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Mit dem Alterseinkünftegesetz hat sich der Fiskus den wohl unverschämtesten Griff in die Taschen der Rentner geleistet, und dies mit der fadenscheinigen Begründung, die Besteuerung der Renten an die der Pensionen anpassen zu müssen. Seit 2005 beträgt der steuerpflichtige Anteil der gesetzlichen Rente mindestens 50 %. Bis dahin waren es meistens nur 27 %. Und seit 2005 steigt der steuerpflichtige Anteil für jeden neuen Rentnerjahrgang um 2 % pro Jahr. Neurentner des Jahres 2016 müssen inzwischen 72 % ihrer Rente versteuern. Zu den Unverschämtheiten des Alterseinkünftegesetzes gehört auch, dass alle Rentenerhöhungen zu 100 % steuerpflichtig sind. Dies ist dem Fiskus durch einen Trick gelungen, indem er zu Beginn der Rente einen Rentenfreibetrag festsetzt, der lebenslang gilt. Alles, was den Rentenfreibetrag übersteigt, auch die künftigen Rentenerhöhungen, wird durch diesen Trick in voller Höhe besteuert. Wie lässt sich die Renten-Steuer vermeiden? Wie das klappen kann, dazu mehr in diesem Skript.
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Seitenzahl: 108
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Friedrich Borrosch
Der Autor kennt beide Seiten, den Arbeitsbetrieb in der Steuerverwaltung und im steuerberatenden Beruf, in der Steuerverwaltung zuletzt als Dozent einer verwaltungsinternen Fachhochschule für Finanzen, dann als selbständiger Steuerberater.
Bitte besuchen Sie unsere Website www.helfer-in-steuersachen.de
Published by: epubli GmbH, Berlin, www.epubli.de
ca.70 Seiten (Printversion) 0.99 € Copyright: Friedrich Borrosch, Steuerberater
Das Skript wurde sorgfältig bearbeitet und zuletzt fachlich geprüft: November 2016. Eine Haftung des Autors und des Verlages sind ausgeschlossen.
Quellenhinweise EStG, EStDV 2016; Aktuelle Steuerrichtlinien und BMF-Schreiben
Konvertierung und Cover:
Randziffern
1.0
Wie vermeide ich Renten-Steuer?
2
1.1
Weniger Renten-Steuer durch Minderung der Einkünfte
3
1.1.1
Minderung der Vermietungseinkünfte
4
• Tipp 1: Übertragung von Grundbesitz
5
Vermögen für die Familie sichern
6
• Tipp 2: Dem Lebenspartner Mieteinkünfte zuschanzen
7
• Tipp 3: Zahlung am Jahresende / Vorauszahlungen
8
• Tipp 4:
Vermietungsverluste mit der Rente verrechnen
10
• Tipp 4: Eltern im Rentenalter als künftige Mieter
13
Kapitalwert der Rente
berechnen
14
1.1.2
Minderung der Kapitaleinkünfte
15
• Grundsätzliches zur Abgeltungsteuer
16
• Tipp: Steuerfreie Beträge der Enkelkinder ausschöpfen
17
Mitteilungspflichten bei der Vermögensübertragung
18
1.1.3
Freibeträge als Übungsleiter, Vormund oder im Ehrenamt
19
1.2
Weniger Renten-Steuer durch Minderung des Einkommens
20
1.2.1
Abzug von Sonderausgaben
21
• Tipp: Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten – Zeile 40 Hauptformular
22
• Studium im Alter / Ausbildungskosten – Zeile 43 Hauptformular
23
• Spendenabzug – Zeile 45 Hauptformular
24
1.2.2
Abzug von außergewöhnlichen Belastungen
25
• Tipp: Ein Jahr klotzen, ein Jahr kleckern
26
• Pauschbetrag wegen Behinderung beantragen – Zeile 61 Hauptformular
27
• Pflege-Pauschbetrag – Zeilen 65 – 66 Hauptformular
29
• Tatsächliche Pflegekosten oder Pauschbetrag von 3.700 €
30
• Pflegekosten ohne Pflegestufe? – Zeile 71 Hauptformular
31
• Kosten im Pflegeheim – Zeile 67 Hauptformular
32
• Tipp 1: Kosten im Pflegeheim
34
• Tipp: Übernahme von Pflegekosten
35
• Krankheitskosten absetzen – Zeile 67 Hauptformular
36
Fahrtkosten als Krankheitskosten absetzen
37
• Umzugskosten / Umbaukosten als mittelbare Krankheitskosten
38
1.2.3
Kinderermäßigung für ein Enkelkind – Zeile 10 Anlage Kind
39
1.2.3
• Enkelkind behindert – Zeile 64 Anlage Kind
40
1.3
Steuerermäßigungen kassieren
– Zeilen 69 bis 77 Hauptformular
41
• Pflege- und Betreuungsleistungen
43
• Haushaltsnahe Dienstleistungen im Pflegeheim
44
• Tipp: Haushaltsnahe Pflegeleistungen im Heim
45
• Tipp: Haushaltsnahe Dienstleistungen im Wohnstift / Altenheim
46
• Zumutbare Belastung als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar
47
• Haushaltsnahe Pflegekosten zu Gunsten Dritter
48
• Handwerkerleistungen – Zeile 73 Hauptvordruck
49
Handwerkerleistungen, die der Fiskus mit bezahlt
50
Neubauten
51
Neue Gartenanlage
52
2.0
Die Steuererklärung der Rentner
53
• Übergangsphase für die Neuregelung
54
• Absetzbare Rentenbeiträge, Höchstbeträge
54.1
• Besteuerung der Betriebsrenten und sonstigen Renten aus?
54.2
• Renten-Steuer in Beispielen
55
• Schema zur Berechnung der Renteneinkünfte
56
• Steuererklärung: Pflicht oder nicht?
57
• Zusätzliche Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung?
58
• Einkünfte aus einem regulären Arbeitsverhältnis
59
• Einkünfte als Minijobber
60
• Einkünfte als Aushilfskraft
61
• Einkünfte aus einem Ehrenamt
62
• Einkünfte aus Kapitalerträgen
63
2.1
Begriff Leibrente
64
2.2
Leibrenten / Abgrenzung zu Pensionen
65
• Steuerfreie Renten
66
• Steuerpflichtige Renten
67
• Abgrenzung zu Pensionen
68
2.2.1
Basis-Leibrenten – Zeilen 4 bis 13 Anlage R
69
• Besteuerung in der Übergangsphase
70
• Der Rentenfreibetrag
71
• Tipp: Statt Rente eine Kapitalauszahlung
72
• Besteuerungstabelle 1 für Basis-Leibrenten
73
Der Rentenfreibetrag
(Tabelle)
74
2.2.2
Private Leibrenten – Zeilen 14 bis 20 Anlage R
75
• Besteuerungstabelle für private Leibrenten
76
• Besteuerung von abgekürzten privaten Leibrenten
77
• Besteuerungstabelle 3 für abgekürzte private Leibrenten
78
2.3
Renten aus Altersvorsorgeverträgen und Betriebsrenten – Zeilen 31 bis 49
79
2.4
Das elektronische Meldeverfahren für Rentenbezüge
80
• Angaben zur Höhe der Rente
82
• Auslandsrentner
83
2.5
So wird die Anlage R ausgefüllt
84
2.5.1
Basis-Leibrenten – Zeilen 4 bis 13 der Anlage R
85
• Ausfüllhilfe anfordern
86
• Berechnung der Renteneinkünfte
87
Zeile 4 – Basis-Leibrenten
88
• Rentner sanieren die Staatskasse
89
Zeile 5 – Rentenbetrag
90
• Praktischer Fall: Witwenrente mit Betriebspension
91
• Tipp: Eigenanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung
94
Zeile 6 – Rentenanpassungsbeträge
95
Mütterrente
95.1
• Tipp: Rentenanpassungsbeträge rekonstruieren
97
Zeile 7 – Beginn der Rente
99
Zeilen 8 und 9 – Beginn und Ende der vorhergehenden Rente
100
• Praktischer Fall: Erwerbsminderungsrente und Altersrente
101
Zeile 10 - Nachzahlungen für mehrere Jahre
102
• Tipp: Nachzahlung gekürzt? Berichtigung verlangen!
103
Zeilen 11 bis 13 – Öffnungsklausel
104
Voraussetzungen für die Öffnungsklausel
105
• Tipp: Die lukrative Öffnungsklausel
106
2.5.2
Private Leibrenten – Zeilen 14 bis 20 Anlage R
107
Zeile 14 – Art der Leibrente
109
Zeile 15 – Rentenbetrag
110
Zeile 16 – Beginn der Rente
111
Zeile 17 bis 19 – zeitlich befristete Leibrenten
112
Zeile 17 – Geburtsdatum des Erblassers bei Garantiezeitrenten
113
Zeile 18 – Die Rente erlischt mit dem Tod von
114
Zeile 19 – Die Rente erlischt / wird umgewandelt spätestens am
115
Zeile 20 – Nachzahlungen für mehrere Jahre
116
2.5.3
Riester-Renten, Renten aus Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensionskasse, Zusatzversorgung (VBL / ZVK) – Zeilen 31 – 49 Anlage R
117
2.5.3
• Die Leistungsmitteilung als Navigator
118
2.5.4
2.5.4 Werbungskosten – Zeilen 50 bis 57
119
Zeile 50 – Werbungskosten zu den Zeilen 5 und 15 (Leibrenten)
120
• Tipp: Vorweggenommene Werbungskosten – Versorgungsausgleich
121
3.0
Mit 67 Jahren … Tipps für Senioren
122
3.1
Die gesetzliche Rente ist sicher, aber …
123
3.2
Rentenformel, so rechnet die Rentenkasse
124
• Sparbüchse Rentenkasse
125
• Der Eckrentner zum Vergleich
126
3.3
Wichtige Tipps bei Weiterarbeit
127
- Mindestlohn für Rentner?
128
- In der alten Firma weiterarbeiten dank Flexi-Rente
129
• Weiter- und Nebenarbeit im Einzelnen
130
• Tipp: Kniffe, die gesetzliche Rentenversicherung aufzupolstern
131
• Tipp: Jungrentner weiter im Höhenrausch
132
Anhang
Das Veranlagungsschema
Liebe Leserinnen und Leser,
das Ausfüllen der Anlage R ist eigentlch kein Problem, denn das Formular ist übersichtlich und die Rentenbezugsmitteilung mit den steuerlichen Daten ist als Ausfüllhilfe ausgestaltet. Die Rentner tun sich indessen schwer damit, für ihre sauer verdiente Rente auch noch Steuern zahlen zu müssen.
Wir erinnern: Seit 2005 beträgt der steuerpflichtige Anteil der gesetzlichen Rente mindestens 50 %, bis dahin waren es rd. 27 %. Der Besteuerungsanteil steigt seitdem pro Jahr um 2 %. Neurentner des Jahres 2016 versteuern inzwischen 72 % ihrer Rente.
Außerdem sind alle Rentenerhöhungen zu 100 % steuerpflichtig. Dies ist dem Fiskus dadurch gelungen, dass er zu Beginn der Rente einen Rentenfreibetrag festsetzt, der lebenslang gilt.
Nun müssen ca. 1.5 Millionen Rentner eine Steuererklärung abgeben, weil die Einkünfte oberhalb des Grundfreibetrags liegen. Wie lässt sich die Steuer auf die Rente vermeiden? Nicht ganz einfach, aber nicht unmöglich, wie wir in diesem Beitrag zeigen werden.
Viel Erfolg im Umgang mit dem Finanzamt.
herzlicht
Ihr Friedrich Borrosch, Steuerberater
Mit dem Alterseinkünftegesetz 2005 hat sich der Fiskus den wohl unverschämtesten Griff in die Taschen der Rentner geleistet und dies mit der fadenscheinigen Begründung, die Besteuerung der Renten an die der Pensionen anpassen zu müssen.
Der Griff in die Taschen der Rentner stützt sich auf drei Regelungen:
Ziel der Neuregelung ist der schrittweise Übergang zur vollen »nachgelagerten Besteuerung«.
Seit 2005 beträgt der steuerpflichtige Anteil der gesetzlichen Rente mindestens 50 %. Bis dahin waren es meistens nur 27 %. Und seit 2005 steigt der steuerpflichtige Anteil für jeden neuen Rentnerjahrgang um 2 % pro Jahr. Neurentner des Jahres 2016 müssen inzwischen 72 % ihrer Rente versteuern.
Nachgelagerte Besteuerung bedeutet: Die Altersrenten werden langfristig - bis zum Jahr 2040 - in voller Höhe besteuert. Im Gegenzug sind die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken und zu kapitalgedeckten Rentenversicherungen in der Endstufe bis 22.172 € / 44.344 € (Werte 2016 für Alleinstehende oder Ehegatten und Lebenspartner) im Jahr absetzbar. Den Rentner nützt dies indessen wenig.
Zu den Unverschämtheiten des Alterseinkünftegesetzes gehört auch, dass alle Rentenerhöhungen, die der Rentner erhält, zu 100 % steuerpflichtig sind. Dies ist dem Fiskus durch einen Trick gelungen, indem er zu Beginn der Rente einen Rentenfreibetrag festsetzt, der lebenslang gilt. Alles, was den Rentenfreibetrag übersteigt, auch die künftigen Rentenerhöhungen, wird durch diesen Trick in voller Höhe besteuert. Dies führt dazu, dass immer mehr Rentner eine Steuererklärung abgeben und Steuern zahlen müssen.
Rentner, die bis 2004 Beiträge über die absetzbaren Höchstbeträge hinaus gezahlt haben, können durch die »Öffnungsklausel« erreichen, dass die darauf entfallenden Rentenbezüge in Höhe des relativ niederigen Ertragsanteil (Rz 72) besteuert werden. Diese Möglichkeit ist den Rentnern für Beiträge ab 2005 verwehrt. Zur Öffnungsklausel mehr unter Rz 104.
Für einen bestimmten Personenkreis besteht die Möglichkeit, den Besteuerungsanteil der Rente zu verringern.
Wenn Sie als Gewerbetreibender, Freiberufler, insbesondere als Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks oder über die Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge gezahlt haben, die höher waren als die absetzbaren Höchstbeträge, stand Ihnen regelmäßig keine Entlastung durch Arbeitgeberbeiträge oder durch den Abzug als Vorsorgeaufwendungen zu.
Dies ist zweifacher Hinsicht nachteilig: In der Ansparphase konnten Sie kaum etwas absetzen, aber nun, wo Sie die Rente beziehen, sollen Sie einen Riesenanteil von 72 % der Rente z. B. als »Kohorte 72« versteuern.
Sie können indessen die Renten-Steuer durch die sogenannte »Öffnungsklausel« auf ein erträgliches Maß zurückstutzen.
Wie das funktioniert, dazu mehr unter Rz 104.
2
Viele Rentner tun sich schwer damit, nach einem langen Arbeitsleben für die sauer verdiente Rente auch noch Steuern zahlen zu müssen. Denn seit 2005 beträgt der steuerpflichtige Anteil der gesetzlichen Rente mindestens 50 %. Bis dahin waren es meistens nur 27 %. Und seit 2005 steigt der steuerpflichtige Anteil für jeden neuen Rentnerjahrgang um 2 % pro Jahr. Neurentner des Jahres 2016 müssen inzwischen 72 % ihrer Rente versteuern.
Wie lässt sich Renten-Steuer vermeiden? Einkommensteuer zahlt nur derjenige, dessen Jahreseinkommen eine bestimmte Grenze übersteigt. Eine Richtschnur bei der Besteuerung bildet der Grundfreibetrag. Er beträgt 8.652 / 17.304 € (Alleinstehende / Ehepaare und Lebenspartner / Werte für 2016).
Übersteigt der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag, muss der Rentner zwar eine Steuererklärung abgeben (§ 56 EStDV). Dies bedeutet aber nun aber noch nicht, dass das Finanzamt Einkommensteuer festsetzt. Erst wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt, fallen Steuern an (§ 32a EStG). Die Begriffe »Gesamtbetrag der Einkünfte« und das »zu versteuernde Einkommen« sind Zwischenwerte bei der Veranlagung. Dazu Veranlagungsschema im Anhang.
Wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt und das Finanzamt Einkommensteuer festsetzen wird, können Sie die Steuer nur vermeiden, indem Sie entweder
a) Ihre Einkünfte mindern (> Rz 3 ff) oder
b) Ihr zu versteuerndes Einkommen mindern (> Rz 20 ff) oder
c) Steuerermäßigungen kassieren (> Rz 41 ff).
3
Die Möglichkeiten, die Einkünfte zu vermindern, sind vielfältig, indem Sie z. B. Ihre Einnahmen mindern oder Ihre Ausgaben, die mit den Einnahmen im Zusammenhang stehen, erhöhen.
Im konkreten Fall können Sie Ihre Einkünfte mindern, wenn Sie z. B. auf Einkünfte zugunsten Dritter verzichten, indem Sie die sogenannte Einkunftsquelle, aus der die Einkünfte fließen, auf Ihr Kind oder Enkelkind übertragen. Bei der Überlassung einer " Einkunftsquelle " als solcher fließen die Einnahmen dem (neuen) Inhaber der Einkunftsquelle zu.
Dies gelingt am besten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen.
4
Zunächst wenden wir uns an Rentner, die neben ihrer Rente zusätzlich noch Mieteinkünfte haben.
5
Übertragen Sie Ihrem Kind / Enkelkind eine vermietete Wohnung oder ein vermietetes Haus, fließen danach die Einkünfe daraus nicht Ihnen, sondern Ihrem Kind / Enkelkind zu. Bei einer solchen unentgeltlichen Übertagung ergeben sich steuerlich gesehen dieselben Rechtsfolgen wie bei einer Erbschaft. Nach der sogenannten »Fußstapfentheorie« werden die Einkünfte aus der Immobilie bei dem Kind / Enkelkind genau so berechnet wie zuvor bei Ihnen. Dies bedeutet für die Abschreibung: An der Höhe der Abschreibung ändert sich nichts (§ 11d EStDV) und damit auch nicht an der Höhe der Einkünfte.
Wenn Ihr Kind / Enkelkind nach der Übertragung der Immobilie die Mieteinkünfte versteuert, mindern Sie Ihre eigenen Einkünfte. Dadurch vermeiden Sie Renten-Steuer und brechen bei der Besteuerung Ihrer anderen Einkünfte der Steuerprogression die Spitze.