Sozialrecht II -  - E-Book

Sozialrecht II E-Book

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Beschreibung

Die Leistungen der Hilfe zur Pflege und das Sozialverwaltungsverfahrensrecht stellen die Klausurschwerpunkte im Sozialrecht der letzten Abschnitte der Studiengänge der öffentlichen Verwaltung dar. Unser Skript führt systematisch und verständlich in die Leistungen der Hilfe zur Pflege ein, stellt ein Aufbauschema für die Prüfung der Voraussetzungen für die Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII und den Einsatz von Einkommen und Vermögen nach dem 11. Kapitel SGB XII zur Verfügung und erläutert die Einzelheiten anhand vieler Fallbeispiele mit ausformulierten Musterlösungen. Den letzten Schliff gibt dann ein großer Übungsfall nebst ausformulierter Lösung.

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Seitenzahl: 133

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Einführung

Über uns – der SVP Verlag stellt sich vor!

Wir sind der Begleiter für ein erfolgreiches Studium an den Hoch- und Fachhochschulen für die öffentliche Verwaltung! Unser Konzept für beste Klausurergebnisse in den juristischen und wirtschaftswissenschaftlichen Fächern besteht aus der Kombination aus theoretischem Wissen und der Anwendung in Klausuren.

Alle Inhalte beruhen auf den Modulbeschreibungen der jeweiligen Studiengänge und sind nach umfassender Auswertung bisheriger Prüfungen entstanden.

Mit unseren Kurzlehrbüchern haben Sie die Möglichkeit, sich das notwendige Klausurwissen in kompakter Form anzueignen. Wir haben uns auf das Notwendigste beschränkt, weil wir wissen, dass Sie Ihre Zeit für viele verschiedene Fächer einteilen müssen. Unser Schwerpunkt liegt auf verständlichen Erklärungen, Prüfungsschemata und Definitionen, die Sie in der Klausur nutzen können.

In jedem Kurzlehrbuch finden Sie im Anschluss an den theoretischen Teil Klausuren mit vollständig ausformulierten Lösungen. Zusätzlich haben wir nach Möglichkeit die notwendigen Vorüberlegungen und die Lösungsskizze formuliert, damit Sie nicht nur das fertige Ergebnis sehen, sondern auch die Entwicklung der Lösung nachvollziehen können.

Über dieses Skript

Das Skript Sozialrecht II vermittelt Ihnen die notwendigen Kenntnisse im Bereich der sonstigen Hilfen des SGB XII, namentlich der Hilfe zur Pflege, und dem Sozialverfahrensrecht.

Die Hilfe zur Pflege ist im SGB XII unübersichtlich aufgebaut, aber inhaltlich systematisch prüfbar. Hierfür gibt Ihnen das Skript die Grundlage durch anschauliche Prüfungsschemata anhand derer die einzelnen Voraussetzungen der Hilfe zur Pflege erläutert werden. Die für eine Falllösung notwendigen Definitionen sind enthalten. Zur Veranschaulichung sind viele Fallbeispiele eingebaut, um den Zusammenhang zwischen den Vorschriften zu verstehen.

Das gleiche gilt für die Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten und die Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen (§§ 44 ff. SGB X). Auch diese Vorschriften sind beim Lesen zunächst schwer zu verstehen, aber verständlich, wenn sie schematisch erklärt werden.

Die Vorschriften über den Kostenersatz und das Widerspruchsverfahren werden behandelt. Zwei Übungsfälle runden das Skript ab.

Inhalt

Einführung

Hilfe Zur Pflege (HzP)

I. Einführung

II. Prüfungsschema Hilfe zur Pflege – Voraussetzungen des Siebten Kapitels SGB XII

III. Prüfungsschema Hilfe zur Pflege – Voraussetzungen des Elften Kapitels SGB XII

IV. Voraussetzungen des Siebten Kapitels im Einzelnen

1. Die leistungsberechtigten Personen, §§ 61 S. 1, 61a SGB XII

2. Die Leistungen, §§ 63, 63a SGB XII

V. Voraussetzungen des Elften Kapitels

1. Die Einsatzgemeinschaft, §§ 19 Abs. 3, 61 S. 1, 2 und § 85 SGB XII

2. Der Einkommenseinsatz, §§ 82, 83

3. Der Vermögenseinsatz, § 90

VI. Übungsfall - „Herr und Frau K“

Sozialverfahrensrecht

I. Aufhebung und Erstattung, §§ 44 ff. SGB X

1. § 44 SGB X – Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes

2. § 48 SGB X – Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse

3. § 50 SGB X – Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen

4. § 45 SGB X – Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes

II. Kostenersatzvorschriften

1. § 34 SGB II – Kostenersatz bei rechtmäßig erbrachten Leistungen

2. § 34a SGB II – Kostenersatz für rechtswidrig erbrachte Leistungen

3. § 93 SGB XII – Übergang von Ansprüchen

4. § 102 SGB XII – Kostenersatz durch Erben

III. Übungsfall - „Der Herr K“

Das Widerspruchsverfahren

I. Zulässigkeit

II. Statthaftigkeit

III. Form des Widerspruchs

IV. Widerspruchsfrist

Einführung

Dieses Skript erläutert die Grundlagen und die Einzelheiten des Moduls 5.4 des Studiums der Hochschulen für die öffentliche Verwaltung. Sie sollen hierdurch in die Lage versetzt werden, erfolgreich Klausuren zu schreiben. Das Sozialrecht gilt dabei als schwierige und nicht immer beliebte Materie. Dennoch lassen sich im Sozialrecht allein aufgrund der Kenntnis des Gesetzes und der Fähigkeit, dieses auf den Fall anzuwenden, gute Klausuren schreiben. Machen sie sich deshalb mit dem Gesetzestext vertraut. Die Erfahrung zeigt, dass die Klausuren im Wesentlichen zwei Schwerpunkte haben:

Zum einen die Leistungen der Hilfe zur Pflege, die einem ganz einheitlichen Prüfungsaufbau folgen, der durch das SGB XII vorgegeben wird. Dieser einheitliche Prüfungsaufbau macht es möglich, allein durch den guten Aufbau der Klausur wertvolle Punkte auf dem Weg zu einer guten Benotung zu sammeln.

Zum anderen liegt der Schwerpunkt auf den Vorschriften der §§ 44 ff. SGB X, die sich mit der Abänderung bereits bestandskräftiger Bescheide beschäftigen. Auch hier bietet es sich an, den durch das Gesetz vorgegebenen Prüfungsaufbau zu kennen und in der Klausur folgerichtig umzusetzen. Hierbei werden Leistungsbescheide geändert, die auf dem SGB II oder dem SGB XII fußen. Deshalb sind Kenntnisse des SGB II und des SGB XII in diesen Klausuren nahezu unerlässlich.

Diese beiden Klausurtypen bilden den Schwerpunkt des Skripts. Hierzu finden Sie Prüfungsschemata und umfangreiche Erläuterungen mit Beispielen zum besseren Verständnis. Die Vorschriften über den sogenannten Kostenersatz werden meist dafür genutzt, die Klausursachverhalte durch Zusatzfragen, die zwar nicht den Schwerpunkt der Klausur ausmachen, aber dennoch nicht unerheblich in die Bewertung einfließen, zu variieren. Hierzu finden Sie die relevanten Prüfungsschemata mir Kurzerläuterungen. Weiter sind zwei große Übungsfälle, die Klausurniveau haben, in das Skript eingearbeitet.

Hilfe zur Pflege (HzP)

I. Einführung

Die Pflege pflegebedürftiger Menschen begreift der Gesetzgeber als gesamt-gesellschaftliche Aufgabe. Dabei hat man erkannt, dass trotz der Einführung der sozialen Pflegeversicherung im SGB XI nicht jeglicher pflegerischer Bedarf gedeckt ist. Die soziale Pflegeversicherung und die HzP nach dem SGB XII, siebtes Kapitel, sind in ihrem Grundansatz und ihrem Wesen unterschiedlich. Während es sich bei der sozialen Pflegeversicherung um eine partielle Grundsicherung handelt, die durch Höchstbeträge gedeckt ist und nicht allen pflegebedingten Bedarf einschließt, ist die HzP ihrem Ansatz nach einer Vollversicherung, die von der vollen Bedarfsdeckung der ganzheitlichen Hilfe ausgeht. Die Leistungen der HzP kommen daher nicht nur für Personen ohne Pflegeversicherungsschutz in Betracht, HzP können vielmehr auch Pflegebedürftige erhalten, bei denen die der Höhe nach begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um den bestehenden Pflege und Betreuungsbedarf im vollen Umfang abzudecken. Die HzP ergänzt in diesen Fällen die Leistungen der Pflegeversicherung.

Die Vorschriften über die Hilfe zur Pflege finden sich im Siebten Kapitel des SGB XII, beginnend mit § 61, der zusammen mit § 19 die Leistungsberechtigten bestimmt. Die Prüfung der Hilfe zur Pflege gliedert sich in zwei große Teile auf:

Zunächst sind die Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach zu bestimmen (Voraussetzungen des Siebten Kapitels SGB XII). Danach ist zu prüfen, in welcher Höhe die Leistungen unter Berücksichtigung der sich nach dem Elften Kapitel zu bestimmenden Einkommensgrenzen nach § § 85 ff. und dem zu berücksichtigenden Vermögen erbracht werden (Voraussetzungen des Elften Kapitels SGB XII). Diese Einkommensgrenzen unterscheiden sich von denen der übrigen Sozialhilfe.

Vorschriften ohne Gesetzesangabe stammen hier aus dem SGB XII.

II. Prüfungsschema Hilfe zur Pflege – Voraussetzungen des Siebten Kapitels SGB XII

1. Leistungsberechtigte Person (§§ 61 S. 1, 61a): pflegebedürftig (§§ 61 S. 1, 61a Abs. 1)

2. Leistungen (§ 63, § 63a)

a) Anspruch dem Grunde nach

aa) festgestellter Pflegegrad (§§ 61b, § 61c 62a)

bb) notwendiger pflegerischer Bedarf

cc) Anspruchsvoraussetzungen der jeweiligen Anspruchsgrundlage:

§ 63 Abs. 1: Die HzP umfasst für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 – 5:

1. häusliche Pflege in Form von

a) Pflegegeld (§ 64a), b) häuslicher Pflegehilfe (§ 64b),

c) Verhinderungspflege (§ 64c), d) Pflegehilfsmitteln (§ 64d),

e) Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e),

f) anderen Leistungen (§ 64f),

2. teilstationäre Pflege (§ 64g),

3. Kurzzeitpflege (§ 64h),

4. einen Entlastungsbetrag (§ 64i) und

5. stationäre Pflege (§ 65).

§ 63 Abs. 2: Die HzP umfasst für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1

1. Pflegehilfsmittel (§ 64d),

2. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e) und

3. einen Entlastungsbetrag (§ 66).

b) Anspruch hinsichtlich Umfang und Höhe der Leistungen

c) Leistungskonkurrenzen (§ 63b)

aa) § 63b Abs. 5

bb) § 63b Abs. 1

cc) weitere Absätze des § 63b

d) Vorrang ambulanter Leistungen: Vorrang ambulant vor teil- und vollstationär (§ 13 Abs. 1 S. 2)

III. Prüfungsschema Hilfe zur Pflege – Voraussetzungen des Elften Kapitels SGB XII

1. Einsatzgemeinschaft, §§ 19 Abs. 3, 61 S. 1, 2, 85 SGB XII

2. Einkommenseinsatz, §§ 82, 83 SGB XII

a) Feststellung des Einkommens nach § 82 Abs. 1 SGB XII

b) Einkommensbereinigung

NIcht erwerbsfähige PersonenErwerbsfähige Personen• Bereinigung nach § 82 Abs. 2 SGB XII, VO zu § 82 SGB XII • Nicht nach § 82 Abs. 3 SGB XII • Aber nach § 82 Abs. 6 bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit• Bereinigung nach § 11b Abs. 2 SGB II, ALG II-VO • Nicht nach § 11b Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II • Aber nach § 82 Abs. 6 bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit

c) Berechnung der Einkommensgrenze, § 85 SGB XII

aa) Abs. 1 – volljährige nachfragende Person und bei keinem Elternteil lebende minderjährige unverheiratete Kinder (Abs. 2 S. 3)

Nr. 12xRSB 1 (2022: 898,00) für die nachfragende PersonNr. 2angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung der EinsatzgemeinschaftNr. 370 % der RSB 1 aufgerundet auf volle € (2022: 315,00) für Ehegatten sowie pro weiterer überwiegend unterhaltener Person der Nr. 3

bb) Abs. 2 S. 1 – minderjährige, unverheiratet nachfragende Person, deren Eltern zusammen leben

Nr. 12xRSB 1 (2022: 898,00) für einen ElternteilNr. 2angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung der EinsatzgemeinschaftNr. 370 % der RSB 1 aufgerundet auf volle € (2022: 315,00) für den anderen Elternteil, die nachfragende Person sowie pro weiterer überwiegend unterhaltener Person der Nr. 3

cc) Abs. 2 S. 1, S. 2 – minderjährige, unverheiratet nachfragende Person, deren Eltern getrennt leben

Nr. 12xRSB 1 (2022: 898,00) für einen ElternteilNr. 2angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung der EinsatzgemeinschaftNr. 370 % der RSB 1 aufgerundet auf volle € (2022: 315,00) für die nachfragende Person sowie pro weiterer überwiegend unterhaltener Person der Nr. 3

d) Einsatz des Einkommens

aa) unterhalb der EG § 88

bb) oberhalb der EG, § 87 Abs. 1 S. 1

3. Vermögenseinsatz: § 90 SGB XII

IV. Voraussetzungen des Siebten Kapitels im Einzelnen

1. Die leistungsberechtigten Personen, §§ 61 S. 1, 61a SGB XII

§ 61 S. 1 bestimmt, dass Personen Anspruch auf Hilfe zur Pflege haben, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind. § 61 a Abs. 1 S. 1 bestimmt, dass pflegebedürftig Personen sind, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.

Ob dies der Fall ist, ist eine medizinische Frage, die in der Klausur nicht überprüft werden kann. Deswegen enthalten die Klausursachverhalte in dieser Hinsicht Angaben.

2. Die Leistungen, §§ 63, 63a SGB XII

a) Der Anspruch dem Grunde nach

aa) Der Pflegegrad

In § 63 Abs. 1 wird der Leistungsumfang für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 definiert. In § 63 Abs. 2 findet sich der (verkürzte) Leistungsumfang für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1. Der Leistungsumfang ist damit von der Feststellung eines Pflegegrads abhängig. Deshalb beginnt die Prüfung des Leistungsumfangs mit der Feststellung des jeweiligen Pflegegrads.

Der Pflegegrad kann auf zwei Wegen festgestellt werden:

Zum einen kann der Träger der Sozialhilfe den Pflegegrad nach § 62 selbst ermitteln, wenn der die jeweilige Pflegekasse (der Träger der sozialen Pflegeversicherung) bisher keinen Bescheid über die Feststellung eines Pflegegrads im Hinblick auf die leistungsberechtigten Person erlassen hat. Gegebenenfalls dient er sich hierfür Sachverständiger Dritter oder des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK), § 62a S. 2, S. 3. Dabei wendet er die gleichen Maßstäbe an der Träger der Pflegeversicherung, und ermittelt den Pflegegrad durch ein Begutachtungsinstrument nach Maßgabe des § 15 des Elften Buches SGB (soziale Pflegeversicherung, SGB XI). Da die Maßstäbe bei der HzP der Pflegeversicherung gleich sind, entsprechen sich die festzustellenden Pflegegrade des § 61b Abs. 1 und des § 15 Abs. 3 S. 4 SGB XI vollständig.

Zum anderen kann die jeweilige Pflegekasse bereits eine Entscheidung über den Pflegegrad der leistungsberechtigten Person getroffen haben. Die Pflegeversicherung ermittelt den Pflegegrad ebenfalls durch ein Begutachtungsinstrument nach Maßgabe des § 15 des Elften Buches SGB (soziale Pflegeversicherung, SGB XI).

Diese Entscheidung ist deshalb nach § 62a S. 1 für den Träger der Sozialhilfe bindend, da sie auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind.

Klausurentipp:

Hinsichtlich des Pflegegrads finden sich immer Ausführungen im Sachverhalt. Stellen sie die Bindungswirkung nach § 62a S. 1 nie infrage, sondern stellen sie einfach ausdrücklich fest, dass die Entscheidung der Pflegeversicherung den Träger der Sozialhilfe bindend ist, da sie auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind.

bb) Der notwendige pflegerische Bedarf

Nach § 63a hat der Träger der Sozialhilfe den notwendigen pflegerischen Bedarf zu ermitteln und festzustellen. Das bedeutet, dass der Träger der Sozialhilfe festlegen muss, welche Leistungen des § 63 für den Leistungsberechtigten erforderlich sind. Klausurrelevant sind hier insbesondere die Notwendigkeit der häuslichen Pflege, § 63 Abs. 1 S. 1.

cc) Die Anspruchsvoraussetzungen der jeweiligen Anspruchsgrundlage dem Grunde nach

Die HzP umfasst nach § 63 Abs. 1 S. 1 für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 – 5

(1) häusliche Pflege in Form von Pflegegeld (§ 64a), häuslicher Pflegehilfe (§ 64b), Verhinderungspflege (§ 64c), Pflegehilfsmitteln (§ 64d), Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e), anderen Leistungen (§ 64f )

(2) teilstationäre Pflege (§ 64g),

(3) Kurzzeitpflege (§ 64h),

(4) einen Entlastungsbetrag (§ 64i) und

(5) stationäre Pflege (§ 65).

Die HzP umfasst für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 nach § 63 Abs. 2

(1) Pflegehilfsmittel (§ 64d),

(2) Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e) und

(3) einen Entlastungsbetrag (§ 66).

Besonders klausurrelevant ist die häusliche Pflege. Die häusliche Pflege wird nach §§ 63 Abs. 1 Nr. 1 insbesondere in Form von Pflegegeld (§ 64a) und häuslicher Pflegehilfe (§ 64b) geleistet. Machen Sie sich selbständig auch mit den anderen Leistungen vertraut.

Pflegegeld

Tatbestandsvoraussetzungen:

die Feststellung der Notwendigkeit häuslicher Pflege durch den Träger der Sozialhilfe und

die

zumindest teilweise

Sicherstellung der häuslichen Pflege durch die Pflegebedürftigen mittels des Pflegegelds.

Die häusliche Pflege wird dann sichergestellt, wenn die leistungsberechtigte Person durch Dritte gepflegt wird. Insbesondere soll der Träger der Sozialhilfe nach § 64 darauf hinwirken, dass die häusliche Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehenden, oder als Nachbarschaftshilfe, also durch Private, übernommen werden. Mit dem Pflegegeld soll die ehrenamtliche Pflegebereitschaft aufrechterhalten werden. Die Pflege ist schon dann sichergestellt, wenn jedenfalls ein Teil der notwendigen Pflegeleistungen erbracht werden1. Neben dieser privaten Pflege kann gleichzeitig eine sogenannte häusliche Pflegehilfe nach § 64 die notwendig sein, wenn die Pflegeperson – etwa aus gesundheitlichen Gründen – nicht in der Lage ist, die Pflege vollständig fachgerecht sicherzustellen.

Häusliche Pflegehilfe

Die häusliche Pflegehilfe ist eine Ergänzung der Pflegeperson, die durch das Pflegegeld honoriert wird. Sie ist auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfe bei der Haushaltsführung als Pflegesachleistung gerichtet.

Tatbestandsvoraussetzungen:

die Feststellung der Notwendigkeit häuslicher Pflege durch den Träger der Sozialhilfe und

keine vollständige

Sicherstellung der häuslichen Pflege durch die Pflegebedürftigen mittels des Pflegegelds.

Die Gewährung von Pflegegeld und die Notwendigkeit einer häuslichen Pflegehilfe schließen sich gegenseitig nicht aus. Insbesondere in Klausur ist diese Konstellation häufig anzutreffen dass Leistungen nicht doppelt gewährt werden, wird nicht bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach, sondern erst auf der Ebene der Leistungskonkurrenzen berücksichtigt.

b) Anspruch hinsichtlich Umfang und Höhe der Leistung

Pflegegeld

Das Pflegegeld wird hinsichtlich der Höhe nach § 37 Abs. 1 SGB XI gewährt.

Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat

1.

316 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,

2.

545 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,

3.

728 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,

4.

901 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.

Besteht der Anspruch nicht für den vollen Kalendermonat, ist das Pflegegeld entsprechend zu kürzen, § 64a Abs. 2. Dabei ist der sogenannte Kenntnisgrundsatz des § 18 Abs. 1 zu berücksichtigen. Danach wird HzP abweichend von § 44 Abs. 2 SGB XII und 37 Abs. 2 S. 2 SGB II nicht rückwirkend ab Beginn des Kalendermonats erbracht. Der Anspruch besteht dann nicht für den vollen Kalendermonat, wenn der Träger der Sozialhilfe von der Bedarfslage keine Kenntnis hatte, also etwa bei ihm kein Antrag gestellt worden ist. Auf die Feststellung des konkreten Umfanges der Pflegebedürftigkeit kommt es dabei nicht an.2

Häusliche Pflegehilfe

Die häusliche Pflegehilfe wird durch Pflegefachkräfte erbracht, die hierfür vergütet werden. Der Umfang der zu erbringenden häuslichen Pflegehilfe bestimmt sich danach, ob und wieweit der Pflegebedarf des Pflegebedürftigen durch die von Angehörigen und nahestehenden Personen geleistete Pflege gedeckt ist. Soweit ein ungedeckter Bedarf besteht, ist häusliche Pflegehilfe zu erbringen.

Klausurentipp:

Der Umfang der häuslichen Pflegehilfe ist im Klausursachverhalt stets in Form eines Geldbetrags vorgegeben, der zur Beschaffung der häuslichen Pflegehilfe aufgewendet werden muss. Von diesem Geldbetrag ist dann für die weitere Prüfung auszugehen, ebenso wie vom Abschluss entsprechender Versorgungsverträge nach § 75, der nicht weiter problematisiert werden sollte.

Beispielsfall: