Endgame 2 - Inma Harju - E-Book

Endgame 2 E-Book

Inma Harju

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Beschreibung

Du denkst, du weißt alles, aber im Grunde weißt du nicht mehr...

Das E-Book Endgame 2 wird angeboten von BoD - Books on Demand und wurde mit folgenden Begriffen kategorisiert:
Kindesentführung, Jugendamt, Sorgerecht, Bundesverfassungsgericht, Kinderklau

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Für Daniel. Danke, dass du immer da bist.

Für meine Kinder. Ich denke jeden Tag an euch. Für meinen Mann. Danke für deine Hilfe. Für meine Eltern. Danke, dass es Euch gibt.

Ich liebe euch.

INMA HARJU

Ob die Geiselnahme meiner Kinder am 03.07.2023 die Rache für meine veröffentlichten Schutzschriften war? Ich weiß es nicht, aber ich glaube, dass die Bayerische Landesanwaltschaft der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth behilflich sein wird, es herausfinden zu wollen.

ENDGAME 2

Inhaltsverzeichnis

II. Rückgratlos nach Aktenlage

1. Der Dinosaurier des Rechts

1.1. Mandatserklärung

1.2. Kleinvieh macht auch Mist

Beweis: Inma Harju, Rückgratlos, ISBN: 978-3-7528-11971

1.2.1 Kommt Zeit, kommt Rat

1.2.2. Besser stumm als dumm

Beweis: Screenshot des beA-Versandes vom 13.07.2023 – Anlage 202

1.3. Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen

1.3.1. Küchenanhörung vom 11.07.2023 – Jenny

Beweis: Vermerk der Kindesanhörung vom 11.07.2023 – Anlage 203

1.3.2. Vermerk aufgenommen in der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Nürnberg vom 13.07.2023

Beweis: Vermerk des Amtsgerichts Nürnberg vom 13.07.2023 in den Verfahren 105 F 648/15, 105 F 2162/23 und 105 F 2290/23 – Anlage 204

1.3.3. Einstweilige Anordnung vom 01.07.2023 in neuer Gestalt vom 13.07.2023 – Jenny

Beweis: vgl. Anlage 193 aus: Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-7597-1539-5, hier: Kapitel 9.5.4., S. 339ff

1.3.4. Küchenanhörung vom 11.07.2023 – Nico

Beweis: vgl. Anlage 196 aus: Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-7597-1539-5, hier: Kapitel 9.5.5., S. 343ff

1.3.5. Vermerk aufgenommen in der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Nürnberg vom 17.07.2023

Beweis: Vermerk des Amtsgerichts Nürnberg vom 17.07.2023 in den Verfahren 105 F 2162/23 und 105 F 2276/23 – Anlage 205

1.3.6. Einstweilige Anordnung vom 30.06.2023 in neuer Gestalt vom 18.07.2023 – Nico

Beweis: vgl. Anlage 197 aus: Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-7597-1539-5, hier: Kapitel 9.5.6., S. 345ff

1.4. Auf den Schlips getreten

Beweis: Inma Harju, Sexting ALIAS Michael Vartan, ISBN: 978-3-7568-9132-0, S. 160 ff., S. 247 ff., besonders: Kapitel 58 (S. 249 – 261)

Beweis: vgl. Anlage 204 (hier: Seite 2)

1.5. Ein Unglück kommt selten allein: Verfahrensbeistand Rechtsanwalt Heiko Bierhoff

Beweis: Fotos des Türspiones auf dem ein meinen Eltern unbekannter Mann sich als Gerichtsvollzieher Nerreter ausgab um sich Zugang zum Haus zu verschaffen, ein Diktiergerät in Händen hält – Anlage 206

Beweis: Schriftsatz des Verfahrensbeistandes Bierhoff an das Amtsgericht Nürnberg vom 13.07.2023 im Verfahren 105 F 2162/23 – Anlage 207

Beweis: Schriftsatz des Verfahrensbeistandes Bierhoff an das Amtsgericht Nürnberg vom 15.07.2023 im Verfahren 105 F 2165/23 – Anlage 208

1.6. Das Rechtsmittel: Unzuständigkeitsrüge

1.6.1. Beschwerdeschrift vom 22.07.2023 – Jenny

Beweis: Beschwerdeschrift des Rechtsanwaltes Wirsing vom 07.08.2023 im Verfahren 105 F 2162/23 – Anlage 209

1.6.2. Beschwerdeschrift vom 22.07.2023 – Nico

Beweis: Beschwerdeschrift des Rechtsanwaltes Wirsing vom 07.08.2023 im Verfahren 105 F 2165/23 – Anlage 210

1.7. Die Katze lässt das Mausen nicht

Beweis: Vollstreckungsauftrag vom 18.01.2018 über die Vollstreckung aus dem europäischen Vollstreckungstitel des Amtsgerichts Leonberg bezüglich des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Leonberg im Verfahren 6 F 314/14 – Anlage 211

Beweis: Vollstreckungsauftrag vom 26.01.2021 über die Vollstreckung aus dem europäischen Vollstreckungstitel des Amtsgerichts Leonberg bezüglich des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Leonberg im Verfahren 6 F 314/14 – Anlage 212

Beweis: vgl. Anlage 185, 186

Beweis: vgl. Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-75971539-5, hier: Kapitel 6.11., S. 226ff

Beweis: vgl. Anlage 195

Beweis: vgl. Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-75971539-5, hier: Kapitel 7.3.5., S. 247ff

Beweis: vgl. Inma Harju, Rückgratlos, ISBN: 978-3-75281197-1, hier: Kapitel 59, S.184 und Kapitel 93, S. 288

Beweis: vgl. Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-75971539-5, hier: Kapitel 7.3.5., S. 243ff, vgl. auch Anlage 194

Beweis: Anforderung von Abschriften aus dem Geburten- und Eheregister des Rainer Zorns (Az. RK 513/ 292 / 2020 Zorn) beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Danzig – Anlage 213

Beweis: Email des Herrn Filip Kubiak an das Standesamt der Stadt Thorn vom 19.06.2020 – Anlage 214

Beweis: vgl. Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-75971539-5, hier: Kapitel 5.2., S. 182ff (besonders: Kapitel 5.2.4., S. 184ff.) hier: vgl. Anlage 155

Beweis: Detektivbericht vom 08.12.2020 zur Auftragsnummer 2/11/2020 von Rainer Zorn – Anlage 215

Beweis: Schriftsatz des Verfahrensbeistandes vom 22.05.2022 an Rechtsanwältin Glässer – Anlage 216

Beweis: Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 18.04.2017 im Verfahren 103 F 1143/17 – Anlage 217

2. Die düsteren Legenden des Berliner Mediators

2.1. Wie alles begann

Beweis: Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25.06.2021 im Verfahren VG 1L 259/21 – Anlage 218

2.2. Einer aus zehn

2.3. Beschwerdeschrift

Beweis: Beschwerdeschrift im Verfahren OVG 9 S 26/21/ vom 02.08.2021 – Anlage 219

2.4. EDV Fehler

Beweis: Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.08.2021 im Verfahren OVG 9 S 26/21 – Anlage 220

2.5. Gehörsrüge im doppelten Auftakt

Beweis: Beschwerdeschrift im Verfahren OVG 9 S 26/21/ vom 11.08.2021 – Anlage 221

Beweis: Gehörsrüge im Verfahren OVG 9 S 26/21 vom 24.08.2021 – Anlage 222

2.6. Brand in der Senatsverwaltung

Beweis: Stellungnahme zur Gehörsrüge der Landesjustizverwaltung vom 31.10.2021 – Anlage 223

2.7. Die Unbelehrbaren

Beweis: Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7.10.2021 Anlage 224

2.8. Nachtreten nach Rückendeckung

Beweis: Stellungnahme zur Hauptsache VG 1 K 118/20/20 der Landesjustizverwaltung vom 27.10.2021 – Anlage 225

3. Zwischen den Stühlen

Beweis: Antrag auf Übertragung der alleinigen väterlichen Sorge – Anlage 226

4. Der feuerspuckende Drache

4.1. Bipolare Störungen des Nürnberger Oberjustizpalastes

4.1.1. 10 UF 676/23

Beweis: Verfügung des Oberlandesgerichts vom 11.08.2023 im Verfahren 10 UF 676/23 – Anlage 227

4.1.2. 7 UF 672/23

Beweis: Verfügung des Oberlandesgerichts vom 14.08.2023 im Verfahren 7 UF 672/23 – Anlage 228

4.2. Die wahre Begebenheit hinter „Rückgratlos“

4.3. Mandatserklärung in der Ehesache

Beweis: Mandatsanzeige in der Ehesache 204 F 6257/11/ vom 22.08.2023 – Anlage 229

4.4. Zwischenstation Verfahrensbeistand

Beweis: Schriftsatz des Verfahrensbeistandes vom 21.08.2023 im Verfahren 10 UF 676/23 – Anlage 230

Beweis: Schriftsatz des Verfahrensbeistandes vom 21.08.2023 im Verfahren 7 UF 672/23 – Anlage 231

4.5. Hunde, die bellen, beißen nicht

4.5.1. Anwaltlicher Hinweis

Beweis: Schriftsatz des Rechtsanwaltes Wirsing vom 31.08.2023 an das Oberlandesgericht Nürnberg im Verfahren 7 UF 672/23 – Anlage 232

4.5.2. Eine unmoralische Frage

4.5.3. Informationsaustausch

4.5.4. Feststellungsantrag an das Oberlandesgericht Nürnberg

Beweis: Schriftsatz an das Oberlandesgericht Nürnberg vom 01.09.2023 nebst Anlagen – Anlage 233

4.5.3. Der echte Scheidungsverbund

4.5.6. Nachbesprechung

Beweis: Verfügung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 01.09.2023 im Verfahren 7 UF 672/23 – Anlage 235

Beweis: Aktenanforderung gemäß § 161 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. der Datenschutzverordnung und dem BayDSG vom 29.08.2023 – Anlage 236

Beweis: Verfügung des Amtsgerichts Nürnberg vom 06.09.2023 im Verfahren 105 F 2162/23 – Anlage 237

4.5.7. Nachkorrektur

Beweis: Wiederholung der Unzuständigkeitsrüge vom 12.09.2023 im Verfahren 105 F 2276/23 – Anlage 238

4.5.8. Ermittlungssache

Beweis: Akteneinsichtsgesuch im Verfahren 651 Js 64447/17 vom 12.09.2023 – Anlage 239

4.5.9. Post vom Jugendamt

Beweis: Am 14.09.2023 zugestelltes Schreiben vom 27.07.2023 der ASD-Leitung Giulia Hartmann – Anlage 240

4.5.10. Genehmigungsbedürftig

Beweis: Schriftsatz zum Scheidungsverbundverfahren nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 12.09.2023 in der Ehesache 204 F 6257/11 – Anlage 241

4.5.11. Der Vollständigkeit halber

Beweis: Wiederholung der Unzuständigkeitsrüge vom 12.09.2023 im Verfahren 105 F 2162/23 – Anlage 242

5. Die Nachfolgerin des großen Bernd

5.1. Brunhilde Ziege machte „MÄÄÄÄH…“

Beweis: Schriftsatz der Rechtsanwältin Ziege vom 03.07.2023 im seit 01.12.2019 durch Antragsrücknahme beendeten Verfahren 103 F 648/15 – Anlage 243

5.2. …und „MÄÄÄÄÄÄÄHTE“

Beweis: Schriftsatz der Rechtsanwältin Ziege vom 12.07.2023 im seit 01.12.2019 durch Antragsrücknahme beendeten Verfahren 103 F 648/15, im Verfahren 103 F 2162/23 und neuer Antrag – Anlage 244

5.3. …munter

5.4 …weiter!

Beweis: Schriftsatz der Rechtsanwältin Ziege vom 12.09.2023 zum Oberlandesgericht Nürnberg im Verfahren 10 UF 676/23 – Anlage 246

6. Beißende Hunde bellen nicht

6.1. Der kleffende Rechtsterrier

Beweis: Richterlicher Hinweis im Verfahren 10 UF 676/23/ vom 21.09.2023 – Anlage 247

6.2. Der piepsende Chiwawha

Beweis: Schriftsatz der Rechtsanwältin Ziege vom 27.09.2023 im Verfahren 105 F 2162/23 – Anlage 248

6.3. Die wachsame Rechtsdogge

Beweis: Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 25.09.2023 im Verfahren 105 F 2162/23 – Anlage 249

Beweis: Verfügung des Amtgserichts Nürnberg vom 25.09.2023 im Verfahren 105 F 648/15 – Anlage 250

Beweis: Inma Harju, Sexting ALIAS Michael Vartan, ISBN: 978-3-7568-9132-0, Kapitel 33 (hier: S.160)

7. Butter bei die Fische

7.1. Amtsgericht Berlin Pankow/Weißensee: RiAG Silbermann – Az. 21 F 6257/11

Beweis: Verfahrensakte 21 F 6257/11, Band I, Blatt 8 der Akte – Anlage 251

Beweis: Verfahrensakte 21 F 6257/11, Band I, Blatt 9 der Akte – Anlage 252

Beweis: Verfahrensakte 21 F 6257/11, Band I, nicht nummeriertes Blatt der Akte – Anlage 253

Beweis: Verfahrensakte 21 F 6257/11, Band I, Blatt 38 der Akte – Anlage 254

Beweis: Verfahrensakte 21 F 6257/11, Band I, Blatt 41 der Akte – Anlage 255

Beweis: Verfahrensakte 21 F 6257/11, Band I, Blatt 40 der Akte – Anlage 256

Beweis: Verfahrensakte 21 F 6257/11, Band I, nicht nummeriertes Blatt der Akte – Anlage 257

Beweis: Verfahrensakte 21 F 6257/11, Band I, nicht nummeriertes Blatt der Akte – Anlage 253

7.2. Amtsgericht Berlin Pankow/Weißensee: RinAG Abel – Az. 21 F 6257/11

Beweis: Verfügung der Präsidentin des Amtsgerichts Berlin Pankow/Weißensee vom 24.04.2020, Verfahrensakte 21 F 6257/11, Band I, Blatt 85 der Akte – Anlage 259

Beweis: vgl. Anlage 251

Beweis: Entscheidungsversand des Bundesverfassungsgerichts an das Amtsgericht Pankow/Weißensee vom 02.09.2020 – Anlage 260

Beweis: vgl. Anlage 193 aus: Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-7597-1539-5, hier: Kapitel 7.3.5., S. 243ff, vgl. Anlage 194

Beweis: vgl. Inma Harju, Rückgratlos, ISBN: 978-3-75281197-1, hier: Kapitel 93, S.288 ff

Beweis: Inma Harju, Sexting ALIAS Michael Vartan, ISBN: 978-3-7568-9132-0, hier: Kapitel 49, S. 223

Beweis: vorgebliche Disziplinarbeschwerde vom 12.12.2019 aus der Feder von Ferdinand Strand – Anlage 261

Beweis: Faxbeleg der vorgeblichen Disziplinarbeschwerde vom 12.12.2019 aus der Feder von Ferdinand Strand – Anlage 262

Beweis: Verfahrensakte 21 F 6257/11, Band I, Blatt 95 der Akte – Anlage 263

7.3. Amtsgericht Berlin Pankow/Weißensee: RiAG Dr. Messer – Az. 21 F 6257/11 und 204 F 3376/20

Beweis: Verfügung des Vizepräsidenten des Amtsgerichts Berlin Pankow/Weißensee vom 28.05.2020 – Anlage 264

7.4. Amtsgericht Berlin Pankow/Weißensee: RinAG Hahn – Az. 204 F 3376/20

Beweis: Hinweis des Amtsgerichts vom 16.06.2020 bezüglich der Beschwerde im Verfahren 21 F 6257/11 – Anlage 265

7.5. Amtsgericht Berlin Pankow/Weißensee: RinAG Dr. Herrmann – Az. 204 F 2500/20

Beweis: Hinweis des Amtsgerichts vom 22.05.2020 bezüglich der Beschwerde im Verfahren 21 F 6257/11 – Anlage 266

7.6. Exkurs: Antragsschriften vom 22.04.2020 und 03.05.2020 im Verfahren 21 F 6257/11

7.7. Fazit: Verfahrensstand des Verfahrens 204 F 6257/11 ab 15.09.2023

Beweis: vgl. Anlage 189 aus: Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-7597-1539-5, hier: Kapitel 7.3.1., S. 238ff

Beweis: vgl. Inma Harju, Rückgratlos, ISBN: 978-3-75281197-1, hier: Kapitel 59, S.184 und Kapitel 93, S. 288

7.8. Exkurs: Beihilfe zur Strafverfolgungsvereitelung durch Post-it!

Beweis: vgl. Inma Harju, Rückgratlos, ISBN: 978-3-75281197-1, hier: Kapitel 76, S. 236

Beweis: Blatt 84 d. Akt. 21 F 6257/11 – Anlage 267

Beweis: Blatt 67 d. Akt. 21 F 6257/11 – Anlage 268

7.9. Verwaltungsgericht Berlin - Korrektur: Die Präsidentin des Amtsgericht Berlin Pankow/Weißensee: RinAG Abel – Az. VG 1 K 118/20 oder 500 Prozl. 1/20

Beweis: Stellungnahme der Präsidentin des Amtsgerichts im Verfahren VG 1K 118/20 vom 27.04.2020 – Anlage 269

Beweis: vgl. Anlage 243

Beweis: vgl. Anlage 264

7.10. Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz: Herr Clement – Az. II B 7 – 3465/E/110/2012

7.11. Oberlandesgericht Nürnberg: Bommer, Dr. Meinke und Bienemann (vorangegangen: Hertlein; Amtsgericht Nürnberg) – Az: 7 UF 190/23

7.11.1. Rechtsbeugung

Beweis: Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 10.02.2023 im Verfahren 105 F 2128/22 – Anlage 270

7.11.2. Ausflüchte aus dem Prozessrecht heraus

Beweis: Verfügung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 03.03.2023 – Anlage 271

7.11.3. Rückendeckung

Beweis: Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24.03.2023 im Verfahren 7 UF 190/23 – Anlage 272

7.11.4. Am Anfang war das Wort

Beweis: Antrag des Timo Oettinger an das Amtsgericht Berlin Pankow/Weißensee vom 11.10.2021 – Anlage 273

Beweis: vgl. Anlage 197 aus: Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-7597-1539-5, hier: Kapitel 7.3.5., S. 260ff

7.11.5. …doch das Vorwort hatte ein Vollidiot

Beweis: Verfügung des Amtsgerichts Pankow im Verfahren 204 F 5887/21 vom 19.10.2021 – Anlage 274

Beweis: Verweisungsbeschluss vom 02.11.2021 im Verfahren 204 F 5887/21 – Anlage 275

8. Ad absurdum

Beweis: Schreiben der Justizbeschäftigten Lüdke vom 04.03.2022 zum Verfahren 27 F 1257/20 – Anlage 276

Beweis: Verfügung des Amtsgerichts Pankow vom 16.03.2022 im Verfahren 204 F 1578/22 – Anlage 277

9. Entschuldigungsgrund: Anwaltsversagen

Beweis: Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 04.10.2023 im Verfahren 10 UF 676/23 – Anlage 278

Beweis: Inma Harju, Rückgratlos, ISBN: 978-3-7528-11971 hier: Kapitel 47; S. 151, Kapitel 41; S. 131 - 132, Kapitel 47, S. 51, Kapitel 60; S. 185, Kapitel 60; S. 185 (hier: Persilschein zur Rechtsbeugung), Kapitel 61; S. 187, Kapitel 62; S. 190, Kapitel 79; S. 245, Kapitel 89; S. 280, Kapitel 91, 284 (hier: Bezug zum Amtsgericht Berlin Pankow/Weißensee), Kapitel 95; S. 293,

Beweis: Inma Harju, Rückgratlos, ISBN: 978-3-7528-11971 hier: Kapitel 41, S. 132

Beweis: Inma Harju, Rückgratlos, ISBN: 978-3-7528-11971 hier: Kapitel 46, S. 148

Beweis: Inma Harju, Rückgratlos, ISBN: 978-3-7528-11971 hier: Kapitel 81, S. 252ff

10. Perfektes Timing

10.1. Unzulässigkeitsrüge im Verfahren 105 F 6162/23

Beweis: Unzulässigkeitsrüge des Rechtsanwaltes Wirsing im Verfahren 105 F 2162/23 – Anlage 279

10.2 Befangenheitsgesuch vom 15.10.2023 - Jenny

Beweis: Befangenheitsgesuch vom 15.10.2023 im Verfahren 105 F 2162/23 – Anlage 280

10.3. Stellungnahme

Beweis: Dienstliche Stellungnahme (hier: Verfügung) der abgelehnten Richterin vom 17.10.2023 zum Befangenheitsantrag vom 15.10.2023 – Anlage 281

10.4. Gelegenheit schürt Hoffnung: Man kann’s ja mal versuchen, Bierhoff!

Beweis: Schriftsatz des Verfahrensbeistandes an meinen Rechtsanwalt vom 19.10.2023 – Anlage 282

10.5. In blinder Hoffnung

Beweis: Verfügung des Amtsgerichts Nürnberg im Verfahren 105 F 2276/23 vom 19.10.2023 – Anlage 283

10.6. Ziegenschiss zum Befangenheit

Beweis: Schriftsatz der Rechtsanwältin Ziege vom 25.10.2023 – Anlage 284

10.7. Die Hummel der Rechtsverdrehung – da war noch was

Beweis: Zurückweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20.10.2023 im Verfahren 7 UF 672/23 – Anlage 285

10.8. Da war noch was, Wrobel

Beweis: Schreiben der Ergänzungspflegerin im Verfahren 105 F 2276/23 – Anlage 286

10.9. Befangenheitsantrag vom 26.11.2023 – Nico

Beweis: Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit vom 26.11.2023 – Anlage 287

10.10 Dienstliche Stellungnahme

Beweis: Verfügung des Amtsgerichts Nürnberg vom 27.11.2023 zum Befangenheitsgesuch vom 26.11.2023 - Anlage 288

10.11. Viel zu verfügen

Beweis: Verfügung des Amtsgerichts Nürnberg vom 05.12.2023 im Ablehnungsverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit – Anlage 289

10.12 Nur nicht aufgeben, Hertlein!

Beweis: Schriftsatz des Verfahrensbeistandes vom 03.12.2023 – Anlage 290

10.13 Wenn der Mehlwurm sich aus dem Staub macht.

10.13.1. Volle Rückendeckung

Beweis: Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 04.12.2023 – Anlage 291

10.13.1. Vollste Rückendeckung

Beweis: Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 12.02.2024 – Anlage 292

10.13.3. Eine für alle und alle für die Hertlein

11. Immergrüner Persilschein

11.1. Verfahrensfehler sind kein Befangenheitsgrund

Beweis: Einzelrichterbeschluss des OLG Nürnberg im Beschwerdeverfahren zur Richterablehnung vom 12.02.2024 – Anlage 293

11.2 Zwischenstopp Amtsgericht Berlin Pankow/Weißensee: Eine Verfügung in der Ehesache

Beweis: Verfügung des Amtsgerichts Berlin Pankow/ Weißensee vom 04.03.2024 im Verfahren 204 F 6257/11 – Anlage 294

11.3. Krisensitzung?

11.4. Wie besprochen

11.4.1. Staatsanwaltschaft Berlin

Beweis: Schreiben des Prozessbevollmächtigten Wirsing an die Staatsanwaltschaft Berlin vom 18.03.2024 – Anlage 295

11.4.2. Zur Ehesache 204 F 6257/11: Amtsgericht Pankow

Beweis: Schriftsatz an das Amtsgericht Berlin Pankow/ Weißensee im Verfahren 204 F 6257/11 – Anlage 296

11.4.3. Unzulässigkeitsrüge im Verfahren 105 F 2162/23: Amtsgericht Nürnberg

Beweis: Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 18.03.2024 im Verfahren 105 F 2162/23 des Amtsgerichts Nürnberg – Anlage 297

11.4.4. Wissenslücke: Jura

Beweis: Schreiben des Amtsgerichts vom 18.03.2024 im Verfahren 105 F 2162/23 – Anlage 298

11.4.5. Rechtsbelehrung oder Dummheit schützt vor Strafe nicht

Beweis: Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten Wirsing vom 26.03.2023 an das Amtsgericht Nürnberg im Verfahren 105 F 2162/23 – Anlage 299

11.5. Auch Verfahrensfehler sind ein Befangenheitsgrund

Beweis: Einzelrichterbeschluss im Verfahren 7 WF 197/24/ vom 21.03.2024 – Anlage 300

11.6. CUT!

12. Die Vollendung

12.1. Vermerk aufgenommen in der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Nürnberg vom 22.04.2023 - Jenny

Beweis: Vermerk des Amtsgerichts Nürnberg vom 22.04.2024 – Anlage 301

12.2. Einstweilige Anordnung vom 01.07.2023 in neuer Gestalt vom 23.04.2024 – Jenny

Beweis: Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 23.04.2024 im Verfahren 105 F 2162/23 – Anlage 302

12.3. Vermerk aufgenommen in der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Nürnberg vom 02.05.2023 - Nico 360

Beweis: Vermerk des Amtsgerichts vom 02.05.2024 –Anlage 303

12.4. Einstweilige Anordnung vom 30.06.2023 in neuer Gestalt vom 08.05.2024 – Nico

Beweis: Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 08.05.2024 im Verfahren 105 F 2162/23 – Anlage 304

13. Berechnetes Kalkül

13.1. Schriftsatz vom 02.05.2024

Beweis: Schriftsatz des Rechtsanwaltes Wirsing vom 02.05.2024 – Anlage 305

13.2. Beschwerdeschrift im Verfahren 105 F 2162/23

Beweis: Beschwerdeschrift vom 08.05.2024 – Anlage 306

13.3 Verfügung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15.05.2024

Beweis: Verfügung des Oberlandesgerichts Nürnberg im Verfahren 10 UF 421/24 – Anlage 307

14. SOS – Besprechung 29.05.2024

14.1. Beschwerdeschrift an das Oberlandesgericht im Verfahren 10 UF 421/21

Beweis: Beschwerdebegründung an das Oberlandesgericht Nürnberg im Verfahren 10 UF 421/24 – Anlage 308

14.2. Beschwerde an das Amtsgericht Nürnberg im Verfahren

Beweis: Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 08.05.2023 im Verfahren 105 F 2165/23 - Anlage 309

15. Deutliche Warnung

15.1 Düstere Erinnerungen

Beweis: Schreiben des Amtsgerichts Pankow vom 08.04.2024 im Verfahren 204 F 6257/11 – Anlage 310

15.2. Fiese Intrigen

15.3. Befangenheitsgesuch vom 25.06.2024 im Verfahren 105 F 648/15 – Jenny

Beweis: Befangenheitsgesuch vom 25.06.2024 im Verfah-ren 105 F 648/15 – Anlage 311

15.4. Befangenheitsgesuch vom 25.06.2024 im Verfahren105 F 2276/23 – Nico

Beweis: Befangenheitsgesuch vom 25.06.2024 im Verfahren 105 F 648/15 – Anlage 311

15.5. Richtungswechsel

II. Rückgratlos nach Aktenlage

Einen Menschen, der das Recht gegen das Gesetz selbst bestimmt, so jemanden braucht die Gesellschaft nicht. So jemanden braucht niemand, egal wie die Umstände waren, doch die Nürnberger Amtsrichterin Hertlein ist so ein Jemand.

Eigentlich ist sie ein Niemand, denn man wird Richter, um das Gesetz zu achten und nicht, um es unter freiem Geleit der Nürnberger Oberlandesgefährten Bommer und Bienemann zu brechen. Natürlich mit tatkräftiger Unterstützung der aufsichtsführenden Kollegin Dr. Mehl.

1. Der Dinosaurier des Rechts

1.1. Mandatserklärung

Meine Kinder wurden am 03.07.2023 zu staatlichen Geiseln, da ich nicht bereit war, Unrecht zu akzeptieren, doch mit Rechtsanwalt Damian Wirsing hatte ich einen echten Juristen gefunden, der kein Feigling, kein Intrigant und vor allem kein Parteiverräter war.

Der Plan seines Vorgängers Wilhelm Mackerl, eines Hinterwäldlers aus Eibach, konnte nicht aufgehen, denn die Aufgabe eines Anwaltes ist es, Gerechtigkeit zu finden, egal wie sie sich vor einem verstecken mag und sicherlich nicht eine Verbrecherin dazu zu bringen, ihr Verbrechen fortzusetzen.

Am 06.07.2023 hatte Herr Wirsing unser Mandat angenommen, welches er gegen Prozesskostenhilfe führen wollte. Lediglich in meiner Ehesache, die seit 09.08.2011 am Amtsgericht Berlin Pankow/Weißensee anhängig war, wollte er sich mit 500 Euro bezuschussen lassen, denn es war nicht klar, ob in diesem Verfahren bereits Prozesskostenhilfe beantragt worden war.

»Ich fordere jetzt die Akten an und dann sehen wir am 10.07.2023 weiter!«, erklärte der Anwalt, denn die Ergänzungspflegerin Sandra Wrobel hatte uns mitgeteilt, dass am 13.07. und 17.07. mündliche Verhandlungen stattfinden würden.

»Das ist aber nicht normal, dass man Gerichtstermine mitgeteilt bekommt, die noch gar nicht offiziell terminiert sind!«, fügte er hinzu.

»Ja, meinen Sie, dass diese Termine nicht stimmen?«, hakte mein Mann nach, doch Rechtsanwalt Wirsing wollte seine Frage nicht beantworten und stellte eine Gegenfrage: »Wann haben Sie diesen Herrn Josh Harju geheiratet?«.

»Am 03.07.2009«, antwortete ich.

»Und wann wurden die Kinder in Obhut genommen?«

»Am 03.07.2023«

Er seufzte.

»Und da soll ich von einem Zufall ausgehen?«

»Wenn, dann wäre es nur ein Zufall des Datums«, bemerkte ich.

»Ja, ja ... und dass Sie einen Tag zuvor beim Verwaltungsgericht Ansbach eine einstweilige Anordnung beantragt und Ihren ehemaligen Anwalt wegen Anstiftung zur Rechtsbeugung angezeigt haben, ist auch nur eine Verkettung unglücklicher Zufälle?«, sagte er und lachte, denn das, was man mit uns abzog, war lächerlich und er zu alt, um diesen Schwachsinn für eine Zufallserscheinung zu halten.

»Sobald ich die Akten habe, werde ich eine Unzuständigkeitsrüge erheben, denn Gesetz ist Gesetz und das Amtsgericht Nürnberg ist nicht zuständig, auch wenn Richterin Hertlein auf das Gesetz pfeift!«.

»Und dann?«, fragte mein Mann neugierig.

»Dann muss die Holde das Verfahren ... unverzüglich ... nach Berlin abgeben, so wie es das Gesetz bestimmt, Herr Oettinger, denn Bayern mag zwar ein Freistaat sein, aber Bundesgesetze binden auch das Amtsgericht Nürnberg!«

»Ja? Seit wann?«, warf ich ein, doch der Anwalt lachte.

»Dass man Sie so behandelt ... wie man Sie behandelt, liegt einfach daran, dass Sie sich überall selbst vertreten, Frau Harju! Wenn ein Anwalt eine Unzuständigkeitsrüge erhebt, dann spurt das Gericht ... Sie ... Sie als Privatperson können sich die Finger wund schreiben und das stößt auf taube Ohren!«

»Ist das so?«

»Natürlich ist das so, Herr Oettinger ... oder glauben Sie, dass sich die Justiz von einem Bürger belehren lässt, wie sie die Gesetze anzuwenden hat? Die werden Ihnen einen Apfel als Birne verkaufen und Ihnen dann noch sagen, dass Sie eine Geschmacksverirrung haben, wenn sie sich auf den Geschmack beziehen!«

»Also Unzuständigkeitsrüge am 10.07?«, vergewisserte ich mich, denn unser Anwalt hatte in seinem jugendlichen Leichtsinn tatsächlich geglaubt, Richterin Hertlein würde ihm auf Augenhöhe begegnen.

»Genau! Ich werde natürlich auch die sofortige Aufhebung der Beschlüsse beantragen...«

»Geht das?«, unterbrach ich den Anwalt, denn Anträge zu stellen erschien mir nicht zielführend.

»Ja, das geht, denn Sie leben in Polen und hier ist kein Kind schulpflichtig! Im Moment haben Sie einen Touristenstatus und ich kenne kein Gericht, das Urlaubern die Kinder wegnimmt, um die Eltern zu schikanieren … es sei denn irgendetwas anderes findet sich in der Akte!«.

1.2. Kleinvieh macht auch Mist

Am 10.07.2023 erlitt unser Anwalt einen Zusammenbruch in der Kanzlei und wurde ins Klinikum Erlangen eingeliefert. Seine hellseherische Schreibkraft diagnostizierte einen Schlaganfall, den sie überall verbreitete, aber in Wirklichkeit war es nur Corona.

Während alle Richter den Terminverlegungsgesuchen von Rechtsanwalt Wirsing stattgaben und einige ihm gute Besserung wünschten, hatte Generalermittlerin Hertlein sofort Belege für den Krankenhausaufenthalt angefordert.

»Sag mal, In ... wie heißt du noch mal?«, fragte die Schriftführerin der Kanzlei, die mit meinem Vornamen nichts anfangen konnte.

»Inma ... aber du kannst mich auch anders nennen«, antwortete ich, denn die hellste Birne der Welt schien der korpulente Paradiesvogel mit dem Sidecut und den künstlichen Fingernägeln nicht zu sein, doch sie war nett, gesprächig und machte den Eindruck, als sei sie die eigentliche Chefin der Kanzlei: Miss Agnes Oppenheimer alias „Madame O.“.

»Inma ... was ist hier eigentlich los? Was zieht diese Hertlein hier ab? Das macht hier niemand! Die tut ja fast so, als wäre der Wirsing hier und würde krank spielen!«

Wo sie Recht hat, hat sie Recht, dachte ich, aber ihr nächster Satz erschütterte meine Hoffnung, den richtigen Anwalt gefunden zu haben: »Hör mal, der Verfahrensbeistand ist der Bierhoff und der hat meine Scheidung in Abwesenheit gemacht … als ich oben in NRW war! Soll ich den mal anrufen und fragen, was hier los ist?«

»Lies mein Buch „Rückgratlos“, dann weißt du, dass du den Bierhoff nicht anrufen willst!«

Beweis: Inma Harju, Rückgratlos, ISBN: 978-3-7528-1197-1

»Du bist Schriftstellerin?«, fragte sie völlig verblüfft.

»Nein! Ich habe minderwertige Schutzschriften geschrieben ... deswegen sitze ich noch nicht im Knast, doch meine Kinder im Pflege-Gulag!«

»Alter Schwede! Was wollen die von dir?«, fragte Agnes fassungslos.

»Eine Falschbeurkundung vertuschen und alle Rechtsbrecher heilig sprechen, die darauf aufgebaut haben!«

Sie lachte. "Ich sag's doch! Ich glaube eher an die Unschuld einer Hure als an die Gerechtigkeit in der Justiz!«, aber damit hatte „Madame O.“ bereits zu viel gesagt, denn es schien, als hätte ihr das Leben übel mitgespielt.

1.2.1 Kommt Zeit, kommt Rat.

Auf dem Heimweg hatten „zwei Dumme einen Gedanken“:

»Meinst du, wir sollten uns einen anderen Anwalt suchen?«

»Wegen dieser fetten Trulla?«, fragte ich meinen Mann, denn auch mich hatte die Paranoia gepackt.

Er seufzte. »Der Befürworter der Kindeswohlgefährdung! Er war ihr Anwalt!«

»Ja ... ich weiß ... und glaube mir, ich fühle mich mit dieser Information auch nicht wohl, aber ich habe den Wirsing über Google gefunden ... diesmal ist es keine Verschwörung gegen uns und der Mann ist ein richtiger Anwalt, ein richtiger Jurist … nicht sowas wie der Mackerl oder die Acht … oder Rechtsanwalt Mücke oder Max!«

»Der Mann ist steinalt!«, warf Timo ein.

»Ja«, grinste ich. »Ein Dinosaurier des Rechts, der unermüdlich an den Rechtsstaat glaubt!«

1.2.2. Besser stumm als dumm

Agnes hatte am 12.07.2023 angerufen und mit uns einen Termin für den 13.07. um 9:00 Uhr vereinbart, denn Richterin Hertlein hatte viel zu sagen und forderte uns auf, am 13.07.2023 bis 9:30 Uhr ein Terminsverlegungsgesuch über beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) zu beantragen, denn sie ließ die Terminsverlegungsgesuche die Agnes am 12.07. in beiden Verfahren beantragt hatte, nicht gelten.

Da ich am 13.07. meinen 40sten Geburtstag feierte waren wir pünktlich um 9:00 Uhr da und hatten Quarkschnecken vom Beck mitgebracht. Kaffee gab es aus der verschimmelten Senseo-Maschine unseres Anwaltes, denn mehr konnte er sich aus Platzgründen nicht leisten.

Während Agnes genüsslich in ihr Lieblingsgebäck biss und den beA-Versand vorbereitete, störte Timo die Ruhe mit einer dümmlichen Nachfrage: »Hat der Anwalt das genehmigt?«

»Du hör mal, der Wirsing liegt mit Corona im Krankenhaus, also werde ich den bestimmt nicht belästigen, ob ich DAS was die Tante vom Amtsgericht verfügt, auch umsetzen soll!«

Mein Mann seufzte, denn die Worte der Chefsekretärin (bei der nur nicht klar war, wer der eigentliche Chef in der Kanzlei war) hallten nach.

Um 9:18 Uhr tippte „Madame O.“ den Pin ein und gab damit mein Terminverlegungsgesuch für beA frei.

Ein grüner Haken von dem sie einen Screenshot machte, bestätigte, dass die Verfügerin um 9:19 Uhr befriedigt gesetzt worden war, doch Agnes wollte auf Nummer sicher gehen und rief die Justizbeschäftigte Milz an.

Beweis: Screenshot des beA-Versandes vom 13.07.2023 – Anlage 202

»Wir haben hier nichts!«, sagte die Justizbeschäftigte Milz des Amtsgerichts Nürnberg.

»Also ich habe hier einen grünen Haken … was Ihr jetzt macht ist nicht mehr mein Problem!«, fauchte „Madame O.“ ins Telefon.

»Können Sie das Terminverlegungsgesuch per Fax zusenden?«

»Per was?«, brüllte Agnes regelrecht ins Telefon.

»Per Fax!«, wiederholte Frau Milz.

»Also wenn Sie schon für das Gericht arbeiten, dann sollten Sie wissen, dass Sie einen Anwalt nicht zum Faxversand auffordern dürfen, denn dieser ist mittlerweile unzulässig!«

»Ja aber …«

»Nix aber! Schönen Tag noch!«, keifte Agnes nach und legte auf, sodass sie sich uns, ihrer Quarkschnecke und einer Zigarette widmen konnte.

»Die Milz meint auch, dass ich ihr Depp vom Dienst bin … das Ding für euren Sohn faxt ihr bitte selbst ans Gericht, denn ich werde für dieses Volk nicht den Versanddeppen spielen!«

1.3. Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen

Während sich Rechtsanwalt Wirsing von seinem Corona-Infekt erholte, nutzte Richterin Hertlein die Gunst der Stunde und agierte in Sekundenschnelle von „Null auf Hundert“ gegen die Rechtsordnung.

1.3.1. Küchenanhörung vom 11.07.2023 – Jenny

Amtsgericht Nürnberg

Nürnberg, 11.07.2023

105 F 2162/23

AnhörungsvermerkIn Sachen

Diaz Alvarez alias Harju Jennifer, Lilly wg. elterliche Sorge, eA

Das Kind wird in Beisein des kleinen Bruders und des Verfahrensbeistandes bei den Pflegeeltern in der Küche angehört.

Lilly berichtet, dass sie seit Freitag letzter Woche in die Schule gehe - dort die 5. Klasse besuche. Sie zählt stolz die Namen der Mädchen auf, welche bereits ihrer Freundinnen seien. Es sind 6 Freundinnen, von insgesamt 23 Kindern. Sie berichtet, dass es ihr in der Schule gefalle. Sie könne Englisch „besser als die meisten in meiner Klasse“ und fügt hinzu, dass sie Deutsch noch nie gehabt habe.

Auf Frage des VB, ob sie das erste Mal zur Schule gehe, sagt das Kind: Ja.

Auf Frage des VB nach Hobbys erklärt das Kind: Klavier und Gitarre kann ich nicht. Ich mache Bauchtanzen seitdem ich 9 Jahre alt bin. Das habe ich mir selbst zuhause beigebracht.

Sodann berichtet das Kind über drei Jungs aus ihrer Klasse, welche „etwas von mir wollen“. Sie habe aber keine Lust auf eine Beziehung.

Auf Frage des VB erklärt das Kind: Unsere Handys haben die Eltern.

Die Jungs hätten über Zettelchen Kontakt zu ihr aufgenommen.

Auf Frage des VB berichtet das Kind, dass es eine Kiwi-Allergie hätte und eine Allergie gegen den Paracetamol-Saft, nicht die Tabletten.

Auf Frage, wer zu ihrer Familie gehöre, erklärt das Kind: Mama, Vater, Oma und Opa (mütterlicherseits) und ein Opa (väterlicherseits).

Auf Frage berichtet das Kind, dass der Opa väterlicherseits „zu uns gekommen ist“. Auf weitere Nachfrage: „zu uns in die Weltenburger Strasse“. Das Kind berichtet, dass sie 6. Jahre lang in Polen gelebt hätten (Stadt Torun). Sie seien seit dem 13. April in Deutschland.

Auf Frage des VB erklärt das Kind, dass sie in Polen nicht gemeldet gewesen seien. Sie hätten in einer „2-Personen-Wohnung“ gelebt. Dort habe es 1 Küche, 1 Bad, 1 Wohnzimmer und 1 Schlafzimmer gegeben. Sie seien dort beide nicht in die Schule gegangen. Sie könne allerdings Polnisch sprechen und lesen.

Auf Frage des VB, wie es für sie, Kinder, in Polen war, erklärt Lilly: „Es ging für uns. Man nimmt, was man haben kann.“

Das Kind berichtet, dass zur Großmutter (Birgit) des kleinen Bruders kein Kontakt bestünde, weil „sie ihren Sohn am Oberschenkel betatscht hat. Mama hat gesagt, sie soll damit aufhören. Dann hat Birgit gesagt: „Du klaust mir meinen Sohn. Er hat dich nur geheiratet, weil er niemanden sonst findet.“ Sie berichtet weiter, dass seit 10 Jahren „oder so“ kein Kontakt mehr zur „Birgit“ bestünde und äußert weiter: „Birgit verzeiht es ihrem Sohn nicht, dass er erwachsen geworden ist.“

Auf Frage berichtet das Kind, dass es mit 5 Jahren nach Polen gefahren sei. „Das Jugendamt wollte uns schon damals wegnehmen. Jemand hat uns bedroht.“

Auf Frage des VB erklärt das Kind: „Zorn hat uns bedroht. Er hat mich und Mama bedroht, dass er uns umbringen wird. Zorn ist nicht mein biologischer und rechtlicher Vater.“

Das Kind berichtet weiter: „Ich mag Zorn nicht. Er hat mich geschlagen. Er hat mich am 1. April entführt. Er hat mich geschlagen und eingesperrt im Keller.“

Auf Frage nach der Namensänderung erklärt das Kind: „Ich will nicht Lilly heißen. Der Name ist mit einem Trauma verbunden.“

Auf Frage des VB nach dem Trauma erklärt das Kind: „Mit zu kleiner Wohnung. Mit Flucht.“

Auf Frage nach dem Zeitpunkt der Namensänderung erklärt das Kind: „Seit 2021 Oktober oder August. Der Name Jennifer gefällt mir. Alle nennen mich jetzt so. Am Anfang dachten sie noch, dass ich Lilly heiß, aber dann habe ich es gesagt. Und jetzt sagen alle Jenny.“

Das Kind berichtet sodann, dass es Jennifer Evelina (Bezug zum Namen der Großmutter) und Mirabell (Märchen: „Weil ich Mamas Wunder bin.“) heiße.

Auf Frage nach dem Wunder erklärt das Kind: „Weil Mama mich nicht bekommen konnte.“

Auf Frage nach dem Nachnamen erklärt das Kind: „Harju, weil es mein rechtlicher Vater ist.“ Sodann fragt das Kind die Richterin: „Wie heiße ich?“

Die Richterin erklärt sodann, dass sie Diaz Alvarez heißt. Ihr biologischer und rechtlicher Vater ist Herr Zorn. Dass Herr Zorn auch ihr biologischer Vater ist, hat die Mutter selbst in gerichtlichen Verfahren vorgetragen. Ihr Vorname ist auch Lilly und nicht Jenny. Es wird ferner mitgeteilt, dass sie eine kleine Halbschwester hat.

Sodann sagt das Kind: „Mir ist es egal, wer mein Vater ist. Ich will einfach nur, dass ich Jennifer heiß.“

Die Richterin weist sodann darauf hin, dass es beide Elternteile am Donnerstag anhören wird und voraussichtlich beschließen wird, dass die Kinder da, wo sie sind, auch bleiben werden.

Hierzu sagt Lilly: „In Ordnung. Ich hab Freunde hier. Ich kann raus. Ich kann zur Schule gehen.“

Auf Frage des VB erklärt das Kind: „Wir wollen zusammen bleiben. Mein Bruder kann nicht ohne mich.“

Sodann zeigt das Kind Interesse daran, den Kindsvater (Herrn Zorn) zu sehen. Sie fragt, wie alt das Geschwisterkind ist. Dem Kind wird mitgeteilt, dass sie diesen Wunsch und ihre Vorstellungen hierzu mit der Ergänzungspflegerin besprechen soll.

Auf Frage, ob den Eltern etwas ausgerichtet werden soll, erklärt das Kind: „Nein. Ich will davon (Elternstreit) nichts hören von meinen Eltern.“

Der Vermerk wurde am 13.07.2023 fertig gestellt.

Hertlein Richterin am Amtsgericht

Beweis: Vermerk der Kindesanhörung vom 11.07.2023 – Anlage 203

1.3.2. Vermerk aufgenommen in der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Nürnberg vom 13.07.2023

AZ: 105 F 648/15

Beginn: 13:05 Uhr

105 F 2162/23

Ende: 14:54 Uhr

105 F 2290/23

Vermerk

[Rubrum]

wegen elterlicher Sorge erschienen bei Aufruf der Sache:

1. Antragstellerseite:

Diaz Alvarez Inmaculada Conception

2. Antragsgegnerseite:

Rainer Zorn

Verfahrensbevollmächtigte Ziege Brunhilde

3. Sachverständige:

Dr. med. Schanda Siegfried

4. Jugendamt

Stadt Nürnberg

5. Sonstige:

Sonstiger Beteiligter Bundesverfassungsgericht

Sonstiger Beteiligter Jobcenter Main-Spessart

Verfahrensbeistand Bierhoff Heiko

Der Sachverständige Dr. med. Schanda Siegfried wird gemäß §§ 30 Abs. 1 FamFG, 402,395 Abs. 1 ZPO belehrt.

Der Sachverständige Dr. med. Schanda Siegfried wird darauf hingewiesen, dass das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten ist.

Dem Sachverständigen Dr. med. Schanda Siegfried wird mit allseitiger Zustimmung die Anwesenheit im Sitzungssaal gestattet.

Zum Verfahren 105 F 2290/23

Das Gericht weist darauf hin, dass der Vater mit Schriftsatz vom 12.07.2023, bei Gericht am gleichen Tage eingegangen, im Wegen der einstweiligen Anordnung die Übertragung des Rechtes zur Gesundheitsfürsorge sowie den Aufgabenbereich schulische Angelegenheiten zur alleinigen Ausübung beantragte.

Dieses Verfahren trägt das o.g. Aktenzeichen.

Das Gericht weist darauf hin, dass es sich um den gleichen Verfahrensgegenstand handelt, welcher bereits unter dem Aktenzeichen: 105 F 2162/23 geführt wird. Es wird daher eine Verbindung beabsichtigt.

Die Beteiligten erhalten die Möglichkeit zur Stellungnahme Sodann ergeht folgender

Beschluss

Die Verfahren 105 F 2290/23 und 105 F2162/23 werden verbunden, das Verfahren, 105 F 2162/23, führt.

Zu den Verfahren 105 F 2162/23 und 105 F 648/15

Das Gericht weist sodann drauf hin, dass ein Verlegungsantrag der Kindsmutter weder im Hauptsacheverfahren (Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes Wirsing nur im einstweiligen Verfahren), noch im einstweiligen Verfahren vor Sitzungsbeginn eingegangen ist. Der Vermerk der Geschäftsstelle vom 13.07.2023 (Bl. 47 d. A. 105 F 2162/23) wird verlesen.

Sodann wird festgestellt, dass kein Verlegungsantrag der Mutter - weder vor 9:30 Uhr, noch vor Sitzungsbeginn - bei Gericht eingegangen ist. Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 130 Abs. 1 S.1 BGB analog das Risiko der fehlenden/verspäteten Übermittlung der Erklärende und nicht der Empfänger trägt.

Das Gericht führt in den Sach- und Streitstand ein

Der Inhalt der Kindesanhörung wird bekannt gegeben.

Der Verfahrensbeistand erstattet mündlich seinen Bericht, welchen er zuvor in schriftlicher Form (Bericht vom 13.07.2023 im Verfahren 105 F 2162/23) an die anwesenden Beteiligten aushändigt.

Auf Frage des Gerichts erklärt der Sachverständige:

Nach der Kindesanhörung hat sich das Kind an beiden Knien, am Handrücken und an den Handknöcheln geritzt.

Der Verfahrensbeistand erklärt:

Die Pflegemutter erklärte mir gegenüber, dass sie das Kind in einer stationären Einrichtung sieht.

Die Bevollmächtigte des Vaters bemängelt die fehlende Aufklärung und Information des Vaters.

Die Ergänzungspflegerin erklärt:

Ich stehe nahezu täglich in telefonischem Kontakt mit dem Kind. Auch mir gegenüber äußerte sie den Wunsch, ,,den eingetragenen Vater" sehen zu wollen. Ich habe dem Vater vorgeschlagen, ihr einen Brief zu schreiben. Gestern Abend sagte das Kind mir gegenüber, dass es verunsichert sei, weil die Pflegemutter gemeint habe, dass eine geschlossene Unterbringung notwendig sei, aber Dr. Schanda meinte: nicht.

Der Sachverständige erklärt:

Das Kind muss nicht geschlossen untergebracht werden. Es ist nicht zielführend, wenn das noch intelligente Kind erlebt, dass das selbstverletzende Verhalten ernst genommen, aber sie dennoch entlassen wird. Ich habe der Mutter eine Anleitung geben.

Sodann wird das weitere Vorgehen in einem akuten Fall mit dem Sachverständigen besprochen.

Der Sachverständige erklärt weiter:

Im Rahmen der Begutachtung hat das Kind 645 Fragen beantwortet. Es ist ein intelligentes Kind. Sie sagte, dass sie auch auf Schizophrenie, eine Essstörung und einer Borderline-Störung getestet werden möchte. Weiter gab sie an, seit ihrem 9. Lebensjahr sich selbst zu verletzen. Das Kind hat extreme Schuldgefühle, weil sie denkt, dass sie die Person ist, die alles ausgelöst hat. Sie erzählte, dass sie im Alter von 9. oder 10. Jahren begann zu beten, Gott solle ihr zeigen, wie sie sich umbringen soll.

Die Inobhutnahme erlebt das Kind gespalten, aber positiv.

Insbesondere die Betreuung durch das Jugendamt und die Ergänzungspflegerin erlebt sie positiv.

Das Interesse am Vater ist groß. Allerdings bin ich dafür, dass man das Kind hier behutsam heranführt.

In Bezug auf die Schule kann ich sagen, dass die Entwicklung sehr positiv ist. Es ist wunderbar für die Pubertätsentwicklung. In Bezug auf den Bruder muss jedoch beachtet werden, dass das Kind parentifiziert. Es ist nicht ihre Aufgabe, Verantwortung für ihren Bruder zu tragen.

Auf Frage der Bevollmächtigten des Vaters erklärt der Sachverständige:

Die Schule ist eine neue Erfahrung für das Kind. Die gewählte Klasse passt. Es ist ein intelligentes Kind. Bedenken muss man dabei auch, dass sie den Bruder unterrichtet hat.

Das Gericht weist sodann darauf hin, dass es die Bedenken des Vaters in Bezug auf die Schule und Schulwahl (derzeit) nicht teilt. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich um Luxusprobleme. Es ist erstaunlich, dass sich das Kind psychisch gerade so gut macht. Dass es dabei zu Problemen kommen wird - so wie es bereits geschehen ist - war zu erwarten. Die weiteren Entwicklungen müssen abgewartet werden. Es ist ein außergewöhnlicher Fall. Alles hat sich dem Kindeswohl unterzuordnen.

Die Ergänzungspflegerin erklärt:

Es ist so, dass das Kind nach der Inobhutnahme nicht aufhörte, zu reden. Wir wissen, welche Filme sie gesehen hat, welche Bücher sie gelesen hat. Sie hat so viel Wissen - auch nicht altersgerechtes Wissen. Es ist allerdings alles nur Theorie. Sie hat keinerlei soziale Kontakte gehabt. Im Rahmen der Inobhutnahme sagte sie: ,,Wir sind Phantome, wir existieren gar nicht."

Das Gericht weist den Vater darauf hin, dass es seinem Antrag vom 12.07.2023 nicht stattgeben wird. Mehr noch: es werden weitere Teilbereiche der elterlichen Sorge auf die Ergänzungspflegerin übertragen werden.

Die Bevollmächtigte des Vaters erklärt:

Das verstehe ich nicht. Warum kann der Vater die Schulfürsorge und die Gesundheitsfürsorge für das Kind nicht vorläufig ausüben? Warum wird ihm die Entscheidungsbefugnis, das Mitspracherecht und das Informationsrecht abgesprochen?

Das Gericht weist sodann darauf hin, dass das Informationsrecht bliebe. Die Entscheidungsbefugnis und das Mitspracherecht werden (auch) ihm entzogen, weil es nicht um seine, sondern um die Interessen des Kindes geht.

Der Verfahrensbeistand erklärt:

Ich schließe mich der Auffassung des Gerichts an. Der Vater kennt die Bedürfnisse des Kindes nicht. Es ist doch so wie in einem Notfall, wenn die Sanitäter kommen. Da muss man sich als Angehöriger zurückhalten, damit die verletzte/kranke Person versorgt werden kann. Weil die Sanitäter beschäftigt sind, können sie einem auch die Fragen nicht beantworten, die aus Sicht der Angehörigen dringend sind. Mehr noch, als Angehöriger wird man auch ausgeschlossen, damit die Sanitäter abgeschirmt und ungestört ihre Arbeit machen können. Und so ist es auch hier.

Der Sachverständige erklärt:

Ich befürworte die Auffassung des Gerichts. Es geht um das innere Verständnis des Kindes. Der Vater ist beim Kind massivst negativ belegt. Die Fremdbestimmung muss weg. Dies hat das Kind so empfunden, als es bei der Mutter war. Und so wird es empfinden, wenn der Vater diese Rolle übernimmt. Schon allein die Wortwahl des Kindes "eingetragener Vater" ist bezeichnend.

Das Kind hat das jetzige Helfersystem angenommen. Das Kind kann daher ohne Belastung an den Vater herantreten.

Das Gericht hebt die bisherige Arbeit der Vertreterin des Jugendamtes und der Ergänzungspflegerin löblich hervor.

Auf Frage der Bevollmächtigten des Vaters erklärt der Sachverständige:

Für die Fertigstellung des Gutachtens werde ich voraussichtlich keine 7 Monate brauchen.

Die Vertreterin des Jugendamtes erklärt:

Die Mutter war am 06.07.2023 bei uns im Amt. Sie erklärte, dass sie das Kind nicht zurück haben wolle. Das Kind solle bei den Pflegeeltern leben. Sie wollte auch keinen Umgang zum Kind. Nach Ansicht der Mutter ist Herr Zorn nicht der biologische Vater. Sie sagte hierzu: "Ohne Sex, keine Schwangerschaft."

Das Kind war sozial isoliert. Sie meinte im Rahmen der Inobhutnahme, sie habe 3 Freunde auf Instagram.

Der Sachverständige erklärt:

Mir gegenüber gab das Kind an, keinen Umgang zur Mutter haben zu wollen.

Auf Frage des Gerichts erklärt die Vertreterin des Jugendamtes:

Wir haben dem Kind nicht erzählt, dass die Mutter keinen Umgang haben will.

Ich muss auch sagen, es war die friedlichste Inobhutnahme, die ich je erlebt habe. Und ich arbeite seit 12. Jahren beim ASD. Das Kind hat mich nach der Inobhutnahme beim Verabschieden umarmt und sich bei mir bedankt. Das Kind liest "Der Vorleser". Wie der Sachverständige sagte, sie parentifiziert in Bezug auf den kleinen Bruder. Die Trennung vom Bruder, welche zwangsläufig mit den Plänen des Vaters einhergeht, ist derzeit nicht absehbar. Die Auswirkungen, welche es auf beide Kinder hätte, wenn das Kind aus der Mutterrolle fiele, können nicht abgeschätzt werden.

Der Vater erklärt:

Das ist mir bewusst. Ich habe das Aufenthaltsbestimmungsrecht auch nicht beantragt. Ich habe das Kind das letzte Mal am 12.10.2015 gesehen. Ich habe es in den Kindergarten gebracht. Es war 3,5 Jahre alt.

In den vergangenen Jahren der Suche nach dem Kind habe ich viel Trägheit seitens der Behörden erlebt. Ich bin vorsichtig geworden. Aus diesem Grund habe ich auch bislang keinen Brief an das Kind geschrieben. Ich wusste davor nicht viel. Jetzt - nach dieser Anhörung - bin ich weiter. Mir fehlten Informationen.

Das Gericht weist sodann darauf hin, dass es erstaunt war über das Interesse des Kindes am Vater. Das vom Kind gewünschte Kennenlernen des Vaters muss allerdings im geschütztem Rahmen erfolgen.

Der Sachverständige erklärt auf Frage des Gerichts:

Für das Kind hat sich die komplette Welt verändert. Sie saugt alles auf, wie ein Schwamm. Der Vater sollte kein Video übersenden, sondern einen Brief schreiben. Denn bei einem Video weiß man nicht, wo das Kind hängen bleibt. Das Kind dissoziiert.

Das Gericht weist darauf hin, dass es beabsichtigt neben den bereits entzogenen folgende Teilbereiche der elterlichen Sorge beiden Eltern zu entziehen:

Schulangelegenheiten

Umgangsbestimmungsrecht

Antragstellung nach sämtlichen SGB-Büchern

Recht zur Beantragung einer geschlossenen Unterbringung

Die Sitzung wird um 14:35 Uhr bis 14:38 Uhr unterbrochen und sodann fortgesetzt.

Die Ergänzungspflegerin erklärt:

Wie in jedem anderen Verfahren wird das Informationsrecht des Vaters beachtet werden. Die Kontaktaufnahme des Kindes mit dem Kindsvater wird kindeswohlorientiert durchgeführt.

Die Bevollmächtigte des Vaters erklärt:

Es werden keine Anträge gestellt. Der Antrag vom 12.07.2023 wird zurückgenommen.

- vorgelesen und genehmigt -

Vermerk wurde fertiggestellt am: 14.07.2023gez.

Hertlein

Richterin am Amtsgericht

Beweis: Vermerk des Amtsgerichts Nürnberg vom 13.07.2023 in den Verfahren 105 F 648/15, 105 F 2162/23 und 105 F 2290/23 – Anlage 204

1.3.3. Einstweilige Anordnung vom 01.07.2023 in neuer Gestalt vom 13.07.2023 – Jenny

Amtsgericht Nürnberg

Abteilung für Familiensachen

AZ: 105 F 2162/23

[Rubrum]

ergeht durch das Amtsgericht Nürnberg durch die Richterin am Amtsgericht Hertlein am 13.07.2023 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2023 im Wege der einstweiligen Anordnung folgender

Beschluss

Den sorgeberechtigten Eltern wird das Recht zur Aufenthaltsbestimmung, das Recht zur Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten, das Recht zur Antragstellung nach sämtlichen Sozialgesetzbüchern, das Recht zur Regelung des Umgangs, das Recht, eine geschlossene Unterbringung zu beantragen sowie das Recht an Bild-, Tonband- und Videoaufnahmen für das Kind Lilly Diaz Alvarez alias Harju Jennifer, geboren am 20.03.2012, vorläufig entzogen.

Soweit die Rechte den Eltern entzogen wurden, wird die Ergänzungspflegschaft angeordnet und die entzogenen Rechte übertragen auf Jugendamt der Stadt Nürnberg

Von der Erhebung der Gerichtskosten des Verfahrens wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Den sorgeberechtigten Eltern sind die aus der Entscheidung ersichtlichen Teilbereiche der elterlichen Sorge zur Abwendung der bestehenden Gefahr für das Kind Lilly Diaz Alvarez alias Harju Jennifer, geboren am 20.03.2012, zu entziehen, §§ 1666, 1666a BGB.

Das Wohl des Kindes ist zur Überzeugung des Gerichts gefährdet. Es besteht die begründete Besorgnis, dass bei Nichteingreifen das Kindeswohl beeinträchtigt wird.

Das Kind wurde zusammen mit dem kleinen Bruder - Parallelverfahren 105 F 2165/23 - aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichtes Nürnberg vom 01.07.2023 in Obhut genommen. Auf den Beschluss wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Die Kinder wurden nach der Flucht im Jahr 2016 (mit Mutter und derzeitigem Ehemann, dem Kindsvater des kleinen Bruders) weder in Deutschland, noch in Polen, wo sie sich sechs Jahre lang aufhielten, beschult. Die Kinder waren sozial isoliert. Sie hatten keinen Kontakt zu anderen Kindern. Lilly hat zudem die Mutterrolle für den kleinen Bruder übernommen, indem sie diesen versorgte oder unterrichtete.

Nach dem vorliegenden Sachverhalt besteht eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr, dass sich ohne Maßnahmen des Familiengerichts bei einer weiteren aktuellen Entwicklung eine erhebliche Schädigung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.

Die Eltern sind zur Überzeugung des Gerichts nicht in der Lage, die bestehende Gefahr für das Kindeswohl abzuwenden, insbesondere kommt die Übertragung auf den Kindsvater nicht in Betracht.

Bedingt durch die Flucht und dem damit einhergehenden Kontaktabbruch ist der Vater dem Kind fremd. Die Beziehung zum Vater ist emotional extrem belastet. Die emotionale Entfernung bringt das Kind auch verbal zum Ausdruck, indem es den Vater als „eingetragener Vater“ bezeichnet. Dem psychisch hoch belasteten Kind (“Wir sind Phantome. Wir existieren gar nicht.“) muss jeglicher Anschein einer Fremdbestimmung durch beide Elternteile genommen werden. Das eingerichtete Helfersystem (Ergänzungspflegerin, Mitarbeiterin des Jugendamtes, Pflegeeltern) nimmt das Kind nicht nur an, sondern äußert in dieser Beziehung sogar vertrauensvoll seine Wünsche. Diesen Gewinn gilt es zum Wohle des Kindes zu erhalten.

Weniger einschneidende Maßnahmen sind nicht geeignet, die Gefahr für das Kind abzuwenden.

Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten entspricht diese Entscheidung dem Wohl des Kindes am besten, § 1697 a BGB.

Ob die vorläufige Maßnahme als endgültige Maßnahme bestätigt wird, richtet sich nach den weiteren Ermittlungen im Hauptsacheverfahren, 105 F 648/15. Dort wird eine Begutachtung durchgeführt. Ein neuer Termin in der Hauptsache wird nach Fertigstellung des Gutachtens von Amts wegen bestimmt werden.

An der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2023 nahm die Kindsmutter nicht teil. Dem insoweit eingegangenen Ersuchen der Sekretärin ihres Bevollmächtigten, den Termin von Amts wegen zu verlegen, wurde nicht Folge geleistet, da es sich um ein einstweiliges Verfahren handelt, in welchem kein Anwaltszwang herrscht und der Rechtsmittelweg erst nach mündlicher Verhandlung eröffnet wird.

Auf den entsprechenden gerichtlichen Hinweis ging der Verlegungsantrag der Mutter (übermittelt aus einem gesonderten Anwaltspostfach mit qualifiziert elektronischer Signatur) vom 13.07.2023 aufgrund einer technischen Störung bei Gericht erst nach Sitzungsende zu. Auf die technische Störung wurde die Sekretärin des Bevollmächtigten durch die Geschäftsstelle des Gerichts hingewiesen, sowie darauf, dass die Möglichkeit bestünde, den Antrag per Fax zu stellen. Dies wurde jedoch mit der Begründung verneint, dass beim Faxgerät des Bevollmächtigten ebenfalls eine technische Störung vorläge (Bl. 47 d. A.). Somit lag kein Zugang vor. Das Risiko der fehlenden/verspäteten Übermittlung einer empfangsbedürftigen prozessualen Erklärung trägt der Erklärende und nicht der Empfänger, § 130 Abs. 1 S. 1 BGB analog.

Die Anordnung der Ergänzungspflegschaft beruht auf § 1909 BGB.