Verkürzung des WP-Examens nach § 8a und § 13b WPO. - Detlef Jürgen Brauner - E-Book

Verkürzung des WP-Examens nach § 8a und § 13b WPO. E-Book

Detlef Jürgen Brauner

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Beschreibung

Der Weg zum Wirtschaftsprüfer gilt als steinig und lang: Auf das Hochschulstudium folgen eine mehrjährige Praxisphase und i. d. R. zunächst das Steuerberater-Examen. Erst wenn diese Hürde übersprungen ist, kann das WP-Examen in Angriff genommen werden. Letztendlich liegen zwischen Studienabschluss und bestandenem WP-Examen nicht selten fünf oder mehr Jahre. Im Zuge der Internationalisierung der Berufszugangsregelungen ergab sich verstärkt die Notwendigkeit einer Verkürzung des Berufszuganges durch integrierte Ausbildungsgänge und entsprechende Studiengestaltung. Mit der Anerkennung von Studiengängen nach § 8a WPO und der Anerkennung von Prüfungsleistungen nach § 13b WPO wurde dieser Entwicklung Rechnung getragen. Die vorliegende 11., überarbeitete Auflage vermittelt der/dem am Berufsziel Wirtschaftsprüfer Interessierten zunächst einen aktuellen, profunden Überblick über die fachlichen Voraussetzungen zur Verkürzung des WP-Examens (einschließlich des aktuellen Referenzrahmens, der Curricula und der Dokumentation durch Modulhandbücher). Im Anschluss daran stellen sich die nach § 8a WPO anerkannten Hochschulen vor und jene Hochschulen, denen die Prüfungsstelle für das WP-Examen bestätigt hat, dass ihre Prüfungen denen des WP-Examens nach § 13b WPO gleichwertig sind (Stand: Juli 2020). Darüber hinaus wird das Audit-Xcellence Programm der »Big Four« vorgestellt.

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Verkürzung des WP-Examens nach § 8a und § 13b WPO

Interessante Informationen für angehende Steuerberater/Wirtschaftsprüferund Young Professionals finden Sie auf unserer Homepage:

www.berufsziel-steuerberater.de

www.berufsziel-wirtschaftsprüfer.de

Detlef Jürgen Brauner (Hrsg.)

Verkürzung des WP-Examensnach § 8a und § 13b WPO

Fachliche VoraussetzungenProfile anerkannter HochschulenAuditXcellence-Programm

11., überarbeitete Auflage

Edition Wissenschaft & Praxis

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation inder Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Datensind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Alle Rechte vorbehalten

© 2021 Edition Wissenschaft & Praxis

bei Duncker & Humblot GmbH, Berlin

Satz: L101 Mediengestaltung, Fürstenwalde

Druck: mediaprint solutions GmbH, Paderborn

Printed in Germany

ISBN 978-3-89673-836-3 (Print)

ISBN 978-3-89644-372-4 (E-Book)

Vorwort

Mit Beginn des Jahres 2020 wurden die Verlagsgeschäfte des Verlags Wissenschaft & Praxis an den Verlag Duncker & Humblot in Berlin übergeben. Ich freue mich sehr darüber, dass dadurch zum einen die kontinuierliche Fortführung dieses für den Berufsnachwuchs der Wirtschaftsprüfer wichtigen Standardwerkes gewährleistet ist, zum anderen die nun zusätzliche digitale Verbreitung des Inhaltes die Möglichkeit bietet, die Zielgruppe der angehenden Wirtschaftsprüfer bestmöglich zu erreichen.

Der Weg zum Wirtschaftsprüfer gilt als steinig und sehr lang: Auf das Hochschulstudium folgen eine mehrjährige Praxisphase und i. d. R. zunächst das Steuerberater-Examen. Erst wenn diese Hürde übersprungen wurde, konnte das WP-Examen in Angriff genommen werden. Letztendlich lagen zwischen Abitur und bestandenem WP-Examen nicht selten deutlich mehr als 10 Jahre.

Im Zuge der Internationalisierung der Berufszugangsregelungen ergab sich die Notwendigkeit einer Verkürzung des Berufszuganges durch integrierte Ausbildungsgänge und entsprechende Studiengestaltung. Mit der Anerkennung von Studiengängen nach § 8a WPO und der Anerkennung von Prüfungsleistungen nach § 13b WPO wurde dieser Entwicklung Rechnung getragen.

Die vorliegende 11., vollständig überarbeitete Auflage vermittelt der/dem am Berufsziel Wirtschaftsprüfer Interessierten zunächst einen aktuellen, profunden Überblick über die fachlichen Voraussetzungen zur Verkürzung des WPExamens (einschließlich des aktuellen Referenzrahmens, der Curricula und der Dokumentation durch Modulhandbücher). Im Anschluss daran stellen sich die nach § 8a WPO anerkannten Hochschulen vor und jene Hochschulen, denen die Prüfungsstelle für das WP-Examen bestätigt hat, dass ihre Prüfungen denen des WP-Examens nach § 13b WPO gleichwertig sind. Darüber hinaus wird das AuditXcellence Programm der „Big Four“ vorgestellt.

Mein besonderer Dank gilt erneut Herrn Ass. jur. Henning Tüffers von der WP-Kammer, nicht nur für seinen Beitrag in diesem Buch, sondern auch für seine stets kompetente fachliche Beratung bei der Entstehung dieses Werkes.

Dr. Detlef Jürgen Brauner

Herausgeber

Inhalt

I. Fachliche Voraussetzungen

A. Anerkennung von Studiengängen nach § 8a WPO

Von Ass. jur. Henning Tüffers, Leiter der Prüfungsstelle für das WP-Examen bei der Wirtschaftsprüferkammer

B. Anrechnung von Prüfungsleistungen nach § 13b WPO

Von Ass. jur. Henning Tüffers, Leiter der Prüfungsstelle für das WP-Examen bei der Wirtschaftsprüferkammer

Verordnung über die Voraussetzungen der Anerkennung von Studiengängen nach § 8a der Wirtschaftsprüferordnung und über die Anrechnung von Prüfungsleistungen aus Studiengängen nach § 13b der Wirtschaftsprüferordnung (Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung – WPAnrV)

Referenzrahmen für die Anerkennung von Studiengängen nach § 8a Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung – WPO) und die Anrechnung von Prüfungsleistungen nach § 13b WPO

Anlage 1 – Lehrpläne (Curricula)

Anlage 2 – Dokumentation durch Modulhandbücher

Anlage 3 – Hinweise für Examenskandidatinnen und Examenskandidaten mit Verkürzung gemäß § 13b WPO

II. AuditXcellence und Profile anerkannter Hochschulen

Anerkennung nach § 8a WPO

„Big Four“ – AuditXcellence-Programm

Von Dr. Klaus Dyck, Thomas M. Orth, Manfred Zastrow und Gerhard Zimmer

Ruhr-Universität Bochum und Westfälische Wilhelms-Universität Münster

Von Dr. Andreas Bonse, ASBM Accounting School Bochum Münster gGmbH

Frankfurt School of Finance & Management und Hochschule Mainz

Von Prof. Dr. Karsten Lorenz und StB Prof. Dr. Edgar Löw

Europäische Fernhochschule Hamburg (Euro-FH)

Von Prof. Dr. Thomas Tegen, WP/StB Prof. Dr. Martin Zieger, Studiengangsdekane des Studiengangs „Taxation, Accounting, Finance“ (M. Acc.)

Studiengang „Master in Auditing“ an der Leuphana Universität Lüneburg

Von StB Prof. Dr. Dörte Mody und Prof. Dr. Christel Stix, Studiengangsleiterinnen des Masters in Auditing, Institut Bank-, Finanz- und Rechnungswesen, Abt. Rechnungswesen und Steuern, Leuphana Universität Lüneburg

Universität Mannheim/Mannheim Business School

Von Prof. Dr. Jens Wüstemann, Lehrstuhl für ABWL und Wirtschaftsprüfung, Universität Mannheim, Präsident der Mannheim Business School und Akademischer Direktor des „Mannheim Master of Accounting & Taxation“

Fachhochschule Münster und Hochschule Osnabrück

Von Dipl.-Kauffrau Wiebke Fröhlich, Studiengangkoordinatorin

Anerkennung nach § 8a WPO

Universität Bayreuth

Von StB Prof. Dr. Rolf Uwe Fülbier und Lorenz Piering

Hochschule Bochum

Von Prof. Dr. Carsten Theile, Studiengangsleiter

Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf

Von StB Prof. Dr. Guido Förster, Prof. Dr. Barbara E. Weißenberger, Jun.-Prof. Dr. Marcus Bravidor und Matthias B. Wesser

Technische Hochschule Köln

Von WP Prof. Dr. Sven Schäfer und Prof. Dr. Volker Mayer, Studiengangsleiter

Masterstudiengang für die Steuerberater- und Wirtschaftsprüferausbildung an der Hochschule Pforzheim

Von StB Prof. Dr. Thomas Stobbe, Studiendekan des Masterstudienganges „Auditing and Taxation“, Pforzheim

Duale Hochschule Baden-Württemberg – Center for Advanced Studies (DHBW CAS)

Von StB Prof. Dr. Gerald Merkl, Prof. Dr. iur. Jörg Knies, Wissenschaftliche Leitung des Masterstudienganges „Steuern, Rechnungslegung und Prüfungswesen“ an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg

Universität Ulm

Von Professor Dr. Kai-Uwe Marten und Miriam Haller, M. Sc.

I. Fachliche Voraussetzungen

[13]A. Anerkennung von Studiengängen nach § 8a WPO

Von Ass. jur. Henning Tüffers, Leiter der Prüfungsstelle für das WP-Examen bei der Wirtschaftsprüferkammer

I. Allgemeines

§ 8a WPO ist durch die sog. 5. WPO-Novelle, das Gesetz zur Reform des Zulassungs-und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens (Wirt-schaftsprüfungsexamens-Reformgesetz), 2004 in das Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung – WPO) eingefügt worden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Hochschulausbildungsgänge (Studiengänge) als zur Ausbildung von Wirtschaftsprüfern besonders geeignet anerkannt werden. Die Vorschrift schafft die Voraussetzungen für die Anrechnung von Leistungsnachweisen von Hochschulen und eröffnet einen zusätzlichen Zugangsweg zum Wirtschaftsprüfungsexamen. Die Teilnahme am staatlichen Wirtschaftsprüfungsexamen als Voraussetzung für den Zugang zum Wirtschaftsprüferberuf wurde nicht abgeschafft, ein Teil der Prüfungen im Wirtschaftsprüfungsexamen wird durch Prüfungen ersetzt, die in einem Hochschulstudium erbracht werden.

§ 8a WPO ist des Weiteren Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung zur Regelung von Einzelheiten zum Verfahren durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Das BMWi hat von der Verordnungsermächtigung durch Erlass der „Verordnung über die Voraussetzungen der Anerkennung von Studiengängen nach § 8a der Wirtschaftsprüferordnung und über die Anrechnung von Prüfungsleistungen aus Studiengängen nach § 13b der Wirtschaftsprüferordnung (Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung – WPAnrV)“ vom 27.5.2005 Gebrauch gemacht. Die Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung wurde zwischenzeitlich mehrfach geändert, zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28.4.2016 (BGBl. I S. 1046).

[14]Ziel dieses Berufszugangsweges ist „eine Modernisierung, Verschlankung und Internationalisierung der Berufszugangsregelungen in der WPO im Sinne der deutschen Hochschulrahmenpolitik der letzten Jahre, die es notwendig macht, auch neue, integrierte Ausbildungsgänge und Studiengestaltungen neben der ‚klassischen Ausbildung zu berücksichtigen“ (BT-Drs. 15/1241, 30).

II. Voraussetzungen

1. Allgemeines

Die Anrechnung von Prüfungsleistungen aus einem Hochschulstudium setzt eine Anerkennung des Studiengangs als zur Ausbildung von Wirtschaftsprüfern besonders geeignet voraus. § 8a WPO begrenzt die Anrechnung von Studienleistungen auf bestimmte Studiengänge und schließt die Anrechnung in anderen Studiengängen erbrachter Prüfungsleistungen aus.

2. Studieninhalte

Studiengänge nach § 8a WPO müssen alle Wissensgebiete nach § 4 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV) umfassen. Entsprechend bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 3 WPAnrV, dass ein solcher Studiengang folgende wesentliche Lehrinhalte umfassen muss:

das wirtschaftliche Prüfungswesen, die Unternehmensbewertung und das Berufsrecht,

die angewandte Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre,

das Wirtschaftsrecht und

das Steuerrecht.

Eine Verringerung der Studieninhalte durch die Anrechnung von anderweitig erbrachten Prüfungsleistungen ist nicht möglich. Beispielsweise ist die Anrechnung der bestandenen Steuerberaterprüfung ausgeschlossen. Bei Absolventen eines Studiengangs nach § 8a WPO, die auch die Steuerberaterprüfung bestanden haben, kann dies nur im Wirtschaftsprüfungsexamen berücksichtigt werden. Nur dort entfallen in diesen Fällen auch die schriftlichen und mündlichen Prüfungen im „Steuerrecht“.

[15]3. Studienabschluss

Die Studiengänge müssen mit einer Hochschulprüfung oder einer staatlichen Prüfung abschließen.

4. Prüfungsanforderungen

Prüfungen in diesen Studiengängen müssen in Inhalt, Form und Umfang einer Prüfung im Wirtschaftsprüfungsexamen entsprechen.

Das setzt u. a. voraus, dass jedes Teilgebiet der vier Prüfungsgebiete wie im Wirtschaftsprüfungsexamen Gegenstand nicht nur einer schriftlichen, sondern auch einer mündlichen Prüfung sein kann. Die Modularisierung von Studiengängen hat dazu geführt, dass an Hochschulen mündliche Prüfungen kaum oder zum Teil auch gar nicht mehr stattfinden. Dennoch müssen in allen Modulen, die für die Feststellung der Gleichwertigkeit inhaltlich erforderlich sind, auch mündliche Prüfungen durchgeführt werden oder es müssen modulübergreifende mündliche Prüfungen vorgesehen werden, in denen die Fragen – wie im Wirtschaftsprüfungsexamen – dem gesamten relevanten Prüfungsgebiet entnommen werden können.

Schriftliche Prüfungen entsprechen dann nicht der Form der schriftlichen Prüfung im Wirtschaftsprüfungsexamen, wenn sie im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden.

III. Anrechnung von Leistungsnachweisen

Leistungsnachweise („Scheine“), die in Prüfungen an der Hochschule nach § 8a Abs. 1 Nr. 3 WPO erbracht wurden, ersetzen die entsprechenden Prüfungen im Wirtschaftsprüfungsexamen. § 6 Abs. 3 Satz 1 WPAnrV begrenzt die Anrechnung auf Leistungsnachweise in den Prüfungsgebieten „Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre“ und „Wirtschaftsrecht“.

Voraussetzung für die Anrechnung von Leistungsnachweisen ist deren Vorlage bei der Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer (Prüfungsstelle).

[16]IV.Umsetzung durch die Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung

1. Allgemeines

Das BMWi hat durch Erlass der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung von der Ermächtigung nach § 8a Abs. 3 WPO Gebrauch gemacht. Teil 1 der Verordnung regelt die Anerkennung von Studiengängen nach § 8a WPO.

2. Beschränkung auf Masterstudiengänge

Die Wirtschaftsprüferordnung enthält keine Regelungen zur Art der Studiengänge, die als zur Ausbildung von Wirtschaftsprüfern besonders geeignet anerkannt werden können. § 1 WPAnrV beschränkt die Möglichkeit der Anerkennung auf Masterstudiengänge. Die Anerkennung von Bachelor-, Diplom-, Staatsexamens- oder sonstigen Studiengängen wird dadurch ausgeschlossen.

3. Ausgestaltung des Masterstudiengangs

Die Anerkennung eines Masterstudiengangs setzt voraus, dass dessen Prüfungsordnung vier Theoriesemester vorsieht (§ 3 Nr. 3 WPAnrV). Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn zum erfolgreichen Abschluss des Studiengangs nicht weniger als 120 ECTS-Punkte erreicht werden müssen. ECTS ist das Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (European Credit Transfer and Accumulation System). Der Studiengang darf keine Praxissemester beinhalten. Ein berufsbegleitendes Teilzeitstudium ist zulässig.

Der Zugang zu dem Masterstudiengang setzt das Bestehen einer Zugangsprüfung voraus (§ 3 Nr. 2 WPAnrV). Die Zugangsprüfung muss wirtschaftsprüfungsrelevante Anteile berücksichtigen. Die gesamten Inhalte des Wirtschaftsprüfungsexamens können nicht ausschließlich in einem viersemestrigen Masterstudium vermittelt werden. Sie müssen daher bereits zum Teil zuvor, in einem Studium oder anderweitig, erlernt werden. Zweck der Zugangsprüfung ist festzustellen, ob dieses ausreichend geschehen ist.

[17]Die Teilnahme an der Zugangsprüfung setzt einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss voraus (§ 3 Nr. 1 WPAnrV).

Die Art des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses hat der Verordnungsgeber offen gelassen. Es kann sich um einen Bachelor-, Diplom-, mit einem Staatsexamen abschließenden oder sonstigen Studiengang handeln.

Die Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung enthält keine Regelung zu der fachlichen Ausrichtung des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses. Es gibt keine gesetzliche Vorgabe, dass es sich hierbei um ein wirtschaftswissenschaftliches Studium handeln muss. Es empfiehlt sich jedoch eine breite wirtschaftswissenschaftliche Grundausbildung, die dem Niveau eines wirtschaftswissenschaftlichen Bachelorstudiums entspricht. Idealerweise führt der Ausbildungsweg über § 8a WPO daher über ein Bachelorstudium der Betriebswirtschaftslehre. Soweit dies hochschulrechtlich zulässig ist, kann eine Hochschule den Zugang zu einem Masterstudiengang nach § 8a WPO davon abhängig machen, dass der erste Studienabschluss in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studium erlangt wurde.

Die für die Aufnahme des Studiums erforderliche berufsbezogene und mindestens sechsmonatige Praxiszeit kann in eine drei Monate (Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 1 WPO) dauernde und nicht näher definierte praktische Ausbildung und in eine mindestens drei Monate dauernde Prüfungstätigkeit gemäß § 9 Abs. 2 WPO (§ 3 Nr. 1 WPAnrV) aufgeteilt sein. Die Prüfungstätigkeit kann als „qualifizierte Tätigkeit“ innerhalb der gesamten mindestens sechsmonatigen Tätigkeit einen längeren Zeitraum umfassen, die Mindestdauer von drei Monaten Prüfungstätigkeit darf hingegen nicht unterschritten werden. Die gesamte Praxiszeit muss nach Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses durchlaufen werden. Praxissemester aus dem ersten Studium oder praktische Tätigkeiten während des Erststudiums werden nicht berücksichtigt. Die Praxiszeit muss vor Beginn des Studiums abgeleistet sein (§ 3 Nr. 2 WPAnrV).

4. Anerkennung des Masterstudiengangs

Die Anerkennung gemäß § 8a Abs. 1 WPO, dass ein Masterstudiengang zur Ausbildung von Wirtschaftsprüfern besonders geeignet ist, erfolgt durch Akkreditierung auf Antrag der Hochschule (§ 5 Abs. 1 WPAnrV). Der Akkreditierungsantrag enthält in der Regel die Formulierung des Antrages, eine Beschreibung des Studiengangs sowie detaillierte Angaben zur inhaltlichen Gestaltung [18]des Studiums. Die Angemessenheit der Lehrveranstaltungen sowie die geeignete Auswahl der Themen sind in Form von Modulbeschreibungen nachzuweisen.

Eine Übersicht über anerkannte Studiengänge erfolgt im 2. Teil dieses Buches. Eine aktuelle Übersicht veröffentlicht die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) im Internet (www.wpk.de), dort unter „Nachwuchs“ → „Examen“ → „Hoch-schulen“ → „Studiengänge nach § 8a WPO“.

Die für die Anerkennung zuständige Stelle gemäß § 8a Abs. 3 Satz 1 WPO ist eine vom Akkreditierungsrat, einer Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland, zugelassene (Akkreditierungs-)Agentur (§ 5 Abs. 1 WPAnrV).

Die Feststellung, ob ein Masterstudiengang zur Ausbildung von Wirtschaftsprüfern besonders geeignet ist, setzt die Mitwirkung je eines Vertreters oder Beauftragten des BMWi, der Finanzverwaltung und der WPK voraus (§ 5 Abs. 2 WPAnrV). Die Entscheidung, ob ein Masterstudiengang zur Ausbildung von Wirtschaftsprüfern besonders geeignet ist, bedarf der Zustimmung von mindestens zwei dieser Vertreter oder Beauftragten (§ 5 Abs. 2 Satz 2 WPAnrV).