Abrechnung konservierende/chirurgische Behandlung für die Zahnarztpraxis - Martina Königer - E-Book

Abrechnung konservierende/chirurgische Behandlung für die Zahnarztpraxis E-Book

Martina Königer

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Beschreibung

Dieses Buch ist für all diejenigen geeignet, die sich mit der zahnärztlichen Abrechnung befassen. Für den Einstieg, sind die Basics wichtig. In diesem Buch wurde eine andere Einteilung, als bisher gewohnt vorgenommen, um das Verständnis zu diesem komplexen Thema zu vereinfachen. Rechtliche Hinweise und die Dokumentation sollten auf keinen Fall fehlen, denn nur mit einer vollständigen Dokumentation ist eine gute Abrechnung möglich und Sie haben einen Nachweis bei möglichen Rückfragen und können Ihre Abrechnung beweisen.

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Martina Königer

Abrechnung konservierende/chirurgische Behandlung für die Zahnarztpraxis

Bema GOZ

© 2022 Martina Königer

ISBN Softcover:       978-3-347-54010-1

ISBN Hardcover:      978-3-347-54011-8

ISBN E-Book:           978-3-347-54018-7

Druck und Distribution im Auftrag des Autors:

tredition GmbH, Halenreie 40-44, 22359 Hamburg, Germany

Das Werk, einschließlich seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Für die Inhalte ist der Autor verantwortlich.

Jede Verwertung ist ohne seine Zustimmung unzulässig.

Dies gilt insbesondere für die elektronische oder sonstige Vervielfältigung, Übersetzung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung.

Die Publikation und Verbreitung erfolgen im Auftrag des Autors, zu erreichen unter: tredition GmbH, Abteilung "Impressumsservice", Halenreie 40-44, 22359 Hamburg, Deutschland.

Das Buch wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt.

Es kann nur ein Leitfaden sein und ich möchte Ihnen, liebe Leser, einen Schubs in die richtige Richtung geben.

Es entspricht meist der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns (KZVB).

Auch für eventuelle Abweichungen der KZVB schließe ich jegliche Haftung aus.

Es gibt zwar eine bundeseinheitliche Regelung, aber die jeweils verschiedenen KZVen und Krankenkassen entscheiden oftmals unterschiedlich, diese ergeben sich auch durch die verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten.

Dieser Leitfaden kann niemals komplett sein, da sich ständig etwas ändert.

Jeder Patient ist anders und hat eigene Bedürfnisse und Vorstellungen.

Welche Behandlung ein Zahnarzt einschlägt, hängt vom medizinischen Befund ab. Daraus ergibt sich für den Behandler seine Behandlungsmethode nach dem medizinischen Standard.

Erst nach der Behandlung ist eine Abrechnung möglich.

Deshalb kann dieses Buch nur ein Leitfaden sein.

Sollten dennoch Fehler auftreten, dürfen Sie mir diese gerne mitteilen oder auch für sich behalten. 

Auch durch den medizinischen Wandel, kann das Buch in kurzer Zeit schon nicht mehr aktuell sein.

Für eventuelle Fehler, die nicht beabsichtigt waren, übernehme ich keine Haftung.

Autorin

Martina Königer

Rosenheim

ZFA

Abrechnung und Verwaltung

Praxismanagerin

Abrechnungsmanagerin

Geprüfte Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen IHK

Kauffrau im Gesundheitswesen IHK

Ausbilderschein IHK

Haben Sie noch Fragen, Anregungen oder Wünsche?

Dann freue ich mich über Ihr Anliegen.

Ich werde Ihnen zeitnah antworten.

[email protected]

Inhaltsverzeichnis Seite

Vorwort

Einleitung

Quellenverzeichnis

Begriffserklärungen

Wirtschaftlichkeitsgebot

Datenschutz

Wichtige Infos für gesetzlich Versicherte

Verträge

Behandlungsvertrag

Dienstvertrag

Patientenrechtegesetz

Delegationsrahmen

Gesetzliche und Vertragliche Grundlagen

Mehrkostenfüllung (MKF)

Basistarif/Standardtarif der PKV

Dokumentation allgemein

Die Dokumentation in der Zahnarztpraxis

Anamnese Neupatient

Anamnese Stammpatient

Sonstige Kostenträger

Behandlungen von Versicherten aus dem Ausland

Bundeswehr

Heilfürsorge

Unfälle

Beihilfe

Asylbewerber

Kleine Fachkunde

Allgemeines

Prophylaxe

Anästhesie

Wurzelbehandlung

Chirurgie

Wichtiges zur Abrechnung

Wie erfolgt die Abrechnung?

Zahnarztsoftware

Befundaufnahme GKV

Befundaufnahme PKV

Beratung

PZR GKV

PZR PKV

Schmerzbehandlung GKV

Schmerzbehandlung PKV

Füllung GKV

Füllung MKF

Füllung PKV

Wurzelbehandlung GKV mit Zuzahlung

Wurzelbehandlung PKV

Wurzelspitzenresektion GKV

Wurzelspitzenresektion PKV

Extraktion GKV

Extraktion PKV

Implantation

Wichtiges zu den Bema-Positionen

Beratungen

Beispiele

Fälle

Allgemeines/ vipr, mu, sk, üz

Fälle

Untersuchungen/ Vorsorge

Fälle

Prophylaxe

Fälle

Anästhesie

Fälle

Röntgenleistungen

Fälle

Füllungen

Fälle

Endo/ Wurzelbehandlung

Fälle

Chirurgie

Zahnentfernung

Osteotomie

Exzision

Pla

Wurzelspitzenresktion

Zystenoperation

Weitere chirurgische Leistungen

Fälle

Nachbehandlungen

Fälle

Zuschläge

Zuschläge Fälle

Fälle Gemischt Bema

Mögliche Leistungsketten nach Bema

Untersuchung

Füllung

Wurzelbehandlung

Chirurgie

GOÄ für Bema-Patienten

Reparaturen/ Wiederherstellungen/ BF 6 und 7

Fragen und Antw. bei gesetzlich Versicherten nach Bema

Allgemeines

Untersuchung

Beratung

Prophylaxe

Anästhesie

Röntgen

Füllung

Wurzelbehandlung

Chirurgie

Nachbehandlung nach einem chirurgischen Eingriff

Zuschläge

Gemischtes

Zahnersatz

Reparaturen

Abrechnung bei gesetzlich Versicherten mit Leistungen nach der privatzahnärztlichen Versorgung GOZ

Mehrkostenfüllungen § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V

Vereinbarung einer von der GOZ abweichenden Gebührenhöhe nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ

Vereinbarung von „Verlangensleistung“ nach § 2 Abs. 3 GOZ

GOZ Positionen für GKV-Patienten

Fälle

Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

Implantologische Leistungen

Abrechnung bei Privatpatienten

Untersuchungen

Fälle

Beratungen, GOÄ

Fälle

Prophylaxe

Fälle

Allgemeine Leistungen

Fälle

Anästhesie

Fälle

Füllungen

Fälle

Wurzelbehandlung

Fälle

Chirurgie

Nachbehandlungen

Gemischte Fälle GOZ

GOZ Fragen

Zuschläge

GOÄ nur ein Auszug, nicht vollständig, PKV

Zuschläge außerhalb der Sprechstunde PKV

Fälle

Vorwort

Liebe Leser,

mit diesem Leitfaden gebe ich Ihnen ein neues Werkzeug an die Hand. Nach dem ersten Werk Zahnersatz, folgt nun die Allgemeine Zahnärztliche Abrechnung. Ich habe lange überlegt, ob ich so ein Werk überhaupt herausbringen sollte. Da ich aber selbst festgestellt habe, wie wertvoll ein Nachschlagewerk ist, habe ich mich dafür entschieden.

Dies muss sich aber, wie mein erstes Werk, von anderen Abrechnungsbüchern abheben.

Es gibt zwar jede Menge gute Abrechnungsbücher, leider ist das Auffinden der vielen Gebührenpositionen nicht immer einfach.

Auch diesmal habe ich mich inspirieren lassen von meinen Azubinen, die gerade für ihre Abschlussprüfung büffeln.

Wer kann denn am besten beurteilen, wie man in die Abrechnung gut hineinkommt, als derjenige der gerade anfängt zu lernen.

Auch ich, als Quereinsteigerin tat mir am Anfang sehr schwer, die Abrechnung zu verstehen. Es sind nicht nur die vielen verschiedenen Nummern, die vielen verschiedenen schwierigen Fachausdrücke, sondern auch die Anordnung der Positionen, die mir Schwierigkeiten bereitet haben. Auch heute, wenn ich eine Abrechnungsnummer suche, die ich nicht so oft hatte, nur den Namen weiß, aber nicht die Nummer, tue ich mich sehr schwer diese schnell aufzufinden.

Wenn ich eine Injektion in der Dokumentation lese und die Position nicht kenne, muss ich leider alle Positionen durchsuchen, bis ich diese Nummer gefunden habe, die zu dieser Leistung passt.

Wäre es da nicht sinnvoller, wenn die Positionen nach den Gebieten gegliedert sind? So würde man viel schneller fündig werden.

Aller Anfang ist schwer, das ist gar keine Frage, aber warum soll dann auch das Auffinden der Positionen so schwierig sein?

In diesem neuen Werk erkläre ich die Abrechnung auf eine leichte Art und Weise mit meinen eigenen Gliederungen.

Da die zahnärztliche Abrechnung fast, wie Ihr tägliches Brot ist, muss man zuerst die Abrechnung mit ihren Basics verstehen.

Die Abrechnungspositionen sind nicht vollständig, da ich hier einen Schwerpunkt auf Konservierend und Chirurgisch in der Bema gelegt habe.

Analogpositionen habe ich nicht mit aufgenommen, da diese von vielen Versicherungen nicht übernommen wird.

Natürlich sind diese Positionen auch sinnvoll, diese sollten aber immer vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten schriftlich im Zuge eines Kostenvoranschlages mitgeteilt und schriftlich vereinbart werden.

In diesem Buch finden Sie die Abrechnung nach Bema für gesetzlich Versicherte, die Abrechnung nach GOZ für privat Versicherte und Positionen aus der GOZ, die Sie neben Bema abrechnen dürfen.

Mein Schwerpunkt liegt auf der Bema.

Die neue Parodontitisbehandlung, die KFO und der Kieferbruch werden in diesem Buch nicht erklärt.

Da man ohne eine gute Dokumentation keine Abrechnung machen kann und darf, gehört diese natürlich hier auch ins Buch. Die Dokumentation kann variieren und hängt immer von der jeweiligen Behandlung ab. Ich möchte Ihnen mit meinen Vorschlägen für die Dokumentation nur eine Hilfe bieten, wie eine Dokumentation aussehen kann. Was Sie letztendlich dokumentieren, hängt von der jeweiligen Behandlung ab.

Denn nur was dokumentiert worden ist, wurde auch erbracht und nur dies darf abgerechnet werden. Was nicht dokumentiert worden ist, wurde nicht erbracht und darf nicht abgerechnet werden. Natürlich darf nur das dokumentiert werden, wenn diese Leistungen auch wirklich erbracht worden sind.

Wie schnell vergisst man was einzutragen, oder denkt sich, das ist doch nicht wichtig.

Aber die Person, die dann die Abrechnung macht, ärgert sich, weil sie nicht weiß, was sie eigentlich abrechnen soll.

Die Mitarbeiter denken sich, sie dokumentieren doch gut, aber vergessen bestimmt in der Hektik ein paar Details.

Ich biete Ihnen Hinweise, wie Sie bei einem gesetzlichen Versicherten die GOZ anwenden können und dürfen, ohne dass er gleich zum Privatpatienten wird.

Alle Themen werden mit Fällen abgerundet.

Am Ende der Bema und am Ende der GOZ finden Sie jeweils Fragen und Antworten, damit Sie Ihr Wissen festigen und vertiefen können.

Da dieses Werk auch für Azubis geeignet ist, habe ich Fragen und Antworten zum Zahnersatz und zu den Reparaturen mit ins Buch genommen.

Auch weitere Hinweise über Vertragliches, Datenschutz, Abdingungen und vieles mehr, werden Sie in diesem Buch finden.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg beim Lesen und Lernen.

Ich gehe verständnishalber immer auf die männliche Form ein, natürlich ist hier auch die weibliche und die diverse Form gleichgestellt.

Einleitung

Wann kann ich eine ä1 und eine 01 abrechnen?

Wie geht diese Abrechnung?

Darf ich all das abrechnen, was auch erbracht worden ist oder gibt es Vorgaben und Vorschriften?

Ich habe in diesem Buch eine andere Gliederung vorgenommen, damit es für Sie leichter zu verstehen ist. Deshalb habe ich die Positionen nach Gebieten gegliedert, nach Anästhesie, Röntgen, Untersuchungen usw.

Wenn ein Behandler einen Faden zieht und die Wunde kontrolliert, was kann er dann abrechnen? Muss dies dokumentiert werden und wenn ja, wie?

Mit der neuen Gliederung weiß ich dann gleich, dass ich bei Nachbehandlungen nachschauen muss, um diese Abrechnungsinformationen zu bekommen.

Ich erkläre ausführlich die Positionen in Bema, da die Regelversorgung auf den gesetzlich Versicherten Patienten fällt. Wählt dieser Patient z. B. eine Mehrkostenfüllung, hat er diese Mehrkosten selbst zu tragen und bekommt seine Eigenanteilsrechnung mit den GOZ-Positionen.

Die reine GOZ ist überwiegend nur für Privatversicherte vorgesehen.

Allerdings müssen bei der Abrechnung die jeweiligen Leistungsinhalte der Bema-Positionen, die Richtlinien und die Vorgaben der jeweiligen KZVen beachtet werden.

Auch delegierte Leistungen nach den Delegationsrahmen sollten sehr gut und vollständig dokumentiert werden. (z. B. PZR)

Das Wirtschaftlichkeitsgebot §12 SGB V ist stets zu beachten, es muss ausreichend, wirtschaftlich und zweckmäßig sein.

Die bisher schon geforderte strenge Dokumentationspflicht wurde durch das Patientenrechtegesetz fest im BGB verankert.

Was bedeutet dies nun für den Behandler?

Er muss seine gesamten Leistungen, die er erbracht hat, vollständig dokumentieren.

Natürlich ist der bürokratische Aufwand für die zahnärztliche Abrechnung sehr hoch, aber leider unvermeidbar.

Der Aufwand dient einerseits zu einer guten Abrechnung und anderseits aus der rechtlichen Sicht, seine Honoraransprüche zu beweisen und Haftungsansprüche von den Patienten abzuweisen.

Dieser Leitfaden richtet sich an Azubis der ZFA, Assistenzzahnärzte, Wiedereinsteiger, Quereinsteiger und an alle die die zahnärztliche Abrechnung erlernen wollen oder müssen.

Auch für ZFA´s die schon lange im Beruf sind wird dieses Buch als Nachschlagewerk hilfreich sein.

Quellenverzeichnis

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayern (KZVB)

Rote Abrechnungsmappe der KZVB

KZBV Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

Bundeszahnärztekammer (BZÄK)

Delegationsrahmen für Zahnmedizinische Fachangestellte: Bundeszahnärztekammer - Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern e.V. (BZÄK) (bzaek.de)

Patientenrechtegesetz BGB Walhalla, 16. Auflage vom 01.09.17

www.gesetze-im-internet.de/bgb/

Zahnarztabrechnungsprogramm, DENSoffice

Begriffserklärungen

AAV

Andersartige Versorgung

BLZK

Bundeslansdeszahnärztekammer

Bema

Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen für GKV Patienten

Endo

Endodontische Behandlung

GAV

Gleichartige Versorgung

GKV

Gesetzliche Krankenversicherung

GOÄ

Gebührenordnung für Ärzte

GOZ

Gebührenordnung für Zahnärzte

KH

Kieferhälfte

KHJ

Kalenderjahr

KJ

Kalenderhalbjahr

Kons

Konservierend

KZV

Kassenzahnärztliche Vereinigung

KZVB

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayern

Med

Medikamentöse Einlage

MKF

Mehrkostenfüllung

OK

Oberkiefer

PKV

Private Krankenversicherung

PZR

Professionelle Zahnreinigung

Rili

Richtlinie

Röntgenleistungen

RV

Regelversorgung

SGB

Sozialgesetzbuch

UK

Unterkiefer

Wirtschaftlichkeitsgebot

Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Abs. 1 SGB V ist zu beachten. Eine Leistung nach § 12 muss ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein, sie darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind

➢ können Versicherte nicht beanspruchen

➢ müssen die Leistungserbringer nicht bewirken (durchführen)

➢ muss die Krankenkasse nicht bewilligen

Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach §12 Abs. 1 SGB V bezieht sich nur auf Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen.

Es können auch Leistungen erbracht werden, die über das ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Maß des Notwendigen hinausgehen und somit nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen. Diese müssen vorab schriftlich vereinbart werden.

Datenschutz

Der hier dargestellte Datenschutz ist nicht vollständig und es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Ich habe es mit meinen eigenen Worten erklärt und möchte Ihnen somit einen kleinen Eindruck vermitteln.

Am 27.04.2016 wurde die Datenschutzgrundverordnung erlassen (DSGVO).

Ergänzt wird die DSGVO durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Bitte beachten Sie folgendes

Kein Unbefugter darf an Daten gelangen

 die ihn nicht betreffen,

 die für ihn nicht relevant sind,

 seinen Arbeitsbereich nicht betreffen.

Auch Ehepartner dürfen keine Auskünfte über Patienten bekommen, es sei denn, diese haben eine Vollmacht/Vorsorgevollmacht.

Die Daten, die Sie von Personen erheben, müssen rechtmäßig, richtig und vollständig sein.

Leiten Sie Röntgenbilder, Befunde usw. weiter, brauchen Sie die schriftliche Einverständniserklärung vom Patienten. Es reicht nicht aus, wenn er Ihnen eine mündliche Erlaubnis erteilt. Kommt es später darauf an, kann er sich an nichts mehr erinnern.

Unterschreibt ein Patient Ihnen eine Einverständniserklärung, kann er diese jederzeit widerrufen.

Auch zwischen anderen, mit denen Sie zusammenarbeiten, brauchen Sie schriftliche Verträge, um den Datenschutz und die Schweigepflicht zu wahren. (z. B. Ihre Zusammenarbeit mit gewerblichen Laboren).

Auch wenn Sie eine Website erstellt haben, mit Fotos von Ihren Angestellten, brauchen Sie eine schriftliche Einverständniserklärung das diese mit der Veröffentlichung einverstanden sind.

Wichtige Infos für gesetzlich Versicherte Nicht abschließend

Was bestimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen zahnärztlichen Leistungen?

❖ Der Einheitliche Bewertungsmaßstab gemäß § 87 Abs. 2 und 2h SGB V.

Woraus ergibt sich der Leistungsanspruch der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung?

❖ Auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen des SGB.

❖ Aus den Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen in Verbindung mit dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen.

Wann ist eine Leistung nicht als selbstständige Leistung abrechenbar?

❖ Wenn sie Bestandteil einer anderen Leistung ist.

Wann ist eine Leistung abrechnungsfähig?

❖ Wenn der Leistungsinhalt vollständig erbracht worden ist.

Wer darf die in einem einheitlichen Behandlungsfall durchgeführten Leistungen abrechnen und mit wem?

❖ Vertragszahnärzte, die auch als Vertragsärzte gemäß § 95 Abs. 1 SGB V an der Versorgung teilnehmen.

❖ Über die Kassenzahnärztliche Vereinigung oder nur über die Kassenärztliche Vereinigung abrechnen.

Darf ich einen einheitlichen Behandlungsfall in zwei Abrechnungsfälle aufteilen und über die Kassenzahnärztliche Vereinigung und über die Kassenärztliche Vereinigung abrechnen?

❖ Nein, das ist leider nicht zulässig, entweder die eine oder die andere Vereinigung.

Was ist nicht in den Leistungsansätzen enthalten?

❖ Die Kosten für die Arzneimittel und die Materialien.

❖ Die Kosten für die Instrumente.

❖ Die Gegenstände und die Stoffe, die der Kranke/Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind.

❖ Die zahntechnischen Laborkosten, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

❖ Die Versand- und Portokosten.

Was ist mit den Kosten der Röntgendiagnostik?

❖ Diese sind bereits in den Leistungsansätzen enthalten.

Aufbewahrung von Behandlungsunterlagen

❖ Es gibt eine Vielzahl von Rechtsvorschriften.

❖ Es wird empfohlen, Karteikarten, Rechnungen und weitere Unterlagen von Patienten 10 Jahre aufzubewahren.

❖ Bei Röntgenbildern kann die Frist länger sein, vor allem, wenn der Patient noch keine 18 Jahre alt ist, es gilt bei Kindern immer ab dem 18. Lebensjahr plus 10 Jahre, bis der Patient 28 Jahre alt geworden ist.

❖ Bei Gutachten und Straftaten sollten die Bilder 30 Jahre aufbewahrt werden.

Verträge

Behandlungsvertrag §§ 630a ff. BGB

Der Behandlungsvertrag ist eine besondere Form des Dienstvertrages.

Beinhaltet die §§ 630a ff. keine speziellen Regelungen, findet dann der Dienstvertrag Anwendung (§ 630b).

Wird aber mit den Parteien ein Erfolg vereinbart, weil sie es so wollen, liegt jeweils ein Werkvertrag vor.

Der Behandelnde erbringt die medizinische Behandlung, er ist verpflichtet dem Patienten die notwendige medizinische Behandlung zu erbringen.

Behandler können auch ein Heilpraktiker, eine Hebamme usw. sein.

Der Zahnarzt erstellt vor einer Behandlung eine Anamnese und fragt den Patienten nach Erkrankungen, Beschwerden, Allergien, Vorbehandlungen und einer Medikamenteneinnahme.

Der Zahnarzt informiert den Patienten über die aktuelle Behandlung und klärt den Patienten auf, warum eine Behandlung wichtig ist, ob es Alternativen gibt und was passieren könnte, wenn eine Behandlung nicht erfolgt.

Der Zahnarzt klärt auf über:

➢ den aktuellen Befund

➢ die von ihm festgestellte Diagnose

➢ die entstehenden Kosten und

➢ die Verhaltensregeln vor, während und nach der Behandlung

Dienstvertrag § 611 BGB

❖ Zwischen dem behandelnden Zahnarzt und dem Patienten besteht ein Dienstvertrag.

❖ Der Arzt/Behandler arbeitet nach dem medizinisch-technischen Standard und behandelt seine Patienten so gut wie möglich. Er kann keinen Erfolg schulden, dies ist nicht möglich.

Patientenrechtegesetz § 630ff BGB

Dies ist besonders wichtig, deshalb sollte jeder die §§ im Gesetz nachlesen.

§ 630a

Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag

§ 630b

Anwendbare Vorschriften

§ 630c

Mitwirkung der Vertragsparteien, Informationspflichten

§ 630d

Einwilligung

§ 630e

Aufklärungspflichten

§ 630f

Dokumentation der Behandlung

§ 630g

Einsichtnahme in die Patientenakte

§ 630h

Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler

Nachfolgend von mir zitiert, nur ein kleiner Auszug, nicht vollständig

Was ist die ärztliche Aufklärungspflicht?

 Der behandelnde Arzt/Zahnarzt muss den Patienten verständlich über seinen Gesundheitszustand aufklären, eine Behandlung vorschlagen und Alternativen aufzeigen. Lehnt der Patient den Behandlungsvorschlag ab, muss man den Patienten darüber aufklären, was passieren kann, wenn er die Behandlung ablehnt. Wenn es sich um Kinder handelt, muss der Arzt die Eltern aufklären und ihre Einwilligung einholen.

 Der Patient hat das Recht, Fragen zu stellen. Der Arzt muss wahrheitsgemäß antworten.

Wo besteht die Aufklärungspflicht?

 Bei einer Diagnose.

 Bei Nutzen und Risiken diagnostischer Maßnahmen.

 Warum erfolgt diese Behandlung?

 Welche Arzneimittel kommen zur Anwendung?

 Was passiert, wenn der Patient die Behandlung ablehnt?

 Gibt es eine Alternativbehandlung?

Was ist ein konkludentes Verhalten?

 Der Kassenpatient kommt zum vereinbaren Behandlungstermin und legt seine Krankenkassenkarte vor.

 Ein Privatpatient erscheint zu seinem Behandlungstermin, füllt den Anamnesebogen aus und gibt seine Kasse bekannt.

Wie ist das mit der Einwilligung des Patienten?

 Die Einwilligung muss grundsätzlich ausdrücklich gegenüber dem Arzt erklärt werden.

 Eine Ausnahme gibt es nur bei Notfallbehandlungen (§§ 677 - 687 BGB "Geschäftsführung ohne Auftrag").

 Sie kann sich aber auch aus eindeutigen Umständen ergeben, konkludentes Verhalten.

 Der Patient muss vor jeder Behandlung aufgeklärt werden, deshalb ist die Dokumentation so wichtig.

 Ein Patient kann seine Behandlung auch ablehnen, auch wenn sie medizinisch notwendig ist. Der Patient entscheidet über den Umfang und die Art seiner Behandlung, dies muss dokumentiert werden.

In der Praxis

 Jeder Versicherte kann seinen Arzt oder ein Krankenhaus frei wählen und wechseln.

 Im Notfall muss ein Kassenarzt immer behandeln. Ist es ihm nicht möglich, da er mit einem anderen Notfall beschäftigt ist, muss er sich sofort darum kümmern, dass es ein anderer Arzt übernimmt, oder den Patienten an ein Krankenhaus verweisen. In dringenden Fällen muss ein Krankenwagen gerufen werden.

 Ein Kassenarzt darf Kassenpatienten nicht ablehnen, mit dem Argument, das er nur Privatpatienten behandelt.

 Ein Patient sollte bei einem fest ausgemachten Termin nicht lange in der Praxis auf seine Behandlung warten müssen.

 Die Regel sagt, eine Stunde ist zuzumuten, sonst könnte der Patient seinen Verdienstausfall und Fahrtkosten beim Arzt einfordern.

 Wenn ein Patient bei seinem Termin nicht erscheint, dürfen Fachärzte die finanziellen Einbußen beim Patienten einfordern. Sie müssen aber nachweisen, dass sie in dieser Zeit nichts anderes gemacht haben.

 Wenn der Arzt Leistungen erbringt, die die gesetzlichen Krankenkassen nicht bezahlen, muss der Arzt rechtzeitig den Patienten über die Notwendigkeit der Behandlung aufklären, es ausführlich dokumentieren, Alternativen aufzeigen und den Patienten vor Beginn der Behandlung (und nach ausreichender Bedenkzeit) unterschreiben lassen.

Die Patientenakte

 Alle medizinischen Behandlungen, von der Vorsorge, Diagnose und der Behandlung bis hin zur Nachsorge müssen dokumentiert werden.

 Jeder Patient hat jederzeit ein Recht, seine Patientenakte einzusehen.

 Die subjektiven Notizen des Zahnarztes gehen den Patienten nichts an, auch nicht seine Zusatzversicherung.

 Auch eine Vertrauensperson oder ein Anwalt kann in die Patientenakte Einsicht nehmen, wenn er vom Patienten beauftragt worden ist.

 Die Kosten der Kopien muss der Patient allerdings übernehmen.

 Röntgenbilder bleiben grundsätzlich bei dem Arzt, der sie gemacht hat. Dieser darf die Originale nur anderen behandelten Ärzten zur Verfügung stellen. Vorher muss eine schriftliche Einverständniserklärung vom Patienten vorliegen.

 Den Arztbrief an einen weiterbehandelnden Arzt darf der Patient lesen und die Patienten bestimmen selbst, wem sie den Brief weitergeben.

 Jeder Arzt unterliegt der Schweigepflicht (§ 203 Abs.1 Nr.1 StGB), er darf auch den Angehörigen des Patienten sowie dem Ehepartner nicht den Gesundheitszustand ohne Einwilligung seines Patienten mitteilen.

 Ein Arzt darf auch anderen Ärzten gegenüber keinerlei Auskunft geben, es sei denn, der Patient ist einverstanden und gibt diese dem behandelten Arzt schriftlich ab, es gilt die absolute Einhaltung der Schweigepflicht.

 Die Schweigepflicht gilt auch über den Tod hinaus und ist zeitlich unbegrenzt.

 Leitet ein Arzt wichtige Informationen an einen anderen Arzt weiter (z. B. Röntgenbilder) muss vorab eine schriftliche Einverständniserklärung nach der Datenschutzverordnung vorliegen.

Gewährleistung: (von Petra Streifeneder)

❖ Auch bei Schließung des Betriebes läuft die Gewährleistung weiter!

❖ In diesem Fall müssen Rücklagen von dem Laborinhaber (meist 2-5% vom Umsatz) gebildet werden, um diese Ansprüche bezahlen zu können. Sollte dann ein Garantiefall eintreten und wird die Arbeit in einem anderen Labor repariert oder neu angefertigt, sind diese Kosten dann von dem ehemaligen Labor zu bezahlen.

❖ Das ist gesetzlich so geregelt. Übrigens kann man diese “Garantie-Rücklagen“ auch steuerlich absetzten. Ich bilde diese Rückstellungen jedes Jahr. Leider sind viele nicht fit mit rechtlichen und steuerrechtlichen Anforderungen. An eurer Stelle würde ich mit dem Labor nochmal sprechen und Abklären, wie es sich das vorgestellt hat. Auch mit der Produktverfolgbarkeit und welches Material wurde bei welchem Patienten verwendet?

❖ Also, so einfach als Selbstständiger in Rente gehen und „nach mir die Sintflut“ geht nicht!!!

Delegationsrahmen für Zahnmedizinische Fachangestellte Bundeszahnärztekammer - Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern e.V. (BZÄK) (bzaek.de)

Novelliert und beschlossen vom Vorstand der Bundeszahnärztekammer am 16. September 2009 (geprüft 2021)

Gekürzt, nicht vollständig

Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung durch den Zahnarzt

 Die Ausübung der Zahnheilkunde bedarf nach dem Zahnheilkundegesetz (ZHG) der Approbation als Zahnarzt.

 Der Zahnarzt ist zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet und persönlich gegenüber dem Patienten für die gesamte Behandlung verantwortlich.

 Die Vorgabe aus dem ZHG dient der Patientensicherheit und dem Verbraucherschutz.

 Die Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten ist allein die Aufgabe des Zahnarztes.

 Leistungen, die unter Arztvorbehalt stehen, können nicht von Berufsfremden ausgeführt werden.

 Der Zahnarzt ist zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet, was für die Behandlung von gesetzlich wie von privat versicherten Patienten gleichermaßen gilt.

 Dieser Grundsatz ergibt sich außer aus dem ZHG auch aus zahlreichen weiteren Vorschriften.

➢ Zwischen Zahnarzt und Patient kommt ein Dienstvertrag nach §§ 611 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zustande, der den Zahnarzt nach § 613 BGB verpflichtet, die Leistung persönlich zu erbringen.

➢ Die persönliche Leistungserbringung ist für den Vertragszahnarzt darüber hinaus in § 15 Abs. 1 SGB V, § 32 Abs. 1 Zulassungsverordnung und § 4 Abs. 1 Bundesmantelvertrag vorgeschrieben.

➢ Bei der Privatbehandlung können nach § 4 Abs. 2 GOZ Gebühren nur für Leistungen berechnet werden, die der Zahnarzt persönlich erbracht hat.

Was umfasst die persönlichen Leistungen des Zahnarztes?

 Die Untersuchung des Patienten

 Die Diagnosestellung und Aufklärung

 Die Therapieplanung

 Die Entscheidung über sämtliche Behandlungsmaßnahmen

 Invasive diagnostische und therapeutische Eingriffe

 Die Injektionen

 Sämtliche operativen Eingriffe

Was sind die Rechtsgrundlagen zur persönlichen Leistungserbringung und Delegation?

 Zahnheilkundegesetz (§ 1 Abs. 1, 3, 5 und 6)

 Heilberufsgesetze (länderspezifisch)

 Berufsordnungen der Zahnärztekammern

 Bürgerliches Gesetzbuch (§ 613 Satz 1)

 Sozialgesetzbuch V (§§ 15, 28 Abs. 1)

 Privates Gebührenrecht (§ 4 Abs. 2GOZ)

 Vertragszahnärztliches Gebührenrecht (Bema)

 Zulassungsverordnung (§ 32 Abs. 1)

 Bundesmantelvertrag Zahnärzte (§ 4 Abs. 1)

 Röntgenverordnung

Delegation zahnärztlicher Leistungen

 Das ZHG sieht in § 1 Abs. 5 und 6 vor, dass bestimmte Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dental-Hygienikerin (im Folgenden Mitarbeiterinnen) delegiert werden können.

Welche Grundsätze sind bei der Delegation zu beachten?

• Es handelt sich um eine delegationsfähige Leistung nach § 1 Abs. 5, 6 ZHG.

• Die konkrete Leistung erfordert nicht das höchstpersönliche Handeln des Zahnarztes.

• Die Mitarbeiterin ist zur Erbringung der Leistung qualifiziert.

• Der Zahnarzt überzeugt sich persönlich von der Qualifikation der Mitarbeiterin. (ZFA, ZMP, DH).

• Der Zahnarzt ordnet die konkrete Leistung an (Anordnung).

• Der Zahnarzt erteilt die fachliche Weisung (Weisung).

• Der Zahnarzt überwacht und kontrolliert die Ausführung (Aufsicht).

• Dem Patienten ist bewusst, dass es sich um eine delegierte Leistung handelt.

• Der Zahnarzt ist für die delegierte Leistung in gleicher Weise persönlich verantwortlich und haftet für diese in gleicher Weise wie für eine persönlich erbrachte Leistung (Verantwortung).

 Der Zahnarzt hat demnach den Einsatzrahmen für jede seiner Mitarbeiterinnen individuell festzulegen und dies möglichst schriftlich zu dokumentieren, wie auch die Anordnungen für den konkreten Behandlungsfall zu treffen.

 Während des Einsatzes muss der Zahnarzt jederzeit für Rückfragen, Korrekturen oder bei Komplikationen zur Verfügung stehen.

 Im Rahmen seiner Aufsichtspflicht muss er überwachen, dass seine Mitarbeiterinnen seine Anordnungen und Weisungen beachten, den festgelegten Rahmen nicht überschreiten und die Tätigkeit insgesamt ordnungsgemäß durchführen.

 Bei Beendigung des Einsatzes kontrolliert der Zahnarzt im konkreten Einzelfall die Ordnungsmäßigkeit der Leistung und trifft alle weiteren Anordnungen.

 Insgesamt begleitet damit der Zahnarzt vom Anfang der Anordnung bis zum Ende des Einsatzes das Tätigwerden seiner Mitarbeiterinnen.

 Die Einhaltung dieser Delegationsgrundsätze stellt zugleich eine Maßnahme wirksamer Qualitätssicherung in der zahnärztlichen Praxis dar.

An Auszubildende zur Zahnmedizinischen Fachangestellten dürfen keine zahnärztlichen Leistungen delegiert werden.

Macht eine Mitarbeiterin, egal welche Fortbildung- oder Weiterbildung sie hat, eine Tätigkeit, die für ihre Ausbildung laut Delegationsrahmen nicht gegeben ist, handelt sie ohne Approbation und macht sich somit strafbar.

Nicht vollständig, bitte selbst nachlesen

Gesetzliche und Vertragliche Grundlagen

nicht vollständig-bitte selbst nachlesen

Diese Vertraglichen Bedingungen und Leistungen sind durch die KZBV getroffen worden und ermöglichen den gesetzlich Versicherten den Schritt in die GOZ, sie bekommen aber weiterhin ihre Bema-Leistungen als Sachleistungsprinzip über die Krankenkasse.

Die Bema-Leistungen werden über die Chipkarte der Patienten abgerechnet und die Erstattung erfolgt von der KZVB an die Zahnarztpraxis.

Fallen Leistungen aus der GOZ an, bekommt der Patient diese Leistungen privat in Rechnung gestellt. Z. B. bei einer Mehrkostenfüllung, trägt der Patient wie der Name schon sagt, nur die Mehrkosten.

Die Begleitleistungen, wie eine Injektion oder eine bmf fallen als Sachkosten an und dürfen den Patienten nicht in Rechnung gestellt werden, wenn diese Füllung medizinisch notwendig war.

Sie haben die Möglichkeit, Leistungen zu wählen, die über das ausreichende, wirtschaftliche und zweckmäßige Maß hinausgehen.

Diese Leistungen befinden sich nicht mehr im Leistungskatalog der Bema, sondern in der GOZ. Diese müssen vorab vertraglich festgehalten werden, sowie muss der Patient über die Zusatzleistungen aufgeklärt werden, da ihm dadurch Kosten entstehen, die er teils aus eigener Tasche bezahlen muss.

Wenn ein Zahnarzt die vertragszahnärztliche Kassenzulassung besitzt, ist er auch verpflichtet, Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Sachleistungssystem zu behandeln.

Dürfen bei Leistungen innerhalb des Sachleistungssystems Zuzahlungen erhoben werden?

✯ Nein, es gilt grundsätzlich das Verbot von privaten Zuzahlungen (Zuzahlungsverbot), diese können aber durch gesetzliche Regelungen oder bundesmantelvertragliche Ausnahmen durchbrochen werden. Deshalb informieren Sie sich bitte immer regelmäßig über Änderungen von Seiten Ihrer KZV.

✯ Erfüllt eine zahnärztliche Leistung den Leistungsinhalt einer Bema-Position dann hat ein GKV Patient ein Anrecht darauf als Sachleistung der Bema behandelt zu werden.

✯ Welche Behandlungsmethode der Zahnarzt verwendet, löst keine Zuzahlung für den Patienten aus.

Was ist, wenn eine Leistung nicht die Leistungsbeschreibung nach Bema erfüllt?

✯ Sie gehört nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung, sie muss mit dem Patienten privat vereinbart werden und wird als eine reine Privatleistung behandelt.

Was ist z. B. nicht im BEMA-Leistungskatalog enthalten?

✯ Eine elektrometrische Längenbestimmung.

✯ Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden.

✯ Z. B. Wurzelkanalbehandlungen, die nicht im Rahmen der Richtlinien nach Nr. 9 zu behandeln sind, diese gehen über das Wirtschaftlichkeitsgebot hinaus.

✯ Das Entfernen von intakten Amalgamfüllungen.

✯ Weitere bitte nachlesen.

Was ist, wenn der gesetzlich Versicherte Patient die Kostenerstattung nach § 13 SGB V wählt?

✯ Dann kann er die gesamte Behandlung als ein Privatpatient in Anspruch nehmen.

✯ Sein Leistungsanspruch gegenüber seiner Krankenkasse bleibt im gesetzlichen und satzungsrechtlichen Umfang erhalten.

✯ Bitte lesen Sie die genauen Bestimmungen im Gesetz selbst nach.

Gibt es Ausnahmen zum Zuzahlungsverbot im Rahmen einer vertragszahnärztlichen Versorgung?

✯ Diese sind durch die Bestimmungen zur Mehrkostenvereinbarung bei Füllungen gemäß § 28 Abs. 2 SGB V und durch die Regelungen im Festzuschusssystem für Zahnersatz gemäß § 55 SGB V Abs. 4 und Abs. 5 gesetzlich vorgesehen.

Mehrkostenfüllung (MKF)

✯ Nach § 28 Abs. 2 SGB V hat der Vertragszahnarzt die Möglichkeit mit dem Patienten eine sogenannte „Mehrkostenvereinbarung“ abzuschließen.

✯ Der Patient ist über die Behandlung aufzuklären und Ihm sind weitere Behandlungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

✯ Er wird aufgeklärt über die verschiedenen Füllungsmaterialien, die Vor- und Nachteile.

✯ Es muss vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten getroffen werden.

✯ Diese geht über die Füllung, die nicht ausreichend, wirtschaftlich und zweckmäßig ist hinaus.

✯ Ist ein besseres stabileres Material, z. B Komposit.

✯ Der Zuschuss für eine Kassenfüllung wird abgezogen.

✯ Der Patient behält seinen Anspruch im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung und trägt nur die Mehrkosten.

✯ Der Patient erhält seine Rechnung über die Mehrkosten abzüglich des Betrags, den die Krankenkasse als Sachleistung bezahlt.

✯ Die Füllung muss notwendig sein, intakte Füllungen oder auf Wunsch des Patienten, z. B. der Patientin gefällt die Farbe nicht, dürfen nicht zu Lasten der Krankenkasse ausgetauscht werden und müssen komplett privat in Rechnung gestellt werden. Eine Vereinbarung nach § 28 Abs. 2 SGB V reicht hier nicht aus.

✯ Bei einigen Ausnahmen, z. B. bei einer Allergie können die Kosten der Krankenkasse übernommen werden. (Bitte beachten Sie dabei die Richtlinien).

✯ Die Mehrkosten, die der Patient zu bezahlen hat, muss auf einer Mehrkostenvereinbarung festgehalten werden.

✯ Der Patient soll erfahren, welche Leistungen es sind und welche Kosten auf ihn zukommen.

Was bedeutet „Schriftform“?

 Geregelt in § 126 BGB

 Abs. 1 “Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden”.

 Abs. 2 “Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlaufende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei, die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet”.

Was bedeutet der § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V in dem Fall der Mehrkostenvereinbarung?

 Das Dokument ist die schriftliche Vereinbarung

 Der Aussteller in Abs. 1 ist der Zahnarzt.

 Die Parteien in Abs. 2 ist der Patient.

 Eigenhändig bedeutet hier, der Zahnarzt und der Patient unterschreiben beide das Dokument (schriftliche Vereinbarung).

Was passiert, wenn die Vereinbarung nur mündlich getroffen wird?

 Wird nur eine mündliche Vereinbarung getroffen, weil sich Zahnarzt und Patient schon ewig kennen, liegt ein Formmangel vor.

 Geregelt ist dies in § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels.

 “Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebene Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Was bedeutet dies nun für unsere Mehrkostenvereinbarung?

Wird diese nicht getroffen, ist der Patient nicht verpflichtet, die Mehrkosten zu bezahlen. Er kann es abstreiten, dass er aufgeklärt worden ist und der Zahnarzt kann nicht das Gegenteil beweisen.

Deshalb muss bei jedem Patienten bei einer Mehrkostenvereinbarung eine schriftliche Vereinbarung nach § 126 Abs. 1 und 2 BGB. erfolgen.

Basistarif/Standardtarif der PKV

✯ Die gesetzliche Grundlage ist geregelt in § 75 Abs. 3a bis c SGB V.

✯ Der Sicherstellungsauftrag der KZVen umfasst gem. § 75 Abs. 3a SGB V auch die Versicherten in den brancheneinheitlichen Standardtarifen bzw. dem Basistarif der Privaten Krankenversicherung (PKV).

✯ Es besteht keine unmittelbare Behandlungspflicht des Vertragszahnarztes, sondern nur eine grundsätzliche Verpflichtung der KZVen, auch insofern die Sicherstellung der Versorgung zu gewährleisten.

✯ Der Vertragszahnarzt kann selbst entscheiden, ob er einen Versicherten im Basistarif/Standarttarif der PKV zu diesen Bedingungen behandeln möchte.

✯ In diesem Tarif handelt es sich um einen Privatpatienten, die Abrechnung erfolgt nach den Leistungen aus der GOZ.

✯ Die Leistungen sind mit dem Patienten zu vereinbaren und abzurechnen.

✯ Der höchstens abrechnungsfähige Steigerungssatz nach § 75 Abs. 3a SGB V ist auf das 2,0-Fache begrenzt.

✯ Trifft der Zahnarzt keine Vereinbarung mit dem Patienten, darf er nur den 2.0-fachen Satz abrechnen. Möchte er aber den Faktor steigern, weil er das für angemessen hält, muss er dies vor der Behandlung dem Patienten mitteilen und es mit ihm schriftlich vereinbaren.

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