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Das Lehrbuch bietet eine umfassende Darstellung der Allgemeinen Lehren des Strafrechts. Sein Aufbau ist zweigliedrig. Die für das grundsätzliche Verständnis für den Studienanfänger notwendigen Grundstrukturen werden zuerst ausführlich dargestellt und an zahlreichen Fallbeispielen erläutert. Ausgewählte Problemschwerpunkte für Examenskandidaten schließen sich an; anhand eines Fallbeispiels werden die wesentlichen in Wissenschaft und Praxis vertretenen Theorien aufgezeigt und im Wege eines "Repetitoriums" die examensrelevanten Probleme verdeutlicht. Diesem Zweck dienen auch die am Ende enthaltenen Zusammenstellungen (Aufbau- und Prüfungsschemata; Problemschwerpunkte) und Definitionen.
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Seitenzahl: 2127
Veröffentlichungsjahr: 2025
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Studienreihe Rechtswissenschaften
herausgegeben vonProfessor Dr. Winfried Boecken und Professor Dr. Heinrich Wilms (†)
fortgeführt vonProfessor Dr. Winfried Boecken und Professor Dr. Stefan Korioth
von
Professor Dr. Dr. h.c. Bernd Heinrich
8., überarbeitete Auflage
Verlag W. Kohlhammer
8. Auflage 2025
Alle Rechte vorbehalten
© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühlstr. 69, 70565 Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-17-045633-4
E-Book-Formate:
pdf: ISBN 978-3-17-045634-1
epub: ISBN 978-3-17-045635-8
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Das Lehrbuch bietet eine umfassende Darstellung der Allgemeinen Lehren des Strafrechts. Sein Aufbau ist zweigliedrig. Die für das grundsätzliche Verständnis für den Studienanfänger notwendigen Grundstrukturen werden zuerst ausführlich dargestellt und an zahlreichen Fallbeispielen erläutert. Ausgewählte Problemschwerpunkte für Examenskandidaten schließen sich an; anhand eines Fallbeispiels werden die wesentlichen in Wissenschaft und Praxis vertretenen Theorien aufgezeigt und im Wege eines „Repetitoriums“ die examensrelevanten Probleme verdeutlicht. Diesem Zweck dienen auch die am Ende enthaltenen Zusammenstellungen (Aufbau- und Prüfungsschemata; Problemschwerpunkte) und Definitionen.
Professor Dr. Dr. h.c. Bernd Heinrich lehrt an der Universität Tübingen Strafrecht und Strafprozessrecht.
Nach drei Jahren war es wiederum erforderlich, das Lehrbuch zum Strafrecht Allgemeiner Teil wieder einmal neu aufzulegen. Zwar waren umfangreiche gesetzliche Änderungen in diesem Bereich in den letzten Jahren nicht zu verzeichnen (und sind auch weiterhin nicht zu erwarten), jedoch war es aufgrund der stets umfangreichen Rechtsprechung in diesem Bereich sowie infolge der immer größer werdenden Flut neuer wissenschaftlicher Publikationen geboten, das Lehrbuch auf den „neuesten Stand“ zu bringen.
Es weist inzwischen den stattlichen Umfang von mehr als 750 Seiten auf und fand auch international weitere Beachtung. So wurde nach der Übersetzung des vormals ersten Bandes des Lehrbuchs unter dem Titel „Ceza Hukuku, Genel Kısım I, 2010“ auch der ehemals zweite Band des Lehrbuchs in türkischer Sprache veröffentlicht („Ceza Hukuku, Genel Kisim II“, 2014). Weitere Übersetzungen in andere Sprachen sind angekündigt. Der bisherige Stil wurde auch in der 8. Auflage beibehalten, der sich in erster Linie daran orientiert, den Studierenden die Materie mittels einer Vielzahl kleinerer Fallbeispiele und weiterführender Hinweise nahe zu bringen. Besonderer Wert wurde dabei – wie auch bislang – darauf gelegt, im Fußnotenapparat umfassend insbesondere auf Übungsfälle (vorwiegend aus den leicht zugänglichen juristischen Ausbildungszeitschriften) zu verweisen. Studierende der Anfangssemester sollten sich durch den Umfang der Fußnoten nicht abschrecken lassen, reicht zum ersten Verständnis doch die Lektüre des Textes aus. Wer jedoch tiefer in die Materie eindringen möchte, sei es im Rahmen der Examensvorbereitung oder bei der Abfassung von Haus-, Seminar- oder Studienarbeiten, kann hier wertvolle Hinweise insbesondere auf abweichende Ansichten finden. Im Rahmen der Neubearbeitung wurde wiederum vor allem Wert darauf gelegt, die juristischen Ausbildungszeitschriften „Juristische Arbeitsblätter“ (JA), „Juristische Ausbildung“ (JURA), „Juristische Schulung“ (JuS) und die Internet-Zeitschrift „Zeitschrift für das Juristische Studium“ (ZJS) umfassend auszuwerten. Zur weiteren Konzeption, insbesondere dem Verhältnis von Standardwissen und Problemschwerpunkten, möchte ich auf das nachstehende Vorwort zur 1. Auflage verweisen.
Bedanken möchte ich mich für die vielen Zuschriften und teilweise auch kritischen Anmerkungen aus dem Kreis der Leserschaft, die mich einerseits dazu motiviert haben, das Lehrbuch in der bisherigen Konzeption zu erhalten, die mir aber auch andererseits wertvolle Anregungen gegeben haben. Weitere Anregungen können gerne über E-Mail an die Adresse [email protected] erfolgen.
Mein besonderer Dank gilt auch dieses Mal meinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Herrn Dorian Hollweg, Frau Celine Oßwald, Herrn Maximilian Mrokon, Herrn Konrad Schmauder und Frau Judith Schult sowie meinen studentischen Hilfskräften, Herrn Tizian Benjowsky, Herrn Uwe Geis-Schroer, Frau Nives Schwörer, Frau Leoni Völker und Frau Maria Vrettou. Nicht zuletzt danke ich auch meiner Sekretärin, Frau Heidrun Leibfarth, ohne deren tatkräftige Mitarbeit die Neuauflage kaum in der zur Verfügung stehenden Zeit hätte durchgeführt werden können.
Tübingen, den 1. Juli 2025Bernd Heinrich
Die vorliegenden Lehrbücher zum Allgemeinen Teil des Strafrechts richten sich – der Konzeption der „Studienreihe Rechtswissenschaften“ entsprechend – vorwiegend an Studierende der Rechtswissenschaften. Ziel ist es dabei, sowohl den Studierenden in den Anfangssemestern einen Einblick in die dogmatischen Strukturen unseres Strafrechts zu geben als auch den Examenskandidaten und -kandidatinnen eine knappe und verlässliche Zusammenfassung der gängigen Problemschwerpunkte zu vermitteln. Diese „Zweispurigkeit“ durchzieht beide Lehrbücher. So können sich diejenigen, die erstmalig mit der Materie konfrontiert sind, einen Überblick über die Grundlagen des Strafrechts und den Aufbau der Straftat verschaffen. Dabei werden in Band I die Grundformen des vorsätzlichen und versuchten Begehungsdelikts behandelt und auf der Grundlage des klassischen dreigliedrigen Aufbaus (Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld) erläutert. Daran anschließend widmet sich Band II den besonderen Erscheinungsformen der Straftat, den Unterlassungs- und Fahrlässigkeitsdelikten sowie der Irrtums-, der Beteiligungs- und der Konkurrenzlehre. Von der didaktischen Konzeption her wird insoweit Neuland betreten, als die im Text „abstrakt“ behandelten Themen anhand einer Vielzahl von kleineren Beispielsfällen, die in den Text eingestreut wurden, verständlich gemacht werden sollen. Dabei können verschiedene Fallkonstellationen durchaus an mehreren Stellen auftauchen und unter verschiedenen Gesichtspunkten beleuchtet werden, wodurch auch ein gewisser Wiederholungseffekt erzeugt wird. Praktische Hinweise für die Klausurbearbeitung („Klausurtipps“) sollen darüber hinaus die Behandlung des Problems im juristischen Gutachten erleichtern. Bei den (weiterführenden) Nachweisen in den Fußnoten wurde darauf geachtet, neben der Rechtsprechung und den gängigen Lehrbüchern und Kommentaren vorwiegend Beiträge aus juristischen Ausbildungszeitschriften (JA, JURA, JuS) heranzuziehen und dabei insbesondere auch auf Übungsfälle hinzuweisen, die die behandelte Materie im Fallaufbau behandeln. Umfangreich dargestellt und herausgehoben sind ferner insgesamt 41 Problemschwerpunkte, anhand derer klassische Theorienstreitigkeiten aufgearbeitet und erörtert werden. Hier findet eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Dogmatik des Strafrechts statt, die von denjenigen, die sich erstmalig mit Strafrecht befassen, zwar interessiert gelesen werden kann, aber noch nicht auf Anhieb „verstanden“ werden muss. Fortgeschrittenen hingegen sollen diese Problemschwerpunkte dazu dienen, sich im Wege eines kurzen „Repetitoriums“ nochmals die examensrelevanten Punkte zu verdeutlichen. Hierzu sollen auch die Zusammenstellungen am Ende des Bandes II, insbesondere der hier abgedruckte „Definitionenkalender“ dienen. Auf diese Weise soll erreicht werden, dass die Studierenden die vorliegenden Lehrbücher zu jeder Phase des Studiums gewinnbringend nutzen können.
Da die Qualität eines Lehrbuchs auch von den kritischen Anmerkungen aus dem Kreis der Lesenden wesentlich mitgeprägt wird, sind Lob und Tadel sowie Fehlermeldungen und weiterführende Hinweise jeglicher Art stets willkommen. Zu diesem Zweck habe ich auf meiner Web-Seite ein „Leserforum Lehrbuch“ eingerichtet. Eine Beteiligung hieran ist ausdrücklich erwünscht. Sie erreichen es unter der Adresse: www.rewi.hu-berlin.de/jura/ls/hnr – Anregungen können aber auch gerne über E-Mail an die Adresse [email protected] erfolgen.
Mein besonderer Dank gilt meinen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, Herrn Tobias Reinbacher, Frau Dr. Christiane Freund, LL. M., Herrn Michael Zickler LL. M., Frau Nadia Schoedon und Herrn Martin Piazena. Ihre intensive Mitarbeit und ihre Anregungen haben wesentlich zum Gelingen der vorliegenden Lehrbücher beigetragen. Allen voran möchte ich jedoch meiner Frau Denise danken, die das Werk von seiner Entstehung an mitbegleitet hat.
Berlin, den 1. Oktober 2005Bernd Heinrich
A.Lehrbücher Strafrecht Allgemeiner Teil
Baumann, Jürgen/Weber, Ulrich/Mitsch, Wolfgang/Eisele, Jörg, Strafrecht Allgemeiner Teil, 13. Aufl., Bielefeld 2021 (zitiert: BWME-Bearbeiter)
Blei, Hermann, Strafrecht I, Allgemeiner Teil, 18. Aufl., München 1983 (zitiert: Blei)
Bockelmann, Paul/Volk, Klaus, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 4. Aufl., München 1987 (zitiert: Bockelmann/Volk)
Ebert, Udo, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 3. Aufl., Heidelberg 2001 (zitiert: Ebert)
Eisele, Jörg/Heinrich, Bernd, Strafrecht Allgemeiner Teil für Studienanfänger, 3. Aufl. 2023 (zitiert: Eisele/Heinrich, AT)
Freund, Georg/Rostalski, Frauke, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Personale Straftatlehre, 3. Aufl., Berlin u. a. 2019 (zitiert: Freund/Rostalski)
Frister, Helmut, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 10. Aufl., München 2023 (zitiert: Frister)
Gropp, Walter/Sinn, Arndt, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Berlin u. a. 2020 (zitiert: Gropp/Sinn)
Haft, Fritjof, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 9. Aufl., München 2004 (zitiert: Haft)
Hauf, Claus-Jürgen, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Neuwied 2001 (zitiert: Hauf)
Hillenkamp, Thomas/Cornelius, Kai, 32 Probleme aus dem Strafrecht, Allgemeiner Teil, 16. Aufl., München 2023 (zitiert: Hillenkamp/Cornelius, AT)
Hoffmann-Holland, Klaus, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 4. Aufl., Tübingen 2023 (zitiert: Hoffmann-Holland)
Jäger, Christian, Examensrepetitorium Strafrecht, Allgemeiner Teil, 11. Aufl., Heidelberg 2024 (zitiert: Jäger)
Jakobs, Günther, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Berlin, New York 1991 (zitiert: Jakobs)
Jescheck, Hans-Heinrich/Weigend, Thomas, Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Berlin 1996 (zitiert: Jescheck/Weigend)
Kaspar, Johannes, Strafrecht, Allgemeiner Teil. Einführung, 4. Aufl., Baden-Baden 2023 (zitiert: Kaspar)
Kindhäuser, Urs/Zimmermann, Till, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 11. Aufl., Baden-Baden, 2024 (zitiert: Kindhäuser/Zimmermann)
Klesczewski, Diethelm, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 3. Aufl., Leipzig 2017 (zitiert: Klesczewski)
Köhler, Michael, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Berlin u. a. 1997 (zitiert: Köhler)
Krey, Volker/Esser, Robert, Deutsches Strafrecht, Allgemeiner Teil, 7. Aufl., Stuttgart 2022 (zitiert: Krey/Esser)
Kühl, Kristian, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 8. Aufl., München 2017 (zitiert: Kühl)
Marxen, Klaus, Kompaktkurs Strafrecht Allgemeiner Teil, Fälle zur Einführung, Wiederholung und Vertiefung, München 2003 (zitiert: Marxen)
Matt, Holger, Strafrecht, Allgemeiner Teil I, München 1996 (zitiert: Matt)
Maurach, Reinhart/Zipf, Heinz, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Teilband 1, 8. Aufl., Heidelberg 1992 (zitiert: Maurach/Zipf, AT 1)
Maurach, Reinhart/Gössel, Karl-Heinz/Zipf, Heinz, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Teilband 2, 8. Aufl., Heidelberg 2014 (zitiert: Maurach/Gössel/Zipf-Bearbeiter, AT 2); 7. Aufl., 1989 (zitiert: Maurach/Gössel/Zipf, AT 2, 7. Aufl.)
Murmann, Uwe, Grundkurs Strafrecht, 8. Aufl., München 2024 (zitiert: Murmann)
Naucke, Wolfgang, Strafrecht – Eine Einführung, 10. Aufl., Neuwied, Kriftel, Berlin 2002 (zitiert: Naucke)
Otto, Harro, Grundkurs Strafrecht, Allgemeine Strafrechtslehre, 7. Aufl., Berlin, New York 2004 (zitiert: Otto)
Puppe, Ingeborg, Strafrecht, Allgemeiner Teil im Spiegel der Rechtsprechung, 5. Aufl., Baden-Baden 2022 (zitiert: Puppe)
Rengier, Rudolf, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 16. Aufl., München 2024 (zitiert: Rengier)
Roxin, Claus/Greco, Luís, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Band I: Grundlagen: Der Aufbau der Verbrechenslehre, 5. Aufl., München 2020 (zitiert: Roxin/Greco, AT I)
Roxin, Claus, Strafrecht Allgemeiner Teil, Band II: Besondere Erscheinungsformen der Straftat, München 2003 (zitiert: Roxin, AT II)
Schmidhäuser, Eberhard, Strafrecht, Allgemeiner Teil (Lehrbuch), 2. Aufl., Tübingen 1975 (zitiert: Schmidhäuser, LB)
Schmidhäuser, Eberhard, Strafrecht, Allgemeiner Teil (Studienbuch), 2. Aufl., Tübingen 1984 (zitiert: Schmidhäuser, SB)
Schmidt, Rolf, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Grundlagen der Strafbarkeit, Aufbau des strafrechtlichen Gutachtens, 23. Aufl., Grasberg bei Bremen 2023 (zitiert: Schmidt)
Stratenwerth, Günter/Kuhlen, Lothar, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl., München 2011 (zitiert: Stratenwerth/Kuhlen)
Welzel, Hans, Das Deutsche Strafrecht, 11. Aufl., Berlin 1969 (zitiert: Welzel)
Wessels, Johannes/Beulke, Werner/Satzger, Helmut, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 54. Aufl., Heidelberg 2024 (zitiert: Wessels/Beulke/Satzger)
Zieschang, Frank, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 7. Aufl., Stuttgart u. a. 2023 (zitiert: Zieschang)
B.(Zitierte) Lehrbücher Strafrecht Besonderer Teil
Arzt, Gunther/Weber, Ulrich/Heinrich, Bernd/Hilgendorf, Eric, Strafrecht, Besonderer Teil, 4. Aufl., Bielefeld 2021 (zitiert: Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf-Bearbeiter)
Eisele, Jörg, Strafrecht – Besonderer Teil I. Straftaten gegen die Person und die Allgemeinheit, 6. Aufl., Stuttgart 2021 (zitiert: Eisele, BT I)
Eisele, Jörg, Strafrecht – Besonderer Teil II. Eigentumsdelikte und Vermögensdelikte, 6. Aufl., Stuttgart 2021 (zitiert: Eisele, BT II)
Eisele, Jörg/Heinrich, Bernd, Strafrecht Besonderer Teil für Studienanfänger, 2. Aufl. 2024 (zitiert: Eisele/Heinrich, BT)
Gössel, Karl Heinz/Dölling, Dieter, Strafrecht, Besonderer Teil 1, 2. Aufl., München 2004 (zitiert: Gössel/Dölling, BT 1)
Krey, Volker/Hellmann, Uwe/Heinrich, Manfred, Strafrecht Besonderer Teil, Bd. 1: Besonderer Teil ohne Vermögensdelikte, 18. Aufl., Stuttgart 2024 (zitiert: Krey/Hellmann/M. Heinrich, BT 1)
Krey, Volker/Hellmann, Uwe/Heinrich, Manfred, Strafrecht Besonderer Teil, Bd. 2: Vermögensdelikte, 19. Aufl., Stuttgart 2024 (zitiert: Krey/Hellmann/M. Heinrich, BT 2)
Maurach, Reinhart/Schroeder, Friedrich-Christian/Maiwald, Manfred/Hoyer, Andreas/Momsen, Carsten, Strafrecht Besonderer Teil, Teilband 1: Straftaten gegen Persönlichkeits- und Vermögenswerte, 11. Aufl., Heidelberg 2019 (zitiert: Maurach/Schroeder/Maiwald, BT 1)
Mitsch, Wolfgang, Strafrecht, Besonderer Teil 2, Vermögensdelikte (Kernbereich), 3. Aufl., Berlin u. a. 2015 (zitiert: Mitsch, BT 2/1)
Otto, Harro, Grundkurs Strafrecht, Die einzelnen Delikte, 7. Aufl., Berlin, New York 2005 (zitiert: Otto, BT)
Rengier, Rudolf, Strafrecht, Besonderer Teil I, Vermögensdelikte, 26. Aufl., München 2024 (zitiert: Rengier, BT I)
Rengier, Rudolf, Strafrecht, Besonderer Teil II, Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit, 25. Aufl., München 2024 (zitiert: Rengier, BT II)
Wessels, Johannes/Hettinger, Michael/Engländer, Armin, Strafrecht Besonderer Teil 1: Straftaten gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte, 47. Aufl., Heidelberg 2023 (zitiert: Wessels/Hettinger/Engländer, BT 1)
Wessels, Johannes/Hillenkamp, Thomas/Schuhr, Jan C., Strafrecht Besonderer Teil 2: Straftaten gegen Vermögenswerte, 47. Aufl., Heidelberg 2025 (zitiert: Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2)
C.Kommentare zum StGB
Alternativkommentar zum Strafgesetzbuch, herausgegeben von Rudolf Wassermann, Band 1, §§ 1–21, Neuwied 1990, Band 3, §§ 80–145d, Neuwied 1986 (zitiert: AK-Bearbeiter)
Anwaltkommentar StGB, herausgegeben von Klaus Leipold, Michael Tsambikakis und Mark Zöller, 3. Aufl., Bonn 2020 (zitiert: AnwKomm-Bearbeiter)
Beck`scher Online-Kommentar zum Strafgesetzbuch, herausgegeben von Bernd v. Heintschel-Heinegg und Hans Kudlich. 64. Ed. Stand: 1.2.2025 (zitiert: BeckOK-Bearbeiter)
Dölling, Dieter/Duttge, Gunnar/König, Stefan/Rössner, Dieter, Gesamtes Strafrecht – StGB, StPO, Nebengesetze, 5. Aufl., Baden-Baden 2022 (zitiert: Dölling/Duttge/König/Rössner-Bearbeiter)
Fischer, Thomas, Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, 72. Aufl., München 2025 (zitiert: Fischer-Bearbeiter)
Joecks, Wolfgang/Jäger, Christian, Studienkommentar StGB, 13. Aufl., München 2021 (zitiert: Joecks/Jäger)
Kindhäuser, Urs/Hilgendorf, Eric, Lehr- und Praxiskommentar zum Strafgesetzbuch, 10. Aufl., Baden-Baden 2025 (zitiert: Kindhäuser/Hilgendorf, LPK)
Lackner, Karl/Kühl, Kristian/Heger, Martin, Strafgesetzbuch mit Erläuterungen, 30. Aufl., München 2023 (zitiert: Lackner/Kühl/Heger-Heger)
Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, herausgegeben von Burkhard Jähnke, Heinrich Wilhelm Laufhütte, Walter Odersky, 11. Aufl., Berlin, New York 1992 ff. (zitiert: LK-Bearbeiter, 11. Aufl.)
Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, herausgegeben von Heinrich Wilhelm Laufhütte, Ruth Rissing-v. Saan, Klaus Tiedemann, 12. Aufl., Berlin 2006 ff. (zitiert: LK-Bearbeiter, 12. Aufl.)
Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, herausgegeben von Gabriele Cirener, Henning Radtke, Ruth Rissing-v. Saan, Thomas Rönnau, Wilhelm Schluckebier, 13. Aufl., Berlin/Boston 2019 ff. (zitiert: LK-Bearbeiter, 13. Aufl.)
Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, herausgegeben von Gabriele Cirener, Luís Greco, Henning Radtke, Thomas Rönnau, Wilhelm Schluckebier, 14. Aufl., Berlin/Boston 2024 ff. (zitiert: LK-Bearbeiter, 14. Aufl.)
Matt, Holger/Renzikowski, Joachim, Strafgesetzbuch, 2. Aufl., München 2020 (zitiert: Matt/Renzikowski-Bearbeiter)
Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, herausgegeben von Wolfgang Joecks und Klaus Miebach, 6 Bände, 1. Aufl., München 2003 ff. (zitiert: MüKo-Bearbeiter, 1. Aufl.)
Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, herausgegeben von Wolfgang Joecks und Klaus Miebach, 8 Bände, 2. Aufl., München 2011 ff. (zitiert: MüKo-Bearbeiter, 2. Aufl.)
Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, herausgegeben von Wolfgang Joecks und Klaus Miebach, 8 Bände, 3. Aufl., München 2017 (zitiert: MüKo-Bearbeiter, 3. Aufl.)
Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, herausgegeben von Wolfgang Joecks und Klaus Miebach, 8 Bände, 4. Aufl., München 2020 (zitiert: Müko-Bearbeiter, 4. Aufl.)
Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, herausgegeben von Volker Erb und Jürgen Schäfer, 9 Bände, 5. Aufl., München 2024 (zitiert: Müko-Bearbeiter, 5. Aufl.)
Nomos-Kommentar zum Strafgesetzbuch, herausgegeben von Urs Kindhäuser, Ulfried Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen und Frank Saliger, 2 Bände, 2. Aufl., Baden-Baden 2005 (zitiert: NK-Bearbeiter, 2. Aufl.); 3. Aufl., Baden-Baden 2010 (zitiert: NK-Bearbeiter, 3. Aufl.), 5. Aufl., Baden-Baden 2017 (zitiert; NK-Bearbeiter, 5. Aufl.) und 6. Aufl., Baden-Baden 2023 (zitiert: NK-Bearbeiter)
Satzger, Helmut/Schluckebier, Wilhelm/Raik, Werner, Strafgesetzbuch, Kommentar, 6. Aufl., Köln 2024 (zitiert: SSW-Bearbeiter)
Schönke, Adolf/Schröder, Horst, Strafgesetzbuch, 30. Aufl., München 2019 (zitiert: Schönke/Schröder-Bearbeiter)
Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, herausgegeben von Jürgen Wolter und Andreas Hoyer begründet von Hans-Joachim Rudolphi, Eckhard Horn, Erich Samson, Hans-Ludwig Schreiber, 10. Aufl., Köln 2025 (zitiert: SK-Bearbeiter)
Einführende Aufsätze: Günther, Die Genese eines Straftatbestandes. Eine Einführung in Fragen der Strafgesetzgebungslehre, JuS 1978, 8; Hettinger, Zur Systematisierung der Strafrechtsnormen, JuS 1997, L 33; Hummelmeier, Das Rechtsgut und seine Bedeutung für die Legitimität strafrechtlicher Normen, JA 2024, 89; Rönnau, Grundwissen – Strafrecht: Der strafrechtliche Rechtsgutsbegriff, JuS 2009, 209; Suhr, Zur Begriffsbestimmung von Rechtsgut und Tatobjekt im Strafrecht, JA 1990, 303; Walter, Einführung in das Strafrecht, JA 2013, 727.
Zur Vertiefung: Rudolphi, Die verschiedenen Aspekte des Rechtsgutsbegriffs, Honig-FS 1970, S. 151.
1Das Strafrecht ist neben dem Zivilrecht und dem öffentlichen Recht das dritte Teilgebiet des Rechts1, mit welchem die Studierenden der Rechtswissenschaft zumeist bereits im ersten Studiensemester konfrontiert werden. Dabei sind die Erwartungen, die sich hinter dieser schillernden Materie verbergen, in der Regel groß und geprägt durch Kenntnisse, die insbesondere durch die Medien im Vorfeld vermittelt wurden. Recht schnell wird dann jedoch deutlich, dass der Wissensstoff, der in der Vorlesung „Strafrecht Allgemeiner Teil“ vermittelt wird, mit derartigen Vorkenntnissen recht wenig zu tun hat. Weder geht es hier in erster Linie um Mord, Totschlag oder Kindesmisshandlungen, noch um zeugenvernehmende Richter, trickreiche Anwälte oder zu beeinflussende Geschworene. Im Zentrum steht vielmehr die Struktur einer Straftat, die Einteilung in Kategorien wie Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld, die Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit, Täterschaft und Teilnahme oder von Tatbestandsirrtum und Verbotsirrtum. Im Hinblick auf die alsbald anstehenden Klausuren werden von den Studierenden dann zumeist die Grundlagen des Strafrechts, die Fragen nach dem Zweck und der Legitimation von Strafe oder auch rechtspolitische Ansätze regelmäßig zurückgedrängt und das Hauptaugenmerk auf die juristische Fallbearbeitung gelegt. Wenn nun das vorliegende Lehrbuch ebenfalls diesen Weg beschreitet, so soll dies keine Leugnung der Wichtigkeit und Notwendigkeit bedeuten, sich mit den Grundfragen des Rechts zu beschäftigen. Nichts kann für eine Gesellschaft schädlicher sein als der linientreue, den Blick nach rechts und links scheuende und statt dessen die abstrakten Prüfungsschemata paukende „Einser-Jurist“, der – durch die inzwischen nahezu flächendeckend eingeführte Freiversuchsregelung gefördert – in viel zu jungen Jahren in verantwortungsvoller Position sitzend über das Schicksal anderer zu entscheiden hat, ohne sich zu irgendeiner Zeit Gedanken über die Fragen von Recht und Gerechtigkeit gemacht zu haben. Diese Warnung soll diesem Lehrbuch in der Hoffnung vorangestellt werden, dass die hier nicht behandelten grundsätzlichen Fragen des Rechts im Laufe des Studiums nicht – wie leider viel zu oft – vernachlässigt werden.
2Der genannten Konzeption entsprechend, wird daher in den §§ 1–7 dieses Lehrbuches lediglich ein kurzer Überblick über die Grundlagen des Strafrechts gegeben. Der Schwerpunkt wird dann in den folgenden Abschnitten auf die für die Fallbearbeitung wesentlichen Probleme gelegt. Hierbei werden neben der durchweg für Anfänger geeigneten Darstellung der Materie gesonderte Problemschwerpunkte für Fortgeschrittene herausgehoben und diskutiert. Diese sollen insbesondere den Studierenden im Hinblick auf die Examensvorbereitung eine schnelle Übersicht über die verschiedenen Meinungen in „anerkannten Streitfragen“ vermitteln. Die Anfänger hingegen sollten sich durch diese Problemschwerpunkte nicht entmutigen lassen und können diese beim „ersten Durchgang“ auch überlesen. Was die zitierte Literatur angeht, so wurde – neben den gängigen Kommentaren zum StGB sowie den Lehrbüchern zum Allgemeinen Teil des Strafrechts – ein besonderer Wert auf die Auswertung der juristischen Ausbildungszeitschriften – JA, JuS, JURA, ZJS – gelegt, da sich hierin zumeist Beiträge finden, die auf die besonderen Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten sind.
3Der Zweck des Strafrechts im Allgemeinen und der einzelnen Strafbestimmungen im Besonderen liegt im Schutz bestimmter Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit2, die der Gesetzgeber jeweils im Einzelfall als so wichtig ansah, dass er eine strafrechtliche Vorschrift erließ, um diese Rechtsgüter unter (strafrechtlichen) Schutz zu stellen3. Ein solcher strafrechtlicher Schutz neben den zivilrechtlichen Ansprüchen des Geschädigten (z. B. auf Leistung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld) wird vom Gesetzgeber als erforderlich angesehen, um den Rechtsfrieden zu sichern und die Einhaltung der Grundwerte in unserer Gesellschaft zu garantieren4. Unmittelbar einsichtig wird die Notwendigkeit eines eigenständigen – und neben dem Zivilrecht stehenden – Strafrechts in denjenigen Bereichen, in denen der Gesetzgeber bereits besonders gefährliche Verhaltensweisen unter Strafe stellt, die (noch) keinen Schaden verursacht haben und daher – mangels eines „Verletzten“ – auch keine zivilrechtlichen Ansprüche entstehen können (z. B. der Straftatbestand der „Trunkenheit im Verkehr“, § 316 StGB – hier wird allein das Fahren in fahruntauglichem Zustand unter Strafe gestellt, auch wenn es nicht zu einer Fremdschädigung kommt). Ein vergleichbares Problem stellt sich im Bereich der Delikte gegen die Allgemeinheit, bei denen es ebenfalls nicht erforderlich ist, dass eine konkrete Person unmittelbar geschädigt wird (wie z. B. bei der Luftverunreinigung, § 325 StGB).
4Dabei sind die einzelnen zu schützenden Rechtsgüter dem Gesetzgeber – wie bereits erwähnt – nicht vorgegeben. Vielmehr bestimmt die staatliche Gemeinschaft regelmäßig auf der Grundlage der jeweiligen Gesellschaftsordnung Werte und Grundsätze, die für das menschliche Zusammenleben als wichtig angesehen werden und stellt eine Verletzung derselben unter Strafe5. Einen wesentlichen Anhaltspunkt für die zu schützenden Werte bildet dabei die jeweils geltende Verfassung6.
5Die zu schützenden Rechtsgüter sind Grundlage der jeweiligen Strafbestimmung, die Motivation des Gesetzgebers, warum er eine bestimmte Vorschrift erlassen hat. Diese Motivation ist allerdings im Gesetz selbst nicht ausdrücklich niedergeschrieben, sondern durch Auslegung des Straftatbestandes im Einzelfall zu ermitteln. Dies ist in vielen Fällen recht einfach:
Bsp.: Der Tatbestand des Totschlags, § 212 StGB, lautet nicht etwa: „Um menschliches Leben zu schützen wird bestraft, wer einen Menschen tötet“, sondern schlicht: „Wer einen Menschen tötet […], wird […] bestraft“. Grundlage dieser Strafbestimmung ist jedoch das „menschliche Leben“ als Rechtsgut. – In § 242 StGB, dem Diebstahl, heißt es nicht: „Um das Eigentum zu schützen, wird bestraft, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen wegnimmt“, sondern schlicht: „Wer einem anderen eine fremde bewegliche Sache […] wegnimmt, wird […] bestraft“.
6Schwieriger wird die Beurteilung dann aber schon bei Tatbeständen, die nicht elementare Bedürfnisse des Einzelnen, sondern Bedürfnisse der Allgemeinheit schützen.
Bsp.: Der Tatbestand der Bestechung, § 334 StGB, gibt vom Wortlaut her keinen eindeutigen Hinweis auf das geschützte Rechtsgut. Daher ist es auch nicht eindeutig, welches Rechtsgut dieser Vorschrift zugrunde liegt. So wird z. B. angenommen, dass hierdurch „der Staat“ an sich oder „bestimmte staatliche Institutionen“ geschützt werden, teilweise wird die „Funktionsfähigkeit der staatlichen Verwaltung“, das „Vertrauen der einzelnen Staatsbürger in das Funktionieren der staatlichen Verwaltung“ oder die „Unbestechlichkeit von Amtsträgern“ als Schutzgut angesehen. Andere wiederum sehen den einzelnen Bürger als geschützt an, der nicht einer korrupten Verwaltung ausgesetzt werden soll7.
7Durch die genannten Beispiele wird bereits deutlich, dass die zu schützenden Rechtsgüter in zwei Gruppen eingeteilt werden können: die Individualrechtsgüter, die dem Schutz des einzelnen Bürgers dienen und die Allgemeinrechtsgüter, die primär den Schutz von Gemeinschaftswerten bezwecken8. Freilich findet auch dieser Schutz von Gemeinschaftswerten (Staat, Rechtspflege, Umwelt, Sicherheit des Straßenverkehrs) nicht um seiner selbst Willen statt, sondern muss als Reflex wiederum dem Einzelnen dienen. Die Individualrechtsgüter kann man dabei nochmals in zwei große Gruppen unterteilen und zwar in solche, die einzelne Persönlichkeitswerte schützen (Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Ehre) und solche, die dem Schutz des Eigentums bzw. des Vermögens der einzelnen Personen dienen9.
8Entscheidend ist nun, dass jeder Straftatbestand zumindest ein anerkanntes Rechtsgut schützt. Ist dies einmal nicht der Fall, dann verstößt die entsprechende Vorschrift gegen die Verfassung, da sich strafrechtliche Vorschriften (die mit ihren Geboten und Verboten, vor allem aber mit den angedrohten Sanktionen, in die Freiheitssphäre des Bürgers eingreifen) nur dadurch legitimieren lassen, dass sie dem Schutz eines bestimmten – von der Gesellschaft anerkannten – Rechtsguts dienen10. Möglich ist es jedoch, dass ein Straftatbestand mehrere Rechtsgüter schützt.
Bsp.: So schützt die Falsche Verdächtigung, § 164 StGB, nach herrschender Meinung (h. M.) nicht nur den einzelnen Staatsbürger, der sich nicht zu Unrecht staatlichen Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sehen soll, sondern darüber hinaus auch die staatliche Rechtspflege, die nicht durch unrichtige Anzeigen überflüssig in Anspruch genommen werden soll11. Diese Einordnung ist nicht ohne praktische Bedeutung. Wie noch zu zeigen sein wird, kann der betroffene Einzelne durch eine Einwilligung in den meisten Fällen das Unrecht der Tat ausschließen12. Eine solche Einwilligung ist jedoch nur bei Individualrechtsgütern, nicht aber bei „Allgemeinrechtsgütern“ wie der staatlichen Rechtspflege möglich, sodass beim Straftatbestand des § 164 StGB eine Einwilligung unbeachtlich ist.
9Welche Rechtsgüter im Einzelfall durch den Gesetzgeber geschützt werden, steht nicht ein für alle Mal und unwiderruflich fest. Hier spielen wandelbare Vorstellungen und – wie bereits angesprochen – das Wertesystem einer Gemeinschaft eine entscheidende Rolle13.
10Dabei gibt es Rechtsgüter wie das Leben, die körperliche Integrität oder das Eigentum, welche nahezu von jeder Rechtsordnung seit jeher (mit allerdings unterschiedlicher Akzentuierung) geschützt werden. Andere Rechtsgüter, wie z. B. der Schutz der Umwelt, §§ 324 ff. StGB, oder der Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, §§ 298 ff. StGB, sind erst vor einiger Zeit neu hinzugekommen. Dagegen sind auch Rechtsgüter als nicht mehr (strafrechtlich) schutzwürdig angesehen worden. Beispiele hierfür sind der „Schutz der königlichen Autorität“ (die durch eine Bestrafung wegen Majestätsbeleidigung geschützt wurde)14 oder „die Reinhaltung der mitmenschlichen Beziehungen vor sexuell unzüchtigen Handlungen“15 (die vom Kuppeleitatbestand, § 180 StGB a. F., erfasst war). Nicht mehr unter Strafe gestellt ist auch die Homosexualität (§ 175 StGB a. F.). Insoweit hat der Gesetzgeber – jeweils auf der Grundlage der geltenden Verfassung – einen gewissen Gestaltungsspielraum, welche Rechtsgüter er in welchem Umfang unter strafrechtlichen Schutz stellen möchte16.
Klausurtipp: Bei der juristischen Fallbearbeitung muss das durch die jeweilige Vorschrift zu schützende Rechtsgut nicht bei jeder Prüfung im Einzelnen festgestellt werden. Es kann jedoch bei der Auslegung einzelner Tatbestandsmerkmale und im Hinblick auf den durch die Vorschrift geschützten Rechtsgutträger (Einwilligung, Strafantragsberechtigung als Verletzter etc.) eine Rolle spielen und ist in diesen Fällen einer genaueren Prüfung zu unterziehen17. Auch im Rahmen der strafrechtlichen Konkurrenzlehre18 kann die Bestimmung des Rechtsguts eine gewisse Rolle spielen.
11Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass das Strafrecht nicht stets und immer dann einschlägig ist, wenn ein Bürger etwas Unrechtmäßiges tut. Zwar knüpft das Strafrecht – wie noch zu zeigen sein wird – stets an ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Einzelnen an, d. h. eine Bestrafung kann nicht lediglich wegen eines Verstoßes gegen das Sittengesetz oder wegen einer unrechtmäßigen Gesinnung des Täters erfolgen. Es gibt jedoch auch rechtswidrige und schuldhafte Verhaltensweisen, welche der Gesetzgeber nicht unter Strafe gestellt hat, da er den Verstoß nicht als so gravierend angesehen hat, dass mit strafrechtlichen Sanktionen reagiert werden muss. Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom fragmentarischen Charakterdes Strafrechts19. Die Anwendung des Strafrechts bzw. die Bestrafung eines Menschen darf lediglich ultima ratio sein, wenn ein ganz besonders sozialschädliches Verhalten vorliegt20.
Bsp.: Wer lediglich falsch parkt oder auf der Autobahn 20 km/h zu schnell fährt, handelt zwar rechtswidrig und kann mit einem Bußgeld belegt werden. Diese Verstöße sind jedoch nicht so gravierend, dass sich hieran eine Strafe knüpft (Abgrenzung des Strafrechts vom bloßen Ordnungswidrigkeitenrecht21). – Wer durch Unachtsamkeit mit seinem Fahrrad das Auto seines Nachbarn beschädigt, handelt zwar unrechtmäßig und muss deshalb dem Nachbarn den entstandenen Schaden ersetzen, § 823 BGB. Er macht sich dadurch jedoch nicht strafbar, da in § 303 StGB nur die vorsätzliche, nicht aber die fahrlässig begangene Sachbeschädigung unter Strafe gestellt wird.
12Vom geschützten Rechtsgut zu unterscheiden ist der durch die jeweilige Vorschrift geschützte Rechtsgutsträger sowie das „Handlungs-“ oder „Tatobjekt“22. Während z. B. § 212 StGB, der Totschlag, als Rechtsgut das „Leben“ schützt, ist Tatobjekt der durch die Tat getötete Mensch. Während § 242 StGB, der Diebstahl, als Rechtsgut das „Eigentum“ schützt, ist Tatobjekt die durch die Tat gestohlene Sache, Rechtsgutträger ist in diesem Fall der Eigentümer.
Einführende Aufsätze: Ambos/Steiner, Vom Sinn des Strafens auf innerstaatlicher und supranationaler Ebene, JuS 2001, 9; Bock, Prävention und Empirie – Über das Verhältnis von Strafzwecken und Erfahrungswissen, JuS 1994, 89; Foth, Bemerkungen zur Generalprävention, NStZ 1990, 219; Hassemer, Prävention im Strafrecht, JuS 1987, 257; Lesch, Zur Einführung in das Strafrecht: Über den Sinn und Zweck staatlichen Strafens, JA 1994, 510, 590; Momsen/Rackow, Die Straftheorien, JA 2004, 336.
Zur Vertiefung: Hörnle, Straftheorien, 2011.
13Die Frage, ob die Bestrafung von Menschen für das von ihnen begangene Unrecht sinnvoll ist und welchem Zweck die Strafe zu dienen hat, soll an dieser Stelle nicht abschließend beantwortet werden. Denn sowohl die Strafzumessung (d. h. die Frage, welche Strafe letztlich ausgesprochen wird) als auch die Ausgestaltung des Strafvollzugs sind regelmäßig nicht Gegenstand von strafrechtlichen Klausuren im juristischen Staatsexamen. Dennoch soll – da sich diejenigen, die mit Strafrecht befasst sind, jedenfalls irgendwann einmal mit der Frage nach dem Sinn und Zweck von Strafe beschäftigt haben sollten – hier ein kurzer Überblick über die vertretenen Ansätze gegeben werden23.
14Nach den absolutenStraftheorien der sog. „klassischen Schule“ ist die Strafe unabhängig von ihrer gesellschaftlichen Wirkung zu sehen und dient allein dazu, die Rechtsordnung wieder herzustellen und auf das begangene Unrecht zu reagieren. Insofern wirkt sie ausschließlich repressiv. Nach der insbesondere auf Immanuel Kant (1724–1804)24 und Georg Wilhelm Friedrich Hegel (1770–1831)25 zurückgehenden Vergeltungstheorie darf eine staatliche Strafe keinesfalls irgendwelchen praktischen Zwecken dienen, sondern wird allein der Vergeltung wegen verhängt26
