Ist es unmoralisch, ein Kind zu zeugen? - Robert Maschmann - E-Book

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Robert Maschmann

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Beschreibung

Vielen mag die Frage, ob es möglicherweise unmoralisch ist, ein Kind zu zeugen, auf den ersten Blick merkwürdig erscheinen und einige werden diese Frage vielleicht, aus welchen Gründen auch immer, als unangemessen und als von vorneherein verfehlt zurückweisen. Aus moralphilosophischer Sicht ist diese Frage aber mehr als berechtigt, denn die Zeugung eines Kindes ist eben kein blinder Naturvorgang, sondern ein willentlicher Akt menschlichen Tuns und Unterlassens, bei dem über das Sein oder Nichtsein, über das Leben und den Tod eines Menschen entschieden wird. Und die willentliche (und möglicherweise sogar willkürliche) Entscheidung von Menschen über das Leben und den Tod eines anderen Menschen ist ohne Zweifel eine im moralischen Sinne höchst bedeutsame Entscheidung und macht die Zeugung eines Kindes schon allein deshalb zu einem regelrecht notwendigen Gegenstand moralphilosophischer Überlegungen.

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Robert Maschmann

Ist es unmoralisch, ein Kind zu zeugen?

Ein ethischer Versuch

© 2021 Robert Maschmann

Lektorat, Korrektorat: Dr. Franz Bachl

Verlag und Druck: tredition GmbH, Halenreie 40-44, 22359

Hamburg

ISBN

 

Paperback:

978-3-347-12643-5

Hardcover:

978-3-347-29862-0

e-Book:

978-3-347-12644-2

Das Werk, einschließlich seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung ist ohne Zustimmung des Verlages und des Autors unzulässig. Dies gilt insbesondere für die elektronische oder sonstige Vervielfältigung, Übersetzung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung.

INHALTSVERZEICHNIS

1 EINLEITUNG

2 EIGENMÄCHTIG UND OHNE EINWILLIGUNG: KANT UND DAS DIKTAT DER ZEUGUNG

2.1 DIE BEGRIFFE „PERSON“ UND „FREIHEIT“ BEI KANT

2.2 MORALISCHER RIGORISMUS ODER: DIE MORAL DER MÖGLICHKEITEN

2.3 DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS DER PERSON ÜBER KANT HINAUS

2.4 KANTS MORALISCHES PROBLEM MIT DER ZEUGUNG EINES KINDES

2.5 DIE NÖTIGUNG DER GEZEUGTEN PERSON

2.6 DIE ZEUGUNG EINES KINDES ALS UNMORALISCHE HANDLUNG

3 DIE BEFRAGUNG DER UNGEZEUGTEN: EIN GEDANKENEXPERIMENT

3.1 DAS ZEUGUNGSMORATORIUM

3.2 DER ONTOLOGISCHE STATUS DER UNGEZEUGTEN

3.3 DIE UNGEZEUGTEN UND DER SCHLEIER DES NICHTWISSENS

3.4 BEGRÜNDEN UND RECHTFERTIGEN

3.5 EIN ERSTER VERSUCH, DIE ZEUGUNG EINES KINDES ZU BEGRÜNDEN

3.5.1 DIE STRUKTUR DER BEGRÜNDUNG

3.5.2 DIE PRINZIPIELLE FALLIBILITÄT DER BEGRÜNDUNGEN

3.5.3 DIE VORLÄUFIGE ENTSCHEIDUNG DER UNGEZEUGTEN ÜBER IHRE ZEUGUNG

3.5.4 DIE BEGRÜNDUNG ALS EINE MÖGLICHE MORALISCHE VERPFLICHTUNG

3.5.5 DAS URTEIL DER UNGEZEUGTEN ÜBER DEN ERSTEN VERSUCH DER BEGRÜNDUNG

3.6 EIN ZWEITER VERSUCH, DIE ZEUGUNG EINES KINDES ZU BEGRÜNDEN

3.6.1 DIE STRUKTUR DER BEGRÜNDUNG

3.6.2 DER MORALISCHE ANSPRUCH DER BEGRÜNDUNG

3.6.3 DER TOD UND DAS MORALISCHE DILEMMA DER UNGEZEUGTEN

3.6.4 DAS URTEIL DER UNGEZEUGTEN ÜBER DEN ZWEITEN VERSUCH DER BEGRÜNDUNG

3.7 INHALTSLEER UND INVALIDE: „KINDER SIND UNSERE ZUKUNFT.“

4 EINWILLIGUNG UND RECHTFERTIGUNG: DAS MORALISCHE DILEMMA DER GEZEUGTEN 240

4.1 DIE STRUKTUREN DER RECHTFERTIGUNG DER ZEUGUNG EINES KINDES

4.2 EIN ERSTER VERSUCH, DIE ZEUGUNG EINES KINDES ZU RECHTFERTIGEN

4.3 EIN ZWEITER VERSUCH, DIE ZEUGUNG EINES KINDES ZU RECHTFERTIGEN

4.4 DIE UNMÖGLICHKEIT EINER MORALISCHEN RECHTFERTIGUNG DER ZEUGUNG

5 ZUSAMMENFASSUNG UND SCHLUSSBETRACHTUNG

LITERATURHINWEISE

1 Einleitung

Nicht nur philosophisch Interessierte wissen, dass Immanuel Kant drei Fragen formuliert hat, an deren Beantwortung ihm zufolge die menschliche Vernunft ein besonderes Interesse hat. Eine dieser Fragen lautet: „Was soll ich tun?“ (KrV A806/B834). Aus dieser Frage kann (auch) die Forderung an die Philosophie abgeleitet werden, dass es durch die Anwendung ihrer Begriffe und Methoden möglich sein sollte, moralisch richtiges von moralisch falschem Handeln zu unterscheiden, um aufgrund dieser Unterscheidung dann jeweils die Frage beantworten zu können, welche Handlungen aus moralischen Gründen denn ausgeführt werden sollten und welche Handlungen doch besser zu unterlassen sind. Die vorliegende Arbeit will dieser Forderung nachkommen und versuchen zu zeigen, dass zumindest die eine Frage, ob es denn moralisch vertretbar ist, ein Kind zu zeugen oder ob die Zeugung eines Kindes womöglich doch stets eine unmoralische Handlung darstellt und damit unter allen Umständen zu unterlassen ist, durch die Anwendung adäquater (moral)philosophischer Begriffe und Methoden eindeutig beantwortet werden kann.

Vielen mag allein die Frage, ob es möglicherweise unmoralisch ist, ein Kind zu zeugen, auf den ersten Blick merkwürdig erscheinen und einige werden diese Frage vielleicht, aus welchen Gründen auch immer, als unangemessen und als von vorneherein verfehlt zurückweisen. Aus moralphilosophischer Sicht ist diese Frage aber mehr als berechtigt, denn die Zeugung eines Kindes ist eben kein blinder Naturvorgang, sondern ein willentlicher Akt menschlichen Tuns und Unterlassens, bei dem über das Sein oder Nichtsein, über das Leben und den Tod eines Menschen entschieden wird. Und die willentliche (und möglicherweise sogar willkürliche) Entscheidung von Menschen über das Leben und den Tod eines anderen Menschen ist ohne Zweifel eine im moralischen Sinne höchst bedeutsame Entscheidung und macht die Zeugung eines Kindes schon allein deshalb zu einem regelrecht notwendigen Gegenstand moralphilosophischer Überlegungen.

Dabei scheint der Begriff der Moral wie auch die Moralphilosophie selbst gelegentlich (immer noch) im Verdacht zu stehen, möglicherweise bloß Instrumente der (schon längst überflüssigen) Bewahrung lediglich (subjektiver) anachronistischer Wertvorstellungen und restriktiver Handlungsanleitungen zu sein, die in einer modernen und liberalen Gesellschaft nichts mehr zu suchen haben. Spätestens aber seit Immanuel Kant sich der Moralphilosophie angenommen hat, haben solche Verdächtigungen keinerlei Berechtigung und Grundlage mehr. Denn das Revolutionäre an den moralphilosophischen Überlegungen Kants war und ist es, dass Vernunftwesen als moralische Wesen (und als leibliche Personen) nun keine moralischen Normen mehr akzeptieren sollen und im Sinne der (philosophischen) Aufklärung auch nicht mehr akzeptieren müssen, die einer vernünftigen Überprüfung nicht standhalten. Vernunftwesen brauchen deshalb letztendlich nur noch solche moralischen Normen zu akzeptieren, die sie sich selbst (vernünftigerweise) gegeben haben.

„Der Mensch ist nach Kant nur denjenigen Gesetzen im Gebrauch seines freien Willens unterworfen, die er sich als Vernunftwesen selbst gibt. Weder Gott, noch Natur, noch Fürst, sondern die reine (empirisch unbedingte) Vernunft selbst ist der Grund unserer Pflichten“ (Klemme 2017; S. 8).

Moralphilosophische Überlegungen anzustellen heißt somit seit Kant, vernünftige, d.h. gute und valide Gründe für die Etablierung, Beurteilung und Begründung moralischer Normen zu finden. Für Kant selbst war natürlich der kategorische Imperativ das Instrument schlechthin, um die vernünftige Überprüfung und Beurteilung moralischer Normen zu gewährleisten und dadurch jedem Vernunftwesen die Möglichkeit zu geben, nach selbstgegebenen Gesetzen zu leben und zu handeln.

„Mit dem kategorischen Imperativ ist ein neuer Begriff von Autonomie und Selbstbestimmung, der Achtung vor dem moralischen Gesetz und der Würde des Menschen, des Reichs der Zwecke und eben auch der Aufklärung verbunden.“ (Klemme 2017; S. 8)

Moralphilosophische Überlegungen sind damit spätestens seit Kant stets der vernünftigen Begründung und Argumentation wie auch der Erweiterung, nicht der Beschränkung der Autonomie und der Selbstbestimmung von Personen und damit letztlich der (philosophischen) Aufklärung verpflichtet. Auch, aber nicht nur in diesem Sinne knüpft die hier vorliegende Untersuchung an die Moralphilosophie Kants an.

Denn den eigentlichen Anstoß für diese Untersuchung gab Kant selbst durch eine Äußerung in seiner moralphilosophischen Schrift über „Die Metaphysik der Sitten“ (MS AA 06: 203ff). In dieser Schrift gibt es eine kurze Textpassage, in der er die Zeugung eines Kindes als einen im moralischen Sinne doch recht fragwürdigen Vorgang darstellt. Insofern ist diese Untersuchung im Grunde genommen nichts anderes als eine ausführliche Analyse und Interpretation dieser Textpassage mit dem Ziel, eine Klärung der Frage zu erreichen, ob die Zeugung eines Kindes, so wie Kant dies andeutet, als eine im Grunde unmoralische Handlung anzusehen ist.

Bevor wir aber mit der Klärung dieser Frage beginnen, will ich zunächst im Vorfeld einige vielleicht vorhandene falsche Annahmen darüber aus dem Weg räumen, was der Gegenstand dieser Untersuchung nun genau ist und wie dieser Gegenstand hier untersucht werden soll.

a) Gegenstand dieser Untersuchung ist nicht, ob es Möglichkeiten und Wege der Zeugung eines Kindes gibt, die als unmoralisch zu qualifizieren sind. Natürlich kann dies durchaus der Fall sein. Mein Interesse gilt hier aber nicht der Art und Weise der Zeugung, sondern der Zeugung selbst. Nicht das „Wie“ der Zeugung wird hier in den Blick genommen, sondern allein das „Ob“. Die Frage ist also (um ein möglichst kontraintuitives Beispiel zu verwenden), ob die Zeugung eines Kindes auch und gerade dann, wenn diese Zeugung durch einvernehmlichen Geschlechtsverkehr absichtlich bewirkt wurde, als eine moralisch nicht vertretbare Handlung zu qualifizieren ist. Die Untersuchung spricht sich daher nicht für oder gegen irgendwelche sexuellen oder nichtsexuellen Praktiken und Techniken aus, durch die ein Kind gezeugt werden kann. In dieser Untersuchung soll einzig und allein erörtert werden, ob die wie auch immer durchgeführte Zeugung eines Kindes moralisch vertretbar ist.

b) Die Untersuchung selbst soll eine philosophische, genauer gesagt eine moralphilosophische Abhandlung sein. Insofern geht es nicht um die Frage, ob es möglicherweise unmoralisch ist, ein Kind in einer Welt zu zeugen, in der es Krieg, Mord, Gewalt, Armut, Krankheit und Naturzerstörung, also Leid, Elend und den Tod gibt. Obwohl dies natürlich auch eine legitime, moralisch relevante und erörternswerte Frage darstellt. Es geht allein um die Frage, ob es unabhängig von allen solchen Zufälligkeiten der individuellen menschlichen Existenz prinzipiell moralisch nicht zu vertreten ist, ein Kind zu zeugen. Philosophische Fragen sind eben stets grundsätzliche Fragen, die unabhängig von empirischen Zufälligkeiten und kontingenten Bedingungen beantwortet werden sollen. Die Philosophie fragt ja z.B. nicht, wie dieses oder jenes Wissen zustande kommt. Die Philosophie fragt, was Wissen überhaupt ist, wie Wissen prinzipiell zustande kommt, ob Menschen grundsätzlich etwas wissen können und versucht diese Fragen dann etwa im Rahmen einer Erkenntnistheorie zu beantworten. Die Frage in unserem Zusammenhang darf also nicht lauten: „Ist es unmoralisch, ein Kind in einer Welt zu zeugen, in der es Leid, Elend und den Tod gibt?“ Die Frage müsste, jedenfalls von einer philosophischen Perspektive aus betrachtet, vielmehr lauten: „Ist es moralisch vertretbar, ein Kind zu zeugen, ganz unabhängig davon, ob es in der Welt Leid, Elend und den Tod gibt?“

c) Diese Untersuchung hat auch nichts mit dem sogenannten Antinatalismus in welcher Form auch immer zu tun (vgl. z.B. Eberhard 2017). Der Antinatalismus lehnt im Wesentlichen die Zeugung von Menschen deswegen ab, weil es sich bei Menschen um empfindungsfähige Lebewesen handelt und es moralisch (so jedenfalls die Position des Antinatalismus) nicht zu vertreten ist, empfindungsfähige Lebewesen zu zeugen, da diese unausweichlich im Laufe ihres Lebens auch Leid und Schmerzen erfahren werden bzw. erfahren können. Aus philosophischer Perspektive wirft diese Position aber sofort die Frage auf, ob es denn nicht vielleicht gute Gründe gibt, welche die Zeugung eines Menschen moralisch rechtfertigen könnten, obwohl Menschen Leid und Schmerzen ertragen müssen. Weiter wäre zu fragen, ob es immer noch moralisch vertretbar wäre, ein Kind zu zeugen, wenn es kein Leid und keine Schmerzen mehr auf der Welt gäbe. Oder, wiederum anders gewendet, wäre zu fragen, wie eine mögliche Welt überhaupt aussehen müsste, in der es moralisch vertretbar wäre, ein Kind zu zeugen. Der Antinatalismus erörtert die Frage, ob die Zeugung eines Kindes moralisch vertretbar ist, eben nicht auf einer moralphilosophischen Ebene, sondern auf der Grundlage kontingenter, mehr oder weniger zufälliger empirischer Bedingungen. Die philosophische Frage muss demgegenüber eben lauten: „Ist es unmoralisch (oder vielleicht doch moralisch vertretbar), ein Kind zu zeugen unabhängig davon, welche konkreten (und damit kontingenten) Bedingungen zum Zeitpunkt der Zeugung des Kindes herrschen?“ Diese notwendige Unabhängigkeit einer moralischen Fragestellung von kontingenten Bedingungen hat den Grund einfach darin, dass moralische Normen im Unterschied zu bloß sozialen Normen oder Konventionen unbedingte und universale Geltung fordern. Damit darf sich die Begründung, warum es moralisch nicht vertretbar und damit zu unterlassen wäre, Kinder zu zeugen, eben nicht unmittelbar auf kontingente empirische Bedingungen stützen.

d) Diese Untersuchung hat philosophisch nichts Neues zu bieten in dem Sinne, dass hier möglicherweise eine neue Moralphilosophie vorgestellt oder begründet werden soll. Es soll lediglich eine bestimmte ethische Fragestellung mit den Methoden und Begriffen analysiert werden, welche zum etablierten Bestand des moralphilosophischen Organons und der moralphilosophischen Diskussion gehören. Die Erörterung moralphilosophischer Grundbegriffe wie „Handlung“, „Willensfreiheit“ oder „Person“ dient lediglich als Hilfsmittel zur Entwicklung von Argumenten, die für die Beantwortung der Fragestellung dieser Untersuchung benötigt werden.

e) Die philosophische Darstellung und Erörterung eines bestimmten Themas oder einer bestimmten Fragestellung hat grundsätzlich zwei Methoden zur Verfügung: die Entwicklung adäquater Begriffe und begründeter Argumente. Wer also im Rahmen dieser Arbeit eine mehr oder weniger polemische Auseinandersetzung mit der Frage erwartet, ob die Zeugung eines Kindes als eine moralische oder unmoralische Handlung anzusehen ist, der wird enttäuscht werden. Es geht hier, um es noch einmal zu wiederholen, allein um die Darlegung und die Anwendung von moralphilosophischen Begriffen und Argumenten, die eine Analyse und Beantwortung der Fragestellung „Ist es unmoralisch, ein Kind zu zeugen?“ ermöglichen sollen. Wer eine (eher) polemische, aber auf keinen Fall moralphilosophische Auseinandersetzung mit der Frage sucht, ob man ein Kind zeugen soll oder nicht, der sei etwa auf die Publikationen von Nicole Huber (Huber 2011) oder Verena Brunschweiger (Brunschweiger 2019) verwiesen.

Grundlegend und um den Gegenstand dieser Untersuchung auch innerhalb der Moralphilosophie zu verorten, folge ich der gängigen Einteilung bzw. Unterscheidung zwischen Ethik und Moral.

„Unter einer Moral versteht man ein Normensystem, dessen Gegenstand menschliches Verhalten ist und das einen Anspruch auf unbedingte Gültigkeit erhebt“ (Hübner 2018; S. 13).

Insofern wird der Begriff der Moral hier ohne positive oder negative Konnotationen gebraucht.

„Bezeichnet man ein Normensystem im Sinne der obigen Definition als „Moral“, so heißt dies keineswegs, dass man selbst dieses System gutheißt. Man behauptet lediglich, dass dieses System seinerseits bestimmte Vorgaben für menschliches Verhalten formuliert und dabei unbedingte Gültigkeit für die entsprechenden Personen beansprucht.“ (Hübner 2018; S. 14)

Charakteristisch für moralische Normen ist, wie die beiden obigen Zitate jeweils hervorheben, ihr Anspruch auf unbedingte Gültigkeit. Dies unterscheidet moralische Normen auch von anderen sozialen Normen, die das Verhalten von Menschen regeln.

„Wenn wir eine Forderung als gültige moralische Forderung betrachten, so ist unser Motiv zur Befolgung nicht nur von dem Ziel unabhängig, soziale Erwartungen zu erfüllen. Wir finden die Forderung außerdem ganz allgemein unabhängig davon gültig, ob uns ihre Befolgung zur Erreichung irgendeines weitergehenden Ziels behilflich sein kann“ (Henning 2019; S. 18).

Es wird sich zeigen, dass dieser Anspruch der unbedingten Gültigkeit moralischer Normen für die Beantwortung der Frage, ob es unmoralisch ist, ein Kind zu zeugen, von entscheidender Bedeutung sein wird. Im Hinblick auf die obige Definition des Begriffs der Moral kann man den Begriff der Ethik nun folgendermaßen bestimmen:

„Ethik ist die Wissenschaft von der Moral, d.h. diejenige Fachdisziplin, die sich damit befasst, welche Moralen es gibt, welche Begründungen sich für sie angeben lassen und welcher Logik ihre Begriffe, Aussagen und Argumentationen folgen“ (Hübner 2018; S. 17).

Die Frage, ob es unmoralisch ist, ein Kind zu zeugen, ist also eine ethische Fragestellung, die mit ethischen, also moralphilosophischen Methoden und Begriffen beantwortet bzw. analysiert werden soll. Im Unterschied dazu hätten z.B. Eltern dann ein moralisches, aber kein ethisches Problem, wenn sie ein Kind zeugen würden und es tatsächlich moralisch nicht vertretbar wäre, genau das zu tun. Insofern handelt es sich hier um eine moralphilosophische Abhandlung zur Klärung eines bestimmten ethischen Sachverhaltes. Wollte man eine weitere Einteilung vornehmen, dann könnte man die hier verhandelte ethische Fragestellung der normativen Ethik zuordnen.

„In der normativen Ethik geht es um die Frage, wie sich Moralen begründen lassen: Sie bemüht sich, grundlegende Argumente für oder gegen moralische Regeln und Positionen zu formulieren. Sie versucht, bestehende Moralen zu verteidigen oder zu widerlegen, vorgeschlagene Moralen zu prüfen und die richtige Moral auszuwählen oder sogar ein eigenständiges Moralsystem zu entwerfen“ (Hübner 2018; S. 22).

Im Sinne einer normativen Ethik soll also in dieser Untersuchung geprüft werden, ob es Gründe dafür gibt, die Zeugung eines Kindes als eine moralisch nicht vertretbare Handlung zu qualifizieren. Umgekehrt kann sich aus dieser Prüfung natürlich aber auch ergeben, dass es gute und valide Gründe gibt, welche die Zeugung eines Kindes sogar als eine moralisch notwendige Handlung erweisen, so dass es dann wiederum moralisch möglicherweise nicht zu vertreten wäre, kein Kind zu zeugen.

Die Definitionen und Erläuterungen aller weiteren Begriffe, die ich für die Analyse und die Beantwortung der Fragestellung dieser Untersuchung benötige, werde ich an den entsprechenden Stellen in den einzelnen Kapiteln durchführen.

Am Rande sei noch bemerkt, dass ich durch den gesamten Text hindurch kontinuierlich zwischen den männlichen und weiblichen Formen von Substantiven wechsle, so dass ich z.B. einmal von einer Handelnden und dann wieder von einem Handelnden sprechen werde.

Die inhaltliche Entwicklung der Untersuchung lässt sich im Wesentlichen wie folgt skizzieren:

1. Ausgangspunkt dieser Untersuchung ist, wie schon erwähnt, eine Textpassage aus der Schrift „Die Metaphysik der Sitten“ von Immanuel Kant, welche belegt, dass Kant in der Zeugung eines Kindes ein moralisches Problem gesehen hat. Nach Kant ist die Zeugung eines Kindes deswegen moralisch problematisch, weil durch die Zeugung auf eine Person Zwang ausgeübt wird, weil eine Person ohne ihre Einwilligung und ohne ihr Einverständnis in die Existenz gebracht wird. Leider hat er dieses von ihm in der oben genannten Textpassage nur angedeutete moralische Problem nicht weiter erörtert und ausgearbeitet. Deshalb werde ich diese Textpassage detailliert analysieren, um als Resultat dieser Analyse dann stichhaltig darlegen zu können, warum Kant die Zeugung eines Kindes für einen Akt der Zwangsausübung, ja schon fast für einen Akt der Nötigung halten muss bzw. halten musste.

2. Im Zusammenhang mit der Analyse dieses Textes werde ich über Kant hinaus auch die für jede Moralphilosophie entscheidenden und notwendigen Begriffe der Person und der Willensfreiheit darlegen sowie ein Konzept zur Analyse und Bewertung von als moralisch relevant zu qualifizierenden Handlungen aufzeigen. Insbesondere die Konzeption des Begriffs der Person wird von entscheidender Bedeutung sein, da nur einer Person Handlungen zurechenbar sind und nur Personen Adressaten von moralischen Ge- oder Verboten sein können. Der Begriff bzw. das Konzept der Person ist der Maßstab, an dem alle moralischen Forderungen auf ihre Berechtigung hin geprüft werden müssen. Dabei wird sich zeigen, dass das moralische Problem, auf welches Kant hinweist, tatsächlich sehr valide und gut begründet ist und die Zeugung eines Kindes ohne Zweifel zunächst und auf den ersten Blick als ein moralisch nicht vertretbarer Akt aufgefasst werden kann.

3. Das moralische Problem, welches Kant im Zusammenhang mit der Zeugung eines Kindes aufwirft, wäre sofort zu lösen und aus dem Weg zu räumen, wenn ein gezeugter Mensch vor seiner Zeugung hätte befragt werden können, ob er sich denn zeugen lassen wolle. Die Einwilligung des noch nicht gezeugten Menschen in seine Zeugung würde dem Akt der Zeugung (jedenfalls dem ersten Anschein nach) den Charakter nehmen, moralisch nicht vertretbar zu sein. Nun ist es aber aus verständlichen Gründen nicht möglich, die Ungezeugten zu befragen, ob sie denn gezeugt werden wollen. Als die Ungezeugten bezeichne ich im Folgenden stets diejenigen Menschen, die (möglicherweise) erst noch gezeugt werden (sollen). Deshalb werde ich in einem Gedankenexperiment versuchen zu simulieren, wie es wäre, wenn diejenigen, die ein Kind wie auch immer zeugen wollen, die Ungezeugten tatsächlich durch gute Gründe erst davon überzeugen müssten, gezeugt werden zu wollen. Würden die Ungezeugten trotz dieser guten Gründe nicht in ihre Zeugung einwilligen (können), dann hätten die Zeugungswilligen (wie ich stets diejenigen nennen werde, die beabsichtigen, ein Kind zu zeugen) es eben zu unterlassen, einen Menschen in die Existenz zu bringen. Die Fragestellung, die mit diesem Gedankenexperiment beantwortet werden soll, ist einfach: Gibt es gute und valide Gründe, welche die Ungezeugten dazu motivieren und bewegen könnten, sich zeugen zu lassen? Gibt es gute und valide Gründe, welche die Ungezeugten unter Umständen sogar dazu zwingen könnten, sich zeugen zu lassen? Mit diesem Gedankenexperiment lässt sich, wie wir sehen werden, eindeutig zeigen, dass es solche Gründe gibt und es lässt sich darüber hinaus mit diesem Gedankenexperiment auch feststellen, ob und inwiefern es dann tatsächlich möglich ist, die Zeugung eines Kindes durch diese Gründe in einem moralischen Sinne valide zu begründen oder zu rechtfertigen.

Beginnen wir aber nun die Untersuchung mit Immanuel Kant und dem, was er über die Zeugung eines Kindes zu sagen hat.

2 Eigenmächtig und ohne Einwilligung: Kant und das Diktat der Zeugung

Kein Mensch lebt auf dieser Welt, weil er es so gewollt hat. Kein Mensch hat sich dafür entschieden, gezeugt und geboren zu werden. Kein Mensch hat freiwillig sein Leben auf sich genommen. Deshalb kann man in Anlehnung an eine Wendung von Ludger Lütkehaus nicht nur von einem

„Diktat der Geburt“ (Lütkehaus 2006; S. 32),

sondern von einem „Diktat der Zeugung“ sprechen. Denn nicht die Geburt, sondern die Zeugung markiert den Anfang des Lebens eines jeden Menschen.

Aber das ist ebenso richtig wie es trivial zu sein scheint. Wie sollte es auch anders gehen? Kein Mensch kann vor seiner Geburt gefragt werden, ob er gezeugt und geboren werden will.

„Freilich, Wesen, die nicht „noch nicht“ sind, könnten auch beim besten schöpferischen oder elterlichen Willen nicht gefragt werden, ob sie geboren werden wollen oder nicht. Diese Wahllosigkeit unterscheidet die Geburt vom Tod“ (Lütkehaus 2006; S. 68).

Einen Menschen auch ohne seine Zustimmung in die Existenz zu bringen ist darüber hinaus ohne Zweifel legitim. Wo sollte also da ein Problem bestehen, das einer ethischen Analyse bedarf? Einzig und allein das "Wie" der Zeugung, so hat es jedenfalls den Anschein, kann Gegenstand einer ethisch kontroversen Diskussion sein. Das "Ob" der Zeugung bleibt stets unhinterfragt und damit außerhalb der Reichweite und offensichtlich auch der Notwendigkeit einer ethischen Erörterung.

Nun wäre es aber durchaus möglich, aus diesem „Diktat der Zeugung“ auch die Schlussfolgerung zu ziehen, aufgrund der fehlenden Einwilligung des gezeugten Menschen in seine Zeugung könnte hier möglicherweise ein Akt der Zwangsausübung, ja sogar ein Akt der Nötigung gegen den gezeugten Menschen durch dessen Eltern (oder Erzeuger) vorliegen. Für diese mögliche Schlussfolgerung kann nun kein Geringerer als Immanuel Kant als Gewährsmann und auch als

„Kronzeuge“ (Lütkehaus 2006; S. 75)

aufgerufen und zitiert werden. Kant auch deswegen, weil er diese Feststellung getroffen hat,

„ohne irgendeines Ressentiments gegen das Dasein und seine Schöpfer verdächtig zu sein“ (Lütkehaus 2006, S. 76).

Kant scheint den autoritären Charakter der Zeugung (auch) sehr genau erkannt und gesehen zu haben. So kann man in „Die Metaphysik der Sitten“ Folgendes lesen:

„Denn da das Erzeugte [also das Kind; d. V.] eine Person ist, und es unmöglich ist, sich von der Erzeugung eines mit Freiheit begabten Wesens durch eine physische Operation einen Begriff zu machen: so ist es eine in praktischer Hinsicht ganz richtige und auch notwendige Idee, den Akt der Zeugung als einen solchen anzusehen, wodurch wir eine Person ohne ihre Einwilligung auf die Welt gesetzt, und eigenmächtig in sie herüber gebracht haben; für welche Tat auf den Eltern nun auch eine Verbindlichkeit haftet, sie, so viel in ihren Kräften steht, mit diesem ihrem Zustande zufrieden zu machen“ (MS AA 06: 280.23 – 25, 281.1 – 11).

Kant sagt in diesem Textabschnitt sehr präzise, warum der Akt der Zeugung eines Menschen für ihn im Kern die Ausübung von Zwang, ausgeübt durch die Eltern des Kindes, mit einschließt. Denn „das Erzeugte“ ist eine „Person“. Es handelt sich hier um die „Erzeugung eines mit Freiheit begabten Wesens“. Und diese Person habe man "ohne ihre Einwilligung auf die Welt gesetzt", man habe sie „eigenmächtig in sie herüber gebracht“. Deshalb haftet auf den Eltern für diese Tat nun, wie Kant sich ausdrückt, eine „Verbindlichkeit“. Man müsse, so Kant, die gezeugte Person nun „mit diesem ihrem Zustande“ zufrieden machen, um zum einen diese „Verbindlichkeit“, welche auf den Eltern lastet, abzutragen und um zum anderen die gezeugte Person womöglich auch von dem Umstand abzulenken, dass sie eigenmächtig und ohne ihre Einwilligung in die Welt gesetzt wurde. Die von Kant vorgeschlagene, aber wenig überzeugende Strategie, die gezeugte Person unter Aufbietung aller Kräfte durch die Erzeuger mit dem Umstand zu versöhnen, möglicherweise durch einen Akt der Zwangsausübung in die Existenz gebracht worden zu sein, zeigt deutlich, dass für Kant der Beginn des Menschseins ein in moralischer Hinsicht doch recht fragwürdiges Ereignis darstellt. Denn wieso sollte man für ein Handeln Wiedergutmachung leisten müssen, wenn man nicht zumindest das Gefühl hat, durch dieses Handeln eine wie auch immer geartete Schuld auf sich geladen zu haben?

Was sind aber nun (etwas genauer betrachtet) die spezifischen Umstände, die das „Ob“ (nicht das „Wie“) der Zeugung eines Kindes für Kant zu einem in moralischer Hinsicht problematischen Vorgang werden lassen?

Einen Naturvorgang an sich (und darum handelt es sich zunächst bei der Zeugung eines Kindes) auf seinen moralischen Gehalt hin zu untersuchen, wäre und ist natürlich vollkommener Unsinn. Ein Erdbeben, um nur ein mögliches (und triviales) Beispiel unter vielen zu nennen, bei dem Tausende von Menschen getötet werden, hat keine moralische Dimension. Es sei denn, man nimmt an, es (das Erdbeben) sei von etwas verursacht worden, das eine Person ist, das also aus sich selbst heraus willentlich Handlungen hervorbringen und somit zur primären Ursache (auch) von natürlichen Ereignissen werden kann. In diesem Fall könnte man dieser Person sowohl ihr Handeln (die Verursachung eines Erdbebens) vorwerfen wie auch versuchen (sofern man mit ihr kommunizieren kann oder zumindest glaubt, es zu können), sie im Hinblick auf ihr zukünftiges Handeln bezüglich der Verursachung von Erdbeben (in einem positiven Sinne) zu beeinflussen. So wird zunächst auch bei der Zeugung eines Menschen nur ein Naturvorgang durch eine oder mehrere Personen in Gang gesetzt bzw. bewirkt. Aber die Zeugung eines Menschen ist eben nicht (nur) wie ein Erdbeben das Ergebnis einer blind ablaufenden Kausalkette, sondern (wenn auch nicht immer) auch das Ergebnis einer willentlichen Entscheidung und wirft damit stets die Frage eines möglichen Tuns oder Unterlassens wie auch die Frage von Vorsatz und Fahrlässigkeit auf. Die Erzeuger sind also nicht nur in einem rein biologischen Sinne die Ursache der Zeugung eines Kindes, sondern sie sind auch für diese Zeugung (insofern sie Personen sind) verantwortlich. Doch auch dieser Vorgang wäre alleine und für sich genommen immer noch nicht in einem moralischen Sinne problematisch. Seine grundlegende moralische Dimension erhält der Vorgang dadurch, dass hier (wie wir weiter oben schon festgestellt haben) Menschen (in diesem Falle die Eltern) willentlich (und auch willkürlich), also in einem auch moralisch verantwortlichen Sinne über das Leben, über die Existenz eines anderen Menschen entscheiden, ohne diesen Menschen in die Entscheidung mit einzubeziehen bzw. auch nur mit einbeziehen zu können. Hier wird eine Entscheidung über das Leben und, was immer (gerne) vergessen wird, den (momentan unvermeidlichen) Tod eines Menschen ohne dessen mittelbare oder unmittelbare Beteiligung gefällt, die nicht revidiert und zurückgenommen werden kann.

Präziser formuliert zeigen sich zwei grundlegende moralische Dimensionen, welche die Zeugung eines Kindes als einen unmoralischen Akt erscheinen lassen:

Zum einen wird hier ein existentielles Urteil autoritär über einen Menschen gefällt. Als autoritär wollen wir ein Handeln bezeichnen, das ohne die Beteiligung oder das Einverständnis bzw. explizit gegen das Einverständnis der davon betroffenen Person bzw. der davon betroffenen Personen erfolgt. Denn ist man der Ansicht, dass Menschen als Personen vor allen Dingen dann, wenn es um Entscheidungen geht, die ihr Sein oder Nichtsein betreffen, an diesen Entscheidungen zumindest beteiligt, wenn nicht gar ein letztes Wort bezüglich solcher Entscheidungen haben sollten, dann ist man hier sofort mit einem der beiden moralischen Aspekte dieses Urteils konfrontiert: Ein Mensch wird nicht an einer Entscheidung beteiligt, die unbestreitbar eine Entscheidung über seine Existenz oder Nichtexistenz und damit auch eine Entscheidung über sein Leben und seinen (unter den gegenwärtigen Bedingungen) sicheren Tod ist. Dies meint Kant, wenn er sagt, hier würde eine „Person … ohne ihre Einwilligung in die Welt gesetzt“.

Zum anderen wird durch den Akt der Zeugung ein unwiderrufliches Urteil über die Existenz oder Nichtexistenz eines Menschen gefällt. Auch und gerade nach seiner Zeugung würde einem Menschen als Person, also als einem Wesen, das mit der Freiheit seines Willens begabt ist, aber unbestreitbar das Recht zustehen, sich für oder gegen seine Existenz zu entscheiden bzw. in die ihm von seinen Eltern durch einen autoritären Akt aufgezwungene Existenz möglicherweise einzuwilligen oder sie auch abzulehnen. Dies meint Kant, wenn er sagt, hier würde eine „Person“, ein „mit Freiheit begabtes Wesen“ in die Existenz gebracht. Das mag auf den ersten Blick merkwürdig erscheinen, da sich eine Person ja stets auch zu ihrer eigenen Existenz in einer wie auch immer gearteten Weise verhält und damit diese Existenz auch entweder (im Ganzen) bejahen oder verneinen kann. Aber hier ist mit dem Recht, sich für oder gegen die eigene Existenz zu entscheiden, nicht nur ein reflexives Verhältnis zur eigenen Existenz gemeint, sondern die Möglichkeit, die Zeugung tatsächlich wieder rückgängig machen zu können, also den Zustand vor der Zeugung der eigenen Person wieder herzustellen. Dies insbesondere dann, wenn, trotz aller Bemühungen der Erzeuger, diese Person „mit diesem ihrem Zustande“ nicht zufrieden gemacht werden kann. Aber die Rückkehr einer Person in den Zustand vor ihrer Zeugung ist ausgeschlossen. Das Urteil über ihre Existenz ist nicht nur autoritär über sie gefällt worden, sondern es ist auch endgültig und irreversibel. Es gibt keine Existenz auf Probe. Das Urteil kann nicht mehr korrigiert oder zurückgenommen werden. Das genau ist der zweite moralische Aspekt dieses Urteils über das Sein oder Nichtsein eines Menschen. Der gezeugte Mensch hat nicht nur vor seiner Zeugung keine Möglichkeit, über seine Existenz oder Nichtexistenz mitzuentscheiden oder selbst darüber zu entscheiden, sondern er kann auch während der gesamten Dauer seiner Existenz keine Entscheidung mehr darüber treffen, ob er existieren will oder nicht. Als Person würde ihm dieses Recht aber unbestreitbar zustehen. Eine Person müsste dieses Recht ausüben können, ohne es natürlich jemals ausüben zu müssen, denn eine Person kann autonom über ihr Leben und über sich selbst bestimmen.

Viele werden an dieser Stelle sicherlich schon allein das Ansinnen bzw. die Möglichkeit einer Person als merkwürdig, vielleicht sogar als empörend zurückweisen, das eigene Leben nicht zu wollen. Es ist eben auch in einer säkularisierten, aufgeklärten und liberalen Gesellschaft immer noch keine allgemein anerkannte Option für eine Person, ihr eigenes Leben nicht zu wollen bzw. es abzulehnen. Diese Option stellt ein mit vielen Tabus, ein mit Angst besetztes, weil mit dem je eigenen Tod als Mensch verbundenes Problem dar und ist damit offensichtlich zuerst und vor allen Dingen ein therapeutisches, aber kein moralisches Thema. Als Person jedoch kann sich jeder Mensch jederzeit auch gegen das eigene Leben entscheiden. Es steht ihm (prinzipiell) frei, auch wenn das vielen Menschen (aus welchen Gründen auch immer) nicht gefallen mag.

In diesem Zusammenhang stellt ein am 26. Februar 2020 ergangenes Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Sterbehilfe (BVerfG, - 2 BvR 2347/15 - ) ausdrücklich klar, dass die autonome Selbstbestimmung eines Menschen über sein Leben als allgemeines Persönlichkeitsrecht auch das Recht einschließt, sich das Leben zu nehmen. Die Ausübung dieses Rechts schließt auch die Inanspruchnahme der Hilfe Dritter mit ein.

„Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen. Die Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren. (…) Die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen.“ (BVerfG, - 2 BvR 2347/15 - , S. 1)

Einer Person wird also (prinzipiell) das Recht zugestanden, über ihren eigenen Tod und damit über ihre eigene Existenz oder auch Nichtexistenz selbst zu bestimmen. Dies ist „von Staat und Gesellschaft“ zu respektieren. Insofern (und das ist der logische Schluss daraus) würde einer Person auch das Recht zustehen, darüber zu entscheiden, ob sie gezeugt werden will oder nicht. Denn wenn eine Person das Recht hat, sich durch ihren Suizid wieder in den Zustand der Nichtexistenz zu bringen, dann müsste sie gleichwohl und folgerichtig auch das Recht haben, darüber zu entscheiden, ob sie überhaupt existieren möchte. Andererseits, insofern sie durch die Zeugung schon in die Existenz gebracht worden ist, müsste sie darüber entscheiden können, ob sie diesen Zustand der Existenz wieder aufheben, also in den Zustand vor ihrer Zeugung zurückzukehren will. Aber genau das ist nun für eine Person, ist sie einmal gezeugt, nicht mehr möglich. Die Zeugung eines Menschen ist eben irreversibel und begründet den Zwang zur Existenz.

Ob es dann wiederum eine für eine Person moralisch angemessene Entscheidung wäre, sich tatsächlich gegen ihre Existenz auszusprechen oder ob dieses Recht nicht den vollkommen paradoxen Charakter der Existenz eines Menschen als Person offenbart, müssen (und werden) wir zu einem späteren Zeitpunkt untersuchen. Jedenfalls bringt die Zeugung einen Menschen ohne dessen Einwilligung in die Existenz und die Existenz eines Menschen ist ein Zustand, aus dem es für diesen Menschen kein Entkommen mehr gibt (außer durch den Tod).

Dieser (zumindest auf den ersten Blick) durch und durch autoritäre und damit in moralischer Hinsicht auch sehr fragwürdige Charakter des Urteils über das Sein oder das Nichtsein eines Menschen (als einer Person) durch den Akt der Zeugung, das darüber hinaus auch noch endgültig und irreversibel ist, stellt, so denke ich, einen sehr guten Grund dar, dieses Urteil einmal genauer zu betrachten, einer detaillierten ethischen Analyse zu unterziehen und auf seinen moralischen (oder unmoralischen) Gehalt hin zu überprüfen.

Aus den ganzen bisherigen Überlegungen ergibt sich nun aber ohne Zweifel, dass die Zeugung eines Kindes prinzipiell nur dann (von wem auch immer) als ein unmoralischer Akt qualifiziert werden kann, wenn das gezeugte Kind eine Person ist bzw. zumindest eine Person sein kann. Denn nur eine Person, also ein (so unsere vorläufige Definition) mit der Freiheit seines Willens begabtes Vernunftwesen, kann ohne ihre Einwilligung und somit möglicherweise gegen ihren Willen in die Welt gesetzt werden. Die Zeugung kann dann deshalb zu einem autoritären und unmoralischen Akt gegenüber einer gezeugten Person werden, weil eben durch die fehlende Einwilligung dieser Person in ihre eigene Zeugung offensichtlich das grundlegende, aus der Freiheit ihres Willens abgeleitete Recht dieser Person auf autonomes und selbstbestimmtes Handeln verletzt wird. Das Recht dieser Person auf autonomes und selbstbestimmtes Handeln hat dann aus einer moralischen Perspektive wiederum zur Voraussetzung, dass prinzipiell alle Fähigkeiten und Eigenschaften eines Menschen in einem moralischen Sinne als gut betrachtet werden, die das Personsein dieses Menschen konstituieren, wozu eben auch die Fähigkeit zu einem autonomen und selbstbestimmten Handeln gehört.

Aber auch die Erzeuger eines Kindes können nur dann autoritär gehandelt haben, wenn sie ebenfalls Personen sind bzw. als Personen qualifiziert werden. Denn nur Personen kann man ihr Handeln vorwerfen, da sie als Personen auch in der Lage gewesen wären, sich willentlich für eine andere Handlung zu entscheiden. Nur Personen kann man die Frage stellen, welche (guten) Gründe sie denn dazu berechtigen, durch den Akt der Zeugung über die Existenz wie auch über den unter den gegenwärtigen Umständen sicheren Tod von Menschen ohne deren Beteiligung, Mitsprache oder Zustimmung autoritär zu entscheiden.

Um also die Frage beantworten zu können, ob die Zeugung eines Kindes tatsächlich ein unmoralischer Akt ist, müssen wir als wichtigste und wesentlichste Voraussetzung dafür bestimmen, ob Menschen tatsächlich mit der Freiheit ihres Willens begabt sind bzw. dies zumindest sein könnten.

Da aber nun ganz offensichtlich und ohne Zweifel sein Begriff der Person (und damit auch sein Begriff der Willensfreiheit) wie auch seine Konzeption der Moralphilosophie Kant zu der Überzeugung geführt haben (jedenfalls haben wir seine Äußerungen so interpretiert), dass die Zeugung eines Kindes als ein in moralischer Hinsicht zumindest recht fragwürdiger Akt zu qualifizieren ist, werden wir als Ausgangspunkt unserer Überlegungen, ob es wenigstens Bedingungen der Möglichkeit gibt, dass Menschen Personen sein können, wiederum an Kant und den von uns oben zitierten Text aus „Die Metaphysik der Sitten“ anknüpfen und von diesem Text Kants ausgehend den Begriff der Freiheit und damit zusammenhängend den Begriff der Person im Rahmen seiner Transzendentalphilosophie wie auch die dann durchaus problematische Funktion des Begriffs der Person im Rahmen seiner Moralphilosophie darstellen. Ziel dieser Darstellung ist es, beurteilen zu können, ob wir mit Kants Begriff der Freiheit und seiner Konzeption der Moralphilosophie tatsächlich schon die Frage beantworten können, ob die Zeugung eines Kindes ein unmoralischer Akt ist oder ob wir dazu einen anderen, möglicherweise valideren Begriff von Freiheit wie auch ein möglicherweise umfassenderes Konzept einer Moralphilosophie benötigen.

2.1 Die Begriffe „Person“ und „Freiheit“ bei Kant

Zunächst stellt Kant in dem von uns oben zitierten Textabschnitt aus „Die Metaphysik der Sitten“ fest, dass "es unmöglich ist, sich von der Erzeugung eines mit Freiheit begabten Wesens durch eine physische Operation einen Begriff zu machen". Kant spricht hier zunächst nur von einem „Wesen“, nicht von einem Menschen. Das zielt auf den Begriff der Person, der bei Kant nicht notwendig ein menschliches Wesen bezeichnet, da Kant den Begriff der Person über den Begriff der Vernunft als Vermögen definiert und die Vernunft als Vermögen nicht zwangsläufig nur menschlichen Wesen zukommen muss. Man kann es sich also gar nicht vorstellen, so Kant, dass durch einen bloßen Naturvorgang, eben durch die Zeugung, einer "physischen Operation", ein Wesen entstehen soll, das "mit Freiheit" begabt ist. Denn in der Erfahrungswelt, in der Welt der sinnlichen Erscheinungen, der sensiblen Welt, der „mundus sensibilis“, in die auch der Vorgang der Zeugung gehört, gilt nach Kant das strikte Prinzip der Kausalität als kategoriale Form der Anschauung a priori; es gelten die Naturgesetze und das Prinzip von Ursache und Wirkung. Deshalb kann man sich auch nicht vorstellen, wie in dieser sinnlichen Welt, in einer Welt also, in der alles bedingt ist, ein Wesen entstehen kann, das ohne Zweifel ein Teil dieser sinnlichen Welt ist und das mit seiner Fähigkeit zur Freiheit der strikten Kausalität und Bedingtheit der sinnlichen Welt trotzdem nicht unterworfen sein soll, sondern unbedingt Handlungen hervorbringen kann. Trotzdem, so Kant, "ist es eine in praktischer Hinsicht ganz richtige und auch notwendige Idee", dass wir annehmen, "eine Person", also ein mit der Freiheit seines Willens begabtes Vernunftwesen, gezeugt und "auf die Welt gesetzt" zu haben.

Freiheit ist nun bei Kant nicht im Gegensatz oder auch bloß im Unterschied zu einem wie auch immer gearteten, in einem logischen oder auch in einem physikalischen Sinne formulierten Determinismus zu verstehen, sondern lediglich als eine andere, wenn auch besondere Form des Determinismus. Kant ist somit weder Kompatibilist noch Inkompatibilist, denn für ihn ist (um es noch einmal deutlich zu wiederholen) die Determiniertheit der sinnlichen Welt einerseits vollständig und lückenlos, die menschliche Freiheit aber andererseits absolut (bezogen auf diese sinnliche Welt) und unbedingt. Es wird sich später zeigen, dass diese Annahme Kants sehr plausibel und gut begründet ist.

Freiheit meint (als eine besondere Form des Determinismus) aber nicht Regellosigkeit oder Unberechenbarkeit. Das wäre eine ganz irrige Konzeption von Freiheit, denn Freiheit

„kann nicht durch das Vermögen der Wahl, für oder wider das Gesetz zu handeln (libertas indifferentiae) definiert werden – wie es wohl einige versucht haben - obzwar die Willkür als Phänomen davon in der Erfahrung häufige Beispiele gibt. Denn die Freiheit (…) kennen wir nur als negative Eigenschaft in uns, nämlich durch keine sinnliche Bestimmungsgründe zum Handeln genötigt zu werden“ (MS, AA 06: 226.12 – 19).