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Von der Antike bis hin zu den neuzeitlichen Staatstheorien wird unter dem Stichwort „Recht auf Schutz“ die vom Staat zu gewährleistende Sicherheit als fundamentale und staatslegitimierende Funktion angesehen. Allerdings weicht der vormalige Standpunkt des liberalen Rechtsstaats – orientiert an Freiheit und Autonomie des Einzelnen – von der Idee des modernen Sicherheits- bzw. Präventionsstaats ab, der primär auf Sicherheit und Effizienz der Schadensverhinderung setzt. Beide Standpunkte kollidieren häufig, schließen sich aber gegenseitig nicht aus.°°Aufgrund der verstärkt auftretenden internationalen und organisierten Form des Terrors und der Kriminalität erscheint es nunmehr vertretbar, dass Sicherheitsbehörden im Rahmen der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten Maßnahmen ergreifen. Da sich diese in dem der konkreten Gefahr vorgelagerten Bereich befinden, erfordern sie eine deutliche Modifizierung des klassischen Gefahr- und Störerbegriffs, denn die bisherige Auslegung, die auf der Grundlage des konkreten Gefahrbegriffs basierte, entspricht nicht mehr den Anforderungen moderner Gefahrenvorsorge.°°Der Autor hat sich, vor dem Hintergrund der Online-Durchsuchungspraxis als Beispiel einer vorsorglichen polizeilichen Aktivität zur Gefahrvermeidung, mit den modernen polizeirechtlichen Maßstäben und deren verfassungsrechtlicher Rechtfertigung bei staatlichen Informationseingriffen auseinandergesetzt. Dabei konstatiert er, dass im Vorfeld einer konkreten Gefahr planerische bzw. operative Aspekte mehr als noch im klassischen Polizeirecht Platz gegriffen haben und sich damit die Gefahrprävention als unerlässliche Aufgabe des Rechtsstaats ausweitet.
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