundsatz der Erforderlichkeit

Der Grundsatz der Erforderlichkeit beschränkt die Maßnahmen auf den geringstmöglichen Eingriff. Hier sind die Wirkungen der jeweiligen geeigneten Maßnahmen auf den (die) Störer („die Einzelnen“) wie auch auf Unbeteiligte („die Allgemeinheit“) zu prüfen. So werden gewisse Maßnahmen wegen ihrer potenziellen Gefährlichkeit oder wegen übermäßiger Beeinträchtigung Unbeteiligter von vornherein ausscheiden.

Beispiel:

Schuss in die Decke, um eine Kantinenschlägerei zu beenden

Hier wird auch die Stufenfolge, die der Gesetzgeber den Einzelmaßnahmen des unmittelbaren Zwanges in § 10 UZwGBw vorgegeben hat, zu berücksichtigen sein. Der Einsatz körperlicher Gewalt geht dem Hilfsmittel vor, dieses wiederum dem Waffeneinsatz.

Gleichzeitig ist der Grundsatz der Erforderlichkeit auch die Grenze für die zeitliche Dauer einer Maßnahme. Zwang ist nicht mehr anzuwenden, wenn sein Zweck erreicht ist (ZDv A-2122 Nr. 271). Das Verbot des zeitlichen Übermaßes hat vor allem Bedeutung für die Dauer der Inanspruchnahme bei einer weiteren Personenüberprüfung, vorläufigen Festnahme, Fesselung oder Anordnung einer allgemeinen Durchsuchung.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne schließlich zwingt zu einer Güterabwägung zwischen den durch die Maßnahme beeinträchtigten Gütern und den Rechtsgütern, von denen die Gefahr abgewendet werden soll. Hierbei ist von der durch die Verfassung vorgegebenen Rechtsgüterordnung auszugehen (Jess/Mann, § 12 RdNr 6). Das Übermaßverbot kann letztlich dazu führen, dass von einer Maßnahme überhaupt abzusehen ist.

Achtung: Auch wenn ausnahmsweise Feldjägermaßnahmen auf Jedermannrechte (Notwehr/-hilfe, Rechtfertigender Notstand) gestützt werden, ist auch hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

IV. Besondere Befugnisse (§§ 4–8 UZwGBw)

1. Personenüberprüfung (§ 4 UZwGBw)

Die Personenüberprüfung dient der Feststellung der Identität sowie der Aufenthaltsberechtigung im militärischen Sicherheitsbereich. Personen, die den Feldjägern bekannt sind und deren Aufenthaltsberechtigung feststeht, dürfen schon nach dem Gesetzeswortlaut („Zur Feststellung …“) des § 4 Abs. 1 UZwGBw nicht angehalten und überprüft werden (Lingens, Polizeibefugnisse, S. 31).

Erläuterungen zum Schaubild:

(1)

Personen, die sich in einem militärischen Sicherheitsbereich befinden.

(2)

Personen, die einen militärischen Sicherheitsbereich betreten wollen.

(3)

Personen, die einen militärischen Sicherheitsbereich verlassen wollen.

(4)

Personen, die unmittelbar nach Verlassen des militärischen Sicherheitsbereiches verfolgt werden, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass sie nicht berechtigt sind, sich in diesem Bereich aufzuhalten.

(5)

Personen, die unmittelbar nach dem Versuch, den militärischen Sicherheitsbereich zu betreten, verfolgt werden, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass sie nicht berechtigt sind, sich dort aufzuhalten.

In den beiden letztgenannten Fällen darf die verfolgte Person auch außerhalb des militärischen Sicherheitsbereiches einer Personenüberprüfung unterzogen werden. Sollten die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, kann dort auch die weitere Personenüberprüfung angeordnet oder eine Durchsuchung mit anschließender Beschlagnahme durchgeführt werden.

Mit § 4 Abs. 2 UZwGBw werden somit die besonderen Befugnisse über den militärischen Sicherheitsbereich hinaus ausgedehnt. Es sind dabei aber drei Einschränkungen zu beachten (Jess/Mann, § 4 RdNr 13). Es darf nur „unmittelbar“ verfolgt werden. Die Verfolgung muss sofort im Anschluss an die Flucht der Person vor der Überprüfung beginnen. Die Verfolgung darf nur auf „Sicht und Gehör“ erfolgen, d. h. beim Verfolgten muss es sich eindeutig um die Person handeln, die sich der Personenüberprüfung entziehen will. Schließlich muss der Feldjäger im Rahmen seines Auftrages handeln. Ist dem Feldjäger durch Befehl ein bestimmter Postenbereich oder Streifenweg zugewiesen (z. B. bei der Absicherung einer gesperrten Örtlichkeit), so darf er diesen nicht selbstständig verlassen (lehrreiches Beispiel bei Schubert, UBWV 2008, S. 217).

„Betreten will“ (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 UZwGBw) bedeutet, dass die Person tatsächliche Anstalten macht, in den militärischen Sicherheitsbereich einzutreten (z. B. Anstellen in einer Warteschlange). Dies setzt einmal eine enge räumliche Nähe zum militärischen Sicherheitsbereich voraus. Zudem muss sich das Verhalten als unmittelbares Ansetzen, entsprechend des strafrechtlichen Begriffs des Versuchs, darstellen (Großmann, III § 4 RdNr 5). Das Eingriffsmerkmal setzt nicht voraus, dass die Person bereits den militärischen Sicherheitsbereich betreten hat (z. B. in der Eingangsschleuse steht). Ausgehend von ihrem nach außen erkennbaren Willen zum Betreten darf sie auch außerhalb, aber in unmittelbarer Nähe zum militärischen Bereich, überprüft werden. Gleiches gilt für eine Person, die ihre Absicht zum Betreten wieder aufgegeben hat (z. B. die Person verlässt die Eingangsschleuse wieder). Entfernt sich die Person weiter, kann auf das Verfolgungsrecht nach § 4 Abs. 2 UZwGBw zurückgegriffen werden.

Personen, die sich im militärischen Sicherheitsbereich befinden, können durchaus mehrmals überprüft werden (Jess/Mann, § 4 RdNr 5). Das „Verlassen wollen“ nach § 4 Abs. 1 UZwGBw ist durch ein örtliches und zeitliches Merkmal gekennzeichnet. Die Person will den militärischen Sicherheitsbereich durch den dafür vorgesehenen Ausgang verlassen. Dieser Vorgang ist noch nicht abgeschlossen. Alle anderen Fälle werden von § 4 Abs. 2 UZwGBw erfasst (Jess/Mann, § 4 RdNr 10).

Der Umfang der Personenüberprüfung ergibt sich aus § 111 OWiG. Danach muss die Person angeben:

Vor-, Familien- oder Geburtsnamen

Geburtstag, -ort

Familienstand

Beruf

Wohnort, Wohnung

Staatsangehörigkeit.

Mithin kann eine umfängliche Datenerhebung im Rahmen der Personenüberprüfung stattfinden. Dabei ist jedoch genau zu prüfen, ob für die Bundeswehr ein zureichender Grund für die Erlangung dieser Angaben besteht. Die vollständige oder teilweise Verweigerung von Angaben bzw. unrichtige Angaben können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld (bis zu 1000 EUR) geahndet werden. Zeigt der Auskunftspflichtige ein Ausweispapier, können von ihm zusätzliche mündliche Angaben zur Ergänzung oder zur Überprüfung des Dokuments verlangt werden (OLG Hamm, VRS 111, S. 282 ff. bei unleserlichem Ausweis; vgl. auch: Der aktuelle Fall 05/2008).

In aller Regel wird der Feldjäger darauf bestehen, dass die Personalangaben durch Vorlage entsprechender Ausweise (Personalausweis, Bundesreisepass, Truppenausweis, Dienstausweis) nachgewiesen werden.

§ 4 UZwGBw deckt auch die Suche nach Ausweispapieren in der Bekleidung oder in mitgeführten Gegenständen einer nicht auskunftsbereiten Person ab. Bei dieser Suche handelt es sich um die Anwendung unmittelbaren Zwanges nach § 9 Nr. 3 UZwGBw, so dass das Androhungsgebot (§ 11 UZwGBw) und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 12 UZwGBw) beachtet werden müssen. Auch wenn es sich hier um keine Durchsuchung im Sinne der §§ 7 Abs. 1, 8 UZwGBw handeln soll (Jess/Mann, § 4 RdNr 16), sind die ZDv A-2122/2 Nr. 257–261 (Verfahren bei der Durchsuchung) zu beachten.

Die Aufenthaltsberechtigung wird von der zuständigen Dienststelle schriftlich (Dienstausweise, Besucherschein, Sichtausweise usw.) erteilt. Liegt eine mündliche Berechtigung vor (z. B. beim Flugzeugabsturz), muss diese durch Nachfrage geklärt werden.

§ 4 UZwGBw beinhaltet auch das Recht, die Person aus dem militärischen Sicherheitsbereich hinauszuweisen, wenn das Fehlen der Aufenthaltsberechtigung festgestellt wurde. Die Person darf im Weigerungsfall gemäß § 9 Nr. 3 UZwGBw (a. A. Jess/Mann, § 4 RdNr 16) mit unmittelbarem Zwang entfernt werden. Auch Soldaten, deren Aufenthalt in einem bestimmten militärischen Sicherheitsbereich dienstlich nicht erforderlich ist, können hinausgewiesen bzw. zwangsweise entfernt werden.

Die Personenüberprüfung kann nach § 9 Nr. 3 UZwGBw mit unmittelbarem Zwang, nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UZwGBw, wenn die Person trotz wiederholter Weisung zu halten oder diese Überprüfung zu dulden, flieht, unter Umständen mit der Schusswaffe durchgesetzt werden.

Von der Personenüberprüfung nach § 4 UZwGBw ist zu unterscheiden die Feststellung der Personalien von Soldaten im militärischen Ordnungsdienst. Hier befiehlt der vorgesetzte Feldjäger dem untergebenen Soldaten, seine Personalien anzugeben und sich auszuweisen. Dieser Befehl bedarf jedoch eines Anlasses (z. B. Verstoß gegen Dienstpflichten, Hilfeleistung, Sammeln von Soldaten). Im Weigerungsfall kann dieser Befehl gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 SG durchgesetzt werden. Diese Personenüberprüfung ist überall möglich.

Im militärischen Verkehrsdienst sind die Feldjäger befugt, sich Dienstausweise sowie sonstige von der Bundeswehr ausgestellte Papiere zwecks Überprüfung von Soldaten wie auch von Zivilpersonal der Bundeswehr aushändigen zu lassen. Sie dürfen bei diesen Personen auch die Fahrberechtigung/Mitfahrberechtigung überprüfen. Die Anordnung an einen Zivilkraftfahrer der Bundeswehr kann nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Falls der Zivilkraftfahrer Angaben zu seiner Fahrberechtigung verweigert, verbliebe nur die Möglichkeit, die Weiterfahrt des Bundeswehr-Kfz durch Blockieren zu unterbinden (zu den Einzelheiten vgl. unten D III 3). Weitergehende Überprüfungsrechte gegenüber Zivilisten außerhalb militärischer Sicherheitsbereiche bestehen nicht.

Anweisungen nach dem UZwGBw sind, auch wenn sie sich an Soldaten richten, keine Befehle (unklar Weniger, § 1 RdNr 18), sondern Verwaltungsakte (Jess/Mann, Einl. RdNr 7; Großmann, II RdNr 219 ff.; BVerwG NJW 1990, S. 2076 ff.: Sperrung als Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 VwVfG). Davon zu unterscheiden sind Befehle, die zur Aufrechterhaltung der soldatischen Ordnung (z. B. nach der ZDv A-1130/21 Nr. 118) oder ergänzend zur Durchführung des Wachauftrages (ZDv A-1130/21 Nr. 121) erteilt werden.

Zur Personenüberprüfung im Raum- und Objektschutz vgl. D I 5 (vgl. dazu auch: Der aktuelle Fall 2/2011).

2. Weitere Personenüberprüfung (§ 5 UZwGBw)

Die weitere Personenüberprüfung berechtigt die Feldjäger, Personen kurzfristig in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränken und sie in Gewahrsam zu nehmen („Festhalten“). Insoweit gleicht sie der vorläufigen Festnahme. Sie gibt der Bundeswehr die Möglichkeit, in Ruhe Identität und Aufenthaltsberechtigung sowie die Voraussetzungen einer vorläufigen Festnahme zu prüfen. Zudem wird nicht der Soldat, der die Person im Rahmen der Personenüberprüfung antrifft, mit dem Problem der Festnahme konfrontiert, sondern diese Entscheidung auf die Ebene des Feldjägerführers verlagert (Lingens, Polizeibefugnisse, S. 33).

Voraussetzungen der weiteren Personenüberprüfung sind:

Die Person muss der Personenüberprüfung gemäß § 4 UZwGBw unterliegen und

ihre Personalien oder Aufenthaltsberechtigung kann nicht sofort festgestellt werden,

oder

die Person ist einer Straftat gegen die Bundeswehr dringend verdächtig und es besteht Gefahr im Verzuge.

Die Bezugnahme auf § 4 UZwGBw bedeutet nicht, dass die Person bereits überprüft worden sein muss. Die angetroffene Person muss lediglich zu den Personengruppen gehören, die – theoretisch – nach § 4 UZwGBw überprüft werden könnten (Großmann, III § 5 RdNr 7; Jess/Mann, § 5 RdNr 4). Mithin kann die weitere Personenüberprüfung nur im Zusammenhang mit einem militärischen Sicherheitsbereich erfolgen. Dazu gehört auch die Nacheile gemäß § 4 Abs. 2 UZwGBw (vgl. A IV 1).

Identität sowie Aufenthaltsberechtigung müssen nicht eindeutig feststellbar sein. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen zwar mündliche Angaben gemacht werden, diese jedoch nicht mit entsprechenden Ausweisen belegt werden können. Die Angaben müssen augenblicklich gemacht und nachgewiesen werden. Die Behauptung, man habe seinen Ausweis nur im Auto liegen lassen, berechtigt mithin bereits zur weiteren Personenüberprüfung. Entsprechendes gilt, wenn der Verdacht besteht, dass die Angaben unrichtig sind (Jess/Mann, § 5 RdNr 5).

Eine weitere Festhaltemöglichkeit eröffnet der dringende Verdacht einer Straftat gegen die Bundeswehr. Dringender Verdacht liegt vor, wenn aufgrund schwerwiegender Verdachtsmomente mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Verdächtige eine Straftat gegen die Bundeswehr begangen hat. Der dringende Verdacht muss sich aus der vorgefundenen Sachlage ohne weitere Nachprüfung ergeben. Schließlich muss Gefahr im Verzug bestehen. Die Aufklärung der Straftat gegen die Bundeswehr muss erfordern, dass diese Person zum Wachvorgesetzten/Leiter einer Dienststelle der Bundeswehr mitgenommen wird.

Die weitere Personenüberprüfung gibt das Recht, der angetroffenen Person die Anweisung zu erteilen, mit zum Wachvorgesetzten oder dem Leiter einer Dienststelle der Bundeswehr zu kommen. Gleichfalls möglich ist die Anweisung, an Ort und Stelle zu bleiben, bis der Wachvorgesetzte/Bundeswehr-Dienststellenleiter kommt. Welche Anweisung er erteilt, entscheidet der Feldjäger allein aus taktischen Gründen.

Wenn in § 5 Abs. 2 UZwGBw davon die Rede ist, dass die Person „festgehalten“ werden darf, ist damit die Anweisung, zu einem bestimmten Ort zu folgen, gemeint. Der Begriff beinhaltet nicht das körperliche Anfassen der Person (Jess/Mann, § 5 RdNr 13).

Die weitere Personenüberprüfung beginnt mit der unmissverständlichen Erklärung (Jess/Mann, § 5 RdNr 12) des Feldjägers: „Ich halte Sie fest! Folgen Sie zum Feldjägerführer!“ („Warten Sie hier, bis der Feldjägerführer kommt!“).

Die weitere Personenüberprüfung nimmt sofort der Wachvorgesetzte vor. Im Feldjägerdienst ist dies bei der Sperrung sonstiger Örtlichkeiten der Feldjägerführer, der die Sperrung erklärt hat, da er gemäß ZDv A-2122/2 Nr. 234 Wachvorgesetzter im Sinne von §§ 5, 6 UZwGBw wird.

Achtung: Die Überprüfung unterliegt als Eingriffsrecht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie ist daher zügig durchzuführen. Die betroffene Person darf höchstens drei Stunden, „unter ungünstigen Umständen“ bis zu zwölf Stunden festgehalten werden. Dem in der ZDv A-2122/2 Nr. 249 dafür angeführten Beispiel, Überprüfung ganz oder teilweise in der Nacht, sollte für den Feldjägereinsatz an Flugzeugabsturzstellen noch der Mangel an Kommunikationsverbindungen hinzugefügt werden.

Die Überprüfung gilt der Klärung der Frage, wer diese Person ist und ob die Voraussetzungen einer vorläufigen Festnahme gemäß § 6 UZwGBw vorliegen. Hierzu können die Person selbst sowie Zeugen befragt werden. § 5