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Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Nahezu jeder ist durch die gesetzliche Unfallversicherung bei Arbeits- und Wegeunfällen, Berufskrankheiten und Folgeschäden solcher Versicherungsfälle abgesichert. Dies betrifft nicht nur Arbeitnehmer und Auszubildende, sondern z.B. auch behinderte Menschen, Arbeitslose oder Kinder während des Schulbesuchs. Auch Unternehmer und mitarbeitende Ehegatten können kraft Satzung unfallversichert sein. Melde- und Auskunftspflichten für Arbeitgeber Die Unternehmen haben gegenüber den Unfallversicherungsträgern umfangreiche Mitteilungs- und Auskunftspflichten und sind im Umlageverfahren allein Beitragspflichtige. Dafür sind sie gegenüber Versicherten, von Ausnahmen abgesehen, von ihrer Haftung befreit. Leistungen übernimmt ausschließlich der Unfallversicherungsträger. Leistungskatalog der Versicherungsträger Die Versicherungsträger (meist Berufsgenossenschaften) haben einen umfangreichen Leistungskatalog: • Prävention • Heilbehandlung • berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahmen • Leistungen bei Pflegebedürftigkeit • jährlich anzupassende Renten usw. Ratgeber zur gesetzlichen Unfallversicherung Der Band informiert über alle wichtigen Fragen und gibt so Unternehmern und Versicherten einen Überblick über ihre Rechte und Pflichten.
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Seitenzahl: 141
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Die Unfallversicherung in der betrieblichen Praxis
Horst Marburger, Oberverwaltungsrat (AT) a. D.
3., vollständig überarbeitete Auflage, 2016
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.
3. Auflage, 2016
ISBN 978-3-415-05689-3E-ISBN 978-3-415-05846-0
© 1997 Richard Boorberg Verlag
E-Book-Umsetzung: Konvertus
Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Die Schriftenreihe DAS RECHT DER WIRTSCHAFT (RdW) ist Teil des gleichnamigen Sammelwerks, einer Kombination aus Buch und Zeitschrift: Zweimal monatlich erscheinen Kurzberichte, die auf jeweils 48 Seiten über aktuelle Rechts- und Steuerfragen informieren. Jährlich erscheinen zusätzlich acht Bücher zu Themen der aktuellen Rechtslage.
Verantwortlich: Klaus Krohn, Assessor
www.boorberg.de
Abkürzungen
Das Wichtigste in Kürze
I.Die Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung
II.Versicherungspflicht und Freiwillige Versicherung
1.Grundsätze
2.Pflichtversicherte kraft Gesetzes
3.Versicherung kraft Satzung
4.Versicherungsfreiheit und Befreiung auf Antrag
5.Freiwillige Versicherung
III.Versicherungsfälle
6.Allgemeines
7.Arbeitsunfälle
8.Wegeunfälle
9.Berufskrankheiten
10.Mittelbare Folgen eines Versicherungsfalles
IV.Leistungen
11.Einteilung
12.Prävention
13.Heilbehandlung
14.Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
15.Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen
16.Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
17.Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
18.Renten
19.Leistungen an Hinterbliebene
20.Mehrleistungen
21.Anpassung von Geldleistungen
22.Ausschluss oder Minderung von Leistungen
V.Haftung des Unternehmers oder anderer Personen
VI.Unfallversicherungsträger
23.Grundsätze
24.Gewerbliche Berufsgenossenschaften
25.Landwirtschaftliche Unfallversicherung
26.Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
27.Organisation auf Bundesebene
VII.Aufbringung der Mittel
28.Beitragspflicht
29.Beitragshöhe
30.Betriebsmittel und Rücklage
31.Zusammenlegung und Teilung der Lasten – Ausgleich unter den Berufsgenossenschaften
VIII.Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Krankenkassen
IX.Bußgeld
X.Das Sozialgerichtsverfahren
Sachregister
Abs.
=Absatz
Abschn.
=Abschnitt
BA
=Bundesagentur für Arbeit
BAG
BArbBl
=Bundesarbeitsblatt (Zeitschrift)
BB
=Der Betriebs-Berater (Zeitschrift)
BG
=Die Berufsgenossenschaft (Zeitschrift)
BGB
=Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl.
=Bundesgesetzblatt
BGH
=Bundesgerichtshof
BKV
=Berufskrankheiten-Verordnung
BSGE
=Entscheidungen des Bundessozialgerichts (Band und Seite)
BSG
=Bundessozialgericht
BUK
=Bundesunmittelbare Unfallkassen
BUK-NOG
=BUK-Neuorganisationsgesetz
BVA
=Bundesversicherungsanstalt
BVG
=Bundesversorgungsgesetz
DAV
=Durchgangsarztverfahren
DB
=Der Betrieb (Zeitschrift)
DGV
DOK
=Die Ortskrankenkasse (Zeitschrift)
e. V.
=eingetragener Verein
FamRZ
=Zeitschrift für das gesamte Familienrecht
LSG
=Landessozialgericht
NJW
OLG
=Oberlandesgericht
RVO
=Reichsversicherungsordnung
SAV
=Schwerstverletzungsartenverfahren
SGb
=Die Sozialgerichtsbarkeit (Zeitschrift)
SGB I
SGB II
SGB III
SGB IV
SGB VII
SGB IX
SGB X
SGB XII
SGG
sog.
=sogenannte
SozEntsch
=Soziale Entscheidungssammlung
SozSich
=Soziale Sicherheit (Zeitschrift)
UVMG
USK
=Urteilssammlung für die gesetzliche Krankenversicherung
VAV
=Verletzungsartenverfahren
VersR
=Versicherungsrecht (Zeitschrift)
WzS
▷Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Bestandteil der deutschen Sozialversicherung, nimmt aber nicht wie die anderen Sozialversicherungsträger am Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrages teil.
▷Allerdings sind in den Sozialversicherungsmeldungen auch Angaben zur Unfallversicherung zu machen. Dies betrifft die Abmeldungen und die Jahresmeldungen. Außerdem werden seit 1. 1.2010 die Betriebsprüfungen bei den Arbeitgebern wie bei den anderen Sozialversicherungszweigen durch die Rentenversicherungsträger durchgeführt.
▷Der versicherte Personenkreis ist so umfassend wie bei keinem anderen Sozialversicherungsträger.
▷Zu den kraft Gesetzes Pflichtversicherten gehören neben den Arbeitnehmern und den Auszubildenden auch behinderte Menschen, Arbeitslose, Kinder (z. B.) während des Schulbesuchs usw. Unternehmer und im Unternehmen mitarbeitende Ehegatten können versicherungspflichtig kraft Satzung sein.
▷Als Versicherungsfälle (Leistungsfälle) werden Arbeitsunfall und Berufskrankheit unterschieden.
▷Auch Wegeunfälle zählen zu den Arbeitsunfällen.
▷Bei mittelbaren Folgen eines Versicherungsfalles werden ebenfalls Leistungen gewährt.
▷Die gesetzliche Unfallversicherung besitzt einen umfangreichen Leistungskatalog. Dieser reicht von der Prävention über die Heilbehandlung, Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, die Gewährung von Renten usw.
▷Renten der Unfallversicherung werden jährlich angepasst.
▷Die Haftung des Unternehmers gegenüber Verletzten in seinem Betrieb ist stark eingeschränkt.
▷Bei den Unfallversicherungsträgern sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftliche Unfallversicherung sowie die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zu unterscheiden.
▷Die Aufbringung der Mittel erfolgt durch ein Umlageverfahren. Dabei wird nachträglich der Bedarf ermittelt. In einem Gefahrtarif sind Gefahrklassen festzusetzen. Je nach Anzahl der eingetretenen Versicherungsfälle können Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden.
▷Die Unternehmer haben gegenüber den Unfallversicherungsträgern umfangreiche Mitteilungs- und Auskunftspflichten.
▷Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften und andere Bestimmungen werden mit einer Geldbuße geahndet.
▷Bei Klagen gegen die Unfallversicherungsträger ist die Sozialgerichtsbarkeit zuständig. Dem Klageverfahren geht ein Vorverfahren voraus.
Die Sozialversicherung steht seit Jahrzehnten immer wieder im Mittelpunkt der Öffentlichkeit. Dabei geht es in der Regel um die Kostenexplosion im Gesundheitswesen und um die steigende Belastung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern durch Sozialversicherungsbeiträge. Die Unbezahlbarkeit der Renten bzw. die steigende Zahl von Frühverrentungen usw. gehören ebenfalls dazu.
Ein Sozialversicherungszweig unterscheidet sich hier deutlich von den anderen. Es handelt sich dabei um die gesetzliche Unfallversicherung. Sie steht im Allgemeinen nicht im Mittelpunkt öffentlichen Interesses.
Die gesetzliche Unfallversicherung arbeitet mehr im Stillen, ohne großes Aufsehen. Die maßgebenden gesetzlichen Vorschriften waren zumindest früher wesentlich konstanter als die anderen Versicherungszweige.
Dieses Bild hat sich in den letzten Jahren allerdings erheblich verändert. Es ist zu zahlreichen Fusionen zwischen Unfallversicherungsträgern gekommen. Deshalb gibt es zur Zeit nur noch neun gewerbliche Berufsgenossenschaften. Die rechtliche Grundlage stellt hier das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG –)1 dar. Das Gesetz ist im Wesentlichen am 5. 11.2008 in Kraft getreten. Für die landwirtschaftliche Unfallversicherung ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zuständig.
Aus § 4 Abs.2 Sozialgesetzbuch-Erstes Buch (SGB I) ergibt sich, dass die Unfallversicherung ein Zweig der Sozialversicherung ist. Nach dieser Vorschrift hat derjenige, der in der Sozialversicherung versichert ist, im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte ein Recht auf
▷die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und
▷wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit und Alter.
Ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung haben auch die Hinterbliebenen eines Versicherten.
§ 22 SGB I enthält in diesem Zusammenhang eine kurzgefasste Leistungsübersicht der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach dem Recht dieses Versicherungszweiges können danach in Anspruch genommen werden:
Zuständig für die Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung sind die
▷gewerblichen Berufsgenossenschaften
▷die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
▷Gemeindeunfallversicherungsverbände
▷Feuerwehr-Unfallkassen
▷Eisenbahn-Unfallkasse
▷Unfallkasse Post und Telekom
▷Unfallkassen der Länder und Gemeinden
▷gemeinsame Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich
▷und die Unfallkasse des Bundes.
Der Sozialversicherungszweig „Unfallversicherung“ unterscheidet sich von den anderen Sozialversicherungszweigen in erster Linie auch dadurch, dass er nicht am Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrages teilnimmt. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie die zur Arbeitslosenversicherung werden durch die Krankenkassen als Träger des Gesamtsozialversicherungsbeitrages eingezogen und an die anderen Versicherungszweige abgeführt.
Die Beiträge zur Unfallversicherung werden direkt vom Arbeitgeber an den jeweiligen Unfallversicherungsträger gezahlt. Eine weitere Unterscheidung zur sonstigen Sozialversicherung besteht darin, dass die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung allein von den Arbeitgebern aufzubringen sind.
Die gesetzliche Unfallversicherung war bis zum 31. 12.1996 im Dritten Buch der Reichsversicherungsordnung (RVO) geregelt. Seit 1. 1.1997 ist das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Rechtsgrundlage für die Unfallversicherung2. Das SGB VII ist in elf Kapitel unterteilt:
▷Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
▷Prävention
▷Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
▷Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
▷Organisation
▷Aufbringung der Mittel
▷Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten
▷Datenschutz
▷Bußgeldvorschriften
▷Übergangsrecht (dabei enthält das elfte durch das UVMG geschaffene Kapitel die Übergangsvorschriften zur Neuorganisation der gesetzlichen Unfallversicherung)
Die Aufgaben der Unfallversicherung werden in § 1 SGB VII beschrieben. Danach ist es Aufgabe der Unfallversicherungsträger nach Maßgabe der Vorschriften des SGB VII
▷mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten
▷nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.
Die gesetzliche Unfallversicherung hat einen sehr großen Versichertenkreis. Dieser spannt sich vom Arbeitnehmer zum Unternehmen, über Arbeitslose, Blutspender, Lebensretter usw.
Rechtsgrundlagen für Versicherungspflicht und Freiwillige Versicherung sind die §§ 2 bis 6 SGB VII.
Der versicherte Personenkreis ist wie folgt zu unterscheiden:
Die Pflichtversicherung entsteht ohne Rücksicht auf den Willen der Beteiligten. Auch in der Unfallversicherung ist § 32 Sozialgesetzbuch-Erstes Buch (SGB I) zu beachten. Danach sind privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften des SGB abweichen, nichtig.
Nach § 2 Abs. 1 SGB VII sind kraft Gesetzes versichert:
Beschäftigte,
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlasst worden sind,
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 SGB VIII oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
Personen, die
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten,
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind, wenn für das Unternehmen eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist,
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartner.
selbständig tätige Küstenschiffer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartner.
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches (SGB VIII) oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 SGB VIII, sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
Personen, die
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
Personen, die
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
Personen, die
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden,
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlichen Angegriffenen persönlich einsetzen,
Personen, die nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) oder des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III) der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit (BA), eines nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Trägers, des nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 SGB II zuständigen Trägers oder eines beauftragten Dritten nach § 37 SGB III nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
Personen, die
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder andauernde Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
Pflegepersonen im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes bei der Pflege eines Pflegebedürftigen; die versicherte Tätigkeit umfasst Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und – soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen zugute kommen – Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Nach § 2 Abs. 1a SGB VII unterliegen auch Personen der Unfallversicherungspflicht, die nach der Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Dies muss für den Umfang von durchschnittlich mindestens 8 Wochenstunden und für die Dauer von mindestens 6 Monaten geschehen. Als Träger sind insbesondere inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts anzusehen. Die Träger haben fortlaufend Aufzeichnungen über die bei ihnen nach Vorstehendem tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten sowie der Einsatzorte zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
Nach ausdrücklicher Vorschrift des § 2 Abs.2 SGB VII sind auch Personen versichert, die wie Beschäftigte (Arbeitnehmer) tätig werden. Versichert sind auch Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.
Die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer gilt gem. § 2 Abs. 3 SGB VII auch für
▷Deutsche, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt sind,
▷Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
▷Personen, die eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers entzogen ist.
Soweit die oben wiedergegebenen Vorschriften als Voraussetzung für die Versicherungspflicht weder eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie lediglich im Inland.
§ 4 SGB IV gilt aber entsprechend. Es geht hier um die Ausstrahlung. Dies bedeutet, dass auch Personen von der Versicherungspflicht erfasst werden, die im Rahmen eines im Inland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet im Ausland entsandt werden. Voraussetzung ist, dass die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.
Durch die Ausdehnung der Unfallversicherung ins Ausland sind beispielsweise auch Deutsche unfallversicherungsrechtlich geschützt, die im Ausland beim Versuch, einen Menschen aus Lebensgefahr zu retten, verletzt oder gar getötet werden.
Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr.5 Buchstabe b SGB VII (landwirtschaftliche Unfallversicherung) sind
–Verwandte bis zum dritten Grade
–Verschwägerte bis zum zweiten Grade
–Pflegekinder
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartner.