Endgame - Inma Harju - E-Book

Endgame E-Book

Inma Harju

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Beschreibung

Du denkst, du weißt alles, aber im Grunde weißt du nichts...

Das E-Book Endgame wird angeboten von BoD - Books on Demand und wurde mit folgenden Begriffen kategorisiert:
Bundesverfassungsgericht, Familie, Kinder, Sorgerecht, Stalking

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Für Daniel. Danke, dass du immer da bist.

Für meine Kinder. Ich denke jeden Tag an euch. Für meinen Mann. Danke für deine Hilfe. Für meine Eltern. Danke, dass es Euch gibt.

Ich liebe euch.

INMA HARJU

Ob die Geiselnahme meiner Kinder am 03.07.2023 die Rache für meine veröffentlichten Schutzschriften war? Ich weiß es nicht, aber ich glaube, die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth wird es herausfinden.

ENDGAME

Inhaltsverzeichnis

I. Sachverhalt

1. Vorgeschichte

1.1. Antrag auf Ehescheidung

1.1.1. Beratungsgespräch

Beweis: Vollmacht vom 03.08.2011 (Blatt 7 d.A. 21 F 6257/11) – Anlage 1

Beweis: Pol644 Hinweiszettel bei Wohnungsöffnungen – Anlage 2

1.1.2. Artikel 10 HZÜ

Beweis: Versicherung an Eides Statt des Jan Berger – Anlage 3

1.1.3. Ein Wunsch nach Scheinbeziehung

1.1.4. Vorgetäuschter Abgang und anonyme Geburt

Beweis: Displayfoto der SMS – Anlage 4

1.1.5. Umzugsgenehmigung des Jobcenters Pankow

1.1.6. Antragsschrift vom 09. August 2011

Beweis: Anschreiben der Rechtsanwältin vom 09.08.2011 (Blatt 12 d.A. 21 F 6257/11) – Anlage 5

Beweis: Antrag auf Scheidung der Ehe (Blatt 1-3 d.A. F 6257/11; vormals Blatt 8-10 d.A. 21 F 6257/11) – Anlage 6

1.2. Korrekturbedarf

1.2.1. Verbindungen zu Polen

Beweis: Abschrift aus dem Geburtenregister Nr. 2845/1983 mit Übersetzung – Anlage 7

Beweis: Mehrsprachige Abschrift aus dem Eheregister meiner Mutter Nr. 204976/1975 – Anlage 8

1.2.2. Ankunft in Deutschland

Beweis: Registrierschein Nr. 165/34-36/87 – Anlage 9

Beweis: vgl. Anlage 9; Registrierschein Nr. 165/34-36/(hier: Nr. 1 und 2; Familienstand verheiratet, Nr. 3)

1.2.3. Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge (Landratsamt Schweinfurt – Kontrollstelle 1)

Beweis: Vertriebenenausweise Nr. 09678/10399 und Nr. 09678/10400 – Anlage 10

1.2.4. Einbürgerungsurkunde (Landratsamt Rhön-Grabfeld – Kontrollstelle 2)

Beweis: Einbürgerungsurkunde – Anlage 11

1.2.5. Familienbuch (Stadt Sandberg – Kontrollstelle 3)

Beweis: Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch Gorecki / Zbadynski vgl. hier: Punkt 10 weitere Vermerke – Anlage 12

1.2.6. Antrag auf Änderung des Familiennamens bei der Stadt Nürnberg (Kontrollstelle 4)

1.2.7. Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg im Verfahren UR III 324/94 (Kontrollstelle 5)

Beweis: Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 22.12.1994 (Az.: UR III 324/94) – Anlage 13

Beweis: Schreiben der Stadt Nürnberg vom 29.12.1994 – Anlage 14

Beweis: Urkunde über die Änderung des Familiennamens vom 03.04.1995 – Anlage 15

1.2.8. Neu angelegtes Familienbuch der Stadt Nürnberg (Kontrollstelle 6)

Beweis: neu angelegtes Familienbuch der Stadt Nürnberg Berger/Zbadynski – Anlge 16

1.2.9. Vornamenserklärung am Standesamt Weiden i.d.Opf. (Kontrollstelle 7)

Beweis: vgl. Anlage 7; hier: Zusatzvermerke (Punkt 1)

Beweis: Schreiben der Stadt Nürnberg vom 11.09.2001 an die örtlich unzuständige deutsche Botschaft in Warschau - Anlage 17

Beweis: Schreiben der Stadt Nürnberg vom 22.02.02 an die Stadtverwaltung Weiden/Opf. – Anlage 18

1.2.10. Doppelscheidung (Kontrollstelle 8)

Beweis: Doppelscheidung durch Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 29.03.2004 (Az.: 106 F 00463/04) – Anlage 19

1.2.11. Ablehnung der Nachbeurkundung meiner Geburt zu Ehezwecken im Ausland (Kontrollstelle 9)

1.2.12. Ablehnung des staatlichen Schutzauftrages trotz bedrohlicher Nachstellungen (Kontrollstelle 10)

1.2.13. Ablehnung der Berichtigung des widerrechtlich geänderten Namens durch den Nürnberger Beamten Klemm (Kontrollstelle 11)

1.2.14. Neustart in Frankfurt (Kontrollstelle 12)

1.2.15. Der neue Sachbearbeiter Olaf Kuch (Kontrollstelle 13)

Beweis: Entscheidung über die Änderung des Vor- und Familiennamens vom 28.08.2001 (Standesamt Stolp, Az: SO.II.5040/60/2001) – Anlage 20

Beweis: Entscheidung über die Änderung des Vor- und Failiennamenns vom 26.03.2008 (Standesamt Stolp, Az: USC.VII.5139-35/2008) nebst deutscher Übersetzung - Anlage 21

1.2.16. Untätigkeitsklage am Verwaltungsgericht Ansbach (Kontrollstelle 14)

Beweis: Urkunde über die Änderung von Vornamen - Anlage 22

Beweis: Urkunde über die Änderung des Geburtsnamens – Anlage 23

1.3. Anwaltszwang

1.3.1. Genehmigungsbedürftig

Beweis: Verfügung (intern)des Amtsgerichts Pankow vom 05.09.2011 (Blatt 22 d.A. 21 F 6257/11) – Anlage 24

1.3.2. Ungewöhnlich lange Wartezeit

1.3.3. Unbeachtlich

Beweis: Mitteilung des Amtsgerichts Berlin-Pankow/Weißensee vom 05.09.2011 (Blatt 83 d.A. 21 F 6257/11) – Anlage 25

1.3.4. Hallo Sozialrecht

1.3.5. Rückgrat

1.3.6. Mandatsniederlegung

1.4. Umzug nach Nürnberg

1.4.1. Eine mögliche Intrige um zu bleiben?

Beweis: Email an die Jobcenter Nürnberg und Pankow – Anlage 26

Beweis: Aufforderung zur Mitwirkung des Jobcenters Nürnberg-Stadt vom 05.12.2011

Beweis: Bescheid über die Aufhebung der Leistungen des Jobcenters Pankow vom 07.12.2011

1.4.2. In meinem Namen

Beweis: Schreiben des Jobcenters Pankow vom 14.12.2011 – Anlage 29

1.4.3. Pendelverkehr

Beweis: Mitteilung des Jobcenters Pankow vom 19.12.2011 – Anlage 30

Beweis: Versagensbescheid des Jobcenters Nürnberg-Stadt vom 22.12.2011 – Anlage 31

1.4.4. Ein ganz anderes Bild

Beweis Schreiben der Anwaltskanzlei Law Offices of Susan Amini vom 27.12.2011 (Blatt 56 d.A. 21 F 6257/11) – Anlage 32

1.4.5. Kurzzeit WG

Beweis: Abhilfebescheid des Jobcenters Berlin Pankow vom 06.01.2012 – Anlage 33

2. Ausländische Ehesache

2.1. Nichtanerkennungsverfahren vor der Landesjustizverwaltung Berlin

2.1.1. Der Antrag

Beweis: Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen vom 22.01.2011 (vgl. auch Blatt 77-79 der Akte 21 F 6257/11) – Anlage 34

2.1.2. Telefonische Nachfragen der Landesjustizverwaltung Berlin

2.1.3. Registrieren der Scheidung in Polen

Beweis: Online-Ticket der Eva Berger (Europa Spezial Berlin – Poznan) vom 06.02.2012 unter ID: Personalausweis – Anlage 35

Beweis: Anschlussfahrkarte von Poznan nach Thorn vom 06.02.2012 – Anlage 36

Beweis: Versicherung an Eides Statt der Eva Berger zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht – Anlage 3

Beweis: Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister vom 11.05.2017 (hier: ausländische Scheidung) – Anlage 38

Beweis: Vollständige Abschrift aus der Eheurkunde Nr. 608/2009 nebst deutscher Übersetzung – Anlage 39

2.1.4. Der vergessene Ausweis

Beweis: Meldebescheinigung des Bezirksamt Pankow von Berlin vom 10.02.2012 – Anlage 40

3. Normale Umstände

3.1. Anmeldung in Nürnberg

3.2. Vorläufiger Ausweis

3.3. Verfügung des Amtsgerichts Berlin Pankow/Weißensee vom

3.4. Abgeschlossener Verwaltungsvorgang II B 73465/E/110/2012

3.5. Geburt meiner Tochter Jennifer Harju

3.6. Abschluss der Ehesache

3.7. Ein anderes Leben

3.8. Unter normalen Umständen

4. Programmiert auf Zerstörung

4.1. Bürgeramt Nürnberg Süd

4.1.1. Nürnberg, der 13.02.2012

4.1.2. Bestätigungsersuchen

4.1.3. Dokumentenvorlage

4.1.4. Besuch des Allgemeinen Sozialdienstes

4.1.5. Notbesprechung

4.1.6. Homeoffice (in meiner Sache)

4.1.7. Ein unmoralisches Scheinangebot

4.1.8. Überprüfungsergebnis

4.1.9. Totalversagen

Beweis: Email des Herrn Zorn an das Notariat Wasser vom 15.02.2012 – Anlage 41

Beweis: Email des Notariats Wasser an Herrn Zorn vom 15.02.2012 – Anlage 42

Beweis: Meldebescheinigung der Stadt Nürnberg (Bürgeramt Süd) vom 16.02.2012 – Anlage 43

Beweis: Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung vom 16.02.2012 URNr. 0260/12 – Anlage 44

4.1.10. Rechtsberatung aus dem Bundestag

Beweis: Einzahlungsquittung der Stadt Nürnberg vom 27.02.2012 nebst Gebührenbezeichnung – Anlage 45

Beweis: Mitteilung an die Eheschließenden und Terminbestätigung vom 27.02.2012 nach § 13 Abs. 4 PStG – Anlage 46

4.1.11. Ohne Worte

4.2. Amtsgericht Nürnberg

4.2.1. Rücknahme der Mitteilung an die Eheschließenden

Beweis: Rücknahme der „Mitteilung an die Eheschließenden und Terminbestätigung“ vom 27.02.2011 (sic!) wegen fehlender Anerkennung des amerikanischen Scheidungsurteils durch das Oberlandesgericht München und Hinweis auf ein pränatales Vaterschaftsanerkenntnis – Anlage 48

4.2.2. Notbesprechung mit dem Ehemaligen

4.2.3. Rechtsmittel

Beweis: Akteneinsichtsgesuch der Rechtsanwältin Acht vom 20.12.2016 in das Verfahren UR III 40/20 – Anlage

Beweis: Antragsschrift des Rechtsanwaltes Peter Schwarz vom 01.03.2012 – Anlage 50

Beweis: Schreiben der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 02.03.2012 im Verfahren II B 7 - 3465/E/110/2012 – Anlage 51

Beweis: Weiterleitung der Antragsschrift vom 19.03.2012 als Schutzschrift an das Familiengericht Nürnberg – Anlage 52

Beweis: Stellungnahme zur Eheschließung „Zorn/Diaz Alvarez“ nach § 49 Abs. 1 PStG wegen fehlender Anerkennung des amerikanischen Scheidungsurteils der Verlobten durch die Landesjustizverwaltung gemäß § 107 FamFG – Anlage 53

Beweis: Schreiben des Amtsgerichts Berlin-Pankow/Weißensee vom 17.02.2012 Blatt 84 d. Akt. 21 F 6257/11 – Anlage 54

4.3. Bild Dir deine Meinung

4.4. Das Meisterstück

5. Konstrukte, die das Gesamtbild verzerren

5.1. Der Besprechungstermin am Standesamt Nürnberg

5.2. Amtsgericht Nürnberg UR III 54/12

Beweis: Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 09.05.2012; AZ: UR III 54/12 – Anlage 55

5.2.1. Entscheidungstenor

5.2.2. Kein Antrag

5.2.3. Gegenbeweise

Beweis: Verfügung des Amtsgerichts Nürnberg (unbekannten Datums) im Verfahren UR III 40/12 – Anlage 56

5.2.4. Dubiose Mitteilung der Landesjustizverwaltung

Beweis: Schreiben der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz an das Standesamt Nürnberg vom 19.03.2012 – Anlage 57

5.2.5. Vordatierter Beschluss im Verfahren UR III 54/12

Beweis: Übermittlung des Beschlusses vom 09.05.2012 (Az. UR III 54/12, vgl. Anlage 55) am 07.05.2012 an das OLG Nürnberg zum Verfahren 11 W 578/12 – Anlage

5.2.6 Neue Bedrohungslage

Beweis: Vorläufige Bescheinigung wegen Zurückstellung der Beurkundung (Vorgangs Nr. 1412/12 GB) des Standesamtes Nürnberg für EP + EP Berlin vom 10.05.2012 – Anlage 59

5.2.7. Das Déjà-vu.

5.3 Bürgeramt Berlin Mitte

Beweisangebot: Akte des Verwaltungsgerichts Berlin (Az.: VG 2311 192.12)

5.4. Verwaltungsvorgang II B 7 – 3465/E/110/2012

6. Auf meine Kosten

6.1. Die zweite Chance

6.1.1. Geburtsurkunde

Beweis: Abschrift aus dem Geburtenregister G 2480/2012 – Anlage 60

Beweis: Mitteilung des Standesamtes an das Amtsgericht Nürnberg im Verfahren UR III 54/12 vom 04.06.2012 - Anlage 61

6.1.2. Elterngeld

6.1.3. Kindergeld

6.1.4. Kinderreisepass

6.1.5. Rausschmiss aus Berlin

6.1.5. Blankounterschriften

6.2. Die zweite Runde

6.2.1. Nebenwohnsitz Rutesheim

Beweis: Anmeldebestätigung einer Nebenwohnung nach § 18 Abs. 7 BMG der Stadt Rutesheim vom 08.10.2012 – Anlage 62

6.2.2. Jobcenter Nürnberg

Beweis: Erste Einladung zum Jobcenter Nürnberg-Stadt vom 19.10.2012 – Anlage 63

Beweis: Eingliederungsvereinbarung vom 13.11.2012 - Anlage 64

6.3. Der Hobbyjurist

Beweis: Foto der von Herrn Zorn angelegten Akte zu den Verfahren AN 4 K 12.00744 und AN 4 E 12.00743 am Verwaltungsgericht Ansbach – Anlage 64

Beweis: Foto der von Herrn Zorn angelegten Akte zu den Verfahren UR III 40/12 und UR III 41/12 am Amtsgericht Nürnberg – Anlage 65

Beweis: Foto der von Herrn Zorn angelegten Akte zum Beschwerdeverfahren 11 W 578/12 am Oberlandesgericht Nürnberg (vorangegangen: UR III 40/12 und UR III 41/am Amtsgericht Nürnberg) – Anlage 66

Beweis: Foto der von Herrn Zorn angelegten Akte zum Verfahren UR III 54/12 am Amtsgericht Nürnberg – Anlage 67

Beweis: Foto der von Herrn Zorn angelegten Akte „Stadt der Reichsparteitage“ – Anlage 68

Beweis: Foto der von Herrn Zorn angelegten Akte „Münchhausen-Nürnberg“ – Anlage 69

Beweis: Foto der von Herrn Zorn angelegten Akte bezüglich dreier Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (1 BvQ 9/12; 1 BvR 870/12; BvR 1138/12) – Anlage 70

6.4. Rainers Kampf ums Unrecht

6.4.1. Neuer Hauptwohnsitz

6.4.2. Anmeldung der Eheschließung

6.4.3. Versuchte Kontaktaufnahme

6.4.4. Mitteilung an die Eheschließenden

Beweis: Anmeldung der Eheschließung, Blatt 64 und der Ermittlungsakte 25 Js 52582/15 – Anlage 71

6.4.5. Es ist nicht alles Gold was glänzt

6.4.6. Wiedersehen macht Freude

6.4.7. Namensführung in der Ehe

Beweis: Email von Rainer Zorn an das Landratsamt Böblingen vom 27.11.2012 nebst Androhung einer Schadensersatzklage, Blatt 146 und 147 der Ermittlungsakte – Anlage 72

Beweis: Merkblatt für Eheschließungen unter Beachtung ausländischen Rechts Blatt 174 der Ermittlungsakte 25 Js 52582/15 – Anlage 73

6.4.8. Absage für den 20.12.2012

Beweis: Email an das Standesamt der Stadt Rutesheim vom 18.12.2012; Blatt 163 der der Ermittlungsakte 25 Js 52582/15 – Anlage 74

6.4.9. Oberlandesgericht Nürnberg – Aktenzeichen 11 W 1685/12

Beweis: Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27.12.2012, AZ: 11 W 1685/12 – Anlage 75

Beweis: Ehenamensbestimmung vom 30.06.2009, Blatt 195 der Ermittlungsakte 25 Js 52582/15 – Anlage 76

6.4.10. Der Startschuss gegen die Stadt Nürnberg

Beweis: Schadensersatz und Schmerzensgeldforderungen gegen die Stadt Nürnberg vom 04.02.2013 – Anlage 77

Beweis: Beigelegte Verfügung des Oberlandesgerichts Nürnberg im Verfahren 11 W 1685/12 vom 15.02.2013 – Anlage 78

6.4.11. Tragische Verkettung von Umständen

6.4.12 Zwangsheirat

Beweis: Registerauszug aus dem Eheregister der Stadt Rutesheim vom 05.03.2013 – Anlage 79

6.5. Aktion: Reaktion

6.5.1. Happy Birthday Jenny

6.5.2. Eiliger Besprechungstermin

6.5.3. Unerwartete Zweitbesprechung

Beweis: Schriftsatz des Rechtsanwaltes Schwarz vom 06.05.2013 an Herrn Klemm – Anlage 80

Beweis: rückdatierte Urkunde über die Änderung von Vornamen – Anlage 81

Beweis: rückdatierte Urkunde über die Änderung des Familiennamens – Anlage 82

6.5.4. Umzug nach Leonberg

6.5.5. Verweigerung der Anmeldung des Wohnsitzes in Leonberg

6.5.6. Kindes- und Trennungsunterhalt

Beweis: Aufforderung zur Bezahlung von Trennungsund Kindesunterhalt – Anlage 83

6.5.7. Widerruf des pränatalen Vaterschafts(schein)anerkenntnisses und Härtefallscheidung

6.5.8. Andere Ansicht

6.5.9 Parteiverrat

6.5.10. Polizei Notruf!

6.5.11. Ermittlung wegen Körperverletzung

6.5.12 Der Helfer in der Not

7. Sein Wille Geschehe

7.1. Umzug nach Rutesheim und Strafbefehl wegen Körperverletzung

7.2. Scheidungsfolgenvereinbarung

Beweis: Scheidungsfolgenvereinbarung vom 03.01.2014, Blatt 166 der Ermittlungsakte 25 Js 52582/15 – Anlage

7.3. Nachträgliche Ehenamenserklärung

Beweis: Nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens und Hinzufügen eines Begleitnamens am Standesamt Rutesheim, Blatt 166 der Ermittlungsakte 25 Js 52582/15 – Anlage 85

7.4. Rechtskräftige Scheidung einer Zwangsehe am Amtsgericht Leonberg (Aktenzeichen 6 F 137/14)

7.5. Echte Ehe am 24.06.2014

Beweis: Heiratsurkunde des Standesamtes Rutesheim (Registernummer E 20/14) – Anlage 86

Beweis: Wiederannahme eines früher geführten Namens nach Auflösung der Ehe Blatt 134 der Ermittlungsakte Js 52582/15 – Anlage 87

7.6. Straftatbestand der Bigamie erfüllt

7.7. Wissen ist Macht: ein Volltreffer

7.8. Beweise

Beweis. Foto des Stempels auf dessen Platine das Siegel des King County Superiour Courts zu sehen war nebst weiterer Stempel mit der Stempelvorrichtung für „original“ und „certified copy“ – Anlage 88

7.9. Ein großer Fehler

3. Dauerdelikt Entziehung Minderjähriger

3.1. Jugendamt Leonberg: Frau Specht

3.2. Einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Leonberg vom 08.08.2014 – Aktenzeichen 6 F 256/14

3.2.1. Rechtsanwältin Dr. Bubikopf

Beweis: Schreiben der Justizverwaltung vom 02.03.2012 (vgl. Anlage 51)

Beweis: reproduzierte Gerichtssiegel des King County Superiour Courts (vgl. Anlage 88)

Beweis: Letterpapierbestellung des Rainer Zorn – Anlage 89

3.2.2. Abschlussemail

Beweis: Email der Rechtsanwältin Dr. Bubikopf vom 08.08.2014 um 18:25 Uhr – Anlage 90

Beweis: Beschluss des Amtsgerichts Leonberg vom 08.08.2014 im Verfahren 6 F 256/14 – Anlage 91

3.2.3. Der Polizeipräsident in Berlin Aktensammelstelle ZSE II A 331

Beweis: Online Anzeige - Anlage 92

3.3. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am Amtsgericht Nürnberg (Aktenzeichen 103 F 3144/14)

3.3.1. Die neue Anwältin: Beatrice Acht

3.3.2. Antrag auf Verfahrensabgabe

Beweis: Antrag des Herrn Zorn im Verfahren 103 F 3144/14 vom 21.09.2014 – Anlage 93

3.3.3. Nachfeuern

Beweis: Antragsschrift des Herrn Zorn vom 10.09.2014 im Verfahren 8 C 631/14 am Amtsgericht Leonberg – Anlage 94

Beweis: Anlage K1 (Wohnraummietvertrag) zur Antragsschrift des Herrn Zorn vom 10.09.2014 im Verfahren 8 C 631/14 am Amtsgericht Leonberg – Anlage 95

Beweis: Schriftsatz des Herrn Zorn vom 16.09.2014 im Verfahren 8 C 631/14 am Amtsgericht Leonberg – Anlage 96

Beweis: Anlage K1 (Artikel der Leonberger Kreiszeitung) zum Schriftsatz des Herrn Zorn vom 16.09.2014 im Verfahren 8 C 631/14 am Amtsgericht Leonberg – Anlage 97

Beweis: Anlage K2 (Versicherung an Eides Statt der Schwester von Herrn Zorn bezüglich des Ferienumganges) zum Schriftsatz des Herrn Zorn vom 16.09.2014 im Verfahren 8 C 631/14 am Amtsgericht Leonberg – Anlage 98

Beweis: Urkundenfälschung einer Strafanzeige vom 11.10.2013 gesendet vom Computerfax des Herrn Zorn – Anlage 99

3.4. Antrag auf Erlass einer einstweilige Anordnung auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts am Amtsgericht Nürnberg (Aktenzeichen 103 F 577/15)

3.4.1. Strittige Vaterschaft

Beweis: Antragsschrift vom 17.02.2015 an das Amtsgericht Nürnberg – Anlage 100

3.4.2. Krisensitzung

3.5. Strafbefehlsverfahren

Beweis: Angelegte Akte 412 Js 37992/15 - Anlage 101

Beweis: Strafanzeige des Rainer Zorn vom 10.02.2015 nebst Anlage, Blatt 2-8 d. Akt. Akte 412 Js 37992/15 – Anlage 102

Beweis: Zeugenvernehmung der Erzieherin J.F., Blatt d.Akt. Akte 412 Js 37992/15 – Anlage 103

Beweis: Schreiben der Erzieherin J.F an die Polizeiinspektion Nürnberg Süd vom 09.10.2015 – Anlage 104

Beweis: Schreiben der Erzieherin J.F. an das Amtsgericht Nürnberg – Anlage 105

Beweis: Zeugenvernehmung der Kinderpflegerin M.D. , Blatt 11—13 (vormals Blatt 24-26) d.Akt. Akte 412 Js 37992/15 - Anlage 106

Beweis: Ergänzung der Strafanzeige vom 24.03.2015 durch Beibringung eines Aktenvermerks der Kriminialhauptkomissarin Elbl, Blatt 19-20 d.Akt. Akte 412 Js 37992/15 – Anlage 107

Beweis: Nicht durchgeführte Beschuldigtenvernehmung, Blatt 21 d.Akt. 412 Js 37992/15 – Anlage 108

Beweis: Strafbefehl vom 21.09.2015, Blatt 67-69 d.Akt. Akte 412 Js 37992/15 – Anlage 109

Beweis: Einspruch im Verfahren 403 Cs 412 Js 37992/15 – Anlage 110

Beweis: Beschluss über die Anordnung des persönlichen Erscheinens nebst Ladung– Anlage 111

4. Feuer Frei

4.1. Die graue Eminenz: Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg (und das Amtsgericht Nürnberg: 103 F 648/15, F 4409/15, 103 F 5166/15, 103 F 5225/15, 103 F 5360/15, FH 185/15, 103 FH 8/16, 103 FH 9/16, 103 FH 22/164)

Beweis: Schriftsatz des neuen Prozessbevollmächtigten im Verfahren 103 F 648/15 vom 17.11.2015 – Anlage

4.1. Kriegsangriff

4.2. versuchte Staatsvertreibung - Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung am Amtsgericht Nürnberg vom 17.02.2016

4.2.1. Ein gut gemeinter Rat

Beweis: Email von Rainer Zorn an die dienstliche Emailadresse meines Mannes 12.09.2014 – Anlage 113

Beweis: Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf Rainer Zorn vom 17.02.2016 – Anlage 114

4.2.2. Letzte Warnung

4.2.3 Dummes Geschwätz

4.3. Beschluss vom 04.03.2016

Beweis: Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 04.03.2016 im Verfahren 103 F 621/16 – Anlage 115

4.4 Gescheiterter Versuch

Beweis: Foto vom 07.03.2016 – Anlage 116

4.5. Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Beweis: Kündigung des Arbeitsvertrags vom 31.03.2016 – Anlage 117

4.6. Vorsicht ist besser als Nachsicht

Beweis: Fax von Rainer Zorn an das ZBFS vom 15.06.2016 – Anlage 118

4.7. Unterschiedliche Darstellungen

Beweis: Vermerk über die nichtöffentliche Sitzung des Amtsgerichts Nürnberg vom 29.11.2016 – Anlage 119

4.7.1 Schilderung meiner Rechtsanwältin

4.7.2. Schilderung meines Rechtsexperten

4.7.3. Unterschiedliche Aktenzeichen

Beweis: Schreiben der Landesjustizverwaltung an Herrn Ferdinand Strand vom 19.06.2016 – Anlage 120

Beweis: Kopie des Antrags aus der Behördenakte II B 5.1 – 3465/E/110/2012 – Anlage 121

Beweis: vgl. Anlage 121 und Anlage 51

4.8. Ruhe vor dem Sturm

Beweis: Mandatsanzeige nebst Anregung vom 17.11.2015 im Verfahren 103 F 648/15 – vgl. Anlage 112

Beweis: Gegenläufiger Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge im ruhenden Verfahren 103 F 648/vom 30.12.2015 – Anlage 122

Beweis: Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen Zuwiderhandlung gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leonberg vom 19.05.2013 (Az. 6 F 314/14) vom 05.01.2016 – Anlage 123

Beweis: Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen Zuwiderhandlung gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leonberg vom 19.05.2013 (Az. 6 F 314/14) vom 16.01.2016 – Anlage 124

Beweis: Antragserwiderung im Gewaltschutzverfahren 103 F 4409/15 vom 15.01.2016 – Anlage 125

Beweis: Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung im Bereich der elterlichen Sorge vom 17.02.2016 – vgl. Anlage 114

Beweis: Die Gewalt als Nötigungsmittel im Strafrecht. Regensburg 1975 (Dissertation)

Beweis: (Hrsg.): Strafgesetzbuch: StGB – Kommentar, 4. Auflage. 2021, C.H.BECK. ISBN 978-3-406-76983

Beweis: (Hrsg.): Europäisches Unionsrecht, Kommentar, 2. Auflage. 2018, Nomos. ISBN 978-3-8487-1079-9

Beweis: (Autor): Handbuch für die staatsanwaltliche Tätigkeit, 7. Auflage. 2022, Carl Heymanns. ISBN 978-3452-29869-0

Beweis: (Hrsg.): StPO: Kommentar zur Strafprozessordnung, Loseblatt. In 8 Ordnern, Luchterhand. ISBN 978-3-452-27623-0

Beweis: (Hrsg.): Handbuch Familienrecht, 12. Auflage. 2021, Luchterhand. ISBN 978-3-472-09673-3

Beweis: Der Europäische Haftbefehl. In: Goltdammers Archiv. Jg. 2003, S. 44

Beweis: Mitteilung an das Amtsgericht Nürnberg zum Verfahren 103 F 621/16 vom 04.05.2016 – Anlage 126

Beweis: Antrag auf Anordnung der Grenzfahndung vom 13.06.2016 - Anlage 127

Beweis: Nachtrag vom 18.06.2016 zum Antrag vom 13.06.2016 - Anlage 128

Beweis: Klarstellung vom 19.06.2016 zum Antrag vom 13.06.2016 im Verfahren 103 F 2086/16 – Anlage 129

Beweis: Antragserweiterung im Verfahren 103 F 2086/vom 23.07.2016 – Anlage 130

Beweis: Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 26.08.2016 im Verfahren 103 F 2086/16 – Anlage 131

5. Zweigleisig

5.1. Mögliche Kindeswohlgefährdung

5.1.1 Erörterung

Beweis: Schreiben der Stadt Nürnberg vom 16.02.2017 wegen möglicher Kindeswohlgefährdung vom 16.02.2017 – Anlage 132

5.1.2 Durchsuchungsbeschluss

Beweis: Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 23.02.2017 im Verfahren 103 F 621/16 – Anlage 133

5.1.3. Der Melder

Beweis: Schreiben der Stadt Nürnberg vom 15.03.2017 – Anlage 134

Beweis: Stellungnahme im Verfahren UR III 67/16 vom 13. April 2017 – Anlage 135

Beweis Mandatsanzeige nebst Vollmacht, Blatt 82d.Akt. UR III 67/16 vom 02.02.2016, Blatt - Anlage 136182

5.2. Rückblick: Amtsgericht Nürnberg UR III 67/16: Berichtigung des Geburtenregisters meiner Tochter

5.2.1. Verfahrenseinleitender Antrag

Beweis: Antrag auf Berichtigung des Geburtenregisters vom 25.07.2016 nach Maßgabe des § 46 PStG; Blatt d.Akt. UR III 67/16 – Anlage 137

5.2.2. Ablehnung der Amtshandlung

Beweis: Ablehnungsentscheidung des Standesamtes Nürnberg vom 28.07.2016; Blatt 8 d.Akt. UR III 67/16 – Anlage 138

5.2.3. Von Amts wegen

Beweis: Schreiben des Rainer Zorns an das Standesamt Nürnberg vom 12.08.2016, Blatt 23-24 d. Akt. UR III 67/– Anlage 139

Beweis: weiteres Schreiben des Rainer Zorns an das Standesamt Nürnberg vom 12.08.2016 nach erfolgtem Telefonat, Blatt 23-24 d. Akt. UR III 67/16 – Anlage

Beweis: Berichtigungsantrag an das Amtsgericht Nürnberg vom 17.08.2016 – Anlage 141

Beweis: Schreiben des Rainer Zorn an das Standesamt Nürnberg vom 15.09.2016 nebst Anlagen – Anlage

Beweis: Anlage 1, Versicherung an Eides Statt des Rainer Zorns vom 15.09.2016, Blatt 63 d.Akt. UR III 54/12, jetzt Blatt 62-63 d.Akt. UR III 67/12 – Anlage 143

Beweis: Schreiben des Rainer Zorns vom 29.09.2016, Blatt 65 d. Akt UR III 54/12 – Anlage 144

5.2.4. Doppelt hält besser

Beweis: Gesprächsvermerk zwischen den Richtern Kalb und Kunze vom 06.10.2016, Blatt 66 d. Akt. UR III 67/16 – Anlage 145

Beweis: Schreiben der Landesjustizverwaltung Berlin vom 06.10.2016, Blatt 78 d. Akt. UR III 54/12, Anlage – Anlage 146

Beweis: Stellungnahme des Standesamtes vom 07.10.2016, Blatt 67-72 d. Akt. UR III 54/12 – Anlage

Beweis: Schriftsatz des Professors vom 11.10.2016, Blatt 73 d.Akt. UR III 54/12 – Anlage 148

Beweis: Schriftsatz des Professors vom 20.10.2016, Blatt 74 d.Akt. UR III 54/12 – Anlage 149

Beweis: Schriftsatz des Professors vom 20.10.2016, Blatt 75 d.Akt. UR III 54/12 – Anlage 150

Beweis: Schreiben des Rainer Zorns vom 13.10.2016 an das Standesamt der Stadt Nürnberg, Blatt 77 d. Akt. UR III 67/16 – Anlage 150

Beweis: gefälschte Verfahrensvollmacht vom 15.01.2012 mit Benennung des Aktenzeichen zum Nichtanerkennungsantrag vom 22.01.2012 – Anlage

Beweis: Einlieferungsbeleg des Einwurfeinschreibens – Anlage 153

Beweis: Blatt 79 d. Akt. UR III 67/16 – Anlage 154

Beweis: Schriftsatz des Amtsgerichts Nürnberg an den Prozessbevollmächtigten von Rainer Zorn vom 26.10.2016 – Anlage 155

Beweis: Schriftsatz des Rechtsanwaltes von Heintschel-Heinegg an das Oberlandesgericht Nürnberg im Verfahren 10 WF 813/17 vom 27.07.2017 – Anlage 156

5.2.5. Abgebrühtes Kalkül

Beweis: Verfügung vom 13.03.2012, Blatt 61 d.Akt. UR 40/12 – Anlage 157

5.3. Mündliche Verhandlung bezüglich der Kindeswohlgefährdung

6. Staatsvertreibung

6.1. Ladung zur Ordnungshaft

Beweis: Ladung zum Antritt der ersatzweise Ordnungshaft im Verfahren 103 FH 22/16 – Anlage

6.2. Umzug nach Polen

6.3. Anwaltsvertretung

6.4. Ein fragwürdiger Schriftsatz

Beweis: Schriftliche Mitteilung des Rechtsanwaltes Mücke vom 12.05.2017 an Ferdinand Strand – Anlage

6.5. Anmeldung von Amts wegen

Beweis: Schriftsatz zur Durchsetzung des Meldegesetzes der Stadt Nürnberg vom 26.05.2017 – Anlage 160

Beweis: Meldebestätigung v.A.w. angemeldet vom 26.05.2017 – Anlage 161

Beweis: Nachbeurkundung der Geburt von Nico Oettinger am Standesamt Thorn vom 25.04.2017 – Anlage 162

Beweis: Meldebescheinigung am Wohnsitz in Thorn vom 26.04.2017 – Anlage 163

Beweis: Vergabe der PESEL Nummer durch das Meldeamt in Thorn vom 26.04.2017 – Anlage 164

Beweis: Personalausweis von Nico Oettinger (Antragsstellung 05.05.2017) – Anlage 165

Beweis: Nachbeurkundung der Mehrehe vom 24.06.2014 im polnischen Eheregister vom 25.04.2017 – Anlage

5.5. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth – Anlage 167

6.6. Amtsgericht Nürnberg: §1666 BGB

Beweis: Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 31.05.2017 im Verfahren 103 F 1144/17 – Anlage 168

6.7. Unzuständiger Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg

6.7.1. Überraschende Begründung

Beweis: Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30.11.2017 im Verfahren 10 UF 781/17 – Anlage 169

6.7.2. Aufhebungsbeschluss

Beweis: Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15.12.2017 im Verfahren 10 UF 781/17 – Anlage 167

6.8. Richterwechsel

6.8.1. Keine Ruhe

Beweis: Antrag auf erneute Hausdurchsuchung vom 27.07.2017 im Verfahren 103 F 621/16 – Anlage 171

6.8.2. Ablenkungsmanöver

Beweis: Beschleunigungsrüge im Verfahren 103 F 621/vom 02.11.2018 – Anlage 172

6.8.3. Die Polizei: Dein Freund und Helfer

Beweis: Schriftsatz im Verfahren vom 22.11.2018 – Anlage 174

6.8.4. Dreckige List

Beweis: Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 28.11.2018 im Verfahen 103 F 621/16 – Anlage 175

Beweis: Protokoll zum Vollstreckungsauftrag DR 880/– Anlage 176

6.8.5. Keine Folgen

Beweis: Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21.01.2019 im Verfahren 10 WF 1566/18 – Anlage 177

6.8.6. Stillstand des Verfahrens 103 F 621/16

Beweis: vgl. Anlage 154 und Anlage 155

Beweis: Stellungnahme an das Amtsgericht Nürnberg vom 22.12.2018 im Verfahren – Anlage 178

6.9. Der Verräter

Beweis: Nachfrage der Staatsanwaltschaft-Nürnberg Fürth im Ermittlungsverfahren 803 Js 27266/16 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht vom 13.06.2017 – Anlage 179

Beweis: Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg vom 06.11.2017 im Verfahren 803 Js 27266/unter Bezugnahme auf eine nicht bekannte Verfügung vom 28.11.2016 nebst Hinweis auf Beitritt im Verfahren wegen Sozialbetruges gegen Rainer Zorn – Anlage

Beweis: Verfügung des Amtsgerichts Nürnberg vom 23.04.2019 im Verfahren 103 AR 143/19 – Anlage 181

Beweis: Verfügung des Amtsgerichts Nürnberg vom 23.04.2019 im Verfahren 103 F 621/16 (hier: neu angelegtes Aktenzeichen 103 F 1338/19) – Anlage 182

6.10. Überraschungsbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg

Beweis: Vermerk des Amtsgerichts Nürnberg im Verfahren 103 F 621/16 – Anlage 183

Beweis: Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 19.04.2024 – Anlage 184

6.11. Mündliche Verhandlung am Oberlandesgericht Nürnberg

Beweis: Vermerk des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26.09.2019 im Verfahren 10 UF 793/19- Anlage 185

Beweis: Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26.09.2019 im Verfahren 10 UF 793/19 – Anlage 186

6.12. Verfassungsbeschwerde: 1 BvR 2018/19

7. Ein Licht am Ende des Tunnels

Beweis: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.10.2019 im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2018/19 – Anlage 187

Beweis: Antragsrücknahme im Verfahren 103 F 648/15 – Anlage 188

7.1. Feuer Frei die zweite: Brand am Amtsgericht Leonberg

7.2. Anruf in Berlin

7.3. Hoffnung auf Rechtsfrieden

7.3.1. Verfügung des Amtsgerichts Berlin Pankow/Weißensee vom 05.05.2020

Beweis: Verfügung des Amtsgerichts Pankow vom 05.05.2020 – Anlage 189

7.3.2. Ablehnungsgesuch

7.3.3. Ablehnende Entscheidung

Beweis: Beschluss des Amtsgerichts Berlin Pankow/Weißensee vom 20.07.2020 – Anlage 190

7.3.4. Zündstoff

Beweis: Seite 3 des computergenerierten Antrags (hier: vgl. Anlage 121) – Anlage 191

Beweis: Seite 3 meines Antrags (hier: vgl. Anlage 34) – Anlage 192

Beweis: vgl. Anlage 152

Beweis: Mitteilung der Staatsanwaltschaft Berlin im Ermittlungsverfahren – Anlage 193

7.3.5. Aufklärende Entscheidung

Beweis: Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 26.08.2020 im Verfahren 3 WF 1064/20 – Anlage 194

7.3.5 Oberlandesgericht Nürnberg

Beweis: Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12.10.2020 im Verfahren 10 UF 784/20 – Anlage 195

Beweis: vgl. Anlage 187

7.3.6. Ein lang ersehnter Beschluss

Beweis: Beschluss des Amtsgerichts Berlin Pankow/Weißensee vom 10.03.2021 im Verfahren 204 F 6257/11 - 196

7.3.5 Sozialgericht Nürnberg

Beweis: Urteil des Sozialgerichts Nürnberg im Verfahren S 20 SO 158/20 – Anlage 197

8. Rückkehr nach Deutschland

8.1 Unwillkommen zurück

8.1.1. Amtsgericht Nürnberg: Abteilung für Personenstandssachen

8.1.2. Urteil aus Ansbach

Beweis: Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23.02.2023 im Verfahren AN 18 K 22.01551 – Anlage

8.2. Gut vorbereitet

9. Tagebuch einer Geiselnahme

9.1. 24.05.2023: Rechtsanwalt Mackerl

Beweis: Rückgratlos, Inma Harju ISBN-13: 9783757898717

9.2. 16.06.2023: Aufhebungsantrag der Mehrehe

9.3. 19.06.2023: Mandatsentzug

9.4. 20.06.2023: Gerhard Nerreter

9.5. 03.07.2023: Geiselnahme unserer Kinder

9.5.1 Startschuss

Beweis: Verfügung des Amtsgerichts Nürnberg vom 30.06.2023 – Anlage 190

9.5.2. einstweilige Anordnung vom 30.06.2023 - Nico

Beweis: Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 30.06.2023 im Verfahren 105 F 2165/23 – Anlage 191

9.5.3. Einstweilige Anordnung vom 01.07.2023 – Jenny

Beweis: Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 01.07.2023 im Verfahren 105 F 2162/23 – Anlage 192

9.5.4 Beschluss nach mündlicher Verhandlung vom 13.07.2023 – Jenny

Beweis: Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 13.07.2023 im Verfahren 105 F 2162/23 – Anlage 193

Beweis: Screenshot des erfolgreichen beA Versandes vom 13.07.2023 – Anlage 194

Beweis: beA Systemabruf: keine Störungsmeldungen - Anlage 195

9.5.5. Kindesanhörung in der Küche der neuen Eltern.

Beweis: Küchenanhörung vom 11.07.2023 – Anlage

9.5.6. Beschluss nach mündlicher Verhandlung vom 13.07.2023 – Nico

Beweis: Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 18.07.2023 im Verfahren 105 F 2165/23 – Anlage 197

Beweis: Faxbeleg des erneuten Terminverlegungsgesuches vom 17.07.2023 – Anlage

9.6. Verwaltungsgericht Ansbach – Schulrecht

9.6.1. Stellungnahme der Stadt Nürnberg (Rechtsamt)

Beweis: Antragserwiderung der Stadt Nürnberg im Verfahren AN 2 E 23.1339 – Anlage 199

9.6.2. Stellungnahme der Regierung von Mittelfranken

Beweis: Antragserwiderung der Regierung von Mittelfranken im Verfahren AN 2 E 23.1339 – Anlage

9.6.3. Mündliche Verhandlung unter Vorsitz von Richter Dr. Heinz

9.6.4. Ein Ausspähungsgesuch von Rainer Zorn - Wenn Rainer Zorn seinen Willen nicht bekommt

Beweis: Faxnachricht vom 04.09.2023 von Rainer Zorn an das Verwaltungsgericht Ansbach – Anlage 201

I. Sachverhalt

1. Vorgeschichte

1.1. Antrag auf Ehescheidung

1.1.1. Beratungsgespräch

Unter Inanspruchnahme eines Beratungshilfescheins des Amtsgerichts Berlin-Pankow/Weißensee hatte ich am 03. August 2011 ein Beratungsgespräch bei Frau Rechtsanwältin Krauert.

Beweis: Vollmacht vom 03.08.2011 (Blatt 7 d.A. 21 F 6257/11) – Anlage 1

»Das polnische Gericht hat völlig Recht, dass Berlin für die Scheidung der Ehe zuständig ist«, erklärte die Anwältin, aber die Geschichte, die ich ihr erzählt hatte, machte sie nachdenklich.

»Am 02.06.2011 war der Einbruch?«, fragte sie skeptisch. »Ja«, bestätigte ich und zeigte ihr ein Souvenir, das mir die Polizei hinterlassen hatte.

Beweis: Pol644 Hinweiszettel bei Wohnungsöffnungen – Anlage 2

»Am Vormittag hatte ich einen Gerichtstermin in Thorn«, ergänzte ich, während Rechtsanwältin Krauert sich Notizen machte. »Thorn ... Polen?«, fragte sie.

Ich nickte und fasste noch einmal zusammen: »Der Richter ... Lewandowski hieß er ... er hatte meinem Mann den Scheidungsantrag nicht zugestellt und ihn logischerweise auch nicht vorgeladen. Die Verhandlung diente lediglich der Klärung der Zuständigkeit ...«

»Und dann kam der Anruf Ihres Bekannten?«

»Rainer Zorn hat an diesem Tag mehrmals angerufen, aber gegen einundzwanzig Uhr bin ich rangegangen, weil er nervte!«

»In welcher Beziehung stehen Sie zu diesem Herrn Zorn?«

Ich lachte. »In gar keiner. Ich hatte im Dezember 2009 mit ihm zum ersten Mal telefoniert. Auf seinen Rat hin bin ich im Mai 2010 nach Berlin gekommen, weil er mir ein Gespräch mit dem Bundestagsabgeordneten, für den er arbeitete, versprochen hatte, das aber nie stattgefunden hat. «

»Das war die Geschichte mit der Namensänderung?«

Ich nickte. »Wir haben uns angefreundet und irgendwann hat er angefangen, alles mit meinem Mann zu regeln. Deshalb habe ich die Scheidung in Polen eingereicht, weil mein Göttergatte sich weigerte, einen Prozess mit Schnitzeln zu führen!«, sagte ich lachend.

»Dann wird die Ehe nach zwei Jahren ex parte ... also in seiner Abwesenheit geschieden!«, warf die Rechtsanwältin schmunzelnd ein, aber ein Vorschlag von Rainer Zorn musste noch besprochen werden.

»Josh bedroht mich, deshalb hat Rainer vorgeschlagen, dass Sie ihn zu meinem Lebenspartner erklären ... wäre das möglich?«

Rechtsanwältin Krauert schaute mich fassungslos an.

»Das soll wohl ein Scherz sein, Frau Harju?«, meinte sie völlig verständnislos. »Na ja, nicht wirklich … nach dem Einbruch muss ich sagen …« Ich hielt kurz inne. Ich musste mich sammeln. Eine Sekunde nachdenken, bevor ich die Bombe platzen ließ. »Rainer hat gesagt, dass Josh irgendwelche Leute in Berlin kennt, die mir das Kind aus dem Bauch treten, wenn ich es nicht abtreibe!«

»Wollen Sie das Kind denn überhaupt behalten?«

»Das weiß ich noch nicht«, gab ich zu. »So ein Kind ohne Vater …« »Ihr Kind wird mit Sicherheit einen Vater haben, denn es wird auf jeden Fall ehelich geboren. Die Ehesache wird sich hinziehen, denn allein die Zustellung, die im Rechtshilfeweg erfolgen muss, kann einige Monate dauern. Ich kann zwar beim Gericht einen baldigen Termin zur mündlichen Verhandlung beantragen, aber rechnen Sie mit acht Monaten, bis ein Termin anberaumt ist!«.

»Aber die Vaterschaft kann angefochten werden?«

»Ja! Sie, Ihr Ehemann oder auch das Kind sind berechtigt, die Vaterschaft anzufechten ... wenn das Kind geboren ist, würde ich die Regelung der elterlichen Sorge in den Scheidungsverbund aufnehmen, denn sonst können Sie ja nicht einmal den Vornamen Ihres Kindes alleine bestimmen, aber ich werde dem Gericht sicher keine Märchen über einen Lebenspartner erzählen, den es gar nicht gibt!« Ich verstand, aber Rechtsanwältin Krauert war mit ihren Überlegungen noch nicht ganz zu Ende. »Frau Harju...«, sie seufzte und blickte auf die große Wanduhr, die im Besprechungszimmer hing. »Wenn ich ehrlich sein soll, halte ich es für ziemlich unwahrscheinlich, dass Ihr Mann einen Einbrecher beauftragt hat!«

»Ja?«, fragte ich erstaunt.

»Ich will hier niemanden falsch verdächtigen, aber ich glaube, dass der Einbruch eher auf das Konto dieses Herrn Zorn geht ... weiß der Teufel warum!«

Die Vermutung der Anwältin überzeugte mich nicht, also hakte ich nach: »Was meinen Sie, Frau Rechtsanwältin?«

Sie seufzte wieder, denn es war schon spät, aber sie wollte mir ihren Gedankengang erklären: »Er kann Sie nicht erreichen und plötzlich wird bei Ihnen eingebrochen?«

»So war es nicht, er konnte mich erreichen. Rainer war nur sauer, weil er Karten für ein Jazzkonzert hatte und ich ihm wegen der Verhandlung absagen musste ...«.

»Umso besser, Frau Harju ... dann ergibt das alles endlich einen Sinn!«, erklärte Rechtsanwältin Krauert und hatte einen Vorschlag. »Ich bin keine Hellseherin und weiß nicht, was in dem Kopf dieses Mannes vorgeht, aber ich werde allein schon wegen der angeblichen Drohungen die Geheimhaltung Ihrer Adresse bei Gericht beantragen, denn ich glaube, dass hier die Wahrheit anders aussieht, als Sie glauben!«.

Nach sorgfältiger Prüfung der internationalen Zuständigkeit erklärte sich Rechtsanwältin Krauert bereit, das Mandat zu übernehmen. Da ich Grundsicherungsleistungen vom Jobcenter bezog, obwohl ich Anspruch auf Ehegattenunterhalt hatte und eigentlich das Sozialamt für die Bedürftigkeit aufkommen müsste, war Rechtsanwältin Krauert bereit, auch die sozialrechtliche Angelegenheit zu übernehmen. Sie vereinbarte mit mir einen Termin für Ende September in der Hoffnung, mir dann auch mehr zur Ehesache sagen zu können.

Nachdem ich das Büro in der Friedrichstraße verlassen hatte, schlenderte ich ein wenig an der Spree entlang, während mir Gedankenfetzen durch den Kopf schossen, denn ein Zuständigkeitsfehler hatte mich mein Studium gekostet. Ich war zum Sozialfall geworden, weil das Jobcenter der Stadt Nürnberg mit völlig inkompetenten Mitarbeitern besetzt war, die meine Exmatrikulation erzwungen hatten, aber das war nicht alles. Die Anwältin, meine Anwältin, glaubte Rainer kein Wort.

Hatte sie mehr gesehen? Verschwieg sie mir etwas? Oder sah ich einfach nicht genug? Während ich darüber nachdachte, spürte ich einen brennenden Stich an der Fußsohle. Eine Biene war irgendwie in meinen Ballerina gekommen und hatte mich gestochen. »Scheiße«, flüsterte ich, obwohl ich eigentlich schreien wollte, denn ich war hochgradig allergisch gegen Bienen- und Wespenstiche. Obwohl ich das Tier von meiner Fußsohle gekratzt hatte, steckte der Stachel noch drin und brannte. Ich setzte mich auf eine Bank und drückte fest auf die Einstichstelle, die immer stärker pulsierte und brannte. In meiner Verzweiflung rief ich den Mann an, vor dem mich meine Anwältin noch vor wenigen Minuten gewarnt hatte.

»Rainer, ich brauche deine Hilfe ...«

Nachdem ich Rainer meine Notlage wegen des Bienenstichs geschildert hatte, war er mein Retter in der Not. Er brachte mich zur Betriebsärztin des Deutschen Bundestages und bestätigte mir, dass alles in Ordnung war. Wie konnte meine Anwältin IHN verdächti gen? Verdächtigen, ein Einbrecher zu sein, wo Rainer doch mein bester Freund sein sollte?

»Soll ich heute nach der Arbeit bei dir vorbeikommen?«, fragte Rainer besorgt, aber ich schüttelte den Kopf. »Das brauchst du nicht. Du hast heute schon genug für mich getan«, erklärte ich und umarmte ihn zum Abschied. Ich war ihm dankbar, dass er mich quasi gezwungen hatte, die Ehesache einzureichen, denn Frau Rechtsanwältin Krauert hatte in einem intensiven Beratungsgespräch (beiläufig) Dinge herauskristallisieren können, die mir verschwiegen worden waren: Ehegattenunterhalt. Trennungsunterhalt. Rechtswidrige Eingriffe in meine Handlungs- und Berufsfreiheit. Dinge (eigentlich Rechtsansprüche), die mich nicht (wirklich) interessierten, aber Rainer über alles zu informieren, war mir zu viel.

»Wie ist es mit der Anwältin gelaufen?«, rief Rainer mir hinterher, so dass ich mich kurz umdrehte: »Super bis perfekt!«, antwortete ich mit einem Lächeln im Gesicht und verließ das Paul-Löbe-Haus durch den Seitenausgang.

1.1.2. Artikel 10 HZÜ

Obwohl ich Rainer gesagt hatte, er solle nicht kommen, stattete er mir nach der Arbeit einen Überraschungsbesuch ab. Manch einer würde dieses Verhalten als Respektlosigkeit einstufen, aber im Jahr 2011 nannte ich es freundschaftliche Fürsorge.

»Erzähl mal! Wie ist diese Anwältin?«

»Sehr gut! Fachlich sehr kompetent und sie blickt über den Tellerrand hinaus «, bemerkte ich, denn Anwältinnen und Anwälte wie sie waren schwer zu finden.

»Und sie hat kein Problem damit, dass du sie nicht bezahlen kannst?«

»Kann ich ... das nennt sich Prozesskostenhilfe ... das Geld bekommt sie vom Staat ... sowohl für die Ehesache als auch für die Sache mit dem Jobcenter!«, erklärte ich, aber Rainers Miene hatte sich verzogen.

»Jobcenter? Was? Was? Was? Ist was mit dem Jobcenter?«

»Unzuständig!«, erklärte ich, doch Rainer tappte im Dunkeln.

»Was? Unzuständig?«

Ich seufzte. »Ich habe Anspruch auf Ehegatten- und Trennungsunterhalt. Der kann rückwirkend eingeklagt werden ... Ich glaube, in Nürnberg ist niemand mehr amtsfähig! Jetzt heißt das neue Wort Amtshaftung«, lächelte ich, aber Rainer konnte sich nicht für mich freuen.

»Willst du Josh auf Unterhalt verklagen?«, fragte Rainer, doch ich war ihm keine Antwort schuldig.

»Ich habe Ende September einen Termin bei Rechtsanwältin Krauert, weil das Jobcenter Nürnberg ... wie du weißt ... meine Exmatrikulation durchgesetzt hat ...«

»Ja, aber ...«

»Nichts, ABER, Rainer ... ohne zuständig zu sein, hat sich eine Behörde in meine Ausbildung eingemischt und mich gezwungen, meine Ausbildung abzubrechen, damit ich zum Sozialfall werde!«, erklärte ich voller Begeisterung und froh darüber, dass sich die Dinge endlich zum Besseren wenden würden, doch Rainer war skeptisch und konnte meine Euphorie nicht teilen.

»Inma ...«, er zögerte kurz. »Du lässt dich treiben ... diese Anwältin ... die ist ... wie soll ich sagen ...« Rainer hielt kurz inne, aber er brachte den Satz etwas sanfter zu Ende: »Diese Knauert ...«

»Krauert!«, korrigierte ich, doch Rainer ließ sich nicht beirren. »Die erzählt dir Märchen, weil sie für jedes Mandat Geld bekommt, egal ob sie gewinnt oder verliert ... Recht oder Gerechtigkeit wirst du am Ende nicht sehen, denn dein Gegner ist eine Behörde und die haben immer RECHT!«

»Frau Krauert und ich haben uns lange unterhalten, Rainer. Du weißt ja, dass ich Anfang September zum Geburtstag meiner Mut ter nach Nürnberg fahre ... dann bringe ich ihr die Papiere aus Nürnberg mit ...«

»Ja, hast du denn den alten Käse noch?«, unterbrach er.

»Natürlich habe ich noch alle Unterlagen und mit denen gehe ich dann zu Frau Krauert ... wenn etwas fehlt, wird sie die kompletten Akten aus Nürnberg anfordern«, warf ich etwas zu schnell ein, doch Rainer wollte nichts mehr vom Jobcenter hören und wechselte plötzlich das Thema.

»Und was sagt deine ach so kompetente Anwältin zu der anhängigen Ehesache in den USA?«

»Welche anhängige Ehesache?«, fragte ich erstaunt.

»Nun, Josh hat mir gesagt, dass die Briefsendung im Mai der Scheidungsantrag war ... also ist eine Scheidung in den USA anhängig!«

»Ein Scheiß ist anhängig, Rainer! Meine Anwältin hat zu dem Brief nicht viel mehr gesagt als die Rechtspflegerin!«, antwortete ich kryptisch, weil ich keine Lust auf juristisches Palaver mit Rainer Zorn hatte, doch Rainer bohrte nach. »Sie will doch die Zustellung aus den USA vor Gericht nicht verheimlichen, oder? Ich kenne diese Berufslügner ... die sind schlimmer als alle Politiker im Bundestag zusammen!«

Ich seufzte und verdrehte die Augen. »Rainer ... ein Briefchen, das Joshs Anwältin an meinen Vater nach Nürnberg schickt, ist keine ordnungsgemäße Zustellung!«, antwortete ich gereizt, aber ich wollte das Thema abschließen: »Und wenn wir ehrlich sind, Rainer, hat Josh nicht einmal einen Zustellungsnachweis! Es mag ja sein, dass in den USA eine Hand-zu-Maul-Übergabe an einen Hund als zugestellt gilt, aber in Deutschland ist das anders! So wie sich das der GI-Joe vorstellt, läuft es eben nicht, denn „good old Germany“ ist nicht das Land der unbegrenzten Möglichkeiten, sondern das Land der unbegrenzten Bürokratie!«, scherzte ich und betrachtete die Zustellprobleme als Schnee von gestern.

Die private Postsendung aus den USA, die meinen Vater im Mai 2011 erreicht hatte, war bedeutungslos, da sie nicht ordnungsgemäß zugestellt worden war und der Zustellungsmangel unheilbar bleibt. Über den Inhalt konnte ich im Beratungsgespräch keine Angaben machen, da mein Vater die Sendung (auf meine Bitte hin) verschlossen in den Papiercontainer geworfen hatte, weil ich nicht bereit war, mich auf ein Scheidungsverfahren in den USA einzulassen.

Beweis: Versicherung an Eides Statt des Jan Berger – Anlage 3
1.1.3. Ein Wunsch nach Scheinbeziehung

Für mich war alles gesagt, während für Rainer Zorn das Verhör offenbar erst richtig begann.

»Und wie geht es jetzt weiter?«, fragte Rainer interessiert, doch ich blockte ab. »Du, wenn es dir nichts ausmacht, möchte ich nicht mehr über die Scheidung reden. Frau Krauert kümmert sich jetzt darum und ich sehe keinen Grund ...«

»Aber als dein fiktiver Lebenspartner habe ich doch das Recht ...«

»Hör auf, Rainer. Meine Anwältin hat dich nicht als Lebenspartner angegeben, weil sie nicht bereit ist, Richter zu belügen ... schließlich ist sie Juristin und keine Politikerin ... so wie dein Chef, der Termine nach Belieben zusagt und verschiebt, nur weil er nicht das Rückgrat hat, abzusagen!«

Statt zu lachen, starrte mich Rainer entsetzt an.

»Was soll das heißen, dass ich nicht als Partner genannt wurde?«

»Das soll heißen, dass meine Anwältin keine Lügen ... auch nicht zum vorgeblichen Schutz ... vor Gericht verbreiten wird!«

»Du weißt, was das bedeutet, oder?« Sein aggressiver Ton missfiel mir, aber ich wollte mich nicht streiten.

»Das bedeutet, dass Josh ein Interesse daran haben wird, bei der Scheidung mitzuwirken, weil er sonst die nächsten achtzehn Jahre Unterhalt für mein Kind zahlen muss!«

Rainer sah mich fassungslos an, aber ich war nicht bereit, ihm einen Crashkurs im Familienrecht zu geben, während ein Moment der Stille eine deutliche Erleichterung brachte, bis Rainer wieder etwas sagte.

»Na gut. Dann werde ich deinem Mann sagen, dass er jetzt alles Weitere mit deiner Anwältin klären soll, aber ich glaube nicht, dass ihm dein Verhalten gefallen wird, Inma!«.

»Weißt du was, Rainer ... es ist egal, was Josh gefällt oder nicht ... Recht ist Recht und wenn es ihm nicht gefällt, dann soll er sich die Kugel geben!«

1.1.4. Vorgetäuschter Abgang und anonyme Geburt

Obwohl ich Rainer Zorn unmissverständlich aufgefordert hatte, sich aus meinen Rechtsangelegenheiten herauszuhalten, erhielt ich am 9. August 2011 um 13:51 Uhr eine SMS. Der Absender war Rainer Zorn:

„Du kannst ab sofort alle Arztbesuche privat abrechnen und offiziell für deine Kasse hattest du einen Abgang in der 8. Woche. Anonyme Geburten können in Berlin im Krankenhaus durchgeführt werden, danach gehe ich als Vater alleine zum Amt.“

Beweis: Displayfoto der SMS – Anlage 4

Eine Nachricht ohne Inhalt. Eine SMS ohne Bezug, die auf den ersten Blick eher einer Arbeitsanweisung glich, aber ich war ja nicht seine Angestellte. Was meine Freundschaften betraf, hatte ich in der Vergangenheit schon einige Tiefschläge einstecken müssen, aber Rainers Respektlosigkeit ärgerte mich so sehr, dass ich ihm den Spiegel vorhielt und ihn anrief.

»Du, Inma, ich kann jetzt nicht ... der Chef ist im Büro!« Rainer versuchte mich abzuwimmeln, doch ich ließ mich nicht vertrösten.

»Super, kannst du ihm bitte dein Handy geben, denn ich kann alles auch mit ihm besprechen!«

»Was? Was? Was?«, stammelte er ins Telefon, doch ein »Moment mal« signalisierte Gesprächsbereitschaft.

Rainer war auf den Flur gegangen, denn im Büro konnte er nicht reden. »Willst du mich um meinen Job bringen?«, fragte er vorwurfsvoll, doch ich hatte keine Muse, mit ihm über die Schuldfrage zu diskutieren.

»Was soll diese SMS, Rainer?«, fragte ich angespannt, während er mir keine Antwort geben wollte.

»Können wir das bitte heute Abend besprechen? Ich komme nach der Arbeit zu dir«, schlug er vor, doch ich wollte mich nicht darauf einlassen.

»Ich kann auch zur Polizei gehen, wenn dir das lieber ist!«, entgegnete ich, so dass Rainer plötzlich seine Zunge wiedergefunden hatte.

»Inma, jetzt warte mal ... es ist nicht so, wie es aussieht!«, erklärte er und seufzte. »Ich habe mit Josh gesprochen und er ist am Telefon völlig ausgerastet ... er ist durchgedreht! Völlig krank und sogar zu einem Mord bereit!«

»Was soll Josh sein?«, fragte ich, denn ich glaubte Rainer kein Wort.

»Hör zu, ich mache heute früher Feierabend und komme zu dir. Ich habe mich bei einem Anwalt erkundigt und deine Anwältin hat einen an der Klatsche ...«

»Der Einzige, der einen an der Klatsche hat, bist du, Rainer, und das beweist schon deine SMS, wenn du mich fragst! Halt dich verdammt noch mal aus meinem Leben raus!«, schrie ich ins Telefon, aber Rainer machte mir Angst.

»Inma ... wir sollten zusammen zur Polizei gehen ... ich habe den Namen des Soldaten, der bei dir eingebrochen ist ...«

»Wer?«, unterbrach ich ihn.

»Ein Brandon Desmond!«

»Brandon? Du spinnst doch! Was macht der denn in Berlin? Der lebt doch in Utah, sofern er schon aus dem Militärgefängnis entlassen wurde!«, warf ich ein, denn das, was Rainer berichtete, ergab keinen Sinn.

»Ich habe schon mit einem Anwalt aus Straubing Kontakt aufgenommen...«

»Du hast WAS?«, brüllte ich wieder, denn Rainer begann mich zu bevormunden und in mein Recht auf freie Anwaltswahl einzugreifen.

»Jetzt warte mal! Das ist ein kompetenter Mann ... mein Chef hat mich auf ihn aufmerksam gemacht und dieser Anwalt wäre bereit, dein Mandat zu übernehmen, obwohl er normalerweise nicht pro bono arbeitet und auch sonst sehr ausgelastet ist!«.

1.1.5. Umzugsgenehmigung des Jobcenters Pankow

Am Abend des 09. August 2011 konnte ich mit Rainer über seine SMS vom Vormittag sprechen. Er teilte mir mit, dass Josh massive Morddrohungen gegen mich ausgesprochen hatte und einem Scheidungsverfahren im „Schnitzelland“ nicht zustimmen wird. Der Straubinger Anwalt hat Rainer aber bestätigt, dass ich massive Schadenersatzansprüche aus der Amtshaftung des Jobcenters Nürnberg hätte, aber alles schien sehr kompliziert, denn Trennungsunterhalt konnte ich mir abschminken.

»Verstehst du jetzt, Inma, warum ich dir DIESE SMS geschrieben habe?«, fragte Rainer, aber ich konnte ihn nicht verstehen.

»Wenn du wegen deines Chefs kein Rückgrat hast ...«

»Moment mal ... so ist das nicht ... DU bist doch diejenige, die sagt, dass Josh kein Einbrecher ist und seine Drohungen bestimmt nicht ernst gemeint sind!«, fiel er mir ins Wort.

»Da bin ich aber nicht die einzige, Rainer, denn auch meine Anwältin glaubt dir kein Wort!«

»Ja, und deshalb habe ich mich auch mit der SMS abgesichert, denn wenn der Irre wieder durchdreht und sein Kumpel dir ein Messer in den Rücken rammt, dann ...«

»Dann was?«

»Dann komme ich nicht wegen Unterlassung in den Knast, denn im Moment denken alle, dass der kleine Trottel aus den USA kein Amokläufer ist!«

Die nebulöse SMS-Nachricht sollte eine verdeckte Schutzschrift sein, dass Rainer - sollte es zu einem Mord kommen - nicht verurteilt wird. Der Straubinger Anwalt soll ihm zu dieser Nachricht geraten haben, was noch undurchsichtiger klang als die Nachricht selbst.

Ich dachte nach und sah ihn eindringlich an. Eines musste ich Rainer lassen: Er hielt meinem Blick stand und setzte ein Pokerface auf, das bemerkenswert war.

»Okay, Rainer. Ich werde deine Geschichte noch einmal mit Frau Rechtsanwältin Krauert besprechen, denn einen Anwaltswechsel werde ich hier nicht in Erwägung ziehen, auch wenn Straubing näher an Nürnberg liegt!«, erklärte ich, doch meine Bemerkung sprengte Rainers Bluff-Fassade.

»Wie? Wie? Was? Was?«, stotterte Rainer und grinste dämlich.

Zum ersten Mal machte er den Eindruck eines Psychopathen, denn Mimik und Gestik passten so gar nicht zu seiner Rhetorik, doch ich wollte sein Stottern nicht unterbrechen und ließ ihn ausreden, während ich versuchte, seine Körpersprache zu analysieren.

»Warum Nürnberg?«, fragte Rainer, der im Dunkeln tappte. »Und was hat Nürnberg mit Straubing zu tun?«

Als Detektiv würde Rainer versagen, denn er war völlig unfähig, Zusammenhänge herzustellen. Sein Gesicht wurde rot. Seine Hände wurden nervös. Er zappelte innerlich, ohne sich wirklich zu bewegen. Ein fast komisches Bild, aber ich wollte ihn erlösen.

»Ich habe schon im April eine Umzugsgenehmigung vom Jobcenter bekommen, Rainer ... ich bleibe nicht in Berlin!«

1.1.6. Antragsschrift vom 09. August 2011