Abrechnung Zahnersatz für Zahnarztpraxis & Zahntechniker - Martina Königer - E-Book

Abrechnung Zahnersatz für Zahnarztpraxis & Zahntechniker E-Book

Martina Königer

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Beschreibung

Dieses Buch ist für all diejenigen geeignet, die sich mit der zahnärztlichen und der zahntechnischen Abrechnung befassen. Sowohl Anfänger als auch Fortgeschrittene - ob in der Praxis oder im Dentallabor- profitieren von der Idee einer ZFA/ Praxismanagerin zusammen mit einer selbstständigen Zahntechnikermeisterin ein Gesamtwerk zum Thema Zahnersatz-Abrechnung zu erstellen. Dabei stehen der Praxisbezug und die Nachvollziehbarkeit im Vordergrund. Sämtliche Befundklassen, vor allem auch der Bereich Reparaturen, sind übersichtlich anhand vieler Beispiele leicht und verständlich erklärt. Außerdem findet man in diesem Leitfaden u.a. noch rechtliche Hinweise, allgemeinen Praxis- und Labor -Informationen, Erklärungen zur Anwendbarkeit der Festzuschüsse, sowie Erläuterungen zu den BEL, BEB 97 und BEB Zahntechnik®-Leistungspositionen und über 220 Fotos aus dem zahntechnischen Alltag sowie ca. 300 Beispiele runden das Buch ab.

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Martina Königer

Petra Streifeneder-Mengele

Abrechnung

Zahnersatz für

Zahnarztpraxis

&

Zahntechniker

Bema BEL

GOZ BEB

© 2021 Martina Königer, Petra Streifeneder-Mengele

Verlag: tredition GmbH, Hamburg

ISBN (Paperback)

978-3-7482-5300-6

ISBN (Hardcover)

978-3-7482-5301-3

ISBN (e-Book)

978-3-7482-5302-0

Printed in Germany

Das Werk, einschließlich seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung ist ohne Zustimmung des Verlages und des Autors unzulässig. Dies gilt insbesondere für die elektronische oder sonstige Vervielfältigung, Übersetzung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung.

Das Buch wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt.

Es kann nur ein Leitfaden sein und möchte Ihnen, liebe Leser, einen Schups in die richtige Richtung geben.

Es entspricht meist der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns (KZVB) und den Abrechnungsempfehlungen des Verband Deutscher Zahntechniker Innungen (VDZI).

Auch für eventuelle Abweichungen der KZVB und der Zahntechnikerinnung Südbayern schließen wir jegliche Haftung aus.

Es gibt zwar eine bundeseinheitliche Regelung, aber die jeweils verschiedenen KZVen und Krankenkassen entscheiden oftmals unterschiedlich.

Dieser Leitfaden kann niemals komplett sein, da sich ständig etwas ändert und viele KZVen verschieden abrechnen.

Deshalb kann er nicht vollständig sein. Es gibt viele verschiedene Möglichkeiten, da jeder Behandler anders entscheidet.

Jeder Patient ist anders und hat Bedürfnisse und Vorstellungen.

Welche Behandlung ein Zahnarzt einschlägt, hängt vom medizinischen Befund ab. Daraus ergibt sich für den Behandler seine Behandlungsmethode nach dem medizinischen Standard.

Deshalb kann dieses Buch nur ein Leitfaden sein.

Sollten dennoch Fehler auftreten, dürfen Sie uns diese gerne mitteilen oder behalten.

Auch durch den medizinischen Wandel, kann das Buch in kurzer Zeit schon nicht mehr aktuell sein.

Für eventuelle Fehler, die nicht beabsichtigt waren, übernehmen wir keine Haftung.

ISBN Paperback:

978-3-7482-5300-6

ISBN Hardcover:

978-3-7482-5301-3

ISBN e-Book:

978-3-7482-5302-0

Autoren

Martina Königer

Rosenheim

ZFA

Abrechnung und Verwaltung

Praxismanagerin

Abrechnungsmanagerin

Geprüfte Fachwirtin im

Gesundheits- und Sozialwesen IHK

Kauffrau im Gesundheitswesen

IHK

Ausbilderschein IHK

Petra Streifeneder-Mengele

Ottobrunn

Zahntechnikermeisterin

Seit 1993 selbstständig

Eigenes Dentallabor

QM zertifiziert, nach ISO Norm

Langjährige Praxiserfahrung mit zahntechnischer Abrechnung

Diverse Vortrags-, Autoren und

Kurstätigkeiten als

Implantatexpertin

Mitgliedschaften SZI VDZI, PEERS, GZM

Haben Sie noch Fragen, Anregungen oder Wünsche?

Dann freuen wir uns über Ihr Anliegen.

Wir werden Ihnen zeitnah antworten.

[email protected]

Stand Januar 2021

Inhaltsverzeichnis

Verzeichnis für die Bilder

Vorwort zur zweiten Auflage

Vorwort vom Juni 2016

Einleitung

Begriffserklärungen

Wirtschaftlichkeitsgebot

Wichtige Infos

Neuaufstellung der Prothesenzähne

Netzeinlage oder Drahteinlagen und Bügel

Wiederherstellungen bei Netzeinlage oder Draht/Bügel

Prothesenreinigung

Ungünstige Prognose

Aufbewahrung von Behandlungsunterlagen

Medizinprodukteverordnung

MDR

Verträge

Behandlungsvertrag

Dienstvertrag

Werkvertrag

Patientenrechtegesetz

Materialkosten

Mischfälle

Umsatzsteuer

Versandkosten

Aufbewahrung von Unterlagen

Gewährleistung

Wichtiges zum Zahnersatz

Dokumentation allgemein

Dokumentation beim Zahnersatz

Regelversorgung

Gleichartige Versorgung

Andersartige Versorgung

Einstufung zur RV, GAV oder AAV bei Reparaturen

Rückenschutzplatte

Der Verblendbereich

Füllungslage

Zahnerklärung

Kleine Fachkunde

Klammern

Mögliche zusätzliche Leistungen nach BEB/Chairside

Kleine Laborkunde

An was sollte die Zahnarztpraxis denken

Laborauftrag

XML-Datei

Laborrechnung

Konformitätserklärung

Materialnachweis

Eingliederung

An was alles denkt das Labor

Was ist wichtig für das Labor

Grundsätzliche Fragen zum ZE

Unterschied Garantie und Gewährleistung

Reparatur wirtschaftlich

Reparatur ZE Materialien

Wie erstelle ich eine Laborrechnung

Laborauftrag Beispiel

Konformitätserklärung

Laborrechnung

Rechnungsmuster Labor

BEL II 2014 Leistungsgruppen

BEB 97 Hauptgruppen

BEB Zahntechnik® Hauptgruppen

Wichtiges zur BEB

BEL Position für Reparaturen und Anwendbarkeit

Crashkurs Labor Reparaturen

Grundproblem

Beispiele als Fälle

Fall 01 Bruch einer Prothese

Fall 02 Sprung einer Prothese

Fall 03 UF einer Teleskopprothese

Fall 04 Zahn abgebrochen

Fall 05 Rückenschutzplatte gebrochen

Fall 06 Tele schließen nach Extraktion

Fall 07 Bruch und Sprung einer Prothese

Fall 08 Tele schließen und Unterfütterung

Fall 09 Klammer mit Auflage gebrochen

Fall 10 Erweiterung Mogu und neue Klammer

Fall 11 Rep implantatgetragene Prothese

Fall 12 Vollst. UF implantatgetragene Teilproth.

Fall 13 Erneuerung einer Krone

Fall 14 Nachträgl. einarb. einer Metallbasis Proth.

Fall 15 Radixanker an Zahn 45

Fall 16 Zahn mit Primärtele abgebrochen

Fall 17 Rep UK Teleskopprothese

Fall 18 Innentele 14 erneuern, Primärtele einarb.

Fall 19 Austausch Friktionsteile

Fall 20 Prothesenzähne erneuern, Bisserhöhung

Fall 21 Stegversorgung Implantatprothese

Weitere Beispiele

Crashkurs Labor Zahnersatz

BEL Positionen Zahnersatz

Beispiele als Fälle

Fall 01 Kronen mit konfektioniertem Stiftaufbau

Fall 02 Brücke

Fall 03 Mogu und 2 Teleskope

Fall 04 Interimsprothese

Fall 05 Totalprothese im Oberkiefer

Fall 06 Krone mit Klammermodellguss

Fall 07 Cerec, Keramikinlay, Chairside

Fall 08 CAD/CAM Keramikinlay

Fall 09 Cerec, Keramikkrone, Chairside

Fall 10 CAD/CAM Zirkonkrone

Fall 11 Suprakrone auf Zahn 14

Fall 12 Totalprothese mit Locatoren/Implantatgetr.

Fall 13 Wurzelstiftkappe mit Anker

Kombinierbarkeit der Festzuschüsse bei Reparaturen

Bema Nummern für den Zahnersatz

Bema Nummern für Reparaturen/Wiederherstellungen

Bema Begleitleistungen

Bema 100er zur Wiederherstellung

GOZ Zahnersatz

GOZ Reparaturen/Wiederherstellungen

GOZ Begleitleistungen

Heil- und Kostenplan

Gesamtplanung

1. Teilschritt

2. Teilschritt

Gesamtplanung Beispiel

1. Teilschritt Beispiel

2. Teilschritt Beispiel

Heil- und Kostenplan Erstellung Teil 1

Heil- und Kostenplan erklärt Teil 1

Erklärung der Befundkürzel

Erklärung der Behandlungsplanungskürzel

Heil- und Kostenplan Erstellung Teil 2

Heil- und Kostenplan erklärt Teil 2

Was gehört auf einen Heil- und Kostenplan/Reparatur

Erstellung eines Reparaturplanes

Bemerkungszeile

Wie erkenne ich, welchen Festzuschuss ich ansetzen darf?

Festzuschuss Befundklasse 1

Festzuschuss Befundklasse 2

Festzuschuss Befundklasse 3

Festzuschuss Befundklasse 4

Festzuschuss Befundklasse 5

Festzuschuss Befundklasse 6

Festzuschuss Befundklasse 7

Festzuschuss Befundklasse 8

Funktionsanalytische und Funktionstherapeutische Leistungen

Mögliche Begründungen über den Faktor 2,3 nach der GOZ

Aufbaufüllung

Inlay

Inlaybrücke

Onlay

Stiftaufbauten

Adhäsivbrücke

Beispiele

Abformungen Bema und GOZ

Provisorien Bema und GOZ

Langzeitprovisorium

Interimsprothese

Immediatprothese

Materialien in der Zahnmedizin/Zahntechnik

Materialien für Kronen und Brücken

Befundklasse 1 Kronen

Befundklasse 1.1 Vollgusskronen

Befundklasse 1.2 Vollgussteilkronen

Befundklasse 1.3 Verblend- und Vollkronen

Befundklasse 1.4 konfektionierter Stiftaufbau

Befundklasse 1.5 gegossener Stiftaufbau

Gemischte Beispiele

Befundklasse 2 Brücken

Befundklasse 2.1 3-gliedrige Brücke

Befundklasse 2.2 4-gliedrige Brücke

Befundklasse 2.3 5-gliedrige Brücke

Befundklasse 2.4 Frontzahnlücke Brücke

Befundklasse 2.5

Befundklasse 2.6

Befundklasse 2.7

Gemischte Beispiele

Freiendbrücken

Beispiele

Befundklasse 3 Herausnehmbarer Zahnersatz

Befundklasse 3.1 Modellgussprothese

Befundklasse 3.2 Teleskopkrone

Gemischte Beispiele

Befundklasse 4 Totale Prothese/Deckprothese

Befundklasse 4.1 Restzahn bis 3 Zähne im OK

Befundklasse 4.2 Zahnloser Oberkiefer

Befundklasse 4.3 Restzahn bis 3 Zähne im UK

Befundklasse 4.4 Zahnloser Unterkiefer

Befundklasse 4.5 Metallbasis

Befundklasse 4.6 Dentale Verankerung Restzahn 3 x

Befundklasse 4.7 Verblendung Teleskopkrone

Befundklasse 4.8 Wurzelstiftkappe

Befundklasse 4.9 Stützstiftregistrat

Gemischte Beispiele

Befundklasse 5 Interimsprothese

Befundklasse 5.1 bis zu 4 Zähne

Befundklasse 5.2 5 bis 8 Zähne

Befundklasse 5.3 mehr als 8 Zähne

Befundklasse 5.4 Zahnloser Kiefer

Interimsprothese metallfrei

Gemischte Beispiele

Gemischte Beispiele der Befundklassen 1-5

Implantation

Suprakonstruktion

Was ist eine Suprakonstruktion?

Kleine Fachkunde

Beispiele

Befundklasse 6 und 7

Allgemeines

Wichtiges zum Geschiebe

Beispiele

Wichtiges zu den Klammern

Halteelemente

Beachtung bei der Laborrechnung

Kombinierbarkeit der Festzuschüsse BF 6

Fälle

Bemerkungszeile bei Reparaturen

BEL II 2014

BEB 97

BEB Zahntechnik®

Unterschied zwischen 6.2 oder 6.3 oder 6.4, 6.5

Wichtiges zu 6.2, 6.3, 6.4, 6.5

Möglicher Ablauf einer Prothesenreparatur

Teleskopkronen ausführliche Erklärung

Wiederherstellung der Funktion

Lösungshilfe einarbeiten

Befundklasse 6.0 o. zahntechnische Leistungen

Anwendung

Regelversorgung

Gleichartige Versorgung

Bema-Nummern und GOZ

Beispiele

Befundklasse 6.1 m. zahntechnischen Leistungen

Anwendung

Bema-Nummern und GOZ

BEL-Nummern

BEB 97

BEB Zahntechnik®

Beispiele

Befundklasse 6.2 im Kunststoffbereich

Anwendung

Bema-Nummern

GOZ-Nummern

BEL-Nummern

BEB 97

BEB Zahntechnik®

Beispiele

Befundklasse 6.3 im Metallbereich

Anwendung

Bema-Nummern und GOZ

BEL-Nummern

BEB 97

BEB Zahntechnik®

Beispiele

Befundklasse 6.4 Erweiterung im Kst.- Bereich

Anwendung

Bema-Nummern und GOZ

BEL-Nummern

BEB 97

BEB Zahntechnik®

Beispiele

Befundklasse 6.5 Erweiterung im Metallbereich

Anwendung

Bema-Nummern

GOZ-Nummern

BEL-Nummern

BEB 97

BEB Zahntechnik®

Beispiele

Befundklasse 6.6 Unterfütterung Teilprothese

Anwendung

Bema-Nummern

GOZ-Nummern

BEL-Nummern

Partielle Prothese

Beispiele

Befundklasse 6.7 UF Totale, Deckprothese

Anwendung

Bema-Nummern

GOZ-Nummern

BEL-Nummern

Beispiele

Befundklasse 6.8 Rezemtierbarer ZE

Anwendung

Bema-Nummern und GOZ

BEL-Nummern

BEB 97

BEB Zahntechnik®

Beispiele

BF 6.8.1

Anwendung

Bema-Nummern und GOZ

BEL-Nummern

BEB 97

BEB Zahntechnik®

Beispiele

Befundklasse 6.9 Wiederherstellung Facette

Anwendung

Bema-Nummern und GOZ

BEL-Nummern

BEB 97

BEB Zahntechnik®

Beispiele

Befundklasse 6.10 Teleskopkrone/halbe Gebühr

Anwendung

Bema-Nummern und GOZ

BEL-Nummern

BEB 97

BEB Zahntechnik®

Beispiele

Befundklasse 7 Wiederherstellung Supra

Einleitung

Private Leistungen

Wichtige Infos

Richtlinie 36

Bema-Nummern zur Wiederherstellung/Supra

Bema 100er zur Wiederherstellung/Supra

GOZ-Nummern zur Wiederherstellung/Supra

BEL Rili 36

BEB 97

BEB Zahntechnik®

Beispiele implantatgetragene Prothesen

Befundklasse 7.1 Einzelkrone, Rili 36

Bema-Nummern

GOZ-Nummern

BEL-Nummern

Beispiele

Befundklasse 7.2 Einzelkrone, Ankerkrone

Bema-Nummern

GOZ-Nummern

BEL-Nummern

Beispiele

Befundklasse 7.3 Facette

Anwendbarkeit

Bema-Nummern

GOZ-Nummern

BEL-Nummern

Beispiele

Befundklasse 7.4 Wiedereingliederung Krone

Anwendbarkeit

Bema-Nummern

GOZ-Nummern

BEL-Nummern

Beispiele

Befundklasse 7.5 Erneuerung der Prothese, Teil

Bema-Nummern

GOZ-Nummern

BEL-Nummern

BEB 97

BEB Zahntechnik®

Beispiele

Befundklasse 7.6 Erneuerung der Prothese, Teil

Bema-Nummern

BEL-Nummern

Befundklasse 7.7 Wiederherstellung Prothese

Anwendung

Regelversorgung

Andersartige Versorgung

Bema-Nummern

GOZ-Nummern

BEL-Nummern

Beispiele

Keine Festzuschüsse, Beispiele

Befundklasse 8

Festzuschuss 8.1

Festzuschuss 8.2

Festzuschuss 8.3

Festzuschuss 8.4

Festzuschuss 8.5

Festzuschuss 8.6

Bema-Nummer 22

Schienen/Kieferbruch

Fragen und Antworten

Allgemeines

Abformungen

Labor

Klammern

Kronen

Brücken

Mogu/Teleskopprothesen

Totale/Cover-Denture-Prothese

Interimsprothesen

Reparaturen/Wiederherstellungen

Bildverzeichnis

Quellenverzeichnis

Notizen

Bilderverzeichnis

Modellherstellung und Arbeitsvorbereitung

Abb. 001

Einfacher Alginatabdruck

Abb. 002

Einfaches Gipsmodell

Abb. 003

Sägemodell mit vorbereiteten Sägestümpfen auf einer Kunststoffplatte mit Pins

Abb. 004

Sägemodell mit einer Kunststoffschale

Abb. 005

Impregumabdruck mit Labor-Analogen für Implantate und Pins für die Verankerung der Kunststoffstümpfe

Abb. 006

Superhartgipsmodell mit Kunststoffstümpfen und Laborimplantate sowie einer Zahnfleischmaske

Abb. 007

Konfektionierter Abformlöffel mit Laborimplantaten

Abb. 008

Modell mit aufgeschraubten Abformpfosten für die Implantatübertragung

Abb. 009

Gedrucktes Modell mit Sägestümpfen und Halter

Abb. 010

Gedrucktes Modell mit Implantat und Stützhalter

Abb. 011

Impregumabdruck mit präparierten Zähnen

Abb. 012

Überabdruck einer Teleskopprothese mit Kunststoffstümpfen

Abb. 013

Platzhalter im Abdruck für ein Geschiebe

Abb. 014

Geschiebe-Platzhalter am Modell

Abb. 015

Übertragungsbogen von SAM, um die Lage des Oberkiefers im Schädelknochen auf den Artikulator zu übertragen

Abb. 016

Mit Hilfe des Übertragungsbogens wird das Modell im SAM Artikulator eingegipst

Abb. 017

Im Fixator eingegipste Prothese mit Kontermodell für eine Unterfütterung

Abb. 018

Fräsmodell mit Kunststoffstümpfen für Teleskope

Abb. 019

Individueller Abformlöffel mit okklusaler Öffnung

Abb. 020

Abformlöffel für offene Abformung bei Implantaten

Abb. 021

Individueller Löffel

Abb. 022

Bissschablone mit Wachswall

Abb. 023

Bissschablone für Implantate mit verschraubter Basis und aufgestellten Frontzähnen

Abb. 024

Kontrollschiene/Übertragung für Primärteleskope

Kronen und Brücken

Abb. 025

Krone mit vestibulärer Keramikverblendung

Abb. 026

Kronen im Unterkiefer für eine Regelversorgung

Abb. 027

Vollgusskrone aus Gold/EM

Abb. 028

Vollverblendete Keramikkrone

Abb. 029

Verblockte Kronen mit Metallaufbiss

Abb. 030

Vollkeramikkronen

Abb. 031

Kappen aus Zirkon für Vollverblendung

Abb. 032

Frontzahn- Einzelkronen mit individueller Gestaltung

Abb. 033

Vollkeramikkronen mit zahnfarbenen Stümpfen zur Farbüberprüfung

Abb. 034

Teilkronen aus Presskeramik

Abb. 035

Teilkrone aus Gold/EM

Abb. 036

Teilkrone aus Vollkeramik

Abb. 037

Einflächiges Goldinlay

Abb. 038

Zweiflächiges Keramikinlay

Abb. 039

Gegossener Stiftaufbau – Gold

Abb. 040

Stiftaufbau auf dem Kontrollmodell

Abb. 041

Gegossene Wurzelstiftkappe mit Kugelkopfanker

Abb. 042

Wurzelstiftkappe auf dem Modell

Abb. 043

Brücke mit Verblendkeramik und Goldrand und rosa Keramik

Abb. 044

Edelmetallgerüst für Vollverblendung

Abb. 045

Vollverblendetes Metallgerüst mit Verblendkeramik

Abb. 046

Monolithische Brücke aus Zirkon – nur Hochglanz poliert

Abb. 047

Einzelkronen – Regelversorgung Im Oberkiefer

Abb. 048

Kronen und Brücke - Regelversorgung im Unterkiefer

Abb. 049

Brückengerüst aus Nichtedelmetall für Vollverblendung

Abb. 050

Vollverblendete Brücke - NEM

Abb. 051

Brücke mit Teilungsgeschiebe

Abb. 052

Geschiebe – Matritze (Primärteil)

Abb. 053

Gerüst aus PEEK mit Retentionen für Kompositverblendung

Abb. 054

Flügelbrücke aus NEM und Komposit zum provisorischen Ersatz des Frontzahnes 11

Abb. 055

Einflügelige Klebebrücke aus Vollkeramik – Zirkon

Abb. 056

Ersetzter Zahn bei Nichtanlage von Frontzähnen

Abb. 057

Laborgefertigtes Langzeitprovisorium aus Kunststoff

Abb. 058

Laborgefertigtes Formteil (tiefgezogen) für die Herstellung von Provisorien im Mund

Abb. 059

Im Mund hergestelltes Provisorium vor dem Bearbeiten

Abb. 060

Provisorium Chairside hergestellt

Abb. 061

Gipsstümpfe vorbereitet

Abb. 062

Gedruckte Stümpfe mit Primär - Teleskopkronen im Lasermelting – Verfahren hergestellt

Abb. 063

Wachsmodellation eines dreiflächigen Inlays, Verblendkappe und Vollkrone

Abb. 064

Einbetten der Modellation in eine sog. „Muffel“ -Form

Abb. 065

Ausgebettete Kronen nach dem Guss

Abb. 066

Fertig ausgearbeitete Krone vor dem Verblenden

Abb. 067

Die Metallkrone mit Opaker abgedeckt

Abb. 068

Schichtkeramik vor dem Brennen

Abb. 069

unbearbeitete Presskeramikkronen

Abb. 070

Bei digital hergestellten Kronen erfolgt die Modellation virtuell in speziellen CAD-Programmen

Abb. 071

Gefräste PMMA-Krone mit Implantat-Abutment

Abb. 072

Gedruckte Kronenkappen mit Implantat-Abutments

Abb. 073

unbearbeitete gefräste Emax - Kronen

Abb. 074

e.max Krone vor dem Sintern

Abb. 075

e.max Krone nach dem Sintern

Abb. 076

Zirkonronde mit gefrästen Kronen

Abb. 077

Zirkonkronen vor dem Sintern

Abb. 078

Fertig gesinterte Zirkonbrücke mit einem sogenannten „Sinterfuß“

Abb. 079

Metall oder Zirkon - Gerüstete können auch mit Keramik überpresst werden

Abb. 080

Überpresste Vollverblendungen

Implantatprothetik

Abb. 081

Konfektionierte Standardabutments die noch angepasst werden müssen

Abb. 082

Implantatbrücke mit Schraubenloch und Metallkaufläche

Abb. 083

Individuelle CAD/CAM Abutments

Abb. 084

VMK – Implantatkronen zum zementieren

Abb. 085

Individuelles Zirkonabutment

Abb. 086

Zirkonbrücke auf Zirkonabutments

Abb. 087

Occlusal verschraubte Implantatkronen

Abb. 088

Monolithische Implantatkrone aus Zirkon

Abb. 089

Röntgenschablone mit röntgenopaken Zähnen für die Implantatplanung

Abb. 090

Übertragungsschiene für ein Implantat mit Übertragungspfosten

Abb. 091

Schiene mit Röntgenkugeln für die Implantatplanung

Abb. 092

Bohrhilfe mit Führungen für das Setzen der Implantate

Abb. 093

NEM-Gerüst für eine Implantat-Brücke mit Anhänger

Abb. 094

Implantatbrücke fertig verblendet

Abb. 095

Modell mit Implantaten und beschliffenen Zahnstümpfen

Abb. 096

Occlusal verschraubte Implantatbrücke und Vollkeramikkrone

Abb. 097

Horizontale Schraube als Fixierung einer Implantatbrücke

Abb. 098

13-gliedrige Implantatbrücke, vollverblendet, zum Zementieren

Abb. 099

Scanpfosten für die digitale Übertragung eines Implantates

Abb. 100

Individuelles Abutment mit einer goldfarbenen Beschichtung

Abb. 101

Einsetzhilfe für ein Implantat-Abutment

Abb. 102

Implantatkrone aus Zirkon keramisch verblendet

Abb. 103

Implantataufbau aus PEEK für provisorische Implantatkrone

Abb. 104

Provisorische Implantatkrone

Abb. 105

Locatoren (Matrizen) auf dem Modell

Abb. 106

Locator Sekundärteile in der Basis eingearbeitet

Abb. 107

Locator-Patrizen (auf dem Modell)

Abb. 108

Metallgerüst über Locator-Kappen rosa und zahnfarben abgedeckt

Abb. 109

Kugelkopfanker auf Implantaten im UK

Abb. 110

Retentionskappen in Unterkieferprothese eingearbeitet

Abb. 111

Kugelkopfanker auf Implantaten im OK

Abb. 112

Totale OK-Prothese, gaumenfrei

Abb. 113

Implantate mit Einsetzhilfe und Schraubendreher

Abb. 114

Konfektionierte Abutments als Primärkonstruktion

Abb. 115

Konfektionierte Gold-Kappen als Sekundärteile

Abb. 116

Modellguss mit Retentionen als Terziärkonstruktion

Abb. 117

Individuelle Abutments als Teleskope konstruiert

Abb. 118

Fertig gefräste Primärteleskope

Abb. 119

Sekundärkonstruktion aus NEM

Abb. 120

Fertige Versorgung einer abnehmbaren Teleskopprothese

Abb. 121

Teleskopkronen auf Implantaten und beschliffenen Stümpfen

Abb. 122

Metallfreie Teleskopprothese mit einem PEEK-Gerüst

Abb. 123

Gefräster Steg auf Implantaten mit Aufnahme für Riegel

Abb. 124

Riegelachse in der Prothese im geöffneten Zustand

Abb. 125

Gegossene Stege auf Implantaten mit Galvanokappen als Sekundärteleskope

Abb. 126

Sekundärkonstruktion mit Steg und Galvanoteleskopen

Abb. 127

Gefräster Steg auf Implantaten mit endständigem Geschiebe

Abb. 128

Sekundärkonstruktion mit Stegüberwurf und Geschiebe-Matrizen

Abb. 129

Steg im Unterkiefer auf Implantaten mit verschiedenen Haltevorrichtungen

Abb. 130

Modellgussgerüst für Unterkiefer-Steg-Versorgung

Abb. 131

Sekundärgerüst einer Teleskopversorgung auf Implantaten

Abb. 132

Terziärgerüst mit eingeklebten Galvano-Sekundärteleskopen

Abb. 133

Abnehmbare Teleskopbrücke auf Implantaten von occlusal

Abb. 134

Teleskopbrücke von basal mit Friktionshilfen

Abb. 135

Bedingt abnehmbare Brücke auf Implantaten mit occlusalen Schraubenzugängen

Abb. 136

Implantatbrücke von bukkal

Abb. 137

Kronen mit Stegstummel und Riegelauge

Abb. 138

Monoreduktor

Abb. 139

Modellguss mit Schubverteilungsarmen und Friktionseinsätzen

Abb. 140

Oberkieferbrücke mit Geschiebe

Abb. 141

Komplette Oberkiefer-Geschiebe Versorgung

Abb. 142

Unterkiefer Vollkeramikkronen mit Geschiebezapfen aus Zirkon

Abb. 143

Lager für Schubverteilungsarm

Abb. 144

Schubverteilungsarm

Abb. 145

Ankerbandklammer

Abb. 146

Schubverteilungsarm primär und sekundär zusammen

Abb. 147

Primärteleskope aus Gold/EM

Abb. 148

Teleskoparbeit aus EM von basal

Abb. 149

Primärteleskope aus NEM

Abb. 150

Sekundärkonstruktion mit Vollgussteleskop und verblendetem Teleskop

Abb. 151

Innenteleskope aus Zirkon

Abb. 152

Sekundärteil einer Wurzelstiftkappe (Regelversorgung)

Abb. 153

Sekundärteleskop verlötet an Modellguss-Neystiel

Abb. 154

Oberkiefer-Teleskoparbeit mit Metallaufbiss bei 17 und Metallkauflächen

Abb. 155

Teleskopkronen mit rosa Zahnfleischanteil

Abb. 156

Abnehmhilfe aus Kunststoff für Teleskoparbeit

Herstellungsprozess Teleskoparbeiten

Abb. 157

Die Innenteleskope werden mit einem Fräsgerät parallel zueinander gefräst

Abb. 158

Die Modellation der Außenteleskope

Abb. 159

Die Außenteleskope aus Gold werden an den Modellguss gelötet oder gelasert

Abb. 160

Die Verbindungsstelle Teleskop-Modellgussbügel

Abb. 161

Die Verblendflächen werden gestrahlt und gebondet

Abb. 162

Mit Opaker abgedeckte Verblendflächen

Abb. 163

Die Verblendungen der Teleskope mit lichthärtendem Komposit

Abb. 164

Fertig gestellte Oberkieferteleskopprothese mit Umgehungsbügel bei Diastema

Abb. 165

Zwischen den Teleskopen ist eine Lücke, ein sogenanntes Diastema gestaltet

Abb. 166

Die fertige gestellte Teleskopversorgung im Mund

Klammermodellguss-Konstruktionen

Abb. 167

Unterkieferbügel mit einem Ney-Stiel (Zuführungsarm zu einer sattelfernen Klammer)

Abb. 168

Unterkieferbügel mit Ringklammern an den Molaren und fortlaufenden Klammern

Abb. 169

Oberkiefer-Modellgussplatte

Abb. 170

Bonyhard-Klammern an Frontzähnen

Abb. 171

Rückenschutzplatte mit Verblendung bei Zahn 21

Abb. 172

Fortlaufende Klammer an den unteren Frontzähnen

Abb. 173

Kralle zwischen 32 und 33 als zusätzlicher Kippmeider

Abb. 174

Bonwillklammer an den Zähnen 44 und 45

Abb. 175

Bonwillklammer von occlusal

Abb. 176

Ringklammer mit sattelferner Auflage an Zahn 24

Ablauf und Anfertigung von Modellguss

Abb. 177

Modell vorbereitet mit Unterlegwachs zum Dublieren

Abb. 178

Dublierform aus Silikon nach dem Entfernen des Modells

Abb. 179

Einbettmassemodell nach Dublierung

Abb. 180

Modellguss-Modellation auf dem Modell

Abb. 181

Die Konstruktion kann auch als Modellgusskonstruktion digital konstruiert und gedruckt werden

Abb. 182

Nach dem Gießen abgestrahltes Gerüst

Abb. 183

Modellgerüst unbearbeitet

Abb. 184

Modellgerüst fertig bearbeitet

Abb. 185

Modellguss mit aufgestellten konfektionierten Zähnen in Wachs für die Einprobe

Abb. 186

Silikonvorwall zur Fixierung der konfektionierten Zähne zur Fertigstellung

Abb. 187

Die Retentionen können abgestrahlt oder mit rosa Opaker abgedeckt werden

Abb. 188

Im Vorwall werden die Kunststoffzähne befestigt, danach erfolgt die Fixierung des Vorwalls am Modell

Abb. 189

Fertiggestellter Oberkiefer-Transversal-Bügel mit Ringklammern an 14 und 24

Kunststoffprothetik

Abb. 190

Wachsaufstellung einer Oberkiefer -und Unterkieferprothese

Abb. 191

In Kunststoff fertiggestellte Totalprothesen

Abb. 192

Oberkieferprothese mit Nachahmung der Gaumenfalten

Abb. 193

individuell eingefärbter Kunststoff für natürlich wirkendes rosa Zahnfleisch

Abb. 194

Verstärkungsbügel bei einem Unterkiefer-Provisorium

Abb. 195

Einfache, einarmige, gebogene Klammern bei 33 und 43

Abb. 196

Gebogene Bonyhard oder J-Klammer

Abb. 197

Einarmige gebogene Klammern

Abb. 198

Oberkieferprovisorium mit einem Knopfanker und im Unterkiefer eine Überwurfklammer

Abb. 199

Oberkieferprovisorium mit einer Überwurfklammer (über eine geschlossene Zahnreihe)

Abb. 200

Eine sogenannte „Spinne“-ein kleines Provisorium mit Kunststoffklammern

Abb. 201

Alternative zur Metallklammer-Zahnfleischklammer aus einem flexiblen Kunststoff, z. B. Valplast

Abb. 202

Unterkiefer-Provisorium aus einem thermoplastischen Spritzkunststoff mit Zahnfleischklammern

Abb. 203

Metallfreie Klammer-Teilprothese aus einem Spritzkunststoff für Allergiker

Abb. 204

Statt gebogene Metallklammern kann man auch zahnfarbene Kunststoffklammern anbringen

Abb. 205

eine Metallfreie Unterkieferteilprothese im Spritzgussverfahren aufwendigen Verfahren an die Basis gespritzt

Abb. 206

Metall-Küvette für Spritzkunststoff

Abb. 207

Silikonvorwall mir fixierten Zähnen und gebogenen Klammern

Schienen

Abb. 208

Einfache tiefgezogene Unterkieferschiene mit einem ersetzten Zahn

Abb. 209

Schiene als Provisorium mit ersetzten Zähnen

Abb. 210

Einfache tiefgezogene nicht adjustierte Schiene im Oberkiefer

Abb. 211

Michigan Schiene, auf Printmodell, digital designed und gefräst

Reparaturen

Abb. 212

OK-Reparatur Sprung und Zahn erneuernDer Sprung ist ausgeschliffenen und der neue Zahn mit Klebewachs fixiert

Abb. 213

Bruchstelle Außenteleskope und Modellguss Ein Entfernen der Kunststoffsättel ist notwendig

Abb. 214

Kleiner Sprung im rosa Sattel an der Teleskopkrone 43

Abb. 215

Hier muss der Kunststoffsattel bei der Teleskopkrone ergänzt werden

Abb. 216

Der Sattel ist komplett samt Retentionen am Bügel gebrochen

Abb. 217

Neue gebogene Retentionen werden am Bügel angelötet

Abb. 218

Reparaturen mit gebogenen Retentionen und Erweiterungen

Abb. 219

Oberkieferprothese mit Unterfütterungs-Abdruckmaterial

Abb. 220

Primärteleskope im Mund

Abb. 221

Primärteleskope am Modell werden mit Kunststoffstümpfen dargestellt

Abb. 222

Sekundärteleskope werden mit Kunststoff aufgefüllt und mit einem Haltepin später im Gips fixiert

Abb. 223

Erweiterung der Zähne 12 und 11 mit gebogenen Retentionen und zahnfarben Kunststoff hinterlegt

Vorwort zur zweiten Auflage

Ich bedanke mich bei allen Lesern und Anwendern.

Das Buch ist durch seine Leichtigkeit des Verstehens sehr gut angekommen, da ich versucht habe, diese „schwere“ Kost für jeden nachvollziehbar und leicht verständlich zu machen.

Wie bin ich eigentlich darauf gekommen, dieses Werk zu schreiben?

Meine Freundin Nadine Richter fragte mich, ob ich ihr nicht mal was zusammenschreiben kann, betreff Wiederherstellung. So ist eigentlich die Idee entstanden.

Ich tat ihr den Gefallen. Damals wusste ich allerdings noch nicht, wie hoch die Nachfrage zu diesem Thema ist, für das man eigentlich nichts verdient. Nachdem dann auch die Nachfrage nach Zahnersatz kam, habe ich dies natürlich mit hineingenommen.

Ein herzliches Dankeschön an Nadine.

Mit dieser neuen Auflage lege ich noch eins drauf. Nachdem es eine Vielzahl an Büchern zum Einen für die zahnärztliche Abrechnung, als auch für die zahntechnische Rechnungsstellung gibt, dachte ich mir, warum nicht beides miteinander verbinden!? Denn nur so wird diese schwere Thematik leichter zu verstehen sein.

Für diese neue Auflage habe ich mir deshalb eine selbstständige Zahntechnikermeisterin mit „ins Boot“ geholt, die eine 30-jährige Erfahrung zum Thema Abrechnung mitbringt.

Was kann dann noch besser sein? Natürlich Bilder, damit sich jeder das Ganze logisch vorstellen kann.

Da es in der Abrechnung um viel Geld geht, ist hier kein Rätselraten oder Auswendiglernen angebracht. Deshalb ist ein gutes Verständnis sehr wichtig.

In der Praxis ist es ebenfalls sehr wichtig, dass eine gute Kommunikation zwischen der Zahnarztpraxis und dem Labor stattfindet.

Die Zusammenarbeit zwischen Zahntechnik und Zahnarzt sollte nicht nur mündlich bestehen, sondern muss auch schriftlich erfolgen im Rahmen der Datenschutzverordnung nach § 28 DSGVO.

Der Zahnarzt weiß, was sich der Patient wünscht aber leider nicht immer der Zahntechniker. Deshalb sollten auch die Wünsche der Patienten dem Zahntechniker mitgeteilt werden. Ob diese alle umgesetzt werden können, steht auf einem anderen Blatt.

Nur so können viele Missverständnisse gar nicht erst aufkommen und man holt das Beste für den Patienten heraus.

Dieses Werk soll genauso einfach und verständlich sein, wie die anderen zuvor.

Dieses Buch enthält nun die Regelversorgung mit der BEL und Bema, die Gleichartige Versorgung mit Bema, BEL sowie GOZ mit BEB 97 und BEB Zahntechnik® und entspricht somit einem Patienten der gesetzlichen Versicherung sowie einem Patienten der privaten Versicherung.

Begleitend dazu erhalten Sie Informationen und zahntechnische Abrechnungsbeispiele in BEL, BEB 97 sowie die aktuelle BEB Zahntechnik®. Die BEB Zahntechnik® ist für die Zahntechniker gedacht.

Leider ist in vielen Abrechnungsprogrammen der Zahnarztpraxen nur die BEB 97 hinterlegt, obwohl die BEB Zahntechnik® dem neuesten Stand der Zahntechnik entspricht.

Ich hoffe, damit ist unser Ziel, Ihnen mit diesem Buch eine gute Alltagshilfe für die Abrechnung in die Hand zu geben, erreicht.

Auch Beispiele rein privat nach der GOZ und BEB sind hier zu finden.

Ebenso die Zahntechnik und der Kieferbruch wurden in dieses Buch aufgenommen.

In diesem Buch wurde auch die Dokumentation näher erläutert, die sich aus dem Patientenrechtgesetz § 630 ff BGB ergibt. Nur durch eine gute und vollständige Dokumentation kann eine rechtssichere Abrechnung erfolgen.

Es soll als Lehrbuch dienen, natürlich kann es nur ein Leitfaden sein, das Ihnen Vorschläge zur Abrechnung gibt.

Es kann keine Garantie auf Vollständigkeit geben.

Was genau gemacht wird, entscheidet der Behandler und muss individuell angepasst werden.

Mittlerweile genehmigen und rechnen viele KZVen und Krankenkassen die HKPs anders ab.

Bei einigen Plänen, z. B. bei einer Interimsprothese bei dem Festzuschuss 5.1 braucht man keine Genehmigung von der Krankenkasse mehr, Härtefälle ausgeschlossen.

Dies gilt leider nicht für alle Krankenkassen und KZVen.

Am Ende des Buches sind als bildliche Unterstützung und zum besseren Verständnis noch ein paar Fotos von zahntechnischen Arbeiten abgebildet. Ansonsten haben wir bewusst in diesem Buch auf Farbe verzichtet, um die Kosten für das Buch so gering wie möglich zu halten.

Auch ein Frage-Antwort-Spiel haben wir hinzugefügt. Damit haben Sie die Möglichkeit, die Thematik noch besser vertiefen zu können.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg beim Lesen und Lernen.

Wenn Sie nach diesem Buch keine Angst mehr vor der Abrechnung haben und Sie diese leichter hinbekommen, haben wir unser Ziel erreicht.

Wir gehen immer auf die männliche Form ein, natürlich ist hier auch die weibliche, die div. Form gleichgestellt.

Dieses Buch richtet sich an Auszubildende für die Berufe Zahnmedizinische Fachangestellte und Zahntechniker, für alle die mit der Abrechnung angefangen haben, eine Weile draußen sind oder sich in der Abrechnung fortbilden möchten.

Auch für Wiedereinsteiger und Assistenzzahnärzte kann dieses Buch eine wertvolle Hilfe sein.

Aber auch Profis können sich noch den einen oder anderen Tipp holen.

Wir übernehmen keine Verantwortung auf die Richtigkeit und Vollständigkeit. Schon allein durch den medizinischen Wandel kann dies nicht sein. Ebenso passieren Fehler, die nicht beabsichtigt sind.

Dieses Werk kann nur eine Richtlinie und ein Anhaltspunkt sein, wie dieses schwere Thema leicht zu verstehen sein kann.

Vorwort vom Juni 2016

Liebe Leser,

Sie kennen die Situation, Sie möchten einen HKP für einen Zahnersatz oder für eine Wiederherstellung/Reparatur erstellen und abrechnen, aber sind sich unsicher und wissen nicht so richtig, wie?

Ich weiß aus eigener Erfahrung, wie schwer es ist, einen HKP richtig zu erstellen und vor allem nach der Eingliederung des Zahnersatzes abzurechnen.

Die Wiederherstellungen haben es in sich. Meistens kann man erst bei der Laborrechnung erkennen, welcher Festzuschuss ansetzbar ist.

Einen Plan für eine Krone oder eine Brücke mag ja noch einfach sein.

Sieht man sich aber dann allerdings die Befundklasse 3 an, da kann es schon etwas schwieriger werden. Hier haben wir mindestens eine Freiendsituation und als Regelversorgung eine Modellgussprothese.

Auch ist nicht immer eindeutig, wo eine Freiendsituation besteht.

Allerdings kann bei der Erfüllung von bestimmten Voraussetzungen noch Kronen oder auch eine Brücke zum Einsatz kommen. Dafür gibt es auch einen Festzuschuss.

Wird die Arbeit aber gleichartig, sind wir in der GOZ und in der BEB.

Auch die Unterscheidung, ob eine Regelversorgung, Gleichartige Versorgung oder eine Andersartige Versorgung vorliegt, mag nicht immer leicht zum Zuordnen sein.

Einige denken sich, es ist einfach, aber wenn man die ganzen Befundklassen sieht, die BEL-Leistungen und die Bema-Nummern bei der Regelversorgung und dann noch die GOZ und die BEB bei einer gleichartigen oder andersartigen Versorgung, kommt man schon langsam ins Schwitzen.

Dann kommt eventuell die Frage auf: „Oh je, wie soll ich das nur machen?“

Deshalb möchte ich Ihnen die Abrechnung so vermitteln, dass Sie Ihnen einfach erscheint und Sie daran auch noch Spaß haben.

Mit diesem Buch möchte Ich Ihnen einen Leitfaden zur Seite geben, um das Erstellen eines HKPs, sowie das Abrechnen des Zahnersatzes zu erleichtern.

Dieses Buch entspricht den in Bayern geltenden Richtlinien. Leider kann es in anderen Bundesländern zu kleinen Abweichungen kommen. Diese erfragen Sie bitte bei Ihrer zuständigen KZV.

Bei den anderen KZVen können Abweichungen entstehen, zum Beispiel:

✓ das Wiederbefestigen einer mehrgliedrigen Brücke

✓ das provisorische Wiederbefestigen eines Provisoriums bei einem fremden Zahnarzt im Notdienst

✓ die Wiederbefestigung einer Hybridversorgung

✓ Freiendbrücken, wie und wann?

✓ Genehmigung ja/nein vorab von der Krankenkasse bei den Festzuschüssen 7.3, 7.4, 7.7 und 1.4 und 1.5 abklären

✓ und andere

Bitte Fragen Sie gegebenenfalls bei Ihrer zuständigen KZV nach.

Ich gehe in diesem Buch als Schwerpunkt auf die Bema ein, aber auch die GOZ darf nicht zu kurz kommen, da die meisten Planungen als eine gleichartige Versorgung laufen und die GOZ zur Anwendung kommt.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg beim Lesen und Lernen.

Wenn Sie nach diesem Buch keine Angst mehr vor der Abrechnung haben und sie leichter hinbekommen, haben wir unser Ziel erreicht.

Ich gehe immer auf die männliche Form ein, natürlich sind hier auch die anderen beiden Formen (m, w, div.) gleichgestellt.

Dieses Buch richtet sich vorrangig an Auszubildende für den Beruf ZFA und Zahntechniker, Neueinsteiger, Wiedereinsteiger und Assistenzzahnärzte.

Auch Profis können sich noch den einen oder anderen Tipp holen.

Einleitung

Beim Zahnersatz gilt eine zweijährige Gewährleistungsfrist, dies gilt für die Erstellung eines neuen Zahnersatzes sowie deren Reparaturen - eine Ausnahme stellt eine Befundveränderung dar.

SGB V und BGB

Bei einer Reparatur richtet sich die Gewährleistungsfrist nur auf das wiederhergestellte Werkstück, z. B. Bruch in der OK Prothese an 11.

Quelle

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/

SGB V § 136a Absatz 4

4) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auch Qualitätskriterien für die Versorgung mit Füllungen und Zahnersatz zu beschließen. Bei der Festlegung von Qualitätskriterien für Zahnersatz ist der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen zu beteiligen; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. Identische und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen. Ausnahmen hiervon bestimmen die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. Längere Gewährleistungsfristen können zwischen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie in Einzel- oder Gruppenverträgen zwischen Zahnärzten und Krankenkassen vereinbart werden. Die Krankenkassen können hierfür Vergütungszuschläge gewähren; der Eigenanteil der Versicherten bei Zahnersatz bleibt unberührt. Die Zahnärzte, die ihren Patienten eine längere Gewährleistungsfrist einräumen, können dies ihren Patienten bekannt machen.

Bei einigen KZVen gibt es auch eine zweijährige Gewährleistung auf Wiederherstellungen/Reparaturen.

Natürlich wird dies nicht der Fall sein, wenn eine Wiederherstellung erfolgte, obwohl die Wiederherstellung nicht nach § 12 notwendig war. Sollte das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht greifen, sollte ein Zahnersatz neu angefertigt werden.

Entscheidet sich der Patient aber gegen den Rat seines Zahnarztes, muss der Patient die Reparatur seines Zahnersatzes nach der GOZ bezahlen. Hier erfolgt kein Festzuschuss der Krankenkasse und es muss außerdem bei einem GKV Patienten eine schriftliche Abdingung erfolgen.

Das Fremdlabor hat auch gegenüber dem Zahnarzt eine zweijährige Gewährleistung nach § 137 Abs. 4 Satz 3 SGB V.

Der Patient sollte aber regelmäßig zu den Kontrolluntersuchungen kommen. So können kleine Probleme sehr schnell erkannt und behoben werden.

Nimmt das Fremdlabor den Zahnersatz an, muss es ein Werkstück liefern, das frei von Sach- und Rechtsmängel ist § 633 BGB.

Sobald der Zahnarzt das Werkstück vom Fremdlabor abgenommen hat, muss er sofort prüfen, ob der Zahnersatz frei von Mängeln ist, denn nun beginnt die zweijährige Gewährleistung.

Stellt das Fremdlabor den Zahnersatz mangelhaft her oder ist eine Reparatur nicht frei von Mängeln, hat der Zahnarzt das Recht, eine Nachbesserung zu verlangen.

Der Zahnarzt haftet gegenüber dem Patienten und der Krankenkasse.

Er muss den Patienten bei einer Reparatur aufklären, ob eine Reparatur noch wirtschaftlich und möglich ist oder ob eine Neuanfertigung nötig und wirtschaftlich besser wäre.

Es sollte immer eine Gesamtplanung erfolgen, das heißt, wenn man einen neuen Zahnersatz plant, sollten folgende Punkte berücksichtigt werden.

 Können kariöse Zähne noch mit Füllungen versorgt werden?

 Können Zähne durch Kronen und Brücken noch erhalten werden?

 Wie viele zerstörte Zähne müssen entfernt werden?

 Wie viele Lücken sollen geschlossen werden?

 Können alle Lücken geschlossen werden?

 Haben alle Zähne im Gegenkiefer einen Gegenspieler?

 Haben wir eine oder mehrere Freiendsituationen?

 Müssen alle Freiendsituationen medizinisch versorgt werden?

 Benötigen wir festsitzenden Zahnersatz?

 Benötigen wir herausnehmbaren Zahnersatz?

 Benötigen wir Kombinationszahnersatz?

 Wie viele Zähne hat jeder Kiefer noch?

 Welche Versorgung möchte der Patient?

○ Ist er ein Härtefall?

○ Möchte er eine Regelversorgung?

○ Wünscht er eine Gleichartige Versorgung?

○ Entscheidet er sich gegen den Rat des Zahnarztes und möchte vielleicht eine Andersartige Versorgung oder sogar gar keine?

○ Bestehen Allergien und Unverträglichkeiten?

Wenn der Patient sich gegen den Rat seines Zahnarztes entscheidet

 Der Zahnarzt sollte alles gut dokumentieren.

 Eine Mitarbeiterin sollte anwesend sein und der Behandler macht den Patienten darauf aufmerksam, dass er gegebenenfalls keine Leistung und keinen Festzuschuss von der Krankenkasse erhält, wenn sein Zahnersatz aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot fällt.

 Dies gilt auch bei nicht anerkannten Materialien und Herstellungsverfahren oder Versorgungsformen.

 In diesem Fall sollte der Zahnarzt alles schriftlich niederlegen und den Patienten unterschreiben lassen.

 Der Patient erhält das Duplikat und der Zahnarzt das Original.

Hinweis:

Die medizinische Beratung muss immer der behandelnde Zahnarzt übernehmen, das kann keine ZFA abnehmen!

Sie kann es lediglich bei Rückfragen dem Patienten nochmals erklären.

Begriffserklärungen

AAV

Andersartige Versorgung

BEB

Bundeseinheitliche Benennungsliste für private zahntechnische Leistungen

BEL II

Bundeseinheitliches Leistungsverzeichnis für GKV Patienten

Bema

Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen für GKV Patienten

BF

Befundklasse

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

CD

Cover-Denture-Prothese/Deckprothese

EM

Edelmetall, Bezeichnung für hochgoldhaltige Legierungen

FAL

Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen

FZ

Festzuschuss

GAV

Gleichartige Versorgung

GE

Grundeinheit

GKV

Gesetzliche Krankenversicherung

GOZ

Gebührenordnung für Zahnärzte, Privatleistungen

HKP

Heil- und Kostenplan

KB

Kieferbruch

KH

Kieferhälfte

KM

Vollkeramikkrone

KV

Krankenversicherung und für eine verblendete Krone

LE

Leistungseinheit

MDR

Medical Device Regulation

Mogu

Modellgussprothese

MPV

Medizinprodukteverordnung

NEM

Nichtedelmetall, Legierungen ohne Gold

OK

Oberkiefer

PEEK

PolyEtherEtherketon

PKM

Vollkeramische Teilkrone

PKV

Private Krankenversicherung

UK

Unterkiefer

Rili

Richtlinie

RV

Regelversorgung

SGB

Sozialgesetzbuch

SKM

Implantatgetragene vollverblendete Krone

Supra

Suprakonstruktion

XML

Extensible Markup-Language, damit werden Daten im Format einer Textdatei sowohl für Menschen, als auch Computer lesbar

ZE

Zahnersatz

Wirtschaftlichkeitsgebot

Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Abs. 1 SGB V ist zu beachten.

Eine Leistung nach § 12 muss ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein, sie darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind

 können Versicherte nicht beanspruchen

 müssen die Leistungserbringer nicht bewirken (durchführen)

 muss die Krankenkasse nicht bewilligen

Führt man aufwendige Reparaturen, z. B. an einer Modellgussprothese durch:

 Muss man prüfen, ob dies noch wirtschaftlich ist oder ob eine Neuanfertigung günstiger wäre

 Auch bei einem Austausch aller Prothesenzähne sollte man die Wirtschaftlichkeit beachten

 eine Genehmigung des Heil- und Kostenplanes von der Krankenkasse wäre hier vorab ratsam (höherer Laborbetrag).

Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach §12 Abs. 1 SGB V bezieht sich nur auf Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen.

 Wenn Versicherte einen über die Regelversorgung gemäß § 56 Abs. 2 SGB V hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz wählen, haben sie die Mehrkosten gegenüber den in § 56 Abs. 2 Satz 10 SGB V aufgelisteten Leistungen selbst zu tragen.

Wichtige Infos

Neuaufstellung der Prothesenzähne

❖ Liegt keine medizinische Versorgungsnotwendigkeit vor und ist es nur ein Wunsch des Patienten, weil er vielleicht eine andere Zahnfarbe möchte, stellt dies keine Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen dar und muss privat mit dem Patienten vereinbart werden. Es ist eine Verlangensleistung und wird komplett nach GOZ berechnet und ohne Festausschuss.

❖ Müssen bei einem Patienten die ersetzten Zähne ausgetauscht werden, weil eine Bisserhöhung notwendig ist (Zähne sind stark abradiert-Metallretention scheint durch), gibt es 2 Möglichkeiten zur Abrechnung.

○ Es werden nur teilweise die Zähne erneuert

▪ BEL 801 0 GE Reparatur und

▪ BEL 802 3 Einarbeiten Zahn (je Zahn) + konfektionierter Zahn

○ Alle Zähne werden ausgetauscht

▪ BEL 801 0 GE Reparatur - für die Entfernung der alten Zähne und

▪ BEL 301 0 GE Aufstellung + 302 0/303 0 Aufstellung je Zahn 361 0 Fertigstellung mit 362 0 Fertigstellung je Zahn + konfektionierter Zahn

Netzeinlage oder Drahteinlagen und Bügel

❖ Wird eine Neuanfertigung nach der Bema durchgeführt, muss dies bereits auf dem HKP in der Bemerkungszeile vermerkt werden, dass ein Bügel, Netz oder ein Draht eingearbeitet wird

❖ Es ist keine BEL Leistung und ohne GOZ Honorar.

❖ Sie wird als Nicht BEL auf der Laborrechnung ausgewiesen

Wiederherstellungen bei Netzeinlage oder Drahteinlagen und Bügel

❖ Ein alleiniges Einarbeiten der Netz- oder Drahteinlagen löst keinen Festzuschuss aus

❖ Es muss eine private Vereinbarung nach § 4 Abs. 5 BMV-Z / § 7 Abs. 7 EKV-Z mit dem Patienten getroffen werden

❖ Die Abrechnung erfolgt nach der GOZ

❖ Wird eine Netz- oder Drahteinlage zusammen mit einer anderen Wiederherstellung eingearbeitet, bekommt der Patient einen Festzuschuss

❖ Es ist eine gleichartige Versorgung

❖ Wird nach Nicht BEL berechnet.

Prothesenreinigung

❖ Ist eine zahntechnische Leistung und wird privat mit dem Patienten vereinbart und als BEB-Leistung abgerechnet.

Ungünstige Prognose

❖ Der Befund, den der Behandler erstellt, sagt aus, dass der Patient eine Brücke nach den Festzuschüssen zwar erhält, es aber die Prognose seiner Zähne nicht zulässt, (Knochenabbau, starke Lockerung der Zähne o.ä).

❖ Dem Zahnarzt ist eine Brücke zu unsicher, noch können die Zähne zwar erhalten werden, dies kann sich aber noch ändern.

❖ Warum kein Festzuschuss nach der Befundklasse 3?

❖ Momentan fehlen nur 3 Zähne im Kiefer. Die Ankerzähne sind aber nicht stabil genug. Deshalb wird ein HKP geschrieben und eine Modellgussprothese und der Festzuschuss 3.1 beantragt. Dies muss in der Bemerkungszeile vermerkt werden.

❖ Dies ist dann eine Regelversorgung.

❖ Wünscht der Patient trotzdem eine Brücke, hat er keinen Anspruch auf einen Festzuschuss. Die Behandlung muss rein privat erfolgen.

❖ Es ist wichtig, alles gut zu dokumentieren.

❖ Die Prognose erstellt der Zahnarzt. Er sollte immer korrekt seine Diagnose angeben, denn durch einen Gutachter kann dies natürlich befürwortet oder abgelehnt werden.

Aufbewahrung von Behandlungsunterlagen

❖ Es gibt eine Vielzahl von Rechtsvorschriften

❖ Es wird empfohlen, Karteikarten, Rechnungen und weitere Unterlagen von Patienten 10 Jahre aufzubewahren.

❖ Bei Röntgenbildern kann die Frist länger sein, vor allem, wenn der Patient noch keine 18 Jahre alt ist, es gilt bei Kindern immer ab dem 18. Lebensjahr plus 10 Jahre, bis der Patient 28 Jahre alt geworden ist.

❖ Bei Gutachtern und Straftaten sollten die Bilder 30 Jahre aufbewahrt werden.

Medizinprodukteverordnung (MPV)

❖ Alle Kronen, Brücken, Prothesen etc. die in einem Dentallabor hergestellt werden, sind Medizinprodukte der Klasse 2a (Richtlinie 93/42/EWG) in Form einer Sonderanfertigung (§3 Nr. 8 MPG).

❖ Das gewerbliche Labor hat für sein zahntechnisches Produkt eine Konformitätserklärung auszustellen.

❖ Der Patient erhält eine Kopie dieser Erklärung.

MDR (Medical Device Regulation)

Eine kurze Erklärung von uns, nicht vollständig

❖ Das MDR löst das MPG (Medizinproduktegesetz) ab und ist eine Erweiterung für den Patientenschutz und die Rückverfolgbarkeit der Medizinprodukte

❖ Ab dem 26.05.2021 ist es ein verpflichtendes Gesetz

❖ Als Hersteller von Zahnersatz (also alle Labore) muss man dabei folgende Punkte beachten:

○ Bestellung einer verantwortlichen Person, die für die Einhaltung der Vorschriften sorgt

○ Qualitätsmanagementsystem

○ Risikomanagement, Plan zur Überwachung

○ Produktbeobachtung und Sicherheitsbericht

○ System zur Erfassung von Vorkommnissen und Meldesystem

○ Erklärung zur Konformität nach Anhang XIII (1) MDR als Sonderanfertiger

○ Die Produktrückverfolgbarkeit, Identifizierung innerhalb der Lieferkette muss möglich sein

○ Der Hersteller ist verpflichtet, über Risiken aufzuklären (Sicherheitshinweise)

❖ Erstellen einer Dokumentation nach Anhang XIII (3)MDR (Auftrag, Sonderwünsche, Erklärung für Sonderanfertigung, genaue Angaben über Materialien u.v.m.)

❖ Längere Aufbewahrungsfristen, statt 5 Jahre sind es 10 Jahre, bei implantierbaren Medizinprodukten (Implantate) sogar 15 Jahre

Verträge

Behandlungsvertrag §§ 630a ff. BGB

Der Behandlungsvertrag ist eine besondere Form des Dienstvertrages. Beinhaltet die §§ 630 a ff. keine speziellen Regelungen, findet dann der Dienstvertrag Anwendung (§ 630b).

Wird aber mit den Parteien ein Erfolg vereinbart, weil sie es so wollen, liegt jeweils ein Werkvertrag vor.

Der Behandelnde erbringt die medizinische Behandlung, er ist verpflichtet dem Patienten die notwendige medizinische Behandlung zu erbringen. Behandler können auch ein Heilpraktiker, eine Hebamme usw. sein.

Der Zahnarzt erstellt vor einer Behandlung eine Anamnese und fragt den Patienten nach Erkrankungen, Beschwerden, Allergien, Vorbehandlungen und Medikamenteneinnahme.

Der Zahnarzt informiert den Patienten über die aktuelle Behandlung und klärt den Patienten auf, warum eine Behandlung wichtig ist, ob es Alternativen gibt und was passieren könnte, wenn eine Behandlung nicht erfolgt.

Der Zahnarzt klärt auf über:

 den aktuellen Befund

 die von ihm festgestellte Diagnose

 die entstehenden Kosten und

 die Verhaltensregeln vor, während und nach der Behandlung

Dienstvertrag § 611 BGB

❖ Zwischen dem behandelnden Zahnarzt und dem Patienten besteht ein Dienstvertrag.

❖ Der Arzt /Behandler arbeitet nach dem medizinisch-technischen Standard und behandelt seine Patienten so gut wie möglich. Er kann keinen Erfolg schulden, dies ist nicht möglich.

Werkvertrag 631 BGB

❖ Beim Zahnersatz besteht ein Werkvertrag zwischen dem Zahnarzt und dem gewerblichen Labor als Rechtsgrundlage. Es besteht keine vertragliche Beziehung zwischen Labor und Patient. Hier wird der Erfolg geschuldet, das bedeutet, dass der individuell hergestellte Zahnersatz für den Patienten passend und ohne Mängel hergestellt sein muss.

❖ Mängelhaftung gegenüber dem Labor gibt es nur für Fehler, die eindeutig dem Dentallabor zurechenbar sind.

❖ Der Zahnersatz wird für den Patienten individuell angefertigt und muss zu 100 % passen nach den gültigen Qualitätsrichtlinien.

Patientenrechtegesetz § 630ff BGB

Ist wichtig, jeder sollte dies im Gesetz nachlesen

§ 630a

Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag

§ 630b

Anwendbare Vorschriften

§ 630c

Mitwirkung der Vertragsparteien, Informationspflichten

§ 630d

Einwilligung

§ 630e

Aufklärungspflichten

§ 630f

Dokumentation der Behandlung

§ 630g

Einsichtnahme in die Patientenakte

§ 630h

Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler

Nachfolgend von mir zitiert, nur ein kleiner Auszug, nicht vollständig

Was ist die ärztliche Aufklärungspflicht?

 Der behandelnde Arzt muss den Patienten verständlich über seinen Gesundheitszustand aufklären, eine Behandlung vorschlagen und Alternativen aufzeigen. Lehnt der Patient den Behandlungsvorschlag ab, muss man den Patienten darüber aufklären, was passieren kann, wenn er die Behandlung ablehnt. Wenn es sich um Kinder handelt, muss der Arzt die Eltern aufklären und ihre Einwilligung einholen.

 Der Patient hat das Recht, Fragen zu stellen. Der Arzt muss wahrheitsgemäß antworten.

Wo besteht die Aufklärungspflicht?

 Bei einer Diagnose.

 Die Nutzen und die Risiken diagnostischer Maßnahmen.

 Warum gerade diese Behandlung?

 Welche Arzneimittel kommen zur Anwendung?

 Was passiert, wenn der Patient die Behandlung ablehnt?

 Gibt es eine Alternativbehandlung?

Was ist ein konkludentes Verhalten?

 Der Kassenpatient kommt zum vereinbaren Behandlungstermin und legt seine Krankenkassenkarte vor, ein Privatpatient erscheint zu seinem Behandlungstermin, füllt den Anamnesebogen aus und gibt seine Kasse bekannt.

Wie ist das mit der Einwilligung des Patienten?

 Die Einwilligung muss grundsätzlich ausdrücklich gegenüber dem Arzt erklärt werden.

 Eine Ausnahme gibt es nur bei Notfallbehandlungen (§§ 677 - 687 BGB "Geschäftsführung ohne Auftrag").

 Sie kann sich aber auch aus eindeutigen Umständen ergeben, konkludentes Verhalten.

 Der Patient muss vor jeder Behandlung aufgeklärt werden, deshalb ist die Dokumentation so wichtig.

 Ein Patient kann seine Behandlung auch ablehnen, auch wenn sie medizinisch notwendig ist. Der Patient entscheidet über den Umfang und die Art seiner Behandlung, deshalb ist eine genaue Dokumentation wichtig.

In der Praxis

 Jeder Versicherte kann seinen Arzt oder ein Krankenhaus frei wählen und wechseln.

 Im Notfall muss ein Kassenarzt immer behandeln. Ist es ihm nicht möglich, da er mit einem anderen Notfall beschäftigt ist, muss er sich sofort darum kümmern, dass es ein anderer Arzt übernimmt, oder den Patienten an ein Krankenhaus verweisen. In dringenden Fällen muss ein Krankenwagen gerufen werden.

 Ein Kassenarzt darf Kassenpatienten nicht ablehnen, mit dem Argument, das er nur Privatpatienten behandelt.

 Ein Patient sollte bei einem fest ausgemachten Termin nicht lange in der Praxis auf seine Behandlung warten.

 Die Regel sagt, eine Stunde ist zuzumuten, sonst könnte der Patient seinen Verdienstausfall und Fahrtkosten beim Arzt einfordern.

 Wenn ein Patient bei seinem Termin nicht erscheint, dürfen Fachärzte die finanziellen Einbußen beim Patienten einfordern. Sie müssen aber nachweisen, dass sie in dieser Zeit nichts anderes gemacht haben.

 Wenn der Arzt Leistungen erbringt, die die gesetzlichen Krankenkassen nicht bezahlen, muss der Arzt rechtzeitig den Patienten über die Notwendigkeit der Behandlung aufklären, es ausführlich dokumentieren, Alternativen aufzeigen und den Patienten vor Beginn der Behandlung (und nach ausreichender Bedenkzeit) unterschreiben lassen.

Die Patientenakte

 Alle medizinischen Behandlungen, von der Vorsorge, Diagnose und der Behandlung bis hin zur Nachsorge müssen dokumentiert werden.

 Jeder Patient hat jederzeit ein Recht, seine Patientenakte einzusehen.

 Die subjektiven Notizen des Zahnarztes gehen den Patienten nichts an, auch nicht seine Zusatzversicherung.

 Auch eine Vertrauensperson oder ein Anwalt kann in die Patientenakte Einsicht nehmen, wenn er vom Patienten beauftragt wurde.

 Die Kosten der Kopien muss der Patient allerdings übernehmen.

 Röntgenbilder bleiben grundsätzlich bei dem Arzt, der sie gemacht hat. Dieser darf die Originale nur anderen behandelten Ärzten zur Verfügung stellen. Vorher muss eine schriftliche Einverständniserklärung vom Patienten vorliegen.

 Den Arztbrief an einen weiterbehandelnden Arzt darf der Patient lesen und die Patienten bestimmen selbst, wem sie den Brief weitergeben.

 Jeder Arzt unterliegt der Schweigepflicht (§ 203 Abs.1 Nr.1 StGB), er darf auch den Angehörigen des Patienten sowie dem Ehepartner nicht den Gesundheitszustand ohne Einwilligung seines Patienten mitteilen.

 Ein Arzt darf auch anderen Ärzten gegenüber keine Auskunft geben, es sei denn, der Patient ist einverstanden, es gilt die absolute Einhaltung der Schweigepflicht.

 Die Schweigepflicht gilt auch über den Tod hinaus und ist zeitlich unbegrenzt.

 Leitet ein Arzt wichtige Informationen an einen anderen Arzt weiter (z. B. Röntgenbilder) muss vorab eine schriftliche Einverständniserklärung nach der Datenschutzverordnung vorliegen.

Materialkosten in der Praxis

❖ Materialkosten für Abformmaterialien (z. B. Alginat), Kunststoff für provisorische Kronen und Brücken, Unterfütterungsmaterialien können berechnet werden.

❖ Es müssen die tatsächlich angefallenen Kosten angesetzt werden, keine Lagerkosten.

❖ Man nimmt den kompletten Einkaufspreis mit Mehrwertsteuer und Versand. Bekommt man einen Boni oder Skonto, zieht man es ab. Dann berechnet man, welche Menge jeweils benutzt wird. Danach wird der Gesamtbetrag durch die Menge geteilt. Nun erhält man den Betrag, den man als Materialkosten ansetzen kann.

Beispiel:

❖ Ich habe eine Packung Alginat, die kostet 10 Euro. Die Menge reicht für 10 Abformlöffel. Dann darf ich nur einen Euro für das Alginat berechnen.

❖ Das Beispiel ist natürlich sehr einfach, aber es geht hier nur darum, es verständlicher zu machen.

❖ Einkaufspreis plus Mehrwertsteuer plus Versandkosten.

❖ Die Anzahl der Menge wird dann dividiert von den Kosten.

❖ Boni, Rabatte und Skonto müssen berücksichtigt werden.

Was sind Mischfälle?

❖ Hier werden andersartige Versorgungen in Verbindung mit einer Regelversorgung und / oder einer gleichartigen Versorgung erbracht.

❖ Mischfälle werden über die KZV abgerechnet, wenn mehr als 50% des zahnärztlichen Honorars für Leistungen der Regelversorgung und/ oder gleichartige Versorgungen anfallen.

❖ Hier ist der Zeitpunkt der Planung wichtig.

❖ Wenn aber mehr als 50% des zahnärztlichen Honorars für Leistungen der andersartigen Versorgung anfallen, ist diese Versorgung direkt mit dem Patienten abzurechnen und nicht über die KZV. Der Patient holt sich seinen Festzuschuss direkt von der Krankenkasse. Dies wird als Direktabrechnung bezeichnet.

❖ Auf dem HKP kommt ins Feld V bei den Rechnungsbeträgen, Zeile 8 ein D.

❖ Hier ist der Zeitpunkt der Planung wichtig.

Umsatzsteuer

❖ Zahntechnische Leistungen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7% (wenn keine Änderung durch den Staat erfolgt)

❖ Eine Umsatzsteuerbefreiung nach der Kleinunternehmensregelung ist möglich.

❖ Bei den tatsächlich entstandenen Praxismaterialkosten fällt keine Umsatzsteuer an.

Versandkosten

❖ Nur eine Pauschalgebühr.

❖ Wird nach der BEL 933 0 berechnet bei den GKV Patienten.

❖ Müssen tatsächlich angefallen sein.

❖ Praxis und Labor dürfen sich nicht im gleichen Haus befinden.

Gewährleistung:

❖ Auch bei Schließung des Betriebes läuft die Gewährleistung weiter!

❖ In diesem Fall müssen Rücklagen von dem Laborinhaber (meist 2-5% vom Umsatz) gebildet werden, um diese Ansprüche bezahlen zu können. Sollte dann ein Garantiefall eintreten und wird die Arbeit in einem anderen Labor repariert oder neu angefertigt sind diese Kosten dann vom dem ehemaligen Labor zu bezahlen.

❖ Das ist gesetzlich so geregelt. Übrigens kann man diese “Garantie-Rücklagen“ auch steuerlich absetzten. Ich bilde diese Rückstellungen jedes Jahr. Leider sind viele nicht fit mit rechtlichen und steuerrechtlichen Anforderungen. An eurer Stelle würde ich mit dem Labor nochmal sprechen und Abklären, wie es sich das vorgestellt hat. Auch mit der Produktverfolgbarkeit und welches Material wurde bei welchem Patienten verwendet?

❖ Also, so einfach als Selbstständiger in Rente gehen und „nach mir die Sinnflut“ geht nicht!!!

Wichtiges zum ZE

Wer hat Anspruch auf die Versorgung nach der Gesetzlichen Krankenversicherung?

 Ein Anspruch auf die medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen hat ein Patient, der eine gültige Krankenversicherung hat.

Was soll durch die Versorgung mit dem Zahnersatz erreicht werden und was muss beachtet werden?

 Das Ziel der Versorgung mit dem Zahnersatz ist immer die Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit des Kauorgans.

 Zahnersatz ist angezeigt, wenn

○ ein Zahn oder mehrere Zähne fehlen

○ die Zähne stark zerstört sind und eine Füllung nicht mehr ausreicht

○ die Funktionstüchtigkeit des Kauorgans beeinträchtigt ist

○ es droht eine Zahnwanderung oder eine Zahnkippung.

 Das Ziel ist eine funktionell ausreichende Bezahnung im Oberkiefer und im Unterkiefer.

 Einen neuen Zahnersatz erhält der Versicherte nur, wenn der vorhandene Zahnersatz nicht mehr funktionstüchtig ist.

 Vor der Versorgung mit Zahnersatz muss eine notwendige konservierend-chirurgische und parodontale Behandlung des Restgebisses erfolgen.

 Es sollte immer eine endgültige Versorgung mit Zahnersatz erfolgen.

 Ist dies nicht möglich, kann bis zur endgültigen Abheilung eine Interimsversorgung angefertigt werden, um die Bisslage zu sichern und die Kieferveränderung abzuwarten.

 Es gibt auch die Möglichkeit eines Immediatzahnersatzes (Sofortprothese). Das ist ein endgültiger Zahnersatz, der nach der Ausheilung des Kiefers unterfüttert wird.

○ Anmerkung: Im Unterschied zur Interimsprothese, bei der keine Unterfütterung bezuschusst wird!

 Bevor ein Restgebiss mit Zahnersatz versorgt wird, sollte immer eine konservierend-chirurgische und parodontale Behandlung vorab gemacht werden.

 Ist eine Paradontalbehandlung notwendig, sollte diese vor der Versorgung mit Zahnersatz abgeschlossen sein.

 Kariöse Zähne sollten mit Füllungen versehen werden.

 Zerstörte Zähne, wie auch Wurzelreste sollten vor der endgültigen Versorgung mit Zahnersatz entfernt werden.

 Bei Zähnen, die mit einer Füllung versorgt wurden, die sehr tief ist, muss überprüft werden, ob der Zahn noch erhaltungswürdig ist.Der Zahn sollte auch nicht überreagieren.

 Endodontisch behandelte Zähne sollten nach den Richtlinien gefüllt sein und die Wurzelfüllung soll röntgenologisch nachweisbar sein.

 Zähne, die schon eine Krone oder Brücke haben, sollten auf ihre Sensibilität geprüft werden.

 Ist die Abheilung noch nicht abgeschlossen darf die Versorgung nur mit einem Interimszahnersatz erfolgen.

 Es sollte aber immer ein endgültiger Zahnersatz angestrebt werden.

 Die Erhaltung von natürlicher und intakter Zahnsubstanz hat immer Vorrang vor der Versorgung mit Kronen und Brücken o.ä.

 Bitte immer alles gut dokumentieren.

 Eine vertragszahnärztliche Versorgung ist ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich.

 Die Qualität und die Wirksamkeit der Leistungen müssen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und den medizinischem Fortschritt entsprechen.

 Das gilt für die Regelversorgung, Gleichartige Versorgung und für die Andersartige Versorgung

 Die zahntechnischen Materialien und Werkstoffe, die verwendet werden, müssen den Anforderungen des Medizinproduktegesetzes entsprechen und bei den Kassen als bezuschussfähig gelistet sein. Gilt oft bei Alternativen wie PEEK oder Valplast.

 Bei der Vertragszahnärztlichen Versorgung sind Nichtedelmetall Legierungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich und werden als Regelversorgung genommen.

 Das Einarbeiten von Netz- und Drahteinlagen als Mittel zur Verstärkung von Prothesen sowie Beschwerungseinlagen ist aus wissenschaftlicher Sicht nicht indiziert und wird nach der GOZ abgerechnet.

 Es sollte vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Privatvereinbarung getroffen werden.

 Privatvereinbarung gemäß § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ nach der GOZ.

 Vor Behandlungsbeginn sollte ein genehmigter Heil- und Kostenplan von der Krankenkasse vorliegen.

 Wenn ein Zahn durch eine Krone noch erhalten werden kann und eine Füllung nicht mehr ausreicht.

 Wenn eine Abstützung des Zahnersatzes notwendig ist, Symbol ur, kann man dies ansetzen.

 Wenn ein Gegenzahn seinen Gegenspieler bekommt.

Für wen gelten diese Richtlinien?

 Sie gelten für alle Vertragszahnärzte, die eine Kassenzulassung haben, ihre Leistungen nach der Regelversorgung erbringen und nach Bema abrechnen.

 Hiermit soll eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten erfolgen. Jeder gesetzlich Versicherte hat Anspruch auf die Sachleistungen nach Bema.

Was für Arten vom Zahnersatz gibt es?

 Festsitzender Zahnersatz (Krone, Brücke)

 Herausnehmbar Zahnersatz (Modellgussprothese, Totalprothese)

 Kombinierter Zahnersatz (Cover-Denture-Prothese, Teleskope, Geschiebe)

 Implantatgetragener Zahnersatz (Suprakonstruktion), festsitzend

 Implantatgetragener Zahnersatz, der auch herausnehmbar ist

Wann wird die Versorgungsform andersartig?

 Bei einer Änderung der Versorgungsform

○ vom herausnehmbaren Zahnersatz zum festsitzenden Zahnersatz.

○ vom festsitzenden Zahnersatz zum herausnehmbaren Zahnersatz.

Wie kann ein Ablauf aussehen?

 Der Zahnarzt führt eine Untersuchung durch, 01

 Er erstellt einen Gesamtbefund und dokumentiert diesen in der Patientenakte.

 Stellt der Zahnarzt fest, dass ein Patient einen Zahnersatz braucht, entscheidet er welcher Zahnersatz in Frage kommt, dabei sollte er den §12 SGB, das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten.

 Er erstellt Röntgenaufnahmen.

 Werden Situationsmodelle benötigt? (Wichtig für Gutachter)

 Der Zahnarzt stellt fest, ob der Patient eine Krone, Brücke, Prothese oder ähnliches braucht.

 Nun entscheidet sich auch, ob es eine Regelversorgung, Gleichartige Versorgung oder eine Andersartige Versorgung ist.

 Die Festzuschüsse sind festgelegt.

 Je nachdem was der Zahnarzt festgestellt hat, löst es den jeweiligen Festzuschuss aus.

 Es gibt acht Befundklassen aus denen sich ergibt, auf welchen Festzuschuss der Patient Anspruch hat.

 Hat der Patient einen Anspruch auf einen Bonus?

 Der Patient hat ein Selbstbestimmungsrecht.

 Der Zahnarzt klärt den Patient über eine notwendige Behandlung und Versorgung mit Zahnersatz auf und erklärt, welche Möglichkeiten für einen Zahnersatz bestehen.

 Ist der Zahnersatz noch funktionstüchtig oder kann die Funktionstüchtigkeit wiederhergestellt werden, dann kann der Zahnersatz repariert werden

○ (z. B. durch Erweiterung, Unterfütterung).

 Er sollte bei seiner Planung aber immer das Wirtschaftlichkeitsgebot § 12 SGB im Auge behalten - ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich.

Wie setzt sich der Bonus/Festzuschuss zusammen?

 Ein Patient, der gesetzlich versichert ist, hat einen Anspruch auf einen Bonus. Wie hoch der ist, richtig sich danach, wie regelmäßig oder unregelmäßig ein Patient zu seinen Kontrollterminen zum Zahnarzt geht.

 Eine Erhöhung des Bonus ergibt sich nach einem lückenlos geführten Bonusheft, 5 Jahre hintereinander ohne Pause oder 10 Jahre hintereinander ohne Pause.

 Das aktuelle Jahr zählt nicht mit.

 Da sich der Bonusanspruch geändert hat, bitte ich Sie, sich bei Ihrer zuständigen Krankenkasse oder KZV zu informieren.

 Ich habe mit Absicht die neuen Sätze nicht genannt damit das Buch nicht schnell wieder alt erscheint, wenn wieder eine Änderung erfolgt.

Wann sind Kronen nicht vorgesehen?

 Wenn ein Zahn auf Dauer ohne einen Gegenzahn bleibt.

 Wenn ein Zahn nicht erhaltungswürdig ist.

Noch wichtig

 Konfektionierte Kronen dürfen nur noch bei Kindern angewandt werden.

 Für ein Provisorium ist eines im direkten Verfahren ausreichend.

 Langzeitprovisorien sind privat.

Unzureichende Retentionsmöglichkeit

 Zähne, die nicht ww sind, aber wichtig für die Abstützung und die Retention sind, können in den Zahnersatz mit einbezogen werden und als ur gekennzeichnet werden.

 Bei Privatversicherten bitte vorab eine Genehmigung bei ihrer Krankenkasse einholen. (Bitte klären Sie ab, ob die private Krankenversicherung, dies vor Beginn der Behandlung wissen möchte).

Dokumentation allgemein

Wo fängt die Dokumentation an?

 Sobald der Patient die Praxis betritt

Was ist eine Dokumentation?

Dokumentation ist die

• Sammlung

• Ordnung

• Speicherung

• Wiederzugänglichmachung

• Auswertung (Interpretation)

• von Dokumenten bzw. von schriftlich fixiertem Wissen jeglicher Art

Wozu braucht man eine Dokumentation?

• zur rechtlichen Absicherung

• als Beweiskraft zur

○ Abrechnung und

○ bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Arzt und Patient

• Therapiesicherung

• als Nachweis der durchgeführten Untersuchung, Aufklärung, Beratung, Behandlung

• für die Garantie /Gewährleistung

• Was nicht dokumentiert wurde, wurde nicht gemacht und darf somit nicht abgerechnet werden

Was sind die Funktionen der Dokumentation?

 Die Dokumentation dient als Gedächtnisstütze, damit der Arzt bei der nächsten Sitzung noch weiß, was er vorher getan und besprochen hatte.

 Eine gute Dokumentation ist wichtig, um eine richtige Abrechnung durchführen zu können.

 Sie wird gebraucht zur Rechenschaftspflicht gegenüber dem Patienten, dies ergibt sich aus dem Behandlungsvertrag.

 Als Beweissicherung, damit der Patient nicht unnötige Forderungen stellen kann wegen eines Behandlungsfehlers. Denn wenn nichts dokumentiert wurde, kann ein Patient alles behaupten.

 Welche Arbeitsmittel wurden benötigt? Zahnsteingerät, Scaler?

 Was wurde von einer Helferin beim Entfernen von Zahnstein festgestellt? (Konkremente, Blutungen, Plaque, empfindliche Zähne)? Usw.

Was sind die Ziele der medizinischen Dokumentation?

 dient als eine Unterstützung der Patientenversorgung

 ist eine Erinnerungs-, Kommunikations- und Organisationshilfe

 ist eine Unterstützung der Administration

 Die Abrechnung der erbrachten Leistungen muss genau patientenbezogen erfolgen

 es ist die Erfüllung rechtlicher Erfordernisse

 gesetzliche Dokumentations- und Meldepflichten, nachträgliche Rechtfertigung des Vorgehens

 eine Unterstützung des Qualitätsmanagements

 Unterstützung der klinisch-wissenschaftlichen Forschung

 Patientenauswahl und statistische Auswertung

 Unterstützung der klinischen Aus- und Fortbildung

 Welche Qualifikationen brauchen meine Mitarbeiter noch?

Was muss alles dokumentiert werden?

A

Anamnese

B

Untersuchung

C

Beratung

D

Aufklärung der Behandlung §§ 630C und 630e BGB

E

Behandlung

F

Folgen bei einer Nichtbehandlung

G

Risiken der Behandlung

H

Behandlung, was genau gemacht wurde

I

Prophylaxe

J

Wunschbehandlung, IGEL

K

RöntgenaufnahmenRöntgenbefund

L

Diagnose

M

Überweisungen

N

Heil- und Kostenpläne Laboraufträge

O

Befundberichte von überwiesenen Ärzten

P

Termine, die abgesagt oder nicht eingehalten wurden

Q

bei Telefonaten, zwecks Schwierigkeiten mit den Krankenkassen oder KZVen, den Namen der Kasse und der Name der Person, mit der telefoniert wurde, mit Datum und Uhrzeit

R

wenn Patienten Gold /Edelmetalle spenden

S

Einwilligungserklärung § 630d BGB

T

Person, die dokumentiert hat und gegebenenfalls ein Zeuge

Usw.

nicht abschließend

Wie sind die rechtlichen Grundlagen der medizinischen Dokumentationen?

• § 10 Musterberufsordnung der Ärzte, Hippokratischer Eid

• § 138 StGB (Anzeigen eines drohenden Verbrechens)

• § 203 StGB (Schweigepflicht)

• § 6 IfSG (Meldepflichtige Krankheiten)

• § 73 SGB V (Kassenärztliche Versorgung)

• § 295 SGB V (Abrechnung ärztlicher Leistungen)

• § 299 SGB V (Datenerhebung zur Qualitätssicherung)

Was ist die informationelle Selbstbestimmung des Patienten?

• Jeder Patient bestimmt selbst über die Art und den Umfang der über ihn erhobenen Daten (Volkszählungsurteil des BVerfG vom 15.12.1983)

• Ausnahme bei Straftaten und Erschleichen von Leistungen

○ Sozialdatenschutz (§§ 67 ff. SGB X)

Was fällt in den Bereich der ärztlichen Dokumentation?

 Alle Leistungen, die der Arzt vollbracht hat und auch nicht in die Delegation fallen

 Vorsorgeuntersuchung 01 gemacht

 neuer Zahnersatz eingegliedert

 Prothese nach einer Wiederherstellung eingesetzt

 nicht abschließend

Wer ist für die ärztliche Dokumentation zuständig?

 nur der behandelnde Arzt

Warum muss eine ärztliche Dokumentation erfolgen?

 Gedankenstütze

 Abrechnung

 Rechtssicherheit

Wie verläuft eine Dokumentation bei einer Karteikarte?

 leserlich eintragen

 chronologisch

 Fachbegriffe und Kürzel dürfen verwendet werden

 eine Fachkundige Person muss in der Lage sein, sich in einer angemessenen Zeit anhand der Aufzeichnungen und Unterlagen sich ein Bild vom Patienten machen zu können.

Wann muss die Dokumentation erfolgen?

 zeitnah, damit auch nichts vergessen wird

 Leistungen dürfen auch nachgetragen werden, wenn man nicht gleich dazu kommt oder abgelenkt wurde

 Korrekturen sind erlaubt, aber der ursprüngliche Inhalt muss erkennbar sein

Was passiert, wenn nicht ausreichend dokumentiert wurde?

 Die Leistung, die nicht dokumentiert wurde, wurde nicht erbracht, nicht durchgeführt

Wie sind die Aufzeichnungspflichten der Behandlungsdokumente im Hinblick auf den rechtlichen Hintergrund?

Was fällt in den Dokumentationsbereich einer Zahnmedizinischen Fachangestellten?

 Alle Aufgaben die delegierbar sind, wenn eine ZFA die entsprechenden Fortbildungen hat

Wie lange muss eine Kartei nach dem Patientenrechtegesetz aufbewahrt werden?

 in der Regel 10 Jahre, wenn keine anderen Vorschriften greifen

 § 630f Absatz 3 BGB

Die Dokumentation beim Zahnersatz

 Der Zahnarzt hat festgestellt, dass der Patient einen Zahnersatz braucht.

 Sind Röntgenbilder angefertigt worden?

 Tipp vom Zahntechniker:

○ Gegebenfalls für den Zahntechniker zur Planung und Kostenerstellung Situationsmodelle mitgeben.

 Wurde ein HKP schon geschrieben, dann muss er dem Patienten ausgehändigt werden, damit er den Plan mit seinem Bonusheft zur Krankenkasse für die Genehmigung schickt.