Steuerrecht 2024 - Werner Doralt - E-Book

Steuerrecht 2024 E-Book

Werner Doralt

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Beschreibung

Der Bestseller im Steuerrecht seit mehr als zwanzig Jahren: Die jährliche Neuauflage, bearbeitet von Werner Doralt und Daniela Hohenwarter, liegt druckfrisch für Sie vor.

 

Aktuelle Gesamtdarstellung mit Stand 1.1.2024:

  • Abgabenänderungsgesetz 2023
  • Mindestbesteuerungsgesetz
  • Gemeinnützigkeitsreform

 

Unternehmenssteuern, Verkehrsteuern und das Abgabenverfahren stehen im Vordergrund, ein eigenes Kapitel widmet sich auch dem Finanzstrafrecht. Systematische Zusammenhänge werden deutlich gemacht, zahlreiche Beispiele erleichtern das Verständnis.


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Der „Doralt/Hohenwarter 2024“ ist auch als E-Book unter manz.ciando.com erhältlich: Der Bestseller zum Steuerrecht bequem für unterwegs!

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Werner Doralt/Daniela Hohenwarter • Steuerrecht 2024

Steuerrecht

2024

Ein systematischer Überblick

Stand 1. Jänner 2024

von

Dr. Werner Doralt

em. o. Universitätsprofessor in Wien

und

Dr. Daniela Hohenwarter-Mayr, LL.M.

Universitätsprofessorin in Wien

25. Auflage

Wien 2024

MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung

Zitiervorschlag:Doralt/Hohenwarter, Steuerrecht 2024 [Tz]

  1. Auflage: Steuerrecht 2001 (Stand 1. 1. 2001)

10. Auflage: Steuerrecht 2008/09 (Stand 1. 9. 2008)

20. Auflage: Steuerrecht 2018/19 (Stand 1. 8. 2018)

21. Auflage: Steuerrecht 2020 (Stand 1. 10. 2019)

22. Auflage: Steuerrecht 2021 (Stand 1. 1. 2021)

23. Auflage: Steuerrecht 2022 (Stand 1. 3. 2022)

24. Auflage: Steuerrecht 2023 (Stand 1. 1. 2023)

25. Auflage: Steuerrecht 2024 (Stand 1. 1. 2024)

Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden.

Sämtliche Angaben in diesem Werk erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr; eine Haftung der Autor:innen sowie des Verlages ist ausgeschlossen.

Kopierverbot/Vervielfältigungsverbot

Die für Schulen und Hochschulen vorgesehene freie Werknutzung „Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch“ gilt für dieses Werk nicht, weil es seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Unterrichtsgebrauch bestimmt ist (§ 42 Abs 6 UrhG).

ISBN 978-3-214-25565-7

ISBN E-Book 978-3-214-25605-0

© 2024 MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Wien Telefon: (01) 531 61-0

E-Mail: [email protected]

www.manz.at

Bildnachweis: Doralt: Mike Ranz, Hohenwarter: Ian Ehm Datenkonvertierung und Satzherstellung: Ferdinand Berger & Söhne GmbH, 3580 Horn

Druck: Finidr, s.r.o., Český Tĕšín

Steuerliche Neuerung im Jahr 2024 – das Wesentliche auf einen Blick!

Die Welt des Steuerrechts dreht sich bekanntlich besonders schnell. Insofern sind es die Steuerrechtsanwender gewohnt, sich rasch auf eine Vielzahl von gesetzlichen Änderungen einzustellen. Im neuen Jahr sind sie allerdings mit besonders vielen Neuerungen konfrontiert. Noch knapp vor Weihnachten wurden zahlreiche Gesetze verabschiedet, die mitunter tiefgreifende Änderungen in der steuerlichen Landschaft bewirken.

Nach jahrelangen Vorarbeiten auf OECD/EU-Ebene ist die globale Mindestbesteuerung Wirklichkeit geworden. In über 80 Paragraphen samt dazugehörigen Materialien von mehr als 140 Seiten setzt das Mindestbesteuerungsgesetz die internationalen Vorgaben der EU-Mindestbesteuerungsrichtlinie sowie der OECD um und läutet damit einen Paradigmenwechsel in der internationalen Konzernbesteuerung ein (BGBl I 2023/187). Erstmals liegt, wenn auch nur für einen überschaubaren Kreis von Unternehmensgruppen mit Jahresumsätzen von mehr als 750 Mio Euro, eine international akkordierte Steuerbemessungsgrundlage vor, die ihren Ausgangspunkt im Konzernrechnungslegungsrecht nimmt. Diese Anknüpfungstechnik könnte Schule machen; auch bei anderen Initiativen zur internationalen Unternehmensbesteuerung. Die globale Mindestbesteuerung wird in Tz 228–230 behandelt.

Auf einen nicht ganz so langen Weg der Vorbereitung blicken die Bestrebungen zur Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts zurück. Angekündigt im Regierungsprogramm „Aus Verantwortung für Österreich“ der Bundesregierung im Jahre 2020, wurde nunmehr, am 14. 12. 2023, das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (BGBl I 2023/188) und mit ihm eine umfassende Ausweitung des Spendenabzugs, Förderung der Freiwilligenarbeit und Modernisierung der abgabenrechtlichen Gemeinnützigkeitsbestimmungen vom Nationalrat beschlossen. Zentrale Aspekte dieser Reform sind:

• Einführung von einkommensteuerbefreiten Freiwilligenpauschalen (§ 3 Abs 1 Z 42; Tz 23),

• Wesentliche Erweiterung der Spendenabzugsfähigkeit in den Bereichen Bildung, Sport sowie Kunst und Kultur durch eine generelle Anknüpfung der Spendenbegünstigung an die Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit der Empfängerin im Sinne der BAO und eine Aktualisierung der bestehenden Begünstigungen im Wissenschaftsbereich (§ 4a Abs 1 bis 3; Tz 94/1 und 152),

• Gewährung der Spendenbegünstigung bereits 12 Monate nach Gründung der Organisation (§ 4a Abs 4 Z 1 lit c und Z 2 lit d),

• Vereinfachtes Meldeverfahren zur Anerkennung und Aufrechterhaltung der Spendenbegünstigung für Organisationen, die keiner Abschlussprüfungspflicht unterliegen (4a Abs 5 Z 1 und 2),

•Einführung einer Haftung für unrichtig vorgenommene Datenübermittlungen (§ 18 Abs 8 Z 5 lit a),

• Erleichterungen für Kooperation von Körperschaften ohne Gefährdung des Gemeinnützigkeitsstatus sowie Modernisierung des Ausschließlichkeits- und Unmittelbarkeitserfordernisses iZm der Tätigkeit von Dachverbänden und Holdings (§ 39 Abs 3 und § 40 Abs 2 BAO; Tz 293),

• Ermöglichung von rückwirkenden Satzungssanierungen (§ 41 Abs 5 BAO, Tz 203),

• Erhöhung der Betragsgrenze für die Ausnahmegenehmigung für (begünstigungsschädliche) betriebliche Tätigkeiten auf 100.000 € (§ 45a BAO, Tz 203).

Mit der Erweiterung des Kreises der spendenbegünstigten Empfänger geht auch eine gewisse Umgehungsgefahr einher, in dem Leistungsvergütungen in Form von Spenden getätigt werden. Hier wird man in Zukunft sicherlich genauer hinschauen müssen, ob die „Freigebigkeit“ der Zuwendungen tatsächlich durchgängig gewährleistet ist. Zudem ist die Aufnahme in die Liste der spendenbegünstigten Organisationen ungeachtet des vereinfachten Verfahrens mit Kosten verbunden. Kleinstorganisationen könnten dadurch im Konkurrenzkampf um Spenden stärker ins Hintertreffen gelangen als bisher. Kontrovers diskutiert und medial aufgeschlagen haben aber vor allem jene Bestimmungen, die die Spendenbegünstigung nunmehr an das „rechtliche Wohlverhalten“ der Spendenempfänger, seiner Entscheidungsträger oder Mitarbeiter knüpfen (§ 4a Abs 4 Z 3 lit d). Dasselbe gilt für die Versagung der Begünstigung, wenn die Spendenempfängerin „systematisch die vorsätzliche Begehung von in ihrem Interesse methodisch begangenen strafbaren Handlungen [fördert]“ (§ 4a Abs 4 Z 3 lit e). In diesem Zusammenhang wurde im parlamentarischen Verfahren mittels Abänderungsantrag jedoch insoweit noch für eine – verfassungsrechtlich wohl gebotene – Entschärfung gesorgt, als Beschwerden gegen den Widerruf der Spendenbegünstigung mit einer besonderen Form der aufschiebenden Wirkung verbunden wurden (§ 4a Abs 5 Z 5).

Ebenso am 14. 12. 2024 wurde im Rahmen des Start-Up-Förderungsgesetzes (BGBl I 2023/200) als Begleitmaßnahme zum Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (BGBl I 2023/179) mit Einführung der „Flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexKapG)“ ein neues Besteuerungsregime für Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen verabschiedet (§ 67a; Tz 170/3). Die Absenkung der Mindestkörperschaftsteuer für GmbHs ergibt sich als Folge daraus (Tz 221). Zur Abfederung der gegenwärtigen Teuerung wurde zudem auch für das Jahr 2024 die Möglichkeit der Gewährung von steuerfreien „Mitarbeiterprämien“ iHv bis zu 3.000 € verankert (§ 124b Z 447).

Hinzu kam im Spätherbst das Progressionsabgeltungsgesetz 2024 (BGBl I 2023/153) mit Anpassungen der ersten vier Tarifgrenzen sowie Absetzbeträgen (insb Tz 161), einer Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden, Schmutz,- Erschwernis und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 68 Abs 1 und 2; Tz 170/2), einer Verlängerung der steuerlichen Homeoffice-Regelungen (§ 16 Abs 1 Z 7a; Tz 23 und 133) wie Erhöhung des Gewinnfreibetrages (Grundfreibetrag, § 10 Abs 1 und 2; Tz 114). Im Budgetbegleitgesetz 2024 (BGBl I 2023/152) findet sich abschließend auch noch eine Reduktion des USt-Satzes auf 0% für die Lieferung von Photovoltaikmodulen (§ 28 Abs 62 UStG; Tz 338).

Bereits im Sommer wurde das Abgabenänderungsgesetz 2023 verabschiedet (BGBl I 2023/110, mit unterschiedlichen Inkrafttretenszeitpunkten). Schwerpunkte im EStG sind ua:

• Gebäudeentnahme zum Buchwert (§ 6 Z 4; Tz 90), ergänzt um ein Wahlrecht zur Aufdeckung der stillen Reserven durch Ansatz des gemeinen Wertes bei Überführung ins Privatvermögen anlässlich der Betriebsaufgabe (§ 24 Abs 6; Tz 128),

• Aufspaltung der Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen oder Sonderbetriebsvermögen von Gesellschaftern in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft in einen Einlage- und einen Anschaffungs- bzw Veräußerungsvorgang (§ 32 Abs 3, § 24 Abs 7 iZm der Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen; Tz 125, 128 und 264),

• Einkünftezurechnungsregelungen zur Vermeidung von KESt-Gestaltungen iZm Cum/ex- und Cum/cum-Geschäften (§ 32 Abs 4),

• Vereinheitlichung der Ausübung von veranlagungsbezogenen Wahlrechten und Anträgen (§ 39 Abs 4; Tz 167).

• Ausweitung der Steuerbefreiung für Entgelte aus Photovoltaikanlagen (§ 3 Abs 1 Z 39) und Einführung einer Steuerbefreiung für Entschädigungen iZm der Tätigkeit in Wahlbehörden (§ 3 Abs 1 Z 40),

• Ausdehnung des Kryptowährungsbegriffes (§ 27b Abs 4, Tz 24/4), Präzisierungen bei Ermittlung der Anschaffungskosten (§ 27a Abs 4 Z 3a) sowie Anwendung der Sonderregelungen für Bounties, Airdrops, Hardforks und den Tausch von Kryptowährungen im betrieblichen Bereich (§ 4 Abs 3b),

• Steuersatzanpassung bei der Netto-Abzugsteuer für beschränkt Steuerpflichtige (§ 70 Abs 2 Z 2, § 100 Abs 1 und 2; Tz 174).

Im UmgrStG wurden vor allem Begleitmaßnahmen zum EU-UmgrG umgesetzt; insbesondere iZm grenzüberschreitenden Spaltungen und Ausgliederungen (§ 12 Abs 4 und §§ 32ff; Tz 259 und 266). Für den Bereich des UStG sind als Reaktion auf die Rechtsprechung des EuGH Anpassungen bei der Entstehung der Umsatzsteuerschuld Kraft Rechnung in § 11 Abs 12 erfolgt (Tz 340), wohingegen die Änderungen in der BAO vor allem die Verankerung einer gesetzlichen Quotenregelung für die Erstreckung der Abgabefrist von Steuererklärungen durch berufsmäßig vertretene Steuerpflichtige betrafen (§ 134a; Tz 167 und 564). Im FinStrG wurden neben einer Angleichung der Verjährungsfrist für schwerwiegende Finanzvergehen an das StGB (§ 31 Abs 2; Tz 598) die strafbestimmenden Wertbeträge für die Begründung der Gerichtszuständigkeit erhöht (§ 53 Abs 1 und 2; Tz 604).

Zudem sinkt ab 2024 der KöSt-Satz auf 23% und bei Kryptowährungen wird der KESt-Abzug verpflichtend.

2024, soviel steht fest, bringt daher eine Fülle von gesetzlichen Neuregelungen. Wie gewohnt war es unser Ziel, alle wesentlichen Änderungen so einfach und kompakt wie möglich darzustellen, ohne dabei den Blick für das Ganze zu verlieren. Auch dieses Buch ist das Ergebnis der Zusammenarbeit und des Einsatzes vieler. Unser Dank gilt daher Mag. Sabine Millauer für die wertvollen Vorarbeiten zu dieser Auflage. Dr. Sebastian Pfeiffer, Dr. Michael Schilcher, Dr. Elisabeth Titz-Frühmann sowie Dr. Alexandra Wild-Simhofer danken wir für ihre kritische Durchsicht und Anregungen zu einzelnen Kapiteln. Bedanken möchten wir uns außerdem ganz herzlich bei den Mitarbeiter*innen der Abteilung Steuerrecht am Institut für Recht der Wirtschaft der Universität Wien.

Wien, im Dezember 2023 Werner Doralt       

und              

Daniela Hohenwarter-Mayr

Änderungen und Verbesserungsvorschläge bitten wir an unsere E-Mail-Adressen zu richten: [email protected]; [email protected]

Inhaltsverzeichnis

Editorial

Abkürzungsverzeichnis

Kleine Stilkunde

I. Einführung

1. Entwicklung des Steuerrechts

2. Einteilung der Steuern

3. Die drei Funktionen der Steuern

4. Rechtsquellen des Steuerrechts

II. Einkommensteuer

1. Allgemeines

2. Persönliche Steuerpflicht (§ 1)

3. Sachliche Steuerpflicht – das Einkommen (§ 2)

4. Die sieben Einkunftsarten

4.1 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21)

4.2 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22)

4.3 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23)

4.4 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§§ 25, 26)

4.5 Einkünfte aus Kapitalvermögen (§§ 27, 27a, 27b)

4.6 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28)

4.7 Sonstige Einkünfte (§§ 29–31)

4.8 Gemeinsame Vorschriften für alle Einkunftsarten (§ 32)

4.9 Exkurs: Der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft im Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht

5. Verluste und Liebhaberei

6. Zeitliche Zuordnung von Einkünften (§ 19)

7. Persönliche Zuordnung von Einkünften

8. Ermittlung der Einkünfte

9.1. Betriebliche Einkünfte – Gewinnermittlung

9.2. Betriebsvermögen

9.3. Entnahmen – Einlagen

9.4. Bilanzierungsgrundsätze

9.5. Allgemeine Bewertungsvorschriften

9.6. Bewertungsmaßstäbe

9.7. Bewertung des Betriebsvermögens (§ 6)

9.8. Betriebsausgaben – Betriebseinnahmen

9.9. Rückstellungen (§ 9)

9.10. Absetzung für Abnutzung (§§ 7, 8)

10. Investitionsbegünstigungen

10.1 Übertragung stiller Reserven (§ 12)

10.2 Forschungsprämie (§ 108c)

10.3 Gewinnfreibetrag (§ 10)

11. Einnahmen-Ausgabenrechnung (§ 4 Abs 3)

12. Wechsel der Gewinnermittlungsart (§ 4 Abs 10)

13. Durchschnittssätze (§ 17)

14. Schätzung (§ 184 BAO)

15. Einkünfte von Personenvereinigungen

16. Betriebsveräußerung

17. Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten

17.1 Werbungskosten (§ 16)

17.2 Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung

18. Miteigentümergemeinschaften bei Vermietung und Verpachtung

19. Ermittlung des Einkommens

19.1 Sonderausgaben (§ 18)

19.2 Außergewöhnliche Belastung (§§ 34, 35)

20. Exkurs: Rentenbesteuerung

21. Berechnung der Einkommensteuer (§ 33)

21.1 Sanierungsgewinn (§ 36)

21.2 Ermäßigung der Progression

22. Veranlagung zur Einkommensteuer

23. Lohnsteuer (§§ 47ff)

24. Beschränkte Steuerpflicht (§§ 98ff)

25. Zuzugsbegünstigung (§ 103)

26. Vermeidung der Doppelbesteuerung

III. Körperschaftsteuer

1. Allgemeines

2. Persönliche Steuerpflicht (§ 1)

3. Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs 2 und 3)

4. Betriebe gewerblicher Art (§ 2)

5. Beginn und Ende der Steuerpflicht (§ 4)

6. Sachliche Steuerpflicht (§ 7)

7. Einkommensverwendung, Einlagen und Einlagenrückzahlungen

8. Befreiung für Beteiligungserträge (§ 10)

9. Gruppenbesteuerung (§ 9)

10. Nichtabzugsfähige Aufwendungen (§ 12)

11. Verlustabzug, Mantelkauf

12. Liquidation (§ 19)

13. Steuersatz und Erhebung der Steuern (§§ 22 bis 24)

14. Zuständigkeit

15. Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen (§§ 93ff EStG)

16. Vergleich: Besteuerung von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften

17. Exkurs: Besteuerung der Privatstiftung

18. Exkurs: Globale Mindestbesteuerung

IV. Umgründungssteuergesetz

1. Allgemeines

2. Übersicht über die einzelnen Tatbestände

3. Verschmelzung (Art I)

4. Umwandlung (Art II)

5. Einbringung (Art III)

6. Zusammenschluss (Art IV)

7. Realteilung (Art V)

8. Spaltung (Art VI)

V. Umsatzsteuer

1. Allgemeines

2. Das System der „Mehrwertsteuer“

3. Bestimmungslandprinzip – Ursprungslandprinzip

4. Steuertatbestand (§ 1)

5. Der Unternehmer (§ 2)

6. Einnahmenerzielung und Nachhaltigkeit

7. Grundsatz der Unternehmenseinheit

8. Lieferungen und sonstige Leistungen (§§ 3, 3a)

9. Leistungsentnahme und Eigenverbrauch

10. Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung

11. Ort der Leistung

12. Bemessungsgrundlage (§ 4)

13. Änderung der Bemessungsgrundlage

14. Steuerbefreiungen

15. Kleinunternehmer

16. Steuersätze

17. Rechnungen (§ 11)

18. Unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis

19. Vorsteuerabzug (§§ 12ff)

20. Steuerschuldner (§ 19)

21. Sollbesteuerung und Istbesteuerung (§§ 17, 19)

22. Durchführung der Besteuerung (§§ 20ff)

23. Zuständigkeit

24. USt im Binnenmarkt

25. Exkurs: Zivilrechtlicher Schadenersatz und Umsatzsteuer

VI. Kommunalsteuer

    VII. Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG

   VIII. Neugründungs-Förderungsgesetz

IX. Bewertungsgesetz

1. Allgemeine Bewertungsvorschriften

2. Besondere Bewertungsvorschriften

X. Grundsteuer

XI. Grunderwerbsteuer

1. Allgemeines

2. Steuergegenstand (§ 1)

3. Begriff des Grundstücks (§ 2)

4. Ausnahmen von der Besteuerung (§ 3)

5. Bemessungsgrundlage (§§ 4 bis 6)

6. Tarif (§ 7)

7. Steuerschuld, Steuerschuldner (§§ 8, 9)

8. Erklärungspflicht, Selbstberechnung (§§ 10 bis 16)

9. Steuererstattung wegen Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges (§ 17)

10. Zuständigkeit

11. Exkurs: Grundbuchsgebühr

   XII. Gebührengesetz

1. Allgemeines

2. Feste Gebühren und Hundertsatzgebühren (§ 3)

3. Bogengebühren (§§ 5 und 6)

4. Nicht ordnungsgemäße Gebührenentrichtung (§ 9)

5. Gebühren für Schriften und Amtshandlungen (§ 14)

6. Gebühren für Rechtsgeschäfte (§ 33)

7. Entstehen der Gebührenschuld (§§ 15, 16)

8. Zuständigkeit

9. Exkurs: Notariatsgebühren im Verlassenschaftsverfahren

  XIII. Sonstige Steuern

  XIV. Landes- und Gemeindeabgaben

   XV. Steuerrecht und Europarecht

  XVI. Steuerrecht und Verfassungsrecht

 XVII. Allgemeine Bestimmungen

XVIII. Das Abgabenverfahren

1. Zuständigkeit

2. Die Parteien und ihre Vertretung

3. Obliegenheiten des Abgabepflichtigen

4. Befugnisse der Abgabenbehörde

5. Verfahrensgrundsätze

6. Festsetzung der Abgaben

7. Fälligkeit und Stundung

8. Entrichtung und Nachsicht

9. Rückzahlung (§§ 239ff BAO)

10. Verjährung

11. Rechtsmittelverfahren (Beschwerde)

12. Das Bundesfinanzgericht

13. Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts

14. Änderung und Aufhebung rechtskräftiger Bescheide

15. Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 303ff BAO)

16. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 308ff)

17. Kostentragung, Verfahrenshilfe

  XIX. Finanzstrafgesetz

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

C. Finanzstrafverfahren

Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

AbgÄG

Abgabenänderungsgesetz

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der EU

AfA

Absetzung für Abnutzung

AG

Aktiengesellschaft

AktG

Aktiengesetz

AÖF

„Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung“

AVG

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

B-VG

Bundes-Verfassungsgesetz

BAO

Bundesabgabenordnung

BewG

Bewertungsgesetz

BFG

Bundesfinanzgericht

BFH

Bundesfinanzhof

BgA

Betrieb gewerblicher Art

BMF

Bundesminister(ium) für Finanzen

BMR

Binnenmarktregelung

BStBl

Bundessteuerblatt (deutsch)

BudBG/BBG

Budgetbegleitgesetz

DBA

Doppelbesteuerungsabkommen

EAS

Express-Antwort-Service des BMF

EB/ErlRV

Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage

ErbStG

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz

ESt(G)

Einkommensteuer(gesetz)

EStR

Einkommensteuer-Richtlinien

EuGH

Europäischer Gerichtshof

EUSt

Einfuhr-Umsatzsteuer

F-VG

Finanz-Verfassungsgesetz

FA

Finanzamt

FAG

Finanzausgleichsgesetz

FinStrG

Finanzstrafgesetz

FLAG

Familienlastenausgleichsgesetz

FlexKapG

Flexible Kapitalgesellschaft

GebG

Gebührengesetz

GesbR

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GmbHG

Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GoB

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

GrESt(G)

Grunderwerbsteuer(gesetz)

GrSt(G)

Grundsteuer(gesetz)

GSVG

Gewerbliches-Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

ig

innergemeinschaftlich

ImmoESt

Immobilienertragsteuer

JGG

Jugendgerichtsgesetz

KESt

Kapitalertragsteuer

KG

Kommanditgesellschaft

KommSt(G)

Kommunalsteuer(gesetz)

KonStG

Konjunkturstärkungsgesetz

KöR

Körperschaften öffentlichen Rechts

KSt(G)

Körperschaftsteuer(gesetz)

KStR

Körperschaftsteuerrichtlinien

KVG

Kapitalverkehrsteuergesetz

LStR

Lohnsteuerrichtlinien

LVO

Liebhabereiverordnung

MRG

Mietrechtsgesetz

OECD

Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

OeNB

Oesterreichische Nationalbank

OG

Offene Gesellschaft

OGH

Oberster Gerichtshof

ÖStZ

„Österreichische Steuer-Zeitung“

ÖStZB

„Die finanzrechtlichen Erkenntnisse des VwGH und des VfGH“ – Beilage zur „Österreichischen Steuer-Zeitung“

RdW

„Recht der Wirtschaft“

RV

Regierungsvorlage

Slg

Sammlung (VwGH- bzw VfGH-Erkenntnisse)

SpaltG

Spaltungsgesetz

StabG

Stabilitätsgesetz

StGB

Strafgesetzbuch

StGG

Staatsgrundgesetz

StiftEG

Stiftungseingangssteuergesetz

StRefG

Steuerreformgesetz

StruktAnpG

Strukturanpassungsgesetz

SWI

„Steuer und Wirtschaft International“

SWK

„Steuer- und Wirtschaftskartei“

TP

Tarifpost

TS

Teilstrich

Tz

Textziffer

UB

Unbedenklichkeitsbescheinigung

UFS

Unabhängiger Finanzsenat

UFSG

Bundesgesetz über den Unabhängigen Finanzsenat

UGB

Unternehmensgesetzbuch

UID

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

UmgrStG

Umgründungssteuergesetz

USt(G)

Umsatzsteuer(gesetz)

UStR

Umsatzsteuerrichtlinien

VfGH

Verfassungsgerichtshof

vGA

verdeckte Gewinnausschüttung

VO

Verordnung

VwGH

Verwaltungsgerichtshof

VwGG

Verwaltungsgerichtshofgesetz

Kleine Stilkunde

„Einer plagt sich immer – der Autor oder der Leser“

Der frühere Justizminister und Vizekanzler, Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brandstetter, meinte in einem Interview: „Dass Gesetzestexte zu kompliziert sind, bekomme ich in letzter Zeit oft um die Ohren gehauen – mit Recht“ (Standard 24. 9. 2016).

Ebenso hat die ehemalige Präsidentin des OGH, Frau Dr. Irmgard Griss, die bessere Verständlichkeit von Gerichtsentscheidungen eingemahnt. Dazu passend bescheinigt eine Diplomarbeit über die Sprache des VwGH und des VfGH den höchstrichterlichen Entscheidungen eine „auffallend überdurchschnittliche Satzlänge“; durch die langen Nebensätze entstünden häufig „lang gezogene Spannsatzrahmen mit einem beträchtlichen und unter Umständen verständnishemmenden Spannungsbogen“ (Judith Langthaler).

Ein Richter meinte dazu allerdings, es sei ihm kein Gesetz bekannt, das ihm vorschreibt, er müsse sich um Verständlichkeit bemühen. Ein anderer, auch als Fachautor bekannter Jurist meinte ähnlich, lange Sätze und Schachtelsätze seien Geschmacksache. Von einem früheren Legisten im BMF ist bekannt, dass er sich in Schachtelsätzen „baden“ konnte.

Es geht allerdings nicht darum, welcher Stil dem Verfasser eines Textes gefällt oder nicht gefällt, entscheidend ist vielmehr, dass der Leser den Text möglichst leicht versteht. Das muss unser Anliegen sein, gleichgültig, ob es sich um einen Fachbeitrag, um einen Schriftsatz an eine Behörde, ein Urteil oder um ein Gesetz handelt.

Konstruktive Kritik am fremden Text:

Eine bewährte Methode, seinen eigenen Stil zu verbessern, ist die „konstruktive Kritik am fremden Text“. Da wir in unseren eigenen Text „selbstverliebt“ sind, erkennen wir die Mängel leichter am fremden Text. – Es mag mühsam sein, hat aber einen hohen Lerneffekt, wenn wir versuchen, einen schwer verständlichen fremden Text umzuformulieren, um ihn lesbar zu machen.

Übrigens: Es gibt Stilfibeln, mit wertvollen Anregungen, zB von Wolf Schneider. Tonio Walter und Michael Schmuck haben eigene Stilfibeln für Juristen geschrieben.

Univ.-Prof. Dr. Fritz Schönherr hat an unserer Fakultät eigene Seminare für Legistik veranstaltet (siehe auch Fritz Schönherr, Sprache und Recht, Verlag Manz).

Werner Doralt

1. Regel: Vermeiden Sie lange Sätze

Lange Sätze mit oft mehr als 50, gelegentlich sogar mehr als 100 Wörtern sind einer der häufigsten Gründe, weshalb ein Text schwer lesbar ist. Daher ist eine der einfachsten Methoden, verständlicher zu schreiben: lange Sätze vermeiden.

Im Anhang finden Sie – als abschreckendes Beispiel – einen Satz mit 133 Wörtern aus einer Entscheidung des OGH.

Zählen Sie die Wörter in Ihren Sätzen: Ab 20 Wörtern sollten Sie vorsichtig werden, je mehr Wörter, desto mehr leidet die Verständlichkeit. Lösen Sie Nebensätze in selbständige Sätze auf (zB statt einen Nebensatz mit „weil“ anzufangen, können Sie einen neuen Hauptsatz mit „denn“ einleiten).

Ausnahmen gibt es zB dann, wenn Ausführungen nur aneinandergereiht werden.

2. Regel: Vermeiden Sie Schachtelsätze

Schachtelsätze machen einen Satz insbesondere dann schwer verständlich, wenn er lang ist, oder wenn mehrere Schachtelsätze hintereinander gereiht sind. Besonders erschwerend wirken Schachtelsätze, wenn sie Subjekt und Prädikat durch lange Nebensätze trennen.

Lange Sätze verbunden mit Schachtelsätzen sind die häufigsten Ursachen für einen schwer verständlichen Text. Indem Sie lange Sätze mit Schachtelsätzen vermeiden, gewinnen Sie bereits erheblich an Verständlichkeit.

Beispiel:

§ 12 Abs 1 Z 1 UStG (Vorsteuerabzug): „. . . Besteuert der Unternehmer nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) – ausgenommen Unternehmen iS des § 17 Abs 1 zweiter Satz – und übersteigen die Umsätze nach § 1 Z 1 und 2 – hierbei bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerung außer Ansatz – im vorangegangenen Veranlagungszeitraum 2.000.000 Euro nicht, ist zusätzliche Voraussetzung, dass die Zahlung geleistet worden ist . . .“ (idF vor dem AbgÄG 2016).

Alternative:

„. . . Versteuert der Unternehmer nach vereinnahmten Entgelten, muss außerdem die Zahlung geleistet sein; dies gilt nicht für Unternehmen, deren Umsätze im vorangegangenen Veranlagungsjahr 2.000.000 Euro überstiegen haben, wobei Umsätze von Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerung außer Betracht bleiben, und für Unternehmungen iS des § 17 Abs 1 zweiter Satz . . .“

Anmerkung:

Richtig heißt es natürlich „Versteuert der Unternehmer . . .“ und nicht „Besteuert . . .“

Die Hauptaussage ist durch Einschübe und Schachtelsatz zerrissen, gehört aber vorangestellt, die Ausnahmen gehören nachgereiht. Damit werden gleichzeitig die Verschachtelungen aufgelöst. Als Ausnahmen gehören die Unternehmen mit hohen Umsätzen den Versorgungsunternehmungen (§ 17 Abs 1 zweiter Satz) vorangereiht, weil sie für den Normadressaten die idR wichtigere Ausnahme sind.

Beispiel:

§ 28a FinstrG: Ein Beispiel, wie selbst ein Satz mit „nur“ rund 40 Wörtern absolut unverständlich sein kann (siehe Anhang).

3. Regel: Machen Sie Absätze

Gliedern Sie den Text zumindest mit Absätzen, nach Möglichkeit auch mit Zwischenüberschriften. Das zwingt Sie, den Text zu strukturieren, und macht den Text für den Leser leichter verständlich.

4. Regel: Verwenden Sie „dass“-Sätze sparsam

Unnötige „dass“-Sätze machen den Text holprig und stören den Lesefluss (wirken „wie eine Hacke“). Noch schlimmer ist es, wenn es sich um Treppensätze handelt (mehrere „dass“ in einem Satz). Gerade in juristischen Texten ist der Satz vor dem „dass“-Satz häufig nur kurz und ohne relevante Aussage; erst der oft lange Nebensatz enthält die Hauptaussage. Nach dem ersten nichtssagenden Hauptsatz, ist die Hauptaussage bereits im ersten Nebensatz.

Beispiele:

– § 20 EStG normiert, dass . . .

Alternative: Nach § 20 EStG

– Der Autor vertritt die Auffassung, dass . . .

1. Alternative: Wie der Autor erklärt . . .

2. Alternative: Der Autor kommt zu folgendem Ergebnis: . . .

– Voraussetzung ist, dass . . .

1. Alternative: Das gilt nur, wenn

2. Alternative: Voraussetzungen sind:

– Es ist bekannt, dass es unzulässig ist, dass in öffentlichen Räumen geraucht wird.

1. Alternative: Es ist bekannt, dass in öffentlichen Räumen nicht . . .

2. Alternative: Wie bekannt, darf in öffentlichen Räumen nicht . . .

–Bemerkenswert ist, dass sich auch das Bezirksgericht für unzuständig erklärt hat.

1. Alternative: Bemerkenswerterweise hat sich auch . . .

2. Alternative: Im Übrigen hat sich auch das Bezirksgericht . . .

– Die Rechtslage sieht nunmehr vor, dass . . .

Alternative: Nach der neuen Rechtslage . . .

– Der VwGH vertritt die Auffassung, dass . . .

1. Alternative: Nach Auffassung des VwGH . . .

2. Alternative: Wie der VwGH entschieden hat . . .

3. Alternative: Der VwGH kam zu folgendem Ergebnis: . . .

– Der VwGH bestätigt die geltende Auffassung, dass . . .

Alternative: Der VwGH bestätigt die geltende Auffassung, nach der . . .

Besonders hässlich sind „dass, wenn“-Sätze.

Beispiel:

– Es gibt den Grundsatz, dass, wenn der Gesetzgeber unterschiedliche Begriffe verwendet, er auch Unterschiedliches meint.

Notwendig ist ein „dass“-Satz, wenn der vorangehende Satz eine wichtige Aussage enthält; dann wirkt er auch nicht holprig.

– Der Kläger konnte nicht beweisen, dass . . .

– Die Zeit verging so schnell, dass . . .

5. Regel: Verwenden Sie „da“ und „weil“ richtig

Der Begründungssatz wird mit „da“ eingeleitet, wenn er dem Satz mit der Folgeaussage vorangeht. Dagegen wird der Begründungssatz mit „weil“ eingeleitet, wenn er dem Satz mit der Folgeaussage nachgereiht ist.

Beispiele:

– Da der Zeuge die Unwahrheit gesagt hat, wurde er wegen falscher Zeugenaussage verurteilt.

– Der Zeuge wurde wegen falscher Zeugenaussage verurteilt, weil er die Unwahrheit gesagt hat.

6. Regel: Achtung bei Verstärkerwörtern

Verstärkerwörter können auch abschwächen. Oft ist man versucht, eine Aussage mit einem Verstärkerwort zu betonen (zB sicher, sehr, genau, exakt). Die beabsichtigte Verstärkung kann allerdings gegenteilig wirken, meist ist sie unnötig oder weicht die Aussage sogar auf.

Beispiele:

– Der Zeuge hat sicher die Wahrheit gesagt.

Alternative: Der Zeuge hat die Wahrheit gesagt.

Anmerkung: In Prozessbehauptungen kann ein „sicher“ sogar gefährlich sein, weil es die Frage provoziert: „Wie sicher sind Sie?“

– Bekanntes Beispiel aus einer Stilfibel: Der Freund flüstert seiner Freundin ins Ohr: „Ich liebe Dich sehr.“

Was stört seine Freundin daran?

7. Regel: Eher Zeitwörter als Hauptwörter verwenden

Verbalstil ist flüssiger zu lesen als Nominalstil. Das heißt nicht, dass man auf Hauptwörter verzichten soll – als formelhafte Begriffe können sie gerade bei juristischen Texten wichtig sein. Vielmehr sind überflüssige Substantivierungen zu vermeiden. Wenn es um Tätigkeiten geht, dann ist es besser, sie mit Tätigkeitswörtern auszudrücken, eben mit Zeitwörtern.

Beispiele:

– Ich stelle den Antrag auf Einvernahme des Herrn N. als Zeugen.

Alternative: Ich beantrage, Herrn N. als Zeugen zu vernehmen.

– Die Behörde führt als Begründung an . . .

Alternative: Die Behörde begründet . . .

8. Regel: Kündigen Sie Gegenmeinungen möglichst früh und ausdrücklich an

Wenn Sie im Text eine Gegenposition erwähnen (gerade in juristischen Texten nicht selten), dann dient es der Verständlichkeit, wenn sie erstens die Gegenposition als solche deutlich ansprechen (zB mit „dagegen“) und – zweitens – die Gegenposition auch so früh wie möglich ankündigen. Der Leser weiß dann sofort, dass eine Gegenposition kommt; damit erleichtern Sie dem Leser das Verständnis des (nachfolgenden) Textes.

Beispiele:

– Unbeschränkt Steuerpflichtige unterliegen mit ihren Welteinkommen der ESt. Beschränkt Steuerpflichtige unterliegen nur mit bestimmten Inlandseinkünften der ESt.

Alternative: . . . Dagegen unterliegen beschränkt Steuerpflichtige . . .

– Der Kläger erklärte, er habe gesehen, wie das Fahrzeug nach rechts abgebogen ist. Der Beklagte erklärte, er habe gesehen, wie das Fahrzeug links abgebogen ist.

Alternative: „. . . Der Beklagte erklärte dagegen . . .“ oder noch besser „. . . Dagegen erklärte der Beklagte . . .“

9. Regel: Verwenden Sie Tendenzwörter! Aber richtig!

Tendenzwörter sind Wörter, die das Positive oder Negative einer (bevorstehenden) Aussage erkennen lassen; sie erleichtern das Lesen. Gelegentlich werden sie sogar falsch angewendet und erschweren damit das Verständnis, statt es zu erleichtern.

Beispiele (überprüfen Sie selbst):

– Die Wahrscheinlichkeit, in einer Lawine umzukommen, ist groß.

– Die Gefahr, in einer Lawine umzukommen, ist groß (wohl besser!).

– Die Chance, in einer Lawine umzukommen . . .

– Die Möglichkeit, in der Lotterie zu gewinnen, ist gering.

– Die Chance, . . .

– Die Chance, Opfer eines Terroranschlags zu werden . . .

– Die Gefahr, Opfer . . .

– Über 200 Personen sind seit Jänner im Mittelmeer „gestorben“ (ORF). – Passender wäre wohl „ertrunken“.

– „Kosten höher als erhofft.“ – Die Aussage irritiert, hohe Kosten waren wohl nicht „erhofft“; gemeint ist: „Kosten höher als erwartet.“

– „Insolvenzen: Österreich unter den Erwartungen.“ Oder: „Insolvenzen: Österreich besser als erwartet.“

– Die Auswahl stieß auf Anerkennung. Die Auswahl fand Anerkennung.

– Feinstaubbelastung höher als die WHO „vorschreibt“ (besser wohl „zulässt“).

– Im ORF hieß es: Die Ergebnisse der Zentralmatura waren „besser als befürchtet“ (richtig wohl: „besser als erwartet“).

10. Regel: Hauptaussagen voranstellen (im Hauptsatz), Spezifizierungen oder Ausnahmen nachstellen (in Nebensätzen)

Beispiele:

– § 6 Z 5 EStG: „Einlagen sind wie folgt zu bewerten:

a) Wirtschaftsgüter und Derivate . . . sind mit den Anschaffungskosten anzusetzen . . .

b) Grundstücke . . . sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen . . .

c) Abweichend von lit b sind Gebäude . . .

d) in allen übrigen Fällen ist der Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen.“

Alternative: Die allgemeine Regel gehört vorangestellt:

„Einlagen sind mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; davon bestehen folgende Ausnahmen:

a) . . .

b) . . .

c) . . .“

Siehe außerdem das Beispiel zum Vorsteuerabzug oben.

§ 8 Abs 4 Z 2 lit c KStG (Mantelkauf):

„Der Verlustabzug steht ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist (Mantelkauf) . . .“

Der Satz hat mit 45 Wörtern bereits eine Überlänge und ließe sich übersichtlicher gestalten:

„Der Verlustabzug steht ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die wirtschaftliche Identität des Steuerpflichtigen nicht mehr gegeben ist; das ist dann der Fall, wenn sich im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage die organisatorische und wirtschaftliche Struktur nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wesentlich geändert hat.“

Die Hauptaussage ist vorangestellt, die Spezifizierungen sind nachgestellt.

11. Regel: Vermeiden Sie „ich“ in wissenschaftlichen Arbeiten

Vermeiden Sie in wissenschaftlichen Fachpublikationen das „Ich“. Besser sind unpersönliche Formulierungen. Das „Ich“ wirkt meist eitel, es schwächt ab und lenkt von der Sache ab.

Beispiele:

– Ich habe in keinem Kommentar gefunden . . .

Alternative: In keinem Kommentar findet sich . . .

– Freilich räume ich durchaus ein . . .

Alternative: Freilich ist einzuräumen . . .

– . . . glaube ich, sagen zu können . . .

Alternative: lässt sich wohl sagen (kann man wohl sagen) . . .

– Ich halte es für unnötig . . .

Alternative: Es ist unnötig . . .

– Ungeachtet der Rechtsprechung lehne ich die Auffassung ab . . .

Alternative: Ungeachtet der Rechtsprechung ist die Auffassung abzulehnen . . .

Anmerkung: Stellen Sie nicht Ihre Person in den Vordergrund, sondern die Sache. Das „Ich“ benötigen Sie nur dann, wenn Sie den Leser direkt ansprechen wollen (zB „für Anregungen bin ich dankbar“).

12. Regel: Machen wir uns in Fachbeiträgen nicht zum Richter

Mit Wörtern wie „unzutreffend“ und „unrichtig“ in Fachbeiträgen machen wir uns zum Richter über andere. Das steht uns nicht zu, wirkt überheblich und verletzend; auch wir hätten keine Freude, wenn jemand anderer unsere Meinung derart abqualifiziert, selbst und gerade dann nicht, wenn er recht hat und wir einen Fehler gemacht haben. Das Gleiche gilt für die Zustimmung, für das „Lob“. Auch wenn es freundlich klingt: Auch mit „zutreffend“ und „richtig“ maßen wir uns die Position des Richters an.

Schwächer, aber in der Sache nicht anders wirkt „überzeugend“ bzw „nicht überzeugend“.

Was richtig oder falsch ist, überzeugt oder nicht überzeugt, soll der Leser anhand unserer Argumente entscheiden; für die Zustimmung genügt „ebenso“ oder „ebenso bereits“. Für die gegenteilige Meinung genügt „anders“; dass Sie die andere Meinung nicht für richtig halten, ergibt sich bereits daraus, dass Sie sie nicht teilen.

Ebenso verletzend wie unnötig ist etwa die Bemerkung, der Autor habe „übersehen“ oder er „ignoriere“ oder „verkenne“. Inhaltsgleich aber nicht verletzend wäre der Hinweis: Der Autor „lässt außer Betracht“ (noch besser ist es, keinen Namen zu nennen, sondern zu formulieren: „. . . Diese Auslegung lässt außer Betracht . . .“ oder: „Dagegen lässt sich einwenden . . .“ und nicht: „Gegen NN lässt sich einwenden“).

Die Regel, wie man mit einer anderen Meinung umgehen soll, ohne den anderen zu verletzen, ist einfach und alt: „Was du nicht willst, das man dir tut, das füg‘ auch keinem anderen zu.“

Derartige Formulierungen sind unpassend und wirken anmaßend (zB: „Wie der OGH richtig erkannt hat“, oder „zutreffend OGH“ statt „Wie auch der OGH erklärt hat“ bzw „ebenso OGH“; negative Beispiele siehe ÖJZ 2016, 416).

13. Regel: Belehrungen

Auch Belehrungen sind unpassend. Formulierungen wie etwa, der Gesetzgeber „wird gut beraten sein“, sind oberlehrerhaft und befremden ebenso, wie die Empfehlung, eine unbefriedigende Rechtslage „sollte den VfGH nicht in Versuchung führen, seine Kompetenzen zu überschreiten und selbst Gesetzgeber zu spielen“. – Was erwartet sich der Autor von solchen Formulierungen?

14. Regel: Vermeiden Sie besonders hässliche Wörter (Unwörter)

Zu den besonders hässlichen Wörtern gehören zB „obig“, „vor Ort“, „oberstgerichtliche“ oder etwa „seitens“.

„Obig“ ist nicht nur hässlich, sondern dient meist nicht einmal der beabsichtigen Präzisierung. Wenn Sie „obig“ im Laufe des Textes verwenden (zB wie „obig“ erwähnt, weiß der Leser genauso viel und genauso wenig, wie wenn Sie Passagen weglassen und sich auf „wie erwähnt“ beschränken. Gerne wird „obig“ zu Beginn eines Schreibens verwendet, um das im Betreff angeführte Thema nicht wiederholen zu müssen. Flüssiger zu lesen ist es allerdings, wenn Sie das Thema im Text wiederholen.

„Vor Ort“ ist selten richtig und meist nur hässliche Journalistensprache. Wenn Sie sich am Unfallort befinden, dann sind Sie eben nicht „vor Ort“.

Der „Oberste Gerichtshof“ ist ein „Höchstgericht“ und kein „Oberstgericht“. Daher gibt es auch keine „oberstgerichtliche Entscheidung“ sondern eine „höchstgerichtliche Entscheidung“. In der Regel ergibt sich aus dem Text, welches Höchstgericht gemeint ist; ist dies nicht der Fall, müssen wir das Gericht beim Namen nennen.

Statt „seitens“ besser „von“: Nicht „seitens der Partei wurde angemerkt“, sondern „von der Partei wurde angemerkt“.

15. Regel: Wohin mit Paragraphen, Geschäftszahlen und BGBl-Zahlen?

Paragraphen eines Gesetzes und Geschäftszahlen eines Erkenntnisses oder Urteils sind zwar wichtig, meist aber nur als Zusatzinformation von Interesse. Stehen sie mitten im Satz, dann muss der Leser sie trotzdem mitlesen; setzt man sie dagegen nach der Aussage oder am Schluss des Satzes oder Absatzes in eine Klammer, dann kann der Leser diese Information überspringen. Der Text ist flüssiger zu lesen.

Beispiele:

– Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 1. 3. 2002, 13/14/2001, Slg 2193 erklärt, dass Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet, als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

1. Alternative: Der VwGH hat entschieden, dass . . . abzugsfähig sind (E 1. 3. 2002 . . .).

2. Alternative: Nach der Rechtsprechung des VwGH sind . . . abzugsfähig (E 1. 3. 2002 . . .).

3. Alternative: Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet (VwGH 1. 3. 2002 . . .).

–Nach § 1 EStG sind natürliche Personen mit einem Wohnsitz im Inland unbeschränkt steuerpflichtig.

Alternative: Natürliche Personen mit einem Wohnsitz im Inland sind unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 EStG).

– Das mit BGBl I 2007/104 geänderte Gesetz hat nunmehr folgenden Wortlaut . . .

Alternative: Das Gesetz wurde geändert (BGBl . . .) und hat nunmehr folgenden Wortlaut . . .

16. Regel: Wortwiederholungen vermeiden?

In der Schule haben wir gelernt, dass wir Wortwiederholungen vermeiden sollen.

In der Fachsprache dienen dagegen Wortwiederholungen oft der Präzisierung oder umgekehrt: Wechselt man die Begriffe, bloß um eine Wortwiederholung zu vermeiden, kann die Aussage unpräzise werden. Daher im Zweifel: Keine Scheu, dieselben Begriffe zu wiederholen, wenn dies der Klarheit dient.

17. Regel: Achten Sie auf die Stellung im Satz

Aus einer Presseaussendung:

„Die Staatsanwaltschaft darf einzig und alleine in Österreich entscheiden, ob jemand angeklagt wird oder nicht.“

Was ist hier gemeint? „Nur in Österreich darf die Staatsanwaltschaft alleine entscheiden, ob . . .“

Oder: „Nur die Staatsanwaltschaft darf in Österreich entscheiden, ob . . .“

18. Regel: „Gendern“ mit Blähsätzen?

Dass es dem Gesetzgeber vollkommen gleichgültig ist, ob ein Gesetz verständlich formuliert ist, zeigt § 41 ZahnärzteG:

„(1) Wenn eine Person . . . eine Schadenersatzforderung erhoben hat, so ist der Fortlauf der Verjährungsfrist von dem Tag an, an welchem der/die Schädiger/Schädigerin, sein/seine bzw. ihr/ihre bevollmächtigter/bevollmächtigte Vertreter/Vertreterin oder sein/ihr Haftpflichtversicherer oder der Rechtsträger jener Krankenanstalt, in welcher der/die genannte Angehörige des zahnärztlichen Berufs tätig war, schriftlich erklärt hat, zur Verhandlung über eine außergerichtliche Regelung der Angelegenheit bereit zu sein, gehemmt.“

Oder ein anderes Beispiel aus dem Oö Feuerwehrgesetz:

„§ 14 Abs 3: Die Pflichtbereichskommandantin bzw der Pflichtbereichskommandant kann im Einzelfall die Einsatzleitung einer der dazu bereiten Kommandantin bzw einem dazu bereiten Kommandanten eingesetzten Feuerwehrkräfte, der Abschnitts- oder Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw dem Abschnitts- oder Bezirks-Feuerwehrkommandanten, der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw dem Landes-Feuerwehrinspektor oder der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw dem Landes-Feuerwehrkommandanten oder deren bzw dessen Stellervertreterin bzw Stellvertreter übertragen, soweit es aus einsatztechnischen oder einsatztaktischen Gründen nötig ist.“

In ihrem „Gendereifer“ sprach die frühere Parteiobfrau der Grünen von „Elterinnen und Eltern“. Eine andere Funktionärin der Grünen sprach von „Gesetzgeber oder Gesetzgeberin“ (Im Zentrum, 9. 9. 2018).

Kritisch auch: Gerlinde Ondrej, Rechtspanorama, 13. 12. 2010 und Peter Pülzl, Salzburger Nachrichten 28. 10. 2008; abschreckend dagegen ÖJZ 2009, 983 über die „Differenzierung zwischen Notar/e/innen und Rechtsanwält/e/ innen“.

Schlussbemerkung

Die hier dargestellten Vorschläge sind relativ willkürlich, sowohl in der Auswahl wie auch in ihrer Reihenfolge, und lassen sich auch selbst wieder kritisch hinterfragen. An Stilregeln braucht man sich nicht sklavisch halten; wichtig ist jedoch, eine Sensibilität dafür zu entwickeln, ob der Text, den man geschrieben hat, für den Adressaten möglichst leicht verständlich ist.

Anhang

Drei besonders abschreckende Beispiele, zwei aus Entscheidungen des OGH, das andere aus dem Finanzstrafgesetz:

1.Aus einem Urteil des OGH zum Schadenersatz des geschädigten Unfallhelfers (OGH 10. 4. 2008, 2 Ob 43/08z; ein Satz mit 133 Wörtern!):

„. . . Auch wenn es im dort entschiedenen Anlassfall darum ging, dass der Hilfe leistende Dritte vom, Täter‘ selbst (der seinen Pkw nach Verursachung eines Parkschadens am Kfz der Kl schuldhaft gegen das Abrollen auf einer abschüssigen Straße nicht ausreichend abgesichert hatte, sodass sein Gegner nach Bemerken, dass das Fahrzeug zu rollen begann, hinterherlief, um es zum Stehen zu bringen, und hierbei sturzbedingt überrollt wurde) den Ersatz des bei seiner Eingriffshandlung erlittenen Schadens begehrte (und auch zugesprochen erhielt), während im vorliegenden Fall nicht der in der Gruppe der Hilfe Leistenden hineinfahrende und diese verletzende Lenker, sondern die den Hilfseinsatz auslösende Lenkerin (bzw für diese der Verband) in Anspruch genommen wird, so kann doch auch bei dieser Fallkonstellation die adäquate Verursachung dieses weiteren Folgeunfalls durch die Verursacherin des ersten Unfalls nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden . . .“

2.§ 28a FinStrG (Verbandsverantwortlichkeit): Selbst ein noch halbwegs kurzer Satz mit rund 40 Wörtern kann absolut unverständlich sein (weitere Beispiele aus der FinStrG-Novelle 2010 siehe Doralt, RdW 2011, 506).

„Die Verbandsgeldbuße ist, sofern in den Tatbeständen nichts anderes bestimmt wird, jedoch nach der für die Finanzvergehen, für die der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe, unter den Voraussetzungen des § 15 Abs 2 jedoch nach dem 1,5-fachen dieser angedrohten Geldstrafe, zu bemessen.“

Alternative: „Sofern in den Tatbeständen nichts anderes bestimmt wird, ist die Verbandsgeldbuße nach der Geldstrafe zu bemessen, die für die Finanzvergehen angedroht ist, für die der Verband verantwortlich ist. Unter den Voraussetzungen des § 15 Abs 2 erhöht sich die Geldstrafe um 50%.“

Oder noch einfacher: „. . . ist die Verbandsgeldbuße nach der Geldstrafe zu bemessen, die für den Täter angedroht ist . . .“

3.OGH zur Verhängung einer Untersuchungshaft (OGH 13. 3. 2015, 11 Os 14/15s, ein Satz mit 165 Wörtern), ein Prunkstück an Unverständlichkeit:

„Allein der Umstand, dass im Haftrecht der StPO die Situation nicht vorgesehen ist, dass sich die aufgrund einer gerichtlich bewilligten Festnahmeanordnung in ‚Verwahrungshaft‘ zu nehmende (weiter anzuhaltende) und ohne Aufschub in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts einzuliefernde Person bereits (unmittelbar vor der Entlassung aus einer Strafhaft) in einer Justizanstalt befindet, und dass deshalb im gegenständlichen Fall – über Veranlassung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer dem Beschuldigten samt schriftlicher Rechtsbelehrung ausgefolgten gerichtlich bewilligten Festnahmeanordnung (ON 14 in ON 11; ON 39) – die Übernahme aus der Strafhaft in eine, Anhaltung‘ sowie die weitere Überstellung durch die Justizwache (vgl Vollzugsinformation in ON 11; ON 39 S 7–13) ohne Zwischenschaltung der Kriminalpolizei (die den Betroffenen auf Grundlage der gerichtlich bewilligten Festnahmeanordnung unmittelbar im Anschluss an die Entlassung aus der Strafhaft ohnedies lediglich in Verwahrung zu nehmen und in die zuständige Justizanstalt einzuliefern hätte) bewerkstelligt wurde, konnte – ebenso wie die unterlassene Belehrung nach Art 36 Abs 2 WÜK – keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der nachfolgenden, die, Verwahrungshaft’ (Anhaltung) jedenfalls beendenden (Kirchbacher/Rami, WK-StPO Vor §§ 170–189 Rz 6) Verhängung der Untersuchungshaft haben, weil die für eine solche geltenden Haftkriterien (§ 173 StPO; Kier in WK2 GRBG § 2 Rz 84; Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 1) dadurch nicht berührt werden (vgl ON 55 S 10; mit Verweis darauf auch ON 56 S 3).“

I. Einführung

1. Entwicklung des Steuerrechts

(Doralt/Ruppe I12, Tz 6ff)

1

Die Entwicklung des modernen Steuerrechts setzt mit dem Ende des 18. Jahrhunderts ein.

Erst in der Zeit der Aufklärung entstand die Forderung, dass Abgaben gerecht sein müssen. Eine der Ursachen der Französischen Revolution war die Steuerwillkür. Aus der Forderung nach gerechten Steuern entwickelten sich die Steuern auf das Einkommen, die die Leistungsfähigkeit berücksichtigen sollten; die erste effektive Einkommensteuer wurde in England eingeführt, um den Krieg gegen Napoleon zu finanzieren.

Gleichzeitig mit der damals einsetzenden Industrialisierung und dem Übergang von der Naturalwirtschaft (Selbstversorgung) zur Geldwirtschaft wurden die Voraussetzungen für ein modernes Steuerrecht geschaffen, das an den Geldverkehr anknüpfen konnte. Mit der Industrialisierung wuchsen auch die Staatsaufgaben, und es entstand damit das Bedürfnis des Staates nach einem regelmäßigen und gesicherten Steueraufkommen.

In Österreich etablierte sich im Laufe des 19. Jahrhunderts ein System von Verbrauchsteuern und Verkehrsteuern (Gebührengesetz 1850). Auf dem Gebiet der direkten Steuern gab es zunächst ein zersplittertes System verschiedener Ertragssteuern, die ua die gewerblichen Einkünfte und den Mietzins erfassten, bis 1898 das Personalsteuergesetz in Kraft trat, mit dem im Wesentlichen das Einkommen erfasst wurde. 1923 wurde in Österreich die Warenumsatzsteuer eingeführt.

1938 wurde in Österreich das reichsdeutsche Steuerrecht übernommen und 1945 mit dem Rechtsüberleitungsgesetz 1945 in den österreichischen Rechtsbereich übergeleitet. In den Folgejahren wurden die deutschen Steuergesetze mit oft nur geringfügigen Änderungen als österreichische Steuergesetze neu beschlossen („Austrifizierung“ der reichsdeutschen Steuergesetze; zB UStG 1951, EStG 1953).

In den Grundstrukturen stimmt das österreichische Steuerrecht auch heute noch mit dem deutschen Steuerrecht überein. Hinzu kommen Steuerharmonisierungen innerhalb der EU vor allem im Bereich der Umsatzsteuer und der Verbrauchsteuern. Daher kann zur Auslegung des österreichischen Steuerrechts oft auf die (umfangreiche) deutsche Literatur und auf die Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofs zurückgegriffen werden.

2. Einteilung der Steuern

(Doralt/Ruppe I12, Tz 16ff)

2

Die Steuern lassen sich nach verschiedenen Kriterien einteilen:

– Nach der Finanzverfassung wird danach unterschieden, welche Gebietskörperschaft die einzelne Steuer erhebt und welchen Gebietskörperschaften die Erträgnisse zufließen (Bundes-, Landes-, Gemeindeabgaben; § 6 F-VG).

– Nach der Anknüpfung wird danach unterschieden, ob die Steuern an persönliche Umstände, an bestimmte Objekte oder an bestimmte Vorgänge anknüpfen (Personensteuern, Objektsteuern, Verkehrsteuern).

– Nach der Erhebungsform wird danach unterschieden, wie die Steuern erhoben werden (Veranlagungssteuern, Selbstbemessungsabgaben, Abzugsteuern).

–Finanzwissenschaftlich werden direkte und indirekte Steuern unterschieden, je nachdem, ob der Steuerschuldner die Steuer auch wirtschaftlich tragen soll.

Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben

2/1

Auf der Grundlage des Finanz-Verfassungsgesetzes werden im Finanzausgleichsgesetz die Erträgnisse und die Einhebung dem Bund, den Ländern oder Gemeinden zugewiesen (Ertragshoheit und Verwaltungshoheit).

Gemeinschaftliche Bundesabgaben: Die Erhebung erfolgt durch den Bund, der Ertrag wird zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aufgeteilt (zB ESt, KSt, USt).

Ausschließliche Bundesabgaben: zB Gebühren nach dem Gebührengesetz.

Ausschließliche Landesabgaben: zB Feuerschutzsteuer (Bundesabgabe, jedoch an die Länder weitergegeben).

Zwischen Ländern und Gemeinden geteilte Abgaben: Fremdenverkehrsabgaben.

Ausschließliche Gemeindeabgaben: zB Kommunalsteuer, Grundsteuer.

Während der Bundesgesetzgeber nach der Finanzverfassung bei der Schaffung neuer Abgaben frei ist (uneingeschränktes Abgabenerfindungsrecht; § 7 F-VG), haben die Länder nur ein eingeschränktes Abgabenerfindungsrecht: Sie können zwar grundsätzlich neue Abgaben einführen, doch darf die Landesabgabe einer bereits bestehenden Bundesabgabe nicht „gleichartig“ sein (§ 8 Abs 3 F-VG).

Gemeinden können nur aufgrund einer Ermächtigung des Bundes oder des Landes bestimmte Abgaben einheben; die Gemeinde hat dann nur ein Beschlussrecht, ob sie die Abgabe einheben möchte oder nicht (§ 7 Abs 5 und § 8 Abs 5 F-VG).

Der Bund kann sich bei Landes- und Gemeindeabgaben die einheitliche Regelung vorbehalten. Beispiele sind die Grundsteuer und die Kommunalabgabe; sie sind Gemeindeabgaben, aber bundesgesetzlich geregelt (§ 7 Abs 3 F-VG).

Zu den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben kommen EU-rechtliche Vorgaben hinzu: zB widersprach die frühere Getränkesteuer der Verbrauchsteuer-Richtlinie.

Personensteuern, Objektsteuern, Verkehrsteuern, Verbrauchsteuern

2/2

Personensteuern knüpfen für die Bestimmung des Steuergegenstandes und der Steuerhöhe an personenbezogene Merkmale an; Personensteuern sind die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer (bis 1. 8. 2008 auch die Erbschafts- und Schenkungssteuer). Den Personensteuern gemeinsam ist die Anknüpfung an den Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt (oder Sitz bzw Ort der Geschäftsleitung bei juristischen Personen).

Objektsteuern (Sachsteuern) knüpfen hingegen an bestimmte Gegenstände an; zu den Objektsteuern gehört zB die Grundsteuer.

Verkehrsteuern knüpfen an bestimmte Vorgänge im wirtschaftlichen oder im rechtlichen Verkehr an (zB die USt oder Rechtsverkehrsteuern).

Verbrauchsteuern knüpfen an den Verbrauch an (zB die Tabaksteuer oder Mineralölsteuer).

Die Einteilung in Personensteuern und andere Steuern ist allerdings weitgehend unergiebig und überschneidet sich zum Teil. So ist die Körperschaftsteuer zwar eine Personensteuer, hat aber zunehmend starke Züge einer Objektsteuer angenommen. Die USt ist eine Objektsteuer und zugleich eine Verkehrsteuer und Verbrauchsteuer.

Veranlagte Steuern, Selbstbemessungsabgaben und Abzugsteuern

2/3

Veranlagungssteuern werden aufgrund einer Steuererklärung mit Bescheid vorgeschrieben.

Selbstbemessungsabgaben hat der Steuerpflichtige selbst zu ermitteln und abzuführen. Selbstbemessungsabgaben sind zB die USt-Vorauszahlung, der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichfonds, die Kommunalsteuer und einzelne Gebühren nach dem GebG.

Abzugsteuern behält ein Dritter bei Auszahlung eines Geldbetrages für den Empfänger (= Steuerschuldner) ein und führt sie direkt an den Fiskus ab (zB Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Immobilienertragsteuer).

Direkte und indirekte Steuern

2/4

Die Unterscheidung zwischen direkten und indirekten Steuern richtet sich danach, ob die Steuer überwälzt werden kann: Direkte Steuern trägt der Steuerschuldner auch wirtschaftlich selbst, Steuerschuldner (Steuerzahler) und Steuerträger sind ident; zu den direkten Steuern werden die Personensteuern gezählt (ESt, KSt). Indirekte Steuern kann der Steuerschuldner (Steuerzahler) auf einen Dritten überwälzen, indem er sie auf den Preis aufschlägt oder in Rechnung stellt; indirekte Steuern sind die USt und die Verbrauchsteuern.

Die Abgrenzung zwischen direkten und indirekten Steuern ist insoweit problematisch, als die Überwälzbarkeit einer Steuer sich nicht alleine aus dem Gesetz ergibt, sondern von den Marktverhältnissen abhängt. Ob der Unternehmer die Steuer überwälzen kann, hängt von der „Preiselastizität“ der Nachfrage ab: Ist die Preiselastizität gering, dh der Markt bzw die Nachfrage reagieren auf eine Preiserhöhung nicht, dann kann die Steuer leicht auf den Abnehmer überwälzt werden (zB Grundnahrungsmittel). Bei Luxusgütern ist dagegen die Preiselastizität höher; eine Steuererhöhung lässt sich nicht unbedingt im Preis unterbringen.

3. Die drei Funktionen der Steuern

3

Steuern erfüllen drei Funktionen (vgl Beiser, Steuern21, Tz 1):

–Finanzierungsfunktion zur Finanzierung der Staatsausgaben (Primärfunktion),

–Umverteilungsfunktion zum Ausgleich der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Steuerpflichtigen,

–Lenkungsfunktion insbesondere zur Lenkung der Wirtschaft (zB Investitionsbegünstigungen), Spenden für bestimmte Zwecke.

Die Finanzwissenschaft, die sich mit den gesamtwirtschaftlichen Effekten der Besteuerung und ihren Auswirkungen auf die Volkswirtschaft beschäftigt, unterscheidet Steuern, Beiträge und Gebühren: Steuern sind Geldleistungen an Gebietskörperschaften ohne unmittelbare Gegenleistung; Beiträge sind Geldleistungen zur Errichtung bestimmter öffentlicher Einrichtungen im unmittelbaren Interesse der Beitragszahler (zB Kanalerrichtung, Straßen); Gebühren werden für bestimmte Dienstleistungen der öffentlichen Hand eingehoben (zB laufende Kanalgebühren). Der Gesetzgeber folgt nicht immer dieser Terminologie; zB sind die Gebühren nach dem Gebührengesetz finanzwissenschaftlich den Steuern zuzuordnen.

Zum Unterschied von der Finanzwissenschaft beschäftigt sich die betriebswirtschaftliche Steuerlehre mit den Steuerwirkungen auf den einzelnen Betrieb, zB unterschiedliche Besteuerung nach Wahl der Rechtsform.

4. Rechtsquellen des Steuerrechts

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Die wichtigste Rechtsquelle im Steuerrecht ist das Gesetz, hinzu kommen zahlreiche Verordnungen, meist aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigungen (zB Pauschalierungsverordnungen aufgrund des § 17 EStG); eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung ist allerdings nicht notwendig (Art 18 Abs 2 B-VG; zB Liebhabereiverordnung).

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Weitere Rechtsquellen ergeben sich aus dem Völkerrecht in Form der zwischenstaatlichen Doppelbesteuerungsabkommen.

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Zunehmende Bedeutung auch für das Steuerrecht hat das Unionsrecht; teils aufgrund umfangreicher Richtlinien, die der nationale Gesetzgeber umzusetzen hat (zB Mehrwertsteuer), vor allem aber aufgrund des Beihilfeverbots und der Grundfreiheiten des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV (siehe dazu Tz 528f).

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Richtlinien und Erlässe des BMF geben die Rechtsmeinung der Finanzverwaltung wieder; sie werden in der Regel auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Richtlinien sind oft umfangreich, sie betreffen ganze Gesetze (EStR, KStR, UStR); Erlässe ergehen zu Einzelfragen. Richtlinien und Erlässe des BMF sind zwar in keiner Weise verbindlich (keine normative Bedeutung), doch halten sich die Finanzämter an sie wie an ein Gesetz. Daraus ergibt sich eine de facto normative Wirkung, allerdings ohne höchstrichterliche Kontrolle, weil der VwGH und der VfGH sich dafür nicht zuständig halten: Der VwGH berücksichtigt sie nicht, weil sie nicht im BGBl veröffentlicht sind, und der VfGH prüft sie nicht, weil/wenn sie formal keine normative Wirkung haben (nicht verbindlich sind).

II. Einkommensteuer

1. Allgemeines

(Doralt/Ruppe I12, Tz 18ff)

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Der ESt (EStG 1988) unterliegen natürliche Personen (§ 1); sie knüpft an persönliche Umstände an und zählt damit zu den Personensteuern. Die ESt wird vom Steuerschuldner grundsätzlich auch wirtschaftlich getragen, sie ist daher eine direkte Steuer. Nach dem Finanzausgleich wird die ESt vom Bund eingehoben und zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aufgeteilt (gemeinschaftliche Bundesabgabe; § 10 Abs 1 FAG 2024).

Die ESt ist eine Ertragsteuer und erfasst das Einkommen der natürlichen Personen. Vergleichsweise ist die Körperschaftsteuer die Ertragsteuer der juristischen Personen. Personengesellschaften unterliegen als solche nicht der ESt, ihr Gewinn wird den Gesellschaftern direkt zugerechnet und bei ihnen besteuert („Durchgriffsprinzip“).

Die ESt wird entweder vom Finanzamt dem Steuerpflichtigen direkt vorgeschrieben (idR aufgrund seiner Steuererklärung) oder sie wird vor Auszahlung der Einnahmen an den Steuerpflichtigen von der auszahlenden Stelle abgezogen und für den Steuerpflichtigen an das Finanzamt abgeführt.

Danach werden nach den Erhebungsformen unterschieden:

– Die ESt als Veranlagungssteuer: Das Finanzamt schreibt die Steuer dem Steuerschuldner mit Bescheid vor.

– Die ESt als Abzugsteuer: Die auszahlende Stelle zieht die Steuer vom Entgelt ab und führt sie an das FA ab, wie insbesondere die Lohnsteuer (Steuerabzug durch den Dienstgeber) und die Kapitalertragsteuer (Steuerabzug durch den, der die Kapitalerträge schuldet bzw auszahlt; zB bei Sparbüchern die Bank).

Prinzipien der Einkommensteuer

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Die ESt wird von verschiedenen Prinzipien beherrscht; hervorzuheben sind das Leistungsfähigkeitsprinzip, das Periodenprinzip und das Nettoprinzip.

Leistungsfähigkeitsprinzip: Ausdruck des Leistungsfähigkeitsprinzips ist ua die Nichtbesteuerung des Existenzminimums und die Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse insbesondere im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung. Der progressive Steuertarif wird teils als Ausdruck des Leistungsfähigkeitsprinzips gesehen, zum Teil als Ausdruck einer Sozialstaatlichkeit durch Umverteilung.

Periodenprinzip: Bei einer Besteuerung nach der Gesamtleistungsfähigkeit müsste das Lebenseinkommen erfasst werden; Zeiträume mit niedrigem Einkommen und Zeiträume mit hohem Einkommen müssten zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit zusammengefasst werden. Da dies nicht möglich ist, wird der ESt das Einkommen des einzelnen Kalenderjahres zugrunde gelegt (Abschnittsbesteuerung; Periodenprinzip). Das Periodenprinzip führt allerdings dazu, dass Verluste in einer Periode mit Gewinnen einer anderen Periode nicht ausgeglichen werden können; nur unter bestimmten Voraussetzungen können Verluste einer Periode mit den Gewinnen einer späteren Periode verrechnet werden (Verlustabzug, siehe Tz 153).

Nettoprinzip: Nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip darf der ESt nur das Einkommen unterworfen werden, das sich nach Abzug aller Ausgaben ergibt, die der Erzielung des Einkommens dienen; es darf kein fiktives Einkommen besteuert werden (objektives Nettoprinzip). Außerdem darf nur das Einkommen besteuert werden, das dem Steuerpflichtigen nach Abzug des Existenzminimums verbleibt (subjektives Nettoprinzip).

Ein weiteres Prinzip ist der Grundsatz der Individualbesteuerung im Gegensatz zur Haushaltsbesteuerung (zB in Deutschland): Ehegatten werden individuell besteuert, während bei der Haushaltsbesteuerung die Einkommen beider Ehegatten zusammengerechnet und dann auf beide Ehegatten (oder auch auf die Zahl der Familienmitglieder) aufgeteilt werden. Beide Modelle haben unterschiedliche sozialpolitische Auswirkungen: Die Haushaltsbesteuerung entlastet Familien mit einem Alleinverdiener, umgekehrt fördert die Individualbesteuerung die Berufstätigkeit beider Ehegatten, weil es steuerlich günstiger ist, wenn beide Ehegatten zum Familieneinkommen beitragen. Die in Österreich bestehende Individualbesteuerung berücksichtigt den Familienstand durch verschiedene Absetzbeträge.

2. Persönliche Steuerpflicht (§ 1)

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Personensteuern – und damit auch die Einkommensteuer – knüpfen regelmäßig an den Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt an (§ 1):

–unbeschränkte Steuerpflicht: Wer im Inland einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist im Inland mit seinem gesamten Einkommen, also mit seinem Welteinkommen, steuerpflichtig (daher auch „Universalitätsprinzip“).

–beschränkte Steuerpflicht: Wer im Inland keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist nur mit seinen Einkünften aus dem Inland steuerpflichtig (daher auch „Territorialitätsprinzip“).

Einen Wohnsitz iSd Abgabenvorschriften hat jemand dort, „wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird“ (§ 26 Abs 1 BAO), oder vereinfacht, wo jemand eine Wohnung innehat, die ihm jederzeit zur Verfügung steht. Maßgeblich sind die objektiven Umstände und nicht die subjektive Absicht. Ein Wohnsitz muss nicht der Hauptwohnsitz sein, auch der Zweitwohnsitz ist ein Wohnsitz; auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen kommt es nicht an (siehe allerdings unten zur Zweitwohnsitzverordnung).

Einen Wohnsitz behält man zB auch dann, wenn man berufsbedingt für mehrere Jahre ins Ausland übersiedelt und die Wohnung in der Zwischenzeit nicht benützt. Es genügt, wenn der Stpfl die Wohnung für den eigenen Wohnbedarf jederzeit nützen kann; eine leerstehende (unmöblierte) Wohnung begründet keinen Wohnsitz. Die Wohnung steht dem Steuerpflichtigen auch dann nicht mehr jederzeit zur Verfügung, wenn er die Wohnung zur vollständigen Nutzung einem Dritten überlässt (Vermietung, Untervermietung); damit hat der Stpfl den Wohnsitz aufgegeben.

Einen Wohnsitz begründet zB auch eine Ferienwohnung, ein Untermietzimmer oder ein Hotelzimmer, wenn der Stpfl die Räumlichkeiten auf Dauer zur Nutzung übernommen (gemietet) hat.

Den gewöhnlichen Aufenthalt iSd Abgabenvorschriften hat jemand dort, „wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt“ (§ 26 Abs 2 BAO).

Bei einem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten besteht jedenfalls unbeschränkte Steuerpflicht. In diesem Fall erstreckt sich die unbeschränkte Steuerpflicht auch auf die ersten sechs Monate des Aufenthalts (§ 26 Abs 2 BAO).

Der gewöhnliche Aufenthalt ist ein Ersatztatbestand und erübrigt die uU schwierige Prüfung, ob ein Wohnsitz vorliegt.

Staatsangehörige aus der EU und dem EWR, die nur beschränkt steuerpflichtig sind, können beantragen, wie unbeschränkt Stpfl behandelt zu werden, wenn sie in Österreich einen wesentlichen Teil (90%) ihrer Einkünfte beziehen, oder die ausländischen Einkünfte nicht mehr als 12.816 € betragen (dazu § 1 Abs 4, PrAG 2024; Option zur unbeschränkten Steuerpflicht). Damit lassen sich Nachteile vermeiden, die sich aus der beschränkten Steuerpflicht ergeben können (zB Hinzurechnungsbetrag beim Steuertarif nach § 102 Abs 3, keine Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen nach § 34 Abs 1; vgl auch Tz 174/1).

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Zweitwohnsitzverordnung: Trotz eines Wohnsitzes im Inland tritt die unbeschränkte Steuerpflicht im Inland nicht ein, wenn

– der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland liegt,

– der Mittelpunkt dort mindestens fünf Jahre lang beibehalten wird und – die Wohnung im Inland nicht mehr als 70 Tage im Jahr verwendet wird.

Erklärter Zweck der Verordnung ist es, Steuerpflichtigen aus Niedrigsteuerländern ohne DBA-Schutz zu ermöglichen, einen Wohnsitz im Inland beizubehalten bzw zu begründen, damit sie zumindest in den privaten Konsum im Inland investieren. Dem entspricht es auch, dass sich die Aufenthaltsdauer im Inland – auch mit Aufzeichnungspflichten – nicht kontrollieren lässt. Ob der Inhalt der Verordnung im Gesetz gedeckt ist, scheint daher fraglich (Art 18 B-VG).

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Doppelbesteuerung: Wer in mehreren Staaten jeweils einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, unterliegt in jedem dieser Staaten der unbeschränkten Steuerpflicht. Damit kann es zur Doppelbesteuerung oder Mehrfachbesteuerung in verschiedenen Staaten kommen.

Zur Doppelbesteuerung kann es auch dann kommen, wenn der Steuerpflichtige in einem Staat unbeschränkt und in einem anderen Staat beschränkt steuerpflichtig ist.

Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dienen vor allem Doppelbesteuerungsabkommen, die das Besteuerungsrecht zwischen den einzelnen Staaten aufteilen (ausführlich Tz 176ff).

Beginn und Ende der unbeschränkten Steuerpflicht

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Die unbeschränkte Steuerpflicht beginnt mit der Geburt oder der Begründung eines Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland und endet mit dem Tod des Stpfl oder mit der Aufgabe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland.

3. Sachliche Steuerpflicht – das Einkommen (§ 2)

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Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Stpfl innerhalb eines Jahres bezogen hat (§ 2; sachliche Steuerpflicht, Steuergegenstand). Daher ist die ESt eine Ertragsteuer.

Einkommen ist im Wesentlichen

– der Gesamtbetrag der sieben Einkunftsarten,

– nach Ausgleich mit den Verlusten aus den Einkunftsarten, – nach Abzug der Sonderausgaben und

– nach Abzug der außergewöhnlichen Belastungen.

4. Die sieben Einkunftsarten

(Doralt/Ruppe I12, Tz 58ff)

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Zum Einkommen zählen nur solche Einkünfte, die ausdrücklich unter eine der im Gesetz aufgezählten sieben Einkunftsarten fallen. Nicht zu den Einkünften zählen zB Schenkungen und Erbschaften, Schmerzengeld, Spielgewinne, Finderlohn.

Zu den sieben Einkunftsarten gehören:

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1. Nach der Art der Einkünfteermittlung werden unterschieden:

–drei betriebliche Einkunftsarten, bei denen sich die Einkünfte aus einer Gewinnermittlung, idR durch Vermögensvergleich, ergeben (daher auch als „Gewinneinkünfte“ bezeichnet; § 2 Abs 4 Z 1);

–vier außerbetriebliche Einkunftsarten, bei denen sich die Einkünfte aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ergeben (daher auch als „Überschusseinkünfte“ bezeichnet; § 2 Abs 4 Z 2).

Wirtschaftsgüter, die der Erzielung betrieblicher Einkünfte dienen, werden als Betriebsvermögen bezeichnet.

Wirtschaftsgüter, die der Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte dienen, gehören zum Privatvermögen (ebenso wie ausschließlich privat genutztes Vermögen). Daher gehört idR sowohl die für eigene Wohnzwecke genutzte Eigentumswohnung als auch die vermietete Eigentumswohnung zum Privatvermögen.

Besteuerung von Wertzuwächsen im Privatvermögen: Im außerbetrieblichen Bereich unterliegt die Veräußerung von Privatvermögen nur dann der ESt, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht; dies trifft heute allerdings auf die wichtigsten Fälle zu (Veräußerung von Kapitalvermögen und Grundvermögen; seit dem BBG 2011 und dem 1. StabG 2012).

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2.Nach der Subsidiarität werden unterschieden:

– vier Haupteinkunftsarten (Erwerbseinkünfte),

– drei Nebeneinkunftsarten (insbesondere Vermögensverwaltung und

Veräußerung von Privatvermögen).

Danach gehören insbesondere Einkünfte aus Kapitalvermögen und Mieteinkünfte nur dann zu den Nebeneinkunftsarten, wenn sie nicht zu den Haupteinkunftsarten zählen (Subsidiarität der Einkunftsarten).

Beispiele:

1. Zinsen aus einer Bankeinlage gehören nur dann zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (5. Einkunftsart), wenn die Bankeinlage nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, sondern zum Privatvermögen (§ 27 Abs 1).

2. Mieteinkünfte gehören dann zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (6. Einkunftsart), wenn das Gebäude zum Privatvermögen gehört (§ 28 Abs 1). Gehört dagegen das Mietgebäude zu einem Betriebsvermögen, dann gehören auch die Mieteinkünfte zu den betrieblichen Einkünften (ebenso der Veräußerungsgewinn).

4.1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21)

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Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören insbesondere Einkünfte aus der

– Urproduktion (Landwirtschaft, Forstwirtschaft),

– Tierzucht mit eigenen landwirtschaftlichen Produkten,

– Jagd.

Rund 97% der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe sind durch eine Verordnung pauschaliert. Die Pauschalierung führt tendenziell zu einer erheblich niedrigeren Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft als nach den tatsächlichen Verhältnissen. Begünstigt sind vor allem größere landwirtschaftliche Betriebe gegenüber Kleinbauern.

Nebenbetriebe zu einer Land- und Forstwirtschaft, die isoliert betrachtet einen Gewerbebetrieb darstellen, gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb, wenn sie im Wesentlichen nur der Verarbeitung eigener Produkte dienen.

Beispiele:

1. Sägewerk eines Forstbetriebs, Obstverarbeitung eines gärtnerischen (landwirtschaftlichen) Betriebs.

2. Die Vermietung von Zimmern mit insgesamt bis zu zehn Betten gehört als Nebenerwerb noch zur land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (PauschVO, mit Betriebsausgabenpauschale).

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Leitungsrechte: Einkünfte aus der Einräumung von Leitungsrechten (insbesondere E- und Gasleitungen) unterliegen einem Steuerabzug von 10% (§ 107; besonders in der Land- und Forstwirtschaft von Bedeutung).

4.2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22)

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Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören die Einkünfte

– aus freiberuflichen Tätigkeiten (Z 1): insbesondere Künstler, Wissenschaftler, Schriftsteller, Journalisten, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Ärzte, medizinische Berufe; dazu gehören auch Stipendien, wenn sie wirtschaftlich einen Einkommensersatz darstellen.

– aus vermögensverwaltenden Tätigkeiten (Z 2 TS 1): nur die Verwaltung fremden Vermögens führt zu Einkünften aus selbständiger Arbeit, zB Hausverwalter, Aufsichtsratsmitglieder; im Werkvertrag und im freien Dienstvertrag tätige Geschäftsführer.

– aus der Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (Z 2 TS 2), wenn er an der Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligt ist (zu mehr als 25%) und von der Gesellschaft

– Gehälter oder

– sonstige Tätigkeitsvergütungen bezieht,

und zwar auch dann, wenn seine Tätigkeit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist. Bei einer geringeren Beteiligung bezieht der Gesellschafter-Geschäftsführer idR nichtselbständige Einkünfte (siehe unten Tz 23).

Das Gesetz spricht zwar nicht vom „Gesellschafter-Geschäftsführer“, doch handelt es sich regelmäßig um solche.

Vereinfacht gilt für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft folgende Regel:

– Beteiligung bis 25%: nichtselbständige Einkünfte

– Beteiligung mehr als 25%: selbständige Einkünfte

Unabhängig von einer Beteiligung an der Gesellschaft ist der Geschäftsführer allerdings auch dann selbständig, wenn er im Werkvertrag oder freien Dienstvertrag tätig ist (siehe auch Tz 33ff).

Unterschied gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft: Bei der Personengesellschaft sind die Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers unabhängig von der Beteiligungshöhe als „Gewinnvoraus“ Teil des laufenden Gewinnes aus der Gesellschaft; meist also gewerbliche Einkünfte, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer direkt im Zeitraum ihrer Entstehung zuzurechnen sind (§ 23 Z 2; ausführlich Tz 125).

4.3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23)

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Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr (§ 23 Z 1, § 28 BAO).

–Selbständigkeit ist als Gegensatz zur nichtselbständigen Tätigkeit zu sehen (siehe unten Tz 23).

–Nachhaltigkeit bedeutet länger andauernd oder mit Wiederholungsabsicht. Dabei kommt es jedoch nicht auf die subjektive Absicht an, sondern darauf, ob nach objektiven Umständen mit einer Wiederholung zu rechnen ist. Auch eine einmalige oder nur kurzfristig ausgeübte Tätigkeit kann daher als nachhaltig angesehen werden, wenn sie erfahrungsgemäß auf eine Wiederholung angelegt ist (zB Erstellung eines Gutachtens unter Ausnutzung besonderer beruflicher Fähigkeiten und Verbindungen). Gelegentliche Leistungen, die die Schwelle der Nachhaltigkeit nicht überschreiten, können allerdings unter sonstige Einkünfte iSd § 29 fallen (siehe unten Tz 30).

–Gewinnerzielungsabsicht ist auf die Erwirtschaftung eines Gesamtüberschusses gerichtet und so von der bloßen Einnahmenerzielungsabsicht zu unterscheiden.

–Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr liegt dann vor, wenn als Adressaten der Tätigkeit eine unbestimmte Anzahl von Personen in Betracht kommt.

Die gleichen Kriterien gelten auch für die anderen betrieblichen Einkünfte; deshalb grenzt das Gesetz die gewerblichen Einkünfte von den anderen betrieblichen Einkunftsarten folgendermaßen ab: Gewerbliche Einkünfte liegen nur dann vor, wenn keine land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte und keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit vorliegen (§ 23 Z 1). Danach gehen innerhalb der betrieblichen Einkunftsarten die Land- und Forstwirtschaft (§ 21) und die selbständige Arbeit (§ 22) den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23) vor (entspricht der Reihenfolge im Gesetz).

Abgrenzung der gewerblichen Einkünfte von der Vermögensverwaltung

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Vermögensverwaltung: Gewerbliche (betriebliche) Einkünfte liegen nicht vor, wenn eigenes Privatvermögen nur verwaltet wird; also Kapitalvermögen bloß verzinslich angelegt wird oder unbewegliches Vermögen nur vermietet oder verpachtet wird (vgl § 32 BAO; dann Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw aus Vermietung und Verpachtung). Erbringt allerdings zB der Vermieter weitere Dienstleistungen, indem er etwa die Wäsche zur Verfügung stellt und die Räume regelmäßig reinigt, wird die Vermögensverwaltung aufgrund der weiteren Dienstleistungen zur gewerblichen Tätigkeit (siehe dazu EStR, Rz 5433ff).