Vertragsstrafenklauseln im Arbeitsrecht - Manuel Sedlak - E-Book

Vertragsstrafenklauseln im Arbeitsrecht E-Book

Manuel Sedlak

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Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,7, Hochschule Offenburg, Veranstaltung: Personalmanagement und Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Ein arbeitnehmerseitiger Vertragsbruch ist in der Praxis zwar kein alltägliches Ereignis, beim Auftreten ist es allerdings ein besonderes Ärgernis für den Arbeitgeber. Beschließt der Arbeitnehmer kurzfristig seine neue Arbeitsstelle nicht anzutreten oder kündigt seinen Arbeitsvertrag ohne die Einhaltung der Kündigungsfrist, bedeutet dies für den Arbeitgeber, dass die von diesem Arbeitnehmer getätigte Arbeit in Zukunft nicht erledigt wird und zugleich kein Nachfolger in Sicht ist. Dadurch entsteht dem Arbeitgeber ein finanzieller Schaden, diesen rechtlich einzuklagen ist jedoch schwer zu realisieren. Nach § 280 BGB hätte der Arbeitgeber einen Anspruch auf Schadensersatz wenn der Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung begeht, nach § 628 Abs. 2 BGB gilt dies ebenfalls für Kündigungen die aufgrund vertragswidrigen Verhaltens ausgesprochen werden. Hierbei muss der Arbeitgeber allerdings nachweisen können, in welcher Höhe ihm ein finanzieller Schaden aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens entstanden ist. Dies ist jedoch im Normalfall, ebenfalls unter Berücksichtigung der schadensersatzrechtlichen und zivilprozessualen Beweiserleichterung nach § 252 Satz 2 BGB und § 287 ZPO, nicht möglich. Ein entstandener Schaden, beispielsweise wenn ein Arbeitnehmer im Einzelhandel nicht mehr zum Dienst erscheint, ist schwer nachweisbar, weil es nicht berechenbar ist, wie viele Produkte deswegen nicht verkauft wurden. Dies führt dazu, dass „die Schadenersatzansprüche […] in der Praxis häufig wertlos sind“. Daher muss sich der Arbeitgeber präventiv vor einem möglichen Vertragsbruch seitens des Arbeitnehmers absichern, um einen möglichen finanziellen Schaden zu vermindern. Eine Methode hierfür ist die Festlegung von Vertragsstrafen im Falle des Vertragsbruches. [...]

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