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Was früher einzelne Steuereintreiber oder Rentmeister erledigt haben, mit mehr oder weniger fragwürdigen Methoden, beschäftigt heute eine Steuerverwaltung, die sich bürgerfreundlich darstellt: "Die Beschäftigten in den Finanzämtern nehmen ihre Aufgaben höflich und mit Verständnis für die Belange der Bürgerinnen und Bürger wahr und erledigen deren Anliegen sachgerecht und zügig. Sie erteilen verständliche Auskunft und gewähren notwendige Hilfe", so Art. 1 der Geschäftsordnung für die Finanzämter, FAGO genannt. Viele Steuerbürger erleben indessen eine Steuerverwaltung, die ihre Interessen rücksichtslos durchsetzt, weil die Gesetze es so vorschreiben. Wenn es dabei gerecht zuginge, könnte man sagen: Es dient der Allgemeinheit. Aber jeder dritte Steuerbescheid ist falsch, meistens zu Lasten der Steuerbürger. Wie es zu diesen Fehlern kommt und was man dagegen tun kann, dazu mehr in diesem Skript.
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Seitenzahl: 50
Friedrich Borrosch
Der Autor Der Autor kennt beide Seiten, den Arbeitsbetrieb in der Steuerverwaltung und im steuerberatenden Beruf. In der Steuerverwaltung als Betriebsprüfer eines Finanzamts, als Dozent einer Oberfinanzdirektion und einer Fachhochschule für Finanzanzen. Als Steuerberater stehen Steuererklärungen im Vordergrund. Das Skript wurde sorgfältig bearbeitet, zuletzt fachlich geprüft: September 2016. Eine Haftung des Autors und des Verlages sind ausgeschlossen.
Published by:
epubli GmbH, Berlin, www.epubli.de
ISBN 978-3-7418-4623-6
ca. 50 Seiten (Printversion) 0.99 €
Copyright: Friedrich Borrosch, Dipl.-Finanzwirt, Steuerberater
Konvertierung und Cover:
sabine abels | www.e-book-erstellung.de
Randziffern
Vorwort
1.0
Wie prüfe ich einen Steuerbescheid?
1
1.1
Vorbehalts- oder Vorläufigkeitsvermerke?
2
1.2
Die Abrechnung im Steuerbescheid
3
1.3
Fälligkeitstermin für die Abschlusszahlung
4
1.4
Prüfen des zu versteuernden Einkommens
5
1.5
Prüfen der Einkünfte
6
1.6
Prüfen der Sonderausgaben
7
1.7
Prüfen der außergewöhnlichen Belastungen
8
1.8
Prüfen der haushaltsnahen Aufwendungen
9
2.0
Wie wehre ich mich gegen einen falschen Steuerbescheid?
10
2.1
Einspruch plus Aussetzungantrag
11
• Die Einspruchsfrist
• Berechnung der Einspruchsfrist
• Einspruch öffnet den gesamten Steuerfall
• Anspruch auf Erläuterungen
• Anspruch auf Erörterungstermin
• Frist zur näheren Begründung des Einspruchs
• Verböserung durch das Finanzamt
• Rücknahme des Einspruchs
Tipp: Machen Sie einen Rückzieher beim Verbösern
2.2
Form des Einspruchs
12
2.3
Einspruch unter Hinweis auf anhängige Verfahren
13
Tipp: Sich elegant in ein anhängiges Verfahren einklinken
2.4
Einspruchsfrist abgelaufen, was tun?
14
3.0
Wie erreiche ich einen Zahlungsaufschub?
15
3.1
Zahlungsaufschub durch Aussetzung der Vollziehung
16
• Aussetzungszinsen
Tipp: Dem Aussetzungsantrag Nachdruck verleihen
3.2
Zahlungsaufschub durch Stundung
17
• Härtefälle, die eine Stundung rechtfertigen
Tipp: Trickreich einen Zahlungsaufschub herausschinden
4.0
Wie vermeide ich Zuschläge und Zinsen?
18
4.1
Säumniszuschläge
19
4.2
Verspätungszuschläge
20
4.3
Zinsen
21
5.0
Änderung des Bescheides nach Rechtskraft
22
5.1
Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeiten
23
5.2
Änderung wegen neuer Tatsachen
24
Tipp: Auch nach Rechtskraft noch Ausgaben geltend machen
6.0
Klage beim Finanzgericht
25
Liebe Leserinnen und Leser,
jeder Steuerbescheid sollte möglichst sofort nach Zustellung - wie jede andere Rechnung auch - genau geprüft werden, denn viele Steuerbescheide sind falsch, meistens zu Lasten der Steuerzahler. Ist der Bescheid falsch, müssen Sie innerhalb eines Monats handeln, indem Sie Einspruch einlegen.
Fehlerquellen im Finanzamt gibt es zuhauf. So schreitet die Steuerverwaltung zügig voran, Steuererklärungen möglichst digital zu bearbeiten und dabei kommt es zu Unstimmigkeiten. Denn die Finanzämter nehmen bei der digitalen Bearbeitung der Steuererklärungen auch die Arbeitgeber, die Banken und die Versicherungen in die Pflicht, steuerrelevante Daten zu liefern. Diese Daten werden dann unkontrolliert in die Veranlagung übernommen, können indessen fehlerhaft sein. Es gibt aber auch Bearbeiter in den Ämtern, die munter Posten streichen. Oder, wenn ihnen der Sachverhalt nicht klar ist, nicht weiter nachharken sprich ermitteln, sondern gleich die für den Steuerzahler ungünstigste Lösung zugrunde legen. Oder im gut verstandenen »Jagdfieber« sich einfach verrennen.
Die Folge davon: Jeder dritte Steuerbescheid ist falsch. Und bei der Einziehung der Steuer kennt der Fiskus kein Pardon, auch fragliche Ansprüche durchzusetzen. Dem sollten Sie kreativ und hartnäckig entgegentreten.
Sie können über die Randziffern (Rz) vom Inhaltsverzeichnis in den Text und wieder zurück navigieren. Dies erleichtert die Arbeit ungemein.
Viel Erfolg im Umgang mit dem Finanzamt.
Friedrich Borrosch, Steuerberater
Was früher wenige Steuereintreiber, Rentmeister oder Scheffen erledigt haben, mit mehr oder weniger fragwürdigen Methoden, beschäftigt heute eine effiziente Steuerverwaltung, unterstützt von den steuerberatenden Berufen. Wobei sich die Steuerverwaltung als ein dem Gemeinwohl verpflichteter Dienstleister sieht. »Die Beschäftigten nehmen ihre Aufgaben höflich und mit Verständnis für die Belange der Bürgerinnen und Bürger wahr und erledigen deren Anliegen sachgerecht und zügig. Sie erteilen verständliche Auskunft und gewähren notwendige Hilfe«, so steht es in Art. 1 der Geschäftsordnung für die Finanzämter, FAGO genannt.
Was in der FAGO mit schönen Worten beschrieben wird, ist indessen ein überaus hartes Geschäft. Denn der Fiskus greift tief in unser Privatleben ein und will von unseren Einkünften einen Teil abkassieren, zur Deckung öffentlicher Ausgaben als Leistung für die Allgemeinheit, versteht sich. Hierbei kommt es oft zum Streit. Dies belegen die zahlreichen Einsprüche und Verfahren vor den Finanzgerichten bis zum Bundesfinanzhof.
Wenn sich nach Abgabe einer Steuererklärung eine Nachzahlung oder eine Erstattung ergibt, wird die Steuer grundsätzlich durch Steuerbescheid festgesetzt. Bei periodischen Steuern bezeichnet man die Steuerfestsetzung mit »Veranlagung«.
Steuerbescheide sind schriftlich zu erteilen und müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag enthalten und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist (§ 157 AO). Die Steuer muss mindestens 10 € betragen. Ein Bescheid kann auch unterbleiben, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird (Steuerzahler ist zahlungsunfähig) oder wenn die Kosten der Einziehung einschließlich der Festsetzung außer Verhältnis zum Steuerbetrag stehen, wenn z. B. der Steuerzahler inzwischen im Ausland wohnt (§ 156 AO). Bereits festgesetzte Steuern können in solchen Fällen niedergeschlagen werden (§ 261 AO). Die Finanzämter arbeiten also kostenbewusst.
Leider ist nach der Statistik jeder dritte Steuerbescheid falsch, viele davon zu Lasten der Steuerzahler. Sie als Steuerzahler sollten sich also auf Fehlersuche begeben, wenn Sie einen Steuerbescheid erhalten haben, auch wenn Sie auf den ersten Blick mit dem Bescheid zufrieden sind. Für die Fehlersuche haben Sie einen Monat Zeit (§ 355 AO).