Nachbarrecht für Baden-Württemberg - Hans-Jörg Birk - E-Book

Nachbarrecht für Baden-Württemberg E-Book

Hans-Jörg Birk

0,0

Beschreibung

Nachbarschaftskonflikte von A-Z Der Kommentar behandelt anschaulich alle Konflikte, die sich durch Einwirkungen auf das Grundstück ergeben können, wie z.B. Nachbar- und Grenzwände, Antennenanlagen oder Grenzabstände von Zäunen, Bäumen, Sträuchern oder Hecken. Er zeigt das System des Nachbarrechtsgesetzes und seines Interessenausgleichs auf und hat das Ziel, Streitigkeiten zu vermeiden oder einer nachvollziehbaren Lösung zuzuführen. Bestens über aktuelle Änderungen informiert Die Neuauflage berücksichtigt insbesondere zwischenzeitlich erfolgte Gesetzesänderungen, wie z.B. die Bestimmung über den Überbau durch Wärmedämmung in § 7c, sowie die Verlängerung von Verjährungsfristen hinsichtlich des Beseitigungsanspruchs von mittleren und größeren Gehölzen. Außerdem sind zahlreiche seit der letzten Auflage ergangene Gerichtsentscheidungen und die zu den einzelnen Themenfeldern erschienene Fachliteratur in die Kommentierung einbezogen worden. Der Kommentar für Experten und ratsuchende Nachbarn Aufgrund seiner klaren und einfachen Darstellungsweise ist das Werk nicht nur für Juristen, sondern auch für interessierte Laien, wie Grundstückseigentümer, Gartenbesitzer oder Landwirte wichtig. Auch Baubehörden, Bauplaner, Gerichte, Anwälte und Gemeindevorsteher erhalten wertvolle Informationen.

Sie lesen das E-Book in den Legimi-Apps auf:

Android
iOS
von Legimi
zertifizierten E-Readern

Seitenzahl: 364

Das E-Book (TTS) können Sie hören im Abo „Legimi Premium” in Legimi-Apps auf:

Android
iOS
Bewertungen
0,0
0
0
0
0
0
Mehr Informationen
Mehr Informationen
Legimi prüft nicht, ob Rezensionen von Nutzern stammen, die den betreffenden Titel tatsächlich gekauft oder gelesen/gehört haben. Wir entfernen aber gefälschte Rezensionen.



Nachbarrecht für Baden-Württemberg

Kommentar

Prof. Dr. Hans-Jörg Birk

Rechtsanwalt in Stuttgart Fachanwalt für Verwaltungsrecht Honorarprofessor an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg und der Technischen Universität Kaiserslautern

6., überarbeitete Auflage, 2018

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

6. Auflage, 2018

Print ISBN 978-3-415-05508-7 E-ISBN 978-3-415-06183-5

© 1982 Richard Boorberg Verlag

E-Book-Umsetzung: Datagroup int. SRL, Timisoara

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Titelfoto: © RBV/zimmytws – Fotolia

Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresdenwww.boorberg.de

Inhalt

Vorwort zur 6. Auflage

Abkürzungsverzeichnis (einschließlich Zitierweise)

Literaturverzeichnis

Gesetz über das Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz – NRG)

I. Gesetzgebungskompetenz

II. Verhältnis NRG – BGB, inbes. § 906 BGB

III. Verhältnis des NRG zum öffentlich-rechtlichen Nachbarrecht

1. Abschnitt Gebäude

§ 1 Ableitung des Regenwassers und des Abwassers

§ 2 Traufberechtigung bei baulichen Änderungen

§ 3 Abstand von Lichtöffnungen

§ 4 Abstand von Ausblick gewährenden Anlagen

§ 5 Lichtöffnungen und andere Gebäudeteile, die auf öffentliche Wege oder Plätze Ausblick gewähren

§ 6 Abstand schadendrohender und störender Anlagen

§ 907 BGB (Gefährliche Anlagen)

§ 7 Gebäudeabstände und Einfriedigungen bebauter Grundstücke im Außenbereich

§ 909 BGB (Vertiefung des Grundstücks)

§ 7 a Gründungstiefe

§ 912 BGB (Überbau)

§ 913 BGB (Geldrente bei Überbau)

§ 914 BGB (Rang und Eintragung der Rente)

§ 915 BGB (Wertersatz bei Überbau)

§ 916 BGB (Beeinträchtigung von Rechten bei Überbau)

§ 7 b Überbau

§ 7 c Überbau durch Wärmedämmung

§ 7 d Hammerschlags- und Leiterrecht

§ 921 BGB (Benutzung und Unterhaltung gemeinsamer Grenzeinrichtungen)

§ 922 BGB (Grenzanlagen)

§ 7 e Benutzung von Grenzwänden

§ 7 f Leitungen

§ 917 BGB (Notweg)

§ 918 BGB (Wegfall der Notwege)

2. Abschnitt Aufschichtungen und Gerüste

§ 8 (Aufschichtungen und Gerüste)

3. Abschnitt Erhöhungen

§ 9 Abstände und Vorkehrungen bei Erhöhungen

4. Abschnitt Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen

§ 10 Befestigung von Erhöhungen

Vorbemerkungen zu §§ 11–22 NRG

1. Abstände

§ 11 Tote Einfriedigungen

§ 12 Hecken

§ 13 Spaliervorrichtungen

§ 14 Rebstöcke in Weinbergen

§ 15 Waldungen

§ 16 Sonstige Gehölze

§ 17 Hopfenpflanzungen

Vorbemerkung zu §§ 18–21 NRG

§ 18 Begünstigung von Weinbergen und Erwerbsgartenbaugrundstücken

§ 19 Verhältnis zu landwirtschaftlich genutzten Grundstücken

§ 20 Pflanzungen hinter geschlossenen Einfriedigungen

§ 21 Verhältnis zu Wegen, Gewässern und Eisenbahnen; Ufer- und Böschungsschutz

§ 22 Feststellung der Abstände

2. Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln

§ 23 Überragende Zweige

§ 910 BGB (Überhang)

§ 24 Eingedrungene Wurzeln

§ 910 BGB (Überhang)

§ 25 Bäume an öffentlichen Wegen

§ 911 BGB (Überfall)

5. Abschnitt Allgemeine Bestimmunge

§ 26 Verjährung

§ 27 Vorrang von Festsetzungen im Bebauungsplan

§ 28 Erklärte Waldlage, erklärte Reblage und erklärte Gartenbaulage

§ 29 Erlass von Gemeindesatzungen

6. Abschnitt Einwirkung von Verkehrsunternehmen

§ 30 (Einwirkung von Verkersunternehmen)

7. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 31 Durch Zeitablauf entstandene Fensterschutzrechte

§ 32 Alte Mauerrechte

§ 33 Bestehende Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen, Pflanzungen und bauliche Anlagen

§ 34 Bäume von Waldgrundstücken

§ 35 Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln von bestehenden Obstbäumen

§ 36 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften

§ 37 In-Kraft-Treten

Anlage 1 Auszug aus dem badischen AGBGB

Anlage 2 Auszug aus dem württembergischen AGBGB

Anhang Gesetzestexte

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)

Artikel 1 (Inkrafttreten; Vorbehalt für Landesrecht)

Baugesetzbuch (BauGB)

§ 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)

§ 2 Begriffe

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umweltein wirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG)

§ 14 Ausschluss von privatrechtlichen Abwehransprüchen

Stichwortverzeichnis

Vorwort zur 6. Auflage

Seit der 5. Auflage sind nahezu 14 Jahre vergangen; schon dies hätte eine Neuauflage des sehr gut, auch von der Rechtsprechung, angenommenen Kommentars gerechtfertigt. Hinzu kamen die mehrfachen Änderungen des Nachbarrechtsgesetzes durch das Gesetz vom 4. Februar 2014 (GBl. S. 65). Diese Novelle hat folgende Neuregelungen gebracht:

Aufgenommen wurde § 7 c

Überbau durch Wärmedämmung

; dadurch sind die §§ 7 c bis 7 f zu §§ 7 d bis 7 e geworden.

§ 16 hat einen neuen Abs. 2 Ziff. 4 c erhalten, der Regeln für Pappeln in Kurzumtriebsanlagen vorsieht.

§ 22 Abs. 2 wurde um das Wort „landwirtschaftlich“ erweitert.

§ 26 ändert die Verjährungsvorschriften.

Das am 28. Juni 2000 in Kraft getretene „Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung“ (Schlichtungsgesetz – SchlG), GBl. 2000, S. 470, das für Streitigkeiten im Rahmen des NRG Anwendung fand, ist zwischenzeitlich zum 30. 4. 2013 ersatzlos aufgehoben worden. Der Abdruck des Gesetzestextes und die Kommentierung sind deshalb entfallen.

Die zugängliche Rechtsprechung und Literatur wurde bis Juli 2017 berücksichtigt.

Der Kommentar bleibt bei dem gesteckten Ziel, das System des NRG und seinen Interessenausgleich aufzuzeigen, um so Streitigkeiten zu vermeiden oder einer nachvollziehbaren Lösung zuzuführen.

Ich habe mich wiederum für die Übersendung von Entscheidungen und für manch interessante Anfrage zu bedanken. Für die weitere, gleichsam automatische Versorgung wäre ich dankbar; dies gilt ebenso für Kritik oder Hinweise.

Herrn Johannes Wohlfart danke ich für die Anfertigung der Zeichnungen, die sich in diesem Buch befinden. Ich danke herzlich meiner langjährigen Sekretärin, Frau Wittmann, die sich in ihrem wohlverdienten Ruhestand mit der Umsetzung meiner Kommentierung, wie all die Jahre, mit großer Sorgfalt, gewidmet hat.

Stuttgart, im August 2017

Hans-Jörg Birk

Abkürzungsverzeichnis(einschließlich Zitierweise)

A.A.

Anderer Ansicht

a.a.O.

am angegebenen Ort

Abs.

Absatz

AE

Allgemeine Einführung

a.E.

am Ende

AEG

Allgemeines Eisenbahngesetz

a. F.

alte Fassung

AG

Amtsgericht

AGBGB

Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Anm.

Anmerkung

Art.

Artikel

AtomG

Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)

BAnz

Bundesanzeiger, Jahr, Seite

BauGB

Baugesetzbuch

BauGBMaßnG

Maßnahmegesetz zum Baugesetzbuch

BauNVO

Baunutzungsverordnung

BauR

Baurecht, Jahrgang, Seite

Bay

Bayern, Bayrisch

ber.

berichtigt

BFernStrG

Bundesfernstraßengesetz

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.

Bundesgesetzblatt, Jahrgang, Seite

BGH

Bundesgerichtshof

BGHZ

Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen, Entscheidungssammlung, Band, Seite

BImSchG

Bundes-Immissionsschutzgesetz

BImSchV

Verordnung zur Durchführung des BImSchG

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

BVerwGE

Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichtes, Band, Seite

BW

Baden-Württemberg

BW AGBGB

Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

BWGZ

Die Gemeinde, Organ des Gemeindetages Baden-Württemberg, Jahrgang, Seite

bzw.

beziehungsweise

DB

Der Betrieb, Zeitschrift, Jahrgang, Seite

DNotZ

Deutsche Notar-Zeitschrift, Jahrgang, Seite

EBE

Eildienst: Bundesgerichtliche Entscheidungen, Jahrgang, Seite

EGBGB

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

EGZPO

Einführungsgesetz ZPO

FN

Fußnote

Fundstelle

Die Fundstelle für die Kommunalverwaltung in Baden-Württemberg, Jahrgang, Randnummer

GBl.

Gesetzblatt, Jahrgang, Seite

GBO

Grundbuchordnung

GMBl.

Gemeinsames Ministerialblatt, Jahrgang, Seite

GO

Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

i.d. F.

in der Fassung

i.S.

im Sinne

i. V.m.

in Verbindung mit

Justiz

Zeitschrift, Jahrgang, Seite

JZ

Juristenzeitung, Jahrgang, Seite

LBO

Landesbauordnung für Baden-Württemberg

LG

Landgericht

LLG

Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz Baden-Württemberg

LuftVG

Luftverkehrsgesetz

LWaldG

Waldgesetz für Baden-Württemberg

MDR

Monatsschrift für Deutsches Recht, Jahrgang, Seite

m.E.

meines Erachtens

m. w.N.

mit weiteren Nachweisen

NatSchG

Naturschutzgesetz Baden-Württemberg

NJW

Neue Juristische Wochenschrift, Jahrgang, Seite

NRG

Gesetz über das Nachbarrecht in Baden-Württemberg

NVwZ

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Jahrgang, Seite

OLG

Oberlandesgericht

OLGZ

Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Zivilsachen, Jahrgang, Seite

PlanzV

Planzeichenverordnung 1990

RdL

Recht der Landwirtschaft, Jahrgang, Seite

Rdnr.

Randnummer

Regbl.

Regierungsblatt

RGBl.

Reichsgesetzblatt, Jahrgang, Seite

S.

Satz, Seite

SchlG

Schlichtungsgesetz

StrGBW

Straßengesetz für Baden-Württemberg

TA-Lärm

Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm

TA-Luft

Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft

UPR

Zeitschrift für Umwelt- und Planungsrecht, Jahrgang, Seite

VBlBW

Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg, Jahrgang, Seite

VersR

Versicherungsrecht, Jahrgang, Seite

VerwPrax

Baden-Württembergische Verwaltungspraxis,Jahrgang, Seite

VO

Verordnung

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

WF

Wertermittlungsforum, Jahrgang, Seite

WG

Wassergesetz für Baden-Württemberg

WHG

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG)

ZFBR

Zeitschrift für Baurecht, Jahrgang, Seite

ZPO

Zivilprozessordnung

Literaturverzeichnis

Battis/Krautzberger/

BauGB, Kommentar,

Löhr (BKL)

13.Auflage,2016

Posser/Wolf (BeckOK)

VwGO

Birk (Birk)

Bauplanungsrecht in der Praxis,6.Auflage,2015

Bruns (Bruns)

Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg,3.Auflage,2015

Dehner

Nachbarrecht im Bundesgebiet (ohne Bayern),7.Auflage,1991ff.

Grziwotz/Lüke/

Praxishandbuch Nachbarrecht,

Saller (GLS)

2.Auflage,2013

Kopp/Ramsauer

Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar,16.Auflage,2015

Palandt

BGB, Kommentar,

(Palandt/Bearbeiter)

75.Auflage,2016

Pelka

Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg,22.Auflage,2015

Schlotterbeck/Hager/

LBO Baden-Württemberg,

Busch (SHB)

7.Auflage,2016

Spannowsky/

BauGB, Kommentar,

Uechtritz (Sp/Ue)

3.Auflage,2017

Stelkens/Bonk/

Verwaltungsverfahrensgesetz,

Sachs (SBS)

Kommentar,7.Auflage,2015

Vetter/Karremann/

Das baden-württembergische

Kahl (VKK)

Nachbarrecht,18.Auflage,2006

Gesetz über das Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz – NRG)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1996 (GBl. S. 54), geändert durch Gesetze vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), vom 4. Februar 2014 (GBl. S. 65)

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt Gebäude

§ 1 Ableitung des Regenwassers und des Abwassers

§ 2 Traufberechtigung bei baulichen Änderungen

§ 3 Abstand von Lichtöffnungen

§ 4 Abstand von ausblickgewährenden Anlagen

§ 5 Lichtöffnungen und andere Gebäudeteile, die auf öffentliche Wege oder Plätze Ausblick gewähren

§ 6 Abstand schadendrohender und störender Anlagen

§ 7 Gebäudeabstände und Einfriedigungen bebauter Grundstücke im Außenbereich

§ 7 a Gründungstiefe

§ 7 b Überbau

§ 7 c Überbau durch Wärmedämmung

§ 7 d Hammerschlags- und Leiterrecht

§ 7 e Benutzung von Grenzwänden

§ 7 f Leitungen

2. Abschnitt Aufschichtungen und Gerüste

§ 8 (Aufschichtungen und Gerüste)

3. Abschnitt Erhöhungen

§ 9 Abstände und Vorkehrungen bei Erhöhungen

§ 10 Befestigung von Erhöhungen

4. Abschnitt  Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen

1. Abstände

§ 11 Tote Einfriedigungen

§ 12 Hecken

§ 13 Spaliervorrichtungen

§ 14 Rebstöcke in Weinbergen

§ 15 Waldungen

§ 16 Sonstige Gehölze

§ 17 Hopfenpflanzungen

§ 18 Begünstigung von Weinbergen undErwerbsgartenbaugrundstücken

§ 19 Verhältnis zu landwirtschaftlich nicht genutzten Grundstücken

§ 20 Pflanzungen hinter geschlossenen Einfriedigungen

§ 21 Verhältnis zu Wegen, Gewässern und Eisenbahnen; Ufer- und Böschungsschutz

§ 22 Feststellung der Abstände

2. Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln

§ 23 Überragende Zweige

§ 24 Eingedrungene Wurzeln

§ 25 Bäume an öffentlichen Wegen

5. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 26 Verjährung

§ 27 Vorrang von Festsetzungen im Bebauungsplan

§ 28 Erklärte Waldlage, erklärte Reblage und erklärte Gartenbaulage

§ 29 Erlass von Gemeindesatzungen

6. Abschnitt Einwirkung von Verkehrsunternehmen

§ 30 (Einwirkung von Verkehrsunternehmen)

7. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 31 Durch Zeitlauf entstandene Fensterschutzrechte

§ 32 Alte Mauerrechte

§ 33 Bestehende Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen, Pflanzungen und bauliche Anlagen

§ 34 Bäume auf Waldgrundstücken

§ 35 Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln von bestehenden Obstbäumen

§ 36 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften

§ 37 Inkrafttreten

1. AbschnittGebäude
§ 1 Ableitung des Regenwassers und des Abwassers

Der Eigentümer eines Gebäudes hat das von seinem Gebäude abfließende Niederschlagswasser sowie Abwasser und andere Flüssigkeiten aus seinem Gebäude auf das eigene Grundstück so abzuleiten, dass der Nachbar nicht belästigt wird.

§ 2 Traufberechtigung bei baulichen Änderungen

1Ist der Eigentümer eines Gebäudes auf Grund einer Dienstbarkeit verpflichtet, das vom Gebäude des Nachbarn abfließende Niederschlagswasser durch seine eigenen Rinnen und Ablaufrohre abzuleiten, so darf eine Veränderung des Gebäudes, durch welche die Dienstbarkeit beeinträchtigt wird, nur in der Weise geschehen, dass der Nachbar an der Anbringung eigener Rinnen und Ablaufrohre nicht gehindert ist. 2Dem Nachbarn sind die durch die Abänderung entstehenden Kosten zu ersetzen.

§ 3 Abstand von Lichtöffnungen

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass vor Lichtöffnungen in der Außenwand eines Nachbargebäudes, die einen Ausblick auf sein Grundstück gewähren, auf dem Nachbargrundstück Abstandsflächen eingehalten werden, die, rechtwinklig zur Außenwand und in Höhe der Lichtöffnung gemessen, eine Tiefe von mindestens 1,80 m haben und in der Breite auf jeder Seite mindestens 0,60 m über die Lichtöffnung hinausreichen.

(2) Das Verlangen nach Absatz 1 kann nicht gestellt werden für Lichtöffnungen, die verschlossen sind und nicht geöffnet werden können und entweder mit ihrer Unterkante mindestens 1,80 m über dem Fußboden des zu erhellenden Raumes liegen oder undurchsichtig sind.

(3) 1Das Verlangen nach Absatz 1 kann nicht gestellt werden, wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind oder das Vorhaben nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere nach den §§ 5 und 6 der Landesbauordnung, zulässig ist. 2Nach Ablauf von zwei Monaten seit Zugang der Benachrichtigung nach § 55 der Landesbauordnung ist das Verlangen ausgeschlossen. 3Die Frist wird auch dadurch gewahrt, dass nach § 55 der Landesbauordnung Einwendungen oder Bedenken erhoben werden.

§ 4 Abstand von Ausblick gewährenden Anlagen

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass vor Balkonen, Terrassen, Erkern, Galerien und sonstigen begehbaren Teilen eines Nachbarhauses, die einen Ausblick auf sein Grundstück gewähren, auf dem Nachbargrundstück Abstandsflächen eingehalten werden, die in der Tiefe mindestens 1,80 m über die Vorderkante und in der Breite auf jeder Seite mindestens 0,60 m über die Seitenkante der genannten Gebäudeteile hinausreichen.

(2) § 3 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 5 Lichtöffnungen und andere Gebäudeteile, die auf öffentliche Wege oder Plätze Ausblick gewähren

(1) Die in § 3 Abs. 1 genannten Lichtöffnungen und die in § 4 Abs. 1 genannten Gebäudeteile sind den Beschränkungen der §§ 3 und 4 nicht unterworfen, soweit sie auf einen öffentlichen Weg oder einen öffentlichen Platz, der an das Grundstück angrenzt, Ausblick gewähren.

(2) Verliert ein Weg oder Platz die Eigenschaft der Öffentlichkeit, so behalten die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke das Recht auf Fortbestand von vorhandenen, in den § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 genannten Anlagen.

§ 6 Abstand schadendrohender und störender Anlagen

(1) Schadendrohende oder störende Anlagen dürfen nur in solcher Entfernung von der Grenze und nur unter solchen Vorkehrungen angebracht werden, dass sie den Nachbarn nicht schädigen.

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Lager für Chemikalien sowie im Freien gelegene Aborte, Treib- und Brennstoffbehälter, Waschkessel und Backöfen, Bienenstöcke, Futtersilos, Düngerstätten, Jauchegruben und Ställe.

§ 7 Gebäudeabstände und Einfriedigungen bebauter Grund stücke im Außenbereich

(1) 1Bei der Errichtung oder Veränderung eines Gebäudes im Außenbereich ist der Bauherr auf Verlangen des Nachbarn verpflichtet, zu Gunsten von Grundstücken, die durch landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des § 201 des Baugesetzbuches landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzt werden (landwirtschaftliche Nutzung), mit jeder der Nachbargrenze zugewandten Außenwand einen mittleren Grenzabstand einzuhalten, welcher der Höhe der Außenwand entspricht; der Abstand ist senkrecht zur Außenwand zu messen. 2Der Abstand darf nirgends weniger als 2 m betragen.

(2) Für die Berechnung der Höhe der Außenwand gilt § 5 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 und Abs. 5 der Landesbauordnung entsprechend.

(3) § 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der Bauherr ist auf Verlangen des Nachbarn verpflichtet, sein Grundstück einzufriedigen, soweit es zum Schutz des Nachbargrundstücks erforderlich ist und öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

§ 7 a Gründungstiefe

(1) Darf nach den baurechtlichen Vorschriften auf benachbarten Grundstücken unmittelbar an die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut werden, so kann der Eigentümer des Nachbargrundstücks vom Erstbauenden eine solche Ausführung der Gründung verlangen, dass bei der späteren Durchführung seines Bauvorhabens zusätzliche Baumaßnahmen vermieden werden.

(2) 1Dem Erstbauenden sind die durch dieses Verlangen entstehenden Mehrkosten zu erstatten. 2Das Verlangen ist dem Erstbauenden vor Erteilung der Baugenehmigung mitzuteilen. 3Er kann unter Setzung einer angemessenen Frist einen Vorschuss oder eine Sicherheitsleistung verlangen. 4Wird ein ausreichender Vorschuss oder eine Sicherheitsleistung innerhalb der Frist nicht geleistet, so entfällt die Verpflichtung des Erstbauenden.

(3) 1Wird die weitergehende Gründung zum Vorteil des Erstbauenden ganz oder teilweise ausgenutzt, so entfällt insoweit die Erstattungspflicht nach Absatz 2. 2Bereits erstattete Kosten können zurückverlangt werden.

§ 7 b Überbau

(1) 1Darf nach den baurechtlichen Vorschriften unmittelbar an die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut werden, so hat der Eigentümer des Nachbargrundstücks in den Luftraum seines Grundstücks übergreifende untergeordnete Bauteile, die den baurechtlichen Vorschriften entsprechen, zu dulden, solange diese die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. 2Untergeordnete Bauteile sind insbesondere solche Bestandteile einer baulichen Anlage, die deren nutzbare Fläche nicht vergrößern.

(2) Darf an beiden Seiten unmittelbar an die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut werden, so haben die Eigentümer der benachbarten Grundstücke zu dulden, dass die Gebäude den baurechtlichen Vorschriften entsprechend durch übergreifende Bauteile angeschlossen werden.

(3) 1Der Eigentümer des Gebäudes, von dem Bauteile übergreifen, hat dem Eigentümer des Nachbargebäudes den durch den Anschluss nach Absatz 2 entstandenen Schaden zu ersetzen. 2Auf Verlangen des Berechtigten ist vor Beginn dieser Maßnahme eine Sicherheitsleistung in Höhe des voraussichtlich entstehenden Schadens zu leisten.

§ 7 c Überbau durch Wärmedämmung

(1) 1Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben zu dulden, dass eine Wärmedämmung, die nachträglich auf die Außenwand eines an der Grundstücksgrenze stehenden Gebäudes aufgebracht wurde, sowie die mit dieser in Zusammenhang stehenden untergeordneten Bauteile auf das Grundstück übergreifen, soweit und solange

diese die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen und eine zulässige beabsichtigte Nutzung des Grundstücks nicht oder nur geringfügig behindern und

die übergreifenden Bauteile nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässig oder zugelassen sind.

2Eine nur geringfügige Beeinträchtigung im Sinne von Satz 1 Nummer 1 liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Überbauung die Grenze zum Nachbargrundstück in der Tiefe um mehr als 0,25 m überschreitet.

3Die Duldungspflicht besteht nur, wenn im Zeitpunkt der Anbringung der Wärmedämmung eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere, die Belange der Eigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigten schonendere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden konnte.

(2) Die Duldungspflicht nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn

die Errichtung des betroffenen Gebäudes an der Grundstücksgrenze öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, es sei denn, der jeweilige Eigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigte des überbauten Grundstücks kann sich hierauf nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht oder nicht mehr berufen, oder

die Anbringung einer Wärmedämmung mit zumindest entsprechender räumlicher Ausdehnung bereits im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes üblich war.

(3) 1Den Eigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten des überbauten Grundstücks ist ein angemessener Ausgleich in Geld zu leisten. 2Soweit nichts anderes vereinbart wird, gelten § 912 Absatz 2 und §§ 913 und 914 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechend.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte des überbauten Grundstücks können verlangen, dass die Eigentümer des durch den Wärmeschutzüberbau begünstigten Grundstücks die gedämmte Fassade in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten.

(5) 1Die Veranlasser des Überbaus haben den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten des überbauten Grundstücks den durch den Überbau entstehenden Schaden ohne Rücksicht auf Verschulden zu ersetzen. 2Veranlassern stehen Eigentümer des durch den Wärmeschutzüberbau begünstigten Grundstücks gleich, wenn sie den Überbau zwar nicht veranlasst haben, ihn aber dulden.

§ 7 d Hammerschlags- und Leiterrecht

(1) Kann eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige bauliche Anlage nicht oder nur mit erheblichen besonderen Aufwendungen errichtet, geändert, unterhalten oder abgebrochen werden, ohne dass das Nachbargrundstück betreten wird oder dort Gerüste oder Geräte aufgestellt werden oder auf das Nachbargrundstück übergreifen, so haben der Eigentümer und der Besitzer des Nachbargrundstücks die Benutzung insoweit zu dulden, als sie zu diesen Zwecken notwendig ist.

(2) 1Die Absicht, das Nachbargrundstück zu benutzen, muss dem Eigentümer und dem Besitzer zwei Wochen vor Beginn der Benutzung angezeigt werden. 2Ist der im Grundbuch Eingetragene nicht Eigentümer, so genügt die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer, es sei denn, dass der Anzeigende den wirklichen Eigentümer kennt. 3Die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer genügt auch, wenn der Aufenthalt des Eigentümers kurzfristig nicht zu ermitteln ist.

(3) 1Der Eigentümer des begünstigten Grundstücks hat dem Eigentümer des Nachbargrundstücks den durch Maßnahmen nach Absatz 1 entstandenen Schaden zu ersetzen. 2Auf Verlangen des Berechtigten ist vor Beginn der Benutzung eine Sicherheit in Höhe des voraussichtlich entstehenden Schadens zu leisten.

§ 7 e Benutzung von Grenzwänden

(1) Grenzt ein Gebäude unmittelbar an ein höheres, so hat der Eigentümer des höheren Gebäudes zu dulden, dass die Schornsteine und Lüftungsleitungen des niedrigeren Gebäudes an der Grenzwand seines Gebäudes befestigt werden, wenn dies zumutbar und die Höherführung zur Betriebsfähigkeit erforderlich ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat der Eigentümer des höheren Gebäudes auch zu dulden, dass die Reinigung der Schornsteine und Lüftungsleitungen, soweit erforderlich, von seinem Gebäude aus vorgenommen wird und die hierfür nötigen Einrichtungen in oder an seinem Gebäude hergestellt und unterhalten werden.

(3) § 7 d Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 7 f Leitungen

(1) 1Wenn der Anschluss eines Grundstücks an eine Versorgungsleitung, eine Abwasserleitung oder einen Vorfluter ohne Benutzung eines fremden Grundstücks nicht oder nur unter erheblichen besonderen Aufwendungen oder nur in technisch unvollkommener Weise möglich ist, so hat der Eigentümer des fremden Grundstücks die Benutzung seines Grundstücks insoweit, als es zur Herstellung und Unterhaltung des Anschlusses notwendig ist, zu dulden und entgegenstehende Nutzungsarten zu unterlassen. 2Überbaute Teile oder solche Teile des fremden Grundstücks, deren Bebauung nach den baurechtlichen Vorschriften zulässig ist, dürfen für den Anschluss nicht in Anspruch genommen werden. 3Sind auf den fremden Grundstücken Versorgungs- oder Abwasserleitungen bereits vorhanden, so kann der Eigentümer gegen Erstattung der anteilmäßigen Herstellungskosten den Anschluss an diese Leitungen verlangen, wenn dies technisch möglich und zweckmäßig ist.

(2) Ergeben sich nach Verlegung der Leitung unzumutbare Beeinträchtigungen, so kann der Eigentümer des fremden Grundstücks verlangen, dass der Eigentümer des begünstigten Grundstücks auf seine Kosten Vorkehrungen trifft, die solche Beeinträchtigungen beseitigen.

(3) 1Der Eigentümer des begünstigten Grundstücks hat dem Eigentümer des fremden Grundstücks den durch eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 oder durch Beschränkungen der Nutzung oder durch den Betrieb der Leitung entstandenen Schaden zu ersetzen. 2Auf Verlangen des Berechtigten ist vor Beginn der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 eine Sicherheit in Höhe des voraussichtlich entstehenden Schadens zu leisten.

(4) Der Eigentümer eines beanspruchten Grundstücks kann gegen Erstattung der Mehrkosten eine solche Herstellung der Leitung verlangen, dass sein Grundstück ebenfalls angeschlossen werden kann.

(5) Die Kosten für die Unterhaltung gemeinsamer Leitungen nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 sind von den beteiligten Eigentümern gemeinsam zu tragen.

2. AbschnittAufschichtungen und Gerüste
§ 8 (Aufschichtungen und Gerüste)

(1) 1Aufschichtungen von Holz, Steinen und dergleichen, Heu-, Stroh- und Komposthaufen sowie ähnliche Anlagen, die nicht über 2 m hoch sind, müssen 0,50 m von der Grenze entfernt bleiben. 2Sind sie höher, so muss der Abstand um so viel über 0,50 m betragen, als ihre Höhe das Maß von 2 m übersteigt.

(2) Eine Entfernung von 0,50 m ist einzuhalten bei Gerüsten und ähnlichen Anlagen, sofern nicht die Beschaffenheit der Anlage eine größere Entfernung zur Abwendung eines Schadens erfordert.

(3) Diese Vorschriften gelten nicht für Baugerüste und für das nachbarliche Verhältnis der öffentlichen Wege und der Gewässer einerseits und der an sie grenzenden Grundstücke andererseits.

3. AbschnittErhöhungen
§ 9 Abstände und Vorkehrungen bei Erhöhungen

(1) 1Wer den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöhen will, muss einen solchen Abstand von der Grenze einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und unterhalten, dass eine Schädigung des Nachbargrundstücks durch Absturz oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist. 2Diese Verpflichtung geht auf den späteren Eigentümer über.

(2) Welcher Abstand oder welche Vorkehrung zum Schutz des Nachbargrundstücks erforderlich ist, entscheidet sich unter Zugrundelegung der Vorschriften von § 10 Abs. 1 nach Lage des einzelnen Falls.

§ 10 Befestigung von Erhöhungen

(1) Bei Erhöhungen muss die erhöhte Fläche für die Regel entweder durch Errichtung einer Mauer von genügender Stärke oder durch eine andere gleich sichere Befestigung oder eine Böschung von nicht mehr als 45 Grad Steigung (alter Teilung) befestigt werden, wenn die Kante der erhöhten Fläche nicht den Abstand von der Grenze waagrecht gemessen einhält, der dem doppelten Höhenunterschied zwischen der Grenze und der Kante der Erhöhung gleichkommt.

(2) Die Außenseite der Mauer oder der sonstigen Befestigung oder der Fuß der Böschung müssen gegenüber Grundstücken, die landwirtschaftlich genutzt werden, einen Grenzabstand von 0,50 m einhalten; dies gilt nicht für Stützmauern für Weinberge.

4. Abschnitt Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen
1. Abstände
§ 11 Tote Einfriedigungen

(1) 1Mit toten Einfriedigungen ist gegenüber Grundstücken, die landwirtschaftlich genutzt werden, ein Grenzabstand von 0,50 m einzuhalten. 2Ist die tote Einfriedigung höher als 1,50 m, so vergrößert sich der Abstand entsprechend der Mehrhöhe, außer bei Drahtzäunen und Schranken.

(2) Gegenüber sonstigen Grundstücken ist mit toten Einfriedigungen – außer Drahtzäunen und Schranken – ein Grenzabstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten, die über 1,50 m hinausgeht.

(3) Zäune, die von der Grenze nicht wenigstens 0,50 m abstehen, müssen so eingerichtet sein, dass ihre Ausbesserung von der Seite des Eigentümers des Zauns aus möglich ist.

(4) Freistehende Mauern mit einem geringeren Abstand von der Grenze als 0,50 m dürfen nicht gegen das Nachbargrundstück abgedacht werden.

§ 12 Hecken

(1) Mit Hecken bis 1,80 m Höhe ist ein Abstand von 0,50 m, mit höheren Hecken ein entsprechend der Mehrhöhe größerer Abstand einzuhalten.

(2) 1Die Hecke ist bis zur Hälfte des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Abstands zurückzuschneiden. 2Dies gilt nicht für Hecken bis zu 1,80 m Höhe, wenn das Nachbargrundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und nicht landwirtschaftlich genutzt wird (Innerortslage).

(3) Der Besitzer der Hecke ist zu ihrer Verkürzung und zum Zurückschneiden der Zweige verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September.

§ 13 Spaliervorrichtungen

Für Spaliervorrichtungen, die eine flächenartige Ausdehnung des Wachstums der Pflanzen bezwecken, gilt § 12 mit der Maßgabe, dass gegenüber Grundstücken in Innerortslage mit Spalieren bis zu 1,80 m Höhe kein Abstand und mit höheren Spalieren ein Abstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten ist.

§ 14 Rebstöcke in Weinbergen

Mit Rebstöcken in Weinbergen ist ein Grenzabstand einzuhalten, der der Hälfte des Reihenabstandes entspricht, mindestens jedoch 0,75 m.

§ 15 Waldungen

(1) 1Mit Waldungen ist ein Abstand von 8 m von der Grenze einzuhalten. 2Bei Verjüngung von Waldungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen, sowie in erklärten Waldlagen (§ 28 Abs. 1) ermäßigt sich der Abstand nach Satz 1 auf die Hälfte.

(2) Der vom Baumwuchs freizuhaltende Streifen kann bis auf 2 m Abstand von der Grenze mit Gehölzen bis zu 4 m Höhe und bis auf 1 m Abstand von der Grenze mit Gehölzen bis zu 2 m Höhe bepflanzt werden.

§ 16 Sonstige Gehölze

(1) Bei der Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und anderen Gehölzen sind unbeschadet der §§ 12 bis 15 folgende Grenzabstände einzuhalten:

mit Beerenobststräuchern und -stämmen, Rosen, Ziersträuchern und sonstigen artgemäß kleinen Gehölzen sowie mit Rebstöcken außerhalb eines Weinberges 0,50 m,

mit Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen sowie mit Weidenpflanzungen, die jährlich genutzt werden, 1 m; die Gehölze dürfen die Höhe von 1,80 m nicht überschreiten, es sei denn, dass der Abstand nach Nummer 2 eingehalten wird;

mit Kernobst- und Steinobstbäumen auf schwach- und mittelstark wachsenden Unterlagen und anderen Gehölzen artgemäß ähnlicher Ausdehnung, mit Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen, soweit nicht in Nummer 1 aufgeführt, mit Forstsamenplantagen sowie mit Weidenpflanzungen, die nicht jährlich genutzt werden, 2 m; die Gehölze dürfen die Höhe von 4 m nicht überschreiten, es sei denn, dass der Abstand nach Nummer 3 eingehalten wird;

mit Obstbäumen, soweit sie nicht in Nummer 2 oder 4 genannt sind, 3 m;

mit artgemäß mittelgroßen oder schmalen Bäumen wie Birken, Blaufichten, Ebereschen, Erlen, Robinien („Akazien“), Salweiden, Serbischen Fichten, Thujen, Weißbuchen, Weißdornen und deren Veredelungen, Zieräpfeln, Zierkirschen, Zierpflaumen und mit anderen Gehölzen artgemäß ähnlicher Ausdehnung,

mit Obstbäumen auf stark wachsenden Unterlagen und veredelten Walnußbäumen sowie

mit Pappeln in Kurzumtriebsplantagen (§ 2 Absatz 2 Nummer 1 des Bundeswaldgesetzes) mit einer Umtriebszeit von höchstens zehn Jahren, 4 m;die Gehölze nach Buchstabe c dürfen die Höhe von 12 m nicht überschreiten, es sei denn, dass der Abstand nach Nummer 5 eingehalten wird;

mit großwüchsigen Arten von Ahornen, Buchen, Eichen, Eschen, Kastanien, Linden, Nadelbäumen, Pappeln, Platanen, unveredelten Walnußsämlingsbäumen sowie mit anderen Bäumen artgemäß ähnlicher Ausdehnung 8 m.

(2) 1Der Abstand nach Absatz 1 Nr. 2 ermäßigt sich gegenüber Grundstücken in Innerortslage auf die Hälfte. 2Dies gilt nicht für Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen, Forstsamenplantagen sowie für geschlossene Bestände mit mehr als drei der in Absatz 1 Nr. 2 angeführten Gehölze.

(3) Der Besitzer eines Gehölzes, das die nach Absatz 1 Nummern 1, 2 oder 4 Buchstabe c zulässige Höhe überschritten hat, ist zur Verkürzung verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis 30. September.

§ 17 Hopfenpflanzungen

1Mit Hopfenpflanzungen ist ein Abstand von 1,50 m von der Grenze einzuhalten. 2Ist das Nachbargrundstück gleichfalls mit Hopfen bepflanzt, so ermäßigt sich der Abstand auf die Hälfte.

§ 18 Begünstigung von Weinbergen und Erwerbsgartenbau grundstücken

1Gegenüber Weinbergen in erklärter Reblage (§ 28 Abs. 2) sowie gegenüber erwerbsgartenbaulich genutzten Grundstücken in erklärter Gartenbaulage (§ 28 Abs. 3) sind die Abstände nach § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, §§ 13, 15, 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 2 sowie § 17 Satz 1 zu verdoppeln, soweit sich die Einfriedigung, Spaliervorrichtung oder Pflanzung an deren südlicher, östlicher oder westlicher Seite befindet. 2Das gilt nicht für Obstgehölze und Baumschulbestände innerhalb des geschlossenen Wohnbezirks.

§ 19 Verhältnis zu landwirtschaftlich nicht genutzten Grundstücken

(1) 1Die Vorschriften der §§ 11 bis 17 gelten nicht gegenüber Grundstücken im Außenbereich, die Wald, Hutung, Heide oder Ödung sind oder die landwirtschaftlich oder gartenbaulich sonst nicht genutzt werden und nicht bebaut sind und auch nicht als Hofraum dienen. 2Mit Wald gegenüber Wald ist aber ein Abstand von 1 m einzuhalten.

(2) Die in den §§ 11 bis 18 vorgeschriebenen Abstände vermindern sich gegenüber Grundstücken im Außenbereich um diejenige Entfernung, auf die diese Grundstücke, von der Grenze an gerechnet, landwirtschaftlich oder gartenbaulich nicht genutzt, nicht bebaut sind und auch nicht als Hofraum dienen.

§ 20 Pflanzungen hinter geschlossenen Einfriedigungen

1Die §§ 12 bis 18 gelten nicht, wenn sich die Spaliervorrichtung oder die Pflanzung hinter einer geschlossenen Einfriedigung befindet, ohne diese zu überragen. 2Als geschlossen gelten auch Einfriedigungen, bei denen die Zaunteile breiter sind als die Zwischenräume.

§ 21 Verhältnis zu Wegen, Gewässern und Eisenbahnen; Ufer- und Böschungsschutz

(1) 1Die §§ 11 bis 18 gelten nicht für

das nachbarliche Verhältnis zwischen öffentlichen Straßen und Gewässern und den an sie grenzenden Grundstücken,

die auf Grund eines Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsplanes erfolgten Anpflanzungen, soweit sie sich im Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsgebiet auswirken.

2Bestehende Ausgleichs- oder Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

(2) Die Bestimmungen der §§ 11, 12 und 18 über tote Einfriedigungen und Hecken gelten nicht für das nachbarliche Verhältnis zwischen Grundstücken, die unmittelbar an den Schienenweg einer Eisenbahn grenzen einerseits und dem Schienenweg andererseits.

(3) Auf Einfriedigungen und Pflanzungen, die zum Uferschutz dienen oder die zum Schutz von Böschungen oder steilen Abhängen erforderlich sind, sind die §§ 11, 12, 16 und 18 nicht anzuwenden.

§ 22 Feststellung der Abstände

(1) Die Grenzabstände werden von der Mittelachse der der Grenze nächsten Stämme, Triebe oder Hopfenstangen bei deren Austritt aus dem Boden, bei Drahtanlagen von Hopfenpflanzungen aber von dem der Grenze nächsten oberen Ende der Steigdrähte ab waagrecht gemessen.

(2) 1Im Verhältnis der durch öffentliche Wege oder durch Gewässer getrennten Grundstücke werden die Abstände von der Mitte des Weges oder Gewässers an gemessen. 2Dies gilt nicht gegenüber Grundstücken in Innerortslage.

(3) 1Ist die Einhaltung eines bestimmten Abstands von der Lage oder der Kulturart des Grundstücks oder des Nachbargrundstücks abhängig, so sind bei der Erneuerung einer Einfriedigung, Spaliervorrichtung oder Pflanzung für die Bemessung des Abstands die dann bestehenden Verhältnisse dieses Grundstücks maßgebend. 2Dasselbe gilt, wenn in einer der Erneuerung gleichkommenden Weise die Einfriedigung oder Spaliervorrichtung ausgebessert oder die Pflanzung ergänzt wird.

2. Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln
§ 23 Überragende Zweige

(1) 1Abweichend von § 910 Abs. 1 BGB kann der Besitzer eines Grundstücks die Beseitigung von herüberragenden Zweigen eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Obstbaums nur bis zur Höhe von 3 m verlangen. 2Die Höhe wird vom Boden bis zu den unteren Zweigspitzen in unbelaubtem Zustand gemessen.

(2) Die Beseitigung der Zweige kann auf die volle Höhe des Baumes verlangt werden, wenn das benachbarte Grundstück erwerbsgartenbaulich oder landwirtschaftlich genutzt wird oder ein Hofraum ist oder die Zweige auf ein auf dem benachbarten Grundstück stehendes Gebäude hereinragen oder den Bestand oder die Benutzung eines Gebäudes beeinträchtigen oder die Errichtung eines Gebäudes unmöglich machen oder erschweren.

(3) 1Der Besitzer des Baumes ist zur Beseitigung der Zweige in der Zeit vom 1. März bis 30. September nicht verpflichtet. 2Er hat die Beseitigung innerhalb einer dem Umfang der Arbeit entsprechenden Frist, jedenfalls aber innerhalb Jahresfrist vorzunehmen. 3Die sofortige Beseitigung kann verlangt werden, wenn ein dringendes Bedürfnis vorliegt. 4Wird die Beseitigung nicht innerhalb der in Satz 2 bestimmten Frist oder im Falle des Satzes 3 sofort bewirkt, so ist der Nachbar berechtigt, sie nach § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB oder auf Kosten des Besitzers durchzuführen. 5Im letzteren Fall gehören die abgeschnittenen Zweige dem Besitzer des Baumes.

§ 24 Eingedrungene Wurzeln

(1) Abweichend von § 910 Abs. 1 BGB ist der Besitzer eines Obstbaumguts oder eines Grundstücks der in § 19 Abs. 1 Satz 1 genannten Art, in das aus einem angrenzenden Obstbaumgut Wurzeln eines Obstbaums eingedrungen sind, zu deren Beseitigung nur insoweit befugt, als dies zur Herstellung und Unterhaltung eines Weges, eines Grabens, einer baulichen Anlage, eines Dräns oder einer sonstigen Leitung erforderlich ist.

(2) Die Beseitigung von sonstigen eingedrungenen Baumwurzeln ist bei einem Grundstück in Innerortslage nur dann zulässig, wenn durch die Wurzeln die Nutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird, insbesondere Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art die Beseitigung erfordern.

§ 25 Bäume an öffentlichen Wegen

(1) 1Abweichend von § 910 Abs. 1 BGB kann der Besitzer eines Grundstücks die Beseitigung herüberragender Zweige von Bäumen, die auf öffentlichen Wegen oder deren Zubehörden (Nebenwegen, Dämmen, Böschungen) oder nach polizeilicher Vorschrift in regelmäßiger Anordnung längs der Straße auf den angrenzenden Grundstücken gepflanzt sind, nur bis zur Höhe von 3 m verlangen. 2Die Bestimmungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gelten auch hier.

(2) Zur Beseitigung der in sein Grundstück eingedrungenen Wurzeln dieser Bäume ist der Besitzer des Grundstücks nur entsprechend § 24 Abs. 2 und nur dann befugt, wenn er dem Eigentümer des Baumes eine angemessene Frist zur Beseitigung der Wurzeln gesetzt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgte.

5. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 26 Verjährung

(1) 1Beseitigungsansprüche nach diesem Gesetz verjähren in fünf Jahren. 2Sind Gehölze im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 betroffen, so beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. 3Bei Pflanzungen beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit dem 1. Juli nach der Pflanzung. 4Bei an Ort und Stelle gezogenen Gehölzen beginnt sie am 1. Juli des zweiten Entwicklungsjahres. 5Bei späterer Veränderung der artgemäßen Ausdehnung des Gehölzes beginnt die Verjährung von neuem; dasselbe gilt im Falle des § 16 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c, wenn die Umtriebszeit von zehn Jahren überschritten wird.

(2) 1Die Berufung auf Verjährung ist ausgeschlossen, wenn die Anlage erneuert oder in einer der Erneuerung gleichkommenden Weise ausgebessert wird. 2Dasselbe gilt, wenn eine Pflanzung erneuert oder ergänzt wird.

(3) Der Anspruch auf das Zurückschneiden der Hecken, auf Beseitigung herüberragender Zweige und eingedrungener Wurzeln sowie auf Verkürzung zu hoch gewachsener Gehölze ist der Verjährung nicht unterworfen.

§ 27 Vorrang von Festsetzungen im Bebauungsplan

1Enthält ein Bebauungsplan oder eine sonstige Satzung nach dem Baugesetzbuch oder dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch Festsetzungen über Böschungen, Aufschüttungen, Einfriedigungen, Hecken oder Anpflanzungen, so müssen hierfür die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Abstände insoweit nicht eingehalten werden, als es die Verwirklichung der planerischen Festsetzungen erfordert. 2Dies gilt nicht gegenüber landwirtschaftlich genutzten Grundstücken.

§ 28 Erklärte Waldlage, erklärte Reblage und erklärte Gartenbaulage

(1) Teile des Gemeindegebiets außerhalb des geschlossenen Wohnbezirks und des Bereichs des Bebauungsplans können durch Gemeindesatzung zur Waldlage erklärt werden (erklärte Waldlage), wenn ihre Aufforstung mit Rücksicht auf die Standortverhältnisse oder aus Gründen der Landeskultur zweckmäßig ist.

(2) Teile des Gemeindegebiets können durch Gemeindesatzung zur Reblage erklärt werden (erklärte Reblage), wenn sie für den Weinbau besonders geeignet sind.

(3) Teile des Gemeindegebiets können durch Gemeindesatzung zur Gartenbaulage erklärt werden (erklärte Gartenbaulage), wenn sie für den unter Verwendung ortsfester Kulturvorrichtungen betriebenen Erwerbsgartenbau besonders geeignet sind.

(4) Die Gemeinde hat vor der Erklärung nach den Absätzen 1, 2 oder 3 die untere Verwaltungsbehörde zu hören.

§ 29 Erlass von Gemeindesatzungen

(1) 1Die Gemeinde hat den Entwurf einer Satzung nach § 28 öffentlich bekanntzumachen. 2Die Betroffenen können innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung Einwendungen erheben. 3Hierauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.

(2) Über die Einwendungen ist gleichzeitig mit dem endgültigen Beschluß über die Satzung zu entscheiden.

6. AbschnittEinwirkung von Verkehrsunternehmen
§ 30 (Einwirkung von Verkehrsunternehmen)

Die Vorschrift des § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird auf Eisenbahn-, Schiffahrts- und ähnliche Verkehrsunternehmungen erstreckt.

7. AbschnittÜbergangs- und Schlussbestimmungen
§ 31 Durch Zeitablauf entstandene Fensterschutzrechte

Hat im Geltungsbereich des badischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch der Eigentümer eines Gebäudes vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Zeitablauf das Recht erlangt, dass zum Schutz seiner Fenster Anlagen auf einem Nachbargrundstück einen bestimmten Abstand einhalten müssen, so gilt dieses Recht auch weiterhin als Grunddienstbarkeit.

§ 32 Alte Mauerrechte

Hat der Eigentümer eines Grundstücks vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund des badischen Landrechtssatzes 663 von seinem Nachbarn verlangt, dass er zur Erbauung einer Scheidewand beitrage, so bleiben für das Recht und die Pflicht zur Errichtung derselben die bisherigen Vorschriften maßgebend.

§ 33 Bestehende Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen, Pflanzungen und bauliche Anlagen

(1) 1Für die Abstände von Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestehen, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend, soweit sie in der Beschränkung des Eigentümers weniger weit gehen als die Vorschriften dieses Gesetzes. 2Dasselbe gilt für die Abstände von baulichen Anlagen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehen, mit deren Bau begonnen worden ist oder die genehmigt sind.

(2) 1Wird die Einfriedigung, Spaliervorrichtung oder Pflanzung erneuert, so greifen die Bestimmungen dieses Gesetzes Platz. 2Dasselbe gilt, wenn in einer der Erneuerung gleichkommenden Weise die Einfriedigung oder Spaliervorrichtung ausgebessert oder die Pflanzung ergänzt wird.

§ 34 Bäume von Waldgrundstücken

(1) Im Geltungsbereich des württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zu anderen Reichsjustizgesetzen muss der Eigentümer eines Waldgrundstücks, in das Zweige und Wurzeln der Bäume und Sträucher eines anderen zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bereits mit Wald bestandenen Grundstücks herüberragen, die Zweige und Wurzeln dulden.

(2) Die Beseitigung herüberragender Zweige von Bäumen und Sträuchern, die an dem südwestlichen, westlichen oder nordwestlichen Trauf von am 1. Januar 1894 bereits vorhandenen, rein oder vorwiegend mit Nadelholz bestockten Waldungen stehen, kann nicht verlangt werden, wenn hierdurch der Fortbestand der Bäume gefährdet würde, die zum Schutz des hinterliegenden Waldes erforderlich sind.

(3) In diesen Fällen finden die Bestimmungen der § 23 Abs. 2 und § 24 entsprechende Anwendung.

(4) Diese Vorschriften gelten nur, soweit nicht seit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Verjüngung des Waldes stattgefunden hat und, wenn dies nicht der Fall war, bis zur nächsten Verjüngung.

§ 35 Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln von bestehenden Obstbäumen

Im Geltungsbereich des badischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sind die Vorschriften der §§ 23 und 24 für bestehende Obstbäume nicht anzuwenden, wenn mit diesen nicht mindestens die Abstände dieses Gesetzes eingehalten werden.

§ 36 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften

Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 37 Inkrafttreten

(nicht abgedruck)*

* Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 14. Dezember 1959 (GBl. S. 171).

I. Gesetzgebungskompetenz

1. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG eröffnet für das bürgerliche Recht im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung eine Regelungskompetenz des Landes, soweit diese nicht vom Bund wahrgenommen wird. Art. 1 Abs. 2 EGBGB1 verdeutlicht (nach wie vor) die landesrechtliche Regelungskompetenz. Sie ergibt sich für das Nachbarrecht vorrangig aus Art. 124 EGBGB, daneben aus weiteren Regelungen des EGBGB.2

Die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen lassen ausdrücklich bestehende landesrechtliche Vorschriften unberührt, die Eigentumsbeschränkungen (Art. 111), Flurbereinigung (Art. 113), Grenzabstände der Obstbäume (Art. 122), Bäume und Sträucher (Art. 124), Erweiterung auf Verkehrsunternehmen (Art. 125) und Grenzabstände alter Wälder bis zur nächsten Verjährung (Art. 183 EGBGB) betreffen.3

Die genannten EGBGB-Artikel bestätigen außerdem ausdrücklich das Weitergelten entsprechender landesrechtlicher Vorschriften. Art. 1 Abs. 2 EGBGB bestimmt, dass der Landesgesetzgeber darüber hinaus bezüglich dieser Bereiche auch neue Vorschriften erlassen kann.

2. Die ehemaligen Länder Baden und Württemberg hatten durch ihre Ausführungsgesetze zum BGB diese Kompetenz unterschiedlich ausgenutzt; vgl. Art. 8–19 Bad. Ausführungsgesetz zum BGB und Art. 191–225 Württ. Ausführungsgesetz zum BGB. Das NRG hat hier die Rechtseinheit für Baden-Württemberg geschaffen.4

1 Vgl. Gesetzestexte S. 269. — 2 Vgl. auch Beilage 2/2220 vom 12. 12. 1958 des Landtages von Baden-Württemberg. — 3 Vgl. Gesetzestexte, S. 274 f. — 4 Vgl. im Einzelnen Beilage 2220, a.a.O. FN 1.

II. Verhältnis NRG – BGB, inbes. § 906 BGB

1. Der Wortlaut des Art. 124 I EGBGB beschreibt den möglichen Inhalt landesrechtlicher Nachbarschutzvorschriften:

„Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche das Eigentum an Grundstücken zu Gunsten der Nachbarn noch anderen als den im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen unterwerfen. Dies gilt insbesondere auch von den Vorschriften, nach welchen Anlagen sowie Bäume und Sträucher nur in einem bestimmten Abstande von der Grenze gehalten werden dürfen.“

Die Vorschriften des NRG beinhalten damit nach allgemeiner Ansicht weitergehende Beschränkungen des Eigentums, als es die Regelungen des BGB vorsehen. Insoweit überlagern sie die Vorschriften des BGB, reichen insbesondere in den nachbarrechtlichen Ansprüchen und damit Durchsetzungsmöglichkeiten weiter. Das NRG stellt so eine – zulässige – Erweiterung und gleichzeitig Konkretisierung der Eigentümerpflichten dar. Es ändert aber in keinem Falle das BGB.1 Die sich aus dem NRG ergebenden Eigentümerpflichten können deshalb nicht geringer sein, als die entsprechenden, sich aus den Vorschriften des BGB ergebenden Pflichten.

2. Bei der Prüfung von Unterlassungs- oder Beseitigungspflichten des Grundstückseigentümers – oder (als „Kehrseite der Medaille“) von Duldungspflichten des Nachbarn – wird man daher stets neben den speziellen Anspruchsgrundlagen des NRG auch jene des BGB zu prüfen haben. Dabei kann – vgl. oben II.1 – ein bestehender Anspruch nach dem NRG (z. B. auf Beseitigung) nicht durch eine (scheinbar) entgegenstehende Duldungspflicht nach dem BGB (z. B. § 906 Abs. 1) „neutralisiert“, d. h. aufgehoben werden. Ausnahmen ergeben sich allein – gleichermaßen für BGB-, wie für NRG-Vorschriften – aus den allgemeinen Rechtsprinzipien der §§ 242, 226 BGB.

Wo ein Anspruch des Nachbarn auf Unterlassung oder Beseitigung nach den Vorschriften des NRG nicht besteht, bleibt zu prüfen, ob sich ein solcher aus den Vorschriften des BGB ergibt.

3. Fraglich kann in diesem zuletzt erwähnten Fall – kein Anspruch aus NRG – aber sein, ob ein Anspruch nach den Vorschriften des BGB nicht deshalb ausfallen muss, weil die Vorschriften des NRG Art und Umfang hinnehmbarer oder abwehrbarer Eigentumsbeschränkungen umfassend regeln, sodass für die Anwendung des BGB kein Raum mehr bleibt. Die Frage lautet, ob die Vorschriften des BGB gegenüber dem NRG im hier interessierenden Bereich etwas anderes regeln, also ein aliud sind, oder nur weniger regeln, also ein minus sind. Neben dem NRG kann ein (damit weitergehender) Anspruch des BGB – gleicher Regelungsbereich vorausgesetzt – nur bestehen, wenn der Anspruch aus BGB gegenüber dem nach NRG ein aliud darstellt. Dies ist aber nicht der Fall.

Das Problem wird besonders deutlich beim Vergleich der Ansprüche aus den Abstandsvorschriften des NRG einerseits (insbesondere §§ 11–18) mit den Ansprüchen aus § 906 BGB andererseits: Sind die möglichen Einwirkungen von Anlagen und Anpflanzungen dann unwesentlich i. S. des § 906 Abs. 1 BGB – also zu dulden –, wenn mit diesen Anlagen und Anpflanzungen die im NRG angegebenen konkreten Abstände eingehalten werden? Deckt das NRG mit seinen Abstandsvorschriften sämtliche denkbaren, artgemäßen und natürlichen Auswirkungen der dort bezeichneten Anlagen und Pflanzen ab oder besteht daneben noch ein Bereich, den zu regeln allein § 906 BGB in der Lage ist?

§ 906 BGB regelt Abwehransprüche gegen zugeführte unabwägbare Stoffe und ähnliche Einwirkungen2. Die hier interessierenden Auswirkungen, die von den maßgeblich in den §§ 11–18 NRG angesprochenen Anlagen (z. B. tote Einfriedigungen) oder Bepflanzungen (z. B. Hecken oder Bäume) ausgehen, sind „ähnliche Einwirkungen“ i. S. des § 906 BGB.3 Diese Anlagen und Pflanzungen können z. B. folgende Einwirkungen gegenüber dem Nachbargrundstück hervorrufen: Laub-, Nadel-, Blüten und Samenflug, Beschattung, Entzug von Belüftung, Anziehungsobjekt für Bienen, Insekten und andere Tiere, usw. Ein Unterlassungs- und Abwehranspruch nach § 1004, § 906 BGB gegen solche „pflanzlichen Immissionen“ besteht dann nicht, wenn allein Naturkräfte die Störung auslösen, die vom Grundstück ausgeht4.

Ein Unterlassungs- und Abwehranspruch besteht trotz der Wirkung von Naturkräften dann, wenn das störende Grundstück nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet ist5.

Sind Pflanzungen bewusst vorgenommen – Hecken, Büsche, Bäume –, dann beruhen die möglichen Störungen (Laubfall u. Ä.) auf den vom Eigentümer gesetzten Vorbedingungen (Pflanzen der Hecke, des Baumes usw.). Ein Unterlassungs- oder Abwehrspruch ist hier nicht von vornherein ausgeschlossen. Einwirkungen sind dann als unwesentlich i. S. des § 906 Abs. 1 BGB anzusehen, wenn der Eigentümer mit seiner Bepflanzung bzw. Anlage die Vorschriften des NRG insgesamt einhält6. Die Abstandsvorschriften des NRG stellen einen legislativen Ausgleich nachbarlicher Interessen dar und definieren damit den Begriff der Wesentlichkeit in § 906 Abs. 1 BGB. Die Grenzabstände und Höhenbeschränkungen begrenzen die Ausnutzbarkeit des betroffenen Eigentums und machen die Einwirkungen der Bepflanzungen bzw. Anlagen für den Nachbarn unwesentlich i. S. des § 906 Abs. 1 BGB.7 Dies ergibt sich aus Art. 124 EGBGB, der in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 EGBGB ausdrück