Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Versicherungsvermittlung IHK - GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG - E-Book

Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Versicherungsvermittlung IHK E-Book

GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG

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Beschreibung

Jetzt neu: inklusive Proximus 5. Stand März 2023. Dieses Buch wird Ihnen im Rahmen eines Vorbereitungslehrgangs auf die Versicherungsfachfrau/-mann-Prüfung ein wichtiger Begleiter sein und gibt Ihnen wichtige Informationen über das Versicherungsgeschäft mit dem Privatkunden an die Hand. Dafür ist es prägnant und praxisnah geschrieben. Die Tatsache, dass nun bereits die zehnte Auflage erscheint, bestätigt die erfolgreiche Umsetzung dieses Ansatzes. Das ausführliche Stichwortverzeichnis erleichtert das Finden ganz bestimmter Sachverhalte, sodass Sie das Werk auch in Ihrer Beratungspraxis stets nutzen können. Die Herausgeber Dr. Wolfgang Kuckertz, Ronald Perschke und Frank Rottenbacher sind Vorstände der Berliner GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG (www.akademie-fuer-finanzberatung.de), einem der bundesweit führenden Anbieter von Qualifizierungen und Trainings, speziell für die Finanzdienstleistungsbranche. Herr Daniel Ziska ist als Steuerberater Vorstand der Berliner GPC Tax Unternehmerberatung AG Steuerberatungsgesellschaft, deren Mandantschaft ebenfalls schwerpunktmäßig aus dem Finanzdienstleistungsbereich kommt. Der Autor Roland A. Budzisch ist Diplom-Wirtschaftspädagoge, langjähriger Versicherungsmakler, Dozent und Trainer.

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Dr. Kuckertz, Perschke, Rottenbacher, Ziska (Hrsg.)

Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Versicherungsvermittlung IHK

Dr. Kuckertz, Perschke, Rottenbacher, Ziska (Hrsg.) unter Mitarbeit von Roland A. Budzisch

Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Versicherungsvermittlung IHK

Zur Vorbereitung auf die IHK-Sachkundeprüfung für die Versicherungsvermittlung nach § 34d Gewerbeordnung

10. Auflage (Aktualisiert)

© 2023 GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG

(https://www.akademie-fuer-finanzberatung.de)

Herausgegeben von: Dr. Wolfgang Kuckertz, Ronald Perschke,

Frank Rottenbacher, Daniel Ziska

Verlagslabel: Akademie für Finanzberatung AG

ISBN Softcover: 978-3-347-90437-8

ISBN Hardcover: 978-3-347-90441-5

ISBN E-Book: 978-3-347-90445-3

Coverfoto: Adobe Stock 233349090

Druck und Distribution im Auftrag des Herausgebers:

tredition GmbH, Halenreie 40-44, 22359 Hamburg, Germany

Das Werk, einschließlich seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt.

Für die Inhalte ist der Herausgeber verantwortlich. Jede Verwertung ist ohne seine Zustimmung unzulässig.

Die Publikation und Verbreitung erfolgen im Auftrag des Herausgebers, zu erreichen unter: tredition GmbH, Abteilung "Impressumservice", Halenreie 40-44, 22359 Hamburg, Deutschland.

Vorwort

Die Umsetzung der Europäischen Versicherungsvermittler-Richtlinie führte in Deutschland zur Überarbeitung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie zur Einführung einer Verordnung über die Versicherungsvermittlung (VersVermV).

In dieser Verordnung wird festgelegt, dass der Versicherungsvermittler „angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten“ haben müsse. Wie beim Taxischein ist auch hier vor Beginn der eigentlichen Tätigkeit, hier also der Versicherungsvermittlung, eine Prüfung abzulegen: In diesem Falle die Prüfung Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Versicherungsvermittlung IHK gemäß § 34d GewO.

Dieses Buch wird Ihnen im Rahmen eines Vorbereitungslehrgangs auf die Versicherungsfachfrau/-mann-Prüfung ein wichtiger Begleiter sein und gibt Ihnen wichtige Informationen über das Versicherungsgeschäft mit dem Privatkunden an die Hand. Dafür ist es prägnant und praxisnah geschrieben. Die Tatsache, dass nun bereits die zehnte Auflage erscheint, bestätigt die erfolgreiche Umsetzung dieses Ansatzes. Das ausführliche Stichwortverzeichnis erleichtert das Finden ganz bestimmter Sachverhalte, sodass Sie das Werk auch in Ihrer Beratungspraxis stets nutzen können.

Bitte beachten Sie, dass wir uns im Hinblick auf die Angaben zu Versicherungsbedingungen auf das Proximus Bedingungswerk 5 beziehen, da dieses Werk auch in der IHK-Prüfung herangezogen wird.

Die mit Wirkung vom 01. Juli 2023 in Kraft getretenen Änderungen des Pflegeunterstüzungs- und Entlastungsgesetzes wurden in dieser Auflage bereits berücksichtigt. Der Pflegebeitrag und der Zuschlag für Kinderlose wurden zu 01. Juli 2023 erhöht. Gleichzeitig sind Beitragsentlastungen für Familien mit mehreren Kindern Inhalt der Gesetzesänderung. Damit wurde ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, nach dem größere Familien besser gestellt werden sollen als kleine Familien oder Kinderlose.

(BVerfG v. 07.04.2022, AZ 1 BvL3/18 u. a. m.)

Die Herausgeber Dr. Wolfgang Kuckertz, Ronald Perschke und Frank Rottenbacher sind Vorstände der Berliner GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG (www.akademie-fuer-finanzberatung.de), einem der bundesweit führenden Anbieter von Qualifizierungen und Trainings, speziell für die Finanzdienstleistungsbranche. Mehr als 8.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer wurden bereits erfolgreich auf die § 34d Sachkundeprüfung vorbereitet.

Herr Daniel Ziska ist als Steuerberater Vorstand der Berliner GPC Tax AG Steuerberatungsgesellschaft, deren Mandantschaft ebenfalls schwerpunktmäßig aus dem Finanzdienstleistungsbereich kommt.

Der Autor Roland A. Budzisch ist Diplom-Wirtschaftspädagoge, langjähriger Versicherungsmakler, Dozent und Trainer. Ihm gehört unser großer Dank.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg im Rahmen Ihrer Qualifikation und Ihrer täglichen Beratungspraxis und freuen uns auf Ihre Verbesserungsvorschläge für dieses Buch.

Berlin, im Juni 2023

Die Herausgeber

Autor der Fachliteratur Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Versicherungsvermittlung IHK

Roland A. Budzisch ist diplomierter Wirtschaftspädagoge und seit 2007 Fachbereichsleiter für das gesamte Themengebiet Versicherungen bei der GOING PUBLIC! Bereits seit 2002 führt er dort als Dozent Seminare in den Bereichen betriebliche Altersvorsorge, sowie zu sämtlichen Versicherungsprodukten durch. Außerdem leitet er Train the Trainer- und Coaching-Seminare und absolvierte hier auch seine Ausbildung zum zertifizierten ADAPt®-Trainer. Herr Budzisch verfügt über eine mehr als 25-jährige Praxiserfahrung als selbstständiger Versicherungsmakler und er ist Mitautor verschiedener Publikationen, unter anderem „Praxiswissen für Finanzdienstleistungen, Band 2“ sowie „Finanzberatung für gewerbliche Kunden“.

Inhalt

Cover

Halbe Titelseite

Titelblatt

Urheberrechte

Vorwort

Teil A: RECHTSGRUNDLAGEN

1. 1 Allgemeines Vertragsrecht

1.1 Geschäftsfähigkeit

1.2 Zustandekommen von allgemeinen Verträgen

1.2.1 Rechtsgeschäfte

1.2.2 Grundsatz der Privatautonomie

1.2.3 Zustandekommen von Verträgen

2. 2 Besondere Rechtsvorschriften für den Versicherungsvertrag

2.1 Rechtsquellen

2.1.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

2.1.2 Handelsgesetzbuch (HGB)

2.1.3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

2.1.4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

2.1.5 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

2.1.6 Besondere Versicherungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Klauseln

2.2 Am Versicherungsvertrag beteiligte Personen

2.3 Beginn und Ende des Versicherungsvertrages

2.3.1 Versicherungsantrag

2.3.2 Bindung an den Antrag

2.3.3 Widerruf des Antrages

2.3.4 Vorvertragliche Informationspflichten des Versicherers

2.3.5 Annahme des Antrages durch den Versicherer

2.3.6 Abweichung im Versicherungsschein

2.4 Versicherungsbeginn

2.4.1 Arten des Versicherungsbeginns

2.4.2 Einfache und erweiterte Einlösungsklausel

2.4.3 Rückdatierung und Rückwärtsversicherung

2.4.4 Vorläufige Deckungszusage

2.4.5 Beendigung des Versicherungsvertrages

2.4.6 Sonstige Beendigungsgründe

2.5 Versicherungsschein

2.6 Prämienzahlung

2.6.1 Prämienzahlungspflicht des Versicherungsnehmers

2.6.2 Zahlungsweisen und Prämienarten

2.6.3 Fälligkeit der Prämie

2.6.4 Leistungsort

2.6.5 Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung

2.6.6 Rechtsfolgen aus der Nichtzahlung der Prämie

2.6.7 Prämienanpassungsklausel

2.7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

2.7.1 Arten von Obliegenheiten

2.7.2 Obliegenheiten vor Vertragsschluss

2.7.3 Obliegenheiten nach Vertragsschluss

2.7.4 Rechtsfolgen der Obliegenheitsverletzung

2.8 Vorvertragliche Anzeigepflicht

2.8.1 Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

2.8.2 Verantwortung des Vermittlers bei der Aufnahme anzeigepflichtiger Gefahrumstände

2.9 Gefahrerhöhung

2.9.1 Verletzung der Anzeigepflicht

2.9.2 Verantwortung des Vermittlers bei der Behandlung von Gefahrerhöhungen

2.10 Pflichten im Schadenfall

2.10.1 Anzeigepflicht (§ 30 VVG)

2.10.2 Auskunfts- und Belegpflicht (§ 31 VVG)

2.10.3 Schadenabwendungs- und Minderungspflicht (§ 82 VVG)

2.11 Eigentumswechsel in der Schadenversicherung

2.12 Vermittlerrecht

2.12.1 Allgemeine Rechtsstellung

2.12.2 Grundlagen für die Tätigkeit des Vermittlers

2.12.3 Rechtsstellung der Vermittler im VVG

2.13 Berufsvereinigungen/Berufsverbände

2.14 Arbeitnehmervertretungen

2.15 Wettbewerbsrecht

2.15.1 Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze

2.15.2 Unzulässige Werbung

2.16 Verbraucherschutz

2.16.1 Grundlagen des Verbraucherschutzes

2.16.2 Schlichtungsstellen

2.16.3 Datenschutz

2.16.4 Insurance Distribution Directive (IDD)

2.16.5 Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV)

2.16.6 Versicherungsanlageprodukte

2.16.7 Environmental Social Governance (ESG)

2.16.8 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

2.17 Versicherungsaufsicht

2.18 Europäischer Binnenmarkt

3. 3 Grundlagen der Sozialversicherung

3.1 Grundlagen und Aufbau

3.1.1 Die fünf Zweige der Sozialversicherung

3.1.2 Prinzipien der Sozialversicherung

3.2 Entwicklung und Rechtsgrundlagen

3.2.1 Reichsversicherungsordnung

3.2.2 Sozialgesetzbuch

3.3 Finanzierungsproblematik der Sozialversicherung

Teil B: ALTERSVERSORGUNG

4. 4 Die gesetzliche Rentenversicherung

4.1 Bedeutung, Aufbau, Finanzierung

4.1.1 Träger und Versicherungsverhältnisse

4.1.2 Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung

4.1.3 Demografische Entwicklung

4.2 Schichten der Altersvorsorge

4.2.1 Schicht 1: Basisversorgung

4.2.2 Zusatzversorgung

4.2.3 Kapitalanlageprodukte

4.3 Versicherungspflicht

4.3.1 Umfang und Bedeutung der Versicherungspflicht der Arbeitnehmer

4.3.2 Grundlagen der Beitragsbemessung für Arbeitnehmer

4.4 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung

4.4.1 Renten wegen Alters (gem. §§ 35 ff. SGB VI, Auszug)

4.4.2 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (gem. § 43 SGB VI)

4.4.3 Renten wegen Todes

4.5 Rentenrechtliche Zeiten

4.5.1 Beitragszeiten

4.5.2 Beitragsfreie Zeiten

4.6 Rentenberechnung

4.7 Versorgungslücke

5. 5 Altersvermögensgesetz – Riester-Rente

5.1 Einführung

5.2 Begünstigter Personenkreis

5.3 Grundsätze der Förderung

5.3.1 Förderkonzept

5.3.1.1 Erweiterung des Kreises der begünstigten Anlageprodukte

5.3.1.2 Förderung von Tilgungsleistungen

5.3.1.3 Verbesserte Entnahmemöglichkeiten von gefördertem Altersvorsorgevermögen

5.3.1.4 Nachgelagerte Besteuerung

5.3.1.5 Förderung von Tilgungsleistungen – Darlehnstilgungen

5.3.1.6 Wahlrecht bei der Auszahlung

5.3.1.7 Sonderregelungen in Fällen der Aufgabe der Selbstnutzung

5.3.1.8 Berufseinsteiger-Bonus

5.3.2 Antragsverfahren zur Erlangung der Förderung

5.3.3 Folgen bei Vertragsänderung/-beendigung

5.4 Steuerliche Behandlung der Leistung

6. 6 Betriebliche Altersversorgung

6.1 Markt und Chancen

6.2 Grundlagen

6.2.1 Begriffsbestimmung

6.2.1.1 Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)

6.2.2 Entgeltumwandlungen („deferred compensation“ – „aufgeschobene Vergütung“)

6.2.3 Berechtigter Personenkreis

6.2.4 Leistungsarten

6.2.5 Rechtsquellen (Anspruchsgrundlagen)

6.2.6 Wichtige Versorgungsformeln

6.2.7 Grundformen oder Durchführungswege der bAV

6.2.8 Einschränkung und Widerruf

6.2.9 Wichtige arbeitsrechtliche Bestimmungen

6.2.9.1 Unverfallbarkeit (§ 2 BetrAVG)

6.2.9.2 Unverfallbarkeit dem Grunde nach

6.2.9.3 Unverfallbarkeit der Höhe nach

6.2.9.4 Abfindung von unverfallbaren Anwartschaften (§ 3 BetrAVG)

6.2.9.5 Übertragung auf andere Versorgungsträger (§ 4 BetrAVG)

6.2.9.6 Auszehrungsverbot (§ 5 BetrAVG)

6.2.9.7 Anrechnungsbegrenzung (§ 5 BetrAVG)

6.2.9.8 Vorzeitige Altersleistung (§ 6 BetrAVG)

6.2.9.9 Insolvenzsicherung (§ 7 – 15 BetrAVG)

6.2.9.10 Anpassungsprüfungspflichten (§ 16 BetrAVG)

6.2.9.11 Tarifdispositives Recht und Tariföffnungsklausel (§ 19 Abs. 1 BetrAVG)

6.3 Direktversicherung

6.3.1 Begriff der Direktversicherung

6.3.2 Formen der Direktversicherung („echte“ und „unechte“ Direktversicherung)

6.3.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Direktversicherung

6.3.4 Steuerliche Behandlung der Direktversicherung

6.3.5 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Direktversicherung

6.4 Pensionskasse

6.4.1 Begriff und Formen der Pensionskasse

6.4.2 Steuerliche Behandlung der Pensionskasse

7. 7 Lebensversicherung/Private Rentenversicherung

7.1 Einführung

7.1.1 Markt und Chancen

7.1.2 Bedarf

7.1.3 Zielgruppen

7.2 Versicherungssumme

7.2.1 Bedarfsermittlung

7.2.2 Ermittlung der bedarfsgerechten Versicherungssumme

7.3 Angebotsformen und deren Leistungsumfang

7.3.1 Todesfallversicherung

7.3.2 Versicherung mit festem Auszahlungstermin (Termfix-Versicherung)

7.3.3 Gemischte Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall (kapitalbildende Lebensversicherung)

7.3.4 Risikolebensversicherung

7.3.5 Rentenversicherung

7.3.6 Fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung

7.3.6.1 Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung

7.3.7 Grundfähigkeitenversicherung

7.3.8 Pan-European Personal Pension Product (PEPP)

7.3.9 Vermögenswirksame Lebensversicherung

7.3.10 Zusatzversicherungen

7.3.10.1 Unfalltodzusatzversicherung (UZV)

7.3.10.2 Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ)

7.3.10.3 Gruppen- und Sammelversicherungsverträge (auch: Kollektivlebensversicherungen)

7.3.11 Automatische Anpassung (Dynamik)

7.4 Beitrag

7.4.1 Sparanteil

7.4.2 Kostenanteil

7.4.3 Risikoanteil

7.5 Antragsaufnahme

7.6 Versicherungsfall

7.6.1 Arten

7.6.2 Meldung des Versicherungsfalles

7.7 Besonderheiten

7.7.1 Überschussbeteiligung

7.7.2 Überschussentstehung

7.7.3 Überschussverteilung

7.7.4 Gewinnverwendungssysteme

7.7.5 Deckungsrückstellung und Deckungsstock (Sicherungsvermögen)

7.7.6 Anlagegrundsätze

7.7.7 Vertragserhaltung

7.7.8 Steuerliche Behandlung

Teil C: UNFALL-/KRANKEN-/PFLEGEVERSICHERUNG

8. 8 Unfallversicherung

8.1 Einführung

8.1.1 Markt und Chancen

8.1.2 Bedarf

8.1.3 Zielgruppen

8.2 Gesetzliche Unfallversicherung (GUV)

8.3 Private Unfallversicherung (PUV), Leistungsumfang

8.3.1 Unfallbegriff und Geltungsbereich

8.3.2 Leistungsarten

8.3.3 Ausschlüsse

8.3.4 Besonderheiten Kinderunfallversicherung

8.3.5 Versicherungssumme

8.3.6 Anpassung

8.3.7 Besonderheiten bei höheren Invaliditätsgraden – Progression

8.3.8 Tarifaufbau und -anwendung

8.3.9 Antragsaufnahme

8.3.10 Versicherungsfall

8.3.11 Steuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen

8.3.12 Vergleich zwischen gesetzlicher und privater Unfallversicherung

9. 9 Krankenversicherung

9.1 Versicherungssysteme

9.2 Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

9.2.1 Familienversicherung der GKV

9.2.2 Kassenwahl und Kassenwechsel

9.2.3 Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen

9.3 Leistungsumfang PKV

9.3.1 Versicherter Personenkreis

9.3.2 Leistungsumfang entsprechend Bedarf und Zielgruppen

9.3.2.1 Versicherungsformen der privaten Krankenversicherung

9.3.2.2 Krankheitskostenvolltarife

9.3.2.3 Zusatzversicherungen für GKV-Versicherte

9.3.3 Leistungseinschränkungen (Ausschlüsse)

9.3.4 Individuelle Bedarfsermittlung in Abgrenzung zur GKV

9.3.5 Beiträge in der PKV

9.3.6 Beitragsanpassung

9.3.7 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

9.3.8 Beendigungsmöglichkeiten der PKV

9.3.9 Versicherungsfall

9.3.10 Steuerliche Behandlung

9.3.11 Das Bürgerentlastungsgesetz

10. 10 Pflegeversicherung

10.1 Markt und Chancen

10.1.1 Wirtschaftliche Bedeutung

10.1.2 Kriterien der Beitragsermittlung

10.1.3 Leistungen für den Pflegebedürftigen

10.1.4 Staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung (Pflege-Bahr)

Teil D: HAUSRAT-/WOHNGEBÄUDEVERSICHERUNG

11. 11 Verbundene Hausratversicherung

11.1 Einführung

11.1.1 Markt und Chancen

11.1.2 Bedarf

11.1.3 Leistungsumfang

11.2 Klauseln

11.3 Versicherte Schäden

11.3.1 Nicht versicherte Gefahren

11.3.2 Nicht versicherbare Schäden

11.4 Versicherte Kosten

11.5 Versicherungsort

11.6 Versicherungswert/Versicherungssumme

11.7 Beitragsermittlung

11.8 Antragsaufnahme

11.9 Versicherungsfall

11.10 Besonderheiten

11.10.1 Sicherheitsvorschriften

11.10.2 Gefahrerhöhung

11.11 Haushaltsglasversicherung nach AGlB

11.12 Reiseversicherung nach dem Bedingungswerk AT Reise 2021

11.12.1 Reiserücktritt

11.12.2 Reiseabbruch

11.12.3 Reisegepäck

12. 12 Verbundene Wohngebäudeversicherung

12.1 Einführung

12.1.1 Markt und Chancen

12.1.2 Bedarf

12.1.3 Zielgruppen

12.2 Leistungsumfang

12.2.1 Versicherte Sachen

12.2.2 Versicherte Gefahren und Schäden

12.2.3 Nicht versicherte Gefahren und Schäden

12.3 Beispiele für weitere Klauseln

12.4 Versicherte Kosten

12.5 Mietausfall

12.6 Versicherungsformen

12.7 Entschädigungsleistungen für Sachen

12.8 Beitragsermittlung

12.8.1 Tarifaufbau und -anwendung

12.8.2 Beispiel für die Ermittlung der Versicherungssumme 1914 nach Wohnfläche

12.9 Aufbau und Inhalt der Anträge

12.10 Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall

12.11 Feuer-Rohbauversicherung

12.12 Besonderheiten

Teil E: HAPFTPFLICHT-/Kfz-/RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG

13. 13 Haftpflichtversicherung

13.1 Einführung

13.1.1 Markt und Chancen

13.1.2 Haftungsgrundsätze

13.1.3 Leistungsumfang

13.1.4 Versichertes Risiko

13.2 Versicherte Personen

13.3 Ausschlüsse

13.4 Versicherungssumme

13.5 Tarifaufbau und Beitragsanpassung

13.5.1 Tarifaufbau und Prämienberechnung

13.5.2 Prämienregulierung und Prämienangleichung

13.6 Antragsaufnahme

13.7 Versicherungsfall

13.8 Besonderheiten

13.8.1 Ergänzungs- und Vorsorgeversicherung

13.8.1.1 Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos

13.8.1.2 Vorsorgeversicherung

13.8.2 Steuerliche Behandlung der Beiträge

14. 14 Kraftfahrtversicherung

14.1 Einführung

14.1.1 Markt und Chancen

14.1.2 Haftungsgrundsätze

14.1.3 Leistungsumfang der Kfz-Haftpflichtversicherung

14.1.4 Aufgaben der Kfz-Haftpflichtversicherung, Haftung und Deckung

14.1.5 Direktanspruch

14.1.6 Versicherungssummen und versicherte Personen

14.1.7 Wesentliche Ausschlüsse

14.2 Leistungsumfang der Fahrzeugversicherung

14.2.1 Kundennutzen

14.2.2 Versicherte Gefahren und Schäden

14.2.2.1 Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko)

14.2.2.2 Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko)

14.2.3 Versicherte Sachen

14.2.4 Ersatzleistung

14.2.5 Wesentliche Ausschlüsse (A.2.16 AKB 2021)

14.3 Kfz-Umweltschadenversicherung

14.4 Autoschutzbrief

14.4.1 Versicherte Leistungen

14.4.2 Versicherte Personen (A.3.2 AKB 2021)

14.4.3 Wesentliche Ausschlüsse (A.3.9 AKB 2021)

14.5 Fahrerschutz-Versicherung

14.5.1 Versicherte Leistungen (A.4.4 AKB 2021)

14.5.2 Wesentliche Ausschlüsse (A.4.6 AKB 2021)

14.6 Beitragsermittlung

14.6.1 Tarifierungsmerkmale − Tarifaufbau in der Kfz-Versicherung

14.6.2 Einstufung in die Schadenfreiheitsklassen (SF) (I.1 AKB 2021)

14.6.3 Tarifaufbau und -anwendung

14.7 Antragsaufnahme

14.7.1 Beginn des Versicherungsschutzes

14.7.2 Obliegenheiten vor dem Schadenfall

14.7.3 Versicherungsfall

14.7.3.1 Obliegenheiten des Versicherten nach/im Versicherungsfall (E.1 und E.2 AKB 2021)

14.7.3.2 Schadenregulierung

14.7.3.3 Rückstufung

14.7.4 Besonderheiten

14.7.5 Geltungsbereich

15. 15 Rechtsschutzversicherung

15.1 Einführung

15.1.1 Markt und Chancen

15.1.2 Bedarf und Zielgruppen

15.2 Leistungen und versicherte Personen

15.3 Geltungsbereich

15.4 Ausschlüsse

15.5 Versicherungsfall

Stichwortverzeichnis

Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Versicherungsvermittlung IHK

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Vorwort

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2 Besondere Rechtsvorschriften für den Versicherungsvertrag

2.1 Rechtsquellen

Versicherungsunternehmen treten durch Abschluss von Versicherungsverträgen in eine Rechtsbeziehung zu ihren Kunden. Dem Abschluss und Inhalt dieser Verträge liegen allgemeine und spezielle gesetzliche Vorschriften zugrunde.

Dabei ist zu beachten, dass eine vorhandene speziellere Regelung die jeweilige allgemeinere Regelung verdrängt (lex specialis).

2.1.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist generelles, für alle privatrechtlichen Verträge geltendes Recht. Es findet daher auch auf Versicherungsverträge Anwendung.

Das BGB beinhaltet allgemeine Vorschriften, Rechtsvorschriften, die die Schuldverhältnisse betreffen, sowie einige wenige versicherungsrechtliche Vorschriften. Den Versicherungsvertrag betreffen:

Allgemeine Vorschriften

• Geschäftsfähigkeit (§§ 104 – 113 BGB),

• Willenserklärung (§§ 116 – 144 BGB),

• Vertrag (§§ 145 – 157 BGB),

• Vertretung, Vollmacht (§§ 164 – 181 BGB).

Vorschriften über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 – 310 BGB)

Diese Vorschriften sind beschrieben im Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 m. W. v. 01.01.2002 und lösen u. a. das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) vom 09.12.1976 ab. Für laufende Versicherungsverträge, die vor dem 01.01.2002 abgeschlossen wurden, gelten weiterhin das BGB a. F. sowie das bis zu diesem Zeitpunkt gültige AGB-Gesetz (vgl. Übergangsvorschriften in Art. 229, §§ 5 und 6 EGBGB).

Versicherungsrechtliche Vorschriften

• Verträge zugunsten Dritter in der Lebensversicherung (§§ 330 – 332 BGB),

• Versicherungspflicht des Nießbrauchers (§§ 1045 – 1046 BGB),

• Schutz des Hypothekengläubigers in der Gebäudeversicherung (§§ 1127 – 1130 BGB).

Es gilt der Grundsatz, dass spezielles Recht dem allgemeinen vorgeht. Das Bürgerliche Gesetzbuch findet als primär generelles Recht nur auf solche Tatbestände Anwendung, die nicht durch spezielle Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes geregelt sind.

 Beispiele:

Das VVG enthält keine Bestimmungen über die Geschäftsfähigkeit der Versicherungsnehmer. Daher ist das allgemeine Recht der §§ 104 – 113 BGB zur Geschäftsfähigkeit von Personen auf den Versicherungsvertrag anzuwenden.

Die §§ 37 und 38 VVG regeln den Prämienzahlungsverzug und seine Rechtsfolgen. Sie gehen als spezielles Recht den allgemeinen Bestimmungen über den Verzug und seine Folgen der §§ 280 – 286, 323 BGB vor.

2.1.2 Handelsgesetzbuch (HGB)

Das Handelsgesetzbuch (HGB) ist das unter Kaufleuten geltende Recht (Handelsrecht). Die Vorschriften des HGB sind auf alle Handelsgeschäfte anzuwenden. Auch der Versicherungsvertrag fällt in den Geltungsbereich des HGB, sofern er zwischen Kaufleuten geschlossen wird.

 Beispiel:

Ein Versicherungsmakler (selbstständiger Kaufmann i. S. d. HGB) schließt für sich eine Berufshaftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen ab. Die HGB-Vorschriften sind anzuwenden, wenn der Versicherer in der Rechtsform einer AG oder eines VVaG die Kaufmannseigenschaft innehat.

2.1.3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Rechtsgrundlage von Versicherungsverträgen ist vorrangig das Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 30.05.1908. Es wurde speziell für die Versicherungswirtschaft geschaffen und zum 01.01.2008 grundlegend novelliert. Das Gesamtwerk gliedert sich in die folgenden Abschnitte:

Das VVG wird u. a. ergänzt durch das Gesetz über die Kraftfahrzeug-Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (PflVG) vom 05.04.1965. Jeder Halter eines Kraftfahrzeuges ist nach diesem Gesetz zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet. Versicherungsunternehmen, die zum Kraftfahrtversicherungsbetrieb zugelassen sind, unterliegen dem Annahmezwang: Sie müssen jedem Halter die Haftpflichtversicherung im Rahmen der jeweils geltenden Mindestdeckungssummen, gewähren (§ 5 Abs. 2 PflVG).

Auf die Sparten Seeversicherung und Rückversicherung findet das VVG keine Anwendung (§ 209 VVG): Die Seeversicherung ist geregelt in den Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen (ADS). Für die Rückversicherung wurden keine gesetzlichen Regelungen getroffen, da Rückversicherungsverträge aufgrund individueller Vereinbarungen zwischen den Versicherungsunternehmen geschlossen werden.

Grundsätzlich gilt für Versicherungsverträge wie für alle privatrechtlichen Verträge der Grundsatz der Vertragsfreiheit: Die Vertragschließenden können über den Abschluss und die inhaltliche Ausgestaltung des Vertrages frei entscheiden. Daher dürfen die Vertragspartner auch Vereinbarungen treffen, die von den gesetzlichen Bestimmungen des VVG abweichen. Es handelt sich dann um abdingbare Normen, die im VVG nicht weiter gekennzeichnet sind.

Der freien Gestaltung von Versicherungsverträgen sind zum Schutz des Versicherungsnehmers jedoch Grenzen gesetzt. So enthält das VVG zum einen Vorschriften, von denen nicht zum Nachteil des Kunden abgewichen werden darf (z. B. § 18 VVG, halbzwingende Vorschriften), zum anderen Vorschriften, von denen generell nicht abgewichen werden darf (zwingende Vorschriften).

Das VVG nimmt nach dem Grundsatz der Spezialisierung ausdrücklich Bezug auf die Gültigkeit der allgemeinen und besonderen Bedingungen als Rechtsgrundlage für die in den einzelnen Zweigen abgeschlossenen Versicherungsverträge.

2.1.4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Auch dieses Gesetz dient letztlich dem Schutz des Versicherungsnehmers. Es regelt vor allem die Beziehungen der Aufsichtsbehörde zu den Versicherern und hat somit öffentlich-rechtlichen Charakter. Viele Vorschriften des VAG wirken sich direkt oder indirekt auf die Versicherungsverträge aus.

Versicherungsvertragsrechtliche Vorschriften des VAG:

2.1.5 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

Rechtsgrundlage von Versicherungsverträgen bilden die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Es handelt sich um vorformulierte Vertragsbedingungen, die ohne Rücksicht auf besondere Einzelrisiken einer Vielzahl von Versicherungsverträgen eines Versicherungszweiges zugrunde gelegt werden (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Aufgabe und Zielsetzung von AVB

• der Beschreibung des Leistungsumfanges in den einzelnen Zweigen,

• der Information über die Rechte, Pflichten und Obliegenheiten der Vertragspartner,

• der Rationalisierung des Geschäftsbetriebes,

• der Erzielung gleichförmiger Verträge im Interesse einer Gleichbehandlung der Versicherungsnehmer,

• als Ersatz für die fehlende Regelung einzelner Versicherungszweige im VVG (z. B. Kredit-, Rechtsschutzversicherung).

Aus Vereinfachungsgründen werden dem Versicherungsnehmer die AVB als vorformulierte Vertragsbedingungen einseitig vom Versicherer (Verwender) auferlegt, ohne dass der Inhalt zuvor im Einzelnen ausgehandelt wurde. Die AVB fallen unter die Vorschriften über die allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Grundlage der §§ 305 – 310 BGB.

Der Mindestinhalt der AVB ist im VAG eindeutig festgelegt:

• Ereignisse, bei deren Eintritt der Versicherer zu einer Leistung verpflichtet ist,

• Fälle, in denen aus besonderen Gründen die Leistungspflicht des Versicherers ausgeschlossen oder aufgehoben sein soll,

• Art, Umfang und Fälligkeit der Leistungen des Versicherers,

• Fälligkeit der Prämie und die Rechtsfolgen eines Verzugs,

• vertragliche Gestaltungsrechte des Versicherungsnehmers und des Versicherers sowie die Obliegenheiten und Anzeigepflichten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles,

• Verlust des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag, wenn Fristen versäumt werden,

• Grundsätze und Maßstäbe, wonach die Versicherten an den Überschüssen teilhaben.

AVB werden nur dann Bestandteil des einzelnen Versicherungsvertrages, wenn

• in den Antragsformularen auf die einschlägigen AVB hingewiesen wurde,

• sich der Versicherungsnehmer mit ihrer Geltung einverstanden erklärt (dies ist regelmäßig der Fall durch Unterzeichnung des Antrages),

• die AVB dem Versicherungsnehmer entweder mit dem Antrag ausgehändigt oder zusammen mit dem Versicherungsschein übersandt wurden.

 Beispielefür AVB:

- Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)

- Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)

- Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen (AUB)

AVB unterliegen der inhaltlichen Kontrolle nach Maßgabe der Vorschriften über die allgemeinen Geschäftsbedingungen des BGB. Danach sind Bestimmungen in den AVB unwirksam, wenn sie den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB).

 Hinweis:

Eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers ist anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 BGB).

Einer weiteren Kontrolle unterliegen die AVB im Rahmen der staatlichen Versicherungsaufsicht. Zwar ist die behördliche Genehmigungspflicht der AVB bei Aufnahme des Geschäftsbetriebes des Versicherers bereits mit Änderung des VAG vom 21.07.1994 entfallen, jedoch unterliegen sie weiterhin einer sogenannten Missbrauchsaufsicht durch die Aufsichtsbehörde: Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, nachträglich die Vorlage der AVB zu verlangen und eventuellen Missständen nachzugehen, falls sich dazu zum Beispiel aufgrund von Beschwerden der Versicherungsnehmer über die vom Versicherer verwendeten AVB Anlass bietet.

2.1.6 Besondere Versicherungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Klauseln

Allgemeine Versicherungsbedingungen liegen einer unbegrenzten Zahl von Versicherungsverträgen der jeweiligen Versicherungssparte zugrunde. Zusätzlich sind für bestimmte Risikogruppen innerhalb einer Sparte spezielle Regelungen getroffen worden. Hierunter fallen:

Besondere Versicherungsbedingungen

 Beispiele:

Besondere Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung oder Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit Zuwachs von Leistung und Prämie.

Zusatz- und Sonderbedingungen

 Beispiele:

Zusätzlich zu den AFB für die Feuerversicherung gibt es je nach versichertem Objekt: Zusatzbedingungen für landwirtschaftliche Versicherungen, allgemeine Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer für Fabriken und gewerbliche Anlagen (ASF).

Klauseln und individuelle Vereinbarungen

Sie werden als vorformulierte Änderungen oder Ergänzungen zu den AVB in Einzelverträgen eingeschlossen und dienen häufig der Erweiterung des Versicherungsschutzes.

 Beispiel:

Klausel 7110 der Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen: Fahrraddiebstahl In Erweiterung zu Ziffer 4.1 VHB sind Fahrräder auch gegen Diebstahl versichert. Die Regelungen zur Außenversicherung nach Ziffer 12 gelten entsprechend. Für die mit dem Fahrrad lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit dem Fahrrad abhandengekommen sind.

Individuelle Vereinbarungen gelten für einen einzelnen Versicherungsvertrag, niemals für mehrere Verträge. Sie haben stets Vorrang vor genormten Vertragsinhalten.

AVB, besondere Bedingungen sowie Klauseln werden im Maklerbereich oft zu sogenannten Deckungskonzepten zusammengefasst: Dabei handelt es sich zum einen um Standardisierungen für das Massengeschäft, zum anderen geht es darum, bestimmten Zielgruppen passgenauen Versicherungsschutz anzubieten.

2.2 Am Versicherungsvertrag beteiligte Personen

Die Vertragspartner sind der Versicherer und der Versicherungsnehmer. Der Versicherer trägt während der Vertragslaufzeit die versicherte Gefahr und erbringt im Versicherungs- und Leistungsfall die bedingungsgemäße vereinbarte Leistung. Er hat also die Pflicht zur Gefahrtragung und Leistungserbringung und das Recht auf die Versicherungsprämie.

Umgekehrt stehen dem Versicherungsnehmer das Recht auf die Leistung zu und seinerseits Vertragsgestaltungsrechte. Andererseits hat er die Rechtspflicht zur Prämienzahlung an den Versicherer (§ 1 VVG).

Der Versicherungsnehmer wird aber in allen Sparten nicht nur Versicherungsschutz für sich selbst nehmen. Er versichert auch die Interessen weiterer Personen, die man dann versicherte oder mitversicherte Personen nennt.

 Beispiele:

Der Versicherungsnehmer schließt für sich, seine Frau und zwei Kinder eine Unfallversicherung ab. Er ist Versicherungsnehmer und versicherte Person. Weitere versicherte Personen sind seine Ehefrau sowie beide Kinder. Alle erhalten Versicherungsschutz aus diesem einen Vertrag. Leistungen aus diesem Vertrag werden allerdings auch nur an den Versicherungsnehmer ausgezahlt, unabhängig davon, wem der Unfall zustößt (Ziffer 12.1 AUB).

Der Arbeitgeber (Versicherungsnehmer) schließt auf das Leben seines Mitarbeiters (versicherte Person) eine betriebliche Direktversicherung ab. Darüber hinaus spricht man in der Lebensversicherung auch noch von dem Bezugsberechtigten, dem ausdrücklich das Recht auf die Versicherungsleistung vom Versicherungsnehmer eingeräumt wurde.

Beitragszahler ist derjenige, der per Rechnung oder SEPA-Lastschriftmandat die Prämien für den Vertrag bezahlt – dies muss nicht der Versicherungsnehmer sein.

2.3 Beginn und Ende des Versicherungsvertrages

2.3.1 Versicherungsantrag

Der Versicherungsantrag wird regelmäßig vom Kunden an den Versicherer gestellt. Voraussetzung für die Wirksamkeit des Antrages ist die volle Geschäftsfähigkeit des Antragstellers (Vollendung des 18. Lebensjahres). Beschränkt Geschäftsfähige (7. bis 18. Lebensjahr) können einen rechtswirksamen Versicherungsantrag nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters stellen.

 Beispiel:

Wird der Minderjährige durch Abschluss des Vertrages zu wiederkehrenden Leistungen (laufende Beitragszahlung) verpflichtet und soll der Vertrag länger als ein Jahr nach Vollendung seines 18. Lebensjahres fortdauern, muss neben den gesetzlichen Vertretern auch das Familiengericht dem Antrag zustimmen (§§ 1643 Abs. 1 und 1822 Nr. 5 BGB).

Nicht genehmigungsbedürftig sind Verträge mit Laufzeit von einem Jahr und der üblichen Verlängerungsklausel, da sie eine Lösungsmöglichkeit enthalten. Lebensversicherungsverträge müssen immer familiengerichtlich genehmigt werden. In der Praxis wird das Genehmigungserfordernis meist nicht eingehalten, sodass diese Verträge schwebend unwirksam sind.

Die äußere Form des Antrages kann frei gewählt werden. Dennoch ist es üblich, den Versicherungsantrag durch Ausfüllen und Unterzeichnung eines vom Versicherer vorbereiteten Antragsformulars zu stellen. Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung oder unverzüglich danach eine Antragsdurchschrift auszuhändigen.

2.3.2 Bindung an den Antrag

Der Versicherungsantrag wird wirksam mit dem Zugang (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB): Als solcher gilt die Aushändigung des unterschriebenen Antragsformulars an den Vertreter oder der Posteingang beim Versicherer. Mit dem Zugang ist der Antragsteller grundsätzlich an seinen Antrag gebunden: Nach § 147 Abs. 1 Satz 1 BGB jedoch nur so lange, wie er den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Für Versicherungsanträge haben Bindungsfristen angesichts des Widerrufsrechts des Versicherungsnehmers nach § 8 VVG, das auch schon vor Vertragsschluss ausgeübt werden kann, als solche keine Bedeutung mehr.

Die Bindung an den Antrag erlischt entweder

• mit dem Ablauf einer ggf. vereinbarten Bindefrist des Antragstellers,

• durch den Widerruf seines Antrages nach § 8 VVG oder

• mit der Ablehnung des Antrages durch den Versicherer.

2.3.3 Widerruf des Antrages

Dem Versicherungsnehmer steht ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu (§ 8 VVG). Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und bedarf keiner Begründung. Durch die rechtzeitige Absendung ist die Frist gewahrt.

Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer vorliegen:

• der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG und

• eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechts-folgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Abs. 1 Satz 2 enthält.

Das Widerrufsrecht besteht nicht

• bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat,

• bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 BGB,

• bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 BGB,

• bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Abs. 2 VVG.

Darüber hinaus ist das Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen ausgeschlossen, die von beiden Vertragsparteien auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt sind, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.

Bei Lebensversicherungen gibt es eine vorrangige speziellere Regelung. Hier beträgt die Widerrufsfrist abweichend von § 8 VVG 30 Tage (§ 152 WG).

2.3.4 Vorvertragliche Informationspflichten des Versicherers

§ 7 VVG verlangt von dem Versicherer, dass dieser dem Versicherungsnehmer vor Abgabe dessen Vertragserklärung umfassende Informationen erteilt. Hierzu gehören die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbestimmungen sowie Informationen in Textform.