Endgame 3 - Inma Harju - E-Book

Endgame 3 E-Book

Inma Harju

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Beschreibung

Nico habe tatsächlich vergessen telefonisch zu gratulieren, er habe dann aber ein Bild gemalt, das über das Jugendamt weitergeleitet wurde, hierauf wäre keine Reaktion erfolgt. (Heiko Bierhoff, Verfahrensbeistand) Die Kinder wurden von der Pflegemutter gefragt ob sie Sie an Ihrem Geburtstag anrufen möchten. Beide haben sich dagegen entschieden. (Giulia Hartmann, Regionalleitung ASD Nürnberg, Region 9)

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Für Daniel. Danke, dass du immer noch da bist.

Für meine Kinder. 365 Tage und weitere Tage folgen.

Ich liebe euch.

INMA HARJU

Ob die Geiselnahme meiner Kinder am 03.07.2023 die Rache für meine veröffentlichten Schutzschriften war? Wohl kaum! Denn Staatsanwältin Elfrich und Staatsanwältin Klotzbücher beschlossen in ihren Einstellungsarien, dass meine Kinder Sachgegenstände sind, denen die Subjektqualität abgesprochen wird. Ganz im Sinne des Persilscheins zur Fortführung weiterer Straftaten, den Andrea Elfrich, Rainer Zorn am 19.05.2015 erteilt hat.

ENDGAME

Inhaltsverzeichnis

III. Ermittlungssache „on hindsight“:

Staatliches Freiwild

1. Wer schreibt, der bleibt!

1.1. Elfrich – Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

Beweis: Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 19.05.2015 – Anlage 312

Beweis: vgl. Anlage 100 aus: Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-7597-1539-5, hier: Kapitel 3.4.1., S. 137ff

Beweis: Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 26.03.2015 – Anlage 313

Beweis: Beweis: vgl. Anlage 115 aus: Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-7597-1539-5, hier: Kapitel 4. (besonders: Kapitel 4.3.), S. 142ff

1.2. Ellrott – Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

Beweis: Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 30.05.2017 – Anlage 314

Beweis: vgl. Anlage 193 aus: Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-7597-1539-5, hier: Kapitel 6.5., S. 194-195

Beweis: vgl.: Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-75971539-5, hier: Kapitel 6.6., 6.7., , S. 195 - 211

Beweis: vgl.: Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-75971539-5, hier: Kapitel 6.8., 6.12., , S. 211 - 232

1.3. Beck – Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

Beweis: Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 13.06.2017 – Anlage 315

1.4. Zapf - Polizeiinspektion Nürnberg Süd

Beweis: Fotos des Türspiones, die einen angeblichen Polizisten aufzeigen sollen – Anlage 316

1.5.Klotzbücher - Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

1.5.1. Aktenzeichen 108 Js 1845/23 – Strafverfolgungsvereitelung vs. Falsche Verdächtigung

Beweis: Mitteilung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 09.05.2023 im Verfahren 108 Js 1845/23 – Anlage 317

1.5.2. Strafanzeige vom 08072022

Beweis: Strafanzeige gegen wauRinAG Dr. Mehl und Rin AG Hertlein vom 07.08.2022 – Anlage 318

1.5.3. Aktenzeichen 108 Js 2827/22 – Rechtsbeugung vs. Strafverfolgungsvereitelung

Beweis: Einstellungsverfügung im Verfahren 108 Js 2827/22 vom 23.09.2022 - Anlage 319

1.5.4. Klotzbücher-Conclusio

2. Wer verarscht hier wen?

2.1. Beck - Polizeiinspektion Nürnberg Süd

Beweis: vgl. Anlagen 101 - 111 aus: Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-7597-1539-5, hier: Kapitel 3.5., S. 139ff

Beweis: Feststellungsklage gegen das Polizeipräsidium Mittelfranken vom 29.08.2023 nebst Anlagen – Anlage 320

2.2. König - Polizeipräsidium Mittelfranken

Beweis: Antragserwiderung des Polizeipräsidiums Mittelfranken an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 06.08.2020 – Anlage 321

2.3. Buchmüller - Kriminalfachdezernat 1 Nürnberg

2.3.1 Ersteinführung

2.3.2. Beschuldigtenvernehmung

Beweis: vgl.: Inma Harju, Endgame 2, ISBN: 978-3-759772134-1, hier: Kapitel 4.5.6., S. 157ff

2.3.3. Eine dubiose E-Mail

Beweis: Leitsätze zum Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 1 BvR 472/14

2.3.4 Ein Unglück kommt selten allein

Beweis: vgl. Inma Harju, Rückgratlos, ISBN: 978-3-75281197-1, hier: S.212

Beweis: vgl. Anlage 180 aus: Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-7597-1539-5, hier: Kapitel 6.9., S. 217ff

Beweis: Ermittlungsakte gegen Rainer Zorn wegen Verletzung der Unterhaltspflicht Az. 803 Js 27266/16

Beweis: Ermittlungsakte gegen Rainer Zorn wegen Verletzung der Unterhaltspflicht Az. 803 Js 27266/16

Beweis: vgl. Anlagen 101 - 111 aus: Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-7597-1539-5, hier: Kapitel 3.5., S. 217ff

Beweis: Verfahrensakte 403 Cs 412 Js 37992/15

Beweis: vgl. Anlagen 112 - 131 aus: Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-7597-1539-5, hier: Kapitel 4, S. - 178

Beweis: vgl. Anlagen 132 - 167 aus: Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-7597-1539-5, hier: Kapitel 5 und 6, S. 178 - 211

Beweis: vgl. Anlagen 132 - 185 aus: Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-7597-1539-5, hier: Kapitel 6.8, S. 171 – 225

2.3.5. Morgen, morgen, nur nicht heute, sagen alle faulen Leute

2.3.6 Ein Polizist auf Abwegen oder ein abwegiges Telefonat mit einem Polizisten

Beweis: BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - 1 StR 387/14 - LG Mannheim

Beweis: vgl. Anlage 190 aus: Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-7597-1539-5, hier: Kapitel 7.3.3., S. 239ff

3. Im „bösen Schein“ der Absprachen oder: Die Invasion des Nürnberger Ortsrechts in Bayern

3.1. Zellner – Staatsanwaltschaft Ingolstadt

Beweis: Einstellungverfügung der Staatsanwaltschaft Ingolstadt vom 20.09.2022 – Anlage 322

3.2. Schöneberg – Staatsanwaltschaft Nürnberg

Beweis: Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 28.05.2023 – Anlage 323

Beweis: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.01.2020, Az. 2 BvR 1763/16, Rn. 44

Beweis: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.01.2020, Az. 2 BvR 1763/16, Rn. 45

3.3. Klotzbücher – Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

Beweis: Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 30.05.2023 – Anlage 324

Beweis: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.10.2014, 2 BvR 1568/12, Rn.12

3.4. Schöneberg – Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

Beweis: Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 09.06.2023 – Anlage 325

3.5. Schöberl – Staatsanwaltschaft München I

Beweis: Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft München I vom 27.06.2023 – Anlage 326

Beweis: Ralph Knispel, Rechtstaat am Ende – Ein Oberstaatsanwalt schlägt Alarm, ISBN 978-3-548-06610-3

Beweis: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.10.06.2014, 2 BvR 1568/12 – Rn. 15

Beweis: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.05.2015, 2 BvR 1304/12 – Rn. 17

4. Drei Handlanger für Rainer

Beweis: vgl. Inma Harju, Rückgratlos, ISBN: 978-3-75281197-1, hier: Kapitel 22, S. 80ff

Beweis: vgl. Inma Harju, Rückgratlos, ISBN: 978-3-75281197-1, hier: Kapitel 46, S. 145ff

Beweis: vgl. Inma Harju, Rückgratlos, ISBN: 978-3-75281197-1, hier: Kapitel 59, S.184 und Kapitel 66, S. 201 ff

Beweis: Schriftsatz des Rainer Zorns vom 09.11.2022 im Verfahren 105 F 1609/21 – Anlage 327

Beweis: vgl. Anlage 236 aus: Inma Harju, Endgame 2, ISBN: 978-3-7597-72134-1, hier: Kapitel 4.5.3., S. 162ff

4.1. Gerhard Nerreter

Beweis: Verfügung des Amtsgerichts Nürnberg vom 15.11.2022 – Anlage 328

Beweis: vgl. Anlage 243 aus: Inma Harju, Endgame 2, ISBN: 978-3-7597-72134-1, hier: Kapitel 5.1., S. 176ff

Beweis: Verfügung des Amtsgerichts Nürnberg vom 22.11.2022 – Anlage 329

Beweis: Email des Rainer Zorns an das Sozialamt der Stadt Nürnberg vom 23.02.2021 – Anlage

Beweis: vgl. Anlage 198 aus: Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-7597-1539-5, hier: Kapitel 8.1.2., S. 284ff

Beweis: vgl. Anlage 190 und 191 aus: Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-7597-1539-5, hier: Kapitel 9.5.1. und 9.5.2, S. 322ff

Beweis: vgl. Anlage 192 aus: Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-7597-1539-5, hier: Kapitel 9.5.3., S. 332ff

Beweis: vgl.: Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-75971539-5, hier: S. 324-325ff

Beweis: Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-7597-1539-5, hier: S. 323

Beweis: vgl. Anlage 198 aus: Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-7597-1539-5, hier: Kapitel 8.1.2., S. 284ff

Beweis: Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-7597-1539-5, hier: Kapitel 6.7., S. 204ff

Beweis: vgl. Anlage 167 aus: Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-7597-1539-5, hier: Kapitel 6.7.2, S. 205 – 211

Beweis: vgl. Anlage 185 aus: Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-7597-1539-5, hier: Kapitel 6.11, S. 224-231

Beweis: vgl. Anlage 195 aus: Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-7597-1539-5, hier: Kapitel 7.3.5., S. 248-257

Beweis: vgl. Anlagen 145-157 aus: Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-7597-1539-5, hier: Kapitel 5.2.4., S. 184ff

Beweis: vgl. Anlage 113 aus: Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-7597-1539-5, hier: Kapitel 4.3., S. 147ff

Beweis: Schreiben des Sozialamtes an das Amtsgericht Nürnberg vom 05.12.2018 – Anlage 331

Beweis: vgl. Anlagen 171 - 176 aus: Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-7597-1539-5, hier: Kapitel 6.8., S. 339ff

Beweis: Aktenvermerk des Sozialamtes Nürnberg vom 17.04.2019 – Anlage 332

Beweis: Inma Harju, Endgame 2, ISBN: 978-3-7597-72134-1

Beweis: Telefon Gesprächsnotiz des Sozialamtes Nürnberg vom 24.04.2019 – Anlage 333

Beweis: Telefon Gesprächsnotiz des Sozialamtes Nürnberg vom 24.04.2019 – Anlage 334

Beweis: Telefon Gesprächsnotiz des Sozialamtes Nürnberg vom 24.04.2019 – Anlage 335

Beweis: vgl. Anlage 197 aus: Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-7597-1539-5, hier: Kapitel 7.3.5., S. 283ff

Beweis: Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-7597-1539-5, hier: Kapitel 4.2. und Kapitel 6., S. 145ff

Beweis: Inma Harju, Endgame 2, ISBN: 978-3-7597-721341, hier: Kapitel 1.4., S. 46ff

Beweis: Kopierter Dienstausweis des Nürnberger Gerichtsvollziehers Gerhard Nerreter – Anlage 336

Beweis: Inma Harju, Sexting ALIAS Michael Vartan, ISBN: 978-3-7568-9132-0, Kapitel 33 (S. 159) und Kapitel 58 (S.249ff)

Beweis: Verfügung vom 31.03.2023 bezüglich eines Anhörungstermin am Amtsgericht Nürnberg – Anlage 337

Beweis: Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16.05.2017 – Anlage 338

Beweis: vgl. Anlage 198 aus: Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-7597-1539-5, hier: Kapitel 8.1.2.., S. 339ff

4.2. Giulia Hartmann

4.3. Sandra Wrobel

5. On hindsight

5.1. Staatsanwältin Elfrich

Beweis: Schreiben der Stadt Nürnberg – Vollzug des Bundesmeldegesetzes – Anlage 339

5.2 Zentrum Bayern Familie und Soziales

Beweis: Interner Vermerk des ZBFS vom 26.04.2016 - Anlage 340

Beweis: ELGiD Bestandsauskunft des ZBFS vom 29.04.2016 (Bl.32 d.Akt. 61510503121502811) – Anlage 341

Beweis: Gesprächsnotiz vom 10.05.2016 – Anlage 342

Beweis: Telefonnotiz vom 23.05.2016 – Anlage 343

Beweis: Email an das ZBFS Anlage 344

Beweis: Interner Emailverkehr ZBFS – Anlage 345

Beweis: Intranet-Vollauskunft der Stadt Nürnberg vom 04.12.2018 – Anlage 346

Beweis: vgl. Anlage 213 aus: Inma Harju, Endgame 2, ISBN: 978-3-7597-72134-1, hier: S. 82-83

Beweis: Schreiben von Rainer Zorn an das ZBFS – Anlage 347

Beweis: Antragserwiderung des ZBFS im Verfahren S 3 EG 28/16 ER – Anlage 348

5.3. Staatsanwältin Knauerhase

Beweis: vgl. Anlage 236 aus: Inma Harju, Endgame 2, ISBN: 978-3-7597-72134-1, hier: S. 162

5.4. Staatsanwältin Klotzbücher

5.5. RiAG Dr. Mehl

Beweis: Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 28.05.2022 im Verfahren 105 F 1079/22 – Anlage 349

5.6. RiAG Kirchhof

Beweis: Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 28.05.2022 im Verfahren 105 F 1079/22 – Anlage 350

5.7. RinOLG Bienemann und RiOLG Bommer

6. Hab Keinen Überblick oder „der böse Schein“ der Rechtsbeugung

6.1. Letzte Hoffnung: Bundesamt für Justiz

6.2. Befangenheitsgesuch gegen den 10 Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg im Verfahren 10 UF 421/24

Beweis: vgl. Anlage 308 aus: Inma Harju, Endgame 2, ISBN: 978-3-7597-72134-1, hier: Kapitel 14.1., S. 373ff

Beweis: Schreiben des Oberlandesgerichts Nürnberg im Verfahren 10 UF 421/24 – Anlage 351

Beweis: vgl. Anlage 75 aus: Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-7597-1539-5, hier: Kapitel 6.4.9., S. 339ff

Beweis: vgl. Anlage 308 aus: Inma Harju, Endgame 2, ISBN: 978-3-7597-72134-1, hier: Kapitel 14.1., S. 372ff

Beweis: Befangenheitsantrag vom 01.07.2024 im Verfahren 10 UF 421/24 - Anlage 352

6.3. Befangenheitsgesuch gegen den 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts im Verfahren 7 UF 489/24

Beweis: Befangenheitsantrag vom 01.07.2024 im Verfahren 7 UF 489/24 – Anlage 353

Beweis: vgl. Anlagen 311 und 312 aus: Inma Harju, Endgame 2, ISBN: 978-3-7597-72134-1, hier: Kapitel 15.3. und 15.4., S. 398ff

Beweis: Schreiben des Jugendamtes vom 27.06.2024 im Verfahren 7 UF 489/24 – Anlage 354

6.4. Willkür in Hülle und Fülle

Beweis: Verfügung des Oberlandesgerichts vom 28.06.2024 – Anlage 355

Beweis: vgl. Anlage 278 aus: Inma Harju, Endgame 2, ISBN: 978-3-7597-72134-1, hier: Kapitel 9., S. 255ff

Beweis: vgl. Anlage 285 aus: Inma Harju, Endgame 2, ISBN: 978-3-7597-72134-1, hier: Kapitel 10.7., S. 289ff

Beweis: Verfügung des OLG Nürnberg zum Befangenheitsgesuch vom 01.07.2024 – Anlage 356

6.5. Der „schöne Schein“ der guten Ordnung

Beweis: Terminsaufhebung im Verfahren 7 UF 489/24 – Anlage 357

6.5.1. RinOLG Bayerlein

Beweis: Dienstliche Äußerung zum Ablehnungsgesuch vom 01.07.2024 – Anlage 358

6.5.2. Terminierungsdoppel

Beweis: Verfügung des Amtsgerichts Nürnberg vom 03.06.2024 –Anlage 359

6.5.3. Der Strafvereitelungklotz

6.5.4. RinOLG Dr. Meinke

Beweis: Verfügung des OLG Nürnberg zum Befangenheitsgesuch vom 01.07.2024 – 360

Beweis: vgl. Anlage 272 aus: Inma Harju, Endgame 2, ISBN: 978-3-7597-72134-1, hier: Kapitel 7.11.3., S. 240ff

6.5.5. Die Hummel der vergorenen Unschuld

Beweis: Verfügung des OLG Nürnberg zum Befangenheitsgesuch vom 01.07.2024 – Anlage 361

6.5.6. Der „neutrale Schrei“ nach Anklage

6.6. Motz und kotz doch kleiner Heiko

Beweis: Stellungnahme des Verfahrensbeistandes zur Beschwerdeschrift vom 29.05.2024 – Anlage 362

6.6.1. 7-10-11: Der Rechtstripper, denn von Rechtstripel kann nicht die Rede sein

Beweis: Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24.11.2022 – Anlage 363

6.6.2. Ohnmächtige Richter oder die Übermacht der Nürnberger Stadtverwaltung

6.6.3. Inkompetenz als Kernkompetenz

Beweis: https://www.rechtslupe.de/familienrecht/beibigamie-ist-der-erste-ehemann-so-gut-wie-tot-39083

Beweis: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.03.2023, Aktenzeichen XII ZB 565/20

6.6.4. Echte Lösungsansätze

Beweis: vgl. Anlage 231 aus: Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-7597-1539-5, hier: Kapitel 4.4., S. 129

Beweis: vgl. Anlage 240 aus: Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-7597-1539-5, hier: Kapitel 4.5.9., S. 167

Beweis: Stellungnahme des Verfahrensbeistandes vom 04.07.2024 zum Ablehnungsgesuch im Verfahren 7 UF 489/24 – Anlage 364

7. Wie Schuppen von den Augen

7.1. Befangenheitsgesuch im Verfahren 204 F 6257/11

Beweis: Ablehnungsgesuch im Verfahren 204 F 6257/vom 01.07.2024 – Anlage 365

7.2. Koordinatiosverlangen

7.3. Spiralen behördlicher Märchenstunden

Beweis: Antrag auf Rückgabe gemäß des europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Widerherstellung des Sorgerechtsverhältnisses bezüglich des am 20.03.2012 geborenen Kindes Jennifer Harju – Anlage 366

Beweis: Antrag auf Rückgabe gemäß des europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Widerherstellung des Sorgerechtsverhältnisses bezüglich des am 20.03.2012 geborenen Kindes Jennifer Harju – Anlage 367

7.4. Der verschollene HKÜ-Antrag

7.4.1. Wohlwollende Verdunkelungstaktik

Beweis: Schreiben des Bundesamtes für Justiz vom 08.07.2024 – Anlage 368

7.4.2. Zwischen den Zeilen

7.5 Dienstliche Stellungnahme zum Befangenheitsgesuch im Verfahren 204 F 6257/11

Beweis: Anschreiben des Amtsgerichts Pankow im Verfahren 5 AR 5002/24 Abl – Anlage 369

Beweis: Dienstliche Stellungnahme der Abgelehnten Richterin im Verfahren 5 AR 5002/24 Abl – Anlage 370

7.6. Guten Freunden gibt man ein Küsschen und wiedergewonnenen Freunden ein Update

7.6.1. Indizienkette

7.6.2. Der unbelehrbare Greis der Adressschlamperei

7.6.3. Anwalt schütz vor Strafe nicht

7.6.4. Arbeitsteilung: Zu viele Köche verderben das Gericht

Beweis: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2022 – 4 StR 149/22

7.6.5. Nicht erreichbare Richter zerstören den Rechtsstaat

Beweis: vgl. Anlage 204 aus: Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-7597-1539-5, hier: Kapitel 1.3.2., S. 20

VORSCHAU: ENDGAME 4

Beweis: Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.10.2021, Aktenzeichen VI ZR 136/20

Beweis: vgl. Anlage 69 aus: Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-7597-1539-5, hier: Kapitel 6.3., S. 97ff

1. Verwaltungsgerichte

1.1. Verwaltungsgericht Ansbach

1.1.1. Feststellungsklage im Verfahren AN 18 K 22.01551

Beweis: vgl. Anlage 193 aus: Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-7597-1539-5, hier: Kapitel 8.1.2., S. 284ff

Beweis: Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-7597-1539-5, hier: Kapitel 8.1.2., S. 293

Beweis: Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-7597-1539-5, hier: Kapitel 8.1.2., S. 309

Beweis: Klageerwiderung im Verfahren AN K 23.02251 vom 29.11.2023 – Anlage 371

Beweis: Blatt 277 d. Akt. AN 15 K 09.02339- Anlage 372

1.2. Verwaltungsgericht München

Beweis: Antragserwiderung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren, für Sport und Integration vom 07.12.2023 – Anlage

[…]

3. Staatsanwaltschaften

3.1. Staatsanwaltschaft Berlin

[…]

3.1.2. Aktenzeichen 281 AR 166/24

III. Ermittlungssache „on hindsight“:

Staatliches Freiwild

Für Timo war es wichtig, dass ich meine Traumata aus der Vergangenheit überwinde. Jeden Tag erinnerte er mich daran, dass ich es in der Hand habe, mein Leben, unser Leben, zum Besseren zu verändern, doch wie sollte das gehen?

Mein Großvater hat stets gesagt: »Wenn du mit deinem jetzigen Zustand nicht zufrieden bist, musst du deine Leistung und deinen Fokus verbessern. Lass niemals zu, dass irgendetwas dich davon abhält, dein volles Potenzial zu erreichen.«

Okay, okay. Ich muss zugeben, dass diese Worte fielen, als ich auf Diät war und das Joggen aufgab, aber diese Worte, seine Worte, haben mein Leben geprägt. Ein Leben, das zu einer schlechten Telenovela geworden war.

Ich war nie „Verliebt in Berlin“, aber beim „Sturm der Liebe“ (der körperlichen Variante) ist ein Kondom abgerutscht und ich wurde schwanger. Am 05.03.2013 wurde ich „Sophie - Braut wider Willen“, doch alles blieb ungesühnt, da „Alvin und die Chipmunks“ Rainer Zorn nicht verknacken konnten. Niemand hatte Lust, 25 Hochzeitsgäste und 2 Trauzeugen zu befragen, die es gar nicht gab. Mein Fall war eher ein Fall für „Dana Scully“ und „Fox Mulder“ aus „Akte X“.

Als ich nach Jahren die Kollegin des Ermittlungseichhörnchens auf diesen Ermittlungsmissstand aufmerksam gemacht hatte, schimpfte die Stuttgarter Dame: KEINE RECHTSBERATUNG, anstatt ihre Nase in die Akten zu stecken.

„Hand aufs Herz“ Meine „Wege zum Glück waren Spuren im Sand“, aber kein Ermittlungsschnösel scherte sich um seine Amtspflicht.

Die letzten zwölf Jahre meines Lebens glichen dann eher einer Seifenoper mit „Gute Zeiten, schlechte Zeiten“.

„Hinter Gittern“ will mich die Nürnberger Staatsanwaltschaft aus der imaginären „Lindenstraße“ immer noch sehen, denn „unter uns“ gesagt: Was die Staatsparodie im Anklägerkostüm bisher abgeliefert hat, war ein Fall für „CSI: Miami“, aber ich war nicht in Miami und einen Horatio Caine würde ich in Berlin, Stuttgart, Pforzheim, München, Ingolstadt, Karlsruhe und Nürnberg-Fürth auch nicht finden.

Am 01.04.2015 hätte die bayrische „Cobra 11“ meine Tochter in Sicherheit bringen und den durchgeknallten Rainer einsperren können, aber es fehlte ein „Kommissar Rex“, der den Nürnberger PI-Buben in den Sack gebissen hätte, so dass ich mich jetzt mit Fräulein Hertlein herumschlagen muss, die eigentlich ein Fall für den „Bergdoktor“ ist, weil sie auf ihrem „Traumschiff“ ins juristische Weltall abgedriftet ist, aber das war alles „Peanuts“, denn „alles was zählt“ ist, die Geiselnahme meiner Kinder zu beenden.

Wahrscheinlich nur mit Hilfe des Bundesverfassungsgerichts, denn die Bundesverfassungsrichter halten schließlich den „Law&Order“-Hammer in der Hand, mit dem sich derzeit leider ein Dezernatsjongleur täglich auf den Kopf schlägt und dazu führt, dass die richterliche Besetzung mehr an eine „Special Victims Unit“ erinnert und damit meine ich Opfer im Richteramt.

Opfer ihrer Verwaltung, doch aktuell habe ich einen „Bullen von Tölz“, der wie „Daniel Düsentrieb“ seine Ermittlungsbruchlandung fortsetzt, mir „ein Schloss am Wörthersee“ als „Hotel Paradies“ verkaufen will, während die Staatsanwaltschaft „Berlin, Tag und Nacht“ schläft: ERMITTLUNGSKOMA.

„Emergency Room - Die Notaufnahme“ lässt grüßen, denn als unterbezahlter Staatsanwalt in Berlin war man nicht „reich und schön“, sondern hässlich überfordert und normalsterblich inkompetent.

Mein Leben war großes Kino, da der Verfahrensbeistand, der die Rechte unserer Kinder wahren sollte, lieber „A.L.F.“ nacheifert. „Alles nichts, oder?“

Am 01.07.2024 hatten wir unseren Antrag auf Rückgabe unserer Kinder gestellt, denn HKÜ war unsere „Final Destination“ aber im Bundesamt für Justiz fehlten „Pinky and the Brain“.

„Grotesque“ war das Schreiben des Sachbearbeiters Tessmann und rechtfertigte einen „Scream“.

Die Arbeitsmoral der Behörde glich einer Staffel „Southpark“, weil der Sachbearbeiter des Bundesamtes für Justiz in Bonn wie „E.T.“ lieber „nach Hause telefoniert“, als seine Arbeit zu machen, während die „Tollkühne Hexe auf ihrem fliegenden Bett“ ungehindert weitermacht und der 7. und 10. „Marry Poppins“-Senat des Oberlandesgerichts Nürnberg:

„Mit einem Löffelchen von Rechtsbeugung bittere Unrechtsprechung versüßt…“

1. Wer schreibt, der bleibt!

1.1. Elfrich – Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

651 Js 41650/15jug

Ermittlungsverfahren gegen Rainer Zorn

wegen Entziehung Minderjähriger gem. § 235 Abs. 1 StGB

Sehr geehrte Frau Diaz Alvarez,

in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 19.05.2015 folgende Entscheidung getroffen:

zu Rainer Zorn

Das Ermittlungsverfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs der Entziehung Minderjähriger und der Nötigung gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Gründe:

Soweit dem Beschuldigten zur Last liegt, am 01.04.15 seine 3 jährige Tochter Lilly aus dem Kindergarten durch Zurseiteschubsen der Kindergartenmitarbeiterin Hüttenfrau geholt und gegen den Willen von Lillys Mutter mitgenommen zu haben, war das Verfahren einzustellen, da weder der Tatbestand des § 235 StGB noch der des § 240 StGB erfüllt ist. Eine Strafbarkeit nach § 235 StGB scheidet aus, da der Beschuldigte nach dem Beschluss des Familiengerichts AG Leonberg vom 19.03.2015 in der ersten Woche der Osterferien, also im angeblichen Tatzeitraum, Umgangsrecht hatte, das die Kindsmutter zu Unrecht versuchte zu boykottieren.

Eine Strafverfolgung wegen Nötigung scheitert jedenfalls an der fehlenden Rechtwidrigkeit des Tuns des Beschuldigten im Sinne des § 240 Abs.2 StGB, da der Beschuldigte ein Recht auf Umgang mit seiner Tochter hatte und es damit an einen verwerflichen Mittel-Zweck-Zusammenhang fehlt.

Der Anzeige wird hinsichtlich des Vorwurfs der Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin Gabi Hüttenfrau mangels öffentlichen Interesses keine Folge gegeben, §§ 374, 376 StPO. D. Antragsteller(in) steht der Privatklageweg offen.

Gründe:

Bei dem von d. Antragstellerin geschilderten Sachverhalt kommt nur ein Privatklagedelikt in Betracht (§ 374 StPO). Die öffentliche Klage wird in diesen Fällen von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (§ 376 StPO). Da der Rechtsfrieden über den Lebenskreis d. Verletzten hinaus nicht gestört ist und die Strafverfolgung kein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit darstellt, ist im vorliegenden Fall eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft nicht geboten. Die angezeigte Körperverletzung hat zu keinen erheblichen Verletzungen geführt. Anhaltspunkte für Rohheit liegen nicht vor. Eine gefährliche Tatausführung ist nicht ersichtlich. Niedrige Beweggründe liegen der Tat nicht zugrunde.

Der Beschuldigte hat sich bisher straffrei geführt und ist wegen einer gleichartigen Tat bisher nicht in Erscheinung getreten.

Es steht d. Antragstellerin frei, durch Erhebung einer Privatklage (§ 381 StPO) vor dem zuständigen Amtsgericht die beantragte Bestrafung d. Täters/Täterin selbst zu bewirken. Erfolgsaussichten einer Privatklage, die im vorliegenden Fall auch zumutbar ist, sowie etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden durch diesen Bescheid nicht berührt.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Elfrich

Staatsanwältin als Gruppenleiterin

Beweis: Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 19.05.2015 – Anlage 312

Rainer war gut in dem, was er tat, denn am 17.02.2015 beantragte er beim Amtsgericht Nürnberg das Aufenthaltsbestimmungsrecht und ließ durch seine Prozessbevollmächtigte Scheitklopfer vortragen, dass seine Vaterschaft strittig ist.

Beweis: vgl. Anlage 100 aus: Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-7597-1539-5, hier: Kapitel 3.4.1., S. 137ff

Die Leonberger Amtsrichterin Bischoff-Schwarz hat Rainer am 19.03.2015 das Umgangsrecht des rechtlichen Vaters zugesprochen, da Rainers Prozessbevollmächtigte Scheitklopfer in Leonberg jedoch keine streitigen Rechtsverhältnisse angezeigt hatte.

Umgangsrecht zugesprochen.

Kindesentziehung besiegelt.

Rechtsbeugung vollendet, nachdem Frau Oberstaatsanwältin Elfrich zuvor telefonisch mitgeteilt hatte, dass sie kein Ermittlungsverfahren gegen Rainer Zorn wegen des Verdachts des „sexuellen Missbrauchs von Kindern“ einleiten werde.

Am 26.03.2015 wurde die Entscheidung der Oberstaatsanwältin auf dem Dienstweg schriftlich mitgeteilt:

651 Js 38913/15

Ermittlungsverfahren gegen Rainer Zorn

wegen Entziehung Minderjähriger gem. § 235 Abs. 1 StGB

Sehr geehrte Frau Diaz Alvarez,

in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 26.03.2015 folgende Entscheidung getroffen:

Das Ermittlungsverfahren wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Gründe:

Der Beschuldigte steht im Verdacht, seine jetzt 3jährige Tochter Lily zu schlagen und sexuell zu missbrauchen. Das Verfahren ist einzustellen, da ein Tatnachweis, der zu einer Verurteilung führen würde, nicht zu erbringen ist.

Der Beschuldigte machte keine Angaben zur Sache.

Der Tatvorwurf beruht im wesentlichen auf den Angaben der Anzeigenerstatterin und Kindsmutter, der Zeugin Diaz Alvarez, der geschiedenen Ehefrau des Beschuldigten, und Personen, die der Zeugin nahe stehen. Diese schildern Äußerungen und Verhaltensauffälligkeiten, die das Mädchen gemacht haben soll, wodurch diese vermuten, der Beschuldigte schlage das Kind und sei zum Nachteil seiner Tochter sexuell übergriffig geworden.

Objektive Beweismittel stehen nicht zur Verfügung.

Das jetzt 3jährige Mädchen ist aufgrund seines geringen Alters als Zeugin ungeeignet. Kinder dieses Alters können regelmäßig nicht unterscheiden, was sie selbst erlebt und was sie nur gehört oder auf andere Weise wahrgenommen und mitbekommen haben.

Gerade im vorliegenden Fall ist nicht auszuschließen, dass das Kind durch das Verhalten und durch Äußerungen ihrer Umgebung, insbesondere ihrer Mutter und ihres Stiefvaters, die entsprechende Vorwürfe hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs nach Aussage von Zeugen auch in der Gegenwart des Kindes erheben, in seinem (Aussage-)Verhalten beeinflußt worden sein könnte.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Elfrich

Staatsanwältin als Gruppenleiterin

Beweis: Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 26.03.2015 – Anlage 313

Die Mitarbeiter des Kindergartens Wirbelwind in Nürnberg Katzwang, waren Menschen, die mir nahe standen. Alles klar! Ich hatte es registriert, aber darauf kam es gar nicht an, denn wie gesagt:

Rainer Zorn hatte bereits am 17.02.2015 vortragen lassen, dass seine Vaterschaft strittig ist.

Im Verfahren 103 F 577/15.

Das Verfahren 103 F 577/15 führte Harry Kunze (eigentlich Harald Kunze, besser RiAG Kunze nur heute Nix-AG Kunze).

Beweis: Beweis: vgl. Anlage 115 aus: Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-7597-1539-5, hier: Kapitel 4. (besonders: Kapitel 4.3.), S. 142ff

1.2. Ellrott – Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

108 Js 506/17

Sehr geehrte Frau Diaz Alvarez,

Ihre Anzeige vom 09.03.2017 und Ihre Anzeige vom 06.04.2017, die zweifach eingegangen ist, wurden unter oben genanntem Aktenzeichen überprüft.

Diesen Anzeigen gebe ich keine Folge gemäß § 152 Abs. 2 StPO.

Die von Ihnen angezeigten Richter sind in Ihren familienrechtlichen Streitigkeiten, insbesondere unter Aktenzeichen 103 F 621/16 bei der Leitung und Entscheidung von Rechtssachen tätig geworden. Entscheidungen unabhängiger Gerichte können nur in dem dafür vorgesehenen Instanzenzug und mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln angefochten werden. Die Staatsanwaltschaft ist zu einer Überprüfung richterlicher Entscheidungen weder beauftragt noch befugt. Sie kann nur dann tätig werden, wenn zureichende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung durch das Gericht gegeben sind.

Solche Anhaltspunkte, insbesondere für Beihilfe zur Entziehung Minderjähriger oder Rechtsbeugung, ergeben sich weder aus Ihrem Vorbringen noch aus der beigezogenen Akte 103 F 621/16.

Soweit Sie behaupten, Herr Richter am Amtsgericht Hölzlein habe bei einem Gespräch am 09.03.2017 versucht, Sie mit der Drohung, auch noch ihr zweites Kind zu verlieren, zu nötigen, Ihr Rechtsmittel gegen seinen Durchsuchungsbeschluss vom 23.02.2017 zurückzunehmen, hat der angezeigte Richter nach seinen Angaben noch nie mit Ihnen persönlich gesprochen. Dafür, dass Ihre Behauptung frei erfunden ist, spricht auch, dass Sie in Ihrer Anzeige seitenlang den Inhalt des angeblichen Gespräches in einer Weise wiedergeben, die ein unglaublich gutes Gedächtnis voraussetzen würde. In Anbetracht dieser Tatsachen haben Sie selbst mit Strafverfolgung zu rechnen, falls Sie diese Behauptung wiederholen sollten.

Soweit sich Ihre Anzeige vom 06.04.2017 gegen weitere Personen richtet, die mit Ihren familienrechtlichen Streitigkeiten befasst waren, ergeben sich weder aus Ihrem Vorbringen noch aus der beigezogenen Akte 103 F 621/16 konkrete Anhaltspunkte für strafbares Verhalten dieser Personen.

Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist daher abzulehnen.

Da sie wiederholt haltlose Vorwürfe gegen Justizangehörige und andere Personen erhoben haben, die mit Ihren familienrechtlichen Streitigkeiten befasst waren bzw. sind, teile ich Ihnen mit, dass derartige Anzeigen künftig nicht mehr verbeschieden werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ellrott

Beweis: Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 30.05.2017 – Anlage 314

Okay, okay. Er hatte recht. Ich hatte zwar nicht mit dem Michi gesprochen, aber meine Rechtsverdreherin Beatrice Acht oder der „magnus jubilus der gutachterlichen Strafvollzugswissenschaft“ Ferdinand Strand hatten nicht das Rückgrat, auf den angekündigten elementaren Rechtsbruch, der ihnen eröffnet wurde, hinzuweisen,

Beweis: vgl. Anlage 193 aus: Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-7597-1539-5, hier: Kapitel 6.5., S. 194-195

sodass RiAG Hölzlein nach der Einstellungsverfügung vom 30.05.2017 im Verfahren 103 F 1144/17 am 31.05.20217 umsetzte, was er zuvor angekündigt hatte: Rechtsbeugung.

Die Einstellungsarie aus der Blaskapelle der leeren Worthülsen, schien für den Michi ein Motivationsschreiben zu sein.

Er zeigte, wer am längeren Hebel sitzt, doch lange blieb er nicht sitzen, denn nachdem das Oberlandesgericht Nürnberg seinen Beschluss aufgehoben hatte, wurde der Michi versetzt

Beweis: vgl.: Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-7597-15395, hier: Kapitel 6.6., 6.7., , S. 195 - 211

und die Biggi kümmerte sich um alles Weitere. Zusammen mit dem Hilzi und seinen treuen Freunden des Nürnberger Oberjustizpalestes.

Beweis: vgl.: Inma Harju, Endgame, ISBN: 978-3-7597-15395, hier: Kapitel 6.8., 6.12., , S. 211 - 232

1.3. Beck – Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

803 Js 27266/16

Ermittlungsverfahren gegen Rainer Zorn

wegen Verletzung der Unterhaltspflicht

Sehr geehrte Frau Diaz Alvarez,

es wird um Mitteilung gebeten. Ob Herr Zorn Vater des Kindes Lilly ist. Nur dann kann entschieden werden, ob er sich der Unterhaltspflichtsverletzung schuldig gemacht hat.

Vielen Dank für Ihre Mithilfe.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Beck

Staatsanwältin

Beweis: Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 13.06.2017 – Anlage 315

In der Anwendung des NBG-StGB war Oberstaatsanwalt Ellrott ganz groß, denn das „Nürnberger Recht“ verlangte in Fragen des staatlichen Ehrenamtes: „Persilscheine zum weitermachen“.

Während ich grübelte und mich fragte, warum Staatsanwältin Beck plötzlich nach dem StGB arbeitete, lief im Radio ein Lied von Wolfgang Petri: "Weiss der Geier" und es passte „wie die Faust aufs Auge“, denn ich hatte meinen eigenen Text im Kopf:

Kann‘s der Ellrott, oder kann er’s nicht? Ganz egal, er arbeitet nicht …

1.4. Zapf - Polizeiinspektion Nürnberg Süd

Was Frau Simone Zapf eigentlich verzapft hat, dass die Nürnberger Staatsanwältin Klotzbücher sich verpflichtet fühlte, ein Ermittlungsverfahren gegen den Vizepräsidenten des Amtsgerichts Pankow/Weißensee wegen Rechtsbeugung einzuleiten, weiß ich nicht, doch ich denke, dass es eher ein taktisches Kalkül war, böses Blut fließen zu lassen, bevor ein angeblicher Polizist, der behauptete bei der Polizeiinspektion Nürnberg Süd zu arbeiten, das Ruder in die Hand nahm.

Am 20.04. und 26.04.2023 sorgte ER für Aufsehen in der Weltenburgerstraße 97. Seine Mission: das Altweiberkartell des zehnten Stocks ein wenig in Angst und Schrecken zu versetzten.

Mission: fehlgeschlagen, denn selbst die krebskranke Nachbarin, sagte: »Des war doch kein Polizist! Der war doch besoffen! Der hatte eine Alkoholfahne!«

Beweis: Fotos des Türspiones, die einen angeblichen Polizisten aufzeigen sollen – Anlage 316

Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung u.a.

[email protected]

Apr 27, 2023, 4:18 PM

To: [email protected], [email protected],[email protected], [email protected]

Sehr geehrter Herr Blöchl,

sehr geehrte Frau Zapf,

sehr geehrte Damen und Herren,

die PI Süd ermittelt gegen mich. Wegen Kindesentführung. Das behauptet ein Mann, bei dem starke Zweifel daran bestehen, dass er Polizist ist. Seinem benehmen nach. Er zeigt keinen Dienstausweis. Tritt und schlägt mit der Faust gegen Wohnungstüren. Brüllt: "Sie werden noch ihr blaues Wunder erleben!"

Das Ansehen der Polizei beschmutzt dieser Mann, doch ich denke es ist ein Privatdedektiv. Ein Privatdedektiv, der von Rainer Zorn beauftragt wurde.

Am 04.06.2012 erpresste Rainer Zorn, Frau Dagmar Heckel, ihn als Vater meiner Tochter zu beurkunden. Womit? Mit einem Familienbuch, welches Frau Heckel im Jahr 1995 angelegt hatte, damit ein Fauxpas des Meldebeamten Klemm nicht auffällt?

Im Jahr 1995 änderte Herr Klemm auf Antrag von Jan Gorecki den Namen von mir und meiner Mutter in Berger. Doch Herr Gorecki war seit 1979 von Frau Berger geschieden. Ich bin als uneheliches Kind zur Welt gekommen. Doch Frau Heckel beurkundete es anders.

Im Jahr 2004 schied RiAG Gößner unter dem Aktenzeichen 106 F 00463/04 eine geschiedene Ehe auf Grund der Falschbeurkundungen von Frau Heckel.

Doch wer ist Herr Zorn? Ein homosexueller Mann der mit Michael Morrof (dem CDU Hacker von Leonberg) liiert ist und mir meine Tochter stehlen will?

Herr Zorn kannte meine Vergangenheit und die düsteren Urkundsleichen meiner Vergangenheit und wollte die Stadt Nürnberg erpressen. 250 000 EUR wollte er. Doch Herr Vogt ließ sich nicht erpressen, obwohl Herr Zorn, Rechtsanwalt Roth und ein Journalist der NN am 10.05.2012 bei ihm vorgesprochen haben. Herr Zorn log: meine Tochter soll angeblich schon in Berlin gemeldet sein. Da das ohne Geburtsurkunde nicht geht, wusste Herr Vogt. Er ließ sich diese Lüge, von Herrn Zorn quittieren und wollte Strafanzeige erstatten, doch Rechtsdirektor Maurer stoppte ihn.

Herr Zorn hat eine Bandaufzeichnung, die Herrn Maurer seine Position hätte kosten können.

Seit 09.08.2011 läuft meine Scheidung am AG Pankow von meinem Ehegatten. Er ist der rechtliche Vater meiner Tochter, da meine Tochter ehelich geboren wurde. Das besagt das Gesetz, das wir alle kennen: § 1592 Nr. 1 BGB.

Doch wer ist Rainer Zorn wirklich und warum hat er so eine Übermacht? Das erfahren Sie in meinem Buch Rückgratlos (ISBN: 9783752811971)

Kurzum: ein Mann, der Beamte erpresst die sich wegen der Fehler ihrer Vergangenheit erpressen lassen, Polizeibehörden irreführt und unter anwaltlicher Leitung ehrenhafte Richter zu Straftaten angestiftet hat.

Den Nachweis, dass ich mit Josh Harju verheiratet bin und er der rechtliche Vater meiner Tochter ist, entnehmen Sie bitte den angehängten Anlagen.

Ich beantrage Polizeischutz gegen Herrn Zorn, um Weiterleitung der Sache an die Staatsanwaltschaft (ggf. Deeskalationshaft gegen Herrn Zorn) wegen permanenter Nachstellung, da Herr Zorn sich in all meine gerichtlichen Verfahren involviert. Vor der polnischen Botschaft in Danzig führte Herr Zorn einen Diplomaten vor, indem er sich als mein aktueller Ehegatte ausgab und Abschriften aus meinem Geburts- und Eheregister zu erhalten. Das sind schwerste datenschutzrechtliche Verletzungen, die ihm durch einen Fehler eines Beamten, erneut gelungen sind.

Mit freundlichen Grüßen

I. Harju

Falsche Verdächtigung u.a.

[email protected]

May 2, 2023, 10:41 AM

To: [email protected]

Ihr Schreiben wurde an die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth weitergeleitet.

Mit freundlichen Grüßen

Simone Zapf

Polizeioberkommissarin

Polizeiinspektion Nürnberg-Süd

Ermittlungsgruppe

Oppelner Straße 229 . 90473 Nürnberg

Tel: 0911 9482-179 . Fax: 0911 9482-120

E-Mail: [email protected]

Nachdem meine E-Mail an die Staatsanwaltschaft Nürnberg weitergeleitet worden war, brach in Nürnberg Reichelsdorf ein ungewöhnlicher Klingelsturm aus, denn jeden Tag wollte jemand etwas von mir.

Herr Müller, ein Polizeibeamter der PI-Süd, meldete sich telefonisch bei meiner Mutter, woraufhin ich erfuhr, dass das Verwaltungsgericht Ansbach die Polizei am Jakobsplatz in Nürnberg beauftragt habe, unseren Aufenthaltsort zu ermitteln, da schließlich Polizeischutz beantragt worden sei. Der versoffene Privatdetektiv muss also ein richtiger Polizist gewesen sein, und Rainer hatte offenbar in unserem Namen ein weiteres Gerichtsverfahren angestrengt, an dem er sich wohl „dem Vernehmen nach“ beteiligen wollte.

Fahndungen auf Grund falscher Verdächtigungen des Herrn Rainer Zorn

[email protected]

Apr 27, 2023, 4:18 PM

To: [email protected],

[email protected],

[email protected], [email protected], [email protected]

Sehr geehrte Damen und Herren,

dem Verwaltungsgericht Ansbach soll die PI-Süd in Nürnberg am 28.06.2022 Mitteilung gemacht haben, dass auf Grund von Strafanzeigen des Herrn Rainer Zorn nach mir und meinem bigamischen Ehegatten Timo Oettinger, fahndet werden soll. Ist diese Mitteilung zutreffend?