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Nachbarschaftskonflikte von A-Z Der Kommentar beschäftigt sich anschaulich mit allen Konflikten, die sich durch Einwirkungen auf das Grundstück ergeben können, wie z.B. Nachbar- und Grenzwände, Antennenanlagen oder Grenzabstände von Zäunen, Bäumen, Sträuchern oder Hecken. Bestens über aktuelle Änderungen informiert Die Neuauflage berücksichtigt insbesondere zwischenzeitlich erfolgte Gesetzesänderungen, wie z.B. die Bestimmung über den Überbau durch Wärmedämmung in § 14a, sowie zahlreiche seit der letzten Auflage ergangene Gerichtsentscheidungen und die zu den einzelnen Themenfeldern erschienene Fachliteratur. Der Kommentar für Experten und ratsuchende Nachbarn Aufgrund seiner klaren und einfachen Darstellungsweise ist das Werk nicht nur für Juristen, sondern auch für interessierte Laien, wie Grundstückseigentümer, Gartenbesitzer oder Landwirte wichtig. Auch Baubehörden, Bauplaner, Gerichte, Anwälte und Gemeindevorsteher erhalten wertvolle Informationen.
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Seitenzahl: 396
Veröffentlichungsjahr: 2017
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Thüringer Nachbarrecht
Kommentar
Dr. h. c. Hans-Joachim Bauer
Präsident des Thüringer Oberlandesgerichts a. D.
Wolfgang Schlick
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs a. D.
6., vollständig überarbeitete Auflage, 2018
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.
6. Auflage, 2018
Print ISBN 978-3-415-06133-0 E-ISBN 978-3-415-06180-4
© 1993 Richard Boorberg Verlag
E-Book-Umsetzung: Datagroup int. SRL, Timisoara
Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Titelfoto: © RBV/zimmytws – Fotolia
Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresdenwww.boorberg.de
Die erste Auflage dieses Kommentars zum Thüringer Nachbarrechtsgesetz ist im Mai 1993 erschienen. Er begleitete ein damals erst seit wenigen Monaten in Kraft befindliches Gesetz und war verfasst und herausgegeben mit dem Ziel, den Bürgern, Gerichten, Rechtsanwälten, Behörden und allen Stellen, die nachbarrechtliche Fragen zu beantworten haben, helfend zur Seite zu stehen. Wenn der Kommentar nun in der sechsten Auflage erscheint, sehen Verlag wie Autoren darin eine eindrucksvolle Bestätigung des vor 24 Jahren aufgenommenen Anliegens. Nachbarrecht ist ein eher konservativer Rechtsbereich. Daher sind Änderungen im materiellen Teil des Landesnachbarrechts selten und auf Einzelpunkte beschränkt. So ist das Thüringer Nachbarrechtsgesetz erst 10 Jahre nach der Novelle vom 9.3.2006 substantiell um eine Regelung betreffend die Zulässigkeit des Grenzüberbaus zum Anbringen von Wärmedämmungen bei Altbauten ergänzt worden; hinzu kamen kleinere Änderungen in § 17 sowie bei den Grenzabstandsregelungen von Anpflanzungen in § 46 und 49. Die Neuauflage konzentriert sich neben der Erläuterung dieser Ergänzungen auf das Einarbeiten der durch die Rechtsprechung bewirkten Fortbildung des Nachbarrechts, auch in seiner Vernetzung mit dem öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz. Dabei wurde der auch in den Vorauflagen realisierte Anwenderbezug fortgeführt. Auch für diese Auflage ist auf die Beschränkung eines Nachbarrechtskommentars hinzuweisen: Hinter dem Abgrenzen und Begrenzen, auf das hin sich Konflikte an Grundstücksgrenzen bilden und mit rechtlichen Mitteln auszutragen sind, steht die menschliche Dimension. Wird sie in einem Streitfall nicht erfasst, wird dessen formale Erledigung keinen Frieden stiften. In diesem Sinne möge die Neuauflage verwendet werden und wirken. Dass ein juristischer Kommentar das erreichen kann, ist nicht zuletzt das Verdienst seines Verlags. So bedanken sich die Verfasser ganz besonders beim Richard-Boorberg-Verlag für die lange Jahre währende Verbundenheit.
Speyer und Edenkoben, im August 2017
Die Verfasser
Vorwort zur 6. Auflage
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Einleitung
Thüringer Nachbarrechtsgesetz
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Nachbar- und Nutzungsberechtigter
§ 2 Anwendungsbereich
Zweiter Abschnitt Nachbarwand
§ 3 Grundsatz
§ 4 Beschaffenheit der Nachbarwand
§ 5 Anbau an die Nachbarwand
§ 6 Anzeige des Anbaues
§ 7 Vergütung
§ 8 Unterhaltung der Nachbarwand
§ 9 Nichtbenutzen der Nachbarwand
§ 10 Beseitigen der Nachbarwand vor dem Anbau
§ 11 Erhöhen und Unterfangen der Nachbarwand
§ 12 Gründungstiefe
Dritter Abschnitt Grenzwand
§ 13 Errichten der Grenzwand
§ 14 Anbau an eine Grenzwand
§ 14a Überbau durch Wärmedämmung
§ 15 Anschluss bei zwei Grenzwänden
§ 16 Unterfangen einer Grenzwand
Vierter Abschnitt Hochführen von Abgasanlagen, Lüftungsschächten und Antennenanlagen
§ 17 Inhalt und Umfang
§ 18 Anzeigepflicht
§ 19 Schadensersatz
§ 20 Entschädigung
Fünfter Abschnitt Hammerschlags- und Leiterrecht
§ 21 Inhalt und Umfang
§ 22 Anzeigepflicht
§ 23 Schadensersatz
§ 24 Gefahr im Verzug
§ 25 Entschädigung
Sechster Abschnitt Duldung von Leitungen
§ 26 Duldungspflicht
§ 27 Unterhaltung der Leitungen
§ 28 Anzeigepflicht und Schadensersatz
§ 29 Anschlussrecht des Duldungspflichtigen
§ 30 Betretungsrecht
§ 31 Nachträgliche erhebliche Beeinträchtigungen
§ 32 Entschädigung
§ 33 Anschluss an Fernheizungen
Siebenter Abschnitt Fenster- und Lichtrecht
§ 34 Inhalt und Umfang
§ 35 Ausnahmen
§ 36 Ausschluß des Beseitigungsanspruchs
Achter Abschnitt Dachtraufe
§ 37 Ableitung des Niederschlagswassers
§ 38 Anbringen von Sammel- und Abflusseinrichtungen
Neunter Abschnitt Einfriedungen
§ 39 Einfriedungspflicht
§ 40 Kosten und Unterhaltung der Einfriedung
§ 41 Anzeigepflicht
§ 42 Grenzabstand von Einfriedungen
Zehnter Abschnitt Bodenerhöhungen
§ 43 Grundsatz
Elfter Abschnitt Grenzabstände für Pflanzen
§ 44 Grenzabstände für Bäume, Sträucher und einzelne Rebstöcke
§ 45 Grenzabstände für Hecken
§ 46 Ausnahmen
§ 47 Berechnung des Abstandes
§ 48 Grenzabstände im Weinbau
§ 49 Grenzabstände für Wald
§ 50 Abstände von Spaliervorrichtungen und Pergolen
§ 51 Anspruch auf Beseitigung oder Zurückschneiden
§ 52 Nachträgliche Grenzänderungen
§ 53 Verjährung
§ 54 Übergangsbestimmungen
§ 55 Gleichstellungsbestimmung
§ 56 Außerkrafttreten von Bestimmungen
§ 57 Inkrafttreten
Anhang Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Auszug –
Sachregister
a. a. O.
am angegebenen Ort
ABl. EG
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
ABl.
Amtsblatt
abl.
ablehnend
Abs.
Absatz
Abschn.
Abschnitt
a. E.
am Ende
a. F.
alte Fassung
AG
Amtsgericht; Ausführungsgesetz zum (z. B. AGBGB)
AgrarR
Agrarrecht (seit 2003: Agrar- und Umweltrecht)
ALR
Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten von 1794
a. M.
andere Meinung
Amtl. Begr.
Amtliche Begründung; hier: Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Nachbarrechtsgesetz vom 17. Juni 1992 (Landtagsdrucksache 1/1410)
Amtl. Begr. 2006
Begründung der Landesregierung zum Gesetz zur Änderung des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes und des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Berufsvormündervergütungsgesetz sowie zur Aufhebung des Thüringer Gesetzes über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Straftäter vom 18. Januar 2006 (Landtagsdrucksache 4/1574)
Amtl. Begr. 2015
Begründung der Landesregierung zum Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes vom 15. Oktober 2015 (Landtagsdrucksache 6/1173)
ÄndG
Änderungsgesetz
ÄndG 2006
Gesetz zur Änderung des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes und des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Berufsvormündervergütungsgesetz sowie zur Aufhebung des Thüringer Gesetzes über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Straftäter vom 9. März 2006 (GVBl. S. 53)
ÄndG 2015
Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (GVBl. S. 237)
ÄndG 2016
Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes vom 8. März 2016 (GVBl. S. 149)
Anl.
Anlage
Anm.
Anmerkung
Art.
Artikel
Aufl.
Auflage
BauGB
Baugesetzbuch i. d. F. vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414)
BauNVO
Baunutzungsverordnung i. d. F. vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132)
BauR
Baurecht, Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht
BayObLG
Bayerisches Oberstes Landesgericht
BayObLGZ
Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Zivilsachen
BayVBl.
Bayerische Verwaltungsblätter
BayVGH
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Bbg
Brandenburg
BbgNRG
Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz vom 28. Juni 1996 (GVBl. I S. 226)
Bd.
Band
BeckRS
Beck-Rechtsprechung, Rechtsprechungssammlung in beck-online
Beschl.
Beschluss
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch i. d. F. vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738)
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
BGH LM
Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen
BGHZ
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen
BImSchG
Bundes-Immissionsschutzgesetz i. d. F. vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274)
BImSchV
Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Nrn. 1 – 41)
BKleingG
Bundeskleingartengesetz vom
8. Februar 1983 (BGBl. I S. 210)
Bln
Berlin
BNatSchG
Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542)
BT-Drs.
Bundestags-Drucksache
Buchst.
Buchstabe
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGE
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGK
Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
BVerwGE
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
ders.
derselbe
DBO
Deutsche Bauordnung vom 2. Oktober 1958 (GBl. DDR, Sonderdruck Nr. 287)
d. h.
das heißt
DNotZ
Deutsche Notar-Zeitschrift
DÖV
Die öffentliche Verwaltung
DtZ
Deutsch-Deutsche Rechtszeitschrift
DVBl.
Deutsches Verwaltungsblatt
DWW
Deutsche Wohnungswirtschaft
EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch i. d. F. vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061)
EGZGB
Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I S. 517)
Einf.
Einführung
Einl.
Einleitung
ErbbauRG
Gesetz über das Erbbaurecht vom 15. Januar 1919 (RGBl. I S. 72, 122)
Erl.
Erläuterung
EVertr.
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889)
FGPrax
Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit
Fn.
Fußnote
f., ff.
folgend
FlurbG
Flurbereinigungsgesetz i. d. F. vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546)
FStrG
Bundesfernstraßengesetz i. d. F. vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206)
GBBerG
Grundbuchbereinigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192)
GBl.
Gesetzblatt
GBO
Grundbuchordnung i. d. F. vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114)
GbR
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
GDO
Grundstücksdokumentationsordnung vom 6. November 1975 (GBl. I S. 697)
gem.
gemäß
GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
(BGBl. S. 1)
GE
Das Grundeigentum (Zeitschrift)
GSlg
Gesetzsammlung
GVBl.
Gesetz- und Verordnungsblatt
HessNRG
Hessisches Nachbarrechtsgesetz vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417)
h. M.
herrschende Meinung
i. d. F.
in der Fassung
i. d. R.
in der Regel
i. d. S.
in diesem Sinne
i. E.
im Einzelnen
i. S. d.
im Sinne der (des)
i. S. v.
im Sinne von
i. V. m.
in Verbindung mit
Kap.
Kapitel
Ldt-Drs.
Landtagsdrucksache
LG
Landgericht
lit.
littera, Buchstabe
LM
Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen
LNRG Rhl.-Pf.
Landesnachbarrechtsgesetz (Rheinland-Pfalz) vom 15. Juni 1970 (GVBl. S. 198)
Ls
Leitsatz
MDR
Monatsschrift für deutsches Recht
MittBayNot
Mitteilungen des Bayerischen Notarvereins, der Notarkasse und der Landesnotarkammer Bayern
m. w. Nachw.
mit weiteren Nachweisen
NachbG
Nachbarrechtsgesetz
NachbG Bln
Berliner Nachbarrechtsgesetz vom 28. September 1973 (GVBl. S. 1654)
NachbG NRW
Nachbarrechtsgesetz (des Landes Nordrhein-Westfalen) vom 15. April 1969
(GV. NW. S. 190)
NachbG Schl.-H.
Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein vom 24. Februar 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 54)
NbG LSA
Nachbarschaftsgesetz (des Landes Sachsen-Anhalt) vom 13. November 1997 (GVBl. LSA S. 958)
Nds.NRG
Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz vom 31. März 1967 (Nieders. GVBl. S. 91)
NdsRpfl.
Niedersächsische Rechtspflege
NJ
Neue Justiz
NJW
Neue Juristische Wochenschrift
NJW-RR
NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht
NotBZ
Zeitschrift für die notarielle Beratungs- und Beurteilungspraxis
NRG
Nachbarrechtsgesetz
NRG BW
(baden-württembergisches) Nachbarrechtsgesetz i. d. F. vom 8. Januar 1996 (GBl. S. 53)
NRW
Nordrhein-Westfalen
NuR
Natur + Recht, Zeitschrift für das gesamte Recht zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Umwelt
NVwZ
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
NVwZ-RR
NVwZ – Rechtsprechungs-Report Verwaltungsrecht
NZM
Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht
OLG
Oberlandesgericht
OLG-NL
OLG-Rechtsprechung Neue Länder
(Zeitschrift)
OLGR
OLG-Report (i. V. m. Name des OLG, Jahr, Seite)
OLGZ
Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Zivilsachen
OVG
Oberverwaltungsgericht
RG
Reichsgericht
RGBl.
Reichsgesetzblatt
RG Warn.
Warneyer, Die Rechtsprechung des Reichsgerichts
RGZ
Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen
Rhl.-Pf.
Rheinland-Pfalz
Rn.
Randnummer
Rpfleger
Der Deutsche Rechtspfleger
S.
Seite
SaarlNRG
Saarländisches Nachbarrechtsgesetz vom 28. Februar 1973 (ABl. S. 210)
SachenRBerG
Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457)
s. a. u.
siehe auch unter
s. o.
siehe oben
s. u.
siehe unten (unter)
SchlHA
Schleswig-Holsteinische Anzeigen
SchlH OLG
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Thür
Thüringen (er)
ThürAVOBGB
Ausführungsverordnung zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 16. Mai 1923 (Gesetzsammlung für Thüringen S. 287)
ThürBO
Thüringer Bauordnung vom 13. März 2014 (GVBl. S. 49)
ThürDSchG
Thüringer Denkmalschutzgesetz i. d. F. vom 14. April 2004 (GVBl. S. 465)
ThürKO
Thüringer Kommunalordnung i. d. F. vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41)
ThürLdt.-Drs.
Thüringer Landtagsdrucksache
ThürNatG
Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft i. d. F. vom 30. August 2006
(GVBl. S. 421)
ThürNRG
Thüringer Nachbarrechtsgesetz vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 599), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2016 (GVBl. S. 149)
ThürOLG
Thüringer Oberlandesgericht
ThürOVG
Thüringer Oberverwaltungsgericht
ThürStrG
Thüringer Straßengesetz vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 273)
ThürVBl
Thüringer Verwaltungsblätter
ThürVerfGH
Thüringer Verfassungsgerichtshof
ThürWaldG
Thüringer Waldgesetz i. d. F. vom 18. September 2008 (GVBl. S. 327)
ThürWG
Thüringer Wassergesetz i. d. F. vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648)
TKG
Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190)
u.
und
Überbl.
Überblick
Urt.
Urteil
VersR
Versicherungsrecht
VG
Verwaltungsgericht
vgl.
vergleiche
VIZ
Zeitschrift für Vermögens- und Investitionsrecht
VKSK
Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (ehem. DDR)
VO
Verordnung
Voraufl.
Vorauflage des Kommentars zum Thüringer Nachbarrecht
Warn.
Warneyer, Die Rechtsprechung des Reichsgerichts
WEG
Wohnungseigentumsgesetz vom 15. März 1951 (BGBl. I S. 175, 209)
WHG
Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
WM
Wertpapiermitteilungen
WuM
Wohnungswirtschaft und Mietrecht
ZfIR
Zeitschrift für Immobilienrecht
ZGB
Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I S. 465)
ZMR
Zeitschrift für Miet- und Raumrecht
ZOV
Zeitschrift für offene Vermögensfragen
ZPO
Zivilprozessordnung i. d. F. vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781)
zust.
zustimmend
ZWE
Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht
Bamberger/Roth/Bearbeiter
Kommentar zum BGB, 3. Auflage, 2012
Bassenge/Olivet
Nachbarrecht in Schleswig-Holstein, Kommentar, 13. Auflage, 2017
Bauer/Schlick
Nachbarrecht für Rheinland-Pfalz und das Saarland, 7. Auflage, 2017
Bruns
Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg, 3. Auflage, 2015
Dehner
Nachbarrecht, Loseblatt-Kommentar, 7. Auflage, 1991, Stand: Juli 2017
Erman/Bearbeiter
Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 14. Auflage, 2014
Hodes/Dehner
Hessisches Nachbarrecht, 5. Auflage, 2001
MüKoBGB/Bearbeiter
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch; 7. Auflage, 2015 ff.
Palandt/Bearbeiter
Bürgerliches Gesetzbuch, Kurzkommentar, 76. Auflage, 2017
Pelka
Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg, 22. Auflage, 2015
Postier
Nachbarrecht in Brandenburg, 5. Auflage, 2012
Schäfer/Fink-Jamann/Peter
Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 16. Auflage, 2012
Schäfer
Thüringer Nachbarrechtsgesetz, 2. Auflage, 2006
Soergel/Bearbeiter
Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 13. Auflage, 2000 ff.
Staudinger/Bearbeiter
Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Neubearbeitungen 2013 (Art. 1, 2, 50–218 EG BGB) und 2016 (§§ 903–922 BGB)
Zimmermann-Steinke
Kommentar zum nordrhein-westfälischen Nachbarrechtsgesetz, 1969
Inhaltsübersicht
Zum Nachbarrecht im weiteren Sinn gehören alle Rechtsvorschriften, die das räumliche Beieinandersein von Personen oder Sachen über Grundstücks- und Wohnungsgrenzen hinweg regeln. Nachbarrecht ist Ordnung- und Ausgleichsrecht. Ausgleich erreicht das Nachbarrecht, anders als das Schadensersatzrecht, nicht durch die Begründung selbständiger Rechte und Pflichten, sodass zwischen Nachbarn keine Schuldverhältnisse i. S. d. § 241 BGB existieren. Es konkretisiert die Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme, indem es Sachverhalte (z. B. störende Immission) Rechtsträgern zuordnet, deren Verhaltensweisen rechtsfolgenorientiert (z. B. Unterlassungs-/Duldungspflicht) bewertet und in das Rechtssystem einordnet. Das Nachbar-Privatrecht steht mit dem die Boden- und Flächennutzung, z. B. als Bau- oder Umweltschutzrecht, regelnden öffentlichen Recht in enger Verbindung. Es ist dadurch zu einer typischen Querschnittsmaterie geworden, die ohne einen „Blick über die Grenzen“ nicht sachgerecht angewandt werden kann. Das bedingt die Notwendigkeit zur Harmonisierung der einander gleichrangigen privat- und öffentlich-rechtlichen Normierungen (vgl. § 2 Abs. 2) zum grundstücksgrenzüberschreitenden Verhalten.
Das private wie das öffentliche Nachbarrecht sind durch ein NebeneinandervonBundes- und Landesrecht nach Maßgabe des Art. 31 GG gekennzeichnet. Das BGB hat sich für das private Recht beschränkt auf die Regelungen der §§ 906 bis 924. Dazu bestimmen Art. 122 bis 125 EGBGB, dass das Nachbarrecht der Länder bestehen bleibt, soweit es „das Eigentum an Grundstücken noch anderen als den im BGB bestimmten Beschränkungen“ unterwirft. Wird damit der regionalen Bedingtheit des Nachbarrechts entsprochen, ist für Landesrecht nur Raum, soweit der konkurrierende Bundesgesetzgeber seinen Kompetenzbereich nicht erschöpfend geregelt hat; das ist hinsichtlich des Überbaurechts in §§ 912 ff. BGB strittig (vgl. BVergK 11, 420, 431; BGH, Urt. v. 2.6.2017, V RR 196/16, BeckRS 2017, 115841) und erhält durch Landesrecht, das die Anbringung von Wärmedämmungen über die Grundstücksgrenze hinaus gestattet (vgl. § 14a in der Fassung des Gesetzes vom 8.3.2016), eine erhebliche praktische Bedeutung. Zum Landesrecht gehört kommunales Satzungsrecht, das generelle Normen des übergeordneten Rechts in den örtlichen Rahmen überträgt. Art. 218 EGBGB stellt klar, dass die Länder in diesen Grenzen zu Neuregelungen ihres Nachbarrechts befugt sind und zwar über den Wortlaut (Änderung bestehen gebliebener Vorschriften) hinaus zur Gesetzgebung als Erstregelung dort, wo ein Landes-Nachbarrecht als Erstregelung nicht (mehr) besteht (vgl. BVerfG [Kammer] ZfIR 2008, 108, 109, Rn. 44).
Der Eigentumsbezug der Art. 122 ff. EGBGB begrenzt den Nachbarbegriff auf das Grundstückseigentum und ihm gleichgestellte Rechtsinstitute. Diese Begrenzung erscheint im Ansatz zu eng, weil Nachbarkonflikte sich regelmäßig aufgrund der Besitzverhältnisse ergeben; für das Bundesrecht ist daher auch der Grundstücksmieter als gem. § 862 BGB geschützter Besitzer Nachbar i. S. d. § 906 ff. BGB (BGH NJW 2008, 992). Zusätzlicher Regelungsbedarf entsteht hieraus nicht, sodass die landesnachbarrechtlichen Institute sich auf Ausgestaltungen der Eigentümerrechte konzentrieren können. Auch stehen die beiden Rechtsfelder nicht isoliert nebeneinander. Sie sind vielmehr in ihren Wechselbezügen zu verstehen; nur in der Zusammenschau von Bundes- und Landesnachbarrecht ergeben sich Inhalt und Schranken des Eigentums im Nachbarschaftsverhältnis. So wirken die in der Rspr. des BGH und des BVerwG entwickelten Grundsätze auch auf das Landesnachbarrecht. So können über Art. 111 EGBGB, allgemeine Rechtsgrundsätze (z. B. zur Verkehrssicherungspflicht) oder das allgemeine Prinzip der Einheitlichkeit der Gesamtrechtsordnung der Inhalt privatrechtlicher, das Eigentum betreffender Normen durch das öffentliche Recht (z. B. das Landes-Naturschutzrecht) beeinflusst sein (z. B. durch Konkretisierung der Sozialbindung nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG). Öffentlich-rechtlich definierte Immissionsgrenzen sind Indizes für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer zivilrechtlichen Beeinträchtigung. Landesrecht oder kommunales Satzungsrecht modifizieren Bundesrecht, wenn eine Baumschutz-VO oder eine Baumschutzsatzung die Ausübung des durch § 910 BGB eröffneten Selbsthilferechts untersagt (vgl. OLG Hamm NJW 2008, 453). Dieses abgeschichtete Regelungsmodell hat sich bewährt, denn es sichert die Rechtseinheit durch die bundesrechtlichen Bestimmungen und wahrt im Landesrecht die regionalen und landsmannschaftlichen Besonderheiten einer Nachbarrechtsbeziehung.
In den Thüringer Staaten galt mit Ausnahme der preußischen Gebiete Thüringens als Nachbarrecht das Gemeine Sachsenrecht, insbes. das Recht des Sachsenspiegels (vgl.Dehner A § 3 VII 2; ders. DtZ 1996, 298). Dieses wurde ergänzt durch das Gemeine Recht, dem römisch-rechtliche Grundsätze in ihrer durch die Rechtspraxis fortentwickelten Gestalt zugrunde lagen (LG Meiningen OLG-NL 1994, 115 und Urt. v. 27.9.1996, 5 S 127/95; AG Dresden DtZ 1996,153; zur Fortgeltung der nach sächsischem Privatrecht begründeten Dienstbarkeiten vgl.Schmidt-Recla ZOV 1999, 408). Hinzu kamen zahlreiche lokale Observanzen. In ihren Ausführungsgesetzen zum BGB haben die Thüringer Staaten das geltende Nachbarrecht zum Teil klargestellt, aber auch erneuert (i.e. Dehner a. a. O.; ders. DtZ 1991, 108, 110). Die verworrene Rechtslage änderten die 1920 zum Land Thüringen vereinigten sieben Thüringer Freistaaten, indem sie aufgrund des Gesetzes vom 20.3.1923 über Ausführungsgesetze zu Reichsgesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege (GSlg. S. 225) in den §§ 74 ff. der Ausführungsverordnung zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 16.5.1923 (GSlg. S. 287) ein einheitliches Nachbarrecht erließen. In den preußischen Gebieten Thüringens galten nach Maßgabe der Patente vom 24.3.1803 und vom 9.9.1814 die nachbarrechtlichen Vorschriften des ALR (Teil I, Titel VIII §§ 102 ff.); zum Teil gingen ihnen fortbestehende Regionalrechte vor (so das Erfurter Provinzialrecht in dem vor 1803 kurmainzischen Erfurter Gebiet – vgl. dazu Dehner A § 3 III, VII; ders. DtZ 1991,111; LG Neubrandenburg, Urt. v. 15.9. 2011, 1 S 100/10 zum Fortgelten des Nachbarrecht des ALR in Vorpommern; zum kurmainzischen Recht BayObLGZ 1996, 286).
In der DDR hat seit 1952 nach dem Aufgehen der Länder im Zentralstaat das Ländernachbarrecht zunächst als regionales Recht das BGB ergänzt, solange es auf Sonderregelungsgebieten nicht durch DDR-Recht verdrängt war (z. B. durch die Deutsche Bauordnung vom 2.10.1958 (DBO); i.e. Janke DtZ 1992, 311). Dabei entsprach die Regelungstendenz dem grundsätzlichen Bestreben, ein allgemeines Bodenrecht zu schaffen, in dem die gesellschaftliche Indienstnahme des Grundstückseigentums zusammengefasst werden sollte (vgl.Göhring ZOV 1996,105; Klinkert/Oehler/Rohde, Eigentumsrecht, Nutzung von Grundstücken und Gebäuden, Grundriss Zivilrecht, Heft 5, 2. Aufl. S. 66 ff.). Das Länder-Nachbarrecht spielte im Rechtsleben der DDR keine Rolle (Janke NJ 1983, 55, 56; ders. DtZ 1992, 311,312; Ring NotBZ 2007, 341). Mit dem Inkrafttreten des ZGB zum 1.1.1976 erfolgte durch § 15 Abs. 2 Nr. I, 1 EGZGB eine Bereinigung der bis dahin geltenden nachbarrechtlichen Bestimmungen. Die gem. Art. 122 ff. EGBGB erlassenen Regelungen wurden ebenso wie das aus der Zeit vor 1900 stammende Recht aufgehoben (Dehner DtZ 1991, 108 ff.; Wilke DtZ 1996, 294, 295), nach dem BGB wirksam entstandene Rechte (z. B. Grunddienstbarkeiten) blieben bestehen (§ 6 Abs. 1 EGZGB; OLG Dresden VIZ 1997, 244). Das Nachbarrecht des ZGB war konzentriert auf die generelle Bestimmung, dass dem Eigentümer gegen jeden, der sein Eigentum rechtswidrig verletzt, das Recht auf Schutz zusteht (§ 33 Abs. 1 ZGB), sowie auf die Regelungen der §§ 316 ff. ZGB. Diese wurden verstanden vor dem Hintergrund der allgemeinen Rechtsausübungsprinzipien der § 2 ZGB (Förderung sozialistischer Gemeinschaftsbeziehungen), § 4 ZGB (verantwortungsbewusste Rechtsausübung), §§ 14, 15 ZGB (Rechtsausübung durch vertrauensvolles Zusammenwirken unter Beachtung der Grundsätze der sozialistischen Moral und des gesellschaftlichen Zwecks des wahrgenommenen Rechts). Im Einzelnen regelte das ZGB die Verpflichtung zur Grundstückseinzäunung nebst Unterhaltung und Kostentragung (§ 317), die Verpflichtung zum Markieren der Grundstücksgrenze (§ 318), das Herüberwachsen von Wurzeln und Zweigen (§ 319), den Überbau (§ 320) und das Notwegerecht (§ 321 Abs. 2). Streitigkeiten über Grenzabstände von Pflanzen wurden gem. § 319 ZGB i. V. m. der Generalklausel des § 316 ZGB entschieden; die Grenzabstände der Kleingartenordnung des VKSK (vgl. 2. Auflage vor § 44 Anm. 1a) waren faktisch allgemeinverbindlich und wurden auch außerhalb der Kleingarten-Anlagen herangezogen (AG Erfurt, Urt. v. 9.6.1995, 25 C 710/94). Mitbenutzungsrechte konnten gem. §§ 321, 322 ZGB durch Vertrag zwischen den Nutzungberechtigten begründet werden; die Eigentümerzustimmung war nur notwendig, wenn das Recht auf Dauer bestellt war, oder wenn die Rechtsausübung der Nutzer Eigentümer-Rechte beeinträchtigte (§ 321 Abs. 1 S. 3, 4 ZGB). Über das Mitbenutzungsrecht zum vorübergehenden Gebrauch waren Gestaltungen möglich, wie sie im ThürNRG als Leiter- und Hammerschlagsrecht, §§ 21 ff. oder als Zutrittsrecht zum Verlegen von Leitungen, § 30 anzutreffen sind. Die Grundstücksbelastung durch Bestellung von Dienstbarkeiten hatte das ZGB abgeschafft; nur das Wege- und Überfahrtrecht konnte im Grundbuch eingetragen werden (§ 322 Abs. 1 S. 1 ZGB). Mitbenutzungsrechte gingen gem. § 297 Abs. 2 S. 2 ZGB auf den Erwerber des Grundstückseigentums über; Rangverlust bei Bestellung eines weiteren Rechts sahen weder das ZGB noch die GDO vor. Das Mitbenutzungsrecht war unkündbar. Es erlosch, wenn die Voraussetzungen seiner Begründung entfallen sind oder wenn es länger als vier Jahre nicht ausgeübt wurde (§ 322 Abs. 3 ZGB). Für die vor dem 1.1.1976 begründeten Nutzungsrechte galt das BGB fort, wenn für sie eine Grundstücksbelastung im Grundbuch eingetragen war (OLG Dresden VIZ 1997, 244). Abwehransprüche verjährten bis zum 3.10.1990 aber nach § 474 ZGB in vier Jahren (vgl. § 53). Auch insoweit unterlag die Vertragsbeziehung des Begünstigten zum betroffenen Nutzer der Möglichkeit einer gerichtlichen Vertragsanpassung gem. § 78 ZGB. Das Recht auf Schutz seines Eigentums machte der Eigentümer gem. §§ 328, 330 ZGB durch Abwehr- und/oder Schadensersatzanspruch geltend. Dabei verwendete auch die ZGB-Praxis den Begriff des Störers i. S. d. § 1004 BGB (dazu i. E. Janke NJ 1983, 55). Über die „Grundsätze der sozialistischen Moral“ fanden Billigkeitserwägungen Eingang in das Nachbarrecht. Ihre Funktion entsprach insoweit dem Institut des auf § 242 BGB gestützten nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses (Wilke DtZ 1996, 294, 297). § 316 ZGB ist fast wörtlich in § 1 BbgNRG übernommen (Bietz DtZ, 1997, 149). Das Verwaltungsrecht, insbes. das Bau- und Wirtschaftsrecht, hatte in der DDR für die Nachbarschaftsbeziehung erhebliche Bedeutung (z. B. § 405 DBO betr. den Grenzabstand von Dunggruben). Es begründete grds. keinen Abwehranspruch des gestörten Nachbarn; für Einhaltung der Vorschrift sorgte der Staat. Gem. §§ 5 BauverantwortungsVO vom 22.3.1972 (GBl. II S. 293), 34 Abs. 3 der VO über die staatliche Bauaufsicht vom 30.7.1981 (GBl. I S. 313) unterlagen die Entscheidungen der auf kommunaler Ebene tätigen Bauverwaltungsbehörden nicht der gerichtlichen Kontrolle. Obwohl die Bauzustimmung unbeschadet der Rechte Dritter erging, war ein Abwehranspruch gem. § 328 ZGB gegen die von einem Bauwerk ausgehenden Störungen nur eröffnet, wenn das Bauwerk entweder nicht genehmigt war oder soweit die Störung nicht auf einen Sachverhalt zurückgeführt werden konnte, der bereits Gegenstand des Bauzustimmungsverfahrens gewesen war (im einzelnen vgl.Janke NJ 1983, 55, 56). Die Verpflichtung, auf dem Grundstück eine Versorgungsleitung zu dulden, beruhte auf § 40 WasserG v. 2.7.1982 (GBl. I S. 467) bzw. auf §§ 29 ff. EnergieVO v. 1.7.1988 (GBl. I S. 89; zur Überleitung dieser Verpflichtung vgl. Thür. OLG OLG-NL 1996, 135,136; Seeliger DtZ 1995,34).
Das ZGB ist mit § 15 EGZGB seit dem 3.10.1990 außer Kraft, soweit es nicht kraft ausdrücklicher Bestimmung oder zur Ausfüllung fortbestehender Rechtsinstitute als Bundes- oder Landesrecht (Art. 9 Abs. 1 EVertr) Geltung behält (z. B. das Gebäudeeigentum – Art. 233 § 2b EGBGB). Unklar war, ob damit das vor dem 1.1.1976 geltende Nachbarrecht wieder galt (so LG Neubrandenburg, Urt. v. 15.9.2011, 1 S 100/10 für das Preuß. ALR in Vorpommern; vgl.Ring NotBZ 2007, 341, 342). § 54 Abs. 1, 3 nimmt für die Entstehung und den Inhalt auf das „bisherige Recht“ Bezug. Hier geht es um die Frage der Rechtmäßigkeit des aktuellen Bestands. Sie kann nur nach Maßgabe des bis zum Wieder-Inkrafttreten des BGB bzw. des neuen Landesrechts geltenden Rechts, also des DDR-Rechts, beantwortet werden. Auch die Rechtmäßigkeit eines aktuellen Verhaltens kann nicht nach der bis 1945 bestehenden Rechtslage beurteilt werden, denn diese ist am 3.10.1990 nicht wiederhergestellt worden (vgl. OLG Brandenburg OLG-NL 1999, 278 betr. Art. 15 § 7 EGBGB mit Art. 96 EGBGB [Altenteilerverträge]; Rellermeyer NJ 1996, 409, 410; Wilke DtZ 1996, 294; a. A. Dehner DtZ 1991, 108, 109; Staudinger/Albrecht, BGB, Bearb. 2012, Art. 124 EGBGB, Rn. 12). Außer Kraft traten die dem BGB widersprechenden nachbarrechtlichen Regelungen der §§ 318–320 ZGB (Wilke DtZ 1996, 294,296; vgl. § 61 Abs. 2 BbgNRG, der die §§ 316–322 und das ALR-Nachbarrecht ausdrücklich klarstellend aufhebt). Für Thüringen ist Klarheit durch § 56 ThürNRG i. d. F. des Gesetzes v. 21.12.2015 geschaffen. Die gem. §§ 321, 322 ZGB begründeten Mitbenutzungsrechte bestanden gem. Art. 233 § 5 EGBGB als Recht am betroffenen Grundstück fort, auch wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen waren; sie sind aber gem. § 8 Abs. 1 GBBerG mit dem 31.12.1999 erloschen, sofern der Grundstückseigentümer das Recht nicht formgerecht anerkannt oder eine Grundbuchberichtigung bewilligt hatte oder wenn nicht der Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB rechtshändig gemacht war. Verfügungen über ein Mitbenutzungsrecht erfolgen gem. §§ 873 ff. BGB. Der Inhalt der erhalten gebliebenen Rechte richtet sich nach dem ZGB; das gilt auch für das Erlöschen des Rechts gem. § 322 Abs. 3 ZGB (Palandt/Bassenge Art. 233 § 5 EGBGB Rdn.3). Nicht eingetragene ZGB-Mitbenutzungsrechte können seit dem 1.1.2000 gem. § 892 BGB erlöschen (gutgläubiger Wegerwerb). Das Ablösungsrecht des hinsichtlich der heimlichen Belastung gutgläubigen Grundstückserwerbers nach Art. 233 § 5 Abs. 2 S. 2 EGBGB dürfte nicht mehr praktisch werden. Bei Mitbenutzung eines Grundstücks ohne Begründung eines Nutzungsrechts kann gem. §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 116 Abs. 1 SachenRBerG ein Anspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit bestehen (BGH, NJW-RR 2015, 852; Keller, Rpfleger 1996, 231); Benutzungsrechte erheblichen Umfangs ergeben sich weiterhin aus der Fortführung vor dem 3.10.1990 begründeter vertraglicher Nutzungsrechtsverhältnisse durch das SchuldRAnpG. Das Thüringer Nachbarrechtsgesetz vom 22.12. 1992 war die erste nachbarrechtliche Gesetzgebung in den neuen Bundesländern; damit hat Thüringen das Gebot des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG umgesetzt, wonach in das Eigentum nur nach Maßgabe eines Gesetzes eingegriffen werden darf. Hinzu kamen das Brandenburgische Nachbarrechtsgesetz v. 28.6.1996 (GVBl. I S. 226; Bietz DtZ 1997, 149, 150; s. o. 2, b), das Sächsische Nachbarrechtsgesetz vom 11.11.1997 (SächsGVBl. S. 582; vgl.Thomas/Schlüter VIZ 1998, 69) und das Nachbarschaftsgesetz von Sachsen-Anhalt v. 13.11.1997 (GVBl. S. 958; vgl.Diederich NJ 1998, 183; Fruhner VIZ 1998, 649). Mecklenburg-Vorpommern plant weiterhin den Erlass eines Nachbarrechtsgesetzes (Janke, NJ 2007, 204; zusammenfassende Darstellung: Ring NotBZ 2007, 341; ders. NotBZ 2008, 1, NotBZ 2008, 100). Das seit 1993 in Kraft befindliche ThürNRG wurde durch Gesetz vom 9.3.2006 mit Wirkung vom 22.3.2006 an novelliert. Anlass der Änderung waren Vereinfachungen des Baugenehmigungsverfahrens (Änderung § 10 Abs. 2), Präzisierungsbedarf zu §§ 51, 52 und die Anpassung der Verjährungsregelung an das durch die Schuldrechtsnovelle seit 2002 geltende Verjährungsrecht des BGB (Thüringer Landtag, Drs. 4/1574). Einen Beschluss der Landesregierung übernehmend sollte das ThürNRG insgesamt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft treten (§ 56 n. F.). Diesen Zeitpunkt hat Art. 11 des Gesetzes vom 9.9.2010 auf den 31.12.2015 verlegt (GVBl. 2010, S. 291). Das Gesetz vom 21.12.2015 (GVB. S 237) hat die zeitlichen Geltungsbeschränkungen beendet. Substantielle Neuregelungen sind im ThürNRG durch das Gesetz vom 8.3.2016 (GVBl. S. 149), in Kraft seit 31.3.2016, vorgenommen worden. So wurde das NRG um § 14a ergänzt; §§ 17, 46, 49 und 51 wurden inhaltlich geändert.
vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 599), mit nachfolgenden Änderungen zuletzt durch Gesetz vom 8. März 2016 (GVBl. S. 149).
(1) Nachbar im Sinne dieses Gesetzes ist der Eigentümer eines Grundstücks, im Falle der Belastung des Grundstücks mit einem Erbbaurecht der Erbbauberechtigte. Soweit sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für den Eigentümer eines Grundstücks Rechte oder Pflichten ergeben, treffen diese bei einer Belastung des Grundstücks mit einem Erbbaurecht den Erbbauberechtigten.
(2) Rechte und Pflichten eines Nutzungsberechtigten nach diesem Gesetz entstehen nur für denjenigen Nutzungsberechtigten, dessen Besitzstand berührt wird.
Erläuterungen
1. Nachbarbegriff. Abs. 1 definiert für das Landesrecht den Begriff „Nachbar“. Damit ist enger als der natürliche Sprachgebrauch nur der Eigentümer eines Grundstücks zu verstehen; §§ 6 Abs. 3, 41 Abs. 1 beziehen als Anzeigeadressaten den unmittelbaren Besitzer in den Nachbarbegriff ein. „Grundstück“ ist im Rechtssinn gemeint als ein nicht nur tatsächlich vorhandener, sondern im Grundbuch nach einem amtlichen Verzeichnis benannter Teil der Erdoberfläche (vgl. § 2 Abs. 1 GBO). Bei Gebäuden kommt es nicht auf den Grenzverlauf, sondern auf die Eigentumslage an, weil insbes. bei Grenzüberbau der auf dem Nachbargrundstück befindliche Gebäudeteil dem überbauenden Grundstück zugerechnet wird (vgl. BGH, NJW 2008, 1810, Rn. 13 ff.); Gleiches gilt für andere auf dem Nachbargrundstück befindlichen Bestandteile des Stammgrundstücks (BGH NJW-RR 2013, 652 [Öltank]). In vertikaler Hinsicht ergibt sich der mit zunehmendem Abstand zur Erdoberfläche abnehmende Schutzumfang aus § 905 BGB (Kirchhof ZfIR 2012, 777, 778; OLG Düsseldorf NZM 2007, 582 [Kranüberflug]). Bei gebäudebezogenen Rechten wie dem Hammerschlags- oder Leiterrecht wird auf das jeweilige Gebäude abgestellt, auch wenn das überbaute Nachbarbauwerk auf dem selben Grundstück steht. Unerheblich ist die Belegenheit der Grundstücke (BGH NJW 1997, 1748 [drei Kilometer entfernte Immissionsquelle]). Vor allem Licht- und Fensterrechte sowie Leitungsrechte können sich gegen Nachbarn richten, deren Grundstück nicht angrenzt. Das Betretungsrecht nach § 30 besteht auch für entfernte Grundstücke. Beim Erbbaurecht ist „Grundstück“ der gegenständliche Geltungsbereich des Rechts. Dieser erstreckt sich beim Gesamterbbaurecht über mehrere Grundstücke. Diese Begrenzung auf den Eigentümer gebietet Art. 124 EGBGB. Sie ist im Ansatz zu eng, weil Grundlage der Nachbarkonflikte regelmäßig die Besitzverhältnisse sind (vgl. Abs. 2); für das Bundesrecht ist daher der Grundstücksmieter Nachbar i. S. d. §§ 906 ff. BGB (OLG Stuttgart OLGR 2007, 755, 757). Sind Nachbargrundstücke in der Hand desselben Eigentümers, ist hierfür Nachbarrecht, insbesondere über Grenzabstände, nur eingeschränkt anwendbar (OLG Düsseldorf OLGR 1996, 166).
2. Gleich gestellte Rechtsträger. Abs. 2 erfasst die dem Grundstückseigentümer gleich zu behandelnden Rechtsträger.
a) Bruchteilseigentümer. Grundstückseigentümer ist auch der Miteigentümer (§§ 1008, 1011 BGB). Die Miteigentümer können als Rechtsgemeinschaft z.B. bei einem privaten Erschließungsweg Nachbarn ihrer selbst sein (BGH, NJW-RR 2008, 612). Im Innenverhältnis der Miteigentümer können sich trotz der nur ideellen (gedachten) Anteile nachbarrechtliche Streitigkeiten dann ergeben, wenn die Miteigentümer jeweils reale Grundstücksteile für sich allein nutzen. Maßgeblich sind hier nicht in erster Linie die Abwehrrechte nach § 1004 BGB, sondern interne Benutzungsregelungen auf der Grundlage der §§ 741 ff. BGB; fehlen solche, gilt § 1004 BGB in Verbindung mit dem analog anzuwendenden Landesnachbarrecht (BGH NJW 2007, 3636 Rn. 12, 13 [Anpflanzungsabstand bei Alleingebrauchsflächen in Bruchteilsgemeinschaft]). § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist zwischen Miteigentümern dann nicht anwendbar, wenn sie Grundstücksteile ausschließlich nutzen (BGH MDR 2012, 580, bei juris Rn. 12). Jeder Miteigentümer kann als gesetzlicher Prozessstandschafter der anderen Miteigentümer die Abwehrrechte für das gesamte Grundstück ausüben, muss aber ggf. das Eigentum aller Miteigentümer beweisen. Die Rechtskraft eines die Klage abweisenden Urteils erstreckt sich auf die anderen Miteigentümer nur, wenn mit ihrer Zustimmung geklagt wurde (BGHZ 79, 245, 247 f.; BGH NJW 1985, 2825). Auf Gesamthandseigentumz.B. einer Erbengemeinschaft oder BGB-Gesellschaft ist weder § 1011 BGB noch § 1 Abs. 1 Satz 2 anwendbar. Hier müssen nachbarrechtliche Ansprüche von bzw. gegen sämtliche Gesamthänder(n) geltend gemacht werden.
b) Wohnungs- bzw.Teileigentümer sind Miteigentümer des Grundstücks (§ 1 Abs. 2 WEG) und Alleineigentümer ihres Sondereigentumsbereichs. Als „Nachbar“ kommen in Betracht: (1) die Eigentümer eines anderen Sondereigentumsbereichs (Wohnungs- oder Teileigentum), (2) die Wohnungseigentümer insgesamt hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums, (3) der Verband der Wohnungseigentümer als nach § 10 Abs. 6 WEG teilrechtsfähige Einheit hinsichtlich des Verwaltungsvermögens der Gemeinschaft. Für den Sondereigentumsbereich einschließlich von Sondernutzungsrechtsflächen steht der Wohnungs-/Teileigentümer grds. dem Grundstückseigentümer gleich (§ 13 Abs. 1 WEG; BGHZ NJW 2014, 458, Rn. 15; OLG Köln NJW-RR 1998, 518 [werdende Wohnungseigentümer]; Bruns NJW 2011, 337); zur Gemeinschaft der Sondereigentümer bei Mehrhausanlagen auf einem Grundstück vgl. § 21, 2. Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche können bei Betroffenheit der Hausgemeinschaft auch von den Wohnungseigentümern insgesamt aufgegriffen und in extremen Störungsfällen sogar zum Anlass eines Hausverbotsbeschlusses gegen Gäste des Wohnungseigentümers gemacht werden (BVerfG NJW 2010, 220; LG Koblenz ZWE 2011, 460; Abramenko ZWE 2011, 442). Die Gebrauchsbefugnis am Gemeinschaftseigentum z.B. durch Ausübung der Mitbesitzes (§ 866 BGB) ist unteilbar und nicht quotal nach den Miteigentumsanteilen der Sondereigentümer beschränkt (BGH NJW 2017, 64 Rn. 28). Abwehrrechte wegen das Gemeinschaftseigentum betreffender Störungen (zur Abgrenzung Grziwotz NotBZ 2013, 161) stehen den Wohnungseigentümern zunächst individuell zu. Hat der Verband gem. § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG mehrheitlich beschlossen, den Abwehranspruch als gesetzlichen Prozessstandschafter geltend zu machen, ist eine Einzelklage unzulässig (BGH DNotZ 2015, 824; NJW 2011, 1351, Rn. 10). Für die Wohnungseigentümergemeinschaft (§§ 10 Abs. 1, Abs. 6, 11 WEG) nimmt ein Verwalter nachbarrechtliche Rechte und Pflichten nach Maßgabe des § 27 WEG wahr. Bei der baurechtlichen Nachbarbeteiligung repräsentiert er gem. § 69 Abs. 6 Satz 2 ThürBO die Eigentümergemeinschaft; dem Nachbar-Bauvorhaben kann er nicht mit Wirkung für die einzelnen Wohnungseigentümer zustimmen. Der Verwalter ist nicht Störer, wenn die beeinträchtigende Anlage einem Eigentümerbeschluss entspricht (BayObLG FGPrax 1995, 231), dagegen wird er als Störer auch von den Wohnungseigentümern in Anspruch genommen, soweit die Störung sich aus der Art und Weise der Wohnanlagenverwaltung ergibt (OLG Hamm FGPrax 1999, 136, 137). Innerhalb der Wohnanlage hat Nachbarrechtsschutz seine Grundlagen vorrangig in den Sonderbestimmungen des WEG (z.B. §§ 13 Abs. 2, 14, 21 Nr. 5 WEG) sowie in den Gebrauchsregelungen der Gemeinschaftsordnung (§§ 10 Abs. 2, 15 Abs. 1 WEG), den Inhaltsbestimmungen zu den Sondernutzungsrechten (§ 15 Abs. 1 WEG; KG NJW-RR 2007, 1604 f.) und in den Beschlüssen der Wohnungseigentümer (§§ 10 Abs. 3, 23 WEG); diese gehen mietvertraglichen Regelungen zwischen Wohnungseigentümer und Mieter vor (BGH NJW 2012, 464; LG Hamburg ZMR 2012, 354). Da ein interessenkontroverses Nachbarverhältnis zwischen den Sondereigentümern und der WE-Gemeinschaft, der jeder Miteigentümer kraft Gesetzes angehört, nicht besteht, ist ausschließlich das WEG maßgebend, wenn die Einwirkung aktiv dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnen ist (BGH NJW 2010, 2347, Rn. 21; Bruns NJW 2011, 337, 340); anders ist es bei von einem Sondereigentumsbereich ausgehenden Störungen eines anderen Sondereigentümers (oder dessen Mieter; BGH, NJW 2014, 458). § 906 BGB gilt im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander nach Maßgabe des § 14 WEG, sodass ein Abwehranspruch schon gegen nicht völlig unwesentliche Gebrauchsbeeinträchtigungen (BGH NJW 2012, 2715 [Trittschall]; BayObLG NJW-RR 2001, 141 [Küchenduft]; BayObLG ZMR 1999, 348, 349 [Heckenrückschnitt]; BayObLG NJW-RR 1999, 957 [Grill-Beschränkungen im Sondernutzungs-Garten]; OLG Düsseldorf NZM 2009, 748, 749 [Lärmintensität]) oder dann bestehen kann, wenn ein Sondereigentumsbereich in einer anderen als in der Gemeinschaftsordnung bestimmten Weise genutzt wird (BGH NJW 2014, 2640 Rn. 11). Durch die Gemeinschaftsordnung oder Gebrauchsregelungen nach § 15 WEG kann die Rechtsstellung der Miteigentümer derjenigen von Alleineigentümer gleichgestellt werden, sodass das nachbarliche Dürfen in der Wohnanlage sich nach §§ 906 ff. BGB und dem Landesrecht bestimmt (OLG München DNotZ 2008, 614 für eine aus Reihenhäusern bestehende Anlage); ferner kann das Rechtsverhältnis abweichend von § 14 WEG durch Wohnungseigentümerbeschlüsse fortgebildet sein (vgl. § 2, Erl. 1). Neben diesen Sonderrechtsgrundlagen gelten die Begriffe des allgemeinen Nachbarrechts subsidiär. Zentrale Anknüpfung ist auch hier die einem Störer zuzurechnende wesentlich nutzungsbeeinträchtigende Störung (BGH NJW 2012, 464, Rn. 11 [Schallbeeinträchtigung nach Bodenbelagsaustausch]). Meist ist Störer einer der Eigentümer, dem auch die von einem Wohnungsmieter oder Mitnutzer (z.B. Lebensgefährte) verursachten Störungen (z.B. durch Hundehaltung, undichter Wasserhahn, Beschädigung von Gemeinschaftseigentum) zuzurechnen sind, wenn die Einwirkung über ein Personenrecht hinaus in die Nutzung des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Wohnung hineinwirkt und pflichtgemäß vom Vermieter unterbunden werden muss (BGH NJW 2008, 992, Rn. 8; OLG Saarbrücken NJW 2008, 80, 81 [Beleidigung von Miteigentümern durch Lebensgefährten]; OLG Schleswig, ZMR 2004, 940; OLG Stuttgart, OLGR 2006, 216; LG Hamburg, ZMR 2012, 354 [Musikunterricht als Gewerbeausübung]); die Beseitigungspflicht kann darin bestehen, ein Mietverhältnis schnellstmöglich zu beenden (OLG Saarbrücken NJW 2008, 80). Die bloße Nutzung der Wohnung durch Vermietung ist auch dann keine abwehrfähige Störung, wenn die Mieter täglich oder wöchentlich wechseln (BGH NJW 2010, 3093, Rn. 17 ff. [Vermietung an Feriengäste]); jedoch können die Wohnungseigentümer beschließen, dass durch eine solche Intensivnutzung des Gemeinschaftseigentums verursachte Aufwendungen vom Vermieter zu tragen sind (BGH NJW 2010, 3508, Rn. 9 f.). Das Selbsthilferecht nach § 910 BGB kann gegenüber anderen Wohnungseigentümern nicht ausgeübt werden (OLG Düsseldorf FGPrax 2001, 188). Öffentlich-rechtlicher Nachbarrechtsschutz (z.B. gegen die Genehmigung eines Umbaus in der Eigentumswohnung) findet im Hinblick auf die zivilrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten insbes. gem. §§ 15, 22, 43 WEG weder unter den Miteigentümern noch gegenüber Dritten statt (BVerwG NVwZ 1998, 954, 955). Jedoch können Auswirkungen auf das Sondereigentum Gegenstand öffentlich-rechtlichen Nachbarrechtsschutzes sein (OVG Berlin DWW 1995, 89) und privatrechtlich wirkende Gebrauchsbeschränkungen des Sondereigentums können sich auch aus öffentlich-rechtlichen Bestimmungen ergeben, soweit sie drittschützenden Charakter haben (BayObLG FGPrax 1996, 221). Baurechtliche Bestimmungen betr. die Anforderungen an Aufenthaltsräume im Kellergeschoss (z.B. § 47 ThürBO) begründen keinen Drittschutz dahin, dass einem Wohnungseigentümer die gewerbliche Nutzung eines im Keller gelegenen „Hobbyraums“ untersagt werden kann (BayObLG NJW-RR 1996, 463). Für Nutzungsinhalt und -umfang sind zunächst die Gebrauchsregelungen der Gemeinschaftsordnung und die Inhaltsbestimmungen zu den Sondernutzungsrechten maßgeblich (OLG Hamm ZMR 1997, 34, 35 f.); diese können durch nicht aus dem Grundbuch ersichtliche Wohnungseigentümerbeschlüsse fortgebildet sein. Im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander gilt § 906 BGB vor allem für die Wesentlichkeit und Ortsüblichkeit einer Beeinträchtigung nur nach Maßgabe des § 14 WEG; ein Abwehranspruch besteht schon bei jeder nicht völlig unerheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung (OLG Köln WuM 1997, 453; BayObLG WuM 2001, 141 [Küchenduft]; BayObLG, ZMR 1999, 348, 349 [Heckenrückschnitt]; BayObLG NJW-RR 1999, 957 [Grill-Beschränkungen im Sondernutzungs-Garten]) oder dann, wenn ein Sondereigentumsbereich abweichend von der Teilungserklärung genutzt wird (BayObLG FGPrax 1996, 57 [Teileigentum als Wohnraum]). Auf den Sondernutzungsbereichen (§§ 13, 15 WEG) finden die Vorschriften des Nachbarrechts entsprechende Anwendung mit der Folge, dass Abwehrrechte bestehen, wenn ein im benachbarten Sondernutzungsbereich angepflanztes Gehölz den „Grenzabstand“ zur Nachbarparzelle nicht wahrt oder eine Einzäunung eine unzulässige bauliche Veränderung darstellt (KG NJW-RR 1996, 464, 465; FGPrax 1997, 95; and. für den Abstand zum Gebäude: OLG Köln NJW-RR 1997, 14, 15).
c) Dinglich Nutzungsberechtigte. Den Erbbauberechtigten stellt Abs. 1 ausdrücklich dem Grundstückseigentümer gleich; im baurechtlichen Nachbarbegriff (vgl. 69 Abs. 1 ThürBO) ist der Erbbauberechtigte nicht genannt (and. § 71 Abs. 1 Saarl. LBO 2004), hier wird auf § 2 ergänzend zurückzugreifen sein. Er kann den Grundstückseigentümer nicht verdrängen, soweit es um Eingriffe in die Substanz des Grundstücks selbst geht. Der Wohnungserbbauberechtigte (§ 30 WEG) ist zunächst dem Wohnungseigentümer und mit ihm dem Grundstückseigentümer gleichgestellt (OVG Berlin-Brandenburg NJW 2012, 3673). Das gilt auch für das Gebäudeeigentum nach Art. 231 § 5, § 233 § 4 EGBGB. Der gem. § 1030 BGB Nießbrauchsberechtigte kann Beeinträchtigungen seines Nutzungsrechts gem. §§ 1027, 1004 BGB selbstständig abwehren oder wegen seines Eigeninteresses Abwehrrechte im eigenen Namen als Prozessstandschafter des Eigentümers wahrnehmen (LG Hamburg ZWE 2015, 224). Für das Geltendmachen die Grundstückssubstanz betreffender Einwirkungen kommt ihm nicht die Stellung des Eigentümers zu (vgl. BayObLGZ 1998, 145, 147 f.; Röll MittBayNot 1999, 68; Armbrüster DNotZ 1999, 562). Daher ist Nießbraucher anders als der nach § 31 WEG Dauerwohnungsberechtigte (BGH DNotZ 1978, 157, 159) in der Eigentümerversammlung auch dann nicht stimm- oder anfechtungsberechtigt, wenn Nutzungsänderungen des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums beschlossen werden (BGH BeckRS 2015, 14487); Gleiches gilt für den werdenden Wohnungseigentümer (BGHZ 106, 113, 118 ff.). Dagegen kann der Nießbraucher Störer sein, mit der Folge, dass der Eigentümer mittelbarer Handlungsstörer wird (BGH NJW 2014, 2640, Rn. 10). Der Erwerber einer Eigentumswohnung ist bezüglich baulicher Veränderungen durch seinen Rechtsvorgänger weder Handlungs- noch Zustandsstörer (OLG Hamburg ZMR 2006, 377, 378). Den Eigentümern nach Abs. 1 gleich stehen auch diejenigen, denen ein der Rechtszuständigkeit des Eigentümers analoges Recht zusteht. Dabei geht es vor allem um dingliche Rechte zur Nutzung des Grundstücks (Abs. 2). Zu diesem Berechtigtenkreis gehört der Käufer eines Grundstücks, auf den zwar noch nicht das Eigentum, wohl aber der Besitz und die Nutzungen übergegangen sind, und dessen Rechtsstellung durch das Anwartschaftsrecht des Auflassungsempfängers verfestigt ist (BGHZ 114, 161, 165 [Anspruch aus §§ 909, 823 Abs. 2 BGB]; BGH NJW 1998, 3273 [Käufer als Handlungsstörer]). Das Recht entsteht mit der Eintragung einer Auflassungsvormerkung bzw. mit Stellung des Antrags auf Vollzug der Auflassung durch den Käufer (Palandt/Herder § 925 BGB Rn. 25). Die Störerposition des Verkäufers übernimmt der Erwerber nicht automatisch, sodass der Erwerber einer Eigentumswohnung bezüglich baulicher Veränderungen durch seinen Rechtsvorgänger weder Handlungs- noch Zustandsstörer ist (OLG Hamburg ZMR 2006, 377, 378; KG NJW-RR 2007, 1604, 1605). Auf den Baulichkeitseigentümer (z.B. den Eigentümer einer Datsche oder auf fremdem Grund errichteten Garage) als Sondereigentümer eines als Scheinbestandteil nach § 95 BGB rechtlich selbstständigen Gebäudes ist § 1 nicht anwendbar, weil DDR-Relikt „Baulichkeit“ rechtlich als bewegliche Sache behandelt wird. Entsprechendes gilt für den Betreiber einer vom Nachbargrundstück her störenden Windenenergieanlage (vgl. BGH NJW 2017, 2099).
3. Repräsentanz. Abs. 1 Satz 2 bestimmt für den Geltungsbereich des Landesnachbarrechts das Prinzip der einheitlichen Repräsentation des Grundstücks (Schmidt-Preuß NJW 1995, 27, 29), indem er für das Verhältnis Eigentümer/Erbbauberechtigter klarstellt, dass Letzterer an die Stelle des Eigentümers tritt, wobei es auf die rechtliche Organisation des Eigentums (Bruchteils-, Gesamthandseigentum) nicht ankommt. Die Errichtung einer Nachbarwand und der damit verbundene Grenzüberbau bedürfen der Zustimmung des Erbbauberechtigten; widerspricht der Eigentümer der Maßnahme, bedarf es trotz eines Vorbehalts nach § 5 ErbbauRG nicht eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 7 ErbbauRG. Abs. 1 ist nicht im Sinn eines vollständigen Austauschs des Nebeneinander von Eigentümer und Erbbauberechtigtem gemäß der beiderseitigen Pflichten- oder Betroffenseinslage gemeint. Es kommt darauf an, ob die Beeinträchtigung sich in der Grundstückssubstanz auswirkt oder (auch) im Sachherrschaftsbereich des Erbbauberechtigten. Satz 2 ist im Sinne einer Vermutung zu verstehen, dass regelmäßig die Beeinträchtigung das Erbbaurecht betrifft oder dass von ihm die Beeinträchtigung ausgeht bzw. der Erbbauberechtigte der Störer oder Zustimmungsberechtigte ist. Da Abs. 1 dispositiv ist, können z.B. in der Erbbaurechtsbestellungsvereinbarung die auf Abs. 1 beruhenden nachbarrechtlichen Befugnisse des Erbbauberechtigten wegen ihrer langdauernden Wirkungen z.B. im Zusammenhang mit der Errichtung einer Nachbarwand oder dem Licht- und Fensterrecht als Inhalt des Erbbaurechts dem Eigentümer vorbehalten werden.
4. Zuweisungskriterium Besitz. Abs. 2 setzt voraus, dass Träger von im Landesnachbarrecht gründenden Rechten und Pflichten auch Nutzungsberechtigte sein können, wobei nicht auf die Grundlage der Berechtigung (dinglich, schuldrechtlich, öffentlich-rechtlich) abgestellt ist, sondern nur darauf, ob im Einzelfall ein mit der Nutzungsberechtigung korrespondierender Besitzstand berührt ist. Gibt es für ein Grundstück mehrere Nutzungsberechtigte (z.B.