Öffentliches Recht - Prof. Dr. Martin Wachovius - E-Book

Öffentliches Recht E-Book

Prof. Dr. Martin Wachovius

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Beschreibung

Diese Gesetzessammlung richtet sich an Studierende des Öffentlichen Rechts, die sich in den Grundlagenvorlesungen des Öffentlichen Rechts (Staats- und Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verwaltungsprozessrecht) mit den entsprechenden Normen beschäftigen. Enthaltene Gesetze (teilw. in Auszügen): GG, AEUV, VwGO, VwVfG, BayVwVfG, BayVwZVG, BayAGVwGO, ZPO, BGB. Damit ist dies eine komplette Sammlung für das Grundstudium. Die neue Gesetzessammlung Öffentliches Recht in der gekürzten Studienfassung ist nicht nur praktischer, sondern auch bis zu 25% günstiger im Vergleich zu vielen anderen Gesetzessammlungen! Diese Gesetzessammlung ist endlich eine massgeschneiderte Gesetzessammlung zum Öffentlichen Recht für Studierende des Wirtschaftsrechts. Ein individueller Begleiter auf dem Weg zum erfolgreichen Studium! Beinhaltet neben einer ausführlichen Einführung von Prof. Dr. iur Martin Wachovius auch ein umfangreiches Stichwortverzeichnis.

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Professor Dr. Martin Wachovius wurde 1976 in Castrop-Rauxel geboren. Er studierte an der Universität Passau Rechtswissenschaften mit fachspezifischer Fremdsprachenausbildung in Englisch und Französisch. Den juristischen Vorbereitungsdienst absolvierte er beim Landgericht Dortmund. An der Universität Passau wurde er 2008 promoviert. 2009 absolvierte er erfolgreich den ersten Fachlehrgang zum Fachanwalt für Handels-und Gesellschaftsrecht beim DAI.

Im Energierechtsteam von Clifford Chancearbeitete er von 2005 - 2006 als freier Mitarbeiter. Von 2005 - 2012 war er zugelassener Rechtsanwalt (Zulassung ruht seit 2012). Von 2006 - 2012 war er Justiziar beim Energieversorgungskonzern EWE AG.

2012 wurde er auf Vorschlag der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Hochschule Hof zum Professor für Wirtschaftsrecht, Öffentliches Recht mit dem Schwerpunkt Umwelt-und Energierecht berufen.

Seit 2015 ist Professor Dr. Wachovius Querschnittsbereichsleiter am IWE. Seit 2017 ist er Herausgeber der Hofer Akademischen Schriften zu Umwelt, Energie und Nachhaltigkeit. Seit 2017 ist Professor Dr. Wachovius Studiengangleiter Wirtschaftsrecht an der Hochschule Hof.

Neben seiner Hochschultätigkeit berät er Unternehmen und öffentliche Einrichtungen in Fragen des Umwelt- und Energierechts und anderen Rechtsgebieten. Zusätzlich berät er auch zu Umwelt- und Energiemanagementsystemen, sowie zu CSR- und anderen Nachhaltigkeitsberichten. In diesem Zusammenhang führt er regelmäßig externe und interne Schulungen durch.

Das wissenschaftliche und praktische Hauptinteresse von Professor Dr. Wachovius gilt einmal dem Umwelt– und Energierecht, wo er sich vornehmlich mit Fragestellungen aus den Bereichen Energiewirtschaftsrecht, Energiehandel, Erneuerbare

Energien und Emissionshandel beschäftigt. Ein gewichtiges Themenfeld stellt das Staatsrecht (mit Schwerpunkt Grundrechte) und das Verwaltungsrecht dar. Ein weiterer Schwerpunkt betrifft das Nachhaltigkeitsmanagement inkl. CSR-Berichterstattung.

www.wachovius.com

Prof. Dr. Martin Wachovius

Öffentliches Recht

Gesetzessammlung gekürzte Studienfassung für das Wirtschaftsrechtsstudium

© 2019 Prof. Dr. Martin Wachovius

Verlag und Druck: tredition GmbH, Halenreie 40-44, 22359 Hamburg

ISBN

 

Paperback:

978-3-7497-3683-6

Hardcover:

978-3-7497-3556-3

e-Book:

978-3-7497-3684-3

Das Werk, einschließlich seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung ist ohne Zustimmung des Verlages und des Autors unzulässig. Dies gilt insbesondere für die elektronische oder sonstige Vervielfältigung, Übersetzung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung.

Inhaltsverzeichnis

Kapitel 1 – Einführung

I) – Grundgesetz

1) – Grundgesetz als Vollverfassung

2) – Verfassungsgeschichte

3 – GG als Grundlage zur Bewältigung zukünftiger Herausforderungen

4) – Staatsorganisationsrecht

5) – Grundrechte

6) – Verfassungsrechtliche Grundentscheidungen

II) Verwaltungsrecht

1) Allgemeines Verwaltungsrecht

2) Verwaltungsprozessrecht

Kapitel 2 – Grundgesetz der BundesrepublikDeutschland (GG) 1

Kapitel 3 – Bundesverfassungsgerichtsgesetz(BVerfGG)

Kapitel 4 – EU-Arbeitsweise-Vertrag (AEUV)

Kapitel 5 – Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Kapitel 6 – Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Kapitel 7 – Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz(BayVwVfG)

Kapitel 8 – Bayerisches Verwaltungszustellungs- undVollstreckungsgesetz (BayVwZVG)

Kapitel 9 – Bayerisches Gesetz zur Ausführung derVerwaltungsgerichtsordnung (BayAGVwGO)

Kapitel 10 – Zivilprozessordnung (ZPO)

Kapitel 11 – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Stichwortverzeichnis

Vorwort

Zur 1. Auflage

Sehr geehrte Studierende des Öffentlichen Rechts,

Sie halten die Gesetzessammlung Öffentliches Recht in der gekürzten Studienfassung für Wirtschaftsrecht-Helden in der Hand. Herzlichen Glückwunsch!

Diese Gesetzessammlung richtet sich an Studierende des Öffentlichen Rechts, die sich in den Grundlagenvorlesungen des Öffentlichen Rechts (Staats- und Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verwaltungsprozessrecht) mit den entsprechenden Normen beschäftigen.

Die Idee zu dieser Gesetzessammlung kommt aus meiner langjährigen Praxis als Hochschulprofessor für Wirtschaftsrecht an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof. So mussten sich bislang Studierende für die oben genannten Grundlagenvorlesungen und die damit verbundenen Klausuren oft mehrere Gesetzestexte anschaffen (Grundgesetz, bundesverwaltungsrechtliche Gesetze und z.B. bayerisches Verwaltungsrecht, etc.).

Hier knüpft die neue Gesetzessammlung an. So müssen sich Studierende für die ersten beiden Semester nur noch eine einzige Gesetzessammlung für das gesamte Öffentliche Recht anschaffen. Ferner sind auch Vorschriften der ZPO und des BGB abgedruckt, die beispielsweise für die Fristberechnung von verwaltungsgerichtlichen Klagen erforderlich sind. Ferner ist die Zusammenstellung und die Auswahl der Gesetze auf die Bedürfnisse der Studierenden des Öffentlichen Rechts in den Grundlagenvorlesungen zugeschnitten. So wurden die Teile bzw. Abschnitte der relevanten Gesetze weggelassen, die für den üblichen Stoff von Vorlesungen und Übungen im Öffentlichen Recht in den Grundlagenvorlesungen nicht von Bedeutung sind. So erfüllt eine einzige Gesetzessammlung alle Anforderungen, die Studierende des Öffentlichen Rechts zu Beginn ihres Studiums des Wirtschaftsrechts haben.

Die neue Gesetzessammlung Öffentliches Recht in der gekürzten Studienfassung ist nicht nur praktischer, sondern auch günstiger!

Ziel der gesamten Reihe Wirtschaftsrecht-Helden und des dazugehörigen Podcasts ist es, ein Angebot an Studienliteratur und-hilfe zu bieten, das speziell auf die Bedürfnisse von Studierenden des Wirtschaftsrechts zugeschnitten sind. Obwohl es inzwischen mit dem Studium des Wirtschaftsrechts an deutschen Hochschulen seit einigen Jahrzehnten eine auf die unternehmerische Praxis orientierte Alternative zum klassischen Jura-Studium an der Universität gibt, spiegelt sich dies oft noch nicht in der Ausbildungsliteratur wieder. Während des Jurastudiums an der Universität lernen Studierende und Referendare während des Referendariats alles, was man später als Richter oder Staatsanwalt wissen muss. Dazu zählen auch Rechtsgebiete wie Erbrecht und Familienrecht. Dies sind zweifelsohne wichtige Rechtsgebiete. Jedoch braucht ein Jurist, der in einem Unternehmen, einer Kammer, einer Steuer-, Insolvenzkanzlei oder in einer Wirtschaftsprüfergesellschaft arbeitet diese Rechtsgebiete nicht für seine Tätigkeit. Ferner stehen für diese Wirtschaftsjuristen die Vorbeugung von rechtlichen Problemen im Vordergrund und nicht die verfahrensrechtlichen Fragen vor Gericht. Deshalb stehen im Studium des Wirtschaftsrechts auch die jeweiligen Prozessordnungen nicht so im Fokus wie im Jurastudium. Vielmehr muss ein Studierender des Wirtschaftsrechts Literatur haben, die sich auf die praxisorientierte Ausbildung an der Hochschule bezieht.

Diese wichtige Lücke in der juristischen Ausbildungsliteratur will die Reihe Wirtschaftsrecht-Helden schließen.

Aus meiner langjährigen Erfahrung als Professor für Wirtschaftsrecht an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof sind die Impulse und Ideen zu dieser Reihe entstanden.

Als Ergänzung zu dieser Reihe ist auch der gleichnamige Podcast konzipiert. Er richtet sich an alle, die sich für ein Studium des Wirtschaftsrechts interessieren oder dieses bereits ergriffen haben. Dieser Podcast soll allen Zuhörern helfen, erfolgreich und vielleicht sogar mit etwas Freude Wirtschaftsrecht zu studieren und mit dem Erreichen des Bachelor of Law Abschlusses selbst ein Wirtschaftsrecht Held zu werden. Besuchen Sie uns doch gerne auf

www.wirtschaftsrecht-helden.de

und hören Sie unseren Podcast Wirtschaftsrecht-Helden auf den üblichen Podcast Kanälen (iTunes, Spotify, etc.) oder direkt auf unserem o.g. Blog!

Bis bald und viel Erfolg auf Ihrem Weg zum Wirtschaftsrecht-Held

wünscht Ihnen

Ihr

Prof. Dr. iur Martin Wachovius

Hof, September 2019

KAPITEL 1 – EINFÜHRUNG

Mit dieser Einführung werden Ihnen ein paar grundlegende Einblicke in Grundlagen des Staats- und Verfassungsrechts und des Allgemeinen Verwaltungsrechts und des Verwaltungsprozessrechts gegeben.

I) – GRUNDGESETZ

Bitte achten Sie darauf, dass die erste Zeile eines Absatzes immer um 0,5 cm eingerückt ist. Auch zu dieser Formatierung erhalten Sie nützliche Hinweise in dem Dokument „Wichtige Veröffentlichungshinweise“.

1) – Grundgesetz als Vollverfassung

Gelegentlich ist zu lesen, das Grundgesetz heiße Grundgesetz, weil es keine Verfassung im eigentlichen Sinne sei. Das stimmt jedoch nicht. Bereits in seiner Ursprungsfassung war das Grundgesetz 1949 eine so genannte Vollverfassung. Es weist alle wesentlichen Bestandteile einer Verfassung auf, nämlich Regelungen über die Staatsorganisation und umfangreiche Grundrechte.

Die Bezeichnung Grundgesetz ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass wegen der Teilung Deutschlands die westdeutsche Verfassung, nämlich das Grundgesetz, einem bloßen provisorischen Charakter haben sollte. Von vornherein war die deutsche Wiedervereinigung auch in der deutschen Verfassung als Ziel niedergelegt. Auch nach der Wiedervereinigung im Jahr 1990 blieb es bei dem Begriff Grundgesetz, weil man so die qualitative und die terminologische Kontinuität ausdrücken wollte. Die Wiedervereinigung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht so vollzogen worden, dass die Länder der vormaligen DDR zum Grundgesetz nach Art. 23 S. 2 GG alter Fassung beigetreten sind.

2) – Verfassungsgeschichte

2020 feiern wir 30 Jahre Wiedervereinigung und damit Geltung des Grundgesetzes für das gesamte deutsche Volk. Grund genug, sich mit der bewegten deutschen Verfassungsgeschichte zu beschäftigen.

Die Anfänge wurden mit der Paulskirchen-Verfassung aus dem Jahr 1848 gelegt. Aus den Erfahrungen aus der Reichsverfassung von 1871 unter Weimarer Reichsverfassung von 1990 wurde dann das Grundgesetz im Jahr 1949 geschaffen, welches seit der Wiedervereinigung 1990 für ganz Deutschland gilt.

a) – Paulskirchen-Verfassung 1848

Ausgehend von der März-Revolution 1848 sollte zum ersten Mal für Deutschland eine Verfassung entwickelt werden, die sog. Paulskirchen-Verfassung oder Reichsverfassung 1848/49. In dieser Verfassung waren bereits wesentliche Strukturen festgelegt wie das Bundesstaatsprinzip und ein System der repräsentativen Demokratie. Auch war die Gewaltenteilung nach Montesquieu in Legislative, Exekutive und Judikative verankert. Dem Parlament oblag die Gesetzgebung und das Reichsgericht stellte die Rechtsprechung. Staatsoberhaupt und Chef der Regierung und Verwaltung war der preußische König. Er hatte eine große Machtfülle, was später in der Reichsverfassung von 1871 und in der Weimarer Reichsverfassung von 1919 zu großen Problemen führte. Erst unter Geltung des Grundgesetzes aus dem Jahr 1949 wurde mit dem konstruktiven Misstrauensvotum nach Art. 67 GG dieses Problem der großen Machtfülle des Staats-und Regierungsoberhauptes gelöst. Danach kann der Bundestag dem Bundeskanzler das Misstrauen nur dann aussprechen, wenn gleichzeitig ein Nachfolger gewählt wird (Prinzip der Kontinuität). Die Paulskirchen-Verfassung trat jedoch nie in Kraft, weil wichtige deutsche Staaten wie Preußen und Österreich dem Entwurf der Reichsverfassung aus dem März 1849 widersprachen. Dennoch ist die Paulskirchen-Verfassung wesentlich für das Verständnis des heute geltenden Grundgesetzes, da bereits wesentliche Verfassungsstrukturen enthalten waren, die später in der Weimarer Reichsverfassung und auch im Grundgesetz aufgenommen wurden.

b) – Reichsverfassung 1871

Im berühmten Spiegelsaal von Versailles wurde am 18.1.1871 das Deutsche Kaiserreich ausgerufen. Die Reichsverfassung statuierte einen Bundesstaat aus 22 Einzelstaaten, die von Monarchen geleitet wurden. Diese Einzelstaaten wurden im Bundesrat repräsentiert, der sich gemeinsam mit dem Reichstag, der Volksvertretung die legislative Staatsgewalt teilte. Staatsoberhaupt war der deutsche Kaiser, der den Reichskanzler ernannte und Oberbefehlshaber der Streitkräfte war. Chef der Exekutive war der Reichskanzler. Dieser konnte nicht mittels eines Misstrauensvotums vom Reichstag seines Amtes enthoben werden. Grundrechte beinhaltete die Reichsverfassung von 1871 fast nicht.

c) – Weimarer Reichsverfassung 1919

Am 31.7.1919 wurde die Weimarer Reichsverfassung verabschiedet. Danach war Deutschland weiterhin ein Bundesstaat. Anders als in der Reichsverfassung von 1871 gab es einen umfassenden Grundrechtskatalog. Im Unterschied zu den Grundrechten im Grundgesetz 1949 galten die Grundrechte der Weimarer Reichsverfassung nicht unmittelbar als Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat. Vielmehr waren sie so genannte Programmsätze, d.h. sie richteten sich an den Staat als Auftrag. Ferner war Deutschland nach der Weimarer Reichsverfassung ein Rechtsstaat und Sozialstaat. Staatsoberhaupt war der Reichspräsident. Regierungschef war zwar der Reichskanzler. Jedoch kann die Weimarer Reichsverfassung als Präsidialrat System gewertet werden. Zwar hatte man im Vergleich zur Reichsverfassung 1871 den Kaiser als Monarchen abgeschafft. Gleichzeitig traute man aber dem Parlamentarismus noch nicht voll. Vielmehr hatte man sogar Sorge vor einem „Parlamentsabsolutismus“. So suchte man nach einer Möglichkeit, die Macht des Parlamentes zu beschränken. Als eine Art „Ersatzmonarch“ wurd e der Reichspräsident mit großen Machtbefugnissen ausgestattet. Er konnte sowohl das Parlament auflösen, als auch selbst Gesetze erlassen. Gegen Ende der Weimarer Republik kam es öfters zu sog. Präsidialkabinetten, d.h. zu Regierungen, die vom Reichspräsidenten eingesetzt wurden und vom Reichstag aus Angst vor der Auflösung durch den Bundespräsidenten gebilligt wurden. Dies führte schließlich zu einer Aushöhlung des parlamentarischen Systems in der Weimarer Republik. Das Ermächtigungsgesetz aus dem Jahr 1933 durch die Nationalsozialisten spritzten diese Deparlamentarisierung zu, indem nun auch die Reichsregierung Gesetze beschließen konnte. Bis zum Ende des zweiten Weltkrieges herrschte dann das Unrecht.

d) – Grundgesetz 1949

Nach der Kapitulation des Deutschen Reiches im Mai 1945 übernahmen die vier Alliierten (USA, Großbritannien, Frankreich und die Sowjetunion) um die Staatsgewalt über das Gebiet des Deutschen Reiches, wobei es nicht zu einer Annexion kam. Die drei westlichen Alliierten (USA, Großbritannien und Frankreich) ermächtigten im Juni 1948 die inzwischen neu gewählten Ministerpräsidenten, eine neue deutsche Verfassung zu erstellen. Dabei kam dem anführen Zeichen auf Ausschuss von Sachverständigen für Verfassungsfragen“ besondere Bedeutung zu. Dies er Ausschuss tagte vom 10.-23.08.1948 auf Herrenchiemsee.

Die Ergebnisse dieses Herrenchiemseer Verfassungskonvents stellten eine wichtige Grundlage für den parlamentarischen Rat dar. Der Präsident des parlamentarischen Rates war Konrad Adenauer, der Vorsitzende des Hauptausschusses war Carlo Schmid. Am 8.5.1949 wurde das Grundgesetz vom parlamentarischen Rat verabschiedet. Danach stimmten die Bundesländer zu und die drei westlichen Alliierten genehmigten das Grundgesetz. Dieses trat am vierten 20.5.1949 in Kraft.

e) – Wiedervereinigung 1990

Bedingt durch die Reformpolitik von Gorbatschow und der friedlichen Revolution in der DDR schlossen die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik am 18.5.1990 einen Staatsvertrag über die Wirtschaft-, Währung-und Sozialunion. Ferner wurde am 31.8.1990 der Einigungsvertrag geschlossen, wonach die neu gegründeten Bundesländer der DDR am 3.10.1990 dem Geltungsbereich des Grundgesetzes beigetreten sind. Seit diesem Datum gilt das Grundgesetz für das geeinigte Deutschland als Verfassung.

3 – GG als Grundlage zur Bewältigung zukünftiger Herausforderungen

Wir stehen vor zwei großen Herausforderungen für die Zukunft: Die Notwendigkeit einer nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft und der Wirtschaft auf der einen Seite, und auf der anderen Seite die Digitalisierung. Ist das Grundgesetz aus dem Jahr 1949 immer noch die richtige Grundlage, um diese epochalen Aufgaben auf verfassungsrechtlicher Seite zu begleiten bzw. zu lösen? Die Antwort lautet Ja! Das Grundgesetz ist kein starres Gesetz, sondern passt sich durch die verantwortungsvolle Auslegung des Bundesverfassungsgerichts stets an neue Herausforderungen an. Dies soll hierfür fragende Digitalisierung beispielsweise kurz erläutert werden:

Nehmen wir die rechtlichen Herausforderungen eines autonomen Fahrens. Auf der vierten und bislang letzten Stufe des automatisierten Verfahrens (sog. Vollautomatisierte Fall Systeme) bewältigen die Fahrzeuge völlig eigenständig sämtliche Verkehrsvorgänge in einer bestimmten Anwendungssituation. D.h., dass der Mensch nicht mehr in jeder Situation aktiv in das Verkehrsgeschehen eingreift, sondern ein Algorithmus das Fahrzeug steuert. Neben vielen Fragestellungen wie der zivilrechtlichen Haftung (nach Straßenverkehrsgesetz, BGB und Produkthaftungsgesetz) oder der strafrechtlichen Verantwortung wird anhand des autonomen Fahrens auch eine verfassungsrechtliche Frage von großer Bedeutung aufgeworfen.

Beispiel zwei: Ein autonom gesteuertes Fahrzeug ist mit einer Familie (Eltern, drei minderjährige Kinder) voll besetzt. Vor dem Fahrzeug geht 81-jähriger Mann rechtmäßig über einen Zebrastreifen. Wegen eines Bremsdefektes kann das Fahrzeug bzw. der Algorithmus nicht mehr rechtzeitig bremsen. Es bestehen nur noch zwei Handlungsalternativen.

Erste Handlungsmöglichkeit: Das Auto fährt mit unveränderter Geschwindigkeit geradeaus, was zur Folge hätte, dass der Fußgänger tödlich vom Fahrzeug erfasst wird.

Zweite Handlungsmöglichkeit: Der Algorithmus kann das Fahrzeug nach links steuern. Dort befindet sich jedoch eine Betonwand, was zur Folge hätte, dass alle fünf Insassen des Fahrzeuges tödlich verunglückten.

Wie soll der Algorithmus programmiert sein? Für welche der beiden Handlungsmöglichkeiten soll sich der Algorithmus entscheiden? Es wäre wohl ein schlechtes Verkaufsargument, wenn potentielle Kauf Kunden wüssten, dass der Algorithmus für die zweite Handlungsmöglichkeit programmiert ist. Ist jedoch die erste Handlungsmöglichkeit programmiert, stellt sich über das Strafrecht die Frage der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG. Strafrechtlich kommen hier Frage nach einer möglichen Rechtfertigung auf. So verlangt Masche § 34 StGB (rechtfertigender Notstand, dass bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahr, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Auf den Fall angewendet bedeutet dies, dass der Schutz der Leben der fünf PKW Insassen als geschütztes Interesse dem Interesse des Rentners auf körperliche Unversehrtheit und Recht und Leben wesentlich überwiegt. Und hier kommt Art. 1 Abs. 1 GG zum Tragen, wonach die Menschenwürde unantastbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 1 Abs. 1 GG ist jedoch eine Aufrechnung „Leben gegen Leben“ mit der Menschenwürde nicht vereinbar. Im Einklang mit der Philosophie von Immanuel Kant, wonach der Mensch als „Zweck an sich“ gilt, der nicht zum Mittel der Zweckerfüllung eines anderen werden darf steht hier die Schutzwirkung von Art. 1 Abs. 1 GG. „Art. 1 Abs. 1 GG schützt den einzelnen Menschen nicht nur vor Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und ähnlichen Handlungen durch Dritte oder durch den Staat selbst […]. Schlechthin verboten ist damit jede Behandlung des Menschen durch die öffentliche Gewalt, die dessen Subjekt Qualität, seinen Status als Rechtssubjekt, grundsätzlich infrage stellt“ (BVerfGE 30, 1, 26; 87, 209, 228; 96, 375, 399).

An diesem Beispiel sieht man, welche rechtlichen Konfliktbereiche (Dilemma Situationen) der technische Fortschritt und insbesondere die Digitalisierung aufgeworfen werden. Ähnliche Fragestellungen ergeben sich auch im Bereich des Klonens und der pränatalen Diagnostik.

Ein anderes Verfassungsthema, das mit der Digitalisierung verbunden ist, ist die Frage, wie der Staat mit unseren Daten umgehen darf. Verfassungsrechtlich ist das Problem im Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verankert. Dies soll an einem Beispiel aus dem bayerischen Polizeirecht (bayerisches Polizeiaufgabengesetz –Bay PAG-) verdeutlicht werden. Darf die bayerische Polizei jeden Autofahrer in der Nähe der bayerischen Staatsgrenze dadurch erfassen, dass automatisch jedes Kennzeichen, Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung erfasst werden? Die entsprechende Rechtsgrundlage dafür ist Art. 39 Bay PAG). Fraglich ist die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, dass das Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG herleitet. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht kann als Beispiel herangezogen werden um zu demonstrieren, dass sich die Verfassung an modernen Entwicklungen anpasst und dem Persönlichkeitsschutz auch in Zeiten der Digitalisierung gewährleisten kann. Dem einzelnen steht die Befugnis zu, grundsätzlich selbst über Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt vor jeder Form der Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe oder Veröffentlichung von persönlichen Informationen. „Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das mögliche Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden“ (BVerfGE 65, 1, 42f.). Das persönliche Daten durch Art. 39 BayPAG betroffen sind, liegt auf der Hand. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Erhebungen und Zusammenführung von Daten, die der Erstellung vollständiger Persönlichkeitsprofile dienen, unzulässig. Aus der Zusammenschau der erhobenen Daten wird jedoch ein Bewegungsprofil erstellt, was den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an einen gerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht mehr genügt.

An diesem Beispiel wird deutlich, dass mit der Zunahme der Möglichkeiten, auf digitalem Wege Daten zu erfassen und zu verarbeiten, die verfassungsrechtlichen Fragen nach einer zulässigen Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz auf der einen Seite und einer effektiven Gefahrenabwehr auf der anderen Seite, schwierig und aktuell bleiben.

4) – Staatsorganisationsrecht

Das Staatsorganisationsrecht beinhaltet Regelungen, die sich damit befassen, wie der Staat eigentlich funktioniert. Auf Bundesebene werden die verschiedenen Staats-bzw. Verfassungsorgane genannt (Bundespräsident, Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat, Bundesverfassungsgericht).

a) Gewaltenteilung

Die Gewaltenteilung wird mit Verfassungsrang ausgestattet. Es finden sich Bestimmungen darüber, wie die verschiedenen Organe sich bilden. Als besonderer Teil staatlicher Aufgabenerfüllung für das Berufsbeamtentum in Art. 33 GG genannt. Als Hüter der Verfassung wird das Bundesverfassungsgericht im Grundgesetz bestimmt. Bundesverfassungsgericht werden in den Art. 92 und Art. 93 Grundgesetz wichtige Kontrollbefugnisse zugeordnet.

Die klassische „horizontale“ Gewaltenteilung zwischen der Gesetzgebung (Legislative), Verwaltung (Exekutive) und Rechtsprechung (Judikative) wird gleich an drei Stellen im Grundgesetz zementiert (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 2 S. 2, Art. 20 Abs. 3 GG).

Als Abgrenzung zu einem zentral organisierten Staat bestimmt das Grundgesetz, dass die Bundesrepublik Deutschland auch auf vertikaler Sicht eine Gewaltenteilung hat, nämlich zwischen der Bundesrepublik auf der einen Seite und den Bundesländern auf der anderen Seite. Regelungen dazu finden sich in Art. 30, 70 f. Grundgesetz für die Gesetzgebung und in Art. 30, 83 ff. GG für die Verwaltung. Zu diesem Bereich der vertikalen Gewaltenteilung gehört auch die in Art. 28 Abs. 2 GG bestimmte kommunale Selbstverwaltung. Danach können Gemeinden die Angelegenheiten der örtlichen Selbstverwaltung in Autonomie selbst regeln.

b) Gesetzgebungskompetenz

Eng verbunden mit der Gewaltenteilung ist die Frage verbunden, wer für die Gesetzgebung zuständig ist, der Bund oder die Bundesländer.

Grundsatz: Länderkompetenz

Im Grundsatz regelt Art. 30, Art. 70 GG, dass die Ausübung staatlicher Gewalt in Form der Gesetzgebung Aufgabe der Länder ist. In der Praxis sind die wichtigsten Fälle der Landesgesetzgebungskompetenz das Polizei-und Sicherheitsrecht, das Kommunalrecht und das Schulrecht. Diese grundsätzliche Ländergesetzgebungskompetenz nach Art. 30, 70 GG besteht nur so lange, wie das Grundgesetz dem Bund nicht eine Gesetzgebungskompetenz einräumt.

Ausnahme: Bundeskompetenz

Es gibt zwei Arten der Bundeskompetenz: Die geschriebene Bundeskompetenz und die ungeschriebene.

Geschriebene Bundeskompetenz

Es gibt zwei Formen der geschriebenen Bundesgesetzgebungskompetenz: Die ausschließliche Bundesgesetzgebungskompetenz nach Art. 7173 GG und die konkurrierende Bundesgesetzgebungskompetenz nach Art. 72, 74 GG.

Ausschließliche Bundeskompetenz, Art. 71, 73 GG

Art. 71 GG regelt, dass in bestimmten Rechtsgebieten, die im Katalog des Art. 73 GG aufgezählt sind, der Bund die ausschließliche Kompetenz besitzt Gesetze zu erlassen. Das bedeutet, dass die Bundesländer dürfen in diesem Bereich überhaupt nur dann Gesetze erlassen, wenn der Bund die Bundesländer zur Gesetzgebung ausdrücklich ermächtigt.

Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz, Art. 72, 74 GG

Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Bundesländer die Gesetzgebungskompetenz, so solange und soweit der Bund nicht von seiner eigenen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, Art. 20 Abs. 1 GG. Darüber hinaus erhalten die Bundesländer in den Fällen, die in Art. 20 Abs. 3 GG genannt sind, das Recht, von einem bereits bestehenden Bundesgesetz abzuweichen. Dem Bund steht nach Art. 20 Abs. 2 GG in den dort genannten Fällen nur dann die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zu, wenn eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse im Bund nicht auch durch Ländergesetze erreicht werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die sie restriktiv auszulegen. In den Fällen außerhalb des Art. 72 Abs. 2 GG hat der Bund ohne weiteres die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz.

Ungeschriebene Bundeskompetenz

Insgesamt sind von der Rechtsprechung drei ungeschriebene Bundesgesetzgebungskompetenzen anerkannt: Kompetenz kraft Sachzusammenhangs, Annexkompetenz und Kompetenz kraft Natur der Sache.

Kompetenz kraft Sachzusammenhangs

Nach der Kompetenz kraft Sachzusammenhangs darf der Bund übergreifende Regelungen treffen, die unerlässlich sind, um eine ausdrücklich zugewiesene Materie sinnvoll zu regeln. Man spricht hiervon auch von einer Ausweitung der Gesetzgebungskompetenz „in die Breite“.

Annexkompetenz

Von der Annexkompetenz des Bundes werden die Stadien der Vorbereitung und Durchführung einer Regelungsmaterie innerhalb eines bestehenden Kompetenztitels erfasst. Man spricht hier von einer Ausweitung der Gesetzgebungskompetenz „in der Tiefe“.

Kompetenz kraft Natur der Sache

Die Kompetenz kraft Natur der Sache bestimmt, dass der Bund Bereiche regeln darf, die der Gesetzgebungskompetenz der Länder von vornherein entzogen sind, weil sie begriffsnotwendig nur vom Bund geregelt werden können. Als Beispiel können hier genannt werden bundeseinheitlich geltende Feiertage, Sitz der Bundesregierung, Gestaltung der deutschen Nationalhymne.

5) – Grundrechte

Neben dem Staatsorganisationsrecht stellen die Grundrechte den wichtigsten Teil des Grundgesetzes dar. Man kann sie in Freiheitsrechte und Gleichheitsrechte unterteilen. Jede Staatsgewalt des nach Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden. Primär sind die Freiheitsrechte Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat. Der Schwerpunkt der Grundrechte findet sich im so genannten Grundrechtskatalog, Art. 1-19 GG. Daneben finden sich die so genannten grundrechtsgleichen Rechte, wie z.B. die Wahl-und Staatsbürgerrechte in Art. 33 und Art. 38 GG und die Justizgrundrechte, Art. 101-104 GG. Die besondere praktische Bedeutung der Grundrechte findet sich in der Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, wonach jedermann das Bundesverfassungsgericht anrufen kann, wenn er durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte verletzt wird.

Das Bundesverfassungsgericht bringt die Bedeutung der Grundrechte wie folgt zum Ausdruck: Anführen Zeichen auf die Grundrechte bilden einen untrennbaren Teil der Verfassung; sie sind der eigentliche Kern der freiheitlich-demokratischen Ordnung des staatlichen Lebens im Grundgesetz anführen Zeichen zu (BVerfGE 31, 58,73; 43,100 54,167). Auch die prominente Stellung der Grundrechte im Grundgesetz, nämlich direkt zu Beginn im ersten Abschnitt, verdeutlicht die herausragende Bedeutung der Grundrechte im Grundgesetz.

6) – Verfassungsrechtliche Grundentscheidungen

Neben dem Staatsorganisationsrecht und den Grundrechten gibt es weitere wichtige Regelungen im Grundgesetz, sog. Staatsstrukturbestimmungen. So bestimmen Art. 20, Art. 28 GG, dass Deutschland ein Rechtsstaat, eine Demokratie, eine Republik, ein Bundesstaat und ein Sozialstaat ist.

a) – Rechtsstaat

Als Sicherung der Freiheit und der Gleichheit dient das Rechtsstaatsprinzip. Art. 20 Abs. 3 GG normiert das Rechtsstaatsprinzip. Zur Ausprägung des Recht Staatsprinzips gehören Menschenwürde, Vertrauensschutz, Gewaltenteilung, Gerechtigkeit und Rechtssicherheit, Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsprechung. An dieser Stelle soll auf das Prinzip der Rechtssicherheit in Form des Rückwirkungsverbotes näher eingegangen werden. Aus dem Bestimmtheitsgrundsatz ergibt sich, dass Gesetze so hinreichend klar und deutlich formuliert sein müssen, dass der Bürger erkennen kann, was von ihm verlangt wird. Auch muss in zeitlicher Perspektive der Bürger Vertrauen darauf haben, dass eine bestimmte rechtliche Situation bei berechtigtem Vertrauen geschützt wird. Rückwirkende Gesetze stellen hier ein rechtliches Problem dar. Unter rückwirkenden Gesetzen versteht man solche Gesetze, die für einen Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten Wirkung entfalten. Ausdrücklich für das Strafrecht regelt Art. 103 Abs. 2 GG das Verbot rückwirkender Gesetze. Über das Strafrecht hinaus wird zwischen echter Rückwirkung und unechter Rückwirkung unterschieden.

echte Rückwirkung

Unter einer echten Rückwirkung versteht man, dass der Gesetzgeber im Nachhinein Regelungen schafft, den Tatbestände eingreifen, die in der Vergangenheit begonnen und abgeschlossen wurden. Die neuen Regelungen stellen im Vergleich zu den alten Regelungen nachteilige Rechtsfolgen dar. Eine solche echte Rückwirkung ist grundsätzlich unzulässig. Nur aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls können hier von einer Ausnahme gemacht werden.

unechte Rückwirkung

Unter einer unechten Rückwirkung versteht man Gesetze, die zwar in Tatbestände eingreifen, die in der Vergangenheit begonnen haben, aber noch nicht abgeschlossen sind. Solche unechten Rückwirkungen sind grundsätzlich zulässig. Ausnahmsweise ist eine unechte Rückwirkung unzulässig, wenn der Betroffene mit einer solchen nachträglichen Änderung des Gesetzes nicht zu rechnen brauchte und sein Vertrauen schutzwürdiger ist als das gesetzliche Interesse.

b) – Demokratie

Ausgehend von der Volkssouveränität legitimiert das Demokratieprinzip die Staatsgewalt. Nach Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Dabei muss jede Form staatlichen Handelns demokratisch legitimiert sein. Das staatliche Gewaltmonopol ist nur zu rechtfertigen, wenn es lückenlos demokratisch legitimiert ist. Wahlen und Abstimmungen realisieren das Demokratieprinzip. Die Demokratie nach dem Grundgesetz ist eine parlamentarische repräsentative Demokratie, Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG. Dabei übt das Volk die Staatsgewalt nur mittelbar aus, d.h. dass die Gesetze vom Parlament, dem Bundestag gemacht werden. Zwar gibt es keine ausdrückliche Regelung für direkte Demokratie auf Bundesebene im Grundgesetz. Jedoch könnte diese durch eine Verfassungsänderung eingeführt werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 79 Abs. 1 und Abs. 2 GG beachtet werden. Hingegen ist bereits die direkte Demokratie nach Art. 29 und Art. 118 Buchst. a GG bei der Neugliederung des Bundesgebietes zulässig. Ebenfalls gibt es nach Art. 28 Absatz ein S. 4 auf Gemeindeebene die Möglichkeit plebiszitäre Entscheidungen.

c) – Republik

Art. 20 Abs. 1 GG ist Deutschland eine Republik. Republik ist das Gegenteil von Monarchie. Eng verknüpft ist die Republik mit dem Demokratieprinzip. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Anders als in einer Monarchie, wird das Staatsoberhaupt durch Wahlen bestimmt und nicht durch Erbfolge.

d) Bundesstaat

Nach Art. 20 Abs. 1 GG ist Deutschland ein Bundesstaat. Der Föderalismus in Deutschland hat eine lange Tradition. Aus der jüngsten Vergangenheit ist hier bedeutsam, dass vor der Wiedervereinigung Deutschlands in Form des rechtlichen Beitritts der DDR zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland die heutigen neuen Bundesländer wieder geschaffen wurden.

Ein wichtiges auch heute noch geltendes Argument für den Föderalismus in Deutschland ist die Verhinderung zentralstaatlicher Machtanhäufung (vertikale Gewaltenteilung).

Verfassungsrechtlich ist zwischen dem Bundesstaat und dem Staatenbund zu unterscheiden. Innerhalb eines Staatenbundes haben die einzelnen Staaten eigene Völkerrechtssubjektivität. Innerhalb eines Bundesstaates verlieren die Bundesländer diese Rechtsstellung und nur der Bundesstaat als solcher hat Völkerrechtssubjektivität inne. Der Föderalismus des Grundgesetzes regelt jedoch, dass die Bundesrepublik Völkerrechtssubjekt ist und gleichzeitig auch die Länder Staatsqualität besitzen. Daraus resultiert auch die Selbstverwaltungsgarantie der Bundesländer in Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG. So dürfen sich Bundesländer eine eigene Verfassung geben. Ferner haben auch die Bundesländer Gesetzgebungskompetenz, Art. 30 und Art. 70 GG. Von welcher fundamental wichtigen Bedeutung der Föderalismus nach dem Grundgesetz ist, zeigt die Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG. Danach kann das Grundgesetz nicht geändert werden, wenn mit der Verfassungsänderung der Föderalismus als solcher angegangen wird, d.h. die Gliederung des Bundes in Länder und die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung berührt werden.

e) Sozialstaat

Aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG könne grundsätzlich nicht subjektive einklagbare Rechte des einzelnen abgeleitet werden. Nach der Besprechung des Bundesverfassungsgerichts resultiert allein aus Art. 1 Abs. 1 GG der einklagbare Anspruch des einzelnen auf ein menschenwürdiges Existenzminimum.

Vielmehr stellt das Sozialstaatsprinzip einen objektiven Grundsatz dar, der einen Auftrag an den Gesetzgeber darstellt. Das Sozialstaatsprinzip ist eine Staatszielbestimmung. Einklagbare subjektive Rechte werden erst durch Umsetzung und Konkretisierung in Form von Gesetzen geschaffen.

f) Umweltschutz- und Tierschutz als Staatszielbestimmung

Neben dem Sozialstaatsprinzip stellt der in Art. 20a GG geregelte Umwelt-und Tierschutz die wohl bekannteste Staatszielbestimmung dar. Einer solchen Staatszielbestimmung kommt zwar keine Schutzwirkung wie einem Grundrecht zu. Jedoch stellt sie einen Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber dar. Einklagbare subjektive Rechte können sich nur aus Gesetzen ergeben, die die Staatszielbestimmung aus Art. 20a GG umsetzen. Jedoch ist der einzelne nicht grundrechtslos, wenn er sich gegen die fortschreitende Zerstörung der Umwelt zur Wehr setzen will. So kann aus dem Grundrecht auf Leib und Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG durchaus ein Abwehrrecht mit entsprechendem Inhalt hergeleitet werden. Bei der Verstärkung und Auslegung kann hier die Staatszielbestimmung aus Art. 20a GG herangezogen werden.

II) VERWALTUNGSRECHT

Das Verwaltungsrecht unterscheidet sich im Wesentlichen in das Allgemeine und Besondere Verwaltungsrecht auf der einen Seite und in das Verwaltungsprozessrecht auf der anderen Seite. Während sich das Allgemeine Verwaltungsrecht mit Fragen wie z.B. was ist ein Verwaltungsakt und wann ist dieser rechtmäßig und im Zuge dessen z.B. mit dem Verwaltungsverfahren beschäftigt, geht es im Verwaltungsprozessrecht um gerichtliche und außergerichtliche Verfahrensarten, in denen die Rechtmäßigkeit des vorgenannten Verwaltungsaktes überprüft werden kann.

1) Allgemeines Verwaltungsrecht

a) Staatsaufbau

Man unterscheidet sowohl auf Bundes, als auch auf Landesebene zwischen der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung.

Die unmittelbare Staatsverwaltung zeichnet sich dadurch aus, dass Verwaltungsträger entweder die Bundesrepublik oder die einzelnen Bundesländer sind. Mittelbare Staatsverwaltung liegt vor, wenn Verwaltungsträger die jeweilige rechtlich selbständige Verwaltungseinheit ist, wie z.B. die Bundesrechtsanwaltskammer.

Die unmittelbare Staatsverwaltung des Freistaats Bayern des dreigliedrigen und besteht aus den Landratsämtern auf der ersten Ebene, den (Bezirks-) Regierungen auf der zweiten Ebene und den Ministerien auf der dritten und letzten Ebene. Auch der unmittelbare Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland ist dreigliedrigen: Die Ämter auf der ersten Ebene, die Direktionen auf der zweiten Ebene und die Ministerien auf der dritten und letzten Ebene.

b) Rechtsquellen des Verwaltungsrechts

Als Rechtsquellen des Verwaltungsrechts kommen neben dem Grundgesetz und den Länderverfassungen die formellen und materiellen Gesetze im Betracht. Ein formelles Gesetz liegt immer dann vor, wenn es von dem zuständigen Gesetzgebungsorgan im vorgeschriebenen Gesetzgebungsverfahren als Gesetz erlassen wurde. Materielle Gesetze sind allgemeinverbindliche Regelungen d.h. generell-abstrakte Regelungen, die Pflichten und Rechte begründen, ändern oder aufheben. Generell meint hier, dass das Gesetz nicht nur für eine bestimmte Person gilt, sondern grundsätzlich für jedermann. Abstrakt meint, dass das Gesetz nicht nur für einen bestimmten Einzelfall gilt, sondern für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen. Die materiellen Gesetze können unterteilt werden in Rechtsverordnungen, Satzungen, Gewohnheitsrecht und Richterrecht und Verwaltungsvorschriften.

2) Verwaltungsprozessrecht

Im Rahmen des Verwaltungsprozessrechts werden außergerichtliche und gerichtliche Rechtsbehelfe unterschieden.

a) Widerspruch

Der wichtigste außergerichtliche Rechtsbehelf ist der Widerspruch nach §§ 68 ff. VwGO. Durch den Widerspruch hat der Bürger einen neben den gerichtlichen Rechtsbehelfen bestehende zusätzliche Rechtsbehelfsmöglichkeit. Des Weiteren entlastete Widerspruch die Gerichte, weil die Verwaltung sich selbst kontrollieren kann.

b) Gerichtliche Rechtsbehelfe

Während des Studiums lernen sie vor allem folgende verwaltungsrechtliche Klagearten kennen: Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, allgemeine Leistungsklage und allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO.

KAPITEL 2 – GRUNDGESETZ DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND (GG) 1

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

vom 23. Mai 1949

(Auszug)

(BGBl. S. 1)

zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG (Art. 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g) vom 13.7.2017 (BGBl. S. 2347)

I. Die Grundrechte

Art 1 [Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung]

Art 2 [freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person]

Art 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]

Art 4 [Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, Kriegsdienstverweigerung]

Art 5 [Recht auf freie Meinungsäußerung, Medienfreiheit, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit]

Art 6 [Ehe, Familie, nicht eheliche Kinder]

Art 7 [Schulwesen]

Art 8 [Versammlungsfreiheit]

Art 9 [Vereinigungsfreiheit]

Art 10 [Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]

Art 11 [Freizügigkeit]

Art 12 [Berufsfreiheit]

Art 12a [Dienstverpflichtung]

Art 13 [Unverletzlichkeit der Wohnung]

Art 14 [Eigentum, Erbrecht und Enteignung]

Art 15 [Sozialisierung]

Art 16 [Ausbürgerung, Auslieferung]

Art 16a [Asylrecht, Einschränkung des Asylrechts]

Art 17 [Petitionsrecht]

Art 17a [Einschränkung von Grundrechten bei Soldaten]

Art 18 [Verwirkung von Grundrechten]

Art 19 [Einschränkung von Grundrechten]

II. Der Bund und die Länder

Art 20 [Bundesstaatliche Verfassung, Widerstandsrecht]

Art 20a [Umweltschutz]

Art 21 [Parteien]

Art 22 [Bundesflagge]

Art 23 [Europäische Union]

Art 24 [Kollektives Sicherheitssystem]

Art 25 [Völkerrecht als Bestandteil des Bundesrechts]

Art 26 [Verbot des Angriffskrieges]

Art 27 [Handelsflotte]

Art 28 [Verfassung der Länder]

Art 29 [Neugliederung des Bundesgebietes]

Art 30 [Funktionen der Länder]

Art 31 [Vorrang des Bundesrechts]

Art 32 [Auswärtige Beziehungen]

Art 33 [Staatsbürgerliche Stellung, Zugang zu öffentlichen Ämtern, Berufsbeamtentum]

Art 34 [Haftung bei Amtspflichtverletzung]

Art 35 [Rechts- und Amtshilfe]

Art 36 [Beamte bei den Bundesbehörden]

Art 37 [Bundeszwang]

III. Der Bundestag

Art 38 [Wahlrecht]

Art 39 [Zusammentritt und Wahlperiode]

Art 40 [Präsident, Geschäftsordnung]

Art 41 [Wahlprüfung]

Art 42 [Öffentliche Sitzungen, Mehrheitsprinzip]

Art 43 [Anwesenheit der Bundesregierung]

Art 44 [Untersuchungsausschüsse]

Art 45 [Bundestagsausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union]

Art 45a [Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und für Verteidigung]

Art 45b [Wehrbeauftragter des Bundestages]

Art 45c [Petitionsausschuss]

Art 45d [Parlamentarisches Kontrollgremium]

Art 46 [Indemnität und Immunität]

Art 47 [Zeugnisverweigerungsrecht der Abgeordneten]

Art 48 [Ansprüche des Abgeordneten]

Art 49 (weggefallen)

IV. Der Bundesrat

Art 50 [Mitwirkung der Länder bei der Bundesgesetzgebung und der Europäischen Union]

Art 51 [Zusammensetzung]

Art 52 [Präsident]

Art 53 [Teilnahme der Bundesregierung]

IV a. Gemeinsamer Ausschuß

Art 53a [Gemeinsamer Ausschuss]

V. Der Bundespräsident

Art 54 [Wahl durch die Bundesversammlung]

Art 55 [Berufs- und Gewerbeverbot]

Art 56 [Amtseid]

Art 57 [Vertretung]

Art 58 [Gegenzeichnung]

Art 59 [Völkerrechtliche Vertretungsmacht]

Art 59a (weggefallen)

Art 60 [Ernennung der Bundesbeamten und Soldaten]

Art 61 [Bundespräsidentenanklage]

VI. Die Bundesregierung

Art 62 [Zusammensetzung der Bundesregierung]

Art 63 [Wahl des Bundeskanzlers]

Art 64 [Ernennung der Bundesminister]

Art 65 [Richtlinienkompetenz]

Art 65a [Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte]

Art 66 [Berufs- und Gewerbeverbot]

Art 67 [Misstrauensvotum]

Art 68 [Auflösung des Bundestages]

Art 69 [Stellvertreter des Bundeskanzlers]

VII. Die Gesetzgebung des Bundes

Art 70 [Gesetzgebung des Bundes und der Länder]

Art 71 [Ausschließliche Gesetzgebung]

Art 72 [Konkurrierende Gesetzgebung]

Art 73 [Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung]

Art 74 [Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung]

Art 74a und 75 (weggefallen)

Art 76 [Gesetzesvorlagen]

Art 77 [Verfahren bei Gesetzesbeschlüssen]

Art 78 [Zustandekommen von Bundesgesetzen]

Art 79 [Änderungen des Grundgesetzes]

Art 80 [Erlass von Rechtsverordnungen]

Art 80a [Spannungsfall]

Art 81 [Gesetzgebungsnotstand]

Art 82 [Ausfertigung, Verkündung und Inkrafttreten der Gesetze]

VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung

Art 83 [Länderexekutive]

Art 84 [Länderverwaltung und Bundesaufsicht]

Art 85 [Bundesauftragsverwaltung]

Art 86 [Bundeseigene Verwaltung]

Art 87 [Gegenstände der bundeseigenen Verwaltung; soziale Versicherungsträger als bundes- und landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts]

Art 87a [Streitkräfte]

Art 87b [Bundeswehrverwaltung]

Art 87c [Bestimmungen über Erzeugung und Nutzung der Kernenergie]

Art 87d [Luftverkehrsverwaltung]

Art 87e [Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes]

Art 87f [Postwesen und Telekommunikation]

Art 88 [Bundesbank]

Art 89 [Bundeswasserstraßen]

Art 90 [Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs]

Art 91 [Abwehr von Gefahren für den Bestand des Bundes]

VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit (nicht abgedruckt)

IX. Die Rechtsprechung

Art 92 [Gerichtsorganisation]

Art 93 [Bundesverfassungsgericht, Zuständigkeit]

Art 94 [Bundesverfassungsgericht, Zusammensetzung]

Art 95 [Oberste Bundesgerichtshöfe]

Art 96 [Bundesgerichte]

Art 97 [Unabhängigkeit der Richter]

Art 98 [Rechtsstellung der Richter]

Art 99 [Verfassungsstreit innerhalb eines Landes]

Art 100 [Normenkontrolle]

Art 101 [Ausnahmegerichte]

Art 102 [Todesstrafe]

Art 103 [Grundrechte vor Gericht]

Art 104 [Freiheitsentzug]

X. Das Finanzwesen (nicht abgedruckt)

X a. Verteidigungsfall (nicht abgedruckt)

XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (nur zum Teil abgedruckt)

Art 116 [Deutsche Staatsangehörigkeit]

Art. 117 – Art. 139 (nicht abgedruckt)

Art 140 [Weimarer Reichsverfassung]

Art 141 – Art. Art. 145 (nicht abgedruckt)

Art 146 [Außerkrafttreten des Grundgesetzes]

I. Die Grundrechte

Art 1 [Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung]

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Art 2 [freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person]

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Art 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Art 4 [Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, Kriegsdienstverweigerung]

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Art 5 [Recht auf freie Meinungsäußerung, Medienfreiheit, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit]

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Art 6 [Ehe, Familie, nicht eheliche Kinder]

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Art 7 [Schulwesen]

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Art 8 [Versammlungsfreiheit]

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Art 9 [Vereinigungsfreiheit]

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits - und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Art 10 [Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Art 11 [Freizügigkeit]

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Art 12 [Berufsfreiheit]

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Art 12a [Dienstverpflichtung]

(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.

(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.

(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.

(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.

(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

Art 13 [Unverletzlichkeit der Wohnung]

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Art 14 [Eigentum, Erbrecht und Enteignung]

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Art 15 [Sozialisierung]

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

Art 16 [Ausbürgerung, Auslieferung]

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Art 16a [Asylrecht, Einschränkung des Asylrechts]

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Art 17 [Petitionsrecht]

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Art 17a [Einschränkung von Grundrechten bei Soldaten]

(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.

(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.

Art 18 [Verwirkung von Grundrechten]

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Art 19 [Einschränkung von Grundrechten]

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

II. Der Bund und die Länder

Art 20 [Bundesstaatliche Verfassung, Widerstandsrecht]

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Art 20a [Umweltschutz]

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Art 21 [Parteien]

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.