Fahrerlaubnisrecht kompakt - Martin Maibach - E-Book

Fahrerlaubnisrecht kompakt E-Book

Martin Maibach

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Beschreibung

Kompakter Überblick mit unentbehrlichen Detail-Informationen Das Buch stellt alle wichtigen Themen des Fahrerlaubnisrechts zunächst in kompakter Form dar. Es bietet so einen schnellen Überblick über die Materie. Tiefergehende Informationen finden die Leserinnen und Leser dann auf den weiteren Seiten des jeweiligen Kapitels. Wertvoller Wegweiser Mit Hilfe von Alltagsbeispielen, Tabellen, mehrfarbigen Abbildungen und einer klaren, verständlichen Sprache vermittelt der Leitfaden alles Wissenswerte zum Fahrerlaubnisrecht. Das sind die wichtigsten Inhalte für Ausbildung, Studium und Praxis: · Deutsche oder ausländische Fahrerlaubnisse · Fahrverbot, Sicherheitsleistung · Entzug der Fahrerlaubnis · Verschiedene Führerscheindokumente, Vermerke in Führerscheinen · Polizeiliche Maßnahmen · Fahren ohne Fahrerlaubnis · Umgang mit im diplomatischen Dienst tätigen Personen und Militärangehörigen Eine unübersichtliche Materie Wer im deutschen Fahrerlaubnisrecht immer auf dem neuesten Stand sein will, hat es nicht leicht: In dem ohnehin schon umfangreichen Rechtsgebiet erschweren ständige Gesetzesänderungen und neue Urteile die Übersicht. Dies kann in Kontrollsituationen zu Rechtsunsicherheiten führen, weil oftmals keine Zeit bleibt, um aufwendig zu recherchieren. Fahrerlaubnisrecht für ... Gemacht für alle, die auf der Suche nach einem praxistauglichen Nachschlagewerk sind!

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Seitenzahl: 194

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Fahrerlaubnisrecht kompakt

für Praxis und Ausbildung

Martin Maibach

Dipl.-Verwaltungswirt (FH)

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

1. Auflage, 2023

Print-ISBN 978-3-15-07403-3

E-ISBN 978-3-415-07405-7

© 2023 Richard Boorberg Verlag

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Titelfoto: © Maibach

E-Book-Umsetzung: abavo GmbH, Nebelhornstraße 8, 86807 Buchloe

Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart

Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresden

www.boorberg.de

Inhaltsverzeichnis

Cover

Titel

Impressum

Inhaltsverzeichnis

Vorwort zur ersten Auflage

Einleitung

Abkürzungsverzeichnis

1. Rechtsgrundlage

2. Notwendigkeit der Fahrerlaubnis

2.1. Öffentlicher Verkehrsraum

2.1.1. Rechtlich-öffentlicher Verkehrsraum

2.1.2. Tatsächlich-öffentlicher Verkehrsraum

2.2. Fahrzeugführer

2.3. Kraftfahrzeug

2.3.1. Fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge

2.3.1.1. Verstöße

2.3.1.2. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde

2.3.2. Fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge

2.3.3. Sonderfall Pedelec

2.4. Fahrerlaubnis und Führerschein: Der feine Unterschied

2.4.1. Rechtsfolgen bei fehlendem oder abgelaufenem Führerschein

2.4.2. Rechtsfolgen bei fehlender Fahrerlaubnis

3. Deutsche Fahrerlaubnisse

3.1. Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis

3.2. Probezeit

3.3. Abgrenzung der Fahrerlaubnisklassen

3.3.1. Zulässiges Gesamtgewicht

3.3.2. Maximale Anzahl der zu befördernden Personen

3.3.3. Hubraum

3.3.4. Motorleistung

3.3.5. Anzahl der Räder

3.3.6. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit

3.3.7. Tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit

3.3.8. Verwendungszweck des Fahrzeugs

3.3.9. Zweck der Fahrt

3.4. Übersicht über die aktuellen Fahrerlaubnisklassen

3.4.1. Klasse AM

3.4.2. Klasse A1

3.4.3. Klasse A2

3.4.4. Klasse A

3.4.5. Klasse B

3.4.6. Klasse BE

3.4.7. Klasse C1

3.4.8. Klasse C1E

3.4.9. Klasse C

3.4.10. Klasse CE

3.4.11. Klasse D1

3.4.12. Klasse D1E

3.4.13. Klasse D

3.4.14. Klasse DE

3.4.15. Klasse L

3.4.16. Klasse T

3.4.17. Sonderfahrerlaubnisse für ehrenamtlich Tätige

3.5. Anhänger hinter Krafträdern

3.6. Anhänger hinter dreirädrigen Kfz

3.7. Nachweis der Fahrerlaubnis

3.7.1. Ausstellungsdaten

3.7.2. Schlüsselzahlen

3.7.3. Gültigkeit neuer Führerscheine

3.7.4. Gültigkeit alter Führerscheine

3.7.5. Internationaler deutscher Führerschein

3.8. Begleitetes Fahren ab 17 für Klassen B und BE

3.8.1. Prüfbescheinigung

3.8.2. Anforderung an den Begleiter

3.8.3. Übersicht der Fahrerverstöße

3.9. Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

3.9.1. Notwendigkeit der Erlaubnis

3.9.2. Voraussetzungen

3.9.3. Nachweis

3.9.4. Gültigkeit / Entzug

3.10. Dienstfahrerlaubnis

3.10.1. Nachweis

3.10.2. Verhältnis zur allgemeinen Fahrerlaubnis

3.11. Ausnahmeregelungen

3.11.1. Verstöße

3.11.2. Behördliche Sonderrechte

3.12. Gültigkeit alter Fahrerlaubnisse

3.13. Auflagen

3.13.1. Folgen bei Missachtung

3.13.2. Mögliche Straftat bei Missachtung

3.14. Beschränkungen

3.15. Mit ausländischem Fahrverbot / Entzug der Fahrerlaubnis in Deutschland fahren?

3.16. Mit deutschem Fahrverbot / Entzug der Fahrerlaubnis im Ausland fahren?

4. Drittstaatsfahrerlaubnisse

4.1. Definition

4.2. Grundsätzliche unbefristete Geltung

4.3. Einschluss der Klassen AM, L und T

4.4. Auflagen

4.5. Beschränkungen

4.6. Nachweis der Fahrerlaubnis

4.6.1. Nachweis nur mit nationalem Führerschein

4.6.2. Nachweis mit nationalem Führerscheindokument plus Übersetzung

4.6.3. Nachweis mit internationalem Führerscheindokument

4.7. Wegfall der Gültigkeit bei Wohnsitznahme

4.7.1. Begriff des „ordentlichen Wohnsitzes“

4.7.2. Sonderfall: Studium / Schulbesuch

4.8. Wegfall der Gültigkeit aus anderen Gründen

4.8.1. Keine Gültigkeit bei Lern- und vorläufigen Fahrerlaubnissen

4.8.2. Keine Gültigkeit bei nicht erreichtem Mindestalter

4.8.3. Keine Gültigkeit bei Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip

4.8.4. Keine Gültigkeit bei Entzug oder Versagung der Fahrerlaubnis

4.8.5. Keine Gültigkeit bei isolierter Sperre

4.8.6. Keine Gültigkeit bei bestehendem Fahrverbot

4.8.7. Keine Gültigkeit nach Sicherstellung / Beschlagnahme des Führerscheins

4.8.8. Feststellender Verwaltungsakt

5. EWR-Fahrerlaubnisse

5.1. Definition

5.2. Grundsätzlich unbefristete Geltung

5.3. Welche Klassen gelten?

5.4. Einschluss der nationalen Klassen L und T

5.5. Umgang mit befristeten Fahrerlaubnissen

5.6. Auflagen

5.7. Beschränkungen

5.8. Nachweis der Fahrerlaubnis

5.9. Wegfall der Gültigkeit

5.9.1. Keine Gültigkeit bei Lern- und vorläufigen Fahrerlaubnissen

5.9.2. Keine Gültigkeit bei Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip

5.9.3. Keine Gültigkeit bei Entzug oder Versagung der Fahrerlaubnis

5.9.4. Keine Gültigkeit bei isolierter Sperre

5.9.5. Keine Gültigkeit bei bestehendem Fahrverbot

5.9.6. Keine Gültigkeit nach Sicherstellung / Beschlagnahme des Führerscheins

5.9.7. Keine Gültigkeit bei Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis zum Erwerbszeitpunkt

5.9.8. Keine Gültigkeit bei prüfungsfreiem Umtausch einer Drittstaatsfahrerlaubnis

5.9.9. Keine Gültigkeit bei Umtausch eines gefälschten Führerscheins

5.9.10. Keine Gültigkeit bei Umtausch und gleichzeitigem Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip

5.9.11. Keine Gültigkeit bei fehlendem Vorbesitz

5.9.12. Feststellender Verwaltungsakt

6. Britische Fahrerlaubnisse

7. Fahrerlaubnisse stationierter Streitkräfte

7.1. Umgang mit dienstlichen Fahrzeugen

7.2. Umgang mit privaten Fahrzeugen

7.3. Nachweis der Fahrerlaubnis

7.4. Entzug der Fahrerlaubnis

7.4.1. Behördlicher Entzug

7.4.2. Entzug im Strafverfahren

7.5. Fahrverbot

7.6. Sonderregelung für US-amerikanische und kanadische Truppen

8. Fahrerlaubnisse bevorrechtigter Personen

8.1. Grundsätzliche Gleichbehandlung gem. FeV

8.2. Vereinfachter Erwerb einer deutschen Fahrerlaubnis

8.3. Immunität

9. Sonderfälle: Schleppen und Abschleppen

9.1. Abschleppen

9.2. Schleppen

10. Fahrverbot

10.1. Fahrverbot gem. § 25 StVG

10.1.1. Absehen von einem Regelfahrverbot

10.1.2. Dauer, Beginn und Frist des Fahrverbots

10.1.3. Verweigerung / Unmöglichkeit der Führerscheinabgabe

10.2. Fahrverbot gem. § 44 StGB

10.2.1. Dauer, Beginn und Frist des Fahrverbots

11. Entzug der Fahrerlaubnis

11.1. Entzug der Fahrerlaubnis im Strafverfahren

11.1.1. Nur bezogen auf Kraftfahrzeuge

11.1.2. Entzug nach § 69 Abs. 1 StGB (allgemeine Regelung)

11.1.3. Entzug nach § 69 Abs. 2 StGB (Deliktskatalog)

11.1.4. Sperre zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis

11.1.5. Isolierte Sperre zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis

11.1.6. Aberkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis

11.1.7. Vorläufige Entziehung vor dem Strafurteil durch den Richter

11.1.8. Polizeiliche Sicherstellung / Beschlagnahme vor der vorläufigen Entziehung

11.1.8.1. Verfahren bei Beschlagnahme

11.1.8.2. Anrechnung auf die Sperrfrist

11.1.8.3. Begriff „in Verwahrung genommen“

11.2. Behördlicher Entzug der Fahrerlaubnis

11.2.1. Mögliche Gründe für den Entzug

11.2.2. Unterschied zwischen Entzug und Versagung

12. Fahren ohne Fahrerlaubnis

12.1. Strafbarkeit des Fahrzeugführers

12.1.1. Führen ohne erforderliche Fahrerlaubnis

12.1.2. Führen trotz Fahrverbots

12.1.3. Führen trotz Sicherstellung / Beschlagnahme des Führerscheins

12.2. Strafbarkeit des Fahrzeughalters

12.2.1. Wer ist überhaupt Halter?

12.2.2. Anordnen / Zulassen

12.2.3. Strafbarkeit bei Aufenthalt des Halters im Ausland

12.3. Sonstige Strafbarkeitsformen

12.4. Eine oder mehrere Fahrten?

12.5. Polizeiliche Maßnahmen

12.5.1. Strafprozessuale Maßnahmen

12.5.1.1. Einziehung des Fahrzeugs als Tatmittel

12.5.1.2. Sicherstellung des Führerscheins?

12.5.1.3. Vorläufige Festnahme nach § 127 StPO / Sicherheitsleistung nach § 127a StPO

12.5.1.4. Sicherheitsleistung gem. § 132 StPO

12.5.1.5. Vorläufige Festnahme im beschleunigten Verfahren gem. § 127b StPO

12.5.2. Polizeirechtliche Maßnahmen

12.5.2.1. Untersagung der Weiterfahrt

12.5.2.2. Sicherstellung des Fahrzeugschlüssels

12.5.2.3. Sicherstellung des Fahrzeugs

12.5.2.4. Ingewahrsamnahme des Fahrers

13. Polizeiliche Mitteilungspflicht

Schlusswort / Danksagung

Literaturverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Vorschriftenverzeichnis

Vorwort zur ersten Auflage

Nachdem ich vor vielen Jahren meinen ersten Fachartikel (damals noch in der Mitarbeiterzeitschrift der Hessischen Polizei) veröffentlicht hatte, entwickelte sich daraus eine feste Nebentätigkeit, in deren Rahmen ich regelmäßig für verschiedene Fachzeitschriften (u. a. für den „Verkehrsdienst“) schreibe. Mein Ziel ist es dabei stets, dem interessierten Leserkreis komplexe Rechtsthemen auf eine verständliche Weise näherzubringen.

Aber keine Sorge: Sie haben es hier nicht mit einem reinen Theoretiker zu tun, der Sachverhalte nur aus Büchern kennt und von der Praxis keine Ahnung hat. Seit vielen Jahren verrichte ich in verschiedenen Tätigkeiten Polizeidienst ganz praktisch „auf der Straße“ und weiß daher, mit welchen Herausforderungen man es als „Schutzmann“ zu tun hat.

Da sich dieses Werk, wenn auch nicht ausschließlich, in erster Linie an Polizeibeamte richtet, sei mir noch folgende Bemerkung gestattet: So wichtig das Wissen über die rechtlichen Vorschriften ist, gibt es einen noch wichtigeren Punkt, welchen man nie außer Acht lassen darf: die Eigensicherung! Wer diese vernachlässigt und dadurch zu Schaden kommt, dem bringt am Ende auch die beste Rechtskenntnis möglicherweise nichts mehr.

Das Buch wurde unter sorgfältiger Recherche, nach bestem Wissen und Gewissen, mit Berücksichtigung der Gesetzeslage und der Rechtsprechung bis zum 1.11.2022 verfasst. Dennoch kann ich nicht ausschließen, dass Irrtümer oder Fehler unterlaufen sind, für deren Folgen keine Haftung übernommen werden kann.

Haben Sie Fehler gefunden oder möchten Lob, Kritik oder Fragen loswerden? Dann kontaktieren Sie mich gerne unter [email protected]. Ich werde versuchen, möglichst zeitnah zu antworten. Verbesserungsvorschläge können so in eine mögliche Neuauflage einfließen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich aufgrund besserer Lesbarkeit, welche sich bei Rechtsthemen ohnehin schon schwierig gestaltet, auf Doppelnennungen verzichte und konsequent das generische Maskulinum verwende. Da in der deutschen Sprache biologisches und grammatikalisches Geschlecht ohnehin unabhängig voneinander sind („das Mädchen“, „die Wand“, „der Stuhl“), soll sich dadurch niemand ausgeschlossen fühlen. Männer und Frauen sind immer gleichermaßen umfasst.

Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass ich das Werk als Privatperson in meiner Freizeit verfasst habe und es keine amtliche Veröffentlichung darstellt.

Dieses Buch widme ich allen im Dienst zu Tode gekommenen und verletzten Kollegen.

Martin Maibach im November 2022

Einleitung

Egal ob Unfallaufnahme, allgemeine Verkehrskontrolle, Verfolgung von Verkehrsdelikten, Kontrollen des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs oder Nachfragen Hilfe suchender Bürger: Beamte der Schutzpolizei werden in ihrem Berufsalltag quasi täglich mit Fragen des Fahrerlaubnisrechts konfrontiert. Darf eine Person mit Fahrerlaubnisklasse B wirklich einen solch schweren Anhänger ziehen? Wie lange gelten Drittstaatsfahrerlaubnisse nach einem Umzug nach Deutschland? Darf man nach einem Entzug der Fahrerlaubnis sofort wieder fahren, sobald die Sperrfrist verstrichen ist? Kann man mit einem E-Scooter ein Fahren ohne Fahrerlaubnis begehen? Und wie war das jetzt noch mal mit britischen Fahrerlaubnissen seit dem „Brexit“?

Dies sind nur einige Fragestellungen, mit denen man sich im Polizeidienst konfrontiert sieht. Wer hier in rechtlicher Hinsicht nicht sattelfest ist, kommt schnell zu falschen Schlussfolgerungen und übersieht möglicherweise das ein oder andere Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Bedingt durch etliche (oftmals EU-rechtlich bedingte) Gesetzesänderungen der letzten Jahre und Jahrzehnte sowie damit einhergehender Rechtsprechung ist es verständlich, nicht immer auf aktuellem Stand sein zu können. Im fordernden Polizeidienst fehlt oftmals die Zeit, aufwendige Recherchen anzustellen.

Hier setzt dieses Buch an: Ohne unnötige Ausschweifungen wird kurz und präzise der aktuelle Stand des bundeseinheitlichen Fahrerlaubnisrechts mit Fallbeispielen und wichtigen Tipps für die Praxis dargestellt. Es handelt sich um keine trockene Rechtskommentierung, sondern um ein Werk geschrieben von einem erfahrenen Schutzmann „aus der Praxis für die Praxis“. Aber auch für Ausbildung und Studium in allen Bundesländern eignet sich das Buch als praktisches Nachschlagewerk.

„Nachschlagewerk“ ist hier ein wichtiges Stichwort: Dieses Buch ist nicht darauf ausgelegt, zwingend wie ein Roman von vorne nach hinten, Seite für Seite durchgelesen zu werden, sondern bei Interesse an einem spezifischen Thema schnell die benötigte Information zu finden. Um im Sinne eines angenehmen Leseflusses ein lästiges Herumblättern einzuschränken, werden bestimmte Themen, wie z. B. das Fahren ohne Fahrerlaubnis, in den verschiedenen Kapiteln teilweise mehrfach dargestellt.

Wer wenig Zeit hat und eine schnelle Information zu einem speziellen Thema sucht, braucht nur die den Hauptkapiteln vorangestellten Kästen „Kurz und präzise“ zu lesen, um die wichtigsten Fakten zu erfahren. Besteht danach näheres Interesse an dem Thema, kann einfach weitergelesen werden.

Auf die Erstellung eines Stichwortverzeichnisses wurde bewusst verzichtet, da sich dieses Buch nur mit dem Thema „Fahrerlaubnisrecht“ beschäftigt und es dadurch zu einer Häufung einzelner Fachbegriffe wie „Fahrerlaubnis“ oder „Kraftfahrzeug“ kommt. Dies würde einen Index sehr unübersichtlich gestalten, weil hinter den einzelnen Begriffen zig Seitenverweise stünden.

Ein Stichwortverzeichnis ist aber auch gar nicht notwendig, da das klar strukturierte Inhaltsverzeichnis mit entsprechenden Unterpunkten schnell zum gewünschten Thema leitet. Zusätzlich helfen Querverweise im Fließtext bei der Orientierung.

Also dann: Viel Spaß beim Lesen!

Abkürzungsverzeichnis

ABl.

Amtsblatt der Europäischen Union

bbH

bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit

BGBl.

Bundesgesetzblatt

GMBl.

Gemeinsames Ministerialblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BKA

Bundeskriminalamt

BT-Drs.

Bundestagsdrucksache

EU

Europäische Union

EuGH

Europäischer Gerichtshof

EWR

Europäischer Wirtschaftsraum

Kfz

Kraftfahrzeug

kW

Kilowatt

MPU

medizinisch-psychologische Untersuchung

THW

Technisches Hilfswerk

Urt.

Urteil

zGG

zulässiges Gesamtgewicht

1.Rechtsgrundlage

Kurz und präzise

Fragen der Fahrerlaubnis werden in Deutschland seit 1999 durch die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geregelt, weil die alte Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) mit den neuen EU-Vorgaben nicht mehr in Einklang stand. Wird eine neue EU-Führerscheinrichtlinie erlassen (mittlerweile besteht die dritte), so muss auch die FeV innerhalb einer bestimmten Frist entsprechend geändert werden.

© iStock.com/NiroDesign

Im Jahr 1996 trat die zweite EU-Führerscheinrichtlinie in Kraft, welche die Mitgliedstaaten der EU verpflichtete, ihre nationalen Gesetze zum Fahrerlaubnisrecht bis zum 1.1.1999 an bestimmte Standards anzupassen. Ziel war es, Fragen der Fahrerlaubnis EU-weit in einem bestimmten Rahmen zu harmonisieren und somit den grenzüberschreitenden Kraftfahrzeugverkehr innerhalb der EU zu vereinfachen. Kernpunkte waren etwa die Schaffung einheitlicher Fahrerlaubnisklassen und die grundsätzlich unbefristete Geltungsdauer der EU-Fahrerlaubnisse[1] in jedem anderen EU-Staat, was durch den Wegfall der Umschreibpflicht auch zu einem Abbau der Bürokratie führte.

Jedoch handelt es sich bei der EU-Führerscheinrichtlinie um kein unmittelbar geltendes EU-Recht, sondern um eine Rahmenvorgabe an die jeweiligen nationalen Gesetzgeber, welche nun aufgefordert waren, ihr landesspezifisches Fahrerlaubnisrecht so anzupassen, dass es mit der EU-Führerscheinrichtlinie im Einklang stand.

Daher wurden in Deutschland die fahrerlaubnisrechtlichen Regelungen aus der StVZO entfernt und stattdessen die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geschaffen, welche am 1.1.1999 in Kraft trat. Die StVZO regelt mittlerweile nur noch Ausrüstungsvorschriften für Fahrzeuge, weshalb die alten §§ 1 bis 15 StVZO gestrichen wurden.

2006 wurde die dritte EU-Führerscheinrichtlinie geschaffen, aufgrund welcher die nationalen Gesetzgeber wieder aktiv werden und ihre nationalen Gesetze ändern mussten. Diese neue Richtlinie ist 2007 in Kraft getreten und bis 2013 von den Mitgliedstaaten durch Anpassung der eigenen Gesetze umgesetzt worden.

Im Jahr 2008 trat schließlich noch die deutsche Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr, welche auch die Behandlung ausländischer Fahrerlaubnisse in Deutschland regelte, außer Kraft und ging in die FeV über.

Bei der FeV handelt es sich übrigens um ein Gesetz in Form einer Rechtsverordnung, die gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVG vom Bundesverkehrsminister mit Zustimmung des Bundesrates geschaffen und geändert werden kann. Die FeV wird somit nicht wie ein Parlamentsgesetz vom Bundestag beschlossen.

2.Notwendigkeit der Fahrerlaubnis

Kurz und präzise

Eine Fahrerlaubnis wird nur benötigt, wenn alle drei folgenden Bedingungen erfüllt sind: Es wird ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug (1) im öffentlichen Verkehrsraum (2) geführt (3). Liegt eine der drei Bedingungen nicht vor, wird keine Fahrerlaubnis benötigt.

Die Fahrerlaubnis wird grundsätzlich mit einem Führerscheindokument nachgewiesen. Während Fahren ohne Fahrerlaubnis strafbar ist, ist Fahren ohne Führerschein lediglich eine geringfügige Ordnungswidrigkeit.

Gem. § 1 FeV darf grundsätzlich jeder ohne Erlaubnis am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, es sei denn, dass für eine bestimmte Verkehrsart eine solche vorgeschrieben ist. Eine ebensolche Einschränkung trifft § 4 Abs. 1 Satz 1 FeV: Dort heißt es, dass jeder, der ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, einer Fahrerlaubnis bedarf. Ausgenommen sind bestimmte fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FeV (siehe Punkt Fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge).

Das bedeutet: Nur wer ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum führt, benötigt eine Fahrerlaubnis. Alle anderen Formen der Verkehrsteilnahme sind fahrerlaubnisfrei. Dies gilt z. B. für Fußgänger, Reiter, Viehtreiber und Führer von Fahrzeugen, welche ohne Maschinenkraft angetrieben werden (u. a. Fahrräder).

Die drei Faktoren „fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug“, „öffentlicher Verkehrsraum“ und „Führen“ müssen allesamt vorliegen, damit eine Fahrerlaubnis von Nöten ist. Diese werden in den Unterpunkten nun näher erläutert.

2.1.Öffentlicher Verkehrsraum

Zunächst stellt sich die Frage, wo man eigentlich eine Fahrerlaubnis benötigt. Die Antwort darauf liefert § 4 Abs. 1 Satz 1 FeV: nur auf „öffentlichen Straßen“. Das heißt im Umkehrschluss: Wer im nicht-öffentlichen Bereich (z. B. auf seinem umzäunten Privatgelände) fährt, benötigt auch keine Fahrerlaubnis.

Neben den Begriffen „öffentlicher Verkehrsraum“ und „öffentliche Straßen“ wird auch häufig der Begriff „Straßenverkehr“ synonym verwendet.

Laut Rechtsprechung gehören zu den „öffentlichen Straßen“ (= „öffentlicher Verkehrsraum“) zwei Kategorien: Flächen, die der Allgemeinheit per Gesetz wegerechtlich gewidmet sind (rechtlich-öffentlicher Verkehrsraum), und Flächen, die unabhängig von den Eigentumsverhältnissen ohne rechtliche Widmung tatsächlich dem öffentlichen Verkehr freistehen (tatsächlich-öffentlicher Verkehrsraum).

Im Fahrerlaubnisrecht spielt es keine Rolle, welche der beiden Arten des öffentlichen Verkehrsraums vorliegt; entscheidend ist, dass dies überhaupt der Fall ist. Daher ist die Unterscheidung zwischen diesen beiden Kategorien in der Praxis von untergeordneter Bedeutung, weshalb das Thema an dieser Stelle nur kompakt dargestellt wird.

2.1.1.Rechtlich-öffentlicher Verkehrsraum

Zweifelsfrei rechtlich-öffentlicher Verkehrsraum

© iStock.com/amoklv

Hierzu gehören Flächen, die staatlicherseits eingerichtet wurden, um öffentlichen Verkehr zu ermöglichen, beispielsweise Bundesautobahnen, Bundes-, Landes-, Kreis- oder kommunale Straßen. Für die Einrichtung und Unterhaltung solcher Straßen bestehen gesetzliche Grundlagen, z. B. das Bundesfernstraßengesetz.

Dabei spielt es keine Rolle, um welchen genauen Teil der Straße es sich handelt; so gehören neben der Fahrbahn u. a. auch Gehwege, Seitenstreifen, Parkflächen und Radwege zum rechtlich-öffentlichen Verkehrsraum. Das gilt selbst dann, wenn bestimmte Bereiche unbefugt genutzt werden (z. B. Motorradfahrer auf dem Gehweg).

Dass eine rechtlich-öffentliche Straße für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrt ist (i. d. R. durch Zeichen 260 „Verbot für Fahrzeuge aller Art“), ändert nichts an der Tatsache, dass es sich um rechtlich-öffentlichen Verkehrsraum handelt, da z. B. Fußgänger oder Radfahrer, welche auch Verkehrsteilnehmer sind, diese weiterhin nutzen dürfen.

Jedoch kann der Straßenbauträger Teile des rechtlich-öffentlichen Verkehrsraums vorübergehend oder dauerhaft dem Straßenverkehr entziehen:

Beispiel

Eine Landstraße wird aufgrund einer Fahrbahnerneuerung für ein Jahr komplett gesperrt. Neben umfangreicher Beschilderung und einer eingerichteten Umleitung werden auch Absperrelemente aufgestellt, sodass die Straße tatsächlich nicht mehr befahrbar bzw. begehbar ist. Durch das bewusste Entziehen dieser Fläche für die Öffentlichkeit und die Unmöglichkeit ihrer Nutzung ist hier kein rechtlich-öffentlicher Verkehrsraum mehr gegeben.

Nicht ausreichend für eine Entziehung hingegen wäre eine lediglich kurzfristige Absperrung eines Fahrstreifens, um eine Ölspur zu entfernen.

2.1.2.Tatsächlich-öffentlicher Verkehrsraum

Öffentlich zugängliche Parkplätze sind i. d. R. tatsächlich-öffentlicher Verkehrsraum.

iStock.com/Oleksandr Filon

Darüber hinaus bestehen aber auch private Flächen, auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet, ohne dass diese Flächen durch Gesetz dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Dazu zählen beispielsweise Supermarktparkplätze, frei zugängliche Parkhäuser oder Wiesen, die aufgrund einer Veranstaltung als Parkflächen genutzt werden.

Entscheidend ist dabei, dass der öffentliche Verkehr nach den äußeren Umständen auch tatsächlich freien Zugang zu dieser Fläche hat. Auf den inneren Willen des Flächeninhabers kommt es nicht an. Somit kann ein Bereich durch stillschweigende Duldung des Besitzers zum tatsächlich-öffentlichen Verkehrsraum werden, obwohl er dies innerlich ablehnt.

Um eine Fläche dem tatsächlich-öffentlichen Verkehrsraum zu entziehen, kann beispielsweise eine Absperrung angebracht werden. Dies ist aber nicht zwingend erforderlich. Ist für den objektiven Betrachter klar erkennbar, dass eine Fläche nicht dem öffentlichen Verkehr zugänglich ist (z. B. durch Aufstellen von deutlich sichtbaren Schildern oder aufgrund der klar erkennbaren Zugehörigkeit zu einem Wohnhaus), liegt kein tatsächlich-öffentlicher Verkehrsraum vor. Wichtig ist, dass der Besitzer im Falle einer Zuwiderhandlung seinen Willen, den öffentlichen Verkehr von seinem Grund fernzuhalten, auch klar und unmissverständlich nach außen trägt (z. B. durch Abschleppen von Falschparkern oder Ansprechen der Personen).

Die Eigenschaft als tatsächlich-öffentlicher und nicht-öffentlicher Verkehrsraum kann sich u. U. von Zeit zu Zeit ändern; gewährt der Betreiber eines Supermarktparkplatzes nur während der regulären Öffnungszeiten freie Zufahrt und trifft außerhalb dieser Zeiten Maßnahmen, um den öffentlichen Verkehr vom Parkplatz fernzuhalten (z. B. mit einer Schranke), so zählt diese Fläche nur während der Öffnungszeiten zum tatsächlich-öffentlichen Verkehrsraum.[2]

2.2.Fahrzeugführer

Die Frage des Fahrzeugführers ist meist unproblematisch.

© iStock.com/Bilanol

Ein Fahrzeug führt, wer es unter willentlicher Nutzung der technischen Bedieneinrichtungen allein oder unter Mitverantwortung in Bewegung setzt. Nach herrschender Meinung muss sich das Fahrzeug aber auf jeden Fall in Bewegung setzen, um ein Führen zu begründen. Ein bloßes Anlassen des Motors oder sonstige vorbereitende Handlungen reichen nicht aus.

Wenn sich mehrere Personen die Bedienung des Fahrzeugs teilen (z. B. der eine lenkt, der andere bedient Gas und Bremse), so sind beide Personen Fahrzeugführer. Dies gilt aber nur, wenn beide Personen längerfristig an der Bedienung mitwirken. Ein kurzes Eingreifen ins Lenkrad oder das ausschließliche Betätigen des Schalthebels reicht daher nicht aus, um Fahrzeugführer zu sein.

Ein Fahrlehrer ist deshalb auch nur dann Fahrzeugführer, wenn er nicht nur kurz eingreift, sondern über einen etwas längeren Zeitraum auf die Bedieneinrichtungen einwirkt. Ebenfalls nicht ausreichend sind bloße Anweisungen. Auch nicht Fahrzeugführer ist die im Rahmen des „Begleiteten Fahrens ab 17“ anwesende Begleitperson (siehe Punkt Begleitetes Fahren ab 17 für Klassen B und BE).

Praxistipp

Die Frage, wer während einer Tat Fahrzeugführer war, ist von hoher Relevanz für die Beweisführung und sollte stets klar dokumentiert werden.

Wer das autonome Fahren („hoch- oder vollautomatisierte Fahrfunktion“) aktiviert und nutzt, ist auch Fahrzeugführer, selbst wenn er während der Nutzung nicht mehr auf die Bedieneinrichtungen des Fahrzeugs einwirkt:

§ 1a Abs. 4 StVG

Fahrzeugführer ist auch derjenige, der eine hoch- oder vollautomatisierte Fahrfunktion im Sinne des Absatzes 2 aktiviert und zur Fahrzeugsteuerung verwendet, auch wenn er im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung dieser Funktion das Fahrzeug nicht eigenhändig steuert.

Sollte es im Rahmen des autonomen Fahrens zu einem „Hackerangriff“ kommen, also jemand von außen auf die Bedieneinrichtung des Fahrzeugs einwirken, so ist auch dieser Hacker Fahrzeugführer. Somit muss sich der Fahrzeugführer nicht zwingend im Fahrzeug befinden.[3]

2.3.Kraftfahrzeug

Kraftfahrzeug in Form eines Pkw

pixabay.com/Pexels

Eine Fahrerlaubnis ist nur erforderlich, wenn ein Kraftfahrzeug geführt wird. Was ist nun ein Kraftfahrzeug und was ist ein Fahrzeug?

Der Begriff „Fahrzeug“ ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein Oberbegriff für viele verschiedene Transportmittel. Darunter fallen alle motorisierten und nicht motorisierten Vehikel, welche dem Transport von Personen oder Gütern gewidmet sind. Beispiele sind Pkw, Fahrräder, Flugzeuge, Schiffe oder Eisenbahnen.

Somit gilt: Jedes Kraftfahrzeug ist ein Fahrzeug, aber nicht jedes Fahrzeug ist ein Kraftfahrzeug.

Aber was genau ist denn nun ein Kraftfahrzeug? Die FeV selbst definiert diesen Begriff nicht. Aufgrund der „Einheit der Rechtsordnung“ kann aber auf andere Normen zurückgegriffen werden.

Gem. § 1 Abs. 2 StVG sind Kraftfahrzeuge „Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.“ Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 FZV sind Kraftfahrzeuge „nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden“.

Ein Fahrrad ist somit kein Kraftfahrzeug, eine Eisenbahn aufgrund ihrer dauerhaften Spurführung ebenfalls nicht, ein Pkw hingegen schon. In der Praxis stellt das Erkennen eines Kraftfahrzeugs meist keine großen Probleme dar und gestaltet sich eindeutig.

Wichtig

In diesem Werk wird auch der Begriff „Fahrzeug“ verwendet, wenn von einem Kraftfahrzeug die Rede ist. Das hat den Grund, dass der Begriff „Fahrzeug“ kürzer und prägnanter als „Kraftfahrzeug“ ist – ganz im Sinne von „kurz und präzise“. Dies ist zudem inhaltlich vollkommen korrekt, da jedes Kraftfahrzeug auch ein Fahrzeug ist.

2.3.1.Fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge

Gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 FeV sind grundsätzlich alle Kraftfahrzeuge, unabhängig von ihrer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH), im Straßenverkehr fahrerlaubnispflichtig. Es bestehen gem. §§ 4 Abs. 1 Satz 2, 76 FeV aber abschließend gelistete Ausnahmen davon.

In der linken Spalte werden Beispielbilder des jeweiligen Fahrzeugtyps dargestellt. Da die genauen technischen Daten (z. B. bbH, zGG, Leermasse, erstmaliges Inverkehrkommen etc.) des darauf zu sehenden Gefährts nicht bekannt sind, ist nicht gewährleistet, dass das konkrete, abgelichtete Fahrzeug tatsächlich in die jeweilige Kategorie fällt. Es soll lediglich veranschaulicht werden, wie ein solches Fahrzeug aussehen könnte.

Beispielbild

Fahrzeuge

Rechtsgrundlage

Besonderheiten

Wikimedia Commons / Teutschmannaron14[4]

Klassische Mofas, also einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor (auch ohne Tretkurbeln), bis 25 km/h bbH

Zusatzsitze für Kinder unter sieben Jahren sind erlaubt.

Die Einsitzigkeit ist kein Erfordernis mehr.

§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FeV

Bestandene Mofa-Prüfung gem. § 5 FeV oder

Geburtstag vor dem 1.4.1965 gem. § 76 Nr. 3 FeV oder

vorhandene Fahrerlaubnis gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 4 FeV und

Mindestalter 15 Jahre gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 FeV und

Mitführen und ggf. Aushändigen der Prüfbescheinigung oder des Führerscheins gem. § 5 Abs. 4 Satz 2 u. Satz 3 FeV und

Mitnahme eines Kindes unter sieben Jahren gem. § 10 Abs. 4 FeV nur bei Mindestalter von 16 Jahren des Fahrers erlaubt

pixabay.com/dendoktoor

Zweirädrige Kleinkrafträder gem. EU-Typ L1e-B[5] (bis 4 kW Leistung und ggf. bis 50 cm3