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Dieses Buch ist für all diejenigen geeignet, die sich mit der zahnärztlichen und der zahntechnischen Abrechnung befassen. Sowohl Anfänger als auch Fortgeschrittene - ob in der Praxis oder im Dentallabor- profitieren von der Idee einer ZFA/ Praxismanagerin zusammen mit einer selbstständigen Zahntechnikermeisterin ein Gesamtwerk zum Thema Zahnersatz-Abrechnung zu erstellen. Dabei stehen der Praxisbezug und die Nachvollziehbarkeit im Vordergrund. Sämtliche Befundklassen, vor allem auch der Bereich Reparaturen, sind übersichtlich anhand vieler Beispiele leicht und verständlich erklärt. Außerdem findet man in diesem Leitfaden u.a. noch rechtliche Hinweise, allgemeinen Praxis- und Labor -Informationen, Erklärungen zur Anwendbarkeit der Festzuschüsse, sowie Erläuterungen zu den BEL, BEB 97 und BEB Zahntechnik®-Leistungspositionen und über 220 Fotos aus dem zahntechnischen Alltag sowie ca. 300 Beispiele runden das Buch ab.
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Seitenzahl: 805
Veröffentlichungsjahr: 2021
Martina Königer
Petra Streifeneder-Mengele
Abrechnung
Zahnersatz für
Zahnarztpraxis
&
Zahntechniker
Bema BEL
GOZ BEB
© 2021 Martina Königer, Petra Streifeneder-Mengele
Verlag: tredition GmbH, Hamburg
ISBN (Paperback)
978-3-7482-5300-6
ISBN (Hardcover)
978-3-7482-5301-3
ISBN (e-Book)
978-3-7482-5302-0
Printed in Germany
Das Werk, einschließlich seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung ist ohne Zustimmung des Verlages und des Autors unzulässig. Dies gilt insbesondere für die elektronische oder sonstige Vervielfältigung, Übersetzung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung.
Das Buch wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt.
Es kann nur ein Leitfaden sein und möchte Ihnen, liebe Leser, einen Schups in die richtige Richtung geben.
Es entspricht meist der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns (KZVB) und den Abrechnungsempfehlungen des Verband Deutscher Zahntechniker Innungen (VDZI).
Auch für eventuelle Abweichungen der KZVB und der Zahntechnikerinnung Südbayern schließen wir jegliche Haftung aus.
Es gibt zwar eine bundeseinheitliche Regelung, aber die jeweils verschiedenen KZVen und Krankenkassen entscheiden oftmals unterschiedlich.
Dieser Leitfaden kann niemals komplett sein, da sich ständig etwas ändert und viele KZVen verschieden abrechnen.
Deshalb kann er nicht vollständig sein. Es gibt viele verschiedene Möglichkeiten, da jeder Behandler anders entscheidet.
Jeder Patient ist anders und hat Bedürfnisse und Vorstellungen.
Welche Behandlung ein Zahnarzt einschlägt, hängt vom medizinischen Befund ab. Daraus ergibt sich für den Behandler seine Behandlungsmethode nach dem medizinischen Standard.
Deshalb kann dieses Buch nur ein Leitfaden sein.
Sollten dennoch Fehler auftreten, dürfen Sie uns diese gerne mitteilen oder behalten.
Auch durch den medizinischen Wandel, kann das Buch in kurzer Zeit schon nicht mehr aktuell sein.
Für eventuelle Fehler, die nicht beabsichtigt waren, übernehmen wir keine Haftung.
ISBN Paperback:
978-3-7482-5300-6
ISBN Hardcover:
978-3-7482-5301-3
ISBN e-Book:
978-3-7482-5302-0
Autoren
Martina Königer
Rosenheim
ZFA
Abrechnung und Verwaltung
Praxismanagerin
Abrechnungsmanagerin
Geprüfte Fachwirtin im
Gesundheits- und Sozialwesen IHK
Kauffrau im Gesundheitswesen
IHK
Ausbilderschein IHK
Petra Streifeneder-Mengele
Ottobrunn
Zahntechnikermeisterin
Seit 1993 selbstständig
Eigenes Dentallabor
QM zertifiziert, nach ISO Norm
Langjährige Praxiserfahrung mit zahntechnischer Abrechnung
Diverse Vortrags-, Autoren und
Kurstätigkeiten als
Implantatexpertin
Mitgliedschaften SZI VDZI, PEERS, GZM
Haben Sie noch Fragen, Anregungen oder Wünsche?
Dann freuen wir uns über Ihr Anliegen.
Wir werden Ihnen zeitnah antworten.
Stand Januar 2021
Inhaltsverzeichnis
Verzeichnis für die Bilder
Vorwort zur zweiten Auflage
Vorwort vom Juni 2016
Einleitung
Begriffserklärungen
Wirtschaftlichkeitsgebot
Wichtige Infos
Neuaufstellung der Prothesenzähne
Netzeinlage oder Drahteinlagen und Bügel
Wiederherstellungen bei Netzeinlage oder Draht/Bügel
Prothesenreinigung
Ungünstige Prognose
Aufbewahrung von Behandlungsunterlagen
Medizinprodukteverordnung
MDR
Verträge
Behandlungsvertrag
Dienstvertrag
Werkvertrag
Patientenrechtegesetz
Materialkosten
Mischfälle
Umsatzsteuer
Versandkosten
Aufbewahrung von Unterlagen
Gewährleistung
Wichtiges zum Zahnersatz
Dokumentation allgemein
Dokumentation beim Zahnersatz
Regelversorgung
Gleichartige Versorgung
Andersartige Versorgung
Einstufung zur RV, GAV oder AAV bei Reparaturen
Rückenschutzplatte
Der Verblendbereich
Füllungslage
Zahnerklärung
Kleine Fachkunde
Klammern
Mögliche zusätzliche Leistungen nach BEB/Chairside
Kleine Laborkunde
An was sollte die Zahnarztpraxis denken
Laborauftrag
XML-Datei
Laborrechnung
Konformitätserklärung
Materialnachweis
Eingliederung
An was alles denkt das Labor
Was ist wichtig für das Labor
Grundsätzliche Fragen zum ZE
Unterschied Garantie und Gewährleistung
Reparatur wirtschaftlich
Reparatur ZE Materialien
Wie erstelle ich eine Laborrechnung
Laborauftrag Beispiel
Konformitätserklärung
Laborrechnung
Rechnungsmuster Labor
BEL II 2014 Leistungsgruppen
BEB 97 Hauptgruppen
BEB Zahntechnik® Hauptgruppen
Wichtiges zur BEB
BEL Position für Reparaturen und Anwendbarkeit
Crashkurs Labor Reparaturen
Grundproblem
Beispiele als Fälle
Fall 01 Bruch einer Prothese
Fall 02 Sprung einer Prothese
Fall 03 UF einer Teleskopprothese
Fall 04 Zahn abgebrochen
Fall 05 Rückenschutzplatte gebrochen
Fall 06 Tele schließen nach Extraktion
Fall 07 Bruch und Sprung einer Prothese
Fall 08 Tele schließen und Unterfütterung
Fall 09 Klammer mit Auflage gebrochen
Fall 10 Erweiterung Mogu und neue Klammer
Fall 11 Rep implantatgetragene Prothese
Fall 12 Vollst. UF implantatgetragene Teilproth.
Fall 13 Erneuerung einer Krone
Fall 14 Nachträgl. einarb. einer Metallbasis Proth.
Fall 15 Radixanker an Zahn 45
Fall 16 Zahn mit Primärtele abgebrochen
Fall 17 Rep UK Teleskopprothese
Fall 18 Innentele 14 erneuern, Primärtele einarb.
Fall 19 Austausch Friktionsteile
Fall 20 Prothesenzähne erneuern, Bisserhöhung
Fall 21 Stegversorgung Implantatprothese
Weitere Beispiele
Crashkurs Labor Zahnersatz
BEL Positionen Zahnersatz
Beispiele als Fälle
Fall 01 Kronen mit konfektioniertem Stiftaufbau
Fall 02 Brücke
Fall 03 Mogu und 2 Teleskope
Fall 04 Interimsprothese
Fall 05 Totalprothese im Oberkiefer
Fall 06 Krone mit Klammermodellguss
Fall 07 Cerec, Keramikinlay, Chairside
Fall 08 CAD/CAM Keramikinlay
Fall 09 Cerec, Keramikkrone, Chairside
Fall 10 CAD/CAM Zirkonkrone
Fall 11 Suprakrone auf Zahn 14
Fall 12 Totalprothese mit Locatoren/Implantatgetr.
Fall 13 Wurzelstiftkappe mit Anker
Kombinierbarkeit der Festzuschüsse bei Reparaturen
Bema Nummern für den Zahnersatz
Bema Nummern für Reparaturen/Wiederherstellungen
Bema Begleitleistungen
Bema 100er zur Wiederherstellung
GOZ Zahnersatz
GOZ Reparaturen/Wiederherstellungen
GOZ Begleitleistungen
Heil- und Kostenplan
Gesamtplanung
1. Teilschritt
2. Teilschritt
Gesamtplanung Beispiel
1. Teilschritt Beispiel
2. Teilschritt Beispiel
Heil- und Kostenplan Erstellung Teil 1
Heil- und Kostenplan erklärt Teil 1
Erklärung der Befundkürzel
Erklärung der Behandlungsplanungskürzel
Heil- und Kostenplan Erstellung Teil 2
Heil- und Kostenplan erklärt Teil 2
Was gehört auf einen Heil- und Kostenplan/Reparatur
Erstellung eines Reparaturplanes
Bemerkungszeile
Wie erkenne ich, welchen Festzuschuss ich ansetzen darf?
Festzuschuss Befundklasse 1
Festzuschuss Befundklasse 2
Festzuschuss Befundklasse 3
Festzuschuss Befundklasse 4
Festzuschuss Befundklasse 5
Festzuschuss Befundklasse 6
Festzuschuss Befundklasse 7
Festzuschuss Befundklasse 8
Funktionsanalytische und Funktionstherapeutische Leistungen
Mögliche Begründungen über den Faktor 2,3 nach der GOZ
Aufbaufüllung
Inlay
Inlaybrücke
Onlay
Stiftaufbauten
Adhäsivbrücke
Beispiele
Abformungen Bema und GOZ
Provisorien Bema und GOZ
Langzeitprovisorium
Interimsprothese
Immediatprothese
Materialien in der Zahnmedizin/Zahntechnik
Materialien für Kronen und Brücken
Befundklasse 1 Kronen
Befundklasse 1.1 Vollgusskronen
Befundklasse 1.2 Vollgussteilkronen
Befundklasse 1.3 Verblend- und Vollkronen
Befundklasse 1.4 konfektionierter Stiftaufbau
Befundklasse 1.5 gegossener Stiftaufbau
Gemischte Beispiele
Befundklasse 2 Brücken
Befundklasse 2.1 3-gliedrige Brücke
Befundklasse 2.2 4-gliedrige Brücke
Befundklasse 2.3 5-gliedrige Brücke
Befundklasse 2.4 Frontzahnlücke Brücke
Befundklasse 2.5
Befundklasse 2.6
Befundklasse 2.7
Gemischte Beispiele
Freiendbrücken
Beispiele
Befundklasse 3 Herausnehmbarer Zahnersatz
Befundklasse 3.1 Modellgussprothese
Befundklasse 3.2 Teleskopkrone
Gemischte Beispiele
Befundklasse 4 Totale Prothese/Deckprothese
Befundklasse 4.1 Restzahn bis 3 Zähne im OK
Befundklasse 4.2 Zahnloser Oberkiefer
Befundklasse 4.3 Restzahn bis 3 Zähne im UK
Befundklasse 4.4 Zahnloser Unterkiefer
Befundklasse 4.5 Metallbasis
Befundklasse 4.6 Dentale Verankerung Restzahn 3 x
Befundklasse 4.7 Verblendung Teleskopkrone
Befundklasse 4.8 Wurzelstiftkappe
Befundklasse 4.9 Stützstiftregistrat
Gemischte Beispiele
Befundklasse 5 Interimsprothese
Befundklasse 5.1 bis zu 4 Zähne
Befundklasse 5.2 5 bis 8 Zähne
Befundklasse 5.3 mehr als 8 Zähne
Befundklasse 5.4 Zahnloser Kiefer
Interimsprothese metallfrei
Gemischte Beispiele
Gemischte Beispiele der Befundklassen 1-5
Implantation
Suprakonstruktion
Was ist eine Suprakonstruktion?
Kleine Fachkunde
Beispiele
Befundklasse 6 und 7
Allgemeines
Wichtiges zum Geschiebe
Beispiele
Wichtiges zu den Klammern
Halteelemente
Beachtung bei der Laborrechnung
Kombinierbarkeit der Festzuschüsse BF 6
Fälle
Bemerkungszeile bei Reparaturen
BEL II 2014
BEB 97
BEB Zahntechnik®
Unterschied zwischen 6.2 oder 6.3 oder 6.4, 6.5
Wichtiges zu 6.2, 6.3, 6.4, 6.5
Möglicher Ablauf einer Prothesenreparatur
Teleskopkronen ausführliche Erklärung
Wiederherstellung der Funktion
Lösungshilfe einarbeiten
Befundklasse 6.0 o. zahntechnische Leistungen
Anwendung
Regelversorgung
Gleichartige Versorgung
Bema-Nummern und GOZ
Beispiele
Befundklasse 6.1 m. zahntechnischen Leistungen
Anwendung
Bema-Nummern und GOZ
BEL-Nummern
BEB 97
BEB Zahntechnik®
Beispiele
Befundklasse 6.2 im Kunststoffbereich
Anwendung
Bema-Nummern
GOZ-Nummern
BEL-Nummern
BEB 97
BEB Zahntechnik®
Beispiele
Befundklasse 6.3 im Metallbereich
Anwendung
Bema-Nummern und GOZ
BEL-Nummern
BEB 97
BEB Zahntechnik®
Beispiele
Befundklasse 6.4 Erweiterung im Kst.- Bereich
Anwendung
Bema-Nummern und GOZ
BEL-Nummern
BEB 97
BEB Zahntechnik®
Beispiele
Befundklasse 6.5 Erweiterung im Metallbereich
Anwendung
Bema-Nummern
GOZ-Nummern
BEL-Nummern
BEB 97
BEB Zahntechnik®
Beispiele
Befundklasse 6.6 Unterfütterung Teilprothese
Anwendung
Bema-Nummern
GOZ-Nummern
BEL-Nummern
Partielle Prothese
Beispiele
Befundklasse 6.7 UF Totale, Deckprothese
Anwendung
Bema-Nummern
GOZ-Nummern
BEL-Nummern
Beispiele
Befundklasse 6.8 Rezemtierbarer ZE
Anwendung
Bema-Nummern und GOZ
BEL-Nummern
BEB 97
BEB Zahntechnik®
Beispiele
BF 6.8.1
Anwendung
Bema-Nummern und GOZ
BEL-Nummern
BEB 97
BEB Zahntechnik®
Beispiele
Befundklasse 6.9 Wiederherstellung Facette
Anwendung
Bema-Nummern und GOZ
BEL-Nummern
BEB 97
BEB Zahntechnik®
Beispiele
Befundklasse 6.10 Teleskopkrone/halbe Gebühr
Anwendung
Bema-Nummern und GOZ
BEL-Nummern
BEB 97
BEB Zahntechnik®
Beispiele
Befundklasse 7 Wiederherstellung Supra
Einleitung
Private Leistungen
Wichtige Infos
Richtlinie 36
Bema-Nummern zur Wiederherstellung/Supra
Bema 100er zur Wiederherstellung/Supra
GOZ-Nummern zur Wiederherstellung/Supra
BEL Rili 36
BEB 97
BEB Zahntechnik®
Beispiele implantatgetragene Prothesen
Befundklasse 7.1 Einzelkrone, Rili 36
Bema-Nummern
GOZ-Nummern
BEL-Nummern
Beispiele
Befundklasse 7.2 Einzelkrone, Ankerkrone
Bema-Nummern
GOZ-Nummern
BEL-Nummern
Beispiele
Befundklasse 7.3 Facette
Anwendbarkeit
Bema-Nummern
GOZ-Nummern
BEL-Nummern
Beispiele
Befundklasse 7.4 Wiedereingliederung Krone
Anwendbarkeit
Bema-Nummern
GOZ-Nummern
BEL-Nummern
Beispiele
Befundklasse 7.5 Erneuerung der Prothese, Teil
Bema-Nummern
GOZ-Nummern
BEL-Nummern
BEB 97
BEB Zahntechnik®
Beispiele
Befundklasse 7.6 Erneuerung der Prothese, Teil
Bema-Nummern
BEL-Nummern
Befundklasse 7.7 Wiederherstellung Prothese
Anwendung
Regelversorgung
Andersartige Versorgung
Bema-Nummern
GOZ-Nummern
BEL-Nummern
Beispiele
Keine Festzuschüsse, Beispiele
Befundklasse 8
Festzuschuss 8.1
Festzuschuss 8.2
Festzuschuss 8.3
Festzuschuss 8.4
Festzuschuss 8.5
Festzuschuss 8.6
Bema-Nummer 22
Schienen/Kieferbruch
Fragen und Antworten
Allgemeines
Abformungen
Labor
Klammern
Kronen
Brücken
Mogu/Teleskopprothesen
Totale/Cover-Denture-Prothese
Interimsprothesen
Reparaturen/Wiederherstellungen
Bildverzeichnis
Quellenverzeichnis
Notizen
Bilderverzeichnis
Modellherstellung und Arbeitsvorbereitung
Abb. 001
Einfacher Alginatabdruck
Abb. 002
Einfaches Gipsmodell
Abb. 003
Sägemodell mit vorbereiteten Sägestümpfen auf einer Kunststoffplatte mit Pins
Abb. 004
Sägemodell mit einer Kunststoffschale
Abb. 005
Impregumabdruck mit Labor-Analogen für Implantate und Pins für die Verankerung der Kunststoffstümpfe
Abb. 006
Superhartgipsmodell mit Kunststoffstümpfen und Laborimplantate sowie einer Zahnfleischmaske
Abb. 007
Konfektionierter Abformlöffel mit Laborimplantaten
Abb. 008
Modell mit aufgeschraubten Abformpfosten für die Implantatübertragung
Abb. 009
Gedrucktes Modell mit Sägestümpfen und Halter
Abb. 010
Gedrucktes Modell mit Implantat und Stützhalter
Abb. 011
Impregumabdruck mit präparierten Zähnen
Abb. 012
Überabdruck einer Teleskopprothese mit Kunststoffstümpfen
Abb. 013
Platzhalter im Abdruck für ein Geschiebe
Abb. 014
Geschiebe-Platzhalter am Modell
Abb. 015
Übertragungsbogen von SAM, um die Lage des Oberkiefers im Schädelknochen auf den Artikulator zu übertragen
Abb. 016
Mit Hilfe des Übertragungsbogens wird das Modell im SAM Artikulator eingegipst
Abb. 017
Im Fixator eingegipste Prothese mit Kontermodell für eine Unterfütterung
Abb. 018
Fräsmodell mit Kunststoffstümpfen für Teleskope
Abb. 019
Individueller Abformlöffel mit okklusaler Öffnung
Abb. 020
Abformlöffel für offene Abformung bei Implantaten
Abb. 021
Individueller Löffel
Abb. 022
Bissschablone mit Wachswall
Abb. 023
Bissschablone für Implantate mit verschraubter Basis und aufgestellten Frontzähnen
Abb. 024
Kontrollschiene/Übertragung für Primärteleskope
Kronen und Brücken
Abb. 025
Krone mit vestibulärer Keramikverblendung
Abb. 026
Kronen im Unterkiefer für eine Regelversorgung
Abb. 027
Vollgusskrone aus Gold/EM
Abb. 028
Vollverblendete Keramikkrone
Abb. 029
Verblockte Kronen mit Metallaufbiss
Abb. 030
Vollkeramikkronen
Abb. 031
Kappen aus Zirkon für Vollverblendung
Abb. 032
Frontzahn- Einzelkronen mit individueller Gestaltung
Abb. 033
Vollkeramikkronen mit zahnfarbenen Stümpfen zur Farbüberprüfung
Abb. 034
Teilkronen aus Presskeramik
Abb. 035
Teilkrone aus Gold/EM
Abb. 036
Teilkrone aus Vollkeramik
Abb. 037
Einflächiges Goldinlay
Abb. 038
Zweiflächiges Keramikinlay
Abb. 039
Gegossener Stiftaufbau – Gold
Abb. 040
Stiftaufbau auf dem Kontrollmodell
Abb. 041
Gegossene Wurzelstiftkappe mit Kugelkopfanker
Abb. 042
Wurzelstiftkappe auf dem Modell
Abb. 043
Brücke mit Verblendkeramik und Goldrand und rosa Keramik
Abb. 044
Edelmetallgerüst für Vollverblendung
Abb. 045
Vollverblendetes Metallgerüst mit Verblendkeramik
Abb. 046
Monolithische Brücke aus Zirkon – nur Hochglanz poliert
Abb. 047
Einzelkronen – Regelversorgung Im Oberkiefer
Abb. 048
Kronen und Brücke - Regelversorgung im Unterkiefer
Abb. 049
Brückengerüst aus Nichtedelmetall für Vollverblendung
Abb. 050
Vollverblendete Brücke - NEM
Abb. 051
Brücke mit Teilungsgeschiebe
Abb. 052
Geschiebe – Matritze (Primärteil)
Abb. 053
Gerüst aus PEEK mit Retentionen für Kompositverblendung
Abb. 054
Flügelbrücke aus NEM und Komposit zum provisorischen Ersatz des Frontzahnes 11
Abb. 055
Einflügelige Klebebrücke aus Vollkeramik – Zirkon
Abb. 056
Ersetzter Zahn bei Nichtanlage von Frontzähnen
Abb. 057
Laborgefertigtes Langzeitprovisorium aus Kunststoff
Abb. 058
Laborgefertigtes Formteil (tiefgezogen) für die Herstellung von Provisorien im Mund
Abb. 059
Im Mund hergestelltes Provisorium vor dem Bearbeiten
Abb. 060
Provisorium Chairside hergestellt
Abb. 061
Gipsstümpfe vorbereitet
Abb. 062
Gedruckte Stümpfe mit Primär - Teleskopkronen im Lasermelting – Verfahren hergestellt
Abb. 063
Wachsmodellation eines dreiflächigen Inlays, Verblendkappe und Vollkrone
Abb. 064
Einbetten der Modellation in eine sog. „Muffel“ -Form
Abb. 065
Ausgebettete Kronen nach dem Guss
Abb. 066
Fertig ausgearbeitete Krone vor dem Verblenden
Abb. 067
Die Metallkrone mit Opaker abgedeckt
Abb. 068
Schichtkeramik vor dem Brennen
Abb. 069
unbearbeitete Presskeramikkronen
Abb. 070
Bei digital hergestellten Kronen erfolgt die Modellation virtuell in speziellen CAD-Programmen
Abb. 071
Gefräste PMMA-Krone mit Implantat-Abutment
Abb. 072
Gedruckte Kronenkappen mit Implantat-Abutments
Abb. 073
unbearbeitete gefräste Emax - Kronen
Abb. 074
e.max Krone vor dem Sintern
Abb. 075
e.max Krone nach dem Sintern
Abb. 076
Zirkonronde mit gefrästen Kronen
Abb. 077
Zirkonkronen vor dem Sintern
Abb. 078
Fertig gesinterte Zirkonbrücke mit einem sogenannten „Sinterfuß“
Abb. 079
Metall oder Zirkon - Gerüstete können auch mit Keramik überpresst werden
Abb. 080
Überpresste Vollverblendungen
Implantatprothetik
Abb. 081
Konfektionierte Standardabutments die noch angepasst werden müssen
Abb. 082
Implantatbrücke mit Schraubenloch und Metallkaufläche
Abb. 083
Individuelle CAD/CAM Abutments
Abb. 084
VMK – Implantatkronen zum zementieren
Abb. 085
Individuelles Zirkonabutment
Abb. 086
Zirkonbrücke auf Zirkonabutments
Abb. 087
Occlusal verschraubte Implantatkronen
Abb. 088
Monolithische Implantatkrone aus Zirkon
Abb. 089
Röntgenschablone mit röntgenopaken Zähnen für die Implantatplanung
Abb. 090
Übertragungsschiene für ein Implantat mit Übertragungspfosten
Abb. 091
Schiene mit Röntgenkugeln für die Implantatplanung
Abb. 092
Bohrhilfe mit Führungen für das Setzen der Implantate
Abb. 093
NEM-Gerüst für eine Implantat-Brücke mit Anhänger
Abb. 094
Implantatbrücke fertig verblendet
Abb. 095
Modell mit Implantaten und beschliffenen Zahnstümpfen
Abb. 096
Occlusal verschraubte Implantatbrücke und Vollkeramikkrone
Abb. 097
Horizontale Schraube als Fixierung einer Implantatbrücke
Abb. 098
13-gliedrige Implantatbrücke, vollverblendet, zum Zementieren
Abb. 099
Scanpfosten für die digitale Übertragung eines Implantates
Abb. 100
Individuelles Abutment mit einer goldfarbenen Beschichtung
Abb. 101
Einsetzhilfe für ein Implantat-Abutment
Abb. 102
Implantatkrone aus Zirkon keramisch verblendet
Abb. 103
Implantataufbau aus PEEK für provisorische Implantatkrone
Abb. 104
Provisorische Implantatkrone
Abb. 105
Locatoren (Matrizen) auf dem Modell
Abb. 106
Locator Sekundärteile in der Basis eingearbeitet
Abb. 107
Locator-Patrizen (auf dem Modell)
Abb. 108
Metallgerüst über Locator-Kappen rosa und zahnfarben abgedeckt
Abb. 109
Kugelkopfanker auf Implantaten im UK
Abb. 110
Retentionskappen in Unterkieferprothese eingearbeitet
Abb. 111
Kugelkopfanker auf Implantaten im OK
Abb. 112
Totale OK-Prothese, gaumenfrei
Abb. 113
Implantate mit Einsetzhilfe und Schraubendreher
Abb. 114
Konfektionierte Abutments als Primärkonstruktion
Abb. 115
Konfektionierte Gold-Kappen als Sekundärteile
Abb. 116
Modellguss mit Retentionen als Terziärkonstruktion
Abb. 117
Individuelle Abutments als Teleskope konstruiert
Abb. 118
Fertig gefräste Primärteleskope
Abb. 119
Sekundärkonstruktion aus NEM
Abb. 120
Fertige Versorgung einer abnehmbaren Teleskopprothese
Abb. 121
Teleskopkronen auf Implantaten und beschliffenen Stümpfen
Abb. 122
Metallfreie Teleskopprothese mit einem PEEK-Gerüst
Abb. 123
Gefräster Steg auf Implantaten mit Aufnahme für Riegel
Abb. 124
Riegelachse in der Prothese im geöffneten Zustand
Abb. 125
Gegossene Stege auf Implantaten mit Galvanokappen als Sekundärteleskope
Abb. 126
Sekundärkonstruktion mit Steg und Galvanoteleskopen
Abb. 127
Gefräster Steg auf Implantaten mit endständigem Geschiebe
Abb. 128
Sekundärkonstruktion mit Stegüberwurf und Geschiebe-Matrizen
Abb. 129
Steg im Unterkiefer auf Implantaten mit verschiedenen Haltevorrichtungen
Abb. 130
Modellgussgerüst für Unterkiefer-Steg-Versorgung
Abb. 131
Sekundärgerüst einer Teleskopversorgung auf Implantaten
Abb. 132
Terziärgerüst mit eingeklebten Galvano-Sekundärteleskopen
Abb. 133
Abnehmbare Teleskopbrücke auf Implantaten von occlusal
Abb. 134
Teleskopbrücke von basal mit Friktionshilfen
Abb. 135
Bedingt abnehmbare Brücke auf Implantaten mit occlusalen Schraubenzugängen
Abb. 136
Implantatbrücke von bukkal
Abb. 137
Kronen mit Stegstummel und Riegelauge
Abb. 138
Monoreduktor
Abb. 139
Modellguss mit Schubverteilungsarmen und Friktionseinsätzen
Abb. 140
Oberkieferbrücke mit Geschiebe
Abb. 141
Komplette Oberkiefer-Geschiebe Versorgung
Abb. 142
Unterkiefer Vollkeramikkronen mit Geschiebezapfen aus Zirkon
Abb. 143
Lager für Schubverteilungsarm
Abb. 144
Schubverteilungsarm
Abb. 145
Ankerbandklammer
Abb. 146
Schubverteilungsarm primär und sekundär zusammen
Abb. 147
Primärteleskope aus Gold/EM
Abb. 148
Teleskoparbeit aus EM von basal
Abb. 149
Primärteleskope aus NEM
Abb. 150
Sekundärkonstruktion mit Vollgussteleskop und verblendetem Teleskop
Abb. 151
Innenteleskope aus Zirkon
Abb. 152
Sekundärteil einer Wurzelstiftkappe (Regelversorgung)
Abb. 153
Sekundärteleskop verlötet an Modellguss-Neystiel
Abb. 154
Oberkiefer-Teleskoparbeit mit Metallaufbiss bei 17 und Metallkauflächen
Abb. 155
Teleskopkronen mit rosa Zahnfleischanteil
Abb. 156
Abnehmhilfe aus Kunststoff für Teleskoparbeit
Herstellungsprozess Teleskoparbeiten
Abb. 157
Die Innenteleskope werden mit einem Fräsgerät parallel zueinander gefräst
Abb. 158
Die Modellation der Außenteleskope
Abb. 159
Die Außenteleskope aus Gold werden an den Modellguss gelötet oder gelasert
Abb. 160
Die Verbindungsstelle Teleskop-Modellgussbügel
Abb. 161
Die Verblendflächen werden gestrahlt und gebondet
Abb. 162
Mit Opaker abgedeckte Verblendflächen
Abb. 163
Die Verblendungen der Teleskope mit lichthärtendem Komposit
Abb. 164
Fertig gestellte Oberkieferteleskopprothese mit Umgehungsbügel bei Diastema
Abb. 165
Zwischen den Teleskopen ist eine Lücke, ein sogenanntes Diastema gestaltet
Abb. 166
Die fertige gestellte Teleskopversorgung im Mund
Klammermodellguss-Konstruktionen
Abb. 167
Unterkieferbügel mit einem Ney-Stiel (Zuführungsarm zu einer sattelfernen Klammer)
Abb. 168
Unterkieferbügel mit Ringklammern an den Molaren und fortlaufenden Klammern
Abb. 169
Oberkiefer-Modellgussplatte
Abb. 170
Bonyhard-Klammern an Frontzähnen
Abb. 171
Rückenschutzplatte mit Verblendung bei Zahn 21
Abb. 172
Fortlaufende Klammer an den unteren Frontzähnen
Abb. 173
Kralle zwischen 32 und 33 als zusätzlicher Kippmeider
Abb. 174
Bonwillklammer an den Zähnen 44 und 45
Abb. 175
Bonwillklammer von occlusal
Abb. 176
Ringklammer mit sattelferner Auflage an Zahn 24
Ablauf und Anfertigung von Modellguss
Abb. 177
Modell vorbereitet mit Unterlegwachs zum Dublieren
Abb. 178
Dublierform aus Silikon nach dem Entfernen des Modells
Abb. 179
Einbettmassemodell nach Dublierung
Abb. 180
Modellguss-Modellation auf dem Modell
Abb. 181
Die Konstruktion kann auch als Modellgusskonstruktion digital konstruiert und gedruckt werden
Abb. 182
Nach dem Gießen abgestrahltes Gerüst
Abb. 183
Modellgerüst unbearbeitet
Abb. 184
Modellgerüst fertig bearbeitet
Abb. 185
Modellguss mit aufgestellten konfektionierten Zähnen in Wachs für die Einprobe
Abb. 186
Silikonvorwall zur Fixierung der konfektionierten Zähne zur Fertigstellung
Abb. 187
Die Retentionen können abgestrahlt oder mit rosa Opaker abgedeckt werden
Abb. 188
Im Vorwall werden die Kunststoffzähne befestigt, danach erfolgt die Fixierung des Vorwalls am Modell
Abb. 189
Fertiggestellter Oberkiefer-Transversal-Bügel mit Ringklammern an 14 und 24
Kunststoffprothetik
Abb. 190
Wachsaufstellung einer Oberkiefer -und Unterkieferprothese
Abb. 191
In Kunststoff fertiggestellte Totalprothesen
Abb. 192
Oberkieferprothese mit Nachahmung der Gaumenfalten
Abb. 193
individuell eingefärbter Kunststoff für natürlich wirkendes rosa Zahnfleisch
Abb. 194
Verstärkungsbügel bei einem Unterkiefer-Provisorium
Abb. 195
Einfache, einarmige, gebogene Klammern bei 33 und 43
Abb. 196
Gebogene Bonyhard oder J-Klammer
Abb. 197
Einarmige gebogene Klammern
Abb. 198
Oberkieferprovisorium mit einem Knopfanker und im Unterkiefer eine Überwurfklammer
Abb. 199
Oberkieferprovisorium mit einer Überwurfklammer (über eine geschlossene Zahnreihe)
Abb. 200
Eine sogenannte „Spinne“-ein kleines Provisorium mit Kunststoffklammern
Abb. 201
Alternative zur Metallklammer-Zahnfleischklammer aus einem flexiblen Kunststoff, z. B. Valplast
Abb. 202
Unterkiefer-Provisorium aus einem thermoplastischen Spritzkunststoff mit Zahnfleischklammern
Abb. 203
Metallfreie Klammer-Teilprothese aus einem Spritzkunststoff für Allergiker
Abb. 204
Statt gebogene Metallklammern kann man auch zahnfarbene Kunststoffklammern anbringen
Abb. 205
eine Metallfreie Unterkieferteilprothese im Spritzgussverfahren aufwendigen Verfahren an die Basis gespritzt
Abb. 206
Metall-Küvette für Spritzkunststoff
Abb. 207
Silikonvorwall mir fixierten Zähnen und gebogenen Klammern
Schienen
Abb. 208
Einfache tiefgezogene Unterkieferschiene mit einem ersetzten Zahn
Abb. 209
Schiene als Provisorium mit ersetzten Zähnen
Abb. 210
Einfache tiefgezogene nicht adjustierte Schiene im Oberkiefer
Abb. 211
Michigan Schiene, auf Printmodell, digital designed und gefräst
Reparaturen
Abb. 212
OK-Reparatur Sprung und Zahn erneuernDer Sprung ist ausgeschliffenen und der neue Zahn mit Klebewachs fixiert
Abb. 213
Bruchstelle Außenteleskope und Modellguss Ein Entfernen der Kunststoffsättel ist notwendig
Abb. 214
Kleiner Sprung im rosa Sattel an der Teleskopkrone 43
Abb. 215
Hier muss der Kunststoffsattel bei der Teleskopkrone ergänzt werden
Abb. 216
Der Sattel ist komplett samt Retentionen am Bügel gebrochen
Abb. 217
Neue gebogene Retentionen werden am Bügel angelötet
Abb. 218
Reparaturen mit gebogenen Retentionen und Erweiterungen
Abb. 219
Oberkieferprothese mit Unterfütterungs-Abdruckmaterial
Abb. 220
Primärteleskope im Mund
Abb. 221
Primärteleskope am Modell werden mit Kunststoffstümpfen dargestellt
Abb. 222
Sekundärteleskope werden mit Kunststoff aufgefüllt und mit einem Haltepin später im Gips fixiert
Abb. 223
Erweiterung der Zähne 12 und 11 mit gebogenen Retentionen und zahnfarben Kunststoff hinterlegt
Vorwort zur zweiten Auflage
Ich bedanke mich bei allen Lesern und Anwendern.
Das Buch ist durch seine Leichtigkeit des Verstehens sehr gut angekommen, da ich versucht habe, diese „schwere“ Kost für jeden nachvollziehbar und leicht verständlich zu machen.
Wie bin ich eigentlich darauf gekommen, dieses Werk zu schreiben?
Meine Freundin Nadine Richter fragte mich, ob ich ihr nicht mal was zusammenschreiben kann, betreff Wiederherstellung. So ist eigentlich die Idee entstanden.
Ich tat ihr den Gefallen. Damals wusste ich allerdings noch nicht, wie hoch die Nachfrage zu diesem Thema ist, für das man eigentlich nichts verdient. Nachdem dann auch die Nachfrage nach Zahnersatz kam, habe ich dies natürlich mit hineingenommen.
Ein herzliches Dankeschön an Nadine.
Mit dieser neuen Auflage lege ich noch eins drauf. Nachdem es eine Vielzahl an Büchern zum Einen für die zahnärztliche Abrechnung, als auch für die zahntechnische Rechnungsstellung gibt, dachte ich mir, warum nicht beides miteinander verbinden!? Denn nur so wird diese schwere Thematik leichter zu verstehen sein.
Für diese neue Auflage habe ich mir deshalb eine selbstständige Zahntechnikermeisterin mit „ins Boot“ geholt, die eine 30-jährige Erfahrung zum Thema Abrechnung mitbringt.
Was kann dann noch besser sein? Natürlich Bilder, damit sich jeder das Ganze logisch vorstellen kann.
Da es in der Abrechnung um viel Geld geht, ist hier kein Rätselraten oder Auswendiglernen angebracht. Deshalb ist ein gutes Verständnis sehr wichtig.
In der Praxis ist es ebenfalls sehr wichtig, dass eine gute Kommunikation zwischen der Zahnarztpraxis und dem Labor stattfindet.
Die Zusammenarbeit zwischen Zahntechnik und Zahnarzt sollte nicht nur mündlich bestehen, sondern muss auch schriftlich erfolgen im Rahmen der Datenschutzverordnung nach § 28 DSGVO.
Der Zahnarzt weiß, was sich der Patient wünscht aber leider nicht immer der Zahntechniker. Deshalb sollten auch die Wünsche der Patienten dem Zahntechniker mitgeteilt werden. Ob diese alle umgesetzt werden können, steht auf einem anderen Blatt.
Nur so können viele Missverständnisse gar nicht erst aufkommen und man holt das Beste für den Patienten heraus.
Dieses Werk soll genauso einfach und verständlich sein, wie die anderen zuvor.
Dieses Buch enthält nun die Regelversorgung mit der BEL und Bema, die Gleichartige Versorgung mit Bema, BEL sowie GOZ mit BEB 97 und BEB Zahntechnik® und entspricht somit einem Patienten der gesetzlichen Versicherung sowie einem Patienten der privaten Versicherung.
Begleitend dazu erhalten Sie Informationen und zahntechnische Abrechnungsbeispiele in BEL, BEB 97 sowie die aktuelle BEB Zahntechnik®. Die BEB Zahntechnik® ist für die Zahntechniker gedacht.
Leider ist in vielen Abrechnungsprogrammen der Zahnarztpraxen nur die BEB 97 hinterlegt, obwohl die BEB Zahntechnik® dem neuesten Stand der Zahntechnik entspricht.
Ich hoffe, damit ist unser Ziel, Ihnen mit diesem Buch eine gute Alltagshilfe für die Abrechnung in die Hand zu geben, erreicht.
Auch Beispiele rein privat nach der GOZ und BEB sind hier zu finden.
Ebenso die Zahntechnik und der Kieferbruch wurden in dieses Buch aufgenommen.
In diesem Buch wurde auch die Dokumentation näher erläutert, die sich aus dem Patientenrechtgesetz § 630 ff BGB ergibt. Nur durch eine gute und vollständige Dokumentation kann eine rechtssichere Abrechnung erfolgen.
Es soll als Lehrbuch dienen, natürlich kann es nur ein Leitfaden sein, das Ihnen Vorschläge zur Abrechnung gibt.
Es kann keine Garantie auf Vollständigkeit geben.
Was genau gemacht wird, entscheidet der Behandler und muss individuell angepasst werden.
Mittlerweile genehmigen und rechnen viele KZVen und Krankenkassen die HKPs anders ab.
Bei einigen Plänen, z. B. bei einer Interimsprothese bei dem Festzuschuss 5.1 braucht man keine Genehmigung von der Krankenkasse mehr, Härtefälle ausgeschlossen.
Dies gilt leider nicht für alle Krankenkassen und KZVen.
Am Ende des Buches sind als bildliche Unterstützung und zum besseren Verständnis noch ein paar Fotos von zahntechnischen Arbeiten abgebildet. Ansonsten haben wir bewusst in diesem Buch auf Farbe verzichtet, um die Kosten für das Buch so gering wie möglich zu halten.
Auch ein Frage-Antwort-Spiel haben wir hinzugefügt. Damit haben Sie die Möglichkeit, die Thematik noch besser vertiefen zu können.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg beim Lesen und Lernen.
Wenn Sie nach diesem Buch keine Angst mehr vor der Abrechnung haben und Sie diese leichter hinbekommen, haben wir unser Ziel erreicht.
Wir gehen immer auf die männliche Form ein, natürlich ist hier auch die weibliche, die div. Form gleichgestellt.
Dieses Buch richtet sich an Auszubildende für die Berufe Zahnmedizinische Fachangestellte und Zahntechniker, für alle die mit der Abrechnung angefangen haben, eine Weile draußen sind oder sich in der Abrechnung fortbilden möchten.
Auch für Wiedereinsteiger und Assistenzzahnärzte kann dieses Buch eine wertvolle Hilfe sein.
Aber auch Profis können sich noch den einen oder anderen Tipp holen.
Wir übernehmen keine Verantwortung auf die Richtigkeit und Vollständigkeit. Schon allein durch den medizinischen Wandel kann dies nicht sein. Ebenso passieren Fehler, die nicht beabsichtigt sind.
Dieses Werk kann nur eine Richtlinie und ein Anhaltspunkt sein, wie dieses schwere Thema leicht zu verstehen sein kann.
Vorwort vom Juni 2016
Liebe Leser,
Sie kennen die Situation, Sie möchten einen HKP für einen Zahnersatz oder für eine Wiederherstellung/Reparatur erstellen und abrechnen, aber sind sich unsicher und wissen nicht so richtig, wie?
Ich weiß aus eigener Erfahrung, wie schwer es ist, einen HKP richtig zu erstellen und vor allem nach der Eingliederung des Zahnersatzes abzurechnen.
Die Wiederherstellungen haben es in sich. Meistens kann man erst bei der Laborrechnung erkennen, welcher Festzuschuss ansetzbar ist.
Einen Plan für eine Krone oder eine Brücke mag ja noch einfach sein.
Sieht man sich aber dann allerdings die Befundklasse 3 an, da kann es schon etwas schwieriger werden. Hier haben wir mindestens eine Freiendsituation und als Regelversorgung eine Modellgussprothese.
Auch ist nicht immer eindeutig, wo eine Freiendsituation besteht.
Allerdings kann bei der Erfüllung von bestimmten Voraussetzungen noch Kronen oder auch eine Brücke zum Einsatz kommen. Dafür gibt es auch einen Festzuschuss.
Wird die Arbeit aber gleichartig, sind wir in der GOZ und in der BEB.
Auch die Unterscheidung, ob eine Regelversorgung, Gleichartige Versorgung oder eine Andersartige Versorgung vorliegt, mag nicht immer leicht zum Zuordnen sein.
Einige denken sich, es ist einfach, aber wenn man die ganzen Befundklassen sieht, die BEL-Leistungen und die Bema-Nummern bei der Regelversorgung und dann noch die GOZ und die BEB bei einer gleichartigen oder andersartigen Versorgung, kommt man schon langsam ins Schwitzen.
Dann kommt eventuell die Frage auf: „Oh je, wie soll ich das nur machen?“
Deshalb möchte ich Ihnen die Abrechnung so vermitteln, dass Sie Ihnen einfach erscheint und Sie daran auch noch Spaß haben.
Mit diesem Buch möchte Ich Ihnen einen Leitfaden zur Seite geben, um das Erstellen eines HKPs, sowie das Abrechnen des Zahnersatzes zu erleichtern.
Dieses Buch entspricht den in Bayern geltenden Richtlinien. Leider kann es in anderen Bundesländern zu kleinen Abweichungen kommen. Diese erfragen Sie bitte bei Ihrer zuständigen KZV.
Bei den anderen KZVen können Abweichungen entstehen, zum Beispiel:
✓ das Wiederbefestigen einer mehrgliedrigen Brücke
✓ das provisorische Wiederbefestigen eines Provisoriums bei einem fremden Zahnarzt im Notdienst
✓ die Wiederbefestigung einer Hybridversorgung
✓ Freiendbrücken, wie und wann?
✓ Genehmigung ja/nein vorab von der Krankenkasse bei den Festzuschüssen 7.3, 7.4, 7.7 und 1.4 und 1.5 abklären
✓ und andere
Bitte Fragen Sie gegebenenfalls bei Ihrer zuständigen KZV nach.
Ich gehe in diesem Buch als Schwerpunkt auf die Bema ein, aber auch die GOZ darf nicht zu kurz kommen, da die meisten Planungen als eine gleichartige Versorgung laufen und die GOZ zur Anwendung kommt.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg beim Lesen und Lernen.
Wenn Sie nach diesem Buch keine Angst mehr vor der Abrechnung haben und sie leichter hinbekommen, haben wir unser Ziel erreicht.
Ich gehe immer auf die männliche Form ein, natürlich sind hier auch die anderen beiden Formen (m, w, div.) gleichgestellt.
Dieses Buch richtet sich vorrangig an Auszubildende für den Beruf ZFA und Zahntechniker, Neueinsteiger, Wiedereinsteiger und Assistenzzahnärzte.
Auch Profis können sich noch den einen oder anderen Tipp holen.
Einleitung
Beim Zahnersatz gilt eine zweijährige Gewährleistungsfrist, dies gilt für die Erstellung eines neuen Zahnersatzes sowie deren Reparaturen - eine Ausnahme stellt eine Befundveränderung dar.
SGB V und BGB
Bei einer Reparatur richtet sich die Gewährleistungsfrist nur auf das wiederhergestellte Werkstück, z. B. Bruch in der OK Prothese an 11.
Quelle
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/
SGB V § 136a Absatz 4
4) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auch Qualitätskriterien für die Versorgung mit Füllungen und Zahnersatz zu beschließen. Bei der Festlegung von Qualitätskriterien für Zahnersatz ist der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen zu beteiligen; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. Identische und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen. Ausnahmen hiervon bestimmen die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. Längere Gewährleistungsfristen können zwischen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie in Einzel- oder Gruppenverträgen zwischen Zahnärzten und Krankenkassen vereinbart werden. Die Krankenkassen können hierfür Vergütungszuschläge gewähren; der Eigenanteil der Versicherten bei Zahnersatz bleibt unberührt. Die Zahnärzte, die ihren Patienten eine längere Gewährleistungsfrist einräumen, können dies ihren Patienten bekannt machen.
Bei einigen KZVen gibt es auch eine zweijährige Gewährleistung auf Wiederherstellungen/Reparaturen.
Natürlich wird dies nicht der Fall sein, wenn eine Wiederherstellung erfolgte, obwohl die Wiederherstellung nicht nach § 12 notwendig war. Sollte das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht greifen, sollte ein Zahnersatz neu angefertigt werden.
Entscheidet sich der Patient aber gegen den Rat seines Zahnarztes, muss der Patient die Reparatur seines Zahnersatzes nach der GOZ bezahlen. Hier erfolgt kein Festzuschuss der Krankenkasse und es muss außerdem bei einem GKV Patienten eine schriftliche Abdingung erfolgen.
Das Fremdlabor hat auch gegenüber dem Zahnarzt eine zweijährige Gewährleistung nach § 137 Abs. 4 Satz 3 SGB V.
Der Patient sollte aber regelmäßig zu den Kontrolluntersuchungen kommen. So können kleine Probleme sehr schnell erkannt und behoben werden.
Nimmt das Fremdlabor den Zahnersatz an, muss es ein Werkstück liefern, das frei von Sach- und Rechtsmängel ist § 633 BGB.
Sobald der Zahnarzt das Werkstück vom Fremdlabor abgenommen hat, muss er sofort prüfen, ob der Zahnersatz frei von Mängeln ist, denn nun beginnt die zweijährige Gewährleistung.
Stellt das Fremdlabor den Zahnersatz mangelhaft her oder ist eine Reparatur nicht frei von Mängeln, hat der Zahnarzt das Recht, eine Nachbesserung zu verlangen.
Der Zahnarzt haftet gegenüber dem Patienten und der Krankenkasse.
Er muss den Patienten bei einer Reparatur aufklären, ob eine Reparatur noch wirtschaftlich und möglich ist oder ob eine Neuanfertigung nötig und wirtschaftlich besser wäre.
Es sollte immer eine Gesamtplanung erfolgen, das heißt, wenn man einen neuen Zahnersatz plant, sollten folgende Punkte berücksichtigt werden.
Können kariöse Zähne noch mit Füllungen versorgt werden?
Können Zähne durch Kronen und Brücken noch erhalten werden?
Wie viele zerstörte Zähne müssen entfernt werden?
Wie viele Lücken sollen geschlossen werden?
Können alle Lücken geschlossen werden?
Haben alle Zähne im Gegenkiefer einen Gegenspieler?
Haben wir eine oder mehrere Freiendsituationen?
Müssen alle Freiendsituationen medizinisch versorgt werden?
Benötigen wir festsitzenden Zahnersatz?
Benötigen wir herausnehmbaren Zahnersatz?
Benötigen wir Kombinationszahnersatz?
Wie viele Zähne hat jeder Kiefer noch?
Welche Versorgung möchte der Patient?
○ Ist er ein Härtefall?
○ Möchte er eine Regelversorgung?
○ Wünscht er eine Gleichartige Versorgung?
○ Entscheidet er sich gegen den Rat des Zahnarztes und möchte vielleicht eine Andersartige Versorgung oder sogar gar keine?
○ Bestehen Allergien und Unverträglichkeiten?
Wenn der Patient sich gegen den Rat seines Zahnarztes entscheidet
Der Zahnarzt sollte alles gut dokumentieren.
Eine Mitarbeiterin sollte anwesend sein und der Behandler macht den Patienten darauf aufmerksam, dass er gegebenenfalls keine Leistung und keinen Festzuschuss von der Krankenkasse erhält, wenn sein Zahnersatz aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot fällt.
Dies gilt auch bei nicht anerkannten Materialien und Herstellungsverfahren oder Versorgungsformen.
In diesem Fall sollte der Zahnarzt alles schriftlich niederlegen und den Patienten unterschreiben lassen.
Der Patient erhält das Duplikat und der Zahnarzt das Original.
Hinweis:
Die medizinische Beratung muss immer der behandelnde Zahnarzt übernehmen, das kann keine ZFA abnehmen!
Sie kann es lediglich bei Rückfragen dem Patienten nochmals erklären.
Begriffserklärungen
AAV
Andersartige Versorgung
BEB
Bundeseinheitliche Benennungsliste für private zahntechnische Leistungen
BEL II
Bundeseinheitliches Leistungsverzeichnis für GKV Patienten
Bema
Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen für GKV Patienten
BF
Befundklasse
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
CD
Cover-Denture-Prothese/Deckprothese
EM
Edelmetall, Bezeichnung für hochgoldhaltige Legierungen
FAL
Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
FZ
Festzuschuss
GAV
Gleichartige Versorgung
GE
Grundeinheit
GKV
Gesetzliche Krankenversicherung
GOZ
Gebührenordnung für Zahnärzte, Privatleistungen
HKP
Heil- und Kostenplan
KB
Kieferbruch
KH
Kieferhälfte
KM
Vollkeramikkrone
KV
Krankenversicherung und für eine verblendete Krone
LE
Leistungseinheit
MDR
Medical Device Regulation
Mogu
Modellgussprothese
MPV
Medizinprodukteverordnung
NEM
Nichtedelmetall, Legierungen ohne Gold
OK
Oberkiefer
PEEK
PolyEtherEtherketon
PKM
Vollkeramische Teilkrone
PKV
Private Krankenversicherung
UK
Unterkiefer
Rili
Richtlinie
RV
Regelversorgung
SGB
Sozialgesetzbuch
SKM
Implantatgetragene vollverblendete Krone
Supra
Suprakonstruktion
XML
Extensible Markup-Language, damit werden Daten im Format einer Textdatei sowohl für Menschen, als auch Computer lesbar
ZE
Zahnersatz
Wirtschaftlichkeitsgebot
Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Abs. 1 SGB V ist zu beachten.
Eine Leistung nach § 12 muss ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein, sie darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind
können Versicherte nicht beanspruchen
müssen die Leistungserbringer nicht bewirken (durchführen)
muss die Krankenkasse nicht bewilligen
Führt man aufwendige Reparaturen, z. B. an einer Modellgussprothese durch:
Muss man prüfen, ob dies noch wirtschaftlich ist oder ob eine Neuanfertigung günstiger wäre
Auch bei einem Austausch aller Prothesenzähne sollte man die Wirtschaftlichkeit beachten
eine Genehmigung des Heil- und Kostenplanes von der Krankenkasse wäre hier vorab ratsam (höherer Laborbetrag).
Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach §12 Abs. 1 SGB V bezieht sich nur auf Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen.
Wenn Versicherte einen über die Regelversorgung gemäß § 56 Abs. 2 SGB V hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz wählen, haben sie die Mehrkosten gegenüber den in § 56 Abs. 2 Satz 10 SGB V aufgelisteten Leistungen selbst zu tragen.
Wichtige Infos
Neuaufstellung der Prothesenzähne
❖ Liegt keine medizinische Versorgungsnotwendigkeit vor und ist es nur ein Wunsch des Patienten, weil er vielleicht eine andere Zahnfarbe möchte, stellt dies keine Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen dar und muss privat mit dem Patienten vereinbart werden. Es ist eine Verlangensleistung und wird komplett nach GOZ berechnet und ohne Festausschuss.
❖ Müssen bei einem Patienten die ersetzten Zähne ausgetauscht werden, weil eine Bisserhöhung notwendig ist (Zähne sind stark abradiert-Metallretention scheint durch), gibt es 2 Möglichkeiten zur Abrechnung.
○ Es werden nur teilweise die Zähne erneuert
▪ BEL 801 0 GE Reparatur und
▪ BEL 802 3 Einarbeiten Zahn (je Zahn) + konfektionierter Zahn
○ Alle Zähne werden ausgetauscht
▪ BEL 801 0 GE Reparatur - für die Entfernung der alten Zähne und
▪ BEL 301 0 GE Aufstellung + 302 0/303 0 Aufstellung je Zahn 361 0 Fertigstellung mit 362 0 Fertigstellung je Zahn + konfektionierter Zahn
Netzeinlage oder Drahteinlagen und Bügel
❖ Wird eine Neuanfertigung nach der Bema durchgeführt, muss dies bereits auf dem HKP in der Bemerkungszeile vermerkt werden, dass ein Bügel, Netz oder ein Draht eingearbeitet wird
❖ Es ist keine BEL Leistung und ohne GOZ Honorar.
❖ Sie wird als Nicht BEL auf der Laborrechnung ausgewiesen
Wiederherstellungen bei Netzeinlage oder Drahteinlagen und Bügel
❖ Ein alleiniges Einarbeiten der Netz- oder Drahteinlagen löst keinen Festzuschuss aus
❖ Es muss eine private Vereinbarung nach § 4 Abs. 5 BMV-Z / § 7 Abs. 7 EKV-Z mit dem Patienten getroffen werden
❖ Die Abrechnung erfolgt nach der GOZ
❖ Wird eine Netz- oder Drahteinlage zusammen mit einer anderen Wiederherstellung eingearbeitet, bekommt der Patient einen Festzuschuss
❖ Es ist eine gleichartige Versorgung
❖ Wird nach Nicht BEL berechnet.
Prothesenreinigung
❖ Ist eine zahntechnische Leistung und wird privat mit dem Patienten vereinbart und als BEB-Leistung abgerechnet.
Ungünstige Prognose
❖ Der Befund, den der Behandler erstellt, sagt aus, dass der Patient eine Brücke nach den Festzuschüssen zwar erhält, es aber die Prognose seiner Zähne nicht zulässt, (Knochenabbau, starke Lockerung der Zähne o.ä).
❖ Dem Zahnarzt ist eine Brücke zu unsicher, noch können die Zähne zwar erhalten werden, dies kann sich aber noch ändern.
❖ Warum kein Festzuschuss nach der Befundklasse 3?
❖ Momentan fehlen nur 3 Zähne im Kiefer. Die Ankerzähne sind aber nicht stabil genug. Deshalb wird ein HKP geschrieben und eine Modellgussprothese und der Festzuschuss 3.1 beantragt. Dies muss in der Bemerkungszeile vermerkt werden.
❖ Dies ist dann eine Regelversorgung.
❖ Wünscht der Patient trotzdem eine Brücke, hat er keinen Anspruch auf einen Festzuschuss. Die Behandlung muss rein privat erfolgen.
❖ Es ist wichtig, alles gut zu dokumentieren.
❖ Die Prognose erstellt der Zahnarzt. Er sollte immer korrekt seine Diagnose angeben, denn durch einen Gutachter kann dies natürlich befürwortet oder abgelehnt werden.
Aufbewahrung von Behandlungsunterlagen
❖ Es gibt eine Vielzahl von Rechtsvorschriften
❖ Es wird empfohlen, Karteikarten, Rechnungen und weitere Unterlagen von Patienten 10 Jahre aufzubewahren.
❖ Bei Röntgenbildern kann die Frist länger sein, vor allem, wenn der Patient noch keine 18 Jahre alt ist, es gilt bei Kindern immer ab dem 18. Lebensjahr plus 10 Jahre, bis der Patient 28 Jahre alt geworden ist.
❖ Bei Gutachtern und Straftaten sollten die Bilder 30 Jahre aufbewahrt werden.
Medizinprodukteverordnung (MPV)
❖ Alle Kronen, Brücken, Prothesen etc. die in einem Dentallabor hergestellt werden, sind Medizinprodukte der Klasse 2a (Richtlinie 93/42/EWG) in Form einer Sonderanfertigung (§3 Nr. 8 MPG).
❖ Das gewerbliche Labor hat für sein zahntechnisches Produkt eine Konformitätserklärung auszustellen.
❖ Der Patient erhält eine Kopie dieser Erklärung.
MDR (Medical Device Regulation)
Eine kurze Erklärung von uns, nicht vollständig
❖ Das MDR löst das MPG (Medizinproduktegesetz) ab und ist eine Erweiterung für den Patientenschutz und die Rückverfolgbarkeit der Medizinprodukte
❖ Ab dem 26.05.2021 ist es ein verpflichtendes Gesetz
❖ Als Hersteller von Zahnersatz (also alle Labore) muss man dabei folgende Punkte beachten:
○ Bestellung einer verantwortlichen Person, die für die Einhaltung der Vorschriften sorgt
○ Qualitätsmanagementsystem
○ Risikomanagement, Plan zur Überwachung
○ Produktbeobachtung und Sicherheitsbericht
○ System zur Erfassung von Vorkommnissen und Meldesystem
○ Erklärung zur Konformität nach Anhang XIII (1) MDR als Sonderanfertiger
○ Die Produktrückverfolgbarkeit, Identifizierung innerhalb der Lieferkette muss möglich sein
○ Der Hersteller ist verpflichtet, über Risiken aufzuklären (Sicherheitshinweise)
❖ Erstellen einer Dokumentation nach Anhang XIII (3)MDR (Auftrag, Sonderwünsche, Erklärung für Sonderanfertigung, genaue Angaben über Materialien u.v.m.)
❖ Längere Aufbewahrungsfristen, statt 5 Jahre sind es 10 Jahre, bei implantierbaren Medizinprodukten (Implantate) sogar 15 Jahre
Verträge
Behandlungsvertrag §§ 630a ff. BGB
Der Behandlungsvertrag ist eine besondere Form des Dienstvertrages. Beinhaltet die §§ 630 a ff. keine speziellen Regelungen, findet dann der Dienstvertrag Anwendung (§ 630b).
Wird aber mit den Parteien ein Erfolg vereinbart, weil sie es so wollen, liegt jeweils ein Werkvertrag vor.
Der Behandelnde erbringt die medizinische Behandlung, er ist verpflichtet dem Patienten die notwendige medizinische Behandlung zu erbringen. Behandler können auch ein Heilpraktiker, eine Hebamme usw. sein.
Der Zahnarzt erstellt vor einer Behandlung eine Anamnese und fragt den Patienten nach Erkrankungen, Beschwerden, Allergien, Vorbehandlungen und Medikamenteneinnahme.
Der Zahnarzt informiert den Patienten über die aktuelle Behandlung und klärt den Patienten auf, warum eine Behandlung wichtig ist, ob es Alternativen gibt und was passieren könnte, wenn eine Behandlung nicht erfolgt.
Der Zahnarzt klärt auf über:
den aktuellen Befund
die von ihm festgestellte Diagnose
die entstehenden Kosten und
die Verhaltensregeln vor, während und nach der Behandlung
Dienstvertrag § 611 BGB
❖ Zwischen dem behandelnden Zahnarzt und dem Patienten besteht ein Dienstvertrag.
❖ Der Arzt /Behandler arbeitet nach dem medizinisch-technischen Standard und behandelt seine Patienten so gut wie möglich. Er kann keinen Erfolg schulden, dies ist nicht möglich.
Werkvertrag 631 BGB
❖ Beim Zahnersatz besteht ein Werkvertrag zwischen dem Zahnarzt und dem gewerblichen Labor als Rechtsgrundlage. Es besteht keine vertragliche Beziehung zwischen Labor und Patient. Hier wird der Erfolg geschuldet, das bedeutet, dass der individuell hergestellte Zahnersatz für den Patienten passend und ohne Mängel hergestellt sein muss.
❖ Mängelhaftung gegenüber dem Labor gibt es nur für Fehler, die eindeutig dem Dentallabor zurechenbar sind.
❖ Der Zahnersatz wird für den Patienten individuell angefertigt und muss zu 100 % passen nach den gültigen Qualitätsrichtlinien.
Patientenrechtegesetz § 630ff BGB
Ist wichtig, jeder sollte dies im Gesetz nachlesen
§ 630a
Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
§ 630b
Anwendbare Vorschriften
§ 630c
Mitwirkung der Vertragsparteien, Informationspflichten
§ 630d
Einwilligung
§ 630e
Aufklärungspflichten
§ 630f
Dokumentation der Behandlung
§ 630g
Einsichtnahme in die Patientenakte
§ 630h
Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler
Nachfolgend von mir zitiert, nur ein kleiner Auszug, nicht vollständig
Was ist die ärztliche Aufklärungspflicht?
Der behandelnde Arzt muss den Patienten verständlich über seinen Gesundheitszustand aufklären, eine Behandlung vorschlagen und Alternativen aufzeigen. Lehnt der Patient den Behandlungsvorschlag ab, muss man den Patienten darüber aufklären, was passieren kann, wenn er die Behandlung ablehnt. Wenn es sich um Kinder handelt, muss der Arzt die Eltern aufklären und ihre Einwilligung einholen.
Der Patient hat das Recht, Fragen zu stellen. Der Arzt muss wahrheitsgemäß antworten.
Wo besteht die Aufklärungspflicht?
Bei einer Diagnose.
Die Nutzen und die Risiken diagnostischer Maßnahmen.
Warum gerade diese Behandlung?
Welche Arzneimittel kommen zur Anwendung?
Was passiert, wenn der Patient die Behandlung ablehnt?
Gibt es eine Alternativbehandlung?
Was ist ein konkludentes Verhalten?
Der Kassenpatient kommt zum vereinbaren Behandlungstermin und legt seine Krankenkassenkarte vor, ein Privatpatient erscheint zu seinem Behandlungstermin, füllt den Anamnesebogen aus und gibt seine Kasse bekannt.
Wie ist das mit der Einwilligung des Patienten?
Die Einwilligung muss grundsätzlich ausdrücklich gegenüber dem Arzt erklärt werden.
Eine Ausnahme gibt es nur bei Notfallbehandlungen (§§ 677 - 687 BGB "Geschäftsführung ohne Auftrag").
Sie kann sich aber auch aus eindeutigen Umständen ergeben, konkludentes Verhalten.
Der Patient muss vor jeder Behandlung aufgeklärt werden, deshalb ist die Dokumentation so wichtig.
Ein Patient kann seine Behandlung auch ablehnen, auch wenn sie medizinisch notwendig ist. Der Patient entscheidet über den Umfang und die Art seiner Behandlung, deshalb ist eine genaue Dokumentation wichtig.
In der Praxis
Jeder Versicherte kann seinen Arzt oder ein Krankenhaus frei wählen und wechseln.
Im Notfall muss ein Kassenarzt immer behandeln. Ist es ihm nicht möglich, da er mit einem anderen Notfall beschäftigt ist, muss er sich sofort darum kümmern, dass es ein anderer Arzt übernimmt, oder den Patienten an ein Krankenhaus verweisen. In dringenden Fällen muss ein Krankenwagen gerufen werden.
Ein Kassenarzt darf Kassenpatienten nicht ablehnen, mit dem Argument, das er nur Privatpatienten behandelt.
Ein Patient sollte bei einem fest ausgemachten Termin nicht lange in der Praxis auf seine Behandlung warten.
Die Regel sagt, eine Stunde ist zuzumuten, sonst könnte der Patient seinen Verdienstausfall und Fahrtkosten beim Arzt einfordern.
Wenn ein Patient bei seinem Termin nicht erscheint, dürfen Fachärzte die finanziellen Einbußen beim Patienten einfordern. Sie müssen aber nachweisen, dass sie in dieser Zeit nichts anderes gemacht haben.
Wenn der Arzt Leistungen erbringt, die die gesetzlichen Krankenkassen nicht bezahlen, muss der Arzt rechtzeitig den Patienten über die Notwendigkeit der Behandlung aufklären, es ausführlich dokumentieren, Alternativen aufzeigen und den Patienten vor Beginn der Behandlung (und nach ausreichender Bedenkzeit) unterschreiben lassen.
Die Patientenakte
Alle medizinischen Behandlungen, von der Vorsorge, Diagnose und der Behandlung bis hin zur Nachsorge müssen dokumentiert werden.
Jeder Patient hat jederzeit ein Recht, seine Patientenakte einzusehen.
Die subjektiven Notizen des Zahnarztes gehen den Patienten nichts an, auch nicht seine Zusatzversicherung.
Auch eine Vertrauensperson oder ein Anwalt kann in die Patientenakte Einsicht nehmen, wenn er vom Patienten beauftragt wurde.
Die Kosten der Kopien muss der Patient allerdings übernehmen.
Röntgenbilder bleiben grundsätzlich bei dem Arzt, der sie gemacht hat. Dieser darf die Originale nur anderen behandelten Ärzten zur Verfügung stellen. Vorher muss eine schriftliche Einverständniserklärung vom Patienten vorliegen.
Den Arztbrief an einen weiterbehandelnden Arzt darf der Patient lesen und die Patienten bestimmen selbst, wem sie den Brief weitergeben.
Jeder Arzt unterliegt der Schweigepflicht (§ 203 Abs.1 Nr.1 StGB), er darf auch den Angehörigen des Patienten sowie dem Ehepartner nicht den Gesundheitszustand ohne Einwilligung seines Patienten mitteilen.
Ein Arzt darf auch anderen Ärzten gegenüber keine Auskunft geben, es sei denn, der Patient ist einverstanden, es gilt die absolute Einhaltung der Schweigepflicht.
Die Schweigepflicht gilt auch über den Tod hinaus und ist zeitlich unbegrenzt.
Leitet ein Arzt wichtige Informationen an einen anderen Arzt weiter (z. B. Röntgenbilder) muss vorab eine schriftliche Einverständniserklärung nach der Datenschutzverordnung vorliegen.
Materialkosten in der Praxis
❖ Materialkosten für Abformmaterialien (z. B. Alginat), Kunststoff für provisorische Kronen und Brücken, Unterfütterungsmaterialien können berechnet werden.
❖ Es müssen die tatsächlich angefallenen Kosten angesetzt werden, keine Lagerkosten.
❖ Man nimmt den kompletten Einkaufspreis mit Mehrwertsteuer und Versand. Bekommt man einen Boni oder Skonto, zieht man es ab. Dann berechnet man, welche Menge jeweils benutzt wird. Danach wird der Gesamtbetrag durch die Menge geteilt. Nun erhält man den Betrag, den man als Materialkosten ansetzen kann.
Beispiel:
❖ Ich habe eine Packung Alginat, die kostet 10 Euro. Die Menge reicht für 10 Abformlöffel. Dann darf ich nur einen Euro für das Alginat berechnen.
❖ Das Beispiel ist natürlich sehr einfach, aber es geht hier nur darum, es verständlicher zu machen.
❖ Einkaufspreis plus Mehrwertsteuer plus Versandkosten.
❖ Die Anzahl der Menge wird dann dividiert von den Kosten.
❖ Boni, Rabatte und Skonto müssen berücksichtigt werden.
Was sind Mischfälle?
❖ Hier werden andersartige Versorgungen in Verbindung mit einer Regelversorgung und / oder einer gleichartigen Versorgung erbracht.
❖ Mischfälle werden über die KZV abgerechnet, wenn mehr als 50% des zahnärztlichen Honorars für Leistungen der Regelversorgung und/ oder gleichartige Versorgungen anfallen.
❖ Hier ist der Zeitpunkt der Planung wichtig.
❖ Wenn aber mehr als 50% des zahnärztlichen Honorars für Leistungen der andersartigen Versorgung anfallen, ist diese Versorgung direkt mit dem Patienten abzurechnen und nicht über die KZV. Der Patient holt sich seinen Festzuschuss direkt von der Krankenkasse. Dies wird als Direktabrechnung bezeichnet.
❖ Auf dem HKP kommt ins Feld V bei den Rechnungsbeträgen, Zeile 8 ein D.
❖ Hier ist der Zeitpunkt der Planung wichtig.
Umsatzsteuer
❖ Zahntechnische Leistungen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7% (wenn keine Änderung durch den Staat erfolgt)
❖ Eine Umsatzsteuerbefreiung nach der Kleinunternehmensregelung ist möglich.
❖ Bei den tatsächlich entstandenen Praxismaterialkosten fällt keine Umsatzsteuer an.
Versandkosten
❖ Nur eine Pauschalgebühr.
❖ Wird nach der BEL 933 0 berechnet bei den GKV Patienten.
❖ Müssen tatsächlich angefallen sein.
❖ Praxis und Labor dürfen sich nicht im gleichen Haus befinden.
Gewährleistung:
❖ Auch bei Schließung des Betriebes läuft die Gewährleistung weiter!
❖ In diesem Fall müssen Rücklagen von dem Laborinhaber (meist 2-5% vom Umsatz) gebildet werden, um diese Ansprüche bezahlen zu können. Sollte dann ein Garantiefall eintreten und wird die Arbeit in einem anderen Labor repariert oder neu angefertigt sind diese Kosten dann vom dem ehemaligen Labor zu bezahlen.
❖ Das ist gesetzlich so geregelt. Übrigens kann man diese “Garantie-Rücklagen“ auch steuerlich absetzten. Ich bilde diese Rückstellungen jedes Jahr. Leider sind viele nicht fit mit rechtlichen und steuerrechtlichen Anforderungen. An eurer Stelle würde ich mit dem Labor nochmal sprechen und Abklären, wie es sich das vorgestellt hat. Auch mit der Produktverfolgbarkeit und welches Material wurde bei welchem Patienten verwendet?
❖ Also, so einfach als Selbstständiger in Rente gehen und „nach mir die Sinnflut“ geht nicht!!!
Wichtiges zum ZE
Wer hat Anspruch auf die Versorgung nach der Gesetzlichen Krankenversicherung?
Ein Anspruch auf die medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen hat ein Patient, der eine gültige Krankenversicherung hat.
Was soll durch die Versorgung mit dem Zahnersatz erreicht werden und was muss beachtet werden?
Das Ziel der Versorgung mit dem Zahnersatz ist immer die Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit des Kauorgans.
Zahnersatz ist angezeigt, wenn
○ ein Zahn oder mehrere Zähne fehlen
○ die Zähne stark zerstört sind und eine Füllung nicht mehr ausreicht
○ die Funktionstüchtigkeit des Kauorgans beeinträchtigt ist
○ es droht eine Zahnwanderung oder eine Zahnkippung.
Das Ziel ist eine funktionell ausreichende Bezahnung im Oberkiefer und im Unterkiefer.
Einen neuen Zahnersatz erhält der Versicherte nur, wenn der vorhandene Zahnersatz nicht mehr funktionstüchtig ist.
Vor der Versorgung mit Zahnersatz muss eine notwendige konservierend-chirurgische und parodontale Behandlung des Restgebisses erfolgen.
Es sollte immer eine endgültige Versorgung mit Zahnersatz erfolgen.
Ist dies nicht möglich, kann bis zur endgültigen Abheilung eine Interimsversorgung angefertigt werden, um die Bisslage zu sichern und die Kieferveränderung abzuwarten.
Es gibt auch die Möglichkeit eines Immediatzahnersatzes (Sofortprothese). Das ist ein endgültiger Zahnersatz, der nach der Ausheilung des Kiefers unterfüttert wird.
○ Anmerkung: Im Unterschied zur Interimsprothese, bei der keine Unterfütterung bezuschusst wird!
Bevor ein Restgebiss mit Zahnersatz versorgt wird, sollte immer eine konservierend-chirurgische und parodontale Behandlung vorab gemacht werden.
Ist eine Paradontalbehandlung notwendig, sollte diese vor der Versorgung mit Zahnersatz abgeschlossen sein.
Kariöse Zähne sollten mit Füllungen versehen werden.
Zerstörte Zähne, wie auch Wurzelreste sollten vor der endgültigen Versorgung mit Zahnersatz entfernt werden.
Bei Zähnen, die mit einer Füllung versorgt wurden, die sehr tief ist, muss überprüft werden, ob der Zahn noch erhaltungswürdig ist.Der Zahn sollte auch nicht überreagieren.
Endodontisch behandelte Zähne sollten nach den Richtlinien gefüllt sein und die Wurzelfüllung soll röntgenologisch nachweisbar sein.
Zähne, die schon eine Krone oder Brücke haben, sollten auf ihre Sensibilität geprüft werden.
Ist die Abheilung noch nicht abgeschlossen darf die Versorgung nur mit einem Interimszahnersatz erfolgen.
Es sollte aber immer ein endgültiger Zahnersatz angestrebt werden.
Die Erhaltung von natürlicher und intakter Zahnsubstanz hat immer Vorrang vor der Versorgung mit Kronen und Brücken o.ä.
Bitte immer alles gut dokumentieren.
Eine vertragszahnärztliche Versorgung ist ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich.
Die Qualität und die Wirksamkeit der Leistungen müssen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und den medizinischem Fortschritt entsprechen.
Das gilt für die Regelversorgung, Gleichartige Versorgung und für die Andersartige Versorgung
Die zahntechnischen Materialien und Werkstoffe, die verwendet werden, müssen den Anforderungen des Medizinproduktegesetzes entsprechen und bei den Kassen als bezuschussfähig gelistet sein. Gilt oft bei Alternativen wie PEEK oder Valplast.
Bei der Vertragszahnärztlichen Versorgung sind Nichtedelmetall Legierungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich und werden als Regelversorgung genommen.
Das Einarbeiten von Netz- und Drahteinlagen als Mittel zur Verstärkung von Prothesen sowie Beschwerungseinlagen ist aus wissenschaftlicher Sicht nicht indiziert und wird nach der GOZ abgerechnet.
Es sollte vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Privatvereinbarung getroffen werden.
Privatvereinbarung gemäß § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ nach der GOZ.
Vor Behandlungsbeginn sollte ein genehmigter Heil- und Kostenplan von der Krankenkasse vorliegen.
Wenn ein Zahn durch eine Krone noch erhalten werden kann und eine Füllung nicht mehr ausreicht.
Wenn eine Abstützung des Zahnersatzes notwendig ist, Symbol ur, kann man dies ansetzen.
Wenn ein Gegenzahn seinen Gegenspieler bekommt.
Für wen gelten diese Richtlinien?
Sie gelten für alle Vertragszahnärzte, die eine Kassenzulassung haben, ihre Leistungen nach der Regelversorgung erbringen und nach Bema abrechnen.
Hiermit soll eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten erfolgen. Jeder gesetzlich Versicherte hat Anspruch auf die Sachleistungen nach Bema.
Was für Arten vom Zahnersatz gibt es?
Festsitzender Zahnersatz (Krone, Brücke)
Herausnehmbar Zahnersatz (Modellgussprothese, Totalprothese)
Kombinierter Zahnersatz (Cover-Denture-Prothese, Teleskope, Geschiebe)
Implantatgetragener Zahnersatz (Suprakonstruktion), festsitzend
Implantatgetragener Zahnersatz, der auch herausnehmbar ist
Wann wird die Versorgungsform andersartig?
Bei einer Änderung der Versorgungsform
○ vom herausnehmbaren Zahnersatz zum festsitzenden Zahnersatz.
○ vom festsitzenden Zahnersatz zum herausnehmbaren Zahnersatz.
Wie kann ein Ablauf aussehen?
Der Zahnarzt führt eine Untersuchung durch, 01
Er erstellt einen Gesamtbefund und dokumentiert diesen in der Patientenakte.
Stellt der Zahnarzt fest, dass ein Patient einen Zahnersatz braucht, entscheidet er welcher Zahnersatz in Frage kommt, dabei sollte er den §12 SGB, das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten.
Er erstellt Röntgenaufnahmen.
Werden Situationsmodelle benötigt? (Wichtig für Gutachter)
Der Zahnarzt stellt fest, ob der Patient eine Krone, Brücke, Prothese oder ähnliches braucht.
Nun entscheidet sich auch, ob es eine Regelversorgung, Gleichartige Versorgung oder eine Andersartige Versorgung ist.
Die Festzuschüsse sind festgelegt.
Je nachdem was der Zahnarzt festgestellt hat, löst es den jeweiligen Festzuschuss aus.
Es gibt acht Befundklassen aus denen sich ergibt, auf welchen Festzuschuss der Patient Anspruch hat.
Hat der Patient einen Anspruch auf einen Bonus?
Der Patient hat ein Selbstbestimmungsrecht.
Der Zahnarzt klärt den Patient über eine notwendige Behandlung und Versorgung mit Zahnersatz auf und erklärt, welche Möglichkeiten für einen Zahnersatz bestehen.
Ist der Zahnersatz noch funktionstüchtig oder kann die Funktionstüchtigkeit wiederhergestellt werden, dann kann der Zahnersatz repariert werden
○ (z. B. durch Erweiterung, Unterfütterung).
Er sollte bei seiner Planung aber immer das Wirtschaftlichkeitsgebot § 12 SGB im Auge behalten - ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich.
Wie setzt sich der Bonus/Festzuschuss zusammen?
Ein Patient, der gesetzlich versichert ist, hat einen Anspruch auf einen Bonus. Wie hoch der ist, richtig sich danach, wie regelmäßig oder unregelmäßig ein Patient zu seinen Kontrollterminen zum Zahnarzt geht.
Eine Erhöhung des Bonus ergibt sich nach einem lückenlos geführten Bonusheft, 5 Jahre hintereinander ohne Pause oder 10 Jahre hintereinander ohne Pause.
Das aktuelle Jahr zählt nicht mit.
Da sich der Bonusanspruch geändert hat, bitte ich Sie, sich bei Ihrer zuständigen Krankenkasse oder KZV zu informieren.
Ich habe mit Absicht die neuen Sätze nicht genannt damit das Buch nicht schnell wieder alt erscheint, wenn wieder eine Änderung erfolgt.
Wann sind Kronen nicht vorgesehen?
Wenn ein Zahn auf Dauer ohne einen Gegenzahn bleibt.
Wenn ein Zahn nicht erhaltungswürdig ist.
Noch wichtig
Konfektionierte Kronen dürfen nur noch bei Kindern angewandt werden.
Für ein Provisorium ist eines im direkten Verfahren ausreichend.
Langzeitprovisorien sind privat.
Unzureichende Retentionsmöglichkeit
Zähne, die nicht ww sind, aber wichtig für die Abstützung und die Retention sind, können in den Zahnersatz mit einbezogen werden und als ur gekennzeichnet werden.
Bei Privatversicherten bitte vorab eine Genehmigung bei ihrer Krankenkasse einholen. (Bitte klären Sie ab, ob die private Krankenversicherung, dies vor Beginn der Behandlung wissen möchte).
Dokumentation allgemein
Wo fängt die Dokumentation an?
Sobald der Patient die Praxis betritt
Was ist eine Dokumentation?
Dokumentation ist die
• Sammlung
• Ordnung
• Speicherung
• Wiederzugänglichmachung
• Auswertung (Interpretation)
• von Dokumenten bzw. von schriftlich fixiertem Wissen jeglicher Art
Wozu braucht man eine Dokumentation?
• zur rechtlichen Absicherung
• als Beweiskraft zur
○ Abrechnung und
○ bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Arzt und Patient
• Therapiesicherung
• als Nachweis der durchgeführten Untersuchung, Aufklärung, Beratung, Behandlung
• für die Garantie /Gewährleistung
• Was nicht dokumentiert wurde, wurde nicht gemacht und darf somit nicht abgerechnet werden
Was sind die Funktionen der Dokumentation?
Die Dokumentation dient als Gedächtnisstütze, damit der Arzt bei der nächsten Sitzung noch weiß, was er vorher getan und besprochen hatte.
Eine gute Dokumentation ist wichtig, um eine richtige Abrechnung durchführen zu können.
Sie wird gebraucht zur Rechenschaftspflicht gegenüber dem Patienten, dies ergibt sich aus dem Behandlungsvertrag.
Als Beweissicherung, damit der Patient nicht unnötige Forderungen stellen kann wegen eines Behandlungsfehlers. Denn wenn nichts dokumentiert wurde, kann ein Patient alles behaupten.
Welche Arbeitsmittel wurden benötigt? Zahnsteingerät, Scaler?
Was wurde von einer Helferin beim Entfernen von Zahnstein festgestellt? (Konkremente, Blutungen, Plaque, empfindliche Zähne)? Usw.
Was sind die Ziele der medizinischen Dokumentation?
dient als eine Unterstützung der Patientenversorgung
ist eine Erinnerungs-, Kommunikations- und Organisationshilfe
ist eine Unterstützung der Administration
Die Abrechnung der erbrachten Leistungen muss genau patientenbezogen erfolgen
es ist die Erfüllung rechtlicher Erfordernisse
gesetzliche Dokumentations- und Meldepflichten, nachträgliche Rechtfertigung des Vorgehens
eine Unterstützung des Qualitätsmanagements
Unterstützung der klinisch-wissenschaftlichen Forschung
Patientenauswahl und statistische Auswertung
Unterstützung der klinischen Aus- und Fortbildung
Welche Qualifikationen brauchen meine Mitarbeiter noch?
Was muss alles dokumentiert werden?
A
Anamnese
B
Untersuchung
C
Beratung
D
Aufklärung der Behandlung §§ 630C und 630e BGB
E
Behandlung
F
Folgen bei einer Nichtbehandlung
G
Risiken der Behandlung
H
Behandlung, was genau gemacht wurde
I
Prophylaxe
J
Wunschbehandlung, IGEL
K
RöntgenaufnahmenRöntgenbefund
L
Diagnose
M
Überweisungen
N
Heil- und Kostenpläne Laboraufträge
O
Befundberichte von überwiesenen Ärzten
P
Termine, die abgesagt oder nicht eingehalten wurden
Q
bei Telefonaten, zwecks Schwierigkeiten mit den Krankenkassen oder KZVen, den Namen der Kasse und der Name der Person, mit der telefoniert wurde, mit Datum und Uhrzeit
R
wenn Patienten Gold /Edelmetalle spenden
S
Einwilligungserklärung § 630d BGB
T
Person, die dokumentiert hat und gegebenenfalls ein Zeuge
Usw.
nicht abschließend
Wie sind die rechtlichen Grundlagen der medizinischen Dokumentationen?
• § 10 Musterberufsordnung der Ärzte, Hippokratischer Eid
• § 138 StGB (Anzeigen eines drohenden Verbrechens)
• § 203 StGB (Schweigepflicht)
• § 6 IfSG (Meldepflichtige Krankheiten)
• § 73 SGB V (Kassenärztliche Versorgung)
• § 295 SGB V (Abrechnung ärztlicher Leistungen)
• § 299 SGB V (Datenerhebung zur Qualitätssicherung)
Was ist die informationelle Selbstbestimmung des Patienten?
• Jeder Patient bestimmt selbst über die Art und den Umfang der über ihn erhobenen Daten (Volkszählungsurteil des BVerfG vom 15.12.1983)
• Ausnahme bei Straftaten und Erschleichen von Leistungen
○ Sozialdatenschutz (§§ 67 ff. SGB X)
Was fällt in den Bereich der ärztlichen Dokumentation?
Alle Leistungen, die der Arzt vollbracht hat und auch nicht in die Delegation fallen
Vorsorgeuntersuchung 01 gemacht
neuer Zahnersatz eingegliedert
Prothese nach einer Wiederherstellung eingesetzt
nicht abschließend
Wer ist für die ärztliche Dokumentation zuständig?
nur der behandelnde Arzt
Warum muss eine ärztliche Dokumentation erfolgen?
Gedankenstütze
Abrechnung
Rechtssicherheit
Wie verläuft eine Dokumentation bei einer Karteikarte?
leserlich eintragen
chronologisch
Fachbegriffe und Kürzel dürfen verwendet werden
eine Fachkundige Person muss in der Lage sein, sich in einer angemessenen Zeit anhand der Aufzeichnungen und Unterlagen sich ein Bild vom Patienten machen zu können.
Wann muss die Dokumentation erfolgen?
zeitnah, damit auch nichts vergessen wird
Leistungen dürfen auch nachgetragen werden, wenn man nicht gleich dazu kommt oder abgelenkt wurde
Korrekturen sind erlaubt, aber der ursprüngliche Inhalt muss erkennbar sein
Was passiert, wenn nicht ausreichend dokumentiert wurde?
Die Leistung, die nicht dokumentiert wurde, wurde nicht erbracht, nicht durchgeführt
Wie sind die Aufzeichnungspflichten der Behandlungsdokumente im Hinblick auf den rechtlichen Hintergrund?
Was fällt in den Dokumentationsbereich einer Zahnmedizinischen Fachangestellten?
Alle Aufgaben die delegierbar sind, wenn eine ZFA die entsprechenden Fortbildungen hat
Wie lange muss eine Kartei nach dem Patientenrechtegesetz aufbewahrt werden?
in der Regel 10 Jahre, wenn keine anderen Vorschriften greifen
§ 630f Absatz 3 BGB
Die Dokumentation beim Zahnersatz
Der Zahnarzt hat festgestellt, dass der Patient einen Zahnersatz braucht.
Sind Röntgenbilder angefertigt worden?
Tipp vom Zahntechniker:
○ Gegebenfalls für den Zahntechniker zur Planung und Kostenerstellung Situationsmodelle mitgeben.
Wurde ein HKP schon geschrieben, dann muss er dem Patienten ausgehändigt werden, damit er den Plan mit seinem Bonusheft zur Krankenkasse für die Genehmigung schickt.