Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern  mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung - Franz Dirnberger - E-Book

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung E-Book

Franz Dirnberger

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Beschreibung

Textausgabe der GO und VGemO mit Einführung Die Textausgabe zur Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) ist eine unverzichtbare Arbeitsgrundlage insbesondere für jede Gemeinderätin und jeden Gemeinderat – sowohl zur Vorbereitung auf die Gemeinderatssitzung als auch in der Sitzung selbst. Denn in jeder Gemeinderatssitzung tauchen immer wieder rechtliche Fragen auf, die einen Blick in die maßgebende Rechtsvorschrift notwendig machen. Das Buch enthält neben der GO weitere wichtige Regelungen, eine verständliche Einführung in das bayerische Gemeinderecht und u.a. die Geschäftsordnungsmuster des Bayerischen Gemeindetags. Kurze und prägnante Einführung in das Gemeinderecht Das handliche Nachschlagewerk erläutert auf ca. 30 Seiten in klaren kurzen Sätzen Wesen, Aufgaben, Organe, Rechtsetzung, staatliche Aufsicht und Finanzen der Gemeinde und stellt die Verwaltungsgemeinschaft dar. Alle wesentlichen Rechtsgrundlagen für Gemeinden und Gemeinderäte Diese Textausgabe enthält im Wortlaut: Gemeindeordnung (GO) Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) Verordnung über die Aufgaben der Großen Kreisstädte (GrKrV) Auszüge aus dem Grundgesetz (GG) Auszüge aus der Verfassung des Freistaates Bayern Das Werk wird abgerundet durch die Geschäftsordnungsmuster, das Muster "Zugangseröffnung für die elektronische Kommunikation" und das Muster "Datenschutzbelehrung Ratsinformationssystem" des Bayerischen Gemeindetags. Handliches Format, Stichwortverzeichnis mit Normenzuordnung und Griffregister Das Buch ist kleiner als DIN A5 und damit in fast jeder Tasche zu verstauen. Ein umfangreiches Stichwortverzeichnis, in dem zusätzlich die jeweilige Vorschrift angegeben ist, führt jede Benutzerin und jeden Benutzer gezielt zu dem gewünschten Gesetzestext. Das Griffregister erleichtert zusätzlich das Nachschlagen der einschlägigen Textstellen. Herausgegeben vom Direktor des Bayerischen Gemeindetags Herausgeber der 17. Auflage ist nun Dr. Franz Dirnberger, Direktor und Geschäftsführendes Präsidialmitglied des Bayerischen Gemeindetags. Er zeichnet für Aktualität und Richtigkeit des Buchinhalts verantwortlich.

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Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern

mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung

Textausgabe mit Einführung, Geschäftsordnungsmustern des Bayerischen Gemeindetags und ausführlichem Stichwortverzeichnis

Dr. Franz Dirnberger

Geschäftsführendes Präsidialmitglied des Bayerischen Gemeindetags

begründet von Hans von Koch und Dr. Oskar Tschira

fortgeführt von Wolfgang Magg, Geschäftsführendes Präsidialmitglied

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

17. Auflage, 2020

Print ISBN 978-3-415-06660-1 E-ISBN 978-3-415-06666-3

© 1966 Richard Boorberg Verlag

E-Book-Umsetzung: Datagroup int. SRL, Timisoara

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Titelfoto: © Belichtungsquartier – stock.adobe.com

Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresdenwww.boorberg.de

Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

Einführung in das Gemeinderecht

I. Wesen und Aufgaben der Gemeinde

1. Begriff

2. Gemeindeeinwohner und Gemeindebürger

3. Gemeindegebiet

4. Gemeindeaufgaben

5. Eigener und übertragener Wirkungskreis

6. Selbstverwaltungsrecht

II. Die Organe der Gemeinde

1. Organe

2. Abgrenzung der Zuständigkeiten der Organe

3. Zusammensetzung der Kollegialorgane der Gemeinde

4. Geschäftsgang der Kollegialorgane

III. Über das Rechtsetzungsrecht der Gemeinde

1. Satzung und Verordnung

2. Rechtsgrundlagen für den Erlass von Satzungen

3. Inkrafttreten und Bekanntmachung von Satzungen

IV. Über die Finanzen und den Haushalt der Gemeinde

1. Finanzwesen

2. Gemeindewirtschaft

3. Gemeindehaushalt

4. Gemeindliche Unternehmen

V. Die staatliche Aufsicht über die Gemeinde

1. Sinn der Staatsaufsicht

2. Rechtsaufsicht

3. Fachaufsicht

4. Rechtsbehelfe gegen die Staatsaufsicht

VI. Die Verwaltungsgemeinschaft

1. Wesen und Bildung

2. Aufgaben

3. Organe

4. Kosten

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO)

Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern (Verwaltungsgemeinschaftsordnung – VGemO)

Verordnung über Aufgaben der Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften

Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte (GrKrV)

Geschäftsordnungsmuster des Bayerischen Gemeindetags

Muster für größere Gemeinden/Städte

Muster für kleinere Gemeinden/Städte

Muster Zugangseröffnung für die elektronische Kommunikation

Muster Datenschutzbelehrung Ratsinformationssystem (RIS)

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) – Auszug –

Verfassung des Freistaates Bayern (BV) – Auszug –

Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Art.

Artikel

Abs.

Absatz

AGSG

Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze

BauGB

Baugesetzbuch

BayBG

Bayerisches Beamtengesetz

BayBO

Bayerische Bauordnung

BayRS

Bayerische Rechtssammlung

BayVwVfG

Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BV

Bayerische Verfassung

bzw.

beziehungsweise

f.

folgende

FAG

Finanzausgleichsgesetz

ff.

fortfolgende

GeschoM

Geschäftsordnungsmuster des Bayerischen Gemeindetags

GeschoM-gr

Geschäftsordnungsmuster des Bayerischen Gemeindetags für größere Gemeinden/Städte

GeschoM-kl

Geschäftsordnungsmuster des Bayerischen Gemeindetags für kleinere Gemeinden/Städte

GG

Grundgesetz

GLKrWG

Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz

GO

Gemeindeordnung

GrKrV

Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte

GVBl.

Gesetz- und Verordnungsblatt

HGrG

Haushaltsgrundsätzegesetz

IMBek

Bekanntmachung des Innenministeriums

i. V. m.

in Verbindung mit

KAG

Kommunalabgabengesetz

KJHG

Kinder- und Jugendhilfegesetz

KommZG

Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit

KWBG

Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen

LKrO

Landkreisordnung

MGO

Mustergeschäftsordnung des Bayerischen Landkreistags

o. Ä.

oder Ähnliches

SGB VIII

Achtes Buch Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe

TVöD

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst

UmwG

Umwandlungsgesetz

usw.

und so weiter

u. v. m.

und vieles mehr

VGemO

Verwaltungsgemeinschaftsordnung

vgl.

vergleiche

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

v. H.

vom Hundert

WHG

Wasserhaushaltsgesetz

z. B.

zum Beispiel

z. T.

zum Teil

Einführung in das Gemeinderecht

I. Wesen und Aufgaben der Gemeinde

1. Begriff

Die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) bezeichnet in ihrem Art. 1 die Gemeinde als eine ursprüngliche Gebietskörperschaft mit dem Recht, die örtlichen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze zu ordnen und zu verwalten.

Damit ist festgelegt, dass die Gemeinden

a)Körperschaften und damit mitgliedschaftlich organisiert sind,

b)ein bestimmtes Gebiet aufweisen, in dem sie ihre Aufgaben erfüllen,

c)die örtlichen Angelegenheiten zu erfüllen haben und

d)Selbstverwaltungsrecht besitzen.

Nach Art. 1 GO ist die Gemeinde eine „ursprüngliche“ Gebietskörperschaft, d. h. die Gemeindehoheit wurzelt unmittelbar in der Volkssouveränität. Die Gemeinde leitet ihr Selbstverwaltungsrecht also nicht vom Staat ab; der Staat erkennt es lediglich an.

2. Gemeindeeinwohner und Gemeindebürger

Gemeindeeinwohner ist derjenige, der im Gebiet der Gemeinde wohnt. Diejenigen Gemeindeeinwohner, die in ihrer Gemeinde das Recht haben, an den Gemeindewahlen teilzunehmen, heißen Gemeindebürger. Hierzu zählt jeder Gemeindeeinwohner, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens zwei Monaten in der Gemeinde seinen Aufenthalt mit dem Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen hat und bei dem kein Ausschließungsgrund für das Wahlrecht vorliegt (Art. 15 GO, Art. 1 GLKrWG). Erfasst sind dabei neben den deutschen Staatsbürgern auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Alle Gemeindeeinwohner haben das Recht, die öffentlichen Einrichtungen, die die Gemeinde zur Verfügung stellt, zu benützen (Art. 21 GO).

Den Rechten stehen Pflichten gegenüber. So hat der Gemeindeeinwohner die Lasten seiner Gemeinde zu tragen, z. B. durch die Entrichtung von Steuern und Abgaben.

Die Gemeindeordnung verpflichtet jeden Bürger, Ehrenämter zu übernehmen und dadurch an der Verwaltung der Gemeinde mitzuwirken. Die Gemeinden sind auf die Aktivität und Mitarbeit ihrer Bürger angewiesen. Die Ablehnung eines kommunalen Ehrenamtes ist nur aus wichtigem Grund zulässig, wenn der Betroffene z. B. durch sein Alter, seine Berufs- oder Familienverhältnisse oder seinen Gesundheitszustand an der Übernahme des Amtes verhindert ist (Art. 19 GO).

3. Gemeindegebiet

Als Gebietskörperschaften umfassen die Gemeinden jeweils ein bestimmtes Gebiet. Die Gesamtheit der zu einer Gemeinde gehörenden Grundstücke bildet das Gemeindegebiet (Art. 10 Abs. 1 GO). Innerhalb ihres Gebietes erfüllen die Gemeinden ihre öffentlichen Aufgaben; sie können dazu auch hoheitliche Befugnisse – Befehl und Zwang – ausüben. Die Hoheitsgewalt einer Gemeinde umfasst einerseits alle innerhalb des Gemeindegebietes gelegenen Grundstücke und sich aufhaltenden Personen, andererseits kann die Hoheitsgewalt, z. B. der Erlass von Verordnungen oder Satzungen, nicht in das Gebiet einer anderen Gemeinde hineinwirken (Art. 22 GO).

4. Gemeindeaufgaben

Art. 6 GO bestimmt, dass den Gemeinden in ihrem Gebiet die Erfüllung aller öffentlichen Aufgaben zusteht. Diese Allseitigkeit des Wirkungskreises ist durch zahlreiche gesetzliche Ausnahmen ausgehöhlt.

In ihrem Gebiet erfüllt die Gemeinde für die örtliche Gemeinschaft alle öffentlichen Aufgaben, die ihre Leistungskraft nicht übersteigen. Zum Beispiel muss sie die Gemeindestraßen und die erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser herstellen und unterhalten, Volksschulen bauen und die bauliche Planung durchführen. Alle Aufgaben der Gemeinde wurzeln in der örtlichen Gemeinschaft (Art. 6, 7, 57 GO; Art. 83 Abs. 1 BV).

Die überörtlichen oder sonstigen, die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden übersteigenden Aufgaben hat der Landkreis zu erfüllen, soweit es sich hierbei nicht um Aufgaben des Bezirks (dritte Stufe der kommunalen Gebietskörperschaften) oder um reine Staatsaufgaben handelt.

Eine Sonderstellung im Verwaltungsgefüge nehmen die kreisfreien Gemeinden ein. Neben ihren eigenen Gemeindeaufgaben erfüllen sie in ihrem Gebiet alle sonst vom Landratsamt als der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde wahrzunehmenden Aufgaben und außerdem alle den Landkreisen obliegenden Aufgaben.

5. Eigener und übertragener Wirkungskreis

Die Aufgaben der Gemeinde sind eigene oder übertragene Angelegenheiten. Der eigene Wirkungskreis der Gemeinde umfasst die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. Im eigenen Wirkungskreis handeln die Kommunen – soweit nicht gesetzliche Vorschriften es ausdrücklich anders bestimmen – nach eigenem Ermessen.

Der übertragene Wirkungskreis umfasst an sich staatliche Aufgaben, die das Gesetz den Kommunen zur Besorgung im Auftrag des Staates zuweist, so z. B. den Erlass von Verordnungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Hier hat sich der Staat eine strengere Aufsicht über den kommunalen Selbstverwaltungsträger vorbehalten. Während sich nämlich der Staat gegenüber dem eigenen Wirkungskreis auf die bloße Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltungstätigkeit beschränkt, also nur feststellen kann, ob die Gemeinde sich in ihrem Handeln oder Unterlassen an das Gesetz gehalten hat, besitzt der Staat gegenüber dem übertragenen Wirkungskreis größere Befugnisse. Er kann auch das Ermessen überprüfen und sogar durch Weisungen beeinflussen (Art. 8, 9, 58 GO).

6. Selbstverwaltungsrecht

Die Selbstverwaltung kann einmal politisch gesehen werden. Sie bedeutet dann Verwaltung durch von den Bürgern demokratisch gewählte Verwaltungsorgane. Die Selbstverwaltung im politischen Sinn kommt durch die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und des ersten Bürgermeisters durch die Bürger zum Ausdruck.

Selbstverwaltung im rechtlichen Sinn bedeutet die selbstständige, vom Staat weitgehend unabhängige Verwaltung der eigenen Aufgaben im eigenen Namen, nach eigenem Ermessen und mit eigenen Verwaltungs-, Finanz- und Wirtschaftsmitteln. Dieses Selbstverwaltungsrecht drückt sich sehr deutlich aus:

a)Im Ermessen, das die Kommune bei der Verwaltung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises besitzt.

b)In der Selbstorganisation der Kommune, d. h. der Befugnis, die innere Verfassung selbst zu bestimmen; etwa den Geschäftsgang des Gemeinderats und der Ausschüsse durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die Bildung der Ausschüsse frei zu gestalten.

c)Im Schutz gegen staatliche Eingriffe. Die staatlichen Eingriffsmöglichkeiten müssen auf ein Mindestmaß beschränkt und gesetzlich klar dargelegt sein; dies ist durch die Ausprägung der Rechts- und Fachaufsicht in der Gemeindeordnung geschehen (Art. 108 ff. GO).

d)Durch die Garantie der finanziellen Unabhängigkeit. Echte Selbstverwaltung setzt sie als Kernbestandteil voraus (vgl. Art. 106 GG; Art. 1 ff. FAG).

II. Die Organe der Gemeinde

1. Organe

Die Gemeinde ist als Gebietskörperschaft wie jede andere juristische Person des öffentlichen und des privaten Rechts nicht handlungsfähig. Eine juristische Person handelt durch ihre Organe.

Die Organe der Gemeinde sind in den Art. 29–39 GO genannt. Gemeinderat, beschließende Ausschüsse des Gemeinderats und erster Bürgermeister (in kreisfreien Städten und Großen Kreisstädten: Oberbürgermeister) sind in die Organzuständigkeit einbezogen.

Gemeinderat und beschließende Ausschüsse des Gemeinderats sind kollegial zusammengesetzt.

Die Beschlüsse dieser Gremien werden vom ersten Bürgermeister vollzogen. Der erste Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen.

Trägt der erste Bürgermeister Bedenken, ob die Entscheidung eines Kollegialorgans rechtmäßig ist, darf er diesen Beschluss nicht vollziehen, sondern muss ihn im Vollzug aussetzen und die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeiführen (Art. 59 Abs. 2 GO).

2. Abgrenzung der Zuständigkeiten der Organe

Immer dann, wenn eine Gemeinde durch eines ihrer Organe auftritt, stellt sich die Frage, ob dieses Organ im konkreten Fall zuständig ist. Wann muss der Gemeinderat handeln? Wann kann ein beschließender Ausschuss tätig werden? Wann ist der erste Bürgermeister aus eigener Machtvollkommenheit berechtigt, für die Gemeinde tätig zu werden?

Nach Art. 29 GO wird die Gemeinde durch den Gemeinderat verwaltet. Er ist das Hauptverwaltungsorgan der Gemeinde. Für ihn spricht die Vermutung seiner Kompetenz. Bestehen also Zweifel, welches Organ der Gemeinde zuständig ist, dann sind sie zugunsten des Gemeinderats zu lösen.

Art. 37 GO gibt dem ersten Bürgermeister einen Rahmen, in dem er selbstständig als Organ für die Gemeinde handeln kann und muss.

Der erste Bürgermeister vollzieht in diesem Bereich nicht die Beschlüsse der Kollegialorgane; er handelt vielmehr aus eigener Organzuständigkeit. Art. 37 Abs. 1 GO nennt vor allem „die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen“ und die „Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheim zu halten sind“.

Was eine laufende Angelegenheit der Gemeinde ist, das kann man nicht abstrakt bestimmen; denn dies richtet sich nach der Größe, der Struktur, der Wirtschafts- und Finanzkraft und anderen Merkmalen der jeweiligen Gemeinde. Der Gemeinderat kann Richtlinien aufstellen, die diese Geschäfte abgrenzen. Er kann z. B. in der Geschäftsordnung bestimmen, dass der erste Bürgermeister im Rahmen der laufenden Angelegenheiten die Gemeinde bis zu einer bestimmten Summe verpflichten kann.

Wenn eine laufende Angelegenheit vorliegt, kann ein Kollegialorgan der Gemeinde nicht in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters einwirken. Es ist z. B. nicht zulässig, dass der Gemeinderat – etwa aus politischen Gründen – eine Angelegenheit an sich zieht, die in den Bereich gehört, den der erste Bürgermeister selbstständig wahrnehmen muss. Die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters ist durch das Gesetz gegeben; sie kann nicht durch Beschluss eines Kollegialorgans beschnitten werden.

Art. 37 Abs. 3 GO stellt fest, dass der erste Bürgermeister auch dann selbstständig handeln darf, wenn ein „unaufschiebbares Geschäft“ oder eine „dringliche Anordnung“ vorzunehmen ist. Der erste Bürgermeister wird dann an Stelle des Gemeinderats oder eines etwaigen beschließenden Ausschusses tätig. Unaufschiebbarkeit oder Dringlichkeit liegen immer dann vor, wenn so schnell gehandelt werden muss, dass keine Zeit mehr besteht, das an sich zuständige Kollegialorgan mit der Angelegenheit zu befassen (notfalls auch durch eine Sondersitzung), ohne dass die Interessen der Gemeinde geschädigt würden.

Selbstverständlich kann der erste Bürgermeister – besonders wenn es sich um eine größere Gemeinde handelt – die Funktionen, die ihm zustehen, vor allem die vielen täglichen Geschäfte der laufenden Verwaltung, nicht selbst wahrnehmen. Art. 39 Abs. 2 GO gibt ihm daher die Möglichkeit, einzelne seiner Befugnisse z. B. den weiteren Bürgermeistern und in den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung einem Gemeindebediensteten zu übertragen.

Vor allem in größeren Gemeinden ist der Gemeinderat in der Regel zu schwerfällig, die Summe der Verwaltungsaufgaben, die nicht vom ersten Bürgermeister selbstständig wahrgenommen werden können, zu bewältigen. Der Gemeinderat kann daher beschließende Ausschüsse errichten und diesen für einen bestimmten Geschäftszweig oder zur Erledigung einzelner Angelegenheiten Beschlussfunktion übertragen. Ein solcher beschließender Ausschuss tritt an die Stelle des Gemeinderats. Seine Beschlüsse sind genau so rechtswirksam, wie wenn sie der Gemeinderat getroffen hätte.

Neben den beschließenden Ausschüssen können vorberatende Ausschüsse des Gemeinderats gebildet werden, die – wie der Name schon sagt – die Beratungsgegenstände des Gemeinderats nur vorberaten. Beschlussfunktion kommt diesen Ausschüssen nicht zu (Art. 32 Abs. 1 GO).

Verschiedene Angelegenheiten, die Art. 32 Abs. 2 GO aufzählt, sind der Beschlussfassung durch beschließende Ausschüsse entzogen; in diesen Angelegenheiten muss der Gemeinderat selbst tätig werden.

Nachdem der beschließende Ausschuss des Gemeinderats seine Funktionen vom Gemeinderat herleitet, sieht die Gemeindeordnung vor, dass der Gemeinderat die Beschlüsse seiner Ausschüsse auch korrigieren kann. Die Beschlüsse beschließender Ausschüsse, die Rechte Dritter berühren, werden erst nach Ablauf einer Woche rechtswirksam.

3. Zusammensetzung der Kollegialorgane der Gemeinde

Der Gemeinderat ist die politische Vertretung (Repräsentation) der Gemeindebürger, also nicht die rechtliche Vertretung der Gemeinde selbst als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er ist auch nicht eine Vertretung in dem Sinn, dass der Gemeinderat bei seinen Beschlüssen abhängig von dem mutmaßlichen Willen der Bevölkerung wäre. Mit der Einführung des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids in Bayern (Art. 18 a GO) kann aber der Mehrheitswille der Bürger an die Stelle von Gemeinderatsbeschlüssen treten. Damit sind die Bürger nicht mehr darauf angewiesen, ihren Unwillen über die Arbeit eines Gemeinderats in unverbindlichen Bürgerinitiativen oder anlässlich der Gemeinderatswahlen kundzutun. Eine schwächere Form der Mitwirkung des Bürgers stellt der in Art. 18 b GO geregelte Bürgerantrag dar.

Der Gemeinderat setzt sich aus dem ersten Bürgermeister und den ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern zusammen. In Gemeinden über 10 000 Einwohnern besteht außerdem die Möglichkeit, berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder zu wählen, die aber im Gemeinderat nur in Gegenständen ihres Geschäftsbereiches mitberaten, nicht mitbeschließen können. Die berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder werden vom Gemeinderat gewählt und sind kommunale Wahlbeamte; ihre Rechtsstellung ist im Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen – KWBG – geregelt. Die Zahl der Gemeinderatsmitglieder, die in ehrenamtlicher Eigenschaft auf die Dauer von sechs Jahren gewählt werden und in die der oder die weiteren Bürgermeister bereits eingerechnet sind, richtet sich nach der Einwohnerzahl. Sie beträgt in der kleinsten Gemeinde acht und in der größten (nämlich der Landeshauptstadt München) 80 Personen, wobei etwaige berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder nicht mitzuzählen sind. Die Einzelheiten ergeben sich aus Art. 31 Abs. 2 GO.

Die Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse der Gemeinde ist dem Art. 33 GO zu entnehmen. Der Gemeinderat hat durch die Geschäftsordnung zu bestimmen, wie viele Mitglieder die einzelnen beschließenden Ausschüsse aufweisen sollen. Wenn die Zahl der Mitglieder feststeht, müssen die den Gemeinderat bildenden Fraktionen und Gruppen gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke in einem beschließenden Ausschuss vertreten sein („verkleinertes Spiegelbild der Zusammensetzung des Gemeinderats“).

Ändert sich das politische Stärkeverhältnis während der Wahlzeit des Gemeinderats, dann sind die Änderungen bei der Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse auszugleichen. Scheidet ein Ausschussmitglied aus der von ihm vertretenen Partei oder Wählergruppe aus, so verliert es seinen Sitz im beschließenden Ausschuss. Diese Grundsätze sind in Art. 27 Abs. 3 der Landkreisordnung (LKrO) enthalten. Die Gemeindeordnung weist sie nicht ausdrücklich auf. Es bestehen aber keine Bedenken, diese Bestimmung der Landkreisordnung entsprechend auf das Gemeinderecht anzuwenden.

4. Geschäftsgang der Kollegialorgane

Der Geschäftsgang des Gemeinderats und der Ausschüsse ist in einer Geschäftsordnung des Gemeinderats unter Beachtung der Art. 45 ff. GO näher zu regeln.

Die Einberufung der Sitzungen des Gemeinderats erfolgt durch den ersten Bürgermeister oder seinen Vertreter. Die näheren Vorschriften über die Ladung hat die Geschäftsordnung aufzustellen. Der erste Bürgermeister bereitet auch die Beratungsgegenstände vor.

Der erste Bürgermeister unterrichtet über Zeitpunkt und Ort der Sitzung des Gemeinderats unter Angabe der Tagesordnung spätestens am 3. Tag vor der Sitzung auch die Öffentlichkeit. Grundsätzlich tagt der Gemeinderat nämlich öffentlich. Die Öffentlichkeit muss also auch wissen, wann Gemeinderatssitzungen stattfinden. Strittig ist, ob ein Verstoß gegen diese Öffentlichkeitsbestimmungen die Unwirksamkeit der vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse bewirkt. Nach der früher in Bayern herrschenden Meinung handelt es sich lediglich um Ordnungsvorschriften (Art. 52 GO). Neuerdings scheint aber die Rechtsprechung von dieser Auffassung abzurücken. Daher sollten die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen sorgsam beachtet werden.

In der Tagesordnung sind die zu behandelnden Punkte hinreichend genau zu umschreiben. Geschieht dies nicht, können prinzipiell keine Beschlüsse gefasst werden. Deshalb sollten in der Tagesordnung Formulierungen wie „Bauangelegenheiten“ ohne weitere Konkretisierung tunlichst vermieden werden.

Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn

a)alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind,

b)die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist und

c)die Mehrheit der Mitglieder stimmberechtigt ist, d. h. nicht wegen persönlicher Beteiligung im Sinne von Art. 49 GO ausgeschlossen ist. Wirkt ein Mitglied trotz persönlicher Beteiligung bei der Beschlussfassung mit, so macht dies den Beschluss aber nur dann ungültig, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis ausschlaggebend war.

Art. 48 Abs. 1 GO macht es den Gemeinderatsmitgliedern zur Pflicht, nicht nur zu den Gemeinderatssitzungen zu kommen, sondern auch an den Abstimmungen teilzunehmen.

Die Verhandlungen des Gemeinderats sind niederzuschreiben. Jedes Gemeinderatsmitglied kann jederzeit die Niederschrift einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse erteilen lassen. Alle übrigen Gemeindebürger können Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen nehmen (Art. 54 GO). Die Vorschriften über den Geschäftsgang des Gemeinderats finden entsprechende Anwendung für den Geschäftsgang der beschließenden Ausschüsse des Gemeinderats.

III. Über das Rechtsetzungsrecht der Gemeinde

1. Satzung und Verordnung

Gemeinden können in zweierlei Formen Recht setzen. Sie können Satzungen und sie können Verordnungen erlassen.

Die Satzung basiert auf einer den Kommunen generell übertragenen Rechtsetzungsbefugnis – einer Rechtsetzungsautonomie. Die Rechtsetzungsautonomie ergibt sich aus dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde. Mit einer Satzung regelt die Kommune im Allgemeinen die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und ihres Eigentums.

Die Verordnung ist auf delegierte staatliche Rechtsetzungsgewalt zurückzuführen. Sie findet im Allgemeinen eine sicherheitsrechtliche Motivierung. Weil es sich um eine „an sich“ staatliche Rechtsetzungsbefugnis handelt, die auf die Kommune übertragen ist, kann eine Kommune nur dann Verordnungen erlassen, wenn sich eine spezielle Ermächtigung in einem Gesetz findet. Diese Ermächtigung muss nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt sein. Die wichtigsten Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungen sind im Landesstraf- und Verordnungsgesetz enthalten.

Für die Rechtmäßigkeit eines Rechtsetzungsaktes einer Kommune ist es von entscheidender Bedeutung, ob es sich um eine Satzung oder eine Verordnung handelt. Die Rechtsgrundlage und das Verfahren sind unterschiedlich gestaltet.

2. Rechtsgrundlagen für den Erlass von Satzungen

Das gemeindliche Satzungsrecht ist in seinen Rechtsgrundlagen in den Art. 23 ff. GO näher behandelt. Es lässt sich auf folgende Grundsätze zurückführen:

a)Satzungen des eigenen Wirkungskreises bedürfen grundsätzlich keiner besonderen Ermächtigung, soweit sie nicht in Rechte Dritter eingreifen bzw. Verpflichtungen Dritter begründen.

b)Satzungen im übertragenen Wirkungskreis bedürfen einer besonderen, einer speziellen gesetzlichen Ermächtigung. Sie sind insoweit den Verordnungen vergleichbar.

c)Unter den Satzungen des eigenen Wirkungskreises treten die bewehrten Satzungen besonders heraus. Bewehrte Satzungen sind solche, bei denen Zuwiderhandlungen gegen die Satzungsbestimmungen als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bedroht sind. Diese Satzungen bedürfen ebenfalls einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung. Das ergibt sich aus Art. 24 Abs. 2 GO.

d)Eine besondere gesetzliche Ausprägung haben einzelne Satzungstypen gefunden, bei denen die Interessen des Einzelnen und der Allgemeinheit einer gründlichen Abwägung bedürfen. Für diese Satzungen sind besondere Tatbestandsmerkmale im Gesetz aufgestellt; sie finden sich in Art. 24 Abs. 1 GO. Es handelt sich z. B. um Satzungen, die den Anschluss- und Benutzungszwang an öffentliche Einrichtungen der Gemeinde festlegen.

3. Inkrafttreten und Bekanntmachung von Satzungen

Satzungen treten eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. In der Satzung kann ein anderer Zeitpunkt bestimmt werden, in bewehrten Satzungen und anderen Satzungen, die nicht mit rückwirkender Kraft erlassen werden dürfen, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag. Die Bekanntmachung gemeindlicher Satzungen ist näher in Art. 26 Abs. 2 GO behandelt.

Steuersatzungen der Gemeinden bedürfen unter bestimmten Voraussetzungen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, z. B. wenn sie von einer amtlichen Mustersatzung abweichen oder wenn sie rückwirkend erlassen werden (Art. 2 des Kommunalabgabengesetzes – KAG).

IV. Über die Finanzen und den Haushalt der Gemeinde

1. Finanzwesen

Die Ordnung des gemeindlichen Finanzwesens ist wesentlicher Bestandteil des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde. Der jährliche Haushaltsausgleich und ein verantwortliches finanzpolitisches Planen auf weite Sicht ist nur möglich, wenn der Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Deckung der ihr dabei entstehenden Ausgaben die erforderlichen Einnahmen zur Verfügung stehen. Echte Selbstverwaltung setzt möglichst weitgehende finanzielle Selbstständigkeit voraus.

Die Gemeinden haben folgende wesentlichen Einnahmequellen:

a)Erträgnisse des Gemeindevermögens (z. B. aus Waldbesitz);

b)Steuern (insbesondere die Realsteuern und örtliche Abgaben);

c)Gebühren (Amtshandlungsgebühren und Benutzungsgebühren);

d)Beiträge (vgl. insbesondere Art. 5 KAG);

e)Leistungen aus dem Finanzausgleich.

Den Gemeinden sind ein Anteil an dem Aufkommen der Einkommen- und Umsatzsteuer und die Realsteuern – die Grund- und Gewerbesteuer – durch Art. 106 GG garantiert. Nach dem Grundgesetz stehen sie mit dem Freistaat Bayern auch im Steuerverbund hinsichtlich der Einnahmen des Landes aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Gewerbesteuerumlage sowie des Länderfinanzausgleichs. Wie sich dieser Steuerverbund konkretisiert, ist dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) zu entnehmen. Die aus dem Finanzausgleich fließenden „Schlüsselzuweisungen“ sind „Ersatz fehlender eigener Steuerkraft“ der Gemeinde.

Der kommunale Finanzausgleich in Bayern hat mit Wirkung vom 1.1.2004 eine entscheidende Änderung infolge der Neufassung von Art. 83 der Bayerischen Verfassung erfahren: Überträgt der Staat den Gemeinden oder Gemeindeverbänden Aufgaben, verpflichtet er sie zur Erfüllung von Aufgaben im eigenen Wirkungskreis oder stellt er besondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender oder neuer Aufgaben, hat er gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Verbleibende Mehrbelastungen sind durch staatliche Leistungen auszugleichen (Konnexitätsprinzip). Die Staatsregierung hat zur Umsetzung des Konnexitätsprinzips ein Konsultationsverfahren mit den Kommunalen Spitzenverbänden vereinbart. Damit gilt das Konnexitätsprinzip der Bayerischen Verfassung auch für bundesrechtlich geregelte Aufgaben, die der Freistaat Bayern auf die Kommunen überträgt.

2. Gemeindewirtschaft

Die Gemeindewirtschaft gehört gemäß Art. 83 Abs. 1 BV zu den wesentlichen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde. Sie ist vor allem unter folgende Grundsätze gestellt:

a)Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen (Art. 61 Abs. 1 GO).

b)Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen (Art. 61 Abs. 2 GO).

c)Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, wenn das zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Verschenkung und die unentgeltliche Überlassung von Gemeindevermögen sind unzulässig (Art. 74 Abs. 1, Art. 75 Abs. 3 GO).

Ausnahmsweise kann insbesondere die Vermietung kommunaler Gebäude zur Sicherung preiswerten Wohnens oder zur Sicherung der Existenz kleiner Gewerbebetriebe unter Wert erfolgen (Art. 75 Abs. 2 GO).

3. Gemeindehaushalt

Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Gemeindehaushalt ist die Haushaltssatzung. Sie ist für jedes Haushaltsjahr aufzustellen und bietet die Grundlage der gemeindlichen Finanzwirtschaft. Die Haushaltssatzung kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.

Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung

a)des Haushaltsplans unter Angabe des Gesamtbetrags der Einnahmen und der Ausgaben des Haushaltsjahres,

b)des Gesamtbetrags der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung),

c)des Gesamtbetrags der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),

d)der Abgabesätze, die für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen sind,

e)des Höchstbetrags der Kassenkredite.

Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde

a)zu erwartenden Einnahmen,

b)voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und

c)voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

Der Haushaltsplan ist in einen Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt zu gliedern.

4. Gemeindliche Unternehmen

Seit 1.9.1998 gibt es für die Gemeinden die Möglichkeit, die Rechtsform für die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben grundsätzlich frei zu wählen und auch die Möglichkeit des rechtlich selbstständigen Kommunalunternehmens. Insbesondere gibt es keine Unterscheidung mehr zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Unternehmen.

Früher waren die Gemeinden bei der Wahl der Rechtsform, in der sie ihre Aufgaben erfüllen wollen, vorrangig auf den sog. Regiebetrieb und auf den Eigenbetrieb angewiesen, weil die Wahl der Rechtsform des Privatrechts starken Einschränkungen unterworfen war. Nunmehr unterliegen die Gemeinden nicht mehr den bisherigen Einschränkungen, insbesondere ist die Genehmigungspflicht für die Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder die Beteiligung an einem solchen entfallen.

Das in die Gemeindeordnung eingeführte „selbstständige Kommunalunternehmen“ ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und als Alternative zur Wahl von Privatrechtsformen vorgesehen. Es ist im Vergleich zu den herkömmlichen Regie- und Eigenbetrieben des öffentlichen Rechts mit größerer Flexibilität ausgestattet, bleibt aber trotz seiner rechtlichen Selbstständigkeit im öffentlichen Recht verankert und unterliegt damit auch der staatlichen Rechtsaufsicht, im Gegensatz zu den Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts (Art. 89 ff. GO).

V. Die staatliche Aufsicht über die Gemeinde

1. Sinn der Staatsaufsicht

Die Gemeinden sind Selbstverwaltungsträger. Sie üben hoheitliche Befugnisse aus. Die Selbstverwaltung darf aber nicht dazu führen, dass sich im Staate „Staaten“ bilden. So ist es verständlich, dass sich der Freistaat Bayern über die Gemeinden eine Aufsicht vorbehalten hat. Diese Aufsicht ist dann stärker ausgeprägt, wenn die Gemeinde an sich staatliche Aufgaben im Auftrag des Staates wahrnimmt, also gegenüber den Handlungen des übertragenen Wirkungskreises. Für die staatliche Aufsicht kommt es also darauf an, ob die Gemeinde im eigenen oder übertragenen Wirkungskreis tätig geworden ist bzw. tätig hätte werden müssen.

2. Rechtsaufsicht

Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises überwacht die Rechtsaufsicht. Ihr geht es darum, sicherzustellen, dass die Gemeinde die gesetzlich festgelegten und übernommenen öffentlichrechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen erfüllt und ihre Verwaltungstätigkeit gesetzmäßig verläuft. Eine reine Rechtskontrolle zeichnet diese Form staatlicher Aufsicht aus; auf das Ermessen nimmt sie grundsätzlich keinen Einfluss (Art. 109 Abs. 1 GO).

Die Mittel, deren sich die Rechtsaufsicht bedient, lassen sich in die Stichworte „Information, Beanstandung, Fristsetzung, Ersatzvornahme“ fassen. Stellt die Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 110 GO) z. B. fest, dass ein Beschluss des Gemeinderats rechtswidrig ist, dann kann sie sich zunächst informieren, wie die Angelegenheit im Einzelnen verlaufen ist. Anschließend kann sie die gesetzwidrige Verwaltungstätigkeit beanstanden und – meist gleichzeitig – eine Frist setzen, dass der Gemeinderat den rechtswidrigen Beschluss selbst zurücknimmt. Kommt die Gemeinde diesem Ersuchen nicht nach, kann die Rechtsaufsichtsbehörde eine Ersatzvornahme ausüben, d. h. sie hebt den Beschluss selbst auf (Art. 111–113 GO).

3. Fachaufsicht

Im übertragenen Wirkungskreis erstreckt sich die staatliche Aufsicht auch auf die Handhabung des Verwaltungsermessens. Über die Befugnisse der Rechtsaufsicht hinaus stehen der Fachaufsichtsbehörde (Art. 115 GO) auch noch Weisungsbefugnisse zu. Die Eingriffe in das Ermessen der Gemeinde sind jedoch auf die Fälle zu beschränken, in denen das Gemeinwohl oder öffentlich-rechtliche Ansprüche Einzelner eine Weisung oder Entscheidung erfordern (Art. 109 Abs. 2 GO).

4. Rechtsbehelfe gegen die Staatsaufsicht

Den Maßnahmen der Rechts- und Fachaufsicht ist die Gemeinde nicht schutzlos ausgesetzt. Glaubt sie z. B., eine rechtsaufsichtliche Beanstandung sei deswegen rechtswidrig, weil sie auf das Ermessen Einfluss nehme, so kann sie förmlichen Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten begehren. Es geht ja um ihr Selbstverwaltungsrecht. Für die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist dabei entscheidend, dass alle rechts- und fachaufsichtlichen Maßnahmen Verwaltungsakte sind. In der Regel werden Widerspruch (§§ 68 ff. VwGO) und Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) die richtigen förmlichen Rechtsbehelfe sein.

VI. Die Verwaltungsgemeinschaft

1. Wesen und Bildung

Die Verwaltungsgemeinschaft ist eine Form des kommunalen Zusammenwirkens, die durch das „Erste Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung“ 1971 in Bayern eingeführt wurde. Heute sind die Rechtsgrundlagen der Verwaltungsgemeinschaft in der Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.10.1982 (VGemO) zusammengefasst.

Das Gesetz definiert die Verwaltungsgemeinschaft als einen Zusammenschluss „benachbarter kreisangehöriger Gemeinden unter Aufrechterhaltung des Bestands der beteiligten Gemeinden“. Die Verwaltungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie nimmt wie jede andere kommunale Körperschaft (Gemeinde, Landkreis, Bezirk) am Rechtsleben teil und kann wie diese selbstständig Beamte und Arbeitnehmer beschäftigen. Die Verwaltungsgemeinschaft ist jedoch keine Gebietskörperschaft, sondern ähnelt eher einem Zweckverband. Für ihre Rechtsverhältnisse gilt denn auch ergänzend das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG).

Die Verwaltungsgemeinschaft wird durch Gesetz gebildet. In einer Rechtsverordnung der Regierung werden Name und Sitz der Verwaltungsgemeinschaft bestimmt, sofern das Gesetz über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft darüber nichts aussagt. Die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft kann auch gegen den Willen beteiligter Gemeinden erfolgen, wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen.

2. Aufgaben

Die Verwaltungsgemeinschaft hat folgende Aufgaben:

a)Die Verwaltungsgemeinschaft nimmt im eigenen Namen grundsätzlich alle Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises wahr, ausgenommen den Erlass von Satzungen und Verordnungen. Durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern (abgedruckt zu Art. 4 VGemO) sind außerdem einzelne Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises bestimmt, die bei den Mitgliedsgemeinden verbleiben.

b)Der Verwaltungsgemeinschaft obliegen ferner die verwaltungsmäßige Vorbereitung und der verwaltungsmäßige Vollzug der von den Mitgliedsgemeinden gefassten Beschlüsse.

Hierdurch sollen die Mitgliedsgemeinden von der gesamten büromäßigen, technischen Verwaltungsarbeit entlastet werden. Die Verwaltungsgemeinschaft führt diese Aufgaben als Behörde ihrer Mitgliedsgemeinden und nach deren Weisung aus. Der erste Bürgermeister kann die Mitgliedsgemeinde insoweit auch vertreten.

c)Die Verwaltungsgemeinschaft besorgt außerdem die laufenden Verwaltungsangelegenheiten der Mitgliedsgemeinden, also die Aufgaben, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erhebliche Verpflichtung erwarten lassen. Hier sind die Aufgaben gemeint, bei denen neben dem reinen büromäßigen Vollzug noch ein gewisser Entscheidungsspielraum besteht, z. B. die kurzfristige Stundung von Zahlungen. Auch hier handelt die Verwaltungsgemeinschaft als Behörde und nach Weisung der Mitgliedsgemeinden.

d)Die bisher genannten Aufgaben sind der Verwaltungsgemeinschaft vom Gesetz zugewiesen. Die Mitgliedsgemeinden können der Verwaltungsgemeinschaft auch Aufgaben des eigenen Wirkungskreises freiwillig durch eine sogenannte Zweckvereinbarung übertragen. Das wird dann in Betracht kommen, wenn die einzelnen Aufgaben aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen im größeren Raum der Verwaltungsgemeinschaft sinnvoller erledigt werden können. Zu denken ist hier z. B. an Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung oder Bau und Unterhalt von Gemeindestraßen. Ob eine Gemeinde eine solche Aufgabe übertragen will, entscheidet einzig und allein sie selbst. Die Verwaltungsgemeinschaft kann diese Aufgaben nicht an sich ziehen.

e)Mit ihrer Bildung tritt eine Verwaltungsgemeinschaft kraft Gesetzes an die Stelle von Zweckverbänden, die aus denselben Mitgliedern wie die Verwaltungsgemeinschaft bestehen. Ein Zweckverband wird also nur dann automatisch von einer Verwaltungsgemeinschaft abgelöst, wenn sein Wirkungsbereich deckungsgleich mit dem der Verwaltungsgemeinschaft ist. Gehören einem Zweckverband noch weitere Gemeinden an, die nicht Mitglieder der Verwaltungsgemeinschaft sind, so bleibt der Zweckverband bestehen.

3. Organe

Organe der Verwaltungsgemeinschaft sind die Gemeinschaftsversammlung und der aus ihrer Mitte gewählte Gemeinschaftsvorsitzende.

a) Die Gemeinschaftsversammlung

Sie besteht aus Vertretern der Mitgliedsgemeinden. Vertreter von Gesetzes wegen ist jeweils der erste Bürgermeister, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter im Amt (zweiter bzw. dritter Bürgermeister). Jede Gemeinde entsendet zusätzlich mindestens ein Gemeinderatsmitglied und für jedes volle Tausend ihrer Einwohner ein weiteres Gemeinderatsmitglied.

b) Der Gemeinschaftsvorsitzende

Der Gemeinschaftsvorsitzende und seine Stellvertreter werden aus der Mitte der Gemeinschaftsversammlung für die Dauer ihres gemeindlichen Amtes gewählt. Zum Vorsitzenden wählbar ist nur der erste Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde.

c) Zuständigkeiten der Gemeinschaftsorgane

Die Gemeinschaftsversammlung entscheidet über die Anstellung von Bediensteten, die Ausstattung der Geschäftsstelle (Unterbringung und Hilfsmittel), die Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft, die Durchführung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises in den Fällen, in denen bei einer Gemeinde Gemeinderatsbeschlüsse erforderlich wären. Alle übrigen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises sind Büro- und Verwaltungsaufgaben, vergleichbar denjenigen des Vorsitzenden eines Zweckverbands. Hier gelten daher die Vorschriften über die Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden eines Zweckverbands entsprechend.

Der Gemeinschaftsvorsitzende vertritt die Verwaltungsgemeinschaft nach außen, führt den Vorsitz in der Gemeinschaftsversammlung, bereitet die Beratungsgegenstände der Gemeinschaftsversammlung vor, sorgt für den Vollzug der Beschlüsse der Gemeinschaftsversammlung, erledigt im Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft alle die Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung kraft Gesetzes dem ersten Bürgermeister zukommen, insbesondere die laufenden Angelegenheiten, die für die Verwaltungsgemeinschaft keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Er führt die Dienstaufsicht über die Dienstkräfte der Verwaltungsgemeinschaft und ist Dienstvorgesetzter ihrer Beamten.

d) Die Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft

Die Verwaltungsgemeinschaft muss eine Geschäftsstelle unterhalten. Diese muss mit fachlich geeignetem Personal besetzt sein, um den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu gewährleisten. Die Verwaltungsgemeinschaft ist insbesondere verpflichtet, mindestens einen Beamten mit der Qualifikation für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 zu beschäftigen (Art. 7 VGemO).

Um den Gemeinschaftsvorsitzenden zu entlasten und zu unterstützen, wird ein Leiter der Geschäftsstelle bestellt. Ihm können auch die laufenden Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. Er nimmt an den Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung mit beratender Stimme teil.

4. Kosten

Die Verwaltungsgemeinschaft finanziert ihren Aufwand durch unmittelbare eigene Einnahmen (z. B. Kostenaufkommen), den Ersatz von Kosten für die Übernahme von Aufgaben und die Umlage des ungedeckten Bedarfs auf die Mitgliedsgemeinden (Art. 8 VGemO).

Die Umlage bemisst sich grundsätzlich nach der Einwohnerzahl der beteiligten Gemeinden. Ein anderer Umlagemaßstab kann durch einstimmigen Beschluss der Gemeinschaftsversammlung bestimmt werden.

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737, 740)

Inhaltsverzeichnis

ERSTER TEIL Wesen und Aufgaben der Gemeinde

1. ABSCHNITT Begriff, Benennung und Hoheitszeichen

Art. 1 Begriff

Art. 2 Name

Art. 3 Städte und Märkte

Art. 4 Wappen und Fahnen; Dienstsiegel

2. ABSCHNITT Rechtsstellung und Wirkungskreis

Art. 5 Kreisangehörigkeit und Kreisfreiheit

Art. 5 a Eingliederung in den Landkreis; Große Kreisstadt

Art. 6 Allseitiger Wirkungskreis

Art. 7 Eigene Angelegenheiten

Art. 8 Übertragene Angelegenheiten

Art. 9 Weitere Aufgaben der kreisfreien Gemeinden und Großen Kreisstädte

3. ABSCHNITT Gemeindegebiet und gemeindefreies Gebiet

Art. 10 Gemeindegebiet und Bestandsgarantie

Art. 10 a Gemeindefreie Gebiete

Art. 11 Änderungen

Art. 12 Zuständige Behörde; Fortgeltung des Ortsrechts

Art. 13 Weitere Folgen der Änderungen

Art. 13a(weggefallen)

Art. 14 Bekanntmachung; Gebühren

4. ABSCHNITT Rechte und Pflichten der Gemeindeangehörigen

Art. 15 Einwohner und Bürger

Art. 16 Ehrenbürgerrecht

Art. 17 Wahlrecht

Art. 18 Mitberatungsrecht (Bürgerversammlung)

Art. 18 a Bürgerbegehren und Bürgerentscheid