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Das Lehrbuch "Beschäftigte im öffentlichen Dienst I" erscheint in einer 3. völlig überarbeiteten Auflage. Die Autoren Frau Dr. Jansen, Herr Dr. Kawik und Herr Dr. Block, sind alle drei Dozenten an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Band I erläutert zunächst zum Zwecke des Gesamtverständnisses die allgemeinen Rechtsgrundlagen, ihre Rechtsnatur und die Rechtsgebiete des Arbeitsrechts. Darüber hinaus sind - ausgehend vom TVöD/TV-L - zunächst Arten, Aufbau und Struktur der Tarifverträge einschließlich ihrer bindenden Wirkung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer behandelt. Hieran anschließend werden die dem Arbeitsverhältnis wesenseigenen Pflichten, Arbeitszeit, Beschäftigungs-, Dienst- und Jubiläumszeit, Grundzüge des Rationalisierungsschutzes, die Ausschlussfristen, arbeitsrechtliche Maßnahmen bei ihrer Verletzung sowie die Beendigungstatbestände einschließlich des Rechts auf Zeugniserteilung behandelt. Eine Reihe von Beispielen zu den einzelnen Themenbereichen erleichtern das Verständnis für eine praxisorientierte Anwendung. Jedes Kapitel schließt mit Kontrollfragen ab, so dass das (klausurrelevante) Wissen sofort überprüft werden kann. Sie finden ein Wissensquiz aus den Kontrollfragen unter https://www.rehm-verlag.de/klausurenwissen. Melden Sie sich gleich an, dann werden Sie über alle neuen Fragen in dem Quiz informiert. Der Band II dieser Reihe wird sich vertiefend mit den Themen Entgelt, Urlaub und Krankheit beschäftigen. Die Reihe TVöD Praxisbuch ergänzt den großen TVöD/TV-L-Kommentar von Sponer/Steinherr, der im gleichen Verlag erscheint. Die Buchreihe greift einzelne Themen aus dem TVöD/TV-L auf und vertieft sie auf eine insbesondere für Anfänger gut verständliche Weise. Dennoch finden auch bereits erfahrene Praktiker wertvolle Hilfestellungen für ihren Arbeitsalltag.
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Seitenzahl: 644
Veröffentlichungsjahr: 2025
Cover
Inhaltsverzeichnis
Hauptteil
Anhang
Impressum
Vorwort
Autoren
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Kapitel A Allgemeine Grundlagen
I. Allgemeines
1. Begriffsbestimmung Arbeitsrecht
2. Begriffsbestimmung Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst
3. Beschäftigte im öffentlichen Dienst (Abgrenzung Beamte/Tarifbeschäftigte)
a) Beamte
b) Tarifbeschäftigte
4. Zahlenmäßige Verteilung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst
II. Struktur des Arbeitsrechts
1. Allgemeines
2. Rechtsnatur
3. Gliederung des Arbeitsrechts
a) Individualarbeitsrecht
b) Arbeitnehmerschutzrecht
c) Kollektives Arbeitsrecht
d) Arbeitsverfahrensrecht
III. Rechtsquellen
1. Allgemeines
a) Rechtsquellenlehre
b) Stufentheorie
c) Günstigkeitsprinzip
d) Tariföffnungsklausel
e) Ordnungsprinzip
f) Spezialitätsprinzip
2. Rechtsquellenübersicht
a) Recht der Europäischen Union
b) Verfassungsrecht
c) Gesetzesrecht
d) Richterrecht
e) Erlasse
f) Autonomes Recht
aa) Tarifverträge
bb) Dienstvereinbarungen
cc) Betriebsvereinbarungen
g) Arbeitsvertrag
h) Direktionsrecht
IV. Tarifbindung
1. Beidseitige Tarifgebundenheit
2. Tarifgebundenheit des Arbeitgebers
3. Allgemeinverbindlicherklärung
4. Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag
V. Tarifverträge
1. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
a) Allgemeines
b) Tarifeinigung 2023
c) Gliederung/Struktur des TVöD
aa) TVöD – Allgemeiner Teil
bb) TVöD – Besonderer Teil
cc) Inhaltsübersicht TVöD AT und TVöD BT
dd) Sonderregelungen
2. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
a) Allgemeines
b) Gliederung/Struktur
3. Tarifverträge zur Überleitung der Beschäftigten in den TVöD sowie den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund, TVÜ-VKA und TVÜ-Länder)
4. Geltungsbereich der Tarifverträge
a) Sachlicher Art
b) Persönlicher Art
c) Räumlicher Art
d) Betrieblicher Art
e) Zeitlicher Art
Kontrollfragen
Kapitel B Arbeitsverhältnis
I. Grundfragen zum Abschluss des Arbeitsverhältnisses
1. Arbeitsverhältnis
2. Arbeitnehmer/Arbeitgeber
a) Begriff des Arbeitnehmers
b) Begriff des Arbeitgebers
3. Anbahnung des Arbeitsverhältnisses und die Auswahlentscheidung
a) Stellenausschreibung
b) Inhalt der Stellenausschreibung
c) Auswahlentscheidung
aa) Allgemeines
bb) Fragerecht des Arbeitnehmers
cc) Offenbarungspflicht
dd) Konkrete Entscheidung und Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers
4. Benachteiligungsverbote
a) Allgemeines
b) Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
aa) Ziel des Gesetzes und Benachteiligungsverbot
bb) Wirkungsbereich
cc) Besonderheiten des Schwerbehindertenrechts
dd) Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung
ee) Folgen von Benachteiligungen
II. Abschluss des Arbeitsvertrages im öffentlichen Dienst
1. Allgemeines
2. Form des Arbeitsvertrages
a) Schriftform
b) Rechtsmängel des Arbeitsvertrages
c) Inhaltskontrolle bei Standardarbeitsverträgen: Allgemeine Geschäftsbedingungen
d) Förmliche Verpflichtung
e) Mehrere Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber
3. Nebenabreden
4. Probezeit
a) Allgemeines
b) Einstellung nach Ausbildungsverhältnis
c) Dauer
aa) Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte Zeit (auf Dauer)
bb) Befristete Arbeitsverhältnisse
d) Kündigung in der Probezeit
e) Berechnung der Probezeit
f) Verlängerung der Probezeit
g) Verkürzung der Probezeit
h) Abschluss neuer Arbeitsverträge während der Probezeit
i) Rechtstellung nach Ablauf der Probezeit
j) Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zum Zwecke der Erprobung
III. Inhalt des Arbeitsverhältnisses: Rechte und Pflichten
1. Allgemeines
2. Direktionsrecht des Arbeitgebers
a) Definition des Direktionsrechts
aa) Art
bb) Ort
cc) Zeit
b) Grenzen des Direktionsrechts
aa) Arbeitsvertrag
bb) Gesetze
cc) Tarifverträge und Dienstvereinbarungen
dd) Billiges Ermessen
ee) Überblick über die Grenzen des Direktionsrechts
3. Pflichten des Arbeitnehmers im Einzelnen
a) Hauptpflicht
b) Nebenpflichten
4. Pflichten des Arbeitgebers
a) Hauptpflicht
b) Nebenpflicht: Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
5. Besonderheiten des TVöD im Hinblick auf Pflichten und Rechte der Arbeitsvertragsparteien
a) Allgemeines
b) Schweigepflicht
c) Annahme von Vergünstigungen
d) Nebentätigkeit
e) Gesundheitliche Untersuchung
f) Einstellungsuntersuchung
g) Personalakten
aa) Allgemeines
bb) Führung der Personalakten
cc) Inhalt und Vertrauensschutz
dd) Einsichtnahmerecht
ee) Weitere Rechte der Beschäftigten im Zusammenhang mit den Personalakten
h) Haftung
6. Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung
a) Allgemeines
b) Umsetzung
c) Versetzung
d) Abordnung
e) Inhaltliche Vorgaben für die Abordnung und Versetzung
f) Zuweisung
g) Personalgestellung
aa) Allgemeines
bb) Voraussetzungen
cc) Folgen der Personalgestellung
dd) Personalgestellung und Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG
h) Abgrenzung der Instrumente
aa) Hinsichtlich der Stelle, an der die Beschäftigten tätig werden (Arbeitgeber)
bb) Hinsichtlich der Mitwirkung bzw. Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter
i) Beteiligung der Personalvertretung
7. Sonstige tarifvertragliche Pflichten
8. Besonderheiten der Verfassungstreuepflicht
Kontrollfragen
Kapitel C Besondere Beschäftigungsverhältnisse
I. Teilzeitbeschäftigung
1. Allgemeines
2. Rechtliche Grundlagen der Teilzeitbeschäftigung
3. Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit – Teilzeitanspruch nach dem TzBfG
a) Allgemeines
b) Voraussetzungen im Einzelnen
c) Dauer der Teilzeit – die Brückenteilzeit
d) Heraufsetzung der Arbeitszeit/Rückführung von Teilzeit in Vollzeit
4. Regelungen des TVöD zur Teilzeit
a) Allgemeines
b) Anspruch auf Herabsetzung der Arbeitszeit
aa) Voraussetzungen
bb) Dauer der Herabsetzung der Arbeitszeit
c) Erörterungsanspruch
d) Heraufsetzung der Arbeitszeit/Rückführung von Teilzeit in Vollzeit
e) Einstellung mit Teilzeitbeschäftigung
5. Wirkung der Teilzeit
a) Vergütung
b) Leistung zusätzlicher Arbeitsstunden
aa) Keine grundsätzliche Verpflichtung von Teilzeitbeschäftigten zu zusätzlicher Arbeit
bb) Unterschied Mehrarbeit und Überstunden im tariflichen Sinne
c) Urlaub
II. Altersteilzeit
1. Allgemeines
2. Rechtsgrundlagen
a) Gesetz
b) Tarifvertrag
c) Voraussetzungen der Altersteilzeit nach dem TV FlexAZ
d) Altersteilzeitmodelle nach dem TV FlexAZ
aa) FALTER-Modell
bb) Blockmodell
III. Befristung
1. Allgemeines
2. Befristete Verträge im öffentlichen Dienst
3. Rechtliche Grundlagen
4. Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses im Einzelnen
a) Allgemeine Grundsätze der Befristung und das Schriftformgebot
b) Befristungen mit Sachgrund
aa) Vorübergehender Bedarf
bb) Beschäftigung im Anschluss an eine Ausbildung
cc) Vertretung
dd) Vertretung und Kettenbefristungen
ee) Eigenart der Arbeitsleistung
ff) Erprobung
gg) In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe
hh) Vergütung aus Haushaltsmitteln
ii) Gerichtlicher Vergleich
c) Befristungen ohne Sachgrund
d) Weitere Befristungsmöglichkeiten
e) Besonderheiten der Befristungen im öffentlichen Dienst
5. Rechtsfolgen zulässiger und unzulässiger Befristungen
a) Wirksame Befristung
b) Unwirksame Befristung
6. Rechtsschutz im Befristungsrecht
IV. Führung auf Probe oder Zeit
1. Allgemeines
2. Verhältnis der Regelungen der §§ 30, 31, 32 TVöD zueinander
3. Probeweise Übertragung von Führungsaufgaben
a) Externe Bewerber/Neueinstellungen
b) Interne Bewerber
4. Führung auf Zeit
a) Externe Bewerber/Neueinstellungen
b) Intern Beschäftigte
Kontrollfragen
Kapitel D Arbeitszeit
I. Rechtsgrundlagen
1. Allgemeines
a) Gesetzliche Bestimmungen
b) Tarifvertragliche Vereinbarungen
2. Beginn und Ende der Arbeitszeit
a) Allgemein
b) Weiträumige Liegenschaften im Bereich BMVg
c) Vor- und nachgeschaltete Tätigkeiten
d) Arbeitszeiterfassung
3. Regelmäßige Arbeitszeit
a) Allgemeines
b) Wochen-Arbeitstagestruktur
aa) Wochenstruktur
bb) Arbeitstagestruktur
cc) Dienstplanmäßige Arbeitszeit
dd) Gleitzeit
c) Ruhepausen
aa) Allgemeines
bb) Zeitliche Lage und Umfang
cc) Arbeitsunterbrechungen
d) Spezielle Flexibilisierungsmöglichkeiten
aa) Allgemeines
bb) Arbeitszeitkorridor
cc) Rahmenzeit
4. Arbeitszeitkonto
a) Kurzcharakteristik
b) Formen der Arbeitszeitkonten
c) Einrichtung des Arbeitszeitkontos
aa) Grundsätzliches
bb) Rechtliche Ausgestaltung durch Betriebs-/Dienstvereinbarung, Tarifvertrag
d) Erfasster Personenkreis
e) Inhalt des Arbeitszeitkontos
aa) Buchung von Zeitguthaben und Zeitschulden
bb) Entscheidungsbefugnis
cc) Festlegung des Buchungszeitraums
dd) Unzulässigkeit von Kappungsgrenzen
f) Zeitgutschrift bei Krankheit
g) Inhalte der Betriebs-/Dienstvereinbarung
h) Langzeitkonten
5. Überstunden
a) Begriff der Überstunde und Anordnungsbefugnis
b) Überschreitung der festgesetzten Arbeitszeiten
c) Anordnung durch den Arbeitgeber
d) Verhinderung zuschlagspflichtiger Überstunden durch Arbeitszeitverkürzung
e) Korridor/Rahmenzeit
f) Wechselschicht und Schichtarbeit
g) Anspruch aus Überstunden
aa) Freizeitausgleich
bb) Bezahlung
cc) Berechnung des Stundenanteils
6. Sonderformen
a) Allgemeines
b) Wechselschichtarbeit
c) Schichtarbeit
d) Bereitschaftsdienst
e) Rufbereitschaft
f) Nachtarbeit
g) Mehrarbeit
h) Sonntags-/Feiertagsarbeit
i) Samstagsarbeit
j) Arbeitszeit bei Dienstreisen
k) Zusätzliche Ansprüche
7. Bereitschaftszeiten
8. Arbeitsversäumnisse
a) Allgemeines
b) Arbeitsunfähigkeit
c) Betriebsstörungen
Kontrollfragen
Kapitel E Beschäftigungszeit
I. Allgemeines
II. Rechtsgrundlagen für die Ermittlung/Festsetzung der Beschäftigungszeit
III. Auswirkungen/Ansprüche
IV. Tarifvertraglich berücksichtigungsfähige/anrechenbare Zeiten
1. Allgemeines
2. Arbeitsverhältnis
a) Allgemeines
b) Beamtenverhältnis
3. Arbeitszeit
4. Derselbe Arbeitgeber
5. Zeiten bei anderen vom TVöD/TV-L erfassten Arbeitgebern
a) TVöD
b) TV-L
6. Zeiten bei anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern
7. Anrechnung der Arbeitsverhältnisse
V. Beispiele
VI. Berücksichtigungsfähige Zeiten nach gesetzlichen Bestimmungen
1. Allgemeines
2. Mutterschutzgesetz/Elternzeitgesetz
a) Mutterschutzgesetz
b) Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
3. Wehrdienst in der Bundeswehr
a) Einberufung zum Grundwehrdienst bzw. zu einer Wehrübung
b) Einberufung zu freiwilligen Wehrübungen
c) Einstellung im Anschluss an den Grundwehrdienst oder an eine Wehrübung
d) Anrechnung des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit mit zweijähriger Verpflichtung
4. Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Soziales/Ökologisches Jahr
5. Helfer im öffentlichen und privaten Katastrophenschutz; ehrenamtliche Helfer im Zivilschutz, Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
6. Eignungsübung
7. Abgeordneter
8. Berücksichtigung von Zeiten nach dem Soldatenversorgungsgesetz
VII. Nachweispflicht/Ausschlussfrist
1. Allgemeines
2. Ausschlussfrist
Kontrollfragen
Kapitel F Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen aus dem Arbeitsverhältnis
I. Haftung des Arbeitnehmers
1. Allgemeines
2. Anwendungsbereich
3. Haftung im Innen- und Außenverhältnis
a) Haftung des Arbeitnehmers im Außenverhältnis
b) Haftung des Arbeitnehmers im Innenverhältnis
4. Voraussetzungen für die Haftung des Arbeitnehmers im Innenverhältnis
a) Tätigkeit dienstlich oder betrieblich veranlasst
b) Pflichtwidrigkeit
c) Verschuldensgrad
aa) Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
bb) Verschulden bei unrichtiger Gesetzesanwendung
d) Ursächlichkeit
e) Umfang der Ersatzpflicht und Mitverschulden des Arbeitgebers
f) Haftung bei Führung eines Kraftfahrzeugs
5. Die Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer
6. Die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber Arbeitskollegen
7. Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegenüber Arbeitnehmern
II. Arbeitsrechtliche Maßnahmen
1. Allgemeines
2. Maßnahmen ohne Beendigung
a) Ermahnung
b) Abmahnung
c) Beispiele aus der Praxis
aa) Wirksame Abmahnungsfälle
bb) Unwirksame Abmahnungsfälle
cc) Entbehrliche Abmahnungsfälle
dd) Beispiel: Abmahnung
Kontrollfragen
Kapitel G Ausschlussfristen/Verjährungsfrist
I. Ausschlussfristen
1. Allgemeines
2. Form und Inhalt der Geltendmachung
a) Form der Geltendmachung
b) Inhalt Geltendmachung
3. Ausschlussfrist nach § 37 TVöD/TV-L
a) Allgemeines
b) Erfasste Ansprüche
c) Nicht erfasste Ansprüche
d) Geltendmachungsfrist
e) Wiederkehrende Leistungen
f) Treu und Glaube
4. Abweichende Sonderfristen
II. Verjährungsfrist
1. Allgemeines
2. Dauer/Ablauf der Verjährungsfrist
3. Geltendmachung
III. Verwirkung
1. Allgemeines
2. Ausschluss der Verwirkung
Kontrollfragen
Kapitel H Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
I. Allgemeines zu den Beendigungstatbeständen
II. Die ordentliche Kündigung
1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung
2. Ordnungsgemäße Beteiligung der Interessenvertretungen
3. Besonderer Kündigungsschutz
a) Schwangerschaft/Mutterschutz
b) Elternzeit
c) Schwerbehinderte Menschen
d) Pflegezeit/Familienpflegezeit
e) Auszubildende
f) Personalvertretung/Vertrauensperson der Schwerbehinderten/Gleichstellungsbeauftragte
g) Datenschutzbeauftragter
h) Wehrdienst
i) Tariflicher Kündigungsschutz
j) Sonstige Fälle
4. Allgemeiner Kündigungsschutz
a) Ursachen/Motive der Kündigung
b) Personenbedingte Kündigung
c) Verhaltensbedingte Kündigung
d) Betriebsbedingte Kündigung
e) Kündigungsfristen
f) Ausschlussfrist nach § 4 KSchG
III. Die außerordentliche Kündigung
1. Allgemeines
2. Zweistufige Prüfung: Wichtiger Grund und Interessenabwägung
3. Kündigungserklärungsfrist
4. Soziale Auslauffrist ordentlich unkündbar Beschäftigter
IV. Änderungskündigung
V. Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
1. Erreichen der Altersgrenze
a) Beendigung allgemein
b) Weiterbeschäftigung nach § 33 Abs. 5 TVöD/TV-L
c) Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts nach § 41 S. 3 SGB VI
2. Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Erwerbsminderung
3. Auflösungsvertrag
4. Ernennung zum Beamten
5. Eignungsübung
6. Anfechtung des Arbeitsvertrages
7. Befristung, Zeitablauf, Bedingung
8. Einseitige Lossagung vom faktischen Arbeitsverhältnis
9. Tod des Arbeitnehmers
10. Aussperrung
11. Gerichtliche Entscheidung und Auflösungsvergleich
VI. Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Kontrollfragen
Kapitel I Das Arbeitszeugnis
I. Allgemeines
II. Endzeugnis
III. Zwischenzeugnis
IV. Vorläufiges Zeugnis
V. Inhaltliche und formale Anforderungen
1. Allgemeines
2. Einfaches Zeugnis
3. Qualifiziertes – erweitertes – Zeugnis
a) Inhalt des Zeugnisses
b) Tätigkeitsbeschreibung
c) Leistungsbeurteilung
d) Führungsbeurteilung
e) Schlussformulierung
4. Form des Zeugnisses
VI. Weitere Anforderungen
1. Zeugnisausstellung
a) Abholen oder Zusenden
b) Unverzügliches Ausstellen
2. Zeugnisberichtigungsanspruch
3. Auskünfte des Arbeitgebers an Dritte
4. Wahlschuld
Kontrollfragen
Kapitel J Kontrollfragen und Antworten
Kapitel A
Kapitel B
Kapitel C
Kapitel D
Kapitel E
Kapitel F
Kapitel G
Kapitel H
Kapitel I
Stichwortverzeichnis
Literaturverzeichnis
Fußnoten
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Die zuletzt zu wesentlichen Änderungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) wie auch des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) geführten Tarifverhandlungen haben eine Neuauflage des erfolgreichen Standardlehrbuchs in nunmehr 3. Auflage erforderlich werden lassen.
Weiterhin im Fokus stehen die Erläuterungen zu Begründung, Inhalt und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst, in die eine intensive Auswertung der Rechtsprechung sowie der Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern zu den praxisrelevanten Kernaspekten eingeflossen ist. Prüfschemata, Checklisten, Beispielfälle sowie Praxishinweise bieten dabei zahlreiche Hilfestellungen für die tägliche Umsetzung des Tarifrechts.
Damit wendet sich das Werk neben den Studierenden der Hochschule des Bundes und denen der Länder an Personalräte wie auch erfahrene Beschäftigte der Personalverwaltung. Die anspruchsvolle Thematik wird sowohl Berufseinsteigern nähergebracht als auch der Spagat vollbracht, bereits mit der Materie bewanderten Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern Handlungsempfehlungen sowie Tipps und vielfältige Lösungen komplexer Regelungen für den beruflichen Arbeitsalltag an die Hand zu geben.
Wir wünschen uns, dass dieses Buch erneut eine gelungene Unterstützung für Ausbildung und Praxis bieten wird.
Brühl/Mannheim im September 2024
Prof. Dr. Beatrix JansenProf. Dr. Michael Kawik RD Dr. Alexander Block, LL.M.
Prof. Dr. Beatrix Jansen lehrt und forscht seit 2006 an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung am Fachbereich Bundeswehrverwaltung. Ihre Lehrtätigkeit umfasst das öffentliche Dienstrecht.
Bereits 1994 nahm Frau Dr. Jansen beratende Funktionen bei der Deutschen Postgewerkschaft wahr, gefolgt von Lehrtätigkeiten für den Deutschen Gewerkschaftsbund sowie die Handwerkskammer Trier. Für die AOK, Direktion Rheinland-Pfalz, war sie Verhandlungsführerin im Referat Krankenhäuser/Stationäre Pflege, von wo aus sie in das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung wechselte. Neben Stationen im Beschaffungsbereich und Vergaberechtsgrundsatz war sie zuletzt im Leitungsstab tätig. Neben zahlreichen Veröffentlichungen ist sie als ständige Ansprechpartnerin zu Fragen des öffentlichen Dienstrechts in den verschiedenen Ressorts der Bundesverwaltung gefragt.
Prof. Dr. Michael Kawik war viele Jahre als Jurist in der Bundesverwaltung in den unterschiedlichsten Bereichen tätig. Dabei hat er insbesondere praktische Erfahrungen im Bereich des Personalrechts gesammelt, welche auch seine Tätigkeit an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung prägen. Seit 2014 lehrt und forscht er nunmehr an der Hochschule des Bundes. Dabei legt er ein besonderes Augenmerk auf die Verbindung zur Praxis. Aus diesem Grund ist er auch stark in der Fortbildung von Mitarbeitern der unterschiedlichen Behörden engagiert, führt Fortbildungsveranstaltungen für Rechtanwälte durch und bekommt einen weiteren Blick auf die Praxis über seine Kooperation mit einer Rechtsanwaltskanzlei.
Regierungsdirektor Dr. Alexander Block, LL.M., ist seit 2011 Hochschullehrer für Bürgerliches Recht und Recht des öffentlichen Dienstes (Arbeits- und Tarifrecht) an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung am Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung in Brühl. Vor dieser Beschäftigung war er zunächst als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl von Prof. Dr. Peter Winkler von Mohrenfels an der Universität Rostock und anschließend am Lehrstuhl von Prof. Dr. Ralph Weber an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald tätig. In dieser Zeit fertigte er seine Dissertation zum Internationalen Arbeitsrecht an und leitete Kolloquien und Vorlesungen zum Bürgerlichen Recht und zum Arbeitsrecht. Neben Veröffentlichungen vor allem im Bereich des Arbeitsrechts führt er personalrechtliche Seminare zum Tarif- und Arbeitsrecht für die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung durch.
Vorwort
Abkürzungsverzeichnis
Kapitel A
Allgemeine Grundlagen
I.
Allgemeines
1.
Begriffsbestimmung Arbeitsrecht
2.
Begriffsbestimmung Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst
3.
Beschäftigte im öffentlichen Dienst (Abgrenzung Beamte/Tarifbeschäftigte)
a)
Beamte
b)
Tarifbeschäftigte
4.
Zahlenmäßige Verteilung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst
II.
Struktur des Arbeitsrechts
1.
Allgemeines
2.
Rechtsnatur
3.
Gliederung des Arbeitsrechts
a)
Individualarbeitsrecht
b)
Arbeitnehmerschutzrecht
c)
Kollektives Arbeitsrecht
d)
Arbeitsverfahrensrecht
III.
Rechtsquellen
1.
Allgemeines
a)
Rechtsquellenlehre
b)
Stufentheorie
c)
Günstigkeitsprinzip
d)
Tariföffnungsklausel
e)
Ordnungsprinzip
f)
Spezialitätsprinzip
2.
Rechtsquellenübersicht
a)
Recht der Europäischen Union
b)
Verfassungsrecht
c)
Gesetzesrecht
d)
Richterrecht
e)
Erlasse
f)
Autonomes Recht
aa)
Tarifverträge
bb)
Dienstvereinbarungen
cc)
Betriebsvereinbarungen
g)
Arbeitsvertrag
h)
Direktionsrecht
IV.
Tarifbindung
1.
Beidseitige Tarifgebundenheit
2.
Tarifgebundenheit des Arbeitgebers
3.
Allgemeinverbindlicherklärung
4.
Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag
V.
Tarifverträge
1.
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
a)
Allgemeines
b)
Tarifeinigung 2023
c)
Gliederung/Struktur des TVöD
aa)
TVöD – Allgemeiner Teil
bb)
TVöD – Besonderer Teil
cc)
Inhaltsübersicht TVöD AT und TVöD BT
dd)
Sonderregelungen
2.
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
a)
Allgemeines
b)
Gliederung/Struktur
3.
Tarifverträge zur Überleitung der Beschäftigten in den TVöD sowie den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund, TVÜ-VKA und TVÜ-Länder)
4.
Geltungsbereich der Tarifverträge
a)
Sachlicher Art
b)
Persönlicher Art
c)
Räumlicher Art
d)
Betrieblicher Art
e)
Zeitlicher Art
Kontrollfragen
Kapitel B
Arbeitsverhältnis
I.
Grundfragen zum Abschluss des Arbeitsverhältnisses
1.
Arbeitsverhältnis
2.
Arbeitnehmer/Arbeitgeber
a)
Begriff des Arbeitnehmers
b)
Begriff des Arbeitgebers
3.
Anbahnung des Arbeitsverhältnisses und die Auswahlentscheidung
a)
Stellenausschreibung
b)
Inhalt der Stellenausschreibung
c)
Auswahlentscheidung
aa)
Allgemeines
bb)
Fragerecht des Arbeitnehmers
cc)
Offenbarungspflicht
dd)
Konkrete Entscheidung und Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers
4.
Benachteiligungsverbote
a)
Allgemeines
b)
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
aa)
Ziel des Gesetzes und Benachteiligungsverbot
bb)
Wirkungsbereich
cc)
Besonderheiten des Schwerbehindertenrechts
dd)
Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung
ee)
Folgen von Benachteiligungen
II.
Abschluss des Arbeitsvertrages im öffentlichen Dienst
1.
Allgemeines
2.
Form des Arbeitsvertrages
a)
Schriftform
b)
Rechtsmängel des Arbeitsvertrages
c)
Inhaltskontrolle bei Standardarbeitsverträgen: Allgemeine Geschäftsbedingungen
d)
Förmliche Verpflichtung
e)
Mehrere Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber
3.
Nebenabreden
4.
Probezeit
a)
Allgemeines
b)
Einstellung nach Ausbildungsverhältnis
c)
Dauer
aa)
Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte Zeit (auf Dauer)
bb)
Befristete Arbeitsverhältnisse
d)
Kündigung in der Probezeit
e)
Berechnung der Probezeit
f)
Verlängerung der Probezeit
g)
Verkürzung der Probezeit
h)
Abschluss neuer Arbeitsverträge während der Probezeit
i)
Rechtstellung nach Ablauf der Probezeit
j)
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zum Zwecke der Erprobung
III.
Inhalt des Arbeitsverhältnisses: Rechte und Pflichten
1.
Allgemeines
2.
Direktionsrecht des Arbeitgebers
a)
Definition des Direktionsrechts
aa)
Art
bb)
Ort
cc)
Zeit
b)
Grenzen des Direktionsrechts
aa)
Arbeitsvertrag
bb)
Gesetze
cc)
Tarifverträge und Dienstvereinbarungen
dd)
Billiges Ermessen
ee)
Überblick über die Grenzen des Direktionsrechts
3.
Pflichten des Arbeitnehmers im Einzelnen
a)
Hauptpflicht
b)
Nebenpflichten
4.
Pflichten des Arbeitgebers
a)
Hauptpflicht
b)
Nebenpflicht: Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
5.
Besonderheiten des TVöD im Hinblick auf Pflichten und Rechte der Arbeitsvertragsparteien
a)
Allgemeines
b)
Schweigepflicht
c)
Annahme von Vergünstigungen
d)
Nebentätigkeit
e)
Gesundheitliche Untersuchung
f)
Einstellungsuntersuchung
g)
Personalakten
aa)
Allgemeines
bb)
Führung der Personalakten
cc)
Inhalt und Vertrauensschutz
dd)
Einsichtnahmerecht
ee)
Weitere Rechte der Beschäftigten im Zusammenhang mit den Personalakten
h)
Haftung
6.
Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung
a)
Allgemeines
b)
Umsetzung
c)
Versetzung
d)
Abordnung
e)
Inhaltliche Vorgaben für die Abordnung und Versetzung
f)
Zuweisung
g)
Personalgestellung
aa)
Allgemeines
bb)
Voraussetzungen
cc)
Folgen der Personalgestellung
dd)
Personalgestellung und Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG
h)
Abgrenzung der Instrumente
aa)
Hinsichtlich der Stelle, an der die Beschäftigten tätig werden (Arbeitgeber)
bb)
Hinsichtlich der Mitwirkung bzw. Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter
i)
Beteiligung der Personalvertretung
7.
Sonstige tarifvertragliche Pflichten
8.
Besonderheiten der Verfassungstreuepflicht
Kontrollfragen
Kapitel C
Besondere Beschäftigungsverhältnisse
I.
Teilzeitbeschäftigung
1.
Allgemeines
2.
Rechtliche Grundlagen der Teilzeitbeschäftigung
3.
Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit – Teilzeitanspruch nach dem TzBfG
a)
Allgemeines
b)
Voraussetzungen im Einzelnen
c)
Dauer der Teilzeit – die Brückenteilzeit
d)
Heraufsetzung der Arbeitszeit/Rückführung von Teilzeit in Vollzeit
4.
Regelungen des TVöD zur Teilzeit
a)
Allgemeines
b)
Anspruch auf Herabsetzung der Arbeitszeit
aa)
Voraussetzungen
bb)
Dauer der Herabsetzung der Arbeitszeit
c)
Erörterungsanspruch
d)
Heraufsetzung der Arbeitszeit/Rückführung von Teilzeit in Vollzeit
e)
Einstellung mit Teilzeitbeschäftigung
5.
Wirkung der Teilzeit
a)
Vergütung
b)
Leistung zusätzlicher Arbeitsstunden
aa)
Keine grundsätzliche Verpflichtung von Teilzeitbeschäftigten zu zusätzlicher Arbeit
bb)
Unterschied Mehrarbeit und Überstunden im tariflichen Sinne
c)
Urlaub
II.
Altersteilzeit
1.
Allgemeines
2.
Rechtsgrundlagen
a)
Gesetz
b)
Tarifvertrag
c)
Voraussetzungen der Altersteilzeit nach dem TV FlexAZ
d)
Altersteilzeitmodelle nach dem TV FlexAZ
aa)
FALTER-Modell
bb)
Blockmodell
III.
Befristung
1.
Allgemeines
2.
Befristete Verträge im öffentlichen Dienst
3.
Rechtliche Grundlagen
4.
Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses im Einzelnen
a)
Allgemeine Grundsätze der Befristung und das Schriftformgebot
b)
Befristungen mit Sachgrund
aa)
Vorübergehender Bedarf
bb)
Beschäftigung im Anschluss an eine Ausbildung
cc)
Vertretung
dd)
Vertretung und Kettenbefristungen
ee)
Eigenart der Arbeitsleistung
ff)
Erprobung
gg)
In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe
hh)
Vergütung aus Haushaltsmitteln
ii)
Gerichtlicher Vergleich
c)
Befristungen ohne Sachgrund
d)
Weitere Befristungsmöglichkeiten
e)
Besonderheiten der Befristungen im öffentlichen Dienst
5.
Rechtsfolgen zulässiger und unzulässiger Befristungen
a)
Wirksame Befristung
b)
Unwirksame Befristung
6.
Rechtsschutz im Befristungsrecht
IV.
Führung auf Probe oder Zeit
1.
Allgemeines
2.
Verhältnis der Regelungen der §§ 30, 31, 32 TVöD zueinander
3.
Probeweise Übertragung von Führungsaufgaben
a)
Externe Bewerber/Neueinstellungen
b)
Interne Bewerber
4.
Führung auf Zeit
a)
Externe Bewerber/Neueinstellungen
b)
Intern Beschäftigte
Kontrollfragen
Kapitel D
Arbeitszeit
I.
Rechtsgrundlagen
1.
Allgemeines
a)
Gesetzliche Bestimmungen
b)
Tarifvertragliche Vereinbarungen
2.
Beginn und Ende der Arbeitszeit
a)
Allgemein
b)
Weiträumige Liegenschaften im Bereich BMVg
c)
Vor- und nachgeschaltete Tätigkeiten
d)
Arbeitszeiterfassung
3.
Regelmäßige Arbeitszeit
a)
Allgemeines
b)
Wochen-Arbeitstagestruktur
aa)
Wochenstruktur
bb)
Arbeitstagestruktur
cc)
Dienstplanmäßige Arbeitszeit
dd)
Gleitzeit
c)
Ruhepausen
aa)
Allgemeines
bb)
Zeitliche Lage und Umfang
cc)
Arbeitsunterbrechungen
d)
Spezielle Flexibilisierungsmöglichkeiten
aa)
Allgemeines
bb)
Arbeitszeitkorridor
cc)
Rahmenzeit
4.
Arbeitszeitkonto
a)
Kurzcharakteristik
b)
Formen der Arbeitszeitkonten
c)
Einrichtung des Arbeitszeitkontos
aa)
Grundsätzliches
bb)
Rechtliche Ausgestaltung durch Betriebs-/Dienstvereinbarung, Tarifvertrag
d)
Erfasster Personenkreis
e)
Inhalt des Arbeitszeitkontos
aa)
Buchung von Zeitguthaben und Zeitschulden
bb)
Entscheidungsbefugnis
cc)
Festlegung des Buchungszeitraums
dd)
Unzulässigkeit von Kappungsgrenzen
f)
Zeitgutschrift bei Krankheit
g)
Inhalte der Betriebs-/Dienstvereinbarung
h)
Langzeitkonten
5.
Überstunden
a)
Begriff der Überstunde und Anordnungsbefugnis
b)
Überschreitung der festgesetzten Arbeitszeiten
c)
Anordnung durch den Arbeitgeber
d)
Verhinderung zuschlagspflichtiger Überstunden durch Arbeitszeitverkürzung
e)
Korridor/Rahmenzeit
f)
Wechselschicht und Schichtarbeit
g)
Anspruch aus Überstunden
aa)
Freizeitausgleich
bb)
Bezahlung
cc)
Berechnung des Stundenanteils
6.
Sonderformen
a)
Allgemeines
b)
Wechselschichtarbeit
c)
Schichtarbeit
d)
Bereitschaftsdienst
e)
Rufbereitschaft
f)
Nachtarbeit
g)
Mehrarbeit
h)
Sonntags-/Feiertagsarbeit
i)
Samstagsarbeit
j)
Arbeitszeit bei Dienstreisen
k)
Zusätzliche Ansprüche
7.
Bereitschaftszeiten
8.
Arbeitsversäumnisse
a)
Allgemeines
b)
Arbeitsunfähigkeit
c)
Betriebsstörungen
Kontrollfragen
Kapitel E
Beschäftigungszeit
I.
Allgemeines
II.
Rechtsgrundlagen für die Ermittlung/Festsetzung der Beschäftigungszeit
III.
Auswirkungen/Ansprüche
IV.
Tarifvertraglich berücksichtigungsfähige/anrechenbare Zeiten
1.
Allgemeines
2.
Arbeitsverhältnis
a)
Allgemeines
b)
Beamtenverhältnis
3.
Arbeitszeit
4.
Derselbe Arbeitgeber
5.
Zeiten bei anderen vom TVöD/TV-L erfassten Arbeitgebern
a)
TVöD
b)
TV-L
6.
Zeiten bei anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern
7.
Anrechnung der Arbeitsverhältnisse
V.
Beispiele
VI.
Berücksichtigungsfähige Zeiten nach gesetzlichen Bestimmungen
1.
Allgemeines
2.
Mutterschutzgesetz/Elternzeitgesetz
a)
Mutterschutzgesetz
b)
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
3.
Wehrdienst in der Bundeswehr
a)
Einberufung zum Grundwehrdienst bzw. zu einer Wehrübung
b)
Einberufung zu freiwilligen Wehrübungen
c)
Einstellung im Anschluss an den Grundwehrdienst oder an eine Wehrübung
d)
Anrechnung des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit mit zweijähriger Verpflichtung
4.
Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Soziales/Ökologisches Jahr
5.
Helfer im öffentlichen und privaten Katastrophenschutz; ehrenamtliche Helfer im Zivilschutz, Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
6.
Eignungsübung
7.
Abgeordneter
8.
Berücksichtigung von Zeiten nach dem Soldatenversorgungsgesetz
VII.
Nachweispflicht/Ausschlussfrist
1.
Allgemeines
2.
Ausschlussfrist
Kontrollfragen
Kapitel F
Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen aus dem Arbeitsverhältnis
I.
Haftung des Arbeitnehmers
1.
Allgemeines
2.
Anwendungsbereich
3.
Haftung im Innen- und Außenverhältnis
a)
Haftung des Arbeitnehmers im Außenverhältnis
b)
Haftung des Arbeitnehmers im Innenverhältnis
4.
Voraussetzungen für die Haftung des Arbeitnehmers im Innenverhältnis
a)
Tätigkeit dienstlich oder betrieblich veranlasst
b)
Pflichtwidrigkeit
c)
Verschuldensgrad
aa)
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
bb)
Verschulden bei unrichtiger Gesetzesanwendung
d)
Ursächlichkeit
e)
Umfang der Ersatzpflicht und Mitverschulden des Arbeitgebers
f)
Haftung bei Führung eines Kraftfahrzeugs
5.
Die Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer
6.
Die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber Arbeitskollegen
7.
Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegenüber Arbeitnehmern
II.
Arbeitsrechtliche Maßnahmen
1.
Allgemeines
2.
Maßnahmen ohne Beendigung
a)
Ermahnung
b)
Abmahnung
c)
Beispiele aus der Praxis
aa)
Wirksame Abmahnungsfälle
bb)
Unirksame Abmahnungsfälle
cc)
Entbehrliche Abmahnungsfälle
dd)
Beispiel: Abmahnung
Kontrollfragen
Kapitel G
Ausschlussfristen/Verjährungsfrist
I.
Ausschlussfristen
1.
Allgemeines
2.
Form und Inhalt der Geltendmachung
a)
Form der Geltendmachung
b)
Inhalt Geltendmachung
3.
Ausschlussfrist nach § 37 TVöD/TV-L
a)
Allgemeines
b)
Erfasste Ansprüche
c)
Nicht erfasste Ansprüche
d)
Geltendmachungsfrist
e)
Wiederkehrende Leistungen
f)
Treu und Glaube
4.
Abweichende Sonderfristen
II.
Verjährungsfrist
1.
Allgemeines
2.
Dauer/Ablauf der Verjährungsfrist
3.
Geltendmachung
III.
Verwirkung
1.
Allgemeines
2.
Ausschluss der Verwirkung
Kontrollfragen
Kapitel H
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
I.
Allgemeines zu den Beendigungstatbeständen
II.
Die ordentliche Kündigung
1.
Ordnungsgemäße Kündigungserklärung
2.
Ordnungsgemäße Beteiligung der Interessenvertretungen
3.
Besonderer Kündigungsschutz
a)
Schwangerschaft/Mutterschutz
b)
Elternzeit
c)
Schwerbehinderte Menschen
d)
Pflegezeit/Familienpflegezeit
e)
Auszubildende
f)
Personalvertretung/Vertrauensperson der Schwerbehinderten/Gleichstellungsbeauftragte
g)
Datenschutzbeauftragter
h)
Wehrdienst
i)
Tariflicher Kündigungsschutz
j)
Sonstige Fälle
4.
Allgemeiner Kündigungsschutz
a)
Ursachen/Motive der Kündigung
b)
Personenbedingte Kündigung
c)
Verhaltensbedingte Kündigung
d)
Betriebsbedingte Kündigung
e)
Kündigungsfristen
f)
Ausschlussfrist nach § 4 KSchG
III.
Die außerordentliche Kündigung
1.
Allgemeines
2.
Zweistufige Prüfung: Wichtiger Grund und Interessenabwägung
3.
Kündigungserklärungsfrist
4.
Soziale Auslauffrist ordentlich unkündbar Beschäftigter
IV.
Änderungskündigung
V.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
1.
Erreichen der Altersgrenze
a)
Beendigung allgemein
b)
Weiterbeschäftigung nach § 33 Abs. 5 TVöD/TV-L
c)
Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts nach § 41 S. 3 SGB VI
2.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Erwerbsminderung
3.
Auflösungsvertrag
4.
Ernennung zum Beamten
5.
Eignungsübung
6.
Anfechtung des Arbeitsvertrages
7.
Befristung, Zeitablauf, Bedingung
8.
Einseitige Lossagung vom faktischen Arbeitsverhältnis
9.
Tod des Arbeitnehmers
10.
Aussperrung
11.
Gerichtliche Entscheidung und Auflösungsvergleich
VI.
Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Kontrollfragen
Kapitel I
Das Arbeitszeugnis
I.
Allgemeines
II.
Endzeugnis
III.
Zwischenzeugnis
IV.
Vorläufiges Zeugnis
V.
Inhaltliche und formale Anforderungen
1.
Allgemeines
2.
Einfaches Zeugnis
3.
Qualifiziertes – erweitertes – Zeugnis
a)
Inhalt des Zeugnisses
b)
Tätigkeitsbeschreibung
c)
Leistungsbeurteilung
d)
Führungsbeurteilung
e)
Schlussformulierung
4.
Form des Zeugnisses
VI.
Weitere Anforderungen
1.
Zeugnisausstellung
a)
Abholen oder Zusenden
b)
Unverzügliches Ausstellen
2.
Zeugnisberichtigungsanspruch
3.
Auskünfte des Arbeitgebers an Dritte
4.
Wahlschuld
Kontrollfragen
Kapitel J
Kontrollfragen und Antworten
Stichwortverzeichnis
Literaturverzeichnis
a.a.O.
am angegebenen Ort
AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
Abs.
Absatz
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
AGG
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
ArbPlSchG
Arbeitsplatzschutzgesetz
Art.
Artikel
ASiG
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
ArbZG
Arbeitszeitgesetz
AV
Arbeitsverhältnis
AZG
Arbeitszeitgesetz
BAG
Bundesarbeitsgericht
BAT
Bundesangestelltentarifvertrag
BBG
Bundesbeamtengesetz
BBhV
Bundesbeihilfeverordnung
BBiG
Berufsbildungsgesetz
BDSG
Bundesdatenschutzgesetz
BEEG
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEM
Betriebliches Eingliederungsmanagement
BetrVG
Betriebsverfassungsgesetz
BFDG
Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGleiG
Bundesgleichstellungsgesetz
BGM
Betriebliches Gesundheitsmanagement
BImAG
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
BImSchG
Bundes-Immissionsschutzgesetz
BMAS
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
BMEL
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
BMI
Bundesministerium des Innern
BMVg
Bundesministerium der Verteidigung
BPersVG
Bundespersonalvertretungsgesetz
BRRG
Beamtenrechtsrahmengesetz
bspw.
beispielsweise
BT-Drucks.
Bundestages-Drucksache
Buchst.
Buchstabe
BUKG
Bundesumzugskostengesetz
BUrlG
Bundesurlaubsgesetz
BZ
Beschäftigungszeit
bzw.
beziehungsweise
d. h.
das heißt
EFZG
Entgeltfortzahlungsgesetz
EignÜbG
Eignungsübungsgesetz
Electronic Mail
EU
Europäische Union
EuAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
EU-DSGVO
Datenschutz-Grundverordnung
EÜGV
Verordnung zum Eignungsübungsgesetz
EWG
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
ff.
fortfolgende
FPflZG
Familienpflegezeitgesetz
gem.
gemäß
GewO
Gewerbeordnung
GG
Grundgesetz
ggf.
gegebenenfalls
GÖD
Gewerkschaft öffentlicher Dienst
GRCh
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
grds.
grundsätzlich
HinSchG
Hinweisgeberschutzgesetz
i. d. R.
in der Regel
insb.
insbesondere
i. S. d.
im Sinne des
i. S. v.
im Sinne von
i. V. m.
in Verbindung mit
JArbSchG
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
JFDG
Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
KatSchErwG
Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes
KatSchG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
Kfz
Kraftfahrzeug
KrWG
Kreislaufwirtschaftsgesetz
KSchG
Kündigungsschutzgesetz
KfW
Kreditanstalt für Wiederaufbau
lfd.
laufenden
Lj.
Lebensjahr
MiLoG
Mindestlohngesetz
MuSchG
Mutterschutzgesetz
NachwG
Nachweisgesetz
Nr.
Nummer
PC
Personal Computer
PflegeZG
Pflegezeitgesetz
Rn.
Randnummer
Rz.
Randzeichen
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung
S.
Satz
s.
siehe
SaZ
Soldat auf Zeit
SGB III
Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung
SGB IV
Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
SGB VI
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – gesetzliche Rentenversicherung
SGB IX
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
SMS
Short Message Service
sog.
sogenannte/r
StGB
Strafgesetzbuch
SVG
Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihrer Hinterbliebenen
TdL
Tarifgemeinschaft deutscher Länder
THW-HelfRG
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
TV ATZ
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit
TVG
Tarifvertragsgesetz
TV-L
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder
TVöD
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
TVÜ-Bund
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts
TVÜ-Land
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts
TVÜ-VKA
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD
TVUmBw
Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr
TzBfG
Teilzeit- und Befristungsgesetz
u. a.
unter anderem
UBWV
Unterrichtsblätter für die Bundeswehrverwaltung
UN
United Nations
u. U.
unter Umständen
WÜ
Wehrübung
z. B.
zum Beispiel
ZDG
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
ZPO
Zivilprozessordnung
ZSKG
Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes
1
Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltende Recht. Sein Grundtatbestand ist die abhängige Arbeit.[1] Nicht jeder, der in einem Vertragsverhältnis Arbeit für andere leistet, fällt unter das Arbeitsrecht, sondern nur, wer die Arbeit im Dienste eines anderen, d. h. in einem Abhängigkeitsverhältnis, leistet. Zum Arbeitsrecht gehören alle Normen, welche sich auf die Beschäftigungsverhältnisse der im Arbeitsleben abhängig Tätigen (Arbeitnehmer oder Beschäftigte) beziehen. Es wird daher auch als das „Sonderrecht der abhängig Beschäftigten“ bezeichnet. Daneben werden vom Arbeitsrecht auch die mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Gebiete, wie etwa die Beziehungen zwischen den Gewerkschaften und den Arbeitgeberverbänden, umfasst.
Das Arbeitsrecht befasst sich mit einem Teilbereich des Rechts, das die Erbringung der abhängigen menschlichen Arbeit durch den Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsvertrages (vgl. § 611a BGB) mit dem Arbeitgeber zum Gegenstand hat.
2
Das Arbeitsrecht im vorstehenden Sinne ist von dem Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes abzugrenzen.[2] Der öffentliche Dienst, das sind in erster Linie die Menschen, die pflichttreu, loyal und engagiert ihren Dienst tun. Sie sind auf allen staatlichen Ebenen das Bindeglied zwischen Staat und Gesellschaft. Etwas weniger pathetisch ausgedrückt regelt das Recht des öffentlichen Dienstes die rechtlichen Beziehungen von Beschäftigten mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, also Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) oder sonstigen Personen des öffentlichen Rechts (Anstalten, Stiftungen und Körperschaften).[3] Die Zuordnung eines Beschäftigungsverhältnisses zum öffentlichen Dienst erfolgt dabei nach rein formalen Kriterien.[4] Maßgeblich ist allein, dass der Arbeitgeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.[5] Bedient sich der Staat hingegen privatrechtlicher Organisationsformen (z. B. GmbH), so gelten die allgemeinen Regeln des Arbeitsrechts auch dann uneingeschränkt, wenn dabei öffentliche Aufgaben wahrgenommen werden.[6] Formal betrachtet liegt dann kein öffentlicher Dienst vor, aber materiell betrachtet schon, denn die dort bestehenden Arbeitsverhältnisse unterliegen vielfach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes.
Unter den Begriff des Arbeitsrechts im öffentlichen Dienst fallen alle Beschäftigungsverhältnisse im Dienste einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (Gebietskörperschaften oder sonstigen Personen des öffentlichen Rechts).
3
Zum öffentlichen Dienst im weiteren Sinne gehören Beamte, Beschäftigte im öffentlichen Dienst (Tarifbeschäftigte), Richter und Soldaten. Zu den Angehörigen des öffentlichen Dienstes im engeren Sinne zählen die Beamten und die Tarifbeschäftigten (Arbeitnehmer).[7] Das vorliegende Lehrbuch befasst sich mit der Regelung der „öffentlichen“ Arbeitsverhältnisse, also den Tarifbeschäftigten. Davon zu unterscheiden ist die Regelung der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse, speziell der Beamtenverhältnisse (§ 4 BBG). Seit jeher zeichnet den öffentlichen Dienst der sog. Dienstrechtsdualismus aus, eben das Recht der Beamten und das Recht der öffentlichen Arbeitnehmer (Tarifbeschäftigten). Die Organisation, Verwaltung sowie die Bewältigung aller damit zusammenhängenden öffentlichen Aufgaben obliegt den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Dabei werden diese Aufgaben sowohl von Beamten als auch von Arbeitnehmern bewältigt. In den Verwaltungen im Bundes- und Landesbereich und auf kommunaler Ebene ist die Zahl der Tarifbeschäftigten beachtlich (siehe 4, Zahlenmäßige Verteilung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst). Zum besseren Verständnis soll an dieser Stelle eine kurze Abgrenzung der beiden Beschäftigtengruppen vorgenommen werden.
4
Die Dualität des öffentlichen Dienstes ist dabei schon grundgesetzlich verankert. Nach Art. 33 Abs. 4 GG ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen. Daraus ist jedoch gleichzeitig zu entnehmen, dass im öffentlichen Dienst neben den Beamten auch Arbeitnehmer tätig sind. Für die Beamten bestimmt Artikel 33 Abs. 5 GG[8], dass das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, die sich im Laufe der Entwicklung der öffentlichen Verwaltung herausgebildet haben, zu regeln und fortzuentwickeln ist. Das Bundesverfassungsgericht definiert diese Grundsätze u. a. als den „Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind“.[9] Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählen u. a.:[10] die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis, das Lebenszeitprinzip, die hauptberufliche Bindung des Beamten, das Laufbahnprinzip, das Leistungsprinzip, das Alimentationsprinzip und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Beamte haben bestimmte Rechte und Pflichten (§§ 60 ff. BBG). Dies beinhaltet insbesondere die Ausrichtung ihres Dienstes am Wohl der Allgemeinheit, ihre Neutralität, die Pflicht, ihren Dienst loyal und allein nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung auszuführen sowie das Verbot zu streiken. Beamte arbeiten nicht auf der Grundlage eines privatrechtlichen Arbeitsvertrags wie die Tarifbeschäftigten. Ihr Dienstverhältnis wird durch einen einseitigen staatlichen Ernennungsakt, nämlich die Übergabe einer Ernennungsurkunde, begründet. Auch ihre Besoldung und Versorgung werden durch Gesetz geregelt, sind also demokratisch entschieden und nicht verhandelbar. Es besteht ein einheitlicher Beamtenstatus in Bund und Ländern. Diese einheitlichen Grundstrukturen gibt der Bund im Beamtenstatusgesetz für die Länder und Kommunen vor. Für die Bundesverwaltung sind diese Regelungen inhaltsgleich im Bundesbeamtengesetz aufgenommen. Das Laufbahnrecht, die Besoldung und die Altersversorgung regeln die Länder für ihre Beamten eigenständig.
5
Die Tarifbeschäftigten haben eine gesicherte und im Vergleich zum Beamtenverhältnis gleichwertige Position. Beschäftigte im öffentlichen Dienst wirken in gleicher Weise wie Beamte an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und Ziele mit und üben häufig sogar trotz des unterschiedlichen Status identische Funktionen aus. Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes haben ihre Arbeitsaufgaben gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen (§ 41 Satz 1 TVöD BT-V, § 3 Abs. 1 S. 1 TV-L). Beschäftigte des Bundes, in deren Aufgabenbereich auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen (§ 41 Satz 2 TVöD BT-V, § 3 Abs. 1 S. 2 TV-L). Die Beschäftigten im öffentlichen Dienst erbringen ihre Dienste zwar auch für juristische Person des öffentlichen Rechts. Sie stehen aber nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Die Beschäftigten im öffentlichen Dienst sind aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages nach § 611a BGB (Arbeitsvertrag) tätig (vgl. § 1 Abs. 1 TVöD/TV-L). Sie sind Arbeitnehmer. Für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes gilt daher das allgemeine Arbeitsrecht. Das Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes wird aber jeher durch Tarifverträge, speziell durch den TVöD (für die Beschäftigten beim Bund und den Kommunen, den TV-L und TV-H (für die Beschäftigten der Länder) und die sie jeweils ergänzenden Tarifverträge (siehe Rz 47 ff. Tarifvertrag öffentlicher Dienst V.1) ausgestaltet. Das monatliche Entgelt setzt sich zusammen aus dem Tabellenentgelt und ggf. Zulagen und Zuschlägen, hinzu kommen das Leistungsentgelt sowie die jährliche Jahressonderzahlung.
Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers unterscheidet sich schon vom Zustandekommen her wesentlich vom Dienstverhältnis des Beamten. Während der Beamte durch Ernennung – Verwaltungsakt auf Unterwerfung – in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis berufen wird, kommt das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers durch Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages – Arbeitsvertrag – zustande.
Zu den Grundfragen zum Abschluss des Arbeitsverhältnisses vgl. Kapitel B Arbeitsverhältnis Rz 68 ff.
6
Die besondere Bedeutung und Relevanz des Arbeitsrechts des öffentlichen Dienstes belegen auch die Beschäftigungszahlen. Rund 5,2 Mio. Menschen sind insgesamt im öffentlichen Dienst beschäftigt, entweder beim Bund, bei den Ländern, Kommunen oder Sozialversicherungsträgern.[11]
Die Anzahl der Beschäftigten innerhalb des Bundesbereichs schlüsselt sich (Stand: 30.6.2022) nach Beschäftigungsbereich und -verhältnis wie folgt auf:[12]
Beschäftigte innerhalb des Bundesbereichs
Beschäftigungsbereich[13]
Beamte undRichter (ohne Soldaten)
Tarifbeschäftigte
Gesamt
Kernhaushalt
170.950
134.880
305.830
Sondervermögen
16.250
575
16.825
Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform
11.355
21.220
32.575
Insgesamt
198.555
156.675
355.230
7
Zu den vorstehend genannten Tarifbeschäftigten in der unmittelbaren Bundesverwaltung kommen noch rund 44.000 Tarifbeschäftigte bei Zuwendungsempfängern wie den Großforschungseinrichtungen (z. B. Helmholtz-Gemeinschaft oder Fraunhofer- und Max-Planck-Gesellschaft), die regelmäßig den TVöD anwenden. Für rund 238.000 Tarifbeschäftigte im Bereich der Sozialversicherung unter Aufsicht des Bundes (z. B. Deutsche Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit) gelten Tarifverträge, die weitgehend an den TVöD (Bund) angelehnt sind.
8
Das Arbeitsrecht ist ein weitgefächertes in sich selbstständiges Rechtsgebiet mit eigener Gerichtsbarkeit. Zwar hat es noch keine lange geschichtliche Entwicklung hinter sich. Der weitaus größte Teil der diesem Gebiet zuzuordnenden Normen ist erst in den zurückliegenden 60 Jahren entwickelt worden. Dennoch hat die in der Gesamtbetrachtung rasche Entwicklung zu einer nahezu unüberschaubaren Rechtszersplitterung dieser Materie geführt. Bereits in den 70er Jahren wie auch in neuerer Zeit bestand und besteht die Absicht, das individuelle Arbeitsrecht in Form eines „Deutschen Arbeitsgesetzbuches“ zusammenzufassen und zu vereinheitlichen. Dieses Vorhaben hat sich jedoch bislang aufgrund fehlender politischer Entscheidungsfindung nicht weiter durchsetzen können.
9
Unsere Rechtsordnung unterscheidet zwischen Normen des öffentlichen und des privaten Rechts. Nach der (herrschenden) modifizierten Subjektstheorie gehören dem öffentlichen Recht diejenigen Rechtssätze an, die nur den Staat oder einen sonstigen Träger hoheitlicher Gewalt zum Zuordnungssubjekt haben, die sich folglich ausschließlich an den Staat oder einen sonstigen Träger hoheitlicher Gewalt wenden.
Dem Privatrecht sind demgegenüber die für jedermann geltenden Rechtssätze zuzurechnen. Das öffentliche Recht ist somit das Sonderrecht des Staates, das Privatrecht das Jedermannsrecht, wobei zu dem „jedermann“ auch der Staat gehören kann.
Das Arbeitsrecht besteht sowohl aus Normen des öffentlichen als auch privaten Rechts. Überwiegend sind diese jedoch privater Natur. Während der Betriebs-, Gefahren- und Arbeitsschutz öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, sind die Arbeitnehmerschutzrechte – insbesondere der Kündigungsschutz – rein privatrechtlicher Natur.
10
In sich ist das Arbeitsrecht nach Rechtsgebieten gegliedert, denen im Einzelnen wiederum die Vielzahl der wesentlichsten Rechtsquellen zugeordnet werden. Im Verhältnis zueinander lassen sie sich übersichtsmäßig wie folgt abgrenzen:
11
Unter Individualarbeitsrecht versteht man das Recht, Arbeitsverträge abzuschließen, deren Inhalt zu gestalten und bestehende Arbeitsverhältnisse zu beenden. Diesen Teilbereich des Arbeitsrechts bezeichnet man auch als Arbeitsvertragsrecht. Seine Normen sind teils öffentlich-rechtlicher, im Wesentlichen allerdings privatrechtlicher Natur.
12
Das Arbeitnehmerschutzrecht umfasst alle öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, die den Arbeitnehmer vor Schäden, Benachteiligungen und Gefahren aller Art im Arbeitsleben bewahren bzw. schützen sollen. Hierbei handelt es sich insbesondere um Arbeitgeberpflichten zum Staat, die der Arbeitgeber jedoch konkret unmittelbar dem Arbeitnehmer gegenüber zu erfüllen hat. Die öffentlich-rechtliche Natur dieser Materie verdeutlicht darüber hinaus die Beziehung zwischen Staat und Bürger in einer nach Art. 20 (1) GG sozial verpflichteten Demokratie. Im Übrigen dient es der Verwirklichung des durch Art. 3 GG bestimmten Gleichbehandlungsgebotes.
13
Das kollektive Arbeitsrecht ist das Recht der Gewerkschaften und Arbeitgebern/Arbeitgeberverbände, Tarifverträge frei und gleichberechtigt auszuhandeln und abzuschließen. Auch die zwischen den Dienststellen und den zuständigen Personalvertretungen im Rahmen des Personalvertretungsrechts bzw. Betriebsverfassungsrechts abgeschlossenen Dienstvereinbarungen/Betriebsvereinbarungen gehören zu diesem Gebiet. Gleiches gilt für die Vereinbarungen zwischen den Gewerkschaften und Arbeitgebern/Arbeitgeberverbänden über den Ablauf von Arbeitskämpfen. Im Einzelnen gehören zu diesem Rechtsgebiet das:
-
Koalitionsrecht
-
Tarifvertragsrecht
-
Arbeitskampfrecht
-
Schlichtungsrecht
-
Personalvertretungsrecht
-
Betriebsverfassungsrecht
14
Das Arbeitsverfahrensrecht gestaltet die allgemeinen und besonderen Verfahrensregelungen bei Arbeitsrechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen (Arbeits-, Landesarbeitsgerichte, Bundesarbeitsgericht; vgl. §§ 1, 8 ArbGG).[14] Grundsätzlich gelten für diese Verfahren die Regelungen der Zivilprozessordnung. Im Interesse des im Verhältnis zum Arbeitgeber schwächeren Arbeitnehmers hat der Gesetzgeber durch das Arbeitsgerichtsgesetz einige Ausnahmen hiervon zugelassen.
Durch sie sollen im Wesentlichen folgende Ziele hinsichtlich des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erreicht werden:
Folgende Besonderheiten sollen dem Arbeitnehmerschutzgedanken Rechnung tragen: Die Kammern des Arbeitsgerichts und Landesarbeitsgerichts sowie die Senate des Bundesarbeitsgerichts sind auch mit ehrenamtlichen Richtern besetzt (je zur Hälfte aus Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber). Die Parteien können sich vor dem ArbG und LAG nicht nur von Rechtsanwälten, sondern auch von Vertretern der Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbände als Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (vgl. § 11 ArbGG). Die Kosten im Urteilsverfahren der ersten Instanz für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten trägt jede Partei selbst – unabhängig davon, ob sie obsiegt oder unterliegt (vgl. § 12 ArbGG). Das arbeitsgerichtliche Verfahren zielt darüber hinaus stärker auf die gütliche Einigung der Parteien ab (vgl. § 54 Abs. 1 ArbGG). Die Gerichte für Arbeitssachen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG im Urteilsverfahren zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses aus unerlaubten Handlungen, soweit sie im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, und über Arbeitspapiere. In den meisten Fällen geht es um Kündigungsschutzklagen der Arbeitnehmer. Klagen der Arbeitgeber hingegen sind selten. Meist handelt es sich dann um Rückforderungen überzahlten Lohnes, weniger um Schadensersatzklagen.
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Das Arbeitsrecht wird von einer Vielzahl verschiedener Rechtsquellen beherrscht. Auf der obersten Ebene dieser Rechtsquellen steht das unmittelbar geltende Recht der Europäischen Union als supranationales Recht, gefolgt vom nationalen Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland. Dieses wiederum entfaltet Bindungswirkung für den Gesetzgeber beim Erlass des (einfachen) Gesetzes. Bedauerlicherweise hat der Gesetzgeber im Arbeitsrecht jedoch keine einheitliche und große Kodifikation umzusetzen vermocht; vielmehr hat er eine unübersichtliche und zugleich hinreichende Systematik entbehrende Fülle von Einzelgesetzen erlassen.
Um die Konkurrenz zwischen mehreren Gestaltungsfaktoren lösen zu können, haben sich folgende Rangregeln herausgebildet:
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Sofern Rechtsquellen gleiche Sachverhalte zueinander widersprüchlich regeln, geht die im Stufenaufbau jeweils höher angesiedelte der in diesem Sinne niederen Regelung vor. Folglich müssen nachrangige Regelungen, um Rechtswirksamkeit zu erlangen, mit denen zu ihnen jeweils höherrangigen Normen harmonieren, sogenanntes Rangprinzip bzw. Hierarchieprinzip. Danach würde eine Regelung zur Länge des Erholungsurlaubes im Gesetz oder im Tarifvertrag einer hiervon abweichenden Regelung im Arbeitsvertrag vorgehen, gleichgültig, welchen Inhalt die verschiedenen Regelungen haben. Im Verhältnis der Rechtsquellen des Arbeitsrechts – bei Konkurrenz auf verschiedenen Rangstufen – gilt jedoch nicht das Rangprinzip, sondern das Günstigkeitsprinzip.[15]
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Die im Aufbau dieser Rangfolge jeweils niederere Norm hat jedoch grundsätzlich in den Fällen Vorrang, in denen sie für den Arbeitnehmer konkret günstiger ist (Günstigkeitsprinzip oder Günstigkeitsvergleich).
Dem Günstigkeitsprinzip zufolge findet auf das Arbeitsverhältnis im Falle kollidierender Rechtsquellen nicht die ranghöhere, sondern die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung Anwendung. Für das Verhältnis zwischen tarif- und arbeitsvertraglichen Regelungen ist das Günstigkeitsprinzip in § 4 Abs. 3 TVG normiert. Das Günstigkeitsprinzip findet aber etwa auch im Verhältnis zwischen individualvertraglichen Regelungen und Inhaltsnormen einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung Anwendung. Eine Regelung in einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung tritt deshalb hinter eine günstigere einzelvertragliche Regelung zurück . Wenn also im Arbeitsvertrag eine Regelung enthalten ist, die dem Arbeitnehmer einen längeren Urlaubsanspruch gewährt als der für ihn geltende Tarifvertrag, so ist die Regelung im Arbeitsvertrag anzuwenden.
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Zur Durchführung des Günstigkeitsvergleichs: Im Rahmen des Günstigkeitsvergleichs sind die in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehenden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen zu vergleichen (sog. Sachgruppenvergleich). Dabei sind die abstrakten Regelungen und nicht das Ergebnis ihrer Anwendung im Einzelfall maßgebend. Führt ein Günstigkeitsvergleich nicht zweifelsfrei zu dem Ergebnis, dass die vom normativ geltenden Tarifvertrag abweichende arbeitsvertragliche Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist, bleibt es bei der zwingenden, normativen Geltung des Tarifvertrags. Das Bundesarbeitsgericht hat diese abstrakte Betrachtungsweise zur Durchführung des Günstigkeitsvergleichs bestätigt.[16] Praktisch relevant ist die abstrakte Betrachtungsweise bei einem Günstigkeitsvergleich z. B. auch bei der Kollision von gesetzlichen/tarifvertraglichen mit abweichenden arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. Wichtig ist für die Praxis, nicht vorschnell die „individuell günstige Lösung“ zu sehen, sondern einen abstrakten Sachgruppenvergleich durchzuführen. Verbleiben Zweifel, liegt keine Günstigkeit i. S. d. § 4 Abs. 3 TVG vor.
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Eine Reihe arbeitsrechtlicher Normen lässt durch sogenannte Tariföffnungsklauseln ausdrücklich die Schaffung anderer von einzelnen gesetzlichen Regelungen im Bereich des Arbeitnehmerschutzrechtes abweichenden Normen durch Tarifverträge zu. Diese Öffnung einzelner gesetzlicher Bestimmungen zur Ermöglichung tarifvertraglicher Selbstgestaltung kann sowohl uneingeschränkt als auch eingeschränkt erfolgen. Im Regelfall enthalten diese Öffnungsklauseln jedoch gewisse Einschränkungen ggf. auch Vorgaben für tarifvertragliche Vereinbarungen.
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Widersprechen sich Regelungen gleichen Ranges, gilt die nach ihrem Zustandekommen jeweils jüngere Norm, was als Ordnungsprinzip oder Lex posterior-Prinzip bezeichnet wird.
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Bei Regelungen ebenfalls gleichen Ranges haben, sofern sowohl allgemeine als auch spezielle Regelungen für denselben Sachverhalt gelten, die speziellen Regelungen Vorrang – lex specialis dominiert lex generalis (Spezialitätsprinzip).
Für Konkurrenzen auf derselben Rangstufe gilt demnach das Spezialitäts- und das Ordnungsprinzip. Danach geht die speziellere der allgemeineren bzw. die neuere der älteren Regelung vor. Für die Anwendung des Günstigkeitsprinzips ist kein Raum.
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Die Rangfolge der den Inhalt des Arbeitsverhältnisses bestimmenden rechtlichen Gestaltungsfaktoren ergibt folgende Hierarchie:
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Das Recht der Europäischen Union gewinnt im Arbeitsrecht zunehmend an praktischer Bedeutung. Dieses besteht aus dem Primärrecht, dem EU-Vertrag (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV), sowie dem Sekundärrecht der von den Unionsorganen erlassenen Normen. Von unmittelbarer Bedeutung für das Arbeitsrecht sind insbesondere die in Art. 45 ff. AEUV geregelten Grundfreiheiten (Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Art. 45 ff. AEUV; Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV und Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 ff. AEUV). Von zunehmender Relevanz sind auch die auf europäischer Ebene erlassenen Verordnungen und Richtlinien. Nach Art. 288 Abs. 2 AEUV finden die Verordnungen unmittelbar Anwendung und bedürfen keines weiteren Umsetzungsaktes in nationales Recht, wohingegen die Richtlinien gem. Art. 288 Abs. 3 AEUV in das innerstaatliche Recht zunächst noch transformiert werden müssen. Kommt ein Mitgliedstaat binnen der gesetzten Frist der Transformation nicht nach, kann sich der Einzelne dennoch gegenüber dem Staat auf die Richtlinie berufen, sofern diese ihm Rechte einräumt. Umsetzung europäischer Richtlinien finden sich etwa in § 613a BGB sowie im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder im Teilzeit- und Befristungsrecht (TzBfG).
Eine wichtige Rolle spielt auch der Europäische Gerichtshof (EuGH), speziell im Zusammenhang mit Vorlagebeschlüssen der nationalen Gerichte (Art. 267 AEUV).
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Neben diesem nationalen Instanzenzug haben die Arbeitsgerichte der Mitgliedsstaaten der EU die Möglichkeit des Vorabentscheidungsverfahrens. Nach Art. 267 AEUV entscheidet der EuGH auf Vorlage oder Anrufung des Gerichtes eines Mitgliedstaates im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie über die Gültigkeit und die Auslegung der Rechtsakte der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union (Sekundärrecht). Die Entscheidungen sind für die Gerichte der Mitgliedstaaten bindend. Kommt es im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vor einem Gericht eines Mitgliedstaates der EU zu einer entsprechenden Auslegungsfrage, hat dieses Gericht die Möglichkeit, die Frage dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen (Art. 267 Abs. 2 AEUV). Stellt sich eine derartige Frage in einem Verfahren vor einem letztinstanzlich entscheidenden Gericht, so ist dieses Gericht verpflichtet, den EuGH anzurufen (Art. 267 Abs. 3 AEUV). Letztinstanzliche Gerichte im Sinne der Anrufungspflicht sind nicht nur die obersten Gerichte der jeweiligen Gerichtsbarkeit, sondern jedes Gericht, dessen Entscheidung im konkreten Fall nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden kann.
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Auch die Grundrechte der Verfassung können im Arbeitsrecht Bedeutung erlangen. Dies rührt daher, dass die wirtschaftliche Überlegenheit des Arbeitgebers die soziale Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers erhöht. An die Normen des Grundgesetzes ist aber nur die staatliche Gewalt gebunden (vgl. Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3, 24 Abs. 1 GG).
Die Normen des Grundgesetzes finden im Arbeitsverhältnis damit keine unmittelbare Anwendung. Die Grundrechte wirken im privatrechtlichen Verhältnis daher nur mittelbar, vor allem über unbestimmte Rechtsbegriffe (z. B. § 138 BGB) oder Generalklauseln (z. B. § 242 BGB) ein. Sie sind in ihrer Rolle als objektive Wertentscheidungen auch bei der sonstigen Auslegung zu beachten.
Besondere Bedeutung haben insbesondere das Grundrecht der Menschenwürde (Art. 1 GG), das Grundrecht der Gleichbehandlung (Art. 3 GG), sowie das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG). Aber auch andere Grundrechte wie z. B. die in Art. 14 GG geregelte Eigentumsgarantie (für den Arbeitgeber) und die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG haben im Arbeitsrecht erhebliche Bedeutung. Wichtigstes und mit direkter Wirkung versehenes Grundrecht ist Art. 9 Abs. 3 GG, der die Koalitionsfreiheit als individuelles und kollektives Grundrecht gewährleistet.
Der Staat und seine Träger der öffentlichen Gewalt sind Grundrechtsadressaten. Damit ist die öffentliche Verwaltung in ihrem Handeln unmittelbar grundrechtsgebunden. Bedient sich die staatliche Gewalt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zivilrechtlicher Handlungsformen, so bleibt die Grundrechtbindung gemäß Artikel 1 Abs. 3 GG davon unberührt. Dies gilt auch für den Einsatz zivilrechtlicher Handlungsformen, wie der Beschäftigung von Arbeitnehmern in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen. Diese Bindung besteht unabhängig davon, ob es für den Staat vorteilhaft ist. Eine Flucht in das Privatrecht, um der Grundrechtsbindung zu entgehen und Handlungen als Privatsubjekt durchführen zu können, ist allen staatlichen Organen untersagt.[17]
Wichtig für öffentliche Arbeitnehmer ist Art. 33 Abs. 2 GG, wonach gleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern besteht, abhängig von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Diese Vorschrift gilt gleichermaßen für Beamte und Arbeitnehmer bzw. entsprechende Bewerber und ist die Grundlage für das sog. Prinzip der Bestenauslese; sie gilt nicht nur bei der Einstellung, sondern ist in der Praxis noch mehr relevant bei Beförderungen im weitesten Sinn, also auch bei neuen oder neu zu besetzenden höherwertigen Stellen, die bei Tarifbeschäftigten mit einer Höhergruppierung verbunden sind.[18]
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Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG ist das Arbeitsrecht der konkurrierenden Gesetzgebung zuzuordnen. Der Bund hat weitestgehend von seinem Gesetzgebungsrecht im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG Gebrauch gemacht, so dass i. V. m. Art. 31 GG das Arbeitsrecht im Wesentlichen bundeseinheitlich geregelt ist.
Auf gesetzlicher Ebene gibt es eine Vielzahl von Normen, welche speziell auf Arbeitsverträge Anwendung finden. Hierzu zählen vor allem die Vorschriften im Kündigungsschutzgesetz (KSchG), Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sowie im Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). Für das Arbeitsrecht relevante Regelungen enthalten zudem das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 611–630 BGB), das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und die Gewerbeordnung (GewO). Beim Gesetzesrecht ist zwischen zwingenden und dispositiven Normen zu unterscheiden.
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Arbeitsrechtliche Gesetzesvorschriften sind überwiegend zum Schutz der Arbeitnehmer einseitig zwingend. Das sind Normen, die der Erfüllung der rechtspolitischen Aufgabe des Arbeitsrechts als Schutzrecht der Arbeitnehmer dienen. Sie können daher nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmer abbedungen werden.[19] Günstigere Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer dürfen jedoch durch Kollektiv- oder Einzelverträge vereinbart werden, vgl. z. B. § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG.[20]
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Auch im Arbeitsrecht gibt es dispositive Gesetze, die also vertraglich abbedungen werden können (z. B. §§ 612, 613, 614 BGB). Eine Besonderheit des Arbeitsrechts stellt die Tarifdispositivität dar. Tarifdispositives Gesetzesrecht liegt vor, wenn Abweichungen zu Ungunsten der Arbeitnehmer in Tarifverträgen, nicht dagegen in Dienst- oder Betriebsvereinbarungen bzw. Arbeitsverträgen zulässig sind (vgl. § 13 Abs. 1 S. 1 BUrlG).
Die Höhe des Urlaubsentgelts richtet sich grundsätzlich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn, § 11 BUrlG. Abweichungen zu Ungunsten des Arbeitnehmers sind in einem Tarifvertrag, nicht aber im Arbeitsvertrag zulässig, § 13 Abs. 1 BUrlG. Tarifdispositive Normen finden sich ferner in § 622 Abs. 4 S. 2 BGB, § 4 Abs. 4 EFZG, § 12 Abs. 3 S. 1 TzBfG.
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Neben diesen arbeitsrechtlichen (Schutz-)Gesetzen sind auf den Arbeitsvertrag auch die (allgemeinen) Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über den Dienstvertrag (§§ 611–630 BGB) anwendbar, sofern keine Spezialregelungen eingreifen (so wird etwa § 630 BGB beim Arbeitsvertrag durch § 109 GewO verdrängt). Auf den Arbeitsvertrag finden zudem die Vorschriften des Allgemeinen Teils des BGB (§§ 1–240 BGB) sowie die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Rechts der Schuldverhältnisse (§§ 241–432 BGB) einschließlich der Vorschriften über gegenseitige, d. h. im Austauschverhältnis stehende Verträge (§§ 320–326 BGB) Anwendung.
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Rechtsverordnungen haben im Vergleich zum Gesetzesrecht relativ geringe Bedeutung. Zu ihrem Erlass ist gem. Art. 80 eine gesetzliche Ermächtigung erforderlich, die den dort geregelten Anforderungen genügt. In Rechtsverordnungen sind z. B. Wahlordnungen zum BetrVG und den Personalvertretungsgesetzen geregelt. Große Bedeutung haben Rechtsverordnungen im Bereich des Arbeitsschutzes (z. B. Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV, die der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten dient).
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Gesetzesgleiche Geltung kommt schließlich auch dem Gewohnheitsrecht zu. Als ungeschriebenes Recht kann es sich nur entwickeln, wo geschriebenes Recht keine Regelung getroffen hat. Seine Entstehung erfordert aber nicht nur eine lang dauernde tatsächliche Übung. Hinzukommen muss die allgemeine Überzeugung, durch die Einhaltung der Übung bestehendes Recht zu befolgen, sog. opinio neccessitatis. Im Arbeitsrecht wird hinsichtlich der Arbeitnehmerhaftung und im Arbeitskampfrecht eine entsprechende Diskussion geführt, jedoch überwiegend im Ergebnis abgelehnt.
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Aufgrund fehlender Kodifikationen spielt das Richterrecht hingegen eine große Rolle. Die Rechtsgrundsätze beispielsweise für das Arbeitskampfrecht, die Betriebsrisikolehre, das Befristungsrecht und die Arbeitnehmerhaftung sind fast ausschließlich durch die Rechtsprechung entwickelt worden. Obschon das BAG gelegentlich als „Ersatzgesetzgeber“ bezeichnet wird, bildet das Richterrecht keine Rechtsquelle im eigentlichen Sinne und ist als solche auch nicht anerkannt; die Rechtsprechung legt Recht aus, schöpft es aber nicht. Dennoch wäre es im Hinblick auf die zu behandelnde Materie unvollständig, Rolle und Bedeutung der Rechtsprechung an dieser Stelle unerwähnt zu lassen. Insbesondere die Zurückhaltung des Gesetzgebers sowie die rasche technische, aber auch gesellschaftliche Entwicklung führt im Bereich des Arbeitslebens zu Problemen, die mit ihrem Entstehen noch keine Gesetzesgrundlage haben bzw. sie als überholt, nicht mehr angemessen und damit nicht zeitgerecht erscheinen lassen.
Wenn auch die in einem Rechtsstreit zwischen Parteien u. U. herbeigeführte letztinstanzliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes eigentlich nur über den konkreten streitigen Einzelfall abschließend, ohne quasi automatisch Bindungswirkung für ähnliche oder gleiche Sachverhalte zu haben, befindet, so wird dennoch häufig in der arbeitsrechtlichen Praxis der höchstrichterliche Spruch im Sinne von Rechtsschöpfung zur Grundlage zukünftiger Entscheidungen in vergleichbaren Fällen herangezogen. Das Richterrecht entfaltet damit faktische Bindungswirkung, indem die Untergerichte (Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht) und die Praxis der Vertragsgestaltung in der Regel sich der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts anschließen.
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Keine Rechtsquellen sind auch die Erlasse der öffentlichen Arbeitgeber, da sie lediglich interne Verwaltungsanweisungen sind. Auf sie kann jedoch in einzelvertraglichen Regelungen Bezug genommen werden.
Ebenso wenig kommt Bescheiden der Bundes- oder Landesministerien Rechtsquellencharakter zu, welche zur Auslegung von Gesetzen Stellung beziehen. Sie sind als rein gutachterliche Äußerungen zu verstehen.
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Hierunter versteht man die Rechtsquellen, die außerhalb staatlicher Rechtsgebungsbefugnisse durch die Organe des Arbeitnehmers entstehen. Im Einzelnen handelt es sich um das Recht zum Abschluss von Tarifverträgen, Dienst- und Betriebsvereinbarungen, sog. Kollektivvereinbarungen.
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Der Staat hat den Tarifvertragsparteien – Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden, Arbeitgebern – das Recht zugestanden, in eigener Verantwortlichkeit frei und unabhängig Arbeitsbedingungen zu vereinbaren. Bei den so entstehenden Rechtsquellen des autonomen Rechts handelt es sich um Tarifverträge, deren Form, Inhalt und Gestaltung im Tarifvertragsgesetz ihre Grundlagen finden.
Es handelt sich um schriftliche Verträge zwischen einem Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband und einer Gewerkschaft, denen eine rechtliche Doppelnatur zugrunde liegt (vgl. § 1, 2 TVG).
In ihrem obligatorischen Teil sind sie gegenseitige, schuldrechtliche Verträge arbeitsrechtlichen Inhalts. In ihrem normativen Teil sind sie ein Normenvertrag, der für Dritte rechtsverbindlich ist (vgl. § 3 Abs. 1 TVG). Hieraus wird darauf geschlossen, dass Tarifverträge den Gesetzen im materiellen Sinne zuzuordnen sind.
Nach Art und Umfang stellen sie in nahezu allen Bereichen des Arbeitslebens die zentrale Rechtsgrundlage für die inhaltliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses dar.
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Ihrem Inhalt nach sind Tarifverträge wie folgt zu unterscheiden:
Obligatorische Bestimmungen
Sie regeln das Rechtsverhältnis der Tarifvertragsparteien untereinander und haben die Wirkung eines schuldrechtlichen Vertrages.
Aus ihnen ergeben sich folgende Pflichten:
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die Selbstpflichten, die den Tarifvertragsparteien selbst obliegen und nur von ihnen erfüllt werden können und müssen;
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die Einwirkungspflichten, die von den Tarifvertragsparteien durch Einwirkung auf ihre Mitglieder zu tarifgerechtem Verhalten zu erfüllen sind.
Hierbei sind wiederum zu unterscheiden:
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ausdrücklich vereinbarte Pflichten, z. B. die absolute Friedenspflicht, die jegliche Arbeitskampfmaßnahmen verbietet; sie muss jedoch schriftlich vereinbart werden.
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Pflichten, die sich aus dem Wesen des Tarifvertrages ergeben, hierbei handelt es sich um die relative Friedenspflicht, die nur Kampfmaßnahmen gegen tariflich nicht festgelegte Arbeitsbedingungen erlaubt, Innehaltungspflicht, welche tarifmäßiges Verhalten und den Ausschluss tarifwidriger Absprachen verlangt, Durchführungspflicht mit dem Ziel der tatsächlichen und sofortigen Durchführung der tariflichen Vereinbarungen.
Eine Verletzung der obligatorischen Bestimmungen des Tarifvertrages durch eine der vertragschließenden Parteien stellt einen „Tarifbruch“ dar.
Normative Bestimmungen
Die normativen Bestimmungen regeln in erster Linie den Inhalt der Arbeitsverhältnisse. Sie haben die Wirkung von Rechtsnormen. Sie müssen mit höherrangigem Recht vereinbar sein.
Nach Zweck und Inhalt unterteilen sie sich in die folgend genannten Normen:
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Inhaltsnormen – sie regeln den Inhalt der einzelnen Arbeitsverhältnisse, z. B. Eingruppierung, Entgelt , Zulagen und Zuschläge, Urlaub, Arbeitszeit. Als solche stellen sie die wichtigste Gruppe der Tarifnormen dar.
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Abschlussnormen – durch sie wird das Zustandekommen der Arbeitsverhältnisse, z. B. Schriftformerfordernis.
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Normen über betriebliche Fragen – die dem Arbeitgeber außerhalb der gesetzlichen Verpflichtungen besondere Leistungen zugunsten aller Arbeitnehmer auferlegen, z. B. Einrichtung von Klimaanlagen.
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