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Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1,3, Katholische Stiftungsfachhochschule München, Sprache: Deutsch, Abstract: Die zentrale Thematik dieser Arbeit ist, wie sich das Prinzip des Förderns und Forderns auf allen Ebenen des Arbeitslosengeldes II wiederfindet. Zunächst wird die Entstehung der jetzigen Sozial- und Arbeitsmarktpolitik und dem damit einhergehenden Paradigmenwechsel in der Sozialpolitik beschrieben. Kurz wird auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende als Existenzsicherung eingegangen. Danach folgen Ausführungen zum Prinzip des Förderns und Forderns und die damit zusammenhängende Problematik. Weiter wird auf die Förderungen und Maßnahmen im Rahmen des SGB II und SGB III eingegangen. Vor der Schlussbemerkung werden noch einige Aufgabenbereiche des Jobcenters benannt und die Anforderungen denen Jobcenter Angestellten gerecht werden müssen. Deutschland ist ein Sozialstaat – dies ist im Grundgesetz durch Art. 20 Abs. 1 i. V. m. Art. 28 Abs. 1 GG verankert. Doch damit ein Staat sich als solcher bezeichnen kann benötigt es zur Textpassage im Gesetz auch deren Verwirklichung. „Aus dem Würdegebot und dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes folgt, dass jeder in Würde leben können muss – mit und ohne Arbeit. Teilzuhaben am Leben der Gesellschaft ist ein menschliches Grundbedürfnis und deshalb auch ein Grundrecht.“ (Segbers 2009) Ein Sozialstaat soll für eine soziale Gerechtigkeit sorgen und seine Bürger und Bürgerinnen sozial absichern. Dass Deutschland diesbezüglich bereits viel leistet ist nicht in Frage gestellt. Es gibt verschiedene, in der Regel verpflichtende, Versicherung welche bei Arbeitslosigkeit, bei Unfall, bei Arbeitsunfähigkeit, bei Krankheit, bei Pflegebedürftigkeit einspringen und im Alter eine Rente zahlen. Weiter bietet die soziale Gesetzgebung finanzielle Transferleistungen die der Staat aus eigener Kasse finanziert, wie beispielsweise Kindergeld, Elterngeld, Wohngeld, Sozialhilfe, etc. Auch dazu gehört das Arbeitslosengeld II (ALG II), besser bekannt als Hartz IV, jedoch offiziell als Grundsicherung für Arbeitssuchende bezeichnet. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen, erwerbsfähige Personen welche das 15. Lebensjahr vollendet und die gesetzlich festgelegte Altersgrenze noch nicht erreicht haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und hilfebedürftig sind. Als erwerbsfähig gilt wer mindestens 3 Stunden am Tag arbeiten kann (vgl. § 8 SGB II) und als hilfebedürftig der seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Einkommen oder Vermögen finanzieren kann. (vgl. § 9 SGB II)
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