8,99 €
Alle Vorteile kennen und nutzen Rentenantragsteller und Rentner haben Ansprüche gegenüber den einzelnen Sozialversicherungszweigen: Das gilt nicht nur hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherung, sondern auch in Bezug auf die Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Der Ratgeber Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen erklärt zuverlässig die vielfältigen Leistungen aus der Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung: Wie Leistungen rechtssicher beantragt werden Wie Zuzahlungen zu vermeiden sind Welche erweiterten Leistungen die Pflegeversicherung bietet Wie die Einordnung in die neuen Pflegegrade funktioniert Wie viel hinzuverdient werden darf, ohne die Rente zu schmälern Welche Voraussetzungen für die Rente ab 63 und die Flexirente gelten
Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:
Seitenzahl: 393
10. Auflage
© WALHALLA Fachverlag, Regensburg
Dieses E-Book ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert, vervielfältigt oder verbreitet werden. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Leihe an Dritte ist nicht erlaubt. Auch das Einspeisen des E-Books in ein Netzwerk (z. B. Behörden-, Bibliotheksserver, Unternehmens-Intranet) ist nicht erlaubt. Sollten Sie an einer Serverlösung interessiert sein, wenden Sie sich bitte an den WALHALLA-Kundenservice; wir bieten hierfür attraktive Lösungen an (Tel. 0941/5684-210).
Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Eine Haftung für technische oder inhaltliche Richtigkeit wird vom Verlag aber nicht übernommen. Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls bei Ihrem Rechtsanwalt ein.
Kontakt: Walhalla Fachverlag Haus an der Eisernen Brücke 93042 Regensburg Tel. (09 41) 56 84-0 Fax. (09 41) 56 84-111 E-Mail [email protected] Web
Alle Vorteile kennen und nutzen
Rentenantragsteller und Rentner haben Ansprüche gegenüber den einzelnen Sozialversicherungszweigen: Das gilt nicht nur hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherung, sondern auch in Bezug auf die Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.
Der Ratgeber Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen erklärt zuverlässig die vielfältigen Leistungen aus der Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung:
Wie Leistungen rechtssicher beantragt werdenWie Zuzahlungen zu vermeiden sindWelche erweiterten Leistungen die Pflegeversicherung bietetWie die Einordnung in die neuen Pflegegrade funktioniertWie viel hinzuverdient werden darf, ohne die Rente zu schmälernWelche Voraussetzungen für die Rente ab 63 und die Flexirente geltenHorst Marburger, Oberverwaltungsrat a. D., langjähriger Abteilungsleiter bei der AOK Baden-Württemberg. Der Experte auf dem Gebiet der sozialen Leistungen ist Lehrbeauftragter an der Hagen Law School. Erfolgreicher Fachautor.
Vorwort
1. Versicherungs- und Meldepflicht zur Krankenversicherung
2. Beitragspflicht zur Krankenversicherung
3. Leistungsansprüche in der Krankenversicherung
4. Pflegeversicherung
5. Unfallversicherung
6. Rentenversicherung
7. Arbeitslosenversicherung
Auszüge aus referenzierten Vorschriften
Rentner haben viele Ansprüche
Abkürzungen
Aufgrund der Altersstruktur in der Bundesrepublik Deutschland nimmt die Zahl der Rentenantragsteller und Rentenempfänger ständig zu. Insbesondere die Kranken- und Pflegeversicherungen sind immer mehr mit diesem Personenkreis befasst.
Rentenantragsteller und Rentner haben Ansprüche gegenüber den einzelnen Sozialversicherungszweigen: nicht nur hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherung, sondern auch in Bezug auf die Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.
Das vorliegende Buch informiert über Ansprüche und Voraussetzungen sowie über die Bedingungen, unter denen Rentner zu den einzelnen Versicherungszweigen zählen.
Hier kommt der gesetzlichen Kranken- sowie Pflegeversicherung eine besondere Bedeutung zu. Beide Versicherungszweige schützen nicht nur den Rentner selbst, sondern auch seine mitversicherten Familienangehörigen und werden naturgemäß von diesem Personenkreis häufiger in Anspruch genommen, als dies beispielsweise bei Arbeitnehmern der Fall ist. Umso wichtiger ist es für die betreffenden Personen, über ihre Leistungsansprüche und deren Voraussetzungen informiert zu sein.
Die nachfolgenden Ausführungen berücksichtigen bereits die ab 01.01.2018 geltenden Regelungen.
Horst Marburger
„Krankenversicherung der Rentner“
Versicherungspflicht
Versicherungsfreiheit
Befreiung von der Versicherungspflicht
Freiwillige Versicherung
Zuständige Krankenkasse
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Meldungen
Die gesetzliche Krankenversicherung ist ursprünglich eine Versicherung der Arbeitnehmer. Im Laufe der Zeit wurden verschiedene weitere Personenkreise als entsprechend schutzbedürftig eingestuft und in den Mitgliederkreis aufgenommen.
Dazu zählen auch Rentner. Hier werden zunächst die Personen angesprochen, die neben ihrer Rente keinerlei Beschäftigung nachgehen, das heißt deren Lebensgrundlage die gesetzliche Rente bildet. Dabei ist es gleichgültig, ob daneben Ansprüche aus Betriebsrenten oder privaten Lebensversicherungen bestehen.
Für Rentenbezieher ist eine Versicherungspflicht kraft Gesetzes vorgesehen. Rechtsgrundlagen sind die Nummern 11, 11a, 11b und 12 des § 5 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (SGB V).
Das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 21.12.2015 hat mit Wirkung zum 01.01.2017 § 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V eingeführt. Danach sind Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Waisenrente nach § 48 Sozialgesesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI) erfüllen und diese beantragt haben, versicherungspflichtig zur Krankenversicherung. Gleiches gilt für Personen, die Anspruch auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung haben und diese beantragen. Voraussetzung ist, dass der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung befreit war.
Eine Vorversicherungszeit wird für diese Personen seit 01.01.2017 nicht (mehr) gefordert. Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V tritt allerdings nicht für Personen ein, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung.
Im Zusammenhang mit der Krankenversicherungspflicht von Rentnern werden im Übrigen Personen angesprochen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben.
Nicht von Bedeutung ist, ob die Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte), einem Regionalträger (früher: Landesversicherungsanstalt) oder von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (früher: Bundesknappschaft, Seekasse, Bahnversicherungsanstalt) bezogen wird.
Welche Rente beantragt wurde, ist unwichtig. Es kann sich also handeln um:
Altersrente
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Rente wegen Todes (Hinterbliebenenrente)
Bezieht jemand eine Rente, die lediglich auf Höherversicherungsbeiträgen beruht, besteht keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner. Hier handelt es sich um eine Rente nach altem Recht. Heute gibt es keine Höherversicherungsbeiträge mehr.
Ein Rentenanspruch – wie ihn § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V fordert – ist gegeben, wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt sind. Für den Eintritt der Versicherungspflicht ist es nicht notwendig, dass die Rente tatsächlich ausgezahlt wird. Es ist ausreichend, wenn der Rentenanspruch dem Grunde nach besteht. Deshalb wird die Rentnerkrankenversicherung auch dann durchgeführt, wenn die Rente wegen Zusammentreffens mit einer anderen Rente oder wegen Einkommen tatsächlich nicht gezahlt wird.
Verzichtet der Rentenberechtigte auf die Rente, kommt es nicht zu einer Versicherungspflicht in der Rentnerkrankenversicherung.
Der zuständige Rentenversicherungsträger stellt fest, ob die Voraussetzungen für einen Rentenbezug vorliegen und erteilt den Rentenbescheid oder die Aufnahme einer laufenden Vorschusszahlung.
Für die Krankenkasse ist die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers verbindlich.
Die Versicherungspflicht in der Rentnerkrankenversicherung setzt voraus, dass die Rente beantragt ist oder als beantragt gilt. Eine Rente gilt als beantragt, wenn ein Antrag auf bestimmte Leistungen des Rentenversicherungsträgers von diesem in einen Rentenantrag umgedeutet wird.
Das ist der Fall bei einem Antrag auf:
medizinische Rehabilitation
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Es ist unwichtig, in welcher Form der Rentenantrag gestellt wird. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich (zur Niederschrift) eingereicht werden. In der Praxis wird der Antrag meist formularmäßig gestellt bzw. aufgenommen.
Als Tag der Rentenantragstellung ist auch der Tag des Antrags auf Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Wiedergewährung einer Waisenrente sowie auf Witwen- oder Witwerrentenvorschuss anzusehen.
§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V setzt für die Versicherungspflicht in der Rentnerkrankenversicherung (Ausnahme seit 01.01.2017: Waisenrente) eine bestimmte Vorversicherungszeit voraus. Diese Vorversicherung muss in der Zeit zwischen der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und der Rentenantragstellung erfüllt sein (Rahmenfrist).
Neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums müssen durch eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse belegt sein. Den Mitgliedschaftszeiten stehen unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31.12.1988 die Zeiten einer Ehe mit einem Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gleich.
Bei Hinterbliebenen, insbesondere Witwen und Witwern, gilt die Vorversicherungszeit auch dann als erfüllt, wenn der Verstorbene diese erfüllt hatte.
Seit 01.08.2017 bestimmt § 5 Abs. 2 SGB V, dass auf die geforderte Vorversicherungszeit für jedes Kind, Stief- oder Pflegekind eine Zeit von drei Jahren angerechnet wird.
Beachten Sie, dass Sie bei der Rentenantragstellung auch eine Meldung für die Krankenkasse ausfüllen müssen. Dort werden Fragen gestellt, die sich auf die Vorversicherungszeit beziehen. Beantworten Sie die geforderten Angaben korrekt, vermeiden Sie dadurch Rückfragen der Krankenkasse.
Die Rahmenfrist beginnt – wie bereits erwähnt – mit dem Tag der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und endet mit dem Tag der Rentenantragstellung. Letzteres gilt auch dann, wenn die Krankenversicherung der Rentner zunächst nicht wirksam wird. Beispielsweise ist dies möglich, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung besteht. Hier handelt es sich um eine Vorrangversicherung (dazu später in diesem Kapitel).
Bei Personen, die wegen ihrer Behinderung keine Erwerbstätigkeit ausüben konnten, gilt der Eintritt der Versicherungspflicht als behinderte Menschen als erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Deutsche Rentenversicherung Bund weisen in ihrem Gemeinsamen Rundschreiben vom 02.12.2014 zur Rentnerkrankenversicherung darauf hin, dass dann, wenn eine Erwerbstätigkeit nicht aufgenommen wurde, als Beginn der Rahmenfrist folgende Tatbestände gelten:
der Tag der Eheschließung
wenn keine Ehe bestand, die Vollendung des 18. Lebensjahres
bei minderjährigen Waisen der Tag der Geburt
Maßgebend ist – wie erwähnt – die Belegung in der zweiten Hälfte der Rahmenfrist. Diese ist in Jahre, Monate und Tage umzurechnen. Dabei werden volle Kalendermonate zu 30 und das Kalenderjahr zu 365 Tagen gerechnet.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Deutsche Rentenversicherung Bund haben als Anhang zu ihrem Gemeinsamen Rundschreiben vom 02.12.2014 eine Tabelle entwickelt, die bei Berechnung der Neun-Zehntel-Belegung hilfreich sein kann:
Ermittlung der Neun-Zehntel-Belegung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB VJahre (= J)Monate (= M)Tage (= T)Vers.-zeit9/10Vers.-zeit9/10Vers.-zeit9/10 1 J 0 J10 M29 T 1 M 0 M27 T 1 T 1 T 2 J 1 J 9 M22 T 2 M 1 M24 T 2 T 2 T 3 J 2 J 8 M16 T 3 M 2 M21 T 3 T 3 T 4 J 3 J 7 M 9 T 4 M 3 M18 T 4 T 4 T 5 J 4 J 6 M 3 T 5 M 4 M15 T 5 T 5 T 6 J 5 J 4 M26 T 6 M 5 M12 T 6 T 6 T 7 J 6 J 3 M20 T 7 M 6 M 9 T 7 T 7 T 8 J 7 J 2 M13 T 8 M 7 M 6 T 8 T 8 T 9 J 8 J 1 M 7 T 9 M 8 M 3 T 9 T 9 T10 J 9 J 0 M 0 T10 M 9 M 0 T10 T 9 T11 J 9 J10 M29 T11 M 9 M27 T11 T10 T12 J10 J 9 M22 T12 M10 M24 T12 T11 T13 J11 J 8 M16 T13 T12 T14 J12 J 7 M 9 T14 T13 T15 J13 J 6 M 3 T15 T14 T16 J14 J 4 M26 T16 T15 T17 J15 J 3 M20 T17 T16 T18 J16 J 2 M13 T18 T17 T19 J17 J 1 M 7 T19 T18 T20 J18 J 0 M 0 T20 T18 T21 J18 J10 M29 T21 T19 T22 J19 J 9 M22 T22 T20 T23 J20 J 8 M16 T23 T21 T24 J21 J 7 M 9 T24 T22 T25 J22 J 6 M 3 T25 T23 T26 T24 T27 T25 T28 T26 T29 T27 T30 T27 TAls Vorversicherungszeit sind alle Zeiten der Versicherung bei einer Krankenkasse innerhalb der zweiten Hälfte der Rahmenfrist zu berücksichtigen. Dabei ist gleichgültig, welche Art von Versicherung vorlag
eine Pflichtversicherung
eine freiwillige Versicherung (Erläuterungen dazu auf den folgenden Seiten)
eine Familienversicherung (siehe Kapitel 3)
Bei der Prüfung der Vorversicherungszeit sind die beim Träger der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet (bis 31.12.1990) zurückgelegten Versicherungszeiten den Zeiten einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gleichgestellt. Das gilt auch für Zeiten in der Freiwilligen Krankheitskostenversicherung der ehemaligen Staatlichen Versicherung der DDR oder in einem Sonderversorgungssystem.
Ehezeiten, in denen der Rentenantragsteller mehr als nur geringfügig beschäftigt oder selbstständig tätig war, werden nicht berücksichtigt.
Auch ausländische Versicherungszeiten können berücksichtigt werden. Dies ist der Fall, wenn diese Zeiten durch überstaatliches Recht oder durch ein zwischenstaatliches Sozialversicherungsabkommen gleichgestellt sind. Eine solche Gleichstellung ergibt sich aus dem Sozialrecht der Europäischen Union, dem sogenannten Rheinschiffer-Übereinkommen sowie aus einigen Sozialversicherungsabkommen mit anderen Staaten.
Das EU-Recht gilt außer in Deutschland in folgenden Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern (griechischer Teil).
Großbritannien wird aus der EU austreten. Derzeit laufen entsprechende Austrittsverhandlungen.
Die Zeiten in der Schweiz werden seit 01.06.2002 aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz angerechnet. Island, Liechtenstein und Norwegen sind keine Mitgliedstaaten der EU. Das Sozialrecht der EU gilt in diesen Ländern wegen ihrer Zugehörigkeit zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).
Einige Sozialversicherungsabkommen enthalten Regelungen über die Zusammenrechnung von deutschen mit ausländischen Zeiten: Mazedonien, Tunesien und Türkei. Diese gelten allerdings nur im Verhältnis zu Mazedonien unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Rentners.
Rentner, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und aufgrund eines Rentenanspruchs, der bis zum 31.12.1995 entstanden ist, eine Rente nach der Verordnung vom 03.04.1991 in Verbindung mit einem Sozialversicherungsvertrag der früheren DDR beziehen, sind für die Dauer dieses Rentenbezuges und von Nachfolgerenten Pflichtmitglied der Rentnerkrankenversicherung. Auf die Erfüllung der Vorversicherungszeit kommt es hier nicht an.
§ 5 Abs. 1 Nr. 11a SGB V sieht vor, dass Personen, die eine selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor 01.01.1983 aufgenommen haben, versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Bedingung ist aber, dass sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben.
Außerdem ist erforderlich, dass sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 01.01.1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Für Personen, die am 03.10.1990 ihren Wohnsitz in den neuen Bundesländern hatten, ist anstelle des 01.01.1985 der 01.01.1992 maßgebend.
Für diesen Personenkreis sind ausschließlich Pflichtmitgliedszeiten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz anrechenbar.
§ 5 Abs. 1 Nr. 12 SGB V sieht eine Sonderregelung für bestimmte Personenkreise vor. Diese müssen nämlich die Vorversicherungszeit nicht erfüllen, um versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu werden.
Es handelt sich um:
anerkannte Spätaussiedler
deutschsprachige Angehörige des Judentums
vertriebene Verfolgte
Weitere Voraussetzung ist die Wohnsitzverlegung innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Rentenantragstellung in das Bundesgebiet.
Beim Antrag auf Hinterbliebenenrente gelten die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 12 SGB V als erfüllt, wenn die Voraussetzungen beim Verstorbenen vorlagen.
Sind die Voraussetzungen zur Durchführung einer Pflichtversicherung in der Rentnerkrankenversicherung bisher nicht, sondern erst durch den Hinzutritt einer weiteren Rente erfüllt, beginnt die Rentnerkrankenversicherung bereits mit dem Tag der Rentenantragstellung.
Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner beginnt am 24.08.2018. Ab diesem Zeitpunkt sind auch aus der bereits bewilligten Rente Pflichtbeiträge zu erheben.
In diesem Zusammenhang ist die geltende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu beachten.
Hier geht es um Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben. Sie müssen entweder
zuletzt gesetzlich krankenversichert oder
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert gewesen sein.
Mit § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V hat der Gesetzgeber seine Absicht verwirklicht, dass alle Menschen in Deutschland dem Krankenversicherungsschutz unterliegen. Nach ausdrücklicher Vorschrift in § 5 Abs. 8a SGB V ist aber jede Pflichtmitgliedschaft sowie die freiwillige Mitgliedschaft und der Anspruch aus der Familienversicherung vorrangig vor der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Dort sind auch die Personen erfasst, für die nach § 264 SGB V die Krankenkasse im Auftrag (insbesondere) der Sozialhilfeträger Leistungen gewährt.
In der Krankenversicherung der Rentner wird nicht pflichtversichert, wer
hauptberuflich selbstständig erwerbstätig,
kraft Gesetzes familienversichert (siehe Kapitel 3) oder
nach bestimmten Vorschriften versicherungspflichtig ist.
Wer versicherungspflichtig ist, regelt § 5 Nr. 1 bis 8 SGB V (siehe nachfolgende Übersicht):
§ 6 SGB V zählt diejenige Personengruppen auf, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei sind. Dazu gehören beispielsweise Beamte, Richter sowie Zeit- und Berufssoldaten. Ferner sind hier Geistliche und Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen angesprochen.
Solange ein Rentenantragsteller oder Rentner zu einer dieser Personengruppen gehört, ist er krankenversicherungsfrei. Das gilt auch für Hinterbliebene dieser Personen, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.
Personen, die nach dem 55. Lebensjahr versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Diese Regelung ist auf Rentner anzuwenden, wenn sie beispielsweise die Vorversicherungszeit erfüllt haben.
Mit dem Rentenantrag tritt ab dem 20.07.2018 grundsätzlich eine Pflichtmitgliedschaft in der Rentnerkrankenversicherung ein. Da die Hinterbliebene jedoch das 55. Lebensjahr vollendet hat, innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Versicherungspflicht (20.07.2013 bis 19.07.2018) nicht gesetzlich krankenversichert und wenigstens die Hälfte dieser Zeit nicht versicherungspflichtig war, besteht Versicherungsfreiheit.
§ 8 SGB V zählt einige Tatbestände auf, bei deren Vorliegen der Rentenantragsteller bzw. Rentner sich von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner auf Antrag befreien lassen kann.
Danach wird auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird durch:
den Antrag auf Rente
den Bezug von Rente
Es handelt sich hier insbesondere um Personen, die privat krankenversichert sind und dies auch bleiben wollen.
Prüfen Sie, sofern Sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bevor Sie einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen, genau, ob eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse nicht günstiger, insbesondere preisgünstiger für Sie wäre.
Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen. Der Tag des Beginns der Versicherungspflicht ist nicht in die Frist einzubeziehen. Die Frist endet mit dem Ablauf des Tages des Folgemonats, der seiner Zahl nach dem Ereignistag entspricht.
Der Antrag auf Befreiung ist an die zuständige Krankenkasse zu richten. Zuständig ist die Krankenkasse, bei der zur Zeit der Rentenantragstellung eine gesetzliche Krankenversicherung besteht.
Besteht zur Zeit der Rentenantragstellung keine Krankenversicherung, ist der Antrag an die Krankenkasse zu richten, die zuletzt eine Versicherung durchgeführt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, müssen Sie eine bestimmte Krankenkasse wählen. Diese ist dann für die Beurteilung des Befreiungsantrags zuständig.
Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht ist auch dann fristgerecht gestellt, wenn er innerhalb der Drei-Monats-Frist bei einer unzuständigen Stelle (z. B. beim Rentenversicherungsträger) eingeht.
Die Entscheidung der zuständigen Krankenkasse ist dem Rentner schriftlich mitzuteilen.
Die Befreiung wirkt allerdings nur dann vom Beginn der Krankenversicherung der Rentner an, wenn seit ihrem Beginn noch keine Leistungen gewährt worden sind. Hat der Befreiungsberechtigte für sich oder haben seine familienversicherten Angehörigen bereits Leistungen in Anspruch genommen, wirkt die Befreiung vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt.
Der bisher familienversicherte Sohn des Rentenantragstellers hat am 27.06.2018 eine Leistung auf Rechnung der Krankenkasse erhalten.
Ergebnis:
Beginn der Antragsfrist am12.04.2018Ende der Antragsfrist am11.07.2018Die Befreiung wirkt vom01.08.2018Nach ausdrücklicher Vorschrift in § 8 Abs. 2 SGB V kann die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentnerkrankenversicherung nicht widerrufen werden.
Die Befreiung gilt somit für die Dauer des Rentenverfahrens bzw. des Rentenbezugs. Sie wirkt auch weiter, wenn beispielsweise im Anschluss an eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Altersrente gezahlt wird.
Bezieht ein von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner befreiter Rentner eine weitere Rente, gilt die zu der ersten Rente ausgesprochene Befreiung auch für die zweite Rente.
Zu einer Altersrente tritt eine Witwenrente hinzu.
Unterbrechungen in der Rentenzahlung haben keine Auswirkung auf den Befreiungstatbestand. Insoweit muss auch nicht unterschieden werden, ob im Anschluss an die Unterbrechung dieselbe Rente weitergezahlt oder wieder gewährt wird.
Die Befreiung von der Rentnerkrankenversicherung schließt auch die Versicherungspflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften aus. Übt beispielsweise ein von der Versicherungspflicht befreiter Rentner eine Beschäftigung aus, tritt die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund der Beschäftigung erst nach Wegfall der Rente ein.
Vorstehendes gilt nicht für eine Versicherungspflicht als:
Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld
Bezieher von Arbeitslosengeld II
Landwirte, mitarbeitende Familienangehörige und Altenteiler
selbstständiger Künstler und Publizisten
Die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist in § 9 SGB V geregelt. Ihr kann beitreten, wer nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung diese freiwillig fortsetzen will.
Jemand scheidet am 31.08. aus der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer aus. Er ist ab 01.09. Rentenbezieher. Aufgrund des Rentenbezugs wird er aber nicht pflichtversichert, weil er die Vorversicherungszeit nicht erfüllt hat.
Ergebnis:
Der Rentner ist freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung als Arbeitnehmer wird der Rentner im Rahmen der sogenannten obligatorischen Anschlussversicherung (§ 188 Abs. 4 SGB V) freiwilliges Mitglied der Krankenkasse.
Die freiwillige Mitgliedschaft kann gekündigt werden, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt. Allerdings muss das Mitglied in einem solchen Fall das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweisen.
Der GKV-Spitzenverband hat am 17.06.2014 grundsätzliche Hinweise zur obligatorischen Anschlussversicherung herausgegeben.
Freiwillig versichert ist aber auch ein bisher Familienversicherter, der nunmehr eine Rente bezieht. Hier ist allerdings zu beachten, dass er familienversichert bleibt, wenn sein Gesamteinkommen (das beispielsweise allein in einer Rente bestehen kann) monatlich ein Siebtel der Bezugsgröße nicht überschreitet. 2017 sind hier 425 Euro maßgebend, 2018 gelten 435 Euro.
Bei Renten wird als Gesamteinkommen der Zahlbetrag der Rente berücksichtigt. Lediglich der Teil der Rente, der auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfällt, wird nicht herangezogen.
Welcher Teil der Rente hier anrechnungsfrei ist, ergibt sich aus dem Rentenbescheid. Selbstverständlich ist es auch möglich, sich in dieser Hinsicht vom Rentenversicherungsträger beraten zu lassen.
Scheidet jemand aus der Familienversicherung aus, weil er eine Rente über dem genannten Betrag bezieht, wird er im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung freiwillig versichert. Die früher geforderte Vorversicherungszeit für die freiwillige Versicherung hat dadurch keine Bedeutung mehr.
Bezüglich der Vorversicherungszeiten ist zu beachten, dass die Vorversicherungszeit zwölf Monate zusammenhängend verlaufen muss, jedoch nicht für 24 Monate.
Die zuständige Krankenkasse für die Durchführung der Rentnerkrankenversicherung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Vielmehr hat der Versicherte ein Wahlrecht unter sehr vielen Krankenkassen.
Rechtsgrundlage ist § 173 SGB V. Die Vorschrift gilt sowohl für pflichtversicherte als auch für freiwillig versicherte Personen. Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte können eine der folgenden Krankenkassen wählen:
Ortskrankenkasse (AOK) des Beschäftigungs- oder Wohnorts
jede Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich nach der Satzung auf den Beschäftigungs- oder Wohnort erstreckt
Betriebs- oder Innungskrankenkasse (BKK oder IKK), wenn der Betreffende in dem Betrieb beschäftigt ist, für den die BKK oder IKK besteht
BKK oder IKK, wenn die Satzung der betreffenden Krankenkasse dies vorsieht – hier wird von der geöffneten BKK oder IKK gesprochen
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bestanden hat
Krankenkasse, bei der der Ehegatte versichert ist
Ausnahmen von der Wahlfreiheit gelten für Versicherte der Krankenversicherung der Landwirte und der Künstlersozialversicherung.
Sind beide Ehegatten Mitglieder verschiedener Krankenkassen, kann die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse des anderen Ehegatten gewählt werden. Wechselt der Ehegatte die Krankenkasse, kann der Rentner/Rentenantragsteller ihm folgen.
Außer den vorstehend aufgeführten Krankenkassen können versicherungspflichtige Rentner und Rentenantragsteller zusätzlich die Krankenkasse wählen, bei der ein Elternteil versichert ist. Dabei kommt es auf die Art der Versicherung nicht an. Versicherte Rentner können im Übrigen zusätzlich die BKK oder IKK wählen, wenn sie früher in einem Betrieb beschäftigt gewesen sind, für den eine BKK oder IKK besteht.
Die bei den landwirtschaftlichen Krankenkassen Pflichtversicherten, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben oder eine solche Rente beziehen, werden (weiterhin) kraft Gesetzes bei diesen Krankenkassen versichert. Ein Wahlrecht zu einer nichtlandwirtschaftlichen Krankenkasse besteht nicht.
Ein Rentenantragsteller oder Rentner kann der bisherigen Krankenkasse erst kündigen, wenn die 18-monatige Bindungsfrist abgelaufen ist.
Ein Krankenkassenwechsel zur Krankenkasse B ab 01.09.2018 ist nicht möglich, da die 18-monatige Bindungsfrist zur Krankenkasse A noch nicht erfüllt ist.
Die Krankenkasse kann lediglich dann gewechselt werden, wenn der Rentner oder Rentenantragsteller die Mitgliedschaft bei seiner bisherigen Krankenkasse wirksam gekündigt hat. Als Nachweis dient die von der bisherigen Krankenkasse innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Kündigung auszustellende Kündigungsbestätigung.
Die Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse.
Der Krankenkassenwechsel vollzieht sich zum 01.11.2018, da die Mitgliedschaft fristgerecht gekündigt worden ist und die 18-monatige Bindungsfrist bereits am 30.06.2018 erfüllt war.
Wird vom Rentner oder Rentenantragsteller eine Kündigung für einen Zeitpunkt ausgesprochen, zu dem noch kein Krankenkassenwechsel möglich ist, weil beispielsweise die Bindungsfrist noch nicht abgelaufen ist, hat die Krankenkasse die Kündigung in eine solche zum nächstmöglichen Zeitpunkt umzudeuten.
Ein Krankenkassenwechsel vollzieht sich nicht zum 01.03.2018, da die 18-monatige Bindungsfrist noch nicht erfüllt ist und die Kündigung nicht fristgerecht erklärt wurde.
Trotzdem ist die Kündigung so umzudeuten, als wenn sie im Monat April 2018 ausgesprochen worden wäre, damit sich zum 01.07.2018 ein Krankenkassenwechsel vollziehen kann.
Wie im vorausgegangenen Schaubild (Ausübung des Wahlrechts) erwähnt, gibt es ein Sonderkündigungsrecht. Dieses besteht, wenn eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag einführt oder erhöht.
In einem solchen Fall muss die Kündigung bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitragssatz erhoben oder erhöht wird.
Die Krankenkasse hat spätestens einen Monat vor dem vorgenannten Zeitpunkt ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben auf das Sonderkündigungsrecht, auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags (2017 und voraussichtlich auch 2018: 1,1 Prozent) sowie auf die Übersicht des Spitzenverbands der Krankenkassen zu den Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen hinweisen. Die Übersicht finden Sie im Internet.
Überschreitet der neu erhobene oder der erhöhte Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, sind die Mitglieder auf die Möglichkeit hinzuweisen, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln.
Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nicht nach, gilt eine erfolgte Kündigung als in dem Monat erklärt, für den der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben oder der Zusatzbeitragssatz erhöht wird. Hiervon ausgenommen sind Kündigungen, die bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Beitragssatz oder der erhöhte Beitragssatz erstmalig erhoben wird.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Deutsche Rentenversicherung Bund weisen in ihrem Gemeinsamen Rundschreiben vom 02.12.2014 zur Krankenversicherung der Rentner darauf hin, dass das Sonderkündigungsrecht zwar die Bindungswirkung aufhebt. Gleichzeitig löst es aber bei der neu gewählten Krankenkasse eine neue Bindungswirkung aus.
Nach § 186 SGB V beginnt die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags.
Auch Personen, die zwar einen Antrag auf Rentengewährung gestellt, jedoch keinen Rentenanspruch haben, können Mitglied werden. Es handelt sich hierbei um Personen, die einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellen, deren Rentenantrag aber abgelehnt wird.
Rechtsgrundlage für Rentenantragsteller ist § 189 SGB V. Die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags, und zwar um 0:00 Uhr.
Das gilt jedoch nicht, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Vorrangversicherung, beispielsweise als Arbeitnehmer, besteht.
Die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller endet mit dem Tag, von dem an Rente zugebilligt wird und darüber hinaus:
mit dem Tod des Rentenantragstellers
mit dem Tag, an dem der Rentenantrag zurückgenommen wird
mit dem Tag, an dem die Ablehnung des Rentenantrags durch den Rentenversicherungsträger unanfechtbar wird
Bei Rücknahme des Rentenantrags kommt es darauf an, wann die entsprechende Erklärung des Rentenantragstellers beim Rentenversicherungsträger eingeht. Kommt es zur Rücknahme des Antrags während eines Sozialgerichtsverfahrens, wirkt sie mit der Annahme der Erklärung durch das Gericht.
Nach § 190 Abs. 11 SGB V endet die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner
mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch auf Rente wegfällt oder die Entscheidung über den Wegfall oder den Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist, frühestens allerdings mit Ablauf des Monats, für den letztmalig Rente zu zahlen ist.
bei Gewährung einer Rente für zurückliegende Zeiträume mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird.
Kraft Gesetzes fällt eine Rente beim Vorliegen bestimmter Tatbestände weg. Beispielsweise ist das der Fall, wenn:
die Witwe oder der Witwer heiratet
die Waise das 18. Lebensjahr vollendet
der Bezieher einer Altersrente eine rentenschädliche Beschäftigung ausübt
die befristete Rente endet
Bei befristeten Renten ist bereits im Rentenbewilligungsbescheid der Wegfall der Rente bestimmt. Hier entfällt der Rentenanspruch mit Ablauf der Frist, ohne dass der Rentenversicherungsträger einen förmlichen Wegfallbescheid erteilt.
Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung endet in diesen Fällen mit Ablauf des Monats, für den letztmalig Rente zu zahlen ist. Das gilt auch dann, wenn Rente irrtümlich über den Tag, an dem die Voraussetzungen für den Wegfall erfüllt waren, weitergezahlt worden ist.
Entfällt der Rentenanspruch bei einer befristeten Rente vor Ablauf der Befristung oder bei einer unbefristeten Rente, erteilt der Rentenversicherungsträger einen förmlichen Bescheid über den Wegfall oder den Entzug der Rente. Zu denken ist hier an:
eine Wiederheirat
eine Besserung des Gesundheitszustands
das Überschreiten von Hinzuverdienstgrenzen vor Vollendung der Regelaltersgrenze
Die Mitgliedschaft endet in diesen Fällen erst mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid des Rentenversicherungsträgers unanfechtbar wird; frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, für den die Rente letztmalig gezahlt wird.
Legt der Rentner gegen den Bescheid über den Wegfall bzw. den Entzug der Rente einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel ein, gibt es je nach Ausgang des Widerspruchs- bzw. sozialgerichtlichen Verfahrens unterschiedliche Lösungen.
Nach Ansicht der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Deutschen Rentenversicherung Bund sind in diesem Zusammenhang folgende Fallgestaltungen denkbar:
Ergibt das Verfahren einen weiteren unbefristeten Rentenbezug, bleibt die Mitgliedschaft weiterhin bestehen.
Ergibt das Verfahren einen weiteren befristeten Rentenbezug, bleibt die Mitgliedschaft bis zum Ende des Monats erhalten, in dem der Widerspruchsbescheid unanfechtbar wird oder das Urteil Rechtskraft erlangt bzw. die Rente letztmalig gezahlt wird.
Bestätigt das Verfahren den Wegfall- bzw. Entziehungsbescheid, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird.
Endet das Verfahren durch Vergleich, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Monats, in dem der Vergleich verbindlich wird oder eine eventuelle Widerspruchsfrist abläuft, soweit die Rente nicht über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt wird. Andernfalls endet sie mit Ablauf des Monats, für den letztmalig Rente zu zahlen ist.
Wird das Verfahren durch Rücknahme des Rechtsbehelfs bzw. Rechtsmittels beendet, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Monats der Rücknahme.
Meldungen sind auch zu machen, wenn der Rentner zu seiner Rente noch Versorgungsbezüge, wie etwa eine Betriebsrente, erhält (siehe nachstehendes Schaubild).
Um eine möglichst frühzeitige beitragsrechtliche Erfassung der Versorgungsbezüge zu erreichen, haben die Zahlstellen die zuständige Krankenkasse von sich aus zu ermitteln. Sie haben der Krankenkasse mitzuteilen:
Beginn der Versorgungsbezüge
Höhe der Versorgungsbezüge
Veränderungen der Versorgungsbezüge
Ende der Versorgungsbezüge
Bei laufenden Beitragszahlungen aus Versorgungsbezügen sind nur Veränderungen zu melden. Dabei gilt als solche jede Änderung des Zahlbetrags. Das gilt auch, wenn sich die Änderung auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bezieht.
Änderungsmeldungen müssen auch dann erstattet werden, wenn sich der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge durch Gewährung einer Einmalzahlung erhöht. In diesen Fällen ist einmal für den Monat, in dem die Einmalzahlung gewährt wird, eine Meldung abzugeben. Darüber hinaus muss für die anschließende Zeit wiederum der laufende Versorgungsbezug gemeldet werden.
Bezieht ein Rentner Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit, hat er seiner Krankenkasse Folgendes mitzuteilen:
den Beginn des Arbeitseinkommens
die Höhe des Arbeitseinkommens
Veränderungen des Arbeitseinkommens
(Bezüglich der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen siehe nächstes Kapitel.)
Beitragspflicht
Beitragserstattung möglich
Freiwillig versicherte Rentner
Beiträge des Rentenversicherungsträgers
Zusatzbeiträge
Rentenantragsteller und Rentner haben Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen. Rentenantragsteller werden dabei wie freiwillige Mitglieder ohne Rentenbezug behandelt. Das Gesetz (§ 239 SGB V) schreibt vor, dass bei Rentenantragstellern die Beitragsbemessung bis zum Beginn der Rente durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt wird. Das gilt auch für die Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, und zwar bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist. Maßgebend sind hier die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler in der Fassung vom 27.11.2013. Im Übrigen gelten die Vorschriften für freiwillig Versicherte (Genaueres dazu später in diesem Kapitel).
§ 225 Abs. 1 SGB V regelt die Beitragsfreiheit bestimmter Personen, die einen Rentenantrag gestellt haben. Danach ist ein Rentenantragsteller bis zum Beginn der Rente beitragsfrei, wenn er
als hinterbliebener Ehegatte eines in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtigen Rentners, der bereits Rente bezogen hat, Hinterbliebenenrente beantragt,
als Waise eine Waisenrente vor Vollendung des 18. Lebensjahres beantragt (gilt auch bei Antrag auf eine der Waisenrente entsprechenden Leistung bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung) oder
ohne die Versicherungspflicht als Rentenantragsteller familienversichert wäre.
Die Beitragsfreiheit gilt im Übrigen nicht, wenn der Rentenantragsteller Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge (z. B. Betriebsrente) erhält.
Versicherungspflichtige Personen haben aus ihrer Rente Beiträge zu zahlen. Dabei gilt für die Beitragsbemessung aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (seit 01.01.2015 14,6 Prozent). Außerdem ist der Zusatzbeitrag zu beachten, der die Krankenkasse in ihrer Satzung vorsehen kann.
Für Rentner gelten Veränderungen des Zusatzbeitrags jeweils vom ersten Tag des zweiten Kalendermonats, der auf die Veränderung folgt (§ 247 Abs. 1 SGB V). Das gilt nicht für ausländische Renten.
Viele Rentenbezieher erhalten neben ihrer Rente sogenannte Versorgungsbezüge.
Das Gesetz (§ 229 Abs. 1 SGB V) spricht von „der Rente vergleichbaren Einnahmen“. Als solche gelten Bezüge, die wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alten- oder Hinterbliebenenversorgung geleistet werden.
Als mit der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten:
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder entsprechendem Arbeitsverhältnis
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für Angehörige bestimmter Berufsgruppen
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
Renten der betrieblichen Altersversorgung, der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung
Als Beitragssatz gilt der allgemeine Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse (Ausnahme: Renten der landwirtschaftlichen Alterssicherung).
Das Gesetz listet die Versorgungsbezüge auf, die bei der Festsetzung der beitragspflichtigen Einnahmen zu berücksichtigen sind. Diese haben gemeinsam, dass sie an eine (frühere) Erwerbstätigkeit anknüpfen. Leistungen aus anderen als den dort genannten Rechtsverhältnissen und Quellen unterliegen nicht der Beitragspflicht. Deshalb bleiben Einkünfte, die nicht in Zusammenhang mit dem Erwerbsleben stehen (z. B. aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge), unberücksichtigt.
Versorgungsbezüge werden – wie oben bereits erwähnt – nur insoweit für die Beitragsbemessung herangezogen, als sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Der Grad der Erwerbsminderung sowie das Alter des Versorgungsempfängers spielen dabei keine Rolle.
Als Versorgungsbezüge im vorgenannten Sinne kommen sowohl laufende Geldleistungen als auch einmalige Kapitalleistungen in Betracht. Ebenso unterliegen Abfindungen für Versorgungsbezüge der Beitragspflicht. Nicht zu den Versorgungsbezügen zählen Nutzungsrechte und Sachleistungen bzw. Deputate. Das gilt selbst dann, wenn die Sachbezüge in Geldwert abgegolten werden.
Die Versorgungsbezüge werden – wie im Übrigen auch die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung – mit ihrem Zahlbetrag bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen berücksichtigt. Unter Zahlbetrag ist dabei der unter Anwendung aller Versagens-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zur Auszahlung gelangende Betrag zu verstehen.
Die auf die Versorgungsbezüge entfallende Steuer darf ebenso wenig abgezogen werden wie eventuelle Abzweigungsbeträge infolge einer Aufrechnung, Verrechnung, Abtretung oder Pfändung.
Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten mindern den Zahlbetrag der Versorgungsbezüge nicht. Gleiches gilt im Fall eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
Im Gegensatz zu Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen aus Versorgungsbezügen Kinderzuschüsse oder Erhöhungsbeträge für Kinder bei Versorgungsbezügen berücksichtigt.
In der Rechtsprechung werden auch Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld) sowie sonstige laufend gewährte Zulagen zu den Versorgungsbezügen gerechnet. Auf die Bezeichnung kommt es hier nicht an.
Versorgungsbezüge mit Entschädigungscharakter sind nicht vergleichbar mit Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und unterliegen deshalb nicht der Beitragspflicht. Von der Beitragspflicht werden aber grundsätzlich auch Nachzahlungen von Versorgungsbezügen erfasst.
Als Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis kommen unter anderem in Betracht:
Ruhegehalt
Witwengeld
Witwergeld
Waisengeld
Unterhaltsbeiträge für entlassene Beamte sowie für deren Hinterbliebene
jährliche Sonderzuwendung
Familienzuschlag
Versorgungsbezüge, die lediglich übergangsweise geleistet werden, sind nicht in die Beitragsberechnung einzubeziehen. Deshalb bleiben beispielsweise für entlassene Beamte und Soldaten unberücksichtigt:
Übergangsgelder
Übergangsbeihilfen
Übergangsgebührnisse
Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrenten) zählen die Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die unmittelbar oder mittelbar anlässlich eines früheren Arbeitsverhältnisses zufließen.
Betriebliche Altersversorgung ist auf verschiedenen Durchführungswegen möglich. Dies kann vollzogen werden über:
Direktversicherung
Pensionszusage (Direktzusage)
Unterstützungskasse
Pensionskasse
Pensionsfonds
Entscheidend ist, ob der Versorgungsbezug mit dem Berufsleben in Zusammenhang steht.
Es besteht kein solcher Zusammenhang, wenn der Arbeitgeber weder Zuschüsse noch Aufwendungen leistet oder auch keine sonstige Einbindung des Arbeitgebers bei der Beschaffung der Altersvorsorge erkennbar ist, beispielsweise bei der reinen privaten Altersvorsorge.
Nach einer höchstrichterlichen Entscheidung ist es für die Zuordnung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu den Versorgungsbezügen unerheblich, wer die Leistungen im Ergebnis finanziert hat. Das bedeutet, dass die Leistungen selbst dann zu den Versorgungsbezügen gehören, wenn und soweit sie auf Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen. Gleiches gilt, wenn es sich um Leistungen aufgrund einer Höher- oder Weiterversicherung in einer Pensionskasse handelt oder um Leistungen aus einer Direktversicherung, die durch Entgeltumwandlung finanziert wurde.
Zu den bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gehören insbesondere:
Altersrenten einschließlich der Kinderzuschüsse
Witwen-/Witwerrenten
Waisenrenten
Weihnachtsgelder
Zuschläge zu den Versorgungsbezügen
Der Beitragsermittlung unterliegen ferner:
Übergangsgelder
Überbrückungsgelder
Ausgleichszahlungen
Gnadenbezüge u. Ä.
Diese Leistungen werden im Anschluss an das Arbeitsverhältnis und anstelle der Betriebsrenten gewährt und nur bis zur Höhe der später einsetzenden Betriebsrente zur Beitragsleistung herangezogen.
Für einen Übergangszeitraum an Hinterbliebene gezahlte erhöhte Versorgungsbezüge (z. B. für das sog. Sterbevierteljahr) unterliegen dagegen in voller Höhe der Beitragspflicht. Das gilt auch für das in einer Übergangszeit an die Hinterbliebenen von Arbeitnehmern im Todesfall in bisheriger oder gekürzter Höhe weitergezahlte Arbeitsentgelt.
Versorgungsbezüge aus dem Ausland oder von zwischenstaatlichen bzw. überstaatlichen Einrichtungen werden ebenfalls als beitragspflichtige Einnahmen herangezogen, sofern die Versorgungsbezüge den oben aufgeführten Leistungen entsprechen. Dazu zählen auch Versorgungsleistungen (Pensionen) der Europäischen Gemeinschaft an ihre früheren Beamten, soweit dem nicht Sonderregelungen des EU-Rechts entgegenstehen. Gesetzliche Rentenleistungen aus ausländischen Rentensystemen sind dagegen nicht als Versorgungsbezüge im vorgenannten Sinne anzusehen.
Alle Kapitalleistungen, die der Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder der Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit dienen, unterliegen der Beitragspflicht. Voraussetzung ist allerdings ein Bezug zum früheren Erwerbsleben.
Beitragspflicht besteht im Übrigen unabhängig davon, ob die Versorgungsleistung als originäre Kapitalzahlung ohne Wahlrecht zu Gunsten einer Rentenzahlung oder als Kapitalleistung mit Option zu Gunsten einer Rentenzahlung zugesagt wird.
Für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen ist der Zahlbetrag der Kapitalleistungen auf zehn Jahre (dies entspricht 1/120 monatlich) umzulegen.
Beiträge bleiben unberücksichtigt, wenn der so ermittelte monatliche Betrag ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. 2017 sind hier 148,75 Euro maßgeblich, 2018 gelten 152,25 Euro.
Wird die Kapitalleistung in Raten ausgezahlt, ist für die Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils im Rahmen der 1/120stel-Regelung dennoch der Gesamtbetrag heranzuziehen.
Bei Direktversicherungen kann es vorkommen, dass wegen der im Versicherungsvertrag genannten Altersgrenze die Kapitalleistung bereits fließt, der Versicherte aber noch weiterhin beschäftigt ist. Auch in diesen Fällen beginnt der Zehn-Jahres-Zeitraum mit dem Ersten des auf die Auszahlung des Kapitalbetrags folgenden Kalendermonats. Soweit in dieser Zeit allerdings ein Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird, in der das Arbeitsentgelt des Versicherten die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erreicht, fallen aus der Kapitalleistung zunächst keine Beiträge an. Der Zehn-Jahres-Zeitraum wird dadurch allerdings nicht verändert.
Sollte der Versorgungsempfänger vor Ablauf von zehn Jahren versterben, endet auch die Beitragspflicht.
In diesen Fällen kann für die Hinterbliebenen eine eigene Beitragspflicht lediglich dann entstehen, wenn sie als Hinterbliebenenversorgung einen eigenen Kapitalbetrag beanspruchen können.
Auch Kapitalabfindungen für Versorgungsbezüge werden zur Beitragsberechnung herangezogen. Darunter fallen solche Abfindungen, die als nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung nach Eintritt des Versorgungsfalls an die Stelle der laufenden Versorgungsbezüge treten.
Dabei gilt 1/120stel der Abfindung als monatlicher Zahlbetrag. Das bedeutet, dass der Betrag der Kapitalabfindung auf zehn Jahre umgelegt wird.
Die Frist von zehn Jahren beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf die Auszahlung der Kapitalabfindung folgt. Werden Versorgungsbezüge für einen Zeitraum von weniger als zehn Jahren abgefunden und anschließend laufend gezahlt, kann die Abfindung nur auf den entsprechenden kürzeren Zeitraum verteilt werden.
Die Beitragsentrichtung unterbleibt, wenn der monatliche Betrag ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt (2017: 148,75 Euro; 2018: 152,25 Euro).
Versorgungsbezüge, die aus Anlass der Wiederverheiratung einer Witwe oder eines Witwers kapitalisiert werden, sind nicht beitragspflichtig.
Nach ausdrücklicher Vorschrift in § 237 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern nicht nur der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, sondern auch das Arbeitseinkommen berücksichtigt. Es handelt sich dabei um Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit. Als Beitragssatz wird der bundeseinheitliche allgemeine Beitragssatz der Krankenversicherung berücksichtigt (seit 01.01.2015 14,6 Prozent, § 241 SGB V).
Seit 01.01.2017 sind Waisenrentner hinsichtlich ihrer Waisenrente sowie der entsprechenden Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung beitragsfrei (§ 237 Satz 2 SGB V). Das gilt nach § 237 Satz 2 SGB V auch für die Waisenrenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte.
Erreicht der Zahlbetrag der Rente nicht die Beitragsbemessungsgrenze, werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze herangezogen.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich 2017 auf 4.350 Euro im Monat, 2018 sind 4.425 Euro maßgebend.
Ein versicherter Rentner hat im Jahr 2017 monatlich folgende Einkünfte:
Rente:2.000,00 EuroVersorgungsbezüge:1.000,00 EuroArbeitseinkommen:1.400,00 Euro4.400,00 EuroFür die Beitragsberechnung sind heranzuziehen:
Rente:2.000,00 EuroVersorgungsbezüge:1.000,00 EuroArbeitseinkommen:1.350,00 Euro4.350,00 EuroDas restliche Arbeitseinkommen in Höhe von 50 Euro bleibt wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze unberücksichtigt.
Es ist für die Beitragspflicht der Rente nicht erforderlich, dass ein Arbeitnehmer ohne die versicherungspflichtige Arbeitnehmerbeschäftigung in der Rentnerkrankenversicherung versicherungspflichtig wäre. Das bedeutet, dass die Erfüllung der Vorversicherungszeit (siehe Kapitel 1) nicht entscheidend für die Beitragspflicht ist.
Beitragspflicht besteht im Übrigen auch dann, wenn keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern nur Versorgungsbezüge gewährt werden.
Die Rangfolge der Einnahmearten wird in § 230 SGB V festgelegt. Danach werden bei der Beitragsberechnung Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen insoweit herangezogen, als sie zusammen mit Arbeitsentgelt aus dem die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen.
Im Jahr 2017 hat ein Rentner folgende monatliche Einkünfte:
Arbeitsentgelt:1.600 EuroRente:1.400 Eurozusammen:3.000 EuroFür die Beitragsberechnung sind Arbeitsentgelt und Rente je in voller Höhe heranzuziehen. Zusammen überschreiten sie die Beitragsbemessungsgrenze (2017: 4.350 Euro) nicht.
Die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird separat bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Hier gibt es allerdings die Möglichkeit der Beitragserstattung (siehe folgende Seiten).
Ein Rentner erzielt im Jahr 2017 monatlich folgende Einkünfte:
Arbeitsentgelt:1.700 EuroArbeitseinkommen:150 EuroRente:1.000 Eurozusammen:2.850 EuroFür die Beitragsberechnung sind Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen in voller Höhe heranzuziehen. Die Beitragsbemessungsgrenze wird nicht überschritten. Daneben ist die Rente ebenfalls in voller Höhe zu berücksichtigen.
Die Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind vom Versicherten alleine in voller Höhe zu bezahlen.
Überschreiten die beitragspflichtigen Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung, hat der Versicherte einen Erstattungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenkasse.
Die vom Krankenkassenmitglied getragenen Beiträge sind von der zuständigen Krankenkasse auf Antrag zu erstatten. Es handelt sich dabei um die vom Mitglied selbst getragenen Anteile an den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Erstattung erfolgt insoweit, als die Rente zusammen mit den übrigen der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Einnahmen des Mitglieds überschritten wird.
In diesem Zusammenhang ist dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 02.12.2014 folgendes – allerdings aktualisiertes – Beispiel entnommen.
Eine Rentnerin hat im Jahr 2017 folgende monatliche Einkünfte:
Arbeitsentgelt:3.200 EuroWitwenrente:1.300 EuroErgebnis:
Arbeitsentgelt:3.200 EuroWitwenrente:+ 1.300 Euroinsgesamt:4.500 Euroabzüglich monatliche Beitragsbemessungsgrenze:– 4.350 Euro150 EuroDie auf 150 Euro entfallenden (vom Mitglied monatlich getragenen) Beiträge aus der Rente können erstattet werden. Sofern der Versicherte einen Erstattungsantrag stellt, sind auch dem Rentenversicherungsträger die von ihm getragenen Beitragsanteile zu erstatten.