Die Sprache des Vierten Reichs - Helmut Matt - E-Book

Die Sprache des Vierten Reichs E-Book

Helmut Matt

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Beschreibung

Die Sprache des Vierten Reichs. Der Titel des Buchs klingt nach einer Provokation und soll es auch. Inspiriert wurde ich dazu durch das Buch LTI . Lingua Tertii Imperii. Sprache des Dritten Reichs, das der jüdische Romanist Viktor Klemperer nach dem Ende der NS-Zeit zusammenstellte.

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Inhalt

Einleitung

2

3

A

B

C

D

E

F

G

H

I

K

L

M

N

O

P

Q

R

S

T

U

V

W

Z

Einleitung

„Die Sprache des Vierten Reichs“. Der Titel des Buchs klingt nach einer Provokation – und soll es auch. Inspiriert wurde ich dazu durch das berühmte Buch „LTI – Lingua Tertii Imperii“ (Sprache des Dritten Reichs), das jüdische Romanist Viktor Klemperer nach dem Ende der NS-Zeit zusammenstellte und veröffentlichte. Ebenso wie Klemperer das in seiner Zeit getan hat, habe ich in der Zeit nach Ausrufung der Corona-Pandemie durch die Regierungen der unterschiedlichsten Länder angefangen, Begriffe zu sammeln und aufzuschreiben. Einige Worte musste ich nachschlagen, andere wurden im Laufe der Zeit verständlich, einige waren selbsterklärend. Auslöser für diese Sammlung war für mich der Ausdruck „Neue Normalität“, den ich schon sehr bald nach Ausrufung der Corona-Pandemie in den unterschiedlichsten Medien hörte. Das war und ist ein Begriff, der den Menschen deutlich machen sollte und soll, dass die Zeit und die Welt eine Zäsur gemacht haben und dass nun eine neue Epoche angebrochen ist. Sehr rasch wurde auch deutlich, dass die Politik und die Medien auf wundersame Weise eine Symbiose eingegangen sind und dass das, was man gemeinhin „Öffentlich-Rechtlich“ nennt, tief von der Politik und den führenden Parteien durchdrungen ist und dass „kritischer und investigativer“ Journalismus ganz offensichtlich gar nicht mehr gewünscht ist. Im Laufe der vergangenen zwei Jahre zeigte sich immer deutlicher, dass das, was wir einst am deutschen Radio und Fernsehen so sehr geschätzt haben, so gut wie gar nicht mehr zu finden ist und dass die Medien, öffentlich-rechtlich oder privat, nahezu vollständig zu reinen Sprachrohren der Politiker verkommen sind.

Parallel zu dieser unerfreulichen Entwicklung haben sich auch die Politiker selbst immer mehr Freiheiten eingeräumt und letztlich gar die Grundrechte und Freiheiten der Menschen in hohem Maße verletzt. Besonders sichtbares Zeichen hierfür ist die sogenannte „Ministerpräsidentenkonferenz“, ein Gremium, das von der einstigen Bundeskanzlerin Angela Merkel ins Leben gerufen worden ist und für das es bis heute keine klare politische Legitimation gibt. Hingenommen wurden all diese Schritte, weil die Regierungen der Welt von Anfang an Furcht und Schrecken in die Bevölkerung der Welt getragen haben. Etwas ganz „Neuartiges“ sei in die Welt getreten, so hieß es in den Medien. Allein schon der Begriff „neuartig“ klang und klingt beängstigend – insbesondere, weil er mit Fledermäusen, einem geheimnisvollen chinesischen Markt und undefinierbaren Eigenschaften dekoriert wurde. In ganz besonderem Maße trugen und tragen nun wieder die Medien dazu bei, dass die Angst wuchs und weiter wächst: Ihre täglichen Zahlenkolonnen über Infizierte und Tote ließ bei vielen Menschen jegliche Vernunft versiegen. Dinge, gegen die man früher protestiert hätte, wurden nun wie selbstverständlich hingenommen. War es doch die Gesundheit und das menschliche Überleben, wofür die Politiker nun zu kämpfen vorgaben. War es da ein Wunder, dass immer mehr Leute all das, was da an Regeln und Bestimmungen aufgestellt wurde, kritiklos übernommen haben. „Wir müssen nun der Regierung gehorchen!“, so hieß es bereits an Ostern 2020 in einer E-Mail eines Vereins, dessen Mitglied ich bis dahin noch war. Statt geringer zu werden wuchs das Vertrauen in die Regierung immer weiter. In besonderem Maße beeindruckend zeigt sich das im Verhalten der Bevölkerung seit der Verfügbarkeit von sogenannten mRNA-Impfseren, die bis dato noch immer nicht vollständig zugelassen worden sind. So lassen sich Millionen von Menschen kritiklos den „Impfstoff“ verabreichen – offensichtlich nicht wissend, welche Folgen das haben könnte und, in der Hoffnung, sich Freiheit und Sicherheit zu erimpfen. Zugleich übernehmen sie selbst die volle Verantwortung für die „Impfung“ und ihren Folgen – bis hin zum eigenen Tod.

Entstanden ist ein inkorrektes Wörterbuch der Covid-Pandemie, ganz ohne Verweise, ganz ohne wissenschaftliche Hinweise. Es ist zugleich ein engagiertes Buch mit einer Fülle persönlicher Ansichten, die geteilt werden können, oder auch nicht. Die Kernaussagen der einzelnen Begriffe sind alle belegbar und durch Suchmaschinen im Internet, die noch keine Zensur betreiben, abfragbar – ganz im Gegensatz zu viele Behauptungen führender Politiker und gängiger Medien, die einfach hingenommen werden und bloß nicht hinterfragt werden sollen. Einige Beschreibungen oder Definitionen kennen Sie vielleicht schon, andere werden Sie verblüffen und hoffentlich werden Sie sich beim Durchblättern und Lesen fragen, warum Sie über dieses oder jenes Thema nicht schon einmal in dieser Richtung nachgedacht haben. Das Buch soll genau dazu anregen und inspirieren: Zum Nachdenken – und es erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Letzteres wäre in diesem Zusammenhang auch gar nicht möglich, denn die COVID-19-Zeit geht weiter und alle, die in dieser Zeit leben, werden immer wieder neue Worte erfinden. Die Sprache ist ein lebendiges Wesen und sie wird sich immer weiterentwickeln – selbst oder vielleicht gerade in einer Kunstwelt, in der wir uns momentan bewegen.

Wie dringend es ist, dass es solch eine Zusammenstellung der neuen Begriffe gibt, zeigt die immer noch devote Einstellung der Menschen gegenüber den Herrschenden und ihren Ideen, Ihre Kritiklosigkeit und ihre Unempfindlichkeit gegenüber dem Entzug von Grundrechten. Auch der Umgang mit dem Druck, sich die „Impfung“ verabreichen zu lassen, in der Hoffnung, sich genommene Freiheiten zurückzuholen, zeigt die Notwendigkeit dieses Buches. Impfung schützt nicht vor Ansteckung und nicht einmal vor schweren Krankheitsverläufen und dem Tod. „Wozu dann eigentlich impfen?“, sollte eigentlich die Frage sein, die sich jeder Mensch stellen sollte. Dem ist aber nicht so. Stattdessen gibt es viele Menschen, die der immer dringender werdenden Forderung nachkommen, sich die Spritzen verabreichen zu lassen, die nun in immer kürzer werdenden Abständen erforderlich sind. Zudem wird häufig übersehen, dass Grundrechte eben nicht erimpft werden können, denn sonst wären sie gar keine Grundrechte. Auch erleben die Betroffenen immer anschaulicher, dass selbst die gegebenen Versprechen rasch zu Makulatur werden.

Ein ganz besonderer Dank geht schließlich an meine Frau Linda, die sowohl inhaltlich als auch in Bezug auf Formatierung und Fehlerkorrektur viel Zeit investiert und einen wichtigen Beitrag zum Zustandekommen dieses Buches geleistet hat.

Herbolzheim, Februar 2022 Helmut Matt

2

2G+

Euphemismus und Verschärfung der 2G-Regel. Der Delinquent muss in diesem Fall zusätzlich zu seiner Bescheinigung auch noch einen erfolgreichen negativen Test (i.d.R. PCR-Test) vorweisen, der nicht älter als n Stunden (derzeit 48) sein darf.

2G-Regel

Definition: „Dem Gesundheitsschutz dienende Vorschrift“, wonach nur vollständig gegen SARS-CoV-2 Geimpfte oder kürzlich von COVID-19 Genesene Zugang zu etwas (z. B. zu Gastronomie oder bestimmten Arbeitsstellen) haben.

Die sogenannte 2G-Regel steht für “geimpft oder genesen”. Bei der 2G-Regel haben nur geimpfte oder genesene Personen Zutritt zu Innenräumen von beispielsweise Klubs, Kultureinrichtungen, Gastronomie, Kinos, Fitnessstudios oder Krankenhäusern. Als Nachweis muss entweder ein gültiges Impfzertifikat oder Genesenen-Zertifikat vorgelegt werden. Diese verschärften Auflagen sollen einer Überlastung des Gesundheitswesens vorbeugen. Die Umsetzung und Ausgestaltung der 2G-Regel obliegt den Bundesländern. Hier können Sie nachlesen, welche Regelungen in Ihrem Bundesland gelten. 2G und 2G+ sind mittlerweile gängige Bezeichnung für die Voraussetzung, unter der Personen im zweiten Jahr der Corona-Pandemie „gewisse Freiheiten zustehen“, sofern die entsprechenden Merkmale erfüllt sind.

2G-Regelung

Synonym zur 2G-Regel

3

3G

Die sogenannte 3G-Regel steht für „geimpft, genesen oder getestet“. Wer nicht vollständig geimpft ist oder nicht als genesen gilt (mehr dazu hier) muss seit dem 23. August 2021 in bestimmten Fällen entweder einen negativen Antigen-Schnelltest (maximal 24 Stunden alt) oder einen negativen PCR-Test (maximal 48 Stunden alt) vorlegen, um beispielsweise Zugang zu Innengastronomie, Veranstaltungen und Festen oder auch zum Besuch beim Friseur oder im Kosmetikstudio zu erhalten. Gleiches gilt für Besuche in Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen. Die 3G-Regel ist auch bei Sport im Innenbereich oder bei Beherbergungen, etwa in Hotels und Pensionen, gültig.

3G+

Wie bei 2G+ müssen auch hier alle betroffenen in der Lage sein, den Kontrolleuren einen entsprechenden Test vorzulegen.

3G-Regel

Definition: „Dem Gesundheitsschutz dienende Vorschrift“, wonach nur vollständig gegen SARS-CoV-2 Geimpfte oder kürzlich von COVID-19 Genesene oder aktuell negativ auf den Erreger Getestete Zugang zu etwas (z. B. zu Gastronomie oder bestimmten Arbeitsstellen) haben

3G-Regelung

Synonym zur 3G-Regel

A

abgesondert

Separat, einzeln, unabhängig von etwas oder jemandem. Man kann auch von abgetrennt, isoliert, ausgegrenzt sprechen. „Absonderung" ist der allgemeingültige Oberbegriff für die Begriffe Quarantäne und Isolation und bedeutet, sich von anderen Personen fernzuhalten.

Abriegelung

Siehe „Ausgangssperre“

absondern

isolieren, absperren, sich fernhalten von (siehe „abgesondert“)

Absonderung

Isolierung, Abtrennung, sich Fernhalten von jemandem. Offiziell: Schutz der Allgemeinheit vor ansteckenden Krankheiten. Im konkreten Fall ist es eine behördlich angeordnete Isolierung von Personen, die an einer ansteckenden Infektionskrankheit, hier SARS-CoV-2, leiden oder als deren Überträger (infolge eines positiven Testergebnisses) infrage kommen.

Abstandsgebot

In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Menschen einzuhalten. Verstöße gegen die Beschränkungen werden durch die Ordnungskräfte kontrolliert und sanktioniert. Die Bundesländer beschließen jeweils eigene Bußgelder und Infektionsschutzmaßnahmen. Daher sind die Vorschriften im jeweiligen Bundesland zu beachten. Auch die vorsätzliche Ausbreitung von COVID-19 und das Missachten der Maskenpflicht kann zu Geldstrafen oder sogar einer Freiheitsstrafe führen. Die jeweiligen Bundesländer entscheiden eigenständig über die konkreten Infektionsschutzmaßnahmen. Einheitlich ist die Ausnahmeverordnung für Geimpfte und Genesene. Für diese Personengruppen gelten besondere Regelungen und Erleichterungen. Überall gilt: Zu beachten sind die Verhaltensregeln, die in der AHA-Formel zusammengefasst sind: Abstand halten (mindestens 1,5 Meter), Hygieneregeln beachten (richtiges Husten, Niesen und gründliches Händewaschen) und im Alltag Maske tragen. Empfohlen wurden von den Politikern und Behörden sogenannte OP-Masken oder auch Masken der Standards FFP2, die das Risiko einer Infektion angeblich reduzieren und umstehende Personen schützen sollen. Mittlerweile sind in einigen Bundesländern auch die OP-Masken schon wieder Geschichte.

Abstandsregel

Neutral formuliert geht es in der Definition um die Festlegung bzw. juristisch relevante Vorgabe einer einzuhaltenden Distanz zu etwas oder jemandem. Dabei heißt es hierzu beispielsweise:

"Ein wichtiger Baustein, um sich und andere vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen, ist nach wie vor, auf einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu achten."

Die Regeln können sich kontinuierlich ändern. Mehr dazu findet sich unter dem Begriff „Instrumentenkasten“. Mit Zollstock und vergleichbaren Instrumenten werden durch Polizeibehörden und vergleichbare Ordnungskräfte für die Einhaltung der Abstandsregel gesorgt. Auf den Internetseiten der Bundesregierung findet sich dazu aktuell.

„Das sind die geltenden Regeln und Einschränkungen. Die Pandemie ist nicht überwunden. Deshalb arbeiten Bund und Länder auch weiter bei der Eindämmung der Corona-Pandemie zusammen. Sie haben wegen der mit hoher Geschwindigkeit steigenden Infektionszahlen Einschränkungen vereinbart – für die konkrete Umsetzung sind die Bundesländer verantwortlich. Die 3G- und 2G-Regeln sind in vielen Bereichen verpflichtend.“

Abstrichzentrum

Definition:

„Öffentliche Einrichtung zur Durchführung ambulanter Tests auf eine Infektion mit dem entsprechenden Krankheitserreger während einer Epidemie oder Pandemie.“

Im Zuge der Corona-Narrative hat diese Definition sich weitgehend in Richtung „COVID-19“ eingeengt.

Beispiele:

Corona-Tests werden nur in den Abstrichzentren und nach ärztlicher Überweisung gemacht.

[Schweriner Volkszeitung, 24.03.2020]

An der Hotline wird abgeklärt, ob folgende Bedingungen grundsätzlich erfüllt sind: Der Anrufende hatte innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu einem positiv getesteten Menschen, oder der Anrufende lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit einer unter Quarantäne stehenden Person. Oder der Anrufende ist innerhalb der letzten 14 Tage aus einem Risikogebiet eingereist oder hält sich regelmäßig in einem besonders betroffenen Gebiet auf und der Anrufende muss entsprechende Krankheitssymptome aufweisen (Abgeschlagenheit, grippeähnliches Gefühl, Schnupfen, Husten, Halsschmerzen, Fieber). Sollten die Bedingungen erfüllt sein, erhält man eine Einladung ins Abstrichzentrum per E-Mail.

[Aachener Zeitung, 24.03.2020]

Im Auftrag von Haus- und Fachärzten werden Probenentnahmen zum Nachweis einer Infektion mit dem neuen Coronavirus durchgeführt. Hierzu wurde ein wettergeschütztes Abstrichzentrum am Besucherparkplatz des Krankenhauses an der Zieglerstraße aufgestellt. Die Probeentnahmen werden nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen durchgeführt.

[Landshuter Zeitung, 24.03.2020]

Es macht keinen Sinn, »auf eigene Faust zu den Abstrichzentren zu fahren, denn Patienten werden nur nach vorheriger Terminvergabe behandelt« [Mittelbayerische, 20.03.2020]

Aerosol

Laut Definition handelt es sich bei einem Aerosol um ein „gasförmiges Gemisch aus festen und flüssigen Schwebeteilchen“. Die Pharmazie spricht von einem „durch Sprühen verteilten Wirkstoff, der über die Atemwege aufgenommen wird“.

Im Zusammenhang mit Covid gilt Folgendes: Eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 durch Aerosole ist in bestimmten Situationen über größere Abstände möglich, z. B. wenn viele Personen in nicht ausreichend belüfteten Innenräumen zusammenkommen und es verstärkt zur Produktion und Anreicherung von Aerosolen kommt. Es wird behauptet, dass Aerosole, die ein Mensch beim Sprechen, Singen, Atmen usw. ausstößt, zu den wesentlichen Überträgern von SARS-CoV-2 gelten. SARS-CoV-2 gilt als hochgradig infektiös und ein Teil der Wissenschaftler erklärt, es werde hauptsächlich durch das Einatmen von Tröpfchen oder Aerosolen übertragen – was sich in Innenräumen eklatanter auswirke, als in Außenbereichen. Das sind alles Behauptungen, die nicht final bewiesen sind. Sollte sich das Virus tatsächlich im Wesentlichen auf diesem Weg übertragen, dann ist es doch zumindest fragwürdig, wieso es erst seit SARS-CoV-2 Vorrichtungen gibt, um Einkaufswagen zu sterilisieren.

Aerosolübertragung

Siehe „Aerosol“. In erster Linie geht es um die Übertragungsdichte und -geschwindigkeit von Erregern durch Aerosole. Den folgenden, interessanten Eintrag hierzu findet man auf den Seiten des Umweltbundesamtes:

„In Innenräumen sollten bei Zusammenkünften alle Aktivitäten vermieden werden, die dazu führen, dass vermehrt Aerosolpartikel ausgeatmet werden und sich damit die Konzentration infektiöser Partikel erhöht, sofern diese in der ausgeatmeten Luft vorhanden sind. Zu solchen Aktionen gehört das gelegentliche (nicht zwingend mit einer infektiösen Erkrankung assoziierte) Niesen und Husten, welches aus diesen Gründen in die Armbeuge erfolgen sollte. Aber auch Singen, Rufen und Schreien führen dazu, dass vermehrt Partikel entstehen und sich in Innenräumen anreichern. Auch beim Musizieren mit (Blas-)Instrumenten können Aerosolpartikel entstehen. Zu bedenken ist, dass auch sportliche Aktivitäten, die mit einer erhöhten Atemrate einhergehen, zu einer vermehrten Ausatmung von Aerosolpartikeln führen. Lassen sich erhöhte Aerosolfreisetzungen nicht vermeiden, empfiehlt es sich, umso intensiver zu lüften (siehe unten) oder Aktivitäten nach Möglichkeit ins Freie zu verlagern.“

Denkt man diese Definition ein Stück weiter, dann könnte man auch sagen, dass es am besten ist, zu schweigen oder noch besser, dass jeder Mensch sich in seinem eigenen Raum verbarrikadiert. Alternativ kann man auch seinen gesamten Aufenthalt in den Außenbereich verlagern, vorausgesetzt man hält den Abstandsregeln ein.

AHA

Siehe auch „AHA-Regel“. Abstand halten, Handhygiene einhalten und eine Alltagsmaske tragen – die Anfangsbuchstaben ergeben ein Wort, das sich leicht merken lässt und so auch gleichzeitig für genau diesen Effekt sorgt.

AHA-Formel

Siehe „AHA-Regel“

AHA-Gebot

Siehe „AHA-Regel“

AHA-Regel

Allgemein gesprochen handelt es sich um eine Regel, deren Befolgung nach Maßgabe der Covid-Protagonisten zur Eindämmung der Infektionszahlen mit SARS-CoV-2 führen soll.

AHA+A+L- Regel

Zusätzlich zur allgemein gültigen Formel „AHA“ wird empfohlen, ab sofort ein „A“ für Corona-Warn-App und ein „L“ für Lüften hinzuzufügen. Gerade das Lüften ist demnach im Winter besonders wichtig. Unter anderem, weil wir uns häufiger in geschlossenen Räumen aufhalten.

Alarmstufe

In der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg gibt es nun ein dreistufiges Warnsystem mit einer Basisstufe, einer Warnstufe und einer Alarmstufe. Damit will die Regierung eine „Überlastung des Gesundheitswesens“ verhindern.

Definition:

„Bei der Belegung von mehr als 390 Intensivbetten an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen mit Corona-Patienten oder wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge bei zwölf liegt, wird die Alarmstufe ausgerufen. Dann gilt zusätzlich zu den Regeln aus der Warnstufe auch die 2G-Regel in vielen Bereichen. Wer nicht geimpft oder nachweislich genesen ist, hat dann dort keinen Zutritt – auch nicht mit einem negativen PCR-Test.

Ausnahmen gelten in der Alarmstufe etwa für Supermärkte, Tankstellen, religiöse Veranstaltungen, körpernahe Dienstleistungen, Pensionen und Hotels, sowie Busse und Bahnen. Bei körpernahen Dienstleistungen, also beispielsweise beim Friseur, ist aber ein PCR-Test als Nachweis für Ungeimpfte und Nicht-Genesene notwendig. Bei Übernachtungen in Hotels, Herbergen und Pensionen ist ein PCR- oder Antigentest nötig, der alle drei Tage erneuert werden muss. In Kirchen und bei religiösen Veranstaltungen im Allgemeinen gelten weder in der Alarm- noch in der Warnstufe Einschränkungen auch keine 3G-Regel. Im Einzelhandel gilt nicht die PCR-Testpflicht und auch nicht die 2G-Regel. Allerdings gilt in der Alarmstufe für den Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, die 3G-Regel. Ein Corona-Schnelltest für Ungeimpfte und nicht genesene Personen reicht hierbei aus.

In der Alarmstufe gelten ebenfalls Kontaktbeschränkungen für nicht geimpfte und nicht genesene Personen. Ein Haushalt darf sich nur mit einer weiteren Person treffen. Ausgenommen von der Personenzahl und den 2G-Beschränkungen sind genesene und geimpfte Personen, Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die es keine STIKO-Empfehlung gibt. Dazu zählen wie auch in der Warnstufe Schwangere und Stillende.

Bei Wettkämpfen und anderen Sportveranstaltungen gilt in der Alarmstufe in geschlossenen Räumen die 2G-Regel und im Freien 3G mit PCR-Test. In der Alarmstufe sind Profi-Sportlerinnen und - Sportler nicht von diesen Regeln ausgenommen.

Im Musik- und Kunstunterricht, bei Proben und bei öffentlichen Veranstaltungen gilt in der Alarmstufe sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien die 2G-Regel und Maskenpflicht in geschlossenen Räumen.“ (STAND: 17.11.2021, 12:58 Uhr).

Soweit die Theorie. Tatsächlich scheint diese neu eingeführte Ampel nur in eine Richtung zu funktionieren – nämlich in Richtung Verschärfung. Gerade im Winter 2021/2022 musste das Oberlandesgericht die Regierung zurechtweisen, weil sich die Bettenbelegung stark entspannt, die Regierung aber nicht reagiert hatte.

Alltagsmaske

Einfache, nichtzertifizierte, nicht für den medizinischen Gebrauch bestimmte und vor allem im öffentlichen Raum verwendete Gesichtsmaske.

Solange Alltagsmasken eingesetzt werden konnten, galten diese als effektiv, danach nicht mehr. Anfangs wurde noch ein Narrativ verbreitet, wonach eine gutsitzende Maske helfe, die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen. Masken durften aus Stoffresten genäht, gestrickt, gehäkelt oder was auch immer sein, Hauptsache, man hatte sein Gesicht verdeckt. Selbst umgeschlagene Schals galten als zugelassene Mund-Nasen-Bedeckung. Dass das alles Unsinn ist und man damit kein Virus aufhalten kann, war den Verantwortlichen klar.

Bereits in der Anfangsphase der ausgerufenen Pandemie wurde die Maske als Mittel einsetzt, um die Stimmung von Angst und Schrecken in der Bevölkerung zu verstärken und den Menschen den Eindruck zu geben, dass überall Gefahr lauere. Die unsichtbare Gefahr des Virus wurde dadurch erfolgreich für alle sichtbar gemacht. Die Alltagsmaske wurde schließlich auch nur solange eingesetzt, bis man in der Lage war, OP-Masken und FFP2-Masken in ausreichender Zahl herzustellen oder zu ordern und zu verkaufen. Der kreative Versuch mancher Vereine die klammen Kassen dadurch wieder etwas zu füllen, fiel damit ins Wasser. Dadurch entfiel auch der Nebenerwerb mancher Hausfrau, die solche Masken beispielsweise in großer Zahl für die Weihnachtsmärkte hergestellt hatte. Das war aber ohnehin obsolet, weil die Weihnachtsmärke per Order abzusagen waren.

Wikipedia sagt hierzu

„Eine Alltagsmaske oder (amtssprachlich) Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) ist ein geschneidertes Stück Stoff, das über Nase und Mund getragen wird und die Atemluft filtern soll. Weitere Bezeichnungen sind Community-Maske, Behelfs-Mund-Nasen-Maske, Behelfsmaske bzw. selbst hergestellte DIY-Maske. […] Sie besteht meistens aus Baumwollstoff, der in Falten gelegt vernäht oder an die Gesichtsform angepasst geschneidert ist. Sie wird mit Gummibändern an den Ohren oder mit Haltebändern an Hinterkopf und Nacken fixiert. Ist ein Metalldraht in den Stoff über der Nase eingearbeitet, kann die Maske enger an die Nase angepasst und somit enger ans Gesicht fixiert werden. Behelfsmasken dürfen nicht gewerblich als Medizinprodukte oder Gegenstände persönlicher Schutzausrüstung in Verkehr gebracht und nicht mit entsprechenden Leistungen oder Schutzwirkungen ausgelobt werden, sondern ausschließlich im privaten Umfeld genutzt werden, da sie – anders als medizinischer Mund-Nasen-Schutz (MNS) und Atemschutzmasken wie FFP2- und FFP3-Masken – bisher keiner Regulierung unterliegen. Es gibt daher wenig gesicherte, generalisierbare Aussagen zu ihrer Effektivität als Schutz vor der Übertragung von Infekten oder Feinstaub.“

Aluhut

Definition: Meist spöttisch, beschreibt der Aluhut eine aus mehreren Lagen Aluminiumfolie gewickelte spitzförmige Kopfbedeckung, die angeblich die Gesundheit oder die Gedanken ihres Trägers vor schädlichen Einflüssen von außen schützen soll.

Selbstverständlich ist der Begriff abwertend und beschreibt mit Aluhutträger eine Person, die eine absurde Weltsicht hat und einer Verschwörungstheorie anhängt. Häufig wird das Wort eingesetzt, um Menschen mit abweichenden Meinungen zu diffamieren und als indiskutabel zu entlarven – und Gespräche und Diskussionen mit diesen Menschen zu vermeiden. Es gilt: Zur Vermeidung einer geistigen Auseinandersetzung mit bestimmten Begriffen oder Menschen wird „Aluhut“ oder auch Aluhutträger eingesetzt. Noch weiter geht eine Initiative „Der goldene Aluhut“, womit eine alternative Gruppe versucht, Andersdenkende lächerlich zu machen und dem Spott Gleichgesinnter auszusetzen.

Ansteckung

Ansteckung bedeutet in aller Regel das Übertragen des Coronavirus von einer Person oder Sache auf eine andere Person. Ansteckung hat zunächst einmal nichts damit zu tun, ob die Übertragung auch tatsächlich Symptome auslöst. Der überwiegende Teil aller Personen, auf die das Virus angeblich übertragen worden ist, ist symptomfrei.

Eine der zahlreichen Definitionen von Ansteckung in Netz erzählt hierzu:

„Das Coronavirus ist von Menschen zu Menschen übertragbar. Die Übertragung kann über verschiedene Wege erfolgen und findet vor allem über die Atemwege statt. Das Risiko für eine Ansteckung hängt dabei von unterschiedlichen Faktoren ab: Die Menge der Viruspartikel, die die infizierte Person ausscheidet, ist beispielsweise ein Faktor oder die Dauer eines Kontakts mit einer infizierten Person, ebenso wie der Ort eines persönlichen Treffens: In geschlossenen Räumen ist das Risiko einer Übertragung des Coronavirus höher als an der frischen Luft. Ebenso können Virusvarianten wie z. B. die derzeit in Deutschland vorherrschende Variante Delta, leichter von Mensch zu Mensch übertragen werden. Die Ansteckung erfolgt hauptsächlich über Tröpfchen oder Aerosole („Schwebeteilchen“) in der Luft. Wenn eine infizierte Person hustet, niest, lacht oder spricht, scheidet sie Tröpfchen und Aerosole mit Viren aus. Diese verbreiten sich in einem Umkreis von etwa 1,5 Metern und setzen sich auf Oberflächen ab. Aerosole schweben über einen längeren Zeitraum in der Luft und können eine Infektion verursachen.“

Ansteckungsgefahr

Risiko einer Infektion mit einem Krankheitserreger. Siehe auch „Ansteckung“.

Ansteckungshotspot

Ein Ansteckungshotspot ist ein Ort, an denen sich das SARS-CoV-2 Virus besonders schnell verbreiten kann. In der Regel sind solche Hotspots Orte und Plätze, an denen sich besonders viele Menschen gleichzeitig aufhalten. Solche Werte könnten beispielsweise aus den Meldungen der sogenannten Luca-App erfolgen. So heißt es, dass knapp drei Viertel aller Warnungen über die Luca-App aus Bars und Clubs stammen. Hotspots können aber auch ganze Gemeinden, Schiffe oder andere Treffpunkte sein. Allgemein gesprochen legen die Corona-Verhinderer und „Wissenschaftler“ nah, sich von Parties, Feiern, Bars, Events oder Clubs fernzuhalten. Siehe auch „Ansteckung“.

Anti-Corona-Demo

Der Begriff ist eine Kurzform für eine Demonstration gegen Corona-Maßnahmen der Regierung.

Antikörpertest

Siehe „Antikörperschnelltest“.

Antikörperschnelltest

Der Antikörperschnelltest kann außerhalb spezieller Labors mit geringem Aufwand durchgeführt werden und liefert das Ergebnis innerhalb sehr kurzer Zeit. Antikörperschnelltests sind hochgradig fehlerbehaftet und führen besonders oft zu falsch positiven Ergebnissen, die dann durch weitere, sogenannte PCR-Tests (ebenfalls fehlerbehaftet und umstritten) zu verifizieren sind. Die auch Antigen-Test genannten Verfahren können in Apotheken oder durch „geschulte“ Personen auch in Zelten und an öffentlichen Plätzen durchgeführt werden. Auch die (noch fehlerhafteren) Selbsttests, die zuhause ausgeführt werden können, zählen zu den Antikörperschnelltests – die allerdings von keiner offiziellen Stelle anerkannt sind.

Antigentest

Siehe „Antikörperschnelltest“.

APP

Siehe „Corona-Warn-App“.

APP-Zwang

Nach Einführung der beiden Handy-APPS zur Kontakt-Nachverfolgung von Covid wurden auch in einigen Unternehmen Möglichkeiten diskutiert, diese APPs verpflichtend einzusetzen. Allerdings gibt es in dieser Hinsicht eine ganze Reihe rechtlicher Bedenken. Folgende Hinweise sind zu bedenken:

„Die Verpflichtung der Mitarbeiter zur Nutzung der Corona-Warn-App könnte allenfalls in engem Rahmen zulässig sein, wenn

die Installation und Nutzung der App ausschließlich auf dem Diensthandy erfolgt und

die Nutzung nur während der Arbeitszeiten angeordnet wird.

Wenn diese Voraussetzungen eingehalten sind, dürfte auch das Hochladen eines positiven Testergebnisses als Pflicht zulässig sein, da dank der Pseudoanonymität die Rechte der Mitarbeiter besser gewahrt werden können.

Ferner sind bei einer verpflichtenden Nutzung der App die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten. Tangiert sind Fragen des Verhaltens der Arbeitnehmer sowie der Ordnung des Betriebs oder der technischen Überwachung, was zu einer Abstimmung mit einer generellen oder besonderen Betriebsvereinbarung führen kann.

Betrachtet man zusammenfassend die tatsächlichen und rechtlichen Hürden, die mit der Anordnung einer Corona-App-Nutzung einhergehen, ist im Ergebnis eine Weisung mit Vorsicht zu genießen. Zwar kann im Einzelfall die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers ausfallen. Doch der daraus resultierende Nutzen hält sich in Grenzen. Denn die verpflichtende Nutzung der App kann allenfalls während der regulären Arbeitszeit angewiesen werden. Wird die App außerhalb der Arbeitszeiten nicht genutzt, ist dem Ziel der Verbesserung des Gesundheitsschutzes ohnehin nur bedingt gedient. Zudem ist von einem Widerstand der Mitarbeiter auszugehen und die Rechtslage ist umstritten, so dass im Sinne des Betriebsfriedens eine Freiwilligkeit vorgezogen werden sollte.“

Handlungsvorschlag deshalb: Aussprechen von Empfehlungen.

Asymptomatisch

Ohne die erwarteten oder ganz ohne Krankheitsanzeichen. Die Protagonisten von SARS-CoV-2 sind davon überzeugt, dass auch asymptomatische Personen hochansteckend sein können. Statt gesund und symptomlos unterscheiden sie (z. B. ARD oder ZDF) zwischen Erkrankten mit und ohne Symptome. So heißt es auch in der Pharmazeutischen Zeitung vom 16.04.2020:

„SARS-CoV-2-Infizierte, die später COVID-19-Symptome entwickeln und erst so von ihrer Erkrankung erfahren, können bereits andere Menschen mit dem Coronavirus anstecken, solange sie noch asymptomatisch sind. Einer Analyse zufolge geschieht das möglicherweise häufiger als gedacht.“

Man nennt das dann „belegt“. Auch ARD oder ZDF verwenden diese Bezeichnung. Beweise werden nicht erbracht.

Atemmaske / Atemschutzmaske

Siehe „Mund-Nase-Bedeckung“.

Attest

Eine vom Arzt ausgestellte Bescheinigung, dass der Inhaber aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen muss. Häufig auch „Befreiung“ genannt.

Auffrischimpfung

Normalerweise sind laut Impfplan der STIKO für Krankheiten wie Tetanus, Diphtherie und Keuchhusten Auffrischimpfungen nur alle 10 Jahre erforderlich. Bei COVID-19 sieht die Welt aber ganz anders aus. Da erkannt wurde, dass nach der Erst- oder Zweitimpfung der Impfschutz nach drei Monaten drastisch nachlässt wird nun zunächst eine Auffrischimpfung empfohlen. Auch diese wird, so zeigt sich bereits jetzt, nicht reichen und es werden noch weitere Auffrischimpfungen erforderlich sein – auf regelmäßiger Basis und in immer kürzeren Zyklen. Mittlerweile wird zugegeben, dass auch diese nicht schützen – weder vor Ansteckung, noch vor schweren Verläufen oder Tod und es greift auch zunehmend Hilflosigkeit und die Verleumdung Andersdenkender um sich, mit der man sich gegen eigenes Versagen zu wehren versucht.

Besonders hilflos erscheint da der Beitrag der Bundesregierung:

„Die in Deutschland verwendeten Impfstoffe verhindern Corona-Infektionen in erheblichem Maße und reduzieren die Ansteckungsgefahr für andere.“

BR24 schreibt im Januar 2022 in einem Beitrag:

„Sind Sie bereits geimpft, doppelt geimpft oder auch schon geboostert: Vermeiden Sie dennoch jede Ansteckung. Denn auch wer geimpft ist, riskiert bei einer Corona-Infektion eine schwere Erkrankung.“

„Wozu dann impfen?“, möchte man da fragen.

Studien belegen schon sehr früh, dass der Impfschutz mit der Zeit nachlassen kann, insbesondere bei Hochbetagten oder bei Menschen, die ein geschwächtes Immunsystem haben. Bei älteren Menschen ist es zudem so, dass die Immunantwort nach einer Impfung insgesamt geringer ausfällt. Hier kann, so heißt es,

„eine Auffrischungsimpfung den Impfschutz wieder deutlich erhöhen. Der Körper bildet mehr Antikörper und kann sich so noch besser vor dem Virus schützen. Die Auffrischungsimpfung wirkt wie ein Booster für das Immunsystem – deshalb wird sie auch als Booster-Impfung bezeichnet.“

Ausbruchsgeschehen

Auch als Ausbruchgeschehen bezeichnet. Dazu eine Beschreibung des Robert-Koch-Instituts aus der Zeit vor COVID-19:

„Von einem Krankheitsausbruch spricht man im Allgemeinen, wenn die Anzahl von Personen mit einer bestimmten Infektionskrankheit in einer bestimmten Region und/oder einem bestimmten Zeitraum die erwartete Anzahl dieser Erkrankungen übersteigt.“

Anfangs, im Juli 2020 hatten dazu Bund und Länder noch beschlossen:

„Notwendige Schutzmaßnahmen bis hin zu Bewegungseinschränkungen müssen aber zeitlich und räumlich eng begrenzt werden. Zudem ist es wichtig, dass bei lokalen Ausbruchsgeschehen und besonders betroffenen Gebieten ausreichende Testkapazitäten sichergestellt werden.“

Mittlerweile ist es Gang und Gäbe, ganze Wirtschaftssysteme anzuhalten, Billionen Euro oder Dollar zu versenken, Grenzen abzusperren, Länder zu isolieren, Menschen einzusperren, mit Reise- und Ausgangsbeschränkungen zu belegen – das alles weltweit, um den Zusammenbruch ganzer Wirtschaftskreisläufe nicht nur in Kauf zu nehmen, sondern gar herbeizuführen.

Ausgangsbeschränkung

Es handelt sich bei der Ausgangsbeschränkung um eine meist amtlich angeordnete Maßnahme, durch die Umfang oder Art des Ausgangs, zum Beispiel das Verlassen des Hauses oder der Wohnung, für bestimmte Zielgruppen teilweise eingeschränkt wird. So gibt es Ausgangsbeschränkungen auch zur Bekämpfung von Kriminalität oder Seuchen. Tatsächlich trifft man auf solche Maßnahmen vorzugsweise in totalitären Systemen.

Die Bundesregierung erarbeitete nun eine umfassende „Neugestaltung“ des Infektionsschutzgesetzes. Dabei sollen bundeseinheitliche Corona-Maßnahmen gelten, die insbesondere die Kontaktbeschränkungen, Ausgangssperren, Öffnungsverbote für den Einzelhandel, Schulschließungen und Maskenpflicht regeln. Die Bundesregierung erhält bzw. genehmigt sich mit der Gesetzesnovellierung eine Fülle neuer Kompetenzen, die von den Landesregierungen auf die Bundesregierung übertragen werden. Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. November 2021 wurden die wesentlichen Maßnahmen zudem soweit unanfechtbar gemacht, dass die Bürger des angeblich freien Landes BRD praktisch keine Möglichkeiten mehr haben, dagegen gerichtlich vorzugehen.

Ausgangssperre

Bei der Ausgangssperre handelt es sich um eine Erweiterung und Verschärfung der Ausgangsbeschränkung. Hierzu gibt es u.a. diese Definition:

Als Ausgangssperre bezeichnet das politisch, militärisch oder polizeilich für eine unbestimmte Vielzahl von Personen angeordnete Verbot, öffentliches Gelände wie Straßen oder Plätze zu betreten beziehungsweise das Haus, die Wohnung oder die Kaserne zu verlassen und zu bestimmten Zeiten auszugehen.

Für unterschiedlich definierte Schlüsselpersonen (beispielsweise diejenigen, welche die Sperre angeordnet haben) gibt es regelmäßig Ausnahmen von der verhängten Beschränkung.

Ausgangssperren betreffen meist eine unbestimmte Vielzahl von Personen. Ausgangssperren sind insbesondere in Diktaturen und autoritären Regimen ein Mittel der Politik, das nicht zuletzt dazu dient, das Verhalten der Bevölkerung zu kontrollieren. Die derzeitigen Regierungen Deutschlands, Österreichs und anderer mehr oder weniger durch Corona „gleichgeschalteter“ Staaten unterscheiden zwischen „Ausgangssperre“ und „Ausgangsbeschränkung“ eher in verbal-etymologischer Form und Art. De facto sind die Unterschiede derzeit schwimmend.

Rechtsgrundlage in den sogenannten Rechtstaaten ist in Deutschland das Infektionsschutzgesetz, das permanent den „Erfordernissen“ angepasst wird. Möglich geworden ist dies durch personelle und ideologische Mehrheit in den Parlamenten – und somit mittlerweile auch rechtlich abgesichert.

Zur Kontrolle und Überwachung werden in beiden Fällen, bei Ausgangssperre wie auch bei der Ausgangsbeschränkung Mittel der Staatsgewalt eingesetzt, zu denen nicht zuletzt Justiz, Polizei und Militär gehören.

Ergänzend zu Ausgangssperren können auch Abriegelungen verordnet und eingerichtet werden, um eine Ausgangssperre durchzusetzen oder zu kontrollieren, die zur Folge haben, dass Personen den abgeriegelten Bereich nicht verlassen können. In aller Regel geschieht so etwas im Kriegsfall. Konkret eingesetzt wird bzw. wurde die Abriegelung auch wieder hier bei uns: Ländergrenzen werden mittlerweile wieder überwacht, es ist aber auch möglich, solche Sperren innerhalb eines Landes zu verhängen, wie das Beispiel Mecklenburg-Vorpommern zeigte, wo es Menschen für einige Zeit nicht mehr möglich war, ihren Zweitwohnsitz zu betreten, wenn der angemeldete Erstwohnsitz sich außerhalb dieses Bundeslandes befand. Eine Abriegelung ist in der Regel in beiden Richtungen wirksam, als Ausreisesperre und als Einreisesperre. Einschränken kann man auf diese Weise auch den individuellen Bewegungsradius eines Einwohners.

Ausgehverbot

Synonym für „Ausgangsverbot“. Siehe auch die Begriffe „Ausgangssperre“ und „Ausgangsbeschränkung“.

Ausgrenzung

Der Begriff „Ausgrenzung“ wird in der Welt von COVID-19 meist im Zusammenhang mit Andersdenkenden und / oder „Impfunwilligen“ verwendet. Die offizielle Sprachregelung selbst ist hier ausgrenzend, denn Menschen, die diesen Ausdruck verwenden, gehören nach Maßgabe der Regierung automatisch in das Lager von Verschwörern und Zweiflern.

Besondere Aktualität hat das Wort „Ausgrenzung“ durch eine Ausstellung im KZ Buchenwald erhalten: Im Konzentrationslager Buchenwald, einem Ort äußerster Ausgrenzung, findet bzw. fand im Jahr 2021 eine Ausstellung über Ausgrenzung statt, aus der aktuell wieder Menschen millionenfach ausgegrenzt wurden. Nie wieder seit Adolf Eichmanns Tod hatte Hannah Arends Begriff von der "Banalität des Bösen" solch ein Gewicht, wie in diesen Covid-Tagen. Und heute wie damals gibt es Menschen, die sich zu den "Guten" zählen und nicht nur mitmachen, sondern dies durch ihre Haltung und ihre tiefe Überzeugung, das sei "Demokratie", auch noch befördern. Dass sich Menschen durch den Vergleich mit der Zeit unter Hitler angegriffen fühlen, ist zudem eine Bestätigung dieser Hypothese. Die Regierung(en) und deren Sprachrohre betrachten die Furcht vor Ausgrenzung, Diskriminierung, Stigmatisierung und Entmenschlichung als seelische Krankheiten, die in entsprechenden Beratungsstellen behandelt werden können. Zudem wird der Begriff „Ausgrenzung“ häufig umgedreht, indem behauptet wird, Menschen, die an COVID-19 erkranken, würden „ausgegrenzt“.

Ausreisesperre

Siehe auch „Ausgangsverbot“. In diesem Fall ist das Vorgehen einzugrenzen auf das Betreten oder Verlassen einer Region oder eines Landes.

Ausschluss

Den Begriff „Ausschluss“ findet man meist im Zusammenhang mit Covid-Tests und sogenannten Schnelltests. So heißt es beim RKI, dass Menschen nach einem Test und Ausschluss einer COVID-19-Verdachtsdiagnose in das häusliche Umfeld zurückkehren dürfen. Seit Anfang 2021 kann man diese Selbsttests zum Ausschluss einer COVID-19-Infektion auch in den Supermärkten erwerben. So kann man sich, auch wenn man ganz symptomfrei ist, selbst zur Anzeige bringen. Eine Anerkennung der Ergebnisse eines Selbsttests von offizieller Stelle gibt es nicht. Dabei kann sich jeder die Frage stellen, wie fehlerbehaftet die Selbsttests sind, dass sie nicht einmal anerkannt werden.

Ausstiegsstrategie

Siehe „Exitstrategie“.

Ausstiegsszenario

Dabei handelt es sich um ein Modell bzw. das Konzept eines Ausstiegs aus der ausgerufenen Pandemie mit einer Beschreibung der Maßnahmen zu dessen Vorbereitung und Durchführung, der Voraussetzungen, prognostizierbaren Entwicklungen und Folgeerscheinungen. Soweit die Definition. Tatsache ist, dass die Maßnahmen, die wegen COVID-19 ergriffen worden sind, immer weiter eskalieren und ein Ausstiegsszenario immer unwahrscheinlicher wird. Mittlerweile halten viele Menschen den Ausstieg für sehr unwahrscheinlich und ein Ausstiegsszenario immer mehr für eine Illusion. Gleichzeitig schwindet aber auch das Vertrauen in die Regierungen ebenso wie die Hoffnung auf eine Rückkehr in ein Leben ohne Überwachung und permanente Vorschriften.

Außengastronomie

Der Teil der Restaurants, der vor Einführung von 2G und 2G+ von allen Menschen besucht werden konnten, ohne dafür ein Zertifikat oder einen Test vorzulegen. Je nach Bundesland müssen bzw. mussten dafür aber zumindest Informationen über Namen, Adresse, Telefonnummer, Anfangs- und Endzeit des Restaurantbesuchs erfasst werden. Für eine gewisse vorgeschriebene Zeit, meist zwei Wochen, mussten diese vom Gaststättenbetreiber aufbewahrt werden. Anstelle einer Erfassung dieser Daten auf einem vorgefertigten Stück Papier konnte man die entsprechenden Daten fast immer auch mit einer Luca-App übermitteln. Offiziell sollte damit die sogenannte Kontaktnachverfolgung ermöglicht werden. Wenn sich also bei so einem Besuch eine mit COVID-19 infizierte Person zur selben Zeit im selben Lokal befand, konnten die Behörden leicht ermitteln, wer an den Nachbartischen saß und als Kontaktperson mit in Quarantäne zu gehen hatte – sofern in jedem Fall korrekte Daten angegeben worden sind.

B

Babyelefant

Diesen Begriff gibt es vorwiegend in Österreich: Umgangssprachlich gemeint ist damit der staatlich fixierte Meter Mindestabstand zu anderen Personen zum Schutz vor Ansteckung mit dem Coronavirus, der in Österreich vorgeschrieben ist.

Basisreproduktionszahl