Vermögensabschöpfung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren - Johann Podolsky - E-Book

Vermögensabschöpfung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren E-Book

Johann Podolsky

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Beschreibung

Reform der Vermögensabschöpfung Das Vermögensabschöpfungsrecht wurde zum 1.7.2017 vollständig neu gefasst. Der Begriff "Einziehung" ersetzt jetzt den bisherigen Begriff "Verfall". Der neu eingeführte § 73d StGB schränkt das Bruttoprinzip ein. Kernstück der Reform ist die Neuregelung der Opferentschädigung. Die Ansprüche der Tatgeschädigten werden nunmehr im Strafvollstreckungsverfahren befriedigt. Das Taterlangte wird per Urteil eingezogen und an den Tatverletzten zurückübertragen. Bei der Einziehung des Wertersatzes werden die sichergestellten Vermögensgegenstände verwertet und an den oder die Tatverletzten ausgekehrt. Das Gesetz hat den bisher beschränkten Anwendungsbereich für die erweiterte Einziehung (vormals erweiterter Verfall) von Taterträgen aufgehoben, sodass jetzt jede rechtswidrige Tat in Betracht kommt. Neu eingeführt wurde ferner die Vorschrift des § 76a Absatz 4 StGB, die es ermöglicht, Vermögen unklarer Herkunft unabhängig vom Nachweis einer konkreten rechtswidrigen Tat selbständig einzuziehen, sollte das Gericht davon überzeugt sein, dass der sichergestellte Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Bewährte Erläuterungen Zahlreiche Prüfungsschemata und Übersichten erschließen die schwierige Materie. Fallbeispiele aus der Praxis mit Hinweisen zu neuester Rechtsprechung verdeutlichen die Rechtsanwendung. Muster, u.a. für Eintragungsersuchen, Pfändungsbeschluss und Einziehungssanordnung, erleichtern den Umgang mit der Vermögensabschöpfung. Das Werk wendet sich an alle, die mit Finanzermittlungen und Vermögensabschöpfung rechtlich in Berührung kommen, insbesondere Polizeibeamte, Staatsanwälte, Richter, Rechtsanwälte, Versicherungen, Banken und Verwaltungsbehörden. Aus dem Inhalt: Entwicklung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung Anforderungen an die Ermittlungsbehörden Vermögensabschöpfung bei der Justiz Zusammenarbeit von Polizei und Justiz Gesetzliches Modell der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung Rückgewinnungshilfe vs. Opferentschädigung Rechtsnatur und Zweck der Einziehungsvorschriften, §§ 73 ff. StGB Einziehung von Taterträgen Bestimmung des Wertes des Erlangten, Schätzung gemäß § 73d StGB Qualifizierter Zusammenhang zwischen Tat und Erlangtem Mittäterschaft Schätzung nach § 73d Absatz 2 StGB Faktische Verfügungsgewalt der Mittäter über das Taterlangte Haftung von Mittätern Einziehung von Nutzungen und Surrogaten Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern, Teilnehmern und anderen Selbständige Einziehung von Vermögenswerten unklarer Herkunft Verfahren nach §§ 979 ff. BGB bei Erschütterung der Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB Einziehung von Taterträgen bei anderen nach § 73b StGB Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes nach § 73e StGB Einziehungsvorschriften nach §§ 74–75 StGB "Außergerichtliche" Einziehung Verfahrensvorschriften zur vorläufigen Vermögenssicherung Opferentschädigung Aufgaben der Polizei bei der Vollstreckung der Einziehungsanordnung (des Wertes) Vermögensbeschlagnahme Vermögensabschöpfung im Ordnungswidrigkeitenrecht Muster

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Vermögensabschöpfung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

Einziehung und vorläufige Vermögenssicherung

Leitfaden für die Praxis

Dr. iur. Johann Podolsky

Leitender Kriminaldirektor a. D. ehemals Landeskriminalamt Baden-Württemberg

Dr. iur. Tobias Brenner

Direktor des Amtsgerichts Böblingen

Roland Baier

Erster Kriminalhauptkommissar Landeskriminalamt Baden-Württemberg

Christian Veith

Erster Kriminalhauptkommissar Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen

6., überarbeitete Auflage, 2019

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

Print ISBN 978-3-415-06278-8 E-ISBN 978-3-415-06441-6

© 2003 Richard Boorberg Verlag

E-Book-Umsetzung: Datagroup int. SRL, Timisoara

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Satz: Thomas Schäfer, www.schaefer-buchsatz.de

Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresdenwww.boorberg.de

Vorwort zur 6. Auflage

Das Vermögensabschöpfungsrecht wurde zum 1.7.2017 vollständig neu gefasst.

Der bisherige Begriff „Verfall“ wurde ersetzt durch „Einziehung von Taterträgen.“

Das Bruttoprinzip hat Einschränkungen im Rahmen des neu eingeführten § 73d StGB erfahren.

Kernstück der Reform ist die Neuregelung der Opferentschädigung. Die Ansprüche der Tatgeschädigten werden nunmehr im Strafvollstreckungsverfahren befriedigt. Das Taterlangte wird im Urteil eingezogen und an den Tatverletzten zurückübertragen. Bei der Einziehung des Wertersatzes werden die sichergestellten Vermögensgegenstände verwertet und an den oder die Tatverletzten ausgekehrt.

Das Gesetz hat den bisher beschränkten Anwendungsbereich für die erweiterte Einziehung (vormals erweiterter Verfall) von Taterträgen aufgehoben, so dass nunmehr jede rechtswidrige Tat in Betracht kommt.

Neu eingeführt wurde ferner die Vorschrift des § 76a Absatz 4 StGB, die es ermöglicht, Vermögen unklarer Herkunft unabhängig vom Nachweis einer konkreten rechtswidrigen Tat selbständig einzuziehen, sollte das Gericht davon überzeugt sein, dass der sichergestellte Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt.

Die vorliegende Darstellung gibt – wie auch in der Vergangenheit – einen Überblick über die Einziehungsvorschriften und Vorschriften zur vorläufigen Vermögenssicherung mit ihren wesentlichen Fragen und Problemen in der Praxis.

Unser Dank gilt dem Boorberg Verlag und speziell Herrn Hans-Georg Zischke, mit dem wir stets hervorragend zusammenarbeiteten.

Stuttgart, im Frühjahr 2019

Dr. Johann Podolsky Dr. Tobias Brenner Roland Baier Christian Veith

Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

1.1 Entwicklung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

1.2 Anforderungen an die Ermittlungsbehörden

1.2.1 Erste Säule: Aus- und Fortbildung von Polizeibeamten zu Finanzermittlern

1.2.2 Zweite Säule: Einrichtung einer Zentralstelle „Vermögensabschöpfung“ beim Landeskriminalamt

1.2.3 Dritte Säule: Finanzermittlungen mit dem Ziel der Vermögensabschöpfung als polizeilicher Standard

1.3 Vermögensabschöpfung bei der Justiz

1.4 Zusammenarbeit von Polizei und Justiz

1.5 Abschöpfungsmodell des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

1.6 Rückgewinnungshilfe vs. Opferentschädigung

1.7 Rechtsnatur und Zweck der Einziehungsvorschriften nach §§ 73 ff. StGB

1.7.1 Straftaten dürfen sich nicht lohnen

1.7.2 Ableitung der Einziehungsvorschriften nach den zivilrechtlichen Regelungen

2 Einziehung von Taterträgen

2.1 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern nach § 73 StGB

2.2 Übersicht

2.3 Einziehung bei angeklagter und tatrichterlich festgestellter rechtswidriger Tat

2.4 Täter/Teilnehmer hat durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt

2.5 Bestimmung des Wertes des Erlangten, Schätzung nach § 73d StGB

2.5.1 Bestimmung des Erlangten in zwei Schritten

2.5.1.1 Abzugsverbot von Aufwendungen für die Vorbereitung oder Begehung einer Straftat

2.5.1.2 Abzugsgebot bei Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten

2.5.1.3 Abzugsgebot für Aufwendungen, die nicht für die Vorbereitung oder Begehung der Straftat selbst getätigt worden sind

2.5.1.4 Abzugsgebot für Aufwendungen, wenn der Täter/Teilnehmer das Verbotsgesetz fahrlässig verkennt

2.5.2 Schätzung von Umfang, Wert des Erlangten und abzuziehenden Aufwendungen nach § 73d Absatz 2 StGB

2.6 Qualifizierter Zusammenhang zwischen Tat und Erlangtem als ungeschriebenes Tatbestandmerkmal nach § 73 Absatz 1 StGB

2.7 Mittäterschaft

2.7.1 Mittäter erlangen etwas durch oder für die Tat

2.7.2 Mittäter erlangen nacheinander etwas durch oder für die Tat

2.7.3 Wert und Umfang des Erlangten können nicht genau beziffert werden; Schätzung nach § 73d Absatz 2 StGB

2.7.4 Faktische Verfügungsgewalt der Mittäter über das Taterlangte

2.7.5 Gesamtschuldnerische Haftung von Mittätern und Bandenmitgliedern bei Vorliegen einer Bewertungseinheit

2.7.6 Haftung von Mittätern bei Handelskettengeschäften

2.7.7 Kurzfristiger Besitz eines Gehilfen über das Taterlangte

2.7.8 Einziehung von Nutzungen und Surrogaten nach § 73 Absatz 2 und 3 StGB bei Tätern und Teilnehmern

2.7.8.1 Einziehung von Nutzungen nach § 73 Absatz 2 StGB

2.7.8.2 Einziehung von Surrogaten nach § 73 Absatz 3 StGB

2.8 Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c StGB

2.8.1 Übersicht

2.8.2 Voraussetzungen

2.8.3 Anwendungsfälle bei der Wertersatzeinziehung

2.8.4 Keine Einziehung nach § 73 StGB wegen der Beschaffenheit des Erlangten

2.8.4.1 Ersparen von Aufwendungen

2.8.4.2 Nutzung von Gebrauchsvorteilen

2.8.4.3 Erlangtes wird mit anderer Sache fest verbunden

2.8.5 Einziehung ist aus anderen Gründen nicht möglich

2.8.6 Von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes wird abgesehen

2.8.7 Anordnung von Wertersatz neben der Einziehung, soweit der Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt

2.9 Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern nach § 73a StGB

2.9.1 Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU durch § 73a StGB

2.9.2 Nachweis der Herkunft aus anderen oder für andere rechtswidrige Taten

2.9.3 Verfügungsgewalt des Anderen als Anknüpfungspunkt über Gegenstände, die der erweiterten Einziehung nach § 73b i. V. m. § 73a StGB unterliegen

2.10 Selbständige Einziehung von Vermögenswerten unklarer Herkunft nach § 76a Absatz 4 StGB

2.10.1 Voraussetzungen zur Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft

2.10.2 Ablauf und Wirkung der Selbständigen Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft

2.11 Verfahren nach §§ 979 ff. BGB bei Erschütterung der Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB

2.12 Einziehung von Taterträgen bei anderen nach § 73b StGB

2.12.1 Übersicht

2.12.1.1 „Vertretungsfälle“ nach § 73b Absatz 1 Nr. 1 StGB (Organvertretung bzw. offene Stellvertretung)

2.12.1.2 Verschiebungsfälle

2.12.1.2.1 Dem anderen wurde das Erlangte unentgeltlich übertragen, § 73b Absatz 1 Nr. 2 lit. a StGB

2.12.1.2.2 Dem anderen wurde das Erlangte ohne Rechtsgrund übertragen, § 73b Absatz 1 Nr. 2 lit. a StGB

2.12.1.2.3 Dem anderen wurde das Erlangte übertragen und er hat erkannt oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, § 73b Absatz 1 Nr. 2 lit. b StGB

2.12.1.3 „Nachlassfälle“

2.12.1.3.1 Auf den anderen ist das Erlangte nach § 73b Absatz 1 Nr. 3 lit. a StGB als Erbe übergegangen

2.12.1.3.2 Dem anderen wurde das Erlangte nach § 73b Absatz 1 Nr. 3 lit. b StGB als Pflichtteilsberechtigter (§ 2303 BGB) oder Vermächtnisnehmer (§§ 1939, 2147 bis 2191 BGB) übertragen

2.12.1.4 Fälle der mehrfachen Verschiebung

2.12.1.5 Verschiebungsfälle, die einen Straftatbestand erfüllen

2.12.2 Erfüllungsfälle nach § 73b Absatz 1 Satz 2 StGB

2.12.3 Einziehung von Wertersatz und Nutzungen beim anderen nach § 73b Absatz 2 StGB

2.12.4 Einziehung von Surrogaten bei anderen nach § 73b Absatz 3 StGB

2.12.4.1 Der andere hat durch Veräußerung des erlangten Gegenstandes etwas erworben

2.12.4.2 Der andere hat etwas erworben als Ersatz für die Beschädigung, Entziehung oder Zerstörung des Erlangten

2.12.4.3 Der andere hat etwas erworben aufgrund eines erlangten Rechts

2.12.5 Erweiterte Einziehung bei anderen nach § 73b i. V. m. § 73a StGB

2.13 Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes nach § 73e StGB

3 Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten

3.1 Übersicht

3.1.1 Prüfungsfolge

3.1.2 Struktur des § 74 StGB

3.1.3 Struktur des § 74c StGB

3.2 Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern nach § 74 StGB

3.2.1 Voraussetzungen der Einziehung nach § 74 Absatz 1 StGB

3.2.1.1 Vorsätzlich begangene Straftat

3.2.1.2 Einziehungsgegenstand sind Tatprodukte und Tatmittel

3.2.2 Tatobjekte nach § 74 Absatz 2 StGB

3.2.3 Voraussetzungen des § 74 Absatz 3 StGB

3.3 Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen nach § 74a StGB

3.3.1 Voraussetzungen

3.3.2 Betroffener handelt leichtfertig nach § 74a Nr. 1 StGB

3.3.3 Betroffener handelt in Kenntnis der Einziehungsumstände nach § 74a Nr. 2 StGB

3.4 Sicherungseinziehung nach § 74b StGB

3.5 Einziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern nach § 74c StGB

3.6 Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung nach § 74d StGB

3.7 Sondervorschrift für Organe und Vertreter nach § 74e StGB

3.8 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 74f StGB

4 Wirkung der Einziehung nach § 75 StGB

5 Nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes nach § 76 StGB

6 Selbständige Einziehung nach § 76a StGB

7 „Außergerichtliche“ Einziehung

8 Verfahrensvorschriften zur vorläufigen Vermögenssicherung

8.1 Sicherstellung durch Beschlagnahme und Vermögensarrest

8.2 Übersicht

8.2.1 Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung und Unbrauchbarmachung

8.2.2 Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung

8.3 Beschlagnahme von Taterträgen, Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten nach §§ 111b ff. StPO

8.3.1 Anordnung der Beschlagnahme nach § 111j StPO

8.3.2 Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme nach § 111k StPO

8.3.2.1 Zuständigkeiten

8.3.2.2 Zustellung

8.3.3 Vollziehung der Beschlagnahme nach § 111c StPO

8.3.3.1 Beschlagnahme beweglicher Gegenstände nach § 111c Absatz 1 StPO

8.3.3.2 Beschlagnahme einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechtes nach § 111c Absatz 2 StPO

8.3.3.3 Beschlagnahme von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten nach § 111c Absatz 3 StPO

8.3.3.4 Beschlagnahme von eingetragenen Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen nach § 111c Absatz 4 StPO

8.3.4 Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen nach § 111d StPO

8.3.4.1 Wirkung der Beschlagnahme und Rückgabe beweglicher Sachen nach § 111d Absatz 1 StPO

8.3.4.2 Rückgabe beweglicher Sachen nach § 111d Absatz 2 StPO

8.3.5 Folgen der gerichtlichen Einziehungsanordnung

8.4 Sicherung der Vollstreckung der Wertersatzeinziehung durch Vermögensarrest nach § 111e StPO

8.4.1 Voraussetzungen des Vermögensarrestes nach § 111e StPO

8.4.1.1 Bestimmung des Arrestanspruches

8.4.1.2 Abwendungsbefugnis

8.4.2 Verfahren bei der Anordnung des Vermögensarrestes nach § 111j StPO

8.4.3 Verfahren bei der Vollziehung des Vermögensarrestes nach § 111k StPO

8.4.4 Vollziehung des Vermögensarrestes nach § 111f StPO

8.4.4.1 Verfahrensweise bei der Vollziehung

8.4.4.2 Vollziehung des Vermögensarrestes in bewegliche Sachen

8.4.4.3 Vollziehung des Vermögensarrestes in eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht

8.4.4.3.1 Pfändung von Geldforderungen

8.4.4.3.2 Pfändung von Herausgabeansprüchen beweglicher Sachen

8.4.4.3.2.1 Pfändung des Anwartschaftsrechts bei Eigentumsvorbehalt und bei Sicherungseigentum an beweglichen Sachen

8.4.4.3.3 Pfändung von Gesellschaftsanteilen

8.4.4.3.3.1 Pfändung eines Gesellschaftsanteils einer BGB-Gesellschaft

8.4.4.3.3.2 Pfändung des Gesellschaftsanteils einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG)

8.4.4.3.3.3 Pfändung des Gesellschaftsanteils einer Kommanditgesellschaft (KG)

8.4.4.3.3.4 Pfändung eines GmbH-Anteils

8.4.4.4 Vollziehung des Vermögensarrestes in ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht

8.4.4.4.1 Eintragung einer Sicherungshypothek

8.4.4.4.2 Pfändung einer dem Schuldner zustehenden Buchgrundschuld am eigenen Grundstück

8.4.4.4.3 Pfändung einer dem Schuldner zustehenden Buchgrundschuld am fremden Grundstück

8.4.4.4.4 Pfändung einer verdeckten Eigentümerbuchgrundschuld

8.4.4.4.5 Pfändung einer dem Schuldner zustehenden Buchhypothek am fremden Grundstück

8.4.4.4.6 Pfändung einer dem Schuldner zustehenden Briefgrundschuld am eigenen Grundstück

8.4.4.4.7 Pfändung einer dem Schuldner zustehenden Briefgrundschuld am fremden Grundstück

8.4.4.4.8 Pfändung einer verdeckten Eigentümerbriefgrundschuld

8.4.4.4.9 Pfändung einer dem Schuldner zustehenden Briefhypothek am fremden Grundstück

8.4.4.4.10 Pfändung des Anspruchs auf Auszahlung und Rückübertragung einer nicht oder teilweise valutierten Buchgrundschuld

8.4.4.4.11 Pfändung des Anspruchs auf Auszahlung und Rückübertragung einer nicht oder nur teilweise valutierten Briefgrundschuld

8.4.4.4.12 Pfändung einer Auflassungsvormerkung

8.4.4.4.13 Pfändung des Anspruchs auf Übereignung eines Grundstücks

8.4.4.5 Vollziehung des Vermögensarrestes in ein eingetragenes Schiff, ein Schiffsbauwerk oder ein Luftfahrzeug

8.4.5 Wirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes nach § 111h StPO

8.5 Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände nach § 111m StPO

8.6 Herausgabe beweglicher Sachen als Beweismittel oder als Einziehungsgegenstand nach § 111n StPO

8.7 Verfahren bei der Herausgabe beweglicher Sachen nach § 111o StPO

8.8 Notveräußerung

9 Opferentschädigung

9.1 Mitteilungen der Staatsanwaltschaft an Verletzte(n) bei Beschlagnahme oder Vermögensarrest nach § 111l StPO

9.2 Entschädigung des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger nach Einziehung des Taterlangten nach § 459h Absatz 1 StPO

9.2.1 Verfahren

9.2.2 Mitteilungen nach Eintritt der Rechtskraft der Einziehung des Taterlangten nach § 459i Absatz 1 StPO

9.2.3 Verfahren bei Rückübertragung und Herausgabe nach § 459j StPO

9.3 Entschädigung des Verletzten bei Einziehung des Wertersatzes nach § 459h Absatz 2 StPO

9.3.1 Verfahren

9.3.2 Verfahren bei der Auskehrung des Verwertungserlöses nach § 459k StPO

9.4 Entschädigung des Verletzten im Insolvenzverfahren nach § 111i StPO

9.5 Handlungs- und Ausgleichsansprüche des Einziehungsadressaten nach § 459l StPO

10 Aufgaben der Polizei bei der Vollstreckung der Einziehungsanordnung (des Wertes)

10.1 Übersicht

10.2 Durchsuchung

10.3 Vermögenssicherung

10.4 Vermögensfahndung

11 Vermögensbeschlagnahme

11.1 Vermögensbeschlagnahme nach § 290 StPO

11.2 Vermögensbeschlagnahme nach § 443 StPO

11.3 Rechtsfolgen

12 Vermögensabschöpfung im Ordnungswidrigkeitenrecht

12.1 Zunahme der Vermögensabschöpfung

12.2 Geldbuße nach §§ 17 und 30 OWiG

12.2.1 Übersicht

12.2.2 Höhe der Geldbuße nach § 17 OWiG

12.2.3 Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen nach § 30 OWiG

12.3 Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 29a OWiG

12.3.1 Übersicht

12.3.2 Korrespondierende Regelungen im OWiG und StGB

12.3.3 Tatbestandsmerkmale des § 29a Absatz 1 OWiG

12.3.3.1 Täter als Adressat

12.3.3.2 Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung

12.3.3.3 Gegen den Täter wird keine Geldbuße festgesetzt

12.3.4 Anordnung der Einziehung steht im Ermessen der Bußgeldbehörde

12.3.5 Anordnung der Einziehung eines Geldbetrages bis zur Höhe, die dem Wert des Erlangten entspricht

12.4 Einziehung des Wertes von Taterträgen bei anderen nach § 29a Absatz 2 OWiG

12.4.1 Vertretungsfall

12.4.2 Verschiebungsfälle

12.4.2.1 Unentgeltliche Übertragung nach § 29a Absatz 2 Nr. 2 lit. a OWiG

12.4.2.2 Übertragung ohne rechtlichen Grund nach § 29a Absatz 2 Nr. 2 lit. a OWiG

12.4.2.3 Übertragung und bewusste/fahrlässige Annahme nach § 29a Absatz 2 Nr. 2 lit. b OWiG

12.4.3 Erbfälle

12.4.3.1 Das Erlangte geht auf den Erben über nach § 29a Absatz 2 Nr. 3 lit. a OWiG

12.4.3.2 Das Erlangte wird auf den Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmer übertragen nach § 29a Absatz 2 Nr. 3 lit. b OWiG

12.4.4 Erfüllungsfälle

12.5 Bestimmung des Wertes des Erlangten

12.6 Schätzung

12.7 Selbständiges Verfahren nach § 29a Absatz 5 OWiG

12.8 Entscheidung über Geldbuße oder Einziehung

12.9 Einziehung von Gegenständen als Tatmittel oder Tatprodukt nach §§ 22–28 OWiG

12.10 Vorläufige Sicherungsmaßnahmen zur Vorbereitung der Einziehungsanordnung nach §§ 46, 29a OWiG i. V. m. §§ 111b ff. StPO

12.10.1 Vorläufige Sicherungsmaßnahmen durch Beschlagnahme nach § 46 OWiG i. V. m. § 111b StPO

12.10.2 Vorläufige Sicherungsmaßnahmen durch Vermögensarrest nach § 46 OWiG i. V. m. § 111e StPO

12.11 Vollstreckung der rechtskräftigen Einziehungsentscheidung

13 Muster

Muster 1 Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts

Muster 2 Eintragungsersuchen ins Grundbuch

Muster 3 Pfändungsbeschluss einer Forderung aufgrund Beschlagnahme

Muster 4 Eintragungsersuchen der Staatsanwaltschaft an das Schiffsregister

Muster 5 Vermögensarrest der Staatsanwaltschaft bei Gefahr im Verzug als vorläufiger Vollstreckungstitel

Muster 6 Vermögensarrest der Staatsanwaltschaft bei Gefahr im Verzug in einem Verschiebungsfall auf Dritte

Muster 7 Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher

Muster 8 Eintragungsersuchen einer Sicherungshypothek

Muster 9 Pfändungsbeschluss zur Pfändung einer dem Schuldner zustehenden Buchhypothek/Buchgrundschuld am fremden Grundstück

Muster 10 Pfändungsbeschluss zur Pfändung einer dem Schuldner zustehenden Briefgrundschuld am eigenen Grundstück

Muster 11 Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Wegnahme des Briefes

Muster 12 Pfändungsbeschluss zur Pfändung einer verdeckten Eigentümerbriefgrundschuld

Muster 13 Pfändungsbeschluss zur Pfändung des Anspruchs auf Auszahlung und Rückübertragung einer nicht oder nur teilweise valutierten Briefgrundschuld

Muster 14 Pfändungsbeschluss zur Pfändung einer Auflassungsvormerkung

Muster 15 Pfändungsbeschluss zur Pfändung von Geldforderungen (Bankkonto)

Muster 16 Pfändungsbeschluss – Mietforderungen

Muster 17 Pfändungsbeschluss – Wertpapierverwahr

Muster 18 Pfändungsbeschluss zur Pfändung eines Geschäftsanteils – OHG

Muster 19 Pfändungsbeschluss zur Pfändung eines Geschäftsanteils – GmbH

Muster 20 Pfändungsbeschluss – Anwartschaftsrecht bei Eigentumsvorbehalt und bei Sicherungseigentum an beweglichen Sachen

Abkürzungsverzeichnis

a. a. O.

am angegebenen Ort

Abs.

Absatz

AEntG

Arbeitnehmer-Entsendegesetz

a. F.

alte Fassung

AG

Amtsgericht, Aktiengesellschaft

Alt.

Alternative

AO

Abgabenordnung

Art.

Artikel

AÜG

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

AWG

Außenwirtschaftsgesetz

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BGHR

BGH-Rechtsprechung

BGHSt

Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen

BGHZ

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen

BGH

Bundesgerichtshof

BT-Drs.

Bundestags-Drucksache

BtMG

Betäubungsmittelgesetz

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

bzw.

beziehungsweise

DB

Der Betrieb

EGMR

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

GBO

Grundbuchordnung

GbR

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

gem.

gemäß

GG

Grundgesetz

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

GVGA

Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher

HGB

Handelsgesetzbuch

HinterlO

Hinterlegungsordnung

i. H. v.

in Höhe von

InsO

Insolvenzordnung

i. S. d.

im Sinne der/des

i. V. m.

in Verbindung mit

JBeitrG

Justizbeitreibungsgesetz

JZ

Juristenzeitung

KG

Kammergericht, Kommanditgesellschaft

LFGB

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

LG

Landgericht

LKA

Landeskriminalamt

LuftFzgG

Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

MDR

Monatsschrift für Deutsches Recht

n. F.

neue Fassung

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

NStZ

Neue Zeitschrift für Strafrecht

NStZ-RR

Neue Zeitschrift für Strafrecht-Rechtsprechungsreport

OHG

Offene Handelsgesellschaft

OK

Organisierte Kriminalität

OLG

Oberlandesgericht

OrgKG

Gesetz zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität

OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

PAG

Polizeiaufgabengesetz Bayern

PGV

Projektgruppe Vermögensabschöpfung

Rdn.

Randnummer

Rili

Richtlinie

Rpfleger

Der Deutsche Rechtspfleger

RiStBV

Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

RPflG

Rechtspflegergesetz

RGZ

Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen

SchwarzArbG

Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung(Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz)

StA

Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft

StGB

Strafgesetzbuch

StPO

Strafprozessordnung

StPO-E

Entwurf zur StPO

STV

Strafverteidiger

UrhG

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

UWG

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

VVG

Versicherungsvertragsgesetz

WaffG

Waffengesetz

WIB

Wirtschaftsrechtliche Beratung

Wiki

Wikimedia Programm

Wistra

Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht

WpHG

Wertpapierhandelsgesetz

ZIP

Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

ZOK

Zentrale Stelle Organisierte Kriminalität und Korruption

ZOV

Zentrale Organisationsstelle für Vermögensabschöpfung Nordrhein-Westfalen

ZPO

Zivilprozessordnung

ZRP

Zeitschrift für Rechtspolitik

ZWH

Zeitschrift für Wirtschaftsstrafrecht und Haftung im Unternehmen

1 Einleitung

1.1 Entwicklung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

Eine nachhaltige Kriminalitätsbekämpfung schließt eine wirksame strafrechtliche Vermögensabschöpfung ein, weil ein großer Teil der Straftaten der Erzielung von Gewinnen dient. Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung soll – so das BVerfG in seinem Beschluss vom 14.1.2004 (2 BvR 564/95) – durch einen „ordnenden Zugriff“ des Rechts die Korrektur einer deliktisch zu Stande gekommenen Vermögenszuordnung ermöglichen. Der Gesetzgeber weist dem (bis zum 30.6.2017 geltenden) Verfallsrecht der §§ 73 ff. StGB die Aufgabe zu, „einen rechtswidrigen Zustand durch ordnenden Zugriff von hoher Hand zu beenden.“ Die Entziehung von Eigentum als Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung sei traditionelle Schranke des Eigentums nach Art. 14 GG.

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll mit den strafrechtlichen Verfallsvorschriften (jetzt Einziehungsvorschriften gemäß §§ 73 ff. StGB) eine beabsichtigte generalpräventive Wirkung erzielt werden, indem „der Staat dem Täter deliktisch Erlangtes wegnimmt und ihm, wie auch der Rechtsgemeinschaft, vor Augen führt, dass strafrechtswidrige Bereicherungen nicht geduldet werden und Straftaten sich nicht lohnen. Der vermögensordnende Eingriff soll die Unverbrüchlichkeit und die Gerechtigkeit der Rechtsordnung erweisen und so die Rechtstreue der Bevölkerung stärken. … Die strafrechtliche Gewinnabschöpfung … kann der Bevölkerung den Eindruck vermitteln, der Staat unternehme alles ihm rechtsstaatlich Mögliche, um eine Nutznießung von Verbrechensgewinnen zu unterbinden.“

Obwohl das 1962 eingeführte Vermögensabschöpfungsrecht allein seit 1992 bereits sieben Mal reformiert worden ist, wurden für Eigentums- und Vermögensdelikte und Fälle mit unklaren Vermögenslagen noch keine praktikablen Lösungen gefunden. Stattdessen wurde die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte durch immer kompliziertere Regelungen weiter erschwert.

Mit dem am 1.7.2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung sollen das Recht der Vermögensabschöpfung vereinfacht und nicht vertretbare Abschöpfungslücken geschlossen werden. Zudem erforderte die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.4.2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39; L 138 vom 13.5.2014, S. 114; im Folgenden: Rili 2014/42/EU) innerstaatliche Anpassungen. Aus den Gesetzesmaterialien und der vorgenannten Richtlinie wird deutlich, dass der nationale und der europäische Gesetzgeber die Vermögensabschöpfung stärken wollen. Insbesondere soll das Instrument der Vermögensabschöpfung uneingeschränkt verpflichtender Teil der durch die Gerichte anzuordnenden Maßnahmen sein.

1.2 Anforderungen an die Ermittlungsbehörden

Die Initiative für ein erfolgreiches Konzept für Vermögensabschöpfung ging von der Polizei Baden-Württemberg aus. Dort wurde ab 1996 eine auf drei Säulen beruhende Konzeption entwickelt, die – länderspezifisch angepasst – mittlerweile von allen Polizeien des Bundes und der Länder übernommen worden ist und nachfolgend beschrieben wird:

1.2.1 Erste Säule: Aus- und Fortbildung von Polizeibeamten zu Finanzermittlern

Die Fortbildung zum Sachbearbeiter für Vermögensabschöpfung stellt aufgrund der komplexen Rechtskenntnisse im Zivil-, Handels-, Gesellschafts- und Zwangsvollstreckungsrecht eher eine Art eigene Ausbildung als eine Fortbildung dar, da diese Rechtsbereiche in der polizeilichen Ausbildung eine untergeordnete Rolle spielen. Für die Schulung der dazu notwendigen fundierten Gesetzeskenntnisse und der zielgerichteten, kriminaltaktisch orientierten und praxisnahen Anwendung sind daher mehrwöchige Lehrgänge notwendig. So wurden seit 1996 in Baden-Württemberg nahezu 250 Polizeibeamte und Beamte anderer Landesbehörden, z. B. des Arbeitsamtes oder des Finanzamtes, zu Finanzermittlern (Sachbearbeiter für Vermögensabschöpfung) aus- bzw. fortgebildet.

1.2.2 Zweite Säule: Einrichtung einer Zentralstelle „Vermögensabschöpfung“ beim Landeskriminalamt

Im Januar 1997 wurde beim LKA Baden-Württemberg eine landesweit zuständige Projektgruppe Vermögensabschöpfung (PGV) eingerichtet, die nach überaus erfolgreicher Pionierarbeit mittlerweile als Inspektion mit neun Finanzermittlern und einem Juristen verfestigt wurde. Sie hatte im Wesentlichen folgende Aufgaben:

–Planung, Leitung und Umsetzung der gesamten Aus- und Fortbildung (Grundseminare Vermögensabschöpfung, Spezialisierungslehrgänge, Vorträge, Hospitationen, eigene und ressortübergreifende Arbeitstagungen mit der Justiz usw.),

–Beratung und Unterstützung aller Ermittlungseinheiten des LKA in der Vorbereitung und Durchführung von vermögensabschöpfenden Maßnahmen,

–landesweite Unterstützung aller Dienststellen in schwierigen und komplexen Abschöpfungsverfahren,

–fachbezogene Auswertung während und nach Abschluss eines Strafverfahrens,

–Analyse und Informationssteuerung sowie

–Entwicklung bzw. Weiterentwicklung praktikabler Abschöpfungskonzepte.

1.2.3 Dritte Säule: Finanzermittlungen mit dem Ziel der Vermögensabschöpfung als polizeilicher Standard

Besonders in gewinnorientierten und organisierten Kriminalitätsbereichen ist eine professionelle Vermögensabschöpfung nur möglich, wenn Finanzermittler unter gleichzeitiger Freistellung von anderen polizeilichen Tätigkeiten zur eigenständigen Durchführung verfahrensintegrierter Finanzermittlungen aufbau- und ablauforganisatorisch richtig eingebunden werden. Finanzermittler müssen nämlich in Absprache mit der Staatsanwaltschaft in geeigneten Verfahren bereits bei einem Anfangsverdacht prüfen, ob Abschöpfungsmaßnahmen einzuleiten sind, Vermögen aufspüren und zuordnen sowie gegebenenfalls Sicherungsmaßnahmen organisatorisch vorbereiten. Alle zwölf regionalen Polizeipräsidien in Baden-Württemberg verfügen daher über mindestens zwei bis sieben ausgebildete Finanzermittler, das LKA Baden-Württemberg mit der Inspektion 740 als Zentralstelle für Vermögensabschöpfung über neun und die Abteilung Staatsschutz über vier Finanzermittler. Im Rahmen der Strukturreform der Polizei in Baden-Württemberg 2014 strebte die Zentralstelle des LKA ein Verhältnis von 1:300 (ein Sachbearbeiter Vermögensabschöpfung bei 300 Polizeivollzugsstellen) an, das jedoch bislang infolge von Personalengpässen bei der Landespolizei nicht durchgängig umgesetzt werden konnte.

1.3 Vermögensabschöpfung bei der Justiz

Die Akzeptanz und das Mitwirken der Justiz haben für den Erfolg der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung maßgebliche Bedeutung. Auch sie hat sich durch zahlreiche Fortbildungsmaßnahmen und durch organisatorische Änderungen bei den Staatsanwaltschaften an den Umsetzungsmaßnahmen beteiligt.

So wurden in einigen Bundesländern bei den Staatsanwaltschaften für den Bereich der Vermögensabschöpfungsmaßnahmen Sonderdezernenten eingeführt, die entweder ausschließlich mit der Sachbearbeitung von Verfahren betraut werden, in denen von vornherein Vermögensabschöpfungsmaßnahmen in Betracht gezogen werden oder die den zuständigen Dezernenten bei deren Durchführung unterstützen. Daneben gibt es beratungsorientierte Ansprechpartnermodelle. Ähnliche Organisationsformen wurden für die Rechtspfleger geschaffen, die für die vorläufige und endgültige Vollstreckung der Vermögensabschöpfungsmaßnahmen zuständig sind.

Juristische Zentralstellen für Vermögensabschöpfung können dabei einen wichtigen Beitrag leisten. So gibt es in Niedersachsen die auch für Vermögensabschöpfung zuständige Zentrale Stelle Organisierte Kriminalität und Korruption (ZOK) bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle oder die Zentrale Organisationsstelle für Vermögensabschöpfung Nordrhein-Westfalen (ZOV NRW) bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamm. Diese Zentralstellen können gleichsam als Pendent der kriminalpolizeilichen Zentralstellen auf justizieller Ebene landesweit beraten, auswerten, fortbilden und verfahrensübergreifende Fragestellungen bearbeiten.

1.4 Zusammenarbeit von Polizei und Justiz

Vermögensabschöpfung erfordert eine besonders enge Zusammenarbeit von Polizei und Justiz. Daher finden gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen und Tagungen statt, in denen Fallbearbeitungen trainiert werden. Zudem steht allen beteiligten Behördenangehörigen ein speziell für die Zwecke der Vermögensabschöpfung entwickeltes Wiki „Abschöpfer Archiv“ zur Verfügung, das allen Akteuren bundesweit unter anderem Formulare, Grundlagen- und Rechtsinformationen zur Verfügung stellt.

1.5 Abschöpfungsmodell des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

Das Vermögensabschöpfungsrecht basiert nun auf einem neuen Abschöpfungsmodell.

Aufgrund des bis zum 30.6.2017 geltenden Vermögensabschöpfungsrechts mussten Gerichte in jedem Fall Ansprüche unter Berücksichtigung möglicher Härten gegenüber dem Verurteilten beurteilen und in bestimmten Fällen zusätzlich den Vorrang von Geschädigtenansprüchen im Wege der strafrechtlichen Rückgewinnungshilfe bzw. des sogenannten Auffangrechtserwerbs berücksichtigen. Die entsprechenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen waren kompliziert, hatten erschwerende Auswirkungen auf die Ermittlungs- und Gerichtsverfahren und führten zu Abschöpfungslücken.

Beide Restriktionen sind nunmehr im Ermittlungs- und Gerichtsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Sie wurden inhaltlich neu geregelt und in das Strafvollstreckungsverfahren „verschoben“.

Hinzu kommt, dass im Strafvollstreckungsverfahren nunmehr auch nach strafprozessualen Grundsätzen durch Vermögensfahndung, Durchsuchung, Beschlagnahme und Pfändung infolge von rechtskräftigen Einziehungsentscheidungen vollstreckt werden kann.

Darüber hinaus wurden Begriffe geändert: aus „Verfall“ wurde „Einziehung von Taterträgen“, der „Dingliche Arrest“ wurde – für den Bereich der StPO – zum „Vermögensarrest“.

Hat sich auch das grundlegende Abschöpfungsmodell geändert, so übernimmt die Abschöpfungsreform doch viele Grundsätze, die die Rechtsprechung zu Einzelfragen wie z. B. dem Arrestgrund (den es zwar als Begriff nicht mehr gibt, der inhaltlich aber als Sicherungsbedürfnis weiter „lebt“) entwickelt hat.

1.6 Rückgewinnungshilfe vs. Opferentschädigung

Die Übergangsvorschriften der durch Art. 4 des Gesetzes zur Reform der Strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (BGBl. I 2017 S. 872) geänderten Art. 316 EGStGB und § 14 EGStPO beschränken § 2 Absatz 5 StGB. Damit gelten die neuen Rechtsvorschriften auch für vor dem 1.7.2017 begangene Taten. Somit braucht nicht im Einzelfall geprüft zu werden, welches Recht als das mildere anzuwenden ist, und es gibt kein jahrelanges Nebeneinander von altem und neuem Recht. Ausgenommen sind aber die bis zum 30.6.2017 getroffenen Anordnungen des Auffangrechtserwerbs nach §§ 111i ff. StPO a. F., der mit dem Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.2006 eingeführt worden war. Diese Verfahren sind daher noch nach den Rückgewinnungshilfevorschriften abzuwickeln. Aufgrund der Fristenregelung im Auffangrechtserwerb (drei Jahre) stehen Rückgewinnungshilfe und Opferentschädigung insofern noch etwa bis 2020 nebeneinander. Dies kann sogar gleiche Verfahrenssachverhalte betreffen, je nachdem, wann welcher der Täter/Teilnehmer verurteilt wurde.

Aus diesem Grunde wird das Thema „Rückgewinnungshilfe/Auffangrechtserwerb“ noch im notwendigen Umfang behandelt.

1.7 Rechtsnatur und Zweck der Einziehungsvorschriften nach §§ 73 ff. StGB

1.7.1 Straftaten dürfen sich nicht lohnen

Die Einziehungsvorschriften der §§ 73, 73a, 73b, 73c und 76a Absatz 4 StGB dienen der Abschöpfung kriminell erlangten Vermögens und damit dem Ausgleich unrechtmäßiger Vermögensverschiebungen. Sie werden auch als kondiktionsähnliche Ausgleichsmaßnahmen bezeichnet. Dieser Zweck bestimmt auch weiterhin ihre Rechtsnatur.

Sie ersetzen die bislang geltenden Verfallsregelungen der §§ 73, 73a und 73d StGB a. F.

Es kommt in erster Linie darauf an, dem durch den Rechtsbruch Bereicherten oder Begünstigten ohne Rücksicht auf etwaiges Verschulden seine Vorteile wieder zu entziehen. Deshalb besteht kein Anlass, seiner Anordnung Einfluss auf die Strafzumessung einzuräumen. Das Institut der Einziehung von Taterträgen hat spezial- und generalpräventive Wirkung, wie sie in einem gewissen Umfang auch den zivilrechtlichen Bereicherungs- und Restitutionsansprüchen nicht abzusprechen ist (LK- Schmidt § 73 Rn. 8, wie auch BGH, NStZ 1994, 123, und BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des § 73d StGB a. F. in NJW 2004, 2073).

Die Einziehung von Taterträgen stellt sich als eine öffentlich-rechtliche Abschöpfung des illegitimen Vermögensvorteils dar, der als Entgelt für die Tat oder als Gewinn durch sie in das Vermögen des Täters/Teilnehmers oder durch dessen Handeln in das Vermögen des unbeteiligten Dritten gelangt ist. Dem Täter/Teilnehmer und der Allgemeinheit soll vor Augen geführt werden, dass sich Verstöße gegen die Strafrechtsordnung finanziell nicht lohnen und dass es eine Fehlspekulation darstelle, wenn der Täter das Risiko der Entdeckung und Bestrafung in der Erwartung auf sich nehme, dass ihm oder dem begünstigten Dritten der durch die Tat oder für die Tat erlangte Vermögensvorteil wenigstens in dem Umfang verbliebe, als er ihn durch Gegenansprüche, die dem Verletzten aus der Tat erwachsen, nicht entzogen werden kann. Die Einziehung dient so letztlich der Wiederherstellung der verletzten Rechtsordnung.

Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 21.8.2002 – 1 StR 115/02) verfolgt der Gesetzgeber mit der Abschöpfung nach dem Bruttoprinzip primär Präventionszwecke. Die angestrebte Folge soll zur Verhinderung gewinnorientierter Straftaten beitragen.

1.7.2 Ableitung der Einziehungsvorschriften nach den zivilrechtlichen Regelungen

Die Einziehungsvorschriften der §§ 73 ff. StGB stehen weitgehend mit den zivilrechtlichen Bereicherungsregelungen der §§ 812 ff. BGB in folgendem Kontext:

2 Einziehung von Taterträgen

2.1 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern nach § 73 StGB

§ 73 StGB Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder

2.auf Grund eines erlangten Rechts.

§ 73 StGB regelt die Einziehung des (Original-)Taterlangten durch oder für eine konkrete Bezugstat einschließlich daraus gezogener Nutzungen oder von Surrogaten. Der oder die Gegenstände müssen individuell vorhanden oder zuordenbar sein. Die in § 73 Absatz 1 StGB formulierten Tatbestandsmerkmale sind Ausgangspunkt für jegliche Form der Einziehung und werden nachfolgend systematisch aufbereitet.

Fallbeispiele:
Fall 1:

Der 13-jährige Schüler S verkauft auf dem Schulhof an eine Mitschülerin Rauschgift für 30 €.

Fall 2:

Der Großdealer G fährt mit einem Mietwagen in die Niederlande und kauft dort für 20.000 € Heroin ein, das er gewinnbringend in Deutschland für nachweislich 80.000 € verkauft. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung werden auf dem Schreibtisch 80.000 € Bargeld vorgefunden.

Fall 3:

Der Apfelsafthersteller A kauft künstliche Aromastoffe ein und zeichnet seine in Flaschen abgefüllte Ware als Apfelsaft aus 100 % Apfelsaftkonzentrat aus (Straftat nach § 11 Absatz 1 Nr. 1 LFGB, der es verbietet, Lebensmittel falsch auszuzeichnen). Es kann nachgewiesen werden, dass A im Tatzeitraum für 20 Millionen € künstliche Aromastoffe eingekauft und einen Verkaufserlös von 40 Millionen € erzielt hat.

Fall 4:

Der Bauunternehmer B besticht einen leitenden Baubeamten und erhält durch Manipulation einen Bauauftrag von 18 Millionen €. Sein Gewinn liegt bei 800.000 €.

Fall 5:

Der Versicherungsagent V besticht einen Amtsträger eines Ministeriums und erhält so eine Liste aller Neueinstellungen im öffentlichen Dienst. Dem V gelingt es, mit dem neu eingestellten Personal Versicherungsverträge abzuschließen. V erlangt durch Vertragsabschlüsse nach Erhalt der Liste Provisionen in Höhe von 192.000 €.

Fall 6:

Der U ist im Versandhandelsgeschäft tätig. Durch unlauteres Werben in Form von Geschenkversprechen (Verstoß gegen § 16 UWG), die letztlich nicht erfüllt werden, schließt er mit Kunden Kaufverträge ab. Aus den Kaufverträgen erzielt er innerhalb von 2 Jahren einen Umsatz von 195 Millionen €, sein Gewinn beträgt etwa 32 Millionen €.

Fall 7:

Der Zuhälter Z zwingt drei aus Osteuropa als Küchenhilfen angeworbene Frauen zur Prostitution. Die Überwachung einer der drei Terminwohnungen über einen Zeitraum von einem Monat ergibt, dass mindestens 150 Freier die Damen aufgesucht haben. Der Freierlohn liegt zwischen 100 und 200 €.

Fall 8:

Der Abfallentsorger E entlässt einen Baggerführer, der seinen ehemaligen Arbeitgeber der illegalen Entsorgung bezichtigt. Demzufolge hat E als Sondermüll zu entsorgenden Bauschutt geschreddert und anschließend in einen großen Fluss eingelassen. Er hat dadurch Entsorgungskosten in Höhe von 500.000 € erspart.

Fall 9:

X, Y und Z haben sich zusammengeschlossen, um im Bereich des Waffenhandels das „große Geld“ zu verdienen. Sie beliefern den Abnehmer W auf Kommissionsbasis mit Waffen. W hat für insgesamt 300.000 € Waffen bezogen.

W gibt Folgendes an:

a)Das Geld habe jedes Mal X alleine abgeholt.

b)Das Geld habe einmal X, ein anderes Mal Y und auch Z abgeholt. Sie seien jeweils alleine erschienen. Wie viel er jedem gegeben habe, wisse er nicht mehr genau; sie seien jedoch ungefähr gleich oft erschienen.

c)Das Geld sei jeweils von X, Y und Z gemeinsam abgeholt worden.

d)Das Geld sei von der Ehefrau des X abgeholt worden. Die Ermittlungen ergeben, dass die Ehefrau das Geld unmittelbar danach ihrem Ehemann übergeben hatte.

Fall 10:

A hat durch Rauschgifthandel im Darknet 10 Bitcoin erlangt. Die Käufe und Verkäufe können auf der Blockchain nachvollzogen und beweiskräftig festgehalten werden. Er verwahrt die Bitcoins in seinem privaten Wallet, zu dem kein Zugang gelingt. Die Bitcoins befinden sich zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in dem privaten Wallet des A.

2.2 Übersicht

2.3 Einziehung bei angeklagter und tatrichterlich festgestellter rechtswidriger Tat

Es dürfen nur solche Vermögensvorteile eingezogen werden, die der Täter/Teilnehmer durch oder für eine von der Anklage (§ 264 StPO) umfasste und vom Tatrichter festgestellte rechtswidrige Tat erlangt hat (BGHSt 28, 369; BGH NStZ-RR 2001, 82; BGH, StV 2002, 485; BGH, Beschl. v. 31.3.2004 – 1 StR 482/03).

Eine rechtswidrige Tat ist gemäß § 11 Absatz 1 Nr. 5 StGB nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht. Es genügt somit die objektiv rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes. Die Tat kann also von einem ohne Schuld handelnden Täter/Teilnehmer begangen sein. Ist die rechtswidrige Tat nur bei vorsätzlicher Begehungsweise strafbar, muss der entsprechende Vorsatz beim Täter/Teilnehmer vorliegen. Die Einziehung ist auch möglich, soweit die Straftat fahrlässig begehbar und begangen ist. Eine rechtswidrige Tat ist auch der mit Strafe bedrohte Versuch (Schönke/Schröder/Eser, § 73 Rdn. 5). Bei Rechtfertigungsgründen nach §§ 32, 34 StGB scheidet die Einziehung des Taterlangten aus.

Die Vorschrift des § 73 Absatz 1 und 2 StGB ist eine „Mussvorschrift“. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Absatz 1 oder 2 vor, so hat das Gericht die Einziehung des Gegenstandes/Rechts anzuordnen. Lediglich § 73 Absatz 3 StGB stellt es in das Ermessen des Gerichts, die Einziehung der Surrogate anzuordnen. Sieht das Gericht jedoch von der Abschöpfung der Surrogate ab, hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c StGB anzuordnen.

Von der Einziehungsanordnung kann das Gericht im Übrigen nur im Rahmen des § 421 StPO Abstand nehmen, wenn das Erlangte einen geringen Wert hat oder das Verfahren einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Analog gilt diese Regelung bei der Selbständigen Einziehung nach § 76a StGB i. V. m. § 435 StPO.

Falls das Verfahren nach §§ 153 ff. StPO eingestellt worden ist, kommt eine Einziehungsanordnung im objektiven Verfahren gemäß § 76a Absatz 3 StGB i. V. m. § 435 StPO in Betracht. Diese Grundsätze gelten auch für eine gemäß § 154 Absatz 2 StPO nach Anklageerhebung eingestellte Tat (BGH, NStZ 2003, 422; BGH, Beschl. v. 31.3.2004 – 1 StR 482/03).

Nach dem BGH (Beschl. v. 3.7.2018 – 2 StR 117/18) ist die Anwendung der §§ 73 ff. StGB auch gegen Jugendliche und Heranwachsende zulässig, auf die das Jugendstrafrecht anzuwenden ist.

Im Fallbeispiel 1 hat der 13-jährige Schüler Rauschgift gegen 30 € an eine Mitschülerin verkauft; damit erfüllt er objektiv den Tatbestand nach dem BtMG und erlangt daraus einen Vermögensvorteil. Allerdings ist er infolge seines Alters strafunmündig, so dass gegen ihn kein Strafverfahren durchgeführt werden kann. Dennoch ist gegen ihn eine Einziehungsentscheidung möglich, die im Selbständigen Einziehungsverfahren nach § 76a Absatz 1 StGB angeordnet werden muss. §§ 435 ff. StPO regeln den Ablauf des Selbständigen Einziehungsverfahren.

2.4 Täter/Teilnehmer hat durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt

Konnte nach bisherigem Recht lediglich das unmittelbar „aus“ einer Tat Erlangte eingezogen werden, sind nunmehr infolge der Begriffsbestimmung „durch“ sowohl unmittelbare (direkte) als auch mittelbare (indirekte) Vorteile von der Einziehung erfasst.

Dadurch soll klargestellt werden, dass die erforderliche Kausalbeziehung zwischen der Tat und dem Erlangten sich ausnahmslos nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts der §§ 812 ff. BGB richtet. Beibehalten wurde „für“ die Tat.

Durch die Tat erlangt ist damit ein Vermögensvorteil immer dann, wenn die Tat nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Vermögensvorteil (die Bereicherung) entfällt, mithin das, was der Täter, Tatbeteiligte oder der andere mehr in seinem Vermögen hat.

Unmittelbar bzw. direkt durch die Tat erlangt ist das, was aus der Tatbestandsverwirklichung resultiert. Dies kann z. B. sein der Erlös aus Menschenhandel, Falschgeldverbreitung, Waffenhandel, illegales Glücksspiel, Schleusung, Rauschgifthandel oder aber die Tatbeute aus einem Raub, Diebstahl, Betrug usw.

Mittelbar oder indirekt durch die Tat erlangt ist das, was in einem indirekt oder mittelbaren Zusammenhang mit der Tat steht; also auch der Ertrag, der aus einer späteren Reinvestition oder Umwandlung direkter (unmittelbarer) Erträge resultiert.

Somit können Erträge alle direkten Vermögenswerte umfassen einschließlich derer, die

•ganz oder teilweise in andere Vermögensgegenstände umgeformt oder umgewandelt wurden oder

•mit aus rechtmäßigen Quellen erworbenen Vermögensgegenständen vermischt wurden, bis zur Höhe des Schätzwerts der Erträge, die vermischt wurden.

Sie können auch Einkommen oder andere Gewinne umfassen, die aus Erträgen aus Straftaten oder aus Vermögensgegenständen, in die bzw. mit denen diese Erträge aus Straftaten umgeformt, umgewandelt oder vermischt wurden, stammen (vgl. Ziff. 1 der Rili 2014/42/EU).

Um Vorteile für die Tat handelt es sich, wenn die Vermögenswerte dem Täter/Teilnehmer als Gegenleistung für sein rechtwidriges Tun gewährt werden, etwa wenn ein Lohn für die Tatbegehung bezahlt wurde (vgl. BGH, Entscheidung v. 19.10.2011 – 1 StR 336/11; BGH, Entscheidung v. 22.10.2002 – 1 StR 169/02). Dies kann sein das Entgelt für einen Auftragsmord, der Bestechungslohn für eine vorzunehmende dienstliche Handlung oder der Lohn für eine reine Kurierfahrt.

Erlangt ist etwas, wenn der Täter, Teilnehmer oder Andere (Drittbegünstigter) in irgendeiner Phase des Tatgeschehens die tatsächliche, wirtschaftliche oder faktische Verfügungsgewalt, wenn auch nur über einen kurzen Zeitraum, über das Erlangte ausüben kann. Für jeden Tatbeteiligten ist individuell festzustellen, was er durch oder für die Tat erlangt hat. Die Möglichkeit des Erlangens reicht nicht aus, das Gericht muss der Überzeugung sein, dass der Tatbeteiligte die Verfügungsgewalt hatte. Diese seit Jahren gefestigte Rechtsprechung des BGH (BGH, NJW 2006, 2500; BGH, NStZ 1995, 495) gilt nach wie vor unverändert, siehe BGH, Urt. v. 18.7.2018 – 5 StR 645/17, Urt. v. 12.7.2018 – 3 StR 144/18(a).

Nach dem BGH, Beschl. v. 10.9.2002 – 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, genügt es, dass der Täter wenigstens die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über das Taterlangte hat. Das Erlangen kann auch dadurch erfolgen, dass sich der Täter/Teilnehmer das inkriminierte „Etwas“ über einen Dritten zukommen lässt.

Die faktische Verfügungsgewalt hat der Täter/Teilnehmer auch dann, falls ein Dritter das „Etwas“ zur tatsächlichen Verfügungsgewalt erhält, der Dritte sich aber hinsichtlich des Erlangten an die Weisungen des Täters/Teilnehmers hält.

Die faktische oder wirtschaftliche Verfügungsgewalt übt der Täter/Teilnehmer aus, falls er jederzeit auf das erlangte „Etwas“ zugreifen kann, soweit er beispielsweise das Taterlangte auf sein Konto überweisen lässt oder auf das Konto seines minderjährigen Sohnes, auf das er als gesetzlicher Vertreter ebenfalls Zugriff nehmen kann.

Faktische Mitverfügungsgewalt kann – jedenfalls bei dem vor Ort anwesenden, Teile der Beute in den Händen haltenden Mittäter – auch dann vorliegen, wenn sich diese in einer Abrede über die Beuteteilung widerspiegelt. Denn damit „verfügt“ der Mittäter zu seinen oder der anderen Beteiligten Gunsten über die Beute, indem er in Absprache mit diesen Teile des gemeinsam Erlangten sich selbst oder den anderen zuordnet (BGH Urt. v. 18.07.2018 – 5 StR 645/17, Rdn. 7).

Mit dem Wort „etwas“ findet das sogenannte Bruttoprinzip Anwendung. Entscheidend ist, was dem Betroffenen gerade durch die Straftat zugeflossen ist oder was er durch diese Tat an Aufwendungen erspart hat. Das „erlangte Etwas“ meint die Gesamtheit der wirtschaftlich messbaren Vorteile, die dem Täter oder Teilnehmer durch, aus oder für die Tat zugeflossen sind (Leipziger Kommentar-Schmidt, StGB, 12. Auflage 2007, § 73, Rn. 19). Somit fallen jegliche geldwerte Vorteile materieller oder immaterieller Art unter das „etwas“. Der Einziehung unterliegt damit der gesamte Taterlös oder Tatlohn in Form von Geld, Wertsachen, Sachen, Forderungen oder Rechte wie auch zu erwartende Zugewinne; ebenso auch Kostenvorteile, die durch die Tatbegehung das Vermögen verschont haben. Diese sind im Vermögen des Täters, Teilnehmers oder Dritten vorhanden und bei regelkonformer Verhaltensweise wäre eine Vermögensminderung um diesen Betrag die Folge gewesen. Dieses erlangte Etwas ist zunächst zu ermitteln. Ergibt sich der Wert dessen nicht aus dem Vermögenswert selbst, so ist dieser gegebenenfalls zu bestimmen. § 73d Absatz 2 StGB eröffnet hierbei auch die Möglichkeit der Schätzung.

Im Fallbeispiel 1 hat der Schüler aus dem Rauschgiftverkauf unmittelbar 30 € erlangt.

Im Fallbeispiel 2 hat Großdealer G nachweislich 80.000 € aus dem Rauschgiftverkauf erlangt. Ob das aufgefundene Bargeld genau der Erlös und damit original Taterlangtes aus dem Verkauf ist, ist zwar naheliegend, bedarf aber der detaillierten Klärung. Hierzu mögen Aussagen, Beobachtungen oder sonstige beweiserhebliche Tatsachen beitragen.

Im Fallbeispiel 3 hat der Apfelsafthersteller den Verkaufserlös in Höhe von 40 Millionen € durch die Tat erlangt.

Wendet der Täter ein, dass er für den Rauschgiftkauf oder die Apfelsaftherstellung Kosten aufgewendet habe, so ist gemäß § 73d Absatz 1 StGB zu prüfen, ob diese abzugsfähig sind. Dem uneingeschränkten Bruttoprinzip unterliegt nach langjähriger Rechtsprechung des BGH und auch nach dem nunmehr geltenden Gesetz in der Regel Taterlangtes aus solchen Taten, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Beispielhaft fallen darunter das BtMG, das WaffG oder das Kriegswaffenkontrollgesetz; jedoch auch Tatbestände aus dem StGB wie z. B. Geldfälschung, Vorteilsnahme oder Bestechlichkeit. Die Einschränkung des Bruttoprinzips durch die Berücksichtigung von abzugsfähigen Aufwendungen gemäß § 73d StGB wird ausführlich unter 2.7 dargestellt.

Im Fallbeispiel 4 hat der Bauunternehmer infolge der Bestechung unmittelbar den Bauauftrag und in der Folge durch die Bauausführung den gesamten Werklohn erlangt. Für den Betrag von 18 Millionen € hat er durch unlautere Einwirkung den Zuschlag bekommen. Dieser Betrag wäre somit das zunächst Taterlangte. Die Bestechungstat ist beendet und erst aus der Umsetzung der Gewerke kann er den tatsächlichen Tatertrag im Sinne des § 73 StGB erzielen. Insofern bedarf es im zweiten Schritt gemäß § 73d StGB der wertenden Betrachtung, welche Aufwendungen als beanstandungsfreie Werkleistung abzugsfähig sind. Diese Ausgaben sind zu ermitteln und vom Ausschreibungsbetrag in Abzug zu bringen; im Ergebnis wird sich der Einziehungsbetrag in etwa nach dem Nettoprinzip und damit auf den Betrag von 800.000 € als eingetretenen Gewinn erstrecken. Nach alter Rechtslage unterlag ebenfalls der Gewinn (kalkulierter oder tatsächlich errechneter Gewinn), mindestens aber die Höhe der gezahlten Provision zuzüglich möglicher Folgeeinnahmen, dem Verfall.

Das Unmittelbarkeitsprinzip bereitete in der Vergangenheit dann keine Schwierigkeiten, wenn zwischen der Tat und dem Erlangen keine weiteren Verfügungsakte zwischengeschaltet waren, z. B. bei der Entgegennahme des Verkaufserlöses bei Rauschgift-, Waffen- oder Falschgeldgeschäften.

Schwierigkeiten bereitete das Unmittelbarkeitsprinzip dann, wenn zwischen der Tatbestandsverwirklichung und der Auszahlung des Geldes für das erstellte Werk bei dem durch Bestechung erlangten Bauauftrag mehrere (legale) Akte lagen: So die Bauausschreibung, ggf. die Einschaltung von Subunternehmern, die Bauausführung mit Leistungserbringung und die Zahlung des Werklohns. In diesen Fällen orientierte sich die Abschöpfung am Gewinn.

Der BGH führte im Urt. v. 9.10.1999 – 5 StR 336/99, NJW 2000, 297 ff., zum Unmittelbarkeitsprinzip ferner aus, dass im Bereich der Wirtschaftsdelikte in aller Regel zwischen Tat und dem Erlangten mehrere Zwischenakte geschoben sein können, ohne dass damit das Unmittelbarkeitsprinzip verletzt ist. Er nahm hierbei Bezug auf die Gesetzesmaterialien zu § 73 Absatz 3 StGB a. F. So sei das Unmittelbarkeitsprinzip auch dann gegeben, falls ein Angestellter einer Firma durch Fahrlässigkeit ein schädigendes Produkt herstellt, das die Firma nach Genehmigung durch die zuständige Behörde auf dem Markt vertreibt und hierbei erhebliche Einnahmen erzielt.

Ergänzend ist im Fallbeispiel 4 zu erwähnen, dass der Bestochene aus seiner eigenen Tat im Wege der Bestechlichkeit den Bestechungslohn erlangt hat, der uneingeschränkt der Einziehung nach § 73 StGB unterliegt.

Ähnlich argumentierte der BGH im Fallbeispiel 5 (Urt. v. 3.11.2005 – 3 StR 183/05), bei dem der Korrumpierende, ein Vertreter einer Privatkrankenversicherung, eine Liste möglicher potenzieller Kunden aufkaufte. Unmittelbar Taterlangtes war die Namensliste, deren Verkaufswert im Geschäftsverkehr durch Vergleichswerte aus Adressenhandel zu ermitteln war. Taterlangtes waren jedoch nicht die erlangten Provisionszahlungen aus möglichen Vertragsabschlüssen, da sie aus regulären Anschlussverträgen resultierten, die der Bestechung nachgelagert und somit nicht bemakelt waren.

Die seit dem 1.7.2017 geltende gesetzliche Regelung mit der Formulierung „durch eine rechtswidrige Tat erlangt“ ermöglicht dagegen die Einziehung der nachfolgenden mittelbaren Gewinne.

Die Namensliste ist notwendige Voraussetzung für den beabsichtigten Taterfolg, denn nur durch ihre Verwendung erreicht der Korrumpierende sein Ziel, Vertragsabschlüsse tätigen zu können. Die Provisionen daraus stellen deshalb in ihrem Wert das Taterlangte in Höhe von 192.000 € dar und unterliegen der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB. Die Vertragsabschlüsse zwischen Versicherung und Versichertem sind dennoch legaler Art (siehe Ausführungen zu § 73d StGB, Kapitel 2.5).

Mit der Neuregelung des § 73 StGB findet das Unmittelbarkeitsprinzip in ursprünglicher Form keine Anwendung mehr.

Im Fallbeispiel 6 (Verstoß gegen § 16 UWG) weicht die aktuelle Rechtslage von der bisherigen Rechtslage ab. Der Täter hat unmittelbar durch die Taten die Kaufverträge erlangt, die sich letztlich auf einen Umsatz von 195 Millionen € erstrecken. Gemäß § 73d Absatz 2 Satz 2, zweiter Halbsatz StGB sind die Aufwendungen zu berücksichtigen, die U als Leistungen durch die Auslieferung von bestellter Ware auf die Kaufverträge erbracht hat. Dieser Wert ist zu berechnen oder nach § 73d Absatz 2 StGB zu schätzen.

Unter Anwendung der §§ 73 ff. StGB a. F. hatte das erkennende Landgericht zunächst den Abschöpfungsbetrag auf 32 Mio. € festgesetzt mit der Argumentation, dass durch die unwahren Gewinnversprechen der Täter Kaufverträge abschließen konnte. Die Kaufverträge als solche seien jedoch unbemakelt, so dass sich der Abschöpfungsbetrag nach dem erzielten Gewinn richtet. Der BGH (Urt. v. 30.5.2008 – 1 StR 166/07) hob dieses Urteil in der Revision auf. Er führt unter anderem hierzu aus (Rdn. 107):

„Aus den Taten wurden nicht nur die Warenbestellungen, also die Vertragsabschlüsse, die durch das Verschicken der Werbesendungen zusammen mit den Warenkatalogen kausal hervorgerufen wurden, sondern auch die von den Kunden in Erfüllung der Kaufverträge geleisteten Zahlungen erlangt. Insoweit besteht kein sachlicher Grund, zwischen schuldrechtlichem Verpflichtungsgeschäft und „dinglichem“ Erfüllungsgeschäft zu differenzieren …“. Schutzzweck von § 16 UWG ist, den Verbraucher vor zweckfremdem und vermögensschädigendem Mitteleinsatz zu bewahren, dann kann der Mitteleinsatz selbst nicht als in diesem Sinne strafrechtlich neutral beurteilt werden. Vorliegend richtet sich die Abschöpfung nach dem Bruttoprinzip und somit auf den Betrag von 195 Millionen €.

Im Fallbeispiel 7 werden drei Frauen zur Prostitution gezwungen und ausgebeutet. Bei den Frauen wäre festzustellen, wie mit den Geldbeträgen verfahren worden ist, insbesondere ob sie eigene Geldbeträge entnehmen durften oder sie den Gesamtbetrag oder anteilige Beträge weiterreichen mussten. Danach richtet sich die Bemessung des Erlangens beim Zuhälter. Infolge der Observationsergebnisse kann das Taterlangte – sollten keine verlässlichen Aussagen oder Aufschriebe vorliegen – bei ca. 150 Freiern und 100 € bis 200 € Freierlohn auf 15.000 € bis 30.000 € pro Monat und Terminwohnung geschätzt werden (§ 73d Absatz 2 StGB). Gegebenenfalls könnte – je nach Aussagen oder Feststellungen – auch ein Mittelwert mit 150 €/Freier gebildet werden.

Im Fallbeispiel 8