Staatsrecht - Jörg-Dieter Oberrath - E-Book

Staatsrecht E-Book

Jörg-Dieter Oberrath

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Beschreibung

Das Werk bietet eine wissenschaftlich fundierte Einführung in das Staatsorganisationsrecht und die Grundrechte, speziell konzipiert für Einsteigerinnen und Einsteiger im Jurastudium. Es präsentiert die komplexen Themen in einer verständlichen und praxisorientierten Weise, wobei besonderer Wert auf Kompaktheit gelegt wird. Das Buch geht über die reine Wissensvermittlung hinaus: es sind zahlreiche Lernhilfen integriert, darunter leicht merkbare Merksätze, anschauliche Schaubilder und praktische Übungen, die helfen, das erworbene Wissen direkt anzuwenden. Zusätzlich steht zusätzliches Download-Material zur Verfügung mit Schaubildern, Prüfungsschemata für die gängigsten Klausurvarianten, übersichtlichen Zusammenfassungen sowie interaktiven Fallstudien und Multiple-Choice-Tests. Abschließend rundet ein Glossar mit den wichtigsten Fachbegriffen dieses Werk ab, das zu einem unverzichtbaren Begleiter für alle Studierenden und Interessierten im Bereich des Staatsorganisationsrechts und der Grundrechte wird.

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Staatsrecht

von

Professor Dr. Jörg-Dieter Oberrath †Fachhochschule Bielefeld

und

Professor Dr. Sven Müller-GruneProfessor für Öffentliches WirtschaftsrechtHochschule Schmalkalden

3. überarbeitete Auflage

Verlag W. Kohlhammer

3. überarbeitete Auflage 2024

Alle Rechte vorbehalten

© 2024 W. Kohlhammer GmbH Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Print:

ISBN: 978-3-17-043857-6

E-Book-Formate:

pdf: ISBN 978-3-17-043858-3

epub: ISBN 978-3-17-043859-0

Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

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Das Werk bietet eine wissenschaftlich fundierte Einführung in das Staatsorganisationsrecht und die Grundrechte, speziell konzipiert für Einsteigerinnen und Einsteiger im Jurastudium. Es präsentiert die komplexen Themen in einer verständlichen und praxisorientierten Weise, wobei besonderer Wert auf Kompaktheit gelegt wird.

Das Buch geht über die reine Wissensvermittlung hinaus: es sind zahlreiche Lernhilfen integriert, darunter leicht merkbare Merksätze, anschauliche Schaubilder und praktische Übungen, die helfen, das erworbene Wissen direkt anzuwenden.

Zusätzlich steht zusätzliches Download-Material zur Verfügung mit Schaubildern, Prüfungsschemata für die gängigsten Klausurvarianten, übersichtlichen Zusammenfassungen sowie interaktiven Fallstudien und Multiple-Choice-Tests. Abschließend rundet ein Glossar mit den wichtigsten Fachbegriffen dieses Werk ab, das zu einem unverzichtbaren Begleiter für alle Studierenden und Interessierten im Bereich des Staatsorganisationsrechts und der Grundrechte wird.

Ürsprünglich bearbeitet von Professor Dr. Jörg-Dieter Oberrath, Fachhochschule Bielefeld, in der 3. Auflage überarbeitet von Professor Dr. Sven Müller-Grune, Hochschule Schmalkalden.

Vorwort

Das von Jörg-Dieter Oberrath in den beiden ersten Auflagen konzipierte und erstellte Buch dient auch in der nunmehr vorliegenden dritten Auflage der Vermittlung der Grundlagen des Staats- bzw. Verfassungsrechts.

Das Buch wendet sich in erster Linie an Studierende der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften sowie des Wirtschaftsrechts. Es kann aber auch von Studierenden anderer Fachrichtungen und von Praktikern oder interessierten Bürgern als Einstieg oder zur schnellen Auffrischung ihres Wissens im Staatsrecht herangezogen werden.

Dem Staatsrecht wird nachgesagt, besonders schwer zugänglich zu sein. Besonderes Anliegen des Buches ist es daher, den notwendigen Stoff im Überblick anschaulich darzustellen und gezielte Hilfestellung zur Einarbeitung in die Materie und/oder zur Prüfungsvorbereitung zu geben. Das Buch enthält daher zahlreiche Übersichten und am Ende der wichtigsten Kapitel jeweils mehrere Merksätze zum behandelten Stoff und Hinweise auf besondere Problemstellungen, die häufig Gegenstand von Prüfungen sind. Zudem stehen als Download Wiederholungsfragen, Aufbauschemata und Übungsfälle unterschiedlichen Schwierigkeitsgrades zur Verfügung.

Trotz der notwendigen Kürze der Darstellung trägt das Buch auch wissenschaftlichen Ansprüchen Rechnung. So werden vorhandene Meinungsstreite erwähnt, die jeweils herrschende Meinung und ihre Begründung dargestellt und durch gezielte Literatur- und vor allem Rechtsprechungshinweise die Möglichkeit zur weiteren Vertiefung des Problems gegeben.

Ich bedanke mich sehr bei meiner studentischen Hilfskraft Lina Schrödter für die zuverlässige und engagierte Unterstützung bei der Überarbeitung des Manuskripts. Dank gilt ebenfalls den Kolleginnen der Bibliothek der Hochschule Schmalkalden für die professionelle Zuarbeit. Nicht zuletzt bedanke ich mich bei Jörg-Dieter Oberrath für das in mich gesetzte Vertrauen, das Werk mit sanfter Hand unter Beibehaltung des Konzepts zu aktualisieren.

Für Anregungen und Verbesserungsvorschläge bin ich stets dankbar. Sie können an den Verlag zu meinen Händen oder direkt an mich (Hochschule Schmalkalden, Fakultät Wirtschaftsrecht, Blechhammer 98574 Schmalkalden) gerichtet werden.

Schmalkalden, im November 2023Sven Müller-Grune

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

1. KapitelGrundlagen

I.Begriffe1

1.Definition und Einordnung Staatsrecht1

2.Definition Staat3

II.Aufgaben des Staates4

III.Das Grundgesetz5

1.Entstehungsgeschichte5

2.Inhalt5

3.Exkurs: Weitere Rechtsquellen des Staatsrechts6

2. KapitelVerfassungsgrundsätze

I.Begriff, Bedeutung, Überblick7

II.Republik7

III.Demokratie8

1.Demokratieformen8

a)Indirekte Demokratie8

b)Direkte Demokratie8

2.Die demokratische Legitimation staatlicher Organe9

3.Exkurs: Die Rolle der Parteien (Art. 21 GG)9

IV.Sozialstaat9

1.Bedeutung9

2.Ausprägungen10

V.Bundesstaat10

1.Begriff/Bedeutung10

2.Die Verteilung der Staatsgewalt zwischen Bund und Ländern (Art. 30 GG)11

VI.Rechtsstaat12

1.Allgemeines12

2.Einzelheiten zu den einzelnen Ausprägungen12

a)Gewaltenteilungsprinzip12

b)Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes)13

c)Grundsatz der Verhältnismäßigkeit15

d)Rückwirkungsverbot und Bestimmtheitsgrundsatz17

e)Die Rechtsschutzgarantie19

VII.Sonstige Grundsätze19

1.Die Staatszielbestimmungen des Art. 20a GG19

2.Die Verpflichtung auf die Europäische Union (Art. 23 GG)20

3. KapitelDie obersten Bundesorgane

I.Der Bundestag23

1.Bedeutung und Aufgaben23

2.Wahl und Stellung der Bundestagsabgeordneten24

a)Das Wahlsystem24

b)Wahlgrundsätze des Art. 38 GG25

c)Rechtsstellung des Bundestagsabgeordneten25

3.Untergliederungen des Bundestages27

a)Fraktionen27

b)Die parlamentarische Gruppe27

c)Der fraktionslose Abgeordnete27

d)Untersuchungsausschüsse27

4.Beschlussfassung im Bundestag28

II.Der Bundesrat30

1.Bedeutung und Aufgaben30

2.Die Zusammensetzung des Bundesrates30

3.Beschlussfassung im Bundesrat31

III.Der Bundespräsident31

1.Bedeutung und Aufgaben31

2.Die Wahl des Bundespräsidenten32

3.Vertiefung: Das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten bezüglich der Verfassungsmäßigkeit von Bundesgesetzen32

IV.Die Bundesregierung und der Bundeskanzler (Art. 62 ff. GG)34

1.Bedeutung und Aufgaben34

2.Ernennung und Entlassung der Bundesminister35

3.Der Bundeskanzler35

a)Wahl des Bundeskanzlers35

b)Konstruktives Misstrauensvotum und Vertrauensfrage35

V.Das Bundesverfassungsgericht36

4. KapitelDas Gesetzgebungsverfahren des Bundes

I.Einführung37

II.Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 70 ff. GG)38

1.Grundlagen38

2.Die einzelnen Kompetenzarten38

a)Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz38

b)Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz39

c)Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen40

3.Rechtsfolgen der Nichtbeachtung der Kompetenzverteilung41

III.Der Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens41

1.Die Vorlage eines Gesetzesentwurfs41

2.Beratung und Beschluss eines Gesetzesentwurfs42

a)Behandlung des Gesetzentwurfs im Bundestag42

b)Die Beteiligung des Bundesrates42

3.Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes45

4.Rechtsfolgen von Verfahrensverstößen45

5.Besonderheiten bei verfassungsändernden Gesetzen45

6.Exkurs: Rechtsverordnungen (Art. 80 GG)45

5. KapitelAusführung von Bundesgesetzen und Bundesverwaltung

I.Die Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder (Art. 83 ff. GG)49

1.Allgemeines49

2.Die Ausführung von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit der Länder50

3.Die Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder im Auftrag des Bundes50

II.Die Ausführung von Bundesgesetzen durch den Bund51

III.Gemeinschaftsaufgaben und Mischverwaltung51

6. KapitelDie Wirtschaftsverfassung (Grundzüge)

I.Einführung53

II.Die Wirtschaftsordnung des Grundgesetzes53

1.Allgemeines53

2.Die Verpflichtung auf das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht54

III.Die Finanzordnung des Grundgesetzes55

1.Grundlagen55

2.Die Kompetenz zur Erhebung von Geldleistungen55

a)Die Erhebung von Steuern55

b)Die Auferlegung sonstiger Zahlungspflichten56

3.Die Ertragshoheit57

4.Der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern57

a)Horizontaler Finanzausgleich57

b)Vertikaler Finanzausgleich57

IV.Das Haushaltsrecht58

V.Die Geldpolitik59

7. KapitelDie Rechtsprechung

I.Allgemeines61

1.Funktion und Stellung der Rechtsprechung61

2.Die Aufteilung der Rechtsprechung auf Bund und Länder61

II.Die Verfahren vor dem BVerfG61

1.Überblick61

2.Organstreitverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 63 ff. BVerfGG)62

3.Abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 76 ff. BVerfGG)63

4.Bund-Länder-Streitigkeit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, §§ 68 ff. BVerfGG)63

5.Sonstige Bund-Länder-Streitigkeit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG, §§ 76 ff. BVerfGG)64

6.Konkrete Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 80 ff. BVerfGG)64

7.Die Verfassungsbeschwerde64

a)Allgemeines64

b)Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde66

c)Die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde69

8. KapitelDie Grundrechte – Allgemeines

I.Begriffliches71

II.Die Funktion der Grundrechte72

1.Die Abwehrfunktion72

2.Teilhabe- und Leistungsfunktion72

3.Schutzfunktion der Grundrechte73

4.Die objektive Funktion73

III.Grundrechtsträger und Grundrechtsadressaten73

1.Grundrechtsträger73

a)Natürliche Personen73

b)Juristische Personen74

2.Die Grundrechtsadressaten75

IV.Der Grundrechtskatalog des Grundgesetzes76

1.Allgemeines76

2.Die Menschenwürde77

3.Die Freiheitsgrundrechte78

4.Die Gleichheitsgrundrechte78

5.Die Justizgrundrechte78

6.Das Zusammentreffen mehrerer Grundrechte79

a)Grundrechtskonkurrenz79

b)Grundrechtskollision79

V.Die Grundrechte als Beschränkung des staatlichen Handelns79

1.Allgemeines79

2.Die Überprüfung staatlichen Handelns am Maßstab der Grundrechte80

a)Die Berührung des Schutzbereichs eines Grundrechts80

b)Das Vorliegen eines Eingriffs in den Schutzbereich81

c)Die Rechtfertigung eines Grundrechteingriffs81

9. KapitelAusgewählte Grundrechte

I.Die Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)88

1.Schutzbereich88

2.Typische Eingriffe88

3.Rechtfertigung von Eingriffen89

II.Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG)89

1.Schutzbereich89

2.Typische Eingriffe90

3.Rechtfertigung von Eingriffen91

III.Das Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit (Art. 2 Abs. 2 GG)91

1.Schutzbereich91

a)Leben und körperliche Unversehrtheit91

b)Freiheit92

2.Typische Eingriffe92

3.Rechtfertigung von Eingriffen92

IV.Die Gleichheitsrechte94

1.Allgemeines94

2.Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG)95

a)Das Vorliegen einer Ungleichbehandlung95

b)Rechtfertigung von Eingriffen96

V.Die Freiheit des Glaubens und des Gewissens (Art. 4 GG)99

1.Die Glaubensfreiheit99

a)Schutzbereich99

b)Typische Eingriffe101

c)Rechtfertigung von Eingriffen101

2.Die Gewissensfreiheit103

a)Schutzbereich.103

b)Typische Eingriffe103

c)Rechtfertigung von Eingriffen in die Gewissensfreiheit104

3.Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung104

VI.Die Meinungsfreiheit und die Medienfreiheiten (Art. 5 Abs. 1 GG)105

1.Schutzbereich105

a)Die Meinungsfreiheit106

b)Die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2 Hs. GG)107

c)Die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG)107

d)Die Rundfunk- und Filmfreiheit108

2.Typische Eingriffe109

3.Rechtfertigung von Eingriffen110

VII.Die Kunst- und die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG)112

1.Schutzbereich112

a)Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. GG)112

b)Die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. GG)113

2.Typische Eingriffe113

3.Rechtfertigung113

VIII.Die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)114

1.Schutzbereich114

2.Typische Eingriffe115

3.Rechtfertigung von Eingriffen116

a)Versammlungen unter freiem Himmel116

b)Versammlungen in geschlossenen Räumen116

IX.Die Vereinigungs- und die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 u. 3 GG)118

1.Die Vereinigungsfreiheit118

a)Schutzbereich118

b)Typische Eingriffe119

c)Rechtfertigung von Eingriffen119

2.Die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG)120

a)Schutzbereich120

b)Typische Eingriffe121

c)Rechtfertigung von Eingriffen121

X.Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG)122

1.Schutzbereich122

2.Typische Eingriffe123

3.Rechtfertigung von Eingriffen124

XI.Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)124

1.Schutzbereich125

2.Typische Eingriffe126

a)Allgemeines126

b)Unterscheidung von Eingriffsarten127

3.Rechtfertigung von Eingriffen129

XII.Die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)131

1.Schutzbereich131

2.Typische Eingriffe132

3.Die Rechtfertigung von Eingriffen132

a)Durchsuchungen132

b)Technische Überwachung von Wohnungen132

c)Sonstige Eingriffe132

XIII.Das Eigentum und das Erbrecht (Art. 14 GG)133

1.Schutzbereich133

2.Typische Eingriffe135

a)Inhalts- und Schrankenbestimmungen136

b)Die Enteignung136

c)Enteignende und enteignungsgleiche Eingriffe137

3.Die Rechtfertigung von Eingriffen137

a)Die Rechtfertigung von Inhalts- und Schrankenbestimmungen137

b)Die Rechtfertigung der Enteignung138

Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

a. A.anderer AnsichtAbb.AbbildungAbgGAbgeordnetengesetzABl EGAmtsblatt der Europäischen GemeinschaftAbs.Absatza. E.am EndeAEUVVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Uniona. F.alte FassungAGAktiengesellschaftAGGAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz Art.ArtikelAufl.AuflageAÜGArbeitnehmerüberlassungsgesetzBAGBundesarbeitsgerichtBBankGGesetz über die Deutsche BundesbankBFHBundesfinanzhofBGBBürgerliches GesetzbuchBGBl.BundesgesetzblattBHOBundeshaushaltsordnungBRBundesratBRegBundesregierungBSGBundessozialgerichtBTBundestagBVBayerische VerfassungBVerfGBundesverfassungsgerichtBVerfGEBundesverfassungsgerichtsentscheidungBVerfGGGesetz über das BundesverfassungsgerichtBVerwGBundesverwaltungsgerichtBVerwGEBundesverwaltungsgerichtsentscheidungenBWahlGBundeswahlgesetzbzw.beziehungsweised. h.das heißtDÖVDie öffentliche Verwaltung (Zeitschrift)DStREDeutsches Steuerrecht (Zeitung)DVBl.Deutsche Verwaltungsblätter (Zeitschrift)EAVVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen UnionEGEuropäische GemeinschaftEGKSEuropäische Gemeinschaft für Kohle und StahlEGVVertrag zur Gründung Europäische GemeinschaftEMRK Europäische MenschenrechtskonventionEPEuropäisches ParlamentESZBEuropäisches System der Zentralbankenetc.et ceteraEUEuropäische UnionEuGHEuropäischer GerichtshofEUVVertrag zur Gründung der Europäische Unionevtl.eventuellEWGEuropäische WirtschaftsgemeinschaftEWGVVertrag zur Gründung der Europäischen WirtschaftsgemeinschaftEZBEuropäische Zentralbankf.folgende ff.fortfolgende Fn.FußnoteG. v.Gesetz vomgem.gemäßGeschBRegGeschäftsordnung der BundesregierungGeschOBRGeschäftsordnung des BundesratesGeschOBTGeschäftsordnung des Deutschen BundestagesGewArch.Gewerbearchiv (Zeitschrift)GewOGewerbeordnungGGGrundgesetzggf.gegebenenfallsGmbHGesellschaft mit beschränkter Haftunggrds.grundsätzlichGVBl.Gesetz- und VerordnungsblattGWBGesetz gegen WettbewerbsbeschränkungenHandwOHandwerksordnungHGrGHaushaltsgrundsätzegesetzH. I. V.Humanes Immundefizienz-Virush. L. herrschende Lehreh. M.herrschende MeinungHSHalbsatzi. d. R.in der Regeli. e. S.im engeren SinnIFGInformationsfreiheitsgesetzIHKIndustrie- und HandelskammerIHKGGesetz über die Industrie- und Handelskammerninsbes.insbesonderei. S. d.im Sinne desi. S. v.im Sinne voni. V. m.in Verbindung mitJAJuristische Arbeitsblätter (Zeitschrift)jPjuristische PersonJuraJuristische Ausbildung (Zeitschrift)JuSJuristische Schulung (Zeitschrift)Kap.KapitelKGKommanditgesellschaftKMKKultusministerkonferenzLadSchlGLadenschlussgesetzMSMitgliedstaatn. F.neue FassungNJWNeue Juristische WochenschriftnPnatürliche PersonNr.NummerNRWNordrhein-WestfalenNVwZNeue Zeitschrift für VerwaltungsrechtNVwZ-RRNVwZ-Rechtsprechungs-ReportNZVNeue Zeitschrift über VerkehrsrechtOHGOffene HandelsgesellschaftOVGOberverwaltungsgerichtOWiGOrdnungswidrigkeitengesetzPartGGesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)PUAGGesetz über parlamentarische UntersuchungsausschüsseRelKErzGGesetz über die religiöse Kindererziehung RLRichtlinieRn.RandnummerRspr.RechtsprechungS.SeiteSGB ISozialgesetzbuch ISlg.Sammlung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofess. o.siehe obensog.sogenannte(-r, -s)s. u.siehe untenStGBStrafgesetzbuchStPOStrafprozessordnungstr.strittigStWGGesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der WirtschaftTierSchGTierschutzgesetzÜÜbersichtu. a.unter anderemUNOUnited Nations OrganisationUWGGesetz über den unlauteren WettbewerbVAVerwaltungsaktVereinsGVereinsgesetz VerfRVerfassungsrechtVersGVersammlungsgesetzVGVerwaltungsgerichtVGHVerwaltungsgerichtshofvgl.vergleicheVOVerordnungVOEGVerordnung der Europäischen GemeinschaftVRVerwaltungsrundschau (Zeitschrift)VwGOVerwaltungsgerichtsordnungVwVfGVerwaltungsverfahrensgesetzVwVGVerwaltungsvollstreckungsgesetzVwZGVerwaltungszustellungsgesetzWHGWasserhaushaltsgesetzz. B.zum BeispielZiff.Zifferz. T.zum Teil

Literaturverzeichnis

Albrecht/Küchenhoff, Staatsrecht, 3. Auflage 2015

Degenhart, Christoph, Staatsrecht I, 38. Auflage 2022

Detterbeck, Steffen, Öffentliches Recht, 12. Auflage 2022

Gröpl, Christoph, Staatsrecht I, 14. Auflage 2022

Hufen, Friedrich, Staatsrecht II – Grundrechte, 10. Auflage 2023

Ipsen/Kaufhold/Wischmeyer, Staatsrecht I – Staatsorganisationsrecht, 33. Auflage 2021

Ipsen, Jörn, Staatsrecht II – Grundrechte, 24. Auflage 2021

Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland – Kommentar, 17. Auflage 2022

Katz/Sander, Staatsrecht, 19. Auflage 2019

Maurer/Schwarz, Staatsrecht I, 7. Auflage 2023

Manssen, Gerrit, Staatsrecht II – Grundrechte, 19. Auflage 2022

Oberrath, Jörg-Dieter, Öffentliches Recht, 7. Auflage 2021

Pieroth, Bodo/Schlink, Bernhard/Kingreen, Thorsten/Poscher, Ralf, Grundrechte – Staatsrecht II, 38. Auflage 2022

Schröder, Daniela, Grundrechte, 5. Auflage 2019

Schwacke, Peter/Schmidt, Guido, Staatsrecht, 5. Auflage 2007

Sodan, Helge/Ziekow, Jan, Grundkurs Öffentliches Recht, 10. Auflage 2023

Zippelius, Reinold/Würtenberger, Thomas, Staatsrecht, 33. Auflage 2018

1. KapitelGrundlagen

1Das vorliegende Werk trägt den Titel „Staatsrecht“. Legte man allein den Wortlaut dieses Begriffs zugrunde, dann ginge es im Folgenden also um das „Recht“ des „Staates“. Auch diese beiden Begriffe sind nicht aus sich heraus verständlich, sondern bedürfen der Erläuterung. Was ist „Recht“, was ist ein „Staat“ und was ist das „Staatsrecht“? Wie sich herausstellen wird, wird es dabei überwiegend um das in unserer Verfassung, dem Grundgesetz niedergelegte Recht gehen. „Staatsrecht“ im hier verwendeten Sinne deckt sich daher weitestgehend mit dem Verfassungsrecht. Maßgeblich geht es dabei um die Rechtsbeziehungen der vom Grundgesetz vorgesehenen obersten Staatsorgane sowohl untereinander als auch im Verhältnis zu natürlichen und juristischen Personen.

2Beispiele:

–  Bundesrat und Bundestag streiten um ein Gesetz.

–  Ein Bundesland wehrt sich gegen ein neues Bundeswahlgesetz mittels Klage vor dem Bundesverfassungsgericht.

–  Es werden Wahlen zum Deutschen Bundestag abgehalten.

–  Der Bundestag erlässt ein Gesetz, wonach Bürger höhere Steuern zahlen müssen.

Damit ist ein erster Eindruck gewonnen, was Staatsrecht ist. Um sich näher damit zu befassen, müssen aber die verwandten Begriffe genauer erläutert werden.

I.Begriffe

Zu Beginn soll erklärt werden, um was es bei dem Rechtsgebiet überhaupt geht.

1.Definition und Einordnung Staatsrecht

3Staatsrecht sind alle Rechtsvorschriften, die sich mit der Organisation des Staates einerseits und seiner Beziehung zu Rechtsubjekten wie insbesondere seinen Bürgern befassen. Speziell für die erstgenannte Fallgruppe hat sich der Begriff „Staatsorganisationsrecht“ herausgebildet.

4Das Staatsrecht ist nur ein Teil des Rechts, das für die Bürger gilt. Die Summe aller Vorschriften für ein Gemeinwesen nennt man Rechtsordnung. Die Rechtsordnung eines Staates wird üblicherweise wie folgt unterteilt:

Abbildung 1: Überblick über die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland

5Das öffentliche Recht betrifft neben der Beziehung staatlicher Stellen untereinander die Beziehung des Staates zu seinen Bürgern und anderen Rechtssubjekten. Darin liegt der wesentliche Unterschied zum Zivilrecht. Dieses ­betrifft die Rechtsbeziehungen gleich geordneter Rechtssubjekte untereinander, z. B. die Beziehung zwischen Bürgern und Bürgern oder zwischen Unternehmen und Unternehmen. Das Strafrecht, das danach eigentlich auch zum öffentlichen Recht gehört, weil es regelt, wann der Staat jemanden bestrafen darf, wird als eigenständiger Teil der Rechtsordnung behandelt, da es so speziell ist.

6Das öffentliche Recht wird nicht nur aus dem Staatsrecht gebildet. Vielmehr verbergen sich weitere, selbstständige Rechtsgebietedahinter.

Abbildung 2: Die Rechtsgebiete des öffentlichen Rechts

7Bis jetzt hat sich unsere Betrachtung auf das deutsche Recht beschränkt. Unser gegenwärtiges Leben wird aber von vielen internationalen Verflechtungen geprägt (Globalisierung). Auch die nationalen Rechtsordnungen stehen heutzutage daher in einem größeren Kontext.

Abbildung 3: Die deutsche Rechtsordnung im internationalen Kontext

Das Völkerrecht besteht in erster Linie aus Verträgen, die Staaten untereinander schließen. Beispiele sind Doppelbesteuerungsabkommen, das Kyoto-Abkommen zum Abbau der Treibhausgase oder die Verträge zur Gründung der UNO, der NATO oder anderer internationaler Institutionen. Das Europarecht wird von zwei Verträgen (EU-Vertrag und Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) und den von der EU erlassenen Rechtssätzen (Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse) gebildet. Es beeinflusst die nationale Rechtsordnung maßgeblich. Zum einen gibt es Vorschriften, die in jedem Mitgliedsstaat unmittelbar gelten (so z. B. die sog. Warenverkehrsfreiheit des EUV oder jede Verordnung, die die EU erlässt). Zum anderen verpflichten viele Vorschriften des Europarechts die Mitgliedstaaten, ihre Rechtsordnungen im Sinne europäischer Vorgaben zu gestalten.

Im Folgenden konzentrieren wir uns auf das Staatsrecht. Dabei müssen wir zunächst noch genau klären, was überhaupt ein Staat ist.

2.Definition Staat

8Völkerrechtlich betrachtet liegt ein Staat im rechtlichen Sinne dann vor, wenn ein Zusammenschluss besteht, der über Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt verfügt (vgl. Albrecht/Küchenhoff, § 5 Rn. 50 ff.).

–  Staatsgewalt bedeutet, dass ein Zusammenschluss über die drei staatlichen Gewalten verfügt, d. h. über Gesetzgebung, Rechtsprechung und Exekutive.

–  Das Staatsgebiet ist das Territorium, auf dem der Staat eigene Staatsgewalt ausüben kann und von der Ausübung fremder Staatsgewalt frei ist.

–  Staatsvolk ist der Personenkreis, der die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates besitzt. In der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sich die Frage nach der Staatsangehörigkeit nach Art. 116 GG i. V. m. dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG).

9Allein die völkerrechtliche Definition führt noch nicht zum vollständigen Verständnis des Staatsbegriffs. Der Staat hat darüber hinaus nämlich eigene Rechtspersönlichkeit, er ist juristische Person und somit Träger von Rechten und Pflichten. Diese sind überwiegend in der jeweiligen Verfassung des Staates niedergelegt. Für die Bundesrepublik Deutschland enthält somit das Grundgesetz diese Rechte und Pflichten.

10Die innere Struktur dieser juristischen Person und die völkerrechtliche Anerkennung machen den Staat in Summe aus und spiegeln dessen Souveränität wider. Derart souveräne Staaten können sich auf verschiedene Weise miteinander verbinden. Ist der Verbund relativ lose und hat der Verbund selbst keine Staatsqualität, spricht man vom Staatenbund. Einen solchen stellt z. B. die Europäische Union dar. Hat sowohl der Verbund selbst als auch die Mitgliedstaaten Staatsqualität, spricht man vom Bundesstaat. Einen solchen bildet z. B. die Bundesrepublik Deutschland. Schließlich liegt ein sog. Zentralstaat vor, wenn ein Staat zwar Untergliederungen hat, aber nur der Gesamtstaat Staatsqualität hat, wie z. B. Frankreich.

II.Aufgaben des Staates

11Der Staat bildet nach der obigen Definition den äußeren Rahmen um eine Mehrzahl von Menschen. Daraus ergeben sich eine Reihe von Aufgaben oder Zielstellungen. So soll der Staat den Menschen auf seinem Gebiet Schutz, z. B. vor Gefahren von außen, aber auch durch solche von innen, geben. Weiter soll der Staat gewährleisten, dass die Menschen in seinem Territorium geordnet zusammenleben. Schließlich soll er dafür sorgen, dass die Menschen in seinem Gebiet über seinen Mindest-Lebensstandard verfügen und sie vor allem keine Sorgen um die wirtschaftliche Existenz haben müssen. Die Umsetzung dieser Ziele erfolgt durch Regelungen gegenüber den Menschen in dem Staat, d. h. seinen Bürgern. Das Staatsrecht enthält dabei selbst nur wenige solcher Regelungen. Es gibt aber vor, wer was wie regeln darf.

12Beispiel:

Zur Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität (Schutz der Bürger!) will die Bundesrepublik die Überwachung des Internets verstärken. Das Staatsrecht regelt, welche Institutionen die Regelung treffen können, wie ihre Zusammenarbeit dabei aussieht und welche inhaltlichen Grenzen für eine solche Regelung bestehen. Die eigentliche Regelung richtet sich dann nach Verwaltungsrecht.

13Recht besteht in erster Linie aus geschriebenen Normen. Die grundlegende Norm des deutschen Staatsrechts ist das Grundgesetz (GG), also unsere Verfassung. Wegen der zentralen Bedeutung der Verfassung wird das Staatsrecht auch als Verfassungsrecht bezeichnet.

III.Das Grundgesetz

1.Entstehungsgeschichte

14Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland wurde auf der Basis eines Entwurfes, der vom 10. bis 25. August 1948 vom Herrenchiemseer Konvent erarbeitet wurde, geschaffen. Am 8. Mai 1949 wurde es vom Parlamentarischen Rat verabschiedet und später von den drei Militärgouverneuren der Siegermächte sowie von den Länderparlamenten genehmigt. Am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland dann ausgefertigt und verkündet. Von den Änderungen, die das Grundgesetz seither erfahren hat, ist sicher seine Erweiterung auf die Länder der ehemaligen DDR durch den Einigungsvertrag vom 3. Oktober 1990, die Wichtigste.

Geschichtlicher Überblick: Deutsche Verfassungsgeschichte und Grundgesetz

2.Inhalt

15Das GG legt die rechtliche Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland fest. Die folgenden Kapitel sollen einen Überblick über die Bestimmungen des GG geben. Schwerpunkt sind die Regelungen, die für das Handeln des Staates gegenüber seinen Bürgern von besonderer Bedeutung sind.

16Jeder Staatsbürger sollte die Kernaussagen, die das GG über unser Staatswesen trifft, kennen. Die Überschriften der ersten 13 Abschnitte des GG geben einen ersten Überblick über die behandelten Themen.

Abbildung 4: Die Regelungsmaterien des GG

Die Grundrechte

Art. 1–19

Bund und Länder

Art. 20–37

Der Bundestag

Art. 38–49

Der Bundesrat

Art. 50–53

Der Gemeinsame Ausschuss

Art. 53a

Der Bundespräsident

Art. 54–61

Die Bundesregierung

Art. 62–69

Die Gesetzgebung des Bundes

Art. 70–82

Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung

Art. 83–91

Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit

Art. 91a–91e

Die Rechtsprechung

Art. 92–104

Das Finanzwesen

Art. 104a–115

Der Verteidigungsfall

Art. 116–146

17Aufgrund dieser Themenbereiche wird häufig eine Zweiteilung des Staatsrechts in das Staatsorganisationsrecht (Art. 20 ff. GG) und in die Grundrechte (insbes. Art. 1–20 ff. GG) vorgenommen.

3.Exkurs: Weitere Rechtsquellen des Staatsrechts

18Neben dem Grundgesetz existieren weitere Rechtsquellen des Staatsrechts. Auf Bundesebene sind zu nennen: Das Bundeswahlgesetz, das Bundesverfassungsgerichtsgesetz oder das Parteiengesetz. Auf Länderebene zählen die Landesverfassungen der einzelnen Bundesländer zum Staatsrecht. Diese stehen wegen des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 31 GG) im Rang aber unter den einfachen Gesetzen des Bundes.

2. KapitelVerfassungsgrundsätze

I.Begriff, Bedeutung, Überblick

19Das Grundgesetz enthält fünf Verfassungsgrundsätze, die auch Staatsprinzipien oder Staatsstrukturprinzipien genannt werden. Diese enthalten allgemeine Anforderungen, an die sich der Staat, insbesondere der Gesetzgeber, halten muss. Über Art. 28 Abs. 1 GG gelten die Staatsgrundsätze auch für die Länder. Ihre schriftliche Niederlegung und Ausgestaltung haben die Verfassungsgrundsätze in den Art. 20 und 28 GG gefunden.

Abbildung 5: Die Staatsprinzipien der Bundesrepublik Deutschland

Diese Prinzipien sind so bedeutsam, dass sie auch bei einer Änderung des Grundgesetzes immer beibehalten werden müssen. Das ergibt sich aus Art. 79 Abs. 3 GG.

II.Republik

20Aus Art. 20 Abs. 1 GG folgt, dass die Bundesrepublik Deutschland republikanisch verfasst sein muss. Es darf in der Bundesrepublik Deutschland daher keine Staatsform geben, bei der das Staatsoberhaupt durch Erbfolge bestimmt wird, wie das z. B. in der Monarchie der Fall ist. Umgesetzt wird das durch die Vorschriften über den Bundespräsidenten als Staatsoberhaupt in den Art. 54 ff. GG. Dessen Amtszeit ist auf fünf Jahre begrenzt und es ist nur eine anschließende Wiederwahl zulässig (Art. 54 Abs. 2 GG).

III.Demokratie

21In Art. 20 Abs. 1 GG ist festgelegt, dass die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer Staat ist. Demokratie bedeutet, dass Träger der Staatsgewalt das Volk ist. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG stellt dies ausdrücklich fest: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“.

1.Demokratieformen

22Die Ausübung der Staatsgewalt durch das Volk kann unterschiedlich erfolgen. Das Volk kann alle wesentlichen Entscheidungen unmittelbar selbst treffen (direkte oder unmittelbare Demokratie) oder es kann die Ausübung der staatlichen Gewalt auf ausgewählte Personen oder Organe übertragen (indirekte oder mittelbare Demokratie).

23a) Indirekte Demokratie. Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG übt in der Bundesrepublik das Volk seine Gewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung aus. Es besteht also indirekte Demokratie. Maßgebliches Organ durch das das Volk seinen Willen kundtut ist auf Bundesebene der Bundestag, dessen Mitglieder, die Abgeordneten, nach Art. 38 Abs. 1 GG vom Volk gewählt werden. Die gewählten Abgeordneten repräsentieren das Volk, weshalb man auch von repräsentativer Demokratie spricht (zur Vertiefung vgl. Detterbeck, Rn. 43 ff.).

24b) Direkte Demokratie. Bei der direkten Demokratie trifft das Volk die wesentlichen Entscheidungen dagegen selbst. Dabei sind insbesondere folgende Formen denkbar:

–  die Volksbefragung, bei der vom Staat die Meinung der Bürger zu einzelnen Fragen abgerufen wird;

–  das Volksbegehren, mit dem die Bürger vom Gesetzgeber eine bestimmte gesetzliche Regelung oder die Durchführung eines Volksentscheids verlangen können;

–  der Volksentscheid, mit dem die Bürger unmittelbar über eine bestimmte Frage oder einen Gesetzentwurf entscheiden.

25Direkte Demokratie herrscht z. B. in der Schweiz. In der Bundesrepublik Deutschland sind durch das Grundgesetz Abstimmungen auf Bundesebene nur in Art. 29 GG (Neugliederung des Bundesgebietes) und Art. 146 GG (Entscheidung über eine neue Verfassung) vorgesehen. Daraus wird abgeleitet, dass weitere Abstimmungen auf Bundesebene nicht zulässig seien. Sollen z. B. von der Bundesregierung initiierte Befragungen des Volkes zu grundlegenden politischen Themen (wie z. B. den Einsatz der Bundeswehr im Ausland) eingeführt werden, müsste dazu das Grundgesetz geändert werden (näher z. B. Katz/Sander, Rn. 157).

26In den Länderverfassungen finden sich dagegen weitergehende Elemente direkter Demokratie. So sieht etwa die Bayerische Verfassung Volksbegehren und Volksentscheide (vgl. z. B. Art. 74 BV) ausdrücklich vor. Auch auf kommunaler Ebene werden vielfach Bürgerabstimmungen durch die gesetzlichen Vorschriften ermöglicht.

2.Die demokratische Legitimation staatlicher Organe

27Aus Art. 20 Abs. 2 GG folgt auch die Verpflichtung, dass alle staatlichen Organe demokratisch legitimiert sein müssen. Beim Bundestag als dem maßgeblichen Legislativorgan ist das unmittelbar der Fall, da seine Mitglieder direkt vom Volk gewählt werden. Bei den anderen beiden Gewalten liegt nur eine mittelbare Legitimation vor. Der Bundeskanzler als Chef des höchsten Exekutivorgans, der Bundesregierung, wird vom demokratisch legitimierten Bundestag gewählt (vgl. Art. 63 Abs. 1 GG). Die demokratische Legitimation der Judikative wird darin gesehen, dass bei der Ernennung von Richtern sog. Richterwahlausschüsse mitwirken (vgl. Art. 95 Abs. 2, 98 Abs. 4 GG).

3.Exkurs: Die Rolle der Parteien (Art. 21 GG)

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