Strafrecht - Allgemeiner Teil - Bernd Heinrich - E-Book

Strafrecht - Allgemeiner Teil E-Book

Bernd Heinrich

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Beschreibung

This textbook offers a comprehensive overview of the general section of criminal law. Its structure is twofold. The basic structures, which are essential for new students for gaining basic understanding, are firstly explained in detail and illustrated using numerous case studies. This is followed by selected problem areas for examination candidates; the main theories in science and practice are illustrated using case studies, and practice-relevant problems are clarified by means of a revision course. The overviews (structure and examination diagrams; problem areas) and definitions placed at the end have the same purpose.

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Studienreihe Rechtswissenschaften

herausgegeben vonProfessor Dr. Winfried Boecken und Professor Dr. Heinrich Wilms (†)

fortgeführt vonProfessor Dr. Winfried Boecken und Professor Dr. Stefan Korioth

Strafrecht – Allgemeiner Teil

von

Professor Dr. Bernd Heinrich

7., überarbeitete Auflage

Verlag W. Kohlhammer

7. Auflage 2022

Alle Rechte vorbehalten

© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Print:

ISBN 978-3-17-041726-7

E-Book-Format:

pdf: ISBN 978-3-17-041727-4

epub: ISBN 978-3-17-041728-1

Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Für den Inhalt abgedruckter oder verlinkter Websites ist ausschließlich der jeweilige Betreiber verantwortlich. Die W. Kohlhammer GmbH hat keinen Einfluss auf die verknüpften Seiten und übernimmt hierfür keinerlei Haftung.

Das Lehrbuch bietet eine umfassende Darstellung der Allgemeinen Lehren des Strafrechts. Sein Aufbau ist zweigliedrig. Die für das grundsätzliche Verständnis für den Studienanfänger notwendigen Grundstrukturen werden zuerst ausführlich dargestellt und an zahlreichen Fallbeispielen erläutert. Ausgewählte Problemschwerpunkte für Examenskandidaten schließen sich an; anhand eines Fallbeispiels werden die wesentlichen in Wissenschaft und Praxis vertretenen Theorien aufgezeigt und im Wege eines "Repetitoriums" die examensrelevanten Probleme verdeutlicht. Diesem Zweck dienen auch die am Ende enthaltenen Zusammenstellungen (Aufbau- und Prüfungsschemata; Problemschwerpunkte) und Definitionen.

Professor Dr. Bernd Heinrich lehrt an der Universität Tübingen Strafrecht und Strafprozessrecht.

Vorwort

Nach drei Jahren war es erforderlich, das Lehrbuch zum Strafrecht Allgemeiner Teil wieder einmal neu aufzulegen. Zwar waren umfangreiche gesetzliche Änderungen in diesem Bereich in den letzten Jahren nicht zu verzeichnen (und sind auch weiterhin nicht zu erwarten), jedoch war es aufgrund der stets umfangreichen Rechtsprechung in diesem Bereich sowie infolge der immer größer werdenden Flut neuer wissenschaftlicher Publikationen geboten, das Lehrbuch auf den „neuesten Stand“ zu bringen.

Es weist inzwischen den stattlichen Umfang von mehr als 720 Seiten auf und fand auch international weitere Beachtung. So wurde nach der Übersetzung des vormals ersten Bandes des Lehrbuchs unter dem Titel „Ceza Hukuku, Genel Kısım I, 2010“ auch der ehemals zweite Band des Lehrbuchs in türkischer Sprache veröffentlicht („Ceza Hukuku, Genel Kisim II“, 2014). Weitere Übersetzungen in andere Sprachen sind angekündigt. Der bisherige Stil wurde auch in der 7. Auflage beibehalten, der sich in erster Linie daran orientiert, den Studierenden die Materie mittels einer Vielzahl kleinerer Fallbeispiele und weiterführender Hinweise nahe zu bringen. Besonderer Wert wurde dabei – wie auch bislang – darauf gelegt, im Fußnotenapparat umfassend insbesondere auf Übungsfälle (vorwiegend aus den leicht zugänglichen juristischen Ausbildungszeitschriften) zu verweisen. Studierende der Anfangssemester sollten sich durch den Umfang der Fußnoten nicht abschrecken lassen, reicht zum ersten Verständnis doch die Lektüre des Textes aus. Wer jedoch tiefer in die Materie eindringen möchte, sei es im Rahmen der Examensvorbereitung oder bei der Abfassung von Haus-, Seminar- oder Studienarbeiten, kann hier wertvolle Hinweise insbesondere auf abweichende Ansichten finden. Im Rahmen der Neubearbeitung wurde wiederum vor allem Wert darauf gelegt, die juristischen Ausbildungszeitschriften „Juristische Arbeitsblätter“ (JA), „Juristische Ausbildung“ (JURA), „Juristische Schulung“ (JuS) und die Internet-Zeitschrift „Zeitschrift für das Juristische Studium“ (ZJS) umfassend auszuwerten. Zur weiteren Konzeption, insbesondere dem Verhältnis von Standardwissen und Problemschwerpunkten, möchte ich auf das nachstehende Vorwort zur 1. Auflage verweisen.

Bedanken möchte ich mich für die vielen Zuschriften und teilweise auch kritischen Anmerkungen aus dem Kreis der Leserschaft, die mich einerseits dazu motiviert haben, das Lehrbuch in der bisherigen Konzeption zu erhalten, die mir aber auch andererseits wertvolle Anregungen gegeben haben. Weitere Anregungen können gerne über E-Mail an die Adresse [email protected] erfolgen.

Mein besonderer Dank gilt auch dieses Mal meinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Herrn Nicolasvan Bergen, Frau Kim Falke, Frau Cosima Hermann, Frau Jacqueline Schneider, Herrn RomanSchneider und Frau Priska Veith sowie meinen studentischen Hilfskräften, Herrn Tizian Benjowsky, Herrn Uwe Geis-Schroer, Frau Celine Oßwald, Frau Leoni Völker und Frau Maria Vrettou. Nicht zuletzt danke ich auch meiner Sekretärin, Frau Heidrun Leibfarth, ohne deren tatkräftige Mitarbeit die Neuauflage kaum in der zur Verfügung stehenden Zeit hätte durchgeführt werden können.

Tübingen, den 1. Juli 2022Bernd Heinrich

Vorwort zur 1. Auflage

Die vorliegenden Lehrbücher zum Allgemeinen Teil des Strafrechts richten sich – der Konzeption der „Studienreihe Rechtswissenschaften“ entsprechend – vorwiegend an Studierende der Rechtswissenschaften. Ziel ist es dabei, sowohl den Studierenden in den Anfangssemestern einen Einblick in die dogmatischen Strukturen unseres Strafrechts zu geben als auch den Examenskandidaten und -kandidatinnen eine knappe und verlässliche Zusammenfassung der gängigen Problemschwerpunkte zu vermitteln. Diese „Zweispurigkeit“ durchzieht beide Lehrbücher. So können sich diejenigen, die erstmalig mit der Materie konfrontiert sind, einen Überblick über die Grundlagen des Strafrechts und den Aufbau der Straftat verschaffen. Dabei werden in Band I die Grundformen des vorsätzlichen und versuchten Begehungsdelikts behandelt und auf der Grundlage des klassischen dreigliedrigen Aufbaus (Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld) erläutert. Daran anschließend widmet sich Band II den besonderen Erscheinungsformen der Straftat, den Unterlassungs- und Fahrlässigkeitsdelikten sowie der Irrtums-, der Beteiligungs- und der Konkurrenzlehre. Von der didaktischen Konzeption her wird insoweit Neuland betreten, als die im Text „abstrakt“ behandelten Themen anhand einer Vielzahl von kleineren Beispielsfällen, die in den Text eingestreut wurden, verständlich gemacht werden sollen. Dabei können verschiedene Fallkonstellationen durchaus an mehreren Stellen auftauchen und unter verschiedenen Gesichtspunkten beleuchtet werden, wodurch auch ein gewisser Wiederholungseffekt erzeugt wird. Praktische Hinweise für die Klausurbearbeitung („Klausurtipps“) sollen darüber hinaus die Behandlung des Problems im juristischen Gutachten erleichtern. Bei den (weiterführenden) Nachweisen in den Fußnoten wurde darauf geachtet, neben der Rechtsprechung und den gängigen Lehrbüchern und Kommentaren vorwiegend Beiträge aus juristischen Ausbildungszeitschriften (JA, JURA, JuS) heranzuziehen und dabei insbesondere auch auf Übungsfälle hinzuweisen, die die behandelte Materie im Fallaufbau behandeln. Umfangreich dargestellt und herausgehoben sind ferner insgesamt 41 Problemschwerpunkte, anhand derer klassische Theorienstreitigkeiten aufgearbeitet und erörtert werden. Hier findet eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Dogmatik des Strafrechts statt, die von denjenigen, die sich erstmalig mit Strafrecht befassen, zwar interessiert gelesen werden kann, aber noch nicht auf Anhieb „verstanden“ werden muss. Fortgeschrittenen hingegen sollen diese Problemschwerpunkte dazu dienen, sich im Wege eines kurzen „Repetitoriums“ nochmals die examensrelevanten Punkte zu verdeutlichen. Hierzu sollen auch die Zusammenstellungen am Ende des Bandes II, insbesondere der hier abgedruckte „Definitionenkalender“ dienen. Auf diese Weise soll erreicht werden, dass die Studierenden die vorliegenden Lehrbücher zu jeder Phase des Studiums gewinnbringend nutzen können.

Da die Qualität eines Lehrbuchs auch von den kritischen Anmerkungen aus dem Kreis der Lesenden wesentlich mitgeprägt wird, sind Lob und Tadel sowie Fehlermeldungen und weiterführende Hinweise jeglicher Art stets willkommen. Zu diesem Zweck habe ich auf meiner Web-Seite ein „Leserforum Lehrbuch“ eingerichtet. Eine Beteiligung hieran ist ausdrücklich erwünscht. Sie erreichen es unter der Adresse: www.rewi.hu-berlin.de/jura/ls/hnr – Anregungen können aber auch gerne über E-Mail an die Adresse [email protected] erfolgen.

Mein besonderer Dank gilt meinen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, Herrn Tobias Reinbacher, Frau Dr. Christiane Freund, LL. M., Herrn Michael Zickler LL. M., Frau Nadia Schoedon und Herrn Martin Piazena. Ihre intensive Mitarbeit und ihre Anregungen haben wesentlich zum Gelingen der vorliegenden Lehrbücher beigetragen. Allen voran möchte ich jedoch meiner Frau Denise danken, die das Werk von seiner Entstehung an mitbegleitet hat.

Berlin, den 1. Oktober 2005Bernd Heinrich

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Vorwort zur 1. Auflage

Literaturübersicht

Abkürzungsverzeichnis

Teil I:Einleitung

§ 1Stellung des Strafrechts in unserem Rechtssystem

I.Grundlagen

II.Die Aufgabe des Strafrechts: Rechtsgüterschutz

§ 2Sinn und Zweck von Strafe: Die Straftheorien

I.Absolute Straftheorien

II.Relative Straftheorien

1.Generalprävention

2.Spezialprävention

III.Vereinigungstheorien

§ 3Strafrecht und Verfassungsrecht

I.Grundsatz „nulla poena sine lege“

1.Unzulässigkeit von Gewohnheitsrecht (nulla poena sine lege scripta)

2.Bestimmtheitsgrundsatz (nulla poena sine lege certa)

3.Rückwirkungsverbot (nulla poena sine lege praevia)

4.Analogieverbot (nulla poena sine lege stricta)

II.Anspruch auf rechtliches Gehör

III.Verbot der Doppelbestrafung wegen derselben Tat

IV.Schuldprinzip

V.Grundsatz „in dubio pro reo“

§ 4Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten

I.Strafrecht und Strafprozessrecht

II.Strafrecht und Disziplinarrecht

III.Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht

IV.Einfluss des Zivilrechts und des Öffentlichen Rechts auf das ­Strafrecht

§ 5Überblick über die Regelungsmaterien des StGB

§ 6Geltungsbereich des deutschen Strafrechts

I.Grundlagen

II.Anknüpfungspunkt des Begehungsortes der Tat

III.Anknüpfungspunkt der Staatsangehörigkeit des Täters

IV.Anknüpfungspunkt der Staatsangehörigkeit des Opfers

V.Anknüpfungspunkt des Schutzes bestimmter inländischer Rechtsgüter

1.Staatsschutzgesichtspunkte bei der Verletzung von über­individuellen Rechtsgütern

2.Individualschutzgesichtspunkte bei der Verletzung von Individual­rechtsgütern

VI.Anknüpfungspunkt der Interessen von universaler, die Weltrechtsgemeinschaft betreffender Bedeutung

VII.Anknüpfungspunkt der stellvertretenden Rechtspflege

VIII.Einschränkung des persönlichen Geltungsbereiches

IX.Exkurs: Völkerstrafrecht

X.Exkurs: Europäisches Strafrecht

§ 7Straftataufbau und Systementwürfe

I.Trennung von Straftatbestand und Rechtsfolge

II.Unterscheidung von Tatbestand und Sachverhalt

III.Elemente der Straftat

IV.Stellung des Vorsatzes als Ausgangspunkt verschiedener ­Straftheorien

1.Der klassische („kausale“) Verbrechensaufbau

2.Der neoklassische Verbrechensaufbau und die moderne Lehre

3.Der finale Verbrechensaufbau

4.Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen

Teil II:Der Tatbestand

§ 8Tatbestand – Überblick und Deliktsarten

I.Grundlagen

II.Aufbau des Tatbestandes

1.Aufteilung in Tatbestandsmerkmale

2.Definition

3.Subsumtion

4.Konklusion

III.Arten von Tatbestandsmerkmalen

1.Geschriebene und ungeschriebene Tatbestandsmerkmale

2.Deskriptive und normative Tatbestandsmerkmale

3.Tatbezogene und täterbezogene Merkmale

4.Objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale

5.Exkurs: Objektive Strafbarkeitsbedingungen

6.Exkurs: Rechtswidrigkeit als Tatbestandsmerkmal

IV.Auslegung von Tatbestandsmerkmalen

1.Abgrenzung von Auslegung und Analogie

2.Grundsätze der Auslegung

a)Grammatikalische Auslegung

b)Historische Auslegung

c)Systematische Auslegung

d)Teleologische Auslegung

V.Überblick über verschiedene strafrechtliche Grundbegriffe

1.Verbrechen und Vergehen

2.Erfolgsunwert, Handlungsunwert, Gesinnungsunwert

VI.Überblick über verschiedene Deliktsarten

1.Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte

2.Verletzungs- und Gefährdungsdelikte

3.Zustands- und Dauerdelikte

4.Begehungs- und Unterlassungsdelikte

5.Allgemeindelikte, Sonderdelikte, eigenhändige Delikte

6.Grundtatbestand, Qualifikation, Privilegierung

7.Sonstige Deliktsarten

§ 9Die menschliche Handlung

I.Grundlagen

II.Handlungsformen: Tun und Unterlassen

III.Abgrenzung von Handlung, Kausalität, Vorsatz und Schuld

IV.Anforderungen an die menschliche Handlung

1.Vorliegen eines menschlichen Verhaltens

2.Anknüpfung an ein konkretes Verhalten

3.Außenbezug

4.Subjektives Element

V.Problemkreise

1.„Natürlicher“ Wille bei Schuldunfähigen

2.Automatisierte Verhaltensweisen

3.„Sozialerheblichkeit“ der Handlung

VI.Funktion des Handlungsbegriffs und Standort der Prüfung (Zusammen­fassung)

§ 10Kausalität

I.Grundlagen

II.Kausalitätstheorien

1.Einführung

2.Kausalitätstheorien (Problemschwerpunkt 1)

III.Formen der Kausalität

1.Alternative Kausalität („Mehrfachkausalität“, „Doppel­kausalität“)

2.Kumulative Kausalität

3.Hypothetische Kausalität

4.Abgebrochene Kausalität (überholende Kausalität)

5.Kausalität bei Gremienentscheidungen

§ 11Objektive Zurechnung

I.Grundlagen

II.Inhalt der Lehre von der objektiven Zurechnung

III.Fallgruppen, in denen kein rechtlich missbilligtes Risiko ­geschaffen wird

1.Erlaubtes Risiko

2.Risikoverringerung

IV.Fallgruppen, in denen sich das Risiko nicht im konkreten Erfolg verwirklicht

1.Atypische Kausalverläufe

2.Schutzzweck der Norm

3.Pflichtwidrigkeitszusammenhang

4.Freiverantwortliche Selbstschädigung oder Selbstgefährdung des Opfers

5.Eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten

§ 12Subjektiver Tatbestand

I.Grundlagen

II.Vorsatz und Fahrlässigkeit

III.Der Begriff des Vorsatzes

1.Vorsatz als Wissen und Wollen der Tatbestands­verwirklichung

2.Das Wissenselement (der kognitive Bereich)

3.Das Wollenselement (der voluntative Bereich)

IV.Arten des Vorsatzes

1.Wissentlichkeit

2.Absicht

3.Bedingter Vorsatz

V.Besondere Erscheinungsformen des Vorsatzes

1.Dolus generalis

2.Dolus subsequens

3.Dolus antecedens

4.Dolus alternativus

VI.Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit

1.Einführung

2.Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster ­Fahrlässigkeit (Problemschwerpunkt 2)

VII.Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit bei Tötungsdelikten

Teil III:Die Rechtswidrigkeit

§ 13Rechtswidrigkeit – Einführung und Systematik

I.Grundlagen

1.Prüfungsaufbau

2.Strafrechtliche und zivilrechtliche Rechtswidrigkeit

3.Tatbestandsbezogenheit

4.Indizwirkung

5.„Offene“ Tatbestände

II.Abgrenzung von Rechtswidrigkeit und Schuld

III.Sonderproblem: Rechtswidrigkeit als Tatbestandsmerkmal

IV.Struktur der Rechtfertigungsgründe

1.Trennung von objektiven und subjektiven Merkmalen

2.Objektive Rechtfertigungsmerkmale

3.Subjektive Rechtfertigungsmerkmale

4.Kein abgeschlossener Katalog von Rechtfertigungsgründen

5.In dubio pro reo

6.Prüfungsreihenfolge

§ 14Notwehr, § 32 StGB

I.Grundlagen

II.Prüfungsschema

1.Vorliegen einer Rechtfertigungssituation (Notwehrlage)

a)Angriff

b)Gegenwärtigkeit des Angriffs

c)Rechtswidrigkeit des Angriffs

2.Rechtmäßigkeit der Notwehrhandlung

a)Geeignetheit

b)Erforderlichkeit

c)Gebotenheit

aa)Fallgruppe 1: Vorliegen eines krassen Miss­verhältnisses

bb)Verbietet Art. 2 EMRK die Tötung von Menschen zum Schutz von Sachwerten? (Problem­schwerpunkt 3)

cc)Fallgruppe 2: Provokation des Angriffs (insbesondere Absichtsprovokation)

dd)Absichtsprovokation (Problemschwerpunkt 4)

ee)Fallgruppe 3: Selbstverschuldet herbeigeführte ­Angriffe

ff)Fallgruppe 4: Garantenstellung zum Angreifer

gg)Fallgruppe 5: Schuldlos handelnder Angreifer

hh)Fallgruppe 6: Angriffe von ersichtlich Irrenden

3.Verteidigungswille (subjektives Rechtfertigungsmerkmal)

a)Erforderlichkeit und Reichweite des subjektiven Recht­fertigungsmerkmals (Problemschwerpunkt 5)

b)Folgeproblem: Rechtsfolge des Fehlens des subjektiven Rechtfertigungselements

III.Sonderprobleme

1.Notwehrüberschreitung (Exzess)

2.Putativnotwehr

3.Notwehrrecht von Hoheitsträgern: Geltung der allgemeinen Rechtfertigungsgründe, insbesondere § 32 StGB, auch für sich im Dienst befindende Hoheitsträger (Problemschwerpunkt 6)

§ 15Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB

I.Grundlagen

II.Prüfungsschema

1.Vorliegen einer Rechtfertigungssituation (Notstandslage)

a)Gefahr

b)Gegenwärtigkeit der Gefahr

c)Rechtswidrigkeit der Gefahr

2.Rechtmäßigkeit der Notstandshandlung

a)Geeignetheit

b)Erforderlichkeit (die Gefahr darf nicht anders abwendbar sein)

c)Interessenabwägung

d)Angemessenheitsklausel

3.Gefahrabwendungswille (subjektives Rechtfertigungselement)

a)Kenntnis der Notstandslage

b)Wissen, dass die Handlung der Gefahrabwendung dient

c)Gefahrabwendungswille

d)Rechtsfolge

III.Typische Anwendungsfälle

1.Hausfriedensbruch

2.Verletzung von Allgemeinrechtsgütern

3.Nötigungsnotstand

§ 16Sonstige Rechtfertigungsgründe

I.Einverständnis, Einwilligung und mutmaßliche Einwilligung

1.Einverständnis

a)Abgrenzung von Einverständnis und Einwilligung

b)Voraussetzungen für das Vorliegen eines Einverständnisses

c)Irrtumsfragen

2.Einwilligung

a)Grundlagen

b)Voraussetzungen für das Vorliegen einer Einwilligung

c)Irrtumsfragen

d)Einwilligung durch Minderjährige (Problemschwerpunkt 7)

e)Täuschungsbedingte Einwilligung (Problemschwer­punkt 8)

f)Sonderproblem: medizinische Aufklärungspflicht

g)Einwilligung bei Fahrlässigkeitsdelikten

3.Mutmaßliche Einwilligung

a)Grundlagen

b)Allgemeine Voraussetzungen für das Vorliegen einer ­mutmaßlichen Einwilligung

c)Fallgruppe 1: Handeln im materiellen Interesse des ­Betroffenen

d)Fallgruppe 2: Handlung, die kein schutzwürdiges ­Interesse des Rechtsgutsträgers berührt

4.Hypothetische Einwilligung

II.Zivilrechtliche Rechtfertigungsgründe

1.Zivilrechtliche Notwehr, § 227 BGB

2.Defensivnotstand, § 228 BGB

a)Grundlagen

b)Prüfungsschema

3.Aggressivnotstand, § 904 BGB

a)Grundlagen

b)Prüfungsschema

4.Allgemeines Selbsthilferecht, § 229 BGB

a)Grundlagen

b)Prüfungsschema

5.Besitzkehr, § 859 Abs. 2 BGB

6.Besondere Selbsthilferechte

III.Öffentlich-rechtliche Rechtfertigungsgründe

1.Allgemeines Festnahmerecht, § 127 StPO

a)Grundlagen

b)Prüfungsschema

aa)Festnahmelage

bb)Rechtmäßigkeit der Festnahmehandlung

cc)Subjektives Rechtfertigungselement (Festnahmewille)

c)Reicht ein dringender Tatverdacht für § 127 Abs. 1 StPO aus oder muss die Tat tatsächlich begangen worden sein? (Problemschwerpunkt 9)

2.Sonstige öffentlich-rechtliche Rechtfertigungsgründe

IV.Weitere Rechtfertigungsgründe

1.Rechtfertigende Pflichtenkollision

2.Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 193 StGB

3.Erlaubtes Risiko

4.Sozialadäquanz

5.Züchtigungsrecht

Teil IV:Die Schuld

§ 17Schuld – Einführung und Systematik

I.Grundlagen

II.Schuldprinzip

1.Einführung

2.Inhalt des Schuldprinzips

III.Gegenstand des Schuldvorwurfs

IV.Inhalt des Schuldvorwurfs

V.Prüfungsaufbau und Prüfungsumfang

1.Schuldfähigkeit

a)§ 19 StGB

b)§ 20 StGB

c)§ 21 StGB

2.Spezielle Schuldmerkmale

3.Unrechtsbewusstsein

a)Grundlagen

b)Unrechtsbewusstsein als selbstständiges Schuldelement

c)Aktuelles und potentielles Unrechtsbewusstsein

d)Tatbestandsbezogenheit des Unrechtsbewusstseins

4.Schuldform

a)Vorsatzdelikt

b)Fahrlässigkeitsdelikt

5.Fehlen von Entschuldigungsgründen

§ 18Entschuldigungsgründe

I.Grundlagen

II.Entschuldigender Notstand, § 35 StGB

1.Vorliegen einer Notstandslage

a)Gefahr für ein bestimmtes Rechtsgut

b)Gefahr für eine bestimmte Person

c)Gegenwärtigkeit der Gefahr

2.Rechtmäßigkeit der Notstandshandlung

a)Geeignetheit

b)Erforderlichkeit: Die Gefahr darf nicht anders abwendbar sein

c)Verhältnismäßigkeit

d)Besondere Hinnahmepflichten, § 35 Abs. 1 Satz 2 StGB

aa)Selbstverursachung der Gefahr

bb)Bestehen eines besonderen Rechtsverhältnisses

cc)Gesetzliche Duldungspflichten

3.Handeln aufgrund eines besonderen Motivationsdruckes ­(subjektives Element)

4.Sonderfall: Nötigungsnotstand

III.Notwehrexzess, § 33 StGB

1.Intensiver und extensiver Exzess

2.Anwendbarkeit des § 33 StGB beim extensiven Notwehr­exzess (Problemschwerpunkt 10)

3.Vorliegen eines asthenischen Affektes: Verwirrung, Furcht oder Schrecken

4.Kein Erfordernis eines zusätzlichen subjektiven Merkmals

5.Einschränkungen

6.Putativnotwehrexzess

IV.Handeln aufgrund eines für verbindlich gehaltenen ­dienstlichen Befehls

V.Übergesetzliche Entschuldigungsgründe

§ 19Actio libera in causa

I.Einführung in die Problematik

II.Geltungsumfang und Begründung der actio libera in causa (Problemschwerpunkt 11)

III.Formen der actio libera in causa

1.Der Täter berauscht sich vorsätzlich und handelt mit Vorsatz bzgl. der späteren Tat

2.Der Täter berauscht sich fahrlässig und hat Vorsatz bzgl. der späteren Tat

3.Der Täter berauscht sich vorsätzlich und handelt bzgl. der späteren Tat fahrlässig

4.Der Täter berauscht sich fahrlässig und handelt auch bzgl. der späteren Tat fahrlässig

Teil V:Sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen

§ 20Sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen

I.Grundlagen

II.Persönliche Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe

1.Persönliche Strafausschließungsgründe

2.Persönliche Strafaufhebungsgründe

III.Strafverfolgungsvoraussetzungen und Strafverfolgungshindernisse

1.Strafverfolgungsvoraussetzungen

2.Strafverfolgungshindernisse

3.Absehen von Strafe

Teil VI:Das Versuchsdelikt

§ 21Das Versuchsdelikt – Übersicht und Deliktsaufbau

I.Grundsätzlicher Überblick zum Einstieg

1.Strafgrund des Versuchs

a)Subjektive Versuchstheorie

b)Objektive Versuchstheorie

c)Gemischt subjektiv-objektive Versuchstheorie

2.Strafbarkeit des Versuchs

3.Rechtsfolgen

4.Grundlagen des Versuchsaufbaus

II.Der Aufbau des Versuchsdelikts im Einzelnen

1.Vorprüfung

a)Nichtvollendung der Tat

b)Strafbarkeit des Versuchs

2.Tatentschluss

a)Vorstellungsbild des Täters

b)Subsumtion

c)Besondere subjektive Merkmale

3.Besonderheiten im Rahmen des Tatentschlusses

4.Häufige Fehler bei der Prüfung des Tatentschlusses

5.Unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung

§ 22Formen des Versuchs

I.Der untaugliche Versuch

1.Definition

a)Untauglichkeit des Tatobjekts

b)Untauglichkeit des Tatmittels

c)Untauglichkeit des Tatsubjekts

2.Rechtsfolge

II.Der grob unverständige Versuch, § 23 Abs. 3 StGB

1.Definition

2.Rechtsfolge

III.Der abergläubische Versuch

1.Definition

2.Rechtsfolge

IV.Das Wahndelikt

1.Definition

2.Rechtsfolge

V.Der erfolgsqualifizierte Versuch

1.Grundlagen

2.Versuch einer Erfolgsqualifikation

a)Das Grunddelikt wird verwirklicht, die schwere Folge nicht

b)Weder das Grunddelikt noch die schwere Folge werden verwirklicht

c)Rechtliche Behandlung

3.Erfolgsqualifizierter Versuch

a)Definition

b)Rechtliche Behandlung des erfolgsqualifizierten Versuchs (Problemschwerpunkt 12)

§ 23Unmittelbares Ansetzen

I.Zeitliche Stufen der Deliktsbegehung

1.(Innerer) Tatentschluss

2.Vorbereitungshandlungen

3.Unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung

4.Vollendung

a)Vollendung

b)Exkurs: Tätige Reue

c)Exkurs: Unternehmensdelikte

5.Beendigung

6.Abschließender Hinweis

II.Unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung

1.Unmittelbares Ansetzen des Alleintäters

a)Subjektives Element

b)Objektives Element

c)Einzelfälle

aa)Mehrere Delikte

bb)Zusammengesetzte Delikte

cc)Ansetzen zu einer Qualifikation

dd)Versuch eines besonders schweren Falles

ee)Unbeendeter Versuch – Beendeter Versuch

2.Unmittelbares Ansetzen bei Mittäterschaft (Problemschwerpunkt 13)

3.Unmittelbares Ansetzen beim vermeintlichen Mittäter (Problem­schwerpunkt 14)

4.Unmittelbares Ansetzen bei mittelbarer Täterschaft (Problemschwerpunkt 15)

5.Unmittelbares Ansetzen beim Unterlassungsdelikt (Problemschwerpunkt 16)

§ 24Rücktritt vom Versuch

I.Grundlagen und rechtsdogmatische Einordnung

1.Kriminalpolitische Theorie

2.Verdienstlichkeitstheorie (oder auch Prämientheorie oder Gnadentheorie)

3.Strafzwecktheorie

II.Verschiedene Versuchsformen und ihre Relevanz für einen ­Rücktritt

1.Misslungener Rücktritt

2.Fehlgeschlagener Versuch

3.Unbeendeter Versuch

4.Beendeter Versuch

III.Die verschiedenen Rücktrittsvarianten des § 24 StGB

1.Rücktritt des Alleintäters, § 24 Abs. 1 StGB

a)Rücktritt vom unbeendeten Versuch, § 24 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. StGB

b)Rücktritt vom beendeten Versuch, § 24 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. StGB

c)Rücktritt vom (unerkannt) untauglichen oder fehl­geschlagenen Versuch, § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB

2.Rücktritt bei mehreren Beteiligten, § 24 Abs. 2 StGB

a)Verhinderung der Tatvollendung, § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB

b)Verhinderungsbemühungen bei Nichtvollendung, § 24 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. StGB

c)Beseitigung des eigenen Tatbeitrages, § 24 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. StGB

3.Gemeinsame Voraussetzung aller Rücktrittsvarianten: ­Freiwilligkeit

IV.Rücktritt vom Versuch des Unterlassungsdelikts

V.Spezielle Abgrenzungsprobleme (für Fortgeschrittene)

1.Rücktritt nach fehlgeschlagenem Einzelakt, wenn die ­Tatvollendung weiterhin möglich bleibt (Problemschwerpunkt 17)

2.Möglichkeit der Korrektur des Rücktrittshorizonts, wenn der Täter nach Ausführung seiner letzten Handlung erkennt, dass seine ursprüngliche Einschätzung unzutreffend war ­(Ergänzung des Problemschwerpunktes 17)

3.Möglichkeit des Rücktritts, wenn der Täter lediglich mit bedingtem Vorsatz handelte und in erster Linie einen anderen Zweck verfolgte, den er auch erreicht hat (Problemschwerpunkt 18)

4.Möglichkeit des Rücktritts bei nur vorläufiger Abstandnahme von der Tat (Problemschwerpunkt 19)

5.Möglichkeit des Rücktritts vom erfolgsqualifizierten Versuch nach Eintritt der schweren Folge (Problemschwerpunkt 20)

6.Konkrete Anforderungen an die Verhinderung der Voll­endung beim Rücktritt (Problemschwerpunkt 21)

Teil VII:Das Unterlassungsdelikt

§ 25Das Unterlassungsdelikt – Übersicht

I.Grundlagen

1.Struktur des Unterlassungsdelikts

2.Strafbarkeit des Unterlassens

3.Echte und unechte Unterlassungsdelikte

II.Abgrenzung von aktivem Tun und Unterlassen

1.Grundsatz

2.Mehrdeutige Verhaltensweisen

a)Zeitliches Zusammenfallen von Tun und Unterlassen

b)Zeitliches Auseinanderfallen von Tun und Unterlassen

c)Sonderproblem: Arztstrafrecht/Sterbehilfe

d)Sonderproblem: Abbruch von Rettungsbemühungen

III.Weitere Sonderprobleme (für Fortgeschrittene)

1.Omissio libera in causa

2.Strafbarkeit des untauglichen Versuchs eines unechten Unterlassungsdelikts

3.Fakultative Strafmilderung nach § 13 Abs. 2 StGB bei echten Unterlassungsdelikten

4.Erfolgsqualifiziertes Delikt durch Unterlassen

IV.Möglichkeit der Beteiligung eines Nichtgaranten an einem ­fremden Unterlassungsdelikt (Problemschwerpunkt 22)

§ 26Aufbau des Unterlassungsdelikts

I.Prüfungsaufbau des (unechten) Unterlassungsdelikts im ­Überblick

II.Prüfungsaufbau im Einzelnen

1.Objektiver Tatbestand

a)Handlung

b)Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens

aa)Erfolgseintritt (bei Erfolgsdelikten)

bb)Kausalität (bei Erfolgsdelikten)

cc)Objektive Zurechnung (bei Erfolgsdelikten)

c)Garantenpflicht

d)Nichtvornahme der gebotenen Handlung

e)Möglichkeit der Vornahme der gebotenen Handlung

f)Erforderlichkeit der Handlung

g)Zumutbarkeit

h)Entsprechungsklausel, § 13 StGB

2.Subjektiver Tatbestand

a)Vorsatz bzgl. sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale

b)Tatbestandsspezifische subjektive Merkmale

3.Rechtswidrigkeit

4.Schuld

§ 27Garantenpflichten

I.Grundlagen – Unterscheidung von Garantenstellung und Garanten­pflicht

1.Garantenstellung

2.Garantenpflicht

II.Einteilung der Garantenpflichten

1.Schutzpflichten

2.Überwachungspflichten

III.Die einzelnen Schutzpflichten (Obhuts- oder Beschützer­garanten)

1.Natürliche (familiäre) Verbundenheit

2.Enge Gemeinschaftsbeziehung

a)Lebensgemeinschaften

b)Gefahrgemeinschaften

3.Freiwillige (tatsächliche) Übernahme von Schutz- oder Beistands­pflichten

a)Vertrag

b)Vertragsähnliches Verhältnis

c)Faktische Übernahme

4.Stellung als Amtsträger oder als Organ einer juristischen ­Person

a)Amtsträger

b)Organe juristischer Personen

IV.Die einzelnen Überwachungspflichten (Sicherungs- oder Überwachungs­garanten)

1.Vorangegangenes pflichtwidriges Verhalten (Ingerenz)

a)Einführung

b)Ingerenz bei lediglich allgemein gefahrschaffendem bzw. gerechtfertigtem Vorverhalten ohne Pflichtwidrigkeit (Problemschwerpunkt 23)

2.Pflicht zur Überwachung von Gefahrenquellen

3.Inverkehrbringen gefährlicher Produkte

4.Beaufsichtigungspflichten

V.Garantenstellung als besonderes persönliches Merkmal

Teil VIII:Das Fahrlässigkeitsdelikt

§ 28Das Fahrlässigkeitsdelikt – Übersicht und Deliktsaufbau

I.Grundlagen

II.Bedeutung und historische Entwicklung

1.Bedeutung der Fahrlässigkeitsdelikte

2.Elemente des Fahrlässigkeitsdelikts in ihrer historischen Entwick­lung (für Fortgeschrittene)

a)Klassische kausale Lehre (Lehre vom Erfolgsunwert)

b)Neo-klassische Lehre

c)Moderne Lehren

III.Grundsätzliches zu den Fahrlässigkeitsdelikten

1.Strafbarkeit des Fahrlässigkeitsdelikts

2.Definition der Fahrlässigkeit

3.Fahrlässiges Unterlassen

4.Kein fahrlässiger Versuch

5.Keine Teilnahme an einem Fahrlässigkeitsdelikt

6.Keine fahrlässige Teilnahme

7.Sonderproblem: fahrlässige Mittäterschaft

8.Formen der Fahrlässigkeit

9.Unterscheidung von einfacher Fahrlässigkeit und Leicht­fertigkeit

IV.Aufbau des Fahrlässigkeitsdelikts

1.Tatbestand

a)Handlung

b)Erfolg

c)Kausalität

d)Sorgfaltspflichtverletzung

e)Objektive Zurechnung

aa)Pflichtwidrigkeitszusammenhang

bb)Objektive Vorhersehbarkeit

cc)Objektive Vermeidbarkeit

dd)Sonstige Merkmale der objektiven Zurechnung

f)Subjektiver Tatbestand

2.Rechtswidrigkeit

3.Schuld

V.Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

1.Bestimmung der Sorgfaltspflicht

2.Begrenzung der Sorgfaltspflichten

3.Feststellung des Sorgfaltspflichtverstoßes

4.Exkurs: Sonderwissen; besondere Fähigkeiten

5.Sonderproblem: gerechtfertigtes Verhalten

VI.Problemschwerpunkte im Rahmen der objektiven Zurechnung

1.Rechtmäßiges Alternativverhalten bei Fahrlässigkeitsdelikten (Pflichtwidrigkeitszusammenhang) (Problemschwerpunkt 24)

2.Schutzzweck der Norm

3.Freiverantwortliche Selbstschädigung oder Selbstgefährdung des Opfers

4.Dazwischentreten eines vorsätzlich und schuldhaft handelnden Dritten (Problemschwerpunkt 25)

5.Fahrlässiges Verhalten anderer Personen

VII.Problematik der Übernahmefahrlässigkeit

VIII.Sonderformen: Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen

Teil IX:Der Irrtum

§ 29Die Irrtumslehre – Übersicht

I.Grundlagen

II.Irrtümer auf den verschiedenen Ebenen des Deliktsaufbaus

III.Irrtum über tatsächliche Umstände oder über die rechtliche ­Bewertung

1.Irrtum über tatsächliche Umstände

2.Irrtum über die rechtliche Bewertung

3.Bedeutung dieser Unterscheidung

IV.Irrtum zu Lasten und zugunsten des Täters

§ 30Irrtümer auf Tatbestandsebene

I.Grundlagen

II.Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB)

1.Grundform

2.Sonderformen

a)Subsumtionsirrtum

b)Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale (für Fortgeschrittene)

c)Irrtum über den Kausalverlauf

aa)Einführung

bb)Tötung bei mehraktigem Geschehen, wenn der Täter irrtümlich glaubt, den Erfolg bereits durch den ersten Akt erreicht zu haben, während er ihn tatsächlich erst durch den zweiten Akt erreicht (Problemschwerpunkt 26)

d)Irrtum über das Handlungsobjekt (error in persona vel obiecto)

e)Fehlgehen der Tat (aberratio ictus) (Problemschwerpunkt 27)

f)Grenzfälle

g)Irrtum über besonders schwere oder minder schwere Fälle

h)Irrtum über Tatbestandsalternativen

III.Verbotsirrtum (§ 17 StGB)

§ 31Irrtümer auf Rechtswidrigkeitsebene

I.Grundlagen

II.Erlaubnistatbestandsirrtum

1.Definition des Erlaubnistatbestandsirrtums

2.Rechtliche Einordnung des Erlaubnistatbestandsirrtums

a)Vorsatz- und Schuldtheorie

b)Rechtliche Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums (Problemschwerpunkt 28)

c)Liegt eine für die Anstiftung oder Beihilfe erforderliche „vorsätzlich“ begangene Haupttat vor, wenn sich der ­Täter in einem Erlaubnistatbestandsirrtum befindet? (Problem­schwerpunkt 29)

III.Erlaubnisirrtum

1.Definition des Erlaubnisirrtums

2.Rechtliche Behandlung des Erlaubnisirrtums

§ 32Sonstige Irrtümer

I.Rechtliche Behandlung des Doppelirrtums

1.Kombination von Tatbestands- und Verbotsirrtum auf Tatbestands­ebene

2.Kombination von Erlaubnistatbestandsirrtum und Erlaubnis­irrtum auf Rechtswidrigkeitsebene

II.Irrtümer auf Schuldebene

1.Entschuldigungstatbestandsirrtum

2.Entschuldigungsirrtum

III.Irrtümer auf der „Vierten Ebene der Strafbarkeit“

1.Irrtum über tatsächliche Voraussetzungen eines persönlichen Strafausschließungsgrundes (Problemschwerpunkt 30)

2.Überdehnung eines persönlichen Strafausschließungsgrundes

IV.Irrtum über die Garantenstellung beim unechten Unterlassungsdelikt

1.Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen einer Garanten­stellung

2.Irrtum über die Existenz oder die rechtlichen Grenzen einer Garanten­stellung

V.Zusammenfassung und Überblick über die verschiedenen Irrtums­arten

VI.Schaubild

Teil X:Täterschaft und Teilnahme

§ 33Die Beteiligungslehre – Überblick; Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme

I.Grundlagen

1.Dualistisches Beteiligungssystem oder Einheitstäterschaft

2.Extensiver oder restriktiver Täterbegriff

3.Überblick über die verschiedenen Beteiligungsformen

a)Gesetzlich geregelte Täterschaftsformen

b)Nebentäterschaft

c)Teilnahmeformen

d)Schaubild

II.Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme – Grundsätze

1.Grundlagen

2.Sonderdelikte

3.Eigenhändige Delikte

4.Absichtsdelikte etc.

5.Allgemeindelikte

6.Aufbauhinweis für die Fallbearbeitung

III.Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme – Theorien (Problemschwer­punkt 31)

IV.Täterschaft und Teilnahme beim Unterlassungsdelikt

1.Überblick

2.Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme beim Unterlassungs­delikt (Nichtverhinderung der Begehungstat ­eines Dritten seitens des Garanten) (Problem­schwer­punkt 32)

§ 34Mittäterschaft

I.Grundlagen

II.Voraussetzungen der Mittäterschaft

1.Gemeinsamer Tatplan

2.Objektiver Tatbeitrag

a)Einführung

b)Umfang des objektiven Tatbeitrages bei der Mittäterschaft (Problemschwerpunkt 33)

III.Sonderprobleme

1.Prüfungsstandort

2.Mittäterexzess

3.Aufkündigung des gemeinsamen Tatplans

4.Zurechnungsprobleme bei der sukzessiven Mittäterschaft

5.Mittäterschaftliche Zurechnung, wenn ein Mittäter selbst ­Tatopfer wird

6.Fahrlässige Mittäterschaft

7.Mittäterschaft bei erfolgsqualifizierten Delikten

8.Unmittelbares Ansetzen beim Mittäter

9.Irrtum eines Mittäters

§ 35Mittelbare Täterschaft

I.Grundlagen

II.Formen der mittelbaren Täterschaft

1.Der Tatmittler handelt nicht objektiv tatbestandsmäßig

2.Der Tatmittler handelt nicht vorsätzlich

3.Dem Tatmittler fehlen sonstige zusätzliche, für die Tatbestandsverwirklichung notwendige subjektive Merkmale

4.Der Tatmittler handelt nicht rechtswidrig

5.Der Tatmittler handelt nicht schuldhaft

6.Abgrenzungsfragen

III.Fallgruppen des „Täters hinter dem Täter“

1.Organisierte Machtapparate

2.Der Täter hinter dem Täter bei vermeidbarem Verbotsirrtum des Tatmittlers (Problemschwerpunkt 34)

3.Nötigung des Tatmittlers

IV.Sonderproblem: Abgrenzung von strafloser Anstiftung zur Selbsttötung und Totschlag in mittelbarer Täterschaft

V.Irrtumsfragen

VI.Unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung beim ­mittelbaren Täter

§ 36Teilnahme – Überblick

I.Einführung und Strafgrund der Teilnahme

1.Extensiver Täterbegriff

2.Restriktiver Täterbegriff

3.Strafgrund der Teilnahme (Problemschwerpunkt 35)

II.Grundsatz der limitierten Akzessorietät

§ 37Anstiftung

I.Grundlagen

II.Der objektive Tatbestand der Anstiftung

1.Vorliegen einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat

2.Bestimmen des Haupttäters zu dessen Tat

a)Anstiftung ohne kommunikative Beeinflussung (Problemschwerpunkt 36)

b)Anstiftung durch Unterlassen

c)Anstiftung eines bereits zur Tat Entschlossenen – omnimodo facturus

d)Anstiftung zu einer anderen Tat („Umstiftung“)

e)Anstiftung zu einer leichteren Tat („Abstiftung“)

f)Anstiftung eines zur Tat Entschlossenen zu einer Qualifikation („Aufstiftung“) (Problemschwerpunkt 37)

g)Anstiftung zum Weiterhandeln

III.Der subjektive Tatbestand der Anstiftung

1.Vorsatz hinsichtlich der Bestimmtheit der Tat

2.Exzess des Haupttäters

3.Auswirkung eines error in persona des Haupttäters auf den Anstifter (Problemschwerpunkt 38)

IV.Anstiftervorsatz beim agent provocateur (Problemschwerpunkt 39)

§ 38Beihilfe

I.Grundlagen

II.Der objektive Tatbestand der Beihilfe

1.Vorliegen einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat

2.Objektive Hilfeleistung zu dieser Tat

a)Tathandlung

b)Kausalität der Beihilfe für die Haupttat (Problemschwerpunkt 40)

c)Beihilfe durch neutrale Handlungen (Problemschwerpunkt 41)

III.Subjektiver Tatbestand

1.Vorsatz bzgl. des Vorliegens der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat

2.Vorsatz bzgl. des Hilfeleistens zu dieser Tat

IV.Rechtswidrigkeit und Schuld

V.Sonstiges

§ 39Sonstige Teilnahmeprobleme

I.Kettenteilnahme

1.Anstiftung zur Anstiftung

2.Anstiftung zur Beihilfe

3.Beihilfe zur Anstiftung

4.Beihilfe zur Beihilfe

II.Konkurrenzen

III.Lockerungen der Akzessorietät, §§ 28, 29 StGB

1.Allgemeines

2.Besondere persönliche Merkmale

3.Die Rechtsfolgen des § 28 StGB

a)§ 28 Abs. 1 StGB

b)§ 28 Abs. 2 StGB

c)§ 28 StGB und die Tötungsdelikte

IV.Die versuchte Teilnahme

1.Grundsatz

2.Einzelfälle

a)Versuchte Anstiftung

b)Versuchte Beihilfe

3.Verbrechensverabredung, § 30 Abs. 2 StGB

a)Sich-Bereit-Erklären, ein Verbrechen zu begehen, § 30 Abs. 2, 1. Alt. StGB

b)Annahme des Erbietens eines anderen, § 30 Abs. 2, 2. Alt. StGB

c)Verbrechensverabredung, § 30 Abs. 2, 3. Alt. StGB

4.Rücktritt vom Versuch der Beteiligung, § 31 StGB

V.Die notwendige Teilnahme

1.Begegnungsdelikte

2.Sonstige Fälle

Teil XI:Konkurrenzen und Wahlfeststellung

§ 40Konkurrenzen

I.Grundlagen

II.Die einzelnen Konkurrenzen im Überblick

1.Unechte Konkurrenz: Ein Tatbestand wird ein Mal verwirklicht

2.Scheinbare Konkurrenz: Zwei Tatbestände werden verwirklicht, einer tritt vollständig hinter den anderen zurück

3.Echte Konkurrenz: Zwei Tatbestände werden verwirklicht, beide tauchen im Schuldspruch auf

a)Tateinheit oder Idealkonkurrenz, § 52 StGB

b)Tatmehrheit oder Realkonkurrenz, § 53 StGB

III.Prüfungsschema

1.Unterscheidung: eine Handlung oder mehrere Handlungen

a)Natürliche Handlung

b)Natürliche Handlungseinheit

c)Tatbestandliche Handlungseinheit

d)Fortsetzungszusammenhang

e)Klammerwirkung

aa)Zusammentreffen eines Dauerdelikts mit einem Zustandsdelikt

bb)Verklammerung mehrerer Einzeldelikte durch ein Dauerdelikt

2.Selbstständigkeit der Delikte oder Zurücktreten eines Delikts

a)Spezialität

b)Subsidiarität

aa)Formelle Subsidiarität

bb)Systematische Subsidiarität

c)Konsumtion

d)Mitbestrafte Vortat

e)Mitbestrafte Nachtat

§ 41Wahlfeststellung und „in dubio pro reo“

I.Grundlagen

II.Grundsatz „in dubio pro reo“

III.Post- und Präpendenzfeststellung

1.Postpendenzfeststellung

2.Präpendenzfeststellung

IV.Normatives Stufenverhältnis

1.Logisches Stufenverhältnis

2.Normatives Stufenverhältnis im engeren Sinne

V.Echte Wahlfeststellung

1.Nichterforschbarkeit des Sachverhalts

2.Ausschließliches Vorliegen strafbarer Tatbestandsalternativen

3.Gleiche Schwere der Straftaten

4.Vergleichbarkeit der Straftaten

VI.Unechte Wahlfeststellung

Anhang I:Aufbau- und Prüfungsschemata

A.Aufbauschemata

I.Vollendetes vorsätzliches Begehungsdelikt

II.Versuchtes vorsätzliches Begehungsdelikt (vgl. Rn. 651)

III.Vollendetes vorsätzliches (unechtes) Unterlassungsdelikt (vgl. Rn. 881)

IV.Versuchtes vorsätzliches Unterlassungsdelikt

V.(Vollendetes) fahrlässiges Begehungsdelikt (vgl. Rn. 1026)

VI.(Vollendetes) fahrlässiges Unterlassungsdelikt

B.Prüfungsschemata

I.Notwehr, § 32 StGB (vgl. Rn. 340)

II.Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB (vgl. Rn. 404)

III.Einverständnis (im Rahmen des objektiven Tatbestandes; vgl. Rn. 444 ff.)

IV.Einwilligung (vgl. Rn. 453 ff.)

V.Mutmaßliche Einwilligung (vgl. Rn. 475 ff.)

VI.Defensivnotstand, § 228 BGB (vgl. Rn. 483 ff.)

VII.Aggressivnotstand, § 904 BGB (vgl. Rn. 490 ff.)

VIII.Selbsthilferecht, § 229 BGB (vgl. Rn. 495 f.)

IX.Festnahmerecht, § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. Rn. 500 ff.)

X.Entschuldigender Notstand, § 35 StGB (vgl. Rn. 564 ff.)

XI.Anstiftung (vgl. Rn. 1283)

XII.Beihilfe (vgl. Rn. 1317)

Anhang II:Problemschwerpunkte

1.Kausalitätstheorien (vgl. Rn. 221 ff.)

2.Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit (vgl. Rn. 298 ff.)

3.Verbietet Art. 2 EMRK die Tötung von Menschen zum Schutz von Sachwerten? (vgl. Rn. 365 ff.)

4.Absichtsprovokation (vgl. Rn. 373 ff.)

5.Erforderlichkeit und Reichweite des subjektiven Rechtfertigungs­merkmals (vgl. Rn. 386 ff.)

6.Geltung der allgemeinen Rechtfertigungsgründe, insbesondere § 32 StGB, auch für sich im Dienst befindende Hoheitsträger (vgl. Rn. 395 ff.)

7.Einwilligung durch Minderjährige (vgl. Rn. 465 ff.)

8.Täuschungsbedingte Einwilligung (vgl. Rn. 468 ff.)

9.Reicht ein dringender Tatverdacht für § 127 Abs. 1 StPO aus oder muss die Tat tatsächlich begangen worden sein? (vgl. Rn. 505 ff.)

10.Anwendbarkeit des § 33 StGB beim extensiven Notwehr­exzess (vgl. Rn. 584 ff.)

11.Geltungsumfang und Begründung der actio libera in causa (vgl. Rn. 601 ff.)

12.Rechtliche Behandlung des erfolgsqualifizierten Versuchs (vgl. Rn. 694 ff.)

13.Das unmittelbare Ansetzen bei Mittäterschaft (vgl. Rn. 739 ff.)

14.Das unmittelbare Ansetzen beim vermeintlichen Mittäter (vgl. Rn. 743 ff.)

15.Das unmittelbare Ansetzen bei mittelbarer Täterschaft (vgl. Rn. 747 ff.)

16.Das unmittelbare Ansetzen beim Unterlassungsdelikt (vgl. Rn. 752 ff.)

17.Rücktritt nach fehlgeschlagenem Einzelakt, wenn die Tatvollendung weiterhin möglich bleibt (vgl. Rn. 819 ff.)

18.Möglichkeit des Rücktritts, wenn der Täter lediglich mit bedingtem Vorsatz handelte und in erster Linie einen anderen Zweck verfolgte, den er auch erreicht hat (vgl. Rn. 835 ff.)

19.Möglichkeit des Rücktritts bei nur vorläufiger Abstandnahme von der Tat (vgl. Rn. 840 ff.)

20.Möglichkeit des Rücktritts vom erfolgsqualifizierten Versuch nach Eintritt der schweren Folge (vgl. Rn. 845 ff.)

21.Konkrete Anforderungen an die Verhinderung der Vollendung beim Rücktritt (vgl. Rn. 848 ff.)

22.Möglichkeit der Beteiligung eines Nichtgaranten an einem fremden Unterlassungsdelikt (vgl. Rn. 878 ff.)

23.Ingerenz bei lediglich allgemein gefahrschaffendem bzw. ­gerechtfertigtem Vorverhalten ohne Pflichtwidrigkeit? (vgl. Rn. 957 ff.)

24.Rechtmäßiges Alternativverhalten bei Fahrlässigkeitsdelikten (Pflichtwidrig­keits­zusammenhang) (vgl. Rn. 1042 ff.)

25.Dazwischentreten eines vorsätzlich und schuldhaft handelnden ­Dritten bei Fahrlässigkeitsdelikten (vgl. Rn. 1050 ff.)

26.Tötung bei mehraktigem Geschehen, wenn der Täter irrtümlich glaubt, den Erfolg bereits durch den ersten Akt erreicht zu haben, während er ihn tatsächlich erst durch den zweiten Akt erreicht (vgl. Rn. 1092 ff.)

27.Das Fehlgehen der Tat (aberratio ictus) (vgl. Rn. 1105 ff.)

28.Rechtliche Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums (vgl. Rn. 1128 ff.)

29.Liegt eine für die Anstiftung oder Beihilfe erforderliche „vorsätzlich“ begangene Haupttat vor, wenn sich der Täter in einem Erlaubnis­tatbestandsirrtum befindet (vgl. Rn. 1136 ff.)

30.Irrtum über tatsächliche Voraussetzungen eines persönlichen Strafausschließungs­grundes (vgl. Rn. 1160 ff.)

31.Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme (vgl. Rn. 1203 ff.)

32.Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme beim Unterlassungs­delikt (Nichtverhinderung der Begehungstat eines Dritten seitens des Garanten) (vgl. Rn. 1212 ff.)

33.Umfang des objektiven Tatbeitrages bei der Mittäterschaft (vgl. Rn. 1226 ff.)

34.Der Täter hinter dem Täter bei vermeidbarem Verbotsirrtum des ­Tatmittlers (vgl. Rn. 1258 ff.)

35.Strafgrund der Teilnahme (vgl. Rn. 1272 ff.)

36.Anstiftung ohne kommunikative Beeinflussung (vgl. Rn. 1289 ff.)

37.Anstiftung eines zur Tat Entschlossenen zu einer Qualifikation ­(„Aufstiftung“) (vgl. Rn. 1298 ff.)

38.Auswirkung eines error in persona des Haupttäters auf den Anstifter (vgl. Rn. 1307 ff.)

39.Anstiftervorsatz beim agent provocateur (vgl. Rn. 1312 ff.)

40.Kausalität der Beihilfe für die Haupttat (vgl. Rn. 1325 ff.)

41.Beihilfe durch neutrale Handlungen (vgl. Rn. 1330 ff.)

Anhang III:Definitionen

Stichwortverzeichnis

Literaturübersicht

A.Lehrbücher Strafrecht Allgemeiner Teil

Baumann, Jürgen/Weber, Ulrich/Mitsch, Wolfgang/Eisele, Jörg, Strafrecht Allgemeiner Teil, 13. Aufl., Bielefeld 2021 (zitiert: BWME-Bearbeiter)

Blei, Hermann, Strafrecht I, Allgemeiner Teil, 18. Aufl., München 1983 (zitiert: Blei)

Bockelmann, Paul/Volk, Klaus, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 4. Aufl., München 1987 (zitiert: Bockelmann/Volk)

Ebert, Udo, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 3. Aufl., Heidelberg 2001 (zitiert: Ebert)

Freund, Georg/Rostalski, Frauke, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Personale Straftatlehre, 3. Aufl., Berlin u. a. 2019 (zitiert: Freund/Rostalski)

Frister, Helmut, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 9. Aufl., München 2020 (zitiert: Frister)

Gropp, Walter/Sinn, Arndt, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Berlin u. a. 2020 (zitiert: Gropp/Sinn)

Haft, Fritjof, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 9. Aufl., München 2004 (zitiert: Haft)

Hauf, Claus-Jürgen, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Neuwied 2001 (zitiert: Hauf)

Hillenkamp, Thomas/Cornelius, Kai, 32 Probleme aus dem Strafrecht, Allgemeiner Teil, 15. Aufl., München 2017 (zitiert: Hillenkamp/Cornelius, AT)

Hoffmann-Holland, Klaus, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 3. Aufl., Tübingen 2015 (zitiert: Hoffmann-Holland)

Jäger, Christian, Examensrepetitorium Strafrecht, Allgemeiner Teil, 10. Aufl., Heidelberg 2021 (zitiert: Jäger)

Jakobs, Günther, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Berlin, New York 1991 (zitiert: Jakobs)

Jescheck, Hans-Heinrich/Weigend, Thomas, Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Berlin 1996 (zitiert: Jescheck/Weigend)

Kaspar, Johannes, Strafrecht, Allgemeiner Teil. Einführung, 3. Aufl., Baden-Baden 2019 (zitiert: Kaspar)

Kindhäuser, Urs/Zimmermann, Till, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 10. Aufl., Baden-Baden, 2022 (zitiert: Kindhäuser/Zimmermann)

Klesczewski, Diethelm, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 3. Aufl., Leipzig 2017 (zitiert: Klesczewski)

Köhler, Michael, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Berlin u. a. 1997 (zitiert: Köhler)

Krey, Volker/Esser, Robert, Deutsches Strafrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Stuttgart 2016 (zitiert: Krey/Esser)

Kühl, Kristian, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 8. Aufl., München 2017 (zitiert: Kühl)

Marxen, Klaus, Kompaktkurs Strafrecht Allgemeiner Teil, Fälle zur Einführung, Wiederholung und Vertiefung, München 2003 (zitiert: Marxen)

Matt, Holger, Strafrecht, Allgemeiner Teil I, München 1996 (zitiert: Matt)

MaurachReinhart/Zipf, Heinz, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Teilband 1, 8. Aufl., Heidelberg 1992 (zitiert: Maurach/Zipf, AT 1)

Maurach, Reinhart/Gössel, Karl-Heinz/Zipf, Heinz, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Teilband 2, 8. Aufl., Heidelberg 2014 (zitiert: Maurach/Gössel/Zipf-Bearbeiter, AT 2); 7. Aufl., 1989 (zitiert: Maurach/Gössel/Zipf, AT 2, 7. Aufl.)

Murmann, Uwe, Grundkurs Strafrecht, 6. Aufl., München 2021 (zitiert: Murmann)

Naucke, Wolfgang, Strafrecht – Eine Einführung, 10. Aufl., Neuwied, Kriftel, Berlin 2002 (zitiert: Naucke)

Otto, Harro, Grundkurs Strafrecht, Allgemeine Strafrechtslehre, 7. Aufl., Berlin, New York 2004 (zitiert: Otto)

Puppe, Ingeborg, Strafrecht, Allgemeiner Teil im Spiegel der Rechtsprechung, 4. Aufl., Baden-Baden 2019 (zitiert: Puppe)

Rengier, Rudolf, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 13. Aufl., München 2021 (zitiert: Rengier)

Roxin, Claus/Greco, Luís, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Band I: Grundlagen: Der Aufbau der Verbrechenslehre, 5. Aufl., München 2020 (zitiert: Roxin/Greco, AT I)

Roxin, Claus, Strafrecht Allgemeiner Teil, Band II: Besondere Erscheinungsformen der Straftat, München 2003 (zitiert: Roxin, AT II)

Schmidhäuser, Eberhard, Strafrecht, Allgemeiner Teil (Lehrbuch), 2. Aufl., Tübingen 1975 (zitiert: Schmidhäuser, LB)

Schmidhäuser, Eberhard, Strafrecht, Allgemeiner Teil (Studienbuch), 2. Aufl., Tübingen 1984 (zitiert: Schmidhäuser, SB)

Schmidt, Rolf, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Grundlagen der Strafbarkeit, Aufbau des strafrechtlichen Gutachtens, 22. Aufl., Grasberg bei Bremen 2021 (zitiert: Schmidt)

Stratenwerth, Günter/Kuhlen, Lothar, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl., München 2011 (zitiert: Stratenwerth/Kuhlen)

Welzel, Hans, Das Deutsche Strafrecht, 11. Aufl., Berlin 1969 (zitiert: Welzel)

Wessels, Johannes/Beulke, Werner/Satzger, Helmut, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 51. Aufl., Heidelberg 2021 (zitiert: Wessels/Beulke/Satzger)

Zieschang, Frank, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Stuttgart u. a. 2020 (zitiert: Zieschang)

B.(Zitierte) Lehrbücher Strafrecht Besonderer Teil

Arzt, Gunther/Weber, Ulrich/Heinrich, Bernd/Hilgendorf, Eric, Strafrecht, Besonderer Teil, 4. Aufl., Bielefeld 2021 (zitiert: Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf-Bearbeiter)

Eisele, Jörg, Strafrecht – Besonderer Teil I. Straftaten gegen die Person und die Allgemeinheit, 6. Aufl., Stuttgart 2020 (zitiert: Eisele, BT I)

Eisele, Jörg, Strafrecht – Besonderer Teil II. Eigentumsdelikte und Vermögensdelikte, 6. Aufl., Stuttgart 2020 (zitiert: Eisele, BT II)

Gössel, Karl Heinz/Dölling, Dieter, Strafrecht, Besonderer Teil 1, 2. Aufl., München 2004 (zitiert: Gössel/Dölling, BT 1)

Krey, Volker/Hellmann, Uwe/Heinrich, Manfred, Strafrecht Besonderer Teil, Bd. 1: Besonderer Teil ohne Vermögensdelikte, 17. Aufl., Stuttgart 2021 (zitiert: Krey/Hellmann/M. Heinrich, BT 1)

Krey, Volker/Hellmann, Uwe/Heinrich, Manfred, Strafrecht Besonderer Teil, Bd. 2: Vermögensdelikte, 18. Aufl., Stuttgart 2021 (zitiert: Krey/Hellmann/M. Heinrich, BT 2)

Maurach, Reinhart/Schroeder, Friedrich-Christian/Maiwald, Manfred, Strafrecht Besonderer Teil, Teilband 1: Straftaten gegen Persönlichkeits- und Vermögenswerte, 11. Aufl., Heidelberg 2019 (zitiert: Maurach/Schroeder/Maiwald, BT 1)

Mitsch, Wolfgang, Strafrecht, Besonderer Teil 2, Vermögensdelikte (Kernbereich), 3. Aufl., Berlin u. a. 2015 (zitiert: Mitsch, BT 2/1)

Otto, Harro, Grundkurs Strafrecht, Die einzelnen Delikte, 7. Aufl., Berlin, New York 2005 (zitiert: Otto, BT)

Rengier, Rudolf, Strafrecht, Besonderer Teil I, Vermögensdelikte, 23. Aufl., München 2021 (zitiert: Rengier, BT I)

Rengier, Rudolf, Strafrecht, Besonderer Teil II, Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit, 22. Aufl., München 2021 (zitiert: Rengier, BT II)

Wessels, Johannes/Hettinger, Michael/Engländer, Armin, Strafrecht Besonderer Teil 1: Straftaten gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte, 45. Aufl., Heidelberg 2021 (zitiert: Wessels/Hettinger/Engländer, BT 1)

Wessels, Johannes/Hillenkamp, Thomas/Schuhr, Jan C., Strafrecht Besonderer Teil 2: Straftaten gegen Vermögenswerte, 44. Aufl., Heidelberg 2021 (zitiert: Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2)

C.Kommentare zum StGB

Alternativkommentar zum Strafgesetzbuch, herausgegeben von Rudolf Wassermann, Band 1, §§ 1–21, Neuwied 1990, Band 3, §§ 80–145d, Neuwied 1986 (zitiert: AK-Bearbeiter)

Anwaltkommentar StGB, herausgegeben von Klaus Leipold, Michael Tsambikakis und Mark Zöller, 3. Aufl., Bonn 2020 (zitiert: AnwKomm-Bearbeiter)

Dölling, Dieter/Duttge, Gunnar/König, Stefan/Rössner, Dieter, Gesamtes Strafrecht – StGB, StPO, Nebengesetze, 5. Aufl., Baden-Baden 2020 (zitiert: Dölling/Duttge/König/Rössner-Bearbeiter)

Fischer, Thomas, Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, 69. Aufl., München 2022 (zitiert: Fischer)

v. Heintschel-Heinegg, Bernd, Strafgesetzbuch. Kommentar, 4. Aufl., München 2021 (zitiert: v. Heintschel-Heinegg-Bearbeiter)

Joecks, Wolfgang/Jäger, Christian, Studienkommentar StGB, 13. Aufl., München 2021 (zitiert: Joecks/Jäger)

Kindhäuser, Urs/Hilgendorf, Eric, Lehr- und Praxiskommentar zum Strafgesetzbuch, 9. Aufl., Baden-Baden 2021 (zitiert: Kindhäuser/Hilgendorf, LPK)

Lackner, Karl/Kühl, Kristian, Strafgesetzbuch mit Erläuterungen, 29. Aufl., München 2018 (zitiert: Lackner/Kühl)

Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, herausgegeben von Burkhard Jähnke, Heinrich Wilhelm Laufhütte, Walter Odersky, 11. Aufl., Berlin, New York 1992 ff. (zitiert: LK-Bearbeiter, 11. Aufl.)

Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, herausgegeben von Heinrich Wilhelm Laufhütte, Ruth Rissing-v. Saan, Klaus Tiedemann, 12. Aufl., Berlin 2006 ff. (zitiert: LK-Bearbeiter, 12. Aufl.)

Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, herausgegeben von Gabriele Cirener, Hening Radtke, Ruth Rissing-v. Saan, Thomas Rönnau, Wilhelm Schluckebier, 13. Aufl., Berlin/Boston 2019 ff. (zitiert: LK-Bearbeiter, 13. Aufl.)

Matt, Holger/Renzikowski, Joachim, Strafgesetzbuch, 2. Aufl., München 2020 (zitiert: Matt/Renzikowski-Bearbeiter)

Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, herausgegeben von Wolfgang Joecks und Klaus Miebach, 6 Bände, 1. Aufl., München 2003 ff. (zitiert: MüKo-Bearbeiter, 1. Aufl.)

Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, herausgegeben von Wolfgang Joecks und Klaus Miebach, 8 Bände, 2. Aufl., München 2011 ff. (zitiert: MüKo-Bearbeiter, 2. Aufl.)

Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, herausgegeben von Wolfgang Joecks und Klaus Miebach, 8 Bände, 3. Aufl., München 2017 (zitiert: MüKo-Bearbeiter, 3. Aufl.)

Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, herausgegeben von Wolfgang Joecks und Klaus Miebach, 8 Bände, 4. Aufl., München 2020 (zitiert: Müko-Bearbeiter, 4. Aufl.)

Nomos-Kommentar zum Strafgesetzbuch, herausgegeben von Urs Kindhäuser, Ulfried Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen, 2 Bände, 2. Aufl., Baden-Baden 2005 (zitiert: NK-Bearbeiter, 2. Aufl.); 3. Aufl., Baden-Baden 2010 (zitiert: NK-Bearbeiter, 3. Aufl.,) und 5. Aufl., Baden-Baden 2017 (zitiert; NK-Bearbeiter)

Satzger, Helmut/Schluckebier, Wilhelm/Widmaier, Gunter, Strafgesetzbuch, Kommentar, 5. Aufl., Köln 2022 (zitiert: SSW-Bearbeiter)

Schönke, Adolf/Schröder, Horst, Strafgesetzbuch, 30. Aufl., München 2019 (zitiert: Schönke/Schröder-Bearbeiter)

Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, herausgegeben von Jürgen Wolter, begründet von Hans-Joachim Rudolphi, Eckhard Horn, Erich Samson, Hans-Ludwig Schreiber, 9. Aufl., Köln 2016 ff. (zitiert: SK-Bearbeiter)

Abkürzungsverzeichnis

ABlEUAmtsblatt der Europäischen UnionAbs.Absatza. E.am EndeAEUVVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Uniona. F.alte FassungAKAlternativkommentar (vgl. Literaturverzeichnis)a. l. i. c.actio libera in causaAlt.Alternativea. M.andere MeinungAnh.AnhangAnm.Anmerkungarg.argumentumArt.ArtikelATAllgemeiner TeilAufl.AuflageBayObLGBayerisches OberlandesgerichtBayVerfGHBayerischer VerfassungsgerichtshofBBBetriebsberater (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)BBGBundesbeamtengesetzBd.BandBGBBürgerliches GesetzbuchBGBl.Bundesgesetzblatt (zitiert nach Jahrgang und Band)BGEBundesgerichtsentscheid; Amtliche Sammlung der Bundesgerichtsentscheide (Schweiz)BGHBundesgerichtshofBGHStEntscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen (Amtliche Sammlung, zitiert nach Band)BGHZEntscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen (Amtliche Sammlung, zitiert nach Band)BJagdGBundesjagdgesetzBRRGBeamtenrechtsrahmengesetzBsp.BeispielBTBesonderer TeilBtMGBetäubungsmittelgesetzBuchst.BuchstabeBVerfGBundesverfassungsgerichtBVerfGEEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes (Amtliche Sammlung, zitiert nach Band)BVerwGBundesverwaltungsgerichtBVerwGEEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes (Amtliche Sammlung, zitiert nach Band)bzgl.bezüglichbzw.beziehungsweiseca.circaDBDer Betrieb (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)DDRDeutsche Demokratische Republikders.derselbed. h.das heißtdies.dieselbe/dieselbenDiss.DissertationDÖVDie öffentliche Verwaltung (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)DRiZDeutsche Richterzeitung (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)DRZDeutsche Rechts-Zeitschrift (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)DStRDeutsches Steuerrecht (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)EGEuropäische Gemeinschaft(en)EGMREuropäischer Gerichtshof für MenschenrechteEGStGBEinführungsgesetz zum StrafgesetzbuchEMRKEuropäische Menschenrechtskonventionetc.et ceteraEUEuropäische UnionEUVVertrag zur Gründung der Europäischen Unionf.folgendefamosDer Fall des Monats im Strafrecht, Online-Zeitschrift, abrufbar unter http://famos.rewi.hu-berlin.deFamRZZeitschrift für das gesamte Familienrecht (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)ff.fortfolgendeFGFestgabeFn.FußnoteFSFestschriftGAGoltdammer’s, Archiv für Strafrecht (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)GaststättenGGaststättengesetzGBAGeneralbundesanwaltgem.gemäßGGGrundgesetzGmbHGesellschaft mit beschränkter HaftungGSGedächtnisschriftGVGGerichtsverfassungsgesetzh. M.herrschende MeinungHRRSHöchstrichterliche Rechtsprechung in Strafsachen, Online-Zeitschrift, abrufbar unter www.hrr-strafrecht.de (zitiert nach Jahrgang)i. e. S.im engeren Sinnei. S.im SinneIStGHInternationaler Strafgerichtshofi. V. m.in Verbindung mitJAJuristische Arbeitsblätter (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)JGGJugendgerichtsgesetzJRJuristische Rundschau (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)JURAJuristische Ausbildung (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)JuSJuristische Schulung (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)JZJuristenzeitung (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)Kap.KapitelKfZKraftfahrzeugKGKammergerichtKJKritische Justiz (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)KriPoZKriminalpolitische Zeitschrift, Online-Zeitschrift, abrufbar unter www.kripoz.de (zitiert nach Jahrgang)KritVKritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)LBLehrbuchLGLandgerichtLKLeipziger Kommentar (vgl. Literaturverzeichnis)LPartGLebenspartnerschaftsgesetzLPKLehr- und Praxiskommentar (vgl. Literaturverzeichnis)LSLeitsatzmbHmit beschränkter HaftungMDRMonatsschrift für Deutsches Recht (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)MedRMedizinrecht (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)medstraZeitschrift für Medizinstrafrecht (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)MgMilligrammMMRMultimedia und Recht (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)MüKoMünchener Kommentar (vgl. Literaturverzeichnis)m. w. N.mit weiteren NachweisenNJWNeue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)NKNomos Kommentar (vgl. Literaturverzeichnis)Nr.NummerNStENeue Entscheidungssammlung für StrafrechtNStZNeue Zeitschrift für Strafrecht (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)NStZ-RRNeue Zeitschrift für Strafrecht, Rechtsprechungsreport (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)NVwZNeue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)NZVNeue Zeitschrift für Verkehrsrecht (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)NZWiStNeue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)OGHStEntscheidungen des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone in Strafsachen (zitiert nach Band)OLGOberlandesgerichtöstStGBösterreichisches StrafgesetzbuchOWiGGesetz über OrdnungswidrigkeitenRGReichsgerichtRGStEntscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen (Amtliche Sammlung, zitiert nach Band)Rn.RandnummerS.SeiteSBStudienbuchschweizStGBschweizerisches StrafgesetzbuchSDÜSchengener DurchführungsübereinkommenSJZSüddeutsche Juristenzeitung (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)SKSystematischer Kommentar (vgl. Literaturverzeichnis)sog.sogenannte/rSoldGSoldatengesetzSprengGSprengstoffgesetzStGBStrafgesetzbuchStPOStrafprozessordnungStraFoStrafverteidiger Forum (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)str.strittigStVStrafverteidiger (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)StVGStraßenverkehrsgesetzStVOStraßenverkehrsordnungStVollzGStrafvollzugsgesetzTMGTelemediengesetzu. a.unter anderemv.vonVwArchVerwaltungsarchiv (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)vgl.vergleicheVorbemVorbemerkungVRSVerkehrsrechts-Sammlung (zitiert nach Band und Jahrgang)VStGBVölkerstrafgesetzbuchVwGOVerwaltungsgerichtsordnungWaffGWaffengesetzwistraZeitschrift für Wirtschaft. Steuer. Strafrecht (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)WStGWehrstrafgesetzz. B.zum BeispielZiff.ZifferZISZeitschrift für internationale Strafrechtsdogmatik, Online-Zeitschrift, abrufbar unter www.zis-online.com (zitiert nach Jahrgang)ZJSZeitschrift für das Juristische Studium, Online-Zeitschrift, abrufbar unter www.zjs-online.com (zitiert nach Jahrgang)ZRPZeitschrift für Rechtspolitik (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)ZPOZivilprozessordnungZStWZeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (Zeitschrift, zitiert nach Band und Jahrgang)

Teil I:Einleitung

§ 1Stellung des Strafrechts in unserem Rechtssystem

Einführende Aufsätze: Günther, Die Genese eines Straftatbestandes. Eine Einführung in Fragen der Strafgesetzgebungslehre, JuS 1978, 8; Hettinger, Zur Systematisierung der Strafrechtsnormen, JuS 1997, L 33; Rönnau, Grundwissen – Strafrecht: Der strafrechtliche Rechtsgutsbegriff, JuS 2009, 209; Suhr, Zur Begriffsbestimmung von Rechtsgut und Tatobjekt im Strafrecht, JA 1990, 303; Walter, Einführung in das Strafrecht, JA 2013, 727.

Zur Vertiefung: Rudolphi, Die verschiedenen Aspekte des Rechtsgutsbegriffs, Honig-FS 1970, S. 151.

I.Grundlagen

1Das Strafrecht ist neben dem Zivilrecht und dem öffentlichen Recht das dritte Teilgebiet des Rechts1, mit welchem die Studierenden der Rechtswissenschaft zumeist bereits im ersten Studiensemester konfrontiert werden. Dabei sind die Erwartungen, die sich hinter dieser schillernden Materie verbergen, in der Regel groß und geprägt durch Kenntnisse, die insbesondere durch die Medien im Vorfeld vermittelt wurden. Recht schnell wird dann jedoch deutlich, dass der Wissensstoff, der in der Vorlesung „Strafrecht Allgemeiner Teil“ vermittelt wird, mit derartigen Vorkenntnissen recht wenig zu tun hat. Weder geht es hier in erster Linie um Mord, Totschlag oder Kindesmisshandlungen, noch um zeugenvernehmende Richter, trickreiche Anwälte oder zu beeinflussende Geschworene. Im Zentrum steht vielmehr die Struktur einer Straftat, die Einteilung in Kategorien wie Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld, die Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit, Täterschaft und Teilnahme oder von Tatbestandsirrtum und Verbotsirrtum. Im Hinblick auf die alsbald anstehenden Klausuren werden von den Studierenden dann zumeist die Grundlagen des Strafrechts, die Fragen nach dem Zweck und der Legitimation von Strafe oder auch rechtspolitische Ansätze regelmäßig zurückgedrängt und das Hauptaugenmerk auf die juristische Fallbearbeitung gelegt. Wenn nun das vorliegende Lehrbuch ebenfalls diesen Weg beschreitet, so soll dies keine Leugnung der Wichtigkeit und Notwendigkeit bedeuten, sich mit den Grundfragen des Rechts zu beschäftigen. Nichts kann für eine Gesellschaft schädlicher sein als der linientreue, den Blick nach rechts und links scheuende und statt dessen die abstrakten Prüfungsschemata paukende „Einser-Jurist“, der – durch die inzwischen nahezu flächendeckend eingeführte Freiversuchsregelung gefördert – in viel zu jungen Jahren in verantwortungsvoller Position sitzend über das Schicksal anderer zu entscheiden hat, ohne sich zu irgendeiner Zeit Gedanken über die Fragen von Recht und Gerechtigkeit gemacht zu haben. Diese Warnung soll diesem Lehrbuch in der Hoffnung vorangestellt werden, dass die hier nicht behandelten grundsätzlichen Fragen des Rechts im Laufe des Studiums nicht – wie leider viel zu oft – vernachlässigt werden.

2Der genannten Konzeption entsprechend, wird daher in den §§ 1–7 dieses Lehrbuches lediglich ein kurzer Überblick über die Grundlagen des Strafrechts gegeben. Der Schwerpunkt wird dann in den folgenden Abschnitten auf die für die Fallbearbeitung wesentlichen Probleme gelegt. Hierbei werden neben der durchweg für Anfänger geeigneten Darstellung der Materie gesonderte Problemschwerpunkte für Fortgeschrittene herausgehoben und diskutiert. Diese sollen insbesondere den Studierenden im Hinblick auf die Examensvorbereitung eine schnelle Übersicht über die verschiedenen Meinungen in „anerkannten Streitfragen“ vermitteln. Die Anfänger hingegen sollten sich durch diese Problemschwerpunkte nicht entmutigen lassen und können diese beim „ersten Durchgang“ auch überlesen. Was die zitierte Literatur angeht, so wurde – neben den gängigen Kommentaren zum StGB sowie den Lehrbüchern zum Allgemeinen Teil des Strafrechts – ein besonderer Wert auf die Auswertung der juristischen Ausbildungszeitschriften – JA, JuS, JURA, ZJS – gelegt, da sich hierin zumeist Beiträge finden, die auf die besonderen Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten sind.

II.Die Aufgabe des Strafrechts: Rechtsgüterschutz

3Der Zweck des Strafrechts im Allgemeinen und der einzelnen Strafbestimmungen im Besonderen liegt im Schutz bestimmter Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit2, die der Gesetzgeber jeweils im Einzelfall als so wichtig ansah, dass er eine strafrechtliche Vorschrift erließ, um diese Rechtsgüter unter (strafrechtlichen) Schutz zu stellen3. Ein solcher strafrechtlicher Schutz neben den zivilrechtlichen Ansprüchen des Geschädigten (z. B. auf Leistung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld) wird vom Gesetzgeber als erforderlich angesehen, um den Rechtsfrieden zu sichern und die Einhaltung der Grundwerte in unserer Gesellschaft zu garantieren4. Unmittelbar einsichtig wird die Notwendigkeit eines eigenständigen – und neben dem Zivilrecht stehenden – Strafrechts in denjenigen Bereichen, in denen der Gesetzgeber bereits besonders gefährliche Verhaltensweisen unter Strafe stellt, die (noch) keinen Schaden verursacht haben und daher – mangels eines „Verletzten“ – auch keine zivilrechtlichen Ansprüche entstehen können (z. B. der Straftatbestand der „Trunkenheit im Verkehr“, § 316 StGB – hier wird allein das Fahren in fahruntauglichem Zustand unter Strafe gestellt, auch wenn es nicht zu einer Fremdschädigung kommt). Ein vergleichbares Problem stellt sich im Bereich der Delikte gegen die Allgemeinheit, bei denen es ebenfalls nicht erforderlich ist, dass eine konkrete Person unmittelbar geschädigt wird (wie z. B. bei der Luftverunreinigung, § 325 StGB).

4Dabei sind die einzelnen zu schützenden Rechtsgüter dem Gesetzgeber – wie bereits erwähnt – nicht vorgegeben. Vielmehr bestimmt die staatliche Gemeinschaft regelmäßig auf der Grundlage der jeweiligen Gesellschaftsordnung Werte und Grundsätze, die für das menschliche Zusammenleben als wichtig angesehen werden und stellt eine Verletzung derselben unter Strafe5. Einen wesentlichen Anhaltspunkt für die zu schützenden Werte bildet dabei die jeweils geltende Verfassung6.

5Die zu schützenden Rechtsgüter sind Grundlage der jeweiligen Strafbestimmung, die Motivation des Gesetzgebers, warum er eine bestimmte Vorschrift erlassen hat. Diese Motivation ist allerdings im Gesetz selbst nicht ausdrücklich niedergeschrieben, sondern durch Auslegung des Straftatbestandes im Einzelfall zu ermitteln. Dies ist in vielen Fällen recht einfach:

Bsp.: Der Tatbestand des Totschlags, § 212 StGB, lautet nicht etwa: „Um menschliches Leben zu schützen wird bestraft, wer einen Menschen tötet“, sondern schlicht: „Wer einen Menschen tötet […], wird […] bestraft“. Grundlage dieser Strafbestimmung ist jedoch das „menschliche Leben“ als Rechtsgut. – In § 242 StGB, dem Diebstahl, heißt es nicht: „Um das Eigentum zu schützen, wird bestraft, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen wegnimmt“, sondern schlicht: „Wer einem anderen eine fremde bewegliche Sache […] wegnimmt, wird […] bestraft“.

6Schwieriger wird die Beurteilung dann aber schon bei Tatbeständen, die nicht elementare Bedürfnisse des Einzelnen, sondern Bedürfnisse der Allgemeinheit schützen.

Bsp.: Der Tatbestand der Bestechung, § 334 StGB, gibt vom Wortlaut her keinen eindeutigen Hinweis auf das geschützte Rechtsgut. Daher ist es auch nicht eindeutig, welches Rechtsgut dieser Vorschrift zugrunde liegt. So wird z. B. angenommen, dass hierdurch „der Staat“ an sich oder „bestimmte staatliche Institutionen“ geschützt werden, teilweise wird die „Funktionsfähigkeit der staatlichen Verwaltung“, das „Vertrauen der einzelnen Staatsbürger in das Funktionieren der staatlichen Verwaltung“ oder die „Unbestechlichkeit von Amtsträgern“ als Schutzgut angesehen. Andere wiederum sehen den einzelnen Bürger als geschützt an, der nicht einer korrupten Verwaltung ausgesetzt werden soll7.

7Durch die genannten Beispiele wird bereits deutlich, dass die zu schützenden Rechtsgüter in zwei Gruppen eingeteilt werden können: die Individualrechtsgüter, die dem Schutz des einzelnen Bürgers dienen und die Allgemeinrechtsgüter, die primär den Schutz von Gemeinschaftswerten bezwecken8. Freilich findet auch dieser Schutz von Gemeinschaftswerten (Staat, Rechtspflege, Umwelt, Sicherheit des Straßenverkehrs) nicht um seiner selbst Willen statt, sondern muss als Reflex wiederum dem Einzelnen dienen. Die Individualrechtsgüter kann man dabei nochmals in zwei große Gruppen unterteilen und zwar in solche, die einzelne Persönlichkeitswerte schützen (Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Ehre) und solche, die dem Schutz des Eigentums bzw. des Vermögens der einzelnen Personen dienen9.

8Entscheidend ist nun, dass jeder Straftatbestand zumindest ein anerkanntes Rechtsgut schützt. Ist dies einmal nicht der Fall, dann verstößt die entsprechende Vorschrift gegen die Verfassung, da sich strafrechtliche Vorschriften (die mit ihren Geboten und Verboten, vor allem aber mit den angedrohten Sanktionen, in die Freiheitssphäre des Bürgers eingreifen) nur dadurch legitimieren lassen, dass sie dem Schutz eines bestimmten – von der Gesellschaft anerkannten – Rechtsguts dienen10. Möglich ist es jedoch, dass ein Straftatbestand mehrere Rechtsgüter schützt.

Bsp.: So schützt die Falsche Verdächtigung, § 164 StGB, nach herrschender Meinung (h. M.) nicht nur den einzelnen Staatsbürger, der sich nicht zu Unrecht staatlichen Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sehen soll, sondern darüber hinaus auch die staatliche Rechtspflege, die nicht durch unrichtige Anzeigen überflüssig in Anspruch genommen werden soll11. Diese Einordnung ist nicht ohne praktische Bedeutung. Wie noch zu zeigen sein wird, kann der betroffene Einzelne durch eine Einwilligung in den meisten Fällen das Unrecht der Tat ausschließen12. Eine solche Einwilligung ist jedoch nur bei Individualrechtsgütern, nicht aber bei „Allgemeinrechtsgütern“ wie der staatlichen Rechtspflege möglich, sodass beim Straftatbestand des § 164 StGB eine Einwilligung unbeachtlich ist.

9Welche Rechtsgüter im Einzelfall durch den Gesetzgeber geschützt werden, steht nicht ein für alle Mal und unwiderruflich fest. Hier spielen wandelbare Vorstellungen und – wie bereits angesprochen – das Wertesystem einer Gemeinschaft eine entscheidende Rolle13.

10Dabei gibt es Rechtsgüter wie das Leben, die körperliche Integrität oder das Eigentum, welche nahezu von jeder Rechtsordnung seit jeher (mit allerdings unterschiedlicher Akzentuierung) geschützt werden. Andere Rechtsgüter, wie z. B. der Schutz der Umwelt, §§ 324 ff. StGB, oder der Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, §§ 298 ff. StGB, sind erst vor einiger Zeit neu hinzugekommen. Dagegen sind auch Rechtsgüter als nicht mehr (strafrechtlich) schutzwürdig angesehen worden. Beispiele hierfür sind der „Schutz der königlichen Autorität“ (die durch eine Bestrafung wegen Majestätsbeleidigung geschützt wurde)14 oder „die Reinhaltung der mitmenschlichen Beziehungen vor sexuell unzüchtigen Handlungen“15 (die vom Kuppeleitatbestand, § 180 StGB a. F., erfasst war). Nicht mehr unter Strafe gestellt ist auch die Homosexualität (§ 175 StGB a. F.). Insoweit hat der Gesetzgeber – jeweils auf der Grundlage der geltenden Verfassung – einen gewissen Gestaltungsspielraum, welche Rechtsgüter er in welchem Umfang unter strafrechtlichen Schutz stellen möchte16.

Klausurtipp: Bei der juristischen Fallbearbeitung muss das durch die jeweilige Vorschrift zu schützende Rechtsgut nicht bei jeder Prüfung im Einzelnen festgestellt werden. Es kann jedoch bei der Auslegung einzelner Tatbestandsmerkmale und im Hinblick auf den durch die Vorschrift geschützten Rechtsgutträger (Einwilligung, Strafantragsberechtigung als Verletzter etc.) eine Rolle spielen und ist in diesen Fällen einer genaueren Prüfung zu unterziehen17. Auch im Rahmen der strafrechtlichen Konkurrenzlehre18 kann die Bestimmung des Rechtsguts eine gewisse Rolle spielen.

11Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass das Strafrecht nicht stets und immer dann einschlägig ist, wenn ein Bürger etwas Unrechtmäßiges tut. Zwar knüpft das Strafrecht – wie noch zu zeigen sein wird – stets an ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Einzelnen an, d. h. eine Bestrafung kann nicht lediglich wegen eines Verstoßes gegen das Sittengesetz oder wegen einer unrechtmäßigen Gesinnung des Täters erfolgen. Es gibt jedoch auch rechtswidrige und schuldhafte Verhaltensweisen, welche der Gesetzgeber nicht unter Strafe gestellt hat, da er den Verstoß nicht als so gravierend angesehen hat, dass mit strafrechtlichen Sanktionen reagiert werden muss. Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom fragmentarischen Charakter des Strafrechts19. Die Anwendung des Strafrechts bzw. die Bestrafung eines Menschen darf lediglich ultima ratio sein, wenn ein ganz besonders sozialschädliches Verhalten vorliegt20.

Bsp.: Wer lediglich falsch parkt oder auf der Autobahn 20 km/h zu schnell fährt, handelt zwar rechtswidrig und kann mit einem Bußgeld belegt werden. Diese Verstöße sind jedoch nicht so gravierend, dass sich hieran eine Strafe knüpft (Abgrenzung des Strafrechts vom bloßen Ordnungswidrigkeitenrecht21). – Wer durch Unachtsamkeit mit seinem Fahrrad das Auto seines Nachbarn beschädigt, handelt zwar unrechtmäßig und muss deshalb dem Nachbarn den entstandenen Schaden ersetzen, § 823 BGB. Er macht sich dadurch jedoch nicht strafbar, da in § 303 StGB nur die vorsätzliche, nicht aber die fahrlässig begangene Sachbeschädigung unter Strafe gestellt wird.

12Vom geschützten Rechtsgut zu unterscheiden ist der durch die jeweilige Vorschrift geschützte Rechtsgutsträger sowie das „Handlungs-“ oder „Tatobjekt“22. Während z. B. § 212 StGB, der Totschlag, als Rechtsgut das „Leben“ schützt, ist Tatobjekt der durch die Tat getötete Mensch. Während § 242 StGB, der Diebstahl, als Rechtsgut das „Eigentum“ schützt, ist Tatobjekt die durch die Tat gestohlene Sache, Rechtsgutträger ist in diesem Fall der Eigentümer.

§ 2Sinn und Zweck von Strafe: Die Straftheorien

Einführende Aufsätze: Ambos/Steiner, Vom Sinn des Strafens auf innerstaatlicher und supranationaler Ebene, JuS 2001, 9; Bock, Prävention und Empirie – Über das Verhältnis von Strafzwecken und Erfahrungswissen, JuS 1994, 89; Foth, Bemerkungen zur Generalprävention, NStZ 1990, 219; Hassemer, Prävention im Strafrecht, JuS 1987, 257; Lesch, Zur Einführung in das Strafrecht: Über den Sinn und Zweck staatlichen Strafens, JA 1994, 510, 590; Momsen/Rackow, Die Straftheorien, JA 2004, 336.

Zur Vertiefung: Hörnle, Straftheorien, 2011.

13Die Frage, ob die Bestrafung von Menschen für das von ihnen begangene Unrecht sinnvoll ist und welchem Zweck die Strafe zu dienen hat, soll an dieser Stelle nicht abschließend beantwortet werden. Denn sowohl die Strafzumessung (d. h. die Frage, welche Strafe letztlich ausgesprochen wird) als auch die Ausgestaltung des Strafvollzugs sind regelmäßig nicht Gegenstand von strafrechtlichen Klausuren im juristischen Staatsexamen. Dennoch soll – da sich diejenigen, die mit Strafrecht befasst sind, jedenfalls irgendwann einmal mit der Frage nach dem Sinn und Zweck von Strafe beschäftigt haben sollten – hier ein kurzer Überblick über die vertretenen Ansätze gegeben werden23.

I.Absolute Straftheorien

14Nach den absoluten Straftheorien der sog. „klassischen Schule“ ist die Strafe unabhängig von ihrer gesellschaftlichen Wirkung zu sehen und dient allein dazu, die Rechtsordnung wieder herzustellen und auf das begangene Unrecht zu reagieren. Insofern wirkt sie ausschließlich repressiv. Nach der insbesondere auf Immanuel Kant (1724–1804)24 und Georg Wilhelm Friedrich Hegel (1770–1831)25 zurückgehenden Vergeltungstheorie darf eine staatliche Strafe keinesfalls irgendwelchen praktischen Zwecken dienen, sondern wird allein der Vergeltung wegen verhängt26. Der Täter wird also ausschließlich – und zweckfrei – deswegen bestraft, „weil“ er eine Straftat begangen hat. Nur hierdurch könne die Gerechtigkeit, die durch das begangene Unrecht erschüttert wurde, wieder hergestellt werden. Gegen das ausschließliche Abstellen auf die Vergeltung lassen sich jedoch mehrere Einwände vorbringen. So muss es heutzutage als eine wesentliche Aufgabe des Strafrechts angesehen werden, die Grundwerte der Verfassung und das ordnungsgemäße Funktionieren der staatlichen Gemeinschaft zu sichern. Schon von daher verfolgt jede Strafe einen Zweck. Ferner ist gegen den Gedanken, Strafe müsse erfolgen, um begangenes Unrecht wieder gut zu machen, einzuwenden, dass das Geschehene dadurch nicht ungeschehen gemacht werden kann. Insofern kann Strafe höchstens der Begehung neuen Unrechts entgegenwirken. Stellt man schließlich allein auf die Vergeltung begangenen Unrechts ab, so käme es auf die Schuld des Täters an sich gar nicht an. Die Schuld des Täters muss aber eine wesentliche Voraussetzung für dessen Bestrafung sein27.

15Dieser letzte Aspekt wird von der Sühnetheorie beachtet, die darauf abstellt, durch die Strafe würde sich der Täter mit der Rechtsordnung wieder versöhnen, indem er die Tat „sühne“. Die Notwendigkeit einer Sühne setze aber voraus, dass die Tat schuldhaft begangen wurde und der Täter bei ihrer Begehung ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein hatte. Gegen diesen Ansatz ist allerdings einzuwenden, dass jede Sühne ein gewisses Maß an Freiwilligkeit voraussetzt, welches durch die Strafe gerade nicht ermöglicht wird, da Strafe stets ein aufgezwungenes Übel darstellt28.

II.Relative Straftheorien

16Dagegen gehen die relativen Straftheorien der sog. „modernen Schule“ davon aus, dass mit der Verhängung von Strafe jeweils die Verfolgung eines bestimmten Zwecks verbunden sein muss. Strafe dürfe nicht repressiv (d. h. in die Vergangenheit orientiert), sondern müsse präventiv (d. h. in die Zukunft gerichtet) wirken. Der Hauptzweck von Strafe liege letztlich nicht darin, vergangenes Unrecht zu vergelten oder zu sühnen, sondern künftige Straftaten zu verhindern. Dabei haben sich im Rahmen der relativen Theorien zwei verschiedene Ansätze entwickelt.

1.Generalprävention

17Nach der Theorie der Generalprävention, die insbesondere von Paul Johann Anselm v. Feuerbach (1775–1833)29 zu Beginn des 19. Jahrhunderts entwickelt wurde, steht die Wirkung der Strafe auf die Allgemeinheit im Mittelpunkt der Betrachtung. Auf die Wirkung der Strafe für den betroffenen Straftäter komme es hingegen nicht an. Durch die Verhängung von Strafe werde das Rechtsbewusstsein der Bevölkerung und das Vertrauen der Allgemeinheit gestärkt, da sich in einer Gesellschaft, in der die Begehung von Unrecht bestraft werde, die übrigen Mitglieder wohl fühlten und dadurch motiviert würden, selbst die Gesetze einzuhalten. Das so gewonnene Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung würde letztlich dazu führen, dass sich die Bürger insgesamt rechtstreu verhalten („positive Generalprävention“)30. Darüber hinaus führe die Bestrafung Einzelner aber auch dazu, dass andere künftig von der Begehung von Straftaten abgehalten werden. Denn dadurch werde ein gewisser Abschreckungseffekt erzielt („negative Generalprävention“)31. Gegen dieses alleinige Abstellen auf die Wirkungen der Strafe auf die Allgemeinheit ist jedoch vorzubringen, dass der einzelne Straftäter dadurch zum bloßen Objekt staatlichen Handelns degradiert würde, was einen Verstoß gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) darstellt32. Zudem ist zu bezweifeln, dass die Bestrafung anderer auf potentielle Straftäter abschreckende Wirkung hat, werden doch viele Straftaten aus einem spontanen Entschluss heraus und ohne „vernünftige Abwägung“ hinsichtlich der Folgen begangen. Auch noch so hohe Strafandrohungen selbst bei Bagatelldelikten würden nicht dazu führen, dass künftig keine Straftaten mehr begangen werden33.

2.Spezialprävention

18Auch die Theorie der Spezialprävention, die vor allem auf Franz v. Liszt (1851–1919)34