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Mit der 7. Auflage möchten die Autoren an der Front dem Verkehrsjuristen Werkzeuge für eine geschickte und effektive Strategie sowie Taktik im Umgang mit dem § 142 StGB an die Hand geben. Sämtliche Probleme der Verkehrsunfallflucht sind systematisch dargestellt und mit vielen Fallbeispielen veranschaulicht. Das Handbuch enthält darüber hinaus am Ende einen Musterteil mit typischen Anträgen der Verteidigung, Verteidigungsschriften, sonstigen Schreiben, z.B. an den/die Mandanten, seine Haftpflichtversicherung sowie Informationsschreiben für den/die Mandanten/in. Weiterhin behandelt die Neuauflage Themen zur Verkehrsunfallflucht im Ausland anhand entsprechender Erläuterungen und Übersichten. Neu bearbeitet wurden u.a. folgende Themen: - die neue Rechtsprechung des BGH zum Verlassen des Unfallortes durch den Täter nach den anderen Beteiligten - aktuelle Rechtsprechung zum "öffentlichen Straßenverkehr", zum "bedeutenden Schaden" i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB - Einarbeitung der Gesetzesänderungen im Bereich des Fahrverbotes (§ 44 StGB) - neue Darstellung zum Tatbegriff, zu Konkurrenzen und Rechtskraftfragen - VerhaltengegenüberdereigenenKfz-Versicherungundbei Regress derKfz-Haftpflichtversicherung - führerscheinverwaltungsrechtliche Fragestellungen.
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Verteidigerstrategien im Rahmen des § 142 StGB – mit Auslandsteil
begründet von
Dr. Klaus Himmelreich
und
Michael Bücken
Fortgeführt von
Carsten StaubRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht in Mettmann
und
Carsten KrummRichter am Amtsgericht in Dortmund
und
Michael NissenRechtsanwalt in Gauting und Leiter des BereichsInternationales Recht in der Juristischen Zentrale des ADAC e.V. in München
7., neu bearbeitete Auflage
www.cfmueller.de
Verkehrsunfallflucht › Herausgeber
Praxis der Strafverteidigung
Band 15
Begründet von
Rechtsanwalt Dr. Josef Augstein (†), Hannover (bis 1984)
Rechtsanwalt Prof. Dr. Werner Beulke, Passau
Prof. Dr. Hans-Ludwig Schreiber, Göttingen (bis 2008)
Herausgegeben von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Werner Beulke, Passau
Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor, Berlin
Schriftleitung
Rechtsanwalt (RAK München und RAK Wien) Dr. Felix Ruhmannseder, Wien
Verkehrsunfallflucht › Autorenverzeichnis
Carsten Staub ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht in Mettmann bei Düsseldorf. Er ist seit 1995 Rechtsanwalt sowie Ausbilder für den juristischen Vorbereitungsdienst. Zusätzlich ist er als Referent bei der DeutscheAnwaltAkademie, div. Anwaltsvereinen und Eiden Juristische Seminare tätig. Neben seiner forensischen Tätigkeit wirkt er als Autor im Formularbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, Kommentator zu § 6 PflVG in Halm/Kreuter/Schwab sowie im Kapitel – Strafsachen – bei Krumm/Kuhnert/Staub/Weber Straßenverkehrssachen mit. Zudem hat er zahlreiche Fachbeiträge in der DAR, der NZV usw. zum Verkehrs-, Straf- und OWi-Recht veröffentlicht.
Kontakt: Brück Rechtsanwälte, Düsseldorfer Str. 33, 40822 Mettmann, Tel.: (02104) 97687-14; Fax: (02104) 97687-44 oder www.brueck-rechtsanwaelte.de. E-Mail: [email protected]
Carsten Krumm ist Richter am Amtsgericht Dortmund. Er ist Autor zahlreicher Fachbeiträge in jur. Zeitschriften (z. B. NJW, DAR, NZV, zfs, SVR, StV, StraFo, wistra, VRR, StRR); Mitherausgeber der Zeitschrift SVR und des Kommentars Gesamtes Verkehrsrecht; (Mit-)Autor verschiedener Fachbücher (u. a. Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen; Hentschel/Krumm, Fahrerlaubnis – Alkohol – Drogen; Krumm/Kuhnert/Staub/Weber, Straßenverkehrssachen; Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren (bis 2. Aufl.); Krumm/Lempp/Trautmann, Das neue Geldsanktionsgesetz; Krumm, Verkehrsordnungswidrigkeiten; Mayer/Kroiß, RVG (ab 7. Aufl.).
Kontakt: Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund. E-Mail: [email protected]
Michael Nissen ist Rechtsanwalt in Gauting und Leiter des Bereichs Internationales Recht in der Juristischen Zentrale des ADAC e.V., Mitglied des Vorstands des Instituts für Europäisches Verkehrsrecht (IEVR) in Luxemburg, Referent u. a. bei ADAC-Seminaren, dem VGT und den Europäischen Verkehrsrechtstagen. Mitautor von Neidhart/Nissen „Bußgeld im Ausland“, „Bußgeldkataloge in Europa“ und „Verkehrsunfälle in Europa“, Verfasser von Fachbuchbeiträgen (u. a. in Beck/Berr/Schäpe (Hrsg.), OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht und Himmelreich/Halm/Staab (Hrsg.), Handbuch der Kfz-Schadenregulierung), sowie von Fachbeiträgen in DAR, NJW und ZVR.
Kontakt: ADAC e. V. Juristische Zentrale, Internationales Recht, Hansastraße 19, 80686 München, Tel.: (089) 76 76-34 88; Fax: (089) 76 76-86 70. E-Mail: [email protected]
Bearbeiterverzeichnis:
Carsten Krumm: Teile 2 (außer Rn. 327, bearbeitet von Carsten Staub) und 3
Carsten Staub: Teile 1, 2 (nur Rn. 327), 4, 5, 6 und 10
Michael Nissen: Teile 7 bis 9
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Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.
ISBN 978-3-8114-4709-7
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Der nunmehr in der 7. Auflage vorliegende Band „Verkehrsunfallflucht“ ist ein echter Klassiker in der Reihe Praxis der Strafverteidigung und für jeden, der mit dem Straftatbestand des § 142 StGB zu tun hat, von unschätzbarem Wert.
Er behandelt sämtliche Fragen, die sich anlässlich eines Strafverfahrens wegen des Vorwurfs des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort stellen, und setzt damit insbesondere Verteidigerinnen und Verteidiger in den Stand, ihre Mandanten je nach Lage des Einzelfalles bestmöglich zu verteidigen. Aber auch Angehörige der Justiz und der Strafrechtswissenschaft werden von der Darstellung der strafrechtlichen, strafprozessualen und sonstigen Fragen, die mit dieser Norm verbunden sind, profitieren. Das Buch basiert auf einer jahrelangen systematischen und von Auflage zu Auflage aktualisierten Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur sowie auf dem reichen Erfahrungsschatz seiner Verfasser als Rechtsanwälte und Richter. Nach wie vor gilt, dass sich ein besserer Zugang zu dem ausgesprochen unübersichtlichen, von Entscheidungen, Literatur und sonstigen Publikationen geradezu überwucherten – und auch in seiner praktischen Bedeutung stetig zunehmenden – Straftatbestand kaum denken lässt.
Die Neuauflage bringt das Werk nicht nur hinsichtlich Rechtsprechung und Lehre und in Bezug auf die Gesetzeslage z.B. beim Punktesystem auf den neuesten Stand. Sie behandelt neu und ausführlicher als bislang die möglichen führerscheinverwaltungsrechtlichen Folgen nach Beendigung des Strafverfahrens sowie die möglichen versicherungsrechtlichen Konsequenzen einschließlich des Regresses der KfZ-Haftpflichtversicherung. Im Rahmen der Ausführungen zur Verkehrsunfallflucht im Ausland werden besonders die neuen Vollstreckungsmöglichkeiten, die aus der Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Geldsanktionen folgen, in den Blick genommen.
Besorgt wurde die Neuauflage von dem bewährten Autorenteam Carsten Krumm, Carsten Staub und Michael Nissen. Ausgeschieden ist der Begründer und erste Namensgeber des Werks Rechtsanwalt Dr. Klaus Himmelreich, der sich in den verdienten Ruhestand begeben hat. Für seine wegbereitende und langjährige Autorentätigkeit sei ihm ganz herzlich gedankt.
Im November 2018
Passau Berlin
Werner BeulkeAlexander Ignor
Vorwort der Herausgeber
Autorenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Einleitung
I.Erläuterungen zur Neuauflage 2018
II.Zum Thema und zu den Motiven des Täters
III.§ 142 StGB – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
IV.§ 69 StGB – Entziehung der Fahrerlaubnis
V.§ 44 StGB n.F. – Fahrverbot
VI.§ 111a StPO – Vorläufige Fahrerlaubnis-Entziehung
VII.§ 34 StVO – Unfall
Teil 1Verteidigungsstrategien zur Vermeidung von Anklage und Verurteilung
I.Erstes Gespräch zwischen Verteidigung und Mandant/in
1.Information des/der Mandanten/in
2.Checkliste zur Erforschung des Sachverhalts und Strategien zur Schadenregulierung/Schadenreduzierung durch den/die Mandanten/in
3.Entscheidung über das Aussageverhalten des/der Mandanten/in
4.Schweigen der Angehörigen
5.Der Zeugenfragebogen bzw. die Aufforderung gegenüber dem/der Halter/in des Fahrzeugs bei der Polizei zu erscheinen und die Bedeutung des § 163 StPO
6.Verhalten gegenüber der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung
7.Fragen zur Vollkaskoversicherung
8.Fragen zur Rechtsschutzversicherung
9.Fragen zur Vergütungsvereinbarung zwischen Verteidigung und Mandant/in
II.Vorläufiger Verlust des Führerscheins, die richtigen Rechtsbehelfe
III.Maßnahmen gegen einen Gerichtsbeschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO
IV.Akteneinsicht und zweites Gespräch der Verteidigung mit dem/der Mandanten/in
V.Kontaktaufnahme der Verteidigung mit der Staatsanwaltschaft; Anfertigung einer Verteidigungsschrift (auch „Schutzschrift“ oder „Einlassung“)
VI.Strategie bei möglichen führerscheinverwaltungsrechtliche Folgen der Fahrerlaubnis-Behörde nach Beendigung des Strafverfahrens
VII.Mögliche kfz-versicherungsvertraglichen Folgen nach Beendigung des Strafverfahrens, Regress der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung gegen den/die Mandaten/in
VIII.Verteidigung älterer Verkehrsteilnehmer
IX.Frühzeitiges Einschalten eines Sachverständigen durch die Verteidigung
1.Wann besteht Veranlassung, einen Sachverständigen einzuschalten?
2.Beweisantrag oder Sachverständigengutachten im Auftrag der Verteidigung („Privatgutachten“) und Selbstladungsrecht der Verteidigung gemäß §§ 220, 38 StPO.
3.Was ist bei Beauftragung eines Sachverständigengutachtens im Auftrag der Verteidigung („Privatgutachten“) beachten?
X.Wahlgegenüberstellung/Wahllichtbildvorlage/Wiedererkennen
Teil 2Verteidigungsstrategien im Hinblick auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 142 StGB
I.Unfall im öffentlichen Straßenverkehr
1.Unfall
2.Öffentlicher Verkehrsraum
a)Beispiele für öffentlichen Verkehrsraum
b)Beispiele für nicht-öffentlichen Verkehrsraum
c)„Zusammenhang“ mit dem öffentlichen Verkehr
d)Unbeachtliche „Bagatellunfälle“
II.Unfallbeteiligter
III.Feststellungsberechtigter
IV.Feststellungen
V.Falsche Angaben
VI.Alkoholkonsum
VII.Feststellungen durch andere Personen („Dritte“)
VIII.Wartepflicht und Wartedauer
IX.Unerlaubtes „Sich-Entfernen“ vom Unfallort
X.Spätere Pflichterfüllung
1.Rückkehr nach sofortiger Flucht
2.„Nachträgliche“ Feststellungen (Abs. 2)
3.Unverzügliche Feststellungen (Abs. 2)
4.Tätige Reue (Abs. 4)
XI.Erlaubtes „Sich-Entfernen“ vom Unfallort bei Festellungs-Verzicht oder Einwilligung des Feststellungsberechtigten
1.(Tatbestandsausschließender) Verzicht des Feststellungsberechtigten auf Feststellungen am Unfallort
2.Rechtfertigungsgrund der – auch mutmaßlichen – Einwilligung zum Sich-Entfernen vom Unfallort
XII.Subjektiver Tatbestand
1.Wille des Unfallbeteiligten zur Ortsveränderung
2.Bedingter Vorsatz oder Fahrlässigkeit?
3.Vorsatz hinsichtlich sämtlicher Tatbestandsmerkmale
4.Besonderheiten bei Alkoholkonsum
XIII.Irrtumsfragen
1.Tatbestandsirrtum
2.Verbotsirrtum
XIV.Strafmilderung
XV.Konkurrenzen/Tatbegriff/Rechtskraft
XVI.Fahrerlaubnisentziehung oder Fahrverbot
1.Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen
2.Grenzwert für Fahrerlaubnisentziehung („bedeutender“ Fremdsachschaden oder Personenverletzung)
a)Sonderfall: Wirtschaftlicher Totalschaden
b)Subjektive Seite des Regeltatbestands
aa)„Wissen“ um die Unfall-Folgen
(1)Dolus directus 2. Grades
(2)Anforderungen an das tatrichterliche Urteil
(3)„Grenzbereichsschäden“
(4)Täterhorizont/Beweisfragen
bb)Vorwerfbares „Nicht-Wissen“
(1)Vorsatz-/Fahrlässigkeitskombination
(2)Grenzbereiche von Vorsatz und Fahrlässigkeit
(3)„Modifizierte“ Fahrlässigkeit
(a)Erkennbarkeit
(b)Objektive Erkennbarkeit
(c)Subjektive Erkennbarkeit
(d)Beispielsfall
(e)Irrtumsfragen
cc)Bedeutender Schaden nach dem Vorstellungsbild des Betroffenen
dd)Aufklärungsansätze/Verteidigungshinweise
3.Entfallen der Indizwirkung
4.Statt Fahrerlaubnisentziehung Fahrverbot?
Teil 3Pflichten des Unfallbeteiligten nach § 34 StVO
Teil 4Verteidigung in den Rechtsmittel-Instanzen
I.Ziele einer Berufung
II.Die Sprungrevision gemäß § 335 StPO als ernsthafte Alternative zur Berufung
Teil 5Schulung, Nachschulung, Therapie, Verkehrs-Therapie usw. als Strategie zur Einstellung des Verfahrens, zwecks Wegfall oder Reduzierung der Dauer von Entzug der Fahrerlaubnis und Fahrverbot
Teil 6Verkehrsunfallflucht und das Fahreignungsregister
Teil 7Verkehrsunfallflucht im Ausland
I.Einleitung
II.Musterregelung zum Verhalten bei Unfällen (Wiener Weltabkommen von 1968)
Teil 8Auswirkungen einer im Ausland begangenen Unfallflucht in Deutschland
I.Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts
II.Rechtshilfeverkehr in Strafsachen
III.Vollstreckungshilfe
1.Europäisches Vollstreckungshilfe-Übereinkommen in Strafsachen
2.Deutsch-österreichischer Rechtshilfevertrag
3.Deutsch-schweizerischer Polizeivertrag
4.Schengener Übereinkommen über Geldbußenvollstreckung
5.EU-Rahmenbeschluss zu Geldbußen-Vollstreckung
IV.Europäischer Haftbefehl
V.Eintragung in das deutsche Bundeszentralregister
VI.Eintragung in das deutsche Fahreignungsregister
VII.Führerscheinmaßnahmen im Ausland
VIII.Regulierung von Schadenersatzansprüchen nach einer Verkehrsunfallflucht im Ausland
Teil 9Übersicht zur Rechtslage in einzelnen Ländern
I.Belgien
1.Verhaltenspflichten nach einem Verkehrsunfall
2.Unfallflucht
3.Garantiefonds
a)Eintrittspflicht
b)Anschrift
II.Dänemark
1.Verhaltenspflichten nach einem Verkehrsunfall
2.Unfallflucht
3.Garantiefonds
a)Eintrittspflicht
b)Anschrift
III.Frankreich
1.Verhaltenspflichten nach einem Verkehrsunfall
2.Unfallflucht
3.Garantiefonds
a)Eintrittspflicht
b)Anschrift
IV.Großbritannien
1.Verhaltenspflichten nach einem Verkehrsunfall
2.Unfallflucht
3.Garantiefonds
a)Eintrittspflicht
b)Anschrift
V.Italien
1.Verhaltenspflichten nach einem Verkehrsunfall
2.Unfallflucht
3.Garantiefonds
a)Eintrittspflicht
b)Anschrift
VI.Luxemburg
1.Verhaltenspflichten nach einem Verkehrsunfall
2.Unfallflucht
3.Garantiefonds
a)Eintrittspflicht
b)Anschrift
VII.Niederlande
1.Verhaltenspflichten nach einem Verkehrsunfall
2.Unfallflucht
3.Garantiefonds
a)Eintrittspflicht
b)Anschrift
VIII.Österreich
1.Verhaltenspflichten nach einem Verkehrsunfall
2.Unfallflucht
3.Garantiefonds
a)Eintrittspflicht
b)Anschrift
IX.Polen
1.Verhaltenspflichten nach einem Verkehrsunfall
2.Unfallflucht
3.Garantiefonds
a)Eintrittspflicht
b)Anschrift
X.Schweiz
1.Verhaltenspflichten nach einem Verkehrsunfall
2.Unfallflucht
3.Garantiefonds
a)Eintrittspflicht
b)Anschrift
XI.Spanien
1.Verhaltenspflichten nach einem Verkehrsunfall
2.Unfallflucht
3.Garantiefonds
a)Eintrittspflicht
b)Anschrift
XII.Tschechien
1.Verhaltenspflichten nach einem Verkehrsunfall
2.Unfallflucht
3.Garantiefonds
a)Eintrittspflicht
b)Anschrift
Teil 10Muster von Anträgen bzw. sonstigen Schreiben der Verteidigung, Anschreiben für den/die Mandanten/in
Literaturverzeichnis
Stichwortverzeichnis
a.A.
andere(r) Ansicht
a.a.O.
am angegebenen Ort
abgedr.
abgedruckt
Abl. EG
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft
Abl. EU
Amtsblatt der Europäischen Union
ADAC
Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V.
a.E.
am Ende
a.F.
alte Fassung
AG
Amtsgericht
AK
Alternativkommentar
AKB
Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung
allg.
allgemein(e)
a.M.
andere(r) Meinung
amtl.
amtlich
Anh.
Anhang
Anm.
Anmerkung
ARB
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
arzt+auto
arzt+auto (Zeitschrift des Kraftfahrverbandes Deutscher Ärzte; zit. nach Heft, Jahr und Seite)
AT
Allgemeiner Teil
Aufl.
Auflage
Az.
Aktenzeichen
BA
Blutalkohol (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
BAK
Blutalkoholkonzentration
BASt
Bundesanstalt für Straßenwesen (auch Schriftenreihe – mit Zahlenangabe – Einerseits „Unfall- und Sicherheitsforschung Straßenverkehr“, andererseits „Mensch und Sicherheit“; zitiert nach Heft, Jahr und Seite)
bay.
bayerische(r)
BayObLG
Bayerisches Oberstes Landesgericht
Bd.
Band
Begr.
Begründung
Beschl.
Beschluss
betr.
betreffend
BfF
Begutachtungsstelle für Fahreignung
BfJ
Bundesamt für Justiz
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl.
Bundesgesetzblatt; (A) Bundesgesetzblatt (Österreich)
BGE
Amtliche Sammlung der Entscheidungen des schweizerischen Bundesgerichtes
BGH
Bundesgerichtshof
BGHSt
Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen (amtliche Sammlung; zitiert nach Band und Seite)
BKat
Bußgeldkatalog
BMJV
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
BOE
Boletín Oficial de Estado (Gesetzblatt Spanien)
BRAGO
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung
B. S.
Belgisch Staatsblad (Gesetzblatt Belgien)
BT
Besonderer Teil
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGE
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (amtliche Sammlung; zitiert nach Band und Seite)
BvR
Aktenzeichen einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht
BZRG
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
CKP
Ceska kancelár pojistitelu (Garantiefonds Tschechien)
CONSAP
Concessionaria Servizi Assicurativi Pubblici (Garantiefonds Italien)
Cour Cassation Crim
Cour de Cassation Chambre criminelle – Strafkammer der Kassationshofes (Belgien)
DAR
Deutsches Autorecht (Fach-Zeitschrift des ADAC; zitiert nach Jahr und Seite)
DAV
Deutscher Anwaltverein e.V.
DEKRA
DEKRA Aktiengesellschaft
DFIM
Dansk Forening for international Motorkøretøjskorsikring (Garantiefonds Dänemark)
DV
Der Verkehrsanwalt (Mitteilungsblatt der AG Verkehrsrecht des DAV; zitiert nach Jahr und Seite)
Diss.
Dissertation
DRiZ
Deutsche Richterzeitung (zitiert nach Jahr und Seite)
DVBl.
Deutsches Verwaltungsblatt
DZgerichtlMed.
Deutsche Zeitschrift für die gesamte gerichtliche Medizin (zitiert nach Band und Seite)
Dz.U.
Dziennik Ustaw (Gesetzblatt Polen)
EG
Europäische Gemeinschaft
EU
Europäische Union
EuHbG
Gesetz zum Europäischen Haftbefehl
EuGH
Europäischer Gerichtshof Luxemburg
EWR
Europäischer Wirtschaftsraum
EV
Ermittlungsverfahren
FAER
Fahreignungsregister
FAS
Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung
FAZ
Frankfurter Allgemeine Zeitung
FB
Feststellungsberechtigte(r)
FCGA
Fonds Commun de Garantie Automobile (Garantiefonds Belgien)
FeV
Fahrerlaubnisverordnung
FS
Festschrift
FSG
Führerscheingesetz (Österreich)
GA
Goltdammer's Archiv für Strafrecht (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
Gazz.
Uff. Gazzetta Ufficiale (Gesetzblatt Italien)
gem.
gemäß
GG
Grundgesetz
ggf.
gegebenenfalls
G.M.W.F
Gemeenschappelijk Motorwaarborgfonds (Garantiefonds Belgien)
gtai
Germany Trade & Invest
H.
Heft
Hervorhg.
Hervorhebung(en)
HK-StVR
Heidelberger Kommentar zum Straßenverkehrsrecht
h.L.
herrschende Lehre
h.M.
herrschende Meinung
Hrsg.
Herausgeber
hrsgg.
herausgegeben
HV
Hauptverhandlung
i.d.R.
in der Regel
i.E.
im Einzelnen
i.d.F.
in der Fassung
insb.
insbesondere
IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
i.S.
im Sinn
i.S.d.
im Sinne des/der
JO
Journal Officiel (Gesetzblatt Frankreich)
JR
Juristische Rundschau(Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
Jura
Juristische Ausbildung(Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
JuS
Juristische Schulung(Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
JZ
Juristenzeitung (zitiert nach Jahr und Seite)
KBA
Kraftfahrtbundesamt
kd
Kodeks drogowy (Straßenverkehrsgesetz Polen)
Kfz
Kraftfahrzeug
KfzPflVV
Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
KG
Kammergericht
KK
Karlsruher Kommentar
Kk
Kodeks karny (Strafgesetzbuch Polen)
KrÄG
Kraftfahrrechts-Änderungsgesetz (Österreich)
Krim
Kriminalistik (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
krit.
kritisch, mit Kritik
kw
Kodeks wykroczen´ (Verkehrsordnungswidrigkeitengesetz Polen)
L
Leitsatz
LB
Lehrbuch
LG
Landgericht
LK
Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, Mehrere Bearbeiter
Lkw
Lastkraftwagen
LR
Löwe/Rosenberg Die Strafprozessordnung, Mehrere Bearbeiter
l. Sp.
linke Spalte
MAH
Münchener Anwalts Handbuch
m. Anm.
mit Anmerkung
m.w.Bsp.
mit weiteren Beispielen
m.w.N.
mit weiteren Nachweisen
m.a.W.
mit anderen Worten
M. B.
Moniteur Belge (Gesetzblatt Belgien)
MDR
Monatsschrift für Deutsches Recht (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
Mdt.
Mandant
MIB
Motor Insurers“ Bureau (Garantiefonds Großbritannien)
Mitt Bl d Arg VerkR
Mitteilungsblatt der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins
MK
Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Mehrere Bearbeiter
MPU
Medizinisch-Psychologische Untersuchungsstelle
Nw.
Nachweis
m. w. Bsp.
mit weiteren Beispielen
NdsRpfl
Niedersächsische Rechtspflege (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
NGF
Nationaler Garantiefonds Schweiz
NJ
Nederlandse Jurisprudentie
NJW-RR
NJW-Rechtsprechungs-Report (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
NK
siehe im Lit.verz. unter: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, NOMOS-Kommentar
n. rkr.
nicht rechtskräftig
NStZ
Neue Zeitschrift für Strafrecht (zitiert nach Jahr und Seite)
NStZ-RR
NStZ-Rechtsprechungs-Report (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
n. veröff.
nicht veröffentlicht(e)
NZV
Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (zitiert nach Jahr und Seite)
ÖAMTC
Österreichischer Automobil-, Motorrad- und Touring Club
OGH
Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG
Oberlandesgericht
PVT
Polizei, Verkehr und Technik (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
PVR
Praxis Verkehrsrecht (Zeitschrift – jetzt SVR –; zitiert nach Jahr und Seite)
PKW
Personenkraftwagen
RbGeld
EU-Rahmenbeschluss zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Geldbußen und Geldstrafen
Rspr./Rsprg.
Rechtsprechung
RGC
Reglamento General de Circulación (Straßenverkehrsordnung Spanien)
RiVASt
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten
RS
Rechtsschutzversicherung
r. Sp.
recht Spalte
RTR
Road Traffic Reports
RTA
Road Traffic Act 1988 (Großbritannien)
RVG
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
S.
Seite, Satz
s.a.
siehe auch
Sb.
Sbirka zakonu (Gesetzblatt Tschechien)
Sch.r.d.Verk.RAe
Schriftenreihe der Verkehrsrechtsanwälte (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
SDÜ
Schengener Durchführungsübereinkommen
SK
Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, Mehrere Bearbeiter, Loseblattsammlung
SK-StPO
Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung,
sog.
sogenannt
SP
Schaden-Praxis (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
S/S-Cramer/Sternberg-Lieben
Schönke/Schröder/Cramer/Sternberg-Lieben
S/S-Bearbeiter
Schönke/Schröder
StA
Staatsanwaltschaft
StGB
Strafgesetzbuch
StGB (A)
Strafgesetzbuch (Österreich)
StGB (CH)
Strafgesetzbuch (Schweiz)
StPO
Strafprozessordnung
str.
streitig
StraFo
Strafverteidiger Forum (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
StV
Strafverteidiger (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
SV
Sachverständiger
StVG
Straßenverkehrsgesetz
StVO
Straßenverkehrsordnung
StVO (A)
Straßenverkehrsordnung (Österreich)
StVZO
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
SVG
Straßenverkehrsgesetz (Schweiz)
SVR
Straßenverkehrsrecht (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite; und Abkürzung für Kommentartitel „Straßenverkehrsrecht“)
Teil-Bd.
Teilband
teilw.
teilweise
TÜV
Technischer Überwachungsverein e.V.
u.a.
und andere, unter anderem
u.a.m.
und andere mehr
UB
Unfallbeteiligter
UFG
Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny (Garantiefonds Polen)
umstr.
umstritten
unveröff.
unveröffentlicht(e)
Urt.
Urteil
u.U.
unter Umständen
u.v.a.
und viele andere
VA
Verkehrsrecht Aktuell (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
VBR
Verband Bernischer Richter und Richterinnen
VD
Verkehrsdienst (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
Verf.
Verfasser
Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik
Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
veröff.
veröffentlicht(e)
VersR
Versicherungsrecht (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
Versicherungswirtschaft
Versicherungswirtschaft (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
VfGH
Verfassungsgerichtshof (Österreich)
VGT
Deutscher Verkehrsgerichtstag: Veröffentlichung (Broschüre) der dort gehaltenen Referate und erarbeiteten Entschließungen, hrsgg. v. der Deutschen Akademie für Verkehrswissenschaft e. V., Hamburg (zitiert nach Jahr und Seite)
VM
Verkehrsrechtliche Mitteilungen (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
VO
Verordnung
VOEG
Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz (Österreich)
VRR
VerkehrsRechtsReport (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
VRS
Verkehrsrechtssammlung (Sammlung verkehrsrechtlicher Entscheidungen; zitiert nach Jahr und Seite)
VRV
Verkehrsregelnverordnung (Schweiz)
VVG
Versicherungsvertragsgesetz
VVV
Verkehrsversicherungsverordnung (Schweiz)
VwGH
Verwaltungsgerichtshof (Österreich)
Vwv
Verwaltungsvorschrift
VZV
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Schweiz)
WAM
Wet Aansprakelijkheidsverzekering Motorijtuigen(Kfz-Haftpflichtversicherungsgesetz Niederlande)
WBF
Waarborgfonds Motorverkeer (Garantiefonds Niederlande)
w.Nw.
weitere Nachweise
WVW
Wegenverkeerswet 1994 (Straßenverkehrsgesetz Niederlande)
zahlr.
zahlreich(e)
ZAP
Zeitschrift für die Anwaltspraxis (zitiert nach Fach und Seite)
zfs
Zeitschrift für Schadensrecht (monatliches Fachblatt für Schadensrecht, Versicherungsrecht, Verkehrsrecht; zitiert nach Jahr und Seite)
Ziff.
Ziffer
zit.
zitiert
ZPO
Zivilprozessordnung
z.T.
zum Teil
zust.
zustimmend
ZVR
Zeitschrift für Verkehrsrecht (Österreich)
z.Z.
zur Zeit
ZVS
Zeitschrift für Verkehrssicherheit (Zeitschrift des TÜV Rheinland, Köln; zitiert nach Jahr und Seite)
I.Erläuterungen zur Neuauflage 2018
II.Zum Thema und zu den Motiven des Täters
III.§ 142 StGB – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
IV.§ 69 StGB – Entziehung der Fahrerlaubnis
V.§ 44 StGB n.F. – Fahrverbot
VI.§ 111a StPO – Vorläufige Fahrerlaubnis-Entziehung
VII.§ 34 StVO – Unfall
Einleitung › I. Erläuterungen zur Neuauflage 2018
Vor der Erstellung der 7. Neuauflage hat sich der Begründer „des Unfallfluchtbuchs“ Herr Dr. Klaus Himmelreich in sein verdientes Altenteil verabschiedet und nimmt nunmehr nur noch als Privatier am Leben teil. Vorher hat er den Staffelstab bzgl. seiner Randnummern an die Mitautoren weitergeleitet, um das Werk fortzuführen und das Buch insgesamt in die Hände der drei Autoren Richter Carsten Krumm, Rechtsanwalt Carsten Staub und Rechtsanwalt Michael Nissen entlassen.
Sehr geehrter Dr. Himmelreich, lieber Klaus, wir grüßen recht herzlich und wünschen einen langen und erfüllten Lebensabend und vor Allem Gesundheit.
Die drei Autoren hoffen, knapp 5 Jahren nach Erscheinen der Vorauflage, ein für den Praktiker weiterhin gut brauchbares Ergebnis gemeinsam erreicht zu haben.
•
Die vielzahligen Hinweise auf Rechtsprechung und Literatur sind aktualisiert und auf den neusten Stand gebracht worden.
•
Gesetzesänderungen z.B. beim Punktesystem sind berücksichtigt.
•
Das Thema Verhalten gegenüber der eigenen Kfz-Versicherung und Regress der Kfz-Haftpflichtversicherung sind der praktischen Bedeutung angemessen neu und umfassender dargestellt worden und mit viel Rechtsprechung belegt.
•
Neu sind auch Ausführungen zu möglichen führerscheinverwaltungsrechtlichen Folgen.
•
Das in einer immer mobiler und internationaler werdenden Welt wichtige Thema Verkehrsunfallflucht im Ausland wurde aktualisiert und auf den neuesten Stand gebracht.
1
Unfallflucht, so heißt das „Unerlaubte Entfernen vom Unfallort“ (§ 142 StGB) umgangssprachlich. Auch Jahrzehnte nach Einführung dieses Straftatbestandes in das Strafgesetzbuch und nach zahlreichen Änderungen ist die Vorschrift noch immer die am schwersten zu verstehende Norm im Bereich des Verkehrsstrafrechtes. In nunmehr 7. Auflage will dieses Buch dazu beitragen, den § 142 StGB in all seinen Facetten transparenter zu machen. Es soll dabei aufgezeigt werden, wo in juristischer und auch in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten und Fehlerquellen lauern können.
Wir Autoren, als Richter und Rechtsanwälte, haben nämlich in unserer eigenen täglichen Arbeit feststellen können, dass auch erfahrene Praktiker bei der Sachbearbeitung für Hinweise, Tipps und Arbeitshilfen dankbar sind und Derartiges gerne nutzen. Es sollen einerseits die Rechtsanwälte, die z.B. als Fachanwälte für Verkehrsrecht zwar täglich mit dem Verkehrsrecht beruflich befasst sind, aber nicht regelmäßig als Strafverteidiger auftreten, einen umfassenden Überblick und Anregungen für die aktive Strafverteidigung im Verkehrsrecht erhalten. Auch Strafverteidiger werden in dem Buch andererseits viel Neues und Nützliches für ihr Alltagsgeschäft finden. Und zwar zusätzlich dort, wo neben strafrechtlichen Fragen auch z.B. kfz-versicherungsrechtliche und führerscheinverwaltungsrechtliche Aspekte zu beachten sind.
Aufgrund der stetig wachsenden Mobilität in Europa werden Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen immer mehr mit Fragen zu auslandsrechtlichen Sachverhalten und den daraus resultierenden Folgen in Deutschland konfrontiert. Gerade die Ende 2010 in Deutschland erfolgte Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Geldsanktionen hat hier einen erheblichen Beratungsbedarf geschaffen. Da auch im Ausland verhängte strafrechtliche Sanktionen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort umfasst sind, wird in den Ausführungen zur Verkehrsunfallflucht im Ausland ein besonderes Augenmerk auf die neuen Vollstreckungsmöglichkeiten gelegt.
Dieses Buch erhebt keinen Anspruch auf Vollkommenheit – es versteht sich vielmehr als umfassender Ratgeber und Helfer in der Praxis. Die Leser (auch Richter/Richterinnen, Staatsanwälte/Staatsanwältinnen, Polizisten/Polizistinnen, Universitäts-Professoren/innen sowie sonstige Kommentatoren/Kommentatorinnen und Autoren/Autorinnen aber auch Sachverständige und Fahrschullehrer/innen) werden gebeten, uns weiterhin – wie bisher – Anregungen und Verbesserungsvorschläge und deren Erfahrungen aus der Praxis zukommen zu lassen.
Wer Kontakt zu uns Autoren sucht oder Verbesserungsvorschläge, auch schriftlich, übermitteln will, darf sich weiter mit uns u.a. wie folgt in Verbindung setzen:
Es werden weiterhin sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 142 StGB ausführlich abgehandelt, wobei wiederum die neueste Rechtsprechung (Stand: 1.8.2018) sowie die wichtigsten Lehrmeinungen, auch aus Kommentaren und Handbüchern, eingearbeitet sind.
In den Fußnoten sind – soweit möglich – die Entscheidungen mit mehreren Fundstellen angegeben, damit man zumindest schnell in der nächsten greifbaren Fachzeitschrift das Thema vertieft nachlesen kann.
Aus demselben Grund sind zur Rspr.-Fundstelle auch verstärkt die Kommentare mit ihren jeweils entspr. Rn. angegeben.
Weiterhin werden viele Muster als Anregung für Anträge gegenüber Staatsanwaltschaft und Gerichten und an die eigenen Mandanten am Ende des Buches angeführt.
Das Stichwortregister wurde auch wieder etwas erweitert, damit der Praktiker die jeweils gesuchten Problemkreise noch zügiger auffinden kann.
Auch das Literaturverzeichnis wurde aktualisiert.
Einleitung › II. Zum Thema und zu den Motiven des Täters
2
Gerichte und Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen hören häufig die Äußerung, man habe überhaupt nicht das Gefühl, etwas Unrechtes getan zu haben; es sei ja überhaupt kein Schaden entstanden, es werde sich schon herausstellen, dass ein Anderer den Schaden verursacht haben müsse und man habe ja überhaupt kein Motiv, sich in strafbarer Weise zu entfernen.
Schon Bär[1], der sich auf seine große Erfahrung als langjähriger Oberstaatsanwalt stützen konnte, betonte insoweit zutreffend: „Der Praktiker weiß aus seiner täglichen Erfahrung im Umgang mit Unfallflüchtigen, dass es einfach nicht wahr ist, dass Unfallflucht so sehr aus einer verwerflichen Gesinnung oder aus Gemeinheit und Rücksichtslosigkeit anderen gegenüber begangen wird, sondern dass sie vielfach auf einem menschlichen Versagen, oft ausgelöst durch Unkenntnis, beruht …“
Andererseits wird aber auch die Meinung[2] vertreten, dass insbesondere Trunkenheitstäter das geringe Entdeckungsrisiko bei einer Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB) in Kauf nähmen, um einer als sicher angenommenen Bestrafung wegen einer Trunkenheitsfahrt zu entgehen.
In Wirklichkeit handelt es sich hier wohl um ein soziales Phänomen, das durch eine Vielzahl von Handlungen und Größen beeinflusst wird und meistens „ohne abwägende Überlegung, … spontan aus Furcht und Schrecken“ erfolgt.[3]
Allerdings gilt auch, die Vorschrift des § 142 StGB ist verwirrend, nicht eindeutig und nicht konkret genug; sie „gehört zu den am meisten verunglückten Bestimmungen des Besonderen Teils“[4] des StGB; sie wird in ihren Auswirkungen von den Betroffenen ferner als ungerecht empfunden. Nicht zuletzt deshalb ist immer wieder eine weitere Reform dieser Vorschrift anzumahnen, zuletzt im Arbeitskreis III auf dem 56. Deutschen Verkehrsgerichtstag in Goslar mit folgendem Ergebnis:[5]
1.
Die strafrechtlichen und versicherungsvertragsrechtlichen Regelungen zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort führen zu gewichtigen Rechtsunsicherheiten. Dadurch können Verkehrsteilnehmer überfordert werden. Vor diesem Hintergrund erinnert der Arbeitskreis daran, dass § 142 StGB ausschließlich dem Schutz Unfallbeteiligter und Geschädigter an der Durchsetzung berechtigter und der Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche dient.
2.
Der Arbeitskreis empfiehlt mit überwiegender Mehrheit dem Gesetzgeber zu prüfen, wie eine bessere Verständlichkeit des § 142 StGB erreicht werden kann, insbesondere durch eine Begrenzung des Unfallbegriffs auf Fortbewegungsvorgänge und eine Präzisierung der Wartezeit bei Unfällen mit Sachschäden bei einer telefonischen Meldung, etwa bei einer einzurichtenden neutralen Meldestelle.
3.
Der Arbeitskreis fordert mit überwiegender Mehrheit den Gesetzgeber auf, die Möglichkeiten der Strafmilderung oder des Absehens von Strafe bei tätiger Reue in § 142 Abs. 4 StGB zu reformieren.Dabei sollte die Begrenzung auf Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs entfallenund die Regelung auf alle Sach- und Personenschäden erweitert werden.
4.
Der Arbeitskreis fordert mit knapper Mehrheit, dass das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bei Sachschäden nicht mehr im Regelfall zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Die Worte „oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden“ in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB sollten gestrichen werden.
Der Arbeitskreis empfiehlt, bis zu einer gesetzlichen Änderung einen Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis nur noch bei erheblichen Personen- und besonders hohen Sachschäden (ab 10.000 EUR) anzunehmen.
5.
Der Arbeitskreis hält es für notwendig, den Inhalt der auf das Verbleiben an der Unfallstelle bezogenen versicherungsvertraglichen Aufklärungsobliegenheit den strafrechtlichen Pflichten nach § 142 StGB entsprechend zu verstehen. Er fordert die Versicherer auf, dies durch unmittelbare Bezugnahme auf § 142 StGB in den AKB klarzustellen.
Bär VGT 1982, 113 (124). – Vgl. auch Freyschmidt/Krumm Rn. 286.
Vgl. z. B.: Geppert BA 1991, 31 (32); Mollenkott BA 1997, 180; vgl. auch: Barbey BA 1992, 252 (258).
Höfle AnwBl 1987, 429 (433). – Vgl. auch: MK-StGB-Zopfs § 142, Rn. 20 ff. (22).
S/S-Cramer/Sternberg-Lieben § 142, Rn. 1.
Zit. nach https://www.deutscher-verkehrsgerichtstag.de/empfel56vgt.
Einleitung › III. § 142 StGB – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
3
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten durch die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1.
nach Ablauf des Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2.
berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er dem Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
Einleitung › IV. § 69 StGB – Entziehung der Fahrerlaubnis
4
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
Einleitung › V. § 44 StGB n.F. – Fahrverbot
5
(1) 1Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. 2Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. 3Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.
(2) 1Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft. 2Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. 3Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. 4In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.
(3) 1Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. 2In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) 1Werden gegen den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. 2Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. 3Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.8.2017 (BGBl. I S. 3202), in Kraft getreten am 24.8.2017
Einleitung › VI. § 111a StPO – Vorläufige Fahrerlaubnis-Entziehung
6
(1) 1Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. 2Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.
(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.
(3) 1Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. 2Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.
(5) 1Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. 2Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.
(6) 1In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. 2Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98).
Einleitung › VII. § 34 StVO – Unfall
7
(1) Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,
1.
unverzüglich zu halten,
2.
den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
3.
sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
4.
Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuchs),
5.
anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten
a)
anzugeben, dass man am Unfall beteiligt war und
b)
auf Verlangen den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben sowie den eigenen Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen,
6.
a)
so lange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder
b)
eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort den eigenen Namen und die eigene Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen,
7.
1unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn man sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. 2Dazu ist mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, dass man am Unfall beteiligt gewesen ist, und die eigene Anschrift, den Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort des beteiligten Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten.
(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.
(3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.
I.Erstes Gespräch zwischen Verteidigung und Mandant/in
II.Vorläufiger Verlust des Führerscheins, die richtigen Rechtsbehelfe
III.Maßnahmen gegen einen Gerichtsbeschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO
IV.Akteneinsicht und zweites Gespräch der Verteidigung mit dem/der Mandanten/in
V.Kontaktaufnahme der Verteidigung mit der Staatsanwaltschaft; Anfertigung einer Verteidigungsschrift (auch „Schutzschrift“ oder „Einlassung“)
VI.Strategie bei möglichen führerscheinverwaltungsrechtliche Folgen der Fahrerlaubnis-Behörde nach Beendigung des Strafverfahrens
VII.Mögliche kfz-versicherungsvertraglichen Folgen nach Beendigung des Strafverfahrens, Regress der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung gegen den/die Mandaten/in
VIII.Verteidigung älterer Verkehrsteilnehmer
IX.Frühzeitiges Einschalten eines Sachverständigen durch die Verteidigung
X.Wahlgegenüberstellung/Wahllichtbildvorlage/Wiedererkennen
Teil 1 Verteidigungsstrategien zur Vermeidung von Anklage und Verurteilung › I. Erstes Gespräch zwischen Verteidigung und Mandant/in
8
Das erste Gespräch der Verteidigung mit einem/r Mandanten/in, der/die beschuldigt wird, Verkehrsunfallflucht begangen zu haben, erfordert zunächst ein gewisses psychologisches Geschick, insbesondere weil Beschuldigte einer Verkehrsstraftat aus allen Bevölkerungsschichten stammen können, im Regelfall im Umgang mit der Polizei und der Justiz unerfahren sind und ohne Beistand bisweilen naiv und kontraproduktiv agieren. Außerdem blenden viele Mandanten die kfz-versicherungsvertraglichen und möglichen führerscheinverwaltungsrechtlichen Konsequenzen des Strafverfahrens aus. Eine Mehrzahl der Kraftfahrer, die wegen dieser Beschuldigung anwaltlichen Rat suchen, sind subjektiv davon überzeugt, völlig unschuldig zu sein, und äußern sich sinngemäß daher: „Ich habe einen Zusammenstoß nicht bemerkt“, „Der andere hatte gar Nichts an seinem Auto“, „Ich war an dem Unfall doch nicht schuld“ oder „Ich hatte einen wichtigen Termin und es eilig“, usw. Eine wesentliche und zugleich undankbare Aufgabe der Verteidigung ist es, dem/der Mandanten/in zu erklären, weshalb der Vorwurf der Ermittlungsbehörden nicht so völlig aus der Luft gegriffen sein könnte, sondern ein Anfangsverdacht möglicherweise zu Recht zunächst besteht, aber natürlich noch nicht zwingend eine Verurteilung bedeutet; weiter muss trotz des für den/die Mandanten/in im Vordergrund stehenden Strafverfahrens im Rahmen einer umfassenden Beratung nicht vergessen werden, auch und insbesondere auf die Schadenmelde- und Schadenaufklärungspflicht gegenüber der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung anlässlich des Verkehrsunfalls hinzuweisen. Sollte anlässlich des Strafverfahrens die Gefahr einer Quermitteilung nach § 2 Ab. 2 StVG bestehen, z.B. bei älteren Verkehrsteilnehmern (vgl. Rn. 111 ff.), Krankheiten, Medikamentenkonsum usw., kann auch schon bedächtig angemahnt werden, entsprechende Schreiben der Führerscheinstelle nicht in Eigenregie zu beantworten, ggf. sogar schon erste Strategien wegen der Bedenken an der Fahreignung zu entwickeln. Das Geschick der Verteidigung besteht darin, sich einerseits für die Probleme des/der Mandanten/in hinreichend zu interessieren und zuzuhören, aber andererseits, das Mandat wirtschaftlich, strategisch und erfolgreich zu entwickeln. Der/die Mandant/in muss sich verstanden und nicht allein gelassen fühlen und das Mandat muss mit dem ersten Gespräch umfassend und erschöpfend aufgestellt sein.
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Wegen der für die meisten Kraftfahrer/innen bestehenden Schwierigkeit, die Bedeutung der Vorschrift des § 142 StGB zu erfassen, empfiehlt es sich, dem/der Mandanten/in auch eine schriftliche Information über die „Verkehrsunfallflucht“ mit allen auch kfz-versicherungsvertraglichen und eventuell führerscheinverwaltungsrechtlichen Konsequenzen zu überreichen bzw. per Mail zukommen zu lassen. Ein solches Vorgehen hat den Vorteil, dass die Verteidigung einerseits Zeit einsparen kann, weiter sich absichert umfassend beraten zu haben und andererseits der/die Mandant/in alle möglichen Einzelheiten des Tatvorwurfs der Verkehrsunfallflucht nachvollziehen kann.
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Eine solche Informationsschrift zur Unfallflucht befindet sich als Muster 8 im Anhang, vgl. Rn. 669.
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Über die Mandatsbearbeitung und die Verteidigung in Verkehrsstrafsachen lassen sich keine zwingend festen Regeln aufstellen. Jeder Fall ist anders. Die eigentliche Mandatserteilung in Verkehrsstrafsachen wird in der Regel im Rahmen eines ersten Mandantengesprächs stattfinden, ggf. hat der Mandant bereits Schriftverkehr zum Vorwurf erhalten. Um von Anfang an eine erfolgversprechende Verteidigungsstrategie zu entwickeln, ist es zwingend geboten, bereits beim ersten Gespräch zwischen Verteidigung und Mandant/in den Sachverhalt zum Strafvorwurf so umfassend wie möglich zu erforschen. Die Tätigkeit der Verteidigung beginnt im Regelfall damit, dass der/die Mandant/in von Ermittlungen wegen eines Strafverfahrens Kenntnis erlangt hat und um Beistand nachsucht. Auch wenn Fallkonstellationen denkbar sind, dass der/die Mandant/in unmittelbar nach einem Besuch durch die Polizei oder nach einem Unfall die Verteidigung anspricht, so dürfte doch die Zustellung eines Schreibens des Verkehrskommissariats, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, die Aushändigung dieses Schreibens an die Verteidigung und die anschließende Frage, was zu tun sei, der Regelfall sein. Damit Alles abgefragt wird und nichts vergessen wird, empfiehlt es sich eine Checkliste abzuarbeiten.
12
•
Ausfüllen lassen eines Mandantenfragebogens
•
Beachtung DSGVO
•
Prüfung einer möglichen Interessenkollision (insbes. Mehrfachvertretung, vgl. §§ 146, 146a StPO, § 356 StGB)
•
Grund des Erscheinens
•
Aufklärung über die Kosten, Frage nach einer Rechtsschutzversicherung
•
Frage nach dem Verfahrensstand (ist die Fahrerlaubnis sichergestellt, hat Mandant schon zur Sache Angaben gemacht, wurde er von Polizei belehrt, Frage nach Schriftverkehr zum Vorwurf z.B. Anhörungsbogen, Vorladung, Anklageschrift, 111a-Beschluss, Ladung zum Hauptverhandlungstermin usw.)
•
Frage, ob Mandant schon andere Verteidiger/innen beauftragt hat(te)
•
Frage, nach (einschlägigen) Vorstrafen, ggf. laufende Bewährungsstrafen;
•
Frage, nach Eintragungen im Fahreignungsregister
•
Natürlich sollte immer auch ein aktueller Auszug aus dem Fahreignungsregister angefordert werden.
•
Frage, ob noch weitere Verfahren anhängig sind (hier kommt dann nämlich möglicherweise die frühe Anregung einer Verfahrensverbindung oder einer Einstellung nach § 154 StPO in Betracht)
•
Frage, ob der Schaden bei der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung gemeldet ist
13
Der Mandant hat beim Ausfahren mit seinem Pkw von einem Tankstellengelände auf die vorfahrtsberechtigte Hauptstraße zurücksetzen müssen und dabei einen auf dem Bürgersteig zum Fahrbahnrand hin aufgestellten Poller aus Metall derart umgefahren, dass dieser vollständig umgeknickt wurde und auf dem Bürgersteig liegen blieb. Ohne auszusteigen oder anderweitig sich um den Schaden zu kümmern, hat der Mandant sich mit seinem Pkw entfernt. Der Mandant war nicht sicher, ob ein Zeuge etwas beobachtet hat oder sogar der Fahrvorgang von den Überwachungskameras der Tankstelle aufgezeichnet wurde. Unmittelbar nach dem Unfall suchte der Geschädigte seinen Rechtsanwalt auf und fragte, wie er sich verhalten solle.
Der Mandant hat bei der Heimfahrt von einer Gaststätte auf einer einsamen Landstrasse die Gewalt über seinen Pkw verloren, kommt von der Straße ab, gerät auf das Feld neben der Strasse und beschädigt dort einen Weidenzaun. Der Mandant entschließt sich, den Pkw zurückzulassen und zu Fuß weiter zu gehen. Die Polizei leitet ein Strafverfahren ein und übermittelt dem Mandanten als Halter des Pkw eine schriftliche Vorladung als Zeuge. Damit erscheint der Mandant bei seinem Rechtsanwalt und fragt, wie er sich verhalten solle.
14
Im Beispiel 1 würde eine Selbstanzeige ganz sicher ein Strafverfahren auslösen (vgl. dazu Rn. 18, 19). Da vorliegend nicht sicher war, ob der Pkw nebst Unfall überhaupt beobachtet wurde, hat der Rechtsanwalt seinem Mandanten angeraten, möglichst mit dem Geschädigten eine gütliche Einigung über die Schadenregulierung herbeizuführen. Vorliegend sollte der Mandant nicht in Person nach außen in Erscheinung treten, so dass ein zweiter Rechtsanwalt mit der Schadenregulierung beauftragt wurde. Dieser zweite Rechtsanwalt tritt unter Berufung auf sein Schweigerecht nach außen hin auf und verweist darauf, dass eine Person, die namentlich unbenannt bleiben möchte, ihn mit der Schadenregulierung beauftragt habe. Im Beispiel 1 ergab eine Nachfrage des zweiten Rechtsanwalts bei der Tankstelle, dass dort niemand etwas von der Beschädigung des Pollers bemerkt hatte und, dass der Poller sich nicht auf dem zum Tankstellengelände gehörenden Grundstück befand. Nach einer weiteren Kontaktaufnahme, jetzt mit der für die Straße zuständigen Gemeinde wurde der Schaden von dem Mandanten über den zweiten Rechtsanwalt dort beglichen.
Der/die Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, der/die sich bereits im Strafverfahren zur Verteidigung des beschuldigten Halters bestellt hat, sollte nicht als der Regulierer/in gegenüber dem Geschädigten auftreten, da dann die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft sicher vermutet, dass der Beschuldigte der Auftraggeber ist, und wird diese Tatsache möglicherweise im Strafverfahren als Indiz nachteilig werten.
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Im Beispiel 2 war relativ sicher zu vermuten ist, dass der Mandant als Fahrer nicht identifiziert worden ist oder werden kann, so dass der Rechtsanwalt seinem Mandant geraten hat, in Person mit dem Geschädigten als regulierungsbereiter Halter bzw. Eigentümer des Pkw in Kontakt zu treten und dabei natürlich darauf zu achten, sich bei einem solchen Gespräch gegenüber dem Geschädigten nicht als Fahrer erkennen zu geben und sich damit zu belasten.
Die Fragen des Geschädigten, wer denn gefahren sei, sollte der Mandant nicht beantworten und sollte jeweils darauf verweisen, dass er als Halter und Eigentümer sich „nur“ um die Schadenregulierung kümmern möchte. Bei insistierender Nachfrage, sollte der Mandant darauf verweisen, dass es sich um „ein laufendes Ermittlungsverfahren der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft handele und er deshalb dazu nichts sagen möchte; ihm sei angeraten worden, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen“ (vgl. auch Rn. 25).
Im Beispiel 2 war es weiter so, dass der Geschädigte mit der Zahlung eines geringen Betrages zum Ausgleich des Schadens an dem Weidenzaun zufrieden war (vgl. auch Rn. 17).
16
Da nur durchsetzbare Ansprüche bei der Berechnung der Schadenhöhe anzusetzen sind, [2] ist die Schadenhöhe zu hinterfragen eine zulässige und sinnvolle Strategie, denn auch Kfz-Haftpflichtversicherungen behalten sich regelmäßig vor die Schadenhöhe zu kürzen. Mögliche Beispiele sind:
•
Wiederbeschaffungswert zu hoch
•
Restwert zu niedrig
•
Totalschaden statt Reparatur
•
Bagatellschaden/Smart-Repair
•
Beilackierung/Verbringungskosten
•
Abzug für Vorschäden/Altschäden
•
Keine oder nur geringe Schadenvertiefung
•
Abzug neu für alt
•
Höhe der Stundenverrechnungssätze
•
usw.
Eine frühzeitige gütliche Einigung über die Schadenregulierung kann auch dazu führen, dass es sich dann nur noch um einen Bagatell-Schaden (Rn. 224 f.) handelt; das Verfahren würde dann zügig mangels Verwirklichung des Tatbestands eingestellt. Über seine Zahlung an den Geschädigten sollte sich der Mandant eine Quittung von diesem unterschreiben lassen, die folgendermaßen aussehen könnte:
Quittung
Der Unterzeichner/die Unterzeichnerin hat heute, am (Datum) ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zwecks Regulierung des Schadens vom (Unfalldatum) an dem (Gegenstand: z.B. Pkw, Modell, amtliches Kennzeichen)... Euro … von Herrn/Frau … erhalten. Damit sind sämtlichen Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom … erledigt; weitere Ansprüche werden nicht mehr gestellt.
Ort, Datum, Unterschrift des/der Geschädigten
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Ein ähnliches Vorgehen empfiehlt sich auch bei höheren Schäden, ggf. mit Zustimmung bzw. zumindest mit Anzeige (vgl. Rn. 34 ff.) gegenüber der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung. Zum einen gelingt es auf diese Weise oft – in zulässiger Weise (vgl. Rn. 19) – den tatsächlich nachgewiesenen Schaden zu reduzieren und damit unter die Grenze zu drücken, ab der die Rechtsprechung nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zur Zeit von einem „bedeutenden Schaden“ ausgeht und die Fahrerlaubnis entzieht (vgl. hierzu, insbes. zur Höhe des bedeutenden Sachschadens Rn. 429 ff., dort insbes. Rn. 439). Zum anderen wird bei erfolgter Selbstregulierung des fremden Schadens der Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag des/der Mandanten/in nicht belastet, der Schadenfreiheitsrabatt bleibt erhalten und Kfz-haftpflichtversicherungsvertragliche Probleme (Stichwort: Obliegenheitsverletzung) werden vermieden (vgl. Rn. 42). Nach erfolgreicher Beendigung des Strafverfahrens kann man dann immer noch versuchen, die Aufwendungen für die Schadensregulierung von seiner Kfz-Haftpflichtversicherung zurückzufordern. Zum Recht der Selbstregulierung von Kleinstschäden (z.B. bis zu 600,- €) vgl. Hinweis in Rn. 38.
18
In seltenen Fällen wird die Verteidigung vom/von der Mandanten/in schon so frühzeitig nach dem Tatgeschehen aufgesucht, dass sofort überlegt werden muss, ob jetzt noch „nachträgliche Feststellungen“ im Sinne des § 142 Abs. 2 StGB (vgl. dazu näher unter Rn. 297 ff.) ermöglicht werden können, etwa in Form einer sog. „Selbstanzeige“ bei der Polizei. Hat der/die Mandant/in beispielsweise mitten in der Nacht bei einem Unfall eine Leitplanke, eine Straßenlaterne oder einige wenige Warnbaken beschädigt, so war er/sie eventuell bereits nach einer kurzen Wartezeit von etwa 20 Minuten schon berechtigt, sich von der Unfallstelle zu entfernen, um die „nachträglichen Feststellungen“ am nächsten Morgen zu ermöglichen, indem er bis 9.00 Uhr (zum Zeitpunkt vgl. näher unter Rn. 313 f.) den Geschädigten oder – wahlweise – die Polizei benachrichtigt.
19
Bestehen allerdings Zweifel, ob der/die Mandant/in nicht doch bereits den Tatbestand des § 142 StGB vollendet hat, wird die Verteidigung regelmäßig nicht zu einer „Selbstanzeige“ bei der Polizei raten, sondern allenfalls zur vorsichtigen Kontaktaufnahme mit dem Geschädigten im Hinblick auf Maßnahmen der Schadenregulierung. Hierbei darf der/die Mandant/in allerdings nicht versuchen, Geschädigte – die im Strafverfahren als Zeugen zu wahrheitsgemäßer Aussage verpflichtetet sind – dahingehend zu beeinflussen, zu eigenen Gunsten den Schaden wahrheitswidrig etwa in geringerer Höhe anzugeben. Geschädigter, Mandant/in und Verteidigung könnten sich dadurch strafbar machen (Falschaussage bzw. Anstiftung hierzu, Begünstigung und/oder Strafvereitelung, Versicherungsbetrug usw.).
20
Nachts um 2.00 Uhr läutete bei einem Rechtsanwalt das Telefon. Es meldete sich ein Mandant und erzählte folgendes: „Ich war heute Abend auf der Geburtstagsfeier eines Freundes. Vor etwa einer halben Stunde habe ich auf dem Nachhauseweg an der Autobahnabfahrt eine Warnbake umgefahren. Ich habe eine Zeitlang gewartet und bin dann nach Hause gefahren. Als ich von der Unfallstelle wegfuhr, sah ich im Rückspiegel einen anderen PKW, der an der nächsten roten Ampel hinter mir anhielt. Der Fahrer notierte dort offenbar mein Kennzeichen und bog dann in die Richtung ab, in der auch die nächste Polizeistation liegt. Ich habe mein Auto in die Garage gestellt und in meiner Wohnung die Rollläden heruntergelassen, so dass die Polizei, die vielleicht gleich kommt, nicht sehen kann, dass ich zu Hause bin. Was soll ich nun tun? Soll ich der Polizei aufmachen?“
21
Da der Unfall sich gegen 1.30 Uhr nachts ereignet hat und der Schaden an der Warnbake nicht besonders hoch zu sein schien, riet der Rechtsanwalt dem Mandanten, wenn möglich sofort ein Fax mit etwa folgendem Inhalt an die zuständige Autobahnmeisterei zu versenden: „Ich, … (Name), … (Anschrift) habe heute Nacht um ca. 1.30 Uhr an der Autobahnabfahrt … mit meinem PKW, amtl. Kennzeichen … Warnbaken umgefahren. Ich werde heute Morgen gegen 9.00 Uhr bei Ihnen vorbeikommen, um den Schaden zu begleichen“. Der Rechtsanwalt riet Herrn Schmitz weiter, am nächsten Morgen die Autobahnmeisterei zwecks Schadenregulierung aufzusuchen. Er informierte ihn ferner darüber, dass er nicht verpflichtet sei, der Polizei seinen Unfall zu öffnen.
22
Durch den Rat des Rechtsanwalts war sichergestellt, dass der Mandant, der sich nach Ablauf der Wartefrist von der Unfallstelle entfernt hat, seiner Verpflichtung, die Feststellungen „unverzüglich nachträglich“ zu ermöglichen, durch die Faxmitteilung an den Geschädigten Genüge getan hat. Der Polizei, die möglicherweise eine Trunkenheitsfahrt des Mandanten vermutete und im Hinblick hierauf tätig werden wollte, brauchte sich dieser nicht zu stellen, da § 142 StGB ausschließlich das zivilrechtliche Beweissicherungsinteresse des Geschädigten schützt, nicht jedoch der Verfolgung anderer Straftaten dienen soll (vgl. dazu näher unter Rn. 247, 263, 313).
23
Der wichtigste Rat, den die Verteidigung seinem/r Mandanten/in gibt, ist gegenüber den Ermittlungsbehörden zum Tatvorwurf zunächst immer zu schweigen,[3] was auch bedeutet, dass der/die Mandant/in Nichts zur Sache in den Anhörungsbogen der Polizei schreibt, sondern nur die Pflichtangaben zur Person macht. Das Prinzip Nichts zu sagen, ist zum Beginn eines Strafverfahrens immer richtig; denn wer Nichts sagt, sagt zumindest nichts Falsches und die Verteidigung vermeidet mögliche Fehler.
Ob eine Einlassung überhaupt abgegeben werden soll und in welcher Art und in welchem Umfang, kann von der Verteidigung erst dann taktisch sinnvoll entschieden werden, wenn die Ermittlungsakte eingesehen worden ist.
24
Der/die Mandant/in, der/die in Verkehrsstrafsachen oftmals erstmalig mit der Strafjustiz zu tun hat und in strafprozessualen Fragestellungen regelmäßig unerfahren und unsicher ist, wird oftmals vorbringen, „es sei doch besser bei der Wahrheit zu bleiben„ oder „man habe doch Nichts zu verbergen“. Dem ist durch Überzeugungsarbeit aktiv entgegenzutreten. Schweigen ist etwas anderes, als die Tat zu leugnen (vgl. Rn. 25); das Schweigen ist ein Recht und wertungsfrei (vgl. Rn. 26) und taktisch sinnvoll (Rn. 28). Insoweit betont Burhoff[4] zutreffend: „Ohne Kenntnis der Akten, sprich ohne Akteneinsicht, wird der Verteidiger seinem Mandanten i.d.R. weder raten, sich – schon – zur Sache einzulassen, noch wird er selbst eine Stellungnahme für den Mandanten abgeben. Tut er das doch, ist das fehlerhaft“. Zur Akteneinsicht vgl. Rn. 75 ff. und zum Recht auf Akteneinsicht vgl. Rn. 86.
25
Dem/der Mandanten/in muss deutlich gemacht werden, dass das Berufen auf das Schweigerecht als Beschuldigte/r etwas völlig anderes ist, als die Tat zu bestreiten und, dass aus der Tatsache, dass der/die Beschuldigte zum Tatvorwurf schweigt, niemand bei den Ermittlungsbehörden negative Schlüsse zieht im Sinne „dann hat er/sie etwas zu verbergen“. Dem/der Mandanten/in ist zwingend zu vermitteln, selbst wenn er/sie schon vor der Beauftragung seines Verteidigers Angaben gemacht haben sollte, dass er/sie sich ab jetzt zumindest vorläufig bis zur Gewährung von Akteneinsicht gegenüber den Ermittlungsbehörden darauf beschränkt zu sagen: „Ich sage zum Tatvorwurf (auf Anraten meines/r Rechtsanwalts/Rechtsanwältin) Nichts“ oder „Ich mache (auf Anraten meines/r Rechtsanwalts/Rechtsanwältin) von meinem Schweigerecht als Beschuldigte/r Gebrauch“. Eine irgendwie geartete Einlassung im Sinne von: „Ja, ich war der/die Fahrer/in des Pkw“ oder „Ich habe von einem Unfall Nichts bemerkt und im Übrigen sage ich nichts“, wäre schon eine Einlassung die geeignet ist, zumindest die Fahrereigenschaft des/der Mandanten/in als ermittelt anzusehen. Weiter kann diese auch noch als eine „Teileinlassung“ angesehen werden, aus der später vom Gericht negative Schlüsse gezogen werden könnten, während dies im Hinblick auf das bloße Berufen auf das Schweigerecht als Beschuldigte/r nicht zulässig ist. Auch aus der Tatsache, dass ein/e Beschuldigte/r sich darauf beschränkt, die ihm vorgeworfene Tat zu leugnen, im Übrigen aber schweigt, darf ihm/ihr kein Nachteil entstehen.[5] Zum Bestreiten mit Uneinsichtigkeit vgl. Rn. 443.
26
Als Beschuldigte/r zu schweigen ist ein Recht und niemand kann aufgrund der Wahrnehmung eines strafprozessualen Gestaltungsrechts Nachteile erleiden. Der/die Beschuldigte bzw. Angeschuldigte bzw. Angeklagte darf bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft und vor Gericht sogar die Unwahrheit („bloßes Leugnen“) sagen, ohne dass er dafür überhaupt oder härter bestraft werden kann.[6] Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass dieses Privileg seine Grenze darin habe, wenn durch die Einlassung vorsätzlich wider besseren Wissens i.S.d. § 164 StGB ein Dritter beschuldigt wird. Anders als der/die so privilegierte Mandant/in sind Fahrzeuginsassen, Polizeibeamte[7] und insbesondere der Unfallgegner als „Zeugen“ zur wahrheitsgemäßen Aussage[8] verpflichtet. Die Verteidigung sollte allerdings – auch aus Standesgründen – nie dem/der Mandanten/in den Rat erteilen, zu lügen.
27
Das Berufen auf das Schweigerecht als Beschuldigte/r muss also zunächst als das wichtigste Recht angesehen werden. Allerdings kann u. U. von der örtlich zuständigen Fahrerlaubnis-Behörde nach § 31a StVZO als Sanktion für die Zukunft eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden, wenn der objektive Tatbestand erfüllt ist und der/die Halter/in den/die Fahrer/in nicht angibt.[9] Das ist im Sinne einer vernünftigen strategischen Entscheidung jedoch als kleineres Übel hinzunehmen, denn eine wahrheitsgemäße Äußerung des/der Mandanten/in kann sich im Strafverfahren später als belastend, da zu einer Verurteilung führend, erweisen.
28
Ob eine Einlassung überhaupt abgegeben werden soll und in welcher Art und in welchem Umfang, wird von der Verteidigung entschieden, wenn die Ermittlungsakte eingesehen wurde. Es kann sein, dass es bei der bisherigen Strategie zu schweigen verbleibt oder der/die Mandant/in soll als Beschuldigte/r eine Einlassung abgeben (vgl. Rn. 79). Mehrere taktische Varianten sind denkbar
•
eine vom Mandanten selbst formulierte und niedergeschriebene Einlassung wird verlesen,
•
es erfolgt eine von der Verteidigung für seinen Mandanten formulierte Einlassung
•
oder der Angeklagte/die Angeklagte redet selbst.
29
Eine insoweit sinnvolle taktische Variante auf die u.a. Burhoff[10] Hinweist, ist die sog. schriftliche Erklärung: Es „ist die wirkungsvolle Möglichkeit, die Einlassung desMandantendadurch festzuschreiben, dass diesersich schriftlich einlässt und die schriftliche Einlassung in der Hauptverhandlung verlesen wird. Wird so verfahren, ist auf Folgendes zu achten: Es muss sich bei der Erklärung um eine eigene Erklärung des Angeklagten handeln. Ein Schriftsatz des Verteidigers, der bloß eine Einlassung des Angeklagten wiedergibt, genügt nicht. Diese Einlassung des Angeklagten sollte schonvorBeginn der Hauptverhandlung zur Akte gereicht werden. Dann ist sieim Wege des Urkundenbeweises nach§ 249 StPOverlesbar, was ggf.zu beantragenist. Zudem besteht dann nicht die Gefahr, dass die Erklärungen nur als Teileinlassung gewertet und aus ihr Schlussfolgerungen zum Nachteil des Angeklagten gezogen werden, was aber möglich ist, wenn die schriftliche Einlassung des schweigenden Angeklagten erstnachBeginn der Hauptverhandlung zu den Akten gereicht wird. Besonders wichtig ist schließlich auch, dass der Angeklagte, der sich schriftlich eingelassen hat, selbstin der Hauptverhandlung dann vollständig schweigenmuss. Mündliche Erklärungen könnten sonst nämlich als Ergänzungen, Relativierungen oder sogar als Widerruf seiner – schriftlichen – Einlassung festgestellt werden.“
30
•
Hat der Angeklagte/die Angeklagte sich überhaupt eingelassen, denn es besteht ein immer zu beanstandender Mangel des Urteils, wenn die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten/der Angeklagten fehlt.[11]
•
Wenn der Angeklagte/die Angeklagte sich eingelassen hat, inwieweit wurde die Tat eingeräumt.[12]
•
Wenn das Gericht der Einlassung des Angeklagten/der Angeklagten nur teilweise folgt, inwieweit unterscheiden sich Feststellungen des Gerichts und Einlassung.[13]
•
Auf welche Beweismittel stützt das Gericht seine von der Einlassung abweichende Feststellung und warum ist die Einlassung in diesem Punkt nicht glaubhaft.[14]
•
Welche Angaben hat der Angeklagte/die Angeklagten zu Art und Verlauf des Alkoholgenusses gemacht.[15]
•
Welche Angaben hat der Angeklagte/die Angeklagten zum Unfallereignis gemacht, z.B. wurde die Beteiligung am Unfall bestritten oder eingeräumt.[16]
31
Der/die Mandant/in sollte auch darauf hingewiesen werden, dass Ehegatten, Lebenspartnern nach § 1 Abs. 1 LPartG, Verwandten, Verschwägerten und ernsthaft[17] Verlobten des/der Mandanten/in nach § 52 StPO ein „Zeugnisverweigerungsrecht“ zusteht. Dieses Recht, jegliche Zeugenaussage zu verweigern, steht dem jeweiligen Berechtigten unbeschränkt zu.[18] Der Angehörige sollte sich darauf beschränken zu sagen: „Ich mache von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, da ich der (Angabe des Angehörigenverhältnisses) des/der Beschuldigten bin“. Auf das Zeugnisverweigerungsrecht muss zwar von Gesetzes wegen vor einer Vernehmung von der Polizei hingewiesen werden;[19] dieser Hinweis unterbleibt jedoch häufig bei einer lediglich zunächst „informatorischen Befragung“[20] durch die Polizei, wenn z.B. nach einem Unfall die Wohnung des/der Tatverdächtigen durch Polizeibeamte aufgesucht wird. Der/die Mandant/in sollte daher unverzüglich die jeweiligen Angehörigen auf dieses Recht und auf die Tatsache hinweisen, dass es regelmäßig nicht falsch ist, zunächst von diesem Recht Gebrauch zu machen.
Gewarnt werden muss die Mandantschaft davor, den Lebensgefährten oder die Lebensgefährtin dazu zu veranlassen, vor der Polizei zu seinen Gunsten falsche Angaben zu machen. Dadurch könnte sich der Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin u.a. nach § 258 StGB (Strafvereitelung) strafbar machen.
Auch sollte der/die Mandant/in auf die Regelung des § 252 StPO hingewiesen werden. Sollten Verwandte, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, bei der Polizei schon Angaben gemacht haben, sich dann als Zeugen vor Gericht jedoch auf Ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen, so dürften die vorherigen Angaben – auch die bei der informatorischen Befragung – nicht verwertet werden, weder durch Verlesung der Aussagen noch durch Vernehmung der Polizeibeamten als Verhörsperson.[21] Ausnahme ist das richterliche Protokoll, was bei Verkehrsstraftaten sicherlich nicht vorliegen wird, allerdings auch z.B. die Vernehmung des Polizeibeamten über Spontanäußerungen des Zeugen.[22]
32
Nicht vergessen sollte die Verteidigung auch den Lebensgefährten oder die Lebensgefährtin der Mandantschaft, mit dem/der diese nicht verwandt ist. Diesem/dieser steht das „Zeugnisverweigerungsrecht“ nicht zu, es sei denn, es handelt sich um einen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner i.S.d. § 1 Abs. 1 LPartG. Hier kann von der Verteidigung nur der Hinweis gegeben werden, dass Zeugen nur dann verpflichtet sind, vor der Polizei zu erscheinen, wenn sie nach den seit dem 18.8.2017 geltenden § 136 Abs. 3 – 7 StPO, unter Beachtung der dortigen Voraussetzungen, geladen sind. Angaben zur Sache müssen die Zeugen machen, denen kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, die denen ein solches zusteht müssen zwar erscheinen, können und sollten sich jedoch darauf berufen.