Die Steuererklärung der Rentner - Friedrich Borrosch - E-Book

Die Steuererklärung der Rentner E-Book

Friedrich Borrosch

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Beschreibung

Mit dem Alterseinkünftegesetz hat sich der Fiskus den wohl unverschämtesten Griff in die Taschen der Rentner geleistet, und dies mit der fadenscheinigen Begründung, die Besteuerung der Renten an die der Pensionen anpassen zu müssen. Seit 2005 beträgt der steuerpflichtige Anteil der gesetzlichen Rente mindestens 50 %. Bis dahin waren es meistens nur 27 %. Und seit 2005 steigt der steuerpflichtige Anteil für jeden neuen Rentnerjahrgang um 2 % pro Jahr. Neurentner des Jahres 2016 müssen inzwischen 72 % ihrer Rente versteuern. Zu den Unverschämtheiten des Alterseinkünftegesetzes gehört auch, dass alle Rentenerhöhungen zu 100 % steuerpflichtig sind. Dies ist dem Fiskus durch einen Trick gelungen, indem er zu Beginn der Rente einen Rentenfreibetrag festsetzt, der lebenslang gilt. Alles, was den Rentenfreibetrag übersteigt, auch die künftigen Rentenerhöhungen, wird durch diesen Trick in voller Höhe besteuert. Wie lässt sich die Renten-Steuer vermeiden? Wie das klappen kann, dazu mehr in diesem Skript.

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Friedrich Borrosch

Steuererklärung für Rentner

Wie lässt sich Renten-Steuer vermeiden?

Steuern? Mach ich selbst. Mit Tipps vom Steuerberater

Der Autor kennt beide Seiten, den Arbeitsbetrieb in der Steuerverwaltung und im steuerberatenden Beruf, in der Steuerverwaltung zuletzt als Dozent einer verwaltungsinternen Fachhochschule für Finanzen, dann als selbständiger Steuerberater.

Bitte besuchen Sie unsere Website www.helfer-in-steuersachen.de

Published by: epubli GmbH, Berlin, www.epubli.de

ca.70 Seiten (Printversion) 0.99 € Copyright: Friedrich Borrosch, Steuerberater

Das Skript wurde sorgfältig bearbeitet und zuletzt fachlich geprüft: November  2016. Eine Haftung des Autors und des Verlages sind ausgeschlossen.

Quellenhinweise EStG, EStDV 2016; Aktuelle Steuerrichtlinien und BMF-Schreiben

Konvertierung und Cover:

Steuerreport / Inhaltsübersicht

Randziffern

1.0

Wie vermeide ich Renten-Steuer?

2

1.1

Weniger Renten-Steuer durch Minderung der Einkünfte

3

1.1.1

Minderung der Vermietungseinkünfte

4

• Tipp 1: Übertragung von Grundbesitz

5

Vermögen für die Familie sichern

6

• Tipp 2: Dem Lebenspartner Mieteinkünfte zuschanzen

7

• Tipp 3: Zahlung am Jahresende / Vorauszahlungen

8

• Tipp 4: 

Vermietungsverluste mit der Rente verrechnen

10

• Tipp 4: Eltern im Rentenalter als künftige Mieter

13

Kapitalwert der Rente

 berechnen

14

1.1.2

Minderung der Kapitaleinkünfte

15

• Grundsätzliches zur Abgeltungsteuer

16

• Tipp: Steuerfreie Beträge der Enkelkinder ausschöpfen

17

Mitteilungspflichten bei der Vermögensübertragung

18

1.1.3

Freibeträge als Übungsleiter, Vormund oder im Ehrenamt

19

1.2

Weniger Renten-Steuer durch Minderung des Einkommens

20

1.2.1

Abzug von Sonderausgaben

21

• Tipp: Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten – Zeile 40 Hauptformular

22

• Studium im Alter / Ausbildungskosten – Zeile 43 Hauptformular

23

• Spendenabzug – Zeile 45 Hauptformular

24

1.2.2

Abzug von außergewöhnlichen Belastungen

25

• Tipp: Ein Jahr klotzen, ein Jahr kleckern

26

• Pauschbetrag wegen Behinderung beantragen – Zeile 61 Hauptformular

27

• Pflege-Pauschbetrag – Zeilen 65 – 66 Hauptformular

29

• Tatsächliche Pflegekosten oder Pauschbetrag von 3.700 €

30

• Pflegekosten ohne Pflegestufe? – Zeile 71 Hauptformular

31

• Kosten im Pflegeheim – Zeile 67 Hauptformular

32

• Tipp 1: Kosten im Pflegeheim

34

• Tipp: Übernahme von Pflegekosten

35

• Krankheitskosten absetzen – Zeile 67 Hauptformular

36

Fahrtkosten als Krankheitskosten absetzen

37

• Umzugskosten / Umbaukosten als mittelbare Krankheitskosten

38

1.2.3

Kinderermäßigung für ein Enkelkind – Zeile 10 Anlage Kind

39

1.2.3

• Enkelkind behindert – Zeile 64 Anlage Kind

40

1.3

Steuerermäßigungen kassieren

 – Zeilen 69 bis 77 Hauptformular

41

• Pflege- und Betreuungsleistungen

43

• Haushaltsnahe Dienstleistungen im Pflegeheim

44

• Tipp: Haushaltsnahe Pflegeleistungen im Heim

45

• Tipp: Haushaltsnahe Dienstleistungen im Wohnstift / Altenheim

46

• Zumutbare Belastung als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar

47

• Haushaltsnahe Pflegekosten zu Gunsten Dritter

48

• Handwerkerleistungen – Zeile 73 Hauptvordruck

49

Handwerkerleistungen, die der Fiskus mit bezahlt

50

Neubauten

51

Neue Gartenanlage

52

2.0

Die Steuererklärung der Rentner

53

• Übergangsphase für die Neuregelung

54

• Absetzbare Rentenbeiträge, Höchstbeträge

54.1

• Besteuerung der Betriebsrenten und sonstigen Renten aus?

54.2

• Renten-Steuer in Beispielen

55

• Schema zur Berechnung der Renteneinkünfte

56

• Steuererklärung: Pflicht oder nicht?

57

• Zusätzliche Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung?

58

• Einkünfte aus einem regulären Arbeitsverhältnis

59

• Einkünfte als Minijobber

60

• Einkünfte als Aushilfskraft

61

• Einkünfte aus einem Ehrenamt

62

• Einkünfte aus Kapitalerträgen

63

2.1

Begriff Leibrente

64

2.2

Leibrenten / Abgrenzung zu Pensionen

65

• Steuerfreie Renten

66

• Steuerpflichtige Renten

67

• Abgrenzung zu Pensionen

68

2.2.1

Basis-Leibrenten – Zeilen 4 bis 13 Anlage R

69

• Besteuerung in der Übergangsphase

70

• Der Rentenfreibetrag

71

• Tipp: Statt Rente eine Kapitalauszahlung

72

• Besteuerungstabelle 1 für Basis-Leibrenten

73

Der Rentenfreibetrag

 (Tabelle)

74

2.2.2

Private Leibrenten – Zeilen 14 bis 20 Anlage R

75

• Besteuerungstabelle für private Leibrenten

76

• Besteuerung von abgekürzten privaten Leibrenten

77

• Besteuerungstabelle 3 für abgekürzte private Leibrenten

78

2.3

Renten aus Altersvorsorgeverträgen und Betriebsrenten – Zeilen 31 bis 49

79

2.4

Das elektronische Meldeverfahren für Rentenbezüge

80

• Angaben zur Höhe der Rente

82

• Auslandsrentner

83

2.5

So wird die Anlage R ausgefüllt

84

2.5.1

Basis-Leibrenten – Zeilen 4 bis 13 der Anlage R

85

• Ausfüllhilfe anfordern

86

• Berechnung der Renteneinkünfte

87

Zeile 4 – Basis-Leibrenten

88

• Rentner sanieren die Staatskasse

89

Zeile 5 – Rentenbetrag

90

• Praktischer Fall: Witwenrente mit Betriebspension

91

• Tipp: Eigenanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung

94

Zeile 6 – Rentenanpassungsbeträge

95

Mütterrente

95.1

• Tipp: Rentenanpassungsbeträge rekonstruieren

97

Zeile 7 – Beginn der Rente

99

Zeilen 8 und 9 – Beginn und Ende der vorhergehenden Rente

100

• Praktischer Fall: Erwerbsminderungsrente und Altersrente

101

Zeile 10 - Nachzahlungen für mehrere Jahre

102

• Tipp: Nachzahlung gekürzt? Berichtigung verlangen!

103

Zeilen 11 bis 13 – Öffnungsklausel

104

Voraussetzungen für die Öffnungsklausel

105

• Tipp: Die lukrative Öffnungsklausel

106

2.5.2

Private Leibrenten – Zeilen 14 bis 20 Anlage R

107

Zeile 14 – Art der Leibrente

109

Zeile 15 – Rentenbetrag

110

Zeile 16 – Beginn der Rente

111

Zeile 17 bis 19 – zeitlich befristete Leibrenten

112

Zeile 17 – Geburtsdatum des Erblassers bei Garantiezeitrenten

113

Zeile 18 – Die Rente erlischt mit dem Tod von

114

Zeile 19 – Die Rente erlischt / wird umgewandelt spätestens am

115

Zeile 20 – Nachzahlungen für mehrere Jahre

116

2.5.3

Riester-Renten, Renten aus Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensionskasse, Zusatzversorgung (VBL / ZVK) – Zeilen 31 – 49 Anlage R

117

2.5.3

• Die Leistungsmitteilung als Navigator

118

2.5.4

2.5.4 Werbungskosten – Zeilen 50 bis 57

119

Zeile 50 – Werbungskosten zu den Zeilen 5 und 15 (Leibrenten)

120

• Tipp: Vorweggenommene Werbungskosten – Versorgungsausgleich

121

3.0

Mit 67 Jahren … Tipps für Senioren

122

3.1

Die gesetzliche Rente ist sicher, aber …

123

3.2

Rentenformel, so rechnet die Rentenkasse

124

• Sparbüchse Rentenkasse

125

• Der Eckrentner zum Vergleich

126

3.3

Wichtige Tipps bei Weiterarbeit

127

- Mindestlohn für Rentner?

128

- In der alten Firma weiterarbeiten dank Flexi-Rente

129

• Weiter- und Nebenarbeit im Einzelnen

130

• Tipp: Kniffe, die gesetzliche Rentenversicherung aufzupolstern

131

• Tipp: Jungrentner weiter im Höhenrausch

132

Anhang

Das Veranlagungsschema

Vorwort

Liebe Leserinnen und Leser,

das Ausfüllen der Anlage R ist eigentlch kein Problem, denn das Formular ist übersichtlich und die Rentenbezugsmitteilung mit den steuerlichen Daten ist als Ausfüllhilfe ausgestaltet. Die Rentner tun sich indessen schwer damit, für ihre sauer verdiente Rente auch noch Steuern zahlen zu müssen. 

Wir erinnern: Seit 2005 beträgt der steuerpflichtige Anteil der gesetzlichen Rente mindestens 50 %, bis dahin waren es rd. 27 %. Der Besteuerungsanteil steigt seitdem pro Jahr um 2 %. Neurentner des Jahres 2016 versteuern inzwischen 72 % ihrer Rente.

Außerdem sind alle Rentenerhöhungen zu 100 % steuerpflichtig. Dies ist dem Fiskus dadurch gelungen, dass er zu Beginn der Rente einen Rentenfreibetrag festsetzt, der lebenslang gilt.

Nun müssen ca. 1.5 Millionen Rentner eine Steuererklärung abgeben, weil die Einkünfte oberhalb des Grundfreibetrags liegen. Wie lässt sich die Steuer auf die Rente vermeiden? Nicht ganz einfach, aber nicht unmöglich, wie wir in diesem Beitrag zeigen werden.

Viel Erfolg im Umgang mit dem Finanzamt.

herzlicht 

Ihr Friedrich Borrosch, Steuerberater

Die Steuererklärung der Rentner

Mit dem Alterseinkünftegesetz 2005 hat sich der Fiskus den wohl unverschämtesten Griff in die Taschen der Rentner geleistet und dies mit der fadenscheinigen Begründung, die Besteuerung der Renten an die der Pensionen anpassen zu müssen.

Der Griff in die Taschen der Rentner stützt sich auf drei Regelungen:

Erstens: Volle Besteuerung der Renten in der Endphase

Ziel der Neuregelung ist der schrittweise Übergang zur vollen »nachgelagerten Besteuerung«.

Seit 2005 beträgt der steuerpflichtige Anteil der gesetzlichen Rente mindestens 50 %. Bis dahin waren es meistens nur 27 %. Und seit 2005 steigt der steuerpflichtige Anteil für jeden neuen Rentnerjahrgang um 2 % pro Jahr. Neurentner des Jahres 2016 müssen inzwischen 72 % ihrer Rente versteuern.

Nachgelagerte Besteuerung bedeutet: Die Altersrenten werden langfristig - bis zum Jahr 2040 - in voller Höhe besteuert. Im Gegenzug sind die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken und zu kapitalgedeckten Rentenversicherungen in der Endstufe bis 22.172 € / 44.344 € (Werte 2016 für Alleinstehende oder Ehegatten und Lebenspartner) im Jahr absetzbar. Den Rentner nützt dies indessen wenig.

Zweitens: Rentenerhöhungen sind voll steuerpflichtig

Zu den Unverschämtheiten des Alterseinkünftegesetzes gehört auch, dass alle Rentenerhöhungen, die der Rentner erhält, zu 100 % steuerpflichtig sind. Dies ist dem Fiskus durch einen Trick gelungen, indem er zu Beginn der Rente einen Rentenfreibetrag festsetzt, der lebenslang gilt. Alles, was den Rentenfreibetrag übersteigt, auch die künftigen Rentenerhöhungen, wird durch diesen Trick in voller Höhe besteuert. Dies führt dazu, dass immer mehr Rentner eine Steuererklärung abgeben und Steuern zahlen müssen.

Drittens: Volle Versteuerung auch dann, wenn die Beiträge nicht absetzbar waren

Rentner, die bis 2004 Beiträge über die absetzbaren Höchstbeträge hinaus gezahlt haben, können durch die »Öffnungsklausel« erreichen, dass die darauf entfallenden Rentenbezüge in Höhe des relativ niederigen Ertragsanteil (Rz 72) besteuert werden. Diese Möglichkeit ist den Rentnern für Beiträge ab 2005 verwehrt. Zur Öffnungsklausel mehr unter Rz 104.

Super-Tipp: Weniger Renten-Steuer durch »Öffnungsklausel«

Für einen bestimmten Personenkreis besteht die Möglichkeit, den Besteuerungsanteil der Rente zu verringern.

Wenn Sie als Gewerbetreibender, Freiberufler, insbesondere als Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks oder über die Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge gezahlt haben, die höher waren als die absetzbaren Höchstbeträge, stand Ihnen regelmäßig keine Entlastung durch Arbeitgeberbeiträge oder durch den Abzug als Vorsorgeaufwendungen zu.

Dies ist zweifacher Hinsicht nachteilig: In der Ansparphase konnten Sie kaum etwas absetzen, aber nun, wo Sie die Rente beziehen, sollen Sie einen Riesenanteil von 72 % der Rente z. B. als »Kohorte 72« versteuern.

Sie können indessen die Renten-Steuer durch die sogenannte »Öffnungsklausel« auf ein erträgliches Maß zurückstutzen.

Wie das funktioniert, dazu mehr unter Rz 104.

2

1.0 Wie vermeide ich Renten-Steuer?

Viele Rentner tun sich schwer damit, nach einem langen Arbeitsleben für die sauer verdiente Rente auch noch Steuern zahlen zu müssen. Denn seit 2005 beträgt der steuerpflichtige Anteil der gesetzlichen Rente mindestens 50 %. Bis dahin waren es meistens nur 27 %. Und seit 2005 steigt der steuerpflichtige Anteil für jeden neuen Rentnerjahrgang um 2 % pro Jahr. Neurentner des Jahres 2016 müssen inzwischen 72 % ihrer Rente versteuern.

Wie lässt sich Renten-Steuer vermeiden? Einkommensteuer zahlt nur derjenige, dessen Jahreseinkommen eine bestimmte Grenze übersteigt. Eine Richtschnur bei der Besteuerung bildet der Grundfreibetrag. Er beträgt 8.652 / 17.304 € (Alleinstehende / Ehepaare und Lebenspartner / Werte für 2016).

Übersteigt der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag, muss der Rentner zwar eine Steuererklärung abgeben (§ 56 EStDV). Dies bedeutet aber nun aber noch nicht, dass das Finanzamt Einkommensteuer festsetzt. Erst wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt, fallen Steuern an (§ 32a EStG). Die Begriffe »Gesamtbetrag der Einkünfte« und das »zu versteuernde Einkommen« sind Zwischenwerte bei der Veranlagung. Dazu Veranlagungsschema im Anhang.

Wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt und das Finanzamt Einkommensteuer festsetzen wird, können Sie die Steuer nur vermeiden, indem Sie entweder

a) Ihre Einkünfte mindern (> Rz 3 ff) oder

b) Ihr zu versteuerndes Einkommen mindern (> Rz 20 ff) oder

c) Steuerermäßigungen kassieren (> Rz 41 ff).

3

1.1 Weniger Renten-Steuer durch Minderung der Einkünfte

Die Möglichkeiten, die Einkünfte zu vermindern, sind vielfältig, indem Sie z. B. Ihre Einnahmen mindern oder Ihre Ausgaben, die mit den Einnahmen im Zusammenhang stehen, erhöhen.

Übertragung der Einkunftsquelle

Im konkreten Fall können Sie Ihre Einkünfte mindern, wenn Sie z. B. auf Einkünfte zugunsten Dritter verzichten, indem Sie die sogenannte Einkunftsquelle, aus der die Einkünfte fließen, auf Ihr Kind oder Enkelkind übertragen. Bei der Überlassung einer " Einkunftsquelle " als solcher fließen die Einnahmen dem (neuen) Inhaber der  Einkunftsquelle zu.

Dies gelingt am besten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen.

4

1.1.1 Minderung der Vermietungseinkünfte

Zunächst wenden wir uns an Rentner, die neben ihrer Rente zusätzlich noch Mieteinkünfte haben.

Es bietet sich an:

5

• Tipp 1: Übertragung von Grundbesitz

Übertragen Sie Ihrem Kind / Enkelkind eine vermietete Wohnung oder ein vermietetes Haus, fließen danach die Einkünfe daraus nicht Ihnen, sondern Ihrem Kind / Enkelkind zu. Bei einer solchen unentgeltlichen Übertagung ergeben sich steuerlich gesehen dieselben Rechtsfolgen wie bei einer Erbschaft. Nach der sogenannten »Fußstapfentheorie« werden die Einkünfte aus der Immobilie bei dem Kind / Enkelkind genau so berechnet wie zuvor bei Ihnen. Dies bedeutet für die Abschreibung: An der Höhe der Abschreibung ändert sich nichts (§ 11d EStDV) und damit auch nicht an der Höhe der Einkünfte.

Wenn Ihr Kind / Enkelkind nach der Übertragung der Immobilie die Mieteinkünfte versteuert, mindern Sie Ihre eigenen Einkünfte. Dadurch vermeiden Sie Renten-Steuer und brechen bei der Besteuerung Ihrer anderen Einkünfte der Steuerprogression die Spitze.

Es kommt aber noch etwas dazu: