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Standardwerk auf topaktuellem Stand Der Verfasser greift in der wesentlich überarbeiteten 6. Auflage zahlreiche Änderungen auf, die sich seit der Vorauflage im Baugesetzbuch und in der Baunutzungsverordnung ergeben haben, insbesondere durch das • "Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung von Städten und Gemeinden" • "Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts" • "Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen" Schritt für Schritt erklärt Das Handbuch zeigt den Ablauf der einzelnen Schritte des Bebauungsplanverfahrens, deren Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen und - direkt damit verknüpft - die Planerhaltungsvorschriften auf. Außerdem stellt der Autor anschaulich die Vorschriften über die Sicherung der Bauleitplanung, die gesetzlichen Planersatzregelungen und die Regelungen zu baulichen Maßnahmen des Bundes und der Länder dar. In einem abschließenden Kapitel gibt das Werk einen Überblick über die Möglichkeiten der gerichtlichen Überprüfung von Bebauungsplänen. Für Planung und Prüfung Damit hilft das Praxishandbuch sowohl bei der rechtmäßigen Durchführung des Verfahrens als auch bei einer späteren Überprüfung der Planungs- oder Genehmigungsentscheidungen. Besonders empfehlenswert für • alle, die mit Planungs- oder Genehmigungsverfahren nach dem BauGB zu tun haben • Architekten und Planer • Rechtsanwälte • Richter • Mitarbeiter von Verwaltungen • Mitglieder gemeindlicher Gremien
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HANS-JÖRG BIRK
Bauplanungsrecht in der Praxis Handbuch
Bebauungsplanverfahren, Veränderungssperre, Vorkaufsrecht, Baugenehmigungen §§ 29–35 BauGB
Prof. Dr. Hans-Jörg Birk Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Stuttgart /Dresden, Honorarprofessor der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Ludwigsburg,
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.
6. Auflage, 2015
Print ISBN 978-3-415-05456-1
E-ISBN 978-3-415-05457-8
© 1998 Richard Boorberg Verlag
E-Book-Umsetzung: Datagroup int. SRL, Timisoara
Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart Stuttgart | München | Hannover | Berlin |Weimar | Dresden www.boorberg.de
Die Bebauungsplanverfahren sind komplexer geworden. Zu den im Verfahren zu behandelnden Fragen der zulässigen Festsetzungen, des naturschutzrechtlichen Eingriffs und Ausgleichs sind zunehmend Fragen gekommen, die zwar außerhalb des Bebauungsplanverfahrens, aber parallel dazu und abschließend vor dem Satzungsbeschluss zu behandeln sind, wie z.B. der unionsrechtliche Artenschutz, der Überschwemmungsschutz, die Abstandsproblematik der Störfallverordnung und Fragen der Raumordnung.
Die vollständig überarbeitete Neuauflage will – der bewährten Form folgend – entlang des im BauGB vorgegebenen, deutlich strenger gewordenen Verfahrens ein praxisbezogenes Handlungs- und Prüfungsschema bieten, um Verfahren und Inhalt eines Bebauungsplans auf rechtssicheren Bahnen zu leiten.
Neben dem Bebauungsplanverfahren werden die praxisrelevanten Themen der Veränderungssperre und des Vorkaufsrechtes behandelt; Instrumente, die sich im Alltag nicht selten mit ihren Fallstricken präsentieren. Das Recht der Baugenehmigung nach §§ 29–35 BauGB schließt sich an und wird ebenfalls alltags- und problembezogen behandelt.
Unser Bauplanungsrecht ist stark rechtsprechungsorientiert; auf viele wichtige Entscheidungen wird hingewiesen oder sie werden auszugsweise zitiert. Dies dient der Verdeutlichung der richterlichen Argumentationsabfolge ebenso wie der Vereinfachung bei der Suche nach dem Stand der Rechtsprechung.
Der Aufbau des Buches weicht bewusst von jenem der einschlägigen Kommentare ab, weil er dem praktischen Ablauf einer Bebauungsplanaufstellung oder eines Genehmigungsverfahrens folgt. Deshalb werden die Planerhaltungsvorschriften (§§ 214, 215 BauGB) bei den Planungsvorschriften (und ihren möglichen Fehlern) behandelt. Die Idee der Darstellung ist, auf die Kommentare (erst) dann zurückzugreifen, wenn man das Problem oder die Rechtsfrage im Verfahrensablauf „verortet“ hat und eine einfache Lösung sich nicht anbietet.
Ich danke meiner langjährigen Sekretärin, Frau Wittmann, sehr herzlich, die das Manuskript dieser Auflage, wie alle früheren auch, mit großer Konzentration, Geduld und Genauigkeit, gegen manche Widrigkeiten der EDV kämpfend (da der Text einfach zu lang war), geschrieben und betreut hat.
Stuttgart, im Januar 2015
Hans-Jörg Birk
BauR
Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht, Jahrgang, Seite
BayVBl
Bayerische Verwaltungsblätter, Jahrgang, Seite
BBauBl
Bundesbaublatt, Jahrgang, Seite
Birk, StV
Birk, Städtebauliche Verträge, 5. Auflage 2013
BK
Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage 2002, Stand 2014
BKL
Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014
Boedinghaus
BauNVO, 4. Auflage 2000
BRS
Baurechtssammlung, Band Nr., Entscheidungsnummer bzw. Seite
BWGZ
Die Gemeinde, Organ des Gemeindetags Baden-Württemberg, Jahrgang, Seite
BWVPr
Baden-Württembergische Verwaltungspraxis
DÖV
Die Öffentliche Verwaltung, Jahrgang, Seite
DVBl
Deutsches Verwaltungsblatt, Jahrgang, Seite
DVP
Deutsche Verwaltungspraxis, Jahrgang, Seite
EKBW GemO
Entscheidungssammlung zum Kommunalrecht Baden-Württemberg, Band, Seite
ESVGH
Entscheidungssammlung VHG Baden-Württemberg und Hessen, Band, Seite
EZBK
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 112. Ergänzungslieferung, Januar 2014
FF
Fieckert-Fieseler, Kommentar zur Baunutzungsverordnung, 12. Auflage 2014
G
Gaentzsch, BauGB, Kommentar, 1991
Gelzer
Bauplanungsrecht, 7. Auflage 2004
Gelzer/Birk
Bauplanungsrecht: Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung, Wohnungsbau-Erleichterungsgesetz, 1991
JDW
Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 7. Auflage 2013
KommJur
Kommunaljurist, Jahrgang, Seite
KRS
König/Roeser/Stock, BauNVO, Kommentar, 3. Auflage 2014
KK
Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2014
NdsVBl
Niedersächsische Verwaltungsblätter, Jahrgang, Seite
NuR
Natur und Recht, Jahrgang, Seite
NWVBl
Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter, Jahrgang, Seite
NVwZ
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Jahrgang, Seite
NVwZ-RR
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Rechtsprechungs-Report, Jahrgang, Seite
SächsVBl
Sächsische Verwaltungsblätter, Jahrgang, Seite
Sp/Bü
Spannowsky/Büchner, Schnittmengen zwischen
Planung und Planverwirklichungen im Städtebaurecht, Festschrift für Hans-Jörg Birk, 2013
Sp/Ue
Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Auflage 2014 (BeckOK)
UPR
Umwelt und Planungsrecht, Jahrgang, Seite
VBlBW
Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg, Jahrgang, Seite
VwRR BY
Verwaltungsrechtsreport Bayern
ZfBR
Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht, Jahrgang, Seite
ZfWG
Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht, Jahrgang, Seite
Vorwort
Abkürzungsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 1 Bebauungsplanverfahren
Teil 1 Einführung
A. Vorbemerkungen
B. Methodik der Darstellung
C. Rechtsquellen
D. Gesetzeszitate
Teil 2 Bebauungsplan
A. Verfahren – Allgemeines
B. Das Planaufstellungsverfahren des qualifizierten Bebauungsplans
C. Vereinfachte und beschleunigte Verfahren
D. Die „Sichtprüfung“ des eigentlichen Plans
E. Konformität mit übergeordneten Planungen
F. Zulässige Bebauungsplanfestsetzungen
G. Spezielle verfahrens- und materiell-rechtliche Anforderungen an die Bauleitplanung
H. Materielle Prüfung und Abwägung
Teil 3 Vorhabenbezogener Bebauungsplan, § 12 BauGB1058
Teil 4 Einfacher Bebauungsplan
Kapitel 2 Sicherung der Bauleitplanung
Teil 1 Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen
Teil 2 Teilungsgenehmigung und Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktion
Teil 3 Vorkaufsrechte der Gemeinde, §§ 24–28
Kapitel 3 Zulässigkeit von Vorhaben im Bebauungsplangebiet
A. Vorbemerkung
B. Vorhaben nach § 29 BauGB
C. Zulässigkeit von Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, § 30
D. Ausnahmen und Befreiungen, § 31 BauGB
E. Nutzungen auf Gemeinbedarfsflächen, § 32 BauGB
F. Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung, § 33 BauGB
Kapitel 4 Gesetzliche Planersatzregelungen der §§ 34 und 35
Teil 1 Vorbemerkungen zu §§ 34 und 35 BauGB
Teil 2 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, § 34 BauGB
A. Regelungsfall
B. Satzungsrecht nach § 34
Teil 3 Bauen im Außenbereich
A. Einführung
B. Systematik
Kapitel 5 §§ 37 und 38 BauGB
Teil 1 Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder, § 37 BauGB
Teil 2 § 38 BauGB
Kapitel 6 Gerichtliche Überprüfung von Bebauungsplänen
Teil 1 Übersicht
Teil 2 Normenkontrollverfahren
A. Einführung
B. Verfahren
Teil 3 Inzidentkontrolle
Stichwortverzeichnis
Kapitel 1 Bebauungsplanverfahren
Teil 1 Einführung
A. Vorbemerkungen
B. Methodik der Darstellung
I. Bauleitplanung
II. Zulässigkeit von Bauvorhaben
C. Rechtsquellen
I. Besonderheiten des Bauplanungsrechtes
1.Bebauungsplanrecht
2. Vorhaben nach §§ 34, 35 BauGB
II. Behandelte Bebauungsplanfassungen
III. BauNVO 90
D. Gesetzeszitate
Teil 2 Bebauungsplan
A. Verfahren – Allgemeines
I. Die „Gegenstände“ der Überprüfung und wie man sie „erlangt“
II. Grundsystem Verfahrensregelungen – Vorschriften zur Planerhaltung
1. Einführung
2. Das System der Vorschriften über die Planerhaltung, §§ 214, 215
a) System
b) Rüge und Rügefristen
3. Ergänzendes Verfahren, § 214 Abs. 4
a) Rechtlicher Rahmen
b) Ergänzendes Verfahren
c) Besonderheiten des ergänzenden Verfahrens bei materiell-rechtlichen Fehlern
d) Rechtsfolgen
e) Inkrafttreten/rückwirkendes Inkraftsetzen
4. Zusammenfassung
B. Das Planaufstellungsverfahren des qualifizierten Bebauungsplans
I. Der Aufstellungsbeschluss und Beginn der Umweltprüfung
1. Einführung
2. Zuständigkeit
a) Aufstellungsbeschluss
b) Umfang der Umweltprüfung
3. Form
4. Bekanntmachung
a) Aufstellungsbeschluss
b) Bestimmung des Umfangs der Umweltprüfung
5. Bedeutung von Verfahrensfehlern
a) Aufstellungsbeschluss
b) Bestimmung des Umfangs der Umweltprüfung
II. Öffentlichkeitsbeteiligung
1. Unterrichtung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1)
a) Form
b) Bedeutung des Verstoßes gegen Formvorschriften
2. Auslegung, § 3 Abs. 2
a) Zeitpunkt und Zweck der Auslegung
b) Auslegungsbeschluss
aa) Zuständigkeiten am Beispiel Baden-Württemberg
bb) Befangenheit
cc) Zeitpunkt des Auslegungsbeschlusses
dd) Inhalt des Auslegungsbeschlusses und der Einschätzung nach § 3 Abs. 2 Satz 1
c) Bekanntmachung
aa) Planungsbezogene Inhalte der Bekanntmachung
bb) Anstoßfunktion
cc) Zeitlicher Abstand zwischen Bekanntmachung und Auslegungsbeginn
dd) Hinweise auf Stellungnahmen/Anregungen
ee) Auslegungsdauer
ff) Auslegungsort
gg) Auslegungs„gegenstände“
hh) Zugänglichkeit
ii) Einsichtnahme
jj) Bedeutung von Verfahrensfehlern
(1) Unbeachtliche Fehler:
(2) Beachtliche Fehler, wenn diese innerhalb von einem Jahr gerügt werden, § 214 Abs. 1 i. V. m. § 215 Abs. 1 Ziff. 1
(3) Stets beachtliche Fehler
(4) Form und Frist der Rüge
d) Exkurs: Die Bedeutung der Stellungnahme im Auslegungsverfahren oder: Der Rechtsanwalt im Auslegungsverfahren
aa) Allgemeines
bb) Rechtslage seit dem BauGB 07
III. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, § 4
1. Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange (TÖB’s)
a) Wer sind die TÖB’s?
b) Wer ist zu beteiligen?
c) Nachbargemeinden
2. Zweistufige Beteiligung
a) Unterrichtung und Äußerung, § 4 Abs. 1 Satz 1
b) Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2
3. Stellungnahmen der Behörden und sonstigen TÖB’s
a) Unterrichtung und Äußerung
b) Einholung der Stellungnahmen
4. Bedeutung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen TÖB
5. Für den Prüfenden (z. B. Rechtsanwalt): Bedeutung der Stellungnahmen der Behörden und sonstiger TÖB
6. Bedeutung von Verfahrensfehlern
a) Unterrichtung und Äußerung, § 4 Abs. 1
b) Einholung der Stellungnahmen, § 4 Abs. 2
IV. Behandlung der Stellungnahmen aus der Monatsauslegung und von Behörden und anderen TÖB’s
1. Prüfung
2. Mitteilung an die Einwender und Vorlage an Genehmigungsbehörde
3. Beachtlichkeit von Verfahrensfehlern
V. Entwurfsänderung
1. Verfahrensmöglichkeiten
a) Regelfall
b) Beschränkung der Stellungnahmen
c) Zeitliche Beschränkung
d) Beschränkung des Personenkreises
e) Kumulative Beschränkung der Stellungnahmen und des Personenkreises
f) Öffentliche Bekanntmachung
2. Zuständigkeiten
3. Entfallen jeglicher weiterer Beteiligungsverfahren bei einer Entwurfsänderung
4. Aufteilung des Bebauungsplangebietes
5. Beachtlichkeit von Verfahrensfehlern
6. Mehrfache Änderungen
VI. Satzungsbeschluss
1. Zuständigkeit
a) Allgemein
b) Befangenheit
c) Rechtsprechung zur Befangenheit
aa) Allgemeines
bb) Befangenheit ja
cc) Befangenheit nein
d) Prüfung der Befangenheit
2. Formelle Voraussetzung eines ordnungsgemäßen Satzungsbeschlusses
3. Inhalt des Satzungsbeschlusses
4. Behandlung der Bebauungsplanbegründung zum Satzungsbeschluss
5. Zusätzliche Anforderungen im „Umfeld“ der Begründung seit BauGB 04
a) Umweltbericht
b) Zusammenfassende Erklärung, § 10 Abs. 4
6. Bedeutung von Verfahrensfehlern
a) Unbeachtlichkeit
b) Beachtlichkeit bei Rüge
c) „Unheilbare“ Fehler
VII. Genehmigung
1. Allgemeines
2. Notwendigkeit eines Genehmigungsverfahrens
3. Formelle Voraussetzungen für das Genehmigungsverfahren
a) Vorlage des Bebauungsplanes
b) Beachtlichkeit von Verfahrensfehlern
4. Genehmigung
a) Prüfungsumfang
b) Prüfungsergebnis
c) Genehmigung unter Auflagen
d) Beitrittsbeschluss
e) Teilgenehmigung
f) Genehmigungsfiktion
5. Bedeutung von Verfahrensmängeln
a) Unbeachtlichkeit
b) Beachtlichkeit bei Rüge
c) „Unheilbare“ Fehler
6. Exkurs: Rücknahme der Genehmigung?
7. Anzeigeverfahren
8. Exkurs: Rechtsmittel im Genehmigungs- (und Anzeige-)verfahren?
a) Planbetroffener
b) Gemeinde
VIII. Inkrafttreten des Bebauungsplans
1. Ausfertigung
a) Bedeutung
b) Fehlen der Ausfertigung als Verfahrensmangel?
c) Heilungsmöglichkeiten?
aa) Anwendung des § 214 Abs. 4 auf die Ausfertigung?
bb) Inkrafttreten nach Ausfertigung
cc) Rückwirkende Ausfertigung?
dd) Rückwirkendes Inkraftsetzen
2. Bekanntmachung
a) Zeitpunkt der Bekanntmachung
b) Form
c) Inhalt
d) Hinweis auf die Geltendmachung von Verfahrensmängeln durch Rügen
e) Einsichtnahme
f) Bedeutung von Verfahrensfehlern
3. Inkrafttreten
4. Rückwirkendes Inkrafttreten
IX. Bebauungsplanänderung
1. Regelfall
2. Vereinfachte Änderung
X. Aufhebung von Bebauungsplänen
1. Aufhebung durch Änderung
2. Isolierte Aufhebung
XI. Funktionslosigkeit von Bebauungsplänen
C. Vereinfachte und beschleunigte Verfahren
I. Einführung
1. Einordnung
2. Arten der vereinfachten Verfahren
II. Vereinfachte Bebauungsplanänderung nach § 13 BauGB
1. Voraussetzungen
2. Verfahren
III. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB im Innenbereich
1. Voraussetzungen
2. Verfahren
IV. Bebauungsplan der Innenentwicklung, § 13a
1. Einführung
2. Zulässigkeitsvoraussetzungen
a) Ziel der Planung
aa) Wiedernutzbarmachung von Flächen
bb) Nachverdichtung
cc) Andere Maßnahmen der Innenentwicklung
dd) Begriff der Innenentwicklung
ee) Flächengröße
(1) Bemessungsgrundlage
(2) Weniger als 20.000 m² Grundfläche
(3) 20.000 qm bis 70.000 qm Grundfläche
b) Ausschlussgründe
c) Beschleunigtes Verfahren
aa) Verfahrensregelungen
bb) Flächennutzungsplan
cc) Abwägungsvorrang
dd) Freistellung vom naturschutzrechtlichen Ausgleich
ee) Bekanntmachungen im Verfahren
d) Bedeutung von Verfahrensfehlern
V. Vorhabenbezogener Bebauungsplan und einfacher Bebauungsplan
D. Die „Sichtprüfung“ des eigentlichen Plans
I. Einführung:
1. Der nächste (2.) Prüfungsschritt
2. Gesetzliche Vorgaben
II. Rechtsgrundlage der zeichnerischen Darstellung
1. Planzeichenverordnung
2. Planunterlagen
a) Flurstücksgrenzen
b) Zeichen
c) Zeichenerklärung
3. Bebauungsplangrenze
III. Textliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung
2. Sonstige Festsetzungen
IV. Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen
V. Prüfung
1. Am Plan
2. Prüfung in der Wirklichkeit
E. Konformität mit übergeordneten Planungen
I. Raumordnung
1. Anpassungspflicht
2. Raumordnungsverfahren
3. Zielabweichungsverfahren
4. Rechtsschutz
II. Flächennutzungsplan
1. Grundprinzip
2. Flächennutzungsplan
a) Verfahren
b) Befangenheit
c) Rechtsform
d) Geltungsbereich
3. Flächennutzungsplan und Bebauungsplan
a) § 8 Abs. 2 Satz 1: Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
b) Beachtlichkeit von Fehlern
c) Selbständiger Bebauungsplan, § 8 Abs. 2 Satz 2
aa) Voraussetzungen
bb) Beachtlichkeit von Fehlern
d) Gleichzeitiger Bebauungsplan (Parallelverfahren), § 8 Abs. 3
aa) Voraussetzungen
bb) Beachtlichkeit von Verfahrensmängeln
e) Vorzeitiger Bebauungsplan, § 8 Abs. 4
aa) Voraussetzungen
bb) Beachtlichkeit von Verfahrensfehlern
4. BBP-Genehmigung
III. Bauliche Maßnahmen aufgrund von anderen Gesetzen, § 38 BauGB
1. Allgemeine Bedeutung
2. Beispielsfall Bahn
a) Rechtsgrundlagen
b) Entwicklung von Bahnflächen
c) „Vorbeugende“ Überplanung von Bahnflächen
d) § 9 Abs. 2 BauGB
e) Zulässigkeit von Teilbebauungsplänen?
F. Zulässige Bebauungsplanfestsetzungen
I. Inhalt des Bebauungsplanes – Übersicht
1. BauGB
2. Landesrechtliche Vorschriften
II. BauNVO Allgemein
1. Allgemein
2. Verschiedene BauNVO’s
III. Art der baulichen Nutzung
1. Grundkonstruktion der BauNVO
a) Baugebiete
aa) Bauflächen
bb) Baugebiete
cc) Typenzwang
b) Aufbau der einzelnen Vorschriften
c) Allgemeines Festsetzungsbeispiel für die „Art der baulichen Nutzung“
2. Grundregeln des § 1 BauNVO
3. Differenzierungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 4–9 und Sonderregelung § 1 Abs. 10 BauNVO
a) § 1 Abs. 4 BauNVO
b) § 1 Abs. 5 BauNVO
aa) Die allgemeine Zweckbestimmung ist nicht gewahrt
bb) Die allgemeine Zweckbestimmung ist gewahrt
c) § 1 Abs. 6 BauNVO
d) § 1 Abs. 7 BauNVO
e) § 1 Abs. 8 BauNVO
f) § 1 Abs. 9 BauNVO
g) § 1 Abs. 10 BauNVO
4. Sondergebiete
a) Sondergebiete nach §§ 10 und 11 BauNVO
b) § 11 BauNVO
c) Verhältnis § 11 zu § 1 Abs. 4–9 BauNVO
d) Lärmkontingentierung im SO nach § 11 BauNVO
e) Beispiele für Sondergebiete
f) Sondergebiete für Handelsflächen
aa) Großflächigkeit
bb) Auswirkungen
cc) Notwendigkeit eines Sondergebietes
dd) Einkaufszentrum
5. Exkurs: Planungsrechtliche Zulässigkeiten von Vergnügungsstätten
a) Bauplanungsrechtliche Definition
aa) Allgemein
bb) BauNVO
(1) Kerngebietstypische Vergnügungsstätten
(2) Nichtkerngebietstypische Vergnügungsstätten
b) Bauplanungsrecht
aa) Baunutzungsverordnung 1990
bb) Frühere Baunutzungsverordnungen
c) Ausschluss von Vergnügungsstätten durch Bebauungsplanfestsetzungen
aa) Allgemeines
bb) Festsetzungsbeispiele
cc) Festsetzungskriterien
IV. Das Maß der baulichen Nutzung
1. Begriffe und Bestimmungsgrößen
2. Definitionen
a) Vollgeschosse
b) Flächenbezogene Maßfestsetzungen
aa) Maßgebliche Grundstücksflächen
bb) Grundfläche, Grundflächenzahl
cc) Geschossfläche, Geschossflächenzahl
dd) Baumassenzahl
c) Gebäudehöhe
d) Höchstzulässiges Maß
e) Überschreitung der Höchstgrenzen
f) Bestimmung des höchstzulässigen Maßes
g) Prüfungsabfolge und Fehlerfolgen
3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
a) Bauweise
b) Überbaubare Grundstücksfläche, § 23 BauNVO
aa) Baulinien
bb) Baugrenzen
cc) Bebauungstiefe
dd) Flächen außerhalb der Baulinien, Baugrenzen und Bebauungstiefe
c) Prüfender
4. Exkurs: Bebauungsplanänderung und Baunutzungsverordnung
V. Die Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB
1. Allgemein
2. Festsetzungskatalog
a) § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB (Art, Maß und Bauweise u. a.)
b) § 9 Abs. 1 Nr. 3 (Größe der Baugrundstücke)
c) § 9 Abs. 1 Nr. 4 (Flächen für Nebenanlagen)
d) § 9 Abs. 1 Nr. 5 (Flächen für den Gemeinbedarf)
e) § 9 Abs. 1 Nr. 6 (Höchstzulässige Zahl der Wohnungen)
f) § 9 Abs. 1 Nr. 7 (Flächen für Wohnungen, die gefördert werden können)
g) § 9 Abs. 1 Nr. 8 (Flächen für Wohnungen mit besonderem Wohnbedarf)
h) § 9 Abs. 1 Nr. 9 (Besonderer Nutzungszweck)
i) § 9 Abs. 1 Nr. 10 (Freihaltung von Flächen)
j) § 9 Abs. 1 Nr. 11 (Verkehrsflächen)
k) § 9 Abs. 1 Nr. 21 (Geh‑, Fahr- und Leitungsrechte)
l) § 9 Abs. 1 Nr. 12, 13 und 14 (Versorgungsflächen, Flächen für ober- und unterirdische Leitungen, Flächen für Abfallbeseitigung und Niederschlagswasserrückhaltung oder -versickerung)
m) § 9 Abs. 1 Nr. 15 und Ziff. 5 (Sport- und Spiel-Anlagen)
aa) Konkretisierungsgebot
bb) Sportanlagenlärmschutzverordnung
n) § 9 Abs. 1 Nr. 15 (Grünflächen)
o) § 9 Abs. 1 Nr. 16 (Wasserflächen)
aa) Bisherige Rechtslage
bb) Rechtslage seit 1998
p) § 9 Abs. 1 Nr. 17 (Aufschüttungen und Abgrabungen), Gewinnung von Bodenschätzen
q) § 9 Abs. 1 Nr. 18 (Flächen für die Landwirtschaft, Wald)
aa) Landwirtschaft
bb) Wald
cc) Städtebauliche Gründe
r) § 9 Abs. 1 Ziff. 19 (Flächen für die Kleintierhaltung)
s) § 9 Abs. 1 Nr. 20 (Flächen oder Maßnahmen zum Schutz oder zur Pflege von Natur usw.)
t) § 9 Abs. 1 Nr. 21 (Flächen für Geh- und Leitungsrechte)
u) § 9 Abs. 1 Nr. 22 (Flächen für Gemeinschaftsanlagen)746
v) § 9 Abs. 1 Nr. 23 (Luftverunreinigende Stoffe, Solarenergie)
aa) Luftverunreinigende Stoffe (Nr. 23a)
bb) Solarenergie (Nr. 23b)
w) § 9 Abs. 1 Nr. 24 (Schutzmaßnahmen)
x) § 9 Abs. 1 Nr. 25 (Pflanzgebot)
y) § 9 Abs. 1 Nr. 26 (Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen)
3. Festsetzung und Zuordnung von naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen und ‑maßnahmen, § 9 Abs. 1a
a) System
b) Kostenerstattung
4. Zeitliche Geltung des Planungsrechtes, § 9 Abs.
a) Ausgangslage
b) Regelungsinhalt und Beispiele
aa) Nutzung für einen bestimmten Zeitraum zulässig, § 9 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1
bb) Nutzung bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig, § 9 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2, 1. Alternative
cc) Nutzung bis zum Eintritt bestimmter Umstände unzulässig, § 9 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2, 2. Alternative
c) Voraussetzungen und Verfahren
aa) Besonderer Fall
bb) Folgenutzung
cc) Verfahren
dd) Festsetzungen
d) Flächennutzungsplan
aa) Derzeitige Nutzung:
bb) Folgenutzung
cc) Beachtlichkeit von Fehlern
e) Baugenehmigungen
VI. Einfacher Bebauungsplan zentrale Versorgungsbereiche nach § 9 Abs. 2a
1. Festsetzungsbereiche
2. Festsetzungsziele
VII. Einfacher Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2b Vergnügungsstätten
1. Text und Begründung
2. Bedeutung des § 9 Abs. 2b) BauGB im Verhältnis zur 500‑m‑Regelung des Glücksspieländerungsstaatsvertrages
3. Systematik des § 9 Abs. 2b) BauGB
4. Festsetzungsmöglichkeiten
5. Abwägungsmaterial – Abwägungsvorgang
VIII. Hinweise gem. § 9 Abs. 5
IX. Landesrechtliche Vorschriften
X. Zusammenfassung
G. Spezielle verfahrens- und materiell-rechtliche Anforderungen an die Bauleitplanung
I. Einführung
II. Umweltprüfung – Umweltbericht
1. Einleitung
a) BauGB
b) BauGB 07
2. Umweltprüfung
a) Verfahren
aa) Festlegung des Prüfungsumfangs
bb) Beteiligung der Öffentlichkeit
cc) Beteiligung der Behörden
dd) Umfang der Umweltprüfung
3. Umweltbericht
a) Form
b) Inhalt
c) Wertung
III. Umweltverträglichkeitsprüfung im Bebauungsplanverfahren
IV. Naturschutzrechtlicher Eingriff
1. Grundsatz
2. Ausgleich der Eingriffe
3. Naturschutzrechtlicher Eingriff
a) Definition
b) Früherer Eingriff
c) Eingriff und bisherige nach § 34 BauGB zu beurteilende Rechtslage
d) Unbestimmter Rechtsbegriff
4. Vermeidbarkeit von Eingriffen
5. Unvermeidbarkeit von Eingriffen und Ausgleichsmaßnahmen
6. Rechtliche Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen
a) Bebauungsplanfestsetzungen
b) Städtebaulicher Vertrag, § 1a Abs. 3 Satz 4
c) Von der Gemeinde bereitgestellte Flächen, § 1a Abs. 3 Satz 4
d) Zeitpunkt
7. Ausgleichsfestsetzungen und ‑maßnahmen
8. Realisierung (Kompensation)
9. Naturschutzrechlicher Eingriff und Abwägung
V. Umwandlung landwirtschaftlicher Flächen oder Wald, § 1a Abs. 2 Satz 4
VI. Rechtsbindungen durch Vorschriften außerhalb des BauGB
1. Systematik, Bedeutung und Einordnung
2. Arten sonstiger Rechtsvorschriften
3. Artenschutz und Bebauungsplanverfahren
a) Systematik
b) Besonderer Artenschutz und Bebauungsplanverfahren
c) Prüfungsschema streng geschützte Arten
aa) Schritt 1
(1) Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 BNatSchG)
(2) Verbot erheblicher Störung, § 44 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 BNatSchG
bb) Ausschluss des Verstoßes, § 44 Abs. 5 BNatschG
cc) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
dd) Ausnahmen
ee) Befreiung
ff) Prüfungsschema andere geschützte Arten
4. Landschafts- und Naturschutzgebiete, geschützte Biotope
5. Wasserschutzgebiete/Hochwasserschutz
a) Wasserschutzgebiet
b) Hochwasserschutz
aa) Allgemeiner Hochwasserschutz
bb) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete
cc) Planungsverbot in Überschwemmungsgebieten
(1) § 78 Abs. 1 WHG
(2) „Neue Baugebiete“?
(3) Ausnahmen für „Neues Baugebiet“
dd) Genehmigung im Überschwemmungsgebiet
(1) Wasserrechtliche Genehmigung
(2) Baugenehmigung
(3) Zuständigkeiten
H. Materielle Prüfung und Abwägung
I. Allgemeines
1. Der „sechste“ Überprüfungsschritt
2. Formeller Rahmen
a) Unterrichtung des Gemeinderates
b) Bedeutung der Stellungnahmen
II. Erforderlichkeit des Bebauungsplans, § 1 Abs. 3
1. Allgemein
2. Zeitliche Dimension
a) Vorausschauende Planung
b) Realisierungschancen
III. Planungsleitsätze
IV. Abwägung
1. Prüfungsschritte
2. 1. Stufe: Der Abwägungsausfall
3. 2. Stufe: Die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials
a) Vollständige Feststellungen über die unterschiedlichen Interessenlagen (= Belange)
b) Vollständige Feststellungen über die Auswirkungen der Planung
4. § 2 Abs. 3
a) Einführung
b) Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und seine Bewertung als Verfahrensregelung
c) Bewertung und Fehlerfolgen
d) Rüge
e) Abwägungsvorgang
5. 3. Stufe der Überprüfung: Die Gewichtung der Belange
a) Gebot der Konfliktbewältigung
aa) Grundsatz
bb) Konfliktbewältigung im Baugenehmigungsverfahren
(1) § 15 BauNVO
(2) § 31 Abs. 2 BauGB
b) Gebot der Lastenverteilung
c) Optimierungsgebote
d) Rücksichtnahmegebot
6. Überprüfung
V. Spezielle Abwägungsfälle
1. Interkommunale Abstimmung
2. Naturschutzrechtlicher Ausgleich
3. Umweltprüfung und Umweltbericht
4. Lärmschutz
a) Lärmschutz beim Heranrücken von Baugebieten an bestehende Straßen
b) Lärmschutz beim Heranrücken von geplanten Straßen an bestehende Baugebiete
aa) Rechtsgrundlage
bb) Rangordnung
(1) Aktiver Lärmschutz
(2) Passiver Lärmschutz
cc) Heranrücken von geplanten Baugebieten an bestehende Gewerbe- oder Industriegebiete und der dort vorhandenen oder zulässigen Nutzungen
5. Luftverunreinigungen
6. Geruchsimmissionen
7. Bauleitplanung und Seveso II-Richtlinie
a) Ausgangslage
aa) Seveso II-Richtlinie und § 50 BImSchG
bb) Klärung durch BVerwG und EuGH
b) Bebauungsplanverfahren
aa) Achtungsabstände
bb) Ermittlung des Achtungsabstandes
VI. Verträge und Abwägung
1. Vertragliche Vorbindungen
2. Verträge in der Abwägung
VII. Planerhaltung und Beachtlichkeit von Abwägungsmängeln
1. Beurteilungszeitpunkt
2. Mängel im Abwägungsvorgang
Teil 3 Vorhabenbezogener Bebauungsplan, § 12 BauGB
I. Bisherige Entwicklung
1. Ausgang
2. Änderung durch BauGB 07
II. Regelungssystem
1. Allgemeines
2. Zulässigkeit
3. Vorhaben- und Erschließungsplan und Durchführungsvertrag
4. Vorhaben
a) Einzelvorhaben, § 12 Abs. 1
b) Gebietsausweisung, § 12 Abs. 3a
aa) Regelungsmechanismus
bb) Besonderheiten des Durchführungsvertrages nach § 12 Abs. 3a
5. Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP)
6. Realisierungszusage und -fähigkeit
7. Erschließung
8. Kostentragung
9. Einigung
10. Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
III. Satzung
1. Verhältnis Durchführungsvertrag – Satzungsbeschluss
2. Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan
a) § 12 Abs. 1
b) § 12 Abs. 3a
3. Flächen außerhalb des VEP, § 12 Abs. 4 BauGB
4. Verfahren
IV. Baugenehmigung
Teil 4 Einfacher Bebauungsplan
1. Definition
2. Verfahren
3. Anzuwendendes Planungsrecht
4. Bedeutung des einfachen Bebauungsplans
5. Sonderformen des einfachen Bebauungsplans
Kapitel 2 Sicherung der Bauleitplanung
Teil 1 Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen
I. Veränderungssperre
1. Regelungsgehalt
2. Formelle und materielle Gültigkeitsvoraussetzungen einer Veränderungssperre
a) Veränderungssperre, formelle Zulässigkeit
b) Materielle Zulässigkeit
c) Erforderlichkeit
3. Geltungsdauer
a) Allgemein
b) Individuelle Geltung
4. Entschädigungspflicht
5. Folgen einer gültigen Veränderungssperre
6. Folgen einer abgelaufenen Veränderungssperre
7. Heilungsmöglichkeiten
II. Die Zurückstellung nach § 15
1. Allgemein
2. Anrechnungsfristen
III. Exkurs: Zurückstellung und Amtspflichtverletzung
Teil 2 Teilungsgenehmigung und Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktion
I. BauGB
1. Allgemeine Teilung
2. Sonstige Teilungen
II. Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion
1. Satzung oder Bebauungsplan
2. Genehmigung
Teil 3 Vorkaufsrechte der Gemeinde, §§ 24–28
I. Allgemeines
II. Vorkaufsfälle
1. Allgemeines Vorkaufsrecht
2. Satzungsvorkaufsrecht
3. Vorliegen der Voraussetzungen
III. Verfahren
IV. Materielle Voraussetzungen
V. Limitiertes Vorkaufsrecht
1. Allgemeine Limitierung
2. Spezielle Limitierung
VI. Rechtsmittel
VII. Weitere Literaturhinweise und Rechtsprechung zu Einzelfällen
Kapitel 3 Zulässigkeit von Vorhaben im Bebauungsplangebiet
A. Vorbemerkung
I. Regelungsgehalte
II. Das System der planungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften
1. Vorliegen eines Bebauungsplans
a) Qualifizierter Bebauungsplan, § 30 Abs. 1
b) Einfacher Bebauungsplan, § 30 Abs. 3
c) Vorhabenbezogener Bebauungsplan, § 30 Abs. 2
2. Gebiete ohne Bebauungsplan
3. Regelungshierarchie
4. Anwendung
B. Vorhaben nach § 29 BauGB
I. Vorhabenbegriff des BauGB
II. Tatbestandliche Voraussetzungen des (bundesrechtlichen) Vorhabensbegriffes
1. Bauliche Anlage
a) BauGB
b) Bauordnungen
c) Bundesrechtlicher und landesrechtlicher Vorhabenbegriff
2. Bauliche Anlagen i. S. des § 29
a) Bauliche Anlagen sind
b) Untypische Fälle
(1) Bauliche Anlage bejaht
(2) Bauliche Anlage verneint
3. Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung
a) Errichtung einer baulichen Anlage
b) Änderung einer baulichen Anlage
c) Nutzungsänderung einer baulichen Anlage
d) Abbruch
III. Aufschüttungen, Abgrabungen, Ausschachtungen und Lagerstätten
IV. § 29 Abs. 2 und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften
C. Zulässigkeit von Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, § 30
I. Feststellung der planungsrechtlichen Grundlage
1. Rechtsgültige Bebauungspläne
2. Unwirksamer Bebauungsplan
II. Kein Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes
III. Korrekturnorm § 15 BauNVO
IV. Sicherung der Erschließung
1. Allgemeines
a) Sicherung der Erschließung in technischer Hinsicht
b) Sicherung der Erschließung in rechtlicher Hinsicht
c) Sicherung der Erschließung in einem Bebauungsplangebiet
V. Beispiele zulässiger/unzulässiger Bauvorhaben in einem Bebauungsplangebiet
1. Reines Wohngebiet
a) Zulässig
b) Unzulässig
2. Allgemeines Wohngebiet
a) Zulässig
b) Unzulässig
3. Dorfgebiet
a) Zulässig
b) Unzulässig
4. Mischgebiet
a) Zulässig
b) Unzulässig
5. Kerngebiet
a) Zulässig
b) Unzulässig
6. Gewerbegebiet
a) Zulässig
b) Unzulässig
7. Industriegebiet
a) Zulässig
b) Unzulässig
8. Sondergebiet, § 10 BauNVO 90
9. Nachlese: Die Baugebiete als Zoo!
10. Aktuell: Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünfte
a) § 31 Abs. 2 Nr. 1
b) § 246 Abs. 10
c) Erweiterung der Zulassungsmöglichkeiten im Innenbereich, § 246 Abs. 8
d) Erweiterung der Zulässigkeitsmöglichkeiten im Außenbereich
D. Ausnahmen und Befreiungen, § 31 BauGB
I. Allgemeines
1. Begriffe
2. Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen
3. Gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB
a) Verfahren
b) Entscheidungsinhalt und ‑kriterien des gemeindlichen Einvernehmens
c) Baugenehmigungsbehörde und Einvernehmen
d) Identität von Baurechtsbehörde und Gemeinde
II. Ausnahme
1. Regelung
2. Ermessensentscheidung
III. Befreiung, § 31 Abs. 2
1. Regelung
2. Unbestimmte Rechtsbegriffe – Ermessensentscheidung
3. Befreiungsvoraussetzungen im Einzelnen
a) Befreiung nicht nur im Einzelfall: Neues zur Atypik?
b) Systematik
c) Keine Berührung der Grundzüge der Planung
d) Gründe des Wohls der Allgemeinheit, § 31 Abs. 2 Ziff. 1
e) Städtebauliche Vertretbarkeit
f) Offenbar nicht beabsichtigte Härte, § 31 Abs. 1 Nr. 3
g) Würdigung nachbarlicher Interessen
h) Öffentliche Belange
E. Nutzungen auf Gemeinbedarfsflächen, § 32 BauGB
F. Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung, § 33 BauGB
I. Vorbemerkungen
II. Regelungsgehalt des § 33 Abs. 1 BauGB
1. Stand des Bebauungsplanverfahrens
2. Vorhaben und zukünftiger Bebauungsplan
III. Regelungsgehalt des § 33 Abs. 2
IV. Regelungen nach § 33 Abs. 3
V. Bedeutung von Einwendungen TÖB und sonstiger Planbetroffener
VI. Verfahren
Kapitel 4 Gesetzliche Planersatzregelungen der §§ 34 und 35
Teil 1 Vorbemerkungen zu §§ 34 und 35 BauGB
Teil 2 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, § 34 BauGB
A. Regelungsfall
I. Regelfälle des § 34 Abs. 1 und 2
II. Regelungssystem
1. § 34 Abs. 1
2. § 34 Abs. 2
III. Im Zusammenhang bebauter Ortsteil
1. „Im Zusammenhang bebauter Ortsteil“, § 34 Abs. 1
a) Begriffsinhalt
aa) Ortsteil
bb) Bebauungszusammenhang
cc) Beispiele aus der Rechtsprechung für Ortsteil und Bebauungszusammenhang
dd) „Im Zusammenhang bebauter Ortsteil“, § 34 Abs. 1 und einfacher Bebauungsplan
IV. Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung
1. Eigenart der näheren Umgebung
2. Einfügen
a) Regelfälle
b) Beispiele aus der Rechtsprechung
3. Exkurs: Vergnügungsstätten im unbeplanten Innenbereich
V. Rücksichtnahmegebot
VI. Sonderfall Rücksichtnahmegebot: Seveso II-Richtlinie
VII. Einzelhandel im Innenbereich, § 34 Abs. 3 BauGB
1. Zentrale Versorgungsbereiche
2. Schädliche Auswirkungen
VIII. Ausnahmen vom Einfügen
1. § 34 Abs. 3a
2. § 248 Satz 3
IX. Nicht zu berücksichtigendes Planungsrecht im Rahmen des § 34 Abs. 1 und 2
B. Satzungsrecht nach § 34
I. Die Satzungen nach § 34
II. Satzung zur Festlegung der Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, § 34 Abs. 4 Ziff. 1
III. Satzung zur Festlegung von bebauten Außenbereichsflächen als im Zusammenhang bebaute Ortsteile, § 34 Abs. 4 Ziff. 2
IV. Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen, § 34 Abs. 4 Ziff. 3
V. Gemeinsame formelle und materielle Vorschriften der Satzungen nach § 34
1. Kombination der Satzungen
2. Zusätzlicher Inhalt der Satzungen
3. Materielle Voraussetzungen
4. Formelle Voraussetzungen
Teil 3 Bauen im Außenbereich
A. Einführung
B. Systematik
I. Außenbereich
II. Privilegierte und sonstige Vorhaben
1. Privilegierte Vorhaben
a) § 35 Abs. 1 Ziff. 1: Land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb
b) Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung, § 35 Abs. 1 Ziff. 2
c) Infrastrukturvorhaben und ortsgebundene Betriebe, § 35 Abs. 1 Ziff. 3
d) Betriebe mit besonderen Anforderungen oder nachteiligen Auswirkungen, § 35 Abs. 1 Ziff. 4
aa) Vorhaben mit besonderen Anforderungen
bb) Vorhaben mit nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung
cc) Vorhaben mit besonderer Zweckbestimmung
e) Windenergieanlagen, Wasserenergieanlagen, § 35 Abs. 1 Nr. 5
f) Biomasseanlagen, § 35 Abs. 1 Ziff. 6
g) Kernenergieanlagen, § 35 Abs. 1 Ziff. 7
h) Nutzung der Sonnenenergie, § 35 Abs. 1 Ziff. 8
2. Sonstige Vorhaben (Abs. 2)
III. Zulässigkeitsvoraussetzungen für privilegierte Vorhaben
1. Grundprinzip des § 35 Abs. 1
2. Kein Entgegenstehen öffentlicher Belange
3. Sonderregelungen der Raumordnung
a) Kein Widerspruch zu Zielen der Raumordnung
b) Vorhaben als Ziele der Raumordnung
c) Sonderregelungen bei konkreten Ausweisungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung – Konzentrationsflächen –
d) Sicherung der ausreichenden Erschließung, § 35 Abs. 1 Satz 1
aa) Verkehrsmäßige Erschließung
bb) Leitungsgebundene Erschließung (Wasser, Abwasser)
e) Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen, § 35 Abs. 5 Satz 1
f) Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Ziff. 2–6, § 35 Abs. 5 Satz 2
4. Zusammenfassung und Prüfungsschema
IV. Zulässigkeitsvoraussetzungen sonstiger Vorhaben, § 35 Abs. 2
1. Einführung
a) Sonstige Vorhaben
b) Keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange
c) Kein Ermessen
2. System des Abs. 3
a) Außenbereichsvorhaben und Raumordnung, § 35 Abs. 3 Satz 2
aa) Regelfall
bb) Raumordnerische Vorentscheidung
cc) Raumbedeutsamkeit
dd) Ausschlussfiktion
b) Außenbereichsvorhaben und Flächennutzungsplan, § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1
aa) Regelfall
bb) Ausschlussfiktion
c) Außenbereichsvorhaben und sonstige Pläne, § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2
d) Schädliche Umwelteinwirkungen, § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 3
e) Unwirtschaftliche Aufwendungen, § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 4
f) Natur- und Landschaftsschutz, Bodenschutz, Denkmalschutz, natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert, Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes, § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 5
g) Agrarstruktur, Wasserwirtschaft und Hochwasserschutz, § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 6
h) Splittersiedlung, § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 7
i) Funktionsfähigkeit von Funk und Radar, § 35 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 8
V. Änderungen, Neuerrichtungen, Erweiterungen sonstiger Vorhaben, § 35 Abs. 4
1. Einführung
2. Änderung eines bisher privilegierten landwirtschaftlichen Gebäudes, § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
a) Das Vorhaben muss der zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz dienen (Ziff. 1a)
b) Erhalt der äußeren Gestalt des Gebäudes im Wesentlichen (Ziff. 1b)
c) Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als 7 Jahre zurück (Ziff. 1c)
d) Zulässige Errichtung des Gebäudes vor mehr als 7 Jahren (Abs. 4 Satz 1 Ziff. 1d)
e) Räumlich-funktionaler Zusammenhang mit der Hofstelle (Abs. 4 Satz 1 Ziff. 1e)
f) Änderung zu Wohnzwecken (Abs. 4 Satz 1 Ziff. 1f)
g) Verpflichtungserklärung (Abs. 4 Satz 1 Ziff. 1g)
3. Neuerrichtung eines Wohngebäudes, § 35 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 2
a) Zulässige Errichtung des vorhandenen Gebäudes, Abs. 4 Satz 1 Ziff. 2a
b) Missstände oder Mängel am vorhandenen Gebäude, Abs. 4 Satz 1 Ziff. 2b
c) Bisherige Eigennutzung des Eigentümers (Abs. 4 Satz 1 Ziff. 2c)
d) Zukünftige Eigennutzung des Eigentümers, Abs. 4 Satz 1 Ziff. 2d)
4. Neuerrichtung eines zerstörten Gebäudes, Abs. 4 Satz 1 Ziff. 3
5. Änderung oder Nutzungsänderung erhaltenswerter Gebäude, Abs. 4 Satz 1 Ziff. 4
6. Erweiterung eines Wohngebäudes Abs. 4 Satz 1 Ziff. 5
7. Erweiterung eines Gewerbebetriebes, Abs. 4 Satz 1 Ziff. 6
8. Ersatzgebäude, § 35 Abs. 4 Satz 2
9. Schlussbemerkung
VI. Satzungen nach § 35 BauGB Abs. 6
1. Satzungsregelungen
2. Verfahren
VII. Baugenehmigung
Kapitel 5 §§ 37 und 38 BauGB
Teil 1 Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder, § 37 BauGB
Teil 2 § 38 BauGB
I. Allgemein
II. Planungssperre
III. Beteiligung der Gemeinde an Fachplanungsvorhaben
Kapitel 6 Gerichtliche Überprüfung von Bebauungsplänen
Teil 1 Übersicht
Teil 2 Normenkontrollverfahren
A. Einführung
B. Verfahren
I. Rechtsgrundlage und Verfahren allgemein
1. Rechtsgrundlage
2. Gegenstand
3. Gericht
4. Rechtsmittel
II. Antrag
1. Form, Frist und Folgen
2. Verfahrensbeteiligte
3. Beiladung
4. Rücknahme
III. Zulässigkeit
1. Satzungen
2. Subsidiarität
3. Antragsteller
4. Rechtsverletzung
a) Ausgangsüberlegung
b) Konsequenzen aus der zuletzt ergangenen Rechtsprechung zum Nachteil für die Rechtsverletzung
aa) Antragsteller im Bebauungsplangebiet
bb) Antragsteller außerhalb Bebauungsplangebiet
5. Rechtsschutzinteresse
a) Rechtsschutzinteresse bei Anträgen von natürlichen oder juristischen Personen
b) Rechtsschutzinteresse bei Anträgen von Behörden
6. Verwirkung
7. Präklusion
8. Normenkontrolle im ergänzenden Verfahren, § 214 Abs. 4
IV. Begründetheit
V. Verfahren und Entscheidung
1. Mündliche Verhandlung?
2. Entscheidung
a) Zurückweisung des Antrags
b) Stattgeben des Antrags
c) Teilunwirksamkeit?
d) Konsequenzen der Normenkontrollentscheidung bei geänderten Bebauungsplänen
3. Vergleiche im Normenkontrollverfahren?
4. Rechtsmittel
VI. Wirkungen der rechtskräftigen Normenkontrollentscheidung
1. Zurückweisung des Antrags und erneuter Normenkontrollantrag
2. Stattgebender Antrag
a) Unwirksamkeitserklärung
b) Bekanntmachung
c) Neues Bebauungsplanverfahren
VII. Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren
1. Antrag
2. Zulässigkeit
3. Begründetheit
Teil 3 Inzidentkontrolle
1. Inhalt
2. §§ 214, 215 BauGB
Stichwortverzeichnis
Das kommunale Planungsrecht, vorrangig das Bauplanungsrecht, hat in den letzten Jahren eine kaum vorstellbare Komplexität erreicht. Den Gründen ist hier nicht nachzugehen1; sie mögen berechtigt, sinnvoll, unausweichlich und zukunftsorientiert sein. Für die Praxis ist zu konstatieren, dass die formell und materiell relevante Regelungsdichte die Aufstellung eines Bebauungsplans oder die Erteilung einer Baugenehmigung nach §§ 34 oder 35 BauGB zu einem z. T. höchst schwierigen (und damit rechtsunsicheren) Unterfangen gemacht hat. Strenge Formvorschriften stehen Planerhaltungsregelungen gegenüber. Probleme, die im Bebauungsplanverfahren abgearbeitet werden können, „konkurrieren“ mit Fragen, die zuvor oder parallel zum Bebauungsplanverfahren oder zur Genehmigung abschließend zu klären sind.
Mit der nachfolgenden Darstellung soll der Versuch unternommen werden, ein rechtssicheres Prüfungs- und Bearbeitungssystem aufzuzeigen, um nicht den Weg zum sicheren Baurecht zu verlieren, sondern erfolgreich zum Ziel zu kommen – oder: je nach Aufgabenstellung, anderen aufzuzeigen, dass sie es nicht geschafft haben!
Die folgenden Seiten wollen Lotsenfunktion übernehmen. Es soll aufgezeigt werden, auf was formell und materiell geachtet werden muss, was die Rechtsprechung verlangt, um einen Bebauungsplan als wirksam und rechtmäßig zu akzeptieren. Viele Gerichtsentscheidungen werden mit ihren maßgeblichen Aussagen zitiert, um ein Gefühl für die Anforderungen zu prägen (und das Suchen der Entscheidungen zu vermeiden). Der Text soll für Fragestellungen, die auftauchen oder sonst übersehen werden, Wege zu Antworten und Lösungen aufzeigen; dabei helfen dann Fachgutachten und Kommentare; beides kann der folgende Text nicht ersetzen.
1
Die nachfolgende Darstellung der Bauleitplanung weicht bewusst von der Methode eines Kommentars oder eines Lehrbuchs ab. Ansatzpunkt ist die systematische, d. h. schrittweise Prüfung der Rechtmäßigkeit eines in Kraft getretenen Bebauungsplanes, eines Bebauungsplanentwurfes oder eines laufenden Bebauungsplanverfahrens.
Diese Methode ist unabhängig davon anwendbar, ob der Bebauungsplan auf seine Rechtmäßigkeit im Rahmen einer Investitionsentscheidung überprüft wird oder Nachbarn oder andere den Bebauungsplan „zu Fall bringen wollen“ und deshalb zur Ungültigkeit führende Fehler gesucht werden. Sie taugt auch zur nachsorgenden Überprüfung (z. B. im Vorfeld eines Normenkontrollverfahrens), wie zu einer das Aufstellungsverfahren begleitenden Beratung und Überprüfung, sei es auf Seiten der Gemeinde oder auf der Seite eines Bauwilligen.
Vor diesem Hintergrund ist das der Darstellung zugrunde gelegte Überprüfungsschema bewusst nach einem 6-stufigen „KO-System“ aufgebaut. Findet sich in einer Stufe ein beachtlicher Fehler, dann führt dies zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans, die weiteren Prüfungsstufen sind für die Rechtsgültigkeit des Plans nicht mehr von Bedeutung. Ob sinnvollerweise zur Vorbereitung der Heilung des Planes (trotzdem) die weiteren Verfahrensschritte durchgeprüft werden, ist eine Frage der jeweiligen Aufgabenstellung.
2
Die 6 Prüfungsstufen sind:
Stufe 1:
Bebauungsplanverfahren
Stufe 2:
„Sichtprüfung“ des eigentlichen Plans
Stufe 3:
Konformität mit übergeordneten Planungen
Stufe 4:
Zulässige Festsetzungen
Stufe 5:
Spezielle materiell-rechtliche Anforderungen an die Bauleitplanung
Stufe 6:
Abwägung
Diesen Stufen folgt die Darstellung der Bauleitplanung.2
3
Auch für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben wird ein Prüfungsschema dargestellt, das für die Feststellung der bauplanerischen Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens ebenso geeignet ist, wie für die Überprüfung der Frage, ob sich Nachbarn mit Erfolg gegen das Vorhaben wehren können. Hier wird das Augenmerk vor der Behandlung der wichtigen Einzelprobleme vor allem auf das Auffinden der einschlägigen Genehmigungsnorm gelegt. Auch dieser Darstellung wird ein praxisorientiertes methodisches Vorgehen zugrunde gelegt.3
4
Als Vorfrage ist stets zu prüfen, welches Recht anwendbar ist. Die Besonderheit des Bebauungsplanrechtes liegt darin, dass dies nicht automatisch und stets das derzeit geltende BauGB ist; anderes gilt für das Bebauungsrecht der §§ 34 und 35 BauGB.
5
Das Recht der Bauleitplanung zeichnet sich dadurch aus, dass die jeweilige Gesetzeslage in die ortsgesetzliche Satzung (Bebauungsplan, vorhabenbezogener Bebauungsplan) – das gilt auch für den Flächennutzungsplan, der keine Satzung ist – inkorporiert wird. Es handelt sich also um eine statische Bindung. Daraus folgt: Ändert sich das BauGB (oder die BauNVO), gelten die bisherigen, durch die Änderung außer Kraft getretenen gesetzlichen Regelungen als Teil der gemeindlichen Satzung weiter. Die Rechtsgültigkeit des Bebauungsplans ist an dem Recht zu überprüfen, nach dem er hat aufgestellt werden müssen, nicht nach dem Recht, das zum Zeitpunkt der Überprüfung gilt. Das gilt ebenso für die nach diesem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben. Diese Feststellung gilt für alle Prüfungsstufen; sie gewinnt ihre besondere Bedeutung bei der Frage der jeweils anwendbaren BauNVO.4 Diese Tatsache macht das Recht der Bauleitplanung nicht einfacher; es ist tendenziell unübersichtlich.
6
Jede Prüfung eines Bebauungsplans beginnt deshalb mit der Frage:
Welche Fassung des BauGB (früher BBauG) findet für den Bebauungsplan Anwendung?
7
Neue Bebauungspläne sind jeweils nach dem derzeit geltenden Recht aufzustellen.5 Treffen laufende Bebauungsplanverfahren auf Gesetzesänderungen, gilt Übergangsrecht.6
8
Anderes gilt für die Vorschriften über die Zulässigkeit von Vorhaben im Innen- und Außenbereich. Hier ist jeweils die zum Zeitpunkt der Genehmigung eines Vorhabens geltende Fassung des BauGB anzuwenden. Insoweit liegt eine dynamische Bindung vor.
9
Es würde die Konzeption dieses Buches sprengen, wollte man den Versuch unternehmen, alle durch das BBauG und BauGB seit 1960 geschaffenen Rechtsschichten darzustellen. Darauf muss hier verzichtet werden.7
10
In diesem Skript wird die BauGB-Fassung 2013 und vom 20.11.2014 samt der Änderungen vom 15.07.20148 behandelt.
11
Am 27.01.1990 ist die BauNVO 90 i. d. F. vom 23.01.1990 (BGBl. I, 132) in Kraft getreten. Die BauNVO 1977 mit der Änderung des § 11 BauNVO im Jahre 1986 ist damit außer Kraft gesetzt worden. Nachstehend wird die BauNVO 90 mit ihren seither, einschließlich der Novelle 20139, vorgenommenen Änderungen dargestellt.
12
Zitate ohne Gesetzesangabe beziehen sich auf das derzeit geltende BauGB.
13
In der 1. Prüfungsstufe10 wird – methodisch bewusst losgelöst von allen anderen für die Rechtmäßigkeit des Planes bedeutsamen Fragen – ausschließlich geprüft, ob das im BauGB vorgeschriebene Verfahren fehlerfrei durchgeführt wurde.
Stufe 1:
Bebauungsplanverfahren
Stufe 2:
„Sichtprüfung“ des eigentlichen Plans
Stufe 3:
Konformität mit übergeordneten Planungen
Stufe 4:
Zulässige Festsetzungen
Stufe 5:
Spezielle materiell-rechtliche Anforderungen an die Bauleitplanung
Stufe 6:
Abwägung
Nach der Entscheidung des Gesetzgebers sollen Verfahrensfehler nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines Planes führen. Deshalb werden den Verfahrensregeln solche der Planerhaltung (§§ 214, 215) gegenübergestellt.11 Diese Regelungen bestimmen, welche Fehler unter welchen Voraussetzungen zur Unwirksamkeit des Planes führen.
Die Darstellung in diesem Buch folgt der aufgezeigten Prüfungsmethode:
Zusammen mit der Darstellung des Verfahrens und möglicher Fehler folgt die Überprüfung der Bedeutung dieser Fehler anhand der Vorschriften über die Planerhaltung, §§ 214, 215.
Zuvor ist eine (eigentlich selbstverständliche) praktische Frage zu klären:
14
Jede Prüfung eines Bebauungsplans beginnt mit dem kontrollierenden Nachvollzug des Verfahrens. Um dies bewerkstelligen zu können, muss der Prüfende wissen, welches Verfahrensrecht anzuwenden ist12 und aus welchen Bestandteilen ein vollständiger Bebauungsplan nach ordnungsgemäß durchgeführtem Bebauungsplanverfahren besteht. Dies sind
die zeichnerischen Darstellungen mit Zeichenerklärungen (so genannte Legende) und Verfahrensvermerken; das ist der eigentliche Bebauungsplan;
die textlichen Festsetzungen, die entweder auf dem Plan oder getrennt davon vermerkt sind;
die Bebauungsplanbegründung, samt Umweltbericht (§ 2a Abs. 3), soweit dieser zu erarbeiten ist, und die zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4.
Alle vorgenannten Unterlagen sind Teil der Bebauungsplanakten. Diese müssen neben den Planentwürfen, Gutachten usw. sämtliche verfahrensmäßigen Schritte nachvollziehbar enthalten.
15
Der bekannt gemachte (damit in Kraft getretene) Bebauungsplan ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. Unter den Begriff „Bebauungsplan“ nach § 10 Abs. 3 Satz 2 fallen auch die textlichen Festsetzungen, soweit diese nicht mit der zeichnerischen Darstellung fest verbunden sind. § 10 Abs. 3 Satz 2 spricht damit den Bebauungsplan samt Textteil und die Begründung (einschließlich zusammenfassende Erklärung)13 an, gibt somit jedoch keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Einsicht in die eigentlichen Verfahrensakten (vgl. oben (4)).
16
Ohne Verfahrensakten ist aber eine Überprüfung eines Bebauungsplans auf seine formelle und materielle Rechtsgültigkeit ausgeschlossen. Viele Gemeinden sind zwischenzeitlich bereit, die Bebauungsplanakten einsehen zu lassen. § 29 LVwVfG (identisch in allen Bundesländern) – außer Schleswig-Holstein, dort § 88 LVwG – gibt keine Rechtsgrundlage für die Einsicht in die Bebauungsplanakten: Die Rechtssetzung ist von der Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen, dazu gehören auch Satzungen und damit auch der Bebauungsplan. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 HS 2 gibt es einen Auskunftsanspruch über den Inhalt des Bebauungsplans. Es spricht manches dafür, „auch einen Anspruch auf Auskunft zum Verfahrensablauf der Bebauungsplanaufstellung und auf Einsicht in die entsprechenden Verfahrensakten zugestehen (zu) müssen, weil Verfahrensfehler binnen Jahresfrist schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden müssen (§ 215 Abs. 1)“.14
17
Durchsetzen lässt sich die Akteneinsicht in Gerichtsverfahren, sei es im Normenkontrollverfahren15 oder im Inzidentverfahren16.
Die Einsichtnahme wird im Regelfall – wie jene nach § 10 Abs. 3 Satz 2 – bei der Behörde erfolgen, die die Akte führt. Eine Verpflichtung zur Übersendung der Akte in die Kanzlei des Rechtsanwalts besteht also nicht.
18
Die Behörde ist auch nicht zur Anfertigung von Fotokopien verpflichtet.17 Im gerichtlichen Verfahren (z. B. Normenkontrolle nach § 47 VwGO) besteht die Einsichtnahmemöglichkeit nach § 100 VwGO. Diese erfolgt in aller Regel durch Übersendung der Bebauungsplanakten an die Kanzlei des Rechtsanwalts, § 100 Abs. 2 Satz 3 VwGO.
19
Die Verfahrensregelungen des BauGB schreiben detailliert vor, wie ein Bebauungsplan unter Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden aufzustellen ist. Die Vorschriften über die Planerhaltung relativieren die Bedeutung dieser Verfahrensvorschriften, indem sie aussagen, ob und gegebenenfalls welche Fehler unter welchen Voraussetzungen für die Rechtsgültigkeit des Planes von Bedeutung sind.
Um die Vorschriften über das Verfahren und jene über die Planerhaltung gemeinsam behandeln und darstellen zu können, ist – gleichsam vor die Klammer gezogen – die Mechanik der Regelungen über die Planerhaltung darzustellen.
20
Das Bebauungsplanverfahren wird nach den Vorschriften des BauGB durchgeführt. Regelt das Gesetz nichts, ist, da der Bebauungsplan als gemeindliche Satzung beschlossen wird, die jeweilige landesrechtliche Gemeindeordnung anzuwenden. Damit ist der Bebauungsplan zwei Gruppen von Verfahrensvorschriften unterworfen:
Gruppe 1: Verfahrensvorschriften des BauGB,
Gruppe 2: Verfahrensvorschriften der jeweiligen landesrechtlichen Gemeindeordnungen.
21
Sowohl im BauGB wie in den Gemeindeordnungen sind in Bezug auf Verfahrensfehler Unbeachtlichkeitsregelungen vorgesehen, die sich in folgende Kategorien gliedern lassen:
Kategorie 1: Vorschriften, deren Verletzung stets unbeachtlich ist; das sind alle in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–4 BauGB nicht genannten Vorschriften.
Kategorie 2: Vorschriften, deren Verletzung beachtlich ist. Diese Beachtlichkeit führt aber nur teilweise zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Zu unterscheiden sind drei Teilkategorien:
Kategorie 2.1: Die Beachtlichkeit wird durch „interne Unbeachtlichkeit“ modifiziert (§ 214 Abs. 1 Nr. 2 und 3: „Dabei ist unbeachtlich …“).
Kategorie 2.2: Die Beachtlichkeit entfällt, wenn der Fehler nicht innerhalb
eines Jahres
seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gerügt wird (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3).
Kategorie 2.3: Die
Beachtlichkeit besteht kategorisch
, da keine Heilbarkeit vorgesehen ist (u. a. § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB).
Sämtliche, ob (nur) mit oder ohne Rüge beachtlichen Fehler können durch ein ergänzendes Verfahren geheilt werden, § 214 Abs. 4.18
22
Die Kategorien 2.1, 2.2 und 2.3 finden sich vergleichbar in den Verfahrensvorschriften der Gemeindeordnungen (z. B. § 4 GemO Baden-Württemberg).19
23
Für die oben genannte Kategorie 2.2 – Beachtlichkeit eines Fehlers entfällt durch fehlende Rüge – ist auf Folgendes hinzuweisen: Bis zum Ablauf der Rügefrist ist der Bebauungsplan unwirksam, wenn ein rügefähiger Fehler tatsächlich vorliegt. Die Fehlerbeachtlichkeit steht nicht unter der aufschiebenden Bedingung einer frist- und formgerechten Rügeerhebung, sondern unter der auflösenden Bedingung der Rügeverfristung.20 Das bedeutet, dass ein Gericht bis zum Ablauf der Rügefrist von Amts wegen einen rügefähigen Fehler zum Anlass nehmen kann, von der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes auszugehen!
24
Das BauGB 07 hat die Rügefristen vereinheitlicht. Sie beträgt für alle Mängel – nicht nur diejenigen, die das Verfahren betreffen, sondern auch für beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs (§§ 214 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. 215 Abs. 1 Ziff. 3)21 – ein Jahr seit Bekanntmachung, § 215 Abs. 1 BauGB 07. Die Rüge ist gegenüber der Gemeinde auszusprechen; der die Verletzung begründende Sachverhalt ist anzugeben. Die Rüge hat so konkretisiert und substantiiert zu sein, dass die Gemeinde prüfen und eine Fehlerbehebung vornehmen kann.22 In Normenkontroll- oder anderen Gerichtsverfahren ist darauf zu achten, dass die Frist nur gewahrt wird, wenn die Rüge innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans bei der Gemeinde eingeht. Die Rüge gegenüber dem Gericht wahrt die Frist nur, wenn dieses den Schriftsatz so rechtzeitig an die Gemeinde weiterleitet, dass dieser vor Ablauf dieser Ein-Jahres-Frist bei der Gemeinde eingeht.
Hinweis:
Zur Fristwahrung ist die Rüge von Verfahrensfehlern bei anhängigen Gerichtsverfahren durch direkte Zustellung des Schriftsatzes an die Gemeinde vorzunehmen.
25
Die Rüge ist stets nach Bekanntmachung23 des Bebauungsplans zu erheben. Dies gilt selbst dann, wenn allein die Stellungnahme wiederholt wird, die schon während der Auslegung nach § 3 Abs. 2 vorgetragen wurde. Die Rüge erfordert eine gesonderte Aktivität.
Wird ein Bebauungsplan nach ergänzendem Verfahren erneut bekannt gemacht, ist die Rügefrist nach § 215 Abs. 1 auch gewahrt, wenn die Rüge nur nach der ersten Bekanntmachung fristgerecht erhoben worden ist; einer erneuten Rüge bedarf es nicht.24
26
Die §§ 214 und 215 – ebenso die landesrechtlichen „Unbeachtlichkeitsvorschriften“ – gelten nur dann, wenn beim Inkrafttreten des Bebauungsplans auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung nach §§ 214 und 215 hingewiesen worden ist, § 215 Abs. 2. Das Fehlen dieses Hinweises macht den Bebauungsplan nicht ungültig, sondern führt allein dazu, dass die Rügen uneingeschränkt geltend gemacht werden können.
27
§ 214 Abs. 4 ermöglicht die Heilung eines Bebauungsplans (einer anderen Satzung des BauGB oder des Flächennutzungsplanes) im ergänzenden Verfahren. Diese Heilungsmöglichkeit besteht nach Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans im Normenkontrollverfahren, § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO, ebenso allerdings, wenn die Gemeinde selbst Fehler erkennt; das ergänzende Verfahren kann deshalb auch während gerichtlicher Verfahren (Normenkontrolle oder Inzidenzprüfung) stattfinden.
28
Die (frühere) Feststellung der Nichtigkeit hatte den Bebauungsplan und das Verfahren von Anfang an (ex tunc) „beseitigt“. Dies ist nun nicht mehr der Fall. Der unwirksame Bebauungsplan existiert in jenem Entwurfszustand weiter, der fehlerfrei geblieben ist, der also nicht von dem zur Unwirksamkeit führenden Mangel „infiziert“ ist. Das ist bei den klassischen formellen Fehlern unschwer festzustellen.
29
30
Das ergänzende Verfahren stellt eine „Wiederaufnahme“ des fehlerhaften Bebauungsplanverfahrens vor dem zur Unwirksamkeit führenden Fehler dar. Es handelt sich um keine Bebauungsplanänderung; diese setzt einen wirksamen Bebauungsplan voraus. § 4a Abs. 3 ist anzuwenden.26
31
Die Gemeinde kann ein ergänzendes Verfahren nicht nur durchführen, wenn ein Normenkontrollgericht den Bebauungsplan für unwirksam erklärt hat27, sondern auch dann, wenn sie selbst einen Fehler entdeckt oder auf ihn aufmerksam gemacht wird (z. B. nach Rüge gem. § 215) oder ein Gericht im Inzidentverfahren28 den Plan für unwirksam erklärt. Selbst „während“ eines Normenkontrollverfahrens kann das ergänzende Verfahren durchgeführt werden.
32
Hinweis:
Soll der Bebauungsplan, z. B. als Voraussetzung einer Investition, rechtssicher aufrechterhalten werden, können (mögliche) Fehler im ergänzenden Verfahren beseitigt werden. Anhängige gerichtliche Verfahren hindern das ergänzende Verfahren nicht.
Das durchgeführte ergänzende Verfahren muss auf dem Plan, den Festsetzungen und der Begründung vermerkt werden und damit nachvollzogen werden können. Dies gilt unabhängig vom Umfang des ergänzenden Verfahrens.
33
Das ergänzende Verfahren ist nicht nur für die Beseitigung der in § 214 genannten beachtlichen Mängel anwendbar, sondern auch zur Beseitigung sämtlicher sonstiger, formeller und materieller, auch landesrechtlich begründeter Mängel.29
34
Ein ergänzendes Verfahren kann für materiell-rechtliche Fehler nur dann Anwendung finden, wenn die Prognose vor Beginn dieses Verfahrens ein eindeutiges Ergebnis hinsichtlich der „Ergebnissicherheit“ erlaubt. Wählt eine Gemeinde in einem Bebauungsplan z. B. eine nach § 9 BauGB oder nach den Vorschriften der BauNVO unzulässige Festsetzung, so ist dieser Mangel nur dann einem ergänzenden Verfahren zugänglich, wenn eine zulässige Festsetzung bereitsteht und die Gemeinde diese Festsetzung auch (ursprünglich) erkennbar wollte. Letzteres muss sich aus dem Gesamtzusammenhang der Bebauungsplanbegründung, der Abwägung oder sonstigen Unterlagen ergeben.
„Ein ergänzendes Verfahren i. S. des § 215a BauGB30ist nicht ausgeschlossen, wenn ein festgestellter Mangel nur durch eine Änderung des Planinhaltes behoben werden kann.“
Aber:
„Ein ergänzendes Verfahren scheidet aus, wenn es nicht auf dem erkennbaren städtebaulichen Konzept der Gemeinde aufbauen kann, auf dem das bisherige Bebauungsplanverfahren beruht, sondern wenn es um die Entwicklung neuer städtebaulicher Vorstellungen geht.“31
Beispiel:
Eine Gemeinde weist eine Friedhofserweiterungsfläche aus, die zur Beseitigung eines Wohnhauses führt. Das Abwägungsmaterial ist ordnungsgemäß zusammengestellt (2. Stufe). Es fehlt aber an jeglicher „Dokumentation“ der Abwägung in der Bebauungsplanakte und im Gemeinderatsprotokoll. Hier kann die Gemeinde im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB die Abwägung und den Satzungsbeschluss nachholen, ohne dass es einer erneuten Auslegung bedarf. Ersetzt die Gemeinde eine z. B. nach § 9 BauGB unzulässige Festsetzung durch eine zulässige, wird sie den Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren nochmals auslegen müssen, wenn nicht die Vorschriften des Verfahrens nach § 4a Abs. 3 BauGB Anwendung finden können.
Werden in einem ergänzenden Verfahren inhaltliche Änderungen der Bebauungsplanfestsetzungen vorgenommen, so muss – zwingend – eine neue Auslegung erfolgen.32
35
Scheidet das ergänzende Verfahren aus, so bleibt der Bebauungsplan auf Dauer unwirksam. Das bisherige (nicht von dem zur Unwirksamkeit führenden Fehler infizierte) Verfahren kann durch einfachen Beschluss des zuständigen kommunalen Gremiums beendet werden. Ein Aufhebungsverfahren nach § 1 Abs. 8 ist nicht notwendig, da der Bebauungsplan nicht wirksam ist. Dies gilt aber nur dann, wenn ein Normenkontrollurteil die Unwirksamkeit festgestellt hat. Der Gemeinde steht wohl das Recht zu, vorsorglich ein ergänzendes Verfahren durchzuführen; eine Verwerfungskompetenz ist ihr nur im Rahmen eines Verfahrens nach § 1 Abs. 8 (Aufhebung oder Änderung) zugebilligt.
36
Der fehlerhafte Bebauungsplan bleibt ohne Rechtswirkungen, bis im ergänzenden Verfahren der Fehler beseitigt ist.
Das bedeutet:
Der Bebauungsplan ist bis zur Fehlerbehebung, also bis zum Abschluss des ergänzenden Verfahrens, Baugenehmigungen nicht zugrunde zu legen. Es gilt das vor dem Inkrafttreten dieses Bebauungsplans „vorhandene“ Planungsrecht (§§ 34, 35, bisheriger Bebauungsplan).
§ 33 dürfte mit den strengen Einschränkungen des BVerwG
33
nur selten anwendbar sein, wenn das Bebauungsplanverfahren ohne den im ergänzenden Verfahren behebbaren Mangel einen Status erreicht hat, der eine Genehmigung nach § 33 Abs. 1–3 zulassen würde. Voraussetzung für die Anwendung des § 33 ist stets, dass der Fehler behebbar ist und nicht der Bebauungsplan insgesamt scheitert.
Soweit der rechtsgültige Bebauungsplan Voraussetzung für andere Verfahren ist – z. B. Umlegung oder Enteignung –, sind diese Verfahren ohne den Abschluss des ergänzenden Verfahrens nicht weiterzuführen.
34
37
Das ergänzende Verfahren nach § 214 Abs. 4 ist stets durch öffentliche Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 abzuschließen.
§ 214 Abs. 4 lässt – unabhängig von der Fehlerqualität, also bei Verfahrens- wie Abwägungsfehlern – ein rückwirkendes Inkraftsetzen zu. Die beabsichtigte Rückwirkung löst für sich genommen keine (neue) Öffentlichkeitsbeteiligung aus. Werden reine Form- oder Verfahrensfehler geheilt (z. B. Ausfertigung35 oder Nichtvorlage nicht berücksichtigter Stellungnahmen36), reicht die öffentliche Bekanntmachung.37 Dieses rückwirkende Inkraftsetzen ist nur bis zu dem Zeitpunkt möglich, in dem der ursprüngliche (fehlerhafte) Bebauungsplan in Kraft gesetzt worden ist. Die Rückwirkung unterliegt aber einer weiteren (materiell-rechtlichen) Einschränkung: Sie ist ausgeschlossen, wenn der Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren andere Festsetzungen oder sonstige materiell-rechtliche Änderungen erfährt. Insgesamt sollte daher mit der rückwirkenden Inkraftsetzung nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zurückhaltend umgegangen werden.38
38
Festzuhalten ist die Grundkonstruktion der §§ 214, 215:
Verfahrensfehler sind nur beachtlich, wenn sie ausdrücklich genannt sind; alle anderen Verfahrensfehler sind unbeachtlich.
Materielle Fehler sind dem Grunde nach beachtlich; nur jene sind unbeachtlich, die ausdrücklich, z. B. in § 214 Abs. 3, genannt sind.
39
Hinweis:
Bei der folgenden Darstellung des Bebauungsplanverfahrens werden die möglichen Verfahrensfehler, ihre Beachtlichkeit und die Möglichkeit eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 immer mit behandelt und dargestellt. So prüft man sinnvollerweise auch ein konkretes Bebauungsplanverfahren auf seine formelle und materielle Rechtmäßigkeit.
Nachstehend wird (zuerst) das „klassische“ Aufstellungsverfahren des qualifizierten Bebauungsplans behandelt. Sonderregelungen gelten für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§ 12)39, den Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren (§ 13)40 und den Bebauungsplan der Innenentwicklung (§ 13a)41.
40
Das eigentliche formelle Bebauungsplanverfahren beginnt mit dem Aufstellungsbeschluss, § 2 Abs. 1 Satz 2. Die zeitlich davor liegenden Überlegungen der Verwaltung, Anträge von Betroffenen oder Interessenten, Grundsatzdiskussionen im Gemeinderat o. Ä. liegen außerhalb des Verfahrens. Bebauungsplanrechtliche Vorschriften gibt es für diesen tatsächlichen Bereich nicht; dies schließt logischerweise auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften aus. Rechtlich gesichert ist diese Vor-Phase zusätzlich durch § 1 Abs. 3 Satz 2: „Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch.“ Diese Vorschrift gilt streng und wird ausnahmslos (eine juristische Rarität!) angewandt.42
41
Nachdem die Regelungen über den städtebaulichen Vertrag und den Vorhaben- und Erschließungsplan43 in §§ 11 und 12 aufgenommen worden sind, wurde in § 1 Abs. 3 Satz 2 HS 2 klargestellt: „Ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.“ Eine trotzdem eingegangene Verpflichtung ist nichtig.44
Eine ganz andere Frage ist, ob aus einer solchen vertraglichen Bindung Schadensersatzansprüche gegen eine Stadt oder Gemeinde entstehen können.45
42
§ 2 Abs. 4 Satz 1 fordert für jeden Bebauungsplan eine Umweltprüfung, die in einen Umweltbericht mündet.46 Der Inhalt dieses Umweltberichtes ist in der Anlage zum BauGB im Detail vorgegeben. Die Gemeinde bestimmt für jeden Bebauungsplan – also nicht generell – den Umfang und den Detaillierungsgrad der Umweltprüfung auf der Basis des zum Zeitpunkt ihrer Durchführung vorhandenen Wissensstandes und anerkannter Prüfmethoden. Aber: Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was erforderlich (§ 2 Abs. 4 Satz 2) ist und angemessenerweise verlangt werden kann (§ 2 Abs. 4 Satz 3).
Das bedeutet: Das Bestimmungsrecht der Gemeinde besteht nicht uneingeschränkt; es ist determiniert durch eine Erforderlichkeits- und Angemessenheitsregelung. Diese stellt keine Ermessensregelung zu Gunsten der Gemeinde dar; es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt.
Kriterien der Angemessenheit in § 2 Abs. 4 Satz 3 sind:
Art des Bebauungsplans: Neuaufstellung, Änderung, Aufhebung;
Wirkungen der Festsetzungen gegenüber der bisher zulässigen (nicht: vorhandenen) Nutzung. Daher ist das „angemessenerweise“ bei der Neuaufstellung anders zu beurteilen als bei einer Bebauungsplanänderung;
vorhandene Kenntnisse über umweltrelevante Tatsachen oder Wirkungen.
43
Der Aufstellungsbeschluss ist in § 2 Abs. 1 geregelt, die Bestimmung des Prüfungsumfangs in § 2 Abs. 4 BauGB. Dieser Regelungszusammenhang deutet darauf hin, dass die Bestimmung zusammen mit dem Aufstellungsbeschluss zu erfolgen hat.
44
Die Festlegung des Prüfungsumfangs ist schriftlich zu dokumentieren („… legt dazu für jeden Bauleitplan fest …“); dies gilt ebenso für spätere Änderungen des Prüfungsumfangs, weil neue Erkenntnisse eine Erweiterung oder Einschränkung der Prüfung notwendig oder zulässig erscheinen lassen. Erkenntnisse aus anderen Überprüfungen können verwendet werden, § 2 Abs. 4 Satz 5.47
45
Die Festlegung (= Dokumentation) des Prüfungsumfangs hat schriftlich zu erfolgen und ist Teil der Bebauungsplanakte.
46
Wer für den Aufstellungsbeschluss innerhalb der Gemeinde zuständig ist, regelt das BauGB nicht. Dies bestimmt sich nach Landesrecht (Gemeindeordnung in Verbindung mit dem jeweiligen Ortsrecht).48
Die Zuständigkeit kann z. B. in Baden-Württemberg durch Hauptsatzung auf einen beschließenden Ausschuss übertragen werden. Ein Verstoß gegen § 39 Abs. 2 Nr. 3 GemO BW liegt nicht vor.49
47
Das BauGB regelt nicht, welches Gemeindeorgan für die Festlegung des Untersuchungsumfangs zuständig ist. Es dürfte sich in der Regel um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handeln50; ein förmlicher Beschluss ist nicht erforderlich.
48
Für den Aufstellungsbeschluss51 gilt für ein rechtmäßiges Verfahren:
Rechtzeitige Einladung des Gemeinderats unter Mitteilung der Tagesordnung
Rechtzeitige öffentliche Bekanntmachung der Gemeinderatssitzung unter Mitteilung der Tagesordnung; Behandlung in öffentlicher Gemeinderatssitzung
Anfertigung eines ordnungsgemäßen Protokolls mit Beschlussformel
52
49
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen, § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Auch dies – die Art der öffentlichen Bekanntmachung – bestimmt sich nach Landesrecht (z. B. § 1 DVO Gemeindeordnung Baden-Württemberg) und den darauf fußenden ortsrechtlichen Regelungen (z. B. Bekanntmachungssatzungen). Die Spezialregelung des § 10 BauGB (Inkrafttreten des Bebauungsplans) gilt allein für die Bekanntmachung des Bebauungsplanes (also nach Satzungsbeschluss und zur Erlangung der Rechtskraft).
50
Der Umfang der festgelegten Prüfung ist nicht öffentlich bekannt zu machen. Es fehlt eine dem § 2 Abs. 1 Satz 2 entsprechende Regelung; siehe auch § 3 Abs. 2 Satz 2 für die Monatsauslegung: Dort ist auf die schon vorliegenden Prüfungsergebnisse hinzuweisen, diese sind mit auszulegen (§ 3 Abs. 2 Satz 153).
Entsprechend der Grundkonzeption der Behandlung des Verfahrens werden mögliche Verfahrensfehler bei jedem Verfahrensschritt behandelt.54
51
Entsprechend der Grundkonzeption der Behandlung des Verfahrens werden mögliche Verfahrensfehler bei jedem Verfahrensschritt behandelt.55
52
Verfahrensfehler beim Aufstellungsbeschluss sind für das Bebauungsplanverfahren insgesamt unbeachtlich; sie führen nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes.56
Zum einen ist § 2 Abs. 1 in § 214 Abs. 1 nicht genannt. § 214 Abs. 1 beinhaltet einen Positivkatalog: Beachtlich ist nur die Verletzung der dort genannten Vorschriften, alle anderen Verletzungen von Verfahrensvorschriften sind unbeachtlich.57
Zum anderen ist anerkannt, dass der Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 den fehlenden und damit auch fehlerhaften Aufstellungsbeschluss konkludent einschließt.58
53
Der (frühere) Streit, ob ein ohne Aufstellungsbeschluss begonnenes Bebauungsplanverfahren rechtswidrig ist59 oder nicht, ist daher für die Praxis irrelevant und zwischenzeitlich entschieden. Das BVerwG hat schon in seinem Beschluss vom 15.04.1988 festgestellt, dass der Aufstellungsbeschluss keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit eines Bebauungsplanes ist.60
54
Aus dem gleichen Grund spielt in dieser Stufe des Bebauungsplanverfahrens (ganz im Gegensatz zu späteren) die Teilnahme von befangenen Gemeinderäten – losgelöst von unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen61 – keine Rolle62;
55
Aber: Beachtlich können Verfahrensfehler für andere Verfahren außerhalb des Bebauungsplanverfahrens dann sein, z. B. wenn sich auf den Aufstellungsbeschluss eine plansichernde Rückstellung eines Baugesuches bzw. Bauvoranfrage oder eine Veränderungssperre stützt (§§ 14, 15)63 oder Voraussetzung für den Beginn eines gesetzlichen Umlegungsverfahrens darstellt, § 47 Abs. 2.64
56
Das Fehlen der Bestimmung oder inhaltliche Fehler bei der Bestimmung des Prüfungsumfangs im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanaufstellungsbeschluss sind insgesamt unbeachtlich; sie führen nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans.65
57
Hinweis:
Der fehlende oder fehlerhafte Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 oder die fehlende oder fehlerhafte Bestimmung des Prüfungsumfangs für die Umweltprüfung haben keine Auswirkung auf die Gültigkeit des Bebauungsplanes; die Fehler sind unbeachtlich. Dies gilt auch für die Genehmigungs- bzw. Anzeigebehörde; § 216 greift nicht, da der Auslegungsbeschluss konkludent als Aufstellungsbeschluss gewertet wird.
58
Die Bürgerbeteiligung findet nach dem BauGB zweistufig statt:
Stufe 1: Unterrichtung der Öffentlichkeit, § 3 Abs. 1 BauGB;
Stufe 2: Auslegung, § 3 Abs. 2 BauGB.
59
Die Beteiligung der Öffentlichkeit (früher: Vorgezogene Bürgerbeteiligung) hat den Zweck, die Öffentlichkeit „möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung“, Planalternativen usw. zu unterrichten und die Möglichkeit zur Äußerung und Erörterung der Planüberlegungen und ihrer Alternativen zu geben.
60
§ 3 Abs. 1 spricht – anders als noch der Gesetzesentwurf – die Umweltprüfung nicht ausdrücklich an. Deren geplanter Umfang und Stand ist also nicht notwendiger Teil der Unterrichtung der Öffentlichkeit.
61
Das BauGB stellt die Form der Unterrichtung der Öffentlichkeit in das Ermessen der Gemeinde.
Denkbar sind: Öffentliche Veranstaltung mit Vorstellung der Planung und Diskussion, Veröffentlichung im Amtsblatt, Aushang, Einzel- oder Gruppenerörterung.
Für die planende Gemeinde ist die Unterrichtung der Öffentlichkeit deshalb von besonderem Interesse, weil sich dabei meist schon die hauptsächlichen Konfliktherde zeigen, Interessen sich formieren und artikulieren. Gerade die sorgfältig planende Gemeinde wird dieses Instrument konzentriert einsetzen, weil sie in der Gestaltung deutlich freier ist, als bei der Auslegung (§ 3 Abs. 2), der 2. Stufe der Bürgerbeteiligung.
Führt die Unterrichtung der Öffentlichkeit zu einer Änderung des bisherigen Planentwurfes, so ist die vorgezogene Bürgerbeteiligung nicht zu wiederholen, § 3 Abs. 1 Satz 8 Ziff. 2 und Satz 4; dies ist bei der Auslegung anders.66
62
§ 3 Abs. 1 regelt zwei Fälle, in denen die Unterrichtung der Öffentlichkeit beim Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplanes gänzlich unterbleiben kann:
§ 3 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 1: Unwesentliche Auswirkungen der Planung auf das Plangebiet und die Nachbargebiete.
§ 3 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2: Unterrichtung und Erörterung hat bereits früher auf anderer planerischer Grundlage stattgefunden.
63
Nur zwei „Formvorschriften“ betreffen die Unterrichtung der Öffentlichkeit, da direkte Verfahrensvorschriften über ihre Ausgestaltung nicht vorliegen:
Sie muss (überhaupt) stattfinden und
sie muss öffentlich sein.
Verstöße sind nach § 214 nicht beachtlich, führen deshalb nicht zur Unwirksamkeit des Planes.67
Die Genehmigungsbehörde – soweit sie einzuschalten ist68 – kann Fehler nach § 216 rügen; dabei werden aber die dargestellten Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 1–2 eine besondere rechtfertigende Rolle spielen.69
64
Hinweis:
Mängel bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit führen nicht zur Nichtigkeit eines in Kraft getretenen Bebauungsplans; Kriterien der Umweltprüfung können, aber müssen nicht in die Unterrichtung einbezogen werden. Im Regelfall wird die Genehmigungsbehörde – soweit sie einzuschalten ist – bei der Überprüfung auf solche Mängel nicht reagieren.
65
Wie schon im bisherigen Recht, ist die zweite Stufe der Bürgerbeteiligung deutlich formeller ausgestaltet, sind Fehler bedeutsam für das weitere Verfahren und die Gültigkeit des Bebauungsplans. Jeder wird hierauf sein besonderes Augenmerk richten, unabhängig davon, ob er den Bebauungsplan „kippen“ oder „halten“ will.
66
Die Planung ist ein fortschreitender, zweckbezogener Vorgang. Die Auslegung findet statt, wenn die Mehrheit des Rates durch Beschluss zum Ausdruck bringt: So stellen wir uns derzeit die Bebauung eines bestimmten Gebietes unter Einbeziehung städtebaulicher Zielsetzungen, bekannter Interessenlagen und Einhaltung vorgegebener Planungsvorschriften vor. Die Auslegung dient also der Vorstellung der gemeindlichen Planungsüberlegungen, verbunden mit dem deutlichen Hinweis an direkt und indirekt Planbetroffene, ihre divergierenden Ansichten innerhalb der vorgesehenen und bekannt gemachten Frist kundzutun.70
67