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Fit für die Prüfung Das Buch vermittelt auch in der 2. Auflage die grundlegenden und prüfungsrelevanten Probleme des Strafprozessrechts. Folgenreiches Prozessrecht Zwar ist das Strafprozessrecht im Wesentlichen stringent aufgebaut. Trotzdem fällt der Umgang damit vielen Studierenden schwer, da das Prozessrecht im Gegensatz zum materiellen Strafrecht weniger greifbar erscheint. Dies kann zu Fehlern führen, die in Unkenntnis des Strafprozessrechts gemacht werden. Und solche Fehler wiederum können vor Gericht zum Problem werden und Strafprozesse gefährden. Lernen leicht gemacht Das Lehrbuch ist in vier Kapitel untergliedert: Allgemeiner Prüfungsaufbau bei strafprozessualen Eingriffsmaßnahmen Grundbegriffe der Strafprozessordnung Umgang der Ermittlungsbehörden mit den Verfahrensbeteiligten Strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen Bestens vorbereitet auf Theorie und Praxis Verständliche Erklärungen und Schemata nehmen die Angst vor dem Strafprozessrecht und bereiten auf Klausuren, aber auch auf die berufliche Praxis bestmöglich vor. Mit Musterklausur und Lösung Die einzelnen Maßnahmen sind kurz und prägnant aufbereitet, so wie sie in Klausur und Praxis zu prüfen sind. Eine Musterklausur mit Musterlösung rundet das Buch ab. Das Autorenteam weiß, worauf es ankommt Dr. Frank Füglein und Sabrina Perpelitz sind seit vielen Jahren in der Lehre im Strafrecht/Strafprozessrecht und in anderen Rechtsgebieten tätig. Sie haben das Lehrbuch aus ihren Erfahrungen heraus erarbeitet und beziehen die Wünsche der Studierenden mit ein.
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Seitenzahl: 167
Veröffentlichungsjahr: 2022
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Strafprozessrecht – echt verständlich
Prüfungswissen für die Polizeiausbildung
Prof. Dr. Frank Füglein
Professor an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit (ehemals HfPV)
Sabrina Perpelitz, LL.M.
Rechtsanwältin und Mediatorin
Dozentin an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit
2. Auflage, 2022
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.
2. Auflage 2022
E-ISBN 978-3-415-07168-1
© 2018, Richard Boorberg Verlag
Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Titelfoto: © Aerial Mike – stock.adobe.com
E-Book-Umsetzung: abavo GmbH, Nebelhornstraße 8, 86807 Buchloe
Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart
Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresden
www.boorberg.de
Cover
Titel
Impressum
Inhaltsverzeichnis
Zu den Autoren:
Vorwort
Kapitel 1 Allgemeiner Prüfungsaufbau bei strafprozessualen Eingriffsmaßnahmen
A. Obersatz
B. Grundrechtseingriff
C. Rechtsgrundlage des Eingriffs
I. Zuständigkeit
II. Verdacht einer Straftat
III. Adressat der Maßnahme
IV. Anordnungsvoraussetzungen
V. Anordnungsbefugnis
VI. Formvorschriften
VII. Verhältnismäßigkeit – GEA
D. Ergebnis
Kapitel 2 Grundbegriffe der Strafprozessordnung
A. Die einzelnen Verdachtsarten
I. Der Anfangsverdacht (einfacher Tatverdacht)
II. Der Hinreichende Tatverdacht
III. Der Dringende Tatverdacht
B. Der Adressat der Maßnahme
I. Der Verdächtige
II. Der Nichtverdächtige
III. Der Beschuldigte
C. Die Verhältnismäßigkeit
I. Geeignetheit
II. Erforderlichkeit
III. Angemessenheit
D. Gefahr im Verzug
E. Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
F. Die Prozessmaximen
I. Offizialprinzip
II. Antragsdelikt
III. Privatklagedelikte
IV. Legalitätsprinzip
G. Gegenüberstellung
H. Die einstweilige Unterbringung, § 126a StPO
I. Die Hauptverhandlungshaft, § 127b StPO
J. Straftat von erheblicher Bedeutung
K. Beschlagnahme anderer Gegenstände („Zufallsfunde“)
Kapitel 3 Der Umgang der Ermittlungsbehörden mit den Verfahrensbeteiligten
A. Grundlagen der Beschuldigtenvernehmung
I. Die zur Last gelegte Tat
II. Das Aussageverweigerungsrecht
III. Anwaltskonsultationsrecht
IV. Stellen von Beweisanträgen und Bestellung eines Verteidigers nach § 141 I, III StPO
V. Schriftliche Äußerung und Täter-Opfer-Ausgleich
VI. Verbotene Vernehmungsmethoden
B. Grundlagen der Zeugenvernehmung
I. Grundlagen der Vernehmung
II. Belehrung über Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte
III. Verbotene Vernehmungsmethoden
C. Der Verteidiger
Kapitel 4 Strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen
Die polizeiliche Generalklausel, § 163 I StPO
I. Obersatz
II. Grundrechtseingriff
III. Rechtsgrundlage des Eingriffs
IV. Ergebnis
Die Identitätsfeststellung beim Verdächtigen, § 163b I StPO
I. Obersatz
II. Grundrechtseingriff
III. Rechtsgrundlage des Eingriffs
IV. Ergebnis
Die Identitätsfeststellung beim Nichtverdächtigen, § 163b II StPO
I. Obersatz
II. Grundrechtseingriff
III. Rechtsgrundlage des Eingriffs
IV. Ergebnis
Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten, § 81b StPO
I. Obersatz
II. Grundrechtseingriff
III. Rechtsgrundlage des Eingriffs
IV. Ergebnis
Untersuchung anderer Personen, § 81c StPO
I. Obersatz
II. Grundrechtseingriff
III. Rechtsgrundlage des Eingriffs
IV. Ergebnis
Die Durchsuchung beim Verdächtigen am Tag, § 102 StPO
I. Obersatz
II. Grundrechtseingriff
III. Rechtsgrundlage des Eingriffs
IV. Ergebnis
Die Durchsuchung beim Verdächtigen in der Nacht, §§ 102, 104 StPO
I. Obersatz
II. Grundrechtseingriff
III. Rechtsgrundlage des Eingriffs
IV. Ergebnis
Die Durchsuchung beim Nichtverdächtigen am Tag, § 103 StPO
I. Obersatz
II. Grundrechtseingriff
III. Rechtsgrundlage des Eingriffs
IV. Ergebnis
Die Durchsuchung beim Nichtverdächtigen in der Nacht, § 104 StPO
Die körperliche Untersuchung des Beschuldigten, Blutprobe § 81a StPO
I. Obersatz
II. Grundrechtseingriff
III. Rechtsgrundlage des Eingriffs
IV. Ergebnis
Die vorläufige Festnahme, § 127 II i. V. m. § 112 ff. StPO
I. Obersatz
II. Grundrechtseingriff
III. Rechtsgrundlage des Eingriffs
IV. Ergebnis
Die Festnahme von Störern, § 164 StPO
I. Obersatz
II. Grundrechtseingriff
III. Rechtsgrundlage des Eingriffs
IV. Ergebnis
Die Sicherstellung und Beschlagnahme von Beweismitteln, § 94 StPO
I. Obersatz
II. Grundrechtseingriff
III. Rechtsgrundlage des Eingriffs
IV. Ergebnis
Die Rasterfahndung, § 98a StPO
I. Obersatz
II. Grundrechtseingriff
III. Rechtsgrundlage des Eingriffs
IV. Ergebnis
Die Postbeschlagnahme, § 99 StPO
I. Obersatz
II. Grundrechtseingriff
III. Rechtsgrundlage des Eingriffs
IV. Ergebnis
Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen, § 163d StPO
I. Obersatz
II. Grundrechtseingriff
III. Rechtsgrundlage des Eingriffs
IV. Ergebnis
Ausschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen § 163e StPO
I. Obersatz
II. Grundrechtseingriff
III. Rechtsgrundlage des Eingriffs
IV. Ergebnis
Längerfristige Observation, § 163 f StPO
I. Obersatz
II. Grundrechtseingriff
III. Rechtsgrundlage des Eingriffs
IV. Ergebnis
Überwachung des Fernmeldeverkehrs, § 100a StPO
I. Obersatz
II. Grundrechtseingriff
III. Rechtsgrundlage des Eingriffs
IV. Ergebnis
Datenabgleich, § 98c StPO
I. Obersatz
II. Grundrechtseingriff
III. Rechtsgrundlage des Eingriffs
IV. Ergebnis
DNA-Analyse, § 81e StPO
I. Obersatz
II. Grundrechtseingriff
III. Rechtsgrundlage des Eingriffs
IV. Ergebnis
DNA-Identitätsfeststellung – § 81g StPO
I. Obersatz
II. Grundrechtseingriff
III. Rechtsgrundlage des Eingriffs
IV. Ergebnis
DNA- Reihenuntersuchung, § 81h StPO
I. Obersatz
II. Grundrechtseingriff
III. Rechtsgrundlage des Eingriffs
IV. Ergebnis
Akustische Wohnraumüberwachung, § 100c StPO
I. Obersatz
II. Grundrechtseingriff
III. Rechtsgrundlage des Eingriffs
IV. Ergebnis
Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum, § 100f StPO
I. Obersatz
II. Grundrechtseingriff
III. Rechtsgrundlage des Eingriffs
IV. Ergebnis
Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum, § 100h StPO
I. Obersatz
II. Grundrechtseingriff
III. Rechtsgrundlage des Eingriffs
IV. Ergebnis
Technische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten, § 100i StPO
I. Obersatz
II. Grundrechtseingriff
III. Rechtsgrundlage des Eingriffs
IV. Ergebnis
Erhebung von Verkehrsdaten, § 100g I StPO
I. Obersatz
II. Grundrechtseingriff
III. Rechtsgrundlage des Eingriffs
IV. Ergebnis
Erhebung von Verkehrsdaten, § 100g II StPO
I. Obersatz
II. Grundrechtseingriff
III. Rechtsgrundlage des Eingriffs
IV. Ergebnis
Erhebung von Verkehrsdaten, § 100g III StPO
I. Obersatz
II. Grundrechtseingriff
III. Rechtsgrundlage des Eingriffs
IV. Ergebnis
Sicherheitsleistung, § 132 StPO
I. Obersatz
II. Grundrechtseingriff
III. Rechtsgrundlage des Eingriffs
IV. Ergebnis
Musterklausur
Musterlösung
I. Prüfung der Identitätsfeststellung des C
A. Obersatz
B. Grundrechtseingriff
C. Rechtsgrundlage des Eingriffs
D. Ergebnis
II. Vorläufige Festnahme
A. Obersatz
B. Grundrechtseingriff
C. Rechtsgrundlage des Eingriffs
D. Ergebnis
III. „Sicherstellung“ des Schlagrings
A. Obersatz
B. Grundrechtseingriff
C. Rechtsgrundlage des Eingriffs
D. Ergebnis
IV. Anordnung eines Blutalkoholtests
A. Obersatz
B. Grundrechtseingriff
C. Rechtsgrundlage des Eingriffs
D. Ergebnis
Sabrina Perpelitz
Rechtsanwältin und Mediatorin Sabrina Perpelitz ist seit vielen Jahren erfolgreiche Rechtsanwältin, unter anderem mit dem Schwerpunkt Strafverteidigung. Zudem ist sie erfolgreich in der Konfliktbewältigung und Unternehmensoptimierung durch strukturiertes Mediationsmanagement tätig. Sie ist Dozentin an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, Referentin und Autorin.
Dr. Frank Füglein
Prof. Dr. Frank Füglein war 15 Jahre lang Richter am Amtsgericht Frankfurt am Main. Dort leitete er unter anderem ein strafrechtliches Dezernat. Er weiß, wie gerichtliche Verfahren verlaufen und enden können und weshalb es sinnvoll ist, im Vorfeld Wissen im Strafprozessrecht zu sammeln. Er ist zudem Referent, Dozent an diversen Hochschulen, Autor, Prüfer im juristischen Staatsexamen sowie Moderator und Rechtsexperte in der ZDF Sendung „Zu Recht? – Streitfälle im Fokus“. Seit 2022 ist er Professor an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit.
Dieses Buch soll der Wissensvermittlung in den grundlegenden und prüfungsrelevanten Fragen des Strafprozessrechts dienen. Das Strafprozessrecht ist im Wesentlichen stringent aufgebaut, gleichwohl tun sich viele Studierende mit dieser Materie etwas schwer, weil es wahrscheinlich „nur“ das Prozessrecht ist und nicht das materielle Strafrecht, was u. U. greifbarer erscheint.
Die Verfasser sind seit vielen Jahren in der Lehre im Strafrecht/Strafprozessrecht und anderen Rechtsgebieten tätig und haben dieses Lehrbuch daher aus den Erfahrungen und Wünschen der Studierenden heraus erarbeitet.
Gerade das Strafprozessrecht ist es, was in seiner falschen Anwendung im Ermittlungsverfahren Strafprozesse gefährden kann. Die Verfasser erleben bei ihrer beruflichen Tätigkeit immer wieder, welche fatalen Fehler in Unkenntnis des Strafprozessrechts gemacht werden, die vor Gericht zum Problem werden können. Dieses Lehrbuch soll daher dazu dienen, verständlich mit konsequenten Schemata die Angst vor dem Strafprozessrecht zu nehmen und die Studierenden auf Klausuren, aber auch auf ihre berufliche Praxis, bestmöglich vorzubereiten. Die einzelnen Maßnahmen werden daher „ohne weitere Schnörkel“ so aufbereitet, wie sie in der Klausur und der Praxis zu prüfen sind.
Bad Soden, Mai 2022
Die Verfasser
Kurz und knapp empfiehlt sich folgender Prüfungsaufbau:
A. Obersatz
B. Grundrechtseingriff
C. Rechtsgrundlage des Eingriffs
1. Zuständigkeit
2. Verdacht einer Straftat
3. Adressat der Maßnahme
4. Anordnungsvoraussetzungen
5. Anordnungsbefugnis
6. Formvorschriften
7. Verhältnismäßigkeit
D. Ergebnis
Zunächst ist in einem Obersatz das Ziel der polizeilichen Maßnahme zu benennen (Z.B. eine Durchsuchung, Identitätsfeststellung, Blutentnahme usw.).
Beispiel: „Ziel der polizeilichen Maßnahme könnte eine Identitätsfeststellung gemäß § 163b I StPO gewesen sein.“
Hieran anschließend ist darzulegen, ob die Maßnahme in ein Grundrecht des betroffenen Bürgers eingreift und in welches.
Beispiel: „Durch diese Maßnahme haben die handelnden Polizeibeamten in das Grundrecht des XY auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen.“
Nunmehr ist zu klären, ob die Maßnahme der Polizeibeamten durch ein Gesetz gedeckt ist. Ab hier spielt „die eigentliche Musik“ in der strafprozessualen Prüfung!
Beispiel: „Die Maßnahme könnte durch § 163b I StPO gedeckt sein.“
Die handelnden Polizeibeamten müssten sachlich, örtlich und instanziell zuständig gewesen sein. Zumeist wird dies bereits im Bearbeitervermerk einer Klausur bejaht (genau lesen!).
Beispiel: „Laut Bearbeitervermerk waren die handelnden Polizeibeamten zuständig.“
Anderenfalls ist die sachliche, örtliche und instanzielle Zuständigkeit zu prüfen.
Es müsste der Verdacht einer Straftat gegeben sein, denn ohne einen solchen Verdacht wäre die Maßnahme nach der StPO rechtswidrig. Hierbei ist im jeweiligen Paragrafen der StPO, an dem man gerade arbeitet, nachzulesen, welcher Verdachtsgrad erforderlich ist. Dieser ist sodann zu benennen, zu definieren und zu subsumieren. Die unterschiedlichen Verdachtsgrade sind Kapitel 2, Abschnitt A. genau definiert.
Beispiel: „Gemäß § 163b I StPO müsste der Anfangsverdacht gegeben sein. Dieser liegt vor, wenn… Hier ist es wie folgt zu beurteilen:…“
Der Adressat der Maßnahme könnte der Verdächtige, der Nichtverdächtige oder aber der Beschuldigte sein. Im Falle der Sicherstellung/Beschlagnahme ist der Gewahrsamsinhaber der richtige Adressat der Maßnahme. Der für den Fall entsprechende Adressat muss sodann benannt, definiert und subsumiert werden!
Beispiel: „Adressat der Maßnahme müsste der Beschuldigte sein. Beschuldigter ist, wer… Hier ist es wie folgt zu beurteilen…“
Hier ist im jeweiligen Paragrafen der StPO nachzulesen, unter welchen Voraussetzungen die jeweilige Maßnahme ergriffen werden darf. Es steht wirklich alles, was Sie wissen müssen, im Gesetz!
Beispiel: „Gemäß § XY müsste X und Y gegeben sein. Hier ist es wie folgt zu beurteilen…“
Hier stellt sich die Frage in der Prüfung, wer befugt war, die Maßnahme anzuordnen, z. B. die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder der Richter. An diesem Punkt ist bei Vorliegen der Voraussetzungen auch auf die Thematik „Gefahr in Verzug“ einzugehen.
Beispiel: „Gemäß § 163b I 1 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Hier haben die Polizeibeamten X und Y den Verdächtigen zur Preisgabe seiner Identität aufgefordert. Demnach waren sie auch anordnungsbefugt.“
Hier sind die Formvorschriften zu benennen, die evtl. in Betracht kommen, etwa besondere Belehrungen, die Bekanntgabe der Maßnahme etc.
Eine Maßnahme ist (so es keine verdeckte Maßnahme ist) immer bekannt zu geben. Daher wird im folgenden Schema die Bekanntgabe nicht gesondert aufgeführt.
Beispiel: „Die Polizeibeamten hätten dem Verdächtigen bekannt geben müssen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird, § 163b I Satz 1, 2. Halbsatz i. V. m. § 163a IV Satz 1 StPO. Dies haben sie getan.“
Sollten besondere Belehrungspflichten gegeben sein, so ergeben sich diese aus dem Gesetz. Untenstehend werden diese, soweit erforderlich, benannt.
(Geeignetheit/Erforderlichkeit/Angemessenheit)
Letztlich ist zu beurteilen, ob die Maßnahme auch verhältnismäßig war. Dafür müsste sie geeignet, erforderlich und angemessen gewesen sein. Die entsprechenden Begriffe sind sodann zu benennen, zu definieren und zu subsumieren.
Beispiel: „Die Maßnahme müsste auch verhältnismäßig gewesen sein, das heißt, sie muss geeignet, erforderlich und angemessen gewesen sein.
Eine Maßnahme ist dann geeignet, wenn… Hier stellt es sich wie folgt dar…
Eine Maßnahme ist dann erforderlich, wenn… Hier stellt es sich wie folgt dar….
Eine Maßnahme ist dann angemessen, wenn… Hier stellt es sich wie folgt dar….“
Im Ergebnis ist sodann darzulegen, ob die geprüfte Maßnahme rechtmäßig oder rechtswidrig war.
Beispiel: „Die Maßnahme war rechtmäßig.“
Das oben genannte Schema muss am konkreten Fallbeispiel angewandt werden. Sie haben bereits gesehen, dass Sie diverse Grundbegriffe (etwa Verdächtiger, Anfangsverdacht, Gefahr in Verzug etc.) benötigen und diese definieren müssen. Vorweg sei aber die Angst genommen, dass es sicherlich nicht so viele Definitionen sind wie in manch anderen Rechtsgebieten. Also locker bleiben ☺
Für verschiedene Maßnahmen sind verschiedene Verdachtsgrade erforderlich, was ein einfacher Blick in das Gesetz sofort verdeutlicht. Folgende Verdachtsgrade sollten Sie beherrschen, definieren und subsumieren können:
Der Anfangsverdacht ist gegeben, wenn konkrete, tatsächliche Anhaltspunkte das Vorliegen einer Straftat als möglich erscheinen lassen. (Vgl. § 152 II StPO)
Merke: Bloße Vermutungen, die nicht durch konkrete Umstände belegt werden können, reichen nicht aus.
Der hinreichende Tatverdacht ist dann gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung bei aktueller Tatbewertung nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens größer ist als der Freispruch.
Merke: Der hinreichende Tatverdacht wird bei der Anklage und der Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidend.
Der dringende Tatverdacht ist dann gegeben, wenn eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt.
Merke: Der dringende Tatverdacht ist z. B. für den Erlass eines Haftbefehls durch den Haftrichter erforderlich. Dies müssen Sie also auch im Vorfeld bei der vorläufigen Festnahme beachten!
Als typische Adressaten einer strafprozessualen Maßnahme kommen der Verdächtige, der Nichtverdächtige und der Beschuldigte in Betracht. Diese klausur- und praxisrelevanten Adressaten müssen Ihnen bekannt sein.
Der Verdächtige ist derjenige, auf dessen mögliche Täterschaft oder Teilnahme konkrete, tatsächliche Anhaltspunkte hinweisen.
Nichtverdächtig (oft auch als „Unverdächtiger“ oder „andere Person“ beschrieben) ist jemand, gegen den ein Tatverdacht nicht begründet werden kann.
Der Beschuldigte ist der Tatverdächtige, gegen den aufgrund gesteigerter Verdachtsmomente konkret die Ermittlungstätigkeit geführt wird.
Jede Maßnahme muss verhältnismäßig sein, das heißt, sie muss geeignet, erforderlich und angemessen sein.
Eine Maßnahme ist dann geeignet, wenn mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg erreicht werden kann.
Eine Maßnahme ist dann erforderlich, wenn eine gleich wirksame, aber den Betroffenen weniger belastende Maßnahme nicht zur Verfügung steht.
(„Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne“)
Eine Maßnahme ist dann angemessen, wenn die Maßnahme an sich und der Zweck der Maßnahme nicht in einem unangemessenen Verhältnis stehen.
Einige strafprozessuale Maßnahmen setzen eine richterliche Vorabentscheidung voraus. So regelt etwa § 105 StPO hinsichtlich der Durchsuchung, dass diese nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden darf.
Grundsätzlich ist bei diesen Maßnahmen also die richterliche Entscheidung die Regel und nicht die Ausnahme. Die Gerichte haben auch durch geeignete Maßnahmen (etwa durch tägliche Eildienste oder auch durch Rufbereitschaften) sicherzustellen, dass ein Richter erreichbar ist. In der Praxis wird dies jedoch oft durch zeitliche Pausen (etwa in der Nacht) nicht gewährleistet. Dann stellt sich die Frage, wann genau Gefahr im Verzug vorliegt und ohne den Richter entschieden werden kann.
Gefahr im Verzug liegt dann vor, wenn eine gerichtliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Erfolg der Maßnahme gefährdet würde.
Anordnungen unter Inanspruchnahme dieser Eilkompetenz müssen mitsamt der ihnen zugrunde liegenden Umstände des Einzelfalles vor oder jedenfalls unmittelbar nach der Durchsuchung in den Ermittlungsakten dokumentiert werden (BVerfG NStZ 2001, 382; BeckRS 2015, 48330 Rn 72).
Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind Amtsträger, die bei Gefahr im Verzug die Befugnis zur Anordnung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Strafverfolgung haben. Rechtsgrundlage ist § 152 I GVG i. V. m. der jeweiligen Landesverordnung. Voraussetzung für die Zuerkennung der Eigenschaft als Ermittlungsperson ist unter anderem die Erreichung des 21. Lebensjahr sowie die Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in dem bezeichneten Beamten- oder Angestelltenverhältnis.
Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind vielfach Polizeibeamte, aber auch der Forstdienst, Steueraufsichtsdienst, Grenzaufsichtsdienst, Bergämter oder die Forst- und Fischereiverwaltungen stellen Ermittlungsbeamte dar. Aus praktischen Erwägungen können auch landesfremde Beamte zu Ermittlungspersonen bestellt werden.
Beispielsweise regelt § 105 I StPO, dass die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bei „Gefahr im Verzug“ eine Durchsuchung einer Wohnung anordnen dürfen.
(Amtsermittlungsgrundsatz)
Das Offizialprinzip wird in § 152 I StPO geregelt und besagt, dass das Strafverfahren vom ersten Einschreiten bis zur Strafvollstreckung allein dem Staat zusteht. Die Staatsanwaltschaft wird hier vom Amts wegen tätig und nimmt grundsätzlich keine Rücksicht auf Privatinteressen oder auf Entscheidungen von Einzelnen, sofern der Rechtsfrieden der Gesamtheit im erheblichen Maße beeinträchtigt wird.
Antragsdelikte sind Straftaten, die für ihre Verfolgung als Prozessvoraussetzungen ausnahmsweise einen Strafantrag verlangen. Das Erfordernis eines Strafantrags ist jeweils ausdrücklich im Gesetz angeordnet.
Hierbei lassen sich drei Gruppen unterscheiden:
1)
Absolute Antragsdelikte sind solche, bei denen die Strafverfolgung ausschließlich nur dann möglich ist, wenn ein Strafantrag gestellt wurde, so z. B. nach § 205 I i. V. m. § 202 StGB bei Verletzung des Briefgeheimnisses.
2)
Relative Antragsdelikte sind solche, die zwar grundsätzlich ohne Antrag, in bestimmten Fällen aber, vor allem bei besonderen persönlichen Beziehungen, nur mit einem Strafantrag verfolgbar sind, so z. B. nach § 259 II i. V. m. § 248a StGB bei Hehlerei geringwertiger Sachen.
3)
Antragsdelikte, bei denen der Strafantrag durch die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft ersetzt werden kann, so z. B. nach § 303c StGB bei Sachbeschädigung.
Strafantragsberechtigt ist grundsätzlich der Verletzte oder dessen gesetzlicher Vertreter.
Die Privatklagedelikte hat der Gesetzgeber in § 374 StPO geregelt. Bei den Privatklagedelikten handelt es sich um einen Katalog von Straftaten, bei denen es grundsätzlich dem Verletzten zuzumuten ist, seine Interessen an der Bestrafung des Täters selbst im Wege der Privatklage durchzusetzen. Auch dieses Verfahren wird beim Strafrichter durchgeführt, es handelt sich hierbei nicht um eine zivilrechtliche Streitigkeit!
Die öffentliche Anklage durch die Staatsanwaltschaft wird nach § 376 StPO bei diesen Delikten nur erhoben, wenn ein öffentliches Interesse hieran vorliegt.
Das Legalitätsprinzip besagt gemäß §§ 152 II, 170 I StPO, dass die Staatsanwaltschaft jedem Anfangsverdacht nachzugehen und bei hinreichendem Tatverdacht Anklage zu erheben hat.
Zur Identifizierung eines Verdächtigen können neben den klassischen Maßnahmen, wie etwa der Identitätsfeststellung nach § 163b StPO, auf die noch gesondert eingegangen wird, andere Maßnahmen getroffen werden. Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn der Verdächtigte seine persönlichen Daten nicht preisgeben will und diese auch nicht auf einfacherem Wege herausgefunden werden können. Hiervon zu unterscheiden ist noch die Vernehmungsgegenüberstellung. Die rechtliche Grundlage der Identifizierungsgegenüberstellung ist streitig. Während eine Meinung die Rechtsgrundlage in § 81b StPO sieht, gehen weitere Meinungen von § 58 II oder § 81a StPO aus. Die Rechtsprechung tendiert zu § 81a StPO. Demnach gilt grundsätzlich der Richtervorbehalt, bei Gefahr im Verzug steht die Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungspersonen zu. Bei dem Verfahren der Gegenüberstellung ist darauf zu achten, dass alles vermieden werden muss, was die Beweiskraft beeinträchtigen könnte. Insbesondere ist darauf zu achten, dass bei Vorlage von Lichtbildern nicht nur Lichtbilder des Beschuldigten vorgelegt werden. Bei der körperlichen Gegenüberstellung ist dem Zeugen nicht nur der Beschuldigte an sich gegenüberzustellen, sondern ebenfalls eine Reihe anderer Personen mit gleichem Geschlecht, ähnlichem Alter und ähnlicher Erscheinung. Hierzu vergleichen Sie unten stehend die Regelungen der Nr. 18 RiStBV.
Nr. 18 RiStBV