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Am 1. Juli 2012 wird der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag zehn Jahre alt. Doch die Hoffnungen auf eine universale Strafverfolgung von Menschheitsverbrechen wurden enttäuscht. Die Praxis internationaler und nationaler Gerichte muss deswegen verändert werden. Der Erfolg der Nürnberger Prozesse nährte die Erwartung, in Zukunft alle Regierungen für begangene Verbrechen vor Gericht stellen zu können. Aber der Kalte Krieg verhinderte jahrzehntelang eine Umsetzung dieses Versprechens. Wolfgang Kaleck zeichnet in diesem Buch die schier endlose Serie von ungesühnten Völkerrechtsstraftaten westlicher Machthaber von Algerien über Vietnam bis in die Türkei und Kolumbien nach. Trotz der vielversprechenden Schaffung des Internationalen Strafgerichtshofs und der Tribunale für Ruanda und Jugoslawien gibt es noch viele Gründe für Kritik an den stattfindenden wie an den ausbleibenden Verfahren. Kaleck bemängelt, dass das Völkerstrafrecht überwiegend nur auf besiegte afrikanische Potentaten und Generäle angewandt wird und nicht auf die Verbrechen der Großmächte, insbesondere des Westens. Damit stellt die herrschende selektive Strafverfolgungspraxis das Prinzip universell geltender Menschenrechte generell in Frage.
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Seitenzahl: 182
Veröffentlichungsjahr: 2012
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Wolfgang Kaleck
Mit zweierlei Maß
Der Westen und das Völkerstrafrecht
Verlag Klaus Wagenbach Berlin
Politik bei Wagenbach. Herausgegeben von Patrizia Nanz.
© 2012Verlag Klaus Wagenbach, Emser Straße 40/41, 10719Berlin.
Umschlaggestaltung/Reihenkonzept: Julie August, Berlin.
Alle Rechte vorbehalten.
Jede Vervielfältigung und Verwertung der Texte und Bilder, auch auszugsweise, ist ohne schriftliche Zustimmung des Verlags urheberrechtswidrig und strafbar. Dies gilt insbesondere für das Verbreiten von Kopien auf Papier, Datenträgern oder im Internet sowie Übersetzungen.
ISBN 978 3 803141088
Einleitung: Völkerstrafrecht zwischen Recht und Politik
Was regelt das Völkerstrafrecht?
Horizontale und vertikale Selektivität der Strafverfolgung
Die Prozesse von Nürnberg und Tokio und der erste Sündenfall
Siegerjustiz?
Die tu-quoque-Diskussion
Die Tokioter Prozesse
Modell Nürnberger Nachfolgeverfahren
NS-Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland
Die ungesühnten Verbrechen des Westens nach 1945. Teil 1: Die Kolonialkriege
Umkämpfte Dekolonisation
Der Mau-Mau-Aufstand in Kenia
Der Algerienkrieg
Die ungesühnten Verbrechen des Westens nach 1945. Teil 2 : Der Vietnamkrieg
Militärgerichte und das Massaker von My Lai
Die Debatte um command responsibility
Die Russell-Tribunale
Jugoslawien, Ruanda und die anderen. Eine durchwachsene Bilanz der Tribunale
Das UN-Jugoslawien-Tribunal
Das UN-Ruanda-Tribunal
Resultate der Tribunale von Jugoslawien und Ruanda
Die Hybrid-Tribunale
Von Videla bis Rumsfeld. Letzte Hoffnung Europa?
Die europäischen Verfahren gegen Pinochet und Videla
Der Fall des ehemaligen Diktators des Tschad, Hissène Habré
Ermittlungen gegen Militärs und Politiker aus den USA
Eine gemischte Zwischenbilanz
Ein bisschen wenig. Völkerstrafrechtliche Praxis in Deutschland
Wirtschaftliche Macht und das Recht. Transnationale Unternehmen und das Völkerstrafrecht
Afrika und was sonst? Die bisherige Praxis des Internationalen Strafgerichtshofs
Kongo
Uganda
Sudan-Darfur
Weitere Ermittlungsverfahren
Libyen
Unter Beobachtung
Der Fall Kolumbien
Die Völkerstraftaten des Westens und der IStGH
Ausblick – die nächsten zehn Jahre
Perspektiven transnationaler Strafjustiz und der kosmopolitische Kampf für Menschenrechte
Doppelstandards
Wie selektiv ist die globale Strafjustiz?
Universelle Justiz als Problemlösung
Die wachsende Rolle von Menschenrechtsorganisationen
Das menschenrechtliche Programm
Danksagung
Anmerkungen
Über den Autor
Verlagsinformationen
»Winners are never tried for war crimes.«
Gewinner eines kriegerischen Konfliktes würden niemals für die dort begangenen Kriegsverbrechen vor ein Tribunal gestellt werden, behauptete der UN-Repräsentant von Sri Lanka in einem Interview im Sommer 2009.Die Armee seines Landes ist verantwortlich für etwa 40000 zivile Opfer und Tausende von Gefolterten und Vergewaltigten während und nach dem Krieg gegen die tamilische Befreiungsbewegung, die nach dreißig Jahren einer auf beiden Seiten brutal geführten militärischen Auseinandersetzung im Mai 2009 besiegt wurde. Befragt nach einer juristischen Aufarbeitung staatlicher Verbrechen, stellt er klar: Kriegsverbrechertribunale seien Verlierern vorbehalten. Wenn man Gewinner überhaupt strafrechtlich verfolgen wolle, müsse man mit anderen Staaten anfangen. Denn die Regierung von Sri Lanka habe zur Bekämpfung der aufständischen Tamilen weder Atombomben abgeworfen noch ganze Städte zerstört.1
Knapp siebzig Jahre nach dem Abwurf der Bomben auf Hiroshima und Nagasaki nehmen längst nicht nur westliche Großmächte das Privileg der Straflosigkeit von Siegern für sich in Anspruch, und die Auseinandersetzung über die strafrechtliche Aufarbeitung schwerster Menschenrechtsverletzungen wird bis in die Gegenwart von realpolitischen Argumenten beherrscht. Selbst wenn internationale Strafverfolger aktiv werden wie im Juni 2011, als gegen Libyens mittlerweile getöteten Revolutionsführer Muammar al-Gaddafi ein Haftbefehl beim Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag erging, flammten regelmäßig kontroverse Diskussionen unter Rechtswissenschaftlerinnen und Rechtswissenschaftlern auf: Die einen nahmen in diesem Fall Anstoß daran, dass nur Gegner der NATO wie Gaddafi und Milošević oder Bürger afrikanischer Staaten sich vor internationalen Tribunalen zu verantworten haben. Die anderen warben hingegen um Vertrauen für den IStGH. Zwar wäre es richtig, wenn die von den USA und deren Alliierten nach dem 11.September 2001 begangenen Taten, etwa die systematische Folter von Kriegsgefangenen und Terrorismusverdächtigen, ebenfalls strafrechtlich verfolgt würden. Doch man müsse dem jungen Den Haager Gericht die Möglichkeit geben, sich in einer von den Großmächten dominierten internationalen Landschaft zu etablieren. Daher sei auch das machtpolitisch motivierte Vorgehen gegen Diktatoren wie Gaddafi sinnvoll, um den Weg für eine universelle Strafverfolgungspraxis zu bereiten.
Die neuere Geschichte des Völkerstrafrechts beginnt verheißungsvoll mit den Nürnberger Prozessen, deren Strafverfolgungsprogramm jedoch aus politischen Gründen unvollständig blieb. Sie stockte während des Kalten Kriegs, in dem von den westlichen Mächten trotz der nach 1945 formulierten menschenrechtlichen Prinzipien und Normen zahlreiche Völkerstraftaten bei der Bekämpfung antikolonialer Befreiungsbewegungen begangen wurden; im gleichen Zeitraum verübten Stalin und seine Nachfolger sowie China auch Verbrechen größerer Dimension. In den 1970ern und 1980ern fanden vor Gerichten in Athen, Lissabon und Buenos Aires wichtige lokale, aber weltweit wenig beachtete Strafprozesse gegen gestürzte verbrecherische Regime statt. In den 1990ern wird die Entwicklung auf internationaler Ebene mit den Tribunalen zu Jugoslawien und Ruanda und dem Aufbau des Internationalen Strafgerichtshofs, erneut begleitet von viel Optimismus, wieder aufgenommen. Zurzeit, etwa zehn Jahre seit der IStGH existiert und fünfzehn Jahre nachdem die Ermittlungen im Fall Pinochet vor einem Untersuchungsrichter in Spanien begannen, wird die internationale Strafjustiz vielfältig kritisiert und mit Skepsis betrachtet.
Denn die Praxis des Völkerstrafrechts ist oft unvollkommen, Anspruch und Wirklichkeit klaffen weit auseinander. Es kann keine Rede davon sein, dass jeder Diktator und jeder Folterknecht der Erde vor den Strafverfolgern aus Den Haag und anderswo zittern müsste. In diesem Buch geht es um eine der größten Schwächen des Völkerstrafrechts: dass es politisch selektiv und überwiegend gegen schwache, gefallene und besiegte Potentaten und Generäle angewandt wird. Aber es wird auch von den Bemühungen sozialer Bewegungen und von Juristinnen und Juristen erzählt, diejenigen Menschenrechtsverletzer vor Gericht zu bringen, die aus mächtigen Staaten stammen.2 Die Rede ist davon, dass vor dem seit 1.Juli 2002 tätigen Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag bislang nur afrikanische Tatverdächtige erscheinen mussten, obwohl in den letzten zehn Jahren an vielen Orten der Welt Menschenrechtsverletzungen begangen wurden. Für viele dieser Verbrechen ist Den Haag zunächst gar nicht zuständig, weil sie in Staaten stattfanden, die sich der Jurisdiktion des Gerichts nicht unterworfen haben. Aber warum entschied der UN-Sicherheitsrat im Falle Libyens im Februar 2011 so schnell, den Chefankläger des IStGH zu ermächtigen, Ermittlungen gegen die Regierung Gaddafi zu führen, während zu Beginn des Jahres 2009 weder im Falle von Israels Gaza-Krieg noch bei den massiven Kriegsverbrechen der Regierung von Sri Lanka gegen die tamilische Bevölkerung noch im Falle der Repression der iranischen Diktatur gegen Oppositionelle nach den Wahlen eine Resolution erging? Auch dort, wo derartige Verbrechen ebenfalls ermittelt und bestraft werden könnten, nämlich vor nationalen Gerichten, geschah wenig. So wurden von den Strafverfolgungsbehörden Westeuropas, unter deren Zuständigkeit ein Teil der im Ausland verübten Völkerstraftaten fällt, bislang neben Tätern aus der Zeit des Nationalsozialismus und solchen aus dem ehemaligen Jugoslawien vor allem Angeklagte aus afrikanischen Staaten abgeurteilt. Zwar nutzten Menschenrechtsorganisationen in den vergangenen anderthalb Jahrzehnten seit den Ermittlungen gegen den chilenischen Ex-Diktator Augusto Pinochet und den argentinischen Ex-Junta-Chef Jorge Videla das Völkerstrafrecht, indem sie in einer Vielzahl von Fällen juristisch aktiv wurden und Verfahren einleiteten. Diese Bemühungen richteten sich beispielsweise gegen Angehörige der Administration des ehemaligen US-Präsidenten George W.Bush und US-Militärs, gegen israelische Militärs, gegen russische und chinesische Verdächtige von Völkerstraftaten. Doch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden schoben diesen Bemühungen zumeist frühzeitig einen Riegel vor.
Aus juristischer und menschenrechtlicher Perspektive bestehen wenig Zweifel, dass die überwiegende Anzahl der in den letzten zwei Dekaden vor den verschiedenen internationalen Tribunalen und nationalen Gerichten eingeleiteten Völkerstrafverfahren selten die Falschen traf, um es salopp zu sagen. Dass in Jugoslawien, in Ruanda, im Sudan und im Kongo Völkerstraftaten begangen wurden und die derzeitigen Tatverdächtigen dabei eine Rolle spielten, die es strafrechtlich zu beurteilen gilt, steht für kaum einen professionellen Beobachter in Frage. Die Frage ist vielmehr, warum nur in diesen Fällen und nur gegen diese Verdächtigen Strafverfahren stattfinden, warum überhaupt nur so wenige verurteilt werden.
Man könnte zur Beantwortung dieser Frage sicherlich auf zynische Machtpolitiker und politische Theoretiker wie Carl Schmitt und den Realisten Hans Morgenthau verweisen, die in ihren Theorien den Vorrang des Politischen beziehungsweise der Realpolitik in den internationalen Beziehungen betonen und dem Recht allenfalls eine untergeordnete Rolle zubilligen. Mit der nach dem Zweiten Weltkrieg zunehmenden Verrechtlichung auf internationaler Ebene und mit der Entwicklung der völkerstrafrechtlichen Praxis an zahlreichen internationalen Tribunalen scheint diese Position in Reinform überholt zu sein. Der französische Jurist Pierre Hazan kommentierte gar pointiert, die internationale Politik habe sich von der negativen Anthropologie der Realisten zum evangelischen Optimismus des Liberalismus bewegt.3 Jedoch schimmern Versatzstücke der realistischen Theorie immer dann durch, wenn mächtige Staaten die Nichtanwendung des Völkerstrafrechts rechtfertigen. Klassisch wurden die Äußerungen des selbst der Beteiligung an Völkerstraftaten wie den Kriegsverbrechen in Vietnam und Kambodscha verdächtigen ehemaligen US-Außenministers Henry Kissinger. Zur Diskussion über die universelle Jurisdiktion bei Völkerstraftaten führte er aus, dass die Diktatur der Werte in der Geschichte oft zu Inquisition und Hexenjagd geführt habe und die Tyrannei der Regierungen durch die der Richter ersetzt zu werden drohe.4 Hier soll es weniger um diese theoretische Auseinandersetzung gehen, obwohl die Bestimmung des Verhältnisses von Recht und Politik eine maßgebliche Rolle spielt, so dass in allen Kapiteln konkret darauf eingegangen wird.
Argumentativer Ausgangspunkt des Völkerstrafrechts ist die Annahme, dass Verbrechen einer bestimmten Dimension die Menschheit als Ganzes berühren und diese zur Verhinderung der Taten, aber auch zur Bestrafung der Verantwortlichen verpflichtet ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn an den Orten, an denen diese Geschehen organisiert und ausgeführt werden, keine oder jedenfalls keine ausreichende juristische Aufarbeitung stattfindet.
Das Völkerstrafrecht regelt in internationalen und nationalen Statuten die Strafbarkeit von Individuen.5 Es stellt eine Mischung dar aus Völkerrecht, das traditionell die Beziehungen zwischen den Staaten regelt, und dem üblicherweise national normierten Strafrecht, in dem es um den Vorwurf von Straftaten gegen Einzelpersonen geht. Die im Falle der völkerrechtlichen Verbrechen entwickelten Straftatbestände basieren auf Völkergewohnheitsrecht, also der von einer Rechtsüberzeugung getragenen tatsächlichen rechtlichen Praxis, und auf völkerrechtlichen Abkommen wie den Genfer Konventionen, der Völkermord- oder der Anti-Folter-Konvention. Diese verpflichten die Staaten, auch national gegen Personen vorzugehen, die wegen Kriegsverbrechen, Völkermord und Folter verdächtigt werden. Nach dem Zweiten Weltkrieg einigten sich die alliierten Siegermächte bei den Nürnberger und Tokioter Prozessen erstmals darauf, bestimmte Straftatbestände zu formulieren, um Individuen in die Pflicht zu nehmen – statt der Staaten, in deren Namen sie handelten–, und um Strafprozesse gegen die Hauptkriegsverbrecher aus Nazideutschland und Japan durchzuführen.
In allen aktuellen Statuten der internationalen Gerichtshöfe sind die wichtigsten Straftatbestände des Völkerstrafrechts verankert, die sogenannten Kernverbrechen (core crimes): Kriegsverbrechen (schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, das bestimmte Methoden der Kriegsführung verbietet), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (die Begehung von Tötungen, Folter und Vergewaltigung und anderer Taten im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung) und Völkermord (nach der ebenso klassischen wie hoch umstrittenen Definition eine Vielzahl von Handlungen, die sich gegen die essentiellen Lebensbedingungen einer Bevölkerungsgruppe richten, und das mit der Intention, diese auszulöschen). Unter bestimmten Voraussetzungen sind Aggressionsverbrechen, also völkerrechtswidrige Angriffskriege, mittlerweile gemäß dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs strafbar, ohne dass allerdings eine universelle Verfolgung derzeit rechtlich möglich wäre.
Eine große Rolle bei der strafrechtlichen Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen sollten die nationalen Gerichte spielen – in erster Linie natürlich diejenigen, auf deren Territorium oder von deren Staatsbürgern die Taten begangen wurden. Daher sind diese nationalen Gerichte zuvorderst zuständig. Nach den bisherigen Erfahrungen besteht dort eher eine Chance der Strafverfolgung, wenn Regimewechsel abrupt erfolgen, nicht aber bei verhandelten Machtübergaben. In beiden Konstellationen richten sich die strafrechtlichen Vorwürfe jedoch oft gegen gestern wie heute mächtige gesellschaftliche Eliten; deswegen werden die lokalen Verfahren zumeist aus politischen Gründen blockiert. Der Internationale Strafgerichtshof und Gerichte in Drittstaaten haben in solchen Situationen eine komplementäre Zuständigkeit, quasi als back-up-System, als letzte Möglichkeit, um eine absolute Straflosigkeit zu vermeiden.
Die Gerichte, vor denen Völkerstraftaten verhandelt wurden, sind zum einen international: vom Nürnberger Alliierten Militärtribunal über die UN-Gerichtshöfe zu Jugoslawien und Ruanda zum Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag.
Dazu kam seit Mitte der 1990er Jahre eine Reihe gemischt national-internationaler Tribunale zu Kambodscha, Sierra Leone, Osttimor und Libanon.
In kleinerem Umfang übernehmen seit 1995Gerichte aus dritten, zumeist westeuropäischen, Staaten die Strafverfolgung. Diese Gerichte können extraterritoriale Verbrechen verfolgen, wenn Bürger des eigenen Staates auf Täter- oder Opferseite involviert sind, nach dem sogenannten aktiven oder passiven Personalitätsprinzip, oder wenn das eigene Territorium von der Tat betroffen ist, nach dem Territorialitätsprinzip. Wenn wie im Falle Pinochet Spanien und Großbritannien tätig werden, ohne dass personale oder territoriale Anknüpfungspunkte bestehen, ist die Zuständigkeit nach dem Weltrechtsprinzip begründet; denn Völkerstraftaten können auch ohne direkten Bezug zum Drittstaat universell verfolgt werden.
Völkerstrafrecht wird mithin von internationalen, gemischt national-internationalen (hybriden) und nationalen Gerichten angewandt. Daher soll es hier nicht nur um den Internationalen Strafgerichtshof und die Tribunale, sondern um das Zusammenspiel zwischen allen genannten Gerichten und Strafverfolgungsbehörden in der Praxis des Völkerstrafrechts gehen.
Zwischen dem Anspruch juristischer Normen und der Wirklichkeit besteht immer eine Differenz. In der Praxis des Völkerstrafrechts herrscht jedoch eine derart evidente Ungleichbehandlung von Fällen, dass die Legitimität der Normen und ihr universeller Geltungsanspruch in Frage gestellt sind. Die Ausgangsthese dieses Bandes ist, dass es Doppelstandards bei der juristischen Reaktion auf schwere Menschenrechtsverletzungen gibt und gab, weil sich eine Praxis herausgebildet hat, wonach in nahezu allen historischen Momenten über die Strafverfolgung von Völkerstraftaten kontextabhängig politisch entschieden wird – und zwar sowohl horizontal als auch vertikal selektiv.
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