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Zivilrecht E-Book

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Beschreibung

Das Kurzlehrbuch macht Sie mit der grundlegenden Systematik des Zivilrechts vertraut. Neben dem allgemeinen Teil des BGB, dessen Beherrschung die Voraussetzung für das Verständnis aller weiteren zivilrechtlichen Themen ist, liegt der Schwerpunkt auf dem allgemeinen Schuld- und Kaufrecht. Aus diesen Gebieten stammt die überwiegende Zahl der Prüfungsaufgaben. Themen wie Willenserklärung, Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung etc. bilden mit dem allgemeinen Teil des Schuldrechts sowie dem Kaufrecht den Kern des Lehrbuchs. Darüber hinaus werden Sie das Deliktsrecht, die praktisch wichtigen Grundregeln für bewegliche Sachen und Grundstücke kennenlernen sowie einen Überblick über das Unterhaltsrecht erhalten. Abgerundet werden die theoretischen Ausführungen durch diverse Klausurfälle, an denen Sie ihr Wissen testen können.

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Einführung

Über uns – der SVP Verlag stellt sich vor!

Wir sind der Begleiter für ein erfolgreiches Studium an den Hoch- und Fachhochschulen für die öffentliche Verwaltung! Unser Konzept für beste Klausurergebnisse in den juristischen und wirtschaftswissenschaftlichen Fächern besteht aus der Kombination aus theoretischem Wissen und der Anwendung in Klausuren.

Alle Inhalte beruhen auf den Modulbeschreibungen der jeweiligen Studiengänge und sind nach umfassender Auswertung bisheriger Prüfungen entstanden.

Mit unseren Kurzlehrbüchern haben Sie die Möglichkeit, sich das notwendige Klausurwissen in kompakter Form anzueignen. Wir haben uns auf das Notwendigste beschränkt, weil wir wissen, dass Sie ihre Zeit für viele verschiedene Fächer einteilen müssen. Unser Schwerpunkt liegt auf verständlichen Erklärungen, Prüfungsschemata und Definitionen, die Sie in der Klausur nutzen können.

In jedem Kurzlehrbuch finden Sie im Anschluss an den theoretischen Teil Klausuren mit vollständig ausformulierten Lösungen. Zusätzlich haben wir nach Möglichkeit die notwendigen Vorüberlegungen und die Lösungsskizze formuliert, damit Sie nicht nur das fertige Ergebnis sehen, sondern auch die Entwicklung der Lösung nachvollziehen können.

Über dieses Skript

Das Kurzlehrbuch macht Sie mit der grundlegenden Systematik des Zivilrechts vertraut. Neben dem allgemeinen Teil des BGB, dessen Beherrschung die Voraussetzung für das Verständnis aller weiteren zivilrechtlichen Themen ist, liegt der Schwerpunkt auf dem allgemeinen Schuld- und Kaufrecht. Aus diesen Gebieten stammt die überwiegende Zahl der Prüfungsaufgaben. Themen wie Willenserklärung, Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung etc. bilden mit dem allgemeinen Teil des Schuldrechts sowie dem Kaufrecht den Kern des Lehrbuchs.

Darüber hinaus werden Sie das Deliktsrecht, die praktisch wichtigen Grundregeln für bewegliche Sachen und Grundstücke kennenlernen sowie einen Überblick über das Unterhaltsrecht erhalten.

Abgerundet werden die theoretischen Ausführungen durch diverse Klausurfälle, an denen Sie ihr Wissen testen können.

Inhalt

Als Lernhilfe haben wir für Dich viele Prüfungsschemata und Übersichten erstellt. Die Wichtigsten findest Du auch noch einmal kompakt im Anhang.

Kapitel I: Zustandekommen wirksamer Verträge

1. Der Vertragsschluss

2. Abgrenzung von Angebot zur Einladung zur Abgabe eines Angebots

3. Vertragsschluss über Mittelspersonen (Stellvertretung & Botenschaft)

4. Geschäftsfähigkeit, §§ 104 ff. BGB

5. Nichtigkeit infolge Formmangels, gesetzlichem Verbot oder Sittenwidrigkeit

6. Nichtigkeit infolge von Anfechtung, §§ 119 ff. BGB

7. Rückabwicklung nichtiger Verträge

8. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kapitel II: Das Schuldverhältnis

1. Einführung Schuldverhältnisse

2. Pflichten aus Schuldverhältnissen

3. Vertragsähnliche Schuldverhältnisse

Kapitel III: Erlöschen von Leistungspflichten

1. Erfüllung und Erfüllungssurrogate, §§ 362 ff. BGB

2. Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB

3. Unmöglichkeit

4. Erlöschen der Gegenleistungspflicht

5. Rücktritt

Kapitel IV: Pflichtwidrigkeitshaftung

1. Schadensersatz wegen leistungsbezogener Pflichtverletzung

2. Schadensersatz wegen nichtleistungsbezogener Pflichtverletzung

3. Allgemeines Schadensrecht, §§ 249 ff. BGB

Kapitel V: Verjährung, Fristen und Termine

1. Fristenberechnung

2. Verjährung

3. Unwirksamkeit des Rücktrittsrechts

Kapitel VI: Annahmeverzug

1. Rechtsfolgen des Annahmeverzugs, §§ 300 ff. BGB

2. Voraussetzungen des Annahmeverzugs, §§ 293 ff. BGB

Kapitel VII: Gewährleistungsrecht

1. Kaufrecht, §§ 433 - 479 BGB

2. Allgemeines Werkvertragsrecht, §§ 631 - 650 BGB

3. Mietrecht

Kapitel VIII: Rechtswidrigkeits- und Gefährdungshaftung

Kapitel IX: Sachenrecht

1. Erwerb von beweglichen Sachen

2. Erwerb von Grundstücksrechten

Kapitel X: Unterhaltsrecht

Anhang: Die wichtigsten Schemata für die Klausur

Klausur: Scherbenhaufen – Sachverhalt und Lösung

Klausur: Pünktlichkeit ist die Höflichkeit der Könige – Sachverhalt und Lösung

Klausur: Luxussorgen – Sachverhalt und Lösung

Klausur: Die aggressiven Holzwürmer vom Niederrhein – Sachverhalt und Lösung

Klausur: Der misslungene Wohnungskauf – Sachverhalt und Lösung

Klausur: Autokauf – Sachverhalt und Lösung

Kapitel I: Zustandekommen wirksamer Verträge

1. Der Vertragsschluss

Das Zivilrecht ermöglicht Rechtssubjekten, im Rahmen der Privatautonomie, ihre Rechte selbst zu gestalten. Dies geschieht meist durch Rechtsgeschäfte (Bsp.: Vertrag, Kündigung oder Übereignung). Maßgeblicher Bestandteil eines jeden Rechtsgeschäfts ist die Willenserklärung.

Definition: Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines Willens, der auf Herbeiführung einer privatrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist.

Um ein Rechtsgeschäft, wie den Kauf eines neuen Schreibtischs herbeizuführen, muss also zunächst ein Rechtssubjekt (Bsp.: Stadt Köln) seinen Willen dahingehend äußern, dass es sich selbst zur Kaufpreiszahlung verpflichten will und ein anderes Rechtssubjekt (Bsp.: Verkäufer V) zur Verschaffung des Schreibtischs verpflichten möchte.

Definition: Ein Rechtsgeschäft besteht aus mindestens einer Willenserklärung, die allein oder zusammen mit anderen Tatsachen eine privatrechtliche Rechtsfolge herbeiführt.

Eine häufig gestellte Frage in Klausuren lautet:

„Kann Person V Kaufpreiszahlung von Person K verlangen?“

Es gilt also zu ermitteln, ob zwischen den Personen V und K ein Kaufvertrag besteht. Da Verträge eine besondere Form des Rechtsgeschäfts darstellen, steht in Frage, wie solche Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden.

Eine Willenserklärung allein wird für einen Vertragsschluss selten ausreichen, da in die vertragliche Sonderverbindung alle Personen einwilligen müssen. Ein Vertragsschluss bedarf daher dem korrespondierenden Willen aller Person, die Vertragspartei werden sollen.

Beispiel: Es gibt keinen Käufer gegen den Willen des Verkäufers; keinen Mieter ohne gegen den Willen des Vermieters und keinen Schenker ohne Willen des Beschenkten und andersherum).

Definition: Vertragsschluss: Ein Vertrag ist ein spezielles Rechtsgeschäft, das durch mindestens zwei korrespondierende Willenserklärungen namentlich Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB) zustande kommt.

Die erste Klausurfrage lässt sich mit diesem Wissen schon fast beantworten: Will also die Stadt K neue Schreibtische kaufen, muss sie ihren Willen dahingehend äußern und der Verkäufer V muss seinen korrespondierenden Willen erklären. Dazu gibt die Stadt K zunächst ein Angebot ab: „Wir, die Stadt K, bestellen bei Ihnen zwölf Schreibtische des Modells InteriorXL für insgesamt 3.000 EUR.

Definition: Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die einem anderen den Vertragsschluss mit allen wesentlichen Bestandteilen (sog. essentialia negotii) anträgt, sodass dieser nur noch zuzustimmen braucht.

Nachdem das Angebot den V erreicht, kann er sich durch eine Annahme (Bsp.: „Wir bestätigen Ihnen den Kauf.“) darauf einlassen. Sobald die Annahme bei K zugeht, ist der Kaufvertrag geschlossen. Die nun geltenden Regeln für das zwischen S und H entstandene Schuldverhältnis bestimmen sich nach dem Kaufrecht §§ 433 ff. BGB.

Definition: Die Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, die inhaltlich auf das Angebot Bezug nimmt und mit diesem korrespondiert.

Schematische Darstellung des Vertragsschlusses

Umsetzung in der Klausur – Beispielsfall 1

In einer Klausur könnte die gutachterliche Antwort auf die Frage, ob nun der V von K Kaufpreiszahlung verlangen kann folgendermaßen aussehen:

Lösungsvorschlag:

V könnte gegen K einen Zahlungsanspruch i.H.v. 3.000 EUR aus Kaufvertrag (§ 433 Abs. 2 BGB) haben.

I. Anspruch entstanden

Dann müsste zunächst ein wirksamer Kaufvertrag zwischen V und K geschlossen worden sein. Ein Vertrag kommt durch mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen namentlich Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB) zustande.

1. Angebot der K

K könnte ein Angebot zum Kauf von zwölf Schreibtischen des Modells InteriorXL abgegeben haben. Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die einem anderen den Vertragsschluss mit allen wesentlichen Bestandteilen anträgt, sodass dieser nur noch zuzustimmen braucht. Vorliegend hat K die Kaufsache, den Kaufpreis und V als potentiellen Vertragspartner (sog. vertragswesentliche Bestandteile) genau bestimmt. Ein Angebot der K liegt folglich vor. Dieses ging dem V auch zu.

2. Annahme des V

V müsste das Angebot der K auch angenommen haben. Die Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, die inhaltlich auf das Angebot Bezug nimmt und mit diesem korrespondiert. V hat gegenüber der K den Kauf bestätigt und damit die Annahme des Angebots erklärt.

II. Anspruch nicht erloschen

Erlöschensgründe sind keine ersichtlich.

III. Anspruch durchsetzbar

Dem Anspruch stehen keine Einreden entgegen.

IV. Ergebnis

Zwischen K und V ist ein Kaufvertrag geschlossen worden, sodass V als Verkäufer einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung i.H.v. 3.000 EUR gegen die S hat.

2. Abgrenzung von Angebot zur Einladung zur Abgabe eines Angebots

Nicht jeder Vorgang, der sich auf den ersten Blick als Antrag eines Vertragsschlusses darstellt, ist letztlich auch ein Angebot: Werbeschilder und die meisten Internetshops preisen zwar ebenfalls Produkte an, stellen allerdings lediglich eine Einladung an einen potentiellen Käufer dar, seinerseits ein Angebot abzugeben. Das Angebot des potentiellen Käufers muss dann erst noch vom „Einladenden“ (dem potentiellen Verkäufer) angenommen werden.

Würde man jede Werbung und jeden Internetauftritt als Angebot verstehen, sodass jeder Passant unmittelbar durch Annahme einen Vertragsschluss herbeiführen könnte, hätten die Betreiber keine Kontrolle mehr darüber, für wie viele Verträge sie sich verpflichten und ob sie diese auch bedienen könnten.

Angesichts der dann drohenden Schadensersatzansprüche wegen Nichtleistung, ist in Abgrenzung zur bloßen Einladung zur Abgabe eines Angebots ein echtes Angebot nur dann anzunehmen, wenn auch der Wille sich bereits mit dem Aushang oder Freischaltung der Homepage rechtlich zu binden erkennbar hervortritt (Rechtsbindungswille).

Definition: Rechtsbindungswille ist der nach objektiven Kriterien zu bestimmende Wille sich rechtserheblich zu verhalten.

Vertragsschluss bei Webshops

Umsetzung in der Klausur – Beispielsfall 2

Die Stadt K bestellt diesmal im Webshop www.buerobedarf-v.de des Händlers V 30 Aktenordner und bekommt Sekunden später die automatisch generierte Nachricht „Vielen Dank für Ihre Bestellung!“. Sechs Stunden später geht eine zweite Nachricht „Wir haben Ihre Bestellung geprüft und liefern jetzt aus“ bei K ein. Zu klären ist, in welchem Moment ein Lieferungsanspruch der K entstanden ist.

Lösungsvorschlag:

K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der 30 Aktenordner aus Kaufvertrag haben, § 433 Abs. 1 S. 1 BGB.

I. Anspruch entstanden

Dazu müssten K und V einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen haben. Ein Vertrag kommt durch mindestens zwei korrespondierende Willenserklärungen namentlich Angebot und Annahme zustande, §§ 145 ff. BGB.

1. Angebot des V durch Freischaltung der Homepage

V könnte durch Freischaltung seines Internetshops auf www.buerobedarf-v.de ein Angebot zum Verkauf von Schreibtischen abgegeben haben. Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die dem anderen den Vertragsschluss mit allen wesentlichen Bestandteilen anträgt, sodass dieser nur noch zuzustimmen braucht. Fraglich ist, ob V sich bereits mit Freischaltung der Homepage erkennbar rechtlich binden wollte. Dann würde er sich gegenüber jedem der eine Bestellung aufgibt rechtlich binden ohne dass V zuvor seine Lagerbestände und ggf. die Bonität der Kunden prüfen könnte.

Ein solcher Rechtsbindungswille ist bei V nicht erkennbar, sodass es sich bei der Freischaltung des Internetshops um kein Angebot, sondern lediglich um eine Einladung an potentielle Kunden handelt, ein Angebot an B abzugeben (invitatio ad offerendum).

2. Angebot der K durch Ausfüllen des Bestellformulars

K könnte ein Angebot zum Kauf von zwölf Schreibtischen abgegeben haben. Vorliegend hat K Kaufsache, Kaufpreis und V als potentiellen Vertragspartner (essentialia negotii) bestimmt. Ein Angebot der K liegt folglich vor. Dieses ging dem V auch zu.

3. Annahme des V

a) Durch automatische Eingangsbestätigung

V müsste das Angebot der K auch angenommen haben. Die Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, die inhaltlich auf das Angebot Bezug nimmt und mit diesem korrespondiert. Fraglich ist, ob V bereits durch die automatisch generierte Bestellbestätigung das Angebot angenommen hat. Bei solchen handelt es sich lediglich um eine (in § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB vorgeschriebene) Bestätigung über den Eingang eines Angebots. Ein Rechtsbindungswille lässt sich mangels Prüfung der Warenbestände und Bonität innerhalb von Sekunden nicht entnehmen. Die Eingangsbestätigung des V ist keine Annahme.

b) Durch Auftragsbestätigung

Etwas anderes könnte sich jedoch für die Nachricht des V ergeben, die nach Prüfung der Bestellung die Auslieferung an K ankündigt. Hierbei ist ein Rechtsbindungswille des V für den konkreten Vertrag mit K zu erkennen. Ein Angebot liegt vor. Der Kaufvertrag kam mit Zugang der Auftragsbestätigung bei K zustande.

II. Anspruch nicht erloschen

Erlöschensgründe sind keine ersichtlich.

III. Anspruch durchsetzbar

Dem Anspruch stehen keine Einreden entgegen.

IV. Ergebnis

Zwischen K und V ist ein Kaufvertrag geschlossen worden, sodass K einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der 30 Aktenordner aus Kaufvertrag hat, § 433 Abs. 1 S. 1 BGB.

3. Vertragsschluss über Mittelspersonen (Stellvertretung & Botenschaft)

Im von Arbeitsteilung geprägten Wirtschafts- und Rechtsverkehr ist es nützlich, einen Vertragsschluss auch unter Zuhilfenahme von Mittelspersonen herbeiführen zu können. Juristische Personen, wie auch Städte und Gemeinden, sind auf Stellvertreter angewiesen, um überhaupt am Wirtschaftsleben teilnehmen zu können. Um auch ohne Abgabe einer eigenen Willenserklärung Partei eines Vertrags werden zu können, wirken Willenserklärungen eines Stellvertreters auch für und gegen eine Person, soweit die Willenserklärung im fremden Namen und im Rahmen der Vertretungsmacht abgegeben wurden (vgl. § 164 Abs. 1 BGB). Um einen Vertragsschluss über einen Stellvertreter zu prüfen, ist folgendes Prüfungsschema einzuhalten:

Vertragsschluss mittels Stellvertreter, § 164 Abs. 1 BGB

1. Eigene Willenserklärung des Stellvertreters

2. Im Namen des Vertretenen

3. Innerhalb der Vertretungsmacht

Rechtsfolge: Willenserklärung wirkt für und gegen den Vertretenen

Umsetzung in der Klausur – Beispielsfall 3

Die Stadt Bonn (B) beauftragt die Praktikantin (P) mit der Bestellung eines Pkw-Anhängers beim Autohändler (A). P gibt ein entsprechendes Angebot namens der B gegenüber A ab, das dieser sogleich annimmt. Kaufpreiszahlungsanspruch des A?

Lösungsskizze:

A → B auf Kaufpreiszahlung i.H.v. 900 EUR aus Kaufvertrag, § 433 Abs. 2 BGB.

I. Anspruch entstanden

1. Angebot der B?

a) Eigene Willenserklärung der B (-)

b) Willenserklärung der P mit Wirkung für und gegen B, § 164 Abs. 1 BGB

aa) Eigene Willenserklärung der P

bb) Im fremden Namen: namens B

cc) Mit Vertretungsmacht: Bevollmächtigung, § 167 BGB

c) Zwischenergebnis: Willenserklärung der P wirkt für und gegen B. Zugang bei A.

2. Annahme des A (+) und Zugang bei B über Empfangsvertreterin P, § 164 Abs. 3 BGB.

3. Zwischenergebnis: Vertragsschluss (+)

II. Erg.: A → B auf Kaufpreiszahlung i.H.v. 900 EUR aus Kaufvertrag, § 433 Abs. 2 BGB (+)

Keine Stellvertretung liegt vor, wenn der eingesetzten Mittelsperson kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt und damit nicht eine eigene Willenserklärung abgegeben (vgl. Prüfungspunkt I. 1. b) aa)), sondern eine fremde Willenserklärung übermittelt wird. Die derart eingesetzte Übermittlungsperson ist dann bloß Bote, also Überbringer fremder Erklärungen (Bsp.: Deutsche Post).

Der Stellvertreter sollte deutlich machen, dass die Folgen seiner Willenserklärung nicht ihn selbst, sondern den Vertretenen treffen sollen. Macht der Stellvertreter nicht kenntlich, dass er im fremden Namen handelt, verstößt er damit gegen das Offenkundigkeitsprinzip und wird regelmäßig selbst Vertragspartei, § 164 Abs. 2 BGB.

Eine Vertretungsmacht kann vom Vertretenen formfrei erklärt werden (Vollmacht, § 167 BGB) oder sich aus Gesetz ergeben (so z.B. der Bürgermeister für die Gemeinde, § 63 Abs. 1 S. 1 GO-NRW und die Eltern für ihre Kinder, §§ 1626, 1629 BGB). Fehlt die Vertretungsmacht, ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. Der Geschäftsherr kann ein Geschäft, das ohne Vertretungsmacht in seinem Namen getätigt wurde, genehmigen (vgl. §§ 177 Abs. 1, 184), sodass es nachträglich wirksam wird. Verweigert er die Genehmigung ist das Rechtsgeschäft endgültig unwirksam.

Vertiefung: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht

Schließt ein „Vertreter“ im fremden Namen einen Vertrag ohne Vertretungsmacht, haftet er gegenüber dem gutgläubigen Vertragspartner nach dessen Wahl auf Erfüllung des Vertrags (§ 179 Abs. 1 BGB) oder Schadensersatz (§ 179 Abs. 2 BGB), wenn der Geschäftsherr die Genehmigung verweigert. Der Vertragspartner kann also entweder Erfüllung vom „Vertreter“ verlangen oder ist wahlweise so zu stellen, als ob er nie Willenserklärungen mit dem „Vertreter“ ausgetauscht hätte (Ersatz des negativen Interesses - vgl. auch Kapitel IV unter „3. Allgemeines Schadensrecht“).

4. Geschäftsfähigkeit, §§ 104 ff. BGB

Willenserklärungen von Personen, welche die Folgen ihres Handelns nicht vollends abschätzen können, entfalten nicht ohne Weiteres Bindungswirkung. Insbesondere Minderjährige sollen nur schrittweise mit den Chancen und Risiken des Wirtschafts- und Rechtsverkehrs in Berührung kommen. Eine Person ist daher bis zu ihrem siebten Lebensjahr (Bsp.: bis zum siebten Geburtstag) unfähig, wirksame Willenserklärungen abzugeben (sog. Geschäftsunfähigkeit, §§ 105 Abs. 1, 104 Nr. 1 BGB). Mit Vollendung des 18. Lebensjahrs tritt dann volle Geschäftsfähigkeit ein. Volljährige, die geisteskrank sind und sich akut im krankhaften Zustand geistiger Verwirrung befinden (§§ 105 Abs. 1, 104 Nr. 2 BGB), sind geschäftsunfähig. Für stark alkoholisierte Volljährige ordnet § 105 Abs. 2 BGB die Geschäftsunfähigkeit an (ab 3 Promille). Im Alter von sieben Jahren bis zur Volljährigkeit befindet sich eine geistig gesunde Person im Zwischenstadium der beschränkten Geschäftsfähigkeit §§ 106, 2 BGB.

Die Wirksam- bzw. Unwirksamkeit von Willenserklärungen beschränkt Geschäftsfähiger richtet sich nach der Art, Gegenstand, Kontext des Rechtsgeschäfts und ggf. nach der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (Bsp.: Eltern, §§ 1626, 1629 BGB).

So sind Rechtsgeschäfte, die für den beschränkt Geschäftsfähigen keinen unmittelbaren rechtlichen Nachteil bedeuten, wirksam, § 107 BGB. Nicht rechtlich nachteilhaft bedeutet, dass den Minderjährigen keine eigene Leistungspflicht treffen darf; unbeachtlich ist die Frage, ob der Minderjährige wirtschaftlich ein „gutes Geschäft“ abschließt.

Beispiel: Gibt ein Minderjähriger eine Willenserklärung zum Kauf einer Rolex für einen Euro ab, so mag das Geschäft zwar wirtschaftlich vorteilhaft sein, entscheidend ist aber allein, dass die Kaufpreiszahlungspflicht in Höhe von einem Euro einen rechtlichen Nachteil für den Minderjährigen enthält und die Willenserklärung damit nicht wirksam gemäß § 107 BGB sein kann sondern schwebend unwirksam.

Da aber die meisten (und wichtigsten) Verträge beidseitig verpflichtend sind und somit rechtliche Nachteile für beide Parteien enthalten, könnten beschränkt Geschäftsfähige kaum am Rechtsverkehr teilnehmen. Daher kann auch eine vorherige Zustimmung (Einwilligung) der gesetzlichen Vertreter (in der Regel die Eltern, §§ 1626, 1629 BGB) zur Wirksamkeit der Willenserklärung führen, §§ 107, 183 BGB. Auch eine nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) der gesetzlichen Vertreter ist möglich, §§ 108, 184 BGB, wodurch der Zustand schwebender Unwirksamkeit beendet wird. Beachte: Die Zustimmung der Eltern sollte erst geprüft werden, nachdem festgestellt wurde, dass das Rechtsgeschäft rechtlich nachteilig und daher nicht schon nach § 107 BGB wirksam ist.

Werden einem beschränkt Geschäftsfähigem Mittel zur freien Verfügung überlassen, so kann er damit auch grundsätzlich frei wirtschaften. Nach dem sog. Taschengeldparagraphen (§ 110 BGB) bedarf ein rechtlich nachteiliger Vertrag der vollständigen Bewirkung der dem Minderjährigen obliegenden Leistung, um wirksam zu sein.

Kauft eine 16-Jährige also ohne Einwilligung ihrer Eltern ein Fahrrad, ist der Vertrag folglich zunächst schwebend unwirksam und wird erst wirksam, wenn die Eltern das Geschäft genehmigen (§§ 108, 184 BGB) oder die Minderjährige den Kaufpreis vollständig und mit dazu überlassenen Mitteln an den Verkäufer entrichtet hat (§ 110 BGB).

Vertiefung: Arbeitsverhältnis

Haben die gesetzlichen Vertreter eines beschränkt Geschäftsfähigen diesen ermächtigt, ein Arbeitsverhältnis (Bsp.: Ausbildung) einzugehen, so gilt der Minderjährige grundsätzlich zu allen Geschäften, welche damit einhergehen

(Bsp.: Kündigung; Änderungsvertrag) als unbeschränkt geschäftsfähig, § 113 BGB. Gleiches gilt für selbstständig tätige beschränkt Geschäftsfähige, soweit das Familiengericht die Ermächtigung der gesetzlichen Vertreter genehmigt, § 112 BGB.

5. Nichtigkeit infolge Formmangels, gesetzlichem Verbot oder Sittenwidrigkeit

Die Nichtigkeit von Verträgen kann sich nicht nur daraus ergeben, dass eine oder mehrere Parteien nicht voll geschäftsfähig waren. Im Folgenden werden weitere praxis- und klausurrelevante Nichtigkeitsgründe vorgestellt.

a) Formnichtigkeit

Erfordert ein Vertragsschluss eine bestimmte Form (Bsp.: Schriftform oder notarielle Beurkundung) so kann ein Verstoß gegen die Formvorschrift ebenfalls die Nichtigkeit nach sich ziehen, § 125 S. 1 BGB. Ist nichts Gegenteiliges bestimmt, können Verträge in jeder beliebigen Form geschlossen werden. Es genügen also in der Regel zwei korrespondierende, mündliche Willenserklärungen. Auch konkludentes Verhalten (Bsp.: Kopfnicken; „Handschlag“) kann zum Vertragsschluss führen, wenn ein objektiver Empfänger dem Verhalten einen entsprechenden Erklärungswert beimessen kann.

Beispiel: Kopfnicken wird allgemein als Zustimmung aufgefasst; Handschlag gemeinhin als Einigung.

Zu Schwierigkeiten führen solche formlos geschlossenen Verträge, wenn es im Nachhinein zu Beweisfragen kommt (Beweisfunktion); dann sind Verträge in Textform (lesbar und verkörpert, § 126b BGB) oder sogar Schriftform (eigenhändige Unterschrift, § 126 BGB) von Vorteil.

Formanforderungen machen Vertragsschlüsse in der Regel schwerfälliger. Was bei Alltagsgeschäften hinderlich sein mag, ist bei Verträgen von hoher wirtschaftlicher und rechtlicher Bedeutung eine willkommene Gelegenheit, um die Parteien zum Nachdenken anzuhalten (Warnfunktion). In solchen Fällen sieht das Gesetz häufig sogar die notariell beurkundete Form vor (§ 128 BGB), bei dessen Gelegenheit auch eine Beratung durch den Notar stattfindet.

Klausurrelevante Formvorschriften

Verpflichtung zu Erwerb oder Veräußerung von Grundstücken: notarielle Beurkundung, §§ 311b Abs. 1 S. 1, 128 BGB Schenkweises Versprechen einer Leistung: notarielle Beurkundung nach §§ 518 Abs. 1 S. 1, 128 BGB Übertragung Grundstückseigentum: vor zuständiger Stelle (Bsp.: Notar), § 925 BGB

b) Verstoß gegen Verbotsgesetz

Grundsätzlich können die Parteien im Wege der Privatautonomie Verträge über jeden beliebigen Gegenstand treffen. Einschränkungen findet die Vertragsfreiheit in den gesetzlichen Verboten. Verstößt ein Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot, so ist der Vertrag nichtig (§ 134 BGB), soweit sich nicht durch Auslegung etwas anderes ergibt.

Definition Verbotsgesetz: Jedes Gesetz (Art. 2 EGBGB), nach dessen Sinn und Zweck nicht nur die Art und Weise des Zustandekommens eines Rechtsgeschäfts, sondern gerade der angestrebte wirtschaftliche Erfolg verhindert werden soll.

Prominentes Beispiel für ein Verbotsgesetz, dessen (bewusster) Verstoß zur Nichtigkeit führt, stellt ein Vertrag mit „Ohne-Rechnung-Abrede“ dar, § 1 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SchwarzArbG.

Auch die Beauftragung eines „Auftragskillers“ ist nichtig, § 134 BGB i.V.m. § 212 Abs. 1 StGB.

Praxisrelevant sind außerdem unregulierte Geschäfte über Betäubungsmittel, die ebenfalls nichtig sind, § 134 BGB i.V.m. § 29a BtMG.

c) Sittenwidrige Verträge

Auch, wenn kein gesetzliches Verbot existiert, kann ein Vertrag im Einzelfall in einem solchen Maße gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen, dass dies ebenfalls die Nichtigkeit nach sich zieht, § 138 BGB. Vorrangig ist der speziellere Wuchertatbestand aus § 138 Abs. 2 BGB zu prüfen.

Nichtigkeit infolge Wucher, § 138 Abs. 2 BGB

1. Objektives Element

a) Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung

b) Schwächesituation:

durch: Zwang, Unerfahrenheit, mangelhaftes Urteilsvermögen oder erhebliche Willensschwäche

2. Subjektives Element

bewusstes Ausnutzen der Einschränkung durch den Übervorteilten

Rechtsfolge: Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts

Ist der Wuchertatbestand nicht gegeben kann aus dem Auffangtatbestand des § 138 Abs. 1 BGB dennoch die Nichtigkeit des Vertrages folgen.

Nichtigkeit infolge sonst sittenwidrigen Geschäfts, § 138 Abs. 1 BGB

Sittenwidriger Inhalt oder Umstände des Vertragsschlusses, insbes.:

Ethische Grundlagen der Ehe & Familie

Beipsiel: Verpflichtung zum Eingehen einer Scheinehe gegen Entgelt

Standeswidrige Verträge

Beispiel: entgeltliche Vermittlung von Patienten an Arzt

Kommerzialisierung persönlicher Entscheidung

Beispiel: Vertrag über Religionswechsel

Wucherähnliche Geschäfte, wenn zumindest leichtfertiges Verkennen einer Schwächelage

Beispiel: gewerbsmäßige Kreditvergabe an Private zu doppelt so hohem Zinssatz wie üblich

Rechtsfolge: Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts

6. Nichtigkeit infolge von Anfechtung, §§ 119 ff. BGB

Durch Anfechtung einer Willenserklärung lassen sich ihre Rechtsfolgen beseitigen. Wird nach Vertragsschluss eine der Willenserklärungen wirksam von einer Vertragspartei angefochten, so gilt die Erklärung als von Anfang an nichtig (sog. ex tunc-Wirkung, § 142 Abs. 1 BGB). Da durch die Anfechtung eine Partei über das „Schicksal“ des Vertrages allein bestimmt, ist eine solche Gestaltungsrechtsausübung nur unter engen Voraussetzungen möglich. So reicht eine einseitige nachträgliche Unzufriedenheit mit dem Vertrag nicht aus; erforderlich ist ein relevanter Irrtum bei Abgabe der Willenserklärung.

Definition: Ein Irrtum ist eine unbewusste Fehlvorstellung über Tatsachen, wobei Tatsachen Umstände der Gegenwart oder Vergangenheit sind, die dem Beweis zugänglich sind.

Anfechtung, §§ 119 ff. BGB

1. Anfechtungserklärung, § 143 BGB

2. Anfechtungsgrund, §§ 119, 120 oder 123 BGB

3. Anfechtungsfrist, §§ 122, 124 BGB

Rechtsfolge: angefochtene Willenserklärung gilt als von Anfang an nichtig, § 142 Abs. 1 BGB

a) Inhaltsirrtum, § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB

Bei einem Inhaltsirrtum ist sich der Erklärende nicht über die Bedeutung des Erklärungszeichens im Klaren. Wer ein Armband aus „Katzengold“ (Pyrit) bestellt, im Glauben es handele sich um einen besonderen Goldfarbton, irrt über die Bedeutung des Wortes „Katzengold“, bei welchem es sich in Wahrheit um eine Eisen-Schwefel-Verbindung handelt.

b) Erklärungsirrtum, § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB

Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn sich der Erklärende versehentlich das falsche Erklärungszeichen wählt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Person sich vertippt, verklickt, verschreibt oder verspricht.

Umsetzung in der Klausur – Beispielsfall 4

C klickt im Online-Shop des D versehentlich auf „Bestellung absenden“ anstatt das Fenster zu schließen. Nachdem die Auftragsbestätigung bei C eingeht, wird ihm das Missgeschick bewusst. Unmittelbar nach deren Kenntnisnahme schreibt C eine E-Mail an D, indem er erklärt, dass er sich an den Vertrag nicht gebunden fühle. D besteht hingegen auf Kaufpreiszahlung. Kann D von C Kaufpreiszahlung verlangen?

Lösungsskizze:

D → C auf Kaufpreiszahlung aus Kaufvertrag, § 433 Abs. 2 BGB.

I. Anspruch entstanden

1. Angebot der D durch Freischaltung Web-Shop (-): bloße invitatio ad offerendum

2. Angebot des C durch Klicken auf Bestellbutton

↳ grundsätzlich (+)

↳ Willenserklärung anfänglich nichtig infolge Anfechtung, § 142 Abs. 1 BGB?

a) Anfechtungserklärung, § 143 Abs. 1 BGB

→ Erklärung, sich nicht gebunden zu fühlen

b) Anfechtungsgrund

↳ ggf. Erklärungsirrtum, § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB

↳ Irrtum bei Wahl des Erklärungszeichens: „Verklicken“

c) Anfechtungsfrist, § 121 Abs. 1 BGB

↳ Anfechtungserklärung ohne schuldhaftes Zögern

→ unmittelbar nach Kenntnis vom Irrtum

II. Anspruch ausgeschlossen

Erlöschensgründe sind keine ersichtlich.

III. Anspruch durchsetzbar

Dem Anspruch stehen keine Leistungsverweigerungsrechte (Einreden) entgegen.

IV. Erg.: D → C auf Kaufpreiszahlung aus Kaufvertrag, § 433 Abs. 2 BGB. (-)

c) Eigenschaftsirrtum, § 119 Abs. 2 BGB

Eigenschaften sind wertbildende Faktoren, die einer Sache oder Person von gewisser Dauer anhaften. Verkehrswesentlich ist eine Eigenschaft, wenn sie nach der Verkehrsanschauung für die Wertbildung von Bedeutung ist.

Beispiel: Alter, Solvenz, Vorstrafen einer Person; Hersteller, Unfallfreiheit einer Sache

Vertiefung: Schadensersatzpflicht des Anfechtenden

Wer eine Willenserklärung nach §§ 119 f. BGB anficht, macht sich gegenüber einem gutgläubigen Anfechtungsgegner schadensersatzpflichtig, § 122 Abs. 1 BGB. Der

Anfechtungsgegner ist dann so zu stellen, als ob er nie mit dem Anfechtenden Rechtsgeschäfte geschlossen hätte (Ersatz des negativen Interesses). [Vgl. Kapitel IV unter „3. Allgemeines Schadensrecht“]

d) Anfechtung bei arglistiger, rechtswidriger Täuschung, § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB Täuschung ist das Erregen oder Aufrechterhalten eines Irrtums über Tatsachen. In Ausnahmefällen ist eine Täuschung nicht rechtswidrig, wenn die Lüge gesetzlich gestattet ist.

Beispiel: Lüge im Vorstellungsgespräch bei Frage nach Schwangerschaft ist nicht rechtswidrig, da die Frage diskriminiert, § 1 Var. 3 AGG.

Arglistig ist eine Täuschung, wenn sie vorsätzlich erfolgt - also der Täuschende zumindest die Möglichkeit eines Irrtums des anderen erkennt und diesen billigend in Kauf nimmt. Die Täuschung muss kausal für die Erklärung der Willenserklärung geworden sein, sodass es ohne die Täuschung nicht zur Willenserklärung des Getäuschten gekommen wäre.

Gem. § 123 Abs. 2 S. 1 BGB kann auch eine arglistige rechtswidrige Täuschung eines am Vertragsschluss völlig unbeteiligten Dritten (Bsp.: also nicht der Stellvertreter, der am Vertragsschluss mit seiner eigenen Willenserklärung beteiligt ist) zur Anfechtung berechtigen, wenn der Vertragspartner die Täuschung kannte oder kennen musste (was Kennenmüssen bedeutet, verrät § 122 Abs. 2 BGB).

Beispiel: Die VW AG ist als Hersteller von Pkw im Verhältnis zu einem Autohändler Dritter i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB. Will ein Kunde des Händlers seinen Kaufvertrag mit dem Händler wegen arglistiger Täuschung der VW AG (hier: manipulierte Abgaswerte) anfechten, kommt es darauf an, ob der Händler die arglistige Täuschung des Herstellers kannte oder kennen musste.

e) Anfechtung wegen Drohung, § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB

Die Ankündigung eines künftigen Übels, auf das der Drohende einwirken zu können vorgibt (Drohung), berechtigt den Bedrohten zur Anfechtung des Vertrags. Die Drohung ist widerrechtlich, wenn bereits das angedrohte Verhalten (Mittel) rechts- oder sittenwidrig ist.

Beispiel: Androhung einer Körperverletzung, wenn auf eine tatsächlich bestehende Forderung nicht gezahlt würde

Darüber hinaus genügt es für die Widerrechtlichkeit bereits, wenn lediglich der verfolgte Zweck rechts- oder sittenwidrig ist.

Beispiel: Androhung einer ordentlichen Kündigung, wenn Bedrohter nicht bei Steuerhinterziehung mitwirkt

Schließlich kann eine widerrechtliche Drohung vorliegen, wenn zwar Mittel und Zweck der Drohung für sich genommen nicht zu beanstanden sind, aber das Zusammenspiel die Widerrechtlichkeit begründet (Zweck-Mittel-Relation).

Beispiel: Drohung mit einer Strafanzeige für den Fall, dass der Bedrohte nicht sofort eine fällige Leistung erbringt

7. Rückabwicklung nichtiger Verträge

Sind die Leistungen trotz nichtigen Vertrags ausgetauscht worden, stellt sich die Frage, wie diese wieder zurückzugewähren sind. Gerade bei der Anfechtung, die erst nach Vertragsschluss erklärt wird, aber auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurückwirkt (ex-tunc-Wirkung), kommt es häufig zu der Situation, dass der Käufer den Kaufpreis bereits bezahlt hat und der Verkäufer die Kaufsache bereits übergeben und übereignet hat. Für diese und andere Fälle der ungerechtfertigten Bereicherung findet sich in den §§ 812 - 822 BGB ein Rückabwicklungssystem.

Herausgabeanspruch, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB

1. Anspruchsgegner hat etwas erlangt

2. Durch Leistung des Anspruchsstellers

3. Ohne Rechtsgrund zum Behaltendürfen

Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten

[hilfsweise Wertersatz, soweit Erlangtes oder dessen Gegenwert noch im Vermögen des Anspruchsgegners vorhanden (§ 818 Abs. 2, Abs. 3 BGB)]

8. Allgemeine Geschäftsbedingungen

a) Vorliegen von AGB, § 305 Abs. 1 BGB