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Das aktualisierte und vollständig überarbeitete Werk zur Rechtsanwaltsvergütung in Strafsachen ist aus der Sicht des praktizierenden Wahl- sowie notwendigen Verteidigers geschrieben und speziell auf die Bedürfnisse der Praxis zugeschnitten: - übersichtlich und für Einsteiger verständlich - vermittelt die Systematik des RVG nebst Vergütungsverzeichnis und ermöglicht den schnellen Zugriff auf die für die einzelne Abrechnung relevanten Buchabschnitte - erhöhte Praktikabilität durch Tabellen zu Beginn der Darstellung der jeweiligen Gebührentatbestände, viele Beispiele, Hinweise und Muster - rechtlich umfassende Erläuterungen zu allen in der täglichen Praxis relevanten Fragen der Verteidigervergütung und detaillierte "Untermauerung" durch aktuelle Rechtsprechung - nützliche Argumentationshilfen gerade bei umstrittenen Fragen - mit besonderem Augenmerk auf dem zentralen Thema der Vergütungsvereinbarung des Wahlverteidigers, aber auch auf allen Konstellationen, die für den Pflichtverteidiger besonderes Streitpotential mit der Staatskasse bergen. Sämtliche relevanten Auswirkungen, Entscheidungen und Erfahrungen mit der Anwendung des 2. KostRMoG sowie der PKH-Reform in Straf- und Bußgeldsachen sind erfasst.
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Begründet von
Prof. Dr. Andreas Mertens
Professor an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen
und
Iris Stuff
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht in Köln
fortgeführt von
Jörg Mück
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Köln
2., neu bearbeitete Auflage
www.cfmueller.de
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.
ISBN 978-3-8114-6024-9
E-Mail: [email protected]
Telefon: +49 89 2183 7923Telefax: +49 89 2183 7620
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Im Jahre 2010 haben Rechtsanwalt Dr. Andreas Mertens und Rechtsanwältin Iris Stuff mit dem Band „Verteidigervergütung“ erstmals in der „Gelben Reihe“ einen Leitfaden für die Abrechnung anwaltlicher Gebühren in Strafsachen vorgelegt. Sie haben damit eine Pionierleistung vollbracht, für die ihnen an dieser Stelle noch einmal gedankt sei. Ebenso ist Rechtsanwalt Jörg Mück zu danken, dass er für die vorliegende 2. Auflage das Werk komplett überarbeitet und aktualisiert hat. Den in Strafsachen tätigen Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen steht damit wieder ein verlässlicher Ratgeber in allen Fragen der Abrechnung ihrer Tätigkeit zur Seite. Beibehalten wurde die bewährte Struktur, die Vergütungsfragen entsprechend dem Mandatsverlauf darzustellen und mit zahlreichen Mustern, Beispielen und besonders hervorgehobenen Praxistipps zu veranschaulichen. Die sehr systematische Aufarbeitung ermöglicht ein rasches Nachschlagen.
Die Darstellung widmet sich zunächst den Anforderungen und möglichen Inhalten an eine Vergütungsvereinbarung und sodann den gesetzlichen Gebühren in allen Verfahrensabschnitten und Verfahrensarten. Insbesondere dem Berufsanfänger und dem nur gelegentlich in Strafsachen tätigen Rechtsanwalt sei eine sorgfältige Lektüre ans Herz gelegt, geht es hierbei doch um ein Wissen, das sich im wahrsten Sinne auszahlt. Aus diesem Grunde ist die Darstellung aber auch für erfahrene Berufsträger von Nutzen, denn sie berücksichtigt zahlreiche Rechtsprechung und gibt Argumentationshilfen in streitigen Fragen. Schließlich macht sie eine Fülle von Gesichtspunkten deutlich, die in der Praxis häufig übersehen werden. Das gilt auch in Bezug auf die Anforderungen an eine korrekte Abrechnung.
Im Weiteren behandelt das Werk die Voraussetzungen eines möglichen Erstattungsanspruchs gegen die Staatskasse oder Dritte und das hierbei zu beachtende Verfahren. Erforderlich ist zunächst eine Kostengrundentscheidung und anschließend eine Kostenfestsetzung. Auch hier wird vom Rechtsanwalt eine besondere Wachsamkeit gefordert, für die eine spezielle Kenntnis der Materie, wie sie der Band vermittelt, unverzichtbar ist. Er tut gut daran, das Buch immer wieder zu Rate zu ziehen, um vor Überraschungen gefeit zu sein.
Das Schwergewicht des Buches liegt, der Sache angemessen, auf der Verteidigervergütung. Zusätzlich werden knapp, aber präzise und das Wesentliche erfassend, die Vergütungen für andere anwaltliche Tätigkeiten im Bereich des Strafrechts behandelt, nämlich für die Beratungshilfe und die Tätigkeiten als Zeugenbeistand sowie als Vertreter des Neben- und des Privatklägers.
Verlag, Herausgeber und Schriftleitung freuen sich, dieses überaus nützliche Werk in 2. Auflage präsentieren zu können.
Im November 2015
Passau
Werner Beulke
Berlin
Alexander Ignor
In einer Reihe „Praxis der Strafverteidigung“ darf ein Werk zur Verteidigervergütung nicht fehlen. Neben dem erforderlichen Fachwissen muss der Strafverteidiger die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage seiner Tätigkeit stets im Blick behalten. Deshalb ist das Buch aus der Sicht des praktizierenden Verteidigers geschrieben und speziell auf die Bedürfnisse der Praxis zugeschnitten.
Ansprochen werden sollen zum einen erfahrene Strafverteidiger, die rechtlich umfassende Erläuterungen der praxisrelevanten Fragen zur Vergütung finden. Zum anderen richtet sich das Werk an Berufsanfänger und Rechtsanwälte, die sich nur vereinzelt mit Strafverteidigung befassen. Eben deshalb wurde auf eine möglichst übersichtliche und verständliche Darstellung geachtet. Diesem Adressatenkreis soll sowohl die Systematik des RVG nebst Vergütungsverzeichnis vermittelt, als auch der schnelle Zugriff auf die relevanten Buchabschnitte ermöglicht werden. Für streitige Rechtsfragen werden Argumentationshilfen angeboten. Die aktuelle Rechtsprechung ist umfangreich eingearbeitet. Anregungen und Hinweise durch die Leser nehme ich gerne auf.
Für Liesel Faulhaber und Aline Schmidt!
Im Oktober 2015
Köln
Jörg Mück
Vorwort der Herausgeber
Vorwort des Autors
Abkürzungsverzeichnis
Teil 1Einführung
A.Entstehung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)
B.Systematik des RVG
C.Aufbau des Buches
Teil 2Vergütungsvereinbarung
A.Gesetzliche Anforderungen an die Vergütungsvereinbarung
I. Form
1.Formerfordernisse
2.Rechtsfolgen und Beweislast
II. Sonderfall: Erfolgshonorar
III.Vertragsrechtliche Grenzen
1.Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) respektive Anfechtbarkeit (§ 123 BGB) und Schadenersatz (§ 311 BGB)
2.Verstöße gegen §§ 305-310 BGB – AGB-Kontrolle
3.RVG: Vergütungsrechtliche Grenze – § 3a Abs. 2 RVG: Angemessenheit
a)Frage der Angemessenheit
aa)Bundesgerichtshof
bb)Kritik
cc)Weitere Rechtsprechung
dd)Bundesverfassungsgericht
b)Ergebnis
B.Instrumente der Vergütung
I. Angelehnt an gesetzliche Vergütung
1.Abrechnungsmodus
2.Vor- und Nachteile
II. Zeithonorar
1.Abrechnungsmodus
2.Vor- und Nachteile
3.Art der Abrechnung
a)Abrechnungsintervall
b)Dokumentation
c)Beweislast
d)Varianten
III.Pauschalhonorar
1.Abrechnungsmodus
2.Vor- und Nachteile
3.Art der Abrechnung
C.Weitere Bestandteile der Vergütungsvereinbarung
I. Auslagen
II. Umsatzsteuer
III.Hinweise
IV. Fälligkeit und Vorschuss
D.Praktische Handhabung
I. Zeitpunkt der Vergütungsvereinbarung
II. Preisfindung
1.Betriebwirtschaftliche Kalkulation
2.Mandatsbezogene Kriterien
3.Anwaltsbezogene Kriterien
4.Ergebnis
III. Honorarverhandlung
IV.Vergütungsvereinbarung mit Dritten
V.Rechtsschutzversicherung
VI.Vergütungsvereinbarung und Pflichtverteidigung
E.Checkliste für die Vergütungsvereinbarung des Strafverteidigers
Teil 3Gesetzliche Gebühren
A.Einleitung und Beispielsfälle
I. Beispielsfälle
II. Aufbau des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
III.Bearbeitung der Beispielsfälle
B.Gebührentatbestände in Strafsachen
I. Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren
1.Grundgebühr, Nrn. 4100, 4101 VV
a)Anwendungsbereich
b)Besonderheiten im Falle der Inhaftierung
c)Besonderheiten bei der Gebührenhöhe
2.Terminsgebühr außerhalb der Hauptverhandlung, Nrn. 4102, 4103 VV
a)Anwendungsbereich
aa)Richterliche Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen, Nr. 4102 Ziff. 1 VV
bb)Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde, Nr. 4102 Ziff. 2 VV
cc)Termine außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird, Nr. 4102 Ziff. 3 VV
dd)Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs, Nr. 4102 Ziff. 4 VV
ee)Sühnetermin nach § 380 StPO, Nr. 4102 Ziff. 5 VV
ff)Analoge Anwendung?
b)Besonderheiten im Falle der Inhaftierung
c)Besonderheiten bei der Gebührenhöhe
3.Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren, Nrn. 4104, 4105 VV
a)Anwendungsbereich
b)Besonderheiten im Falle der Inhaftierung
c)Besonderheiten bei der Gebührenhöhe
4.Verfahrensgebühr im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, Nrn. 4106, 4107 VV (Amtsgericht), 4112, 4113 VV (Strafkammer), 4118, 4119 VV (Oberlandesgericht, Schwurgericht, Strafkammer nach §§ 74a und 74c GVG)
a)Anwendungsbereich
b)Besonderheiten im Falle der Inhaftierung
c)Besonderheiten bei der Gebührenhöhe
5.Terminsgebühr im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, Nrn. 4108, 4109 VV (Amtsgericht), 4114, 4115 VV (Strafkammer), 4120, 4121 VV (Oberlandesgericht, Schwurgericht, Strafkammer nach §§ 74a und 74c GVG)
a)Anwendungsbereich
b)Besonderheiten im Falle der Inhaftierung
c)Besonderheiten bei der Gebührenhöhe
II. Gebühren im Rechtsmittel- und Wiederaufnahmeverfahren
1.Berufungsverfahren, Nrn. 4124 ff. VV
a)Anwendungsbereich
aa)Verfahrensgebühr
bb)Terminsgebühr
cc)Befriedungsgebühr
dd)Verfahrensgebühr nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
b)Besonderheiten im Falle der Inhaftierung
c)Besonderheiten bei der Gebührenhöhe
2.Revisionsverfahren, Nrn. 4130 ff. VV
a)Anwendungsbereich
aa)Verfahrensgebühr
bb)Terminsgebühr
cc)Befriedungsgebühr
b)Besonderheiten im Falle der Inhaftierung
c)Besonderheiten bei der Gebührenhöhe
3.Wiederaufnahmeverfahren, Nrn. 4136 ff. VV
a)Anwendungsbereich
aa)Geschäftsgebühr
bb)Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Zulässigkeit des Antrags
cc)Verfahrensgebühr für das weitere Verfahren
dd)Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren
ee)Terminsgebühr
b)Besonderheiten im Falle der Inhaftierung
c)Besonderheiten bei der Gebührenhöhe
III. Sonstige Gebührentatbestände
1.Gebühr zur Vermeidung einer Hauptverhandlung, Nr. 4141 VV
a)Nicht nur vorläufige Einstellung des Verfahrens
b)Nichteröffnung des Hauptverfahrens/Eröffnung vor einem Gericht niederer Ordnung
c)Rücknahme von Einspruch gegen den Strafbefehl, Berufung oder Revision
d)Mitwirkung des Rechtsanwalts
e)Gebührenhöhe
2.Gebühren bei Einziehung und verwandten Maßnahmen, Nr. 4142 VV
a)Gegenstandswert
b)Anwendungsbereich
3.Gebühren im Adhäsionsverfahren, Nrn. 4143 ff. VV
a)Verfahrengebühr in der ersten Instanz, Nr. 4143 VV
b)Verfahrensgebühr im Berufungs- und Revisionsverfahren, Nr. 4144 VV
c)Verfahrensgebühr im Beschwerdeverfahren, Nr. 4145 VV
d)Gebührenhöhe
4.Gebühren in der Strafvollstreckung, Nrn. 4200 ff. VV
a)Anwendungsbereich
aa)Verfahrensgebühr
bb)Terminsgebühr
cc)Verfahrensgebühr für sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung
b)Besonderheiten im Falle der Inhaftierung
c)Besonderheiten bei der Gebührenhöhe
5.Gebühren im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz
a)Verwaltungsverfahren
b)Gerichtliches Verfahren
c)Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Anordnung
d)Rechtsbeschwerde
e)Gebührenhöhe
6.Gebühren im Gnadenverfahren, Nr. 4303 VV
a)Verfahrensgebühr
b)Beschwerdeverfahren
c)Gebührenhöhe
7.Gebühren im Verfahren nach StrEG und StrRehaG
a)Gebühren im Verfahren nach StrEG
b)Gebühren im Verfahren nach StrRehaG
8.Gebühren im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Nrn. 6100 f. VV
a)Anwendungsbereich
aa)Verfahrensgebühr
bb)Terminsgebühr
b)Besonderheiten bei der Gebührenhöhe
9.Gebühren im Disziplinarverfahren und im berufsgerichtlichen Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht, Nrn. 6200 ff., 6400 ff. VV
a)Gebühren gem. Nrn. 6200 ff. VV
b)Besondere Verfahren und Einzeltätigkeiten gem. Nrn. 6400 ff. VV
10.Gebühren im gerichtlichen Verfahren bei Freiheitsentziehung und in Unterbringungssachen, Nrn. 6300 ff. VV
11.Gebühr für die Beiordnung als Kontaktperson, Nr. 4304 VV
12.Einzeltätigkeiten, Nrn. 4300 ff. VV
a)Anfertigung einer Schrift etc., Nr. 4300 VV
b)Privatklage u.a., Nr. 4301 VV
c)Einlegung Rechtsmittel u.a., Nr. 4302 VV
C.Wahlverteidigervergütung
I.Rahmengebühr
1.Grundsätze
2.Bemessungskriterien
a)Umfang der anwaltlichen Tätigkeit
b)Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
c)Bedeutung der Angelegenheit
d)Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
e)Haftungsrisiko
f)Weitere Umstände des Einzelfalls
3.Gutachten nach § 14 Abs. 2 RVG
II.Haftzuschlag
III.Verbindung, Trennung, Verweisung
1.Verbindung
2.Trennung
3.Verweisung, Abgabe und Zurückverweisung
IV.Mehrere Rechtsanwälte und Vertreter
V. Fälligkeit und Verjährung des Vergütungsanspruchs, Vorschuss
1.Fälligkeit des Vergütungsanspruchs
2.Verjährung des Vergütungsanspruchs
3.Vorschuss
VI.Pauschvergütung des Wahlverteidigers
D.Pflichtverteidigervergütung
I. Gebühren des Pflichtverteidigers
1.Erstreckung
2.Festgebühren
3. Längenzuschläge
4.Mehrere Pflichtverteidiger
II. Zuzahlungen an den Pflichtverteidiger
III.Anspruch des Pflichtverteidigers gegen den Mandanten auf die Wahlverteidigervergütung
IV. Pauschvergütung, § 51 RVG
1.Voraussetzungen
a)Besonderer Umfang des Verfahrens
b)Besondere Schwierigkeit des Verfahrens
c)Rechtsprechung
aa)Mandant und Verteidiger
bb)Verteidigertätigkeit
cc)Hauptverhandlung
dd)Verfahrensarten
2.Höhe der Pauschgebühr
3.Verfahren
E.Die Gebühren im Bußgeldverfahren
I.Vorbemerkungen und Allgemeines
1.Bemessungskriterien
a)Allgemeines
b)Struktur
c)Bedeutung der durchschnittlichen Bußgeldsache
d)Angemessenheit in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldsachen
aa)Mittelgebühr in durchschnittlicher verkehrsrechtlicher Bußgeldsache
bb)Fahrverbot/Entziehung der Fahrerlaubnis
2.Übergang vom Straf- zum Bußgeldverfahren
3.Übergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren
4.Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten durch die Staatsanwaltschaft
5.Vorbemerkung 5 Abs. 1 VV
6.Notwendige Verteidigung im Bußgeldverfahren
a)Bestellung durch die Verwaltungsbehörde
b)Bestellung im gerichtlichen Verfahren
c)Gebührenhöhe
7.Rechtsschutzversicherung
8.Gebührentatbestände
a)Allgemeines
b)Dreiteilung im Längsschnitt
c)Vorbemerkung 5.1 Abs. 1 VV
d)Dreiteilung im Querschnitt
e)Vorbemerkung 5.1 Abs. 2 VV
f)§§ 19, 20 OWiG
g)Pauschgebühren
9.Kostenerstattung im Bußgeldverfahren
II.Allgemeine Grundgebühr
1.Allgemeines
a)Struktur des Abschnitts
b)Abgeltungsbereich
2.Ausnahmen
a)Vorangegangenes Strafverfahren
b)Mehrere Verteidiger
3.Bemessungskriterien
a)Drohende Geldbuße
b)Aktenumfang
III.Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, Nrn. 5101–5106 VV
1.Vorbemerkung und Allgemeines
a)Vorbemerkung 5.1.2 Abs. 1 VV
b)Zwischenverfahren
2.Verfahrensgebühr vor der Verwaltungsbehörde, Nrn. 5101, 5103, 5105 VV
a)Abgeltungsbereich
b)Bemessungskriterien
3.Die Terminsgebühr im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, Nrn. 5102, 5104, 5106 VV
a)Abgeltungsbereich
b)Bemessungskriterien
IV.Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug, Nrn. 5107–5112 VV
1.Allgemeines
a)Struktur
b)Abgeltungsbereich für Verfahrens- und Terminsgebühren
2.Verfahrensgebühr bei (Zurück-)Verweisung/Trennung/Verbindung
3.Bemessungskriterien
V.Verfahren über die Rechtsbeschwerde, Nrn. 5113, 5114 VV
1.Struktur
2.Abgeltungsbereich
3.Bemessungskriterien
VI.Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels, Nr. 2102 VV
VII.Wiederaufnahmeverfahren, Vorbemerkung 5.1.3 Abs. 2 VV i.V.m. Nrn. 5107 ff. VV
1.Vorbemerkung und Allgemeines
2.Verfahrensgebühr im Wiederaufnahmeverfahren
3.Terminsgebühr im Wiederaufnahmeverfahren
VIII.Zusätzliche Gebühren
1.Befriedigungsgebühr, Nr. 5115 VV
a)Allgemeines
b)Nicht nur vorläufige Einstellung des Verfahrens, Nr. 5115 Abs. 1 Ziff. 1 VV
c)Rücknahme des Bußgeldbescheides, Nr. 5115 Abs. 1 Ziff. 3 VV
d)Rücknahme des Einspruchs, Nr. 5115 Abs. 1 Ziff. 4 VV
e)Entscheidung im Beschlusswege, Nr. 5115 Abs. 1 Ziff. 5 VV
f)Verhältnis der Gebühren nach Nrn. 4141 und 5115 VV
g)Anwaltliche Mitwirkung
2.Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen, Nr. 5116 VV
a)Allgemeines
b)Abgeltungsbereich
c)Entziehung der Fahrerlaubnis/Fahrverbot
d)Mehrfacher Anfall
e)Gebührenhöhe
f)Festsetzung gegen den Mandanten
IX.Einzeltätigkeiten, Nr. 5200 VV
1.Abgeltungsbereich
2.Kappungsgrenze und Anrechnungsregelung
3.Tätigkeiten in der Vollstreckung/Gnadensachen
F.Auslagen
I. Dokumentenpauschale, Nr. 7000 VV
1.Kopien und Ausdrucke aus Behörden- oder Gerichtsakten, Nr. 7000 Ziff. 1a VV
2.Gescannte Akten
3.Weitere Kopien und Ausdrucke, Nr. 7000 Ziff. 1 Bst. b–d und Ziff. 2 VV
II.Vergütung der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nrn. 7001 f. VV
III.Vergütung von Geschäftsreisen, Nrn. 7003 ff. VV
1.Geschäftsreise mit dem eigenen Kraftfahrzeug, Nr. 7003 VV
2.Geschäftsreise mit anderen Verkehrsmitteln, Nr. 7004 VV
3.Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 VV
4.Sonstige Auslagen für Geschäftsreisen, Nr. 7006 VV
IV.Haftpflichtprämie, Nr. 7007 VV
V.Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV
Teil 4Rechnung
A.Geltungsbereich, § 10 RVG
I.Grundgedanke: Leistung gegen Gegenleistung
II.Einfordern gegenüber dem Auftraggeber
III.Tätigkeit nach dem RVG
B.Anforderungen
I.Formelle Anforderungen des § 10 RVG
II.Inhaltliche Anforderungen des § 10 RVG
1.Gesetzlich vorgesehene Mindestanforderungen
2.Angabe der abgerechneten Angelegenheit
III.Anforderungen des § 14 UStG
C.Wirkungen
I.Zahlungspflicht und Zahlungsrecht des Auftraggebers
II.Auswirkungen falscher Berechnung
D.Vorschuss, § 9 RVG
Teil 5Die Kostengrundentscheidung
A.Bedeutung von Kostengrundentscheidung und Kostenfestsetzung für den Verteidiger
B.Anwendung einer Kostengrundentscheidung
I. Urteile
II. Strafbefehle
III. Verfahrensabschließende richterliche Beschlüsse
1.Selbstständige Zwischenentscheidungen
2.Endgültige das Gesamtverfahren abschließende Einstellungsentscheidungen
a)Endgültige gebundene Einstellungen
b)Endgültige Ermessenseinstellungen
C.Inhalte
I. Verurteilung
1.Regelfall bei Verurteilung, § 465 Abs. 1 StPO
2.Ausnahmen
a)§ 465 Abs. 2 Satz 1 StPO
b)§ 465 Abs. 2 Satz 2 StPO (fiktiver/unechter Teilfreispruch)
c)§ 465 Abs. 2 Satz 3 StPO
d)Ausblick und Verteidigungsstrategien für § 465 Abs. 2 StPO
e)Kostentenor bei Anwendung von § 465 Abs. 2 StPO
f)§§ 74, 109 Abs. 2 JGG
g)Unrichtige Sachbehandlung und Terminsverlegung von Amts wegen
II. Freispruch
1.Regelfall in § 467 Abs. 1 StPO
2.Ausnahmen
a)Freispruch und Maßregelanordnung, § 465 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. StPO
b)Schuldhafte Säumnis, § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO
c)Falsche Selbstanzeige, § 467 Abs. 3 Satz 1 StPO
d)§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StPO
e)§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO
III. Teilfreispruch
1.„Soweit“- oder Bruchteilsentscheidung gem. § 464d StPO
2.Übertragbarkeit der beiderseitigen Ausnahmeregelungen
IV.Nichteröffnung des Hauptverfahrens
V. Einstellungen
1.§ 467 Abs. 1 Var. 3 StPO
2.§ 467 Abs. 4 StPO
3.Verhaltensbedingte Einschränkungen
4.Einstellung wegen Verfahrenshindernis
VI. Rücknahme der Anklage
VII.Einbindung Dritter in die gerichtliche Kostenentscheidung
1.Andere Betroffene einer Kostengrundentscheidung
2.Gesamtschuldnerschaft der in gleicher Prozessrolle Betroffenen
3.Falschanzeige, § 469 StPO
a)Voraussetzungen
b)Verfahren
4.Rücknahme des Strafantrags, § 470 StPO
a)Wirksamer Strafantrag
b)Antragsdelikte
c)Rücknahme vor Anklageerhebung
d)Rücknahme im Zwischenverfahren
e)Rücknahme nach Eröffnung
5.Beteiligung des Privatklägers, § 471 StPO
a)Sedes materiae
b)Aufteilung von Kosten und Auslagen
c)Gleichstellung des Privat- und Nebenklägers, § 472 Abs. 3 Satz 2 StPO
6.Beteiligung des Nebenklägers, § 472 StPO
a)Regelfall, § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO
b)Gesetzlich geregelte Ausnahme aus Billigkeitsgründen
c)Gesetzlich nicht geregelte Ausnahmen
d)Beteiligung des Anschlussberechtigten im Strafbefehlsverfahren
e)Nebenklage und Verfahrenseinstellung
7.Adhäsionsverfahren, § 472a StPO
8.Nebenbeteiligte, § 472b StPO
VIII.Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren, § 473 StPO
1.Sedes materiae
2.Tabelle 1
3.Tabelle 2
4.Erfolgsdefinition
5.Fiktion eines Misserfolges, § 473 Abs. 5 StPO
a)Keine Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund Zeitablaufs
b)Analoge Anwendung des § 473 Abs. 5 StPO?
6.Horizontaler Teilerfolg eines Rechtsmittels, § 473 Abs. 4 StPO
a)Definition eines Teilerfolgs
b)Feststellung der Unbilligkeit der Belastung für den Rechtsmittelführer
c)Reichweite einer Entscheidung gem. § 473 Abs. 4 StPO
d)Anwendung von § 473 Abs. 4 StPO auf den Nebenkläger
7.Mehrere Rechtsmittelführer
a)Gleichgeschaltete Rechtsmittel von Staatsanwaltschaft und Verteidigung
b)Gleichgeschaltete Rechtsmittel von Nebenklage und Staatsanwaltschaft
c)Gegenläufige Rechtsmittel von Verteidigung und Staatsanwaltschaft
d)Gegenläufige Rechtsmittel von Verteidigung und Nebenklage
8.Rechtsmittelrücknahme, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO
D.Die Korrektur einer Kostengrundentscheidung
I. Die Auslegungsfähigkeit von Kostengrundentscheidungen
1.Uneindeutige Kostengrundentscheidungen
2.Fehlende Kostengrundentscheidungen
3.Unvollständige Kostengrundenscheidung
II.Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten, § 319 Abs. 1 ZPO
1.Voraussetzungen
2.Verfahren und Interventionsmöglichkeiten
III.Sofortige Beschwerde, § 464 Abs. 3 StPO
1.Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde
a)Beschwer
b)Sofortige Beschwerde in Abgrenzung zu Auslegung
c)Ausschluss der sofortigen Beschwerde
d)Rechtsmittelverzicht
e)Beschwerdefrist, § 311 Abs. 2 StPO
f)Form
2.Verfahrensgang
3.Sofortige Beschwerde bei nicht rechtskräftiger Hauptsache
a)Nebeneinander von Hauptsacherechtsmittel und sofortiger Kostenbeschwerde
b)Sachliche Zuständigkeit
4.Begründetheit der sofortigen Beschwerde
a)Einschränkungen des Prüfungsumfangs, § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO
aa)Bindung an tatsächliche Feststellungen
bb)Bindung an rechtliche Bewertung zur Hauptsache
cc)Bindung an Feststellungen aus Beschlüssen
dd)Bindung an Wahrscheinlichkeitsurteile
b)Prüfungsumfang im Übrigen
aa)Überprüfung falscher Entscheidungen
bb)Überprüfung von Ermessensentscheidungen
5.Beschwerdeentscheidung
Teil 6Das Kostenfestsetzungsverfahren
A.Kostenfestsetzung gegen andere Beteiligte gem. § 464b StPO
I. Berechnung und Begründung
1.Grundsätzliches zum Kostenansatz
2.Erstattungsfähigkeit der Parteiaufwendungen
a)Grundsätzliches
b)Notwendigkeit der Aufwendung
aa)Teilnahme an einer Revisionshauptverhandlung
bb)Teilnahme des Nebenklägers an der Hauptverhandlung
cc)Privatgutachten und sonstige eigene Ermittlungen
dd)Kreditaufwendungen
c)Ersatz für Zeitversäumnis, Anwendung des JVEG
d)Weitere erstattungsfähige Aufwendungen
e)Aufwendungen Dritter
aa)Allgemeines
bb)Vom gesetzlichen Vertreter erbrachte Aufwendungen
3.Erstattungsfähigkeit der Verteidigervergütung
a)Beschränkung auf gesetzliche Vergütung
b)Kostenerstattung bei mehreren Wahlverteidigern
c)Kostenerstattung bei Konkurrenz von Wahl- und Pflichtverteidiger
d)Kostenfestsetzung bei sukzessiver Mehrfachverteidigung
e)Kostenerstattung bei Mehrfachvertretung und Rollenduplizität
aa)Mehrfachvertretung
bb)Rollenduplizität
f)Kostenerstattung betreffend die Reisekosten des auswärtigen Verteidigers
g)Mehrere Erstattungsschuldner
h)Gebührentypen
aa)Rahmengebühren, § 14 RVG
bb)Wertgebühren, § 13 RVG
4.Bruchteilsentscheidungen, „Soweit-Entscheidungen“ und besondere Auslagen
a)Die Kostenquote
b)Aufteilung nach Instanzen
c)Ausscheidbare Auslagen
d)Einzeltätigkeit
e)Soweit-Entscheidungen
II. Kostenfestsetzung aufgrund Auslagenentscheidung zu Lasten der Staatskasse
1.Form des Kostenfestsetzungsantrags
a)Überblick
b)Antragsberechtigung
c)Verzinsungsantrag
d)Belege
e)Keine Antragsfrist
2.Verfahrensgang
3.Gründe für einen Widerspruch des Bezirksrevisors
4.Bindung an den Antrag
5.Der Kostenfestsetzungsbeschluss
a)Begründung
b)Die Rechtsbehelfsbelehrung
c)Zustellungsfragen
6.Sofortige Erinnerung und sofortige Beschwerde
a)Übersicht
b)Falsa demonstratia non nocet
c)Formalia
d)Sonderproblem: Frist
aa)Die Frist bei der sofortigen Beschwerde
bb)Die Frist bei der sofortigen Erinnerung
e)Sonderproblem: Abhilfebefugnis bei der sofortigen Beschwerde
f)Verschlechterungsverbot
g)Beiderseitiges Beschwerderecht
III.Exkurs: Abtretung des Erstattungsanspruches in Abgrenzung zu der Aufrechnung der Staatskasse
1.Aufrechnungslage für die Staatskasse
2.Abtretung als Instrument zur Sicherung der Vergütung, § 43 RVG
a)Unwirksamkeit der Aufrechnung der Staatskasse
b)Beschränkung auf gesetzliche Verteidigervergütung
c)Form der Abtretungsvereinbarung
aa)Individualvereinbarung
bb)Anzeige der Abtretung durch den Vertretenen
cc)Zeitpunkt der Vorlage der Erklärung
3.Voraussetzung der Beeinträchtigung des Vergütungsanspruchs
4.Rechtsbehelfsverfahren
a)Antrag auf gerichtliche Entscheidung
b)Beschwerde und weitere Beschwerde
IV.Kostenfestsetzung in Bußgeldsachen
1.Besonderheiten der Kostenfestsetzung im Bußgeldverfahren
2.Rechtsbehelfe
a)Antrag auf gerichtliche Entscheidung und sofortige Beschwerde
b)Erinnerung und sofortige Beschwerde
V.Kostenfestsetzung gegen Dritte
B.Kostenfestsetzung gegen den Auftraggeber, § 11 RVG
I.Ziel der Kostenfestsetzung gem. § 11 RVG
II.Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens
1.Rahmengebühren
a)Mindestgebühren
b)Zustimmungserklärung des Auftraggebers
2.Wertgebühren
3.Pauschgebühren
4.Aufwendungen
III.Verfahren
1.Antrag
a)Schriftform
b)Bezifferung des Antrags
c)Fälligkeit des Anspruchs
d)Abschrift
2.Zuständigkeit
3.Verfahrensgang
4.Rechtsbehelfe
5.Zwangsvollstreckung
C.Die Pauschgebühr des Wahlverteidigers, § 42 RVG
I.Persönlicher Anwendungsbereich
II.Materielle Voraussetzungen des Pauschanspruchs
III.Das Verfahren zur Feststellung einer Pauschgebühr
1.Antragserfordernis
2.Zuständigkeit
3.Zulässigkeitsvoraussetzungen
a)Antragsberechtigung
b)Rechtskraft der Kostenentscheidung
c)Sonderproblem: vorangegangener Kostenfestsetzungsantrag
d)Kein Pauschanspruch für Wertgebühren und Auslagen
4.Nützliches und Sinnvolles
a)Begründung und Begründetheit des Antrags
b)Bezifferung des Antrags
c)Beschränkung auf bestimmte Verfahrensabschnitte
IV.Das gerichtliche Verfahren
1.Rechtliches Gehör
2.Die Entscheidung
3.Entscheidung der Verwaltungsbehörde
V.Wirkung der Entscheidung
1.Festsetzung gegen den Auftraggeber
2.Festsetzung gegen die Staatskasse oder andere Dritte
D.Kostenfestsetzungsantrag des bestellten Anwalts, § 55 RVG
I.Zuständigkeit
II.Formalia
III.Begründung
1.Begründung des Anfalls eines bestimmten Vergütungstatbestands
2.Begründung einzelner Auslagenpositionen
IV.Verzinsung
V.Zuzahlungen
VI.Rechtsmittelverfahren
1.Unbefristete Erinnerung
2.Beschwerde
E.Der Pauschantrag des Pflichtverteidigers, § 51 RVG
I.Persönlicher Anwendungsbereich
II.Voraussetzungen des Pauschanspruchs
1.Die Bedeutung der Sonderopferrechtsprechung
2.Normierung typischer „Pauschumstände“ durch das RVG
3.Im Gesetz angelegte Vereinheitlichung zu §§ 51 und 42 RVG
4.Die qualitative Aufwertung der Erstreckungswirkung, § 51 Abs. 1 Satz 4 RVG
III.Das Verfahren zur Bewilligung einer Pauschvergütung
1.Bewilligung in Abgrenzung zu Festellung
2.Zuständigkeit
a)Zuständigkeit in Strafsachen
b)Zuständigkeit in Bußgeldsachen
3.Zulässigkeitsvoraussetzungen
a)Antragsberechtigung
b)Fälligkeit der gesetzlichen Vergütung
c)Kein Pauschanspruch für Wertgebühren und Auslagen
4.Nützliches und Sinnvolles
a)Begründung und Begründetheit des Antrags
b)Bezifferung des Antrags
aa)Fehlende Bindungswirkung einer Bezifferung
bb)Vereinheitlichungsgedanken und Leitlinien
cc)Begrenzung analog § 42 Abs. 1 Satz 4 RVG?
c)Beschränkung auf bestimmte Verfahrensabschnitte, § 51 Abs. 1 Satz 3 RVG
d)Verjährung
IV.Das gerichtliche Verfahren
V.Vorschuss, § 51 Abs. 1 Satz 5 RVG
1.Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 5 RVG
2.Übernahme der „BRAGO-Kriterien“
3.Vorschussgewährung für Tätigkeit im Ermittlungsverfahren
4.Begründung des Vorschussantrags
VI.Kostenfestsetzung
1.Kostenfestsetzung nach § 55 RVG
2.Anrechenbarkeit von Zahlungen
F.Besonderheiten für den beigeordneten Verteidiger
I.Teilpositive Auslagenentscheidung
II.Verzicht auf die Pflichtverteidigervergütung?
1.Problematik der Reisekosten
2.Aufrechnung oder Unterschreitung der Pflichtverteidigervergütung
III.Geldempfangsvollmacht
IV.Anspruch des Pflichtverteidigers auf die Wahlverteidigervergütung, § 52 RVG
1.§ 52 Abs. 1 RVG
2.Kostengrundentscheidung zu Lasten der Staatskasse, § 52 Abs. 2 Alt. 1 RVG
3.Feststellung der Leistungsfähigkeit, § 52 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 RVG
4.Sofortige Beschwerde
5.Neuer Antrag
6.Weiteres Vorgehen
Exkurs 1:Die Beratungshilfe im Straf- und Bußgeldverfahren
A.Vorbemerkung und Allgemeines
I.Außergerichtliche Tätigkeit für Mittellose
II.Übernahmeverpflichtung
III.Thematisches Spektrum der Beratungshilfe
B.Die Bewilligungsvoraussetzungen
I.Voraussetzungen in der Person des Rechtssuchenden
1.Mittellosigkeit
2.Fehlen alternativer Beratungsmöglichkeiten
3.Keine Mutwilligkeit
4.Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
II.Antrag
1.Antrag durch den Rechtssuchenden
2.Antrag durch den Anwalt
3.Erinnerung
III.Beratungshilfefähige Tätigkeiten
1.Grundsätzliche Beschränkung auf Beratungstätigkeit
2.Vertretung bei zivil- oder verwaltungsrechtlichen Annexen
3.Vertretung in Strafvollzugsangelegenheiten
C.Die einzelnen Gebühren in der Beratungshilfe
I.Beratungshilfegebühr, Nr. 2500 VV („Schutzgebühr“)
II.Beratungsgebühr, Nr. 2501 VV
III.Die Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV
IV.Einigungs- und Erledigungsgebühr, Nr. 2508 VV
V.Anrechnung der Gebühren Nrn. 2501 und 2503 VV
VI.Ansprüche gegen den Gegner (§ 9 BerHG)
VII.Auslagen
D.Kostenfestsetzung
E.Vergütungsvereinbarung, Erfolgshonorar, Tätigkeit pro bono
Exkurs 2:Zeugenbeistand, Nebenklage- und Privatklagevertretung
A.Zeugenbeistand
B.Nebenklagevertretung
I.Gebühren
II.Bestellter oder beigeordneter Beistand
III.Gebührenhöhe
C.Privatklagevertretung
I.Allgemeine Gebühren
II.Einigungsgebühr
III.Einzeltätigkeit
IV.Gebührenhöhe
V.Prozesskostenhilfe
Verzeichnis der Muster
Literaturverzeichnis
Stichwortverzeichnis
a.A.
anderer Ansicht
Abs.
Absatz
a.E.
am Ende
a.F.
alte Fassung
AG
Amtsgericht
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGS
Anwaltsgebühren Spezial (Zeitschrift)
AK
Anwaltskommentar
Alt.
Alternative
Anm.
Anmerkung
AnwBl.
Anwaltsblatt (Zeitschrift)
AO
Abgabenordnung
Art.
Artikel
Aufl.
Auflage
AuslG
Ausländergesetz
außerger.
außergerichtlich
Az.
Aktenzeichen
BayObLG
Bayerisches Oberstes Landesgericht
BayObLGSt
Entscheidungssammlung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Strafsachen
BayVerfGH
Bayerischer Verfassungsgerichtshof
Bd.
Band
BDG
Bundesdisziplinargesetz
begr.
begründet
BerHG
Beratungshilfegesetz
Beschl. v.
Beschluss vom
BFH
Bundesfinanzhof
BFHE
Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
BGHR
BGH-Rechtsprechung
BGHSt
Entscheidungssammlung des BGH in Strafsachen
BGHZ
Entscheidungssammlung des BGH in Zivilsachen
BKatV
Bußgeldkatalogverordnung
BORA
Berufsordnung für Rechtsanwälte
BRAGO
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung
BRAK
Bundesrechtsanwaltskammer
BRAK-Mitt.
Mitteilungen der Rechtsanwaltskammer (Zeitschrift)
BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung
Bsp.
Beispiel
BT-Drucks.
Bundestagsdrucksache
BtMG
Betäubungsmittelgesetz
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGE
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
bzgl.
bezüglich
bzw.
beziehungsweise
ca.
circa
DAR
Deutsches Autorecht (Zeitschrift)
DAV
Deutscher Anwaltverein
DB
Der Betrieb (Zeitschrift)
DDR
Deutsche Demokratische Republik
d.h.
das heißt
EGGVG
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgericht
EGMR
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Einl.
Einleitung
EMRK
Europäische Menschenrechtskonvention
EnWG
Energiewirtschaftgesetz
etc.
et cetera
EuGRZ
Europäische GRUNDRECHTE-Zeitschrift
evtl.
eventuell
f., ff.
folgende
FamRZ
Zeitschrift für das gesamte Familienrecht
FEVG
Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen
FGG
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Fn.
Fußnote
GA
Goltdammerʼs Archiv für Strafrecht (Zeitschrift)
gem.
gemäß
GG
Grundgesetz
ggf.
gegebenenfalls
GKG
Gerichtskostengesetz
grds.
grundsätzlich
GVG
Gerichtsverfassungsgesetz
GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
HansOLG
Hanseatisches Oberlandesgericht
h.M.
herrschende Meinung
Hrsg.
Herausgeber
Hs.
Halbsatz
HV
Hauptverhandlung
i.d.R.
in der Regel
IfSG
Infektionsschutzgesetz
i.H.v.
in Höhe von
IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
i.S.d.
im Sinne der/des
IStGHG
Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem internationalen Gerichtshof
i.S.v.
im Sinne von
i.Ü.
im Übrigen
i.V.m.
in Verbindung mit
JGG
Jugendgerichtsgesetz
JMBlNRW
Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
JR
Juristische Rundschau (Zeitschrift)
JurBüro
Das Juristische Büro (Zeitschrift)
Justiz
Die Justiz (Zeitschrift)
JVA
Justizvollzugsanstalt
JVEG
Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz
JZ
Juristenzeitung (Zeitschrift)
KG
Kammergericht
KG-Report
OLG-Report KG Berlin, Dresden, Brandenburg, Naumburg, Jena, Rostock
KV
Kostenverzeichnis
LAG
Landesarbeitsgericht
LG
Landgericht
lit.
litera
LR
Löwe-Rosenberg Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz
MDR
Monatsschrift für Deutsches Recht (Zeitschrift)
Mdt.
Mandant
m.E.
meines Erachtens
m.w.N.
mit weiteren Nachweisen
MWSt
Mehrwertsteuer
NdsRpfl
Niedersächsische Rechtspflege
Nichtzulassungsb.
Nichtzulassungsbeschwerde
NJW
Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)
NJW-RR
NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (Zeitschrift)
NJW-Spezial
NJW-Spezial (Zeitschrift)
Nr.
Nummer
NStE
Neue Entscheidungssammlung für Strafrecht
NStZ
Neue Zeitschrift für Strafrecht
NStZ-RR
Neue Zeitschrift für Strafrecht-Rechtsprechungsreport
NZV
Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht
o.Ä.
oder Ähnliches
o.g.
oben genannt(e)
OLG
Oberlandesgericht
OLGR
OLG-Report (Zeitschrift)
OLGSt
Entscheidungen der Oberlandesgerichte für Straf- und Strafverfahrensrecht
OVG
Oberverwaltungsgericht
OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWi-Verfahren
Ordnungswidrigkeitenverfahren
PKW
Personenkraftwagen
pp.
perge, perge – fahre fort
RA
Rechtsanwalt
RAF
Rote Armee Fraktion
Rechn.Nr.
Rechnungsnummer
RENOpraxis
Zeitschrift für Rechtsanwalts- und Notariatsangestellte
RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
RM
Rechtsmittel
Rn.
Randnummer
Rpfleger
Der Deutsche Rechtspfleger (Zeitschrift)
RpflG
Rechtspflegergesetz
Rspr.
Rechtsprechung
RVG
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVGprofessionell
RVGprofessionell (Zeitschrift)
RVGreport
Zeitschrift zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
S., s.
Seite, siehe
SchlHA
Schleswig-Holsteinische Anzeigen (Zeitschrift)
sog.
sogenannte
s.o.
siehe oben
StA
Staatsanwaltschaft
StGB
Strafgesetzbuch
StraFo
Strafverteidigerforum (Zeitschrift)
StrEG
Strafverfolgungsentschädigungsgesetz
StrRehaG
Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
StRR
StrafRechtsReport (Zeitschrift)
StV
Strafverteidiger (Zeitschrift)
StVG
Straßenverkehrsgesetz
StVollstrO
Strafvollstreckungsordnung
StVollzG
Strafvollzugsgesetz
StPO
Strafprozessordnung
str.
streitig
s.u.
siehe unten
Terminsg.
Terminsgebühr
u.
und
u.a.
unter anderem, und andere
UrhG
Urhebergesetz
Urt. v.
Urteil vom
UStG
Umsatzsteuergesetz
usw.
und so weiter
u.U.
unter Umständen
v.
von, vom
v.a.
vor allem
Var.
Variante
Verfahrensg.
Verfahrensgebühr
VG
Verwaltungsgericht
vgl.
vergleiche
Vorbem.
Vorbemerkung
VRR
VerkehrsRechtsReport (Zeitschrift)
VRS
Verkehrsrecht-Sammlung (Zeitschrift)
VV
Vergütungsverzeichnis
WBO
Wehrbeschwerdeordnung
WDO
Wehrdisziplinarordnung
WiStG
Wirtschaftsstrafgesetz
wistra
Zeitschrift für Wirtschaft- und Steuerstrafrecht (Zeitschrift)
WpÜG
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
z.B.
zum Beispiel
Ziff.
Ziffer
z.T.
zum Teil
A.Entstehung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)
B.Systematik des RVG
C.Aufbau des Buches
Teil 1 Einführung › A. Entstehung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)
1
Unter dem 1.7.2004 trat das RVG als Nachfolger der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) in Kraft. Sowohl die Gebührenhöhe als auch die Systematik der Rechtsanwaltsvergütung wurden wesentlich verändert. Insbesondere betraf dies die Vergütung des Strafverteidigers. Neben der Vereinfachung der Gesetzesstruktur sollte das neue Gesetz zu einer Einnahmeverbesserung der Rechtsanwälte führen. Des Weiteren wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass dem Ermittlungsverfahren gegenüber dem gerichtlichen Verfahren eine immer größere Bedeutung zukommt. Schließlich wurden Gebührenanreize zur Erledigung von Verfahren ohne Hauptverhandlung geschaffen. Außerdem fanden erstmalig die Tätigkeiten als Zeugenbeistand und Mediator Erwähnung.
2
Das Ziel der Vereinfachung wurde in weiten Teilen umgesetzt: Das Gesetz ist tatsächlich, jedenfalls bei unkomplizierten und typischen Fallgestaltungen, aus sich selbst heraus verständlich und anwendbar. Auch eine Erhöhung der Gebühren ist grundsätzlich erreicht worden,[1] selbst wenn weiterhin erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gesetzlichen Vergütung des Strafverteidigers verbleiben. Dies vor allem, weil im Strafrecht tätige Anwälte nicht an einer inflationsbedingten stetigen Streitwerterhöhung partizipieren.
3
Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG),[2] das zum 1.8.2013 in Kraft trat,[3] brachte nicht nur eine weitere, längst überfällige Gebührenerhöhung mit sich (das Gesamtvolumen der Gebührenerhöhung soll gut 14 % betragen:[4] in Straf- und Bußgeldverfahren ca. 19 %).[5] Der Gesetzgeber nutzte die Gelegenheit ebenfalls, einige Ungenauigkeiten und Streitfragen zu entscheiden.
4
Veränderungen brachte ferner das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5.12.2012[6] sowie das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts, das am 1.1.2014 in Kraft trat.[7] Und zwar – jedenfalls für den Strafrechtler – vornehmlich im Bereich der Vergütungsvereinbarung und Erfolgshonorare. Endlich zu erwähnen ist das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 5.12.2012.[8]
5
Wesentliche Änderungen im RVG sowie im beigeschlossenen Vergütungsverzeichnis (VV) sind:
•
Vergütungsvereinbarungen sind nunmehr in Beratungshilfesachen zulässig, ferner ist ein Verzicht auf jede Vergütung möglich, das Verbot des Erfolgshonorars wurde gelockert (§§ 3a, 4, 4a RVG).
•
Einführung einer Verpflichtung zur Rechtsbehelfsbelehrung, § 12c RVG,
•
Erhöhung der Wertgebühren (§§ 13, 49 RVG),
•
Erhöhung der Betragsrahmen (§ 14 RVG),
•
Klarstellung des Begriffs der Angelegenheit (§ 17 Nr. 10 RVG):
–
Das Ermittlungsverfahren einerseits und das nachfolgende gerichtliche Verfahren sowie das sich nach einer Einstellung anschließende Bußgeldverfahren andererseits sind nunmehr mehrere Angelegenheiten.
•
Klarstellung zum Begriff Beschwerdeverfahren durch Einführung von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10a RVG:
–
Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten, die sich u.a. nach Teil 4 VV RVG richten, zählen weiterhin zum Rechtszug und lösen keine gesonderten Gebühren aus.
•
Einführung einer Regelung für das Verfahren vor dem EGMR (§ 38a RVG),
•
Erweiterungen in §§ 42, 51 RVG (Pauschvergütung) und in § 58 Abs. 3 Satz 1 sowie Satz 4 RVG: Klarstellung bei der Anrechnung von Vorschüssen und Zuzahlungen nach Angelegenheiten sowie der Anrechnungshöhe.
•
Regelung zur behördlichen Beiordnung eines Beistandes (§ 59a RVG)
•
Konkretisierung des Anwendungsbereichs von Grund- und Verfahrensgebühr: Die Grundgebühr fällt neben der Verfahrensgebühr an (Nr. 4100 Anm. 1 VV).
•
Änderungen und Erweiterungen bei der zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4141 VV (auch in Abgrenzung zur Gebühr nach Nr. 4147 VV).
•
Änderungen bei der Dokumentenpauschale (Nr. 7000 VV: Insbesondere Kopien und Ausdrucke) und beim Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV).
Nicht gesetzlich geregelt wurden bzw. weiterhin umstritten bleiben vor allem die Fragen der Vergütung des Rechtsanwaltes als Zeugenbeistand oder Beistand eines durch die Straftat Verletzten.
Schons NJW 2005, 3089.
BT-Drucks. 17/11471.
BGBl. I, 2586.
Reckin AnwBl. 2013, 253, 253.
Burhoff StraFo 2013, 397, 399.
BGBl. I, 2425.
BT-Drucks. 17/11471, S. 266 und BT-Drucks. 17/13735, S. 14.
BGBl. I, 2418.
Teil 1 Einführung › B. Systematik des RVG
6
Die wesentliche strukturelle Neuerung des RVG stellt die Trennung zwischen dem Gesetzestext und dem angehängten Vergütungsverzeichnis (VV) dar, welches die einzelnen Gebührentatbestände und deren Gebührenhöhe enthält und ebenfalls Gesetzesrang hat.
7
Der Gesetzestext enthält neun Abschnitte, die die allgemeinen Grundsätze des anwaltlichen Vergütungsrechts regeln. Dabei trägt der 7. Abschnitt eigens den Titel „Straf- und Bußgeldsachen“ (§§ 42-43 RVG). Es finden sich indes auch in den übrigen Abschnitten wichtige Regelungen, die den Strafverteidiger betreffen können; bspw. ist in den §§ 3a ff. RVG die Vergütungsvereinbarung geregelt. Vorschriften über Fälligkeit, Vorschuss und Abrechnung sind in den §§ 8 bis 10 RVG normiert. § 14 RVG erläutert die Bestimmung der konkreten Gebührenhöhe bei Rahmengebühren, die für das Strafverfahren typisch sind. § 48 RVG behandelt den zum Pflichtverteidiger bestellten oder im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt; § 51 RVG dessen Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr. Das Kostenfestsetzungsverfahren findet sich in den §§ 55 ff. RVG.
8
Das Vergütungsverzeichnis ist die Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG und bestimmt die Höhe der Vergütung. Hier sind die Gebührentatbestände normiert, aus denen sich letztlich die Vergütung des Rechtsanwalts errechnen lässt. Die für den Strafverteidiger wichtigsten Gebührentatbestände enthält der 4. Teil „Strafsachen“ (Nrn. 4100 ff. VV). In Abschnitt 1 „Gebühren des Verteidigers“ sind die Gebühren für das Vorverfahren, das gerichtliche Verfahren, das Rechtsmittel- sowie Wiederaufnahmeverfahren und schließlich einige zusätzliche Gebühren im Strafverfahren aufgeführt. In Abschnitt 2 befinden sich die Gebühren für die Tätigkeit in der Strafvollstreckung (Nrn. 4200 ff. VV). Abschnitt 3 regelt die Vergütung für Einzeltätigkeiten (Nrn. 4300 ff. VV). Der 5. Teil behandelt Bußgeldsachen (Nrn. 5100 ff. VV). Im 6. Teil geht es um sonstige Verfahren, die gleichfalls zur Tätigkeit des Strafverteidigers gehören können (Nrn. 6100 ff. VV). Teil 7 normiert endlich die Erstattung von Auslagen, die bei der anwaltlichen Tätigkeit entstehen können (Nrn. 7000 ff. VV).
Teil 1 Einführung › C. Aufbau des Buches
9
Das vorliegende Werk will möglichst umfassend die Vergütung des Strafverteidigers erläutern. Insbesondere dem Berufsanfänger bzw. dem selten strafrechtlich tätigen Rechtsanwalt sollen die Grundstrukturen des Vergütungssystems aufgezeigt werden. Gleichwohl wird selbst ein Sachkundiger die erforderlichen Informationen finden, um komplizierte Konstellationen lösen zu können. Zahlreiche Verweise, vor allem auf die aktuelle Rechtsprechung, sollen helfen, korrekte Abrechnungen zu erstellen und nicht aus Unwissenheit auf entstandene Vergütung zu verzichten.
10
Nachdem – jedenfalls nach hiesigem Bewerten – die gesetzlichen Gebühren nur einfach gelagerten Standardfällen gerecht werden, spielen Vergütungsvereinbarungen für den Strafverteidiger eine bedeutende Rolle.[1] In vielen Fällen ermöglicht nur das Abweichen von der gesetzlichen Vergütung eine angemessene Honorierung. In Teil 2 (Rn. 17 ff.) wird daher die Vergütungsvereinbarung mit unterschiedlichen Mustern erläutert werden. Dabei werden Wirksamkeitsvoraussetzungen, verschiedene Abrechnungsarten sowie weitere wichtige Regelungsinhalte ebenso vorgestellt, wie Fragen der praktischen Handhabung besprochen werden.
11
In Teil 3 (Rn. 146 ff.) wird die gesetzliche Vergütung behandelt werden. Da für den Wahl- und den notwendigen Verteidiger dieselben Gebührentatbestände gelten, werden die für den Strafverteidiger in Betracht kommenden Gebührentatbestände des Vergütungsverzeichnisses zu Beginn vorgestellt werden. Eine jeweils einleitende Tabelle mit den entsprechenden Gebührenbeträgen soll die Berechnung erleichtern. Im Anschluss werden die Besonderheiten der Vergütung des Wahl- sowie des Pflichtverteidigers im Einzelnen erklärt werden. Es folgen die Gebührentatbestände aus dem Bußgeldverfahren sowie die Berechnung der Auslagen.
12
Wer als Rechtsanwalt seine Ansprüche realisieren und Einnahmen erzielen möchte, muss weiterhin das Rechnungsschreiben beherrschen. Fragen zu generell zwingenden oder im Einzelfall erforderlichen Inhalten werden in Teil 4 (Rn. 659 ff.) beantwortet werden.
13
Erstattungsansprüche (gegen die Staatskasse oder Dritte) sind ein Weg zur Realisierung der verdienten Vergütung unter Freistellung des Mandanten. Damit ein solcher Erstattungsanspruch später geltend gemacht werden kann, bedarf es zunächst einer entsprechenden Kostengrundentscheidung. Die Regeln, Auswirkungen und Korrekturinstrumente werden in dem folgenden Teil 5 (Rn. 678 ff.) dargestellt werden. Das Wissen hierum ist unerlässliche Grundlage, nicht nur den eigenen Gebührenanspruch zu realisieren, sondern ebenfalls den monetären Belangen des Mandanten gerecht zu werden. Zur Regelungsmaterie der Kostengrundentscheidung zählen die Verteilung der notwendigen Auslagen sowie die Frage, wer die Kosten des Verfahrens (Gerichtskosten, Kosten für Zeugen- und Sachverständigenentschädigung, Pflichtverteidigervergütung etc.) letztlich tragen muss. Auch erschöpft sich der Begriff der notwendigen Auslagen nicht nur in der Verteidigervergütung, sondern umfasst gleichfalls sonstige Parteiaufwendungen.
14
In Teil 6 (Rn. 856 ff.), Kostenfestsetzung, werden verschiedene Formen von Kostenfestsetzungsanträgen aufgezeigt werden. Es sind dies die Erstattungsansprüche gem. § 464b StPO, die Möglichkeiten der Festsetzung der Vergütung gegen den eigenen Mandanten gem. § 11 RVG sowie die Anmeldung der Vergütung des bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts nach § 55 RVG. Wegen des Sachzusammenhangs werden in diesem Kapitel ebenfalls die Verfahren zur Feststellung eines Pauschanspruchs des Wahlanwalts (§ 42 RVG) sowie zur Bewilligung einer Pauschvergütung für den bestellten oder beigeordneten Verteidiger (§ 51 RVG) präsentiert werden. Informationen zur Verhinderung einer Aufrechnung der Staatskasse mit einem bestehenden Kostenerstattungsanspruch (§ 43 RVG) sowie zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Vertretenen als Grundlage der Realisierung der gesetzlichen Wahlanwaltsvergütung für den bestellten Verteidiger (§ 52 RVG) runden Teil 6 ab.
15
Wenig beliebt, weil in der Regel nicht ertragreich, ist die Beratungshilfe. Ob man sich darauf einlässt oder nicht, obliegt allerdings nicht immer dem Grundsatz der Vertragsfreiheit: Gegebenenfalls muss ein Beratungshilfemandat angenommen werden. Die Regeln der Vergütung erläutert ein erster Exkurs (Rn. 1107 ff.).
16
In einem abschließenden weiteren Exkurs (Rn. 1139 ff.) wird die Vergütung des Zeugenbeistands sowie die des Vertreters der Nebenklage bzw. eines Privatklägers behandelt werden. Zwar handelt es sich dabei selbstverständlich nicht um Strafverteidigung, die Tätigkeiten werden aber häufig von Strafrechtlern wahrgenommen, weshalb sie zumindest kursorisch in dieses Buch aufgenommen wurden.
Hommerich/Kilian/Jackmuth/Wolf StV 2007, 320, 320.
A.Gesetzliche Anforderungen an die Vergütungsvereinbarung
B.Instrumente der Vergütung
C.Weitere Bestandteile der Vergütungsvereinbarung
D.Praktische Handhabung
E.Checkliste für die Vergütungsvereinbarung des Strafverteidigers
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › A. Gesetzliche Anforderungen an die Vergütungsvereinbarung
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › A. Gesetzliche Anforderungen an die Vergütungsvereinbarung › I. Form
17
Als wichtigstes Formerfordernis bestimmt § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG für die Vergütungsvereinbarung die Textform. Die Textform ist die einfachste Form einer schriftlichen Erklärung mit dem Zweck der Information der Vertragspartner und Dokumentation des Vertragsinhalts. Konkrete Anforderungen an die Textform sind in § 126b BGB niedergelegt:
18
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
1.
Es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraum zugänglich ist, und
2.
geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
19
Die Textform ist zwingend und gilt für jede Vergütungsvereinbarung. Bereits dem Begriff nach umfasst das nicht allein die Vereinbarung bestimmter Gebühren, sondern auch eine solche über Auslagen. Strengere Anforderungen als die Textform sind selbstverständlich möglich:[1] So mag die Mandantschaft vereinzelt auf Einhaltung einer über das gesetzliche Textformerfordernis hinausgehenden gewillkürten Schriftform (§ 126 BGB) dringen.
20
Die Voraussetzungen an die Textform gem. § 126b BGB sind gering. Es genügen alle mit elektronischen Medien übermittelte Erklärungen (Austausch von Angebot und Annahme), die beim Adressaten dauerhaft gespeichert und von ihm am Bildschirm, im Display oder als Ausdruck gelesen werden können, etwa Telefax oder Computerfax, E-Mail[2] und SMS[3]. Zumal formbedürftige Willenserklärungen, wie alle Willenserklärungen, auszulegen sind. Deshalb können außerhalb der Urkunde liegende Umstände jedenfalls dann berücksichtigt werden, wenn sie unstreitig bzw. bewiesen sind und der zu ermittelnde Sinn der Erklärung im Erklärungstext wenigstens angedeutet ist. Selbst eine gewillkürte Schriftform kann im weiteren Verlauf aufgegeben werden, solange nur zum Ausdruck gebracht wird, dass die Vereinbarung daran nicht scheitern soll (vgl. § 155 BGB).
Um überflüssige Weiterungen in Form von Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, bietet es sich an, die herkömmliche Schriftform samt Originalunterschrift zu nutzen.
21
Entscheidend ist, dass eine bloß mündliche Vereinbarung nicht den Anforderungen genügt und deshalb nicht wirksam ist.
22
Weiter setzt die Textform i.S.d. § 126b BGB voraus, dass die Person des Erklärenden genannt wird, damit sie zweifelsfrei konkretisierbar ist, und der Abschluss der Erklärung erkennbar ist, etwa durch die Unterschriften. Dem Textformerfordernis ist ferner nur dann genügt, wenn die konkrete Tätigkeit des Anwalts bezeichnet wird; das gilt insbesondere bei nachträglichen Erweiterungen des Auftragsumfangs.[4] Sollte hingegen Schriftform (§ 126 BGB) vereinbart sein, ist Vorsicht mit handschriftlichen Ergänzungen und Änderungen angezeigt: Im Gegensatz zur Textform verlangt die Schriftform nämlich, dass die Unterschriften den räumlichen Abschluss der Urkunde bilden. Der Schriftform ist dann nicht genügt, wenn es infolge nachträglicher handschriftlicher Ergänzungen an einem räumlichen Abschluss fehlt.[5] Um nicht eine Formunwirksamkeit zu riskieren, empfiehlt sich entweder eine Neufassung des Dokuments oder ein Dokumentabschluss durch erneute Paraphierung.
23
Über die Textform hinaus bestimmt § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG, dass die Vereinbarung als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet wird, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt und nicht in der Vollmacht enthalten ist.
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Vergütungsvereinbarung
zwischen
Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln,
im Folgenden: Auftraggeber,
und
Rechtsanwalt …
im Folgenden: Rechtsanwalt,
1.
(…)
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Wenngleich die Vereinbarung gem. § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG in einer anderen Art (z.B. Gebühren-, Honorarvereinbarung) bezeichnet werden kann, die ihren Inhalt unmissverständlich zum Ausdruck bringt, empfiehlt es sich nicht, von der gesetzlich vorgesehenen Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung abzuweichen.
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Das Absetzen der Vergütungsvereinbarung von anderen Vereinbarungen kann zwar durch deutliche drucktechnische Unterscheidung geschehen. Um aber wirklich sicher zu gehen, erscheint eine eigene Urkunde „Vergütungsvereinbarung“ sowie eine eigenständige Unterlage „Mandatsbedingungen“ betreffend alle nicht vergütungsbezogenen Regelungen (Haftungsbegrenzungen, Informationspflichten, Regeln zur Bearbeitung pp.) sinnvoll.[6] Jedenfalls muss dem Vertragspartner die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis gebracht werden, indem sich die Vergütungsvereinbarung von dem übrigen Vertragstext deutlich abhebt: Absätze, Überschriften und Fettdruck genügen nicht.[7] Auch eine Trennlinie wurde bspw. als nicht ausreichend angesehen, wenn der übrige Text ebenfalls mit Trennlinien versehen ist.[8] Hintergrund dieser Vorschrift ist der Schutz des Mandanten vor quasi versteckten Vereinbarungen. Eine Ausnahme wird für die Verbindung mit der Auftragserteilung gemacht: Klauseln, die die Vergütung unmittelbar betreffen, wie bspw. Fälligkeits-, Vorschuss-, Stundungs- oder Gerichtsstandsregelungen, zählen selbstverständlich nicht zu den „anderen Vereinbarungen“ und sind von der Vorschrift des § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG nicht betroffen.[9]
Strenger noch ist die Unvereinbarkeit mit der Vollmacht geregelt. Hier genügt die drucktechnische Absetzung nicht. Vielmehr muss neben der Vollmachtsurkunde eine eigene zweite respektive (mit den Mandatsbedinungen) dritte Urkunde Vergütungsvereinbarung erstellt werden.
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Die Formvorschriften der Sätze 1 und 2 gelten gem. § 3a Abs. 1 Satz 4 RVG nicht für die Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG. Sie sollte folglich nicht als Vergütungsvereinbarung bezeichnet werden. Gemeint ist eine Vereinbarung, die in § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG wie Folgt beschrieben wird:
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„Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind.“
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Ein weiteres Erfordernis führt § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG an: Die Vereinbarung muss einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Dadurch sollen von vornherein Missverständnisse beim Mandanten über die Höhe etwaiger Kostenerstattungsansprüche ausgeräumt werden.[10]
30
Gemäß § 4b RVG führen Verstöße gegen die Formvorschriften der § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 4a Abs. 1 und 2 RVG[11] dazu, dass der Verteidiger keine höhere als die gesetzliche Vergütung verlangen kann. Diese Rechtsfolge gilt indes nicht für alle vorstehend genannten Formvorschriften, sondern nur diejenigen, die in § 4b RVG aufgeführt sind. Für die erfolgsunabhängige Vergütungsvereinbarung handelt es sich also um die Fehlerquellen: Textform, Bezeichnungsweise, Absetzung von anderen Vereinbarungen sowie Trennung von der Vollmachtsurkunde.
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Eine Vergütungsvereinbarung, die gegen diese Anforderungen verstößt, ist gleichwohl nicht nichtig i.S.d. § 125 BGB, sondern bleibt wirksam! Aus ihr kann indes nur die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden.[12] Ist die vertraglich vereinbarte Vergütung niedriger als die gesetzlichen Gebühren, kann nur die niedrigere Vergütung begehrt werden. Der geschlossene Anwaltsvertrag bleibt ebenfalls unberührt respektive wirksam.[13]
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Kann der Rechtsanwalt nur noch die gesetzliche Vergütung fordern, hat er selbstverständlich eine ordnungsgemäße Abrechnung (§ 10 RVG) zu erstellen! Nur im extremen Ausnahmefall, etwa wenn der Auftraggeber selbst und bewusst den Formmangel verursachte, um sich später darauf berufen zu können,[14] mag der Rechtsanwalts die Einrede nach § 242 BGB erheben.
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Während die Vorgängervorschrift, § 4 Abs. 1 Satz 3 RVG a.F. noch einen Ausschluss der Kondizierbarkeit für den Fall vorsah, dass der Mandant freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet hat, gilt das heute nicht mehr. Gemäß § 4b Satz 2 RVG bleiben die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung unberührt. Das heißt, bis zum Eintritt der gesetzlichen Verjährung kann der Auftraggeber den Vergütungsteil, der über die gesetzliche Vergütung hinausgeht, zurückverlangen. Hieraus folgt eine erhebliche und kritikwürdige Unsicherheit für den Rechtsanwalt,[15] weshalb der Einhaltung der Formvorschriften besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist.
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Das Rückforderungsrecht des Auftraggebers ergibt sich in der Regel aus ungerechtfertigter Bereicherung, § 812 BGB. Dann ist indes ebenfalls § 814 BGB anwendbar. Hiernach ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber bei der Zahlung wusste, dass er zur Leistung nicht verpflichtet ist. Es kann folglich sinnvoll sein, den Mandanten bei Zahlung dahingehend zu informieren und dies für Beweiszwecke zu dokumentieren. Insbesondere sollte ein entsprechendes Vergütungsgespräch nicht in Zwangssituationen geführt werden, da anderenfalls die Freiwilligkeit der Zahlung in Zweifel gezogen werden kann.[16]
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Die Beweislast ist wie Folgt verteilt: Den Nachweis für die Fehlerhaftigkeit der Vergütungsvereinbarung muss der Auftraggeber führen, der seine Vergütungsschuld auf die Höhe der gesetzlichen Vergütung reduziert sieht.[17] Somit ist der Auftraggeber für die Voraussetzungen des Bereicherungsanspruchs beweispflichtig. Für den Einwand aus § 814 BGB muss hingegen der Rechtsanwalt beweisen, dass sein Auftraggeber die vereinbarte Vergütung freiwillig und in Kenntnis der Nichtschuld erbrachte.[18]
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › A. Gesetzliche Anforderungen an die Vergütungsvereinbarung › II. Sonderfall: Erfolgshonorar
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Grundsätzlich sind Erfolgshonorare unzulässig (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO), es sei denn das RVG bestimmt ein Anderes. § 4a RVG normiert die Bedingungen von Ausnahmen.[19] Vor dem Hintergrund des Instituts der notwendigen Verteidigung erscheint hier die Bedeutung in Strafsachen als marginal;[20] in Bußgeldsachen gilt der drohende Fahrerlaubnisentzug eines finanzschwachen Berufskraftfahres ohne Rechtsschutzversicherung als Musterbeispiel.[21] Die Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Satz 1 RVG sind:
•
ein Einzelfall,
•
der Auftraggeber würde aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse
•
bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung des Erfolgshonorars (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO) von der Rechtsverfolgung abgehalten.
Zumal die zugegebenermaßen etwas resignative Besorgnis, die Persönlichkeitsstruktur des durchschnittlichen Mandanten respektive die menschliche Natur könnten alsdann zu überflüssigen Weiterungen führen, ebenfalls nicht gänzlich zu vernachlässigen sein dürfte: Ist der Erfolg nämlich ersteinmal herbeigeführt, mögen die ursprünglichen Nöte der Mandantschaft in anderem Licht erscheinen respektive in Vergessenheit geraten. Ob das Anmahnen der Ratenzahlung, das Anhörenmüssen von Vertröstungen sowie das Androhen bzw. Realisieren gerichtlicher Geltendmachung und das Tragen des Insolvenzrisikos wirklich lohnenswert erscheinen, sollte im Vorfeld bedacht werden.
37
Das Gesetz bestimmt den Begriff des Erfolgshonorars in § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO. Danach sind Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar) oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages erhält (quota litis), unzulässig, soweit das RVG nichts anderes bestimmt. Das heißt: Die anwaltlichen Dienste müssen unterm Strich zu demjenigen Ergebnis (Freispruch, Einstellung, Strafaussetzung zur Bewährung, Vermeidung einer Hauptverhandlung)[22] geführt haben, von dem die Vergütung bedingt wird.
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Im Einzelnen sind nachfolgende Voraussetzungen zu erfüllen: Es muss sich um eine Vereinbarung für den Einzelfall handeln, was vor allem ein generell dahingehendes Geschäftsmodell, also betreffend bestimmte Mandate oder Mandanten, als unzulässig erklärt. Des Weiteren ist ein Erfolgshonorar nur dann gestattet, wenn andernfalls der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung des Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Damit dürften – nach hiesigem Bewerten – die Fälle notwendiger Verteidigung (§ 140 StPO) ausscheiden. Denn hier wird gerade niemand von der Rechtsverfolgung abgehalten. Ebenfalls ist die notwendige Verteidigung nicht in § 4a Abs. 1 Satz 3 RVG aufgeführt. Dass sich die Justiz im Streitfall davon überzeugen lassen wird, der Pflichtverteidiger habe zur Rechtsverfolgung nicht ausgereicht und deshalb habe auf der Basis eines Erfolgshonorars ein Wahlverteidiger eingeschaltet werden müssen, wird hier aktuell bezweifelt. Ebenso sollte man sich – m. E. – vor Übertreibungen mit Blick auf die dem Mandanten denktheoretisch drohenden Rechtsfolgen hüten. Wie noch im Rahmen der Belehrungspflicht über die voraussichtliche gesetzliche Vergütung zu zeigen sein wird, ist die Justiz nicht zögerlich mit der Annahme einer Betrugsstrafbarkeit (bspw. durch Unterlassen).[23] Zu betrachten ist jedenfalls der individuelle Mandant.[24] Und nicht etwa ein gedachter Durchschnittsmandant. Schließlich sind nicht allein die grundsätzlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten zu berücksichtigen, sondern auch die individuelle Bewertung der finanziellen Risiken der Rechtsverfolgung.[25] Ungeachtet des Umstandes, dass der Rechtsanwalt ohnehin die wirtschaftliche Situation des Mandanten zumindest in groben Zügen erfragen muss (§ 16 BORA), gilt das hier desto mehr: Eine bloßes subjektives Empfinden des Rechtssuchenden bzw. seine Erklärung, er wolle sein Recht nur dann verfolgen, wenn der Anwalt sich an den Kosten beteilige, genügt nämlich nicht.[26]
Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind in der Erfolgshonorarvereinbarung explizit aufzuführen!
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Nach § 4a Abs. 1 Satz 2 RVG darf in einem gerichtlichen Verfahren für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird. Die Höhe dieses Zuschlags steht im Ermessen des Rechtsanwalts, richtet sich insbesondere nach den Erfolgschancen in der Sache und dürfte im Durchschnittsfall einer Erfolgschance von 50 % (also Obsiegen in jedem zweiten Fall) mit 100 % als angemessen anzusetzen sein.[27]