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Dieses Lehrbuch vermittelt einen Überblick über die für die Besteuerung natürlicher und juristischer Personen in Deutschland wichtigsten Ertrags- und Substanzsteuern und zeigt die für die steuerliche Gewinnermittlung bedeutsamen Regelungen auf. Die Erläuterungen erfolgen steuerartenbezogen und werden durch eine Vielzahl von Beispielen veranschaulicht
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Seitenzahl: 272
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Anschrift des Herausgebers: Abteilung für deutsche und internationale Besteuerung StB Prof. Dr. Andreas Oestreicher Telefon 0551 – 39 27308 Telefax 0551 – 39 7874 Homepage: www.idib.de E-Mail: [email protected]
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Verzeichnis der Beispiele
Abkürzungsverzeichnis
Literaturhinweise
A Grundlagen der Unternehmensbesteuerung
1 Begriff der Steuer
2 Systematisierung der Steuern
3 Steuerhoheit
4 Merkmale des deutschen Steuersystems
5 Rechtsquellen
6 Fragestellungen im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre
B Besteuerung natürlicher Personen durch die Einkommensteuer
1 Fallstudie zur Einkommensteuer „Jakob und Georgia Augusta Grimm“
1.1 Sachverhalt
1.2 Aufgabenstellung
2 Systematik und Grundprinzipien des Einkommensteuergesetzes
3 Schema zur Ermittlung der Einkommensteuer
4 Persönliche Steuerpflicht
5 Sachliche Steuerpflicht
5.1 Grundlagen
5.2 Einkunftsarten
5.2.1 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
5.2.2 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
5.2.3 Einkünfte aus selbständiger Arbeit
5.2.4 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
5.2.5 Einkünfte aus Kapitalvermögen
5.2.6 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
5.2.7 Sonstige Einkünfte
5.3 Ordnung der Einkünfte
5.4 Einkunftsermittlung
5.4.1 Überblick und gemeinsame Prinzipien
5.4.2 Gewinnermittlung
5.4.3 Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
5.4.4 Kosten der privaten Lebensführung
5.4.5 Verlustausgleich
6 Bemessungsgrundlage
6.1 Zielsetzung
6.2 Verlustabzug
6.3 Sonderausgaben
6.4 Außergewöhnliche Belastungen
6.5 Familienleistungsausgleich
7 Tarif
7.1 Normaltarif
7.2 Begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne
7.3 Abgeltungsteuer
8 Erhebungsformen und Zahlung der Einkommensteuer
9 Zuschlagsteuern
9.1 Kirchensteuer
9.2 Solidaritätszuschlag
C Steuerliche Gewinnermittlung im Rahmen der Ertragsteuerbilanz
1 Fallstudie zur Gewinnermittlung „Wilhelm-Albrecht-Schreibwaren-GmbH“
1.1 Sachverhalt
1.2 Aufgabenstellung
2 Konzeption der Ertragsteuerbilanz
2.1 Überblick
2.2 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
2.2.1 Grundlagen
2.2.2 Systemgrundsätze
2.2.3 Grundsätze der Periodisierung und der vorsichtigen Gewinnermittlung
2.3 Maßgeblichkeitsgrundsatz
2.3.1 Inhalt des Maßgeblichkeitsgrundsatzes
2.3.2 Ausprägungen des Maßgeblichkeitsgrundsatzes
2.4 Bilanzierungs- und Bewertungskonzeption
3 Bilanzierung von Wirtschaftsgütern
3.1 Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit
3.2 Konkrete Bilanzierungsfähigkeit
3.2.1 Aktivierungsregelungen
3.2.2 Persönliche Zurechnung
3.2.3 Sachliche und zeitliche Zurechnung
4 Bewertung von Wirtschaftsgütern
4.1 Bewertungsregeln
4.2 Zugangswerte
4.3 Fortführungswerte
4.4 Teilwert
5 Bilanzierung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen
5.1 Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit
5.2 Konkrete Bilanzierungsfähigkeit
5.2.1 Passivierungsregelungen
5.2.2 Zurechnung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen
6 Bewertung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen
6.1 Bewertungsregeln
6.2 Zugangswerte
6.3 Fortführungswerte
7 Korrekturen des Bilanzergebnisses
7.1 Überblick und Begründung
7.2 Entnahmen
7.2.1 Gegenstand einer Entnahme
7.2.2 Bewertung
7.3 Einlagen
7.3.1 Gegenstand einer Einlage
7.3.2 Bewertung
D Besteuerung des Grundbesitzes durch die Grundsteuer
1 Fallstudie zur Grundsteuer „Wilhelm-Albrecht-Schreibwaren-GmbH“
1.1 Sachverhalt
1.2 Aufgabenstellung
2 Grundlegende Merkmale
3 Sachliche Steuerpflicht
4 Bemessungsgrundlage
5 Tarif und Steuerzahlung
6 Ertragsteuerliche Berücksichtigung
7 Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts
E Besteuerung juristischer Personen durch die Körperschaftsteuer
1 Fallstudie zur Körperschaftsteuer „Wilhelm-Albrecht-Schreibwaren-GmbH“
1.1 Sachverhalt
1.2 Aufgabenstellung
2 Überblick
3 Körperschaftsteuersysteme
4 Persönliche Steuerpflicht
5 Sachliche Steuerpflicht und Bemessungsgrundlage
5.1 Ausgangspunkt
5.2 Körperschaftsteuerliche Modifikationen
5.2.1 Gesellschaftsrechtliche Vorgänge
5.2.2 Abziehbare Aufwendungen
5.2.3 Nicht abziehbare Aufwendungen
5.2.4 Steuerfreie Betriebseinnahmen
5.2.5 Abzug von Zinsaufwendungen
6 Verlustabzug
7 Tarif und Steuerzahlung
F Besteuerung gewerblicher Erträge durch die Gewerbesteuer
1 Fallstudie zur Gewerbesteuer Buchhandel des Jakob Grimm und „Wilhelm-Albrecht-Schreibwaren-GmbH“
1.1 Sachverhalt
1.2 Aufgabenstellung
2 Wesen, Rechtfertigung und Kritik
3 Steuergegenstand
4 Steuerpflicht
5 Bemessungsgrundlage
5.1 Ausgangsgröße
5.2 Hinzurechnungen
5.3 Kürzungen
5.4 Zerlegung
6 Verlustabzug
7 Tarif und Steuerzahlung
8 Ertragsteuerliche Berücksichtigung
G Umsatzsteuer
1 Überblick
2 Unternehmer und Unternehmen
3 Steuergegenstand
3.1 Lieferungen und sonstige Leistungen
3.2 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
3.2.1 Leistungsbeziehungen mit Drittstaaten
3.2.2 Leistungsbeziehungen innerhalb der EU
3.3 Leistungsort
3.3.1 Ort der Lieferung
3.3.2 Ort der sonstigen Leistung
3.3.3 Ort der gegen Entgelt gleichgestellten Leistung
4 Steuerbefreiungen
5 Bemessungsgrundlage
6 Steuersatz
7 Vorsteuerabzug
8 Ertragsteuerliche Berücksichtigung
Abbildung 1: Methoden der Einkunftsermittlung
Abbildung 2: Verlustverrechnung
Abbildung 3: Proportionaler und direkt progressiver Tarif
Abbildung 4: Verlauf des Einkommensteuertarifs
Abbildung 5: Veranlagungsformen der Einkommensteuer
Tabelle 1: Ermittlung der Einkünfte und des zu versteuernden Einkommens im Rahmen der Einkommensteuer
Tabelle 2: Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer sowie der Abschlusszahlung der Einkommensteuer
Tabelle 3: Sonstige Einkünfte des § 22 EStG
Tabelle 4: Verlustvortrag
Tabelle 5: Abschlussbeispiel zu Verlustabzug und Mindestbesteuerung
Tabelle 6: Negative Wirkung des progressiven Einkommensteuertarifs
Tabelle 7: Ermittlung der Grundsteuer
Tabelle 8: Ermittlung des Steuerbilanzgewinns und des zu versteuernden Einkommens für Kapitalgesellschaften
Tabelle 9: Kaskadeneffekt
Tabelle 10: Ermittlung der festzusetzenden Körperschaftsteuer sowie der Körperschaftsteuerabschlusszahlung
Tabelle 11: Ermittlung der Gewerbesteuer
Tabelle 12: Systematisierung der Hinzurechnungen und Kürzungen im Rahmen der Gewerbesteuer
Tabelle 13: Solidaritätszuschlag und Gewerbesteueranrechnung
Tabelle 14: Wirkung der Umsatzsteuer
Tabelle 15: Ermittlung der Umsatzsteuer
Beispiel 1: Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG
Beispiel 2: Unterschied zwischen Freigrenze und Freibetrag
Beispiel 3: Subsidiarität der Einkünfte aus Kapitalvermögen
Beispiel 4: Subsidiarität der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung......................
Beispiel 5: Subsidiarität der sonstigen Einkünfte (wiederkehrende Bezüge)
Beispiel 6: Subsidiarität der sonstigen Einkünfte (Leistungen)
Beispiel 7: Subsidiarität der sonstigen Einkünfte (Private Veräußerungsgeschäfte)
Beispiel 8: Betriebsausgaben
Beispiel 9: Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
Beispiel 10: Kosten der privaten Lebensführung
Beispiel 11: Kosten der privaten Lebensführung
Beispiel 12: Begrenzung des Verlustrücktrags
Beispiel 13: Berechnung der Einkommensteuer gem. § 32a EStG
Beispiel 14: Pauschalwertabschreibung
Beispiel 15: Allgemeines Maßgeblichkeitsprinzip
Beispiel 16: Durchbrechung der Maßgeblichkeit (Bilanzierung)
Beispiel 17: Durchbrechung der Maßgeblichkeit (Bilanzierung)
Beispiel 18: Durchbrechung der Maßgeblichkeit (Bewertung)
Beispiel 19: Handelsrechtliche Bilanzierungswahlrechte
Beispiel 20: Steuerlicher Wahlrechtsvorbehalt
Beispiel 21: Erwerb durch Aufwendungen
Beispiel 22: Immaterielle Wirtschaftsgüter
Beispiel 23: Selbständige Gebäudebestandteile
Beispiel 24: Abgrenzung von Gebäude und Betriebsvorrichtung
Beispiel 25: Einheitliches Wirtschaftsgut nach Verbindung mehrerer Sachen
Beispiel 26: Periodenübergreifender Nutzen.................................................................
Beispiel 27: Notwendiges Betriebsvermögen
Beispiel 28: Notwendiges Privatvermögen
Beispiel 29: Neutrales Vermögen
Beispiel 30: Zuordnung gemischt genutzter beweglicher Wirtschaftsgüter
Beispiel 31: Niederstwertprinzip
Beispiel 32: Abschreibungsdauer und Abschreibungsprozentsatz
Beispiel 33: Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung
Beispiel 34: Fehlmaßnahmen im Rahmen der Widerlegung der Teilwertvermutung......
Beispiel 35: Außenverpflichtung
Beispiel 36: Wirtschaftliche Verursachung
Beispiel 37: Sachliche Zurechnung
Beispiel 38: Auflösung von Schuldposten
Beispiel 39: Bildung von Schuldrückstellungen
Beispiel 40: Erfolgsneutrale Buchung einer Entnahme
Beispiel 41: Entnahmen
Beispiel 42: Entnahmefähigkeit
Beispiel 43: Entnahmehandlung
Beispiel 44: Nutzungseinlage
Beispiel 45: Offene Gesellschafter-Einlage
Beispiel 46: Verdeckte Gesellschafter-Einlage
Beispiel 47: Verdeckte Gesellschafter-Einlage im Wege eines schuldrechtlichen Vertrages
Beispiel 48: Nutzungseinlage
Beispiel 49: Steuerlich wirksamer Gesellschaft-Gesellschafter-Vertrag
Beispiel 50: Verdeckte Gewinnausschüttung
Beispiel 51: Anwendbarkeit des Maßstabs des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers
Beispiel 52: Verdeckte Gewinnausschüttung bei beherrschendem Gesellschafter
Beispiel 53: Verdeckte Gewinnausschüttungen im Rahmen von Darlehensverträgen
Beispiel 54: Widersprüchlicher Anwendungsbereich der Gewerbesteuer
Beispiel 55: Gewerbebetrieb eines Einzelunternehmers
Beispiel 56: Kein Gewerbebetrieb bei Vorliegen einer nicht gewerblich tätigen Personengesellschaft
Beispiel 57: Gewerbebetrieb kraft Rechtsform
Beispiel 58: Gewerbebetrieb aufgrund wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
Beispiel 59: Unternehmereigenschaft
Beispiel 60: Abgrenzung des Unternehmens
Beispiel 61: Steuerbarkeit von Umsätzen
Beispiel 62: Ort der Lieferung
Beispiel 63: Ort der sonstigen Leistung
Beispiel 64: Vorsteuerabzug
Abs.
Absatz
AfA
Absetzung für Abnutzung
AG
Aktiengesellschaft
AktG
Aktiengesetz
AO
Abgabenordnung
Art.
Artikel
AStG
Außensteuergesetz
Aufl.
Auflage
BewG
Bewertungsgesetz
BewGÄndG
Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes
BewRGr
Richtlinien für die Bewertung des Grundvermögens
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Buchst.
Buchstabe
bzw.
beziehungsweise
DBA
Doppelbesteuerungsabkommen
d.h.
das heißt
EK
Eigenkapital
ESt
Einkommensteuer
EStG
Einkommensteuergesetz
EStR
Einkommensteuer-Richtlinien
etc.
et cetera
EU
Europäische Union
EuGH
Europäischer Gerichtshof
EWR
Europäischer Wirtschaftsraum
ff.
fortfolgende
Gem.
gemäß
GewSt
Gewerbesteuer
GewStG
Gewerbesteuergesetz
GG
Grundgesetz
ggf.
gegebenenfalls
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GoB
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
GrStG
Grundsteuergesetz
GuV
Gewinn- und Verlustrechnung
HGB
Handelsgesetzbuch
Halbs.
Halbsatz
i.d.R.
in der Regel
i.e.S.
im engeren Sinne
i.S.d.
im Sinne des
i.S.v.
im Sinne von
i.V.m.
in Verbindung mit
KapESt
Kapitalertragsteuer
KG
Kommanditgesellschaft
KGaA
Kommanditgesellschaft auf Aktien
KStG
Körperschaftsteuergesetz
LStDV
Lohnsteuerdurchführungsverordnung
LStR
Lohnsteuerrichtlinie
Mio.
Million
Mrd.
Milliarde
m.w.N.
mit weiteren Nachweisen
Nr.
Nummer
Nrn.
Nummern
S.
Satz
sog.
so genannte
SolZG
Solidaritätszuschlaggesetz
T
Tausend
u.a.
und andere
u.Ä.
und Ähnliches
u.U.
unter Umständen
vgl.
vergleiche
v.H.
von Hundert
v.T.
vom Tausend
VZ
Veranlagungszeitraum
z.B.
zum Beispiel
z.T.
zum Teil
zzt.
zurzeit
Zur Vertiefung und Erweiterung seien folgende Bücher empfohlen:
Scheffler, W., Besteuerung von Unternehmen, Band I: Ertrag-, Substanz- und Verkehrsteuern, aktuelle Auflage
Scheffler, W., Besteuerung von Unternehmen, Band II: Steuerbilanz und Vermögensaufstellung, aktuelle Auflage
Der Begriff der Steuer wird in § 3 AO definiert. Danach handelt es sich bei Steuern um „Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.“
Zentrales Merkmal einer Steuer ist ihr Charakter als Geldleistung. Steuern sind keine Natural- oder Dienstleistungen. Steuern können einmalige oder laufende Zahlungsverpflichtungen sein. Die weiteren Tatbestandsmerkmale des Steuerbegriffs ermöglichen die Abgrenzung gegenüber anderen Geldleistungsverpflichtungen im Gefüge der öffentlichen Abgaben. Dies sind insbesondere Gebühren, Beiträge und Sonderabgaben.
Steuern sind gegenleistungslos. Die Zahlung einer Steuer durch den Steuerschuldner begründet keinen Anspruch auf Erbringung einer direkten Gegenleistung durch den Steuerberechtigten, also dem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen, dem die Steuer zusteht. Dieser Aspekt grenzt die Steuern von den Gebühren und Beiträgen ab. Gebühren sind für die tatsächliche Inanspruchnahme einer konkreten Gegenleistung des Staates zu entrichten (Verwaltungs-, Benutzungs- oder Verleihungsgebühren). Beiträge stellen Aufwandsersatz für die potentielle Inanspruchnahme konkreter Leistungen durch öffentliche Einrichtungen dar.
Steuern sind nur Geldleistungen, die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen hoheitlich auferlegt werden. Zu diesen Institutionen gehören Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Religionsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Status.
Prinzipiell dienen Steuern der Erzielung von Staatseinnahmen. Die Absicht der Einnahmeerzielung kann Nebenzweck sein. Somit wird es dem Gesetzgeber ermöglicht, im Rahmen der Besteuerung neben dem Fiskalzweck weitere staatspolitische Zielsetzungen zu verwirklichen. Es existieren in den Steuergesetzen vielerlei Normen, die Lenkungs- oder auch Umverteilungszwecken dienen.
Die Erhebung einzelner Steuern darf nicht zur Finanzierung bestimmter Staatsausgaben dienen. Steuern sollen zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staates beitragen (Grundsatz der Non-Affektation). Eine Steuer wird denjenigen Personen auferlegt, die wirtschaftliche Sachverhalte verwirklichen, die in einem Steuergesetz als Tatbestandsmerkmale erfasst sind. Nur in diesem Fall entsteht eine Leistungspflicht (Tatbestandsmäßigkeit). Es ist nicht möglich durch Analogieschlüsse oder Vereinbarungen eine Leistungspflicht zu begründen (Tatbestandsbestimmtheit).
Das Steuersystem der Bundesrepublik Deutschland besteht aus einem historisch gewachsenen Konglomerat von derzeit mehr als vierzig einzelnen Steuerarten, die in ihren Anknüpfungen und Belastungswirkungen nicht systematisch aufeinander abgestimmt sind. Dabei entfielen im Jahr 2022 auf die fünf an Aufkommen stärksten Steuerarten, das sind die Einkommensteuer, einschließlich der Lohn- und Kapitalertragsteuer (343,8 Mrd.), die Umsatzsteuer (284,9 Mrd.), die Energiesteuer (früher: Mineralölsteuer) (33,7 Mrd.), die Gewerbesteuer (70,2 Mrd.) und die Körperschaftsteuer (46,3 Mrd.) mehr als 75 v.H. des Gesamtsteueraufkommens, das ein Volumen in Höhe von 895,7 Mrd. Euro erreichte. Größere Bedeutung haben neben den genannten Steuern lediglich noch die Tabaksteuer, die Grundsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und die Versicherungssteuer. Die fiskalische Bedeutung der übrigen Steuern ist dagegen relativ gering.
Zur Klassifizierung des deutschen Vielsteuersystems wurden von den steuerwissenschaftlichen Disziplinen (Steuerrechtswissenschaft, Finanzwissenschaft und Betriebswirtschaftliche Steuerlehre) und der Finanzverwaltung Einteilungen entwickelt, die sich aufgrund der voneinander abweichenden Bedürfnisse oder Untersuchungsziele z.T. erheblich voneinander unterscheiden. In der Steuerrechtswissenschaft werden nach den Maßgrößen der steuerlichen Leistungsfähigkeit überwiegend Steuern auf das Einkommen, das Vermögen und die Verwendung von Einkommen und Vermögen unterschieden.
Steuern vom
Einkommen
sind die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer. In der betriebswirtschaftlichen Terminologie werden diese Steuern unter dem Begriff
Ertragsteuern
zusammengefasst.
Das
Vermögen
wird besteuert durch die Grundsteuer sowie die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Betriebswirtschaftslehre subsumiert die Steuern auf die Vermögenssubstanz unter dem Begriff
Substanzsteuern
.
Zu den Steuern, die die
Verwendung von Einkommen
und Vermögen belasten, gehören die Umsatzsteuer, spezielle Verkehrssteuern, Verbrauch- und Aufwandsteuern sowie Zölle. Für diese Gruppe findet man in der betriebswirtschaftlichen Literatur die Bezeichnungen
Verkehr- und Verbrauchsteuern
.
Im Gegensatz dazu stehen innerhalb der Finanzwissenschaft einzelne Klassifikationsmerkmale im Vordergrund, die es erlauben, die Struktur und Wirkungsweise einzelner Steuerarten zu analysieren. Hierzu gehört die Unterscheidung zwischen direkten und indirekten Steuern, Subjekt- und Objektsteuern oder proportionalen und progressiven Steuern.
Unter
direkten
Steuern werden dabei jene Steuern verstanden, bei denen Steuerschuldner und Steuerträger identisch sind. Steuerschuldner ist die Person, die die Verpflichtung zur Zahlung einer Steuer hat (materielle Steuerpflicht). Steuerträger ist derjenige, den die Steuer wirtschaftlich belastet. Hierzu werden im Allgemeinen die Steuern auf das Einkommen und Vermögen gerechnet.
Indirekte
Steuern sind Steuern, die wirtschaftlich betrachtet nicht vom Steuerschuldner getragen werden. Die tatsächliche Steuerlast wird, soweit möglich, auf Dritte überwälzt. Zu den indirekten Steuern gehören die Steuern auf die Verwendung von Einkommen und Vermögen, so z.B. die Umsatzsteuer und die Mineralölsteuer, die im Preis enthalten sind und somit vom Konsumenten getragen werden, soweit eine Überwälzung gelingt.
Subjekt- oder
Personensteuern
sind auf die Person des Steuerpflichtigen zugeschnitten. Sie tragen den Merkmalen der Steuerpflichtigen Rechnung, die deren individuelle Leistungsfähigkeit beeinflussen (Alter, Familienstand oder Zahl der Kinder). Typische Personensteuern sind die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer.
Objektsteuern
, Sach- oder Realsteuern lassen dagegen personenbezogene Kriterien der Leistungsfähigkeit außer Acht. Sie werden ausschließlich nach Kriterien erhoben, die sich auf das Steuerobjekt beziehen. Objektsteuern sind die Gewerbesteuer und die Grundsteuer.
Proportionale
Steuern zeichnen sich dadurch aus, dass auf die Bemessungsgrundlage (unabhängig von ihrer Höhe) ein konstanter Steuersatz angewendet wird, während bei einer
progressiven
Steuer der anzuwendende Steuersatz mit steigender Bemessungsgrundlage zunimmt.
Nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten wiederum ist an die Auswirkungen einer Steuerart auf den unternehmerischen Leistungsprozess anzuknüpfen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Steuern auf die Produktionsfaktoren, die Unternehmensleistung sowie das finanzielle Ergebnis des unternehmerischen Engagements.
Produktionsfaktorsteuern
sind Steuern, die sich auf die im Betrieb eingesetzten Produktionsfaktoren beziehen. Sie können unterschieden werden in Steuern auf die Mittelbeschaffung, den Mittelbestand, den Mitteleinsatz und die Übertragung von Unternehmensmitteln. Die Beschaffung von Produktionsfaktoren ist Gegenstand der Grunderwerbsteuer. Der Bestand der im Unternehmen eingesetzten Wirtschaftsgüter unterliegt der Grundsteuer sowie ggf. der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Eine Steuer auf den Mitteleinsatz ist die Kraftfahrzeugsteuer.
Die
Unternehmensleistung
wird beim Verkauf durch die Umsatzsteuer belastet. Auf bestimmte Produkte werden daneben Verbrauchsteuern erhoben. Hierzu gehören die Mineralölsteuer, die Tabaksteuer, die Biersteuer, die Kaffeesteuer oder die Versicherungssteuer.
Das
finanzielle Ergebnis
, der Gewinn oder Gewerbeertrag, wird von der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer (zzgl. des Solidaritätszuschlages), der Gewerbesteuer und der Kirchensteuer erfasst.
Die Finanzverwaltung unterscheidet nach Maßgabe der Abgabenordnung zwischen Besitz- und Verkehrssteuern einerseits und Verbrauchsteuern sowie Zöllen andererseits.
Besitzsteuern
sind Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie die Erbschaftund Schenkungsteuer,
Verkehrssteuern
sind die Umsatzsteuer sowie die speziellen Verkehrssteuern (z.B. Grunderwerbsteuer, Kraftfahrzeugsteuer). Sie werden von den Landesfinanzbehörden und in Teilbereichen von den Steuerämtern der Gemeinden verwaltet.
Verbrauchsteuern
sind die Produktsteuern auf Lebensmittel, Genussmittel und sonstige Verbrauchsgüter. Verbrauchsteuern und Zölle werden von den Bundesfinanzbehörden verwaltet.
Bedeutsam ist schließlich auch die Unterteilung der Steuern nach der Ertragshoheit in Bundessteuern, Landessteuern, Gemeinschaftssteuern, Gemeindesteuern und in die Kirchensteuer.
Das vorliegende Skript folgt der Unterscheidung nach dem Gegenstand der Besteuerung1 und behandelt die für die Besteuerung der Unternehmen wichtigsten Steuerarten. Hierbei handelt es sich um die Ertragsteuern Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer, die Grundsteuer und Erbschaft- und Schenkungsteuer als Substanzsteuern sowie die Umsatzsteuer als Verkehrsteuer. Grundlage der Gewinnermittlung im Rahmen der Besteuerung von Unternehmen bildet die Ertragsteuerbilanz. Die erforderlichen Grundlagen und Zusammenhänge der steuerlichen Bilanzierung sind zum Verständnis der Besteuerung unabdingbar.
Die Steuergesetzgebungshoheit liegt im Wesentlichen beim Bund. Sie unterteilt sich in die ausschließliche Gesetzgebungshoheit des Bundes für Zölle und Finanzmonopole sowie die konkurrierende Gesetzgebungshoheit für die weiteren Steuerarten unter den Voraussetzungen des Art. 105 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 72 GG. Danach hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungshoheit, sofern dem Bund das Aufkommen ganz oder teilweise zusteht oder eine bundesgesetzliche Regelung zur Herstellung gleicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist. Die Länder können gem. Art. 105 Abs. 2 GG Gesetze erlassen, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungshoheit keinen Gebrauch macht. Daneben besitzen die Länder gem. Art. 105 Abs. 2a GG die ausschließliche Gesetzgebungshoheit für örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern, die nicht mit bundeseinheitlich geregelten Steuerarten gleichartig sind. Gemeinden hingegen verfügen über keine eigene Gesetzgebungshoheit. Sie können lediglich gem. Art. 106 Abs. 6 GG die Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer festsetzen.
Die Steuerverwaltungshoheit, d.h. der Vollzug der Regelungen der einzelnen Steuergesetze, liegt im Wesentlichen bei den Ländern. Landesfinanzbehörden verwalten gem. Art. 108 Abs. 3 GG im Auftrag des Bundes die Steuern, die ganz oder teilweise dem Bund zustehen (Einkommen- und Körperschaftsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag, Umsatzsteuer, Versicherungssteuer). Die übrigen Steuern werden im eigenen Auftrag von den Ländern verwaltet. Dies sind insbesondere die Gewerbe- und Grundsteuer, die Erbschaftund Schenkungsteuer sowie die Kraftfahrzeugsteuer. Den Steuerämtern der Gemeinden kann gem. Art. 108 Abs. 4 GG die Verwaltung der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern übertragen werden.
Bedeutend für die Finanzierung der Gebietskörperschaften ist die Steuerertragshoheit, d.h. das Recht die Steuerzahlungen zu vereinnahmen. Diese ist in Art. 106 GG kodifiziert. Dem Bund stehen unter anderem die Zölle und Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften, ein Anteil an der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer (Gemeinschaftssteuern) sowie die Ergänzungsabgaben zur Einkommen- und Körperschaftsteuer und ein Anteil der Gewerbesteuerumlage zu. Die Länder können insbesondere über die Erbschaft- und Schenkungsteuer, Kraftfahrzeugsteuer und wie der Bund über einen Anteil an den Gemeinschaftssteuern und der Gewerbesteuerumlage verfügen. Die Gemeinden vereinnahmen die Grund- und Gewerbesteuer, die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern sowie Anteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer.
Das deutsche Steuersystem ist durch das Zusammenwirken einer Vielzahl einzelner Steuern gekennzeichnet. Im Bereich der Besteuerung von Unternehmen ist dabei zu beachten, dass keine eigenständige Unternehmensbesteuerung existiert. Gewinne eines gewerblichen Einzelunternehmens und Gewinnanteile gewerblicher Personengesellschaften unterliegen der Einkommensteuer. Daneben knüpfen die Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) an die Einkommensteuer an. Gewinne einer Kapitalgesellschaft werden dagegen der Körperschaftsteuer und dem Solidaritätszuschlag unterworfen. Schüttet eine Kapitalgesellschaft Gewinne an natürliche Personen als Anteilseigner aus, so stellen diese Zuflüsse Kapitaleinkünfte im Rahmen der Einkommensteuer dar. Darauf entfallen entsprechend die Zuschlagsteuern. Bei gewerblichen Einzelunternehmen, gewerblichen Personengesellschaften und bei Kapitalgesellschaften knüpft ferner die Gewerbesteuer an die Bemessungsgrundlage der Einkommen- oder Körperschaftsteuer an, so dass Gewinne gewerblicher Unternehmen zusätzlich mit Gewerbesteuer belastet werden. Der inländische Grundbesitz (Grundstücke und Gebäude) von Unternehmen wird der Grundsteuer unterworfen. Neben den Ertragsteuern und der Grundsteuer knüpfen eine Reihe weiterer Steuerarten an das Objekt Unternehmung an. So unterliegen Lieferungen und Leistungen der Umsatzsteuer, für die Fahrzeuge des Unternehmens ist Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten, der Einsatz von Betriebsmitteln löst weitere Besteuerungsfolgen aus (z.B. Mineralölund Stromsteuer). Die unentgeltliche Übertragung von Unternehmen unterliegt der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Diese Beispiele zeigen nicht nur, dass eine Vielzahl unterschiedlicher Steuern für die Ermittlung der Steuerbelastung von Unternehmen zu beachten ist, sondern dass insbesondere Verbindungen der Steuerarten untereinander bestehen. Zum einen knüpfen mehrere Steuerarten an ein- und dasselbe Steuerobjekt an. Gewerbliche Gewinne unterliegen der Gewerbesteuer und der Einkommensteuer (Einzelunternehmen) oder der Körperschaftsteuer (Kapitalgesellschaft). Zum anderen sind Steuerarten miteinander verbunden. Dabei kann ein Anknüpfen einer Steuerart an die Bemessungsgrundlage einer anderen Steuerart erfolgen oder eine Steuer kann bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage einer anderen Steuerart abzugsfähig sein. So bemisst sich der Solidaritätszuschlag nach der festzusetzenden Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Die Grundsteuer stellt im Rahmen der Gewinnermittlung eine abzugsfähige Betriebsausgabe dar. Folglich kann die tatsächliche effektive Steuerbelastung von Unternehmen nur unter Beachtung aller relevanten Steuerarten mit ihren Dependenzen und Interdependenzen ermittelt werden kann.
Gegenstand der Unternehmensbesteuerung stellen wirtschaftliche Sachverhalte dar. Die Abgrenzung dessen, was der Besteuerung im Rahmen unternehmerischer Tätigkeiten unterliegen soll, muss anhand geeigneter Kriterien erfolgen. Dazu könnten betriebswirtschaftliche Zielgrößen wie z.B. Cash-Flow, ökonomischer Gewinn oder der Gesamtunternehmenswert herangezogen werden. Das würde allerdings schwierige Abgrenzungen mit sich bringen. Daher konkretisieren sich das Steuerobjekt und damit die Sachverhalte, die von einer Steuer erfasst werden sollen, in der Bemessungsgrundlage. Diese wird nach juristischen Gesichtspunkten definiert. So sind im Rahmen der Ertragsteuern juristische Begriffsdefinitionen zu beachten, die festlegen, welche Beträge der Besteuerung unterworfen werden. Einkunftsarten und Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen und schließlich das zu versteuernde Einkommen werden in § 2 EStG abgegrenzt und knüpfen nicht unmittelbar an betriebswirtschaftliche Größen an. Dies gilt ebenso für den Gewerbeertrag des § 7 GewStG oder für den Einheitswert des Grundstückes nach § 13 GrStG im Rahmen der Grundsteuer. Darüber hinaus treten Unterschiede zwischen betriebswirtschaftlichen und juristischen Erfolgsbegriffen durch die Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse eines Unternehmers (Familienstand und Anzahl der Kinder, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, Alter, u.Ä.) bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer auf.
Nicht nur die Abgrenzung des Steuerobjektes, sondern auch die Bestimmung des Steuersubjektes orientiert sich an zivilrechtlichen Wertungen. Kapitalgesellschaften sind juristische Personen und als solche unterliegen sie der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Für die Anteilseigner besteht eine eigenständige Steuerpflicht im Rahmen der Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Ein Einzelunternehmen stellt ein rechtlich unselbständiges Gebilde dar. Dies bedeutet, dass der Erfolg des Unternehmens unmittelbar beim Inhaber erfasst und mit seinen weiteren Einkünften der Einkommensteuer unterworfen wird. Personengesellschaften sind ebenfalls zivilrechtlich nicht voll rechtsfähig. Somit unterliegen auch Personengesellschaften nicht der Besteuerung durch die Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Vielmehr sind, wie bei Einzelunternehmen, die Gesellschafter einer Personengesellschaft mit ihren Einkünften aus ihrer Gesellschaft direkt steuerpflichtig.
Zivilrechtliche Rechtsgeschäfte werden im Steuerrecht prinzipiell anerkannt. Somit hat die rechtliche Form der Ausübung wirtschaftlicher Aktivitäten einen entscheidenden Einfluss auf die Besteuerungsfolgen. Diese Anknüpfung an zivilrechtliche Sichtweisen und die damit einhergehenden Abweichungen zu betriebswirtschaftlichen Größen stellen die Hauptursache für die fehlende (betriebswirtschaftliche) Entscheidungsneutralität der Besteuerung dar. Entscheidungsneutralität bedeutet, dass Entscheidungen mit oder ohne Steuereinfluss in gleicher Weise getroffen werden, die Besteuerung demnach die Rangfolge von Handlungsalternativen nicht verändert. Durch abweichende zivilrechtliche Wertungen treten jedoch Besteuerungseinflüsse auf Entscheidungen über Investitionen (Vorteilhaftigkeit und Rangfolge), Finanzierungsform (Eigen- und Fremdkapitalfinanzierung, Leasing), Auswahl der Rechtsform (Kapitalgesellschaft, Einzelunternehmen, Personengesellschaft) oder die Form der Gewinnverwendung (Thesaurierung, Gewinnausschüttung) auf.
Ein weiteres Merkmal des deutschen Steuersystems ist die ausgeprägte Wertungsabhängigkeit. Zum einen ist die Besteuerung von subjektiven Beurteilungen abhängig. Die Beurteilung einzelner wirtschaftlicher Sachverhalte und deren Subsumtion unter steuerliche Vorschriften kann nicht in allen Fällen zweifelsfrei vorgenommen werden. Bei der Prüfung der Steuerbarkeit eines wirtschaftlichen Sachverhaltes oder Vorganges, der Bestimmung einer Bemessungsgrundlage, der Beachtung von Befreiungsvorschriften u.Ä. können Divergenzen bei der Beurteilung durch den Steuerpflichtigen und seinem Berater, der Finanzverwaltung und der Finanzgerichtsbarkeit auftreten. Die Höhe der Steuerbelastung wird somit entscheidend durch die Beurteilungsabhängigkeit im deutschen Steuersystem beeinflusst. Diese Abhängigkeit resultiert einmal aus der Komplexität der steuerlichen Normen. Daneben existieren zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe, die einer Auslegung bedürfen, womit es vorkommen kann, dass die Begriffe in unterschiedlichster Weise von den Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung interpretiert werden. Neben der Beurteilungsabhängigkeit kann eine Optionsabhängigkeit gegeben sein. Diese zeigt sich darin, dass zahlreiche Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte im Rahmen des Steuerbilanzrechts bestehen. Beispielhaft seien Wahlrechte in Bezug auf die Abschreibungsmethode für das Anlagevermögen, die Inanspruchnahme von Bewertungsvereinfachungen oder die Bildung steuerfreier Rücklagen genannt. Schließlich bestehen Möglichkeiten zur Sachverhaltsgestaltung. Diese beeinflussen die steuerliche Einordnung eines wirtschaftlichen Vorganges. So kann zum Beispiel der ursprüngliche Inhaber bei einer Betriebsverpachtung das Entgelt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung qualifizieren.
Die oben dargestellten Merkmale des deutschen Steuersystems, insbesondere die Wertungsabhängigkeit, führen zu Planungsunsicherheit hinsichtlich der endgültigen Besteuerung. Den Steuerpflichtigen wird es erschwert, ihre wirtschaftliche Tätigkeit richtig einzuordnen und die damit verbundenen steuerlichen Konsequenzen abzuschätzen. Die Verwirklichung wirtschaftlicher Sachverhalte und deren Veranlagung sowie etwaige Außenprüfungen und gerichtliche Verfahren erstrecken sich über einen Zeitraum von teilweise mehreren Jahren. Entscheidende Ursache für die langen Verfahrensdauern stellt die Unbestimmtheit steuerlicher Normen dar. Ständige kurzfristige Änderungen der Steuergesetze und damit verbundene Änderungen in der Rechtsprechung sind ein weiteres Kennzeichen der deutschen Unternehmensbesteuerung.
Steuerliche Folgen ergeben sich aus unterschiedlichen Rechtsquellen, die in einer hierarchischen Ordnung zueinanderstehen. Innerhalb des Grundgesetzes ist dabei die Finanzverfassung (Art. 104a bis 115 GG) zentral. Diese regelt die Gesetzgebungs-, Verwaltungsund Ertragshoheit für den Bereich der Besteuerung. Aber auch rechtsstaatliche Grundsätze (z.B. der Grundsatz der Gewaltenteilung) und die Grundrechte (vor allem der Gleichheitssatz) sind für die Besteuerung bedeutsam.
Im Bereich der völkerrechtlichen Regelungen nehmen die Doppelbesteuerungsabkommen eine herausragende Stellung ein. Dabei handelt es sich um zweiseitige (bilaterale) Verträge zwischen Staaten, die die Aufteilung konkurrierender Besteuerungsansprüche regeln, um Doppel- oder Minderbesteuerungen im Falle internationaler Geschäftsbeziehungen zu vermeiden. Doppelbesteuerungsabkommen bedürfen der formellen Transformation in nationales Recht.
Europäisches Gemeinschaftsrecht (supranationales Recht) teilt sich in das primäre Gemeinschaftsrecht (Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union) und das sekundäre Gemeinschaftsrecht. Letzteres umfasst für den Bereich der Besteuerung vor allem Verordnungen und Richtlinien. Verordnungen entfalten unmittelbare Wirkung. Sie sind für sämtliche Steuerpflichtigen verbindlich. Richtlinien hingegen verpflichten die Staaten lediglich dazu, die darin enthaltenen Regelungen in innerstaatliches Recht umzusetzen. Erst danach erlangt der Regelungsinhalt einer Richtlinie Rechtskraft. Der einzelne Steuerpflichtige erhält durch die Richtlinie selbst keine unmittelbaren Rechte oder Pflichten. Ziel der gemeinschaftsweiten Steuerharmonisierung durch Richtlinien und Verordnungen ist die Verwirklichung eines einheitlichen Binnenmarktes. Es sollen Grundlagen für eine Gleichheit des Wettbewerbes unter Beachtung der Grundfreiheiten geschaffen werden. Die direkten Steuern, insbesondere Einkommen- und Körperschaftsteuer, beeinträchtigen den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr nur in geringerem Maße. Daher existieren im Bereich der direkten Steuern nur wenige gemeinschaftsrechtliche Richtlinien und Verordnungen (z.B. die Mutter-Tochter-Richtlinie oder die Fusionsrichtlinie). Völkerrechtliche Normen und Verträge wie die Doppelbesteuerungsabkommen sowie Europäisches Gemeinschaftsrecht gehen dem einfachen innerstaatlichen Recht vor.
Wichtigste Rechtsquelle des innerstaatlichen Rechts für die Besteuerung bilden die Gesetze. Dies zeigt sich unter anderem an den Merkmalen der Tatbestandsmäßigkeit und Tatbestandsbestimmtheit, die in § 3 Abs. 1 AO enthalten sind. Gesetze lassen sich in Mantelgesetze, Einzelsteuergesetze sowie Gesetze zu besonderen Regelungsbereichen gliedern. Mantelgesetze fassen Regelungen zusammen, die für mehrere Steuerarten Wirkung entfalten. In der Abgabenordnung sind Regelungen zum allgemeinen Steuerschuldrecht und Steuerverfahrensrecht enthalten. Im Bewertungsgesetz sind gemeinsame Vorschriften zur Bewertung von Wirtschaftsgütern kodifiziert. Die Regelungen zu Steuersubjekt und -objekt, Bemessungsgrundlage und Tarif der einzelnen Steuerarten sind in den jeweiligen Einzelsteuergesetzen (z.B. Einkommensteuergesetz oder Körperschaftsteuergesetz) enthalten. Oftmals ergänzen Durchführungsverordnungen die formellen Einzelsteuergesetze. Diese werden nicht von der Legislative, sondern von der Exekutive (Bundesregierung, Bundesministerium der Finanzen) erlassen und entfalten die gleiche Wirkung wie die Einzelsteuergesetze. Sie dienen der Konkretisierung der in den Einzelsteuergesetzen enthaltenen Regelungen. Daneben existieren Gesetze zu besonderen Bereichen mit steuerlicher Relevanz. Das Außensteuergesetz betrifft den Bereich grenzüberschreitender Sachverhalte. Es sollen der inländische Steueranspruch gewahrt und ungerechtfertigte Steuerverkürzungen verhindert werden. Das Umwandlungssteuergesetz betrifft die steuerliche Behandlung von Umstrukturierungen der Unternehmenstätigkeit (z.B. Fusion oder Rechtsformwechsel von Unternehmen).
Verwaltungsvorschriften der Behörden sind für den einzelnen Steuerpflichtigen zwar nicht rechtsverbindlich, entfalten jedoch eine faktische Bindungswirkung. Verwaltungsvorschriften enthalten Anweisungen einer Behörde an eine nachgeordnete Behörde oder einen Amtsträger innerhalb der Behörde und spiegeln die Haltung der Finanzverwaltung zu Einzelfällen und Zweifelsfragen wider. Sie binden lediglich die Beamten der Finanzverwaltung. Verwaltungsvorschriften sind die Richtlinien der Bundesregierung, die Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen, die Erlasse der Landesfinanzministerien sowie die Verfügungen der Oberfinanzdirektionen.
Als letzte Rechtsquelle in der Hierarchie ist das Richterrecht zu nennen. Die Rechtsprechung der Finanzgerichtsbarkeit, vor allem des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs, bindet unmittelbar nur die am Verfahren Beteiligten. Oftmals weisen gerichtliche Entscheidungen jedoch einen Präzedenzcharakter auf, der über den Einzelfall hinaus faktische Wirkung auf das Handeln der Steuerpflichtigen und der Verwaltungsbehörden entfaltet.
Die Betriebswirtschaftslehre kann als eine Entscheidungslehre über wirtschaftliche Vorgänge verstanden werden. Ziel und wichtigste Aufgabe ist das Erkennen der entscheidenden Einflussgrößen auf betriebliche Prozesse und die Beurteilung der Auswirkungen auf die unternehmerische Tätigkeit. Die Betriebswirtschaftslehre versucht die gegenseitigen Abhängigkeiten zwischen den Einflussfaktoren und den betrieblichen Entscheidungen offen zu legen und zu erklären.
Die Fragestellungen und Aufgaben der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre lassen sich in vier Bereiche gliedern. Grundlegende Aufgabe in der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre ist die Darstellung und Erklärung derjenigen steuerlichen Normen, die entscheidenden Einfluss auf unternehmerische Betätigungen nehmen. Vorrangiges Unternehmensziel ist die Erzielung dauerhafter Gewinne. Der Steuergesetzgeber knüpft im Rahmen der Ertragsteuern (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) an den Gewinn als Einkommensgröße an und sieht darin den Ausdruck der individuellen steuerlichen Leistungsfähigkeit der Unternehmung. Neben dem Erfolg und dem finanziellen Ergebnis der unternehmerischen Tätigkeit knüpft das Steuerrecht auch an die Produktionsfaktoren im Rahmen der laufenden betrieblichen Tätigkeit an. Somit treffen einzelne Steuerarten die Mittelbeschaffung (Grunderwerbsteuer, Energiesteuer), den Mittelbestand und Mitteleinsatz (Grundsteuer, Erbschaftsteuer) sowie die Unternehmensleistung (Umsatzsteuer). Zur Beurteilung der steuerlichen Belastung der wirtschaftlichen Tätigkeit und der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf betriebliche Entscheidungsprozesse ist die fundierte Kenntnis der Steuerrechtsnormen als Grundlage unabdingbar.
Die Steuerwirkungsanalyse will die Frage klären, wie sich die Entscheidungsträger im Unternehmen verhalten sollen, um in dem durch steuerliche Normen eingeengten Handlungsspielraum ihre Ziele optimal oder zumindest zufrieden stellend zu erreichen. Betroffen sind konstitutive Entscheidungen über Standort und Rechtsform der Unternehmung, Rechtsformwechsel oder Unternehmenszusammenschlüsse; daneben werden funktionale Entscheidungen über Finanzierung und Investition sowie Beschaffung und Absatz der Unternehmensleistungen durch steuerliche Vorschriften beeinflusst. Schließlich hat die Besteuerung auch Einfluss auf die Rechnungslegung und die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen. Aufgrund bestehender Interdependenzen haben diese Wirkungszusammenhänge eine besondere Komplexität. So sind z.B. wechselseitige Abhängigkeiten zwischen Kapitalbeschaffung und Kapitaleinsatz oder zwischen Finanzierungsform und Standortentscheidung zu beachten. Darauf aufbauend sollen Entscheidungshilfen erarbeitet werden, die eine gezielte Gestaltung unternehmerischer Prozesse unter Beachtung des Steuereinflusses ermöglichen, um die gesetzten Ziele bestmöglich zu erreichen (Steuergestaltung und Steuerpolitik).
Darüber hinaus will die betriebswirtschaftliche Steuerlehre im Zusammenspiel mit den benachbarten Steuerwissenschaften (Steuerrechts- und Finanzwissenschaft) dazu beitragen, dass Steuersystem zu optimieren. Die Politikberatung und Unterstützung der Rechtsprechung aus betriebswirtschaftlichem Blickwinkel sollen die Beachtung und adäquate Umsetzung unternehmerischer Erfordernisse in den Steuerrechtsnormen verbessern (normative betriebswirtschaftliche Steuerlehre).
1 Steuern auf das Einkommen, Vermögen und Verwendung von Einkommen und Vermögen.
Jakob Grimm (geb. 13.05.1959) und seine Ehefrau Georgia Augusta (geb. 27.08.1961) wohnen in Göttingen. Sie sind beide konfessionslos und haben keine Kinder. Das Ehepaar legt Ihnen folgende Angaben zur Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung vor:
Jakob Grimm
erzielte im zu betrachtenden Jahr aus dem Betreiben seines Buchhandels „Wilhelm Grimm“ einen Gewinn i.H.v. 83.000 Euro.
ist Eigentümer eines Mietshauses in der Göttinger Innenstadt. Die Wohnungen sind an die Göttinger Professoren Friedrich Dahlmann und Georg Gottfried Gervinius vermietet. Seine Mieteinnahmen inklusive Nebenkostenumlagen betrugen 30.000 Euro (Nettokaltmiete: 20.000 Euro). Zur Finanzierung der Generalsanierung im Jahr 1 nahm Grimm ein Darlehen bei seiner Hausbank auf. Im zu betrachtenden Jahr zahlte er für dieses Darlehen 4.500 Euro Tilgung und 1.400 Euro Zinsen an seine Hausbank. Für die laufenden und teilweise umlegbaren Kosten (Grundsteuer, Strom, Müll etc.) entstanden Grimm Aufwendungen i.H.v. 12.000 Euro. Für die Abnutzung des Hauses ist eine Abschreibung von 5.000 Euro anzusetzen.
erwirbt und veräußert Aktien im Rahmen der Verwaltung seines privaten Vermögens. Im März erwarb er eine 0,1 v.H.-Beteiligung an einer deutschen AG für insgesamt 1.500 Euro und verkaufte diese für 2.375 Euro im September desselben Jahres.
veräußerte eine 5 v.H.-Beteiligung an der Wilhelm-Eduard-Weber-GmbH für 52.000 Euro. Die Anschaffung erfolgte drei Jahre zuvor für 32.700 Euro. Grimm zahlte an den Wirtschaftsprüfer Heinrich Ewald für die Bewertung seiner Beteiligung 1.350 Euro.
hat ein Buch zur Geschichte der Georg-August-Universität Göttingen verfasst und im GAUG-Verlag veröffentlicht. Vom Verlag hat er ein Autorenhonorar i.H.v. 5.000 Euro auf seinem Bankkonto gutgeschrieben bekommen. Im Zusammenhang mit dem Schreiben des Buches sind ihm im selben Jahr Ausgaben (z.B. für Material und anteilige Nutzung des privaten PC) i.H.v. 500 Euro entstanden.
hat im Lotto gewonnen.
hat im Januar eine Lebensversicherung (ohne Kapitalwahlrecht, Gewährung einer monatlichen Rente nach Vollendung des 65. Lebensjahres) abgeschlossen und hierfür Beiträge i.H.v. 4.500 Euro überwiesen.
zahlte für seine private Krankenversicherung Herr Grimm Beiträge i.H.v. 3.500 Euro.
leistete bereits Vorauszahlung auf die Einkommensteuer i.H.v. 16.000 Euro und den Solidaritätszuschlag i.H.v. 0 Euro.
Georgia Augusta Grimm
ist bei der Niedersächsischen Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen angestellt. Auf der Lohnsteuerbescheinigung wurde Folgendes bescheinigt:
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Bruttoarbeitslohn
25.000 Euro
·
Lohnsteuer
2.234 Euro
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Solidaritätszuschlag
0 Euro
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Arbeitnehmer-Beitrag zur Rentenversicherung
2.500 Euro
·
Arbeitgeber-Beitrag zur Rentenversicherung
2.500 Euro
·
Restlicher Arbeitnehmer Beitrag zu Sozialversicherung
2.600 Euro
wendete für berufsbezogene Fachliteratur insgesamt 125 Euro auf. Sie radelte an 212 Arbeitstagen mit dem Fahrrad zur Arbeit. Die Entfernung zwischen ihrer Wohnung und der SUB beträgt 5 km. Kontoführungsgebühren werden i.H.v. 16 Euro pauschal anerkannt.
ist alleinige Gesellschafterin der Wilhelm-Albrecht-Schreibwaren-GmbH. Sie erhält von der GmbH eine Vorabgewinnausschüttung i.H.v. 60.000 Euro (Bruttodividende).
arbeitete an 24 Samstagen jeweils vier Stunden als Aushilfe im Verkauf bei der Wilhelm-Albrecht-Schreibwaren-GmbH und erhält dafür ein Jahresgehalt i.H.v. 4.800 Euro. Sozialversicherungsbeiträge wurden nicht gezahlt.
hat für das Guthaben auf ihrem Sparbuch eine Zinsgutschrift erhalten. Der Bruttozinsertrag beläuft sich auf 2.600 Euro.
hat auf dem Flohmarkt ein Gemälde für 150 Euro erworben, welches sie bereits nach drei Monaten für 300 Euro wieder veräußert.
Ordnen Sie die Sachverhalte den Einkunftsarten zu.