Umweltrecht - Heinz-Joachim Peters - E-Book

Umweltrecht E-Book

Heinz-Joachim Peters

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Beschreibung

Das Umweltrecht hat sich auch seit Erscheinen der 5. Auflage dynamisch weiterentwickelt. Im Vordergrund steht die völlige Neugestaltung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung und des Rechts der Strategischen Umweltprüfung unter dem Oberbegriff der Umweltprüfungen. Das bisherige Regelungssystem der Vervielfältigung eines Paragrafen durch einen Buchstabenzusatz im UVPG wurde anwenderfreundlich zugunsten einer jeweils eigenständigen Bezifferung geändert. Der endgültige Ausstieg aus der energetischen Kernkraftnutzung und das immer stärkere Vorangehen beim Ausbau der Anlagen der erneuerbaren Energieträger haben zudem Regelungen im Atomrecht, im Immissionsschutzrecht, im Wasserrecht sowie im Verfahrensrecht hervorgebracht. Schließlich hat das Klimarecht an Bedeutung gewonnen, wobei neben Schutzregelungen insbesondere auch solche zur Anpassung zu erkennen sind. Die neue Auflage wurde vom eingespielten Autorenteam der Vorauflage bearbeitet.

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Umweltrecht

von

Professor Dr. jur. Heinz-Joachim PetersHochschule für öffentliche Verwaltung Kehl

Professor Dr. jur. Thorsten HesselbarthHochschule für öffentliche Verwaltung Kehl

Rechtsanwältin Frederike PetersReferentin beim Konzernbevollmächtigten der DB AG auf Schweizer Gebiet in Basel

6., überarbeitete Auflage

Verlag W. Kohlhammer

6. Auflage 2024

Alle Rechte vorbehalten

© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer Druckerei GmbH, Stuttgart

Print:

ISBN 978-3-17-43750-0

E-Book-Formate:

pdf:  ISBN 978-3-17-043751-7

epub:  ISBN 978-3-17-043752-4

Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

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Das Umweltrecht hat sich auch seit Erscheinen der 5. Auflage dynamisch weiterentwickelt. Im Vordergrund steht die völlige Neugestaltung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung und des Rechts der Strategischen Umweltprüfung unter dem Oberbegriff der Umweltprüfungen. Das bisherige Regelungssystem der Vervielfältigung eines Paragrafen durch einen Buchstabenzusatz im UVPG wurde anwenderfreundlich zugunsten einer jeweils eigenständigen Bezifferung geändert. Der endgültige Ausstieg aus der energetischen Kernkraftnutzung und das immer stärkere Vorangehen beim Ausbau der Anlagen der erneuerbaren Energieträger haben zudem Regelungen im Atomrecht, im Immissionsschutzrecht, im Wasserrecht sowie im Verfahrensrecht hervorgebracht. Schließlich hat das Klimarecht an Bedeutung gewonnen, wobei neben Schutzregelungen insbesondere auch solche zur Anpassung zu erkennen sind. Die neue Auflage wurde vom eingespielten Autorenteam der Vorauflage bearbeitet.

Prof. Dr. Heinz-Joachim Peters, Prof. Dr. Thorsten Hesselbarth, beide Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl; Rechtsanwältin Frederike Peters, Referentin beim Konzernbevollmächtigten der DB AG auf Schweizer Gebiet in Basel.

Vorwort

Das Umweltrecht hat sich in den Jahren seit 2015 in allen seinen Segmenten und auf allen Ebenen weiter ausdifferenziert. Energiewende, Klimaschutzrecht, endgültiger Atomausstieg sowie die nationale Novellierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Strategischen Umweltprüfung sind anzumerken. Von daher ist eine Neuauflage notwendig. Nach wie vor bilden die verwaltungsrechtlichen Elemente den Kern des Umweltrechts, da nur auf ihrer Basis operatives Staatshandeln möglich ist. Hier liegt der Schwerpunkt rechtswissenschaftlicher und rechtspraktischer Arbeit. Komplementäres Zivil- und Staatshaftungs- bzw. Straf- und Bußgeldrecht gewinnt jedoch weiter an Bedeutung, was eine stärkere Berücksichtigung in umweltrechtlichen Gesamtdarstellungen erfordert.

Die Autoren hoffen wiederum auf eine gute Annahme des Buches und auf anregende Diskussionen.

Kehl/Basel im Sommer 2023Heinz-Joachim PetersThorsten HesselbarthFrederike Peters

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Allgemeiner Teil

Kapitel 1:Allgemeine Grundlagen

A.Umweltrecht als Rechtsgebiet

B.Umweltbegriff

C.Prinzipien des Umweltrechts

I.Vorsorgeprinzip

1.Gefahrenvorsorge

2.Planerische Vorsorge

3.Nachhaltigkeit

II.Verursacherprinzip

1.Handlungspflichtigkeit

2.Kostentragungspflichtigkeit

III.Kooperationsprinzip

D.Völkerrechtliche Grundlagen

E.Europarechtliche Grundlagen

I.Primäres Umweltrecht

1.Unionszielbestimmung Umweltschutz

a)Grundsätze

b)Querschnittsklausel

c)Adressaten

d)Funktionen

2.Umweltbezogene Grundrechte

II.Sekundäres Umweltrecht

1.Verordnungen

2.Richtlinien

a)Indirekte Wirkung

b)Direkte Wirkung

III.Der Verwaltungsvollzug des Gemeinschaftsrechts

1.Unionseigener Vollzug

2.Mitgliedstaatlicher Vollzug

a)Unmittelbarer Vollzug

b)Mittelbarer Vollzug

3.Umweltprüfungen

a)Strategische Umweltprüfung

b)Umweltverträglichkeitsprüfung

IV.Verfahren beim Gerichtshof

a)Vertragsverletzungsverfahren

b)Nichtigkeitsklagen

c)Untätigkeitsklagen

d)Vorabentscheidungen

e)Unionsrechtliche Auslegungsmethodik

F.Verfassungsrechtliche Grundlagen

I.Staatzielbestimmung Umweltschutz

1.Schutzgüter

2.Objektives Recht

3.Adressaten

4.Funktionen

a)Handlungsauftrag

b)Abwägungsmaßstab

c)Auslegungsmaßstab

d)Verfassungsimmanente Schranke

II.Umweltbezogene Grundrechte

1.Abwehr von Umweltbeeinträchtigungen

2.Begrenzung von Umweltschutzmaßnahmen

3.Grundrechtliche Schutzpflichten

G.Verwaltungsrechtliche Grundlagen

I.Umweltinformationen

1.Aufklärung

2.Zugangsrechte

a)Informationsanspruch

b)Anspruchsgrenzen

c)Verwaltungsverfahren

d)Kosten

e)Unterrichtung der Öffentlichkeit

II.Umweltstandards

1.Unbestimmte Rechtsbegriffe

2.Standards

3.Normkonkretisierung

III.Umweltrechtliche Planung

1.Planungsarten

a)Gesamtplanung

b)Fachplanung

2.Rechtscharakter von Plänen

3.Materielle Anforderungen an Pläne

a)Planrechtfertigung

b)Zwingende Rechtssätze

c)Abwägung

d)Abstimmung verschiedener Pläne

4.Verfahrensrechtliche Anforderungen

a)Gesamtplanung

b)Fachplanung

c)Strategische Umweltprüfung

5.Verfahren zur Plansicherung

a)Raumordnungsverfahren

b)Landesplanerische Untersagung

IV.Direkte Verhaltenssteuerung

1.Verhaltensanforderungen

2.Zulassungsbedürftiges Verhalten

a)Steuerung durch Zulassungsverfahren

b)Steuerung durch Ordnungsverfügungen

3.Zulassungsfreies Verhalten

a)Steuerung durch Anzeigen bzw. Anmeldung

b)Steuerung durch Ordnungsverfügungen

4.Öffentlich-rechtliche Verträge

a)Subordinationsrechtliche Verträge

b)Koordinationsrechtliche Verträge

5.Umweltschadensmaßnahmen

V.Indirekte Verhaltenssteuerung

1.Emissionsrechtehandel

2.Umweltabgaben

a)Abwasserabgabe

b)Naturausgleichsabgabe

c)Wasserentnahmeentgeld

VI.Selbstmanagement

1.Betriebsbeauftragte für Umweltschutz

a)Arten von Beauftragten

b)Aufgaben der Beauftragten

c)Betreiberpflichten

2.Umweltaudit

a)Verbesserung des Umweltschutzes

b)Teilnahmeberechtigung

c)Ablauf des Umweltaudits

d)Umweltgutachter

VII.Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz

1.Zulassungsentscheidungen

a)Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen

b)Nichtigkeitsklagen

2.Nebenbestimmungen

3.Ordnungsverfügungen, Rücknahme und Widerruf

4.Abgabenentscheidungen

5.Öffentlich-rechtliche Verträge

6.Rechtsverordnungen, Satzungen

a)Inzidentkontrolle

b)Normenkontrollverfahren

7.Verfassungsbeschwerde

H.Zivil- und staatshaftungsrechtliche Grundlagen

I.Vertragsrecht

II.Nachbarrecht

III.Haftungsrecht

1.Allgemeine Verschuldenshaftung

a)Rechtsgutverletzung

b)Kausalität

c)Rechtswidrigkeit

d)Verschulden

e)Schaden

f)Haftungsbeschränkungen

2.Spezielle Verschuldenshaftung

3.Allgemeine Umweltgefährdungshaftung

a)Umwelteinwirkung

b)Schaden

c)Kausalität

d)Haftungsumfang

4.Spezielle Gefährdungshaftung

5.Amtshaftung

a)Anvertrautes öffentliches Amt

b)Ausübung eines öffentlichen Amtes

c)Verletzung einer Amtspflicht

d)Drittbezogenheit der Amtspflicht

e)Kausalität

f)Verschulden

g)Schaden

h)Haftungsbeschränkungen

i)Geldersatz

j)Folgenbeseitigung

IV.Entschädigungsrecht

1.Rechtmäßige Enteignung und Aufopferung

2.Enteignungs- und aufopferungsgleicher Eingriff

3.Enteignender und aufopfernder Eingriff

4.Umfang der Entschädigung

5.Eigentumsrechtlicher Ausgleichsanspruch

I.Straf- und bußgeldrechtliche Grundlagen

I.Strafrecht

1.Voraussetzungen

2.Verwaltungsakzessorietät

3.Umweltstraftatbestände

a)Gewässerverunreinigung

b)Bodenverunreinigung

c)Luftverunreinigung

d)Lärm, Erschütterungen, Strahlen

e)Unerlaubter Umgang mit Abfällen

f)Unerlaubtes Betreiben von Anlagen

g)Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Stoffen

h)Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete

II.Bußgeldrecht

Besonderer Teil

Kapitel 2:Naturschutzrecht

A.Rechtsquellen

I.Europäisches Recht

II.Deutsches Recht

B.Bundesnaturschutzgesetz

I.Grundlagen

1.Zielsetzungen

2.Verwirklichung

3.Landwirtschaftsklauseln

4.Schutzregelungen

II.Zentralbegriffe

1.Natur und Landschaft

2.Naturhaushalt

3.Biotope

4.Tiere

5.Pflanzen

C.Naturschutzplanung

I.Landschaftsplanung

1.Landschaftsprogramm

2.Landschaftsrahmenplan

3.Landschaftsplan bzw. Grünordnungsplan

II.Gebietsfestsetzungen

1.Naturschutzgebiete

2.Nationalparke

3.Biosphärenreservate

4.Landschaftsschutzgebiete

5.Naturparke

6.Naturdenkmale

7.Geschützte Landschaftsbestandteile

8.Rechtscharakter

9.Verwaltungsverfahren

III.Gesetzlicher Biotop- und Gewässerschutz

IV.Biotopverbund

V.Europäisches Netz

1.Auswahl von Gebieten

a)Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung

b)Europäische Vogelschutzgebiete

c)Verfahren

d)Konzertierungsgebiete

2.Unterschutzstellung

3.Vorläufiger Schutz

4.Faktische und potenzielle Gebiete

5.Verträglichkeitsprüfung

a)Projekte

b)Pläne

6.Gentechnisch veränderte Organismen

VI.Geschützte Meeresgebiete

D.Eingriffsregelung

I.Eingriff

II.Eingriffsfolgen

1.Vermeidung

2.Kompensation

a)Ausgleichsmaßnahmen

b)Ersatzmaßnahmen

3.Unzulässigkeit

4.Ersatzzahlung

5.Erforderliche Angaben und Begleitplan

III.Verwaltungsverfahren

1.Entscheidung

2.Anzeige

3.Durchführung

4.Zuständigkeit

5.Ordnungsverfügungen

IV.Eingriffsregelung, Bauleitplanung und Abrundungssatzung

1.Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft

2.Ausgleichsverpflichtete

E.Artenschutz

I.Mindestschutz

II.Besonderer Artenschutz

1.Tiere und Pflanzen

2.Vögel und Freileitungen

3.Tiere in Zoos und Gehegen

F.Erholungsregelungen

G.Allgemeine Pflichten

H.Mitwirkung von Vereinen

I.Beteiligungsrechte

II.Klagerechte

Kapitel 3:Forstrecht

A.Rechtsquellen

I.Europäisches Recht

II.Deutsches Recht

B.Bundeswaldgesetz

I.Grundlagen

II.Zentralbegriffe

1.Wald

2.Staatswald

3.Körperschaftswald

C.Forstliche Planung

I.Forstliche Rahmenplanung

1.Materielle Anforderungen

2.Verbindlichkeit

3.Verfahren

II.Berücksichtigungsgebot

III.Gebietsfestsetzungen

1.Schutzwald

2.Erholungswald

3.Rechtscharakter und Verfahren

IV.Monitoringprogramme

D.Umwandlung und Erstaufforstung des Waldes

I.Umwandlung

1.Materielle Anforderungen

2.Nebenbestimmungen

3.Verfahren

4.Ordnungsverfügungen

II.Erstaufforstung

1.Materielle Anforderungen

2.Nebenbestimmungen

3.Verfahren

4.Ordnungsverfügungen

E.Waldbetretung

Kapitel 4:Bergrecht

A.Rechtsquellen

I.Europäisches Recht

II.Deutsches Recht

B.Bundesberggesetz

I.Grundlagen

II.Zentralbegriffe

1.Bodenschätze

2.Bergfreie Bodenschätze

3.Grundeigene Bodenschätze

4.Aufsuchen

5.Gewinnen

6.Aufbereiten

C.Aufsuchen und Gewinnen von Bodenschätzen

I.Erlaubnis zum Aufsuchen bergfreier Bodenschätze

1.Materielle Anforderungen

a)Aufsuchung im gesamten Feld

b)Überwiegende öffentliche Interessen

2.Verwaltungsverfahren

II.Bewilligung zur Gewinnung bergfreier Bodenschätze

III.Bergwerkseigentum zur Gewinnung bergfreier Bodenschätze

IV.Berechtigungen bei grundeigenen Bodenschätzen

D.Errichtung, Führung und Einstellung von Betrieben

I.Betriebsplanzulassungspflichtige Vorhaben

1.Obligatorischer Rahmenbetriebsplan

a)Materielle Anforderungen

b)Planfeststellungsverfahren mit UVP

c)Teilzulassungen, Vorzeitiger Beginn und Vorbescheide

d)Vorgelagerte Verfahren

2.Fakultativer Rahmenbetriebsplan

3.Hauptbetriebsplan

4.Sonderbetriebsplan

5.Abschlussbetriebsplan

II.Anzeigepflicht

Kapitel 5:Verkehrswegerecht

A.Rechtsquellen

I.Europäisches Recht

II.Deutsches Recht

B.Verkehrswegegesetze

I.Grundlagen

II.Zentralbegriffe

1.Bundesfernstraßen

2.Bundeswasserstraßen

3.Eisenbahnen

4.Flugplätze

5.Straßenbahnen

C.Bedarfsermittlung

I.Materielle Anforderungen

II.Verbindlichkeit

III.Verfahren

D.Standortbestimmung

I.Linienbestimmung

II.Flugplatzgenehmigung

III.Umweltverträglichkeitsprüfung

1.Prüfungsgegenstand

2.Verfahren

3.Subsidiarität

4.Beschränkung im Folgeverfahren

E.Bau von Verkehrsanlagen

I.Planfeststellungspflichtige Anlagen

1.Materielle Anforderungen

2.Nebenbestimmungen

3.Planfeststellungsverfahren

II.Plangenehmigungspflichtige Verkehrsanlagen

III.Planzulassungsfreie Verkehrsanlagen

Kapitel 6:Tierschutzrecht

A.Rechtsquellen

I.Europäisches Recht

II.Deutsches Recht

B.Tierschutzgesetz

I.Grundlagen

II.Zentralbegriffe

1.Tiere

2.Tierhalter

3.Tierbetreuer

C.Tierschützende Grundpflichten

I.Allgemeines Schädigungsverbot

II.Tierhaltungsgebote

III.Tierhaltungsverbote

IV.Tötungsanforderungen

1.Tötung von Wirbeltieren

2.Schlachten warmblütiger Tiere

D.Eingriffe bei Tieren

I.Eingriffe zu Versuchszwecken

1.Versuchsverbote

2.Zulässige Versuchszwecke

3.Ethische Vertretbarkeit

4.Versuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern

a)Genehmigungspflicht

b)Materielle Anforderungen

c)Nebenbestimmungen

d)Verwaltungsverfahren

e)Anzeigepflicht

f)Tierschutzbeauftragter

g)Durchführung von Tierversuchen

h)Ordnungsverfügungen

II.Eingriffe zu Versuchszwecken zur Aus-, Fort- und Weiterbildung

III.Eingriffe zu Versuchszwecken für die Biotechnik

IV.Eingriffe sonstiger Art

1.Betäubungspflichten

2.Eingriffsverbote

E.Zucht, Halten und Handel

I.Erlaubnispflichtige Tätigkeiten

1.Materielle Anforderungen

2.Nebenbestimmungen

3.Verfahren

4.Ordnungsverfügungen

II.Kennzeichnungspflichten

III.Verbot von Quälzüchtungen und Abgaben

IV.Transport-, Einfuhr- und Verbringungsregelungen

F.Überwachung und Anordnung

Kapitel 7:Bodenschutzrecht

A.Rechtsquellen

I.Europäisches Recht

II.Deutsches Recht

B.Bundesbodenschutzgesetz

I.Grundlagen

1.Zweck

2.Anwendungsbereich

3.Instrumente

II.Zentralbegriffe

1.Boden

2.Schädliche Bodenveränderungen

3.Bodenfunktionen

4.Gefahren, Nachteile oder Belästigungen

5.Altlasten

C.Bodenschutzplanung

D.Bodenschützende Pflichten

I.Pflichten zur Gefahrenabwehr

1.Vermeidungspflicht

2.Abwehrpflicht

3.Sanierungspflicht

II.Pflicht zur Entsiegelung

III.Vorsorgepflicht

IV.Verantwortliche

1.Grundstückseigentümer und Inhaber der Gewalt

2.Verursacher

3.Gesamtrechtsnachfolger

4.Einstandspersonen

E.Ordnungsverfügungen

I.Sachverhaltsermittlung

II.Untersuchungsanordnungen

III.Sonstige Anordnungen

IV.Verantwortliche

V.Kostentragung und Wertausgleich

F.Altlasten

I.Altablagerungen und Altstandorte

II.Altlastenplanung

1.Bodenschutzpläne

2.Sanierungspläne

a)Privater Sanierungsplan

b)Behördlicher Sanierungsplan

III.Sanierungspflichten

IV.Informationspflichten

V.Behördliche Sachverhaltsermittlung

1.Erfassung altlastenverdächtiger Flächen

2.Ermittlung von Altlasten

3.Überwachung

VI.Ordnungsverfügungen

1.Untersuchungsanordnung

2.Anordnung der Eigenkontrolle

3.Sonstige Anordnungen

4.Verantwortliche

Kapitel 8:Gewässerschutzrecht

A.Rechtsquellen

I.Europäisches Recht

II.Deutsches Recht

B.Wasserhaushaltsgesetz

I.Grundlagen

1.Grundsatz

2.Bewirtschaftungsregeln

3.Flussgebietseinheiten

4.Bewirtschaftungsziele

5.Benutzungs- und Anlagenregelungen

6.Abwasserbeseitigungsregelungen

II.Zentralbegriffe

1.Gewässerbegriff

2.Einzugsgebiet

3.Teileinzugsgebiet

4.Flussgebietseinheit

5.Abwasserbegriff

C.Gewässerschutzplanung

I.Maßnahmenprogramme

II.Bewirtschaftungspläne

III.Risikomanagementpläne

IV.Überschwemmungsgebiete

V.Überschwemmungsgefährdete Gebiete

VI.Wasserschutzgebiete

1.Gebietstypen

2.Festsetzungen

3.Verfahren

4.Entschädigung und Ausgleich

D.Gewässerschützende Grundpflichten

I.Allgemeine Sorgfaltspflichten

II.Hochwasserschutzpflichten

III.Einbringungsanforderungen

IV.Lager- und Ablagerpflichten

E.Gewässerbenutzung

I.Erlaubnispflichtige Benutzungen

1.Betroffene Benutzungen

a)Echte Benutzungen

b)Unechte Benutzungen

2.Materielle Anforderungen

3.Ermessen

4.Inhalts- und Nebenbestimmungen

5.Verfahren

6.Aufhebung

II.Bewilligung und gehobene Erlaubnis

III.Zulassung vorzeitigen Beginns

IV.Ordnungsverfügungen

V.Zulassungsfreie Benutzungen

VI.Überwachung und Ermittlung

F.Rohrleitungsanlagen

I.Eignungsfeststellung

II.Planfeststellung

1.Feststellung der Pflichtigkeit

a)Obligatorische UVP-Pflicht

b)Fakultative UVP-Pflicht

c)Kumulierende Vorhaben

d)Änderungs- und Erweiterungsvorhaben

2.Materielle Anforderungen

3.Nebenbestimmungen

4.Planfeststellungsverfahren

5.Entscheidung über das Vorhaben

6.Ordnungsverfügungen

III.Plangenehmigung

IV.Planzulassungsfreiheit

G.Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

I.Anforderungen an Errichtung und Betrieb von Anlagen

II.Eignungsfeststellung

III.Ordnungsverfügungen

H.Anlagen in, an, über und unter Gewässern

I.Gewässerausbau

I.Planfeststellung

1.Materielle Anforderungen

2.Verfahren

II.Plangenehmigung

III.Zulassung des vorzeitigen Beginns

J.Abgaben

K.Öffentliche Wasserversorgung

L.Abwasserbeseitigung

I.Maßnahmen zur Beseitigung

1.Sammeln, Fortleiten und Indirekteinleiten

2.Behandeln

a)Genehmigung bei UVP-Pflicht

b)Sonstige Genehmigungen

c)Zulassung des vorzeitigen Beginns

d)Nebenbestimmungen

e)Verwaltungsverfahren

f)Ordnungsverfügungen

3.Einleiten von Abwasser

a)Erlaubnispflicht

b)Materielle Anforderungen

c)Ermessen

d)Nebenbestimmungen und Verfahren

e)Ordnungsverfügungen

f)Alteinleitungen

II.Beseitigungspflichtige

1.Öffentliche Hand

2.Verursacher

3.Dritte

III.Abwasserabgabe

1.Abwasserbegriff

2.Abgabentatbestand und Abgabenpflichtige

3.Bemessung der Abgabe

4.Festsetzungs- und Erhebungsverfahren

IV.Gewässerschutzbeauftragte

Kapitel 9:Immissionsschutzrecht

A.Rechtsquellen

I.Europäisches Recht

II.Deutsches Recht

B.Bundes-Immissionsschutzgesetz

I.Grundlagen

II.Zentralbegriffe

1.Schädliche Umwelteinwirkungen

a)Immissionen mit bestimmten negativen Folgen

b)Luftverunreinigungen

c)Lärm

d)Ähnliche Umwelteinwirkungen

2.Emissionen

C.Immissionsschutzplanung

I.Luftreinhaltepläne

II.Lärmaktionspläne

III.Immissionsschutzgebiete

IV.Smoggebiete

V.Untersuchungsgebiete

VI.Vorgaben für sonstige Pläne

D.Errichtung und Betrieb von Anlagen

I.Genehmigungsbedürftige Anlagen

1.Betroffene Anlagen

2.Materielle Anforderungen

a)Integrativer Umweltschutz

b)Schutzpflichten

c)Vorsorgepflichten

d)Abfallpflichten

e)Energieeffizienzpflichten

f)Standortregelungen und sonstige Anforderungen

g)Anspruch

3.Nebenbestimmungen

4.Teilkonzentrationswirkung

5.Genehmigungsverfahren

a)Förmliches Verfahren

b)Vereinfachtes Verfahren

6.Rücknahme, Widerruf, Erlöschen

7.Sonderformen

a)Änderungsgenehmigung oder Änderungsanzeige

b)Vorbescheid und Teilgenehmigung

c)Zulassung vorzeitigen Beginns

8.Betriebsbeauftragte

a)Immissionsschutzbeauftragte

b)Störfallbeauftragte

9.Betriebseinstellung

10.Ordnungsverfügungen

a)Nachträgliche Anordnungen

b)Untersagungen

c)Stilllegung und Beseitigung

II.Genehmigungsfreie Anlagen

1.Betroffene Anlagen

2.Materielle Anforderungen

a)Vermeidungspflichten

b)Beschränkungspflichten

c)Abfallpflichten

3.Ordnungsverfügungen

a)Anordnungen

b)Untersagungen

III.Ermittlung und Überwachung

E.Emissionsrechtehandel

I.Funktionsweise

II.Betroffene Emittenten

III.Genehmigung von Emissionen

IV.Ermittlung von Emissionen

V.Berechtigungen

1.Begriff

2.Nachweis

3.Zuteilung

4.Handel

Kapitel 10:Atomrecht

A.Rechtsquellen

I.Europäisches Recht

II.Deutsches Recht

B.Atomgesetz

I.Grundlagen

II.Zentralbegriffe

C.Errichtung, Betrieb und Stilllegung kerntechnischer Anlagen

I.Genehmigungsbedürftigkeit

II.Materielle Anforderungen

1.Zuverlässigkeit

2.Schadensvorsorge

3.Deckungsvorsorge

4.Störungsschutz

5.Öffentliches Interesse

6.Ermessen

III.Nebenbestimmungen

IV.Verwaltungsverfahren

V.Erlöschen der Betriebsberechtigung, Atomausstieg

VI.Sonderformen

1.Änderungsgenehmigung

2.Teilgenehmigung

3.Vorbescheid

VII.Ordnungsverfügungen, Atom-Moratorium

D.Umgang mit Kernbrennstoffen

E.Beförderung von Kernbrennstoffen

F.Entsorgung atomarer Abfälle

I.Sammelstellen und Endlager

II.Standortnahe Zwischenlager

G.Betriebsbeauftragte

I.Strahlenschutzverantwortlicher

II.Strahlenschutzbeauftragter

III.Kerntechnischer Sicherheitsbeauftragter

Kapitel 11:Gentechnikrecht

A.Rechtsquellen

I.Europäisches Recht

II.Deutsches Recht

B.Gentechnikgesetz

I.Grundlagen

II.Zentralbegriffe

1.Gentechnisch veränderter Organismus

2.Gentechnische Arbeiten

3.Gentechnische Anlagen

4.Freisetzung

5.Inverkehrbringen

C.Gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen

I.Genehmigungsbedürftige Anlagen

II.Materielle Anforderungen

1.Zuverlässigkeit

2.Sachkunde

3.Risikobewertung

4.Gefahrenvorkehrungen

5.Waffenverbote

6.Andere Vorschriften

7.Anspruch

III.Nebenbestimmungen

IV.Konzentrationswirkung

V.Genehmigungsverfahren

VI.Sonderformen

VII.Betriebseinstellung

VIII.Ordnungsverfügungen

1.Nachträgliche Anordnungen

2.Einstweilige Einstellungsanordnung

3.Sonstige Anordnungen

IX.Anmeldepflichtige Anlagen

D.Freisetzung und Inverkehrbringen

I.Genehmigungsbedürftigkeit

II.Materielle Anforderungen

1.Freisetzung

2.Inverkehrbringen

III.Nebenbestimmungen

IV.Genehmigungsverfahren

V.Ordnungsverfügungen

VI.Verbringung

E.Überwachung und Information

F.Lebensmittel und Futtermittel

I.Inverkehrbringen

II.Verbringung

Kapitel 12:Chemikalienrecht

A.Rechtsquellen

I.Europäisches Recht

II.Deutsches Recht

B.Chemikaliengesetz und EU-Verordnungen

I.Grundlagen

II.Zentralbegriffe

1.Stoffe

2.Phase-in und Non-Phase-in Stoffe

3.Gemische

4.Gefährliche Stoffe und Gemische

5.Inverkehrbringen

6.Einführen

7.Biozid-Produkte

8.Gefahrstoffe

9.Umgang

C.Inverkehrbringen von Stoffen, Gemischen, Erzeugnissen und Biozid-Produkten

I.Registrierung bei allen Stoffen

1.Registrierungspflicht

2.Registrierungsdossier

3.Stoffsicherheitsbericht

4.Evaluation

5.Fristen

II.Zulassung bei gefährlichen Stoffen

III.Zulassung bei neuen Biozid-Produkten

IV.Vorregistrierung bei Phase-in Stoffen

V.Verbote und Anordnungen

1.Generelle Verbote

2.Einzelverbote

3.Anordnungen

VI.Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

1.Einstufung

2.Verpackung

3.Kennzeichnung

D.Umgang mit Gefahrstoffen

E.Ausfuhr und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

F.Abfall als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis

I.Abfälle zur Beseitigung

1.Kein Verbot des Inverkehrbringens

2.Keine Anzeige- und Erlaubnispflichten

3.Keine Kennzeichnungs- oder Verpackungspflichten

4.Informations- und Aufzeichnungspflichten

II.Abfälle zur Verwertung

1.Verbot des Inverkehrbringens

2.Erlaubnispflichten

3.Anzeigepflichten

4.Informations- und Aufzeichnungspflichten

5.Einstufungspflichten

6.Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten

Kapitel 13:Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht

A.Rechtsquellen

I.Europäisches Recht

II.Deutsches Recht

B.Kreislaufwirtschaftsgesetz

I.Grundlagen

II.Zentralbegriffe

1.Abfallbegriff

a)Abfälle zur Verwertung und zur Beseitigung

b)Entledigungstat

c)Entledigungswille

d)Entledigungspflicht

2.Abfallbesitzer und Abfallerzeuger

3.Gefährliche Abfälle

4.Abfallentsorgung

C.Abfallwirtschaftsplanung

I.Inhalt

1.Darstellungen

2.Ausweisungen

3.Bestimmungen

II.Rechtsnatur und Verbindlichkeit

III.Planerische Gestaltungsfreiheit

IV.Abstimmung und Konkurrenz

V.Verfahren

D.Abfallvermeidung

E.Abfallverwertung

I.Begriff der Verwertung

1.Stoffliche Verwertung

2.Energetische Verwertung

II.Anforderungen an die Verwertung

III.Maßnahmen zur Verwertung

1.Bereitstellen

2.Befördern

3.Lagern

4.Behandeln

5.Verbringung

IV.Pflichten von Erzeugern und Besitzern

1.Private Haushaltungen

2.Andere Herkunftsbereiche

V.Pflichten öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger

VI.Wahrnehmung von Aufgaben durch Verbände und Einrichtungen sowie gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen

1.Verbände und Einrichtungen

2.Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen

VII.Beauftragung Dritter

1.Begriff des Dritten

2.Beauftragung

3.Übertragung

F.Abfallbeseitigung

I.Begriff der Beseitigung

II.Anforderungen an die Beseitigung

III.Maßnahmen zur Beseitigung

1.Bereitstellen und Befördern

2.Lagern und Behandeln

3.Ablagern

a)Planfeststellung

b)Plangenehmigung

c)Zulassung vorzeitigen Beginns

d)Ordnungsverfügungen

4.Abfallverbringung

IV.Pflichten von Erzeugern und Besitzern

1.Private Haushaltungen

2.Andere Herkunftsbereiche

V.Pflichten öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger

VI.Wahrnehmung der Aufgaben durch Verbände und Einrichtungen

VII.Beauftragung Dritter

VIII.Verpflichtung Dritter

G.Staatliche Überwachung

I.Allgemeine Überwachung

II.Spezielle Überwachung

1.Gefährliche Abfälle

2.Sonstige Abfälle

3.Nachweisverfahren

III.Ordnungsverfügungen

H.Betriebsbeauftragter für Abfall

Stichwortverzeichnis

Literaturverzeichnis

Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB-Kommentar, 15. Aufl. 2022

Berendes, Abwasserabgabengesetz, 3. Aufl. 1995

Bickel, BBodSchG-Kommentar, 3. Aufl. 2002

BMU, Umweltgesetzbuch-UGB-KomE, 1. Aufl. 1998

Boldt/Weller, BBergG-Kommentar, 1. Aufl. 1984

Brenndörfer/Hesselbarth, Grundlagen und Fälle zum Verwaltungsrecht, 1. Aufl. 2023

Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017

Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 13. Aufl. 2023

Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1984

Epiney, Umweltrecht in der EU, 2. Aufl. 2005

Erbguth/Stollmann, Bodenschutzrecht, 1. Aufl. 2001

Fischer, Europarecht, 3. Aufl. 2001

Frenz, BBodSchG-Kommentar, 1. Aufl. 2000

Frenz/Müggenborg/Bearbeiter, BNatSchG, 3. Aufl. 2020

Friesecke, WaStrG-Kommentar, 4. Aufl. 1999

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Giemulla/Schmidt/Bearbeiter, LuftVG-Kommentar, Loseblatt, Std. 2014

Grüneberg/Bearbeiter, BGB-Kommentar, 82. Aufl. 2023

Grziwotz, Vertragsgestaltung im öffentlichen Recht, 1. Aufl. 2002

Hansmann/Sellner, Umweltrecht, 4. Aufl. 2012

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Hirsch/Schmidt-Didczuhn, GenTG-Kommentar, Loseblatt, Std. 2004

Hoppe/Beckmann/Kment/Bearbeiter, UVPG-Kommentar, 5. Aufl. 2018

Hoppe/Beckmann/Kauch, Umweltrecht, 2. Aufl. 2000

Jahn/Deifuß-Kruse/Brandt/Bearbeiter, KrWG-Kommentar, 1. Aufl. 2014

Jarass, BImSchG-Kommentar, 14. Aufl. 2022

Jarras/Petersen/Bearbeiter, KrWG-Kommentar, 2. Aufl. 2022

Kahl/Gärditz, Umweltrecht, 12. Aufl. 2021

Kloepfer, Umweltrecht, 4. Aufl. 2018

Kloepfer, Umweltschutzrecht, 1. Aufl. 2008

Kloepfer, Umweltschutz-Vorschriftensammlung, Loseblatt, Std. 2023

Kloepfer/Heger, Umweltstrafrecht, 2. Aufl. 2002

Klose/Orf, BWaldG-Kommentar, 2. Aufl. 1998

Kluge/Bearbeiter, TierSchG-Kommentar, 1. Aufl. 2002

Kodal/Krämer/Bearbeiter, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010

Körner/Vierhaus, TEHG-Kommentar, 1. Aufl. 2005

Kopp/Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 24. Aufl. 2023

Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 29. Aufl. 2023

Kotulla, Umweltrecht, 6. Aufl. 2014

Kotulla, WHG-Kommentar, 2. Aufl. 2011

Kühling/Herrmann, Fachplanungsrecht, 2. Aufl. 2000

Landmann/Rohmer/Bearbeiter, Umweltrecht, Loseblatt, Std. 2023

Lorz/Metzger, TierschG-Kommentar, 7. Aufl. 2019

Mahlmann, Chemikalienrecht, 3. Aufl. 2003

Ohms, Immissionsschutzrecht, 1. Aufl. 2003

Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 1998

Peine, Öffentliches Baurecht, 4. Aufl. 2003

Peters/Balla/Hesselbarth, UVPG-Kommentar, 4. Aufl. 2019

Piens/Schulte/Graf Vitzhum, BBergG-Kommentar, 3. Aufl. 2020

Redeker/von Oertzen, VwGO-Kommentar, 17. Aufl. 2021

Rehbinder/Kayser/Klein, ChemG-Kommentar, 1. Aufl. 1985

Rengeling/Bearbeiter, Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht, 2. Aufl. 2003

Sachs/Bearbeiter, GG-Kommentar, 9. Aufl. 2021

Salje/Peter, UmweltHG-Kommentar, 2. Aufl. 2005

Schink/Reidt/Mitschang, UVPG-Kommentar, 2. Aufl. 2023

Schlacke, Umweltrecht, 8. Aufl. 2021

Schmehl/Klement/Bearbeiter, GK-KrWG, 2. Aufl. 2019

Schönke/Schröder/Bearbeiter, StGB-Kommentar, 30. Aufl. 2019

Schomerus/Schrader/Wegener, UIG-Kommentar, 2. Aufl. 2002

Schumacher/Fischer-Hüftle/Bearbeiter, BNatSchG-Kommentar, 3. Aufl. 2021

Schwarze/Bearbeiter, EU-Kommentar, 2. Aufl. 2009

Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG-Kommentar, 1. Aufl. 2010

Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl. 2003

Storm, Umweltrecht, 10. Aufl. 2015

Storm/Bunge/Bearbeiter, Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, Loseblatt, Std. 2023

Storm/Lohse, EG-Umweltrecht, Vorschriftensammlumg, Loseblatt, Std. 2022

Streintz/Bearbeiter, EUV/AEUV-Kommentar, 3. Aufl. 2018

Abkürzungsverzeichnis

Hinweis: Die Abkürzungen für spezielle unionsrechtliche sowie untergesetzliche Regelungen finden sich in den Kapiteln 2 bis 13 jeweils unter A bzw. B.

Abs.AbsatzAbwAGAbwasserabgabengesetzAEGAllgemeines EisenbahngesetzAEUVertrag über die Arbeitsweise der EUAlt.AlternativeAnm.AnmerkungAöRArchiv des öffentlichen Rechts (Z)AtGAtomgesetzArt.ArtikelAURAgrar- und UmweltrechtBauGBBaugesetzbuchBauNVOBaunutzungsverordnungBauRZeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (Z)BayVBl.Bayerische Verwaltungsblätter (Z)BBBetriebsberater (Z)BBergGBundesberggesetzBbgBrandenburgBBodSchGBundesbodenschutzgesetzBEHGBrennstoffemissionshandelsgesetzBeckRSBeck RechtssprechungssammlungBGBBürgerliches GesetzbuchBGHBundesgerichtshofBiozid-VOEU-Verordnung über die Bereitstellung und Verwendung von BiozidproduktenBImSchGBundesimmissionsschutzgesetzBMUBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und ReaktorsicherheitBNatSchGBundesnaturschutzgesetzBSchwAbGBundesschienenwegeausbaugesetzBVerfGBundesverfassungsgerichtBVerfGEEntscheidungen des BundesverfassungsgerichtsBVerwGBundesverwaltungsgerichtBVerwGEEntscheidungen des BundesverwaltungsgerichtsBWaldGBundeswaldgesetzBzBlGBenzinbleigesetzbzw.beziehungsweiseChemGChemikaliengesetzCLP-VOEU-Verordnung über Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und GemischenDÖVDie Öffentliche Verwaltung (Z)DVBl.Deutsches Verwaltungsblatt (Z)EAGEuropäische AtomgemeinschaftEAGVVertrag zur Gründung der Europäischen AtomgemeinschaftEGEuropäische GemeinschaftEGMREuropäischer Gerichtshof für MenschenrechteEGVVertrag zur Gründung der Europäischen GemeinschaftElektroGElektro- und ElektronikgerätegesetzEMRKEuropäische Menschenrechtskonventionendg.endgültigEUEuropäische Union, EU-VertragEuGHGerichtshof der Europäischen GemeinschaftenEuGRZEuropäische Grundrechtezeitschrift (Z)EuREuroparecht (Z)EurUPZeitschrift für Europäisches Umwelt- und PlanungsrechtEUVVertrag über die Europäische UnionEuZWEuropäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (Z)EVEinigungsvertragEWGEuropäische WirtschaftsgemeinschaftFoGForstgesetzFStrGBundesfernstraßengesetzFStrAbGFernstraßenausbaugesetzGenTGGentechnikgesetzGewArchGewerbearchiv (Z)GGGrundgesetzGRCCharta der Grundrechte der Europäischen UnionHambHamburgHessHessenHundVerbrEinfGHundeverbringungs- und EinfuhrgesetzJURAJuristische Ausbildung (Z)JuSJuristische Schulung (Z)KrW-/AbfGKreislaufwirtschafts- und AbfallgesetzKrWGKreislaufwirtschaftsgesetzLAbfGLandesabfallgesetzLBOLandesbauordnungLBodSchGLandesbodenschutzgesetzLImSchGLandesimmissionsschutzgesetzLNatSchGLandesnaturschutzgesetzLStrGLandesstraßengesetzLuftVGLuftverkehrsgesetzLWaldGLandeswaldgesetzLWGLandeswassergesetzMBPlGMagnetschwebebahnplanungsgesetzMsbGMagnetschwebebahnbedarfsgesetzMVMecklenburg-VorpommernNdsNiedersachenNJWNeue Juristische Wochenschrift (Z)NuRNatur und Recht (Z)NVwZNeue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (Z)NVwZ-RRNVwZ-Rechtsprechungsreport (Z)NWNordrhein-WestfalenNWVBl.Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (Z)OVGOberverwaltungsgerichtOWiGGesetz über OrdnungswidrigkeitenPBefGPersonenbeförderungsgesetzPflSchGPflanzenschutzgesetzREACH-VOEU-Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer StoffeRLRichtlinieRn.RandnummerROGRaumordnungsgesetzRoVRaumordnungsverordnungSASachsen-AnhaltSaarlSaarlandSächSächsischSchHlSchleswig-HolsteinSlg.Sammlung des EuGHSp.SpalteStandAGStandortauswahlgesetzStGBStrafgesetzbuchStrlSchGStrahlenschutzgesetzStrWGStraßen- und WegegesetzSUPStrategische UmweltprüfungSUPRLRichtlinie über die strategische Umweltprüfung der EUTATechnische AnleitungTEHGTreibhausgas-EmissionshandelsgesetzTHThüringenTierSchGTierschutzgesetzTz.TextzifferUAGUmweltauditgesetzUGBUmweltgesetzbuchUIGUmweltinformationsgesetzUIGGebVUmweltinformationsgebührenverordnungUIRLUmweltinformationsrichtlinie der EUUmweltHGUmwelthaftungsgesetzUmweltHRLUmwelthaftungsrichtlinie der EUUPRUmwelt- und Planungsrecht (Z)UmwRGUmweltrechtsbehelfsgesetzUSchadGUmweltschadensgesetzUVPUmweltverträglichkeitsprüfungUVPGGesetz über die UmweltverträglichkeitsprüfungUVP-reportZeitschrift der UVP-Gesellschaft (Z)UVPRLRichtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung der EUUVPVwVAllgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die UmweltverträglichkeitsprüfungVVerordnung des BundesVBlBWVerwaltungsblätter für Baden-Württemberg (Z)VerwArchVerwaltungsarchiv (Z)VGVerwaltungsgerichtVGHVerwaltungsgerichtshofvgl.vergleicheVOVerordnung der EUVRVerwaltungsrundschau (Z)VwGOVerwaltungsgerichtsordnungVwVfGVerwaltungsverfahrensgesetzVwVVerwaltungsvorschriftWaStrGBundeswasserstraßengesetzWHGWasserhaushaltsgesetzWiVerwWirtschaft und Verwaltung (Z)ZZeitschriftZAUZeitschrift für angewandte Umweltforschung (Z)ZfBZeitschrift für Bergrecht (Z)ZfUZeitschrift für Umweltpolitik und -recht (Z)ZfWZeitschrift für Wasserrecht (Z)ZuG 2012Zuteilungsgesetz 2012ZuV 2020Zuteilungsverordnung 2020ZURZeitschrift für Umweltrecht (Z)

Im Übrigen wird auf Kirchner, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 10. Aufl. 2021, verwiesen.

Allgemeiner Teil

Kapitel 1:Allgemeine Grundlagen

A.Umweltrecht als Rechtsgebiet

1Das Recht der Umwelt ist ein diffiziles Rechtsgebiet. Das liegt insbesondere an seiner exzessiven Segmentierung in eine Vielzahl von europäischen Regelungen sowie nationalen Gesetzen und untergesetzlichen Regelungen. Der Versuch einer Bündelung mittels eines Umweltgesetzbuchs ist 2009 gescheitert. Es gibt nach intensiven wissenschaftlichen Vorarbeiten insbesondere den Entwurf der Unabhängigen Sachverständigenkommission zum Umweltgesetzbuch von 1997 (BMU, UGB-KomE, S. 109 bis 428) sowie den Entwurf des BMU in Form des UGB I, II und III von 2008. Wegen parteipolitischer Probleme wurde dieser Weg nicht konsequent zu Ende gegangen. Kernsegmente des danach weiterhin zersplitterten Umweltrechts sind nach wie vor:

–  das Naturschutzrecht,

–  das Forstrecht,

–  das Bergrecht,

–  das Verkehrswegerecht,

–  das Tierschutzrecht,

–  das Bodenschutzrecht,

–  das Gewässerschutzrecht,

–  das Immissionsschutzrecht,

–  das Atomrecht,

–  das Gentechnikrecht,

–  das Chemikalienrecht,

–  das Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht.

Im Naturschutz-, Forst-, Gewässerschutz-, Immissionsschutz- und Kreislaufwirtschaftsrecht ist das Klima als Schutzgut ausgewiesen (Rn. 314, 386, 572, 670, 727, 849). Hinzutreten als allgemeine Bereiche das Raumordnungsrecht, das Bauplanungsrecht, das Umweltinformationsrecht, das Recht der Strategischen Umweltprüfung, das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung je auch mit dem Schutzgut Klima (Rn. 113, 133, 177). Insoweit lässt sich bei Beachtung der Vorgaben der Klimaschutzgesetze des Bundes und der Länder von Klimaschutzrecht als Segment sprechen (Kloepfer, Umweltrecht, § 17 Rn. 1 ff.). Das Verwaltungsverfahrensrecht und das Verwaltungsgerichtsrecht sind ebenfalls hinzuzudenken.

Umweltbezogene Rechtsnormen sind vor allem verwaltungsrechtlicher Natur, weil nur auf Basis derartiger Normen operatives Staatshandeln möglich ist. Von daher befasst sich das Umweltrecht vornehmlich mit seiner verwaltungsrechtlichen Prägung. Zivil-, straf- und bußgeldrechtliche Umweltnormen haben eine wichtige aber letztlich dazu nur eine komplementäre Funktion.

B.Umweltbegriff

2Dem Umweltrecht liegt ein anthropozentrischer Umweltbegriff zugrunde wie er allgemein in Art. 5 Abs. 1 Anhang I Buchst. f SUPRL, Art. 3 UVPRL sowie § 2 Abs. 1 UVPG, § 1a der 9. BImSchV, § 1a AtVfV und auch § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a, c, d und i BauGB zum Ausdruck kommt. Das macht im Ergebnis gegenüber dem ökozentrierten Umweltbegriff keinen Unterschied, da selbst so unscheinbare Tiere wie die Würmer wegen ihrer bodenbezogenen Funktion für die Menschen wichtig und damit schützenswert sind.

Demgemäß besteht die anthropozentrische Umwelt aus den biotischen Umweltgütern Menschen, Tieren und Pflanzen in ihrer biologischen Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft sowie den abiotischen Kultur- und sonstigen Sachgütern einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen (Kloepfer, Umweltrecht, § 1 Rn. 55).

Mit der Benennung einzelner Umweltgüter respektive Schutzgüter gibt das Umweltrecht zu verstehen, dass sie je für sich Gegenstand umweltrechtlicher Regelungen sein können. Die Wechselwirkungen als Umweltgut stehen indessen für eine übergreifende ökosystemare Sichtweise. Die Segmente des Umweltrechts sind zumeist multimedial ausgerichtet und regelmäßig auch in der Lage, den übergreifenden Ansatz zu repräsentieren, wenngleich es ein einheitliches Gesetz zum Schutze der Umwelt besser vermöchte.

3Menschen sind als Umweltgüter sowohl als einzelne als auch als Gruppe bzw. Menge angesprochen. Im Umweltrecht ist das konkrete menschliche Gut zunächst die Gesundheit im physischen und psychischen Sinn, ist sie doch in § 2 UVPG ausdrücklich erwähnt. Sodann gehört dazu aber auch das menschliche Wohlbefinden. Das ergibt sich daraus, dass die Fachgesetze des Umweltrechts den Menschen in diesem Sinne sehen. § 1 BImSchG wird beispielsweise so verstanden (Jarass BImSchG § 1 Rn. 3). Eine Begrenzung des Umweltguts Mensch auf die Gesundheit unter Ausschluss des Wohlbefindens ist vor diesem Hintergrund rechtlich nicht möglich. Lediglich sozio-ökonomische Elemente des Wohlbefindens müssen unbeachtet bleiben (Hoppe/Beckmann/Kment/Appold UVPG § 2 Rn. 18).

4Tiere im umweltrechtlichen Sinne sind sowohl wildlebende Tiere wie auch Haustiere und Nutztiere. Es spielt keine Rolle, ob sie besonders schützenswert sind oder nicht. Im Übrigen sind sowohl Einzeltiere wie auch Populationen, Arten und Gesellschaften als biologische Vielfalt i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gemeint. Für die Pflanzen gilt das auch mit Blick auf die Biodiversität entsprechend (Peters/Balla/Hesselbarth UVPG § 2 Rn. 5). Für den Begriff der Umwelt ist ihr Wert nicht entscheidend.

5Das Umweltgut Boden besteht nach § 2 BBodSchG (Frenz BBodSchG § 2 Rn. 2 ff.) aus der obersten überbauten und nicht überbauten Schicht der festen Erdkruste einschließlich des Grundes fließender und stehender Gewässer, aber auch der darunter liegende Untergrund. Einher gehen die vielfältigen Funktionen des Bodens etwa als Lebens- und Siedlungsfläche oder auch als Wasserspeicher.

6Unter den Begriff des Wassers fallen stehende und fließende oberirdische Gewässer, Küstengewässer, das Grundwasser und die hohe See. Es ist nicht wichtig, ob es sich um natürliches oder künstlich angelegtes Wasser handelt. Auch das Trinkwasser gehört dazu (Kloepfer. Umweltrecht, § 1 Rn. 55).

7Als Luft wird die gesamte Lufthülle der Erde mit seinem Gasgemisch in seiner vertikalen Ausdehnung von Tausenden von Kilometern verstanden (vgl. Jarass BImSchG § 1 Rn. 4). Atmosphärische Luft besteht hauptsächlich aus Gasen, 78 % Stickstoff, 21 % Sauerstoff, fast 1 % Argon, 0,03 % Kohlendioxid und weiteren Gasen wie Neon, Helium, Methan, Krypton.

8Unter Klima versteht man den mittleren Zustand der Witterungserscheinungen für einen bestimmten geographischen Raum und eine gewisse Zeitspanne (Storm/Bunge/Bunge, Handbuch der UVP I, § 2 UVPG Rn. 71, 72). Es wird unterschieden in das Mikroklima, das Mesoklima und das Makroklima, wobei das Makroklima von besonderer Bedeutung für die anderen biotischen Umweltgüter ist (Reese ZUR 2015, 16 ff.).

9Zur Landschaft muss zunächst der Lebensraum für Tiere und Pflanzen gezählt werden, wie er mit dem naturschutzrechtlichen Begriff des Naturhaushalts vorgeprägt ist. Es zählt aber auch das Landschaftsbild zum Begriff der Landschaft, da das Bild einer Landschaft prägend ist (Gassner, Landschaft, S. 13 ff.).

10Kulturgüter sind Sachen von besonderer kultureller Bedeutung wie Kulturdenkmäler oder architektonisch wertvolle Gebäude oder archäologische Schätze (Hoppe/Beckmann/Kment/Appold UVPG § 2 Rn. 31). Sachen sind alle körperlichen Gegenstände i. S. d. § 90 BGB, auf ihren speziellen Nutzen kommt es nicht an, was etwa der Sichtweise von § 1 BImSchG entspricht (Jarass BImSchG § 1 Rn. 3).

11Neben den Einzelgütern sind auch die Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern Gegenstand des Umweltrechts. Der Begriff der Wechselwirkungen wird bisweilen als eine besondere Spielart der Auswirkungen von Vorhaben auf die Umweltgüter angesehen. Einmal werden synergetische Wirkungen verschiedener Schadstoffe als Wechselwirkungen begriffen (Vallendar UPR 1993, 417, 419). Im Weiteren werden Verlagerungseffekte bzw. Problemverschiebungen aufgrund von Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen als Wechselwirkung bezeichnet (Feldmann UPR 1991, 127, 131).

Beispiel: Danach wäre mit der Abwasserreinigung anfallender Klärschlamm, da dessen Inhaltsstoffe nicht mehr das Wasser, sondern den Boden belasten, unter Wechselwirkung zu subsumieren; Bodenverbrauch für eine Rauchgasentschwefelungs- bzw. Rauchgasentstickungsanlage wäre eine Wechselwirkung, da die Reinigung der Luft zu einer Belastung des Umweltguts Boden führt.

Diese sog. Verlagerungseffekte können nicht Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern sein, bei ihnen handelt es sich um Auswirkungen unmittelbarer oder mittelbarer Art, die regelmäßig durch Maßnahmen zum Schutz eines Umweltguts entstehen, deren negative Folgen sich dann auf ein anderes Umweltgut auswirken und damit die Umweltproblematik verlagern.

Auch synergetische Wirkungen von Schadstoffen sind nichts anderes als Auswirkungen kumulativer Art. Hierfür wird von den Naturwissenschaften auch der Begriff der Wechselwirkungen benutzt, aber als Interdependenz zwischen chemischen Stoffen und nicht zwischen Umweltgütern, so dass diese Sichtweise für den Begriff der Wechselwirkungen nicht tauglich ist.

12Der Begriff der Wechselwirkungen bringt rechtlich zum Ausdruck, dass die Umwelt nicht nur die Summe der Umweltgüter ist, sondern eine eigene Größe darstellt (BVerwG UPR 1996, 228, 230). Das Umweltrecht macht sich die ökosystemare Betrachtungsweise der Ökologie zu Eigen. Die Ökologie ist von einem ganzheitlichen Denken geprägt, nach ihrer Auffassung existiert kein Gegenstand für sich und beziehungslos, vielmehr stellt er mit anderen eine Ganzheit dar, die wiederum Teil einer übergeordneten Ganzheit ist. Jede dieser Ganzheiten ist eine abgegrenzte bzw. abgrenzbare zusammengehörige Gesamtheit von Strukturen und Funktionen. Die Ökologie spricht von Ökosystemen, die in einer Vielzahl und in verschiedensten Komplexitätsstufen vorhanden sind (Gassner, Landschaft, S. 15). Im Grundmodell bilden Biozönosen, d. h. in Gemeinschaft existierende Lebewesen und Biotope, d. h. sie umgebende Räume, ein Ökosystem. Das System besteht aus vier Kompartimenten, es sind da zunächst abiotische Bestandteile wie Luft oder Wasser, sodann als biotische Bestandteile die Produzenten, also grüne Pflanzen, die Konsumenten, sprich bestimmte Tiere und die Destruenten, nämlich Bakterien, Pilze oder auch Mineralisierer. Aus den abiotischen Bestandteilen stellen die Produzenten organische Stoffe her, die den Konsumenten als Nahrung dienen, die Destruenten zersetzen Substanzen, wobei der Zersetzungsprozess in bestimmten Abbauraten erfolgt.

Ökologische Systeme werden von natürlichen Stoffkreisläufen geprägt, wobei die notwendige Energie die Sonne liefert. Zwischen den Kompartimenten gibt es mannigfaltige Wechselwirkungen, sie existieren nicht für sich allein, diese Wechselwirkungen verlaufen mit gewissen Schwankungen in einem dynamischen Gleichgewicht, innerhalb der Schwankungsbreiten besteht Stabilität, so dass Einwirkungen darauf im Wege systemarer Selbstregulation ausgeglichen werden können. In einem hochkomplexen System wie etwa dem Klima bestehen Wechselwirkungen zwischen einer Vielzahl untereinander gekoppelter Regelkreise unter Beteiligung von Atmosphäre, Biosphäre, Ozeanen und Kryosphäre. Zwischen den ökologischen Systemen bestehen wiederum Wechselwirkungen, was als Gesamtökosystem bezeichnet werden kann. Auch der Mensch ist zumeist als Konsument Teil dieses Systems, er steht nicht außerhalb der Wechselwirkungen. Dieses System ist mit dem Begriff der Wechselwirkungen ebenfalls ein Schutzgut im umweltrechtlichen Sinn (Peters/Balla/Hesselbarth UVPG § 2 Rn. 13). Das entspricht einer im Naturschutzrecht verbreiteten Sichtweise, der dort anzutreffende Begriff des Naturhaushalts beschreibt nichts anderes als das komplexe Wirkungsgefüge der Umweltgüter untereinander (Hoppe/Beckmann/Kment/Appold UVPG § 2 Rn. 41).

Den Ausgangspunkt bildet zwar die herkömmliche Sichtweise, wie sich menschliches Verhalten auf einzelne Umweltgüter auswirkt. Die die einzelnen Schutzgüter in den Blick nehmende Perspektive ist indes um die Betrachtung der Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu ergänzen. Damit trägt das Umweltrecht der Erkenntnis Rechnung, dass zwischen den Umweltgütern Zusammenhänge bestehen, die es in ihrem Wirkungsgefüge und Beziehungsgeflecht zu erfassen gilt (BVerwGE 100, 238, 246).

C.Prinzipien des Umweltrechts

13Das Normgefüge des Umweltrechts beruht auf drei Prinzipien. Es handelt sich um das Vorsorgeprinzip, das Verursacherprinzip und das Kooperationsprinzip. Diese Prinzipien sind, wie es überhaupt in der Natur von Prinzipien liegt, nicht unmittelbar anwendbares Recht, vielmehr haben sie strukturgebende Funktionen.

I.Vorsorgeprinzip

14Das Vorsorgeprinzip ist das zentrale Prinzip des Umweltrechts (Storm, Umweltrecht, Tz. 21), es ist namentlich in den Grundsätzen des Art. 191 Abs. 2 AEUV (Rn. 28) sowie in Art. 34 Abs. 1 EV niedergelegt. Im Wesentlichen gibt es drei Ausprägungen dieses Prinzips, die sich in anwendbaren Normen des Umweltrechts niederschlagen.

1.Gefahrenvorsorge

15Umweltrecht knüpft in weiten Teilen an die Tradition der polizeirechtlichen Störungsbeseitigung bzw. Gefahrenabwehr an, die den Schutz von Rechtsgütern zum Gegenstand hat. Anthropogene Umwelteinwirkungen, auch Immissionen genannt, sind demgemäß zu beseitigen, wenn sie zu Schäden oder teilweise auch nur erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geführt haben, und, was bedeutsamer ist, dann abzuwehren, wenn Schäden, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten werden.

Beispiele: Schädliche Umwelteinwirkungen i. S. v. §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Abs. 1 und 2 BImSchG werden stets hervorgerufen, wenn ihr Eintritt hinreichend wahrscheinlich ist; Abfallbeseitigung gefährdet menschliche Gesundheit i. S. d. § 15 Abs. 2 Nr. 1 KrWG dann, wenn Schäden an der Gesundheit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind.

Die Abwehr von Schäden, Nachteilen oder Belästigungen beginnt also mit der Feststellung ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit. Hierzu bedarf es einer Prognose, die auf allgemeinen Erfahrungssätzen, zumeist aber auf solchen naturwissenschaftlicher Art aufbaut. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedingt, dass die Kausalkette des prognostizierten Geschehensablaufs übersehen werden kann. D. h., verursachende Einwirkungshandlungen und betroffene Schutzgüter müssen in einem relativ engen kausalen Zusammenhang stehen, da andernfalls Folgen dieser Handlungen nicht entsprechend prognostiziert werden können. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist indessen keine starre Größe, je wichtiger die zu schützenden Rechtsgüter sind, umso geringer sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit (BVerwGE 45, 51, 61). Gleichwohl wird im Bereich der Gefahrenabwehr die Möglichkeit schädlicher Umwelteinwirkungen grundsätzlich nicht als zulässiger Prognosemaßstab angesehen. Im Umweltrecht bedarf es aber eines Möglichkeitsmaßstabs. Weiträumige Umweltschäden, wie das Waldsterben, bzw. lückenhafte Erkenntnisse über die Ursachen bzw. die Verursacher oder auch die Möglichkeit außergewöhnlich großer Schäden, wie bei der Kernspaltung, haben den Begriff der Gefahrenvorsorge entstehen lassen. Auch bei ihm muss ein von einem Vorhaben ausgehender Schaden bzw. eine erhebliche Belästigung oder ein erheblicher Nachteil prognostiziert werden. Es reicht aber, wenn er als möglich erscheint.

Beispiele: Die Frage, ob der Abgasausstoß einer Großfeuerungsanlage im Ruhrgebiet zum Waldsterben im Schwarzwald beiträgt, liegt ein sehr komplexer Ablauf zugrunde, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass gerade die Abgase dieser Anlage etwa den Freiburger Stadtwald schädigen, ist kaum zu belegen; eine Kernschmelze ist, wenn auch statistisch gesehen, unwahrscheinlich, so doch nicht unmöglich.

Hier soll die Gefahrenvorsorge helfen. Die Kausalkette zwischen Vorhaben und Schaden sowie die Zurechenbarkeit brauchen nicht genau übersehen zu werden, es reicht ein relativ weiter Zusammenhang zwischen diesen Komponenten aus (zum Ganzen: Kloepfer, Umweltrecht, § 4 Rn. 5 ff.). Auf der Basis des Vorsorgeprinzips kennt das Umweltrecht zahlreiche anwendbare Vorsorgenormen.

Beispiele: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen ergriffen wird; § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG lässt eine Anlage nur zu, wenn Vorsorge gegen Schäden getroffen ist.

2.Planerische Vorsorge

16Neben der Gefahrenvorsorge gibt es als Ausprägung des Vorsorgeprinzips noch die planerische Vorsorge. Je mehr und je stärker die Umweltgüter durch den Menschen genutzt werden, umso mehr muss in vorausschauender Weise staatliche Planung hinsichtlich der Nutzung betrieben werden (Rn. 106 ff.). Ohne staatliche Planung kann Umweltschutz nicht gelingen. Derartige prognostische Planung geschieht aus Vorsorgegründen (Hoppe/Beckmann/Kauch, Umweltrecht, S. 42).

3.Nachhaltigkeit

17Eng damit verbunden ist eine Ressourcenökonomie, die auf Nachhaltigkeit ausgerichtet ist. Ohne den nachhaltigen Umgang mit den auf der Erde nur begrenzt vorhandenen Ressourcen ist keine lebenswerte Umwelt denkbar. Letztlich kann die Nachhaltigkeit als Teil des Vorsorgeprinzips angesehen werden (Kloepfer, Umweltrecht, § 4 Rn. 62 ff.).

II.Verursacherprinzip

18Das Umweltrecht muss ferner die Frage beantworten, wer schädliche Umwelteinwirkungen abzuwehren oder zu beseitigen bzw. Umweltvorsorge zu betreiben hat. Es geht um die Frage der Verantwortlichkeit im Umgang mit den Umweltgütern. Von der umweltrechtlichen Antwort auf diese Frage hängt ab, wer die Kosten dafür trägt. Jenseits aller ethischen und ästhetischen Gesichtspunkte des Umweltschutzes ist Geld der entscheidende Punkt, weil sein Haben oder Nichthaben verhaltenssteuernd wirkt. In diesem Zusammenhang kommt das Verursacherprinzip zum Vorschein (Storm, Umweltrecht, S. 28). Das Gemeinlastprinzip, wonach die Allgemeinheit Kosten für die Abwehr bzw. Beseitigung von Umweltschäden trägt, hat sich nicht durchgesetzt (Schlacke, Umweltrecht, § 3 Rn. 11 ff.). Das Verursacherprinzip ist ebenfalls in den Grundsätzen des Art. 191 Abs. 2 AEUV (Rn. 30) und in Art. 34 Abs. 1 EV ausdrücklich erwähnt.

1.Handlungspflichtigkeit

19Das Verursacherprinzip hat seinen Ursprung im traditionellen Polizeirecht, wo es in zwei Formen auftaucht. Es gibt den Verhaltensverantwortlichen, also die Person, die durch ihr Verhalten eine schädliche Umwelteinwirkung verursacht, und es gibt den Zustandsverantwortlichen, also die Person, die Eigentum bzw. Besitz an einer derartige Umwelteinwirkungen verursachenden Sache hat. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an, es geht rein um die Kausalität. Aus der jeweiligen Verantwortlichkeit resultiert die Handlungspflicht, Abwehr bzw. Beseitigung oder Vorsorge, mit der die Kostentragung automatisch einhergeht, zu betreiben. Verhaltens- und Zustandsverantwortung sind in zahlreichen Vorschriften des Umweltrechts verankert.

Beispiele: § 8 WHG sieht den Gewässerbenutzer als Handlungspflichtigen; §§ 7 Abs. 2 und 15 Abs. 1 KrWG sehen den Erzeuger und den Besitzer von Abfällen in der Pflicht; § 5 BImSchG den Betreiber einer Anlage.

2.Kostentragungspflichtigkeit

20Weitere Ausprägungen des Verursacherprinzips sind im Umweltrecht im Übrigen alle Regelungen, die dem Verursacher von Umweltschäden die Kosten auferlegen, auch wenn er nicht verpflichtet ist, Abwehr bzw. Beseitigung oder Vorsorge zu betreiben (Schlacke, Umweltrecht, § 3 Rn. 11).

Beispiele: Nach § 20 Abs. 1 KrWG sind Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Abfallentsorgung verpflichtet, die Kosten dafür trägt der Abfallbesitzer; nach § 9 Abs. 1 AbwAG ist der Einleiter von Abwasser in ein Gewässer zur Zahlung einer Abgabe verpflichtet.

III.Kooperationsprinzip

21Tragendes Prinzip des Umweltrechts ist schließlich noch das Kooperationsprinzip, was in einem demokratischen Rechtsstaat Ausdruck partizipativer Umweltpolitik ist (Storm, Umweltrecht, Tz. 27). In Art. 34 Abs. 1 EV ist das Kooperationsprinzip ausdrücklich erwähnt. In einer Reihe von Fachgesetzen ist dieses Prinzip in anwendbare Handlungsmöglichkeiten durch entsprechende Regelungen umgesetzt worden.

Beispiele: So gibt es die Vereinsbeteiligung nach § 63 BNatSchG, die Anhörung beteiligter Kreise nach § 51 BImSchG oder nach § 68 KrWG, die Betriebsbeauftragten für den Umweltschutz nach § 59 KrWG oder auch § 53 BImSchG sowie das Selbstmanagement durch das europarechtliche Umweltaudit nach Art. 1 ff. EMASVO.

Kooperation heißt Zusammenarbeit des Staates mit den sonstigen Akteuren im Bereich des Umweltschutzes. Diese Zusammenarbeit wird angesichts der Politik einer schlanken Verwaltung immer wichtiger. Kooperation darf aber nicht dazu führen, dass je nach Stärke der Akteure seitens des Staates auf rechtlich gebotene Umweltschutzanforderungen verzichtet wird.

D.Völkerrechtliche Grundlagen

22Das Umweltrecht kann nicht mehr nur mit der nationalrechtlichen Brille betrachtet werden. Umweltrechtliche Bestimmungen des Völkerrechts treten als internationales Recht hinzu. Das Völkerrecht besteht aus den völkerrechtlichen Verträgen, dem Völkergewohnheitsrecht und allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Herdegen, Völkerrecht, S. 104 ff.).

Völkerrechtliche Verträge sind bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zwischen Staaten oder sonstigen Völkerrechtssubjekten wie etwa der Europäischen Union bzw. Gemeinschaft getroffen werden (Koch/Buck/Verheyen, Umweltrecht, S. 10). Wichtige Verträge aus der Vielzahl von internationalen Übereinkommen bzw. Konventionen sind:

–  das Washingtoner Artenschutzübereinkommen,

–  die Bonner Konvention zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten,

–  das Baseler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen,

–  die Helsinki-Konvention zum Schutz der Ostsee,

–  das Genfer Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigungen,

–  Espoo-Konvention über die grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung,

–  das Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht,

–  die Konvention von Rio de Janeiro zum Klimaschutz,

–  die Rotterdamer-Konvention über gefährliche Chemikalien,

–  die Aarhus-Konvention über Öffentlichkeitsbeteiligung.

Völkergewohnheitsrecht kommt aufgrund von staatlicher Praxis zustande, wenn dabei die Überzeugung einer Rechtspflicht besteht. Insoweit hat sich insbesondere das Verbot erheblicher grenzüberschreitender Umweltbelastungen herausgebildet (Schlacke, Umweltrecht, § 8 Rn. 10. Dieses Verbot beruht auf dem Prinzip, dass jeder Staat Einwirkungen auf sein Territorium abwehren kann.

Beispiel: Im sog. Trail-Smelter-Verfahren wurde einer kanadischen Schmelzanlage für Zink und Blei der Betrieb verboten, weil die Landwirtschaft im nordamerikanischen Staat Washington durch entsprechende Abgase erheblich beeinträchtigt wurde.

Gewohnheitsrechtlich besteht auch die Pflicht, Nachbarstaaten über grenzüberschreitende Umweltbelastungen zu informieren sowie eine Umweltverträglichkeitsprüfung bei entsprechenden Projekten durchzuführen (Epiney JuS 2003, 1066, 1070).

An allgemeinen Rechtsgrundsätzen sind auch im Umweltvölkerrecht die von Verhältnismäßigkeit oder auch von Treu und Glauben zu beachten (Herdegen, Völkerrecht, S. 121).

Völkerrechtliche Verträge kommen nach Umsetzung durch nationale Gesetze gem. Art. 59 GG und Völkergewohnheitsrecht sowie allgemeine Rechtsgrundsätze nach Art. 25 GG als unmittelbar geltendes Recht in Deutschland zur Anwendung.

E.Europarechtliche Grundlagen

23Vor allem das Umweltrecht der Europäischen Union nimmt als supranationales Recht maßgeblichen Einfluss auf das nationale Umwelthandeln. Das gilt für alle Segmente des Umweltrechts.

I.Primäres Umweltrecht

24Das Recht der Europäischen Union setzt sich zusammen aus dem Primärrecht und dem Sekundärrecht. Man kann das Primärrecht auch als das Verfassungsrecht der Union bezeichnen, das Sekundärrecht ist sozusagen das einfache Recht. Das Primärrecht besteht aus dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Diese Verträge enthalten neben anderen Regelungen zahlreiche Artikel mit umweltrechtlichem Inhalt.

1.Unionszielbestimmung Umweltschutz

25Die Europäische Union hat sich durch Art. 3 EUV mit dem Begriff der Nachhaltigkeit, mit dem des hohen Maßes an Umweltschutz und der Verbesserung der Umweltqualität sowie durch Art. 191 Abs. 1 AEUV mit konkreten Aussagen Umweltschutz als Unionsziel gesetzt.

Zu den konkreten Aussagen gehören die Erhaltung und der Schutz der Umwelt sowie die Verbesserung deren Qualität, der Schutz der menschlichen Gesundheit, die umsichtige und rationelle Ressourcenverwendung sowie die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme (Rengeling/Rengeling, Umweltrecht, § 9 Rn. 16 ff.).

26a) Grundsätze. Die Zielverwirklichung soll anhand einer Reihe von Grundsätzen erfolgen, die nach Art. 191 Abs. 2 AEUV vorgegeben sind (Winter ZUR 2003, 137 ff.).

27aa) Schutzniveaugrundsatz. Die Artikel erwarten, dass sich die Umweltpolitik der Europäischen Union bei Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union an einem hohen Schutzniveau orientieren muss (Krämer ZUR 1997, 305 ff.). Dabei ist weder das höchste erreichbare Niveau noch der kleinste gemeinsame Nenner angezeigt. Der Umweltschutz muss unter Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik über das unionsweit durchschnittliche Niveau hinausgehen (Schwarze/Jahns-Böhm EU Art. 191 AEUV Rn. 15).

28bb) Vorsorgegrundsatz. Die Artikel enthalten dem gleichnamigen Prinzip folgend sodann den Grundsatz der Vorsorge. Die ebenfalls erwähnte Vorbeugung ist nur ein synonymer Begriff, ein eigenständiger Inhalt kommt diesem Begriff nicht zu. Der Vorsorgegrundsatz erfordert eine vorausschauende Umweltpolitik mit dem Ziel, Umweltbeeinträchtigungen erst gar nicht entstehen zu lassen.

Beispiel: Globale Beeinträchtigungen wie etwa des Klimas, unvollständige Erkenntnisse über die Ursachen oder auch außergewöhnliche große Beeinträchtigungen lassen sich nur mit Mitteln der Vorsorge beherrschen.

Besteht begründeter Anlass zur Besorgnis, dass Umweltbeeinträchtigungen mit dem hohen Schutzniveau der Union nicht vereinbar sein könnten, greift der Vorsorgegrundsatz (Streintz/Kahl EUV/AEUV Art. 191 AEUV Rn. 67 f.).

29cc) Ursprungsgrundsatz. Gemäß dem ferner in den Artikeln geregelten Ursprungsgrundsatz hat die Europäische Union Beeinträchtigungen der Umwelt mit entsprechendem Gewicht an ihren jeweiligen Ursprüngen zu bekämpfen und zu vermeiden bzw. zu vermindern. Der Ursprungsgrundsatz ist eine Ergänzung zum Vorsorgegrundsatz. Er kommt bei solchen vorhandenen Umweltbeeinträchtigungen zur Anwendung, die trotz aller gebotenen Vorsorge nicht vermieden werden konnten (Schwarze/Jahns-Böhm EU Art. 191 AEUV Rn. 15 und 20).

Beispiel: Da sich mangels Vorsorge in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Altlasten gebildet haben, müssen sie nach dem Ursprungsgrundsatz an ihrem Entstehungsort bekämpft werden, eine bloße Verminderung der von ihnen ausgehenden Belastungen reicht nicht.

30dd) Verursachergrundsatz. Der Verursachergrundsatz nach den Vorschriften will in Anlehnung an das entsprechende Prinzip, dass derjenige, der Umweltbeeinträchtigungen verursachen wird oder verursacht hat, die Kosten der Vermeidung oder Beseitigung tragen muss. Die Kostenanlastung erfolgt zumeist schon dadurch, dass der Verursacher verpflichtet wird, die Beeinträchtigung zu unterlassen oder zu beseitigen, da das zumeist mit Kosten verbunden ist. Sie kann aber auch dadurch geschehen, dass der Verursacher die Kosten für die Beseitigung oder Vermeidung durch die Gemeinschaft trägt, auch wenn er selbst nicht zur Beseitigung bzw. Vermeidung verpflichtet ist.

31b) Querschnittsklausel. Aus Art. 11 AEUV ergibt sich, dass die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Durchführung aller Gemeinschaftspolitikfelder und Gemeinschaftsmaßnahmen einbezogen werden sollen. Diese sog. Querschnittsklausel verpflichtet die Gemeinschaft zu einer Umweltpolitik, die in alle anderen Politikbereiche ausstrahlt. Die Klausel beeinflusst die Industrie-, Verkehrs-, Energie-, Landwirtschafts-, Forschungs- und Bildungspolitik der Europäischen Union (Epiney, Umweltrecht, S. 108 ff.).

Beispiel: So muss die Energiepolitik nicht nur auf die Produktion von ausreichend Energie, sondern auch auf ihre Nachhaltigkeit etwa mit Blick auf erneuerbare Energien ausgerichtet sein.

32c) Adressaten. Die Zielbestimmung wendet sich an die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane. Legislative also Rat und Parlament, Exekutive also die Kommission und Judikative also der Gerichtshof der Europäischen Union sind aus Art. 191 AEUV verpflichtet. Die Staatsgewalten der Mitgliedsländer sind verpflichtet, ihr Handeln im durch EU-Recht harmonisierten Bereich des Umweltrechts an der Unionszielbestimmung Umweltschutz auszurichten. Art. 191 AEUV hat danach also keine Bedeutung in den umweltrechtlichen Segmenten, die ausschließlich nationalrechtlich bestimmt sind. Die Bürger der Europäischen Union sind allerdings keine Adressaten der Regelung. Diese Vorschrift ist rein objektiv-rechtlichen Inhalts, ein subjektiv-rechtlicher Charakter kommt ihm nicht zu. Unionsbürger können für sich keine Rechte daraus ableiten. Das heißt aber nicht, dass die Bürger sich im politischen Prozess nicht auf diesen Artikel berufen können.

33d) Funktionen. Die Auswirkungen der Zielbestimmung zeigen sich bei genauer Betrachtung ihrer Funktionen. Sie ist Handlungsauftrag, Abwägungsmaßstab und Auslegungsmaßstab.

34aa) Handlungsauftrag. Zuförderst ist die Bestimmung als Handlungsauftrag zu verstehen. Er richtet sich vor allem an die Legislative, sie ist verpflichtet, durch Schaffung eines umweltschützenden Normgefüges dem Auftrag zu entsprechen (Streintz/Kahl EUV/AEUV Art. 191 AEUV Rn. 16, 47). Wegen des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung kann die Union nach Art. 7 AEUV nur Umweltmaterien regeln, die ihr als Befugnis im Vertrag zugewiesen sind. Sie benötigt also eine Rechtsgrundlage, die sie zum Erlass von umweltbezogenen Rechtsakten legitimiert. Eine Rechtsgrundlage enthält Art. 192 AEUV, wonach die Ermächtigung besteht, im Verfahren der Mitentscheidung zwischen Rat und Europäischen Parlament zur Erreichung der in Art. 191 AEUV genannten Ziele tätig zu werden. Daneben ist auch Art. 95 EGV/Art. 114 AEU eine Rechtsgrundlage. Danach können umweltbezogene Rechtsangleichungsmaßnahmen zwecks Errichtung oder Funktionieren des Binnenmarktes im Mitentscheidungsverfahren vorgenommen werden, entscheidend für die Wahl der Rechtsgrundlage ist, wo der Schwerpunkt liegt (EuGH Slg. 2001, I-9713 Rn. 23).

35bb) Abwägungsmaßstab. Eine weitere Funktion der Zielbestimmung liegt dort, wo normativ Interessen abgewogen werden müssen. Das ist etwa bei der Aufstellung wasserrechtlicher Maßnahmenprogramme zum Schutz von Flüssen der Fall, wobei Art. 191 AEUV sein Gewicht einbringt (Epiney, Umweltrecht, S. 113 ff.). Mit der Zielbestimmung bekommt der Umweltschutz beim Abwägungsvorgang sein primärrechtliches Gewicht. Ein Vorrang des Umweltschutzgrundsatzes vor anderen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts besteht jedoch nicht. Grundsätze sind ihrer Natur nach Optimierungsgebote und gehen nach dem Grad ihrer jeweiligen Betroffenheit in die Abwägung ein.

36cc) Auslegungsmaßstab. Bedeutsam ist die Zielbestimmung auch im System der vertragskonformen Auslegung von sekundärrechtlichen EU-Bestimmungen oder auch nationalem harmonisierten Recht. Der Vorsorgebegriff in § 1 UVPG, beruhend auf der UVPRL, muss beispielsweise mit dem Vorsorgegrundsatz des Art. 191 Abs. 2 AEUV konform gehen (Epiney, Umweltrecht, S. 117).

37dd) Vertragsimmanente Schranke. Bei der Einschränkung primärrechtlicher Grundfreiheiten stellt Art. 191 AEUV schließlich noch eine vertragsimmanente Schranke dar, die neben unmittelbaren Vorbehaltsschranken zur Anwendung kommt (Streintz/Kahl EUV/AEUV Art. 191 AEUV Rn. 48).

Beispiel: Die Rücknahme einer Zustimmung nach Art. 9 AbfVerbrVO zur Verbringung von Abfall aus einem Mitgliedstaat nach Deutschland steht gem. § 48 Abs. 1 VwVfG/LVwVfG im behördlichen Ermessen, bei dessen Ausübung die gesetzlichen Grenzen zu beachten sind. Dazu gehören die europarechtlichen Grundfreiheiten. Nach Art. 34 AEUV sind mengenmäßige Beschränkungen bei der Einfuhr von Waren verboten, was auch auf Abfälle zutrifft. Die Aufhebung einer Verbringungsgenehmigung stellt somit eine Beschränkung von Wareneinfuhr dar. Neben der unmittelbaren Schrankenregelung des Art. 36 AEUV enthält Art. 191 AEUV eine vertragsimmanente Schranke. Von daher kann eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit gerechtfertigt sein. Diese muss allerdings verhältnismäßig sein, was sich aus der Abwägung zwischen Art. 34 AEUV und Art. 191 AEUV ergibt.

2.Umweltbezogene Grundrechte

38Ein europäisches Grundrecht auf eine intakte Umwelt mit entsprechender subjektiv-rechtlicher Ausrichtung gibt es nicht. Das gilt auch mit Blick auf Art. 37 GRC, der inhaltlich Art. 191 AEUV folgt. Via Art. 6 Abs. 3 EUV und Art. 8 EMRK gibt es indessen umweltbezogenen Grundrechtschutz (Frenz UPR 2009, 48 ff.). Art. 8 EMRK schützt die Wohnung und das Privat- und Familienleben. Umweltbelastungen, die hier beeinträchtigend wirken, können durch den Einzelnen gerügt und abgewehrt werden (EGMR NJW 2005, 3767, 3768; BVerfG NVwZ 2008, 780 ff.).

Beispiel: Die Immissionen einer Abfallbeseitigungsanlage für Chemikalien aus der Lederindustrie in Form von stark beeinträchtigenden Gerüchen können das Wohlbefinden von Anwohnern derart beeinflussen, dass die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf Wohnungsnutzung und Privat- sowie Familienleben gestört werden.

II.Sekundäres Umweltrecht

39Sekundärrecht sind die auf Basis des Primärrechts erlassenen Regelungen zur Konkretisierung der Umweltpolitik der Europäischen Union. Im Bereich der Umweltpolitik der Union gibt es eine Vielzahl derartiger Regelungen. Das sekundäre Recht besteht nach Art. 288 AEUV vornehmlich aus den Verordnungen und den Richtlinien. Umweltrechtliche EU-Verordnungen bzw. EU-Richtlinien gibt es für fast alle speziellen Segmente des Umweltrechts. Als segmentübergreifende Regelungen (abgedr. bei Storm/Lohse, EG-Umweltrecht, Bd. 1, Kz. 0364 ff. und Bd. 2, Kz. 0911 ff.) sind hier indessen folgende Regelwerke besonders zu erwähnen:

–  die Richtlinie des Rates (2003/4/EG) über den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die Umwelt – UIGRL,

–  die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (2011/92/EU) über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten – UVPRL,

–  die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (2014/124/EU) über die Änderung der Richtlinie über Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten – UVPÄndRL,

–  die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (2001/42/EG) über die Umweltprüfung bestimmter Pläne und Programme – SUPRL,

–  die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (2003/35/EG) über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter Pläne und Programme – BeteilRL,

–  die Richtlinie des Rates (96/61/EG) über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung – IVUPRL,

–  die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (2010/75/EU) über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) – IVUPRL (Neufassung),

–  die Verordnung des Rates (1210/90/EWG) zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur – UmweltAGVO,

–  die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (1980/2000/EG) zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens – UmweltZVO,

–  die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem System von Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung – EMASVO,

–  die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (2004/35/EG) über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden – UmweltHRL.

1.Verordnungen

40Verordnungen haben gem. Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbare Geltung für die Bürger der Union, da sie in den Mitgliedstaaten gelten. Einer Umsetzung der Verordnungen in nationale Rechtsnormen bedarf es nicht (Streintz/Schroeder EUV/AEUV Art. 288 AEUV Rn. 54 ff.), die Exekutive kann sie ohne Weiteres anwenden. Allerdings können die Mitgliedstaaten ergänzende Regelungen erlassen.

Beispiel: So gibt es in Deutschland etwa das Umweltauditgesetz als Ergänzung zur EMASVO.

2.Richtlinien

41Die Masse der EU-Regelungen erfolgt in Form von Richtlinien i. S. d. Art. 288 Abs. 3 AEUV. Sie sind nicht in, sondern nur für die Mitgliedstaaten verbindlich. Damit haben sie regelmäßig keine direkte Wirkung, ausnahmsweise kann das aber doch der Fall sein.

42a) Indirekte Wirkung. Bei Richtlinien handelt es sich im Gegensatz zu den Verordnungen zunächst nicht um direkt für EU-Bürger geltendes Recht, sie sind nur gegenüber den Mitgliedstaaten verbindlich und müssen von diesen gem. Art. 288 Abs. 3 AEUV in das jeweilige nationale Recht umgesetzt werden (Streintz/Schroeder EUV/AEUV Art. 288 AEUV Rn. 70 ff.). Dabei sind Richtlinien nur hinsichtlich des Ziels verbindlich, Form und Mittel zum Erreichen des Ziels bleiben den Staaten überlassen. Die Mitgliedstaaten sind allerdings verpflichtet, Formen und Mittel zu wählen, die am besten geeignet sind, Wirksamkeit und Zweck der Richtlinie zu gewährleisten (Rengeling/Rengeling, Umweltrecht, § 28 Rn. 19 ff.). Die normative Umsetzung von EU-Richtlinien durch Verwaltungsvorschriften kann dabei nicht ohne Weiteres als geeignet angesehen werden (EuGH Slg. 1991, I-2567). Regelmäßig bedarf es eines förmlichen Gesetzes oder einer Rechtsverordnung je nach Kompetenz des Bundes und/oder der Länder gem. Art. 72 ff. GG (Haslach DÖV 2004, 12 ff.).

Beispiel: Eine Umsetzung der Richtlinie über Grenzwerte und Leitwerte zur Luftqualität durch die Technische Anleitung Luft als Verwaltungsvorschrift ist unzulässig, sie musste durch die 22. BImSchV erfolgen.

43b) Direkte Wirkung. Soweit die Umsetzung einer Richtlinie nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt ist, stellt sich die Frage, welche Relation zwischen der Richtlinie und dem nationalen Recht besteht. Aus europarechtlicher Sicht ist Anwendung Richtlinien entgegenstehenden nationalen Rechts nach Versäumnis ihrer legislativen Umsetzung unzulässige Rechtsausübung (EuGH ZUR 1995, 258, 260). Der Mitgliedstaat verhält sich widersprüchlich, wenn er innerstaatliches Recht anwendet, das er hätte an das EU-Recht anpassen müssen (Winter ZUR 2002, 313, 314). Entsprechendes gilt bei Untätigkeit angesichts nicht vorhandenen nationalen Rechts.

Vor diesem Hintergrund kann Richtlinien direkte Wirkung zukommen (Schwarze/Biervert EU Art.  288 AEUV Rn. 29, 31). Diese Direktwirkung hat allerdings einige Voraussetzungen. Hinsichtlich der Richtlinie muss die Umsetzungsfrist abgelaufen sein, sie muss inhaltlich unbedingt und hinreichend genau erscheinen (EuGH Slg. 1982, 53, 71). Wurde zunächst davon ausgegangen, dass einzelnen Bürgern dazu subjektive Rechte eingeräumt seien und diese auch geltend gemacht werden müssen (vgl. EuGH NVwZ 2004, 593, 595), so kann für öffentlich-rechtliche Richtlinien als geklärt angesehen werden, dass die nationalen Verwaltungen bei Vorliegen der genannten Kriterien Richtlinien objektiv-rechtlich anwenden müssen (Rengeling/Rengeling, Umweltrecht, § 28 Rn. 19).

Beispiel: Die Umweltinformationsrichtlinie wurde von Deutschland nicht wie vorgeschrieben bis zum 31.12.1992 umgesetzt, so dass sie bis zum umsetzenden ersten Umweltinformationsgesetz von 1994 direkte Wirkung hatte und angewendet werden musste.

III.Der Verwaltungsvollzug des Gemeinschaftsrechts

44Das Recht der Europäischen Union wird nur zu einem geringen Teil durch die Kommission als unionseigenem Exekutivorgan vollzogen. Gerade im Umweltrecht der Union ist der Vollzug hauptsächlich durch die Exekutive der Mitgliedstaaten vorgesehen.

1.Unionseigener Vollzug

45Unionseigenen Vollzug gibt es nur in wenigen Bereichen, es ist insbesondere zu nennen das Dienstrecht der Union und das Kartell- und Beihilferecht, wobei nur Letzterem eine gewisse Umweltrelevanz zukommt. Diese Art des Vollzugs wird als direkter Vollzug bezeichnet. Beim Verwaltungsverfahren muss mangels Kodifikation eines allgemeinen Verfahrensrechts, wie sie etwa in Deutschland mit den Verwaltungsverfahrensgesetzen vorhanden ist, auf Regelungen des primären und des sekundären Rechts sowie auf allgemeine Rechtsgrundsätze zurückgegriffen werden (Rengeling/Rengeling, Umweltrecht, § 29 Rn. 13). Hier finden sich Aussagen zum Antragserfordernis, zu Fristen, zum Untersuchungsgrundsatz, zur Anhörung bzw. zum rechtlichen Gehör, zur Akteneinsicht, zur Vertraulichkeit, zur Begründungspflicht, zu Bekanntgabe und Vollstreckbarkeit, aber auch zur Bestimmtheit und zur Verhältnismäßigkeit.

Beispiel: Nach Art. 108 Abs. 2 AEUV muss die EU-Kommission vor ihrer Entscheidung über eine Beihilferückforderung Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

2.Mitgliedstaatlicher Vollzug

46Das Unionsrecht wird für die meisten Verwaltungs- und Umweltbereiche durch die nationalen Verwaltungen vollzogen, da in der Union kein entsprechender eigener Verwaltungsapparat vorgesehen ist, was angesichts der vorhandenen nationalen Verwaltungen auch höchst unvernünftig wäre. Insoweit ist vom indirekten Vollzug die Rede (Jarass/Beljin NVwZ 2004, 1, 9 ff.).

47a) Unmittelbarer Vollzug. Hat das Unionsrecht durch Verordnungen oder ausnahmsweise auch durch nicht umgesetzte Richtlinien direkte Wirkung, so spricht man von unmittelbarem Vollzug. In diesem Fall wenden die nationalen Behörden materielles Unionsrecht an.

Der Bund zieht entsprechend Art. 83 ff. GG die Verwaltungskompetenz an sich, wenn eine der Unionsnorm entsprechende nationale Norm innerstaatlich hätte von ihm vollzogen werden müssen. Dies bedeutet angesichts des seltenen Bundesvollzugs, dass meistens die Bundesländer zum Vollzug des EU-Umweltrechts berufen sind (Fischer, Europarecht, S. 134).

Die Rechtsgrundlagen für das Verwaltungshandeln ergeben sich aus den Verordnungen bzw. den direkt wirkenden Richtlinien.

Beispiel: Rechtsgrundlage für eine Zustimmung zur Verbringung von Abfall in Mitgliedstaaten ist Art. 9 Abs. 2 AbfVerbrVO.

Als Handlungsform steht der nationalrechtliche Verwaltungsakt zur Verfügung. Es kommen aber auch öffentlich-rechtliche Vertragsregelungen in Betracht. Als besondere Handlungsform hat sich der sog. transnationale Verwaltungsakt herausgebildet. Hierbei handelt es sich um die Einzelfallregelung einer nationalen Behörde zum Vollzug einer Verordnung oder direkt wirkenden Richtlinie mit rechtlicher Wirkung auf dem Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten (Rengeling/Epiney, Umweltrecht, § 30 Rn. 28).

Beispiel: Bei der Zustimmung zur Abfallverbringung von Tschechien nach Deutschland gem. Art. 9 AbfVerbrVO regelt die dafür zuständige deutsche Behörde nicht nur die Transportanforderungen auf deutschem, sondern auch auf tschechischem Hoheitsgebiet.

Beim unmittelbaren Vollzug von EU-Recht richtet sich das Verwaltungsverfahren einschließlich der Vollstreckung weitgehend nach nationalem Recht und damit vor allem nach dem VwVfG/LVwVfG. Vereinzelte spezielle Verfahrensregelungen des EU-Rechts gehen natürlich vor.

Beispiel: Nach Art. 9 AbfVerbrVO muss die Entscheidung schriftlich mitgeteilt werden, so dass die Formregeln des § 37 Abs. 2 VwVfG/LVwVfG nicht zur Anwendung kommen.

Im Übrigen darf die Verwirklichung des materiellen Unionsrechts durch nationales Verfahrensrecht nicht unterlaufen, es muss vielmehr effektiv angewendet werden (Fischer, Europarecht, S. 136).

48b) Mittelbarer Vollzug. Sind EU-Richtlinien in das nationale Recht normativ umgesetzt, so wenden die nationalen Behörden umgesetztes EU-Recht in Form von Gesetzen bzw. Rechtsverordnungen einschließlich entsprechender Verwaltungsvorschriften als nationales Recht an. Der Unionszweck muss aber auch hier beachtet werden, was nötigenfalls durch richtlinien- bzw. vertragskonforme Auslegung zu gewährleisten ist (Fischer, Europarecht, S. 135).

3.Umweltprüfungen

49Als Instrumente des umweltrechtlichen Vollzugs hat die Europäische Union die Strategische Umweltprüfung und die Umweltverträglichkeitsprüfung, so dass die nationalen Verwaltungen der Unionsstaaten über relativ einheitliche Verfahren im Bereich des Umweltrechts verfügen. Da die rechtlichen Grundlagen mit der SUPRL und der UVPRL Richtlinien sind, handelt es sich um mittelbaren Vollzug von EU-Recht und unmittelbaren der nationalen Umsetzungsregelungen (Rn. 133 ff., 177 ff.). Für das Verständnis des deutschen Rechts von Strategischer Umweltprüfung bzw. Umweltverträglichkeitsprüfung sind die Richtlinien als Auslegungstopos von Bedeutung. Außerdem können sie unter Umständen (EuGH NuR 2004, 516, 519) direkte Wirkung haben (Peters UPR 2000, 172, 173).

50a) Strategische Umweltprüfung. Die Europäische Union hat mit der SUPRL ein umweltrechtliches Instrument planungsrechtlicher Art geschaffen. Wegen seiner Ausrichtung auf umweltrelevanten Projekten vorgelagerte Pläne und Programme wird diese Prüfung auch als Strategische Umweltprüfung bezeichnet.

Nach Anhang I Buchst. f der Richtlinie ist der Umweltbegriff übergreifend ausgerichtet, es sollen die Auswirkungen der Plan- bzw. Programmdurchführung auf die Umwelt im Sinne der biotischen und abiotischen Umweltgüter und der Wechselbeziehungen (Rn. 2 ff.) zwischen ihnen bedacht werden (Peters/Balla/Hesselbarth UVPG Einl. Rn. 24).

50aaa) Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen. Zentraler Bestandteil des Instrumentariums der Strategischen Umweltprüfung ist die Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die bei Verwirklichung von den Plänen oder Programmen auftreten können. Mit der Umweltprüfung nach Art. 1 und 3 SUPRL ist nämlich ein Umweltbericht zu erarbeiten, in dem gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 SUPRL die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Plans oder Programms auf die Umwelt hat, ermittelt, beschrieben und bewertet werden.

51bb) SUP-Pflichtigkeit. Zunächst stellt sich bei der Strategischen Umweltprüfung die Frage, bei welchen Plänen und Programmen eine Pflicht zur Durchführung der Umweltprüfung besteht.

Nach Art. 1 SUPRL sollen Pläne und Programme mit erheblichen Umweltauswirkungen einer Umweltprüfung unterzogen werden, wobei die Auswirkungen negativer oder positiver Art sein können. Neben der erstmaligen Erstellung sind auch die Änderungen der Pläne und Programme gemeint. Ausgeschlossen sind nach Art. 3. Abs. 8 SUPRL davon Pläne und Programme, die ausschließlich Zielen der Landesverteidigung oder des Katastrophenschutzes dienen sowie Finanz- und Haushaltspläne bzw. entsprechende Programme.

Art. 2 Buchst. a SUPRL meint nur solche Pläne und Programme, die von einer Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgearbeitet bzw. angenommen werden oder die von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden und aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen. Es geht also zum einen nur um Pläne und Programme der öffentlichen Verwaltung. Zum anderen muss eine Aufstellungspflicht bestehen. Es genügt nicht, dass die Pläne und Programme auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften basieren, vielmehr muss die Verwaltung aus den Vorschriften heraus der Pflicht zur Aufstellung unterliegen (Hendler DVBl. 2003, 227 ff.).

52(1) Obligatorische Umweltprüfung. Art. 3 Abs. 2 SUPRL sieht für bestimmte Pläne und Programme der genannten Art obligatorisch eine Umweltprüfung vor. Dabei stehen nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a SUPRL Pläne und Programme im Vordergrund, die in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden und einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten der Anhänge I und II der UVPRL setzen (Pietzcker/Fiedler DVBl. 2002, 929, 930). Hier besteht also ein zwingender Zusammenhang zwischen den SUPRL-Plänen und Programmen und den UVPRL-Projekten. Wegen der für Genehmigungen rahmensetzenden Funktion wird deutlich, dass Planfeststellungsbeschlüsse, die häufig der nationalrechtlichen Fachplanung zugerechnet werden, nicht als SUP-Pläne in Betracht kommen können, sind sie doch selbst Genehmigungen im europarechtlichen Sinne (Peters/Surburg VR 2004, 9, 10).

Daneben sieht Art. 3 Abs. 2 Buchst. b SUPRL eine Pflicht zur Umweltprüfung auch bei Plänen und Programmen vor, bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder Europäische Vogelschutzgebiete eine Verträglichkeitsprüfung für erforderlich erachtet wird. Auf eine Zuordnung zu Sachgebieten und einen Projektbezug kommt es hier nicht an.

53(2) Fakultative Umweltprüfung. Art. 3 Abs. 3 und 4 SUPRL verlangt für eine Reihe anderer Pläne und Programme dagegen lediglich eine fakultative bzw. konditionale Umweltprüfung. Im Gegensatz zur obligatorischen Umweltprüfung, muss hier im Wege eines Screenings i. S. v. Art. 3 Abs. 5 SUPRL bzw. dessen Anhang II ermittelt werden, ob die Pläne oder Programme voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben oder nicht haben (Pietzcker/Fiedler DVBl. 2002, 929, 932).

Zunächst unterfallen der fakultativen Prüfung gem. Art. 3 Abs. 3 SUPRL Pläne und Programme, die der Sache nach den vorstehend genannten projekt- bzw. gebietsbezogenen Arten zuzuordnen sind, jedoch nur die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen oder nur ihre geringfügige Änderung darstellen. Da es um kleine Gebiete auf lokaler Ebene geht, kann es sich nur um Planungen auf der untersten Trägerstufe und nur um einen Teil des dem Träger zugeordneten Planungsgebiets handeln (Pietzcker/Fiedler DVBl. 2002, 929, 933). Die Geringfügigkeit darf nicht mit Unerheblichkeit bzw. Bagatelle gleichgesetzt werden, geht die Vorschrift doch davon aus, dass auch geringfügige Änderungen erhebliche Umweltauswirkungen haben können.