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Wer als Erwachsener wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen kann, erhält von Amts wegen oder auf seinen Antrag einen Betreuer. Die Betreuerbestellung erfolgt durch das Betreuungsgericht. Dem Betroffenen wird damit für die Angelegenheiten, die er nicht mehr selbst besorgen kann, ein Betreuer als gesetzlicher Vertreter zur Seite gestellt. In den meisten Fällen wird die Betreuung ehrenamtlich geführt. Ehrenamtliche Betreuer sind in aller Regel Familienangehörige, Freunde oder andere dem Betreuten nahestehende Personen. Nur wenn es keinen geeigneten ehrenamtlichen Betreuer gibt, bestellt das Betreuungsgericht einen vom Betreuten oder der Staatskasse zu vergütenden Berufsbetreuer. Am 1.1.2023 tritt nun das umfassend modernisierte Betreuungsrecht in Kraft. Die Betreuungsrechtsreform enthält grundlegende Änderungen für Betreute, für Berufsbetreuer und ehrenamtliche Betreuer. Der Betreuungsassistent will auf der Grundlage des neuen Betreuungsrechts dem Betreuten und dem Betreuer mit Musteranträgen, Formulierungshilfen und Musterverfügungen bei den täglichen Herausforderungen helfen. Sie erfahren u.a., - der Einleitung des Betreuungsverfahrens: U.a. Anregung eines nahen Angehörigen zur Bestellung eines Betreuers, Antrag des Betroffenen auf Bestellung eines Betreuers, Anregung eines Kontrollbetreuers; - der Änderung des Betreuungsbedarfs: U.a. Anregung zur Erweiterung oder Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers; Anregung auf Aufhebung der Betreuung; - der Gesundheitssorge für den Betreuten: U.a. Antrag auf Genehmigung eines gefährlichen ärztlichen Eingriffs beim Betreuten, auf Abbruch einer ärztlichen Maßnahme, auf Zwangsmaßnahmen gegenüber dem Betreuten; - der Vermögenssorge für den Betreuten: U.a. Genehmigung einer Geldanlage oder Abhebung eines Geldbetrags von einem gesperrten Konto, Anlegung eines Vermögensverzeichnisses durch den Betreuer, Rechnungslegung; - der Einflussnahme des Betreuten auf die Führung der Betreuung: U.a. durch Errichtung einer Betreuungsverfügung und einer Patientenverfügung.Insgesamt will der Betreuungsassistent einerseits ehrenamtliche Betreuer bei der Führung der Betreuung begleiten und ihnen Hilfestellung bei ihrer täglichen Arbeit bieten, andererseits aber auch dem Betreuten Musteranträge und -formulierungen zur Verfügung stellen, um seine Rechte zu wahren. Somit ist der Betreuungsassistent Ihr praktischer Helfer bei allem, was es rund um das Thema rechtliche Betreuung zu beachten gilt.
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Alternative Streitbeilegung (Online-Streitbeilegung und Verbraucherschlichtungsstelle)Die Europäische Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung eingerichtet, die unter folgendem Link abgerufen werden kann: www.ec.europa.eu/consumers/odr. Wolters Kluwer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Inhaltsübersicht
1 Vorwort
2 Einleitung der Betreuung
2.1 Gerichtliches Verfahren der Bestellung eines Betreuers
2.2 Anregung eines nahen Angehörigen zur Bestellung eines Betreuers mit konkretem Betreuervorschlag
2.3 Anregung eines Dritten zur Betreuerbestellung
2.4 Antrag des Betroffenen selbst auf Betreuerbestellung mit konkretem Betreuervorschlag
2.5 Anregung der Eltern eines Minderjährigen zu einer vorsorglichen Betreuerbestellung und Anordnung eines vorsorglichen Einwilligungsvorbehaltes
2.6 Anregung von Angehörigen zur Bestellung eines Kontroll- bzw. Vollmachtsbetreuers
3 Änderung des Betreuungsbedarfs
3.1 Anregung des Betreuers zur Erweiterung seines Aufgabenkreises
3.2 Anregung des Betreuten zur Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers
3.3 Antrag des Betreuten auf Aufhebung der Betreuung nach Betreuungseinrichtung auf eigenen Antrag
3.4 Anregung des Betreuers zur Aufhebung einer bestehenden Betreuung
3.5 Mitteilungen des Betreuers an das Betreuungsgericht im Zusammenhang mit der bevorstehenden Verlängerung der Betreuung
3.6 Mitteilung des Todes des Betreuten an das Betreuungsgericht
4 Einwilligungsvorbehalt
4.1 Anregung eines Einwilligungsvorbehalts durch den Betreuer wegen erheblicher Vermögensgefährdung
4.2 Anregung eines Einwilligungsvorbehalts durch den Betreuer im Bereich der Aufenthaltsbestimmung
4.3 Anschreiben an die Gläubiger des Betreuten bei einem Einwilligungsvorbehalt
4.4 Anregung des Betreuten auf Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts
5 Mehrere Betreuer
5.1 Antrag des Betreuers auf Bestellung eines weiteren Betreuers
5.2 Anregung einer Ergänzungsbetreuung wegen rechtlicher Verhinderung des bestellten Betreuers
5.3 Anregung einer Verhinderungsbetreuung wegen tatsächlicher Verhinderung des bestellten Betreuers
6 Wechsel des Betreuers
6.1 Antrag des Betreuten auf Betreuerwechsel mit konkretem Vorschlag eines neuen Betreuers
6.2 Antrag des Betreuten auf Entlassung eines Berufsbetreuers und auf Bestellung eines Verwandten als neuer Betreuer
6.3 Antrag des Betreuers auf Betreuerwechsel wegen Unzumutbarkeit
7 Anträge des Betreuers in Gesundheitsangelegenheiten des Betreuten
7.1 Antrag des Betreuers auf betreuungsgerichtliche Genehmigung eines gefährlichen ärztlichen Eingriffs
7.2 Antrag des Betreuers auf betreuungsgerichtliche Genehmigung seiner Einwilligung in den Abbruch einer ärztlichen Maßnahme
8 Anträge des Betreuers auf Genehmigung von Zwangsmaßnahmen gegenüber dem Betreuten
8.1 Antrag des Betreuers auf betreuungsgerichtliche Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung des Betroffenen wegen Selbstgefährdung
8.2 Antrag des Betreuers auf betreuungsgerichtliche Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung des Betroffenen wegen einer ärztlichen Maßnahme
8.3 Einwilligungserklärung für eine geschlossene Unterbringung
8.4 Antrag des Betreuers auf betreuungsgerichtliche Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme
8.5 Antrag auf Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsbehandlung
9 Anträge des Betreuers in Wohnungsangelegenheiten des Betreuten
9.1 Antrag auf Genehmigung der Kündigung des Wohnungsmietverhältnisses des Betreuten
9.2 Antrag auf Genehmigung der einvernehmlichen Aufhebung des Mietverhältnisses über die von dem Betreuten bewohnte Wohnung
9.3 Antrag auf richterliche Gestattung des gewaltsamen Zutritts zur Wohnung des Betreuten
10 Anträge des Betreuers in Vermögensangelegenheiten des Betreuten
10.1 Anzeige der Betreuerbestellung, Einholung von Informationen
10.1.1 Anzeige der Betreuerbestellung bei der Bank
10.1.2 Anzeige der Betreuerbestellung beim Sozialleistungsträger
10.1.3 Anzeige der Betreuerbestellung bei der Versicherung
10.1.4 Anzeige der Betreuerbestellung beim Vermieter
10.2 Bankangelegenheiten des Betreuten
10.2.1 Ermittlung unbekannter Konten
10.2.2 Anfrage bei einer bestimmten Bank oder Sparkasse
10.2.3 Eröffnung eines Girokontos für den Betreuten
10.2.4 Antrag auf Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto für den Betreuten
10.2.5 Aufforderung an die Bank, angelegtes Geld des Betreuten mit einem Sperrvermerk zu versehen
10.3 Anträge des Betreuers auf Sozialleistungen für den Betreuten
10.3.1 Formloser Antrag auf Arbeitslosengeld II für den Betreuten
10.3.2 Formloser Rentenantrag für den Betreuten
10.3.3 Formloser Antrag des Betreuers auf Wohngeld für den Betreuten
10.3.4 Formloser Antrag des Betreuers auf Grundsicherung wegen Erwerbsminderung
10.3.5 Antrag auf Erteilung eines Pflegegrades für den Betreuten
10.3.6 Formloser Antrag auf Feststellung der Behinderteneigenschaft des Betreuten
10.4 Genehmigungsanträge des Betreuers
10.4.1 Antrag des Betreuers auf betreuungsgerichtliche Genehmigung der Auflösung eines Girokontos
10.4.2 Antrag des Betreuers auf Genehmigung zur Abhebung eines Geldbetrags von einem gesperrten Konto
10.4.3 Antrag des Betreuers auf Dauerfreigabe eines bestimmten Geldbetrags vom Sparkonto des Betreuten
10.4.4 Antrag des Betreuers auf betreuungsgerichtliche Genehmigung eines Kreditvertrags
10.4.5 Antrag des Betreuers auf betreuungsgerichtliche Genehmigung der Veräußerung eines Grundstücks des Betreuten
10.4.6 Antrag des Betreuers auf Belastung eines Grundstücks mit einer Grundschuld
10.4.7 Antrag des Betreuers auf betreuungsgerichtliche Genehmigung der Ausschlagung einer Erbschaft
11 Vermögensverzeichnis, Berichte, Rechnungslegung
11.1 Vermögensverzeichnis über das Vermögen des Betreuten zu Beginn der Betreuung
11.2 Rechnungslegung über die Verwaltung des Vermögens
11.3 Jährlicher Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten
12 Anträge ehrenamtlicher Betreuer auf Aufwendungsersatz bzw. Aufwandsentschädigung und Vergütung
12.1 Antrag des ehrenamtlichen Betreuers auf Zahlung von Aufwendungsersatz
12.2 Antrag des ehrenamtlichen Betreuers auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung
12.3 Antrag des ehrenamtlichen Betreuers auf Festsetzung einer Vergütung
13 Möglichkeiten der Vorsorge durch den Betreuten
13.1 Vorsorgevollmacht
13.1.1 Textbausteine für eine Vorsorgevollmacht
13.1.2 Muster einer umfassenden Vorsorgevollmacht
13.1.3 Muster einer Vollmacht in Gesundheitsangelegenheiten
13.2 Betreuungsverfügung
13.2.1 Textbausteine für eine Betreuungsverfügung
13.2.2 Muster einer Betreuungsverfügung
13.3 Patientenverfügung
13.3.1 Textbausteine für eine Patientenverfügung
13.3.2 Muster einer Patientenverfügung mit dem Wunsch nach Maximaltherapie
13.3.3 Muster einer Patientenverfügung mit der Ablehnung lebenserhaltender Maßnahmen
Der Betreuungsassistent
1 Vorwort
Wer als Erwachsener wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen kann, erhält von Amts wegen oder auf seinen Antrag einen Betreuer, den das Betreuungsgericht bestellt. Dem Betroffenen wird damit für die Angelegenheiten, die er nicht mehr selbst besorgen kann, ein Betreuer als gesetzlicher Vertreter zur Seite gestellt. In den meisten Fällen wird die Betreuung ehrenamtlich geführt. Ehrenamtliche Betreuer sind in aller Regel Familienangehörige, Freunde oder andere dem Betreuten nahestehende Personen. Nur wenn es keinen geeigneten ehrenamtlichen Betreuer gibt, bestellt das Gericht einen vom Betreuten oder der Staatskasse zu vergütenden Berufsbetreuer.
Bei ihrer täglichen Arbeit sind ehrenamtliche Betreuer mit einer Reihe von Formalitäten konfrontiert. Dabei will dieser Ratgeber allen Beteiligten, dem ehrenamtlichen Betreuer und der betreuten Person, bei den täglichen praktischen Herausforderungen helfen. Sie finden neben Musterbriefen und -formulierungen für Anträge und Anregungen zur Bestellung eines Betreuers und zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts auch Formulare für den Fall, dass die Betreuung erweitert, eingeschränkt oder aufgehoben werden soll, weitere Betreuer bestellt, Betreuer gewechselt oder für die Betreuung ein Aufwendungsersatz, eine Aufwandsentschädigung oder eine Vergütung beantragt werden soll.
Mit vielen Formalitäten sind Betreuer bei den Aufgabenbereichen Gesundheits-, Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten des Betreuten konfrontiert. In diesem Zusammenhang unterliegen Betreuer bei ihrer täglichen Arbeit der besonderen Aufsicht des Betreuungsgerichts. Viele Entscheidungen bedürfen der Genehmigung des Gerichts. Die Musteranträge in diesem Ratgeber betreffen u.a. die Einholung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung eines gefährlichen ärztlichen Eingriffs beim Betreuten, zu Zwangsmaßnahmen gegenüber dem Betreuten (z.B. einer geschlossenen Unterbringung oder einer ärztlichen Zwangsbehandlung), zur Kündigung der Wohnung des Betreuten, zu Geldanlagen, zur Abhebung eines Geldbetrags von einem gesperrten Konto des Betreuten und zum Abschluss eines Kreditvertrags. Ebenso finden Sie Muster eines Vermögensverzeichnisses, das dem Betreuungsgericht vom Betreuer regelmäßig vorzulegen ist, und zur jährlichen Rechnungslegung, wenn dem Betreuer die Vermögenssorge übertragen ist, ferner zum jährlichen Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten.
Besondere Bedeutung im Zusammenhang mit der Anordnung und der Führung der Betreuung haben auch Vorsorgeverfügungen des Betreuten, die dieser unter Umständen auch noch während der Betreuung errichten kann. Hier helfen Checklisten und verschiedene Textbausteine dem Betreuten, Festlegungen in einer Vorsorgevollmacht, einer Betreuungsverfügung oder einer Patientenverfügung zu treffen, die seinen persönlichen Lebensumständen entsprechen.
Insgesamt will der Betreuungsassistent einerseits ehrenamtliche Betreuer bei der Führung der Betreuung begleiten und ihnen Hilfestellung bei ihrer täglichen Arbeit leisten, andererseits aber auch dem Betreuten Musteranträge und -formulierungen zur Verfügung stellen, um seine Rechte zu wahren.
Dr. iur. Otto N. Bretzinger
2 Einleitung der Betreuung
Über die Notwendigkeit der Betreuung, die Bestellung eines bestimmten Betreuers und über dessen Aufgabenkreis entscheidet das Betreuungsgericht. Das Gericht entscheidet auch über einen sogenannten Kontroll- oder Vollmachtsbetreuer, ferner darüber, ob auf Antrag der Eltern für einen Minderjährigen vorsorglich ein Betreuer bestellt wird.
2.1 Gerichtliches Verfahren der Bestellung eines Betreuers
Über die Bestellung eines Betreuers entscheidet das Gericht in einem Betreuungsverfahren. In dem Verfahren gibt es keinen Kläger oder Beklagten, sondern nur sogenannte Verfahrensbeteiligte bzw. den Betreuten als Antragsteller, wenn der Betroffene einen Antrag auf die Bestellung eines Betreuers gestellt hat.
Antrag des Betroffenen auf Betreuung oder Anregung der Betreuung durch Dritte
Jeder, der wahrnimmt, dass eine Person nicht mehr in der Lage ist, einzelne Bereiche ihres Lebens ohne fremde Hilfe zu meistern, kann ein Betreuungsverfahren anregen. Der Betreuungsbedarf einer Person kann entweder direkt gegenüber dem Betreuungsgericht oder gegenüber der Betreuungsbehörde angezeigt werden. Das Betreuungsgericht muss dann den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln und gegebenenfalls ein Amtsverfahren auf Bestellung eines Betreuers einleiten.
Die Bestellung eines Betreuers kann auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen erfolgen. Dritte (z.B. Verwandte, Freunde oder Nachbarn, Ärzte, soziale Dienste, Pflegedienste) können beim Betreuungsgericht die Bestellung eines Betreuers nur »anregen«.
Verfahren vor dem Betreuungsgericht
Zuständig für die Bestellung eines Betreuers und alle mit der Betreuung zusammenhängenden Angelegenheiten (sogenannte Betreuungssachen) ist das Amtsgericht als Betreuungsgericht. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Keine Bedeutung hat, ob der Betroffene dort polizeilich gemeldet ist.
Der Betroffene kann im betreuungsgerichtlichen Verfahren selbst Anträge stellen und Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen einlegen. Soweit er allerdings nicht in der Lage ist, seine Interessen hinreichend selbst wahrzunehmen, bestellt das Gericht ihm einen Pfleger, der ihn im Verfahren unterstützen soll.
Persönliche Anhörung des Betroffenen
Das Betreuungsgericht hat den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Anhörung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Auf Verlangen des Betroffenen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten.
Die persönliche Anhörung des Betroffenen kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder wenn der Betroffene offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.
Anhörung der Betreuungsbehörde
Das Betreuungsgericht muss vor Bestellung eines Betreuers die zuständige Behörde anhören. Dadurch ist gewährleistet, dass andere Hilfen, die unterhalb der Schwelle der rechtlichen Betreuung noch zur Verfügung stehen (z.B. Unterstützung durch Pflegeberatung, soziale Dienste oder Schuldnerberatung), ausgeschöpft werden können.
Die Anhörung bezieht sich u.a. auf die persönliche, gesundheitliche und soziale Situation des Betroffenen, die Erforderlichkeit der Betreuung und die Auswahl des Betreuers.
Einholung eines Sachverständigengutachtens
Bevor das Betreuungsgericht über die Bestellung eines Betreuers entscheidet, hat es ein Sachverständigengutachten über die Notwendigkeit der Maßnahme einzuholen. Unter Umständen reicht anstelle eines Sachverständigengutachtens die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, so etwa, wenn der Betroffene die Bestellung eines Betreuers beantragt und auf die Begutachtung verzichtet hat.
Entscheidung des Betreuungsgerichts
Über die Notwendigkeit der Betreuung, die Bestellung eines bestimmten Betreuers und über dessen Aufgabenkreis entscheidet das Betreuungsgericht durch Beschluss. Gegen die Bestellung eines Betreuers kann Beschwerde beim Landgericht eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt ist in erster Linie der Betroffene selbst.
2.2 Anregung eines nahen Angehörigen zur Bestellung eines Betreuers mit konkretem Betreuervorschlag
Die Bestellung eines Betreuers kann auf Antrag des Betroffenen erfolgen oder von Amts wegen. Verwandte, Eltern, Geschwister, Ehepartner, Lebensgefährten oder sonstige Personen, die mit der Person zusammenleben, haben kein Antragsrecht. Sie können allerdings beim Gericht die Betreuung anregen. Die Anregung einer Betreuung hat zur Folge, dass das Gericht von Amts wegen zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für eine Betreuung vorliegen.
Die Bestellung eines Betreuers kann auch gegenüber der Betreuungsbehörde angeregt werden.
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Zuständiges Gericht
Die Anregung einer Betreuung kann gegenüber dem Gericht oder der zuständigen Betreuungsbehörde erfolgen. Zuständig ist das Amtsgericht als Betreuungsgericht. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Als gewöhnlicher Aufenthaltsort gilt der Ort, wo der tatsächliche Lebensmittelpunkt des Betroffenen liegt, wo er also seine wesentlichen persönlichen und beruflichen Bindungen hat und an dem er sich hauptsächlich aufhält. Keine Bedeutung hat, ob der Betroffene dort polizeilich gemeldet ist.
Form der Anregung
Für die Anregung einer Betreuung ist gesetzlich keine besondere Form vorgeschrieben. Sinnvoll ist es, die Anregung schriftlich einzureichen.
Erforderlichkeit der Betreuung
Die Bestellung eines Betreuers setzt einen Betreuungsbedarf voraus. Voraussetzung ist, dass bei einer Person ein bestimmter medizinischer Befund vorliegt, zu dem dann noch eine Hilfsbedürftigkeit hinzutreten muss.
Kraft Gesetzes kann ein Betreuer grundsätzlich nur für eine volljährige Person bestellt werden. Als subjektive Betreuungsvoraussetzung muss hinzukommen, dass die betroffene Person an einer Krankheit oder einer Behinderung leidet.
Zu der Krankheit oder Behinderung muss eine Hilfsbedürftigkeit hinzutreten. Das heißt, dass ein Betreuer nur bestellt werden darf, wenn der Betroffene »aufgrund der Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht zu besorgen vermag«. Gegenüber der Möglichkeit, dass sich der Betroffene selbst hilft, ist also die Betreuung immer nachrangig.
Vorrang der Bevollmächtigung
Weil eine Betreuung die rechtliche Vertretung der fürsorgebedürftigen Person sicherstellen soll, ist sie überflüssig, wenn deren Angelegenheiten ebenso gut durch einen Bevollmächtigten wahrgenommen werden können.
Aufgabenbereiche
Eine Betreuung darf nur für die Aufgabenbereiche eingerichtet werden, in denen Handlungsbedarf besteht und in denen der Betreute der Unterstützung bedarf. In Betracht kommen insbesondere die Personensorge, die Gesundheitssorge, die Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, die Aufenthaltsbestimmung, die Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden, die Vertretung gegenüber Gerichten und die Post- und Telekommunikationskontrolle.
Der Aufgabenbereich Personensorge berechtigt den Betreuer insbesondere zur Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge und zur Bestimmung des Umgangs des Betreuten. Nicht erfasst ist die Vermögenssorge.
Zur Gesundheitssorge gehören alle im Bereich der medizinischen Behandlung anstehenden Entscheidungen, die der Betroffene selbst nicht mehr treffen kann, auch wenn aufgrund des Krankheitsbildes eine Wiederherstellung der Gesundheit nicht mehr zu erreichen ist. Erfasst werden die gesamte medizinische, medikative und pflegerische Versorgung.
Wenn dem Betreuer vom Betreuungsgericht der Aufgabenbereich Vermögenssorge übertragen wurde, obliegt es ihm, die finanziellen Interessen des Betreuten zu schützen. Dabei hat er insbesondere dem Betreuten zustehende Ansprüche geltend zu machen, unberechtigte Ansprüche dritter Personen abzuwehren und vorhandene Vermögenswerte zu erhalten.
Zum Aufgabenbereich Wohnungsangelegenheiten gehören insbesondere alle Maßnahmen zur Sicherung und Erhaltung der Wohnung. Dazu zählen beispielsweise der Abschluss von Wohnungsmietverträgen, die Vertretung des Betreuten bei Fragen rund um das Mietverhältnis und die Organisation von Reparaturen und der Renovierung der Wohnung.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht erlaubt es dem Betreuer, grundsätzlich festzulegen, wo sich die betreute Person tatsächlich aufhalten soll. Der Betreuer ist dabei allerdings an die Wünsche des Betreuten gebunden.
Der Postverkehr betrifft im Wesentlichen die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post des Betroffenen. Bei der Telekommunikationskontrolle geht es insbesondere darum, ob die betreute Person einen Telefonanschluss bekommt oder ihn behalten darf (z.B. ob bestimmte Nummernbereiche wegen hoher Kosten gesperrt werden).
Vorschlag für die Auswahl des Betreuers
Priorität bei der Auswahl des Betreuers hat die Einzelbetreuung. Das Betreuungsgericht muss also nach Möglichkeit eine einzelne Person auswählen, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.
Große Bedeutung bei der Auswahl des Betreuers haben die Wünsche des Betroffenen. Schlägt er eine bestimmte Person vor, die bereit und geeignet ist, die Aufgaben zu übernehmen, so ist das Gericht an diesen Vorschlag grundsätzlich gebunden. Nur wenn die vorgeschlagene Person zur Führung der Betreuung nicht geeignet ist, besteht keine Bindung des Betreuungsgerichts an den Vorschlag des Betroffenen.
Fehlt ein Vorschlag des Betroffenen, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Betroffenen abzustellen. Vorrang haben in diesem Zusammenhang die Bindungen des Betroffenen zu Eltern, Kindern und zum Ehegatten bzw. Lebenspartner. »Persönliche Bindungen« sind neben den verwandtschaftlichen vor allem die Bindungen zum Verlobten, zu Freunden, Nachbarn und anderen Bekannten.
2.3 Anregung eines Dritten zur Betreuerbestellung
Die Bestellung eines Betreuers kann auch von anderen Personen als nahen Angehörigen angeregt werden. In Betracht kommen Freunde und Bekannte des Betroffenen, der Hausarzt, das Pflegeheim, soziale Dienste, Pflegedienste, das Sozialamt oder die Betreuungsbehörde. Auch in diesem Fall hat die Anregung zur Folge, dass das Gericht von Amts wegen zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für eine Betreuung vorliegen. Gegebenenfalls muss das Gericht von Amts wegen ein Betreuungsverfahren einleiten.
Die Bestellung eines Betreuers kann auch gegenüber der Betreuungsbehörde angeregt werden.
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Anregung einer Betreuung
Zu folgenden Punkten vgl. »Anregung eines nahen Angehörigen zur Bestellung eines Betreuers mit konkretem Betreuervorschlag«.
Zuständiges Gericht
Form der Anregung
Erforderlichkeit der Betreuung
Vorrang der Bevollmächtigung
Aufgabenbereiche
Vorschlag für die Auswahl des Betreuers
Die Anregung einer Betreuung muss nicht mit dem Vorschlag für die Person eines Betreuers verbunden sein. Das Gericht muss im Rahmen des Betreuungsverfahrens einen geeigneten Betreuer auswählen.
2.4 Antrag des Betroffenen selbst auf Betreuerbestellung mit konkretem Betreuervorschlag
Einen Antrag auf Bestellung eines Betreuers kann nur der Betroffene selbst stellen. Der Antrag auf Einleitung eines Betreuungsverfahrens setzt keine Geschäftsfähigkeit des Betroffenen voraus. Unabhängig davon, dass der Betroffene die Bestellung eines Betreuers beantragt, muss das Gericht prüfen, ob die Voraussetzungen für die Betreuung vorliegen.
Bei der Antragstellung kann sich der Betroffene zwar nicht vertreten lassen, er kann sich allerdings eines Boten bedienen, so beispielsweise des Krankenhauspersonals, wenn sich der Betreuungsbedarf während eines Krankenhausaufenthalts ergibt.
Stellt der Betroffene selbst einen Antrag auf Bestellung eines Betreuers, kann im gerichtlichen Verfahren auf die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen über die Notwendigkeit der Betreuung verzichtet werden; ausreichend ist in diesem Fall ein ärztliches Attest.
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Zuständiges Gericht
Vgl. »Anregung eines nahen Angehörigen zur Bestellung eines Betreuers mit konkretem Betreuervorschlag«.
Inhalt der Anregung
Inhaltlich werden an den Antrag keine besonderen Anforderungen gestellt. Es ist also ausreichend, wenn der Wille des Betroffenen zu erkennen ist, dass die Bestellung eines Betreuers gewünscht wird.
Form des Antrags
Für den Antrag auf Bestellung eines Betreuers ist gesetzlich keine besondere Form vorgeschrieben. Sinnvoll ist es, den Antrag schriftlich einzureichen.
Erforderlichkeit der Betreuung
Vgl. »Anregung eines nahen Angehörigen zur Bestellung eines Betreuers mit konkretem Betreuervorschlag«.
Vorrang der Bevollmächtigung
Vgl. »Anregung eines nahen Angehörigen zur Bestellung eines Betreuers mit konkretem Betreuervorschlag«.
Aufgabenbereiche
Vgl. »Anregung eines nahen Angehörigen zur Bestellung eines Betreuers mit konkretem Betreuervorschlag«.
Vorschlag für die Auswahl des Betreuers
Priorität bei der Auswahl des Betreuers haben die Wünsche des Betroffenen. Wünscht dieser eine Person als Betreuer, so muss das Gericht diesem Wunsch entsprechen, es sei denn, dass die gewünschte Person zur Führung der Betreuung nicht geeignet ist. Ungeeignet ist die vorgeschlagene Person, wenn sie im notwendigen Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betroffenen rechtlich nicht besorgen kann und insbesondere in dem hierfür erforderlichen Umfang nicht persönlichen Kontakt mit diesem halten kann.
Der Betroffene kann auch vorschlagen, eine bestimmte Person nicht als Betreuer zu bestellen; auch diesen Wunsch muss das Betreuungsgericht grundsätzlich berücksichtigen.
Da es sich bei dem Vorschlag des Betroffenen um keine Willenserklärung handelt, sind auch die Wünsche eines geschäftsunfähigen Betroffenen zu berücksichtigen.
2.5 Anregung der Eltern eines Minderjährigen zu einer vorsorglichen Betreuerbestellung und Anordnung eines vorsorglichen Einwilligungsvorbehaltes
Grundsätzlich kann ein Betreuer nur bestellt werden, um Angelegenheiten eines Volljährigen zu besorgen. Schließlich stehen Minderjährige unter elterlicher Sorge und werden von den Eltern oder vom Vormund vertreten. Wenn allerdings bei einem Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, abzusehen ist, dass er auch bei Vollendung des 18. Lebensjahres wegen einer psychischen Erkrankung, einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung nicht in der Lage sein wird, seine Angelegenheiten zu besorgen, kann bereits bei Volljährigkeit ein Betreuer bestellt werden. Damit soll gewährleistet werden, dass keine Versorgungslücke zwischen dem Beginn der Volljährigkeit und der Wirksamkeit einer Betreuung entsteht.
Die Betreuung wird erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Betroffenen wirksam.
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Anregung, Antrag
Die Bestellung des Betreuers kann von Amts wegen (insbesondere auf Anregung der Eltern des Minderjährigen) oder – ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit – auf Antrag des Minderjährigen erfolgen.
Zuständiges Gericht
Vgl. »Anregung eines nahen Angehörigen zur Bestellung eines Betreuers mit konkretem Betreuervorschlag«.
Form der Anregung bzw. des Antrags
Für die Anregung bzw. den Antrag der vorsorglichen Bestellung eines Betreuers für einen Minderjährigen ist gesetzlich keine besondere Form vorgeschrieben. Sinnvoll ist es, die Anregung schriftlich einzureichen.
Erforderlichkeit der Betreuung
Voraussetzung für die vorsorgliche Bestellung eines Betreuers ist, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein konkretes Betreuungsbedürfnis besteht. Nur allgemeine Erwartungen und Befürchtungen reichen nicht aus.
Einwilligungsvorbehalt
Ordnet das Gericht einen Einwilligungsvorbehalt an, kann der Betreute (von gewissen Ausnahmen abgesehen (wie etwa bei geringfügigen Geschäften des täglichen Lebens) nur mit Einwilligung seines Betreuers wirksame Rechtsgeschäfte abschließen. Die betreute Person soll also vor uneinsichtiger Selbstschädigung geschützt werden.