Strafrecht - Prof. Dr. Martin Wachovius - E-Book

Strafrecht E-Book

Prof. Dr. Martin Wachovius

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Beschreibung

Diese Gesetzessammlung richtet sich an Studierende des Wirtschaftsrechts, die sich in ihren Vorlesungen mit Strafrecht beschäftigen. Enthaltene Gesetze sind StGB, StPO, InsO und AO (teilw. in Auszügen). Die neue Gesetzessammlung Strafrecht in der gekürzten Studienfassung ist nicht nur praktischer, sondern auch bis zu 35% günstiger im Vergleich zu vielen anderen Gesetzessammlungen! Diese Gesetzessammlung ist endlich eine maßgeschneiderte Gesetzessammlung zum Strafrecht für Studierende des Wirtschaftsrechts. Ein individueller Begleiter auf dem Weg zum erfolgreichen Studium! Beinhaltet ein umfangreiches Stichwortverzeichnis.

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Professor Dr. Martin Wachovius wurde 1976 in Castrop-Rauxel geboren. Er studierte an der Universität Passau Rechtswissenschaften mit fachspezifischer Fremdsprachenausbildung in Englisch und Französisch. Den juristischen Vorbereitungsdienst absolvierte er beim Landgericht Dortmund. An der Universität Passau wurde er 2008 promoviert. 2009 absolvierte er erfolgreich den ersten Fachlehrgang zum Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht beim DAI.

Im Energierechtsteam von Clifford Chance arbeitete er von 2005 - 2006 als freier Mitarbeiter. Von 2005 - 2012 war er zugelassener Rechtsanwalt (Zulassung ruht seit 2012). Von 2006 - 2012 war er Justiziar beim Energieversorgungskonzern EWE AG.

2012 wurde er auf Vorschlag der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Hochschule Hof zum Professor für Wirtschaftsrecht, Öffentliches Recht mit dem Schwerpunkt Umwelt- und Energierecht berufen.

Seit 2015 ist Professor Dr. Wachovius Querschnittsbereichsleiter am IWE. Seit 2017 ist er Herausgeber der Hofer Akademischen Schriften zu Umwelt, Energie und Nachhaltigkeit. Seit 2017 ist Professor Dr. Wachovius Studiengangleiter Wirtschaftsrecht an der Hochschule Hof.

Neben seiner Hochschultätigkeit berät er Unternehmen und öffentliche Einrichtungen in Fragen des Umwelt - und Energierechts und anderen Rechtsgebieten. Zusätzlich berät er auch zu Umwelt- und Energiemanagementsystemen, sowie zu CSR- und anderen Nachhaltigkeitsberichten. In diesem Zusammenhang führt er regelmäßig externe und interne Schulungen durch.

Das wissenschaftliche und praktische Hauptinteresse von Professor Dr. Wachovius gilt einmal dem Umwelt– und Energierecht, wo er sich vornehmlich mit Fragestellungen aus den Bereichen Energiewirtschaftsrecht, Energiehandel, Erneuerbare Energien und Emissionshandel beschäftigt. Ein gewichtiges Themenfeld stellt das Staatsrecht (mit Schwerpunkt Grundrechte) und das Verwaltungsrecht dar. Ein weiterer Schwerpunkt betrifft das Nachhaltigkeitsmanagement inkl. CSR-Berichterstattung.

www.wachovius.com

Prof. Dr. Martin Wachovius

Strafrecht

Gesetzessammlung gekürzte Studienfassung für das Wirtschaftsrechtsstudium

© 2019 Prof. Dr. Martin Wachovius

Verlag und Druck: tredition GmbH, Halenreie 40-44, 22359 Hamburg

ISBN

 

Paperback:

978-3-7497-4462-6

Hardcover:

978-3-7497-4463-3

e-Book:

978-3-7497-4464-0

Das Werk, einschließlich seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung ist ohne Zustimmung des Verlages und des Autors unzulässig. Dies gilt insbesondere für die elektronische oder sonstige Vervielfältigung, Übersetzung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung.

Inhaltsverzeichnis

KAPITEL 1: STRAFGESETZBUCH (STGB)

KAPITEL 2: STRAFPROZEßORDNUNG (STPO)

KAPITEL 3: INSOLVENZORDNUNG (INSO)

KAPITEL 4: ABGABENORDNUNG (AO)

STICHWORTVERZEICHNIS

Vorwort

Zur 1. Auflage

Sehr geehrte Studierende des Strafrechts,

Sie halten die Gesetzessammlung Strafrecht in der gekürzten Studienfassung für Wirtschaftsrecht-Helden in der Hand. Herzlichen Glückwunsch!

Diese Gesetzessammlung richtet sich an Studierende des Strafrechts, die sich in den Vorlesungen des Strafrechts (Wirtschaftsstrafrecht, Umweltstrafrecht, Examinatorium Strafrecht) mit den entsprechenden Normen beschäftigen.

Die Idee zu dieser Gesetzessammlung kommt aus meiner langjährigen Praxis als Hochschulprofessor für Wirtschaftsrecht an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof. So mussten sich bislang Studierende für die oben genannten Grundlagenvorlesungen und die damit verbundenen Klausuren oft mehrere Gesetzestexte anschaffen (StGB, StPO, InsO und AO, etc.).

Hier knüpft die neue Gesetzessammlung an. So müssen sich Studierende für das gesamte Wirtschaftsrechtsstudium nur noch eine einzige Gesetzessammlung für das gesamte Strafrecht anschaffen. Ferner ist die Zusammenstellung und die Auswahl der Gesetze auf die Bedürfnisse der Studierenden des Strafrechts in den relevanten Vorlesungen zugeschnitten. So wurden die Teile bzw. Abschnitte der relevanten Gesetze weggelassen, die für den üblichen Stoff von Vorlesungen und Übungen im Strafrecht im Wirtschaftsrechtsstudium nicht von Bedeutung sind. So erfüllt eine einzige Gesetzessammlung alle Anforderungen, die Studierende des Strafrechts während ihres ganzen Studiums des Wirtschaftsrechts haben.

Die neue Gesetzessammlung Strafrecht in der gekürzten Studienfassung ist nicht nur praktischer, sondern auch deutlich günstiger!

Ziel der gesamten Reihe Wirtschaftsrecht-Helden und des dazugehörigen Podcasts ist es, ein Angebot an Studienliteratur und- hilfe zu bieten, das speziell auf die Bedürfnisse von Studierenden des Wirtschaftsrechts zugeschnitten sind.

Obwohl es inzwischen mit dem Studium des Wirtschaftsrechts an deutschen Hochschulen seit einigen Jahrzehnten eine auf die unternehmerische Praxis orientierte Alternative zum klassischen Jura-Studium an der Universität gibt, spiegelt sich dies oft noch nicht in der Ausbildungsliteratur wieder. Während des Jurastudiums an der Universität lernen Studierende und Referendare während des Referendariats alles, was man später als Richter oder Staatsanwalt wissen muss. Dazu zählen auch Rechtsgebiete wie Erbrecht und Familienrecht. Dies sind zweifelsohne wichtige Rechtsgebiete. Jedoch braucht ein Jurist, der in einem Unternehmen, einer Kammer, einer Steuer-, Insolvenzkanzlei oder in einer Wirtschaftsprüfergesellschaft arbeitet diese Rechtsgebiete nicht für seine Tätigkeit. Ferner stehen für diese Wirtschaftsjuristen die Vorbeugung von rechtlichen Problemen im Vordergrund und nicht die verfahrensrechtlichen Fragen vor Gericht. Deshalb stehen im Studium des Wirtschaftsrechts auch die jeweiligen Prozessordnungen nicht so im Fokus wie im Jurastudium. Vielmehr muss ein Studierender des Wirtschaftsrechts Literatur haben, die sich auf die praxisorientierte Ausbildung an der Hochschule bezieht.

Diese wichtige Lücke in der juristischen Ausbildungsliteratur will die Reihe Wirtschaftsrecht-Helden schließen. Aus meiner langjährigen Erfahrung als Professor für Wirtschaftsrecht an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof sind die Impulse und Ideen zu dieser Reihe entstanden.

Als Ergänzung zu dieser Reihe ist auch der gleichnamige Podcast konzipiert. Er richtet sich an alle, die sich für ein Studium des Wirtschaftsrechts interessieren oder dieses bereits ergriffen haben. Dieser Podcast soll allen Zuhörern helfen, erfolgreich und vielleicht sogar mit etwas Freude Wirtschaftsrecht zu studieren und mit dem Erreichen des Bachelor of Law Abschlusses selbst ein Wirtschaftsrecht Held zu werden. Besuchen Sie uns doch gerne auf

www.wirtschaftsrecht-helden.de

und hören Sie unseren Podcast Wirtschaftsrecht-Helden auf den üblichen Podcast Kanälen (Apple Podcasts, Spotify, etc.) oder direkt auf unserem o.g. Blog!

Bis bald und viel Erfolg auf Ihrem Weg zum Wirtschaftsrecht-Held

wünscht Ihnen

Ihr

Prof. Dr. iur Martin Wachovius

Hof, September 2019

KAPITEL 1: STRAFGESETZBUCH (STGB)

Ausfertigungsdatum: 15.05.1871"Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322)

zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019(BGBl. I S. 844) geändert

Allgemeiner Teil

Erster Abschnitt Das Strafgesetz

Erster Titel Geltungsbereich

Allgemeiner Teil

Erster Abschnitt Das Strafgesetz

Erster Titel Geltungsbereich

§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz

§ 2 Zeitliche Geltung

§ 3 Geltung für Inlandstaten

§ 4 Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen

§ 5 Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug

§ 6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter

§ 7 Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen

§ 8 Zeit der Tat

§ 9 Ort der Tat

§ 10 Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende

Zweiter Titel Sprachgebrauch

§ 11 Personen- und Sachbegriffe

§ 12 Verbrechen und Vergehen

Zweiter Abschnitt Die Tat

Erster Titel Grundlagen der Strafbarkeit

§ 13 Begehen durch Unterlassen

§ 14 Handeln für einen anderen

§ 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln

§ 16 Irrtum über Tatumstände

§ 17 Verbotsirrtum

§ 18 Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen

§ 19 Schuldunfähigkeit des Kindes

§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

§ 21 Verminderte Schuldfähigkeit

Zweiter Titel Versuch

§ 22 Begriffsbestimmung

§ 23 Strafbarkeit des Versuchs

§ 24 Rücktritt

Dritter Titel Täterschaft und Teilnahme

§ 25 Täterschaft

§ 26 Anstiftung

§ 27 Beihilfe

§ 28 Besondere persönliche Merkmale

§ 29 Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten

§ 30 Versuch der Beteiligung

§ 31 Rücktritt vom Versuch der Beteiligung

Vierter Titel Notwehr und Notstand

§ 32 Notwehr

§ 33 Überschreitung der Notwehr

§ 34 Rechtfertigender Notstand

§ 35 Entschuldigender Notstand

Fünfter Titel Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte

§ 36 Parlamentarische Äußerungen

§ 37 Parlamentarische Berichte

Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat

Erster Titel Strafen

Freiheitsstrafe

§ 38 Dauer der Freiheitsstrafe

§ 39 Bemessung der Freiheitsstrafe

Geldstrafe

§ 40 Verhängung in Tagessätzen

§ 41 Geldstrafe neben Freiheitsstrafe

§ 42 Zahlungserleichterungen

§ 43 Ersatzfreiheitsstrafe

§ 43a [aufgehoben]

Nebenstrafe

§ 44 Fahrverbot

Nebenfolgen

§ 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts

§ 45a Eintritt und Berechnung des Verlustes

§ 45b Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten

Zweiter Titel Strafbemessung

§ 46 rundsätze der Strafzumessung

§ 46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung

§ 46b Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten

§ 47 Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen

§ 48 (weggefallen)

§ 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe

§ 50 Zusammentreffen von Milderungsgründen

§ 51 Anrechnung

Dritter Titel Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen

§ 52 Tateinheit

§ 53 Tatmehrheit

§ 54 Bildung der Gesamtstrafe

§ 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe

Vierter Titel Strafaussetzung zur Bewährung

§ 56 Strafaussetzung

§ 56a Bewährungszeit

§ 56b Auflagen

§ 56c Weisungen

§ 56d Bewährungshilfe

§ 56e Nachträgliche Entscheidungen

§ 56f Widerruf der Strafaussetzung

§ 56g Straferlaß

§ 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe

§ 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe

§ 57b Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe

§ 58 Gesamtstrafe und Strafaussetzung

Fünfter Titel Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe

§ 59 Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt

§ 59a Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen

§ 59b Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe

§ 59c Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt

§ 60 Absehen von Strafe

Sechster Titel Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 61 Übersicht

§ 62 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Freiheitsentziehende Maßregeln

§ 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

§ 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

§ 65 (weggefallen)

§ 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

§ 66a Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

§ 66b Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

§ 66c Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden Strafvollzugs

§ 67 Reihenfolge der Vollstreckung

§ 67a Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel

§ 67b Aussetzung zugleich mit der Anordnung

§ 67c Späterer Beginn der Unterbringung

§ 67d Dauer der Unterbringung

§ 67e Überprüfung

§ 67f Mehrfache Anordnung der Maßregel

§ 67g Widerruf der Aussetzung

§ 67h Befristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention

Führungsaufsicht

§ 68 Voraussetzungen der Führungsaufsicht

§ 68a Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz

§ 68b Weisungen

§ 68c Dauer der Führungsaufsicht

§ 68d Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist

§ 68e Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht

§ 68f Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes

§ 68g Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung

Entziehung der Fahrerlaubnis

§ 69 Entziehung der Fahrerlaubnis

§ 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

§ 69b Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis

Berufsverbot

§ 70 Anordnung des Berufsverbots

§ 70a Aussetzung des Berufsverbots

§ 70b Widerruf der Aussetzung und Erledigung des Berufsverbots

Gemeinsame Vorschriften

§ 71 Selbständige Anordnung

§ 72 Verbindung von Maßregeln

Siebenter Titel Einziehung

§ 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern

§ 73a Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern

§ 73b Einziehung von Taterträgen bei anderen

§ 73c Einziehung des Wertes von Taterträgen

§ 73d Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung

§ 73e Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes

§ 74 Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern

§ 74a Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen

§ 74b Sicherungseinziehung

§ 74c Einziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern

§ 74d Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung

§ 74e Sondervorschrift für Organe und Vertreter

§ 74f Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

§ 75 Wirkung der Einziehung

§ 76 Nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes

§ 76a Selbständige Einziehung

§ 76b Verjährung der Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen

Vierter Abschnitt Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen

§ 77 Antragsberechtigte

§ 77a Antrag des Dienstvorgesetzten

§ 77b Antragsfrist

§ 77c Wechselseitig begangene Taten

§ 77d Zurücknahme des Antrags

§ 77e Ermächtigung und Strafverlangen

Fünfter Abschnitt Verjährung

Erster Titel Verfolgungsverjährung

§ 78 Verjährungsfrist

§ 78a Beginn

§ 78b Ruhen

§ 78c Unterbrechung

Zweiter Titel Vollstreckungsverjährung

§ 79 Verjährungsfrist

§ 79a Ruhen

§ 79b Verlängerung

Besonderer Teil

Erster Abschnitt Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates

Erster Titel Friedensverrat

§ 80 [aufgehoben]

§ 80a Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression

Zweiter Titel Hochverrat

§ 81 Hochverrat gegen den Bund

§ 82 Hochverrat gegen ein Land

§ 83 Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens

§ 83a Tätige Reue

Dritter Titel Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates

§ 84 Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei

§ 85 Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot

§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen

§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

§ 87 Agententätigkeit zu Sabotagezwecken

§ 88 Verfassungsfeindliche Sabotage

§ 89 Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane

§ 89a Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

§ 89b Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

§ 89c Terrorismusfinanzierung

§ 90 Verunglimpfung des Bundespräsidenten

§ 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole

§ 90b Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen

§ 91 Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

§ 91a Anwendungsbereich

Vierter Titel Gemeinsame Vorschriften

§ 92 Begriffsbestimmungen

§ 92a Nebenfolgen

§ 92b Einziehung

Zweiter Abschnitt Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit

§ 93 Begriff des Staatsgeheimnisses

§ 94 Landesverrat

§ 95 Offenbaren von Staatsgeheimnissen

§ 96 Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen

§ 97 Preisgabe von Staatsgeheimnissen

§ 97a Verrat illegaler Geheimnisse

§ 97b Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses

§ 98 Landesverräterische Agententätigkeit

§ 99 Geheimdienstliche Agententätigkeit

§ 100 Friedensgefährdende Beziehungen

§ 100a Landesverräterische Fälschung

§ 101 Nebenfolgen

§ 101a Einziehung

Dritter Abschnitt Straftaten gegen ausländische Staaten

§ 102 Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten

§ 103 [aufgehoben]

§ 104 Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten

§ 104a Voraussetzungen der Strafverfolgung

Vierter Abschnitt Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen

§ 105 Nötigung von Verfassungsorganen

§ 106 Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans

§ 106a [aufgehoben]

§ 106b Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans

§ 107 Wahlbehinderung

§ 107a Wahlfälschung

§ 107b Fälschung von Wahlunterlagen

§ 107c Verletzung des Wahlgeheimnisses

§ 108 Wählernötigung

§ 108a Wählertäuschung

§ 108b Wählerbestechung

§ 108c Nebenfolgen

§ 108d Geltungsbereich

§ 108e Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern

Fünfter Abschnitt Straftaten gegen die Landesverteidigung

§ 109 Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung

§ 109a Wehrpflichtentziehung durch Täuschung

§§ 109b und 109c (weggefallen)

§ 109b (weggefallen)

§ 109c (weggefallen)

§ 109d Störpropaganda gegen die Bundeswehr

§ 109e Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln

§ 109f Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst

§ 109g Sicherheitsgefährdendes Abbilden

§ 109h Anwerben für fremden Wehrdienst

§ 109i Nebenfolgen

§ 109k Einziehung

Sechster Abschnitt Widerstand gegen die Staatsgewalt

§ 110 (weggefallen)

§ 111 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten

§ 112 (weggefallen)

§ 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

§ 114 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

§ 115 Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen

§ 116 (weggefallen)

§ 117 (weggefallen)

§ 118 (weggefallen)

§ 119 (weggefallen)

§ 120 Gefangenenbefreiung

§ 121 Gefangenenmeuterei

§ 122 (weggefallen)

Siebenter Abschnitt Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

§ 123 Hausfriedensbruch

§ 124 Schwerer Hausfriedensbruch

§ 125 Landfriedensbruch

§ 125a Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs

§ 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten

§ 127 Bildung bewaffneter Gruppen

§ 128 (weggefallen)

§ 129 Bildung krimineller Vereinigungen

§ 129a Bildung terroristischer Vereinigungen

§ 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung

§ 130 Volksverhetzung

§ 130a Anleitung zu Straftaten

§ 131 Gewaltdarstellung

§ 132 Amtsanmaßung

§ 132a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen

§ 133 Verwahrungsbruch

§ 134 Verletzung amtlicher Bekanntmachungen

§ 135 (weggefallen)

§ 136 Verstrickungsbruch; Siegelbruch

§ 137 (weggefallen)

§ 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten

§ 139 Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten

§ 140 Belohnung und Billigung von Straftaten

§ 141 (weggefallen)

§ 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

§ 143 [aufgehoben]

§ 144 (weggefallen)

§ 145 Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln

§ 145a Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht

§ 145b (weggefallen)

§ 145c Verstoß gegen das Berufsverbot

§ 145d Vortäuschen einer Straftat

Achter Abschnitt Geld- und Wertzeichenfälschung

§ 146 Geldfälschung

§ 147 Inverkehrbringen von Falschgeld

§ 148 Wertzeichenfälschung

§ 149 Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen

§ 150 Einziehung

§ 151 Wertpapiere

§ 152 Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets

§ 152a Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln

§ 152b Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks

Neunter Abschnitt Falsche uneidliche Aussage und Meineid

§ 153 Falsche uneidliche Aussage

§ 154 Meineid

§ 155 Eidesgleiche Bekräftigungen

§ 156 Falsche Versicherung an Eides Statt

§ 157 Aussagenotstand

§ 158 Berichtigung einer falschen Angabe

§ 159 Versuch der Anstiftung zur Falschaussage

§ 160 Verleitung zur Falschaussage

§ 161 Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt

§ 162 Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse

§ 163 [aufgehoben]

Zehnter Abschnitt Falsche Verdächtigung

§ 164 Falsche Verdächtigung

§ 165 Bekanntgabe der Verurteilung

Elfter Abschnitt Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen

§ 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

§ 167 Störung der Religionsausübung

§ 167a Störung einer Bestattungsfeier

§ 168 Störung der Totenruhe

Zwölfter Abschnitt Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie

§ 169 Personenstandsfälschung

§ 170 Verletzung der Unterhaltspflicht

§ 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht

§ 172 Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft

§ 173 Beischlaf zwischen Verwandten

Dreizehnter Abschnitt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

§ 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen

§ 174a Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen

§ 174b Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung

§ 174c Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses

§ 175 (weggefallen)

§ 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern

§ 176a Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern

§ 176b Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge

§ 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

§ 178 Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge

§ 179 [aufgehoben]

§ 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

§ 180a Ausbeutung von Prostituierten

§§ 180b, 181 [aufgehoben]

§ 180b [aufgehoben]

§ 181 [aufgehoben]

§ 181a Zuhälterei

§ 181b Führungsaufsicht

§ 181c [aufgehoben]

§ 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen

§ 183 Exhibitionistische Handlungen

§ 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses

§ 184 Verbreitung pornographischer Schriften

§ 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften

§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften

§ 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften

§ 184d Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien

§ 184e Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen

§ 184f Ausübung der verbotenen Prostitution

§ 184g Jugendgefährdende Prostitution

§ 184h Begriffsbestimmungen

§ 184i Sexuelle Belästigung

§ 184j Straftaten aus Gruppen

Vierzehnter Abschnitt Beleidigung

§ 185 Beleidigung

§ 186 Üble Nachrede

§ 187 Verleumdung

§ 188 Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens

§ 189 Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener

§ 190 Wahrheitsbeweis durch Strafurteil

§ 191 (weggefallen)

§ 192 Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises

§ 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen

§ 194 Strafantrag

§§ 195 bis 198 (weggefallen)

§ 195 (weggefallen)

§ 196 (weggefallen)

§ 197 (weggefallen)

§ 198 (weggefallen)

§ 199 Wechselseitig begangene Beleidigungen

§ 200 Bekanntgabe der Verurteilung

Fünfzehnter Abschnitt Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs

§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

§ 202 Verletzung des Briefgeheimnisses

§ 202a Ausspähen von Daten

§ 202b Abfangen von Daten

§ 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten

§ 202d Datenhehlerei

§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen

§ 204 Verwertung fremder Geheimnisse

§ 205 Strafantrag

§ 206 Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses §§ 207 bis 210 (weggefallen)

§ 207 (weggefallen)

§ 208 (weggefallen)

§ 209 (weggefallen)

§ 210 (weggefallen)

Sechzehnter Abschnitt Straftaten gegen das Leben

§ 211 Mord

§ 212 Totschlag

§ 213 Minder schwerer Fall des Totschlags §§ 214 und 215 (weggefallen)

§ 214 (weggefallen)

§ 215 (weggefallen)

§ 216 Tötung auf Verlangen

§ 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung

§ 218 Schwangerschaftsabbruch

§ 218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs

§ 218b Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung

§ 218c Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch

§ 219 Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage

§ 219a Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft

§ 219b Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft

§ 220 (weggefallen)

§ 220a [aufgehoben]

§ 221 Aussetzung

§ 222 Fahrlässige Tötung

Siebzehnter Abschnitt Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

§ 223 Körperverletzung

§ 224 Gefährliche Körperverletzung

§ 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen

§ 226 Schwere Körperverletzung

§ 226a Verstümmelung weiblicher Genitalien

§ 227 Körperverletzung mit Todesfolge

§ 228 Einwilligung

§ 229 Fahrlässige Körperverletzung

§ 230 Strafantrag

§ 231 Beteiligung an einer Schlägerei

Achtzehnter Abschnitt Straftaten gegen die persönliche Freiheit

§ 232 Menschenhandel

§ 232a Zwangsprostitution

§ 232b Zwangsarbeit

§ 233 Ausbeutung der Arbeitskraft

§ 233a Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung

§ 233b Führungsaufsicht

§ 234 Menschenraub

§ 234a Verschleppung

§ 235 Entziehung Minderjähriger

§ 236 Kinderhandel

§ 237 Zwangsheirat

§ 238 Nachstellung

§ 239 Freiheitsberaubung

§ 239a Erpresserischer Menschenraub

§ 239b Geiselnahme

§ 239c Führungsaufsicht

§ 240 Nötigung

§ 241 Bedrohung

§ 241a Politische Verdächtigung

Neunzehnter Abschnitt Diebstahl und Unterschlagung

§ 242 Diebstahl

§ 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls

§ 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl

§ 244a Schwerer Bandendiebstahl

§ 245 Führungsaufsicht

§ 246 Unterschlagung

§ 247 Haus- und Familiendiebstahl

§ 248 (weggefallen)

§ 248a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen

§ 248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs

§ 248c Entziehung elektrischer Energie

Zwanzigster Abschnitt Raub und Erpressung

§ 249 Raub

§ 250 Schwerer Raub

§ 251 Raub mit Todesfolge

§ 252 Räuberischer Diebstahl

§ 253 Erpressung

§ 254 (weggefallen)

§ 255 Räuberische Erpressung

§ 256 Führungsaufsicht

Einundzwanzigster Abschnitt Begünstigung und Hehlerei

§ 257 Begünstigung

§ 258 Strafvereitelung

§ 258a Strafvereitelung im Amt

§ 259 Hehlerei

§ 260 Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei

§ 260a Gewerbsmäßige Bandenhehlerei

§ 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte

§ 262 Führungsaufsicht

Zweiundzwanzigster Abschnitt Betrug und Untreue

§ 263 Betrug

§ 263a Computerbetrug

§ 264 Subventionsbetrug

§ 264a Kapitalanlagebetrug

§ 265 Versicherungsmißbrauch

§ 265a Erschleichen von Leistungen

§ 265b Kreditbetrug

§ 265c Sportwettbetrug

§ 265d Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben

§ 265e Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben

§ 266 Untreue

§ 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

§ 266b Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten

Dreiundzwanzigster Abschnitt Urkundenfälschung

§ 267 Urkundenfälschung

§ 268 Fälschung technischer Aufzeichnungen

§ 269 Fälschung beweiserheblicher Daten

§ 270 Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung

§ 271 Mittelbare Falschbeurkundung

§ 272 (weggefallen)

§ 273 Verändern von amtlichen Ausweisen

§ 274 Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung

§ 275 Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen

§ 276 Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen

§ 276a Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere

§ 277 Fälschung von Gesundheitszeugnissen

§ 278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse

§ 279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse

§ 280 (weggefallen)

§ 281 Mißbrauch von Ausweispapieren

§ 282 Einziehung

Vierundzwanzigster Abschnitt Insolvenzstraftaten

§ 283 Bankrott

§ 283a Besonders schwerer Fall des Bankrotts

§ 283b Verletzung der Buchführungspflicht

§ 283c Gläubigerbegünstigung

§ 283d Schuldnerbegünstigung

Fünfundzwanzigster Abschnitt Strafbarer Eigennutz

§ 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels

§ 285 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel

§ 286 Einziehung

§ 287 Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung

§ 288 Vereiteln der Zwangsvollstreckung

§ 289 Pfandkehr

§ 290 Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen

§ 291 Wucher

§ 292 Jagdwilderei

§ 293 Fischwilderei

§ 294 Strafantrag

§ 295 Einziehung

§ 296 (weggefallen)

§ 297 Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen durch Bannware

Sechsundzwanzigster Abschnitt Straftaten gegen den Wettbewerb

§ 298 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen

§ 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

§ 299a Bestechlichkeit im Gesundheitswesen

§ 299b Bestechung im Gesundheitswesen

§ 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen

§ 301 Strafantrag

§ 302 [aufgehoben]

Siebenundzwanzigster Abschnitt Sachbeschädigung

§ 303 Sachbeschädigung

§ 303a Datenveränderung

§ 303b Computersabotage

§ 303c Strafantrag

§ 304 Gemeinschädliche Sachbeschädigung

§ 305 Zerstörung von Bauwerken

§ 305a Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel

Achtundzwanzigster Abschnitt Gemeingefährliche Straftaten

§ 306 Brandstiftung

§ 306a Schwere Brandstiftung

§ 306b Besonders schwere Brandstiftung

§ 306c Brandstiftung mit Todesfolge

§ 306d Fahrlässige Brandstiftung

§ 306e Tätige Reue

§ 306f Herbeiführen einer Brandgefahr

§ 307 Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie

§ 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion

§ 309 Mißbrauch ionisierender Strahlen

§ 310 Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens

§ 311 Freisetzen ionisierender Strahlen

§ 312 Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage

§ 313 Herbeiführen einer Überschwemmung

§ 314 Gemeingefährliche Vergiftung

§ 314a Tätige Reue

§ 315 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr

§ 315a Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs

§ 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

§ 315c Gefährdung des Straßenverkehrs

§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen

§ 315e Schienenbahnen im Straßenverkehr

§ 315f Einziehung

§ 316 Trunkenheit im Verkehr

§ 316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

§ 316b Störung öffentlicher Betriebe

§ 316c Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr

§ 317 Störung von Telekommunikationsanlagen

§ 318 Beschädigung wichtiger Anlagen

§ 319 Baugefährdung

§ 320 Tätige Reue

§ 321 Führungsaufsicht

§ 322 Einziehung

§ 323 (weggefallen)

§ 323a Vollrausch

§ 323b Gefährdung einer Entziehungskur

§ 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen

Neunundzwanzigster Abschnitt Straftaten gegen die Umwelt

§ 324 Gewässerverunreinigung

§ 324a Bodenverunreinigung

§ 325 Luftverunreinigung

§ 325a Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen

§ 326 Unerlaubter Umgang mit Abfällen

§ 327 Unerlaubtes Betreiben von Anlagen

§ 328 Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern

§ 329 Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete

§ 330 Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat

§ 330a Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften

§ 330b Tätige Reue

§ 330c Einziehung

§ 330d Begriffsbestimmungen

Dreißigster Abschnitt Straftaten im Amt

§ 331 Vorteilsannahme

§ 332 Bestechlichkeit

§ 333 Vorteilsgewährung

§ 334 Bestechung

§ 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung

§ 335a Ausländische und internationale Bedienstete

§ 336 Unterlassen der Diensthandlung

§ 337 Schiedsrichtervergütung

§ 338 [aufgehoben]

§ 339 Rechtsbeugung

§ 340 Körperverletzung im Amt

§§ 341 und 342 (weggefallen) § 341 (weggefallen)

§ 342 (weggefallen)

§ 343 Aussageerpressung

§ 344 Verfolgung Unschuldiger

§ 345 Vollstreckung gegen Unschuldige

§§ 346 und 347 (weggefallen)

§ 346 (weggefallen)

§ 347 (weggefallen)

§ 348 Falschbeurkundung im Amt §§ 349 bis 351 (weggefallen)

§ 349 (weggefallen)

§ 350 (weggefallen)

§ 351 (weggefallen)

§ 352 Gebührenüberhebung

§ 353 Abgabenüberhebung; Leistungskürzung

§ 353a Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst

§ 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht

§ 353c (weggefallen)

§ 353d Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen

§ 354 (weggefallen)

§ 355 Verletzung des Steuergeheimnisses

§ 356 Parteiverrat

§ 357 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat

§ 358 Nebenfolgen

Allgemeiner Teil

Erster Abschnitt Das Strafgesetz

Erster Titel Geltungsbereich

§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

§ 2 Zeitliche Geltung (1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

§ 3 Geltung für Inlandstaten Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden.

§ 4 Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

§ 5 Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

1. weggefallen

2. Hochverrat (§§ 81 bis 83);

3. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates

a) in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § 90b, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und

b) in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2;

4. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a);

5. Straftaten gegen die Landesverteidigung

a) in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und

b) in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;

6. Straftaten gegen die persönliche Freiheit

a) in den Fällen der §§ 234a und 241a, wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat Deutsche ist und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,

b) in den Fällen des § 235 Absatz 2 Nummer 2, wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, und

c) in den Fällen des § 237, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;

7. Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig ist und mit diesem einen Konzern bildet;

8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 174 Absatz 1, 2 und 4, der §§ 176 bis 178 und des § 182, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist;

9. Straftaten gegen das Leben

a) in den Fällen des § 218 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist, und

b) in den übrigen Fällen des § 218, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im Inland hat;

9a. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

a) in den Fällen des § 226 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 bei Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist, und

b) in den Fällen des § 226a, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;

10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig ist;

10a. Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§§ 265c und 265d), wenn sich die Tat auf einen Wettbewerb bezieht, der im Inland stattfindet;

11. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der §§ 324, 326, 330 und 330a, die im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone begangen werden, soweit völkerrechtliche Übereinkommen zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten gestatten;

11a. Straftaten nach § 328 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 4 und 5, auch in Verbindung mit § 330, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist;

12. Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst begeht;

13. Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter begeht;

14. Taten, die jemand gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht;

15. Straftaten im Amt nach den §§ 331 bis 337, wenn

a) der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist,

b) der Täter zur Zeit der Tat Europäischer Amtsträger ist und seine Dienststelle ihren Sitz im Inland hat,

c) die Tat gegenüber einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr begangen wird oder

d) die Tat gegenüber einem Europäischen Amtsträger oder Schiedsrichter, der zur Zeit der Tat Deutscher ist, oder einer nach § 335a gleichgestellten Person begangen wird, die zur Zeit der Tat Deutsche ist;

16. Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e), wenn

a) der Täter zur Zeit der Tat Mitglied einer deutschen Volksvertretung oder Deutscher ist oder

b) die Tat gegenüber einem Mitglied einer deutschen Volksvertretung oder einer Person, die zur Zeit der Tat Deutsche ist, begangen wird;

17. Organ- und Gewebehandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist.

§ 6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

1. (weggefallen)

2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310;

3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);

4. Menschenhandel (§ 232);

5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;

6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen der §§ 184a, 184b Absatz 1 und 2 und § 184c Absatz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 184d Absatz 1 Satz 1;

7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5);

8. Subventionsbetrug (§ 264);

9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.

§ 7 Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen (1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter

1. zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder

2. zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.

§ 8 Zeit der Tat Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.

§ 9 Ort der Tat (1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.

§ 10 Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende Für Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt dieses Gesetz nur, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.

Zweiter Titel Sprachgebrauch

§ 11 Personen- und Sachbegriffe (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:

a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,

b) Pflegeeltern und Pflegekinder;

2. Amtsträger:wer nach deutschem Recht

a) Beamter oder Richter ist,

b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhälltnis steht oder

c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;

2a. Europäischer Amtsträger: wer

a) Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,

b) Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder

c) mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;

3. Richter:

wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;

4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter: wer, ohne Amtsträger zu sein,

a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder

b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,

beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;

5. rechtswidrige Tat:

nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;

6. Unternehmen einer Tat:

deren Versuch und deren Vollendung;

7. Behörde:

auch ein Gericht;

8. Maßnahme:

jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;

9. Entgelt:

jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.

§ 12 Verbrechen und Vergehen (1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.

 

Zweiter Abschnitt Die Tat

Erster Titel

Grundlagen der Strafbarkeit

§ 13 Begehen durch Unterlassen (1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

§ 14 Handeln für einen anderen (1) Handelt jemand

1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,

2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder

3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,

so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten

1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder

2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen,

und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis Begründen sollte, unwirksam ist.

§ 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

§ 16 Irrtum über Tatumstände (1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.

§ 17 Verbotsirrtum Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

§ 18 Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 19 Schuldunfähigkeit des Kindes Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

§ 21 Verminderte Schuldfähigkeit Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Zweiter Titel Versuch

§ 22 Begriffsbestimmung Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

§ 23 Strafbarkeit des Versuchs (1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

§ 24 Rücktritt (1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.

Dritter Titel

Täterschaft und Teilnahme

§ 25 Täterschaft (1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

§ 26 Anstiftung Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

§ 27 Beihilfe (1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

§ 28 Besondere persönliche Merkmale (1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.

§ 29 Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.

§ 30 Versuch der Beteiligung (1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.

§ 31 Rücktritt vom Versuch der Beteiligung (1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig

1. den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, daß der andere die Tat begeht, abwendet,

2. nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt hatte, sein Vorhaben aufgibt oder,

3. nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das Erbieten eines anderen zu einem Verbrechen angenommen hatte, die Tat verhindert.

(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.

Vierter Titel

Notwehr und Notstand

§ 32 Notwehr (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

§ 33 Überschreitung der Notwehr Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

§ 34 Rechtfertigender Notstand Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

§ 35 Entschuldigender Notstand (1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

Fünfter Titel

Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte

§ 36 Parlamentarische Äußerungen Mitglieder des Bundestages, der Bundesversammlung oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie in der Körperschaft oder in einem ihrer Ausschüsse getan haben, außerhalb der Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

§ 37 Parlamentarische Berichte Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen der in § 36 bezeichneten Körperschaften oder ihrer Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der

Tat Erster Titel Strafen

Freiheitsstrafe

§ 38 Dauer der Freiheitsstrafe (1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht. (2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.

§ 39 Bemessung der Freiheitsstrafe Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.

Geldstrafe

§ 40 Verhängung in Tagessätzen (1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.

(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.

(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.

(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.

§ 41 Geldstrafe neben Freiheitsstrafe Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist.

§ 42 Zahlungserleichterungen Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Das Gericht kann dabei anordnen, daß die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. Das Gericht soll Zahlungserleichterungen auch gewähren, wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei kann dem Verurteilten der Nachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden.

§ 43 Ersatzfreiheitsstrafe An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.

Nebenstrafe

§ 44 Fahrverbot (1) Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.

(2) Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.

(3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Werden gegen den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

Nebenfolgen

§ 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts (1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.

(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.

(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugle ich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.

§ 45a Eintritt und Berechnung des Verlustes (1) Der Verlust der Fähigkeiten, Rechtsstellungen und Rechte wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.

(2) Die Dauer des Verlustes einer Fähigkeit oder eines Rechts wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. Ist neben der Freiheitsstrafe eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden, so wird die Frist erst von dem Tage an gerechnet, an dem auch die Maßregel erledigt ist.

(3) War die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel zur Bewährung oder im Gnadenweg ausgesetzt, so wird in die Frist die Bewährungszeit eingerechnet, wenn nach deren Ablauf die Strafe oder der Strafrest erlassen wird oder die Maßregel erledigt ist.

§ 45b Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten

(1) Das Gericht kann nach § 45 Abs. 1 und 2 verlorene Fähigkeiten und nach § 45 Abs. 5 verlorene Rechte wied erverleihen, wenn

1. der Verlust die Hälfte der Zeit, für die er dauern sollte, wirksam war und

2. zu erwarten ist, daß der Verurteilte künftig keine vorsätzlichen Straftaten mehr begehen wird.

(2) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

Zweiter Titel Strafbemessung

§ 46 Grundsätze der Strafzumessung (1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende,

die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,

das Maß der Pflichtwidrigkeit,

die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,

das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie

sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

§ 46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung Hat der Täter

1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder

2. in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,

so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

§ 46b Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten (1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder

2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,

kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie

2. das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

§ 47 Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen (1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.

(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.

§ 48 (weggefallen)

§ 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe (1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.

3. Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

§ 50 Zusammentreffen von Milderungsgründen Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.

§ 51 Anrechnung (1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.

(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.

(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.

(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

Dritter Titel

Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen

§ 52 Tateinheit (1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt. § 53 Tatmehrheit (1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

§ 54 Bildung der Gesamtstrafe (1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

§ 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

Vierter Titel

Strafaussetzung zur Bewährung

§ 56 Strafaussetzung (1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.