Waffenrechtliche Erlaubnisse, Verbringen, Mitnahme - Sigrun Ullrich - E-Book

Waffenrechtliche Erlaubnisse, Verbringen, Mitnahme E-Book

Sigrun Ullrich

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Beschreibung

Systematische Darstellung der Rechtslage Das Buch basiert auf den aktuellen gesetzlichen Regelungen. Es befasst sich daher nicht nur mit dem Waffengesetz selbst, sondern auch mit den aktuellen Änderungen der Allgemeinen Waffenverordnung (AWaffV) und berücksichtigt zudem die Kommentierungen der Waffenverwaltungsvorschrift (WaffVwV). Die WaffVwV schafft notwendige Auslegungshilfen für die Praxis. Mit ihr soll jedoch auch das geltende Waffenrecht verschärft werden. Das Buch stellt die Systematik der Erlaubnisse für alle, die privat oder beruflich mit Waffen zu tun haben, dar und gibt einen Überblick über die Formulare für diese Erlaubnisse nach der WaffVordruckVwV. Aus dem Inhalt - Allgemeine Grundsätze im Waffenrecht - Erlaubnisvoraussetzungen - Erlaubnisse des § 10 WaffG - Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition mit Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat - Erlaubnisse für Jäger, § 13 WaffG - Erlaubnisregelungen für Sportschützen, §§ 14, 15 WaffG - Erlaubnisse für Waffen- und Munitionssammler, Gutachter und Sachverständige, §§ 17, 18 WaffG - Gefährdete Personen, § 19 WaffG - Stellung des Erwerbers infolge eines Erbfalls - Waffenhersteller und Waffenhändler - Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal, §§ 28, 28a WaffG - Verbringen und Mitnahme - Abfertigung an der Drittlandsgrenze - Ausweispflichten in Deutschland - Ausnahmen von den Erlaubnispflichten - Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Beispiele aus der Praxis Viele praktische Beispielsfälle sind in die Betrachtungen eingeflossen. Sie stammen aus der Dozentinnen- und Auskunftstätigkeit der Autorin im Rahmen von Schulungen am Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung für die Beamten der Zollverwaltung sowie aus Seminaren und Vorträgen für die Bundespolizei, die Polizeien der Länder und die Waffenbehörden.

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Waffenrechtliche Erlaubnisse, Verbringen, Mitnahme

Darstellung des aktuellen Waffenrechts

Sigrun Ullrich

Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung Freiburg

3., überarbeitete Auflage, 2018

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

3. Auflage, 2018

Print ISBN 978-3-415-06262-7 E-ISBN 978-3-415-06264-1

© 2008 Richard Boorberg Verlag

E-Book-Umsetzung: Datagroup int. SRL, Timisoara

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Titelfoto: © nmann77 – stock.adobe.com

Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresdenwww.boorberg.de

Vorwort zur 3. Auflage

Seit den grundlegenden Änderungen des Waffenrechts zum 01.04.2003 erfuhr das Waffengesetz zum 01.04.2008 und nach dem Amoklauf in Winnenden und in Waiblingen zum 25.07.2009 weitere Änderungen. Eine erneute Waffenrechtsänderung, die zum 06.07.2017 in Kraft getreten ist, soll nun endgültig Unklarheiten und Schwachstellen beseitigen sowie aktuelle Entwicklungen im Bereich des europäischen Rechts miteinbeziehen. Dies ist insbesondere im Bereich der Unbrauchbarmachung von Schusswaffen erforderlich geworden, da die EU mit Inkrafttreten der EU-Deaktivierungsverordnung1 gemeinsame Standards zur Deaktivierung von Feuerwaffen erlassen hat, die flankierende Gesetzgebung in der Form von Leitlinien erfordern.

Das Buch basiert auf der Grundlage der aktuellen gesetzlichen Regelungen. Es befasst sich daher nicht nur mit dem Waffengesetz selbst, sondern auch mit den aktuellen Änderungen der AWaffV und berücksichtigt zudem die Kommentierungen der Waffenverwaltungsvorschrift (WaffVwV), die zum 06.03.2012 in Kraft getreten ist. Die WaffVwV schafft notwendige Auslegungshilfen für die Praxis. Sie versucht jedoch auch, durch einengende Regelungen das geltende Waffenrecht zu verschärfen. Dies hat zur Folge, dass der Wert für die Anwender reduziert wird, da hierdurch keine Rechtssicherheit geschaffen wird.2 Die aktuellen Gesetzesänderungen sind jedoch noch nicht in die WaffVvV eingearbeitet, sodass einige Verweise noch nicht aktualisiert sind.

Es stellt die Systematik der Erlaubnisse für alle, die privat oder beruflich mit Waffen zu tun haben, dar und gibt einen Überblick über die Formulare für diese Erlaubnisse, die zum 01.12.2012 mit der WaffVordruckVwV in Kraft getreten sind.

Die am 28.07.2008 in Kraft getretenen Änderungen zur Waffenrichtlinie3 sehen in Art. 4 Abs. 1 vor, dass die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 31.12.2014 ein computergestütztes, zentral oder dezentral eingerichtetes Waffenregister eingeführt haben, das stets auf dem neuesten Stand gehalten und in dem jede unter die Richtlinie fallende Waffe registriert wird. Die zuständigen Behörden sollen Zugang zu den gespeicherten Daten haben.

Dieses Nationale Waffenregister war unter dem Eindruck des Amoklaufes 2009 innerhalb Deutschlands bis zum 31.12.2012 zu errichten. Mittlerweile haben die Waffenbehörden die erforderlichen Daten in eine umfangreiche Datenbank eingefügt, die von den zuständigen Behörden bearbeitet und von den Vollzugsbehörden eingesehen werden kann. Die aktuellen Entwicklungen im Bereich des Nationalen Waffenregisters sehen zudem eine Einbindung der Waffenhersteller und der Waffenhändler in die Datenbank vor. Desweiteren soll der internationale Verkehr mit Waffen durch ein Modul Verbringen und Mitnahme integriert werden. Dies sind Etappenziele in Richtung einer europa- und schengenweit abfragbaren Waffendatenbank.

Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 258/2012 (Feuerwaffen-VO) zum 30.09.2013 hat sich zudem die Rechtslage im Hinblick auf die Genehmigungspflicht bei der Ausfuhr von Schusswaffen oder Munition geändert. Auf diese Änderungen wird ebenfalls detailliert eingegangen, noch bestehende Regelungslücken werden aufgezeigt.

In die Betrachtungen eingeflossen sind vor allem auch viele praktische Beispielfälle, die die Autorin in ihrer Dozentinnen- und Auskunftstätigkeit im Rahmen von Schulungen am Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung für die Beamten der Zollverwaltung sowie bei Seminaren und Vorträgen für die Bundespolizei, die Polizeien der Länder und die Waffenbehörden gesammelt hat.

Die lange Zeit der Rechtsunsicherheit, in der sowohl die ausstellenden als auch die kontrollierenden Behörden nicht alle Probleme lösen konnten, hatte zur Folge, dass nach Inkrafttreten des Waffengesetzes 2003 keine Einheitlichkeit der Handhabung des Gesetzes erreicht werden konnte. Dies ist auch nach Inkrafttreten der WaffVwV und der erforderlichen Vordrucke der WaffVordruckVwV weiterhin schwierig.

Zum besseren Verständnis ist es daher erforderlich, parallel zur Lektüre des Buches einen aktuellen Gesetzestext zur Hand zu haben und an den entsprechenden Stellen auch den Wortlaut des Gesetzes nachzulesen.

Geltungsbereich des Gesetzes ist die Bundesrepublik Deutschland. Wird im Gesetz auf Mitgliedstaaten verwiesen, sind damit die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeint. Dies sind Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakische Republik, Schweden, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.

Darüber hinaus fallen aber auch die Schengenstaaten Island, Liechtenstein, Schweiz und Norwegen unter die waffenrechtlichen Regelungen für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Der Beitritt zum Schengenbesitzstand hat zur Folge, dass diese Staaten im waffenrechtlichen Sinne keine Drittstaaten mehr sind und demnach als Mitgliedstaaten im Sinne des Waffengesetzes zu behandeln sind.4

Waffenrechtliche Drittstaaten sind demnach alle anderen Staaten, die nicht zur Europäischen Union und zum Schengenraum gehören, wie z. B. die USA oder Russland.

Freiburg, im März 2018

Sigrun Ullrich

Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

I. Kapitel: Allgemeine Grundsätze im Waffenrecht

1. Umgang mit Waffen oder Munition

1.1 Erwerb

1.2 Besitz

1.3 Überlassen

1.4 Führen

1.5 Verbringen

1.6 Mitnahme

1.7 Schießen

1.8 Herstellen von Munition

1.9 Herstellen einer Schusswaffe

1.10 Bearbeiten einer Schusswaffe

1.11 Instandsetzen einer Schusswaffe

1.12 Waffenhandel treiben

1.13 Schussbereit und zugriffsbereit

2. Alterserfordernis

2.1 Ausnahmen, § 3 WaffG

2.2 Jugendliche Jäger, § 13 Abs. 8 WaffG

2.3 Schießen auf Schießstätten durch Kinder und Jugendliche, § 27 Abs. 3 WaffG

2.4 Ausnahmen für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, § 27 Abs. 4 WaffG

2.5 Schießen in der Ausbildung zum Jäger, § 27 Abs. 5 WaffG

2.6 Schießen durch Minderjährige an ortsveränderlichen Schießstätten, die der Belustigung dienen, § 27 Abs. 6 WaffG

2.7 Jugendliche Sportschützen, § 14 Abs. 1 WaffG

2.8 Beschränkte Erwerbserlaubnis für Antragsteller unter 25 Jahren, § 6 Abs. 3 WaffG

3. Grundsätzliche Erlaubnispflicht

4. Führverbote, § 42a WaffG

4.1 Verbot des Führens von Anscheinswaffen, § 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG

4.2 Verbot des Führens von Hieb- und Stoßwaffen, § 42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG

4.3 Verbot des Führens bestimmter Messer, § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG

4.4 Ausnahmeregelungen, § 42a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 WaffG

4.4.1 Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen

4.4.2 Transport in verschlossenem Behältnis

4.4.3 Führen mit berechtigtem Interesse

5. Verbotene Waffen

6. Feststellungsbescheide des Bundeskriminalamtes, § 2 Abs. 5 WaffG

7. Sachliche und örtliche Zuständigkeit, §§ 48 und 49 WaffG

7.1 Liste der in den einzelnen Bundesländern waffenrechtlich zuständigen Behörden

7.2 Länderermächtigung für Kontaktstellen Bargeldtransport, § 48 Abs. 1a WaffG

7.3 Besondere Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsamts, § 48 Abs. 2 WaffG

7.4 Zuständigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für Ausfuhrgenehmigung für Feuerwaffen, § 48 Abs. 3a WaffG

II. Kapitel: Erlaubnisvoraussetzungen

1. Voraussetzungen für eine Erlaubnis, § 4 WaffG

1.1 Grundlegende Voraussetzungen, § 4 Abs. 1 WaffG

1.2 Versagensgründe, § 4 Abs. 2 WaffG

1.3 Wiederholte Prüfungspflicht der Waffenbehörden, § 4 Abs. 3 und 4 WaffG

1.3.1 Erlaubniswiederholungsprüfung, § 4 Abs. 3 WaffG

1.3.2 Bedürfniswiederholungsprüfung, § 4 Abs. 4 WaffG

2. Zuverlässigkeit, § 5 WaffG

2.1 Absolute Unzuverlässigkeit, § 5 Abs. 1 WaffG

2.1.1 Verurteilung wegen schwerwiegender Straftaten, § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG

2.1.2 Unwiderlegbare Vermutung der absoluten Unzuverlässigkeit, § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG

2.1.2.1 Missbräuchlicher oder leichtfertiger Umgang mit Waffen oder Munition, § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG

2.1.2.2 Unvorsichtiger oder unsachgemäßer Umgang, nicht sorgfältige Verwahrung, § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG

2.1.2.3 Überlassen an Nichtberechtigte, § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. c WaffG

2.1.2.4 Prüfungsreihenfolge des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG

2.2 Regelunzuverlässigkeit, § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG

2.2.1 Verurteilung wegen vorsätzlicher Straftat ohne Waffenbezug, § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG

2.2.2 Verurteilung wegen fahrlässiger gemeingefährlicher Straftaten, § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. b WaffG

2.2.3 Verurteilung wegen Straftaten nach dem Waffengesetz und anderen Gesetzen, § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. c WaffG

2.3 Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation, § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG

2.4 Verfassungsfeindliche Betätigung, § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG

2.5 Polizeilicher Gewahrsam, § 5 Abs. 2 Nr. 4 WaffG

2.6 Ordnungsrechtliche Verstöße, § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG

2.7 Aussetzung der Entscheidung, § 5 Abs. 4 WaffG

2.8 Erkenntnisquellen, § 5 Abs. 5 WaffG

2.8.1 Unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (BZR)

2.8.2 Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (ZStV)

2.8.3 Auskünfte bei den örtlichen Polizeidienststellen

2.9 Auslandsverurteilungen

3. Persönliche Eignung, § 6 WaffG, § 4 AWaffV

3.1 Absolute Nichteignungstatbestände, § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 WaffG

3.2 Relative Nichteignungstatbestände, § 6 Abs. 1 S. 2 WaffG

3.3 Erkenntnisquellen der persönlichen Eignung, § 6 Abs. 1 S. 3 und 4 WaffG

3.4 Zweifelsfälle

3.4.1 Vorlage eines Zeugnisses in Zweifelsfällen, § 6 Abs. 2 WaffG

3.4.2 Verfahren für die Anordnung, § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AWaffV

3.4.2.1 Mitteilung der Untersuchung, § 4 Abs. 3 S. 1 AWaffV

3.4.2.2 Informationspflicht, § 4 Abs. 3 S. 2 AWaffV

3.4.2.3 Übersendung der Unterlagen, § 4 Abs. 3 S. 3 AWaffV

3.4.2.4 Entlastungspflicht des Gutachters, § 4 Abs. 3 S. 4 AWaffV

3.4.2.5 Hausarztverbot, § 4 Abs. 4 AWaffV

3.4.3 Anforderungen an die Begutachtung, § 4 Abs. 5 AWaffV

3.4.3.1 Grundsatz des persönlichen Eindrucks, § 4 Abs. 5 S. 1 AWaffV

3.4.3.2 Inhalt des Gutachtens, § 4 Abs. 5 S. 2 AWaffV

3.4.3.3 Zweistufiges Verfahren

3.4.3.4 Verhältnis der Verfahren, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV

3.4.4 Sanktionen bei fehlender Mitwirkung, § 4 Abs. 6 AWaffV

3.4.5 Rechtsfolge bei Verstößen gegen § 4 Abs. 2 bis 5 AWaffV

3.4.6 Amtsbonus, § 4 Abs. 7 AWaffV

3.5 Obligatorische Zeugnisvorlagepflicht, § 6 Abs. 3 WaffG

4. Sachkunde, § 7 WaffG, §§ 1 bis 3 AWaffV

4.1 Umfang der Sachkunde, § 1 AWaffV

4.1.1 Einzelne Kenntnisbereiche

4.1.2 Zweckbindung des Sachkundenachweises, § 1 Abs. 2 AWaffV

4.1.3 Waffenbindung des Sachkundenachweises

4.1.4 Erweiterte Voraussetzungen für nicht gewerbsmäßige Waffenhersteller, § 1 Abs. 3 AWaffV

4.2 Prüfung, § 2 AWaffV

4.2.1 Bildung von Prüfungsausschüssen, § 2 Abs. 1 AWaffV

4.2.2 Zusammensetzung der Ausschüsse, § 2 Abs. 2 AWaffV

4.2.3 Prüfungsverfahren, § 2 Abs. 3 AWaffV

4.2.4 Zeugnis, § 2 Abs. 4 AWaffV

4.2.5 Wiederholungsmöglichkeiten, § 2 Abs. 5 AWaffV

4.3 Anderweitiger Nachweis der Sachkunde, § 3 AWaffV

4.4 Staatliche Anerkennung von Lehrgängen i. S. d. § 3 Abs. 2 bis 4 AWaffV

4.5 Voraussetzungen für die Anerkennung, § 3 Abs. 3 AWaffV

4.5.1 Zielsetzung des Lehrgangs

4.5.2 Bedingungen für die Anerkennung eines Lehrgangsträgers, § 3 Abs. 3 S. 2 AWaffV

4.6 Abschlussprüfung, § 3 Abs. 4 AWaffV

4.7 Sachkundeprüfungen durch Schießsportvereine, § 3 Abs. 5 AWaffV

5. Bedürfnis, § 8 WaffG

5.1 Voraussetzungen der Grundnorm

5.1.1 Glaubhaftmachung besonders anzuerkennender persönlicher oder wirtschaftlicher Interessen, § 8 Nr. 1 WaffG

5.1.2 Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen und Munition für den beantragten Zweck, § 8 Nr. 2 WaffG

5.2 Anwendung des § 8 WaffG als Auffangnorm

5.2.1 Auffangnorm für Sportschützen

5.2.1.1 Schießsportliche Vereinigung oder schießsportlicher Verein

5.2.1.2 Vereins-WBK

5.3 Weitere Fallkonstellationen

5.4 Bedürfnis zum Erwerb von Schalldämpfern

5.5 Kernbedürfnis

5.6 Verzicht auf die Prüfung des Bedürfnisses

6. Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen, § 9 WaffG

6.1 Inhaltliche Beschränkungen, § 9 Abs. 1 WaffG

6.2 Befristungen und Auflagen, § 9 Abs. 2 WaffG

6.3 Anordnungen, § 9 Abs. 3 WaffG

III. Kapitel: Erlaubnisse des § 10 WaffG

1. Systematik, § 10 WaffG

1.1 Materielle Erlaubnispflicht

1.2 Erlaubnisurkunden

1.3 Übereinstimmung

2. Erteilung einer Waffenbesitzkarte (WBK), § 10 Abs. 1 WaffG

2.1 Arten der Waffenbesitzkarten

2.2 „Grüne“ WBK

2.3 Funktionen der WBK

2.3.1 Erwerbsfunktion

2.3.2 Besitzberechtigung

2.4 Eintragungsmodalitäten

2.4.1 Voreintragungen

2.4.2 Eintragungen bei Erwerbs- und Überlassungsvorgängen

2.4.2.1 Erwerb von Privatpersonen

2.4.2.2 Erwerb von Waffenherstellern oder Waffenhändlern

2.4.2.3 Überlassen

2.4.2.4 Munitionserwerbsberechtigung

3. Anzeige und Eintragungsfrist, § 10 Abs. 1a WaffG

4. Gemeinsame WBK für mehrere natürliche und juristische Personen, § 10 Abs. 2 WaffG

4.1 Für mehrere natürliche Personen, § 10 Abs. 2 S. 1 WaffG

4.2 Vereins-WBK, § 10 Abs. 2 S. 2 WaffG

4.3 Erwerb durch sonstige Vereinigung

5. Munitionserwerbsschein, § 10 Abs. 3 S. 2 WaffG

5.1 Voraussetzungen

5.2 Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition

6. Waffenschein, § 10 Abs. 4 S. 1 WaffG

7. Kleiner Waffenschein, § 10 Abs. 4 S. 4 WaffG

8. Schießerlaubnis, § 10 Abs. 5 WaffG

IV. Kapitel: Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition mit Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat

1. Erlaubnis zum Erwerb und Besitz bei Personen mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, § 11 Abs. 1 WaffG

2. Erlaubnis zum Erwerb und Besitz in einem Mitgliedstaat bei Personen mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, § 11 Abs. 2 WaffG

V. Kapitel: Erlaubnisse für Jäger, § 13 WaffG

1. Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Jäger

1.1 Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bedürfnisses zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen, § 13 Abs. 1 WaffG

1.1.1 Besitz eines gültigen Jagdscheins

1.1.2 Jagdbedarf

1.1.3 Erlaubtheit der zu erwerbenden Schusswaffen und Munition

1.1.4 Jagdmunition

1.2 Erleichterungen bei Beantragung einer WBK, § 13 Abs. 2 WaffG

1.2.1 Wegfall des Erfordernisses eines ärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens

1.2.2 Wegfall der Bedürfnisprüfung für Jahresjagdscheininhaber, § 13 Abs. 2 S. 2 WaffG

1.3 Jahresjagdschein, § 13 Abs. 3 WaffG

1.3.1 Erwerb und Besitz von Langwaffen

1.3.2 Erwerb und Besitz von Kurzwaffen

1.3.3 Anzeigepflichten des Jagdscheininhabers

1.4 Jahresjagdschein als Ersatz für die WBK, § 13 Abs. 4 WaffG

1.5 Munitionserwerb und Besitz durch Jäger, § 13 Abs. 5 WaffG

1.6 Sonderregelungen für Inhaber eines Jugendjagdscheins, § 13 Abs. 7 WaffG

1.7 Erwerben, Besitzen und Führen durch Jagdscheinanwärter, § 13 Abs. 8 WaffG

1.8 Mitnahme von Waffen auf Jagdreisen, § 12 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Nr. 3, § 32 WaffG

1.9 Jagd im Ausland

2. Führen und Schießen zu Jagdzwecken

2.1 Erlaubnisfreies Führen und Schießen durch Jäger, § 13 Abs. 6 WaffG

2.1.1 Befugte Jagdausübung

2.1.2 Naturschutzrecht

VI. Kapitel: Erlaubnisregelungen für Sportschützen, §§ 14, 15 WaffG XXXXX

1. Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition, § 14 WaffG

1.1 Sportschützenparagraph

1.2 Altersgrenze, § 14 Abs. 1 WaffG

1.3 Voraussetzungen für das Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen, § 14 Abs. 2 WaffG

1.3.1 Mitglied eines Schießsportvereins

1.3.2 Regelmäßiges Betreiben des Schießsports

1.3.3 Anforderungen an die Waffe

1.3.4 Erwerbsstreckungsgebot, § 14 Abs. 2 S. 3 WaffG

1.4 Vereinseigene Waffen, § 10 Abs. 2 S. 2 WaffG

1.5 Gesteigertes Bedürfnis, § 14 Abs. 3 WaffG

1.6 Unbefristete Erwerbserlaubnis, § 14 Abs. 4 S. 1 WaffG

1.7 Eintragungsfrist, § 14 Abs. 4 S. 2 WaffG

1.8 Verbringen und Mitnahme von Sportwaffen

2. Sportverbände, schießsportliche Vereinigungen, § 15 WaffG

2.1 Anforderungen an das Vorliegen eines Schießsportverbandes, § 15 Abs. 1 WaffG

2.2 Ausnahmen, § 15 Abs. 2 WaffG

2.3 Anerkennung, § 15 Abs. 3 WaffG

2.3.1 Verfahren

2.3.2 Rücknahme oder Widerruf

2.4 Verfahrensrechtliche Vorschriften, § 15 Abs. 4 WaffG

2.5 Benennungspflicht des Ausscheidens von Mitgliedern, § 15 Abs. 5 WaffG

3. Sportordnungen, § 15a WaffG

3.1 Sportliches Schießen, § 15a Abs. 1 WaffG, § 7 AWaffV

3.2 Genehmigung der Sportordnungen, § 15a Abs. 2 WaffG

3.2.1 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamts, § 15a Abs. 2 S. 1 und 2 WaffG

3.2.2 Genehmigungsfiktion bei Änderungen der Sportordnungen, § 15a Abs. 2 S. 3 WaffG

3.3 Genehmigung einer Sportordnung ohne gleichzeitige Anerkennung des Verbandes, § 15a Abs. 3 WaffG

3.4 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen, § 15a Abs. 4 WaffG

4. Fachbeirat Schießsport, § 15b WaffG, § 8 AWaffV

VII. Kapitel: Erlaubnisse für Waffen- und Munitionssammler, Gutachter und Sachverständige, §§ 17, 18 WaffG

1. Waffen- oder Munitionssammler, § 17 WaffG

1.1 Bedürfnis zum Erwerb und Besitz, § 17 Abs. 1 WaffG

1.1.1 Kulturhistorisch bedeutsame Sammlung

1.1.2 Wissenschaftlich-technische Sammlung

1.1.3 Mögliche Sammelgebiete

1.1.4 Beschränkung auf Originalwaffen

1.1.5 Vorgehensweise bei Antragsprüfung

1.1.6 Feststellungen der Erlaubnisbehörde

1.1.7 Nachweis der kulturhistorischen Bedeutung

1.1.8 Rücknahme des Antrags

1.1.9 Begrenzung des Sammelgebiets

1.1.10 Sonderfall

1.2 Unbefristete Erwerbserlaubnis, § 17 Abs. 2 S. 1 WaffG

1.3 Fakultative Auflage, § 17 Abs. 2 S. 2 WaffG

1.4 Bedürfnis bei der Fortführung der Sammlung eines Erblassers, § 17 Abs. 3 WaffG

2. Waffen- oder Munitionssachverständige, § 18 WaffG

2.1 Bedürfnis bei Waffen- und Munitionssachverständigen, § 18 Abs. 1 WaffG

2.1.1 Wissenschaftliche Zwecke

2.1.2 Technische Zwecke

2.1.3 Erprobung, Begutachtung oder Untersuchung

2.2 Varianten der Erwerbserlaubnis, § 18 Abs. 2 S. 1 WaffG

2.3 Fakultative Auflage, § 18 Abs. 2 S. 2 WaffG

2.4 Eintragung in die WBK, § 18 Abs. 2 S. 3 WaffG

VIII. Kapitel: Gefährdete Personen, § 19 WaffG

1. Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition für gefährdete Personen, § 19 Abs. 1 WaffG

1.1 Grundsätze für die Anerkennung der überdurchschnittlichen Gefährdung, § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG

1.2 Entwicklung der Rechtsprechung

1.3 Geeignetheit und Erforderlichkeit, § 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG

2. Bedürfnis zum Führen der Waffe bei besonderer Gefährdung, § 19 Abs. 2 WaffG

IX. Kapitel: Stellung des Erwerbers infolge eines Erbfalls

1. Erwerber von Schusswaffen im Erbfall, § 20 WaffG

2. Allgemeine Regelungen, § 20 Abs. 1 WaffG

2.1 Anzeigepflicht, § 37 Abs. 1 S. 1 WaffG

2.2 Verpflichtung zur Eintragung in WBK

2.3 Recht zum Besitz während der Antragsfrist

3. Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung, § 20 Abs. 2 WaffG

3.1 Berechtigter Vorbesitzer

3.2 Bedürfnis

4. Neugestaltung des Erbenprivilegs, § 20 Abs. 3 WaffG

5. Technische Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen, § 20 Abs. 4 WaffG

6. Einbau und Entsperrung, § 20 Abs. 5 WaffG

7. Eintragung des Blockiersystems in die WBK, § 20 Abs. 6 WaffG

8. Ausnahmeregelungen, § 20 Abs. 7 WaffG

9. Rechtsfolgen fehlender Erlaubnisvoraussetzungen, § 46 Abs. 3 WaffG

X. Kapitel: Waffenherstellung und Waffenhandel

1. Gewerbsmäßige Waffenherstellung und Waffenhandel, § 21 WaffG

1.1 Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenherstellungs- oder einer Waffenhandelserlaubnis

1.2 Waffenherstellungserlaubnis

1.2.1 Gewerbsmäßigkeit, § 21 Abs. 1 WaffG

1.2.2 Selbstständig tätig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung

1.3 Waffenhandelserlaubnis, § 21 Abs. 1 S. 1 2. Variante WaffG

1.4 Beschränkung der Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis, § 21 Abs. 1 S. 2 WaffG

1.5 Umfang und Wesen der Herstellungserlaubnis, § 21 Abs. 2 WaffG

1.6 Versagungsgründe bei fehlender Zuverlässigkeit und fehlender persönlicher Eignung, § 21 Abs. 3 Nr. 1 WaffG

1.7 Handwerksmäßige Waffenherstellung, § 21 Abs. 3 Nr. 2 WaffG

1.8 Nachweis der Fachkunde, § 21 Abs. 3 Nr. 3 WaffG

1.9 Nachweis der Fachkunde für den Waffenhandel für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, § 27 AWaffV

1.10 Versagungsgründe, § 21 Abs. 4 WaffG

1.10.1 Keine deutsche Staatsangehörigkeit

1.10.2 Kein gewöhnlicher Aufenthalt oder keine Niederlassung in Deutschland

1.11 Erlöschen der Erlaubnis, § 21 Abs. 5 WaffG

1.12 Umfang und Inhalt der Anzeigepflicht, § 21 Abs. 6 WaffG

1.13 Unterrichtungspflicht gegenüber dem BKA, den LKÄ und dem BAFA, § 21 Abs. 7 WaffG

1.14 Stellvertretungserlaubnis, § 21a WaffG

2. Fachkunde, § 22 WaffG

2.1 Grundsatz der Fachkundeprüfung, § 22 Abs. 1 S. 1 WaffG

2.2 Entfallen des Fachkundenachweises, § 22 Abs. 1 S. 2 WaffG

2.3 Verordnungsermächtigungen, § 22 Abs. 2 WaffG

3. Waffenbücher, § 23 WaffG

3.1 Zweck der Regelung

3.2 Waffenherstellungsbuch

3.2.1 Eintragungspflicht in das Waffenherstellungsbuch

3.2.2 Ausnahmen von der Eintragungspflicht, § 23 Abs. 1 S. 2 WaffG

3.3 Waffenhandelsbuch

3.3.1 Eintragungspflicht in das Waffenhandelsbuch

3.3.2 Ausnahmen von der Eintragungspflicht, § 23 Abs. 2 S. 2 WaffG

3.4 Zuwiderhandlung

4. Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht, § 24 WaffG

4.1 Kennzeichnungsgrundsatz, § 24 Abs. 1 S. 1 WaffG

4.2 Ausnahmen, § 24 Abs. 1 S. 4 WaffG

4.3 Kennzeichnung der Munition, § 24 Abs. 3 S. 1 WaffG

4.4 Wiedergeladene Munition, § 24 Abs. 3 S. 2 WaffG

4.5 Munitionskennzeichnung durch den Waffenhändler, § 24 Abs. 3 S. 3 WaffG

4.6 Prüfungspflicht, § 24 Abs. 4 WaffG

4.7 Anzeige der geplanten Markenverwendung, § 24 Abs. 5 WaffG

4.8 Zuwiderhandlungen

5. Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung, § 26 WaffG

5.1 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung, § 26 Abs. 1 S. 1 WaffG

5.2 Befristung und Beschränkung der Erlaubnis, § 26 Abs. 2 S. 1 WaffG

5.3 Waffensachverständige, § 26 Abs. 2 S. 2 WaffG

6. Handelsverbote und ihre Ausnahmen, § 35 Abs. 3 WaffG

6.1 Erfasste Gegenstände

6.2 Handel mit Gebrauchtwaffen

6.3 Verbotene Arten des Umgangs

6.4 Verbotene Modalitäten des Vertriebs und der Überlassung, § 35 Abs. 3 WaffG

6.4.1 Reisegewerbe im Sinne von § 55 Abs. 1 GewO

6.4.2 Messen, Ausstellungen, Märkte

6.4.3 Öffentliche Veranstaltungen

6.5 Ausnahmen im Einzelfall, § 35 Abs. 3 S. 2 WaffG

6.6 Zuwiderhandlungen

XI. Kapitel: Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal, §§ 28, 28a WaffG

1. Bewachungsunternehmen, § 28 WaffG

1.1 Allgemeines

1.2 Definition von Bewachungsgewerbe, § 34a Abs. 1 GewO

1.3 Voraussetzungen für die Anerkennung eines Bedürfnisses zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen, § 28 Abs. 1 S. 1 WaffG

1.4 Entsprechende Anwendung auf Wachdienste als Teil wirtschaftlicher Unternehmen, § 28 Abs. 1 S. 2 WaffG

1.5 Beschränkungen beim Führen, § 28 Abs. 2 WaffG

1.6 Anforderungen an das weisungsgebundene Wachpersonal, § 28 Abs. 3 WaffG

1.6.1 Benennung der Wachpersonen

1.6.2 Unterrichtungspflicht des Unternehmers

1.6.3 Haftpflichtversicherung

1.6.4 Zustimmung der Behörde

1.7 Erleichterung der Kontrollmöglichkeit, § 28 Abs. 4 WaffG

1.8 Pflicht zur sicheren Aufbewahrung, § 36 WaffG, § 13 AWaffV

1.9 Ausländische Personenschützer, die ihre Kunden nach Deutschland begleiten

1.10 Zuwiderhandlungen

2. Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen, § 28a WaffG

2.1 Das gewerberechtliche Zulassungsverfahren, § 31 GewO

2.1.1 Zulassungsvoraussetzungen

2.1.2 Versagung der Zulassung, § 31 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 und 2 GewO

2.1.3 Sachkundenachweis

2.1.4 Handlungsbefugnisse

2.1.5 Befristung der Zulassung, § 31 Abs. 2 S. 2 GewO

2.1.6 Auflagen

2.1.7 Die Gebühren

2.1.8 Liste der Zugelassenen

2.2 Das waffenrechtliche Zulassungsverfahren, § 28a WaffG

2.2.1 Voraussetzungen

2.2.2 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition

2.2.3 Bedürfnis

2.2.4 Auflagen

2.2.5 Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, § 28a Abs. 3 S. 1 WaffG

2.2.6 Sachkunde, § 28a Abs. 3 S. 1 WaffG

2.2.7 Befristung, § 28a Abs. 2 S. 1 und 2 WaffG

2.2.8 Verbringen und Mitnahme, § 28a Abs. 2 S. 3 WaffG

2.2.9 Zuwiderhandlungen

XII. Kapitel: Verbringen und Mitnahme

1. Rechtsgrundlagen

1.1 VN-Feuerwaffenprotokoll

1.2 EU-Waffenrichtlinie und Explosivrichtlinie

1.3 Feuerwaffen-VO

1.4 §§ 29 bis 33 WaffG

2. Vorüberlegungen

3. Definitionen von Verbringen und Mitnahme

3.1 Verbringen

3.2 Mitnahme

4. Verbringen im waffenrechtlichen Verkehr mit Drittstaaten

4.1 Verbringen einer Schusswaffe aus einem Drittland in den Geltungsbereich des Gesetzes, § 29 Abs. 1 WaffG

4.1.1 Erlaubnisschein nach der WaffVordruckVwV

4.1.2 Sicherheitsstufen der WaffVwV

4.1.3 Postverkehr mit Waffen und Munition

4.1.3.1 Postverkehr aus Drittstaaten

4.1.3.2 Postverkehr in Drittstaaten

4.1.4 Vorgeschobene Zollstellen

4.2 Verbringen aus Deutschland in einen Drittstaat

4.2.1 Aktuelle Rechtslage

4.2.2 Anwendungsbereich der Feuerwaffen-VO

4.2.2.1 Definitionen, Feuerwaffen-VO

4.2.2.2 Ausnahmen, Feuerwaffen-VO

4.2.2.3 Ausgestaltung der Ausfuhrgenehmigung als doppelte Erlaubnis, Art. 4 bis 16 Feuerwaffen-VO

4.2.2.4 Sachliche Zuständigkeit

4.2.2.5 Verfahren nach dem Prinzip der doppelten Erlaubnis, Art. 7 Feuerwaffen-VO, Ausnahmen

4.2.2.6 Erforderlicher Inhalt der Ausfuhrgenehmigung, Art. 8 Feuerwaffen-VO

4.3 Verbringen aus einem Drittstaat durch Deutschland, § 30 Abs. 1 WaffG

4.4 Verzicht auf einzelne Angaben, § 29 Abs. 3 AWaffV

4.5 Verbringen aus einem Drittstaat durch Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat, § 30 Abs. 2 WaffG

4.5.1 Regelungsinhalt

4.5.2 Verbringen im Transitbereich

5. Verbringen im waffenrechtlichen Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten

5.1 Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat, § 29 Abs. 2 WaffG

5.2 Allgemeine Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 WaffG i. V. m. § 29 Abs. 3 AWaffV zum Verbringen durch Waffenhersteller oder -händler aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland

5.3 Verbringen von Waffen oder Munition durch Deutschland in andere Mitgliedstaaten gemäß § 30 Abs. 1 WaffG

5.4 Verbringen aus Deutschland in andere Mitgliedstaaten, § 31 Abs. 1 WaffG

5.5 Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen für gewerbsmäßige Waffenhersteller oder -händler, § 21 WaffG, aus Deutschland in andere Mitgliedstaaten, § 31 Abs. 2 WaffG

5.6 Außenwirtschaftlicher Exkurs

6. Mitnahme im waffenrechtlichen Verkehr mit Drittstaaten, § 32 WaffG und Feuerwaffen-VO

6.1 Mitnahme in und durch den Geltungsbereich des Gesetzes aus Drittstaaten, § 32 Abs. 1 WaffG

6.2 Erleichterte Erlaubnis, § 32 Abs. 4 i. V. m. § 32 Abs. 3 WaffG

6.3 Ausnahmen, § 32 Abs. 5 WaffG

6.3.1 Inländisches Erwerbs- oder Besitzpapier, § 32 Abs. 5 Nr. 1 WaffG

6.3.2 Signalwaffen, § 32 Abs. 5 Nr. 2 WaffG

6.3.3 Waffen und Munition an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen, § 32 Abs. 5 Nr. 3 WaffG

6.4 Mitnahme aus Deutschland in einen Drittstaat

6.4.1 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht, Art. 9 Abs. 1 lit. a) und b) Feuerwaffen-VO

6.4.2 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht, Art. 9 Abs. 2 Feuerwaffen-VO

7. Mitnahme im waffenrechtlichen Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten, § 32 WaffG

7.1 Mitnahme in und durch den Geltungsbereich aus anderen Mitgliedstaaten, § 32 Abs. 2 i. V. m. § 32 Abs. 1 WaffG

7.2 Mitnahme aus Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat, § 32 Abs. 1a WaffG

7.3 Ausnahmen, § 32 Abs. 3 WaffG

7.4 Die Ausnahmen des § 32 Abs. 5 WaffG gelten auch im Verkehr aus anderen Mitgliedstaaten

7.5 Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses, § 32 Abs. 6 WaffG

XIII. Kapitel: Abfertigung an der Drittlandsgrenze

1. Anmelde- und Nachweispflichten in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Befugnisse der Überwachungsbehörden beim Verbringen oder der Mitnahme von Waffen oder Munition, § 33 Abs. 1 WaffG

2. Kontrollbefugnisse, § 33 Abs. 2 WaffG

3. Gegenseitige Unterrichtung der Behörden, Übertragung des EU-Meldedienstes auf das BVA, § 32 AWaffV

4. Überwachungsbehörden, § 33 Abs. 3 WaffG

5. Verfahren bei Unregelmäßigkeiten

5.1 Erlaubnisschein wird nicht vorgelegt

5.2 Zweifel über die Anwendbarkeit des WaffG

5.3 Zweifel über die Gültigkeit der Dokumente

XIV. Kapitel: Ausweispflichten in Deutschland

1. Ausweispflichten, § 38 WaffG

2. In Deutschland mitzuführende Papiere

2.1 Personalsausweis oder Pass

2.2 Waffenbesitzkarte

2.3 Waffenschein

2.4 Erlaubnisschein für das Verbringen aus einem Drittstaat, § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b WaffG

2.5 Erlaubnisschein für die Mitnahme aus einem Drittstaat, § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. c WaffG

2.6 Erlaubnisschein für das Verbringen aus einem Mitgliedstaat, § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. d WaffG

2.7 Erlaubnisschein für das Verbringen aus Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat gemäß §§ 31, 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. e WaffG

2.8 Weitere Mitführpflichten

3. Kontrollbefugnis

3.1 Polizeibeamte, §§ 161, 163 StPO

3.2 Beamte der Zollverwaltung

3.3 Beamte der Bundespolizei, §§ 2, 12 Abs. 1 Nr. 4 BPolG

XV. Kapitel: Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

1. Ausnahmetatbestände, § 12 WaffG

1.1 Befreiung von der Erwerbs- und Besitzerlaubnis für Waffen, § 12 Abs. 1 WaffG

1.1.1 Vorübergehender Erwerb und Besitz durch WBK-Inhaber, § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. a WaffG

1.1.2 Vorübergehende Verwahrung und Beförderung durch Privatpersonen, § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. b WaffG

1.1.3 Gewerbsmäßige Beförderung, Lagerung und Durchführung von Verschönerungen, § 12 Abs. 1 Nr. 2 WaffG

1.1.4 Erwerb und Besitz aufgrund eines Arbeitsverhältnisses, § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. a WaffG

1.1.5 Erwerb und Besitz für Jäger, Sport- und Brauchtumsschützen und deren Beauftragte, § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b WaffG

1.1.6 Erwerb und Besitz als Beauftragter, § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. c WaffG

1.1.7 Erwerb und Besitz von Seenotsignalwaffen, § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. d WaffG

1.1.8 Erneuter Erwerb, § 12 Abs. 1 Nr. 4 WaffG

1.1.9 Vorübergehender Erwerb und Besitz auf einer Schießstätte, § 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG

1.1.10 Berechtigter Erwerb und Besitz im Falle der Mitnahme, § 12 Abs. 1 Nr. 6 WaffG

1.2 Befreiung von der Erwerbs- und Besitzerlaubnis für Munition, § 12 Abs. 2 WaffG

1.2.1 Erwerb von Munition, § 12 Abs. 2 Nr. 1 WaffG

1.2.2 Erwerb und Besitz von Munition auf einer Schießstätte, § 12 Abs. 2 Nr. 2 WaffG

1.2.3 Berechtigte Mitnahme auf einer Reise, § 12 Abs. 2 Nr. 3 WaffG

1.3 Befreiung von der Erlaubnis zum Führen von Waffen, § 12 Abs. 3 WaffG

1.3.1 Führen in Wohnungen, Geschäftsräumen und befriedeten Besitztümern, § 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG

1.3.2 Führen im Rahmen von Transporten, § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG

1.3.3 Transport beim Sportwettkampf, § 12 Abs. 3 Nr. 3 WaffG

1.3.4 Transport beim Bergsteigen oder zur Signalgebung bei Sportveranstaltungen, § 12 Abs. 3 Nr. 4 und 5 WaffG

1.3.5 Entnahme und Mitsichführen von wesentlichen Waffenteilen in den Fällen der vorübergehenden Aufbewahrung außerhalb der Wohnung, § 12 Abs. 3 Nr. 6 WaffG

1.4 Befreiung von der Erlaubnis zum Schießen, § 12 Abs. 4 WaffG

1.4.1 Schießen mit Zustimmung des Hausrechtsinhabers auf dessen befriedetem Besitztum, § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG

1.4.2 Schießen als Teilnehmer an Sportwettkämpfen, § 12 Abs. 4 Nr. 2 WaffG

1.4.3 Theaterdarsteller, § 12 Abs. 4 Nr. 3 lit. a WaffG

1.4.4 Schießen zum Vertreiben von Vögeln, § 12 Abs. 4 Nr. 3 lit. b WaffG

1.4.5 Schießen bei Not- und Rettungsübungen, § 12 Abs. 4 Nr. 4 und 5 WaffG

1.5 Einzelfallerlaubnisse, § 12 Abs. 5 WaffG

2. Ausnahmen für Behörden, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten, § 55 WaffG

2.1 Freistellung von speziellen Behörden und Personengruppen, § 55 Abs. 1 WaffG

2.2 Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, § 55 Abs. 2 WaffG

2.3 Ausländische Bedienstete in Deutschland, § 55 Abs. 3 WaffG

2.4 Ausnahmen vom Verbot des § 40 WaffG, § 55 Abs. 4 WaffG

2.5 Zusätzliche Markierungen, § 55 Abs. 4a WaffG

2.6 Ausnahme für sonstige Behörden und Dienststellen des Bundes, § 55 Abs. 5 WaffG

2.7 Ausnahme für sonstige Behörden und Dienststellen eines Bundeslandes, § 55 Abs. 6 WaffG

XVI. Kapitel: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

1. Tatbestände der §§ 51 ff. WaffG

1.1 Verbrechenstatbestände, § 51 WaffG

1.2 Strafnormen, § 52 WaffG

1.2.1 Vergehenstatbestände, § 52 Abs. 1 WaffG

1.2.1.1 Umgang mit vollautomatischen Schusswaffen nach Verlust ihrer Kriegswaffeneigenschaft, § 52 Abs. 1 WaffG

1.2.1.2 Überlassen an einen Nichtberechtigten, § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG

1.2.1.3 Unerlaubtes Erwerben, Besitzen und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe, § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG

1.2.1.4 Unerlaubte Herstellung, Bearbeitung, Instandsetzung oder unerlaubtes Handeln mit einer Schusswaffe oder Munition, § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. c WaffG

1.2.1.5 Unerlaubtes Verbringen oder Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes, § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. d WaffG

1.2.1.6 Unerlaubtes Vertreiben oder Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen, § 52 Abs. 1 Nr. 3 WaffG

1.2.1.7 Anleitung oder Aufforderung zur Herstellung eines Molotowcocktails, § 52 Abs. 1 Nr. 4 WaffG

1.2.2 Versuch

1.2.3 Umgang mit verbotenen Waffen, § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG

1.2.4 Unerlaubter Erwerb und unerlaubtes Führen, § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG

1.2.5 Unerlaubtes Herstellen, Bearbeiten und Instandsetzen, § 52 Abs. 3 Nr. 3 WaffG

1.2.6 Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat ohne Erlaubnis, § 52 Abs. 3 Nr. 4 WaffG

1.2.7 Unerlaubtes Führen von Schusswaffen durch Angestellte von Bewachungsunternehmen, § 52 Abs. 3 Nr. 5, 6 und 7 WaffG

1.2.8 Unerlaubte Aufbewahrung und Verursachen der Gefahr des Abhandenkommens, § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG

1.2.9 Verstoß gegen ein Waffenbesitzverbot, § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG

1.2.10 Verstoß gegen das Führverbot auf öffentlichen Veranstaltungen, § 52 Abs. 3 Nr. 9 WaffG

1.2.11 Verstoß gegen das Besitzverbot ehemaliger Kriegswaffen, § 52 Abs. 3 Nr. 10 WaffG

1.2.12 Fahrlässiges Handeln, § 52 Abs. 4 WaffG

1.2.13 Besonders schwere Fälle, § 52 Abs. 5 WaffG

1.2.14 Minder schwere Fälle, § 52 Abs. 6 WaffG

1.2.15 Irrtumsproblematik des Waffenrechts

1.2.15.1 Tatbestandsirrtum, § 16 Abs. 1 S. 1 StGB

1.2.15.2 Erlaubnistatbestandsirrtum, § 16 Abs. 1 S. 1 StGB

1.2.15.3 Verbotsirrtum, § 17 StGB

1.3 Ordnungswidrigkeiten, § 53 WaffG

1.4 Ausfuhr ohne Ausfuhrgenehmigung, § 53 Abs. 1a WaffG

1.5 Zuständige Behörden, § 53 Abs. 3 WaffG

2. Einziehung, § 54 WaffG

2.1 Obligatorische Einziehung

2.2 Fakultative Einziehung, § 54 Abs. 2 WaffG

2.3 Erweiterte Einziehungsmöglichkeit

2.4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, § 54 Abs. 4 WaffG

Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A

aA

andere Ansicht

ABl.

Amtsblatt

ABl. EG

Amtsblatt der EG

Abs.

Absatz

Abschn.

Abschnitt

a. F.

alte Fassung

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Alt.

Alternative

Art.

Artikel

ATLAS

Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem

AWaffV

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27.10.2003 (BGBl. I S. 2123)

AWV

Außenwirtschaftsverordnung

B

BAFA

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

BAK

Blutalkoholkonzentration

BAM

Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

BAnz.

Bundesanzeiger

BayVBl.

Bayerische Verwaltungsblätter

BayVGH

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

BDMP

Bund der Militär- und Polizeischützen e. V.

BDS

Bund Deutscher Sportschützen

BeschussG

Beschussgesetz

BeschussV

Beschussgesetz-Verordnung (mit Beschluss vom 07.04.2006 erlassen)

BewachV

Bewachungsverordnung

BFD Südost

Bundesfinanzdirektion Südost

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BImSchG

Bundesimmissionsschutzgesetz

BJagdG

Bundesjagdgesetz

BKA

Bundeskriminalamt

BM

Der Büchsenmacher (Zeitschrift)

BMF

Bundesministerium der Finanzen

BMI

Bundesministerium des Innern

BPOL

Bundespolizei

BPolG

Bundespolizeigesetz

BR

Bundesrat

BR-Drs.

Amtliche Drucksache des Bundesrates

BReg

Bundesregierung

BT

Bundestag

BT-Drs.

Amtliche Drucksache des Bundestages

Buchst.

Buchstabe

BVA

Bundesverwaltungsamt

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGG

Bundesverfassungsgerichtsgesetz

BVerfSchG

Bundesverfassungsschutzgesetz

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

BWVWPR

Baden-Württembergische Verwaltungspraxis

bzgl.

bezüglich

BZR

Bundeszentralregister

BZRG

Bundeszentralregistergesetz

bzw.

beziehungsweise

C

CIP

Ständige Internationale Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (Commission Internationale Permanente)

D

dB(A)

Dezibel A (bewerteter Schalldruckpegel)

DEVA

Deutsche Versuchs- und Prüfanstalt für Jagd- und Sportwaffen

DIN

Deutsches Institut für die Normung e. V.

DIN/EN

Europanorm (EN), die durch DIN national gültig anerkannt ist

DJV

Deutscher Jagdverband

DÖV

Die Öffentliche Verwaltung

Drittstaat

Staat, der nicht Mitglied in der Europäischen Union ist

Drs.(n).

Drucksache(n)

DSB

Deutscher Schützenbund

DSU

Deutsche Schießsport Union

DV Waffen

Dienstvorschrift Waffen des Bundesfinanzministeriums

DVBl.

Deutsches Verwaltungsblatt

DWJ

Deutsches Waffenjournal

E

EFP

Europäischer Feuerwaffenpass

EG

Europäische Gemeinschaft

EU

Europäische Union

EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung

Verordnung der Kommission vom 15.12.2015 (EU) 2015/2403 (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62)

EU-Explosivstoffrichtlinie

Richtlinie des Rates vom 05.04.1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (RL 93/15/EWG)

Europaratsübereinkommen 1978

Europäisches Übereinkommen über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen vom 28.06.1978 (BGBl. II 1980 S. 953)

EU-Waffenrichtlinie

Richtlinie des Rates vom 18.06.1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (RL 91/477/EWG), ergänzt und erweitert durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2008 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Waffen (RL 2008/51/EG)

EWG

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

EWR

Europäischer Wirtschaftraum

F

f.

folgende

FamRZ

Zeitschrift für das gesamte Familienrecht

Feuerwaffen-VO

Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.03.2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr

ff.

fortfolgende

FKS

Finanzkontrolle Schwarzarbeit

Fn. 

Fußnote

FVG

Finanzverwaltungsgesetz

G

GastG

Gaststättengesetz

GewArch

Gewerbearchiv

GG

Grundgesetz

GGBefG

Gefahrgutbeförderungsgesetz

GVBl.

Gesetz- und Verordnungsblatt

GZR

Gewerbezentralregister

H

hM

herrschende Meinung

Hs.

Halbsatz

HWK

Handwerkskammer

HwO

Gesetz zur Ordnung des Handwerks

I

i. d. F.

in der Fassung

i. d. F. d. Bek.

in der Fassung der Bekanntmachung

IHK

Industrie- und Handelskammer

i. S. d.

im Sinne des

i. S. v.

im Sinne von

i. V. m.

in Verbindung mit

J

JA

Juristische Arbeitsblätter

JuS

Juristische Schulung

K

KEG

Kontrolleinheit Grenznaher Raum

KEV

Kontrolleinheit Verkehrswege (= mobile Kontrollgruppe der Zollverwaltung)

KfR

Kleinformat-Regelung

KontrollDV

Dienstvorschrift Kontrollen

KrWaffKontrG

Kriegswaffenkontrollgesetz

KTU

Kriminaltechnische Untersuchungsstelle

KWL

Kriegswaffenliste

L

lex specialis

besonderes Gesetz

lex specialis derogat legi generali

Das besondere Gesetz geht dem allgemeinen vor

lfB

Lang für Büchse (deutsche Bezeichnung für l.r.)

LKÄ

Landeskriminalämter

l.r.

long rifle (Bezeichnung für die lange Patrone im Kaliber 22)

l. Sp.

linke Spalte

M

MDR

Monatsschrift für Deutsches Recht

MKG

Mobile Kontrollgruppe (der Bundeszollverwaltung)

Mitgliedstaat

Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Mitgliedstaaten der EU sind Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakische Republik, Schweden, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern. Unter die Mitgliedstaaten fallen jedoch auch die Schengenmitgliedstaaten Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz.

MiStra

Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen

MRRG

Melderechtsrahmengesetz

N

NJ

Neue Justiz

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

Nr. 

Nummer

NVwZ

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

O

o. Ä.

oder Ähnliches

OVG

Oberverwaltungsgericht

OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

P

PBefG

Personenbeförderungsgesetz

ProdHaftG

Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte

PTB

Physikalisch-Technische Bundesanstalt

R

Rdnr.

Randnummer

RL

Richtlinie

r. Sp.

rechte Spalte

S

S.

Satz

Schengen-Staaten

Das Gebiet der Schengen-Staaten umfasst neben

24 Mitgliedstaaten der EU (außer Bulgarien, Zypern, Kroatien und Rumänien) auch Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz.

SchwarzArbG

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

SDÜ

Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19.06.1990 (BGBl. II 1993 S. 1010)

SGK

Schengener Grenzkodex

SprengG

Sprengstoffgesetz

SRS-Waffen

Schreckschuss-, Reizstoff-, Signal-Waffen

stRspr.

ständige Rechtsprechung

StGB

Strafgesetzbuch

StPO

Strafprozessordnung

StraBuDV

Dienstvorschrift für das Straf- und Bußgeldverfahren

T

TB

Tarifbeschäftigte (ehemals Angestellte)

TR

Technische Richtlinie

U

UA

Unterabschnitt

u. a.

unter anderem

UN

United Nations

UNDOC

United Nations Office on Drugs and Crime

USBV

Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen

UZK

Unionszollkodex – Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

V

VdRBW

Verband der Reservisten der Bundeswehr

VN

Vereinte Nationen

VN-Feuerwaffenprotokoll

Zusatzprotokoll gegen unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

VSG

Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz

VUB

Verbote und Beschränkungen

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

W

WaffÄndG 2008

Gesetz zur Änderung des Waffenrechts und weiterer Vorschriften vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 426)

WaffG

Waffengesetz (Art. 1 WaffRNeuRegG)

WaffG 1972

Waffengesetz vom 19.09.1972 (BGBl. I S. 1747)

WaffG 1976

Waffengesetz vom 08.03.1976 (BGBl. I S. 432)

WaffGHZAOWiV

Verordnung über die Zuständigkeit der Hauptzollämter zur Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach dem WaffG und dem SprengG

WaffKostV

Kostenverordnung zum Waffengesetz

WaffRNeuRegG 2002

Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.2002 (BGBl. I S. 3970)

WaffVwV

Allgemeine Waffenverwaltungsvorschrift

WBK

Waffenbesitzkarte

Z

z. B.

zum Beispiel

ZEV

Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge

ZFdG

Zollfahndungsdienstgesetz

ZK

Zollkodex

ZK-DVO

Zollkodex-Durchführungsverordnung

ZollV

Zollverordnung (Durchführungsverordnung zum Zollverwaltungsgesetz)

ZollVG

Zollverwaltungsgesetz

ZPO

Zivilprozessordnung

ZStV

Zentrales Staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister

Literaturverzeichnis

1. Kommentare, Lehrbücher und Monographien

Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2: Waffengesetz Kommentar, 3. Auflage, 2004

Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 3: Allgemeine Waffengesetz-Verordnung Kommentar, 3. Auflage, 2004

Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 37. Auflage, 2016

Busche, Waffenbesitzkarte und Waffenschein, 6. Auflage, 2017

Busche, Waffenrecht, 9. Auflage, 2016

Creifelds, Rechtswörterbuch, 22. Auflage, 2016

Diemer/Schoreit/Sonnen, Jugendgerichtsgesetz mit Jugendstrafvollzugsgesetzen der Länder, 7. Auflage, 2015

Fischer, Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, 64. Auflage, 2016

Gade, Basiswissen Waffenrecht, 4. Auflage, 2017

Gade/Beck, Fälle und Musterlösungen zum Waffenrecht, 2013

Gade/Stoppa, Waffengesetz, 2011

Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 18. Auflage, 2017

König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, 2004

Komm, Grundlagen für die polizeiliche Praxis, 2. Auflage, 2007

von Landmann/Rohmer/Marcks, Gewerbeordnung und ergänzende Vorschriften, 75. Ergänzungslieferung, Stand Juli 2017

Lehmann, Aktuelles Waffenrecht, Vorschriftensammlung mit Erläuterungen, Stand Juli 2017

Martini, Das Waffensachkundebuch, 19. Auflage, 2016

Ostgathe, Waffenrecht kompakt, 7. Auflage, 2018

Palandt/Bassenge/Brudermüller/Ellenberger/Götz/Grüneberg/Herrler/Sprau/Thorn/Weidenkaff/Weidlich/Wicke, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Auflage, 2016

Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Auflage, 2014

Schulz, Waffenrecht für Polizei und Bundespolizei, 3. Auflage, 2008

Steindorf, Waffenrecht, 6. Auflage, 1995

Steindorf/Gerlemann, Waffenrecht, 10. Auflage, 2015

Stöter, Psychologie und persönliche Eignung zum Waffenbesitz, 2010

Witte, Henke, Kammerzell, Der Unionszollkodex, Praxisleitfaden zu den Neuerungen im europäischen Zollrecht, 3. Auflage, 2017

2. Aufsätze in Büchern und Zeitschriften

Bauer/Fleck, Die wichtigsten Neuregelungen im WaffG, Verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Aspekte, GewArch 2010, S. 16 und 21

Berger, Die Waffenbörse, JA 2005, 377 ff., Anwaltsklausur aus dem zweiten Staatsexamen über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 35 WaffG

Braun, Das waffenrechtliche Bedürfnisprinzip, GewArch 2017, S. 221 ff.

Braun, Das Erbenprivileg im neuen Waffenrecht, ZEV 203, S. 105 ff.

Dorenkamp/Stiefell, Kein „Risiko“ eingehen, Pirsch 9/2008 S. 34 ff.

Finze/Skrobanek, Zeichensprache, Visier, 3/2010, S. 72 ff.

Heller/Soschinka, Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV), NVwZ 2012, 209 ff.

Kremer, Alkohol und jagdlicher Waffengebrauch, NJW 2015, 1061 ff.

Mundinger, Sichere Aufbewahrung von Waffen und Kontrollen der Einhaltung der waffenrechtlichen Vorschriften, Kriminalistik 2010, 161 ff.

Rex/Hansen, Rechtsbeugung? Waffengesetz – Munitionserwerbserlaubnis, Pirsch 2/2013, S. 42 f.

Schaefer, Das Erbenprivileg im Waffenrecht, NJW-Spezial, Heft 1, 2008, S. 24 f.

Schönleiter, Das neue Bewacherrecht, GewArch 2003, S. 1 ff. (6).

I. Kapitel: Allgemeine Grundsätze im Waffenrecht

1. Umgang mit Waffen oder Munition

Das Waffengesetz sieht in § 1 Abs. 3 WaffG verschiedene Möglichkeiten des Umgangs mit Waffen oder Munition vor. Diese Umgangsformen, an die die einzelnen waffenrechtlichen Erlaubnisse gekoppelt sind, werden zunächst ausführlich besprochen. Die Definitionen der Umgangsformen befinden sich in Anlage 1 Abschnitt 2 WaffG.

1.1 Erwerb

Eine Waffe oder Munition erwirbt, wer bewusst die tatsächliche Gewalt darüber ausübt. Für den Waffenerwerber besteht danach die Möglichkeit, über den Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen. Ein waffenrechtliches Erwerben liegt daher vor, wenn mit der Waffe nach eigenen Vorstellungen umgegangen werden kann. Die rechtlichen Verhältnisse an der Waffe wie auch die Weisungsabhängigkeit oder die Anwesenheit weisungsberechtigter Personen sind dabei unerheblich. Erfasst wird daher auch die kurzzeitige Sachherrschaft.

Beispiel: Im Rahmen des Ausleihens einer Waffe des Schießsportvereins zum Schießen im Rahmen eines Turniers sowie beim Umgang mit Waffen als Besitzdiener5 liegt eine kurzzeitige Sachherrschaft vor. Besitzdiener i. S. d. § 855 BGB ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache (hier eine Waffe oder Munition) hat, ohne zivilrechtliche Benutzungsbefugnis. Dies liegt vor, wenn z. B. ein Angestellter eines Waffenhändlers innerhalb seines arbeitsrechtlichen Weisungsverhältnisses einem Kunden seine reparierte Waffe nach Hause bringt.

Der Begriff des Erwerbens ist daher nicht schuldrechtlich zu verstehen, da das Eigentum an der Waffe nicht wie z. B. beim Kauf oder bei der Schenkung auf den Erwerber übergeht, sondern dinglich, und zwar als Erwerb des unmittelbaren Besitzes gemäß § 854 Abs. 1 BGB.6 Es muss lediglich eine gewisse, jederzeit zu realisierende tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit über die Waffe bestehen. Ein ständiger aktueller Herrschaftswille ist nicht erforderlich.7 Dies entspricht dem Sicherungszweck des Gesetzes, da grundsätzlich nur von demjenigen eine Gefahr ausgeht, der eine Waffe derart in seinem Herrschaftsbereich hat, dass er jederzeit auf sie zugreifen kann.8 Waffenrechtlich erwerben daher auch der Erbe, der Finder und sogar der illegale Besitzer, der die Waffe, z. B. im Rahmen eines Diebstahles, erlangt hat. Im Gegensatz zum schuldrechtlichen Erwerb ist für das waffenrechtliche Erwerben kein zweiseitiges Rechtsgeschäft erforderlich. Dies hat zur Folge, dass rein schuldrechtliche Rechtsgeschäfte, die keine Änderung der tatsächlichen Herrschaftsverhältnisse zur Folge haben, nicht zu einem Erwerben im waffenrechtlichen Sinne führen. Der mittelbare Besitzer ist kein waffenrechtlicher Erwerber. Mittelbarer Besitzer nach § 868 BGB ist, wer die Sachherrschaft nicht selbst wahrnimmt, sondern durch einen anderen ausüben lässt. Dies ist dann z. B. der Fall, wenn die Waffe vom ursprünglichen Waffenbesitzer für einen Monat an einen Jagdkollegen verliehen ist, damit dieser die Waffe ausprobieren kann. Auch der Erbenbesitzer ist in der Regel kein Erwerber i. S. d. Waffengesetzes, da § 857 BGB zwar vorsieht, dass der Besitz an den Erben übergeht, dies jedoch nicht notwendigerweise bedeutet, dass auch die Sachherrschaft an den Erbenbesitzer übergehen muss, sondern der Erbe tritt in die Besitzstellung des Erblassers ein und ist dann z. B. mittelbarer Besitzer der verliehenen Jagdwaffe.

1.2 Besitz

Eine Waffe oder Munition besitzt, wer die tatsächliche Gewalt mit Herrschaftswillen und Kenntnis vom Entstehen der Sachherrschaft ausübt. Der Besitzer muss nicht zwingend anwesend sein, d. h. auch Waffen, die in einer Wohnung eingeschlossen sind, bleiben in der tatsächlichen Gewalt des Inhabers. Besitz wird in vielen Paragraphen des Waffengesetzes in einem Atemzug mit Erwerb genannt. Dies ist auch richtig so, da sich an den Erwerb in aller Regel der Besitz anschließt.

Hat der Besitzer den Gegenstand verloren, übt er nicht mehr die tatsächliche Herrschaftsgewalt aus.

Beispiel: Eine Ausnahme ist § 13 Abs. 4 WaffG, der den Jagdschein gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 BJagdG einer Waffenbesitzkarte für den Erwerb und für den vorübergehenden Besitz gleichstellt. Hier wird nur der vorübergehende Besitz dem Erwerb gleichgestellt. Der Jäger muss die nach § 13 Abs. 3 WaffG erworbenen Langwaffen nach zwei Wochen in eine WBK eintragen lassen. Auf der Grundlage des Jagdscheines darf er die Langwaffen nur zwei Wochen legal besitzen.

Nach § 10 Abs. 2 WaffG können auch mehrere Personen zusammen die tatsächliche Gewalt ausüben, wie z. B. Ehegatten, wenn beide einen selbstständigen Zugriff auf die Waffe oder Munition haben.

Beispiel: Ein Ehepaar, bei denen beide einen gültigen Jagdschein besitzen, bewahrt seine Jagdwaffen in einem Waffenschrank auf. Beide kennen die Kombination des Zahlenschlosses.

1.3 Überlassen

Das unter dem Stichwort Erwerben Ausgeführte gilt für das Überlassen sinngemäß. Der Überlasser muss dem Erwerber die tatsächliche Gewalt über die Waffe oder die Munition einräumen. Der Überlasser muss dazu seine tatsächliche Gewalt nicht vollständig aufgeben, er kann gemäß § 866 BGB weiterhin Mitbesitz haben.9

Beispiel: Ein Waffenbesitzer händigt einem Jagdkollegen einen Zweitschlüssel für seinen Waffenschrank aus.

1.4 Führen

Für den Begriff des Führens kommt es nicht darauf an, ob die Waffe zugriffsbereit oder schussbereit ist, sie funktionsfähig ist oder ob die dazugehörige Munition oder dazugehörigen Geschosse mitgeführt werden. Unerheblich ist auch, ob jemand die Waffe in der Absicht bei sich hat, um mit ihr ausgerüstet zu sein.10 Entscheidend ist lediglich die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe außerhalb der genannten eigenen Räume oder des eigenen befriedeten Besitztums. Im Hinblick auf die Definition der Begriffe Wohnung, Geschäftsräume und befriedetes Besitztum kann auf die Kommentierungen zum § 123 StGB verwiesen werden. Danach ist eine Wohnung eine Räumlichkeit, deren Hauptzweck darin besteht, Menschen zur ständigen Benutzung zu dienen. Der Aufenthalt braucht nicht auf längere Dauer angelegt sein, sodass auch ein Reisender seine Wohnung vorübergehend in einem Hotel hat. Geschäftsräume sind abgeschlossene, auch mobile Geschäfts- und Verkaufsstätten, die vorübergehend oder dauernd gewerblichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Zwecken dienen, wie z. B. Büros, Gasthausräume oder Werkstätten.11 Das befriedete Besitztum ist ein bebautes oder unbebautes Grundstück, das gegen das Betreten durch zusammenhängende, nicht notwendig lückenlose Schutzwehre gesichert ist. Historisch ist das dann der Fall, wenn es durch eine Hecke umzäunt oder umfriedet ist.12 Bejaht wurde das Vorliegen jedoch auch für einen nicht eingezäunten Weinberg,13 bei einem Friedhof, einem Hofraum,14 eingefriedeten Äckern und Wiesen, Weiden und Schonungen, wie auch Rohbauten und leerstehenden Wohnungen oder einem Parkplatz, der durch Ketten gesichert ist.15

Ein Fahrzeug ist kein befriedetes Besitztum, kann jedoch Wohnung oder Geschäftsraum sein.16

Für die alltäglichen Fälle des Transports zum Schießen oder zur Reparatur sind vor allem die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht gemäß § 12 Abs. 3 WaffG zu beachten. Will ein Waffenbesitzer seine Waffen und Munition transportieren, benötigt er nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG keine Erlaubnis zum Führen, wenn er Waffen und Munition getrennt voneinander nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt.

Beispiel: Ein Sportschütze will seine Waffe von der Wohnung zum Schießstand transportieren oder ein Waffensammler bringt seine Waffe zum Waffenhersteller, um Verschönerungsarbeiten ausführen zu lassen.

1.5 Verbringen

Der Vorgang des Verbringens umfasst nur das Überschreiten der Grenze mit einer Waffe oder Munition und wird in Anlage 1, Abschnitt 1 Nr. 5 zum WaffG definiert. Demnach verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder transportiert. Von dieser Definition werden die Sachverhalte erfasst, bei denen es um einen endgültigen Verbleib am Zielort geht, wie beispielsweise beim Verkauf der Waffe ins Ausland oder – ohne Besitzwechsel – bei einem Umzug des Waffeninhabers ins Ausland.

1.6 Mitnahme

Die Definition der Mitnahme erfolgt in Anlage 1, Abschnitt 1 unter der Nr. 6 zum WaffG. Waffen oder Munition nimmt mit, wer diese vorübergehend auf einer Reise, ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt. Die Mitnahmevorschriften regeln die in der Praxis bedeutsamen Fälle des Verreisens mit Waffen oder Munition zum Zwecke der Verwendung, beispielsweise zur Jagd, zu Schießsportveranstaltungen, zu Waffensammlertreffen, Waffenmessen und -börsen. Die Umgangsform der Mitnahme beschreibt nicht nur den Schritt über die Grenze, sondern deckt die gesamte Reise ab. Wird eine Person im Inland mit einer Waffe angetroffen, so liegt daher ebenfalls eine Mitnahme vor, die nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 WaffG von der Erlaubnispflicht zum Erwerb oder Besitz befreit ist, sofern auf einer Reise berechtigt mitgenommen wird.

Auf Flugreisen mit Waffen oder Munition ergibt sich das Problem, dass Waffen oder Munition während des Fluges nicht im Handgepäck mitgeführt werden können und damit zumindest der unmittelbare Besitz aufgegeben werden muss. Das Bundesfinanzministerium stellte jedoch per Erlass17 klar, dass das Tatbestandsmerkmal „ohne Aufgabe des Besitzes“ auch hier erfüllt sein soll und damit der Begriff der Mitnahme auch beim Transport im Flugzeug Anwendung findet.

1.7 Schießen

Im Sinne des Gesetzes schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- und Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt, sodass alle mit Schusswaffen ausführbaren Schussmöglichkeiten erfasst sind. Nicht erfasst wird das Schießen mit anderen Geräten als Schusswaffen und diesen Waffen gleichgestellten Gegenständen.

Mit Armbrüsten, Pfeil und Bogen, Schleudern oder Harpunen wird daher nicht in waffenrechtlichem Sinne geschossen.18 Das Waffengesetz ist jedoch im Hinblick auf die spezifische Gefährlichkeit von Armbrüsten in Bezug auf die das Schießen behandelnden Vorschriften anwendbar. Dies bedeutet, dass für das Schießen mit Armbrüsten eine Schießerlaubnis erforderlich ist und auch die Schießstätten, auf denen nur mit Armbrüsten geschossen wird, einer Erlaubnispflicht unterliegen, § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 1.1 WaffG.

1.8 Herstellen von Munition

Unter Herstellen von Munition ist ihre Fertigstellung zum Gebrauch (Schießen) zu verstehen, mithin das Laden von Hülsen mit dem Zünd- und Treibsatz und bei Patronenmunition auch das Einsetzen des Geschosses in die Hülse.

1.9 Herstellen einer Schusswaffe

Ein Herstellen einer Schusswaffe liegt dann vor, wenn wesentliche Teile19 einer solchen oder ein Schalldämpfer angefertigt werden oder das Zusammensetzen fertiger Teile zu einer Schusswaffe erfolgt. Ausgenommen sind Sachverhalte, in denen die Schusswaffe nur zur Pflege, zur Nachschau oder zum Austausch von Wechsel- oder Austauschläufen sowie Wechselsystemen auseinandergenommen wird. Fügt man Bausätze erlaubnisfreier Schusswaffen zusammen, ist dies kein Herstellen.20 Ebenso ist die Verschönerung oder Verzierung der Waffe oder die Anbringung oder Veränderung von Teilen, die für die Funktionsfähigkeit, die Funktionsweise oder die Haltbarkeit der Waffe nicht wesentlich sind, kein „Herstellen“ im Sinne des WaffG und unterliegt daher nicht der Erlaubnispflicht. Dies gilt auch für geringfügige Änderungen am Schaft oder an der Visiereinrichtung.

1.10 Bearbeiten einer Schusswaffe

Ein Bearbeiten liegt vor, wenn beispielsweise die Funktionsweise der Schusswaffe geändert wird. Dies ist dann der Fall, wenn z. B. eine Schreckschusswaffe in eine scharfe Waffe für Patronenmunition oder eine Waffe mit Einzelfeuer in eine mit Dauerfeuer umgeändert wird. Ein Bearbeiten liegt auch vor, wenn wesentliche Teile der Waffe ausgetauscht, geändert oder in ihrer Haltbarkeit verändert werden, wie dies z. B. bei der Verkürzung des Laufes oder der Änderung des Patronenlagers der Fall ist. Unter Bearbeitung fällt auch das wesentliche Verändern des Aussehens einer Waffe. Dies kann z. B. durch Abänderung einer Langwaffe in eine Kurzwaffe, durch Verkürzen des Schaftes oder durch Montieren von Kühlrippen am Lauf erfolgen.

Das Umarbeiten scharfer Schusswaffen in Zier- oder Sammlerwaffen oder in Schnittmodelle ist ebenfalls ein Bearbeiten. Es liegt jedoch keine Bearbeitung vor, wenn ein Einsteck- oder Austauschlauf eingesetzt wird.

Das Zerstören einer Schusswaffe ist keine erlaubnispflichtige Tätigkeit.21

1.11 Instandsetzen einer Schusswaffe

Eine Instandsetzung einer Schusswaffe liegt dann vor, wenn ihre Funktionsfähigkeit durch wesentliche Änderung oder Bearbeitung wiederhergestellt wird oder wenn Mängel, die die Schusswaffe funktionsunfähig machen, beseitigt werden.

1.12 Waffenhandel treiben

Waffenhandel treibt, wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankauft, feilhält, Bestellungen entgegennimmt, anderen überlässt oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen vermittelt.22

Überlassen in diesem Sinne bedeutet jede mit der Übertragung des unmittelbaren Besitzes verbundene Einräumung der tatsächlichen Möglichkeit, über den Gegenstand nach eigener Entschließung zu verfügen, unabhängig davon, ob die Verfügungsmöglichkeit als dauerhaft oder nur vorübergehend gedacht ist, wenn sie nur für eine gewisse Zeitspanne geplant ist. Überlassen ist hauptsächlich das Verkaufen, daneben auch das Verleihen, Versteigern, Vermieten, Verpfänden, Verwahren oder Befördernlassen. Von der Art der Waffenhandelserlaubnis betrifft sie z. B. den Filmwaffenverleih, nicht jedoch den Betrieb einer Schießstätte oder das Bewachungsgewerbe.

Zum Waffenhandel nach § 21 Abs. 1 WaffG gehören alle Vertriebsformen einschließlich des Angebots im Internet. Waffenvermittler können sowohl Makler als auch selbstständige Handelsvertreter sein (§ 84 Abs. 1 HGB), nicht dagegen die unselbstständigen Handlungsreisenden (§ 84 Abs. 2, § 59 HGB), die für einen bestimmten Auftraggeber tätig sind; ihre Tätigkeit wird durch die Erlaubnis des Geschäftsherrn gedeckt. Eine erlaubnispflichtige Vermittlertätigkeit liegt auch dann vor, wenn nur einzelne Vermittlungshandlungen im Geltungsbereich des Gesetzes vorgenommen werden.23

1.13 Schussbereit und zugriffsbereit

Schussbereit ist eine Schusswaffe, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in der Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist.24

Zugriffsbereit ist eine Schusswaffe, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann.25 Dies ist dann der Fall, wenn die Waffe mit weniger als drei Handgriffen in unter drei Sekunden in Anschlag gebracht werden kann.26 Sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird. Die Definition fordert ein verschlossenes Behältnis, sodass einige Zweifelsfälle, die sich im Rahmen des § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG beim Transport von Waffen oder Munition ergaben, geklärt wurden. Die Industrie hat sich schnell auf dieses Erfordernis eingestellt und bietet nun Waffenkoffer, Futterale und Etuis mit Schlössern an.

2. Alterserfordernis

Nach § 2 Abs. 1 WaffG ist der Umgang mit Waffen oder Munition nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. § 2 Abs. 1 WaffG bezieht alle Umgangsformen mit ein.

2.1 Ausnahmen, § 3 WaffG

Nach Absatz 1 dürfen Jugendliche im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses abweichend von § 2 Abs. 1 unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten mit Waffen oder Munition umgehen. Diese Vorschrift regelt den typischen Sonderfall, dass Jugendliche, d. h. Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,

27

im Rahmen ihres Ausbildungsverhältnisses mit Waffen oder Munition umgehen müssen, etwa bei einer Ausbildung zum Büchsenmacher, Messerschmied oder bei einer Lehre im Waffenhandel oder anschließender entsprechender Berufstätigkeit. Für diesen Fall wird eine generelle Ausnahme vom Erfordernis der Vollendung des 18. Lebensjahres gemacht. Voraussetzung für den Umgang mit Waffen oder Munition in diesen Fällen ist jedoch, dass der Umgang des Jugendlichen mit Waffen oder Munition unter der Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten geschieht.

Gemäß § 3 Abs. 2 WaffG dürfen Jugendliche abweichend von § 2 Abs. 1 Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass sich auch Jugendliche wirksam verteidigen können. Der Gesetzgeber dachte an die besondere Gefährdung junger Mädchen und fand ein Reizstoffsprühgerät zur Verteidigung gegen Angreifer als am besten geeignet. Die Regelung bezieht sich auf Geräte, die nach den entsprechenden beschussrechtlichen Vorschriften amtlich geprüft, zugelassen und gekennzeichnet sind. Nach Anlage II Abbildung 12 zur BeschussV ist dies das folgende Zeichen:

Reizstoffsprays, die zur Tierabwehr bestimmt und hergestellt sind, stellen keine Waffen i. S. d. WaffG dar, sodass der Umgang mit ihnen frei ist.28

Nach § 3 Abs. 3 WaffG kann die zuständige Behörde für Kinder und Jugendliche im Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Durch die Worte „allgemein oder für den Einzelfall“ soll klargestellt werden, dass die zuständigen Waffenbehörden in Falle von Veranstaltungen der Schützenvereine auch pauschal für mehrere Minderjährige Ausnahmen vom Alterserfordernis machen können. Die Ausnahmen des § 3 Abs. 3 WaffG können daher nicht nur personenbezogen, sondern auch veranstaltungsbezogen, z. B. für sogenannte „Schnuppertage“, erteilt werden.

29

Formelle Anforderungen, wie sie die Ausnahmen des § 27 Abs. 3 bis 6 WaffG vorsehen, sind nicht erforderlich.

30

Nach der Definition sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind.

31

Die für die Erlaubnisse zuständigen ausstellenden Behörden haben damit die Möglichkeit, in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Alterserfordernissen bei Kindern und Jugendlichen zuzulassen. Dies ist vor allem der Fall bei besonderen Bedürfnissituationen der Kinder und Jugendlichen oder wenn sie sich in einer besonderen Gefahrenlage befinden. Die weiteren Voraussetzungen für den Umgang mit Waffen oder Munition müssen von dem Kind oder dem Jugendlichen in vollem Umfang erfüllt werden, § 3 Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 WaffG. Ausnahmen kommen nur dann in Betracht, wenn der Antragsteller trotz seiner Jugend die für den selbstständigen Umgang mit Schusswaffen erforderliche Besonnenheit (

vgl.

§ 6 Abs. 1 und 2 WaffG) besitzt und imstande ist, die Waffe vor unbefugtem Zugriff zu sichern. Eine Erlaubnis darf nur dann erteilt werden, wenn die erforderliche geistige Reife vom Antragsteller in geeigneter Weise nachgewiesen wird.

2.2 Jugendliche Jäger, § 13 Abs. 8 WaffG

Gemäß § 13 Abs. 8 WaffG dürfen Personen ab 14 Jahren, die sich in der Ausbildung zum Jäger befinden, nicht schussbereite Waffen unter Aufsicht eines Ausbilders ohne Erlaubnis erwerben, besitzen und führen und nach § 27 Abs. 5 S. 2 WaffG mit der Waffe schießen. Sowohl der Sorgeberechtigte wie auch der Ausbildungsleiter müssen dazu ihr Einverständnis in einer Berechtigungsbescheinigung gegeben haben. Diese Berechtigungsbescheinigung muss der Jugendliche während der Ausbildung mit sich führen.

2.3 Schießen auf Schießstätten durch Kinder und Jugendliche, § 27 Abs. 3 WaffG

Gemäß § 27 Abs. 3 WaffG gelten Ausnahmen beim Schießen auf zugelassenen Schießstätten. Es sind folgende Altersgruppen zu unterscheiden:

Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, dürfen mit bestimmten sogenannten Kaltgaswaffen, d. h. Druckluft-, Federdruck- und CO

2

-Waffen, schießen, die entweder mit einem F im Fünfeck gekennzeichnet sind, oder mit Schusswaffen ohne F im Fünfeck, die entweder vor dem 01.01.1970 in (West-)Deutschland oder vor dem 02.04.1991 in der DDR hergestellt wurden.

32

Unter denselben Voraussetzungen dürfen Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, auch mit erlaubnispflichtigen, kleinkalibrigen Schusswaffen schießen, d. h. mit Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt oder mit Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner.

Dies muss unter der Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder der mit dem Kinder- und Jugendschießen betrauten Aufsichtspersonen33 erfolgen.

Der Sorgeberechtigte des Minderjährigen muss daher entweder selbst beim Schießen anwesend sein oder eine qualifizierte Aufsichtsperson muss den Minderjährigen ständig betreuen.34 Eine solche Qualifikation der Aufsichtsperson kann durch die Schießsport- oder Jagdverbände im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens nach § 10 Abs. 6 AWaffV erfolgen oder in einer Ausbildung mit Bezug zur Kinder- und Jugendarbeit, wie beispielsweise Jugendleiter oder Lehrer, bestehen.35 Es muss daher eine angemessene Anzahl von derartig qualifizierten Personen anwesend sein, d. h. nach der Größe der Schießstätte und nach der Anzahl der zu betreuenden Schießbahnen sowie nach der Anzahl der gleichzeitig trainierenden Minderjährigen muss eine ständige Obhut jedes Einzelnen möglich sein.36

2.4 Ausnahmen für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, § 27 Abs. 4 WaffG

Diese Regelungen sollen jedoch kein Hemmschuh für die Förderung besonderer Talente sein. Daher besteht auch in Fällen, in denen Kinder unter 12 Jahren eine besondere Begabung für den Schießsport aufweisen und zudem die nötige geistige und körperliche Eignung besitzen, die Möglichkeit, ihnen das Schießen auf einer Schießstätte zu erlauben.

Zum Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung genügt eine Bescheinigung des Hausarztes oder eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde.37 Diese Ausnahme bezieht sich vom Wortlaut her nur auf Kinder, somit liegt eine Beschränkung auf das Schießen mit Kaltgaswaffen vor. Eine untere Altersgrenze ist zwar nicht festgelegt, jedoch wird eine Erlaubnis für Kinder unter 10 Jahren eher selten erteilt werden.38

2.5 Schießen in der Ausbildung zum Jäger, § 27 Abs. 5 WaffG

Diese Sonderregelung für Jäger in der Ausbildung, die zur Schulung des jagdlichen Schießens dienen soll, betrifft Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Dieser Personenkreis darf mit Einverständniserklärung des Sorgeberechtigten und Bescheinigung des Ausbildungsleiters mit Jagdwaffen auf Schießstätten schießen. Die Vorschrift erwähnt das Schießen auf einer Schießstätte nicht ausdrücklich, es kann sich aber nur darum handeln.39 Die sogenannte Berechtigungsbescheinigung des jugendlichen Jägers in der Ausbildung ist von mindestens einem Sorgeberechtigten und dem Ausbildungsleiter zu unterschreiben und nach § 27 Abs. 5 S. 2 WaffG beim Schießen auf der Schießstätte mitzuführen.40

2.6 Schießen durch Minderjährige an ortsveränderlichen Schießstätten, die der Belustigung dienen, § 27 Abs. 6 WaffG

Gemeint ist hiermit das Schießen an Schießbuden auf Jahrmärkten und Messen. Minderjährige dürfen hier unter der Kontrolle einer Aufsichtsperson ohne Erlaubnis nur mit erlaubnisfreien Waffen, d. h. Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden,41 schießen. Für Kinder gilt dies nur, wenn sichergestellt ist, dass sich die Aufsicht nur einem minderjährigen Schützen widmet, § 27 Abs. 6 S. 2 WaffG.42 Die Aufsichtsperson hat sich vom Alter des Schützen zu überzeugen, wenn eine Vollendung des 14. Lebensjahres nicht ersichtlich ist.43

2.7 Jugendliche Sportschützen, § 14 Abs. 1 WaffG