Der Brandschutzbeauftragte in Theorie und Praxis - Marc Latza - E-Book

Der Brandschutzbeauftragte in Theorie und Praxis E-Book

Marc Latza

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Beschreibung

Mit diesem Buch ist nicht nur die perfekte Symbiose aus Theorie und Praxis gelungen, es wurde auch die richtige Menge an versicherungstechnischen Informationen und Sichtweisen darin berücksichtigt. Auf knapp 500 Seiten wird das theoretische Wissen für die Ausbildung vermittelt und für die Praxis vielfältige Informationen bereit gehalten. Auf Grundlage dieses Buches kann der Brandschutzbeauftragte auf Augenhöhe in das nächste Gespräch mit Versicherungen und Behörden gehen. Die Bandbreite der insgesamt 12 Kapitel ist enorm. Das Buch beginnt mit Grundlagenwissen über die Tätigkeit als Brandschutzbeauftrage / Brandschutzbeauftragter (Rolle des Unternehmers, wer brauch einen Brandschutzbeauftragen, gesetzliche Grundlagen, Unterscheidung interner / externer Brandschutzbeauftragter usw.) sowie über Gefährdungsbeurteilung und geht dann über das Basiswissen zur Brandlehre (Feuerdreieck, Schutzziele, Normalbedingungen, Backdraft, Rollover, Flash-Over, Selbstentzündung, Brandverlaufskurve u.v.m.). Wichtige Themen wie z.B. Feuerlöscher, Feuerwehren, Brandklassen, Löschwassermengen, Gebäudehöhen und Bauarten kommen dabei nicht zu kurz. Anschließend wird der Leser über versicherbare Gefahren (inkl. Terror und Amok) und deren genauen Umfang sowie Sichtweisen und Anforderungen von Versicherungen (Brandwand, Komplexe, Brandabschnitte, PML, allgemeine Sicherheitsvorschriften) informiert. Auch die genaue Beurteilung von Baustoffen, deren Brandverhalten und die unterschiedlichen Brandschutzarten sind in diesem Fachbuch vorzufinden. Auf das aktuelle Thema der E-Mobilität sowie die Notwendigkeit der Revision entsprechender Anlagen wird ebenfalls eingegangen. In den weiteren Kapiteln werden neben Explosionen, Betriebsunterbrechung auch die Besonderheiten bestimmter Betriebsarten (Läger, Holz, Metall, Kunststoff, Textil u.vm.) behandelt. Insgesamt zeichnet sich dieses Buch durch eine leichte Lesbarkeit, aussagekräftige Graphiken, auszugsweise vorhandenen Paragrafen und Richtlinien sowie sinnvollen Gegenüberstellungen und Tabellen aus. Abgerundet wird das Ganze durch ausführliche Abkürzungs- und Stichwortverzeichnisse. Insgesamt ist hier dem Autor ein Standardwerk für die Ausbildung und spätere Tätigkeit als Brandschutzbeauftragter gelungen.

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Titel:

Der Brandschutzbeauftragte in Theorie und Praxis

Untertitel:

-

Auflage-Nr.:

1

Coverbild:

Anna Kunze

Autor & Layout:

Marc Latza

Copyright:

© 2022 Marc Latza

ISBN:

978-3-96518-046-8    Hardcover978-3-96518-045-1    Paperback978-3-96518-047-5    e-Book

Verlag:

Herausgeber:

Sicherheitsingenieur.NRW Grüner Weg 56 40229 Düsseldorf

Herstellung:

tredition GmbH, Halenreie 40-44, 22359 Hamburg

Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt.

Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die der Übersetzung, des Nachdrucks, des Vortrages, der Entnahme von Abbildungen, Tabellen oder Texten, der Funksendung, der Mikroverfilmung oder der Vervielfältigung auf anderen Wegen und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, bleiben, auch bei auszugsweiser Verwertung, vorbehalten. Eine Vervielfältigung dieses Werkes oder von Teilen dieses Werkes ist auch im Einzelfall nur in den Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zulässig.

Sie ist grundsätzlich vergütungspflichtig.

Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafbestimmungen des Urheberrechts.

Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende gerechnet werden muss.

[Gerichtsurteil des OVG Münster 10A 363/86 vom 11.12.1987]

Sicherheitsingenieur.NRW:

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Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Zum besseren Verständnis wurden Mengen-, Größen- oder sonstige Bemessungsangaben in diesem Buch verwendet, die im Falle einer Praxisanwendung jedoch mit den jeweiligen gesetzlichen

Vorgaben vor Ort abgeglichen werden müssen!

Kapitel 1

Der Brandschutzbeauftragte

Was sind Beauftragte?

Beauftragte sind natürliche Personen, die vom Unternehmer beauftragt werden, innerbetriebliche Pflichten und Aufgaben wahrzunehmen. Diese Verpflichtung kann auf Basis von Gesetzen, Normen, Verordnungen, Anforderungen durch Richtlinien Dritter oder durch freiwillig gesetzte Standards erfolgen.

Beauftragte sind im Wesentlichen unterstützend und beratend tätig (meist als Stabsstelle), d.h. sie können Maßnahmen vorschlagen, sie besitzen i.d.R. keine unmittelbaren Weisungsbefugnisse.

Was für Beauftragte kann es in einem Unternehmen geben?

• Abfallbeauftragter

§54 KrW-/AbfG

• Betriebsarzt (je Gesellschaft)

§2 ArbSichG, §19 DGUV 1

• Brandschutzbeauftragter

§10 ArbSchG, §22 DGUV 1

• Brandschutzhelfer

ASR A2.2 Abs. 6.2

• Ersthelfer (je Standort)

§10 ArbSchG, §26 DGUV 1

• Gefahrgutbeauftragter

§1 GbV

• Gewässerschutzbeauftragter

§21 WHG

• Immissionsschutzbeauftragter

§53 BImSchG

• Sicherheitsbeauftragter

§22 SGB VII, §20 DGUV 1

• Sicherheitsfachkraft

§5 ArbSchG, §19 DGUV 1

• Strahlenschutzbeauftragter

§31 StrSchV, §13 RöV

Was ist ein Brandschutzbeauftragter?

Ein Brandschutzbeauftragter ist eine vom Arbeitgeber schriftlich beauftragte und speziell ausgebildete Person, die in einem Unternehmen den betrieblichen Brandschutz wahrnimmt.

Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt dabei beim vorbeugenden Brandschutz.

Ein Brandschutzbeauftragter berät ein Unternehmen umfassend zu sämtlichen Fragen des Brandschutzes und zeigt mögliche Lücken auf. Er ist also als unterstützendes Organ tätig.

Durch sein geprüftes (!) Fachwissen ist er mit den aktuellen gesetzlichen Vorgaben vertraut und kann auch Mitarbeiter des Unternehmens zum Brandschutzhelfer ausbilden.

Wer kann Brandschutzbeauftragter werden?

Grundsätzlich muss eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegen.

Für Betriebe mit einer erhöhten Brandgefährdung sollte der Personenkreis eine die folgenden Vorkenntnisse vorhalten:

• feuerwehrtechnische Ausbildung

• Absolvent der Ausbildung Werkfeuerwehrmann /-frau

• Fachkraft für Arbeitssicherheit

• Hochschul- / FH-Absolvent mit dem Schwerpunkt Brandschutz

Fortbildungsverpflichtung

Liegt die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten länger als 5 Jahre zurück und / oder kann eine berufliche Tätigkeit oder Fortbildung nicht nachgewiesen werden, ist die Ausbildung gemäß DGUV erneut zu durchlaufen. Daher sollte i.d.R. spätestens alle 3 Jahre eine Fortbildung mit 16 Unterrichtseinheiten besucht werden.

Ziel des Brandschutzes

Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung eines Feuers vorgebeugt wird und dass bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

(§ 17 BauO NW / §14 MBO)

Rolle des Arbeitsgebers im Detail

Der Arbeitgeber hat die notwendigen Maßnahmen gegen Entstehungsbrände einschließlich der Verhaltensregeln im Brandfall (z.B. Evakuierung) festzulegen und zu dokumentieren. Der Arbeitgeber hat alle Beschäftigten über die festgelegten Maßnahmen vor Aufnahme der Beschäftigung, bei Veränderung des Tätigkeitsfeldes und danach in festgelegten Zeitabständen, mindestens aber einmal im Jahr hinsichtlich dieser Regeln zu unterweisen (siehe §10 ArbSchG).

Ermittelt der Arbeitgeber eine erhöhte Brandgefährdung, kann die Benennung eines Brandschutzbeauftragten sinnvoll sein.

Die Notwendigkeit eines Brandschutzbeauftragten (im nachfolgenden Punkt gibt es hierzu mehr Details) kann sich aber auch aus weiteren Rechtsvorschriften ergeben. So kann z.B. eine Baugenehmigungsbehörde, ein Brandschutzkonzept oder ein Feuer-Versicherer die Benennung eines Brandschutzbeauftragten fordern.

Dem Arbeitgeber treffen hier die sog. Unternehmerpflichten, z.B. im Rahmen der sog. Gefährdungsbeurteilung von Brandgefahren (siehe §§ 5,6 ArbSchG). Gibt es in dem Unternehmen eine erhöhte Brandgefahr, ist laut den ASR 2.2 (seit 2018) ein Brandschutzbeauftragter hinzuzuziehen.

Dies kann sich durch Neubauten und durch Nutzungsänderungen ergeben.

Feststellung der erhöhten Brandgefährdung

Werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Bereiche mit erhöhter Brandgefährdung festgestellt, hat der Arbeitgeber neben der Grundausstattung nach Punkt 5.2 der ASR 2.2 und den Grundanforderungen für die Bereitstellung nach Punkt 5.3 der ASR 2.2 zusätzliche betriebs- und tätigkeitsspezifische Maßnahmen zu ergreifen (siehe Punkt 6.2 der ASR 2.2).

Erhöhte Brandgefährdung liegt vor, wenn

• entzündbare bzw. oxidierende Stoffe oder Gemische vorhanden sind,

• die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse für eine Brandentstehung günstig sind,

• in der Anfangsphase eines Brandes mit einer schnellen Brandausbreitung oder großen Rauchfreisetzung zu rechnen ist,

• Arbeiten mit einer Brandgefährdung durchgeführt werden (z. B. Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Löten) oder Verfahren angewendet werden, bei denen eine Brandgefährdung besteht (z. B. Farbspritzen, Flammarbeiten) oder

• erhöhte Gefährdungen vorliegen, z. B. durch selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische, Stoffe der Brandklassen D und F, brennbare Stäube, extrem oder leicht entzündbare Flüssigkeiten oder entzündbare Gase.

Von erhöhter Brandgefährdung kann z. B. beispielhaft in folgenden Arbeitsstätten oder bei folgenden Tätigkeiten ausgegangen werden:

1. Verkauf, Handel, Lagerung

• Altpapierlager

• Ausstellungen für Möbel

• Baumarkt

• Baumwolllager, Holzlager, Schaumstofflager

• Lager für Recyclingmaterial und Sekundärbrennstoffe

• Lager mit extrem oder leicht entzündbaren bzw. leichtentflammbaren Stoffen oder Gemischen

• Lager mit Lacken und Lösungsmitteln

• Lager mit sonstigem brennbarem Material

• Lagerbereiche für Verpackungsmaterial

• Speditionslager

• Verkaufsräume mit erhöhten Brandgefährdungen, z. B. Heimwerkermarkt,

2. Dienstleistung

• Abfallsammelräume

• Alten- und Pflegeheime

• Beherbergungsbetriebe

• chemische Reinigung, Wäschereien

• Kinos, Diskotheken

• Krankenhäuser

• Küchen

• Tank- und Tankfahrzeugreinigung

• technische und naturwissenschaftliche Bereiche in Bildungs- und Forschungseinrichtungen

• Theaterbühnen

3. Industrie

• Backwarenfabrik

• Druckereien

• Getreidemühlen und Futtermittelproduktion

• Herstellung von Maschinen und Geräten

• Herstellung von Papier im Trockenbereich / Verarbeitung von Papier

• Kartonagenherstellung

• Kunststoff-Spritzgießerei

• Lackier- und Pulverbeschichtungsanlagen und -geräte

• Leder- und Kunststoffverarbeitung

• Möbelherstellung, Spanplattenherstellung

• Öl-Härtereien

• petrochemische Anlagen

• Schaumstoff-, Dachpappenherstellung

• Verarbeitung von brennbaren Chemikalien

• Verarbeitung von brennbaren Lacken und Klebern

• Webereien, Spinnereien

4. Handwerk

• Backbetrieb

• Elektrowerkstatt

• Galvanik

• Kfz-Werkstatt

• Leder-, Kunstleder- und Textilverarbeitung

• Metallverarbeitung

• Polsterei

• Tischlerei/Schreinerei

• Vulkanisierung

• Werkstätten für Menschen mit Behinderungen

Weitere Regelungen sind auch der TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen“ bei Umgang mit brennbaren oder oxidierenden Gefahrstoffen (i.d.R. Chemikalien) zu entnehmen.

Verantwortung für den Brandschutz / Unternehmer

Trotz Einschaltung eines Brandschutzbeauftragten liegt die alleinige Verantwortung für den Brandschutz bei der Geschäftsleitung des jeweiligen Unternehmens. Wie gesagt, der Brandschutzbeauftragte unterstützt lediglich.

Häufig werden Brandschutzbeauftragte daher direkt der Geschäftsleitung unterstellt, um eine direkte Kommunikation zur Aufdeckung von brandschutztechnischen Missständen zu gewährleisten.

Die Gesamtverantwortung des Unternehmers für sein Unternehmen ergibt sich auf folgenden Rechtsgrundlagen:

• Bauordnung der Länder (z.B. als Betreiber einer baulichen Anlage)

• Zivilrecht (z.B. BGB)

• Versicherungsrecht (z.B. Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung AFB)

• GmbH-Gesetz

• Aktiengesetz

Verantwortung für den Brandschutz / Unternehmer und Vorgesetzte

In den Verantwortungsbereich von Unternehmer und Vorgesetzten liegen folgende Punkte:

• Die Gesundheit der Mitarbeiter

• Die Sicherheit der Mitarbeiter

• Der sichere Zustand der Arbeitsmittel

• Sicherheitsgerechtes Verhalten der Mitarbeiter

• Bestimmungsgemäßer Umgang mit den Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen

• Auswahl und Einsatz der PSA (persönlichen Schutzausrüstung)

• Umweltschutz

Verantwortung der Arbeitnehmer

Die Arbeitnehmer sind verpflichtet nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Anweisung des Arbeitgebers für die Sicherheit und Gesundheit der Personen Sorge zu tragen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.

Zu diesen Aufgaben zählen:

• Bestimmungsgemäße Verwendung von Arbeitsmitteln

• Tragen der PSA

• Sicherheitsgerechtes Durchführen ihrer Aufgaben

• Melden von Mängeln und unsicheren Ereignissen

Arten von sicherheitstechnischen Unterweisungen

Neben der zeitlichen Komponente bestimmt die Art der möglichen Gefährdungen eine Unterweisungspflicht.

Werden mehrere Arbeitgeber örtlich oder gemeinsam auf einer z.B. Baustelle tätig, haben sie ihre Beschäftigten über die gegenseitigen Gefährdungen zu unterrichten. Hier liegt eine „Koordinierungsverpflichtung“ vor.

Weitere Unterweisungspflichten ergeben sich z. B. aus:

• § 9 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz – gefährliche Arbeiten

• § 12 Abs. 2 und 3 Biostoffverordnung

• § 9 Betriebssicherheitsverordnung

• § 4 Lasthandhabungsverordnung

• § 3 PSA-Benutzungsverordnung

• § 14 Gefahrstoffverordnung

• § 6 Störfallverordnung

• §4 DGUV Vorschrift 1

Regelmäßige Unterweisungen

Der Arbeitgeber muss alle Beschäftigten regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Jahr, über die in ihrem Arbeitsbereich vorhandenen Brandgefahren und Brandschutzeinrichtungen (Feuerlöscheinrichtungen, Wandhydranten, Alarmierungseinrichtungen usw.) sowie über das Verhalten im Gefahrenfall (Fluchtwege, Sammelplätze, Evakuierungsplan) unterrichten.

Die Unterweisung hat

• vor Aufnahme der Tätigkeit

• bei Veränderung in den Aufgabenbereichen

• nach Unfällen

• bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien

zu erfolgen.

Die Erstunterweisung ist das Fundament für alle weiteren Unterweisungen und informiert über die Grundregeln im Arbeitsschutz. Die Erstunterweisung muss bei Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien erfolgen und ggf. regelmäßig wiederholt werden (§ 12 ArbSchG).

Das Arbeitsschutzgesetz selbst schreibt dann aber keine Frist für eine Wiederholungsunterweisung vor. Der jährliche Rhythmus ist in der DGUV-Vorschrift 1, §4 geregelt.

Die Zeitabstände für die regelmäßige Unterweisung richten sich im Einzelfall nach den betrieblichen Erfordernissen und der Gefährdungsentwicklung.

Bei einer Arbeitnehmerüberlassung muss die Unterweisung über den Entleiher erfolgen.

Gesetzliche Grundlage für sicherheitstechnische Unterweisungen

Die überwiegende Zahl von Arbeitsunfällen hat ihre Ursache in menschlichem Fehlverhalten, nicht zu verwechseln mit menschlichem Versagen. Daher gilt es, zur Vermeidung von Unfällen oder Störfällen, beim Verhalten der Mitarbeiter anzusetzen.

Dieser Erkenntnis hat der Gesetzgeber mit Einführung des § 12 Arbeitsschutzgesetz Rechnung getragen. Hiernach haben Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen ihre Beschäftigten ausreichend und angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen bzw. durch fachkundige Personen (wie z. B. Betriebsarzt oder SiFa / Brandschutzbeauftragter) unterweisen zu lassen (Sicherheit durch Unterweisung).

Ziel der sicherheitstechnischen Unterweisungen

Zweck der Unterweisung ist, dass der Beschäftigte eine Sicherheits- und Gesundheitsgefährdung erkennt und dann entsprechend den vorgesehenen Schutzmaßnahmen handeln kann. Voraussetzung für ein sicherheitsgerechtes Verhalten ist somit

• die umfassende Information der Beschäftigten über die Gefahren an ihrem Arbeitsplatz

• die Motivation der Beschäftigten zu sicherheitsgerechtem Verhalten

• die richtige Zuordnung der Beschäftigten zu Tätigkeiten (Ausbildung, Erfahrung, Sachkunde, körperliche Eigenschaften) zur Gewährleistung der Einhaltung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Durchführung der sicherheitstechnischen Unterweisung

In der Regel findet die Gefahreninformation anhand von Betriebsanweisungen bzw. Arbeitsanweisungen statt (Sicherheit durch Betriebsanweisungen). Diese sind zu vergleichen mit Gebrauchsanweisungen bzw. Benutzerinformationen zu Produkten, Arbeitsverfahren und/oder Arbeitsstoffen. Das Aushändigen eines Merkblatts alleine genügt jedoch nicht. Stets muss geprüft werden, ob der Unterwiesene das Vermittelte auch verstanden hat (intellektuell und sprachlich) und ggf. sind Übungen und kleine Tests in die Sicherheitsunterweisungen zu integrieren.

Eine erfolgreiche Arbeitsschutzunterweisung

• bezieht die Teilnehmer aktiv mit ein

• findet am „Schauplatz der Gefahr“ statt

• geht auf die konkreten arbeitsplatzbezogenen Gefährdungen ein

• erklärt die zu beachtenden und getroffenen Schutzmaßnahmen

• erläutert die gesetzlichen Grundlagen

• ist leicht verständlich

Delegieren von Verantwortung

Der Unternehmer kann Allgemeinpflichten an die Vorgesetzten in seinem Betrieb delegieren und die wiederum an die Mitarbeiter!

Der Aufgabenumfang, die Verantwortungsbereich sowie die entsprechenden Kompetenzen sind dabei schriftlich festzuhalten. Wird dabei sogar ein Mitarbeiter zum Brandschutzbeauftragter ausgewählt und entsprechend ausgebildet, sind der Aufgabenumfang usw. in der entsprechenden Bestellung schriftlich zu vermerken.

Verantwortung für Fremdfirmen

Werden in einem Unternehmen Fremdfirmen eingesetzt, so ist der Unternehmer auch für die Umsetzung von Sicherheitsrichtlinien durch die Fremdfirmen verantwortlich.

Hierzu zählt als wohl die bekannteste Maßnahme die Nutzung des sog. „Schweißerlaubnisscheins“ (hierzu später mehr).

Zusammenarbeit mit Behörden

Als Brandschutzbeauftragter hat man in der Praxis häufig Kontakt mit der sog. Brandschutzdienststelle. Diese ist zuständig für Belange des Brandschutzes im Baugenehmigungsverfahren. Zusätzlich werden durch sie wiederkehrende Begehungen von Sonderbauten (Feuerbeschau/Brandverhütungsschau) durchgeführt sowie an der Abnahme von Konzepten für Veranstaltungen mitgewirkt.

Im Baugenehmigungsverfahren überprüft die Brandschutzdienststelle unter anderem, ob die Rettungswege eines Gebäudes vorhanden sind und den Anforderungen entsprechen bzw. ob eine Personenrettung über Drehleitern möglich ist.

Zudem wird untersucht, ob die Löschwasserversorgung des Objekts ausreichend ist. Ist das Gebäude mit anlagentechnischem Brandschutz ausgerüstet, beispielsweise einer Brandmeldeanlage oder einer Sprinkleranlage, wird diese ebenfalls überprüft. Der genaue Umfang dieser Prüfungen und auch die Befugnisse der Brandschutzdienststellen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland teilweise stark.

Beim Vorhandensein einer Berufsfeuerwehr ist die Brandschutzdienststelle dieser angegliedert. Die Bezeichnung der Abteilung lautet dann meist Vorbeugender Brandschutz oder ähnlich. Existiert keine Berufsfeuerwehr, ist die Brandschutzdienststelle Teil des Landratsamts/der Kreisverwaltung.

Eine rechtliche Regelung ist hierzu im Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) zu finden:

§ 25 BHKG – Brandschutzdienststelle

Brandschutzdienststelle ist die Gemeinde, deren Feuerwehr über geeignete hauptamtliche Kräfte in ausreichender Anzahl verfügt, im Übrigen der Kreis. Aufgabe der Brandschutzdienststelle ist es, Belange des Brandschutzes sowohl in Genehmigungsverfahren als auch nach Maßgabe baurechtlicher Vorschriften wahrzunehmen. Die Durchführung ist Bediensteten zu übertragen, die mindestens über eine Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst und zusätzlich über ausreichende Kenntnisse für die Wahrnehmung dieser Aufgabe verfügen. Ihnen gleichgestellt sind Architektinnen und Architekten sowie Bauingenieurinnen und Bauingenieure, die mindestens über eine erfolgreich abgeschlossene feuerwehrtechnische Zugführerausbildung verfügen und durch Fortbildung entsprechende Qualifikationen im Brandschutz erworben haben.

Wann muss ein Betrieb einen Brandschutzbeauftragten haben?

Neben den ASR 2.2 und den Sonderbauvorschriften (z.B. für Verkaufsstätten oder Hochhäuser) gibt es auch Forderungen von Feuer-Versicherungen, die über den bauvorschriftlichen Regelungen hinaus einen Brandschutzbeauftragten vorschreiben können.

Um die Notwendigkeit zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten zu prüfen, können folgende Quellen ganz hilfreich sein:

• Arbeitsschutzgesetz

• ASR 2.2 (Maßnahmen gegen Brände)

• baurechtliche Vorgaben / bestimmte Sonderbauvorschriften

• Gefährdungsbeurteilung des Unternehmens

• Muster-Hochhaus-Richtlinien

• Muster-Industriebaurichtlinie (ab 5.000 qm Grundfläche)

• Muster-Verkaufsstättenverordnung

• Pflegerichtlinien

• Unfallverhütungsvorschriften

• Versicherungsbedingungen des Sachversicherers

Die Notwendigkeit für den Einsatz eines Brandschutzbeauftragten ist nicht immer klar geregelt.

Allerdings sollte man sich als Unternehmer immer folgende Konsequenz vor Augen halten:

Werden durch ein Brandereignis Sachen oder sogar Menschen verletzt, treten weitere Rechtsvorschriften auf den Plan.

Eine Haftung und rechtliche Verantwortung kann auch Personen treffen, die einen Schaden nicht aktiv verursacht haben, sondern ihn durch Unterlassen nicht verhindert haben (§13 StGB).

Die Arbeitsschutzvorschriften kennen per se keine Verpflichtung für einen Brandschutzbeauftragten. Ermittelt der Arbeitgeber eine erhöhte Brandgefährdung, kann die Benennung eines Brandschutzbeauftragten zweckmäßig sein, so die Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.2.

Die Möglichkeit einer Bestellung einer für den betrieblichen Brandschutz beauftragten Person kann ggf. aus § 13 Abs. 2 ArbSchG abgeleitet werden – der Arbeitgeber überträgt ihm obliegende arbeitsschutzrechtliche Aufgaben und Pflichten einem Dritten, welcher nicht bereits Kraft Gesetz die Verantwortung trägt.

Weiterhin gibt es keine Unfallverhütungsvorschrift, welche einen Brandschutzbeauftragten fordert. Die oft als Quelle angeführte DGUV-Information 205-003 „Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten“ hat keinen verbindlichen Charakter für Unternehmer, erfüllt jedoch den „Stand der Technik“. DGUV-Informationen sind unverbindliche Hilfestellungen und Empfehlungen für bestimmte Branchen, Tätigkeiten und Zielgruppen.

Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer fordern, dass bauliche Anlagen hinreichend feuersicher geplant, errichtet und betrieben werden müssen. Die sichere Nutzung muss jederzeit gewährleistet sein.

In einigen Landesbauordnungen wird der Brandschutzbeauftragte tatsächlich erwähnt, z.B. in Baden-Württemberg:

§ 38 Landesbauordnung (LBO) – Sonderbauten

[…] einschließlich des organisatorischen Brandschutzes und der Bestellung und der Qualifikation eines Brandschutzbeauftragten, […]

§ 26 Verkaufsstättenverordnung (VkVO) – Verantwortliche Personen

[…] Der Betreiber einer Verkaufsstätte hat […] einen Brandschutzbeauftragten […] zu bestellen.

[…] Der Brandschutzbeauftragte hat für die Einhaltung des § […] zu sorgen.

§ 42 Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) – Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne

[…] In der Brandschutzordnung sind insbesondere die Erforderlichkeit und die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten […] festzulegen, […]

Rechtliche Vorgaben existieren nur, wenn sie Bestandteil der (objektbezogenen) baurechtlichen Genehmigung sind oder in einer Landesverordnung genannt werden (z.B. in der Verkaufsstättenverordnung Baden-Württemberg). Die an der baurechtlichen Genehmigung aufgehängte Verpflichtung richtet sich an die Eigentümer baulicher Anlagen, kann allerdings zu einem gewissen Teil auf deren Betreiber oder Mieter übertragen werden (sogenannte öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und Gebrauchsbeschränkungen).

Zu guter Letzt bleiben noch die „Versicherungsbedingungen“ des Sachversicherers. Hier hilft nur, mit viel Zeit und Muße das Kleingedruckte in den Versicherungsbedingungen seines Versicherers durchzulesen.

Wird ein Brandschutzbeauftragter gefordert, ist dies eine rein privatrechtliche Vereinbarung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsgesellschaft. Auch hier sollten Anforderungen an Aufgaben, Pflichten und Qualifikation des Brandschutzbeauftragten detailliert beschrieben werden.

Integration des Brandschutzbeauftragten in betriebliche Abläufe

Der Brandschutzbeauftragte sollte unbedingt in die firmeninterne Kommunikation eingebunden werden.

• Fallen Brandschutzhelfer, Evakuierungshelfer, Etagenbeauftragte wegen Krankheit oder Urlaub aus?

• Gibt es neuerdings einen Mitarbeiter, der dauerhaft oder zeitlich begrenzt als gehbehindert eingestuft werden kann? Ist der Weg von seinem Arbeitsplatz bis zur Sammelstelle trotz dieser Immobilität in einer angemessenen Zeit im Brandfall zu schaffen oder muss der Arbeitsplatz verlegt werden?

• Gibt es neue Maschinen, geändertes Schichtsystem, wie sieht die aktuelle Zahl der Arbeitsunfälle aus?

• usw.

Der Brandschutzbeauftragte kann seinen Job nur dann vernünftig machen, wenn der Betrieb auch mitspielt und ihn so gut wie es geht mit einbezieht.

Der interne Brandschutzbeauftragte

Interne Brandschutzbeauftragten werden i.d.R. im Rahmen der Arbeitsschutzvorschriften bestellt.

Es handelt sich dabei um einen Mitarbeiter des Unternehmens, der zumeist (abhängig von der Größe des Betriebes) für diese Aufgabe freigestellt wird.

Ein interner Brandschutzbeauftragter kennt daher i.d.R. den Betrieb „in- und auswendig“, weiß um die Besonderheiten von bestimmten Betriebsabläufen oder Produktionsprozessen bestens Bescheid.

Ferner kennt er die (meisten) seiner Kollegen und deren Arbeitsweisen sowie deren persönliche Einstellung zu den Themen „Brandschutz“ und „Arbeitssicherheit“.

Ein interner Brandschutzbeauftragter löst kein Konflikt hinsichtlich möglicher Bekanntgabe von Betriebsgeheimnissen aus.

Da es sich um einen Mitarbeiter des Betriebes handelt, ist er auch entsprechend gut erreichbar und kurzfristig am Ort des Geschehens.

Gleichwohl ist dies aber auch ein Schwachpunkt. Jeder Mitarbeiter fällt mal wegen Krankheit oder Urlaub aus. In dieser Zeit „ruht“ aber die Verantwortung des Unternehmers nicht!

Somit ist eigentlich – wenn man den Sinn und Zweck eines Brandschutzbeauftragten konsequent zu Ende denkt – der Unternehmer genötigt zwei Mitarbeiter für diese Aufgabe auszubilden. Zudem erfordert es ein organisatorisches Geschick, damit nicht beide Mitarbeiter gleichzeitig im Urlaub sind usw.

Die Kosten für interne Brandschutzbeauftragten sind somit also vergleichsweise relativ hoch. Hinzu kommen regelmäßige Fortbildungskosten.

Der externe Brandschutzbeauftragte

Externe Brandschutzbeauftragten werden i.d.R. im Rahmen der Arbeitsschutzvorschriften bestellt.

Eine Übertragung von Arbeitgeberpflichten auf externe Dritte läuft dem Arbeitsschutz grundsätzlich nicht zuwider, z.B. wenn die erforderliche Zuverlässigkeit oder Fachkunde bei den eigenen Führungskräften oder Beschäftigten nicht gegeben ist.

In einem solchen Fall müssen dem externen Brandschutzbeauftragten zusätzlich zu den im Auftrag (etwa im Dienst- oder Werkvertrag) beschriebenen Aufgaben ausdrücklich auch Befugnisse (z.B. Weisungs- und Sanktionsrechte) übertragen werden, damit der Brandschutzbeauftragte unmittelbar im Betrieb gegenüber den Beschäftigten handeln kann.

Ein Vertrag allein mit dem Arbeitgeber, der dem Externen keine Befugnisse gegenüber den Beschäftigten gibt, reicht nicht aus, weil dann die Beschäftigten selbst keine Vertragspartner des Externen sind.

Ein externer Brandschutzbeauftragter ist immer eine gute Wahl, im Vergleich zu einem Betriebsangehörigen.

Denn er bietet folgende Vorteile für das Unternehmen:

• Keine Bindung interner Arbeitskräfte

• Hoher Ausbildungsstand mit Erfahrung im organisatorischen, baulichen und abwehrenden Brandschutz

• Geringere und planbare Kosten

• Keine Betriebsblindheit, objektiver Blick für das Wesentliche

• Keine Konflikte mit innerbetrieblichen Führungsstrukturen

Häufig wird ein externer Brandschutzbeauftragter auch als „externer Prüfer“ von den Mitarbeitern wahrgenommen, was einen gewissen psychologischen Effekt bei der Umsetzung von angeratenen Maßnahmen bei der Belegschaft hat. Während also der interne Brandschutzbeauftragte ggf. also als der „Karl von der Drehbank“ eventuell in seinen Bemühungen von seinen Kollegen belächelt wird, hat ein externer Brandschutzbeauftragter ein anderes Standing.

Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten:

Brandschutzordnung

• Erstellen und Fortschreiben der Brandschutzordnungen

Brandgefährdung am Arbeitsplatz

• Beraten bei feuergefährlichen Arbeitsverfahren und bei dem Einsatz brennbarer Arbeitsstoffe

• Melden von Mängeln und Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlagen und die Mängelbeseitigung überwachen (ggf. sogar protokollieren)

• Prüfen der Lagerung und/oder der Einrichtungen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, Gasen usw.

• Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen, die Belange des Brandschutzes betreffen

• Mitwirken bei:

- baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, soweit sie den Brandschutz betreffen

- Beurteilungen der Brandgefährdung an Arbeitsplätzen

- der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen, soweit sie den Brandschutz betreffen

- der Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren

- der Festlegung von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall und Außerbetriebssetzung von brandschutztechnischen Einrichtungen

- der Implementierung von präventiven und reaktiven (Schutz)Maßnahmen im Notfallmanagement z.B. für kritische Infrastrukturen (Stromausfall), für lokale Wetterereignisse mit Schadenspotenzial (extreme Hitze-/Kältewelle, Starkregen, Sturm, Hagel, Schneelast, etc.)

Behörden und Versicherungen

• Beraten bei der Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und Auswahl der Löschmittel

• Kontrollieren, dass festgelegte Brandschutzmaßnahmen insbesondere bei feuergefährlichen Arbeiten eingehalten werden

• Organisation der Prüfung und Wartung von brandschutztechnischen Einrichtungen

• Teilnehmen an behördlichen Brandschauen und Durchführen von internen Brandschutzbegehungen

• Unterstützen des Unternehmers bei Gesprächen mit den Brandschutzbehörden und Feuerwehren, den Feuerversicherern, den Unfallversicherungsträgern, den staatlichen Arbeitsschutzbehörden usw.

• Mitwirken bei

- der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Nutzungsänderungen, Anmietungen und Beschaffungen

- der Umsetzung behördlicher Anordnungen und bei Anforderungen des Feuerversicherers, soweit sie den Brandschutz betreffen

- der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes

Flucht-, Rettungs-, Feuerwehr- und Alarmpläne

• Kontrollieren der Pläne auf Aktualität und nötigenfalls Erneuerung der Unterlagen

• Kontrollieren der Sicherheitskennzeichnungen für Brandschutzeinrichtungen und für die Flucht- und Rettungswege (siehe ASR 1.3 und ASR 2.3)

• Planen, Organisieren und Durchführen von Räumungsübungen

• Überwachen der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen

Mitarbeiterschulungen

• Aus- und Fortbilden von Beschäftigten mit besonderen Aufgaben in einem Brandfall, z.B. in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen (Brandschutzhelfer gemäß ASR A2.2)

• Unterstützen der Führungskräfte bei den regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten im Brandschutz

Brandschutzhelfer

Laut ASR 2.2 hat der Arbeitgeber eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.

Die Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.

Ein Anteil von 5 % der anwesenden (!) Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z. B. in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung, bei der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie bei großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein.

Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z. B. Fortbildung, Urlaub und Krankheit, zu berücksichtigen.

Die Brandschutzhelfer sind im Hinblick auf ihre Aufgaben fachkundig zu unterweisen. Zum Unterweisungsinhalt gehören neben den Grundzügen des vorbeugenden Brandschutzes Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation, die Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, die Gefahren durch Brände sowie über das Verhalten im Brandfall.

Praktische Übungen (Löschübungen) im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen gehören zur fachkundigen Unterweisung der Brandschutzhelfer. Es wird empfohlen, die Unterweisung mit Übung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen.

Evakuierungshelfer

Der Evakuierungshelfer (auch Räumungshelfer genannt) ist eine vom Unternehmen oder Betreiber benannte Person, die die Evakuierung eines Objekts (Gebäude, Einkaufszentrum, Schwimmbad etc.) unterstützt.

Die Aufgaben des Evakuierungshelfers ergeben sich aus dem jeweiligen Evakuierungskonzept (Bestandteil der Brandschutzordnung Teil C). Die Funktion des Evakuierungshelfers ist parallel zum Brandschutzhelfer zu sehen. Die VDI 4062 „Evakuierung von Personen im Gefahrfall“ konkretisiert die Anforderungen.

In modernen Brandschutz- und Evakuierungskonzepten ist es aufgrund der Ablauforganisation mittlerweile gelebte Praxis, die Aufgaben des Evakuierungshelfers dem Brandschutzhelfer mit zuzuweisen und somit einen Brandschutz- und Evakuierungshelfer in einer Person zu bestellen.

Der Evakuierungshelfer wird wie der Brandschutzhelfer vom Brandschutzbeauftragten oder externer geeigneter Stelle aus- und fortgebildet.

Die Überprüfung / Nachhaltung einer ausreichenden Anzahl, die regelmäßige Fortbildung und die dem Risiko gerechte Verteilung der Helfer obliegt sowohl dem Brandschutzbeauftragten als auch dem Brandschutzmanager. Unbedingt erforderlich ist eine regelmäßige und gute Kommunikation, damit z.B. Versetzung, Berentungen, Krankheit, Urlaub, länger andauernde Abwesenheit durch Fortbildungen oder Montagetätigkeiten etc. von Helfern auch dem Verantwortlichen zeitnah bekannt sind.

Rechtliche Grundlagen

Der Brandschutz begründet sich in Deutschland auf gesetzliche Anforderungen und ist somit z.B. keine Erfindung der Versicherungsbranche.

Die Struktur ist hierbei wie folgt:

Bundesgesetze (gelten also für die ganze BRD):

• Arbeitsschutzgesetz

• Chemikaliengesetz

Landesgesetze (hierzu gehört das Thema Brandschutz):

• Feuerwehrgesetze

• Landesbauordnungen

Verordnungen:

• Arbeitsstättenverordnung (abgeleitet aus dem Arbeitsschutzgesetz)

• Gefahrstoffverordnung (abgeleitet aus dem Chemikaliengesetz)

• Verwaltungsvorschriften und technische Baubestimmungen

Technische Richtlinien (haben Empfehlenden-Charakter):

• ASR 2.2:

herausgegeben von der BAUA / regelt die Einrichtung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen gegen Brände

• ASR 2.3:

herausgegeben von der BAUA / regelt Fluchtwege und Notausgänge

• DIN 4102:

gilt als „nationaler Stand der Technik“ / Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

• DIN EN 13501-1:

gilt europaweit / Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten

• ISO oder DIN EN ISO:

gilt weltweit

Hinweis

Der Unterschied zwischen einer EU-Verordnung und einer EU-Richtlinie lässt sich wie folgt erklären:

Eine EU-Verordnung wird sofort gültig, während eine EU-Richtlinie mit Übergangsfristen arbeitet.

Zu beachten sind hierbei:

EU-Verordnungen sind gegenüber nationalem Recht vorrangig. Sie setzen anders lautendes nationales Recht außer Kraft.

EU-Richtlinien werden grundsätzlich erst durch die Umsetzung des nationalen Gesetz-, Verordnungs- oder Vorschriftengebers im einzelnen Mitgliedstaat verbindlich. Dieser Prozess wird auch „Harmonisierung“ genannt.

Gesetze, Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften (als Satzungsrecht) sind zwingend anzuwenden.

Verwaltungsvorschriften sind als Handlungsanleitungen konzipiert. Sie richten sich zwar nur an die durchführenden Stellen Gewerbeaufsicht (Amt für Arbeitsschutz) und Unfallversicherungsträger und nicht unmittelbar an Unternehmer und Mitarbeiter. Sie bieten aber auch wichtige Erkenntnisse und Beurteilungshilfen für den Anwender.

„Allgemein anerkannte Regeln“ (Regeln der Technik, Sicherheitstechnik und Arbeitsmedizin) ist ein Sammelbegriff für diverse Arten von Regeln. Sie haben dann besondere Bedeutung, wenn in keiner Arbeitsschutzvorschrift oder Unfallverhütungsvorschrift zwingende abschließende Regelungen enthalten sind. Sie haben sich außerhalb von Rechtsvorschriften entwickelt und werden auch als „Normen“ bezeichnet.

Ein Brandschutzbeauftragter kann sich auf diverse Quellen in seiner Arbeit beziehen.

Europäisches Arbeitsschutzrecht

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union spricht in Artikel 31 jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen zu. Dieses Recht ist in Artikel 151 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) verankert.

Gemäß Artikel 153 des AEU-Vertrages können das Europäische Parlament und der Rat zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen Richtlinien erlassen. Dabei sind in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehende Bedingungen und technische Regelungen zu berücksichtigen. Die Richtlinien sind als Mindestvorschriften anzusehen. Das bedeutet, die Mitgliedstaaten dürfen die gesetzten Standards nicht unterschreiten, können aber darüber hinausgehen.

Maßgeblich für das europäische Arbeitsschutzrecht ist die Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (kurz: Arbeitsschutzrahmen-Richtlinie). Ihr zugeordnet sind Einzelrichtlinien, die Mindestvorschriften u. a. für die Bereiche Arbeitsstätten, Arbeitsmittel und Persönliche Schutzausrüstungen enthalten.

Weiterhin haben die Vorgaben zur Verwirklichung des Europäischen Binnenmarktes bzw. zur Gewährleistung seines Funktionierens eine sozialpolitische Dimension, die auch Auswirkungen auf das Arbeitsschutzrecht der Europäischen Union hat.

So heißt es in Artikel 114 des AEU-Vertrages über Maßnahmen zur Angleichung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften: „Die Kommission geht … in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau aus und berücksichtigt dabei insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen.“

Basierend auf Artikel 114 werden Verordnungen erlassen. Diese sind allgemein gültig und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat.

Deutsches Arbeitsschutzrecht

Die Grundlage für den deutschen Arbeitsschutz liefert das Grundgesetz, in dem das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in den Artikeln 1 und 2 festgeschrieben ist: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ (Artikel 1 Abs. 1) „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“ (Artikel 2 Abs. 2)

Auf dem Grundgesetz bauen alle weiteren Gesetze auf, mit denen die Anforderungen an den Arbeitsschutz geregelt werden. Die Gesetzgebung wird stark durch die Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union beeinflusst.

Die grundlegenden Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers, die Pflichten und die Rechte der Beschäftigten sowie die Überwachung des Arbeitsschutzes durch die zuständigen staatlichen Behörden sind geregelt im Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (kurz: Arbeitsschutzgesetz, ArbSchG). Dieses Gesetz setzt die Anforderungen der europäischen Arbeitsschutzrahmen-Richtlinie (Richtlinie 89/391/EWG) in deutsches Recht um.

Daneben sind weitere Gesetze (z. B. Arbeitssicherheitsgesetz, Chemikaliengesetz) zu berücksichtigen, die u. a. auch die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen für den Vollzug von EU-Verordnungen in Deutschland schaffen. Die EU-Verordnungen gelten dabei unmittelbar auch für Deutschland und dürfen nicht in deutsche Gesetze überführt werden.

Die Gesetze enthalten eine Verordnungsermächtigung, auf deren Grundlage die Bundesregierung, einzelne Ministerien wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder Länderregierungen untergeordnete Verordnungen erlassen können. Diese sind rechtsverbindlich und sollen die gesetzlichen Pflichten konkretisieren.

Technisches Regelwerk

Technische Regeln dienen der Konkretisierung von Gesetzen und Verordnungen zum Arbeitsschutz. Sie enthalten Empfehlungen und technische Vorschläge dafür, auf welche Art und Weise die jeweiligen Forderungen umgesetzt werden können.

Dabei geben sie den zum Zeitpunkt der Bekanntgabe aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse wieder. Generell sind Technische Regeln nicht rechtsverbindlich.

Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die zugrunde liegenden Forderungen der Gesetze und Verordnungen erfüllt sind (Vermutungswirkung). Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er beweisen, dass er mit dieser Lösung mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreicht. Die folgende Tabelle listet einen Teil der in Deutschland aufgestellten Technischen Regelwerke sowie den herausgebenden Ausschuss auf.

Auszug über die in Deutschland aufgestellten Technischen Regelwerke

Technische Regeln für

werden aufgestellt vom

Arbeitsstätten (ASR)

Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) zur Konkretisierung der Arbeitsstättenverordnung

Betriebssicherheit (TRBS)

Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) zur Konkretisierung der Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung

Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) zur Konkretisierung der Biostoffverordnung

Gefahrstoffe (TRGS)

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) zur Konkretisierung der Gefahrstoffverordnung

Arbeitsmedizinische Regeln (AMR)

Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) zur Konkretisierung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Recht der Unfallversicherungsträger

Die Unfallversicherungsträger haben gemäß Sozialgesetzbuch VII u. a. die Aufgabe, "mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen."

In diesem Zusammenhang werden sie ermächtigt, Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen, "soweit dies zur Prävention geeignet und erforderlich ist und staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelung treffen". Neben diesen DGUV Vorschriften veröffentlichen die Unfallversicherungsträger unter anderem DGUV Regeln und DGUV Informationen:

• DGUV Vorschriften:

Die DGUV Vorschriften sind als autonomes Recht für die Versicherten verbindlich!

• DGUV Regeln:

Als Hilfestellung bei der Umsetzung der Anforderungen aus den staatlichen und autonomen Arbeitsschutzvorschriften erstellen die Unfallversicherungsträger DGUV Regeln unter Berücksichtigung von technischen Spezifikationen und Erfahrungen aus der Präventionsarbeit. Bei Einhaltung der dort gegebenen Empfehlungen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Er hat aber auch die Möglichkeit, mit anderen Lösungen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten zu erreichen.

• DGUV Informationen:

Als DGUV Informationen geben einzelne Unfallversicherungsträger spezielle Veröffentlichungen als unverbindliche Hilfestellungen und Empfehlungen für bestimmte Branchen, Tätigkeiten und Zielgruppen heraus.

Hinweis:

Die Berufsgenossenschaft ist die gesetzliche Unfallversicherung. Für Selbstständige und Freiberufler ist sie nur selten verpflichtend. Allerdings müssen die Angestellten angemeldet werden.

Wer ein Unternehmen eröffnet, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbemeldung erhält. Nach dem Gesetz sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften für alle Betriebe, Einrichtungen und Freiberufler zuständig, soweit sich nicht eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt.

Für ein Unternehmen ist immer nur ein Unfallversicherungsträger zuständig, auch wenn das Unternehmen unterschiedliche Bestandteile hat.

Die Unternehmer oder Freiberufler selbst sind in der Regel nicht kraft Gesetzes oder kraft der Satzung der Berufsgenossenschaft automatisch versichert, jeder Unternehmer kann sich aber freiwillig gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen bei seiner Berufsgenossenschaft versichern (dies ist auch zu empfehlen).

Fazit:

Wann unterliegt ein Unternehmen den DGUV-Regeln und Vorschriften? Nur wenn es auch bei der entsprechenden BG gemeldet ist (also Mitarbeiter hat) oder prinzipiell?

Beispiel: Muss jeder Einzelunternehmer nach DGUV3 die elektrischen Anlagen prüfen lassen oder nur wenn er auch Mitarbeiter hat?

Jedes Unternehmen ist nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) verpflichtet sich bei der gesetzlichen Unfallversicherung (UVT) anzuzeigen.

Des Weiteren erhalten die UVT in der Regel eine Mitteilung bei der Gewerbeanmeldung durch die zuständigen Gewerbeämter.

Alle Unternehmen, Einrichtungen, Verwaltungen oder Behörden haben einen Unfallversicherungsträger.

Folglich sind die Vorschriften und Regelwerke zu beachten und umsetzen. Unabhängig von den Beschäftigten müssen die geltenden Vorschriften und Regelwerke beachtet werden.

Die gilt auch für Betriebsbesichtigungen für Unternehmen ohne Beschäftigte durch die UVT!

Normung

Zur Konkretisierung der im europäischen und deutschen Regelwerk genannten grundlegenden Sicherheitsanforderungen werden Empfehlungen in Form von Normen auf der Basis gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen veröffentlicht.

Die Organisation und Durchführung der Normungsarbeit in Deutschland obliegt u. a. dem Deutschen Institut für Normung (DIN). In dessen Ausschüssen sitzen Fachleute aus Unternehmen, Handel, Hochschulen, Verbraucherkreisen, Handwerk, Prüfinstituten und Behörden. Neben deutschen Normen (veröffentlicht als DIN-Norm) werden auch Normen auf europäischer Ebene bzw. internationaler Ebene erarbeitet (EN- bzw. ISO-Normen).

Ihr Ursprung wird im Namen einer Norm deutlich. Eine DIN EN ISO z. B. wurde international erarbeitet und anschließend in die europäische und deutsche Normung übernommen.

Hinweis:

Der Brandschutzbeauftrage darf durchaus von den DGUV-Vorschriften oder DIN abweichen, sofern er nachweisen kann, dass die getroffenen alternativen Regelungen mindestens genauso gut sind wie die außer Acht gelassenen vorgegebenen Regelwerke. Lediglich von den darüber stehenden Gesetzen darf nicht abgewichen werden!

Harmonisierte DIN-Normen aus dem Baurecht sind jedoch verbindlich.

VDI-Richtlinien

Der Verein Deutscher Ingenieure (VDI) hat ein eigeständiges technisches Regelwerk aufgebaut. Die darin enthaltenen ca. 2000 VDI-Richtlinien werden von Experten aus Industrie und Wissenschaft erarbeitet. VDI-Richtlinien stellen anerkannte Regeln der Technik dar.

Veröffentlichungen des Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)

Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) setzt sich aus Vertretern der obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder zusammen.

Er berät die Arbeits- und Sozialministerkonferenz bei allen grundlegenden Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in der Arbeitswelt sowie der sicheren Gestaltung der Technik.

Ziel des LASI sind länderübergreifende einheitliche Grundsätze. In diesem Zusammenhang veröffentlicht er Leitlinien und Handlungsanleitungen.

ASR

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).

Es gibt derzeit 21 einzelne Regelwerke. Darin werden Ansprüche an Lärmschutz, Fußböden usw. geregelt.

Die im Alltag präsenstesten ASR für einen Brandschutzbeauftragten:

ASR 2.2

Die ASR A2.2 beinhaltet im wesentlichen Maßnahmen zum Thema Brandschutz:

• Anforderungen bei erhöhter Brandgefährdung

• Grundausstattung mit Feuerlöschern bei normaler Brandgefährdung sowie Berechnung der Löschmitteleinheiten

• Regeln zu organisatorischen Maßnahmen, insbesondere zu Brandschutzbeauftragten und zur Brandschutzordnung

Die ASR A2.2 enthält den aktuellen Stand der Technik zu Maßnahmen gegen Brände in Arbeitsstätten. Bei der bestimmungsgemäßen Verwendung dieser Maßnahmen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er die Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich der Maßnahmen gegen Brände einhält.

ASR 2.3

Diese Arbeitsstättenregel konkretisiert die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen und Notausgängen sowie an den Flucht- und Rettungsplan.

GHS - Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien

Das GHS der Vereinten Nationen ist ein weltweit einheitliches System zur Einstufung von Chemikalien sowie deren Kennzeichnung auf Verpackungen und in Sicherheitsdatenblättern.

Es wird regelmäßig aktualisiert, so dass bei jedem Bezug auf das GHS der aktuelle Stand zu Rate gezogen werden muss.

Auf der Basis dieses Kennzeichnungssystems wurde nach intensiver Vorbereitung für Europa eine eigene, leicht abgeänderte Umsetzung der UN-Modellvorschriften erarbeitet: Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, auch CLP-Verordnung genannt, trat am 20. Januar 2009 in Kraft und übernahm die Stofflisten zur Einstufung und Kennzeichnung nach der Richtlinie 67/548/EWG.

Seit dem 1. Dezember 2010 konnten Stoffe nach CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet werden. Seit dem 1. Dezember 2012 ist dies für Stoffe obligatorisch. Restbestände mit Kennzeichnung nach Richtlinie 67/548/EWG durften bis 1. Dezember 2012 abverkauft werden. Gemische, bislang „Zubereitungen“ genannt, durften ebenfalls seit dem 1. Dezember 2010 nach dem neuen System eingestuft und gekennzeichnet werden, müssen dies aber erst seit dem 1. Juni 2015. Gemische, die noch nach Richtlinie 1999/45/EG gekennzeichnet waren, durften noch bis zum 1. Juni 2017 abverkauft werden.

Altes Piktogramm für „Flamme“

Haben von 2013 bis 2016 parallel zu den heutigen Piktogrammen eingesetzt werden dürfen.

Aktuelles Piktogramm für „Flamme“

Seit 01.01.2016 sind nur noch diese Piktogramme zulässig.

Für den Brandschutzbeauftragten ist die TRGS 800 (Konkretisierung der Gefahrstoffverordnung) zu beachten:

TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen“ bei Umgang mit brennbaren oder oxidierenden Gefahrstoffen (i.d.R. Chemikalien).

Hier wird die Gefährdungsbeurteilung weiter erläutert und u.a. das „Festlegen von Maßnahmen“ konkretisiert.

Dualismus im Arbeitsschutz

Das deutsche Arbeitsschutzsystem beruht auf zwei Säulen (Dualismus). Neben dem staatlichen Arbeitsschutz wird der Arbeitsschutz auch von den Unfallversicherungsträgern (unter sogenannter „Selbstverwaltung“) getragen.

Einzuschätzen als

Staat

DGUV

Verbindlich

Gesetze

Unfallverhütungsvorschriften

Verbindlich

Verordnungen

Empfehlung

Technische Regeln

DGUV-Regeln

Empfehlung

Richtlinien

DGUV-Grundsätze

Empfehlung

Normen*

DGUV-Informationen

* Der Staat gibt als solches natürlich keine Normen heraus. Dies geschieht durch private Normengeber wie DIN oder VDE.

Dieser Dualismus ist aber auch mit Aufgaben seitens des Staates und der DGUV verbunden:

Staat

 

DGUV

Normsetzend

Staatliche Gesetze, Verordnungen Regeln des Bundes und der Länder

 

Unfallverhütungsvorschriften, Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz

Beratend & Prävention

Steuernde und initiierende Entwicklung auf den Arbeitsschutz

 

Fachliche Beratung zu allen Fragen des Arbeitsschutzes, Aus- und Weiterbildung von Funktionsträgern

Überwachen & Kontrollieren

Durchführung der staatlichen Vorschriften

 

Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften in Verbindung mit den staatlichen Vorschriften

Spezialaufgaben

Technischer Öffentlichkeitsschutz

 

Reha, Heilbehandlungen, Renten

Musterbauordnung (MBO)

Der Brandschutz begründet sich in Deutschland auf gesetzliche Anforderungen und ist somit also keine Erfindung der Versicherungsbranche.

Folgende Ziele lassen sich daher im Baurecht (hier als Beispiel für das Land NRW) finden:

• Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird.

(§ 3 BauO NW)

• Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung eines Feuers vorgebeugt wird und dass bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

(§ 17 BauO NW / §14 MBO)

Wie soeben geschildert, sind diese Schutzziele in den jeweiligen Bauordnungen der Länder formuliert. Es gibt also keine einheitliche Sichtweise, was den Job eines Brandschutzbeauftragten nicht gerade einfacher macht, da er für jedes Bundesland individuelle Regeln berücksichtigen muss.

Diesen individuellen Bauordnungen ging ursprünglich eine Musterbauordnung (MBO) voraus, die erstmalig 1959 erschienen ist.

Die IS Argebau gibt ihm Rahmen einer Bundesministerkonferenz die MBO sowie die Sonderbauordnung als Empfehlung heraus. Einzelne Bundesländer übernehmen oder vervollständigen diese Regelwerke.

Jedes Bundesland unterscheidet also zwischen Auflagen aus der Musterbauordnung (MBO) und Auflagen für sog. Sonderbauten. Also gibt es je Bundesland u.U. 2 Regelwerke, die sich entweder extrem oder nur marginal unterscheiden.

Wobei nicht jedes Bundesland zwingend ein eigenes Regelwerk herausgeben muss! Berlin hat z.B. eine eigene Landesbauordnung und verweist im Bereich Sonderbauordnung auf die Ausgabe der IS Argebau.

Beim Thema Brandabschnitte haben wiederum 15 Bundesländer die Angaben der MBO übernommen und weisen als maximale Länge 40 m aus. Lediglich Rheinland-Pfalz lässt auch 60 m zu.

Bayern genehmigt als zweiten Rettungsweg auch Fenster mit einer Größe von 90 x 90 cm. In NRW sind hingegen die Fenster für so einen Fall mindestens mit 120 x 90 cm auszulegen.

Diese wenigen Beispiele zeigen auf, wie individuell die jeweiligen Bundesländer mit dem Thema Brandschutz umgehen.

NRW wiederum hat sowohl eine eigene Landesbauordnung als auch ein eigenes Regelwerk für Sonderbauten.

Versammlungsstättenverordnung

Da eine Versammlungsstätte nicht unbedingt ein Stadion oder eine Konzerthalle sein muss, sondern auch schon die übliche Betriebsversammlung darunter fallen kann, werden hier die §§ 1 und 7 der für NRW gültigen Versammlungsstättenverordnung aufgeführt, um die Zuständigkeit dieser Verordnung einmal kurz zu verdeutlichen.

§ 1

(1) Die Vorschriften des Teils 1 gelten für den Bau und Betrieb von

1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind; sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,

2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und deren Besucherbereich für mehr als 1 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt ist, sowie solche Versammlungsstätten im Freien, die für mehr als 5 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind, und

3. Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind, und die jeweils für insgesamt mehr als 5 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind.

(2) Soweit sich aus den Bauvorlagen nichts anderes ergibt, ist die Anzahl der Besucherinnen und Besucher im Sinne des Teils 1 wie folgt zu ermitteln:

1. für Sitzplätze an Tischen:

eine Besucherin beziehungsweise ein Besucher je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes,

2. für Sitzplätze in Reihen:

zwei Besucherinnen beziehungsweise zwei Besucher je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes,

3. für Stehplätze auf Stufenreihen:

zwei Besucherinnen beziehungsweise zwei Besucher je laufendem Meter Stufenreihe,

4. bei Ausstellungsräumen:

eine Besucherin beziehungsweise ein Besucher je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes;

Für sonstige Stehplätze sind mindestens zwei Besucherinnen beziehungsweise zwei Besucher je m2 Grundfläche anzusetzen. Für Besucherinnen und Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. Für Versammlungsstätten im Freien, Sportstadien und Freisportanlagen gelten Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Halbsatz 2 und Satz 2 entsprechend.

(3) Die Vorschriften des Teils 1 gelten nicht für

1. Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,

2. Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen,

3. Ausstellungsräume in Museen und

4. Fliegende Bauten.

Soweit Anforderungen an veränderbare Einbauten gestellt werden, gelten diese nicht für Ausstellungsstände.

[…]

Jede Versammlungsstättenverordnung führt Themen wie Bauart, Brandschutz usw. auf. Beispielhaft wird hier der § 7 Bemessung der Rettungswege aufgeführt.

§ 7 Bemessung der Rettungswege

(1) Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum darf nicht länger als 30 m sein. Bei mehr als 5 m lichter Höhe ist je 2,5 m zusätzlicher lichter Höhe über der für Besucherinnen und Besucher zugänglichen Ebene für diesen Bereich eine Verlängerung der Entfernung um 5 m zulässig. Die Entfernung von 60 m bis zum nächsten Ausgang darf nicht überschritten werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Tribünen außerhalb von Versammlungsräumen sinngemäß.

(2) Die Entfernung von jeder Stelle einer Bühne bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 30 m sein. Gänge zwischen den Wänden der Bühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen müssen eine lichte Breite von 1,20 m haben. In Großbühnen müssen diese Gänge vorhanden sein.

(3) Die Entfernung von jeder Stelle eines notwendigen Flures oder eines Foyers bis zum Ausgang ins Freie oder zu einem notwendigen Treppenraum darf nicht länger als 30 m sein.

(4) Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. Dabei muss die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei

1. Versammlungsstätten im Freien, Sportstadien sowie Freisportanlagen

1,20 m je 600 Personen oder

2. anderen Versammlungsstätten

1,20 m je 200 Personen,

Zwischenwerte sind zulässig. Die lichte Mindestbreite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen. Bei Rettungswegen von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 m. Für Rettungswege von Arbeitsgalerien genügt eine Breite von 0,80 m. § 49 BauO NRW 2018 bleibt unberührt.

(5) Ausstellungshallen müssen durch Gänge so unterteilt sein, dass die Tiefe der zur Aufstellung von Ausstellungsständen bestimmten Grundflächen (Ausstellungsflächen) nicht mehr als 30 m beträgt. Die Entfernung von jeder Stelle auf einer Ausstellungsfläche bis zu einem Gang darf nicht mehr als 20 m betragen. Sie wird auf die nach Absatz 1 bemessene Entfernung nicht angerechnet. Die Gänge müssen auf möglichst geradem Weg zu entgegengesetzt liegenden Ausgängen führen. Die lichte Breite der Gänge und der zugehörigen Ausgänge muss mindestens 3 m betragen.

(6) Die Entfernungen werden in der Lauflinie gemessen.

Wozu Brandschutz und welche Brandschutzarten gibt es?

Eins vorab: „DEN Brandschutz“ gibt es nicht.

Das liegt zum einen daran, dass es per se schon mal unterschiedliche Arten von Brandschutz gibt (s.u.).

Für die Durchführung einer adäquaten Brandschutzberatung ist es unerlässlich über die Grundzüge von Brandschutzarten Bescheid zu wissen (s. nächste Kapitel).

Erfahrungsgemäß können insbesondere die nachfolgenden Ursachen im Brandfall erheblich zu einer großflächigen Ausbreitung von Feuer und dadurch zu einer wesentlichen Schadenerweiterung beitragen:

• Anhäufung brennbarer oder explosionsgefährlicher Stoffe

• Bauteile aus / mit brennbaren Baustoffen, z.B. in Außenwände oder im Dach

• unzureichende Feuerwiderstandsfähigkeit der Tragwerke

• fehlende oder ungenügende bauliche Trennungen, z.B. unzureichender Schutz betriebsnotwendiger Öffnungen

• späte Brandentdeckung und späte Einleitung der Brandbekämpfung

• erschwerte Brandbekämpfung, z.B. aufgrund unzureichender Löschwasserversorgung

Die Brandschutzarten werden unterteilt in:

Vorbeugenden Brandschutz

Abwehrenden Brandschutz

- Baulicher Brandschutz

- Feuerwehr

- Betrieblicher / Technischer Brandschutz

 

- Organisatorischer Brandschutz

 

- Anlagentechnischer Brandschutz

 

Detaillierter lässt es sich wie folgt darstellen:

Sinn und Zweck der einzelnen Brandschutzarten

Baulicher Brandschutz

- Aufteilung der Gebäude durch Brandwände und Brandschutztüren

- Eine Brandentstehung z.B. durch die Wahl geeigneter Baustoffe verhindern oder zumindest räumlich einzugrenzen

- Ferner sollen dadurch Rettungswege gesichert werden

Betrieblicher / Technischer Brandschutz

- Brandentstehung soll verhindert werden

- Mögliche Mängel des baulichen Brandschutzes können kompensiert werden

- Brandentstehung melden

- Brandausbreitung begrenzen

- Rettungswege sichern

Organisatorischer Brandschutz

- Brände vermeiden

- Im Ereignisfall rasche Hilfe ermöglichen

- Brandschutzbeauftragten einschalten

- Brandschutzpläne, Brandschutzordnungen

- Schulung der Mitarbeiter beim Umgang mit brennbaren Stoffen oder Zündquellen

Hier wird der Brandschutzbeauftragte im Betrieb Abläufe überwachen, neue Abläufe implementieren und deren Einhaltung überprüfen.

Schutzmaßnahmen der Anlagen- und Verfahrenstechnik (Anlagentechnischer Brandschutz)

- Umfasst zusätzliche Sicherheitstechnik für die Beherrschung chemischer und physikalischer Prozesse, z.B. automatische Feuerlöschanlagen

Abwehrender Brandschutz

- Beinhaltet alles, was die Feuerwehr unternimmt, wenn es brennt

- Allerdings mit der Priorität der Personenrettung

Manche sprechen auch von der sog. „Konventionellen Schadenverhütung“.

Diese umfasst i.d.R.:

Bauliche Schadenverhütung

• Räumliche und bauliche Abtrennung

• Abschottung von Kabelkanälen und Lüftungsschächten

• Konstruktion, Baustoffe, Isolationsmaterial

Technische Schadenverhütung

• Löschwasserversorgung, Löschanlagen

• Brandmeldeanlagen, Rauchansaugsysteme (RAS), Videoüberwachung

• Rauch- und Wärmeabzugsanlagen

• Blitzschutz

Organisatorische Schadenverhütung

• Feuerwehr, Brandschutzbeauftragter

• Wartung und Installation, Inspektion

• Rauchverbot, Ordnung und Sauberkeit

Die o.g. Punkte sind in der Praxis natürlich auch von dem jeweiligen Betrieb abhängig. Brandschutzanlagen

Damit es nicht zu Verwirrungen kommt, wird hier der Begriff „Brandschutzanlagen“ (laut VdS) erläutert.

Hierunter fallen folgende Brandschutzanlagen:

• Brandmeldeanlagen (mit erhöhter Anforderung), Rauchansaugsysteme (RAS)

• Wasserlösch-, Sprinkleranlagen

• Löschanlagen (Sprühwasser, gasförmigen Löschmitteln, Schaum, Pulver)

• Rauch- und Wärmeabzugsanlagen

• Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen.

Brandschutz an einem Beispiel

Wer als Brandschutzbeauftragter tätig sein will, sollte über gewisse Dinge grundsätzlich Bescheid wissen.

Daher möchte ich zu Beginn unter Zuhilfenahme eines historischen Brandberichtes auf die Wichtigkeit eines funktionierenden Brandschutzes aufmerksam machen.

Ich habe extra einen historischen Brandbericht gewählt, da schon beim Lesen der aus heutiger Sicht fehlerhafte bzw. fehlende Brandschutz auffällig ist. Ich habe mir dennoch erlaubt die wichtigen Stellen zu markieren.

1934 zerstörte ein Großbrand die Betriebsgebäude und das Holzlager von einem Sägewerk. Der damalige Schaden belief sich auf ca. 800.000 Mark.

Von einem verheerenden Großfeuer wurde gestern Nachmittag (23.05.1934) der Stadtteil Geestemünde heimgesucht.

In dem Säge- und Hobelwerk, der größte Holzimport- und Holzverarbeitungsfirma der Unterweserorte, in der zuletzt 100 Personen beschäftigt wurden, brach ein Schadenfeuer aus, das sich mit unglaublicher Schnelligkeit ausdehnte und fast den gesamten Betrieb in Schutt und Asche legte.

Die großen Werkanlagen, das Maschinenhaus, die bedeutenden Vorräte an Holz und sonstigen Materialien, das gesamte Inventar, Arbeitsgerät usw. sind ein Opfer der Flammen geworden.

Lediglich das Kontor-Gebäude konnte gerettet werden und ein in der Nähe befindliches Lager von Edelhölzern. Sonst bietet der einst große Betrieb ein einziges Bild der Verwüstung.

Große Gefahr bestand für die anliegenden Wohngebäude und vor allem für das städtische E-Werk an der Rheinstraße, das bei der ungünstigen Windrichtung in außerordentlichem Maße den Flammen ausgesetzt war.