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Die Rechtspsychologie ist ein faszinierendes Feld: Sowohl in der forensischen Psychologie als auch in der Kriminalpsychologie geht es darum, psychologische Theorien, Methoden und Erkenntnisse auf die umfangreichen Fragestellungen des Rechtswesens anzuwenden. Die Rechtspsychologie stellt somit ihr psychologisches Fachwissen der Gesellschaft zur Verfügung. Das Fach umfasst empirische Grundlagenforschung ebenso wie Diagnostik und Behandlung (etwa im forensischen Kontext). Es gibt zahlreiche interdisziplinäre Schnittstellen u.a. zur Sozialpsychologie, Medizin und natürlich zum Rechtswesen. Das umfassende Lehrbuch zur Rechtspsychologie behandelt folgende Themenbereiche: •Entwicklung und Gegenstandsbestimmung der Rechtspsychologie •Ätiologische Modelle der Devianz und Delinquenz •Polizeipsychologie/Viktimologie •Psychologie der Gerichtsverhandlung und außergerichtlichen Konfliktregelung •Forensisch-psychologische Begutachtung •Kriminalprävention •Straftäterbehandlung und Resozialisierung Für die zweite Auflage wurden alle Texte überarbeitet. Neu hinzugekommen sind die Kapitel: •Entwicklungskriminologische Ansätze •Radikalisierung und Extremismus •Interkulturelle Aspekte der Rechtspsychologie •Einführung in die Gerichtsbarkeit •Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Asylrecht •Vollzugslockerungen und Lockerungsprognosen •Übergangsmanagement und postmurales Risikomanagement
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Seitenzahl: 1404
Thomas Bliesener
Friedrich Lösel
Klaus-Peter Dahle
(Hrsg.)
Lehrbuch Rechtspsychologie
2., überarbeitete Auflage
Unter Mitarbeit von
Lea Babucke
Rainer Balloff
Andreas Beelmann
Verena Boxberg
Maike M. Breuer
Claudia Brockmann
Johann Endres
Werner Greve
Petra Hänert
Marie Joséphine Hamatschek
Ann-Sophie Haupt
Ronja Heintzsch
Dietmar Heubrock
Daniela Hosser
Cathleen Kappes
Günter Köhnken
Robert J. B. Lehmann
Norbert Nedopil
Merten Neumann
Sabine Nowara
Margit E. Oswald
Martin Rettenberger
Melanie S. Richter
Josef A. Rohmann
Farina Rühs
Joseph Salzgeber
Melanie Sauerland
Norbert Schalast
Stefanie Schmidt
Martin Schmucker
Siegfried Ludwig Sporer
Max Steller
Renate Volbert
Peter Wetzels
Helen Wyler
Prof. Dr. Thomas Bliesener
Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen e.V.
Lützerodestraße 9
30161 Hannover
Deutschland
E-Mail: [email protected]
Prof. Dr. Dr. h.c. Friedrich Lösel
Universität Erlangen-Nürnberg
Nägelsbachstraße 49c
91054 Erlangen
Deutschland
E-Mail: [email protected]
Prof. Dr. Klaus-Peter Dahle
Institut für Psychologie der Universität Hildesheim
Universitätsplatz 1
31141 Hildesheim
Deutschland
E-Mail: [email protected]
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Lektorat Psychologie
Länggass-Strasse 76
3012 Bern
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Tel. +41 31 300 45 00
www.hogrefe.ch
Lektorat: Dr. Susanne Lauri
Bearbeitung: Tobias Gaudin, Gießen
Herstellung: Daniel Berger
Umschlagabbildung: KTSDESIGN/SCIENCE PHOTO LIBRARY, GettyImages
Umschlaggestaltung: Claude Borer, Riehen
Satz: Claudia Wild, Konstanz
Format: EPUB
2., überarbeitete Auflage 2023
© 2014 Verlag Hans Huber, Hogrefe AG, Bern
© 2023 Hogrefe Verlag, Bern
(E-Book-ISBN_PDF 978-3-456-96116-3)
(E-Book-ISBN_EPUB 978-3-456-76116-9)
ISBN 978-3-456-86116-6
https://doi.org/10.1024/86116-000
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Lehrbuch Rechtspsychologie
Thomas Bliesener, Friedrich Lösel, Klaus-Peter Dahle (Hrsg.)
Wissenschaftlicher Beirat Programmbereich Psychologie:
Prof. Dr. Guy Bodenmann, Zürich; Prof. Dr. Lutz Jäncke, Zürich; Prof. Dr. Astrid Schütz, Bamberg; Prof. Dr. Markus Wirtz, Freiburg i. Br.; Prof. Dr. Martina Zemp, Wien
Vorwort zur zweiten Auflage
Vorwort zur ersten Auflage
1 Entwicklung und Gegenstand der RechtspsychologieThomas Bliesener und Friedrich Lösel
1.1 Gegenstand der Rechtspsychologie
1.2 Die Anfänge als Kriminalpsychologie
1.3 Die Anfänge der Forensischen Psychologie
1.4 Zusammenführung der Forensischen und der Kriminalpsychologie zur Rechtspsychologie
1.5 Die internationale Entwicklung der Rechtspsychologie
1.6 Themen der Rechtspsychologie
1.7 Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Rechtspsychologie
1.8 Perspektiven der Rechtspsychologie
1.9 Weiterführende Literatur
Literatur
2 Erklärungsmodelle dissozialen VerhaltensThomas Bliesener
2.1 Einleitung
2.2 Theorien der Aggression
2.2.1 Psychodynamisches Aggressionsmodell
2.2.2 Frustrations-Aggressions-Theorie
2.2.3 Behavioristische Lerntheorie
2.2.4 Theorie sozialen Lernens
2.2.5 Modell der sozialen Informationsverarbeitung
2.2.6 Allgemeines Aggressionsmodell
2.3 Kriminalitätstheorien
2.3.1 Anomietheorie
2.3.2 Techniken der Neutralisierung
2.3.3 Labeling Approach, Etikettierungsansatz
2.3.4 Kontrolltheorie
2.3.5 Psychopathie
2.3.6 Situational Action Theory
2.4 Risikomodelle dissozialen Verhaltens
2.4.1 Kumulation bio-psycho-sozialer Risikofaktoren
2.4.1.1 Risikofaktoren
2.4.1.2 Protektive Faktoren
2.4.2 Modell des integrierten kognitiv-dissozialen Potenzials
2.5 Fazit
2.6 Weiterführende Literatur
Literatur
3 JugenddelinquenzThomas Bliesener
3.1 Einleitung
3.2 Merkmale der Jugenddelinquenz
3.3 Formen der Jugenddelinquenz
3.4 Weibliche Jugenddelinquenz
3.5 Jugendliche Mehrfach- und Intensivtäter
3.6 Migration und Delinquenz
3.7 Interventionen
3.8 Weiterführende Literatur
Literatur
4 SexualdelinquenzMartin Rettenberger
4.1 Einleitung: Zur Bedeutung der Sexualdelinquenz
4.2 Sexualdelinquenz: Strafrechtliche Regelungen
4.3 Umfang, Struktur und Entwicklung der Sexualdelinquenz
4.4 Kriminalpsychologische Klassifikationen und Typologien
4.5 Zur Rückfälligkeit bei Fällen sexualisierter Gewalt
4.6 Kriminalprognose: Risikoeinschätzung und Intervention
4.7 Weiterführende Literatur
Literatur
5 GewaltdelikteJohann Endres und Maike M. Breuer
5.1 Zum Begriff der Gewalt
5.2 Kriminalstatistik
5.3 Psychologische Erklärungen für Aggression und Gewalt
5.3.1 Instrumentelle und expressive Gewalt
5.3.2 Ursachen von Gewaltdelinquenz
5.3.2.1 Personale Faktoren von Gewalt
5.3.2.2 Situative Aspekte
5.3.2.3 Protektive Faktoren
5.3.3 Erklärungsansätze für Gewaltkriminalität
5.4 Tötungsdelikte als Extremform der Gewaltdelinquenz
5.4.1 Juristische Klassifikation
5.4.2 Kriminologische und psychologische Klassifikationsversuche
5.4.3 Tötungsdelikte im Rahmen von Partnerschafts- oder Trennungskonflikten: „Affektdelikt“, „Intimizid“ oder „Femizid“?
5.4.4 „Ehrenmorde“ und Ehre als Gewaltmotiv
5.4.5 Amokläufe und „school shootings“
5.5 Ausgewählte weitere Gewaltdelikte
5.5.1 Partnerschaftsgewalt und Gewalt in der Erziehung gegen Kinder
5.5.2 Gewalt im Kontext von Eigentumskriminalität
5.5.3 Weitere Gewaltdelikte
5.6 Prävention und Intervention
5.7 Weiterführende Literatur
Literatur
6 Entwicklungskriminologische AnsätzeMarie Joséphine Hamatschek und Klaus-Peter Dahle
6.1 Einleitung
6.2 Ausgewählte entwicklungskriminologische Theorien
6.2.1 Moffitts Entwicklungstaxonomie der lebenslang persistenten vs. jugendlimitierten Delinquenz
6.2.2 Le Blancs Theorie des Devianzsyndroms
6.2.3 Die Theorie der altersabhängigen sozialen Kontrolle von Sampson und Laub
6.2.4 Farringtons Theorie des integrierten kognitiven antisozialen Potenzials (ICAP)
6.3 Ausgewählte Befunde aus der entwicklungskriminologischen Forschung
6.3.1 Die Unraveling-Juvenile-Delinquency-Studie
6.3.2 Die Philadelphia Birth Cohort Study
6.3.3 Die Cambridge Study in Delinquent Development
6.3.4 Die Pittsburgh Youth Study
6.3.5 Die Montreal Two Samples Longitudinal Study
6.3.6 Die Berliner CRIME-Studie
6.3.7 Die Tübinger Jungtäter-Vergleichsuntersuchung
Literatur
7 Radikalisierung und ExtremismusAndreas Beelmann
7.1 Relevanz
7.2 Definition und Definitionsprobleme
7.3 Theorien der Radikalisierung
7.4 Einflussfaktoren auf Radikalisierungsprozesse (Risiko- und Schutzfaktoren)
7.5 Radikalisierungsprävention und Deradikalisierung
Literatur
8 PersonenidentifizierungSiegfried Ludwig Sporer und Melanie Sauerland
8.1 Einleitung
8.1.1 Polizeiliche Ermittlungen: Personenbeschreibung, Gesichtsrekonstruktionsbilder und Identifizierung
8.1.2 Ergebnisse einer Gegenüberstellung: Wiedererkennensleistung und Reaktionsneigung
8.2 Schätzvariablen
8.2.1 Zeugenfaktoren
8.2.1.1 Kinder und ältere Menschen als Augenzeug*innen
8.2.1.2 Polizeibeamte als Zeug*innen
8.2.1.3 Persönlichkeitsunterschiede
8.2.2 Stimulusfaktoren – Tätermerkmale
8.2.2.1 Ausländereffekt (Wiedererkennen anderer ethnischer Gruppen)
8.2.3 Situative Faktoren
8.2.3.1 Die Wahrnehmungssituation: Beobachtungsdauer, Entfernung und Lichtverhältnisse
8.2.3.2 Einfluss von Alkohol
8.2.3.3 Stress
8.2.3.4 Waffenfokuseffekt
8.3 Kontrollvariablen
8.3.1 Einflüsse während des Behaltensintervalls
8.3.1.1 Dauer des Behaltensintervalls
8.3.1.2 Personenbeschreibungen, Konstruktion und Betrachtung von „Phantombildern“
8.3.1.3 Wiederholtes Wiedererkennen und Selbstfestlegungseffekt
8.3.2 Identifizierungsverfahren
8.3.2.1 Identifizierungsinstruktion
8.3.2.2 Gegenüberstellungsform und -medium
8.3.2.3 Simultane vs. sequenzielle Gegenüberstellung
8.3.2.4 Dokumentation von Gegenüberstellungsverfahren
8.3.2.5 Bewertung der Fairness von Gegenüberstellungsverfahren
8.3.2.6 Zum Beweiswert von Videoüberwachungsanlagen
8.4 Beurteilungsvariablen
8.4.1 Personenbeschreibungen als Beurteilungsvariablen
8.4.1.1 Subjektive Sicherheit
8.4.2 Entscheidungszeiten
8.5 Ausblick
8.6 Weiterführende Literatur
Literatur
9 Psychologie im Kontext polizeilichen HandelnsClaudia Brockmann
9.1 Einführung
9.1.1 Alltagspsychologie
9.1.2 Wissenschaftliche Psychologie
9.2 Vernehmungen
9.2.1 Kommunikationspsychologische Aspekte
9.2.2 Psychologische Bewertungsprozesse
9.3 Gefährdungseinschätzung
9.3.1 Strukturiertes Vorgehen
9.3.2 Inhaltliche Unterstützung
9.3.2.1 Gewalt in (ehemaligen) Paarbeziehungen: Intimizide
9.3.2.2 Weitere Bedrohungslagen
9.3.2.3 Polizeiliche Sonderlagen
9.4 Ungeklärte Tötungsdelikte und Vermisste
9.4.1 Das psychische Erleben Hinterbliebener
9.4.2 Polizeiliches Handeln
9.5 Weitere polizeiliche Handlungsfelder
9.6 Schlussbemerkungen
Literatur
10 Interkulturelle Aspekte der RechtspsychologieStefanie Schmidt
10.1 Einleitung
10.2 Eigen- und Fremdwahrnehmung
10.3 Interkulturelle Kommunikation
10.4 Kultursensible Erklärung von Verhalten
10.5 Kultursensible Beurteilung
10.6 Weiterführende Literatur
Literatur
11 Viktimologie – psychologische Aspekte der OpferforschungCathleen Kappes, Farina Rühs und Werner Greve
11.1 Konzeptuelle Vorüberlegungen: Wer ist ein „Opfer“?
11.2 Opferforschung als Kriminalstatistik: Die Aufhellung des Dunkelfeldes
11.3 Die Erklärung der Opfererfahrung: Die Grenzen von Opfertypologien
11.4 Folgen von krimineller Opfererfahrung: Viktimisierung statt Kriminalität im Fokus
11.4.1 Psychische und physische Konsequenzen
11.4.2 Die Bedrohung durch Kriminalität: Kriminalitätsfurcht als Forschungsthema
11.5 Psychische Verarbeitung krimineller Opfererfahrungen: Prozesse der Bewältigung
11.5.1 Das Zwei-Prozess-Modell der Entwicklungsregulation als theoretischer Rahmen
11.5.2 Die Spezifität krimineller Viktimisierung: Offene Fragen an eine psychologische Viktimologie
Literatur
12 Einführung in die GerichtsbarkeitLea Babucke und Peter Wetzels
12.1 Einleitung
12.2 Aufbau der Gerichtsbarkeit in Deutschland
12.3 Die Strafgerichtsbarkeit
12.3.1 Instanzenzug und Spruchkörper
12.3.2 Verfahrensabschnitte
12.3.3 Zentrale Verfahrensprinzipien
12.3.4 Besonderheiten im Jugendstrafverfahren
12.3.5 Besonderheiten in Jugendschutzsachen
12.4 Die Zivilgerichtsbarkeit
12.4.1 Instanzenzug und Spruchkörper
12.4.2 Verfahrensabschnitte
12.4.3 Zentrale Verfahrensprinzipien
12.4.4 Besonderheiten in Verfahren nach dem FamFG
12.5 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit
12.5.1 Instanzenzug und Spruchkörper
12.5.2 Verfahrensabschnitte
12.5.3 Zentrale Verfahrensprinzipien
12.6 Sozialgerichtsbarkeit und Arbeitsgerichtsbarkeit
12.6.1 Instanzenzug und Spruchkörper
12.6.2 Zentrale Verfahrensprinzipien
12.7 Verbindungen zwischen den verschiedenen Gerichtsbarkeiten
12.8 Weiterführende Literatur
Literatur
13 Gerichtsvorbereitung sensibler ZeugenJosef A. Rohmann
13.1 Einleitung
13.2 Gerichtsvorbereitung: Organisationsform und praktischer Inhalt
13.3 Zeug*innen bestimmter Altersgruppen – Minderjährige und Ältere
13.4 Vermittlung von Wissen – Instruktion und Übung
13.5 Personenbezogene bzw. affektive Hilfen
13.6 Zeug*innen mit Lern- oder intellektueller Behinderung
13.7 Personen mit einer psychischen Störung – einer Autismus-Spektrum-Störung
13.8 Zeug*innen von Sexualdelikten
13.9 Ausblick
13.10 Weiterführende Literatur
Literatur
14 Strafrichterliche UrteilsbildungMargit E. Oswald und Helen Wyler
14.1 Einleitung
14.2 Rahmenbedingungen der strafrichterlichen Urteilsbildung
14.3 Sind Berufsrichter*innen weniger durch extra-legale Faktoren beeinflussbar als Personen der Normalbevölkerung?
14.4 Heuristiken der Urteilsbildung
14.4.1 Positive Teststrategie und Bestätigungsfehler
14.4.2 Rückschaufehler
14.4.3 Ankereffekt
14.5 Modelle der richterlichen Urteilsbildung
14.5.1 Sequenzielle Modelle
14.5.2 Das Geschichtenmodell („story model“) und der Ansatz des kohärenzbasierten Denkens („coherence-based“ reasoning)
14.5.3 Zwei-Prozess-Modelle
14.6 Folgen für die Praxis?
14.7 Weiterführende Literatur
Literatur
15 (Außergerichtliche Konfliktlösung und) Prozedurale GerechtigkeitGünter Köhnken und Ann-Sophie Haupt
15.1 Einleitung
15.2 Distributive Gerechtigkeit
15.3 Prozedurale Gerechtigkeit
15.3.1 Definitionen und Forschungsansätze
15.3.2 Formale Merkmale prozeduraler Gerechtigkeit
15.3.3 Interpersonelle Aspekte der prozeduralen Gerechtigkeit
15.3.4 Prozedurale Gerechtigkeit und Persönlichkeitsmerkmale
15.3.5 Prozedurale Gerechtigkeit und Rechtspsychologie
15.3.5.1 Prozedurale Gerechtigkeit in Gerichtsverfahren
15.3.5.2 Prozedurale Gerechtigkeit, restaurative Gerechtigkeit und die Prävention von Regelverletzungen
15.4 Weiterführende Literatur
Literatur
16 Rechte und Pflichten der psychologischen Sachverständigen und allgemeine Grundlagen der BegutachtungPetra Hänert
16.1 Psycholog*innen als Sachverständige für das Gericht
16.1.1 Begriff der Sachverständigen
16.1.2 Die Erforderlichkeit der Sachverständigen
16.1.3 Aufgabenbereiche der Sachverständigen
16.1.4 Fragestellungen an die psychologischen Sachverständigen
16.1.5 Auswahl der Sachverständigen
16.1.6 Pflichten der Sachverständigen
16.1.7 Entschädigung der Sachverständigen
16.1.8 Haftung der Sachverständigen
16.2 Grundlagen der psychologischen Begutachtung
16.2.1 Begriffsbestimmung
16.2.2 Ablauf der Begutachtung
16.2.2.1 Erteilung des Auftrages
16.2.2.2 Vorbereitung der Begutachtung
16.2.2.3 Durchführung der Begutachtung
16.2.3 Das schriftliche Gutachten
16.2.4 Das mündliche Gutachten
16.2.5 Folgen der Begutachtung
16.2.6 Qualitätssicherung
16.3 Weiterführende Literatur
Literatur
17 Familienrechtliche Begutachtung nach Trennung und ScheidungRainer Balloff
17.1 Statistische Angaben in Fällen der Trennung und Scheidung
17.2 Rechtliche Grundlagen der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts bei Trennung und Scheidung
17.2.1 Sorgerecht
17.2.2 Umgangsrecht
17.2.3 Wechselmodell
17.3 Begutachtung in Fällen der Trennung und Scheidung
17.3.1 Bestellpraxis
17.4 Grundlagen der familienrechtspsychologischen Sachverständigentätigkeit
17.4.1 Zur Rolle und Funktion der Sachverständigen
17.4.2 Hinwirken auf Einvernehmen
17.5 Ausblick und Perspektiven
17.6 Weiterführende Literatur
Literatur
18 Familienpsychologische Begutachtung im Familienrecht aus anderen AnlässenJoseph Salzgeber
18.1 Fragestellungen an den familienrechtspsychologischen Sachverständigen
18.2 Begutachtung zu Gefährdung des Kindeswohls und Entzug der elterlichen Sorge
18.2.1 Gesetzliche Vorgaben
18.2.1.1 Eingriffsschwelle
18.2.1.2 Gerichtliche Maßnahmen
18.2.1.3 Entzug der elterlichen Sorge
18.2.1.4 Überprüfung und Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung
18.2.1.5 Vorrang und Beschleunigungsgebot
18.2.2 Kindeswohlgefährdung und Erziehungsfähigkeit
18.2.2.1 Begriff: Erziehungsfähigkeit
18.2.2.2 Aspekte der Erziehungsfähigkeit: Vernachlässigung, Verwahrlosung, Misshandlung, Missbrauch
18.2.2.3 Risiko- und Schutzfaktoren
18.2.3 Sachverständiges Vorgehen
18.2.4 Herausnahme oder Rückführung eines Kindes aus Heim oder Pflegefamilie
18.2.5 Einschätzung der Kindeswohlgefährdung
18.3 Freiheitsentziehende Unterbringung Minderjähriger
18.3.1 Rechtliche Vorgaben
18.3.1.1 Gefährdung des Minderjährigen
18.3.1.2 Freiheitsentziehung
18.3.1.3 Eingriffsschwelle
18.3.1.4 Genehmigung des Familiengerichts
18.3.1.5 Vorläufige Unterbringung
18.3.2 Sachverständiges Vorgehen
18.4 Weiterführende Literatur
Literatur
19 Begutachtung im VerwaltungsrechtDietmar Heubrock
19.1 Zuständigkeit und Fragestellungen des Verwaltungsrechts
19.2 Psychodiagnostische Begutachtung im Verwaltungsrecht am Beispiel des Waffenrechts
19.2.1 Historische Entwicklung
19.2.2 Waffenrechtliche Grundlagen der Begutachtung der persönlichen Eignung zum Waffenbesitz
19.2.3 Verwaltungsvorschriften zur waffenrechtlichen Begutachtung
19.2.4 Psychodiagnostische Methoden der waffenrechtlichen Begutachtung
19.3 Die Praxis der psychodiagnostischen Begutachtung nach dem Waffenrecht
19.3.1 Erfahrungen waffenrechtlicher Gutachter
19.3.2 Anknüpfungstatsachen zur Überprüfung der persönlichen Eignung zum legalen Waffenbesitz
19.3.3 Psychodiagnostische Begutachtung trotz waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit
19.3.4 Empirische Bewährung psychodiagnostischer Verfahren zur waffenrechtlichen Begutachtung
19.3.5 Die waffenrechtliche Begutachtung in Österreich
19.4 Zukünftige Entwicklungen der waffenrechtlichen Begutachtung
19.5 Weiterführende Literatur
Literatur
20 Begutachtungen zur Frage von Schuldunfähigkeit und verminderter SchuldfähigkeitNorbert Nedopil
20.1 Geschichtliche und philosophische Grundlagen der Schuldfähigkeitsbeurteilung
20.2 Rechtliche Grundlagen und deren praktische Bedeutung
20.2.1 Eingangsmerkmale (erste Stufe der Beurteilung)
20.2.1.1 Krankhafte seelische Störung
20.2.1.2 Tiefgreifende Bewusstseinsstörung
20.2.1.3 Intelligenzminderung
20.2.1.4 Schwere andere seelische Störung
20.2.2 Die Funktionsbeeinträchtigungen (zweite Stufe der Beurteilung)
20.2.2.1 Einsichtsunfähigkeit
20.2.2.2 Steuerungsunfähigkeit
20.2.2.3 Verminderte Schuldfähigkeit
20.3 Abfassung eines Gutachtens zur Schuldunfähigkeit und verminderten Schuldfähigkeit
20.4 Abschlussbemerkungen
20.5 Weiterführende Literatur
Literatur
21 Die strafrechtliche Entwicklungsreife junger TäterKlaus-Peter Dahle und Melanie S. Richter
21.1 Rechtliche Grundlagen
21.2 Die bedingte Strafmündigkeit Jugendlicher (§ 3 JGG)
21.2.1 Sittliche und geistige Entwicklungsreife
21.2.2 Einsichtsfähigkeit
21.2.3 Steuerungsfähigkeit
21.2.4 Idiografische Einschätzung der strafrechtlichen Verantwortungsreife
21.3 Die relativierte Strafmündigkeit Heranwachsender (§ 105 JGG)
21.3.1 Probleme der Rechtspraxis des § 105 JGG
21.3.2 Sittliche und geistige Entwicklungsreife
21.3.3 Jugendverfehlung
21.3.4 Spezielle methodische Hilfsmittel zur Beurteilung des strafrechtlichen Entwicklungsstands Heranwachsender
21.3.5 Vorgehen bei der idiografischen Einschätzung der Entwicklungsreife Heranwachsender und ihrer Tat(en)
Literatur
22 GlaubhaftigkeitRenate Volbert und Max Steller
22.1 Einleitung
22.2 Erlebnisentsprechende vs. erfundene Darstellungen
22.2.1 Täuschung und mögliche Täuschungsindikatoren
22.2.2 Indikatoren für Erlebnisbezug
22.2.3 Aussagequalität: Systeme für merkmalsorientierte Qualitätsanalysen
22.2.4 Aussagekonstanz: Unterschiede zwischen wahren und erfundenen Aussagen
22.2.5 Qualitäts-Kompetenz-Vergleich
22.3 Erlebnisentsprechende vs. suggerierte Aussagen
22.3.1 Zur Bedeutung fremd- und autosuggestiver Prozesse
22.3.2 Aussagegeschichte: Unterschiede zwischen erlebnisentsprechenden und suggerierten Aussagen
22.4 Methodisches Vorgehen in der Einzelfallbegutachtung
22.4.1 Analyse der Aussageentstehung und -entwicklung
22.4.1.1 Motivationsanalyse
22.4.1.2 Mögliche suggestive Einflüsse
22.4.2 Leistungs- und Persönlichkeitsdiagnostik
22.4.3 Analyse der Aussage
22.4.4 Gesamtbewertung
22.5 Weiterführende Literatur
Literatur
23 Aussagepsychologische Begutachtung von Kindern: Entwicklungspsychologische GrundlagenRenate Volbert
23.1 Einleitung
23.2 Autobiografische Gedächtnisentwicklung
23.2.1 Entwicklungspsychologische Erkenntnisse
23.2.2 Konsequenzen für die Begutachtungspraxis
23.3 Täuschung: Lügen und Verschweigen
23.3.1 Entwicklungspsychologische Erkenntnisse
23.3.2 Konsequenzen für die Begutachtungspraxis
23.4 Weiterführende Literatur
Literatur
24 Glaubhaftigkeitsbegutachtung im AsylrechtThomas Bliesener und Petra Hänert
24.1 Einführung
24.2 Grundzüge der Glaubhaftigkeitsbeurteilung im Asylverfahren
24.3 Die Unterscheidung von Kulturen
24.4 Kulturelle Einflüsse auf die vermittelnden psychologischen Prozesse einer Aussage
24.4.1 Situationswahrnehmung
24.4.2 Encodierung
24.4.3 Speicherungs- und Verarbeitungsphase
24.4.4 Abrufphase
24.5 Besonderheiten im Übersetzungsprozess
24.6 Der Beweismaßstab
24.7 Fazit
Literatur
25 Rückfall- und Gefährlichkeitsprognose bei RechtsbrechernKlaus-Peter Dahle und Robert J. B. Lehmann
25.1 Grundlagen
25.1.1 Begriffsklärung
25.1.2 Rechtliche Grundlagen
25.1.2.1 Rückfall- und Gefährlichkeitsprognosen im Strafrecht
25.1.2.2 Prognosen durch Sachverständige
25.1.2.3 Rechtliche Anforderungen
25.1.3 Theoretische Grundlagen
25.1.3.1 Wissenschaftstheoretische Aspekte
25.1.3.2 Verhaltenstheoretische Aspekte
25.1.3.3 Entscheidungstheoretische Aspekte
25.1.4 Empirische Grundlagen
25.1.4.1 Basisraten und empirische Rückfallquoten
25.1.4.2 Tat-, Täter- und Situationsmerkmale und Rückfälligkeit
25.1.4.3 Lebensalter und Rückfälligkeit
25.1.4.4 Behandlungseffekte
25.2 Methodische Ansätze
25.2.1 Statistisch-nomothetische Kriminalprognose
25.2.2 Klinisch-idiografische Kriminalprognose
25.3 Integration nomothetischer und idiografischer Prognosen
25.4 Praxis der kriminalprognostischen Begutachtung
Literatur
26 Vollzugslockerungen und LockerungsprognosenMerten Neumann
26.1 Einleitung
26.2 Rechtliche Grundlagen
26.3 Zwecke von Vollzugslockerungen
26.4 Risiken von Vollzugslockerungen
26.5 Lockerungsprognosen
26.5.1 Prädiktoren für Lockerungsmissbräuche
26.5.2 Momentanes Vorgehen bei Lockerungsprognosen
26.5.3 Empfehlungen für die Lockerungsbegutachtung
26.6 Abschließende Bewertung
26.7 Weiterführende Literatur
Literatur
27 Entwicklungsorientierte KriminalpräventionAndreas Beelmann
27.1 Einleitung
27.2 Übersicht zu Ansätzen der entwicklungsorientierten Kriminalprävention
27.2.1 Individuelle Präventionsansätze
27.2.2 Eltern- und familienorientierte Ansätze
27.2.3 Schul- und kommunale Präventionsansätze
27.3 Allgemeine Überlegungen zur entwicklungsorientierten Kriminalprävention
27.4 Weiterführende Literatur
Literatur
28 Situative, opferorientierte und kommunale KriminalpräventionThomas Bliesener
28.1 Einleitung
28.2 Situative Kriminalprävention
28.3 Opferorientierte Kriminalprävention
28.4 Kommunale Kriminalprävention
28.4.1 Gemeindemobilisierung
28.4.2 Programme gegen Schulbullying und Cybermobbing
28.5 Weiterführende Literatur
Literatur
29 Intramurale StraftäterbehandlungDaniela Hosser und Verena Boxberg
29.1 Einleitung
29.2 Die Entwicklung des Behandlungsgedankens
29.3 Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen der intramuralen Straftäterbehandlung
29.3.1 Der gesetzliche Behandlungsauftrag
29.3.2 Behandlung im Zwangskontext
29.4 Behandlungsbedarf und Behandlungsindikation
29.4.1 Therapiebedürftigkeit
29.4.2 Therapiefähigkeit
29.4.3 Therapiemotivation
29.5 Behandlungsmaßnahmen im Strafvollzug
29.5.1 Schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen
29.5.2 Erwerb sozialer Kompetenzen
29.5.3 Deliktorientierte Behandlungsansätze
29.5.3.1 Anti-Gewalttrainings
29.5.3.2 Restorative Justice im Strafvollzug
29.5.4 Störungsspezifische psychotherapeutische Behandlungsansätze
29.5.5 Übergangsmanagement
29.6 Spezifische Behandlungskontexte im Strafvollzug
29.6.1 Behandlung in sozialtherapeutischen Einrichtungen
29.6.2 Behandlung im Frauenstrafvollzug
29.7 Perspektiven der Straftäterbehandlung
29.8 Weiterführende Literatur
Literatur
30 Therapie von SexualstraftäternMartin Schmucker
30.1 Einleitung
30.2 Verhaltenstherapeutische Methoden
30.2.1 Typische Behandlungsinhalte
30.2.1.1 Veränderung devianter sexueller Präferenzen
30.2.1.2 Kognitive Restrukturierung
30.2.1.3 Förderung von Empathie
30.2.1.4 Deliktszenario
30.2.2 Relapse-Prevention
30.2.3 Allgemeine Bewertung des kognitiv-behavioralen Ansatzes
30.2.3.1 Wirkungsevaluation
30.2.3.2 Negative vs. positive Ziele
30.3 Good-Lives-Modell
30.4 Andere psychotherapeutische Ansätze
30.4.1 Psychodynamisch orientierte Therapie
30.4.2 Systemische Ansätze
30.5 Medikamentöse Behandlung
30.5.1 Antihormonelle Medikation
30.5.2 Psychopharmaka
30.5.3 Evaluation
30.6 Weiterführende Literatur
Literatur
31 Behandlung substanzabhängiger StraftäterNorbert Schalast
31.1 Sucht und Delinquenz
31.1.1 Aspekte des Zusammenhangs von Alkoholmissbrauch und Straffälligkeit
31.1.2 Drogenabhängigkeit und Kriminalität
31.2 Behandlungs- und Betreuungssettings
31.2.1 Strafvollzug
31.2.2 Strafzurückstellung nach § 35 BtMG
31.2.3 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
31.3 Bausteine der Behandlung
31.3.1 Zur therapeutischen Haltung
31.3.2 Probleme der Behandlungsmotivation
31.3.3 Spezifische psychotherapeutische Interventionen
31.3.4 Arbeit an traumatischen Erfahrungen
31.3.5 Rechtsbewusstsein
31.3.6 Medikamentöse Hilfestellung
31.4 Fazit
31.5 Weiterführende Literatur
Literatur
32 Behandlung psychisch kranker Straftäter im MaßregelvollzugSabine Nowara
32.1 Einleitung
32.2 Psychisch kranke Straftäter im Maßregelvollzug
32.3 Grundsätzliche Behandlungsprobleme: Äußerer Zwang und Therapiemotivation
32.4 Die Behandlung
32.5 Die Behandlung von Patienten mit psychotischen Erkrankungen
32.6 Die Behandlung von Patienten mit Persönlichkeitsstörungen
32.7 Die Behandlung intelligenzgeminderter Patienten
32.8 Psychisch kranke Straftäterinnen
32.9 Der Weg durch eine Maßregelvollzugsklinik
32.10 Ambulante Nachsorge
32.11 Weiterführende Literatur
Literatur
33 Übergangs- und postmurales RisikomanagementKlaus-Peter Dahle und Ronja Heintzsch
33.1 Einleitung
33.2 Rechtliche Rahmenbedingungen
33.2.1 Rechtliche Rahmenbedingungen der Führungsaufsicht
33.2.2 Arten von Weisungen
33.3 Die Akteure im Netzwerk
33.3.1 Führungsaufsichtsstelle
33.3.2 Bewährungshilfe
33.3.3 Forensische Ambulanzen
33.3.4 Spezielle Präventionsabteilungen innerhalb der Landespolizeibehörden
33.4 Kooperation der Akteure im Nachsorgenetzwerk
33.4.1 Ablauf des Übergangsmanagements
33.4.2 Kooperation der Akteure untereinander
33.4.3 Probleme
33.5 Wirksamkeit
Literatur
34 Evaluation der StraftäterbehandlungFriedrich Lösel
34.1 Einleitung
34.2 Die Entwicklung von „Nothing works“ zu „What works“
34.3 Effekte verschiedener Interventionen
34.3.1 Strafe, Abschreckung und Überwachung
34.3.2 Kognitiv-verhaltenstherapeutische Programme
34.3.3 Therapeutische Gemeinschaften und Sozialtherapie
34.3.4 Psychodynamisch-tiefenpsychologische Ansätze
34.3.5 Multisystemische Therapie (MST) und familienorientierte Programme
34.3.6 Beratung und Fallarbeit
34.3.7 Schematherapie
34.3.8 Mentorenprogramme
34.3.9 Schulische und berufliche Bildung
34.3.10 Sport- und Abenteuerprogramme
34.3.11 Wiedergutmachung und Restorative Justice (RJ)
34.3.12 Meditations- und Entspannungsprogramme
34.3.13 Religiöse und künstlerische Aktivitäten
34.3.14 Kombination von medikamentöser und psychosozialer Behandlung
34.4 Das RNR-Modell und seine praktische Umsetzung
34.5 Kritik am What-works-Ansatz
34.6 Multiple Einflüsse und komplexe Wirkungsprozesse
34.6.1 Merkmale des Programms
34.6.2 Behandlungskontext
34.6.3 Tätermerkmale
34.6.4 Merkmale der Evaluation
34.7 Schlussfolgerungen und Perspektiven
34.8 Weiterführende Literatur
Literatur
Die Autorinnen und Autoren
Sachwortverzeichnis
Seit dem Erscheinen der ersten Auflage dieses Lehrbuchs haben wir viele Rückmeldungen zu den Inhalten und zum Zuschnitt des Bandes erhalten und zahlreiche Diskussionen darüber geführt. Diese haben uns darin motiviert und bestärkt, das Lehrbuch in einer leicht modifizierten und aktualisierten Fassung erneut herauszugeben. Eine in Teilen neue Gestaltung wurde auch durch die zwischenzeitlichen gesellschaftlichen Veränderungen notwendig, haben sich doch für die Rechtspsychologie einige neue Phänomenbereiche ergeben, die eine genauere Betrachtung erfordern. So rückten mit der verstärkten Zuwanderung im Jahr 2015 und den Folgejahren Aspekte der kulturellen Diversität bei der rechtspsychologischen Diagnostik deutlich stärker in den Vordergrund. Auch der Umgang der Organe der Rechtspflege mit zugewanderten Personen und ihren unterschiedlichen kulturellen Hintergründen und Sozialisationserfahrungen erfordert Anpassungen. Diesen Themen haben wir neue Kapitel des Lehrbuchs gewidmet. Weitere neue Fragestellungen der Rechtspsychologie haben sich aus den Entwicklungen der Radikalisierung in unterschiedlichen Phänomenbereichen ergeben. Auch hierauf wird nun in der zweiten Auflage des Lehrbuchs eingegangen. Doch auch zum Umgang mit dem Rechtsbrecher im Allgemeinen haben sich neue Erkenntnisse und Entwicklungen ergeben, die in zwei neuen Kapiteln zu Vollzugslockerungen und zum Übergangsmanagement in dieser zweiten Auflage Berücksichtigung finden. Schließlich erschien es uns sinnvoll, diesem Band auch ein Kapitel zur Einführung in die Gerichtsbarkeit beizufügen, um eine strafprozessual nicht vorgebildete Leserschaft hier mit den Grundlagen vertraut zu machen.
Wir hoffen nun, dass wir einen Band zusammengestellt haben, der ebenso wie die erste Auflage eine weite und interessierte Leserschaft findet und sowohl einen umfassenden Einblick in das breite Spektrum der rechtspsychologischen Themen und Fragestellungen liefern kann, als auch die vertiefte Auseinandersetzung mit den verschiedenen Themen erlaubt, die ein professionelles Handeln im Bereich der Rechtspsychologie erfordert.
Auch diese zweite Auflage wäre ohne den enormen Einsatz weiterer Personen nicht zustande gekommen. Zunächst bedanken wir uns bei allen Autorinnen und Autoren, die sich den Mühen einer zeitnahen und gründlichen Aktualisierung ihres Beitrags unterzogen haben. Bedanken möchten wir uns auch bei Ann-Sophie Haupt, die ganz wesentliche redaktionelle Arbeiten bei der Zusammenstellung der verschiedenen Texte übernommen hat und sich nicht zuletzt auch wesentlich an der Aktualisierung eines Kapitels beteiligt hat. Schließlich geht unser Dank an Frau Lisa Maria Pilhofer und Frau Dr. Susanne Lauri vom Hogrefe Verlag für ihre geduldige, aber zugleich auch nachdrückliche Begleitung der Erstellung der zweiten Auflage dieses Lehrbuchs.
Die Herausgeber, im Dezember 2022
Die Klärung psychologischer Fragen in einem forensischen Kontext ist eines der ältesten Anwendungsgebiete der wissenschaftlichen Psychologie. Gleichwohl hat die Rechtspsychologie neben den drei großen Anwendungsfächern der klinischen, pädagogischen und Arbeits-/Organisationspsychologie stets eher eine randständige Rolle eingenommen. Im Zuge einer in vielen Bereichen zu beobachtenden allgemeinen Psychologisierung der modernen Gesellschaft haben aber auch rechtspsychologische Themen mehr und mehr an Beachtung gewonnen, bis hin zu Fernsehserien mit Rechtspsychologen als Protagonisten. Diese Entwicklung begleitend wird heute, wie in vielen anderen Kontexten und Bereichen des öffentlichen Lebens, zunehmend ein Bedarf an wissenschaftlich begründeter psychologischer Expertise gesehen und eingefordert.
Die Themenfelder der modernen Rechtspsychologie sind breit. Sei es, dass es um den Wahrheitsgehalt der Aussage kindlicher Opfer sexuellen Missbrauchs, die Sicherung des Kindeswohls bei Trennung/Scheidung oder Adoption, die Beurteilung der Gefährlichkeit von Straftätern vor Haftentlassung, die Begleitung der Verhandlung von Sicherheitskräften mit Geiselnehmern, die Prävention von Diebstahlsdelikten im öffentlichen Raum oder den Einfluss von Stereotypen auf die richterliche Urteilsbildung geht. Im Fokus der Betrachtung steht weder nur der Rechtsbrecher noch das Verbrechensopfer. Psychologische Prozesse bei Beteiligten einer zivil- oder verwaltungsrechtlichen Entscheidung sind ebenso Gegenstand der Rechtspsychologie wie das Erleben und Verhalten nahezu aller Angehörigen der Institutionen der Rechtspflege (z. B. Polizei, Gerichte, Justizvollzug). Schließlich werden bspw. Fragen der Normtreue oder der Verbrechensfurcht unter rechtspsychologischen Gesichtspunkten auch bei Personen außerhalb des Justizsystems untersucht.
Vor dem Hintergrund der langen Tradition rechtspsychologischer Forschung und Erfahrung ist es heute kaum mehr möglich, alle Anwendungsfelder und Fragestellungen, Methoden und Lösungsansätze in aller Tiefe vorzustellen. Mit diesem Lehrbuch wird jedoch der Versuch unternommen, den derzeitigen theoretischen und empirischen Erkenntnisstand der Rechtspsychologie in einer anschaulichen und umfassenden Darstellung zu präsentieren. Besonderer Wert wird dabei auf die Systematik der Darstellung und die Herstellung der thematischen Bezüge der verschiedenen Fragestellungen, Anwendungsfelder und Lösungsansätze gelegt. Damit soll auch der Leserin und dem Leser, die oder der sich möglicherweise erstmalig mit rechtspsychologischen Fragen auseinandersetzt, der Blick für die Zusammenhänge des Faches ermöglicht werden.
Das vorliegende Lehrbuch hätte ohne die Hilfe weiterer Personen nicht fertiggestellt werden können. Der Dank geht zunächst an alle Autorinnen und Autoren, die sich den thematischen Vorgaben der Herausgeber unterzogen und einen Beitrag zu diesem Band geliefert haben. Dieser Dank ist verbunden mit einer Entschuldigung an all die Autorinnen und Autoren, die ihren Beitrag termingerecht geliefert haben und anschließend lange Zeit auf das Erscheinen |24|des Lehrbuchs warten mussten. Ein ganz besonderer Dank gilt Frau Pascale Reinke, die eine wertvolle Hilfe in der Frühphase der Entstehung dieses Bandes dabei war, die einzelnen Texte zusammenzustellen und in enger Zusammenarbeit mit den einzelnen Autoren aufeinander abzustimmen. Weiterhin geht ein großer Dank an Frau Grit Kersten, die die Aufgabe der formalen Abstimmung stets mit großer Akribie und Zuverlässigkeit erledigt hat. Eventuell verbliebene formale Fehler sind selbstverständlich den nachlässigen Augen der Herausgeber anzulasten. Dem Huber Verlag, insbesondere Herrn Tino Heeg, danken die Herausgeber für die vertrauensvolle Betreuung der Lehrbucherstellung und die besondere Geduld, die sie dabei bewiesen haben.
Die Herausgeber, im Februar 2014
Thomas Bliesener und Friedrich Lösel
Die Rechtspsychologie (im englischen Sprachraum „psychology and law“ oder „legal psychology“) umfasst „alle Anwendungen psychologischer Theorien, Methoden und Ergebnisse auf Probleme des Rechts“ (Lösel & Bender, 1993, S. 590). Insbesondere seit der Monografie von Toch (1961) wird sie als eigenständiger Bereich der Angewandten Psychologie verstanden. Unter dem Oberbegriff der Rechtspsychologie werden Fragestellungen und Arbeiten oft in die beiden Kernbereiche der Forensischen Psychologie und der Kriminalpsychologie eingeteilt (vgl. z. B. Marbe, 1913, S. 22). Dabei befasst sich die Kriminalpsychologie im Wesentlichen mit der Beschreibung, Erklärung, Prognose, Prävention und Rehabilitation kriminellen oder – allgemeiner formuliert – dissozialen Verhaltens (vgl. Suhling & Greve, 2010). Die zentralen Themen der Forensischen Psychologie sind dagegen im Wesentlichen psychologische Fragestellungen, die sich in den verschiedenen Rechtsgebieten im Rahmen von Gerichtsverhandlungen oder verwaltungsrechtlichen Entscheidungen ergeben (Wegener, 1981).
Die Abgrenzung dieser beiden Teilbereiche und ihr Verhältnis zueinander wurden lange Zeit unterschiedlich aufgefasst. Noch Grossmann ordnete die Forensische Psychologie zusammen mit der Strafvollzugs- und der Polizeipsychologie der Kriminalpsychologie unter (Grossmann, 1971, S. 114), während Liebel und von Uslar (1975, S. 30) in der Forensischen und der Kriminalpsychologie eigenständige und gleichrangige Teilgebiete der Angewandten Psychologie sahen. Aus heutiger Sicht erscheint eine klare Trennung beider Bereiche angesichts der stetig zunehmenden Diversifizierung der Rechtspsychologie in weitere Themenfelder (z. B. Familienrecht, Asylrecht, Gerechtigkeitserleben, Opferschutz oder Polizeipsychologie) kaum noch angemessen. Eine eindeutige Aufteilung wird auch dadurch erschwert, dass sich einige rechtspsychologische Fragestellungen nicht hinreichend eindeutig nur einem der beiden traditionellen Bereiche zuordnen lassen (z. B. Gutachten zur Kriminalprognose). Auch aus diesen Gründen findet seit etwa Mitte der 1970er-Jahre im deutschen Sprachraum vermehrt der Begriff „Rechtspsychologie“ Verwendung, um die Anwendungsgebiete der Psychologie zu beschreiben, die im Wesentlichen von der Forensischen und der Kriminalpsychologie geprägt werden (Haisch & Sporer, 1983; Lösel, 1989).
Die Beschäftigung der wissenschaftlichen Psychologie mit Fragestellungen der Rechtspsychologie war oft anlassbezogen. Die einschlägige empirische Forschung wurde überwiegend von Psychologen betrieben, die sich eher zeitweilig – z. B. aus Anlass eines Begutachtungsauftrags – mit rechtspsychologischen Fragen befassten. Die kontinuierliche Forschung an rechtspsychologischen Fragestellungen ist demgegenüber ein relativ neues Phänomen (Crombag, 1989).
Historisch haben die beiden Kernbereiche der Rechtspsychologie unterschiedliche Ursprünge. Während die Forensische Psychologie aus der Anwendung experimenteller psychologischer Erkenntnisse auf die Rechtsprechung hervorgegangen ist, hat die Kriminalpsychologie als der Teilbereich der Psychologie, der sich mit der Persönlichkeit, den psychischen Prozessen und situativen Umständen von Straftätern vor, während und nach der Tat beschäftigt, ihren Ursprung in der „Erfahrungsseelenlehre“ des „Verbrechers“ (vgl. Greve, 2004). Der 1768 in Husum geborene Philosoph und Lehrer am Pädagogikum in Halle Johann Christian Gottlieb Schaumann veröffentlichte 1792 seine „Ideen zu einer Criminalpsychologie“ und führte damit den Begriff in den wissenschaftlichen Diskurs ein (Schaumann, 1792). Wenngleich die Psychologie als eigenständige Wissenschaft zu der damaligen Zeit noch nicht existierte, entwickelte Schaumann in fünf veröffentlichten Briefen eine Konzeption zum Begriff, Zweck, Nutzen, zur Methode und Systematik der „Criminalpsychologie“. Obwohl auch Heinroth (1833) einige Jahre später den Begriff der „Criminal-Psychologie“ im Titel seiner Schrift führte und in den folgenden Jahren weitere Arbeiten zur „Criminalpsychologie“ erschienen (Greve, 2004), setzte sich die Bezeichnung für das Forschungsfeld nicht durch. Stattdessen wurden kriminalpsychologische Untersuchungen und Fragestellungen der Kriminologie zugeordnet.
Als Begründer der Kriminologie gelten der Mailänder Jurist Beccaria (1738–1794) und der Turiner Arzt Lombroso (1835–1909; vgl. Schwind, 2002). Während Beccaria als ein erster Vertreter einer modernen und wissenschaftlich orientierten Kriminalpolitik betrachtet werden kann (Bliesener & Thomas, 2012), vertrat Lombroso 1887 die These, dass Verbrecher an äußeren Merkmalen („stigmata“) erkennbar sind, und prüfte diese Annahme durch umfangreiche empirisch-biometrische Studien.1 Der Begriff „Kriminologie“ i. S. eines abgegrenzten Wissenschaftsgebiets geht allerdings auf den Italiener Garofalo zurück, der im Jahr 1885 seine Monografie Criminologia veröffentlichte (vgl. Schwind, 2002).
Am zeitweilig mehr oder weniger großen Verlust eines abgegrenzten eigenständigen Bereichs der Kriminalpsychologie zugunsten der Kriminologie änderte auch nichts, dass 1872 Krafft-Ebing seine Grundzüge der Criminalpsychologie veröffentlichte, in denen er auf der Grundlage des Strafgesetzbuchs des Deutschen Reiches auf die Entwicklung und Bedingungen der Zurechnungsfähigkeit von Angeklagten und Zeugen einging (Krafft-Ebing, 1872). Wenige Jahre später gab Gross (1898) ein Übersichtswerk zur „Criminalpsychologie“ heraus, das sich zum einen mit der „psychischen Thätigkeit des Richters“ und zum anderen mit der „psychischen Thätigkeit des Vernommenen“ beschäftigte. Mit dieser thematischen Ausrichtung können beide Arbeiten eher als Frühwerke der Forensischen Psychologie betrachtet werden. Für die uneinheitliche Entwicklung der Kriminalpsychologie mag mitverantwortlich sein, dass sie bereits damals als ein interdisziplinärer Wissenschaftsbereich betrachtet wurde, in dem sich Juristen, Philosophen, Psychologen und Psychiater aus ihrer jeweiligen Perspektive mit den Erklärungen und Umständen der Kriminalität beschäftigten.
Als sich die Psychologie als eigenständige Disziplin etablierte, war die Kriminalpsychologie in 1904 auf dem ersten Kongress der Gesellschaft für experimentelle Psychologie (später Deutsche Gesellschaft für Psychologie) eines von elf Themen. Wenngleich sich die Kriminalpsychologie heute besonders mit den psychologischen Fragen und Problemen der Erklä|27|rung, Prognose, Prävention und Intervention von dissozialem (sozial inakzeptablem) Verhalten befasst (Lösel & Bender, 1993), hat sie ihren interdisziplinären Charakter mit engen Verknüpfungen zur Rechtswissenschaft, Kriminologie, Kriminalistik, Psychiatrie, Soziologie und anderen Disziplinen erhalten (Bliesener & Köhnken, 2005).
William Stern war der erste Psychologe, der von einem Gericht als Gutachter hinzugezogen wurde (Mülberger, 1996). Ein Novum war aber auch, dass es in diesem Fall zur Anhörung eines jugendlichen Zeugen in einem Missbrauchsprozess kam, denn die Zeugnisfähigkeit von Kindern, Jugendlichen und auch Frauen galt zur damaligen Zeit als höchst fragwürdig. Diese Haltung fand bspw. in der Arbeit von Möbius (1900) „Über den physiologischen Schwachsinn des Weibes“ ihre scheinbare wissenschaftliche Begründung. Im Jahr 1903 gründete Stern die Zeitschrift Beiträge zur Psychologie der Aussage, in der schwerpunktmäßig die Problematik der Zeugenaussagen von Kindern und Jugendlichen in Missbrauchsfällen behandelt wurde (Kühne, 1988). Dort wurde bereits eine Simulationsstudie aus dem kriminalistischen Seminar der Universität Berlin berichtet, in der die Seminarteilnehmer Zeugen einer gestellten Attacke geworden und anschließend zu diesem Vorfall befragt worden waren (Jaffa, 1903). Erstmals wurde hier auch der Einfluss nachträglicher irreführender Informationen durch einen vermeintlichen Zeitungsbericht über den Vorfall auf die Aussage untersucht, ohne dass jedoch die Bedeutsamkeit dieser Fehlerquelle hinreichend deutlich gemacht wurde.
Die Nachfrage nach psychologischer Expertise erschöpfte sich jedoch nicht nur in Fragen der Glaubwürdigkeit von Zeugen. Auch zu Fragen der Tatbestandsdiagnostik und der Täterpersönlichkeit wurden psychologische Sachverständige von den Gerichten angehört (Köhnken & Bliesener, 2005). Als erster Psychologe, der zur Frage der Tatbestandsdiagnostik herangezogen wurde, gilt Marbe, der im Jahr 1911 in Mülheim als Sachverständiger auftrat (Kühne, 1988). Bis in die 1930er-Jahre nahm die Nachfrage der deutschen Gerichte nach psychologischer Expertise zu, um dann jedoch bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs einen erheblichen Bedeutungsverlust zu erfahren. Kriminalbiologie und Wehrpsychologie waren im sog. Dritten Reich wichtiger. Erst in den 1950er-Jahren lebte das Interesse der Gerichte an wissenschaftlich fundierten psychologischen Erkenntnissen allmählich wieder auf, führte zu einem erneuten „Aufblühen“ (Lösel, 1989) und zu einer bis heute anhaltenden Wertschätzung seitens der Gerichtspraxis (Egg, 2011).
Ein Meilenstein für die Anerkennung der Forensischen Psychologie findet sich im Jahr 1954. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs stand vor der Frage, ob sich die Möglichkeiten eines Sachverständigen außerhalb einer Hauptverhandlung in einer Strafsache wegen sexuellen Missbrauchs, die Glaubhaftigkeit einer Kinderaussage festzustellen, von denen des erkennenden Gerichts während der Hauptverhandlung unterscheiden. Um diese Frage zu beantworten, hörte der BGH-Senat sechs Sachverständige an, darunter zwei Psychologen (vgl. Steller & Böhm, 2006). Wie Undeutsch, einer der beiden psychologischen Sachverständigen, darlegte (Undeutsch, 1954, 1967), bejahte der Senat die „überlegenen Erkenntnismittel“ des Sachverständigen und forderte die Hinzuziehung eines psychiatrischen oder psychologischen Experten in Missbrauchsfällen, wenn sich die Anklage allein oder hauptsächlich auf die Aussage eines kindlichen Opferzeugen stützt (BGHSt, 1955, 7, S. 82–86). Wenngleich es auch schon vor diesem Urteil eine rege Sachverständigenbeteiligung an Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs an Kindern gab, wurde durch diese höchstrichterliche Entscheidung die Grundlage für die rechtspsychologische Begutachtung in Strafverfahren gelegt (Steller & Böhm, 2006).
|28|Ein weiterer Meilenstein in der Beziehung zwischen Strafrecht und Psychologie war die Reform der Regelung zur Schuldfähigkeit in den 1960er-Jahren (vgl. Thomae & Schmidt, 1967). Der alte § 51 im Strafgesetzbuch wurde v. a.aufgrund psychologischer Expertise durch die §§ 20, 21 StGB abgelöst, in denen die tiefgreifende Bewusstseinsstörung neben der krankhaften seelischen Störung, dem Schwachsinn und der schweren anderen seelischen Abartigkeit als viertes Kriterium für eine eventuelle Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeführt wurde. Nicht wenige Juristen befürchteten damals einen Dammbruch der Exkulpationen, der aber nicht eingetreten ist (vgl. Bresser et al., 1991).
Nach diesen ersten Wegmarken fand Ende der 1990er-Jahre weitere rechtspsychologische Expertise Eingang in die Rechtsprechung. Im Dezember 1998 prüfte der 1. Strafsenat des BGH den Beweiswert der Polygrafie und kam nach Anhörung der psychologischen Sachverständigen zu einer negativen Entscheidung (1 StR 156/98). Angeregt durch Kontroversen um die Glaubhaftigkeitsbeurteilung nahm im Juli 1999 der 1. Strafsenat des BGH einen Revisionsfall zum Anlass, um Mindeststandards für die Glaubhaftigkeitsbegutachtung zu formulieren (BGHSt 45, 164), die für Sachverständige und erkennende Gerichte verbindlich sind (Steller & Böhm, 2006).
Natürlich sind fallbezogene Gerichtsurteile kein fachlich stichhaltiges Kriterium dafür, ob wissenschaftliche Erkenntnisse der psychologischen Forschung gültig sind. So gab und gibt es auch kritische Sichtweisen der primär am Einzelfall orientierten Forensischen Psychologie. Bereits Waller beklagte in seiner Rezension des Handbuchs der Forensischen Psychologie das Fehlen einer theoretischen Gesamtkonzeption. „Die Selbstdarstellung einer angewandten Disziplin darf sich nicht darin erschöpfen, ihr ‚Arbeitsfeld‘ auszubreiten und Handlungsanweisungen für die Bewältigung praktischer Fragestellungen zu geben“ (Waller, 1970, S. 42; ähnlich Liebel & von Uslar, 1975).
Bei dieser Kritik ist aber Folgendes zu berücksichtigen: Wie in der Medizin, der Klinischen Psychologie und anderen lebenswissenschaftlichen Feldern ist die theorienorientierte Forschung v. a. auf allgemeine Hypothesen und Gruppenunterschiede bezogen. Dieser nomothetische Ansatz lässt sich nicht einfach auf idiografische Fragestellungen übertragen, da hier oft unterschiedliche theoretische Annahmen mehr oder weniger eklektisch kombiniert werden müssen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass auch das jeweilige Rechtssystem Einfluss auf die Art des geforderten Wissens nimmt. Dies zeigt sich z. B. an der Rolle, die das deutsche Rechtssystem im Vergleich zum angloamerikanischen dem forensischen Sachverständigen zuweist. Die Aufgabe des forensischen Sachverständigen im angelsächsischen Rechtssystem besteht primär darin, den Prozessbeteiligten (Gericht, Geschworene, Staatsanwaltschaft, Verteidigung) empirische Befunde zu einem psychischen Prozess oder Sachverhalt zu vermitteln. Vor diesem Hintergrund werden bevorzugt Sachverständige geladen, die weit überwiegend einem nomothetisch-experimentalpsychologischen Ansatz verhaftet sind. Die Übertragung der vom Sachverständigen dargelegten Befundlage auf den konkreten zur Entscheidung anstehenden Fall obliegt dann jedoch dem Gericht bzw. den Geschworenen. Demgegenüber erwartet das deutsche Gericht vom Sachverständigen i. d. R. eine möglichst klare Beurteilung des Sachverhalts, die den idiografischen Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung trägt (Köhnken, 2006). Dementsprechend wird eine allein auf einem nomothetischen Ansatz beruhende Sachverständigenaussage z. B. zur Kriminalprognose den Anforderungen des Gerichts nicht gerecht (Dahle, 2011).2 Dass es |29|auch in der internationalen Forensischen Psychologie an einer theoretischen Grundkonzeption mangelt und bei anderen Anwendungsfeldern der Psychologie ähnliche Probleme bestehen, zeigt, dass die besondere Rolle im Rechtssystem nicht der alleinige Grund für die oben genannten Theoriedefizite ist.
Während die Forensische Psychologie ihr Tätigkeitsfeld – wie der Name schon sagt – ursprünglich in der Bereitstellung psychologischer Expertise für die Rechtsprechung („in foro“) sah, werden heute forensisch-psychologische Begutachtungen z. B. auch in außergerichtlichen Verwaltungsverfahren veranlasst.3
In den 1980er-Jahren wurden in „einem weitgefaßten Verständnis von Rechtspsychologie … die beiden ‚Säulen‘ Forensische und Kriminalpsychologie unter einem Dach vereint“ (Lösel, 1992, S. 99). Eine Diskussionsgruppe des 33. Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPs) in Mainz 1982 einigte sich darauf, den Oberbegriff „Rechtspsychologie“ als gemeinsamen Rahmen für die verschiedenen rechtspsychologischen Ansätze zu verwenden (Haisch & Sporer, 1983). Gefestigt wurde sie durch die Gründung der Fachgruppe Rechtspsychologie in der DGPs im Jahr 1984 sowie der Sektion Rechtspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) im Jahr 1985.
Obwohl die Psychologie als empirische Wissenschaft mit Wilhelm Wundt ihre Anfänge in Deutschland hatte, war bereits die frühe Entwicklung des Faches international geprägt. Ähnliches gilt für die Rechtspsychologie. Bereits Ende des 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts widmeten sich führende Fachvertreter auch forensisch-psychologischen Themen. James McKeen Cattell, der Begründer der Testpsychologie, befasste sich bereits 1895 in den USA mit der Genauigkeit von Erinnerungen in Zeugenaussagen. Wenig später griff Alfred Binet, der in Frankreich die Grundlagen der Intelligenzdiagnostik schuf, aussagepsychologische Fragen auf (Bartol & Bartol, 2005). Besonders einflussreich war der von Deutschland in die USA ausgewanderte Hugo Münsterberg, der als einer der Ersten die Bedeutung der angewandten und praktischen Psychologie erkannte. In seinem Buch On the Witness Stand (1908) forderte er die Berücksichtigung der Psychologie in rechtlichen Fragen und Verfahren. Dabei stieß er allerdings sowohl bei Juristen als auch innerhalb der primär grundlagenorientierten Psychologie auf Widerstand.
Neben den aussagepsychologischen Arbeiten wurden in den USA frühe Ansätze der Behandlung, insbesondere für junge Straftäter, entwickelt (z. B. Healy & Bronner, 1936). Die Studien von Sheldon und Eleonor Glueck befassten sich mit der Entwicklung, Erklärung und Prognose von Delinquenz. Sie waren zwar allgemein-kriminologisch ausgerichtet, doch spielten persönlichkeits-, entwicklungs- und familienpsychologische Konstrukte eine zentrale Rolle (z. B. Glueck & Glueck, 1930, 1950). Diese Forschung hatte auch einen wesentlichen Einfluss auf die deutsche Kriminalpsychologie und Kriminologie nach dem Zweiten Weltkrieg (vgl. Lösel, 1983).
Ein deutlicher internationaler Aufschwung der Rechtspsychologie als eigenständige Disziplin erfolgte in den 1970er-/80er-Jahren. |30|Tapp (1976) fasste diesen in einem Überblickaufsatz zusammen, der den Titel hatte Psychology and Law: An Overture. Bereits wenig später war die Rechtspsychologie so gut entwickelt, dass Monahan und Loftus (1982) ein „Crescendo“ auf diesem Gebiet feststellten. Angesichts der oben genannten historischen Vorläufer in Europa handelte es sich de facto zwar eher um eine „Reprise“ (Lösel, 1992), der international wichtige Einfluss der neueren angloamerikanischen Rechtspsychologie ist aber unbestritten.
Ähnlich wie in Deutschland (vgl. Lösel, 1989) gab es nun deutlich mehr empirisch-rechtspsychologische Forschungen und Publikationen. Neue Studiengänge zu Psychology and Law, Legal Psychology, Forensic Psychology etc. wurden eingerichtet, v. a. in Nordamerika und in Großbritannien. In den psychologischen Gesellschaften etlicher Länder gründete man Fachgruppen (Divisions) zur Forensischen Psychologie bzw. Rechtspsychologie, z. B. 1971 in Großbritannien und 1981 in den USA. Die International Association of Applied Psychology etablierte 1990 eine Division Psychology and Law und 1992 wurde die European Association of Psychology and Law (EAPL) in Nürnberg gegründet. Die nationalen und internationalen Vereinigungen führen seither regelmäßige Kongresse und Tagungen durch. Es etablierten sich neue Fachzeitschriften im Schnittbereich von Psychologie, Recht und Kriminologie.4 Buchveröffentlichungen dokumentierten die zunehmende thematische Breite und praktische Relevanz der Rechtspsychologie (z. B. Bartol, 1983; Bliesener, Lösel & Köhnken, 2014; Farrington, Hawkins & Lloyd-Bostock, 1979; Kagehiro & Laufer, 1992; Wegener, Lösel & Haisch, 1989).
Zu dieser erfreulichen Entwicklung des Gebiets seit den 1980er-Jahren haben unterschiedliche Einflüsse beigetragen. Erstens steht sie natürlich mit der allgemeinen Ausdifferenzierung der Wissenschaften in Zusammenhang (vgl. Luhmann, 1981). Mit dem steilen Anstieg der Forschung in den modernen Gesellschaften ist eine zunehmende Spezialisierung einhergegangen. Dies gilt auch für die Psychologie.
Ein zweiter wichtiger Beitrag zum Aufschwung der Rechtspsychologie kam aus den Grundlagendisziplinen. Sowohl aus intrinsischen Motiven als auch im Wettbewerb um Drittmittel bemühten sich psychologische Forscher vermehrt, ihre Theorien und (experimentellen) Routinen an praxisrelevanten Themen zu überprüfen. Beispiele hierfür sind die kognitionspsychologischen Studien von Loftus (1979) zur Verfälschung von Wahrnehmung und Gedächtnis in Zeugenaussagen oder die entscheidungstheoretischen Forschungen, die sich auf die richterliche Urteilsbildung oder den Rational-Choice-Ansatz zur Kriminalitätserklärung übertragen ließen (vgl. Cornish & Clarke, 1989; Konecni & Ebbesen, 1979). Diese Anwendung, die zugleich eine realitätsnahe Prüfung von Grundlagenhypothesen ermöglicht, ist ein wesentliches Merkmal der starken Expansion der Psychologie, die durch ihre bio-psycho-soziale Vielfalt und klare empirische Orientierung gefördert wurde.
Ein dritter Faktor, der zur internationalen Expansion der Rechtspsychologie beitrug, dürfte in der gestiegenen hohen gesellschaftlichen Aufmerksamkeit für manche ihrer Themen liegen. Als Beispiele seien die Sexualdelikte und Jugendgewalt genannt. Durch die mediale Berichterstattung über spektakuläre Einzelfälle wurde hier nicht nur in vielen Ländern die Bevölkerung sensibilisiert, sondern die Politik und Justiz fragten nach mehr empirisch fundiertem Wissen, was sich zumindest teilweise auch in der Forschungsförderung niederschlug.
Damit hängt ein vierter wahrscheinlich bedeutsamer Einfluss zusammen: die zunehmend komplexeren Risikolagen in modernen Indust|31|riegesellschaften. Zwar ist das Konzept der Risikogesellschaft v. a. auf wissenschaftlich-technisch produzierte Risiken zugeschnitten, doch betrifft es auch soziale Gefährdungslagen. Im Gegensatz zu Gefahren, auf deren Entstehung der Mensch wenig Einfluss hat (z. B. Blitzeinschläge), impliziert das Konzept des Risikos, dass es vom Menschen beeinflusst und im Prinzip durch sachgerechtes Handeln vermieden oder zumindest reduziert werden kann (Luhmann, 1991). Dementsprechend sind heute Maßnahmen zum „risk assessment“ und „risk management“ in vielen Lebensbereichen verbreitet, auch im Umgang mit Kriminalität und Straftätern. Diese Entwicklung trug wesentlich dazu bei, dass forensisch- und kriminalpsychologisches Wissen vermehrt nachgefragt wurde. Das gesellschaftliche Ziel der Risikovermeidung ist allerdings für die Rechtspsychologie nicht immer förderlich, denn es enthält auch unrealistische Erwartungen, die sich z. B. nach (seltenen) Fehlprognosen in Gefährlichkeitsgutachten in der öffentlichen Diskussion auch gegen die Disziplin wenden können.
Neben solchen grundsätzlichen Entwicklungen haben relativ triviale Phänomene die Rechtspsychologie attraktiv gemacht. So haben zahlreiche Filme und TV-Serien forensische Inhalte aufgegriffen und die Rechtspsychologie für junge Menschen interessant gemacht. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, unrealistische Erwartungen zu vermeiden, die mit der Rechtspsychologie verbunden sind, z. B. was die Erstellung von psychologischen Täterprofilen betrifft (vgl. Schmucker & Lösel, 2005). Tatsächlich ist die Rechtspsychologie außerordentlich vielfältig, wie der nächste Abschnitt zeigt. Sie ist auch in verschiedenen Ländern unterschiedlich akzentuiert. Während sich z. B. in Deutschland viele rechtspsychologische Praktiker*innen mit Begutachtungen befassen, steht z. B. in Großbritannien der Strafvollzug im Vordergrund. Beides sollte stärker zusammengeführt werden, damit mehr empirische Kenntnisse über Entwicklungen nach der Begutachtung gewonnen werden.
Rechtspsychologie umfasst „alle Anwendungen psychologischer Theorien, Methoden und Ergebnisse auf das Rechtswesen“ (Lösel, 1989, S. 295). Diese Definition verzichtet auf die Festlegung von inhaltlichen Fragestellungen und Arbeitsaufgaben und verwendet den Bezug zum Rechtswesen als rahmendes Merkmal.5 Die Fragestellungen und Aufgabenfelder der Rechtspsychologie sind nicht nur sehr vielfältig, sie unterliegen auch einer ständigen Diversifizierung. Zu den klassischen Bereichen zählen u. a.:
forensisch-psychologische Begutachtung im Straf-, Zivil-, Sozial- und Verwaltungsrecht,
Vernehmung von Zeug*innen und Beschuldigten,
psychologische Täterermittlung,
Polizeipsychologie
Organisations- und Personalentwicklung in Polizei und Justizvollzug,
psychologische Konzepte der Strafverfolgung/Operative Fallanalyse,
Psychologie der Gerichtsverhandlung und außergerichtlichen Konfliktregelung/Mediation,
prozedurale Gerechtigkeit und Restorative Justice,
Prozessvorbereitung sensibler Zeug*innen,
psychologische Aspekte der Viktimologie,
richterliche Urteilsbildung,
Erklärung kriminellen/abweichenden Verhaltens,
personen- und situationsbezogene Kriminalprävention,
|32|behandlungsorientierte Diagnose bei Straftätern,
Straftäterbehandlung und Resozialisierung.
In der Vergangenheit hat es unterschiedliche Versuche gegeben, diese Arten von Fragestellungen und Themenfeldern zu systematisieren. Haney (1980) unterschied innerhalb der Rechtspsychologie zwischen der Konzeption (1) einer Psychologie im Recht, (2) einer Psychologie des Rechts und (3) einer Konzeption Psychologie und Recht. Bei (1) wird die Psychologie als eine Hilfswissenschaft verstanden, die der Rechtspraxis dabei hilft, die eigenen Ziele zu erreichen. In Konzeption (2) lautet die Kernfrage, inwieweit und unter welchen Bedingungen das Recht die Internalisierung von Normen bestimmt und das Verhalten steuert. Unter (3) werden bspw. Verhaltensweisen, Einstellungen und Entscheidungen der im Rechtswesen tätigen Personen (Polizei, Justiz, Strafvollzug) untersucht.
Ein Modell einer „umfassenden Rechtspsychologie“ hat Lösel (1989) vorgelegt. Wie in anderen Anwendungsgebieten der Psychologie geht es um problemorientierte Forschung. Auf drei Dimensionen unterscheidet das Modell (1) die Art der Probleme, die sich für die Rechtspsychologie stellen (Erklärung, Prognose und Intervention); (2) die Ebenen, auf denen die Probleme bestehen (Annahmen und Bedingungen von Rechtsnormen, Verhalten gegenüber Rechtsnormen und Anwendung von Rechtsnormen) sowie (3) die Rechtsgebiete, in denen diese Fragestellungen auftreten (Straf-, Zivil-, Familien-, Verkehrsrecht usw.). Nach Lösel ist dieses Modell insofern vereinfachend, als rechtspsychologische Problemstellungen oft mehrere Dimensionen betreffen (z. B. Prognose und Intervention). Es wird auch betont, dass die psychologische Forschung zu den meisten Rechtsbereichen weniger stark entwickelt ist als jene zu strafrechtlichen Themen. Rechtspsychologisch relevante Themen werden jedoch nicht nur innerhalb des eigenen Faches, sondern auch in anderen Teildisziplinen bearbeitet. Beispiele hierfür sind das (umstrittene) Stanford-Gefängnisexperiment und das Broken-Windows-Experiment (vgl. Zimbardo, 2007), die aus der Sozialpsychologie kamen, aber unmittelbaren Bezug zu kriminalpsychologischen und kriminologischen Fragestellungen hatten.
Bereits in den Jahren 1850 bis 1871 hielt der Straf- und Völkerrechtler Berner an der Berliner Universität regelmäßig eine Vorlesung zur „Criminal-Psychologie“.6 Im Jahr 1900 hob Kraepelin in seinem Gutachten zur Verleihung des Titels eines außerordentlichen Professors in Aschaffenburg durch die Medizinische Fakultät der Universität Heidelberg dessen besondere Leistungen in seiner Vorlesung zur Criminalpsychologie hervor.7 Diese beiden Beispiele zeigen eine bereits frühe, zumindest punktuelle Verankerung der Rechts- oder Kriminalpsychologie in der universitären Lehre der Rechtswissenschaft und Medizin. Auch in dem 1941 in Deutschland eingerichteten Diplomstudiengang Psychologie (Kury & Obergfell-Fuchs, 2012) fand zunächst nur eine sporadische Vermittlung rechtspsychologischer Inhalte und Methoden statt. Erst in den 1970er-/80er-Jahren entwickelten sich an einigen Instituten (z. B. in Berlin, Bonn, Bremen, Erlangen-Nürnberg, Gießen, Kiel, Konstanz und Würzburg) rechtspsychologische Curricula mit einem regelmäßigen Angebot. An diesen Orten konnte die Rechtspsychologie als viertes Anwendungsfach neben der Klinischen, Pädagogischen und Arbeits- und Organisationspsychologie oder als forschungsorientierte Vertiefung etabliert werden.
Mit der Einführung der neuen Bachelor- und Masterstudiengänge in Psychologie im Zuge der Bologna-Reformen wurde allerdings auch die |33|Reform der Ausbildung in Psychotherapie notwendig. Die ersten Entwürfe eines sog. „Direktstudiums Psychotherapie“ ließen eine weitgehende Konzentration der Ausbildungsressourcen in diesen neuen Studiengang befürchten und führten zu einer erheblichen Beunruhigung innerhalb der nicht klinischen Anwendungsfächer. Nach langen und intensiven politischen Debatten trat am 01.09.2020 schließlich das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) in Kraft, das nach einem polyvalenten Bachelorabschluss unterschiedliche Psychologie-Masterstudiengänge mit verschiedenen Schwerpunktsetzungen zulässt und damit auch Raum für eine rechtspsychologische Ausrichtung eröffnet. Durch die große Nachfrage der Studierenden ebenso getragen wie durch den Bedarf an rechtspsychologischer Expertise in der Praxis haben sich an verschiedenen Standorten neue Studienangebote mit rechtspsychologischem Schwerpunkt, vereinzelt auch rein rechtspsychologische Masterstudiengänge (Berlin, Bonn, Hildesheim, Konstanz und Mainz) entwickelt. Teilweise sind diese Angebote grundständig, zum anderen Teil werden sie berufsbegleitend angeboten (z. B. an der Psychologischen Hochschule Berlin). Neben den Universitäten tragen in jüngerer Zeit auch einige (private) Fachhochschulen mit einem rechtspsychologischen Lehrangebot zu dieser Entwicklung bei (Berlin, Hamburg und Heidelberg) und bieten einen spezialisierten Abschluss an. Daneben wird von Interessierten das rechtspsychologische Angebot im benachbarten Ausland genutzt, um einen spezialisierten rechtspsychologischen Abschluss zu erwerben (z. B. Maastricht).
Neben dem Ausbau der grundständigen rechtspsychologischen Ausbildung wurde in den 1980er-Jahren der Ruf nach einer postgradualen Weiterbildung laut. Auslöser waren u. a. systematisch-empirische Evaluationen forensisch-psychiatrischer und forensisch-psychologischer Sachverständigentätigkeit. Neben Missverständnissen und Kenntnisdefiziten hinsichtlich der gutachterlichen Rolle im Strafverfahren, der verschiedenen rechtlichen Fragestellungen, der erforderlichen Methoden und anderen Problemen zeigten sich handwerkliche Fehler in der Befunderhebung, intuitive Beurteilungsstrategien und ein häufig undurchsichtiger Gutachtenaufbau (Dahle, Bliesener, Gretenkord & Schwabe-Höllein, 2012).
Aus den Überlegungen rechtspsychologisch tätiger Hochschullehrer*innen zur Qualitätssicherung psychologisch-diagnostischer Sachverständigentätigkeit entstand die Konzeption einer postgradualen Weiterbildung. Im Jahr 1995 verabschiedeten die beiden psychologischen Dachverbände (BDP und DGPs) schließlich die „Ordnung für Weiterbildung in Rechtspsychologie“. Nicht zuletzt die Bologna-Reform des Studiums machte eine Anpassung notwendig, sodass 2013 eine neue Weiterbildungsordnung verabschiedet wurde (Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen, 2013). Die Weiterbildung ist nun als mindestens dreijähriges berufsbegleitendes postgraduales Studium nach einem abgeschlossenen Psychologiestudium (Diplom oder Master) konzipiert. Sie hat einen Umfang von 400 Stunden und gliedert sich in einen theoretischen Grundlagenteil (240 Stunden) und einen praktischen Anwendungsteil. Der Theorieteil umfasst:
die rechtlichen Grundlagen (u. a. Gesetzgebung und Institutionen der Rechtspflege, rechtspsychologisch relevantes materielles Recht und Verfahrensrecht, Aufgabe und Stellung des Sachverständigen im Gerichtsverfahren),
empirisch-psychologische Grundlagen (u. a. Kriminalität und dissoziales Verhalten, psychologische Grundlagen der Kindeswohlgefährdung, Psychologie richterlicher Urteilsbildung, außergerichtliche Konfliktlösung),
Grundlagen relevanter Nachbarfächer (u. a. Forensische Psychiatrie, Entwicklungspsychopathologie, Kriminologie),
Praxisgrundlagen (Verfassen, Erstatten und Abrechnung rechtspsychologischer Gutachten und Stellungnahmen) und
gesellschaftliche und ethische Grundlagen (u. a. psychosoziale Versorgung und Nachsorge |34|entlassener Rechtsbrecher, Öffentlichkeit und Massenmedien, ethische Aspekte der Rechtspsychologie).
Im Praxisteil werden die sachverständige Beurteilung des Täters im strafrechtlichen Haupt- und Vollstreckungsverfahren, die psychologische Tätigkeit im Straf- und Maßregelvollzug sowie die sachverständige Bearbeitung aussagepsychologischer, familienrechtlicher oder anderer rechtlicher Fragestellungen vermittelt. Dies erfolgt durch angeleitete Arbeit in kleinen Fachteams sowie in Form von Einzelsupervisionen. Die Weiterbildung führt zur Zertifizierung zur Fachpsychologin bzw. zum Fachpsychologen für Rechtspsychologie durch die Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen.8
Parallel zur Reform der skizzierten föderativen Weiterbildung haben auch die Landes-Psychotherapeutenkammern einiger Bundesländer begonnen, Fortbildungscurricula zu entwickeln. Diese variieren zwischen den Bundesländern. Gemeinsam sind ihnen ein jeweiliges Grundlagenmodul (je nach Bundesland 40 bis 64 UE) und theoretische Spezialisierungsmodule (40 und 80 UE) mit jeweils einem zusätzlichen Praxismodul. Die Teilnahme an den Curricula ist an die Mitgliedschaft in der jeweiligen Landes-Psychotherapeutenkammer und damit an eine abgeschlossene Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten oder zum Kinder- und Jugendlichen-Therapeuten geknüpft (Näheres bei Dahle et al., 2012).
Die tatsächliche fachliche Qualität der Zertifizierung zum Forensischen Sachverständigen durch die Landes-Psychotherapeutenkammern ist schwer einzuschätzen. Hinsichtlich Dauer, Umfang und Qualitätsmanagement bestehen aber geringere Anforderungen als in der Weiterbildung zum Fachpsychologen nach den Zertifizierungsvorgaben der Föderation.
Die Rechtspsychologie wird von den Studierenden sehr gut angenommen. Die Absolvierenden der rechtspsychologischen Schwerpunktabschlüsse werden von der Praxis nachgefragt. Die postgradualen Weiterbildungsangebote haben sich etabliert und tragen wesentlich zur Professionalisierung und Qualitätssicherung der Aufgabenerfüllung von Rechtspsychologinnen und Rechtspsychologen bei (Posten, Bliesener, Dahle & Orth, 2019).
Trotz dieser positiven Entwicklungen in der Lehre und ihrer Verankerung an verschiedenen Standorten muss die rechtspsychologische Forschung gestärkt werden. Nach wie vor besteht ein erheblicher Bedarf an empirischer Evidenz, z. B. zu Themen wie Gewalt, Sexualdelinquenz, Terrorismus, Kriminalprävention, Straftäterbehandlung (vgl. Lösel, 2007; Dahle, Greve, Hosser & Bliesener, 2020), insbesondere aber auch zu rechtspsychologischen Fragen jenseits des Strafrechts, z. B. zu familienrechtlichen oder asylrechtlichen Fragen. Während in der Medizin die Frage nach der Evidenzbasis von Maßnahmen obligatorisch ist, herrschen im Rechtswesen oft noch Glaubensbekenntnisse vor. Wenn man bedenkt, dass z. B. eine lange Delinquenzentwicklung eines jungen Menschen die Gesellschaft mehrere Millionen Euro kosten kann (Cohen & Piquero, 2009; s. a. Glaubitz et al., 2016), dann ist Forschung zur Prävention und Behandlung dringend erforderlich (Bliesener, 2010; Lösel, 2020; Lösel & Farrington, 2012).
Einschlägige Forschung ist auch nötig, weil in der Praxis viele Psycholog*innen mit rechtspsychologisch relevanten Aufgaben befasst sind. Es gibt aktuell ca. 450 zertifizierte Fachpsychologinnen und Fachpsychologen für Rechtspsychologie, die Zahl der ohne Zertifizierung gutachtlich Tätigen ist vielfach größer. Allein im Straf- und Maßregelvollzug dürften annähernd 1.000 Psycholog*innen beschäftigt sein. Noch wesentlich mehr sind zeitweise mit forensisch- |35|und kriminalpsychologischen Aufgaben befasst. All diese Fachvertreter*innen benötigen fundiertes Grundwissen und aktuelle empirische Evidenzen für ihre Arbeit. Die sich daraus ergebenden Bedarfe können nur einem Teil durch die wachsende internationale Forschung auf dem Gebiet der Rechtspsychologie (González-Sala et al., 2017) gedeckt werden. Viele Fragestellungen beziehen sich auf das deutsche Rechtssystem. Antworten aus internationalen Studien lassen sich oft nur sehr eingeschränkt ableiten.
Der wissenschaftliche Nachwuchs in der Rechtspsychologie ist wegen seiner soliden theoretischen, methodischen und statistischen Ausbildung für die empirisch-kriminologische Forschung besonders geeignet, doch bestehen hier begrenzte Perspektiven (vgl. Albrecht, Quensel & Sessar, 2012). Eine Professur an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät ohne Jurastudium ist praktisch nicht möglich. Dadurch ist die deutsche Kriminologie weniger empirisch-interdisziplinär ausgerichtet und international gegenüber den angloamerikanischen Ländern im Hintertreffen. Dies ist auch eine Erschwernis für die Publikation in international anerkannten Zeitschriften, die in der Psychologie und Medizin ein wesentliches Erfolgskriterium darstellt. Gleichwohl sollte durchaus daran festgehalten werden.
Der oben beschriebene internationale Aufschwung des Fachs seit den 1980er-/90er-Jahren und der zweifellos bestehende gesellschaftliche Bedarf an forensisch- und kriminalpsychologischer Evidenz enthalten vielfältige Entwicklungschancen, die es offensiv zu nutzen gilt. Dazu gehören u. E. folgende Zielsetzungen und Strategien (vgl. Lösel, 2013):
Stärkung von Professuren für Rechtspsychologie sowohl innerhalb der Psychologie als auch interdisziplinär in Kooperation mit Nachbardisziplinen wie Jura, Psychiatrie, Soziologie, Politikwissenschaften und Pädagogik,
vermehrte fachliche Verankerung innerhalb der Psychologie, z. B. durch Kombination mit anderen Teildisziplinen wie der Psychodiagnostik, Differenziellen Psychologie, Sozialpsychologie, Entwicklungspsychologie und Klinischen Psychologie,
Vernetzung mit außeruniversitären Institutionen, z. B. mit den Max-Planck-Instituten (insbesondere dem MPI zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht in Freiburg im Breisgau), dem Kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachsen, der Kriminologischen Zentralstelle, den Kriminologischen Abteilungen des Bundeskriminalamts und der Landeskriminalämter sowie den Kriminologischen Diensten des Strafvollzugs in den Ländern,
integrative bio-psycho-soziale Mehrebenen-Forschung, die neben den traditionellen sozial- und humanwissenschaftlichen Ansätzen auch neurowissenschaftliche Forschungen integriert,
adäquate Balance zwischen Wissenschaft und Praxis, die sowohl die Notwendigkeiten der Gutachtenpraxis als auch der international konkurrenzfähigen Forschung in einem ausgewogenen Verhältnis erfüllt,
innerpsychologische Profilierung der anwendungsorientierten Forschung, die den spezifischen Anforderungen der Rechtspsychologie sowie den oft unterschätzten Beiträgen der Problemlösung und Theorienprüfung im Alltag Rechnung trägt (vgl. Spiel, Lösel & Wittmann, 2009),
internationale Orientierung und Publikation, die dem entspricht, was in der Psychologie insgesamt üblich ist, aber auch die durchaus bestehende Kompetenz der deutschsprachigen Rechtspsychologie in der internationalen „scientific community“ stärkt,
breite disziplinäre Ausrichtung innerhalb der Rechtspsychologie, die sowohl das oben genannte Übergewicht strafrechtlicher Themen durch andere Forschungen reduziert, als auch Fixierungen auf aussagepsychologische und andere forensisch-diagnostische Themen vermeidet (vgl. Roesch, 1990),
Ausweitung der rechtspsychologischen Fortbildung, die im Rahmen des zunehmend wichtigen lebenslangen Lernens die rechtspsy|36|chologisch Tätigen „auf dem Laufenden“ hält (Posten et al. 2019),
offensive Image-Pflege, die die durchaus respektablen Forschungs- und Praxisleistungen der Rechtspsychologie nicht nur innerhalb der akademischen Welt, sondern auch in den Medien und der Gesellschaft sachgerecht vermittelt.
Wenn es gelingt, diese Ziele und Strategien in Wissenschaft und Praxis umzusetzen, wird sich die Rechtspsychologie weiterhin erfolgreich entwickeln. Dann werden vielleicht einschlägige Praktiker, Wissenschaftler*innen und auch Studierende in Abwandlung eines Buchtitels von Riegel (1978) zur Psychologie sagen: „Rechtspsychologie, mon amour“.
Dieser anthropologische Ansatz des Verbrechers als ein spezifischer Menschentypus fand in Europa zunächst zahlreiche Anhänger, wurde jedoch später heftig kritisiert und nicht weiterverfolgt.
Gleichwohl gibt es auch im deutschen Rechtswesen die Beauftragung von psychologischen Sachverständigen zur Klärung einer nicht auf den Einzelfall bezogenen Frage; bspw. bei einer eventuellen Gefährdung des Wohles von Kindern und Jugendlichen durch (massen-)mediale Angebote.
Für weitergehende Darstellungen hierzu wird auf Kury und Obergfell-Fuchs (2012), Lempp, Schütze und Köhnken (2003), Steller und Volbert (1997) oder auf Venzlaff und Foerster (2004) verwiesen.
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Einige der Forschungs- und Anwendungsfelder der Rechtspsychologie, die sich durchaus unter die oben genannten Bereiche subsumieren lassen, weisen allerdings nur einen indirekten Bezug zum Rechtswesen auf. Dies gilt bspw. für die Untersuchung des abweichenden Sozialverhaltens, bei dem kodifizierte Rechtsnormen nicht zwangsläufig verletzt sein müssen.
http://www.zpid.de/pub/psychologie-und-geschichte/0935-0179.1994.6_3-4_258-289.pdf
http://www.psychologie.uni-heidelberg.de/willkomm/cfg/instber-2a.html
https://zwpd.transmit.de/zwpd-dienstleistungen/zwpd-rechtspsychologie/zwpd-weiterbildung-rechtspsychologie
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Die Enzyklopädie liefert einen umfassenden Überblick über die verschiedenen aktuellen Themenstellungen der internationalen Rechtspsychologie.
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