Schuldrecht Allgemeiner Teil - Michael Beurskens - E-Book

Schuldrecht Allgemeiner Teil E-Book

Michael Beurskens

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Beschreibung

Das Werk richtet sich - der Konzeption der Reihe entsprechend - in erster Linie an Studierende der Rechtswissenschaft in den ersten Semestern und will insoweit die Grundlagen des Rechtsgebietes verständlich und im Überblick darstellen. Es werden die für das grundsätzliche Verständnis notwendigen Strukturen des Allgemeinen Teils des Schuldrechts erörtert, wobei keinerlei Vorkenntnisse vorausgesetzt werden. Der Allgemeine Teil des Schuldrechts hat im Zivilrecht zentrale Klausurrelevanz. Das Werk vermeidet es, Meinungsstreitigkeiten, die erst für höhere Semester oder Examenskandidaten bedeutsam werden, zu vertiefen. Anhand einer Vielzahl kleinerer Fälle sollen die Problemstellungen verdeutlicht und die Studierenden in die Lage versetzt werden, die Klausuren und Hausarbeiten im Grundstudium erfolgreich zu bewältigen. Dies wird durch konkrete Klausurtipps, Formulierungshilfen, Merksätze, Definitionen und Aufbauschemata, insbesondere zum Leistungsstörungsrecht, sichergestellt.

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Grundstudium Recht

herausgegeben von

Professor Dr. Jörg Eisele und Professor Dr. Bernd Heinrich

SchuldrechtAllgemeiner Teil

für Studienanfänger

von

Dr. Michael Beurskens,LL.M. (Gewerblicher Rechtsschutz),LL.M. (University of Chicago),Attorney at Law (New York)Professor an derUniversität Passau

Verlag W. Kohlhammer

1. Auflage 2018

Alle Rechte vorbehalten

© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Print:

ISBN 978-3-17-031407-8

E-Book-Formate:

pdf: ISBN 978-3-17-031408-5

epub: ISBN 978-3-17-031409-2

mobi: ISBN 978-3-17-031410-8

Für den Inhalt abgedruckter oder verlinkter Websites ist ausschließlich der jeweilige Betreiber verantwortlich. Die W. Kohlhammer GmbH hat keinen Einfluss auf die verknüpften Seiten und übernimmt hierfür keinerlei Haftung.

Das Werk richtet sich - der Konzeption der Reihe entsprechend - in erster Linie an Studierende der Rechtswissenschaft in den ersten Semestern und will insoweit die Grundlagen des Rechtsgebietes verständlich und im Überblick darstellen. Es werden die für das grundsätzliche Verständnis notwendigen Strukturen des Zivilrechts erörtert, wobei keinerlei Vorkenntnisse vorausgesetzt werden.

Der Allgemeine Teil des Schuldrechts hat im Zivilrecht zentrale Klausurrelevanz. Das Werk vermeidet es, Meinungsstreitigkeiten, die erst für höhere Semester oder Examenskandidaten bedeutsam werden, zu vertiefen. Anhand einer Vielzahl kleinerer Fälle sollen die Problemstellungen verdeutlicht und die Studierenden in die Lage versetzt werden, die Klausuren und Hausarbeiten im Grundstudium erfolgreich zu bewältigen. Dies wird durch konkrete Klausurtipps, Formulierungshilfen, Merksätze, Definitionen und Aufbauschemata, insbesondere zum Leistungsstörungsrecht, sichergestellt.Das Buch wird durch ein E-Learning-Angebot, insbesondere Multiple-Choice-Tests und Karteikarten zum Wiederholen zentraler Aussagen unterstützt. Es ist zudem eng mit dem begleitenden Fallbuch verzahnt, so dass das erlernte Wissen unmittelbar an echten Klausursachverhalten trainiert werden kann.

Prof. Dr. Michael Beurskens ist Inhaber eines Lehrstuhls für Bürgerliches Recht an der Universität Passau.

Vorwort

Die Literatur zum Schuldrecht ist umfangreich und vielfältig. Das vorliegende Werk soll dabei eine Lücke schließen, die zwischen bloßen Skripten und umfangreichen Lehrbüchern besteht: Es vermittelt die Systematik und wesentlichen Inhalte anhand des konkreten Klausuraufbaus, ermöglicht aber durch umfangreiche Nachweise eine weitgehende Vertiefung. Bei Meinungsstreitigkeiten werden die wesentlichen Argumente gegenübergestellt, um eine Orientierung zu ermöglichen. Gleichzeitig geben die Fußnoten einen Überblick über ausführliche Darstellungen in der Studienliteratur und besonders bemerkenswerte wissenschaftliche Beiträge, die eigene, mitunter allerdings eher anspruchsvolle Ansätze verfolgen.

Das Werk richtet sich gezielt an Studierende aus den Anfangssemestern zur Vorbereitung auf die Zwischenprüfungsklausuren oder Anfängerübungen. Auch für Hausarbeiten werden vertiefende Hinweise gegeben. Durch die Konzentration auf die gerade für Anfänger wesentlichen Fragen wird ein entscheidender Schritt Richtung Examen gemacht – zudem geben die zahlreichen Nachweise in den Fußnoten Gelegenheit, Einzelfragen selbstständig zu vertiefen.

Das Werk ist abgestimmt auf das zugehörige, in der gleichen Reihe erschienene Fallbuch – so lassen sich die in diesem Buch behandelten Fragen in konkreten Sachverhalten nachverfolgen und elegante Formulierungen für die Klausur erlernen. Beide Bücher nehmen wechselseitig aufeinander Bezug.

Für die umfangreiche Hilfe bei der Erstellung, der Berichtigung von Fehlern und der Kontrolle danke ich in besonderem Maße Herrn Dr. Dominik Pietzarka und Herrn Dr. Patrick Mainka, welche das Werk in einer frühen Phase kritisch durchgesehen haben, Frau Renate Volkmann-Dietrich und Herrn VRiLG Jörg Dietrich sowie meinen Hilfskräften, Herrn Claudio Bartmann, Herrn Paul Brachtendorf, Frau Doris Kautler, Herrn Christoph Klostermann, Frau Anne Marx, Frau Julia Schütz, Frau Franziska Schmein, Herrn Johannes Rottmann und Herrn Marvin Klein. Alle verbleibenden Fehler liegen selbstverständlich allein in meiner Verantwortung.

Für Anregungen und Kommentare per Facebook, Twitter oder E-Mail ([email protected]) bin ich immer dankbar.

Im Oktober 2017Michael Beurskens

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Übersicht Piktogramme

1. KapitelDas Allgemeine Schuldrecht

I.Fragestellungen des Allgemeinen Schuldrechts

II.Klausurbearbeitung im Schuldrecht

2. KapitelEntstehung von Schuldverhältnissen

I.Keine Pflichten bei bloßer Annahme unbestellter Ware (§ 241a BGB)

II.Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse (§ 311 Abs. 1 BGB), insb. Verträge

1.Abschluss von Schuldverträgen

a)Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse (§ 311 Abs. 1 BGB) und gegenseitige Verträge (§§ 320 ff. BGB)

b)Formvorschriften und inhaltliche Verbote (§ 311b BGB)

c)Anfängliche Unmöglichkeit (§ 311a Abs. 1 BGB)

d)Anzahlung und Draufgabe (§ 336 BGB)

e)Kontrahierungszwang

2.Informationspflichten bei Verbraucherverträgen (§§ 312, 312a, 312d–312f BGB)

a)Entgeltlicher Verbrauchervertrag

b)Ausnahmen

c)Informationspflichten

d)Unwirksamkeit von Vereinbarungen über Entgelte

3.Vertragsschluss im Internet (§§ 312i, 312j BGB)

4.Vertragsschluss und das Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB)

III.Ausblick: Rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse (§ 311 Abs. 2, Abs. 3 BGB)

IV.Exkurs: Gesetzliche Schuldverhältnisse

1.Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB)

2.Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB)

3.Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB)

3. KapitelPflichten und Ansprüche aus einem Schuldverhältnis

I.Leistungspflichten, Rücksichtnahmepflichten und Obliegenheiten

II.Leistungsmodalitäten: Wie, Wer, Wo und Wann?

1.Teilleistungen (§ 266 BGB)

2.Ausblick: Person des Leistenden (§ 267 BGB) und des Leistungsempfängers

3.Leistungsort (§§ 269, 270 BGB)

a)Bestimmung und Relevanz des Leistungsortes

b)Das Wegerisiko: Hol-, Bring- und Schickschuld

4.Leistungszeit (§§ 271, 271a BGB)

III.Unbestimmte Leistungsgegenstände

1.Leistungsbestimmung durch eine Partei (§§ 315–317 BGB)

2.Leistungsbestimmung durch Dritte (§§ 318, 319 BGB)

3.Wahlschuld (§§ 262–265 BGB)

4.Ersetzungsbefugnis (ungeregelt)

5.Gattungsschuld (§ 243 BGB)

a)Mittlere Art und Güte (§ 243 Abs. 1 BGB)

b)Konkretisierung (§ 243 Abs. 2 BGB)

c)Gefahrübergang im Annahmeverzug (§ 300 Abs. 2 BGB)

d)Anwendbarkeit über Sachen hinaus

f)Begrenzung der Gattungsschuld

IV.Allgemeine Regelungen zu einzelnen Leistungspflichten bzw. Ansprüchen

1.Pflichten in Bezug auf Sachen und Gegenstände

a)Pflicht zur Übertragung oder Belastung

b)Pflicht zur Übergabe und Gebrauchsüberlassung

c)Pflicht zur Herausgabe

d)Wegnahmerechte

2.Pflichten zum Tätigwerden und Aufwendungsersatzansprüche („Spesen“)

3.Pflichten zur Auskunftserteilung

4.Zahlungspflichten („Geldschulden“) und Zinsen

a)Buchgeld statt Bargeld?

b)Zinsen

4. KapitelAllgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305–310 BGB)

I.Anwendbarkeit von §§ 305 ff. BGB

II.Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 BGB)

III.Einbeziehungskontrolle (§ 305 Abs. 2 BGB)

IV.Überraschende Klauseln (§ 305c Abs. 1 BGB)

V.Inhaltskontrolle (§§ 309, 308, 307 BGB)

VI.Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305c Abs. 2 BGB)

VII.Folgen von Unwirksamkeit und Nichteinbeziehung (§ 306 BGB)

VIII.Objektive Kontrolle durch Unterlassungsklage

5. KapitelErlöschen von Leistungspflichten

I.Erfüllung als Normalfall (§ 362 Abs. 1 BGB)

II.Erfüllungssurrogate (§ 364 BGB)

III.Aufrechnung (§ 389 BGB)

1.Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB)

2.Aufrechnungslage (§§ 387, 390 BGB)

a)Erfüllbarer Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner (Hauptforderung)

b)Fälliger, einredefreier Anspruch des Schuldners gegen den Gläubiger (Gegenforderung)

c)Gleichartigkeit der wechselseitig geschuldeten Leistungen

3.Kein Aufrechnungsverbot (§§ 392–394 BGB)

4.Folgen der Aufrechnung (§§ 389, 396 BGB)

IV.Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit

1.Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB)

2.Objektive Unzumutbarkeit (§ 275 Abs. 2 BGB)

3.Persönliche Unzumutbarkeit (§ 275 Abs. 3 BGB)

V.Erlöschen der Gegenleistungspflicht (§ 326 Abs. 1 BGB)

VI.Weitere Erlöschensgründe

VII.Privilegierung des Schuldners bei Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB)

6. KapitelNachträgliche Änderungen

I.Änderungsvertrag (§ 311 Abs. 1 BGB)

II.Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)

III.Kündigung (§ 314 BGB)

IV.Rücktritt (§§ 346 ff. BGB)

1.Voraussetzungen eines Rücktritts

a)Vertrag

b)Rücktrittserklärung

c)Rücktrittsgrund

d)Ausschluss des Rücktritts

2.Rechtsfolgen eines Rücktritts

V.Widerruf von Verbraucherverträgen (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB)

1.Voraussetzungen eines Widerrufs

a)Entgeltlicher Verbrauchervertrag

b)Widerrufserklärung

c)Widerrufsgrund

d)Kein Ausschluss des Widerrufsrechts

2.Rechtsfolgen eines Widerrufs

7. KapitelParteien des Schuldverhältnisses und ihr Austausch

I.Gläubiger

1.Berechtigung aus dem Schuldverhältnis

2.Übertragung der Berechtigung (Abtretung und Cessio Legis)

a)Voraussetzungen der Abtretung

b)Folgen der Abtretung

c)Schutz des Schuldners

d)Schutz des Zessionars (neuen Gläubigers)

e)Kettenabtretung

f)Cessio Legis (gesetzlicher Forderungsübergang)

3.Mehrheit von Gläubigern

a)Teilgläubiger (§ 420 BGB)

b)Gesamtgläubiger (§ 428 BGB)

c)Mitgläubiger (§ 432 BGB)

II.Schuldner

1.Verpflichtung aus dem Schuldverhältnis

2.Übertragung der Verpflichtung (Schuldübernahme)

3.Mehrheit von Schuldnern

a)Teilschuld

b)Gesamtschuld

c)Gemeinschaftliche Schuld

III.Dritte

1.Leistungspflichten zugunsten Dritter (Vertrag zugunsten Dritter)

2.Rücksichtnahmepflichten zugunsten Dritter (Schuldverhältnis mit Schutzwirkung für Dritte)

3.Rücksichtnahmepflichten zulasten Dritter (§ 311 Abs. 3 BGB)

8. KapitelSchadensersatz wegen Pflichtverletzung

I.Schuldverhältnis

II.Pflichtverletzung

1.Leistungspflichten (§ 241 Abs. 1 BGB)

2.Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB)

III.Zusätzliche Voraussetzungen nach § 280 Abs. 2 BGB / § 280 Abs. 3 BGB

1.Zusätzliche Voraussetzungen für Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 Abs. 3 BGB)

a)Abgrenzung „statt der Leistung“ und „neben der Leistung“

b)Die Voraussetzungen von §§ 281, 282, 283 BGB im Einzelnen

2.Zusätzliche Voraussetzung für Verzögerungsschaden (§ 280 Abs. 2 BGB)

a)Abgrenzung zu Schadensersatz statt der Leistung und einfachem Schadensersatz

b)(Schuldner-)Verzug

IV.Vertretenmüssen

1.Vorrangig: Vereinbarungen

2.Sonstiger Inhalt des Schuldverhältnisses

3.Sonderregelungen

4.Vorsatz und Fahrlässigkeit

5.Zurechnung fremden Verschuldens, insb. Erfüllungsgehilfen

V.Schaden

1.Schaden

a)Wertende Korrektur (normativer Schadensbegriff/Vorteilsanrechnung)

b)Ersatz fremder Schäden (Drittschadensliquidation)

2.Zurechnung

a)Äquivalenztheorie/conditio sine qua non-Formel

b)Adäquanztheorie

c)Schutzzweck der verletzten Sorgfaltsnorm

3.Ersatz

a)Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB)

b)Ersatz der Herstellungskosten (§ 249 Abs. 2 BGB, § 250 BGB)

c)Entschädigung in Geld (§ 251 BGB)

d)Sonderproblem: Tausch (§ 480 BGB) und tauschähnliche Verträge

4.Mitverschulden (§ 254 BGB)

5.Ersatz frustrierter Aufwendungen (§ 284 BGB)

VI.Schadensersatz statt der ganzen Leistung (§ 281 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 BGB) und gesetzliche Rücktrittsrechte (§§ 323 ff. BGB)

9. KapitelDurchsetzbarkeit des Anspruchs

I.Das allgemeine Zurückbehaltungsrecht (§§ 273, 274 BGB)

II.Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB)

III.Exkurs: Das Zurückbehaltungsrecht des Besitzers aus § 1000 BGB

IV.Exkurs: Das handelsrechtliche Zurückbehaltungsrecht (§§ 369 ff. HGB)

V.Verjährung (§ 214 BGB)

VI.Naturalobligationen

Stichwortverzeichnis

Literaturverzeichnis

Balzer, Peter/Kröll, Stefan/Scholl, Bernd, Die Schuldrechtsklausur, 4. Aufl., Berlin 2015.

Bartels, Klaus, Klausurentraining Zivilrecht, 2. Aufl., Baden-Baden 2017.

Bergmans, Bernhard, Schuldrecht Bd. 1: Allgemeine und vertragsrechtliche Grundlagen, 3. Aufl., Berlin 2016.

Bönninghaus, Achim, Schuldrecht Allgemeiner Teil I: Schuldverhältnis: Beteiligte, Inhalt, Erlöschen, Einreden: Erfüllung und Leistungsverweigerung, 3. Aufl., Heidelberg 2014.

Bönninghaus, Achim, Schuldrecht Allgemeiner Teil II: Pflichtverletzung, 3. Aufl., Heidelberg 2014.

Brömmelmeyer, Christoph, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 1. Aufl., München 2014.

Brox, Hans/Walker, Wolf-Dietrich, Allgemeines Schuldrecht, 41. Aufl., München 2017.

Canaris, Claus-Wilhelm/Grigoleit, Hans Christoph, Lehrbuch des Schuldrechts Band I/1 Allgemeiner Teil, 15. Aufl., München 2017.

Däubler, Wolfgang, BGB kompakt, 3. Aufl., München 2008.

Fezer, Karl-Heinz, Klausurenkurs zum Schuldrecht: Allgemeiner Teil, 8. Aufl., München 2013.

Fikentscher, Wolfgang/Heinemann, Andreas, Schuldrecht, 10. Aufl., Berlin 2006.

Förster, Christian, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 3. Aufl., Heidelberg 2015.

Fritzsche, Jörg, Fälle zum Schuldrecht I: Vertragliche Schuldverhältnisse, 7. Aufl., München 2016.

Grigoleit, Hans Christoph/Herresthal, Carsten, Schuldrecht I – Schuldrecht AT – Kaufrecht, 1. Aufl., München 2014.

Hahn, Erik/Kern, Bernd-Rüdiger/Hauptmann, Peter-Helge, Schuldrecht AT – leicht gemacht, 1. Aufl., Berlin 2011.

Hirsch, Christoph, Allgemeines Schuldrecht, 6. Aufl., Köln 2008.

Hirsch, Christoph, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 10. Aufl., Baden-Baden 2016.

Hütte, Felix/Hütte, Marlena, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl., Grasberg 2013.

Joussen, Jacob, Schuldrecht I: Allgemeiner Teil, 3. Aufl., Stuttgart 2015.

Klees, Andreas/Keisenberg, Johanna, Klausurtraining Zivilrecht, 1. Aufl., Baden-Baden 2013.

Köhler, Helmut/Lorenz, Stephan, Prüfe Dein Wissen Schuldrecht I – Allgemeiner Teil, 22. Aufl., München 2014.

Kornblum, Udo/Stürner, Michael, Fälle zum Allgemeinen Schuldrecht, 7. Aufl., München 2011.

Lange, Knut Werner, Schuldrecht AT, 4. Aufl., München 2015.

Larenz, Karl, Lehrbuch des Schuldrechts, Bd. I – Allgemeiner Teil, 14. Aufl., München 1987.

Leonhard, Franz/Binding, Karl, Allgemeines Schuldrecht des BGB, 1. Aufl., Berlin 2013.

Looschelders, Dirk, Schuldrecht – Allgemeiner Teil, 14. Aufl., München 2016.

Marburger, Peter/Sutschet, Holger, 20 Probleme aus dem Schuldrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl., München 2013.

Medicus, Dieter, Bürgerliches Recht, 25. Aufl., München 2015.

Medicus, Dieter, Grundwissen zum Bürgerlichen Recht, 10. Aufl., München 2014.

Medicus, Dieter/Lorenz, Stephan, Schuldrecht I: Allgemeiner Teil, 21. Aufl., München 2015.

Musielak, Hans-Joachim, Grundkurs BGB, 14. Aufl., München 2015.

Olzen, Dirk/Wank, Rolf, Zivilrechtliche Klausurenlehre mit Fallrepetitorium, 8. Aufl., München 2015.

Petersen, Jens, Examens-Repetitorium Allgemeines Schuldrecht, 7. Aufl., Heidelberg 2015.

Schellhammer, Kurt, Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen samt BGB – Allgemeiner Teil, 9. Aufl., Heidelberg 2014.

Schlechtriem, Peter/Schmidt-Kessel, Martin, Schuldrecht – Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Tübingen 2005.

Schmidt, Eike, Das Schuldverhältnis, 1. Aufl., Heidelberg 2004.

Schwab, Dieter/Löhnig, Martin, Einführung in das Zivilrecht, 20. Aufl., Heidelberg 2016.

Schwabe, Winfried/Kleinhenz, Holger, Lernen mit Fällen: Schuldrecht I, 8. Aufl., Stuttgart 2013.

Wasserl, Uwe/Farrenkopf, Ulrike, Zivilrecht BGB: Allgemeiner Teil – Schuldrecht/Sachenrecht, 12. Aufl., Pegnitz 2015.

Webel, Karsten, Zivilrecht Band 1: Allgemeiner Teil. Schuldrecht, 1. Aufl., Herne 2011.

Weiler, Frank, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 3. Aufl., Baden-Baden 2016.

Westermann, Harm Peter/Bydlinski, Peter/Weber, Ralph, BGB-Schuldrecht – Allgemeiner Teil, 8. Aufl., Heidelberg 2014.

Wörlen, Rainer/Metzler-Müller, Karin, Schuldrecht AT, 12. Aufl., München 2015.

Abkürzungsverzeichnis

a.A.anderer Ansichta.E.am EndeABl.AmtsblattAbs.AbsatzAcPArchiv für die civilistische Praxis (Zeitschrift)AEUVVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen UnionAGAktiengesellschaftAGBAllgemeine GeschäftsbedingungenAGGAllgemeines GleichbehandlungsgesetzAktGAktiengesetzATAllgemeiner TeilAtomGAtomgesetzAufl.AuflageAÜGArbeitnehmerüberlassungsgesetzB2BBusiness-to-BusinessB2CBusiness-to-ConsumerBAGBundesarbeitsgerichtBeckOK-BGBBeck'scher Online-Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch BegrRegEBegründung zum RegierungsentwurfBGBBürgerliches GesetzbuchBGB-InfoVVerordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem RechtBGBl.BundesgesetzblattBGHBundesgerichtshofBGHZEntscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen (Amtliche Sammlung)Bsp.BeispielBTBesonderer TeilBT-Drs.Bundestagsdrucksachec.i.c.Culpa in Contrahendo (Verschulden bei Vertragsverhandlungen)C2CConsumer-To-ConsumerDStRDeutsches Steuerrecht (Zeitschrift)EFZGEntgeltfortzahlungsgesetzEGBGBEinführungsgesetz zum Bürgerlichen GesetzbuchEnWGEnergiewirtschaftsgesetz (Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung)ErbStGErbschaftssteuergesetzEUEuropäische UnionEWGEuropäische Wirtschaftsgemeinschaftf., ff.folgende(r)FSFestschriftFSFestschriftGbRGesellschaft bürgerlichen RechtsGes.Gesetz, gesetzlichGGGrundgesetzGmbHGesellschaft mit beschränkter HaftungGmbHGGmbH-GesetzGoAGeschäftsführung ohne AuftragGSGedächtnisschriftGWBGesetz gegen WettbewerbsbeschränkungenHGBHandelsgesetzbuchHKKHistorisch-Kritischer Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuchi.d.R.in der Regeli.S.v.im Sinne voni.V.m.in Verbindung mitInsOInsolvenzordnungIPRInternationales PrivatrechtJAJuristische Arbeitsblätter (Zeitschrift)JuraJuristische Ausbildung (Zeitschrift)JuSJuristische Schulung (Zeitschrift)JZJuristenzeitschriftKGKommanditgesellschaftKGAaAKommanditgesellschaft auf AktienMDRMonatsschrift für Deutsches Recht (Zeitschrift)Mot.MotiveMüKoBGBMünchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 7. Auflage, München 2017NJOZNeue Juristische OnlinezeitschriftNJWNeue Juristische WochenschriftNJW-RRNeue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungsreport (Zeitschrift)NomosKNomosKommentar Bürgerliches GesetzbuchNr.NummerNZANeue Zeitschrift für ArbeitsrechtNZMNeue Zeitschrift für MietrechtOHGOffene HandelsgesellschaftOLGOberlandesgerichtPBefGPersonenbeförderungsgesetzPflVGGesetz über die Pflichtversicherung für KraftfahrzeughalterPKWPersonenkraftwagenRGReichsgerichtRg.Rechtsgeschäft, rechtsgeschäftlichRGZEntscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen (Amtliche Sammlung)RLRichtlinieRn.Randnummers.sieheS.SeiteSchVSchuldverhältnisSGBSozialgesetzbuchStGBStrafgesetzbuchStVGStraßenverkehrsgesetzu.a.unter anderemUKlaGGesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen VerstößenUWGGesetz gegen den unlauteren WettbewerbVar.VarianteVersRVersicherungsrecht (Zeitschrift)Vgl.VergleicheVOVerordnungVVGVersicherungsvertragsgesetzVWVolkswagenWGWohngemeinschaftWiStWirtschaftswissenschaftliches Studium (Zeitschrift)WMZeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (früher: Wertpapiermitteilungen)z.B.zum Beispielz.T.zum TeilZEuPZeitschrift für Europäisches PrivatrechtZGSSZeitschrift für Vertragsgestaltung, Schuld- und Haftungsrecht (früher Zeitschrift für das Gesamte Schuldrecht)ZIPZeitschrift für Wirtschaftsrecht (früher: Zeitschrift für Insolvenzpraxis)ZJSZeitschrift für das Juristische Studium (Onlinezeitschrift, http://zjs-online.com/)ZPOZivilprozessordnungZRPZeitschrift für Rechtspolitik

Übersicht Piktogramme

Definition

Formulierung

Gesetzestext

Hinweis

Klausurbewertung

Klausurtipp

Problem

Prüfungsschema

Kapitel 1Das Allgemeine Schuldrecht

1Dieses Buch behandelt das „Allgemeine Schuldrecht“. Darunter versteht man die Abschnitte 1 bis 7 (§§ 241 bis 432 BGB) des zweiten Buchs des BGB („Recht der Schuldverhältnisse“). Der 8. Abschnitt (§§ 433 bis 853 BGB) regelt „Einzelne Schuldverhältnisse“. Er enthält also besondere Abweichungen zu den Vorschriften, die wir uns im Folgenden ansehen werden (Klammerprinzip des BGB)1. Daher bezeichnet man ihn auch als „Besonderes Schuldrecht“, er wird in einem eigenen Band dargestellt.

I.Fragestellungen des Allgemeinen Schuldrechts

2Das Schuldrecht regelt viele Fragen sehr detailliert, aber leider nicht zentral an einer Stelle, sondern oft über große Abstände verteilt.2 Es wäre unzweckmäßig, Strukturen, Definitionen oder Auslegungsstreitigkeiten abstrakt zu lernen – Sie sollten stattdessen die Systematik in jedem Fall unmittelbar im Gesetz nachverfolgen. Es ist wichtig, dass Sie (insbesondere in der Klausur) eine grobe Orientierung haben, wo Sie bestimmte Regelungen im Gesetz finden.

Hinweis

Nehmen Sie parallel zu diesem Buch einen Gesetzestext zur Hand!

3Die Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts decken ein breites Spektrum an in Klausuren, aber auch im Alltag immer wieder auftretenden Fragestellungen ab. In dieser Einleitung sollen Sie einen Überblick über die wichtigsten Regelungen im Allgemeinen Schuldrecht und ihre Bedeutung in der Klausur gewinnen. Natürlich müssen Sie vor der Lektüre des Buchs im Übrigen die Details noch nicht verstehen. Dennoch ist wichtig, dass Sie zumindest eine erste Orientierung, insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung zum Allgemeinen Teil, zum Besonderen Schuldrecht und zum Sachenrecht, erhalten.

4

Das Vorliegen eines Schuldverhältnisses ist notwendige Mindestvoraussetzung für das Entstehen von schuldrechtlichen Ansprüchen („Forderungen“).3 In der Klausur müssen Sie daher das Vorliegen eines Schuldverhältnisses unter dem Punkt „Anspruch entstanden“ prüfen.

5•  Nach § 311 Abs. 1 BGB entstehen rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse grundsätzlich durch einen Vertrag. Das bedeutet: Sie können hier genauso wie in den Klausuren zum BGB AT prüfen. Gesetzlich normierte Ausnahme ist die Auslobung,4 die durch einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung entsteht, § 657 BGB. Wie ein Vertrag entsteht, haben Sie im Allgemeinen Teil gelernt (§§ 145 ff. BGB).5 Das Schuldrecht regelt eine Vielzahl von typischen Verpflichtungsgeschäften und gibt mitunter Besonderheiten für deren Begründung (etwa in § 311b BGB) oder die Gültigkeit einzelner Regelungen (etwa in §§ 305 ff. BGB für Allgemeine Geschäftsbedingungen) vor.6 Näheres behandeln wir im 2. Kapitel unter II (→ Rn. 33) sowie im 4. Kapitel (→ Rn. 205).

Bsp.: Nach § 139 BGB ist ein Vertrag, der teilweise unwirksam ist im Zweifel insgesamt unwirksam. Dieser Grundsatz wird für allgemeine Geschäftsbedingungen umgekehrt: Nach § 306 Abs. 1 BGB ist nur die konkrete Klausel unwirksam, der Vertrag im Übrigen bleibt wirksam.7 Etwas anderes gilt nach § 306 Abs. 3 BGB nur wenn ausnahmsweise eine besondere Belastung besteht. Nach § 151 BGB kommt ein Vertrag durch Annahme des Antrags zustande. Dies gilt grundsätzlich auch für die Schenkung – nach § 516 Abs. 2 BGB wird aber die Annahme fingiert, wenn der Beschenkte trotz Fristsetzung nicht reagiert.8

6•  Ein Schuldverhältnis kann aber auch ohne Willenserklärungen, also auf anderem Wege als durch ein Rechtsgeschäft entstehen. Daher finden sich im Schuldrecht Regelungen, in denen jemand einen Anspruch allein durch tatsächliche Umstände erwirbt, sog. gesetzliche Schuldverhältnisse.9 Da die Voraussetzungen nicht verallgemeinerungsfähig sind, werden gesetzliche Schuldverhältnisse im Band zum Besonderen Schuldrecht behandelt, einen Überblick erhalten Sie im 2. Kapitel unter IV. (→ Rn. 85).

Bsp.: Zwischen dem Dieb und seinem Opfer besteht ein deliktisches Schuldverhältnis (§§ 823 ff. BGB), in dem etwa eine verschärfte Haftung bei Beschädigung oder Zerstörung des Diebesguts greift (§ 848 BGB). Durch den Diebstahl hat er aber auch in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts eingegriffen und dadurch „in sonstiger Weise“ etwas ohne Rechtsgrund erlangt (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Var. BGB). Daher muss er auch nach § 818 Abs. 1 BGB die von ihm tatsächlich gezogenen Nutzungen (etwa geerntete Beeren einer zu Unrecht erhaltenen Himbeerpflanze, Fahrt mit einem zu Unrecht erhaltenen PKW) herausgeben.

7•  Zwischen den rechtsgeschäftlichen und den gesetzlichen Schuldverhältnissen stehen die rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisse,10 die in § 311 Abs. 2 und Abs. 3 BGB angesprochen sind. Deren Bedeutung erschließt sich erst, wenn Sie auch § 280 Abs. 1 BGB lesen: Danach ist bei Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis (also nicht nur bei einem Vertrag, sondern auch in den Fällen des § 311 Abs. 2 und Abs. 3 BGB) der entstandene Schaden zu ersetzen. Näheres behandeln wir im 2. Kapitel unter III (→ Rn. 81) und vor allem im Rahmen von Schadensersatzansprüchen aus § 280 im 8. Kapitel (→ Rn. 499).

Bsp.: Im Supermarkt wird ein Vertrag nach herrschender Auffassung erst an der Kasse geschlossen.11 Wer vorher auf einem Salatblatt ausrutscht und sich verletzt,12 hat noch keine vertraglichen Ansprüche auf Ersatz der entstehenden Behandlungskosten. Jedoch entsteht im Moment der Schädigung ein gesetzliches Schuldverhältnis (§ 823 Abs. 1 BGB), aus dem ein Schadensersatzanspruch folgt. Hierzu müsste der Geschädigte beweisen, dass seine Verletzung auf einem Verschulden des Supermarktbetreibers selbst beruht. Das bedeutet, dass er zur Überzeugung des Richters (§ 261 ZPO) durch Zeugen, Sachverständige oder Augenschein nachweisen muss, dass zumindest Fahrlässigkeit vorlag – also bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) sein Ausrutschen verhindert worden wäre. Dabei kann sich der Supermarktbetreiber nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB darauf berufen, dass er hiermit zuverlässige Mitarbeiter betraut hat. Anders stellt sich die Lage hingegen im Rahmen eines bereits vorder Schädigung bestehenden Schuldverhältnisses dar: Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB muss insoweit derjenige, der eine Pflicht verletzt hat, nachweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Dabei muss er sich auch das Verhalten seiner Angestellten vollumfänglich zurechnen lassen (§ 278 BGB), ohne dass es auf deren Zuverlässigkeit ankäme. Aufgrund der über die allgemeine Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Beziehung (insbesondere dem wirtschaftlichen Interesse des Supermarktbetreibers) wird das für diese strengere Haftung erforderliche Schuldverhältnis bereits durch die „Anbahnung“ eines Vertrages begründet (§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

8•  Wenn über die Person des Leistenden, den Ort oder die Zeit zur Erfüllung einer Pflicht keine Einigung erzielt wurde, bestimmen §§ 267–271a BGB von wem, wo und wann eine Pflicht erfüllt werden muss. Insoweit ergänzt das Allgemeine Schuldrecht die Vorschriften der Rechtsgeschäftslehre im Allgemeinen Teil (Lückenschließungsfunktion).13 Das Schuldrecht enthält zudem Regelungen, nach denen die Bestimmung des Vertragsinhalts nur einem Beteiligten oder sogar einem Dritten übertragen werden kann (§§ 315–319 BGB).14 Die Regelungen zum Inhalt von Schuldverhältnissen behandelt das dritte Kapitel (→ Rn. 93).

Bsp.: V aus Hamburg verkauft an K aus München am Telefon eine Vase (§ 433 BGB). Es wird nicht darüber gesprochen, wann und wo die Vase übergeben und übereignet werden soll (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB). K wird auf Lieferung an seine Heimatanschrift bestehen; V hingegen das Risiko und die Kosten des Transports scheuen. Nach § 269 Abs. 1 BGB muss die Vase am Wohnsitz des V, also in Hamburg, übergeben und übereignet werden; dies muss nach § 271 Abs. 1 BGB „sofort“ erfolgen. Versendet jemand anderes als V die Vase an K, um die Pflicht des V zu erfüllen (etwa ein Verwandter oder der Hersteller), so darf K die Annahme der Leistung zum Zwecke der Erfüllung des Vertrages nur verweigern, wenn V der Leistung durch den Dritten widerspricht; ebenso wenig kann K eine Zahlung durch einen Dritten an V verhindern – seine Pflicht erlischt dadurch (§ 267 Abs. 1 BGB).

9•  Während im Allgemeinen Teil des BGB vor allem die Frage im Vordergrund steht, wie Ansprüche aus Verträgen zustande kommen (In der Klausur unter „Anspruch entstanden“ zu diskutieren), enthält das Schuldrecht vielfältige Regelungen zum Erlöschen von Ansprüchen (in der Klausur zu prüfen unter „Anspruch erloschen“). Die §§ 362–397 BGB regeln Fälle, in denen eine Pflicht zur Erbringung einer Leistung erlischt.15 Wichtig ist zudem § 275 Abs. 1 BGB, wonach eine Leistung, die jedenfalls der konkrete Schuldner nicht erbringen kann, nicht mehr erbracht werden muss – so dass die Nichterbringung auch keine Pflichten mehr verletzt.16 Dieser wird ergänzt durch § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB, der anordnet, dass für eine nicht erbrachte Leistung auch keine Gegenleistung erbracht werden muss („Ohne Arbeit kein Lohn“, „Ohne Ware kein Kaufpreis“).17 Diese Erlöschensgründe untersuchen wir im fünften Kapitel (→ Rn. 230).

Bsp.: Fällt V im obigen Beispiel die Vase herunter, bevor er sie K übergeben kann, kann er seine Pflicht aus dem Kaufvertrag (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht mehr erfüllen; dafür muss K aber auch nicht mehr bezahlen (§ 326 Abs. 1 BGB). Dementsprechend ordnet § 275 Abs. 1 BGB an, dass seine Pflicht erlischt. Aber auch wenn V die Vase an K übergibt und übereignet, wird er von seiner Leistungspflicht befreit (§ 362 Abs. 1 BGB) – K kann nicht etwa Verschaffung einer weiteren Vase von ihm verlangen. K kann, statt den Kaufpreis in bar zu bezahlen, auch die Aufrechnung erklären (§ 388 BGB), wenn ihm seinerseits ein Anspruch gegen V zusteht – dann erlöschen durch diese Erklärung beide Forderungen (§ 389 BGB) und es muss keine Zahlung mehr erfolgen.

10•  Unter bestimmten Umständen kann ein Vertrag nachträglich durch einseitige Erklärung aufgehoben werden.18 In den §§ 346–354 BGB werden die Folgen einer Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) normiert;19 die §§ 355–361 BGB regeln die (davon abweichenden) Folgen der Ausübung eines Widerrufsrechts bei Verbraucherverträgen.20 Der Grund für einen solchen Widerruf kann sich aus § 312g BGB i. V. m. §§ 312b, 312c BGB (sowie aus Vorschriften des Besonderen Schuldrechts) ergeben; während ein Rücktrittsrecht vertraglich eingeräumt werden kann, sich aber auch aus den §§ 323–326 BGB ergeben kann. Rechte zur Beendigung und Rückabwicklung von Verträgen betrachten wir im sechsten Kapitel (→ Rn. 324).

Bsp.: Wenn K den vereinbarten Kaufpreis nicht an V zahlt, kann ihm dieser eine Frist zur Zahlung setzen (§ 323 Abs. 1 BGB). Nach Ablauf dieser Frist kann V den Rücktritt erklären (§ 349 BGB), wodurch die beiderseitigen Pflichten zur Leistung erlöschen (§ 346 BGB) – hat er bereits die Vase übergeben und übereignet, muss nun K seinerseits die Vase an V übergeben und übereignen (§ 346 Abs. 1 BGB). Ist K Verbraucher (§ 13 BGB) und V Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB), kann K nach § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB, soweit der telefonische Vertragsschluss über ein organisiertes Vertriebssystem erfolgt ist (§ 312c BGB), spätestens 14 Tage nach Erhalt der Ware (§ 356 Abs. 1 BGB) den Widerruf des Vertrags gegenüber V erklären (§ 312g Abs. 1 BGB) – hierdurch muss ihm V den Kaufpreis zurückzahlen, während er die Vase zurückgeben und zurückübereignen muss (§ 357 BGB).

11•  Ein Schuldverhältnis besteht grundsätzlich zwischen einem Schuldner und einem Gläubiger – im Fall eines Vertrags etwa den Parteien der Einigung. Dies kann sich aber nachträglich ändern: § 398 BGB regelt den nachträglichen Austausch des Gläubigers (d. h. der Person, die ursprünglich etwas verlangen konnte), §§ 414, 415 BGB regeln den nachträglichen Austausch des Schuldners (d. h. der Person, die ursprünglich zur Leistung verpflichtet war). §§ 328 ff. BGB regeln zudem Fälle, in denen eine Person, die nicht Vertragspartei ist, einen Vorteil aus einem Vertrag erhalten soll (Vertrag zugunsten Dritter); während § 311 Abs. 3 BGB nicht an einem Vertrag beteiligte Personen unter bestimmten Umständen zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) verpflichtet. Die Beteiligten des Schuldverhältnisses werden wir im siebten Kapitel (→ Rn. 405) näher untersuchen.

Bsp.: Die Studentinnen A und B leben in einer WG. A will den Studienort wechseln, B will hingegen weiter in der Wohnung leben. Insoweit ist es möglich und üblich, einen Vertrag zwischen dem Vermieter, A, B und der Nachmieterin von A zu schließen, in dem einerseits die Ansprüche der A gegen den Vermieter abgetreten werden (§ 398 BGB), andererseits die Nachmieterin die Pflichten der A gegenüber dem Vermieter übernimmt (§ 414 BGB). Da die Mieter als Gesamtschuldner haften (§ 421 BGB), hat schließlich auch B ein Mitspracherecht.21

12•  In den §§ 420–432 BGB wird die Berechtigung und Verpflichtung mehrerer Personen behandelt – insbesondere an wen und durch wen zu leisten ist und welche Wirkungen Veränderungen an der einheitlichen Forderung im Verhältnis zu anderen Beteiligten haben.22 Die dabei entstehenden Fragen behandeln wir (ebenso wie den Wechsel der Parteien) ebenfalls im siebten Kapitel (→ Rn. 431 und 450).

Bsp.: Wenn A, B und C in eine Gaststätte gehen und dort auf Anfrage angeben, „auf gemeinsame Rechnung“ essen und trinken zu wollen, bestimmt § 421 BGB, dass A auch die Rechnung von B und C bezahlen muss, wenn diese die Gaststätte frühzeitig ohne zu zahlen verlassen. Er kann sich das Geld aber nach § 426 Abs. 1 BGB im Rahmen eines Innenausgleichs anteilig zurückholen; zudem kann er nach § 426 Abs. 2 BGB nach der Zahlung auch die Forderung des Wirts gegen B und C geltend machen.

13•  Die §§ 280–292 BGB regeln, was passiert, wenn jemand seine Pflichten nicht oder zumindest nicht ordnungsgemäß erfüllt. Zentrale Regelung ist insoweit § 280 Abs. 1 BGB, wonach jede Pflichtverletzung eine Schadensersatzhaftung nach sich zieht. Traditionell spricht man (unter Einbeziehung des automatischen Erlöschens der Gegenleistungspflicht bei Unmöglichkeit nach § 326 Abs. 1 BGB, der Rücktrittsrechte nach §§ 323, 324 BGB und der noch zu diskutierenden Leistungsverweigerungsrechte) vom „Leistungsstörungsrecht“,23 wobei jedoch weder eine Verletzung von Leistungspflichten noch überhaupt das Bestehen einer solchen Pflicht erforderlich ist (wie insbesondere § 311 Abs. 2 BGB zeigt). Den Schadensersatz wegen Pflichtverletzung behandelt Kapitel 8 (→ Rn. 499).

Bsp.: Wenn V im obigen Beispiel die Vase nicht absendet, obwohl K bereits bezahlt hat, kann K ihn auf Lieferung verklagen. Er kann ihm aber auch eine Frist setzen und nach deren Ablauf die Mehrkosten für den Erwerb einer anderen Vase verlangen (§ 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB i. V. m. § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB). Beleidigt der V den K, kann K von ihm hierfür Schadensersatz wegen Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht verlangen (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB). Hat V sein Konto überzogen und wartet trotz Mahnung vergeblich auf die Zahlung des Kaufpreises durch K, kann er von diesem Ersatz der an die Bank gezahlten Zinsen verlangen (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB).

14•  Die §§ 249–254 BGB regeln, wie entstandene Schäden wieder auszugleichen sind und inwieweit eine Mitverantwortlichkeit des Geschädigten selbst zu berücksichtigen ist. Leider sind die gesetzlichen Regelungen etwas lückenhaft – insbesondere Fragen der Zurechnung (sog. „haftungsausfüllende Kausalität“) beantwortet das BGB nicht. Die damit aufgeworfenen komplexen Probleme fasst man als „Schadensrecht“ zusammen.24 Während das Leistungsstörungsrecht den Tatbestand („Wann“ bekommt man Schadensersatz) regelt, geht es dabei um die Rechtsfolge („Wie“ wird der Schaden ersetzt). Mit dem Schadensrecht befassen wir uns am Ende des achten Kapitels (→ Rn. 578).

Bsp.: Nach § 249 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich der Zustand in Natur herzustellen, der bestehen würde, wenn das zum Schaden führende Ereignis nicht eingetreten wäre. In unserem obigen Beispiel müsste V dem K also die Vase verschaffen, die ihm durch die Nichtlieferung entgangen ist. Das wäre aber wenig zielführend – denn K will ja gerade nicht die Pflicht zu Übergabe und Übereignung gerichtlich durchsetzen, sondern stattdessen Schadensersatz. Dementsprechend spricht man auch von „Schadensersatz statt der Leistung“. Für diesen Fall schließt § 281 Abs. 4 BGB ausdrücklich den Anspruch auf Erfüllung und damit die Naturalrestitution aus. Wenn die Naturalrestitution aber insoweit aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, bestimmt § 251 Abs. 1 BGB, dass stattdessen nur eine Entschädigung in Geld zu erbringen ist. Diese umfasst nach § 252 BGB auch einen sicheren entgangenen Gewinn – nach § 253 Abs. 1 BGB jedoch nicht den Verlust für Schäden, die keinen unmittelbaren Vermögenswert haben („immaterielle Schäden“ bzw. „Nichtvermögensschäden“).

15•  Die Regelungen des Allgemeinen Schuldrechts ermöglichen es dem Schuldner schließlich ausnahmsweise die Erfüllung seiner Pflichten zu verweigern (Leistungsverweigerungsrechte). So darf ein Schuldner die Erfüllung einer Pflicht verweigern, wenn dies objektiv unsinnig (und daher volkswirtschaftlich unzumutbar) wäre (§ 275 Abs. 2 BGB); ebenso darf er die Leistung verweigern, wenn seinem Tätigwerden ein persönliches Hindernis entgegensteht (§ 275 Abs. 3 BGB).25 Nach § 320 Abs. 1 BGB besteht ein Verweigerungsrecht, bis der andere Teil eines gegenseitigen Vertrags die ihm obliegende Leistung erbringt. § 273 BGB ordnet schließlich ein Zurückbehaltungsrecht für den Fall an, dass zwei Forderungen zwar nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, aber doch durch einen einheitlichen Lebenssachverhalt miteinander verbunden sind.26 Diese Einwände untersuchen wir im neunten Kapitel (→ Rn. 646).

Bsp.: Im obigen Beispiel darf V die Leistung verweigern, solange K nicht seinerseits zahlt (§ 320 Abs. 1 BGB). Dies hat zur Folge, dass beide Zug-um-Zug leisten müssen, d. h. dass bei einem gerichtlichen Urteil der Gerichtsvollzieher mit dem Angebot der Leistung beauftragt werden muss. Ein bloßer Zusammenhang im Sinne von § 273 BGB kann etwa dadurch entstehen, dass V den K vor dessen Nachbarn bei Übergabe der Vase durch falsche Tatsachenbehauptungen verleumdet – dann kann K von V Widerruf der Beleidigung verlangen und bis dahin die Zahlung des Kaufpreises nach § 273 BGB verweigern – auch hierdurch entsteht nach § 274 BGB eine Zug-um-Zug-Pflicht.

16Die soeben dargestellten Fragestellungen sind typisch für Klausuren im Schuldrecht und sollten von Ihnen nach der Arbeit mit diesem Buch beherrscht werden. Selbstverständlich ist es wenig sinnvoll, dass Sie die einschlägigen Paragraphen auswendig lernen. Sie sollten sich vielmehr an der amtlichen Gliederung des Gesetzes orientieren und so zumindest grob wissen, wo sie nachlesen müssen.

17An dieser Stelle ist eine kurze Warnung erforderlich: Wenn Sie ältere Entscheidungen, Aufsätze oder Falllösungen nachschlagen, werden mitunter Normen zitiert, die in Ihrem Gesetzestext etwas ganz anderes regeln oder es werden naheliegende Regelungen nicht angewandt. Der Grund hierfür ist, dass das Schuldrecht im Jahr 2002 durch das „Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts“27 grundlegend reformiert wurde. Bis dahin war das 1900 in Kraft getretene Schuldrecht Gegenstand intensiver Rechtsfortbildung und Entwicklung von Richterrecht gewesen.28 Aufgrund der Vertragsfreiheit wurden damals viele Regelungen in der Praxis abbedungen; viele vom Gesetzgeber als entscheidend eingestufte Differenzierungen waren im Geschäftsverkehr ohne große Bedeutung, während andere Fragen im Gesetz gar nicht geregelt waren. Schon 1984 überlegte das Bundesjustizministerium daher, das Gesetz an die Bedürfnisse der praktischen Anwendung anzupassen.29 Letztlich blieben diese Pläne jedoch erfolglos. Anlass für die Neufassung im Jahr 2002 gab die Europäische Union, die mit der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie30 für Kaufverträge über bewegliche Sachen zwischen Unternehmern und Verbrauchern (§ 474 Abs. 1 BGB) strenge Vorgaben schuf, die wesentliche Abweichungen vom früheren Kaufrecht und den Regelungen des Allgemeinen Schuldrechts erforderten. Statt hierfür ein eigenes, vom BGB separates Gesetz zu schaffen, entschied sich der Gesetzgeber für eine große Lösung, in deren Rahmen nicht nur das Kaufrecht, sondern das gesamte Schuldrecht neu geordnet und modernisiert wurde.31

18Die Reform wurde freilich nicht mit uneingeschränkter Begeisterung aufgenommen:32 Einerseits wurde dem Vorhaben entgegengehalten, dass es unter großem Zeitdruck sehr radikale Änderungen vollzog. Andererseits sind gerade durch die Neufassung neue Streitfragen entstanden, zu deren Beantwortung nicht mehr auf eine hundertjährige Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.33 Dennoch sind viele Schwierigkeiten beseitigt und die Systematik deutlich gestärkt worden – insgesamt ist daher das (seit über 10 Jahren geltende) Schuldrecht sicherlich eine Erleichterung. Niemand darf heutzutage außerhalb von Grundlagenveranstaltungen und Spezialveranstaltungen im Schwerpunktbereich mehr Kenntnisse im alten Schuldrecht verlangen (genauso wenig, wie das gemeine Recht Prüfungsgegenstand ist). Daher wird die Darstellung der früheren Rechtslage im Folgenden soweit wie möglich ausgeklammert.

Klausurtipp

1.  In Klausuren begegnet mir das Allgemeine Schuldrecht bei der Anspruchsentstehung (Vorliegen eines Schuldverhältnisses), beim Erlöschen von Ansprüchen (Erfüllung, Unmöglichkeit), bei Schadensersatz für Pflichtverletzungen (§§ 280 ff. BGB) und vor allem bei der Konkretisierung von Rechtsfolgen.

2.  Wissen über das Schuldrecht vor 2002 ist für die Klausurlösung nicht relevant.

II.Klausurbearbeitung im Schuldrecht

19Auch im Schuldrecht müssen Sie Fälle im Gutachtenstil lösen.34 Dazu müssen Sie wiederum die in Frage kommenden Ansprüche (§ 194 BGB) herausarbeiten: Wer will was von wem woraus? In Klausuren zum Schuldrecht kommt (anders als noch im BGB AT) oft eine Vielzahl von Anspruchsgrundlagen in Betracht. Es ist daher wichtig, eine logische Prüfungsreihenfolge einzuhalten, die Inzidenzprüfungen soweit wie möglich vermeidet.35 Allerdings müssen Sie immer auch die Fragestellung beachten – wenn nur nach dem Anspruch auf Kaufpreiszahlung gefragt ist, darf der Anspruch auf Übergabe und Übereignung der gekauften Sache allenfalls inzident (z. B. im Rahmen eines Erlöschens nach § 326 Abs. 1 BGB) geprüft werden. Bei offenen Fragestellungen (etwa „Wie ist die Rechtslage?“) bietet sich hingegen folgendes Denkschema an:36

20•  Zuerst prüfen Sie die Primäransprücheaus Verträgen.37 Das sind Ansprüche, die unmittelbar aus der Vereinbarung der Parteien bzw. aus den ergänzenden gesetzlichen Vorschriften folgen. Innerhalb der Primäransprüche sollten Sie zunächst diejenigen prüfen, die eventuell durch Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) oder Unzumutbarkeit (§ 275 Abs. 2, Abs. 3 BGB) erloschen sind, bevor sie die korrespondierenden Gegenleistungsansprüche prüfen. Denn nach § 326 Abs. 1 BGB entfällt bei Unmöglichkeit einer Leistung auch die Pflicht des jeweiligen Vertragspartners – Sie müssten also § 275 BGB dort inzident prüfen. Es gilt also der Merksatz: „Den Anspruch auf Geld prüft man zuletzt“.

Bsp.: Zu den Primärleistungsansprüchen gehört die Pflicht zur Kaufpreiszahlung (§ 433 Abs. 2 BGB) sowie zur Übergabe und Übereignung einer gekauften Sache (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ist die Sache allerdings gestohlen worden, erlischt die Pflicht zur Übergabe, denn der Verkäufer hat die Sache nicht mehr, so dass ihm die Erfüllung unmöglich geworden ist (§ 275 Abs. 1 BGB). Damit erlischt auch die Pflicht zur Erbringung er Gegenleistung (§ 326 Abs. 1 BGB), der Käufer muss also nicht mehr zahlen.

21•  Soweit eine vertragliche Leistungs- (§ 241 Abs. 1 BGB) oder Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) verletzt wurde, prüfen Sie als nächstes vertragliche Sekundäransprüche. Das sind Ansprüche, die an die Stelle der ursprünglich vereinbarten Rechte treten.38 Neben Ansprüchen auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB gehören auch Ansprüche auf Wertersatz, auf vollständige oder zumindest teilweise Rückzahlung gezahlten Geldes oder Rückgabe bzw. Rückübereignung von Sachen oder Rückabtretung von Rechten oder Forderungen hierhin.

Bsp.: In unserem obigen Beispielfall kann der Käufer nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB i. V. m. § 283 BGB statt der geschuldeten Leistung (Übergabe und Übereignung) Schadensersatz verlangen (darauf weist § 275 Abs. 4 BGB ausdrücklich hin). Dieser Ersatzanspruch ist nach § 251 Abs. 1 BGB auf eine Entschädigung für den entgangenen Wert einschließlich des entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) gerichtet. Auf diesen Schadensersatz muss sich der Käufer aber die aufgrund von § 326 Abs. 1 BGB ersparte Gegenleistung anrechnen lassen – er bekommt also die Differenz zwischen dem von ihm zu zahlenden Kaufpreis und dem Wert der Sache bzw. dem ihm durch die Nichtlieferung entgangenen Gewinn.

22•  Erst dann sollten Sie überlegen, ob Schadensersatzansprüche (§ 280 BGB) aus rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen (§ 311 Abs. 2 BGB, § 311 Abs. 3 BGB) in Betracht kommen. Ansprüche auf Erfüllung kommen dabei nicht in Betracht; § 311 Abs. 2 und Abs. 3 BGB stellen ausdrücklich klar, dass nur Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 BGB entstehen können.39 Allerdings ist die in § 249 Abs. 1 BGB angeordnete Naturalrestitution als Folge des Schadensersatzanspruchs sehr weit und erfasst z. B. auch die Rückabwicklung eines ungünstigen Vertrages.40

Bsp.: Möglicherweise hätte der Verkäufer den Käufer während der Vertragsverhandlungen (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) darüber informieren müssen, dass er das verkaufte Auto mit steckendem Zündschlüssel in einem düsteren Stadtteil stehen gelassen hat und insoweit nicht die erforderliche Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) angewandt. Jedoch sollten sie trotzdem keinen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB prüfen – denn die Konstellation, dass das Auto gestohlen wird, hat in §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB (bzw. in § 311a Abs. 2 BGB, wenn der Diebstahl sogar vor der vertraglichen Einigung erfolgt) eine besondere Regelung erfahren. Auf den tatsächlich erfolgten Vertragsschluss kommt es daher nicht an.

Im Übrigen ist aber das Verhältnis von Aufklärungspflichtverletzungen im Rahmen der Vertragsverhandlungen einerseits und einer späteren nicht vertragsgemäßen, insbesondere mangelhaften Leistung andererseits sehr komplex und muss von uns noch näher untersucht werden (3. Kapitel I, → Rn. 94).

23•  Zuletzt prüfen Sie Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen. Diese sind Gegenstand des Besonderen Schuldrechts und müssen von Ihnen nur in den absoluten Grundzügen beherrscht werden. Sie werden im Band zum Besonderen Schuldrecht näher behandelt. Dabei ist die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1 BGB) vorrangig zu prüfen, da der dabei stets vorausgesetzte tatsächliche oder zumindest mutmaßliche Wille des begünstigten Geschäftsherrn (§ 683 Satz 1 BGB) eine Rechtfertigung im Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB),41 einen Rechtsgrund im Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) und ein Recht zum Besitz im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 985 ff. BGB) darstellt. Ansprüche aus den §§ 987 ff. (sog. „Eigentümer-Besitzer-Verhältnis“ oder Vindikation) sind vorrangig vor Ansprüchen aus Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) und Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) zu prüfen, da diese Ansprüche bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 985 BGB nach § 993 Abs. 1 a. E. BGB ausdrücklich nicht angewandt werden dürfen.42

Bsp.: Beleidigt ein Handwerker seinen Auftraggeber, kommen Ansprüche auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) im Rahmen des Werkvertrages (§ 631 BGB) in Betracht. Zudem kann man aber auch auf § 823 Abs. 1 BGB (Verletzung der Ehre) oder § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 185 StGB (Verletzung des strafrechtlichen Schutzgesetzes „Beleidigung“) prüfen.

24Innerhalb der Ansprüche können Sie stets dreischrittig denken:43 Sie überlegen zunächst, ob und mit welchem Inhalt der Anspruch überhaupt entstanden ist. In einem zweiten Schritt fragen Sie sich dann, ob der Gläubiger noch immer Erfüllung dieses Anspruchs verlangen kann, oder ob der Anspruch zwischenzeitig erloschen ist. Schließlich fragen Sie sich, ob der zwangsweisen Durchsetzbarkeit gegen den Willen des Schuldners Einreden entgegenstehen.

Klausurbewertung

Gerade in Anfängerklausuren (aber leider oft bis zum Examen) verwenden viele Studierenden bei vertraglichen Primäransprüchen stets formelhaft die Überschriften „Anspruch entstanden“/„Anspruch erloschen“/„Anspruch durchsetzbar“. Dies ist inhaltlich nicht falsch, wird aber meist inkonsequent angewandt: Zunächst gilt das Schema auch für Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen wie § 823 Abs. 1 BGB und Sekundäransprüche aus § 280 Abs. 1 BGB, wo es jedoch zumeist ignoriert wird. Zudem ist diese Aufteilung jedenfalls dann überflüssig, wenn es zum Erlöschen und/oder zur Durchsetzbarkeit nichts zu sagen gibt. Dann können Sie sich diese Gliederungsebene sparen. Anders als im Strafrecht (Tatbestand – Rechtswidrigkeit – Schuld) wird von Ihnen nicht die Hervorhebung eines Schemas gefordert, sondern vor allem eine klar strukturierte, zielgerichtete Falllösung. Sparen Sie sich also diese Überschriften und Zwischenebenen!

Literaturhinweise

Zur Europäisierung des Schuldrechts:

Armbrüster, Europäisierung des Schuldrechts, JA 1991, 252 (exemplarische Darstellung der Methodik der Rechtsvergleichung); umfangreich Grigoleit, Der Verbraucheracquis und die Entwicklung des Europäischen. Privatrechts, AcP 210 (2010), 354 (sehr umfassende Dartsellung vertiefenden Wissens) und; Zimmermann, Die Europäisierung des Privatrechts und die Rechtsvergleichung, 2006 (Chronologie, Bestandsaufnahme und Zukunftsaussicht).

Zur (neueren) Geschichte des Schuldrechts:

Taupitz/Wille, Die Entwicklung des BGB unter europäischem Einfluss, JA 2005, 385 385 (chronologische Darstellung mit Zukunftsausblick); Bucher, Die Entwicklung des deutschen Schuldrechts im 19. Jahrhundert und die Schweiz, ZEuP 2003, 353–374 (historische und chronologische Darstellung); Schermaier, „Dem Deutschen thut das Studium der Römer noth …“, JZ 2006, 330 (zur Bedeutung der Geschichte für die Zivilrechtswissenschaft).

Zur Schuldrechtsmodernisierung:

Kupisch, Schuldrechtsreform und Kunst der Gesetzgebung, NJW 2002, 1401 (kurze Darstellung der Reform des Leistungsstörungsrechts im Jahr 2002 anhand eines Beispielsfalls); Schwab, Das neue Schuldrecht im Überblick, JuS 2002, 1 (umfassende Erläuterungen zu den 2002 geänderten Regelungen); Reischl, Grundfälle zum neuen Schuldrecht, JuS 2003, 40, 250, 667, 865, 1076 (didaktische Beiträge zur Förderung des Systemverständnisses).

Zur Fallprüfung im Schuldrecht:

Körber, Zivilrechtliche Fallbearbeitung in Klausur und Praxis, JuS 2008, 289 (sehr lesenswerter Beitrag zur Technik der Fallbearbeitung mit vielen Fallbeispielen).

Klausurtipp

1.  In Falllösungen beginnen Sie wie gewohnt mit vertraglichen Ansprüchen auf Erfüllung, soweit diese jedoch scheitern, prüfen Sie sodann Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (§§ 280 ff. BGB) und ggf. Ansprüche aus rechtsgeschäftsähnlichen (§ 311 Abs. 2, Abs. 3 BGB) und gesetzlichen Schuldverhältnissen.

2.  Im Regelfall können Sie sich beim Punkt „Anspruch entstanden“ im Hinblick auf Primäransprüche bei schuldrechtlichen Klausuren kurzfassen; die Probleme stellen sich regelmäßig beim Erlöschen der Ansprüche („Anspruch erloschen“) oder mitunter in der Durchsetzbarkeit (insb. §§ 273, 320 BGB).

Kapitel 2Entstehung von Schuldverhältnissen

25Leider ist der (schon im Titel des Zweiten Buchs auftauchende) zentrale Begriff „Schuldverhältnis“ im BGB nicht definiert.44 Aus § 241 BGB kann man aber folgern, dass ein Schuldverhältnis zumindest Pflichten zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) und im Regelfall auch mindestens einen Anspruch zur Leistung (§ 241 Abs. 1 BGB) begründet. Dabei kann ein Schuldverhältnis im weiteren Sinne (→ Rn. 29 zum Schuldverhältnis im engeren Sinne) beliebig viele derartige Pflichten bündeln. Daraus kann man die folgende Definition entwickeln:45

Definition

Schuldverhältnis (im weiteren Sinne) ist eine rechtliche Sonderbeziehung zwischen mindestens zwei Personen, durch die ein Anspruch oder zumindest eine Pflicht zur Rücksichtnahme begründet wird.46

26Der so verstandene Begriff des Schuldverhältnissestaucht vor allem im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf Schadensersatz aus § 280 BGB in der Klausur auf:

•  Nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB kann für die Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis Schadensersatz verlangt werden. Damit ist die erste Tatbestandsvoraussetzung, die Sie insoweit prüfen müssen, das Vorliegen eines Schuldverhältnisses.

•  Nach § 278 BGB muss der Schuldner (nur) in einem Schuldverhältnis für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter einstehen. Der Umstand, dass zwischen ihm und einem Gläubiger eine Sonderbeziehung besteht, die zumindest Rücksichtnahmepflichten begründet, verschärft also seine Haftung.

Klausurtipp

Im Regelfall ist eine Definition des Schuldverhältnisses in der Klausur in beiden Fällen nicht erforderlich und wenig hilfreich. Denn es ist allgemein bekannt und bedarf keiner ausdrücklichen Prüfung, dass ein Vertrag, der Leistungspflichten begründet (also insbesondere die in den §§ 433 ff. BGB geregelten besonderen Schuldverhältnisse) ein Schuldverhältnis darstellt. Es genügt also, wenn man schreibt: „Zwischen K und V müsste ein Schuldverhältnis bestehen. Dieses könnte hier in einem Kaufvertrag im Sinne von § 433 BGB liegen. […]“. Erst wenn es um eine bestimmte Pflicht geht, die ggf. noch zu erfüllen ist bzw. verletzt worden sein könnte, müssen Sie konkret werden.

27Schuldverhältnisse bestehen nur zwischen den Beteiligten, die daraus entstehenden Pflichten wirken bloß „relativ“.47 Daneben kennt unsere Rechtsordnung aber auch „absolute Rechte“, die gegenüber jedermann wirken – z. B. kann nach § 1004 BGB der Eigentümer einer Sache von jedermann (auch einem Unbekannten) verlangen, dass dieser störende Eingriffe unterlässt. Eine Untergruppe dieser absoluten Rechte sind wiederum die „Rechtsgüter“, die unmittelbar einer Person zustehen (etwa Körper, Gesundheit, Leben, Ehre). Der Grund für den absoluten Schutz ist, dass es in diesen Fällen praktisch ausgeschlossen ist, mit jedem potentiellen Schädiger einen Unterlassungsvertrag zu schließen.48 Das Gesetz ordnet daher ein Ausschlussrecht zugunsten einer Person gegenüber jedem auch nur hypothetischen Störer an.49 Sobald das absolute Recht beeinträchtigt oder zumindest gefährdet wird, entsteht allerdings ein gesetzliches Schuldverhältnis (§ 823 BGB bzw. § 1004 BGB), welches wiederum nur zwischen dem Rechtsinhaber und dem Störer bzw. Verletzer besteht.50

Klausurtipp

Wird durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten ein absolutes Recht verletzt, besteht nach § 823 Abs. 1 BGB gegen jeden Schädiger ein Anspruch auf Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens (§ 830 BGB). Besteht vor der Schädigung ein Schuldverhältnis zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten, kann aber auch Schadensersatz wegen Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) verlangt werden. Diese beiden Ansprüche bestehen nebeneinander – sind also (wenn die Aufgabenstellung nichts Anderes verlangt) nebeneinander zu prüfen.

28Allerdings sieht das Gesetz an verschiedenen Stellen vor, dass ein Schuldverhältnis auch einen Dritten verpflichtet, wodurch die Relativität punktuell durchbrochen wird:51 Nach § 566 BGB tritt bei Übertragung des Eigentums an vermieteten Räumen (§ 578 BGB) der neue Eigentümer in die Rechte und Pflichten des früheren Eigentümers gegenüber seinen Mietern ein. Nach § 613a BGB wird ein Arbeitsverhältnis durch den neuen Inhaber eines Betriebs übernommen. Man spricht insoweit von einem „Sukzessionsschutz“.52 § 986 Abs. 2 BGB sieht (in umständlich formulierter Weise) vor, dass bei Übereignung einer beweglichen Sache (also nicht von Räumen im Sinne von §§ 566, 578 BGB) ein Mieter oder Entleiher (oder sonst wie zum Besitz Berechtigter) auch gegenüber dem neuen Eigentümer die Herausgabe zu Recht verweigern kann, solange sein Besitzrecht gegenüber dem bisherigen Eigentümer bestanden hätte.

29Leider verwendet das BGB den Begriff Schuldverhältnis nicht immer in diesem Sinne. So sieht etwa § 362 Abs. 1 BGB vor, dass das „Schuldverhältnis erlischt“. Dies ist irreführend: Natürlich erlöschen durch die Erfüllung einer Leistungspflicht nicht die Pflicht zur Gegenleistung (z. B. zur Kaufpreiszahlung), alle Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) und (wie etwa das Gewährleistungsrecht, §§ 434 ff. BGB, zeigt) noch nicht einmal zwingend die ursprüngliche Pflicht zur Erbringung der Leistung.53 Vielmehr meint der Begriff „Schuldverhältnis“ insoweit nur die konkrete Pflicht des Schuldners54 und das damit korrespondierende Recht des Gläubigers55 – also den Anspruch im Sinne von § 194 BGB. In diesen Fällen spricht man von einem „Schuldverhältnis im engeren Sinne“.56 Der Kaufvertrag zwischen K und V ist daher ein „Schuldverhältnis im weiteren Sinne“, der Anspruch des K gegen V auf Kaufpreiszahlung ein „Schuldverhältnis im engeren Sinne“. Sie sollten in der Klausur die letztere Bedeutung vermeiden – schreiben Sie besser, dass „der Anspruch nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen sein könnte“.

I.Keine Pflichten bei bloßer Annahme unbestellter Ware (§ 241a BGB)

30Die einzige allgemeine Norm zur Entstehung von Ansprüchen aus Schuldverhältnissen aller Art findet sich unmittelbar am Anfang des zweiten Buches: Nach § 241a Abs. 1 BGB entstehen keine (also weder vertragliche noch gesetzliche) Ansprüche, wenn ein Verbraucher (§ 13 BGB) von einem Unternehmer (§ 14 BGB) ohne vorherige Bestellung zugesandte Ware widerspruchslos annimmt.57 Für das Zustandekommen rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse bedeutet dies: Das schlichte Schweigen auf die Zusendung hat nicht den Inhalt einer Willenserklärung, erst recht nicht diejenige einer Annahme (§ 146 BGB). Freilich käme man sogar ohne die Norm zum selben Ergebnis und zwar auch zwischen Unternehmern im Sinne von § 14 BGB58 oder zwischen zwei Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB. Erst wenn der Empfänger die zugesandte Sache in Benutzung nimmt oder verbraucht, kann man überhaupt über einen Vertragsschluss nachdenken, wenn der Verkäufer auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet (§ 151 Abs. 1, 1. Var. BGB). Dann müssen Sie in der Klausur § 241a Abs. 1 BGB unter der „Annahme“ des Verbrauchers prüfen – die Regelung schließt diese Form der konkludenten Annahme aus.59

31Bedeutung erlangt die Regelung praktisch erst dadurch, dass nach dem nicht auf vertragliche Ansprüche beschränkten Wortlaut auch die Begründung gesetzlicher Ansprüche (§ 823 Abs. 1 BGB, § 812 BGB oder § 985 BGB) ausgeschlossen wird.60 Damit wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass den Verbraucher keine Aufbewahrungspflicht trifft – freilich geht die Regelung über dieses Ziel hinaus, indem der Verbraucher die Sache tatsächlich nutzen, verbrauchen oder vernichten darf.61 § 241a Abs. 2 BGB enthält nur eine Einschränkung für bestimmte Fälle der Bösgläubigkeit: Hat der Unternehmer die Ware irrig an den falschen Empfänger geschickt oder ging er davon aus, dass bereits ein Vertrag besteht, haftet der Empfänger aus gesetzlichen Schuldverhältnissen, soweit er dies hätte wissen müssen, d. h. nach § 122 Abs. 1 BGB bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) hätte erkennen müssen.

Problem

Allerdings könnte man die Anwendung von § 241 Abs. 2 BGB teleologisch insoweit reduzieren, als auch schlichte Herausgabeansprüche ausgeschlossen werden, welche für den Verbraucher keinen Aufwand verursachen. Würde man den Herausgabeanspruch des Eigentümers ausnahmslos ausschließen, würden Eigentum und Besitz dauerhaft getrennt – das Eigentum würde zu einem nackten, wertlosen Recht („ius nudum“). Andererseits mag es im Einzelfall im Hinblick auf die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) unverhältnismäßig sein, auch bei fahrlässiger, unerkannter (also nicht unter § 241a Abs. 2 BGB) Fehlsendung die Nutzungsbefugnis dauerhaft dem Empfänger zuzuweisen.

Andererseits kann man die Norm auch schlicht so anwenden, wie es ihr Wortlaut verlangt. Für die Zulässigkeit einer Aushöhlung des Eigentums spricht, dass der Herausgabeanspruch auch verjähren kann (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB) – auch dann darf der unberechtigte Besitzer dauerhaft die Herausgabe verweigern und das Eigentum wird letztlich wertlos. Die zufällige Bereicherung des Verbrauchers ist hinzunehmen, um den für § 241a BGB zentralen Sanktionsgedanken zu fördern (Verhinderung unlauterer Geschäftspraktiken).62 Eine Ausnahme mag man bei bloß fahrlässigem Verhalten des Unternehmers und/oder Existenzgefährdung annehmen; diese lässt sich aber besser auf § 242 BGB stützen (→ Rn. 74).

32Eine spiegelbildliche Norm zu § 241a BGB findet sich in § 661a BGB. Danach begründet eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung eines Unternehmers (§ 14 BGB) an einen Verbraucher (§ 13 BGB) einen Anspruch auf den versprochenen Preis. Damit ist insbesondere eine Anfechtung wegen Irrtums über den Erklärungsinhalt ausgeschlossen. Auch diese Regelung soll primär ein als unlauter empfundenes Verhalten bestrafen.

II.Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse (§ 311 Abs. 1 BGB), insb. Verträge

33Statistisch behandelt die Mehrzahl der Klausuren Ansprüche aus Verträgen. Deren Zustandekommen ist im Allgemeinen Teil, konkret in den §§ 145 ff. BGB63 geregelt und war daher bereits Gegenstand des Bandes zum BGB AT. Auch im Schuldrecht gelten die Ihnen schon bekannten allgemeinen Regelungen der Rechtsgeschäftslehre, z. B. zur Stellvertretung,64 zur Geschäftsfähigkeit,65 über Willenserklärungen,66 zu Abgabe und Zugang67 sowie zur Anfechtung.68

34Da in den meisten Aufgabenstellungen zwar das Ziel (etwa: „Zahlung von 1.000 €“), nicht aber die Anspruchsgrundlage benannt ist, müssen Sie regelmäßig als erstes entscheiden, um welchen Vertrag es sich im konkreten Fall handelt. Dies richtet sich nach den vereinbarten Leistungspflichten, die zwingender Bestandteil des Vertrages („essentialia negotii“) sind.69 Sie müssen dazu die „charakteristische Leistung“ des Vertrages ermitteln70 – also das, was ihn von den anderen unterscheidet. Dadurch finden Sie heraus, welche Anspruchsgrundlagen überhaupt in Betracht kommen. Die Zahlung von Geld als solche ist zur Abgrenzung ungeeignet, da Sie nicht erkennen können, ob der Betrag als Kaufpreis (§ 433 Abs. 2 BGB), Darlehensrückzahlung (§ 481 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder als Schenkung (§ 516 Abs. 1 BGB) gefordert wird.

Bsp.: Ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung (§ 433 Abs. 2 BGB) besteht nur in einem Kaufvertrag (charakteristisch: Übergabe und Übereignung einer Sache oder Verschaffung eines Rechts), ein Anspruch auf Werklohn (§ 631 Abs. 1 BGB) nur in einem Werkvertrag (charakteristisch: Erbringung eines Erfolgs). Sie legen sich also mit dem Obersatz fest – müssen aber trotzdem prüfen, ob dieser Vertragstyp wirklich der Einigung zwischen den Parteien entspricht. Dies diskutieren Sie unter „Anspruch entstanden“.

35Demgegenüber kann ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) grundsätzlich in jedem Schuldverhältnis entstehen (Besonderheiten gelten nur für gesetzliche Schuldverhältnisse, → Rn.85). Im Einzelfall kann es dabei genügen, festzustellen, dass jedenfalls irgendein Vertrag besteht, ohne diesen genau zu bestimmen.

Klausurbewertung

Ein typischer Anfängerfehler in Klausuren (der freilich sogar in Klausuren in der staatlichen Pflichtfachprüfung vorkommt) ist es, einen offensichtlichen Vertragsschluss ausführlich zu erörtern. Sie sollten sich stets fragen, ob es dem Aufgabensteller auf diese Frage ankommt, bevor Sie hier zu viel Zeit investieren. Sind keine Probleme beim Vertragsschluss ersichtlich, können Sie das Zustandekommen sogar in einem kurzen Satz feststellen (etwa „Zwischen K und V besteht ein wirksamer Kaufvertrag im Sinne von § 433 BGB“).

1.Abschluss von Schuldverträgen

36Die zentrale Aussage zu rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnissen findet sich in § 311 Abs. 1 BGB: Diese entstehen, wenn nichts anderes geregelt ist, immer durch einen Vertrag. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich garantierten Privatautonomie71 wichtig: Passt eine Einigung nicht unter die gesetzlich normierten Standardverträge (§§ 433 ff. BGB) entsteht trotzdem ein wirksames Schuldverhältnis, ein Vertrag eigener Art (sui generis).72 Demgegenüber besteht im Sachenrecht gerade keine Gestaltungsfreiheit – es gibt einen festen Katalog dinglicher Rechte (Typenzwang).

Formulierung

Handelt es sich um ein Schuldverhältnis sui generis, zitieren Sie im Obersatz „§ 311 Abs. 1 BGB i. V. m. § 241 Abs. 1 BGB“. Handelt es sich hingegen um ein im Gesetz geregeltes Schuldverhältnis, nennen Sie dieses (z. B. Kaufvertrag) und die entsprechende Anspruchsgrundlage (z. B. § 433 Abs. 2 BGB) im Obersatz.

37Wenn Sie einen Vertrag bejahen, begründet dieser Ansprüche, die sie in der Klausur prüfen müssen. Ausnahmsweise gibt es aber Fälle, in denen zwar ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis, aber kein Anspruch auf eine Leistung im Sinne von § 194 BGB besteht. Die dabei begründeten „unvollkommene Verbindlichkeiten“ (Naturalobligationen) können weder vor Gericht eingeklagt werden, noch können sie z. B. im Rahmen einer Aufrechnung (§ 389 BGB, → Rn.247) berücksichtigt werden. Trotzdem wird der Wille der Beteiligten nicht völlig außer Acht gelassen: Die Vereinbarung bildet einen Rechtsgrund für das Behalten der Leistung im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Var. BGB, so dass eine in Erfüllung der Naturalobligation erbrachte Leistung nicht zurückgefordert werden kann. Details hierzu müssen Sie nicht kennen – es genügt, dass Sie beispielhaft wissen, dass „Spielschulden Ehrenschulden sind“.

Bsp.: